Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in Rheinland

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Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in Rheinland
Religionsunterricht
an den
öffentlichen Schulen
in Rheinland-Pfalz
Michael Krück
Rechtsdirektor i. K.
Herausgegeben vom Bischöflichen Generalvikariat Trier,
Abteilung Schule und Hochschule, Hinter dem Dom 1,
54290 Trier, Telefon: 0651/7105-222
September 2007
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Vorwort
Die Rahmenbedingungen für den Religionsunterricht an den
öffentlichen Schulen verändern sich mit der Weiterentwicklung
des Bildungssystems und der Profilierung der einzelnen
Schularten. Der Auftrag des Religionsunterrichtes besteht
weiterhin darin, im Kontext des Bildungsauftrages der Schule,
letzte Fragen der Schüler nach Sinn und Ziel ihres Lebens mit
dem Deutepotenzial des christlichen Glaubens in Verbindung
zu bringen.
Nach der jüngsten Verlautbarung der Deutschen Bischöfe
- vermittelt der Religionsunterricht strukturiertes und lebensbedeutsames Grundwissen über den Glauben der
Kirche,
- macht er mit Formen gelebten Glaubens vertraut und
ermöglicht Erfahrungen mit Glaube und Kirche,
- fördert er die religiöse Dialog- und Urteilsfähigkeit der
Schülerinnen und Schüler.
Was die Schüler an Fragen und Erfahrungen in den Religionsunterricht mitbringen ist ebenso wichtig wie das, was sie an
religiöser Kompetenz erwerben sollen. Die nachfolgenden
Ausführungen beziehen sich in erster Linie auf den rechtlichen
Rahmen, in dem der Religionsunterricht als ordentliches
Lehrfach nach Artikel 7 Abs. 3 des Grundgesetzes erteilt wird
und tragen auch den bereits veränderten Rahmenbedingungen Rechnung.
Trier, im September 2007
Prälat Dr. Herbert Hoffmann
Leiter der Abteilung Schule und Hochschule
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Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen
in Rheinland-Pfalz
Im Folgenden wird - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die
rechtliche Einordnung des katholischen Religionsunterrichtes
in das Schulwesen in Rheinland-Pfalz dargestellt. Darüber
hinaus werden die Rechtsgrundlagen aufgezeigt, die für die
Schülerinnen und Schüler im Hinblick auf ihre Konfessionszugehörigkeit von Bedeutung sind. Auch wird auf die Absprachen
und Regelungen verwiesen, die im Verhältnis Kirche und Staat
gemäß der gemeinsamen Verantwortung für die „res mixta“
Religionsunterricht Anwendung finden.
Die Ausführungen sind in die folgenden Abschnitte gegliedert:
I.
Religionsunterricht als Unterrichtsfach
II.
Religionslehrer 1
III.
Schüler1 im Religionsunterricht
IV.
Exkurs:
a) Unterrichtsbefreiung
b) Schulgottesdienst
1
Soweit in diesen Ausführungen auf natürliche Personen Bezug genommen wird,
gilt dies für weibliche und männliche Personen – Geistliche ausgenommen – in
gleicher Weise.
3
V.
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Anhang
1. Anlagen 1 – 11
2. Richtlinien für die Erteilung der Kirchlichen
Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica für
Lehrkräfte mit der Fakultas „Katholische Religionslehre“ und Geschäftsordnung
3. Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen
Studienbegleitung für Studierende der Katholischen
Religionslehre/Theologie/Religionspädagogik mit
dem Berufsziel Religionslehrerin/Religionslehrer im
Bistum Trier
4. Antrag auf Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis
5. Antrag auf Erteilung der Missio canonica
I. Religionsunterricht als Unterrichtsfach
Nach Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes (Anlage 1) und Art. 34
der Landesverfassung Rheinland-Pfalz (Anlage 2) ist der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen ordentliches
Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und in Übereinstimmung mit
den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Nach § 5 Abs. 2 des Schulgesetzes (Anlage 3) wirken die Kirchen und Religionsgemeinschaften bei
der Gestaltung des Religionsunterrichtes nach den Bestimmungen des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz mit.
Der Religionsunterricht wird durch die Verfassung als einziges
Unterrichtsfach zum ordentlichen Lehrfach erhoben. Das bedeutet:
1. Der Religionsunterricht ist Pflichtfach für alle Schüler
des entsprechenden Bekenntnisses. Die Teilnahme ist von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Abmeldung abgesehen - verpflichtend und nicht in die
Dispositionsfreiheit der Schüler oder deren Eltern gestellt.
Schüler, deren Eltern die Teilnahme am Religionsunterricht ablehnen, nehmen am Ethikunterricht teil.
2. Der Religionsunterricht ist wesentlicher Bestandteil des
gesamten Lehrplanes, d. h. ohne ihn fehlt ein wesentliches Element des schulischen Bildungs- und Erziehungsangebotes.
3. Der Religionsunterricht ist eine staatliche Veranstaltung.
Der Staat hat die sachlichen und personellen Voraussetzungen für die Erteilung des Religionsunterrichts zu
schaffen, die Kosten zu tragen und das Angebot und
die Durchführung zu gewährleisten.
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4. Wegen seiner besonderen Bedeutung als ordentliches
Lehrfach darf der Religionsunterricht stundenplanmäßig
grundsätzlich nicht ausschließlich auf so genannte
„Eckstunden“ verwiesen oder in sonstiger Weise benachteiligt oder minder bewertet werden. Es ist also unzulässig, alle nach der Stundentafel vorgesehenen
Stunden im Fach Religion auf die erste und/oder die
letzte Unterrichtsstunde stundenplanmäßig vorzusehen
oder gar die Stunden im Fach Religion als einzige auf
den Nachmittag zu verlegen.
5. Die im Fach Religion erbrachten Leistungen sind zu benoten. Sie sind versetzungserheblich:
Es gelten auch für das Fach Religion die Vorschriften
des Abschnitts 7 „Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung“ der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen bzw. die inhaltlich gleichen Vorschriften des
Abschnitts 8 der Schulordnung für die öffentlichen
Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen,
Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Kollegs
vom 14. Mai 1989, zuletzt geändert durch Verordnung
vom 14. Juni 2006 und für die Berufsbildenden Schulen
z. B. der 5. Abschnitt der Schulordnung für die öffentlichen Berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990, zuletzt
geändert durch Verordnung vom 29. November 2006
(GVBl. S. 409).
6. Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Lehrfach der staatlichen Schulaufsicht. Diese ist allerdings
eingeschränkt, da es das Recht und die Pflicht der Kirche ist, festzustellen, ob der Religionsunterricht inhaltlich mit den Lehren und Grundsätzen der Kirche übereinstimmt. Daher erstreckt sich die staatliche Schulaufsicht „auf die Ordnung und Durchführung des Religionsunterrichtes. Danach ist die Beachtung und Einhal6
tung der einschlägigen allgemeinen Richtlinien für den
Unterrichtsbetrieb überprüfbar; als Richtlinien zu nennen sind hier beispielsweise die Dienstordnung, Konferenzordnung und Schulordnung.“ (Verwaltungsvorschrift
vom 13.11.1991, Gem. Amtsblatt 1992, S. 3, Anlage 4)
Weiter heißt es:
“Fragen des Inhalts des Religionsunterrichtes und der
Methoden der Vermittlung unterliegen insoweit der
staatlichen Schulaufsicht als sie an formalen Kriterien,
z. B. des Lehrplanes, gemessen werden können. Die
pädagogische Eigenverantwortung des Religionslehrers, den Religionsunterricht inhaltlich zu gestalten,
kann am Lehrplan nur formal, nicht wertend geprüft
werden. Ob der Religionsunterricht mit den Lehren und
Grundsätzen der Kirchen übereinstimmt, kann die
staatliche Schulaufsicht nicht kontrollieren.“
7. Der Religionsunterricht ist immer konfessionsgebunden.
Es gibt keinen ökumenischen Religionsunterricht (vgl.
weiter unten III. Schüler im Religionsunterricht).
8. Der zeitliche Umfang des Faches Kath. Religion ist für
die Grundschulen in der Verwaltungsvorschrift „Unterrichtsorganisation in der Grundschule vom 15. Juni
1998, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14.
Juli 2004 (Gem. Amtsbl.2004 S. 323)“ festgelegt. Danach werden im „Lernbereich Religion“ in der Klassenstufe 1 und 2 jeweils 100 Minuten (dies entspricht zwei
Lehrerwochenstunden) und in den Klassenstufen 3 und
4 jeweils 125 Minuten (was 2,5 Lehrerwochenstunden
entspricht) erteilt. Hierbei können die für die „Fächer
und Fachbereiche“ ausgewiesenen Zeiten nach den
pädagogischen Zielen und organisatorischen Erfordernissen der Schule rhythmisiert werden. Zeitweilige Gewichtungen einzelner Fächer oder Fachbereichsanteile
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sind möglich. Es muss jedoch auf einen angemessenen
Ausgleich geachtet werden.
Für die Hauptschulen, die Regionalen Schulen und die
Realschulen gilt die Verwaltungsvorschrift „Stundentafeln für die Klassenstufen 5 – 9/10 der Hauptschule, der
Regionalen Schule, der Realschule, der Integrierten
Gesamtschule und des Gymnasiums vom 26. Oktober
2004 (Gem. Amtsblatt 2005, S. 61). Danach wird in der
Hauptschule das Fach Religion in den Klassenstufen 5
– 6 mit vier Stunden, 7 – 9 mit fünf Stunden und
schließlich in der Klassenstufe 10 mit zwei Stunden
unterrichtet, wobei diese Stundenkontingente durchgehend auf die Jahrgangsstufen zu verteilen sind, d. h. in
jeder Jahrgangsstufe muss Religionsunterricht erteilt
werden, damit das Prinzip des curricularen Unterrichts
gewahrt bleibt.
In der Regionalen Schule und der Realschule wird das
Fach Religion nach den gleichen Vorschriften in den
Klassenstufen 5 und 6 mit vier Stunden, und in den
Stufen 7 bis 10 mit sieben Stunden unterrichtet.
Gleiches gilt ebenfalls für die Integrierte Gesamtschule
und das Gymnasium.
Für die Berufsbildenden Schulen gelten die „Stundentafeln für die Berufsbildenden Schulen“ entsprechend
der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung,
Frauen und Jugend vom 22. Dezember 2004, zuletzt
geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. Juli 2005
(GAmtsbl. 2005, S. 583). Danach wird an diesen Schulen das Fach Religion in Vollzeitklassen mit 2 Stunden
und in Teilzeitklassen mit 1 Stunde erteilt.
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II. Religionslehrer
Ein Lehrer bedarf zur Erteilung des Religionsunterrichtes neben dem staatlichen Unterrichtsauftrag 1 auch der Kirchlichen
Bevollmächtigung. Dies ist für die Zeit der zweiten Ausbildungsphase längstens aber für die Dauer von drei Jahren die
„vorläufige Kirchliche Unterrichtserlaubnis“ für die Erteilung
des katholischen Religionsunterrichtes, nach dem bestanden
zweiten Examen die Missio canonica.
Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Erteilung der Kirchlichen
Bevollmächtigung und der Missio canonica ist auf die Richtlinien für die Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis und
der Missio canonica für Lehrkräfte mit der Fakultas „Katholische Religionslehre“ (Anhang Ziffer 2) und insbesondere auf
die Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Studienbegleitung im Bistum Trier (Anhang Ziffer 3) hinzuweisen.
