Mehrbelastungsausgleich für Mittelzentren und Kreisstädte
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Mehrbelastungsausgleich für Mittelzentren und Kreisstädte
Informationen zu § 14 a BbgFAG „Mehrbelastungsausgleich für Mittelzentren und Kreisstädte“ Auswirkungen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2014 zum Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) und dessen wieder Inkrafttreten durch Verkündung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 (GVBl. II Nr. 24) Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 durch Urteil vom 16. Juni 2014 (OVG 10 A 8.10) für unwirksam erklärt. Mit Zurückweisung des Antrages auf Zulassung der Revision des Landes durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2015 (BVerwG 4 BN 29.14) war das Urteil rechtskräftig und der LEP B-B damit unwirksam geworden. Damit lebten im Land Brandenburg die Vorgängerplanungen wieder auf. Zwischenzeitlich ist von der Landesregierung Brandenburg die brandenburgische Rechtsverordnung zum LEP B-B rückwirkend geheilt und durch Verkündung vom 2. Juni 2015 ist die Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin Brandenburg (LEP B-B) im Land Brandenburg mit Wirkung vom 15. Mai 2009 in Kraft getreten [Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 27. Mai 2015 (GVBl. II Nr. 24)]. A. Auswirkungen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2014 Nachfolgend werden die Auswirkungen des o. g. rechtskräftigen Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg auf den kommunalen Finanzausgleich und die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2015 dargestellt: Als mittelbare Folge der Gerichtsentscheidung wurde der Status eines Grundzentrums vorübergehend wieder wirksam. Die antragstellenden Gemeinden im o. g. Normenkontrollverfahren zum LEP B-B beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg argumentierten ursprünglich, dass sie die nach der Novellierung des BbgFAG zum 1. Januar 2007 „gekürzten Schlüsselzuweisungen“ durch die Nichtigkeit des LEP B-B in vollem Umfang unmittelbar oder zumindest mittelbar wieder erlangen könnten. Hintergrund ist offensichtlich, dass zwischen den Jahren 2000 und 2006 in Brandenburg ein differenziert gestaffelter besonderer Bedarfsansatz für zentrale Orte der Nahbereichsstufe (Grund- und Kleinzentren) im Kommunalen Finanzausgleich gewährt wurde. Dieser besondere Bedarfsansatz für Nahbereichszentren des Landes Brandenburg wurden jedoch nicht etwa durch oder nach der Festsetzung des LEP B-B Mitte 2009, sondern bereits durch die Novellierung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes zum 1. Januar 2007 und somit bereits ca. 2,5 Jahre vor Inkrafttreten des LEP B-B geändert. Mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes zum 1. Januar 2007 wurde der zwischen den Jahren 2000 und 2006 in Brandenburg gewährte besondere Bedarfsansatz für zentrale Orte der Nahbereichsstufe abgeschafft. Dies geht zurück auf die Bewertung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung Berlin (DIW) in seinem Gutachten zur Überprüfung der Verbundquote und der Hauptansatzstaffel im Kommunalen Finanzausgleich Brandenburg (Bericht aus März 2006) bei der Überprüfung der Hauptansatzstaffel bzw. horizontale Verteilung in Bezug auf Hauptansatzstaffel und Zentralörtlichkeit. Den Empfehlungen des DIW kam der Gesetzentwurf zum Ersten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (Drucksache 4/3299) in modifizierter Weise nach: Der bisherige zentral-örtliche Ansatz zur Messung des gemeindlichen Finanzbedarfs wurde aufgegeben. Seither er- halten die Gemeinden mit mittelzentralen Funktionen sowie die Kreisstädte, soweit diese nicht ohnehin Mittelzentren sind, einen finanzkraftunabhängigen Festbetrag in Höhe von 800.000 Euro im Jahr. Den Mittelzentren in Funktionsteilung wird der vorgenannte Betrag anteilig gewährt. An dem Mehrbelastungsausgleich für Mittelzentren/Kreisstädte partizipierten nach dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden Landesentwicklungsplan I insgesamt 35 Städte, davon 6 Städte in Funktionsteilung. Der insgesamt auf den Mehrbelastungsausgleich entfallende Betrag in Höhe von 26 Millionen Euro entspricht dem Betrag, der zuvor auf alle Zentralen Orte entfiel. Eine Rechtsgrundlage für die Forderung ehemaliger Grundzentren, einen besonderen Ausgleich zu erhalten, bestand damit auch mit dem Wiederaufleben der Vorgängerplanungen zum LEP B-B nicht, denn die zentralörtliche Funktion eines Grundzentrums wird im BbgFAG – unabhängig von der Landesplanung – nicht (mehr) besonders abgebildet. B Festsetzung des Mehrbelastungsausgleichs für Mittelzentren und Kreisstädte gemäß § 14a BbgFAG Für das Jahr 2015 wird die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen einschließlich des Mehrbelastungsausgleichs für Mittelzentren gemäß § 14a BbgFAG - unter Berücksichtigung der rückwirkenden Heilung des LEP B-B auf der Grundlage der am 2. Juni 2015 verkündeten Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin Brandenburg [Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 27. Mai 2015 (GVBl. II Nr. 24), in Kraft getreten mit Wirkung vom 15. Mai 2009] – zeitnah nach Beschlussfassung des Doppelhaushaltes 2015/2016 durch den Landtag erfolgen. Von dem Mehrbelastungsausgleich für Mittelzentren/Kreisstädte partizipieren nach dem LEP B-B insgesamt 50 Gemeinden, davon 14 Gemeinden in Funktionsteilung. Das Gesamtvolumen für das Jahr 2015 beträgt 34,4 Millionen Euro. Stand: 16. Juni 2015