Erlass - Ganztägig Lernen - Sachsen

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Erlass - Ganztägig Lernen - Sachsen
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WILLKOMMEN
Sachsen-Anhalt SACHSEN-ANHALT
Kultusministerium
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt «Postfach 3765-39012 Magdeburg
An Schulleitungen der öffentlichen Sekundär- und
Gemeinschaftsschulen
über
Landesschulamt
per Mail
21.10.2015
AZ: 81005
IhrZ:
Einrichtung von Ganztagsangeboten zur Integration und für die
Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund
Heiko Hübner
Durchwahl (0391) 567-3685
[email protected]
Sehr geehrte Schulleiterin, sehr geehrter Schulleiter,
gemäß § 12 Abs. 2 SchuIG LSA sollen Schulen unter der Voraussetzung,
dass die personellen und sächlichen Bedingungen gegeben sind,
Bildungs- und Freizeitangebote außerhalb des Unterrichtes unterbreiten.
Zur Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit
Migrationshintergrund können Sekundär- und Gemeinschaftsschulen, die
nicht über eine Genehmigung als Ganztagsschule gemäß § 12 SchuIG
LSA verfügen, dieses Angebot ab sofort erweitern.
Ausgehend von der Zielstellung Schülerinnen und Schüler mit
Migrationshintergrund in die Gemeinschaft zu integrieren, stellt das Land
den öffentlichen Schulen mit Ganztagsangeboten im Schuljahr 2015/2016
entsprechend folgender Maßgaben Hausmittel zur Verfügung, die gemäß
RdErl. des MK vom 17.8.2015 „Außerunterrichtliche schulische Projekte,
ergänzender Einsatz von Experten sowie spezifische Fortbildungen an
öffentlichen Ganztagsschulen der Sekundarstufe I" (SVBI. LSA S. 223)
verwendet werden können:
1. Ganztagsangebote sind unterrichtergänzende Maßnahmen,
insbesondere Arbeitsgemeinschaften und zusätzliche Förderangebote.
Eine Schule mit Ganztagsangeboten ist eine Schule, an der
• an mindestens drei Tagen in der Woche ein ganztägiges Angebot
für die Schülerinnen und Schüler bereitgestellt wird, das täglich
mindestens sieben Zeitstunden umfasst;
• an allen Tagen des Ganztagsschulbetriebs den teilnehmenden
Schülerinnen und Schülern ein Mittagessen bereitgestellt wird;
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• die Ganztagsangebote unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung
organisiert und in enger Kooperation mit der Schulleitung durchgeführt werden sowie
in einem konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen.
2. Auf Antrag der Schule teilt das LSchA der Schule einen Betrag für das Schuljahr
2015/2016 mit, über den Schule im Rahmen des o. g. Erlasses eigenverantwortlich
verfügen kann. (Verfügungsrahmen)
3. Die Schule hat in dem Antrag zu versichern, dass der Durchführung ein Konzept
zugrunde liegt, das Teil des Schulprogrammes ist und mit dem Schulträger und dem
Träger der Schülerbeförderung abgestimmt wurde.
4. Das zusätzliche Angebot richtet sich grundsätzlich an alle Schülerinnen und Schüler der
Schule, kann aber auf einzelne Schuljahrgänge beschränkt werden. Es besteht keine
Teilnahmeverpflichtung. Unter der Voraussetzung, dass an den zusätzlichen Angeboten
mindestens 1/3 der Schülerinnen und Schüler teilnehmen, berechnet sich der
Verfügungsrahmen der Schule für das Schuljahr 2015/2016 wie folgt:
Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen mit Ganztagsange¬
boten * 45 €, von denen maximal 30 € je Schülerinnen und Schüler für Verpflichtungen
im Haushaltsjahr 2016 genutzt werden können.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesschulamtes stehen Ihnen für Fragen zur
Antragstellung und zur Umsetzung des Erlasses zur Verfügung,
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
f klX
Dr. Oehlstöter

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