Ein Lehrer, der nicht oder nicht mehr im Besitz der Kirchlichen
Bevollmächtigung ist, darf im Religionsunterricht weder eingesetzt werden noch bleiben. Dies bedeutet zugleich, dass das
Fach Katholische Religion in keinem Fall fachfremd erteilt
werden kann, da nur diejenige Lehrkraft die Kirchliche Bevollmächtigung erhalten kann, die die entsprechenden theologischen Prüfungen absolviert hat.
Andererseits kann aber auch kein Lehrer gezwungen werden,
Religionsunterricht zu erteilen (Art. 34 Landesverfassung
Rheinland-Pfalz, Anlage 2).
1
Der staatliche Unterrichtsauftrag ist zunächst allen staatlichen Lehrern zur
Erteilung der Fächer erteilt, in denen sie ihre Examina abgelegt haben. Den
„gestellten Lehrkräften“ ist der staatliche Unterrichtsauftrag durch Abschluss eines
Gestellungsvertrages und mit der Erklärung, dass die Lehrkraft mit den nach dieser
Vereinbarung für sie anzuwendenden Bestimmungen einverstanden ist, erteilt.
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Religionslehrer sind zunächst die hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrkräfte im Landesdienst (1.), dann aber auch
die Lehrkräfte, die aufgrund eines Gestellungsvertrages oder –
verhältnisses 1 von der Kirche zur Verfügung gestellt werden
(2.).
1. Die hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrkräfte im
Landesdienst mit entsprechender staatlichen Ausbildung (1. und 2. Staatsprüfung) und Kirchlicher Bevollmächtigung unterliegen, wie alle Landesbeamten, den
staatlichen Beurteilungsrichtlinien und sind somit vom
Schulleiter zu beurteilen. Damit sind Fragen des Inhalts
des Religionsunterrichtes und der Methoden der Vermittlung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie an formalen Kriterien, z. B. des Lehrplanes gemessen werden
können (vgl. Rundschreiben des Kultusministeriums an
die damaligen Bezirksregierungen vom 04.06.1987,
Anlage 5). Wie bei der staatlichen Aufsicht über den
Religionsunterricht gilt auch für die Beurteilung, dass
die pädagogische Eigenverantwortung des Religionslehrers den Religionsunterricht inhaltlich zu gestalten,
am Lehrplan nur formal, nicht aber wertend geprüft
werden kann. Besonders hinzuweisen ist auch auf den
letzten Absatz dieses Schreibens, wonach der Schulleiter, sofern er bei Unterrichtsbesuchen Fragen über
den Unterrichtsinhalt erwartet, Vertreter der Kirchlichen
Oberbehörde hinzuziehen kann. Davon unberührt bleibt
jedoch seine Verantwortung für die dienstliche Beurteilung. Ebenfalls kann sich der Schulleiter zu seiner Beratung und Unterstützung Fachkundige, z. B. Fachberater hinzuziehen.
1
Wenn im Folgenden das Wort Gestellungsvertrag gebraucht wird, so ist damit
immer die hauptamtliche/ hauptberufliche Beschäftigung von Lehrkräften gemeint,
während mit Gestellungsverhältnissen nebenamtliche/ nebenberufliche Tätigkeiten
umschrieben werden.
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Hervorzuheben ist das Weisungsrecht des Schulleiters
gegenüber allen Lehrern, also auch gegenüber allen
Religionslehrern. Dies sind sowohl die eben erwähnten
Landesbeamten als auch die im Folgenden dargestellten „gestellten Lehrkräfte“.
2. Eine solche Gestellung geschieht nach näherer Maßgabe der entsprechenden Vereinbarung zwischen Kirche und Staat. Dies sind z. Z. die „Vereinbarungen über
den Abschluss von Gestellungsverträgen mit der Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen in
Rheinland-Pfalz vom 01.04.1964 in der Fassung vom
06.09.1982“ (Anlage 6) und die „Vereinbarung über die
Erteilung nebenamtlichen und nebenberuflichen katholischen Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen des
Landes Rheinland-Pfalz vom 25.06.1975, geändert
durch Vereinbarung vom 15.12.1988“ (Anlage 7).
a) Nach der erstgenannten Vereinbarung, die den
hauptamtlichen und hauptberuflichen Einsatz
betrifft, können „Geistliche, Katecheten und
sonstige Lehrpersonen für das Fach Religion bereitgestellt werden, denen die kirchliche Bevollmächtigung sowie der staatliche Unterrichtsauftrag erteilt ist (Religionslehrer) und die mit den
nach dieser Vereinbarung auf sie anwendbaren
Bestimmungen einverstanden sind“.
Von diesen Bestimmungen sind folgende Regelungen hervorzuheben:
-
Der (gestellte) Religionslehrer bleibt im
kirchlichen Dienstverhältnis. Die Kirche regelt
die personellen Angelegenheiten und zahlt
die Besoldung bzw. Vergütung sowie Nebenleistungen.
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-
Im Rahmen seiner Beschäftigung finden auf
den Religionslehrer die Vorschriften über die
dienstlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Bestimmungen über Schadenshaftung der vergleichbaren staatlichen Lehrer
entsprechende Anwendung; ausgenommen
sind die Regelungen über den Diensteid, die
Dienstbezeichnung, die Vergütung, Versorgung und Nebenleistungen. Er unterliegt den
Bestimmungen der jeweils geltenden Schulordnung, Konferenzordnung und Dienstordnung für die Leiter und Lehrer. Der Religionslehrer ist verpflichtet, an den für Lehrpersonen gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen
Untersuchungen teilzunehmen.
b) Für die Lehrpersonen, die aufgrund eines Gestellungsverhältnisses tätig sind, gilt Folgendes:
- Auch diese Lehrpersonen haben im Rahmen
ihrer Gestellung als Religionslehrer die
gleichen Rechte und Pflichten wie eine entsprechende Lehrperson des Landes. Sie
unterstehen ebenfalls der staatlichen Schulaufsicht.
- Sie sind verpflichtet, die Vorschriften der
Schulordnungen, Konferenzordnungen und
sonstigen Dienstordnungen zu beachten, dabei ist allerdings auf dringende seelsorgerische Verpflichtung Rücksicht zu nehmen.
Auch diese Personen sind unter den Bedingungen der Schule eingesetzt und somit verpflichtet, die Kontinuität des Religionsunterrichtes zu gewährleisten. Das bedeutet u. a.,
dass z. B. Urlaub grundsätzlich in den
Schulferien in Anspruch zu nehmen ist.
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3. Daraus folgt, dass alle Religionslehrer an staatlichen
Schulen, gleich ob sie Landesbeamte sind oder als gestellte Lehrkräfte aufgrund der entsprechenden Vereinbarungen tätig sind, als Lehrer alle die gleichen Rechte
und Pflichten haben. Lediglich bei den nebenamtlichen
Lehrkräften, die aufgrund eines Gestellungsverhältnisses
tätig sind, gilt die Einschränkung, dass sie zu den eben zitierten Konferenzen teilnahmeberechtigt sind und lediglich
dann verpflichtet zur Teilnahme sind, wenn es sich um
Angelegenheiten der religiösen Unterweisung handelt. In
diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass
die Vereinbarung über die Gestellungsverhältnisse mit Wirkung vom 15. Dezember 1988 ergänzt wurde.
Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Einsatz von Pfarrern,
Pfarrverwaltern und Hilfsgeistlichen bis zu vier Wochenstunden bei einem Einsatz an Grund- und Hauptschulen
nicht vergütet. Dies gilt seit diesem Zeitpunkt auch für
Gemeinde- und Pastoralreferenten im pastoralen Gemeindedienst, soweit diese anstelle eines Pfarrgeistlichen
eingesetzt werden, der zur Erteilung des Religionsunterrichtes an Grund- und Hauptschulen nicht zur Verfügung
steht. Auch für diesen Personenkreis gilt das eben Gesagte. Dementsprechend hat der Generalvikar des Bistums
Trier bereits mit Schreiben vom 21. Januar 1988 an die
Pfarrer, Vikare, Kapläne und ständige Diakone im Gemeindedienst im rheinland-pfälzischen Teil des Bistums
Trier Folgendes mitgeteilt: “... Pfarrer, Vikare, Kapläne und
hauptberufliche ständige Diakone im Gemeindedienst
sollen vier Wochenstunden Religionsunterricht im Grundund Hauptschulbereich erteilen. Sie haben die gleichen
Rechte und Pflichten wie entsprechende Lehrpersonen des
Landes. Sie haben die Vorschriften der Schulordnungen,
Konferenzordnungen und sonstigen Dienstordnungen sowie die Lehrpläne zu beachten. Sie sind zur Teilnahme an
Gesamt-, Klassen- und Stufenkonferenzen berechtigt, zur
Teilnahme sind sie verpflichtet, wenn es sich um Angele13
genheiten der religiösen Unterweisung und Erziehung
handelt...“
Dies impliziert die Anwesenheitspflicht in Zeugniskonferenzen. Die Verpflichtung zur Erteilung von vier Wochenstunden Religionsunterricht endet in der Regel mit dem Ende
des Schulhalbjahres, in dem der Religionslehrer - hier also
der Geistliche - das 65. Lebensjahr vollendet.
Anträge auf Entpflichtung vor Erreichung dieser Altersgrenze sind über die Abteilung Schule und Hochschule an
die für den Priestereinsatz zuständige Abteilung des Bischöflichen Generalvikariates zu richten.
Die oben erwähnten vier Wochenstunden Religionsunterricht sind unentgeltlich einzubringen. Der Unterricht ab der
5. Wochenstunde wird entsprechend den oben zitierten
Vereinbarungen zwischen Staat und Kirche vergütet..."
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
die Verträge so einzuhalten sind, wie sie geschlossen
wurden, d. h. die vereinbarte Stundenzahl ist an der vereinbarten Schule einzubringen. Jede Veränderung, sei es
der Stundenzahl, der Laufzeit des Vertrages, des Einsatzortes, des Beginn und des Endes des Vertrages, bedürfen der Schriftform bzw. einer ändernden vertraglichen
Vereinbarung.
III. Schüler im Religionsunterricht
Wie bereits eingangs erwähnt, nehmen die Schüler am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil, der Religionsunterricht ist
grundsätzlich bekenntnisgebunden. Es gibt keinen ökumenischen
Religionsunterricht.
Es ist unzulässig, bekenntnisfremde Schüler zum Religionsunterricht zuzulassen, es sei denn, eine der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür liegt vor.
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Eine solche Ausnahmeregelung ist festgeschrieben in § 25 Abs. 2
der Schulordnung für die Grundschulen (Anlage 8) und § 38 Abs.
2 der Schulordnung für die öffentlichen Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Kollegs (Anlage 9) und in § 38 Abs. 2 der entsprechenden Ordnung für die Förderschulen.
