III2 1 MITGLIEDSCHAFTS-ORDNUNG DER EVANGELISCHEN

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III2 1 MITGLIEDSCHAFTS-ORDNUNG DER EVANGELISCHEN
III2
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für die Regelung dieser offenen Fragen herangezogen
worden.
MITGLIEDSCHAFTS-ORDNUNG
DER EVANGELISCHEN KIRCHE A.U.H.B. IN
ÖSTERREICH
Weiters wurden bei der im Februar 2005 durchgeführten
Endredaktion die Bestimmungen überarbeitet und
insbesonders mit Art. 2 Abs. 1 KV und mit § 10 Abs. 6
der KbFaO abgeglichen.
EINLEITENDE BEMERKUNGEN1
Wie in den einleitenden Bemerkungen zur Redaktion der
Kirchenverfassung bereits angemerkt, haben sich bei
Prüfung der §§ 1 bis 4 KV eine ganze Reihe von
Problemen ergeben. Sie im Rahmen der KV zu lösen,
hätte dem redaktionellen Grundsatz widersprochen, dort soweit als möglich - nur solche Bestimmungen
aufzunehmen,
die
nach
ihrem
Inhalt
verfassungsgesetzlichen Charakter haben. Es erschien
daher richtig und sinnvoll, die Regelungen, die die
Mitgliedschaft zur Pfarrgemeinde bzw. der jeweiligen
Kirche, sowie die Regelungen in Bezug auf
Gemeindewechsel in ein eigenes Kirchengesetz
auszugliedern.
Offen bleiben musste - und darauf ist ausdrücklich
hinzuweisen - die innerkirchliche Regelung des Wechsels
von der Kirche A.B. zur Kirche H.B. und umgekehrt. Da
beide Kirchen eigenständig gesetzlich anerkannte
Kirchen sind, gelten die staatlichen Regelungen der
interkonfessionellen Verhältnisse. Danach ist ein
Wechsel nur durch Austrittserklärung bei der staatlichen
Behörde und Eintrittserklärung beim zuständigen
Pfarramt zulässig. Ob und wie sich dies mit der Erklärung
der Kirchengemeinschaft in Artikel IV. der Leuenberger
Konkordie (ABl. Nr. 93/2000) verträgt, bzw. welche
Konsequenzen sich daraus ergeben, bleibt weiter offen.
Bei den Arbeiten dazu fiel auf, dass in Bezug auf einige
wichtige, das Leben der Gemeinden und der Kirche direkt
betreffende
Fragen
auf
der
Landkarte
der
kirchenrechtlichen Bestimmungen "weiße Flecken", also
regelungsfreie Räume existieren, und zwar in Beginn und
Beendigung der Mitgliedschaft, aber auch in Bezug auf
Übertritt und Wiedereintritt. Es ist daher das
Kirchengesetz der EKD über die Kirchenmitgliedschaft
vom 10. November 1976 i.g.F. (KMitgliedG) als Modell
1
Motivenbericht ABl. Nr. 141/2005
III. Allgemeines Evangelisches
Kirchenrecht
2. Mitgliedschaftsordnung
III. Allgemeines Evangelisches
Kirchenrecht
2. Mitgliedschaftsordnung
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MITGLIEDSCHAFTS-ORDNUNG
DER EVANGELISCHEN KIRCHE A.U.H.B. IN
ÖSTERREICH
(MitgO)
(Kirchengesetz der Evangelischen Kirche A.u.H.B., ABl.
Nr. 141/2005, 219/2005, 252/2005, 157/2006, 98/2007,
199/2008, 194/2010 und 209/2015)
Grundsätze
§ 1.1a (1) Jede der Evangelischen Kirche A.B. und H.B.
angehörende Person, welche ihren Hauptwohnsitz oder
Wohnsitz in Österreich hat, gehört derjenigen
Pfarrgemeinde ihres Bekenntnisses an, in deren Gebiet
der Hauptwohnsitz oder Wohnsitz liegt; sie ist unter
Wahrung ihres Bekenntnisses Mitglied der Evangelischen
Kirche, der diese Pfarrgemeinde angehört (Art. 3 Abs. 1
KV).
(2) Mitglieder der Evangelischen Kirche, welche ihren
Hauptwohnsitz oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes
einer Pfarrgemeinde ihres Bekenntnisses haben, gehören
als gleichberechtigte und gleichverpflichtete Mitglieder
jener Pfarrgemeinde an, in deren Gebiet ihr
Hauptwohnsitz oder Wohnsitz liegt.2
1a
Geändert mit der Novelle 2008 (ABl. Nr. 199/2008) wegen der
Verwendung der gendergerechten Sprache.