Dort heißt es jeweils:
„Auf schriftlichen Antrag der Eltern können Schüler, die keiner
Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines Bekenntnisses teilnehmen, wenn die betroffene Kirche oder Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt
entsprechend für Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden
kann. Die Entscheidung über die Teilnahme am Religionsunterricht trifft der Religionslehrer im Auftrag der Kirche oder Religionsgemeinschaft. Der Antrag soll zu Beginn eines Schulhalbjahres
gestellt und kann in der Regel nur zu Beginn eines neuen Schulhalbjahres zurückgenommen werden. Die Leistungen des Schülers werden benotet." Das heißt:
- Konfessionslose Kinder können am Religionsunterricht auf
Antrag der Eltern und mit Zustimmung der Kirche teilnehmen.
- Konfessionsgebundene Schüler, für die aus zwingenden Gründen Religionsunterricht nicht eingerichtet werden kann, können am Religionsunterricht der anderen Konfession wiederum
mit Zustimmung des Lehrers teilnehmen.
Als zwingende Gründe wird man hier vorübergehende Engpässe
in der Unterrichtsversorgung, wie etwa Erkrankung einer Lehrkraft
oder kurzfristigen Lehrermangel, zu verstehen haben. Diese Regelung darf nicht dazu führen, dass die Bemühungen um die Einrichtung eines eigenen Religionsunterrichtes eingestellt werden.
Die Begründung, es bestehe ja die Möglichkeit am Religionsunterricht der anderen Konfession oder ersatzweise am Unterricht
im Fach Ethik teilzunehmen, steht nicht im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben.
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Für Schüler der gymnasialen Oberstufe ist auf die Verwaltungsvorschrift vom 1. Juli 1999, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Oktober 2003 (GAmtsbl. 2004, S.
63), hinzuweisen. Hier wird nochmals erwähnt, dass für
Schüler, die nicht am Religionsunterricht der Schule teilnehmen, Ethikunterricht verpflichtend ist. Weiter wird ausgeführt,
dass Schüler, die sich während eines Halbjahres oder in der
Jahrgangsstufe 13 vom Religionsunterricht oder Ethikunterricht abmelden eine Leistungsbewertung im jeweils neu belegten Fach stattfindet. Hinsichtlich des Grundfaches ist festgelegt, dass diejenigen, die Religionslehre als Grundfach belegt haben, in der gymnasialen Oberstufe mindestens drei
Kurse im Religionsunterricht der eigenen Konfession zu besuchen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Ziffer
7.3 der eben erwähnten Verwaltungsvorschrift hingewiesen,
die als Anhang (Anlage 10) abgedruckt ist.
IV. Unterrichtsbefreiung und Schulgottesdienst
a) Unterrichtsbefreiung an kirchlichen Feiertagen
Bezüglich etwaiger Unterrichtsbefreiung an kirchlichen Feiertagen
und aus Anlass religiöser Veranstaltungen ist auf das Rundschreiben des Kultusministeriums vom 9. Mai 1990 (Anlage 11)
hinzuweisen. Danach haben Schülerinnen und Schüler am Fest
Maria Himmelfahrt (15. August) sofern Gelegenheit zum Besuch
eines Gottesdienstes besteht, zwei Stunden unterrichtsfrei. Die
Unterrichtsbefreiung soll für die erste und zweite oder vierte und
fünfte Stunde erteilt werden.
Auf Antrag der Eltern sind die Erstkommunikanten am Tage nach
der Erstkommunion, Firmlinge am Firmtag oder an dem darauf
folgenden Tag vom Unterrichtsbesuch zu befreien. Allen katholischen Lehrkräften und Schülern ist Gelegenheit zu geben, an
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dem in ihrer Pfarrei stattfindenden Firmgottesdienst teilzunehmen.
Den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I ist zweimal
bis zu jeweils drei Tagen Unterrichtsbefreiung zu gewähren, für
Rüstzeit, Exerzitien, Einkehrtage und entsprechende Veranstaltungen, die von den Kirchen durchgeführt werden. Solche Veranstaltungen sollen nach Möglichkeit für Schülerinnen und Schüler
aller Konfessionen zum gleichen Termin durchgeführt werden.
Die Kirchen haben diese Veranstaltungen rechtzeitig, spätestens
vier Wochen vor Beginn, dem Schulleiter anzuzeigen, sofern eine
solche Freistellung beantragt werden soll.
b) Schulgottesdienst
Am Beginn und Endes eines Schuljahres können Schulgottesdienste der Kirche gehalten werden. Der Unterrichtsausfall soll in
der Regel eine Unterrichtsstunde nicht überschreiten.
Für allgemein bildende Vollzeitschulen, innerhalb deren Stundentafel Religion Unterrichtsfach ist, d. h. also alle Schulen, die
hier erwähnt sind, kann einmal wöchentlich während der Zeit der
üblichen 1. Unterrichtsstunde ein Schulgottesdienst gehalten
werden. In diesem Fall hat der Unterricht an diesem Tag zu dem
Zeitpunkt zu beginnen, an dem an den übrigen Tagen die 2.
Unterrichtsstunde anfängt. Dieser Schulgottesdienst tritt nicht an
die Stelle einer in den Stundentafeln vorgesehnen Unterrichtsstunde. Sollte durch die Einführung des Schulgottesdienstes ein
Nachmittagsunterricht unvermeidbar sein, so ist das Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat herbeizuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten ist auf den eingangs erwähnten Erlass vom 9.
Mai 1990 (Anlage 11) hinzuweisen.
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Anhang
Anlage 1
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Auszug)
Vom 23. Mai 1949 (BGBl.. l S. 1) zuletzt geändert durch das 35. ÄndG vom
21. Dezember 1983(BGBl. l S. 1481)
Artikel 7
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme
der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des
staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften
erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden,
Religionsunterricht zu erteilen.
Anlage 2
Verfassung für Rheinland-Pfalz (Auszug)
Vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209) zuletzt geändert durch 27. Landesgesetz
vom 19. November 1985 (GVBI. S. 259, 260)
Artikel 34
Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Volksschulen.
Berufsschulen, mittleren und höheren Lehranstalten. Er wird erteilt im
Auftrag und in Übereinstimmung mit den Lehren und Satzungen der
betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Lehrplan und
Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der
betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. Kein
Lehrer kann gezwungen oder daran gehindert werden,
Religionsunterricht zu erteilen. Zur Erteilung des Religionsunterrichts
bedürfen die Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirchen oder
Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften
haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde
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den Religionsunterricht zu beaufsichtigen und Einsicht in seine Erteilung
zu nehmen.
Anlage 3
Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz
(Schulgesetz-SchuIG) (Auszug)
Vom 30. März 2004 (GVBI. S. 239)
§ 5 Gemeinsame Aufgabe
(2) Bei der Gestaltung des Religionsunterrichtes wirken die Kirchen und
Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen des Grundgesetzes
und der Verfassung
für Rheinland-Pfalz mit.
Anlage 4
Staatliche Schulaufsicht über den
Religionsunterricht;
hier: Grundsätze
(VV vom 13. November 1991 (GAmtsbl. 1992, S. 3)
Nach Anhörung der für Rheinland-Pfalz zuständigen Evangelischen Landeskirchen und der Katholischen Kirche werden
nachstehend die Grundsätze der staatlichen Schulaufsicht über
den Religionsunterricht bekannt gegeben:
I. Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Lehrfach
der staatlichen Schulaufsicht.
II. Sie erstreckt sich auf die Ordnung und Durchführung des
Religionsunterrichts. Danach ist die Beachtung und
Einhaltung der einschlägigen allgemeinen Richtlinien für
den Unterrichtsbetrieb überprüfbar; als Richtlinien zu nennen
sind hier beispielsweise die Dienstordnung, Konferenz- und
Schulordnung.
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III. Fragen des Inhalts des Religionsunterrichtes und der Methoden der Vermittlung unterliegen insoweit der staatlichen
Schulaufsicht, als sie an formalen Kriterien, z. B. des
Lehrplans gemessen werden können. Die pädagogische
Eigenverantwortung des Religionslehrers, den
Religionsunterricht inhaltlich zu gestalten, kann am Lehrplan
nur formal, nicht wertend überprüft werden. Ob der
Religionsunterricht mit den Lehren und Grundsätzen der
Kirchen übereinstimmt, kann die staatliche Schulaufsicht nicht
kontrollieren.
IV. Im Umfang der staatlichen Schulaufsicht besteht ein Weisungsrecht gegenüber allen Lehrern, die Religionsunterricht
erteilen.
V. Die dienstliche Beurteilung des Religionslehrers erfolgt durch
den jeweiligen staatlichen oder kirchlichen Dienstherrn. Bei
kirchlichen Bediensteten im Gestellungsvertrag erstellt der
Schulleiter auf Anforderung ein Gutachten für den kirchlichen
Dienstherrn.
Anlage 5
(Abschrift)
Kultusministerium Rheinland-Pfalz
941 A TgbNr. 934/86
An die
Bezirksregierung Koblenz
5400 Koblenz
An die
Bezirksregierung Trier
5500 Trier
An die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz
6730 Neustadt a. d. Weinstr.
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Mainz, den 4. Juni 1987
Betr.: Zusammenwirken staatlicher Schulaufsicht und
kirchlicher Einsichtnahme im Religionsunterricht
Das Kultusministerium hat mit Vertretern der Katholischen Kirche und der
Evangelischen Landeskirchen Fragen erörtert, die sich aus der Eigenart
des Religionsunterrichtes sowie des Einsatzes kirchlicher Bediensteter
im Religionsunterricht ergeben.
Als Ergebnis wurde festgehalten, dass die Richtlinien für die dienstliche
Beurteilung von Lehrern aller Schularten und die Grundsätze zur
staatlichen Schulaufsicht über den Religionsunterricht vom 11.7.1978
ausreichen. Ein darüber hinausgehendes Regelungsbedürfnis besteht
nicht.
In der Praxis haben sich jedoch Probleme gezeigt, zu deren Lösung
Folgendes übereinstimmend festgehalten wurde:
- Es wäre wünschenswert, wenn die kirchlichen Dienstherren die von
ihnen gestellten Bediensteten in ähnlicher Weise regelmäßig
beurteilten, wie dies im staatlichen Bereich geschieht.
- Die im Staatsdienst befindlichen Religionslehrer unterliegen wie die
anderen Landesbeamten den Beurteilungsrichtlinien und sind vom
Schulleiter zu beurteilen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
Fragen des Inhalts des Religionsunterrichts und der Methoden der
Vermittlung nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie an formalen
Kriterien, z. B. des Lehrplans, gemessen werden können. Die
pädagogische Eigenverantwortung des Religionslehrers, den
Religionsunterricht inhaltlich zu gestalten, kann am Lehrplan nur
formal, nicht wertend überprüft werden.
- Sofern der Schulleiter bei Unterrichtsbesuchen Fragen über den
Unterrichtsinhalt erwartet, kann er Vertreter der kirchlichen
Oberbehörden hinzuziehen; seine Verantwortung für die dienstliche
Beurteilung bleibt hiervon unberührt. Zu seiner Beratung und
Unterstützung kann der Schulleiter auch Fachkundige (Fachberater
etc.) hinzuziehen.
Im Auftrag:
gez. Dr. Landré
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Anlage 6
Vereinbarung über den Abschluss von Gestellungsverträgen
mit der Katholischen Kirche und den Evangelischen
Landeskirchen in Rheinland-Pfalz vom 1.4.1964
(RdErl. Min. f. U. u. K vom 22. Mai 1964 - ABl. S. 199 i. d. F. vom 1. August 1967 - ABI. S. 309 - vom 2. Oktober 1974 ABl. S. 468 - und vom 6. September 1982 - ABl. S. 561)
Nachstehend werden die Vereinbarungen über den Abschluss von
Gestellungsverträgen für Religionslehrer mit der Katholischen Kirche und
den Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz vom 1. April 1964
nebst einem Formblatt und einem Muster eines Gestellungsvertrages
bekannt gemacht.
Die Vereinbarungen sind für den Geschäftsbereich des Ministeriums für
Unterricht und Kultus abgeschlossen worden. Sie haben daher keine
verbindliche Wirkung für Schulen, die zum Geschäftsbereich anderer
Ministerien gehören. Sie gelten ferner nicht für kommunale Schulen und
für Privatschulen. Es wird aber den Trägern kommunaler und privater
Schulen empfohlen, mit den Kirchen entsprechende Vereinbarungen
abzuschließen.
Nach § 3 der Vereinbarungen können dem Lande auch Geistliche als
Religionslehrer überstellt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei
der Beschäftigung der Geistlichen auf ihre Stellung und ihre sonstigen
kirchlichen Aufgaben in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen ist.
Vereinbarung
über den Abschluss von Gestellungsverträgen
für Religionslehrer
zwischen
dem Lande Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium für Unterricht und Kultus in Mainz,
22
und
dem Erzbistum Köln, dem Bistum Trier, dem Bistum Speyer, dem Bistum
Limburg, dem Bistum Mainz.
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Zweck der Vereinbarung
(1) Gestellungsverträge für Lehrpersonen zur Erteilung von Religionsunterricht werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung
abgeschlossen.
(2) Die Beschäftigung von Geistlichen, Katecheten und sonstigen
Lehrpersonen für das Fach Religion im Beamten- oder
Angestelltenverhältnis des Landes wird durch die Vereinbarung nicht
berührt.
(3) Mit dem Abschluss eines Gestellungsvertrages wird ein Anspruch
auf Übernahme der Lehrpersonen in ein Dienstverhältnis zum Lande
nicht erworben.
§2
Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für Gestellungsverträge zur Erteilung von
Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den staatlichen Schulen
in Rheinland-Pfalz.
II. Erteilung des Religionsunterrichts
§3
Lehrpersonen
Für die Erteilung von Religionsunterricht können dem Lande
Rheinland-Pfalz Geistliche, Katecheten und sonstige Lehrpersonen für
das Fach Religion bereitgestellt werden, denen die kirchliche
Bevollmächtigung sowie der staatliche Unterrichtsauftrag erteilt ist
(Religionslehrer) und die mit den nach dieser Vereinbarung auf sie
anwendbaren Bestimmungen einverstanden sind. Für die Lehrpersonen
23
werden die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gefordert,
die für die Einstellung der entsprechenden im staatlichen Dienst
stehenden Lehrer der jeweiligen Schulgattung für das Fach Religion
vorgeschrieben sind.
An Realschulen können auch Lehrpersonen beschäftigt werden,
die die Befugnis für die Erteilung von Religionsunterricht an
Volksschulen besitzen und die für die Beschäftigung als
Religionslehrer an Realschulen geeignet sind. In Ausnahmefällen
entscheidet das Ministerium für Unterricht und Kultus im
Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde ob
die Voraussetzungen gegeben sind.
§ 4
Hauptberufliche Beschäftigung
Der Religionsunterricht kann im Rahmen des Gestellungsvertrages
nur hauptamtlich erteilt werden. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt
vor, wenn der Religionslehrer mindestens mit der Hälfte der
vorgeschriebenen Pflichtstundenzahl an staatlichen Schulen
beschäftigt wird. Die Bestimmungen für die Beschäftigung von
nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrpersonen bleiben
unberührt.
§5
Stellung des Religionslehrers
(1) Der Religionslehrer bleibt im kirchlichen Dienstverhältnis; er tritt
in kein Anstellungsverhältnis zum Lande. Die Kirche regelt die
personellen Angelegenheiten und zahlt die Besoldung bzw. Vergütung sowie Nebenleistungen.
(2) Im Rahmen seiner Beschäftigung finden auf den Religionslehrer die Vorschriften über die dienstlichen Pflichten und Rechte
einschließlich der Bestimmungen über Schadenshaftung der vergleichbaren staatlichen Lehrer entsprechende Anwendung; ausgenommen sind die Regelungen über den Diensteid, die Dienstbezeichnung, die Vergütung, Versorgung und Nebenleistungen. Er
unterliegt den Bestimmungen der jeweils geltenden Schulord-
24
nung, Konferenzordnung und Dienstordnung für die Leiter und
Lehrer. Der Religionslehrer ist verpflichtet, an den für Lehrpersonen gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen
teilzunehmen.
§6
Vertretung
Beim Tode oder bei einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung
des Religionslehrers sorgt die Kirche im Benehmen mit dem
Schulleiter nach Möglichkeit für eine entsprechende Vertretung.
§6a
Wahrnehmung von besonderen Funktionen
Religionslehrer können im Rahmen der Gestellungsverträge bis
zu dem im staatlichen Bereich durch den Landeshaushalt
festgelegten Vomhundertsatz für Funktionsstellen mit der
Funktion eines Beraters für den Unterricht im Fach Religion oder
eines Fachleiters für Religion an Studienseminaren betraut
werden, sofern sie die für entsprechende staatliche Lehrer
geltenden Voraussetzungen erfüllen, über Ausnahmen von
diesen Voraussetzungen entscheidet der Kultusminister.
III. Erstattung der Aufwendungen
§7
Grundsatz
Das Land erstattet den Bistümern die für den überstellten Religionslehrer
entstandenen Aufwendungen an
a) Dienstbezügen (Besoldung bzw. Vergütung),
b) Nebenleistungen,
c) Versorgung
nach Maßgabe der §§ 8 bis 11.
25
§8
Dienstbezüge
(1) Das Land erstattet die Besoldung bzw. die Vergütung einschließlich
der Arbeitgeberanteile bei der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, die dem Religionslehrer nach den kirchlichen Bestimmungen zusteht, jedoch nicht mehr, als ein vergleichbarer staatlicher Lehrer
der jeweiligen Schulgattung bei entsprechenden Voraussetzungen nach
den jeweils geltenden staatlichen Besoldungs- bzw. Vergütungssätzen
erhalten würde. Eine Erstattung über die Sätze der Besoldungsgruppe A
15 bzw. der Vergütungsgruppe l a BAT einschließlich zulässiger Zulagen findet nicht statt.
(2) Ist der Religionslehrer mit einer geringeren als der vorgeschriebenen Pflichtstundenzahl beschäftigt, so erfolgt die Erstattung anteilmäßig
nach dem Verhältnis der erteilten Stunden- zu der Pflichtstundenzahl.
Eine auf persönlichen Gründen (z. B. Lebensalter, Schwerbehinderteneigenschaft) beruhende Ermäßigung der Pflichtstundenzahl mindert
die Erstattung nicht.
§9
Nebenleistungen
Die Nebenleistungen werden durch eine Pauschalsumme in Höhe von
5 % des gemäß § 8 zu erstattenden Betrages abgegolten.
Nebenleistungen sind insbesondere Übergangsgelder, Abfindungen,
Beihilfen, Unterstützungen, Unfallfürsorge, Trennungsentschädigung,
Reisekosten, Umzugskosten sowie die Kosten für die gesetzlich
vorgeschriebenen Einstellungs- und Wiederholungsuntersuchungen.
§ 10
Versorgung
Das Land erstattet anteilmäßig die Versorgungslasten, soweit sie nicht
durch die Erstattung nach § 8 übernommen werden, wenn der
Religionslehrer länger als ein Jahr ohne eine von ihm oder von der
Kirche zu vertretende Unterbrechung dem Lande überstellt ist, und zwar
vom Tage des Dienstantritts an. Die Erstattung erfolgt durch eine
26
Pauschalsumme in Höhe von 25 % des gemäß § 8 zu erstattenden
Betrages.
§ 11
Weitergewahrung und Wegfall der Erstattung
(1) Die Erstattung wird
a) beim Tode des Religionslehrers bis zum Ende des
Todesmonates,
b) bei einer Erkrankung oder auf wichtigem Grund beruhenden
sonstigen Verhinderung des Religionslehrers bis zum Ende
des Monats, der auf den Tag des Beginns der Verhinderung
folgt,
weitergewährt, jedoch nicht über die Beendigung des Gestellungsvertrages hinaus.
Die Erstattung bzw. Vergütung für eine Vertretung bleibt davon
unberührt.
(2) Wenn der Religionslehrer ohne Genehmigung der
Schulaufsichtsbehörde schuldhaft vom Dienst fernbleibt, fällt die
Erstattung für die Dauer des Fernbleibens weg.
(3) Auf die Ferienzeit entfallende Aufwendungen werden nur dann
erstattet, wenn der Religionslehrer den Dienst nach den Ferien
an einer Schule im Geltungsbereich dieser Vereinbarung fortsetzt.
§ 12
Erstattungsverfahren
(1) Die Kirche hat die zu erstattenden Aufwendungen in doppelter
Aufstellung den zuständigen Bezirksregierungen gemäß dem als
Anlage beigefügten Muster zum Ende eines Kalendervierteljahres nachzuweisen. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren
Bereich die Schule liegt, an der der Religionsunterricht erteilt
wird. Wird der Unterricht an mehreren im Bereich verschiedener
Bezirksregierungen liegenden Schulen erteilt, so ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bereich der Religionslehrer mit der
27
überwiegenden Stundenzahl beschäftigt ist. Bei gleicher Stundenzahl entscheidet das Ministerium für Unterricht und Kultus.
(2) Die Bezirksregierung zahlt die Erstattungsbeträge vierteljährlich nachträglich an die von der Kirche benannte Kasse.
IV. Abberufung des Religionslehrers, Dauer und Beendigung
des Gestellungsvertrages.
§ 13
Vorläufige Abberufung
Das Land kann von der zuständigen kirchlichen Oberbehörde
verlangen, dass sie den Religionslehrer mit sofortiger Wirkung
vorläufig abberuft, wenn der dringende Verdacht einer schweren
dienstlichen oder außerdienstlichen Verfehlung besteht. Der Religionslehrer hat das Recht, vorher gehört zu werden. Im Falle der
vorläufigen Abberufung kann das Land die Erstattung gemäß den
§§ 8 bis 10 bis zur Hälfte kürzen.
§ 14
Endgültige Abberufung
Das Land kann von der zuständigen kirchlichen Oberbehörde die
endgültige Abberufung des Religionslehrers verlangen, wenn wichtige
persönliche oder fachliche Gründe gegen seine weitere Verwendung
vorliegen. Die Erstattung gemäß den §§ 8 bis 10 endet spätestens mit
Ablauf von drei Monaten, die auf den Monat folgen, in dem die
Abberufung verlangt worden ist. Mit der Abberufung endigt der
Gestellungsvertrag.
§ 15
Form, Dauer und Kündigung des Gestellungsvertrages
Der einzelne Gestellungsvertrag bedarf der Schriftform; er kann befristet
oder unbefristet werden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann jeder
Vertragspartner den unbefristeten Gestellungsvertrag mit vierteljähriger
Frist zum Schluss eines Schulhalbjahres schriftlich kündigen.