2
Grundlagen der Wahlen in die Gemeindevertretung und für die
PfarrerInnenwahl ist ein Verzeichnis der Wahlberechtigten, das vom
Presbyterium als der Wahlbehörde anzulegen und zu führen ist (§ 14
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Abs. 1 WahlO). In dieses Verzeichnis sind die Wahlberechtigten
aufzunehmen, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben,
getauft und konfirmiert oder auf andere Weise zum Heiligen
Abendmahl zugelassen sind, am Wahltag das 14. Lebensjahr
vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 8
Abs. 1 WahlO). Die Kirchenverfassung als übergeordnete Norm hat
vor der Kirchenverfassungsnovelle 1997 in § 3 Abs. 1 festgelegt,
dass Evangelische, die außerhalb des Sprengels einer Pfarrgemeinde
ihres Bekenntnisses ihren Hauptwohnsitz oder Wohnsitz haben, als
gleichberechtigte und gleichverpflichtete Glieder der ihrem
Hauptwohnsitz oder Wohnsitz nächstgelegenen Pfarrgemeinde
A.u.H.B. angehören. Die Anfechtung einer Wahl kann gemäß § 6
Abs. 1 WahlO erfolgen, wenn ... sich sonstige grobe
Ordnungswidrigkeiten ereigneten, die das Ergebnis der Wahl
beeinflusst haben.
Für eine ganze Reihe von Pfarrgemeinden A.B. haben sich dann
außerordentliche Schwierigkeiten bei der Anlegung bzw. Führung
des Verzeichnisses der Wahlberechtigten ergeben, wenn in ihrem
Sprengel
Evangelische
reformierten
Bekenntnisses
ihren
Hauptwohnsitz oder Wohnsitz hatten: Wurden sie in das Verzeichnis
aufgenommen und es gab knappe Wahlergebnisse, hätte mit
Sicherheit eine Wahlanfechtung erfolgreich sein müssen, weil das
Ergebnis dann, wenn sie nicht aufgenommen worden wären, anders
ausfallen hätte können. Wurden sie aber in der Gemeinde ihres
Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes nicht aufgenommen und in der
nächstgelegenen Gemeinde A.u.H.B. auch nicht, so verlagerte sich
das Problem dorthin.
So wären die 7 Lienzer Reformierten in das Verzeichnis von
Klagenfurt aufzunehmen gewesen, die 5 Oberschützener
Reformierten entweder in Kapfenberg oder in Graz, jedenfalls nicht
Oberwart, weil dies eine Gemeinde H.B. und nicht A.u.H.B. ist ...!
Hier war dringender Regelungsbedarf in Bezug auf die KV gegeben,
um die Anfechtungsmöglichkeiten der Gemeindevertretungswahlen
1999 einzuschränken. Bei der damals beantragten Änderung ist auf
die vom verewigten Landeskirchenkurator Dr. Kunert erarbeitete
III. Allgemeines Evangelisches
Kirchenrecht
2. Mitgliedschaftsordnung
III. Allgemeines Evangelisches
Kirchenrecht
2. Mitgliedschaftsordnung
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Formel zurückgegriffen worden, wobei die Zugehörigkeit nach dem
Bekenntnis für Lutheraner in Pfarrgemeinden A.B. und A.u.H.B., für
Reformierte in Pfarrgemeinden H.B. und A.u.H.B. gegeben ist. Beim
Studientag des Instituts für Kirchenrecht der Evangelischtheologischen Fakultät der Universität Wien am 20. November 1996
zum Thema „Freie Wahl der Gemeindezugehörigkeit? – Zeitgeist,
Theologie und Kirchenrecht“ ist außerordentlich reichhaltiges
Material darüber vorgelegt worden, wie das Problem der
Gemeindezugehörigkeit in deutschen Landeskirchen geregelt worden
ist. Den Mitgliedern des Rechts- und Verfassungsausschusses ist
dieses Material bei ihren Beratungen ebenfalls vorgelegen.
Bei dem erwähnten Studientag ist als Kernproblem benannt worden,
dass der ehemalige § 2 KV (jetzt § 1 Abs. 2 MitgO) vor der
Kirchenverfassungsnovelle 1997 unter bestimmten Voraussetzungen
eine Wahlmöglichkeit einräumte, allerdings nur in Bezug auf das
Wahlrecht. Beitragspflichtig war jede und jeder nach wie vor in der
Gemeinde seines Hauptwohnsitzes bzw. Wohnsitzes. Insbesondere
in urbanen Ballungsräumen wurde damals das Problem dadurch
besonders akut, dass jede Veränderung der traditionellen
Gemeindesprengel in die Gemeindeautonomie fällt, die Grenzen
durch neue leistungsfähige Massenverkehrsmittel aber längst obsolet
geworden sind.
So ist für ein Gemeindeglied aus Wien-Erdberg die Lutherische
Stadtkirche in Wien-Innere Stadt, Dorotheergasse, viel schneller und
bequemer erreichbar, als die Pauluskirche am Sebastianplatz, zu der
es „eigentlich“ gehört. Die Beispiele lassen sich entlang jeder UBahn-Trasse fortsetzen. Dazu kommt, dass im urbanen Raum die
Gemeinden mehr und stärker vor der Herausforderung stehen, durch
die Betonung von Schwerpunkten ihrer Arbeit zusätzliche Attraktion
zu gewinnen. Bei der 50-Jahr-Feier der Diözese A.B. Wien am 6.