28
IV. Schlussbestimmungen
§ 16
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1964 in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie
kann von jedem Vertragspartner mit dreijähriger Frist zum Ende eines
Schuljahres schriftlich gekündigt werden.
§ 17
Veröffentlichung
Diese Vereinbarung wird in den Amtsblättern der kirchlichen Oberbehörden und im Amtsblatt des Ministeriums für Unterricht und Kultus
veröffentlicht.
Mainz, den 1.4.1964
Der Minister
für Unterricht und Kultus
In Vertretung:
gez. Dr. Buchheim
Für das Erzbistum Köln:
Köln, den . März 1964
gez. Jansen
Generalvikar
Limburg, den 6.2.1964
gez. Dr Höhle
Generalvikar
Für das Trierer Bistum:
gez. Dr. Weins
Generalvikar
Für das Mainzer Bistum:
gez. Haenlein
Generalvikar
Für das Bistum Speyer:
gez. Dr. Motzenbäcker
29
Anlage 7
Vereinbarung
vom 25. Juni 1975 - geändert durch Vereinbarung vom
15. Dezember 1988
Amtsbl. 1989 S. 178
über die Erteilung nebenamtlichen und nebenberuflichen
katholischen Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen
des Landes Rheinland-Pfalz
zwischen
dem Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Kultusministerium in Mainz,
6500 Mainz, Ernst-Ludwig-Straße 2
einerseits sowie
der Erzdiözese Köln, vertreten durch den Generalvikar,
der Diözese Limburg, vertreten durch den Generalvikar,
der Diözese Mainz, vertreten durch den Generalvikar,
der Diözese Speyer, vertreten durch den Generalvikar,
der Diözese Trier, vertreten durch den Generalvikar,
handelnd mit Zustimmung des Heiligen Stuhls,
andererseits.
§1
1. Die Vertragsschließenden gehen davon aus, dass es verfassungsund schulrechtlich die Aufgabe des Landes ist, die Erteilung des
Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an den Schulen im
Lande Rheinland-Pfalz zu gewährleisten.
2. Die Diözesen können für alle Schulgattungen persönlich und fachlich
geeignete kirchliche Bedienstete mit einer vom Land anerkannten
Lehrbefähigung oder erteilten Unterrichtsgenehmigung für das
Fach Religion zur Erteilung von nebenamtlichem und nebenberuflichem Religionsunterricht im Rahmen dieser Vereinbarung zur
Verfügung stellen. Geistliche sind berechtigt, an Grund-, Hauptund Förderschulen Religionsunterricht zu erteilen.
3. Die Beschäftigung von Geistlichen, Religionslehrern (Katecheten)
und sonstigen Lehrpersonen, die nicht von Abs. 2 erfasst werden,
30
bleibt unberührt. Das gilt insbesondere für die Beschäftigung im
Beamten- oder Angestelltenverhältnis des Landes oder aufgrund der
mit Wirkung vom 1.4.1964 getroffenen Vereinbarung zwischen dem
Lande Rheinland-Pfalz und den Diözesen über die Gestellung von
Religionslehrern (Amtsblatt 1964, Seite 199 ff.) in der jeweils gültigen
Fassung.
4. Den Geistlichen ist aufgrund ihres kirchlichen Amtes der staatliche
Unterrichtsauftrag, planmäßigen Religionsunterricht zu geben,
allgemein erteilt. Das gleiche gilt für entsprechende kirchliche
Amtsträger gemäß Anlage 1.
§2
1. Die zuständige Schulbehörde teilt der zuständigen kirchlichen
Behörde rechtzeitig den durch hauptberuflich tätige Lehrpersonen
nicht gedeckten Unterrichtsbedarf mit. Die zuständige kirchliche
Behörde unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde, falls nach ihren
Feststellungen Religionsunterricht nicht oder nicht in vollem Umfang
erteilt wird oder voraussichtlich erteilt werden kann.
2. Kann kirchlicherseits eine Lehrperson zur Verfügung gestellt werden,
so vereinbaren die zuständige Schulbehörde und die zuständige
kirchliche Behörde die Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden
und die Dauer des Einsatzes.
3. Die zuständige kirchliche Behörde benennt der Schulaufsichtsbehörde unter Verwendung eines Personalbogens (siehe Anlage 2)
die für die Erteilung des Religionsunterrichts vorgesehenen
Lehrpersonen.
4. Über den Einsatz der Lehrpersonen, die für die Erteilung des
Religionsunterrichts benannt sind, erhalten diese sowie die
zuständige kirchliche Behörde (Abs. 2) von der Schulaufsichtsbehörde eine Mitteilung.
5. Die zuständigen kirchlichen Behörden werden dafür Sorge tragen,
dass die Lehrpersonen den übernommenen Religionsunterricht
ordnungsgemäß erteilen.
6. Die Schulleiter berücksichtigen in angemessener Weise rechtzeitig
vor Festlegung des Stundenplanes die berechtigten Wünsche, die sich
aus dem kirchlichen Dienstverhältnis ergeben.
7. Ist die Lehrperson für kurze Zeit an der Erteilung des Unterrichts
verhindert, wird die Schulleitung für Vertretung sorgen. Bei längerer
31
Verhinderung wird sich die kirchliche Behörde um Ersatz bemühen.
Dabei soll nach Möglichkeit der planmäßige Religionsunterricht erteilt
werden.
§3
1. Das Gestellungsverhältnis endet
a) mit Ablauf der Zeit, für die es vereinbart ist; es kann von der
Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen
kirchlichen Behörde verkürzt oder verlängert werden;
b) soweit Vergütung erfolgt durch Kündigung seitens der Schulaufsichtsbehörde oder der zuständigen kirchlichen Behörde,
wenn es unbefristet vereinbart ist; die Kündigungsfrist beträgt
sechs Wochen zum Ende eines Schulhalbjahres;
c) bei anderweitigem Einsatz der Lehrpersonen im kirchlichen
Bereich, der den Einsatz an der Schule unmöglich macht; für
diesen Fall wird sich die zuständige kirchliche Behörde um Ersatz
bemühen;
d) mit Beendigung des kirchlichen Amtes;
e) bei Wegfall der kirchlichen Bevollmächtigung;
f) mit Ablauf dieser Vereinbarung.
2. Die Schulaufsichtsbehörde kann von der zuständigen kirchlichen
Behörde jederzeit nach Anhörung der Lehrperson deren Abberufung
verlangen, wenn sich aus ihrer Person, ihrem dienstlichen oder
außerdienstlichen Verhalten oder aus ihrer Unterrichtstätigkeit
schwerwiegende Bedenken gegen eine weitere Verwendung
ergeben.
§4
1. Die Lehrpersonen treten nicht in ein Angestelltenverhältnis zum
Lande Rheinland-Pfalz. Das kirchliche Dienstverhältnis der
Lehrpersonen bleibt unberührt.
2. Die Lehrpersonen haben im Rahmen ihrer Gestellung als Religionslehrer die gleichen Rechte und Pflichten wie eine entsprechende
Lehrperson des Landes. Sie unterstehen der staatlichen Schulaufsicht.
32
3. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die Vorschriften der Schulordnungen, Konferenzordnungen und sonstigen Dienstordnungen zu
beachten. Auf dringende seelsorgerische Verpflichtungen ist
Rücksicht zu nehmen.
4. Die Lehrpersonen sind zur Teilnahme an den Gesamt-, Klassen- und
Stufenkonferenzen berechtigt. Sie sind zur Teilnahme verpflichtet,
wenn es sich um Angelegenheiten der religiösen Unterweisung und
Erziehung handelt.
5. Die gesetzliche Regelung über Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG) und
über Unfallversicherungsschutz (§ 539 Abs. 2 RVO) gelten auch für die
im Rahmen dieser Vereinbarung tätigen Lehrpersonen.
6. § 47 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten bei Menschen (Bundesseuchengesetz) vom 18.01.1961
(BGBI. I S. 1012) gilt auch für die gestellten Lehrpersonen. Die Termine der von dem Gesundheitsamt durchzuführenden Wiederholungsuntersuchungen müssen den gestellten Lehrpersonen vom
Schulleiter mitgeteilt werden. Hinsichtlich der Untersuchungsgebühren sind die gestellten Lehrpersonen den staatlichen gleichgestellt.
§5
1. Soweit Pfarrer, Pfarrverwalter und Hilfsgeistliche (Pfarrgeistliche) an
Grund- und Hauptschulen Religionsunterricht erteilen, wird dieser
bis zu 4 Wochenstunden nicht vergütet. Wenn ein Pfarrgeistlicher zur
Erteilung des Religionsunterrichts an Grund- und Hauptschulen nicht
zur Verfügung steht, kann die zuständige Diözese an dessen Stelle
einen Gemeinde- oder Pastoralreferenten im pastoralen
Gemeindedienst stellen. Satz 1 gilt insoweit entsprechend.
2. Für den übrigen von den gestellten Lehrpersonen erteilten Unterricht
erstattet das Land der zuständigen Diözese die Vergütung, die
diesen Lehrpersonen nach den jeweils geltenden Regelungen für
entsprechende nebenamtliche oder nebenberufliche Lehrpersonen
zustehen würde.
3. Reisekosten, Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigung erstattet
das Land pauschal in der Hohe von 2 % der aufgrund von § 5 Ziff. 2
ermittelten Beträge.
4. Das Land erstattet die Beträge gem. Abs. 2 und 3 ohne Steuerabzug
vierteljährlich nachträglich an die von der zuständigen Diözese
benannten Kassen.
33
5. Die Abführung etwaiger Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge
obliegt den zuständigen kirchlichen Behörden.
§6
1 Diese Vereinbarung tritt mit Ausnahme von § 5 Abs. 3 am 1. Januar
1975 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. § 5 Abs.
3 tritt am 1. August 1979 in Kraft. Entgegenstehende Vereinbarungen
treten mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
2. Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist
von sechs Monaten zum Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§7
Diese Vereinbarung wird in den Amtsblättern der vertragsschließenden
Diözesen und im Amtsblatt des Kultusministeriums von Rheinland-Pfalz
veröffentlicht.
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 4 der Vereinbarung)
Kirchliche Amtsträger im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 2 der Vereinbarung:
1. Pfarrvikare
2. Kapläne
3. Kuraten
4. Subsidiare
5. Ordensgeistliche als Aushilfskräfte in der Seelsorge
6. Diakone
34
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3 der Vereinbarung)
Muster zu § 2 Abs. 3 der Vereinbarung
I. Personalangaben
Name:...................................... Vorname.........................................
Geburtstag: ............................ Geburtsort: ....................................
Kirchl. Amts- oder Dienstbezeichnung: ........................................
Kirchl. Dienststelle: .........................................................................
Wohnort: ................................ Straße: .................................................
Anlage 8
Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen
Vom 21. Juli 1988(GVBI S. 155), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155)
§ 25
Religions- und Ethikunterricht
(2) Auf schriftlichen Antrag der Eltern können Schüler, die keiner Kirche
oder Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines
Bekenntnisses teilnehmen, wenn die betroffene Kirche oder
Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt entsprechend für Schüler,
die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die aber
aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses nicht
eingerichtet werden kann. Die Entscheidung über die Teilnahme am
Religionsunterricht trifft der Religionslehrer im Auftrag der Kirche oder
Religionsgemeinschaft. Der Antrag soll zu Beginn eines Schulhalbjahres
gestellt und kann in der Regel nur zu Beginn eines neuen
Schulhalbjahres zurückgenommen werden. Die Leistungen des Schülers
werden benotet.
35
Anlage 9
Schulordnung
für die öffentlichen Hauptschulen, Regionalen Schulen,
Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen
und Kollegs (Auszug)
Vom 14. Mai 1989 (GVBI.S. 129; Amtsbl S.317),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155)
§ 38
Religions- und Ethikunterricht
(2) Auf schriftlichen Antrag können Schüler, die keiner Kirche oder
Religionsgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht eines
Bekenntnisses teilnehmen, wenn die betroffene Kirche oder
Religionsgemeinschaft es gestattet. Dies gilt entsprechend für die
Schüler, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, für die
aber aus zwingenden Gründen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses
nicht eingerichtet werden kann. Die Entscheidung über die Teilnahme
am Religionsunterricht trifft der Religionslehrer im Auftrag der Kirche
oder Religionsgemeinschaft. Sofern ein minderjähriger Schüler, der das
14. Lebensjahr nicht vollendet hat, den Antrag auf Teilnahme stellt, ist
das Einverständnis der Eltern einzuholen. Der Antrag soll zu Beginn
eines neuen Schulhalbjahres gestellt und kann in der Regel zu Beginn
eines neuen Schulhalbjahres zurückgenommen werden. Die Leistungen
des Schülers werden benotet.
Anlage 10
Durchführung der Landesverordnung über die
gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe)
Vom 1. Juli 1999 (GAmtsbl. S. 319) – zuletzt geändert durch VV
vom 1. Oktober 2003 (GAmtsbl. 2004 S. 63)
7.3 Religionslehre - Ethikunterricht
36
7.3.1
Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht der
Schule teilnehmen, ist Ethikunterricht verpflichtend (Artikel 35 der
Verfassung für Rheinland-Pfalz).
7.3.2
Melden sich Schülerinnen oder Schüler während eines Halbjahres
oder in der Jahrgangsstufe 13 vom Religionsunterricht oder
Ethikunterricht ab, so findet eine Leistungsbewertung im neu
belegten Fach statt.
7.3.3
Wer Religionslehre als Grundfach belegt hat, muss in der
gymnasialen Oberstufe mindestens drei Kurse im Religionsunterricht
seiner Konfession besuchen.
7.3.4
Religionslehre oder ersatzweise Ethikunterricht kann viertes
Prüfungsfach sein, sofern die drei anderen Prüfungsfächer die drei
Aufgabenfelder abdecken. Wer Religionslehre oder ersatzweise
Ethikunterricht als viertes Prüfungsfach wählen will, muss alle Kurse
im Religionsunterricht seiner Konfession bzw. im Ethikunterricht
besuchen. Aufgrund eines schriftlichen Antrages entscheidet die
Schulleiterin oder der Schulleiter über Ausnahmen.
7.3.5
Wer Religionslehre als Leistungsfach belegt, muss alle Kurse im
Religionsunterricht seiner Konfession besuchen.
7.3.6
Auf dem Zeugnis ist die Fachbezeichnung „Evangelische Religionslehre“ oder „Katholische Religionslehre“ oder „Ethikunterricht“
zu verwenden. Dies gilt auch für das Zeugnis der allgemeinen
Hochschulreife. Falls Kurse aus mehreren dieser Fächer stammen,
werden sie unter den genannten Fachbezeichnungen getrennt
aufgeführt.
37
Anlage 11
Unterrichtsausfall und Unterrichtsbefreiung
an kirchlichen Feiertagen
und aus Anlaß religiöser Veranstaltungen
sowie Regelung des Schulgottesdienstes 1
Vom 9. Mai 1990 (Amtsbl. S. 260) - geändert durch
VO vom 9. Mai 1995 (GAmtsbl S. 407)
1
Für das Fest Mariä Himmelfahrt (15. August) - soweit es kirchlich
gebotener Feiertag ist - und den Reformationstag (31. Oktober)
sowie den Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem letzten
Trinitationssonntag) gilt folgende Regelung:
1.1
Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte des jeweiligen Bekenntnisses
erhalten, sofern Gelegenheit zum Besuch eines Gottesdienstes
besteht, zwei Stunden unterrichtsfrei. Die Unterrichtsbefreiung soll
für die erste und zweite oder vierte und fünfte Stunde erteilt werden.
1.2
In den Schulen fällt in der ersten und zweiten oder vierten und
fünften Stunde der gesamte Unterricht aus, wenn ein ordnungsgemäßer Unterricht nicht möglich ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn mindestens die Hälfte der Lehrkräfte oder der
Schülerinnen und Schüler unterrichtsfrei hat. Die Entscheidung, ob
der gesamte Unterricht ausfällt, trifft der Schulleiter.
2
Die Unterrichtsbefreiung aus Anlaß der Konfirmation und Erstkommunion richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:
1
Geltungsdauer verlängert bis zum 31. Dezember 2009 durch VV des
Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 24. September 2004 (GAmtsbl.
S. 439).
38
2.1
Die Konfirmanden und Erstkommunikanten sind am Tage nach der
Konfirmation bzw. nach der Erstkommunion vom Unterrichtsbesuch
befreit.
2.2
Die Firmlinge sind am Firmtag oder an dem darauf folgenden Tag
vom Unterrichtsbesuch befreit.
2.3
Allen katholischen Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern ist
Gelegenheit zu geben, an dem in ihrer Pfarrei stattfindenden
Firmgottesdienst teilzunehmen.
3
Sollen Schülerinnen und Schüler, die nicht der katholischen Kirche
oder der evangelischen Kirche angehören, an einem Feiertag ihrer
Religionsgemeinschaft den Unterricht nicht besuchen, so haben ihre
Erziehungsberechtigten bzw. haben die volljährigen Schülerinnen
und Schüler dies vorher dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.
Diese Mitteilung ist auch dann erforderlich, wenn die Schülerinnen
und Schüler einer Religionsgemeinschaft angehören, die einen bestimmten Wochentag regelmäßig als Ruhetag feiert.
Es handelt sich insbesondere um folgende Feiertage:
a) jüdische Feiertage:
Rosch Haschana (Neujahr)
Jom Kippur (Versöhnungstag)
2 Tage,
1 Tag,
Sukkot (Laubhüttenfest)
1 Tag,
Schmini Azeret (Schlußfest)
1 Tag,
Pessach (1. Tag und 7. Tag)
2 Tage,
Schawuot (Wochenfest)
1 Tag,
39
alle Samstage
b) muslimische Feiertage:
erster Tag des Seker Bayrami/Id-al-Fitr (Fest des Fastenbrechens)
erster Tag des Kurban Bayrami/ld-Adha (Opferfest)
c) Feiertage der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten: alle
Samstage.
4
Den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I ist zweimal,
den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II ist einmal bis
zu jeweils drei Tagen Unterrichtsbefreiung zu gewähren für Rüstzeit, Exerzitien, Einkehrtage und entsprechende Veranstaltungen,
die von Kirchen und Religionsgemeinschaften durchgeführt werden.
Dies g i l t nicht für Berufsbildende Schulen in Teilzeitform. Die Veranstaltungen gemäß Satz 1 sollen nach Möglichkeit für Schülerinnen und Schüler aller Konfessionen zum gleichen Termin durchgeführt werden. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben
diese Veranstaltungen rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor Beginn, dem Schulleiter anzuzeigen.
5
Für den Schulgottesdienst gilt folgende Regelung:
5.1
Am Beginn und Ende eines Schuljahres können Schulgottesdienste
der Kirche und Religionsgemeinschaften gehalten werden. Der
Unterrichtsausfall soll in der Regel eine Unterrichtstunde nicht
überschreiten.
5.2
Für Allgemeinbildende und Berufsbildende Vollzeitschulen,
innerhalb deren Stundentafeln Religion Unterrichtsfach ist, kann
einmal wöchentlich während der Zeit der üblichen ersten Unterrichtstunde e i n Schulgottesdienst gehalten werden. Wird von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht, hat der Unterricht an diesem Tag
zu dem Zeitpunkt zu beginnen, an dem an den übrigen Tagen die
zweite Unterrichtstunde anfängt. Dieser Schulgottesdienst tritt nicht
an die Stelle einer in den Stundentafeln vorgesehenen
Unterrichtstunde. Wird durch die Einführung des Schul-
40
gottesdienstes ein Nachmittagsunterricht unvermeidbar, so ist das
Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat herbeizuführen (§ 35 Abs.
1 Satz 5 Schulgesetz).
5.3
An Teilzeitschulen, innerhalb deren Stundentafeln Religion
Unterrichtsfach ist, kann - unabhängig von der Möglichkeit nach Nr.
5.1 - während der Unterrichtszeit dreimal im Schuljahr ein
Schulgottesdienst gehalten werden. Nr. 5.2 Satz 3 gilt entsprechend.
5.4
Es ist statthaft, daß für einzelne Klassen oder Stufen einer Schule
der Schulgottesdienst gesondert an unterschiedlichen Wochentagen
gehalten wird.
5.5
Der Besuch des Schulgottesdienstes ist Schulveranstaltung; die
Teilnahme ist für die Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler freiwillig.
5.6
Haben sich die Kirchen im Einvernehmen mit dem Schulleiter vor
Beginn der Sommerferien auf einen bestimmten Wochentag, an
dem der Schulgottesdienst stattfinden soll, geeinigt, so trifft der
Schulleiter die erforderlichen stundenplantechnischen Maßnahmen
für das neue Schuljahr.
5.7
Die Zeiten der Schulgottesdienste sind in den Schulen bekannt zu
geben.
6.
Für die Schülerinnen und Schüler des 7. und 8. Schuljahres ist am
Dienstag- und Donnerstagnachmittag, um den Besuch des
Konfirmandenunterrichts und des Firmunterrichts zu ermöglichen,
kein stundenplanmäßiger Unterricht anzusetzen. Wenn örtliche
Gegebenheiten es ratsam erscheinen lassen, können im
41
Einvernehmen zwischen Schulleiter und Pfarramt zwei andere
Nachmittage gewählt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande,
entscheidet die Bezirksregierung. Auf die beiden Nachmittage, an
denen Konfirmandenunterricht oder Firmunterricht angesetzt ist,
sollen auch keine anderen Schulveranstaltungen gelegt werden.
Schülerinnen und Schülern an Ganztagsschulen ist in Abstimmung
mit dem Pfarramt die Teilnahme am Konfirmandenunterricht oder
Firmunterricht zu ermöglichen.
7
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August. 1990 in Kraft.
42
Richtlinien für die Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica für Lehrkräfte mit der Facultas
„Katholische Religionslehre“ und Geschäftsordnung (KA 2007
Nr. 96)
Gemäß can. 804 § 1 CIC werden folgende Regelungen erlassen:
I. Richtlinien für die Erteilung der Missio canonica für staatliche
Lehrkräfte mit der Facultas „Katholische Religionslehre“
1. Die Erteilung der Missio canonica erfolgt in den (Erz-) Diözesen
der Bundesrepublik einheitlich.
2. Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird den Religionslehrerinnen und den Religionslehrern aller Schulformen auf Antrag die
kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt.
3. Die Missio canonica kann nach bestandener pädagogischer Prüfung (II. Staatsexamen) und der Teilnahme an den verbindlichen
Elementen der Studienbegleitung für Studierende für Katholische
Religionslehre/Theologie/Religionspädagogik mit dem Berufsziel
„Religionslehrerin/Religionslehrer“ im Bistum Trier auf Antrag verliehen werden.
Der Antrag wird auf einem Formblatt gestellt. Das Formblatt sieht
vor:
a) Angaben zur Person;
b) die Versicherung der Bewerberin bzw. des Bewerbers, dass sie
bzw. er den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre
der katholischen Kirche erteilen wird;
c) Namen und Anschriften der Persönlichkeiten, die für die Bewerberin bzw. den Bewerber Referenzen abgeben können. Von ihnen soll
wenigstens einer Priester sein.
Beizufügen sind dem Antrag:
Beglaubigte Abschriften des Zeugnisses über die I. und II. Staatsprüfung und des Studienbegleitbriefes zum Nachweis der Teilnahme
an den verbindlichen Elementen der Kirchlichen Studienbegleitung.
43
4. Die Anträge bearbeitet das Bischöfliche Generalvikariat.
In besonders gelagerten Fällen wird der Antrag dem Bischof – über
eine von ihm berufene Kommission – zur persönlichen Entscheidung
vorgelegt
5. Die Missio-Kommission muss personell so zusammengesetzt
sein, dass die Berücksichtigung theologischer, religionspädagogischer und juristischer Entscheidungsmomente gewährleistet ist. Die
bzw. der Betroffene hat das Recht, für das Gespräch mit der MissioKommission eine Person seines Vertrauens hinzuzuziehen. Die Ergebnisse der Kommission werden dem Bischof für seine Entscheidung vorgelegt.
6. Kriterien für eine Verleihung der Missio canonica:
a) Die Religionslehrerin bzw. der Religionslehrer ist bereit, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre und den
Grundsätzen der Kirche zu erteilen.
b) Die Religionslehrerin bzw. der Religionslehrer beachtet katholische Grundsätze in der persönlichen Lebensführung.
7. Bei Annahme der Bewerbung erteilt der Bischof die Missio canonica im Rahmen der erworbenen Lehrbefähigung. Im Falle der Ablehnung werden der Bewerberin bzw. dem Bewerber die Gründe
mitgeteilt.
8. Das Entzugsverfahren entspricht sinngemäß der Verleihung.
9. Die Missio canonica gilt für die (Erz-)Diözesen des jeweiligen
Bundeslandes, dem der Antragsteller zugehört. Ein eventueller Entzug wird allen Ordinariaten des jeweiligen Bundeslandes und der
zum Zeitpunkt der Entziehung zuständigen Schulaufsichtsbehörde
mitgeteilt.
10. Die Texte der „Kirchlichen Unterrichterlaubnis“ und der „Missio
canonica“ (Anlage 1) sind in allen (Erz-) Diözesen der Bundesrepublik einheitlich.
44
Anlage 1
Der Bischof von Trier
Herrn/Frau_____________________________________________
(Vorname, Name; bei Frauen auch Geburtsname)
geb. am
______________________ in _________________
erteile ich die
MISSIO CANONICA
für den katholischen Religionsunterricht
an ……………………..
(Schulform) in der Diözese Trier.
Trier, den
Az.:
Bischof von Trier
II. Geschäftsordnung zu den Rahmenrichtlinien für die Erteilung
der kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica
für Lehrkräfte mit der Facultas „Katholische Religionslehre“
(KA 2007 Nr. 96)
I. Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio
canonica
1. Kirchliche Unterrichtserlaubnis und Missio canonica werden nach
bestandenen Prüfungen und der Teilnahme an den verbindlichen
Elementen der kirchlichen Schulbegleitung für Studierende der
Katholischen Religionslehre/Theologie/Religionspädagogik mit dem
45
Berufsziel „Religionslehrerin/ Religionslehrer“ im Bistum Trier auf
Antrag durch den Diözesanbischof verliehen.
2. Voraussetzung für die Verleihung der Missio canonica ist die
schriftlich erklärte Bereitschaft der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der
Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen und der
Nachweis der Teilnahme an der Studienbegleitung gemäß I.1.
II. Verfahren in besonderen Fällen
1. Bestehen Bedenken, einem Antrag auf Erteilung der kirchlichen
Unterrichtserlaubnis bzw. der Missio canonica stattzugeben, gilt folgende Verfahrensregelung:
a) Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller wird über Inhalt und
Umfang der Bedenken und – soweit wie möglich – über eventuelle
Zeugen für die Bedenken schriftlich unterrichtet. Sie bzw. er ist auch
über die Begründung der Bedenken im Einzelnen zu informieren.
b) Der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ist Gelegenheit zu
geben, schriftlich oder mündlich zu Protokoll eine Stellungnahme
abzugeben.
2. Bleiben die Bedenken dennoch bestehen, wird eine durch den
Diözesanbischof eingesetzte Missio- Kommission angerufen.
3. Der Missio-Kommission gehören an:
a) Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bischofs.
b)Vertreterinnen bzw. Vertreter der Religionspädagogik, und zwar
wenigstens eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der jeweils betroffenen Schulform.
c) Vertreterinnen bzw. Vertreter theologischer Disziplinen. Diese
sollen Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer sein.
4. Die Vertreterinnen bzw. die Vertreter zu Ziffer 3 b werden in der
Regel von den Verbänden auf Zeit gewählt und dem Bischof vorgeschlagen.
46
5. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller kann sich in jeder Lage
des Verfahrens einer Person ihres bzw. seines Vertrauens als Beistand bedienen.
6. Ein Mitglied der Missio-Kommission kann wegen Besorgnis der
Befangenheit von einer der beteiligten Stellen abgelehnt werden.
Über den Ablehnungsantrag, der schriftlich zu stellen und zu begründen ist, entscheidet die Missio-Kommission ohne das Mitglied,
gegen das sich der Ablehnungsantrag richtet. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
7. Die Missio-Kommission unterbreitet nach sorgfältiger Prüfung
aller Gesichtspunkte dem Bischof das Ergebnis mit einer Empfehlung für die Erteilung oder Ablehnung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis bzw. der Missio canonica und fügt gegebenenfalls ein
Minderheitenvotum bei.
8. Im Falle der Ablehnung des Antrages auf Erteilung der kirchlichen
Unterrichtserlaubnis bzw. Missio canonica werden der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller durch den Bischof die Gründe schriftlich
mitgeteilt, die für seine Entscheidung ausschlaggebend sind.
III. Ausführungsbestimmungen
Ausführungsbestimmungen – insbesondere zu der kirchlichen Studienbegleitung gemäß Abschnitt I Nr. 3 der Richtlinien – erlässt der
Bischöfliche Generalvikar.
IV. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Die Richtlinien nach Abschnitt I und die Geschäftsordnung nach
Abschnitt II treten am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die
„Rahmenrichtlinien für die Erteilung der Missio canonica für
staatliche Lehrkräfte mit der Facultas „Katholische Religionslehre“
vom 15. Dezember 1973 (KA 1973 Nr. 241) und die Rahmengeschäftsordnung zu den Rahmenrichtlinien für die Erteilung der
kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica für Lehrkräfte mit der Facultas „Katholische Religionslehre“ vom 15. Dezember 1973 (KA 1973 Nr. 242)“ außer Kraft.
47
2. Das Erfordernis der Teilnahme an den verbindlichen Elementen
der Studienbegleitung gilt erstmals für Lehrkräfte, die im Wintersemester 2007/2008 das Studium begonnen haben.
Trier, den 21. Mai 2007
(Siegel)
Bischof von Trier
48
Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Studienbegleitung
für Studierende der Katholischen Religionslehre/Theologie/
Religionspädagogik mit dem Berufsziel „Religionslehrerin/
Religionslehrer“ im Bistum Trier (KA 2007 Nr. 98)
Gemäß Abschnitt III der „Richtlinien für die Erteilung der kirchlichen
Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica für Lehrkräfte mit der
Facultas „Katholische Religionslehre“ und Geschäftsordnung“
werden folgende Ausführungsbestimmungen zu Abschnitt I Nr. 3
erlassen:
I. Auf Grund veränderter religiöser Situation von Kindern und Jugendlichen sind Religionslehrerinnen und -lehrer für viele Schülerinnen und Schüler heute wichtige Ansprechpartner in Glaubensund Lebensfragen. Sie sind mehr denn je gefordert, persönlich für
den Glauben der Kirche einzustehen. „Sie sind gesandt, Zeugen des
Glaubens in der Schule zu sein. ... Religionslehrerinnen und Religionslehrer werden so zu Brückenbauern zwischen Kirche und
Schule, zu Mittlern zwischen zwei Institutionen, die unterschiedliche
Kommunikations- und Organisationsformen ausgebildet und sich an
manchen Orten entfremdet haben. Deshalb ist es für sie wichtig zu
wissen, dass die Kirche ihre Arbeit schätzt. Sie können zu Recht die
Beauftragung durch den Bischof (Missio canonica) als Vertrauenserklärung der Kirche und als Ermutigung verstehen, den Brückenbau
zwischen Schule und Kirche immer wieder neu zu wagen. 1 “
Der Beruf der Religionslehrerin oder des Religionslehrers hat sein
eigenes, ihn von anderen Fächern unterscheidendes Profil und
fordert die Persönlichkeit der künftigen Lehrerin bzw. des künftigen
Lehrers in besonderer Weise heraus. Zur Erlangung der dazu
notwendigen Kompetenzen und damit zur Missio canonica ist
deshalb neben dem erfolgreichen Studium auch eine spezielle
kirchlich verantwortete Studienbegleitung notwendig im Sinne der
Rahmenrichtlinien für die Erteilung der Missio canonica für staatliche
Lehrkräfte mit der Facultas „Katholische Religionslehre“ (KA 2007
Nr. 96).
1
Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen,
Bonn 2005, S. 34f.
49
1. Zum Auftrag der Kirchlichen Studienbegleitung
Die Studienbegleitung richtet sich an Studierende der Katholischen
Religionslehre/Theologie/Religionspädagogik, für die Religionsunterricht ein mögliches zukünftiges Tätigkeitsfeld darstellt. Sie ist eine
studien- und berufsorientierende Einrichtung der für den Religionsunterricht zuständigen Bistümer. Sie will die Persönlichkeitsentwicklung fördern, die berufliche, pädagogische, seelsorgliche und
gestalterische Kompetenz stärken sowie eine Begleitung im spirituellen und seelsorglichen Bereich sicherstellen.
In ihrer Schrift zum Religionsunterricht thematisieren die deutschen
Bischöfe drei vorrangige Aufgaben für den Religionsunterricht 1 :
1. „Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche“ – Die Wissensvermittlung
setzt dieses Grundwissen bei der Religionslehrkraft voraus;
2. „Vertraut machen mit Formen gelebten Glaubens“ – Das
Vertrautmachen setzt eine Vertrautheit bei der Religionslehrkraft
voraus;
3. „Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit“ – Diese Förderung setzt eine dialogfähige und religiös verortete Persönlichkeit
voraus.
Mit einem personalen und inhaltlichen Angebot unterstützt die
kirchliche Studienbegleitung Studierende dabei, sich die Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Aufgaben anzueignen. Während
Fachwissen, Fachdidaktik und -methodik primär durch das Studium
an der Hochschule und in der berufspraktischen Ausbildung erworben werden, leistet die Studienbegleitung vorrangig einen Beitrag
zur Befähigung für die beiden letztgenannten Aufgaben.
Die von der Deutschen Bischofskonferenz am 1. Mai 2005 in Kraft
gesetzten kirchlichen Anforderungen für das Lehramt in Katholischer
Religion unterstreichen: „Religionslehrerinnen und Religionslehrer
sollen nicht nur theologische Fachleute, sondern auch Zeugen des
Glaubens in der Schule sein. Darum ist die Entwicklung einer tragfähigen und überzeugenden Spiritualität in allen Phasen der Aus- und
Weiterbildung unverzichtbar. ... Neben einer entsprechenden Prägung der wissenschaftlichen Ausbildung kommt der spirituellen Be1
Vgl. a. a. O., S. 18.
50
gleitung insbesondere der künftigen Religionslehrer eine hohe Bedeutung zu. Die Bischöfe sind sich bewusst, dass hier gerade auch
für Diözesen eine Aufgabe liegt, die Persönlichkeit der angehenden
Lehrerinnen und Lehrer in der Ausbildungszeit bewusster zu fördern
und sie geistlich zu begleiten. 1 “
Wer Religion unterrichtet, kann dies „nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben“, sondern muss dies immer „auch in
der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun 2 . Dies bedeutet,
einen persönlichen Bezug zum Evangelium, zu Jesus Christus und
zum Glaubensbekenntnis der Kirche erkennen zu lassen: Sowohl
Schülerinnen und Schüler, deren Eltern wie auch die Kolleginnen
und Kollegen nehmen die Religionslehrer als eine vom Bischof mit
der Erteilung des Faches Katholische Religion beauftragte Person
(Missio canonica) wahr und erwarten von ihr eine Verortung im
Glauben und im kirchlichen Leben sowie die Kompetenz, diesen
Glauben im persönlichen Zeugnis zu verantworten und über ihn eine
fachlich fundierte Auskunft zu geben. Die Studienbegleitung fördert
einen dazu befähigenden Entwicklungsprozess bei den
Studierenden.
Die Studienbegleitung wird im Bischöflichen Generalvikariat Trier
vom Strategiebereich 2: Personalplanung und Personalentwicklung
verantwortet. Vorgesehene Maßnahmen werden durchgeführt von:
• einer Mentorin oder einem Mentor in Koblenz, Saarbrücken
und Trier sowie
• einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Abteilung
Schule und Hochschule.
Sie ist für alle Studierenden mit der Berufsperspektive Religionslehrerin/Religionslehrer ein Forum zur Auseinandersetzung mit beruflichen, kirchlichen und persönlichen Anforderungen in Form von offenen Angeboten und verbindlichen Elementen. Wichtige Bestandteile der Studienbegleitung sind das persönliche Gespräch und die
1
Karl Kardinal Lehmann in seiner Hinführung zu „Kirchliche Anforderungen an
die Studiengänge für das Lehramt in Katholischer Religion sowie an die Magisterund BA-/MA-Studiengänge mit Katholischer Religion als Haupt- oder
Nebenfach“, Bonn 2003, S.7.
2
Die deutschen Bischöfe, Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen,
a.a.O., S. 34.
51
menschliche Begegnung mit den Verantwortlichen und anderen Studierenden.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Schulabteilung informiert
über das spezifische Berufsprofil des Religionslehrers und die kirchlichen Anforderungen und Voraussetzungen für die Beauftragung
und Bevollmächtigung zur Erteilung des Faches Katholische Religion durch den Bischof (Missio canonica).
Die Mentorin oder der Mentor vor Ort steht für die persönliche Begleitung zur Verfügung und vermittelt entsprechende Angebote bzw.
führt entsprechende Veranstaltungen selbst durch.
Zwischen Mentorat und Katholischer Hochschulgemeinde gibt es
eine verbindliche Kooperation. Sie zeigt sich vor allem darin, dass
• beide Einrichtungen i. d. R. gemeinsam in einem Gebäude
untergebracht sind,
• konkrete Angebote (geistliche Angebote, Bildungsangebote) der
Katholischen Hochschulgemeinde in einer gemeinsamen
Semesterplanung als Angebote für das Mentorat vereinbart
werden;
• eine gemeinsam verabredete Jahresplanung der Kooperation
dient;
• eine regelmäßige Reflexion der Zusammenarbeit stattfindet;
• eine Überprüfung der Kooperation durch den Strategiebereich 2:
Personalplanung und Personalentwicklung erfolgt.
2. Verbindliche Anforderungen der Kirchlichen Studienbegleitung
Die Teilnahme an den verbindlichen Elementen der Studienbegleitung wird gegenüber der für den Religionsunterricht zuständigen
Abteilung des Bischöflichen Generalvikariates Trier durch einen
Studienbegleitbrief dokumentiert und bestätigt.
52
2.1 Einführungsveranstaltung
Eine Einführungsveranstaltung im ersten Studienjahr dient dem Kennenlernen und der Information über die Angebote und Anforderungen der Studienbegleitung und das kirchliche Profil einer Religionslehrerin oder eines Religionslehrers (Missio canonica).
2.2 Orientierungsgespräch mit der Mentorin oder dem Mentor
Ein Orientierungsgespräch ist möglichst im ersten Studienjahr
vorgesehen. Es dient insbesondere
• der Reflexion der persönlichen Berufsmotivation, Katholischen
Religionsunterricht zu erteilen;
• der Hilfe bei fachlichen und berufsbezogenen Klärungs- und Entscheidungsprozessen;
• der Entwicklung der persönlichen religiösen Kompetenz und
gelebten Spiritualität im Studium und im künftigen Berufsleben;
• der Beratung im Blick auf die Beantragung der vorläufigen
kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica.
Weitere
Gespräche
ohne
Verpflichtungscharakter
werden
empfohlen.
2.3 Spirituelle Hilfen
Die eigene spirituelle Kompetenz wird gestärkt durch die Teilnahme
an Veranstaltungen zur Einübung und Vertiefung des geistlichen
Lebens in der Studienbegleitung, der Hochschulgemeinde oder von
Ordens- und geistlichen Gemeinschaften und anderen kirchlichen
Einrichtungen nach Vereinbarung mit der Mentorin oder dem Mentor.
2.4 Kirchenpraktisches Engagement
Das kirchenpraktische Engagement fördert die Verbundenheit der
Religionslehrerin oder des Religionslehrers mit verschiedenen
Feldern kirchlichen Lebens und Handelns. Art und Umfang richten
sich nach den jeweiligen Vorgaben des Studienganges und des
Bistums.
Praxisfelder können z. B. sein: Pfarrgemeinde/Pfarreiengemeinschaft/Dekanat/Hochschulgemeinde/Kirchliche Verbands- und Jugendarbeit/Einrichtungen der Caritas/Kirchliche Behinderten- oder
Senioreneinrichtungen/Hospizarbeit.
Alternative Formen sind:
53
•
•
ein ehrenamtliches Engagement;
die Mitwirkung in einem aktuellen studienbegleitenden kirchlichen Projekt;
• ein kirchliches Praktikum in den Semesterferien.
Ein von der Praktikantin oder dem Praktikanten anzufertigender
Kurzbericht und der Nachweis der jeweiligen Einrichtung dienen als
Grundlage für ein Reflexionsgespräch mit der Mentorin oder dem
Mentor.
2.5 Abschlussgespräch mit der Mentorin oder dem Mentor
Mit der Mentorin oder dem Mentor ist ein Abschlussgespräch vorgesehen.
3. Fakultative Angebote der Kirchlichen Studienbegleitung
Ergänzend zum verbindlichen Teil bietet die Mentorin oder der
Mentor weitere Veranstaltungen an oder weist auf zusätzliche Möglichkeiten vor Ort hin, die geeignet sind, die persönliche und religiöse Kompetenz der angehenden Religionslehrerinnen oder Religionslehrer zu stärken.
Mögliche Bereiche sind: Grundfragen des Glaubens bzw. der Glaubensverantwortung; Gottesdienste und Kirchenjahr; Persönlichkeitsentwicklung; Kontakte zu Personen mit besonderer Verantwortung
im Bistum und anderes mehr.
II. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2007 in Kraft.
Trier, den 19. Mai 2007
Prälat Dr. Georg Holkenbrink
Bischöflicher Generalvikar
54
Bischöfliches Generalvikariat, Abteilung 1.4 Schule und
Hochschule, Postfach 13 40, 54203 Trier
Antrag auf Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis
Name:
(ggf. Geburtsname)
geb. am:
Vorname:
in:
Mitglied der römisch-katholischen Kirche: (bitte ankreuzen)
ja
nein
Passbild
Familienstand: (bitte ankreuzen)
ledig
verheiratet
geschieden
wiederverheiratet
kirchliche Trauung am:
PLZ, Wohnort, Straße, Tel. (Fax, E-Mail falls vorhanden):
Schule, Schulort, Studienseminar:
.............................................................................................................
Schulischer Werdegang:
Prüfungen:
- Fächer:
- Ort:
- Jahr:
55
Wurde bereits eine Kirchlichen Unterrichtserlaubnis beantragt/
erteilt?
ja
nein
am:
von welchem Bistum:
Beglaubigte Abschrift der Zeugnisse siehe Anlage
(Kopie der 1. und ggf. 2. Lehramtsprüfung und evtl. weitere Zeugnisse)
2 Referenzen (Name und Anschrift):
Hiermit versichere ich, dass ich bereit bin, den Religionsunterricht in
Übereinstimmung mit der Lehre der Katholischen Kirche zu erteilen.
Ich bitte um Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis.
________________, den ______________
(Ort)
(Datum)
Anlage
Kopie über die 1. Staatsprüfung
56
_____________
(Unterschrift)
Bischöfliches Generalvikariat, Abteilung 1.4 Schule und
Hochschule, Postfach 13 40, 54203 Trier
Antrag auf Erteilung der Missio canonica
Name:
(ggf. Geburtsname)
Vorname:
geb. am:
in:
Mitglied der römisch-katholischen Kirche: (bitte ankreuzen)
ja
nein
Passbild
Familienstand: (bitte ankreuzen)
ledig
verheiratet
geschieden
wiederverheiratet
kirchliche Trauung am:
PLZ, Wohnort, Straße, Tel. (Fax, E-Mail falls vorhanden):
Schule, Schulort, Studienseminar:
.............................................................................................................
Schulischer Werdegang:
Prüfungen:
- Fächer:
- Ort:
- Jahr:
Wurde bereits eine Kirchlichen Unterrichtserlaubnis beantragt/
erteilt?
ja
nein
am:
von welchem Bistum:
57
Beglaubigte Abschrift der Zeugnisse siehe Anlage
(Kopie der 1. und ggf. 2. Lehramtsprüfung und evtl. weitere Zeugnisse)
2 Referenzen (Name und Anschrift):
Hiermit versichere ich, dass ich bereit bin, den Religionsunterricht in
Übereinstimmung mit der Lehre der Katholischen Kirche zu erteilen.
Ich bitte um Erteilung der Missio canonica.
__________________, den ______________
(Ort)
(Datum)
Anlage
Kopie über die 1. und 2. Staatsprüfung
58
___________
(Unterschrift)