Jänner 1997 ist dies bei der Präsentation der Gemeinden eindrücklich
bestätigt worden.
Es erschien daher aus mehreren Gründen angezeigt,
Wahlmöglichkeiten der Gemeindezugehörigkeit vorzusehen,
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(3) Mitgliedern muss ihr Bekenntnisstand gewahrt
bleiben. Um jeden Gewissenszwang zu vermeiden, sind
die Mitglieder berechtigt, ohne Delegation ihres
zuständigen Pfarrers oder ihrer zuständigen Pfarrerin den
geistlichen Dienst ihres Bekenntnisses in Anspruch zu
nehmen. Die vollzogene Amtshandlung ist von dem/der
um die Amtshandlung ersuchten AmtsträgerIn dem/der
zuständigen PfarrerIn zu melden.
(4) Gemeindemitglieder, deren Hauptwohnsitz bzw.
Wohnsitz nicht im Gebiet einer Gemeinde ihres
Bekenntnisses liegt, können sich durch ausdrückliche
Erklärung einer Pfarrgemeinde ihres Bekenntnisses
anschließen und werden dadurch deren Glied. Diese
Erklärung ist an beide beteiligten Gemeinden zu richten.
§ 2. (1) Evangelische, die aus einer Kirche kommen,
welche eine Unterscheidung nach Augsburgischem
(Lutherischem) oder Helvetischem (Reformiertem)
Bekenntnis nicht kennt, haben innerhalb von sechs
Monaten eine Erklärung abzugeben, welchem Bekenntnis
sie angehören wollen. Diese Erklärung ist an die
Pfarrgemeinde zu richten, in deren Gebiet ihr
Hauptwohnsitz bzw. Wohnsitz liegt. Die nachträgliche
Abänderung der Erklärung kann in sinngemäßer
Anwendung gemäß § 9 erfolgen.
allerdings
mit
bestimmten
Kautelen,
wie
sie
Kirchenverfassungsnovelle 1997 vorsah. (ABl. Nr. 218/1997)
III. Allgemeines Evangelisches
Kirchenrecht
2. Mitgliedschaftsordnung
III. Allgemeines Evangelisches
Kirchenrecht
2. Mitgliedschaftsordnung
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die
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(2) Evangelische, die sich nur vorübergehend, d.i.
längstens bis zu 6 Monaten in Österreich aufhalten,
bleiben Mitglied der Kirche ihres Herkunftslandes,
soferne sie nicht ausdrücklich erklären, der Evangelischlutherischen Kirche Österreichs oder der Evangelischreformierten Kirche Österreichs angehören zu wollen.3
§ 3. Gemeindemitglieder, die nicht ständig in Österreich
leben und die im Dienstverhältnis zu einer
österreichischen
Gebietskörperschaft,
zu
einem
Entwicklungshilfedienst, dem Weltrat der Kirchen, einem
der konfessionellen Weltbünde, den Vereinten Nationen
oder der Europäischen Union stehen, oder die in das
Europäische Parlament gewählt sind, bleiben Mitglied
jener Pfarrgemeinde, der sie zuletzt angehört haben.
§ 4. In Vereinbarungen mit Kirchen der Gemeinschaft
Evangelischer Kirchen Europas (GEKE) kann bestimmt
werden, dass die Mitgliedschaft unter besonderen
Voraussetzungen auch zu einer Gemeinde dieser Kirchen
begründet werden kann.4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 5. Die Mitgliedschaft wird durch die Taufe, bzw. den
Eintritt erworben. Im Einzelnen werden für die Kirche
A.B. die Regelungen für die Taufe durch die
Amtshandlungsordnung getroffen.5 6
§ 6.7 (1) Die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche
A.B. (Evangelisch-Lutherischen Kirche) und der
Evangelischen Kirche H.B. (Evangelisch-Reformierte
Kirche) endet mit der dauernden Verlegung des
Hauptwohnsitzes ins Ausland, dem Austritt oder dem
Tod.
(2) Wer auf Grund der staatlichen Bestimmungen den
Austritt aus der Evangelischen Kirche A.B. bzw. der
Evangelischen Kirche H.B. erklärt oder wer seinen
Hauptwohnsitz dauernd ins Ausland verlegt hat, ist nicht
mehr ihr Mitglied und nicht mehr Mitglied einer
Pfarrgemeinde.8 Damit enden alle übernommenen
kirchlichen Ämter, Funktionen und Beauftragungen.
Weiters bedeutet der Austritt den Verlust des aktiven und
passiven Wahlrechts sowie der Möglichkeit, ein Patenamt
zu übernehmen. Es besteht kein Anspruch auf eine
kirchliche Trauung, eine christliche Trauerfeier und
5
3
Abs. 2 ist neu und knüpft an abgabenrechtliche Bestimmungen an,
die für Steuern und Abgaben nach 6 Monaten österreichische
Zuständigkeit vorsehen. (ABl. Nr. 141/2005)
4
Siehe Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern – Vereinbarung
über den Erwerb der Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
(IIB1.2)
Siehe Amtshandlungsordnung (III7)
Die Bestimmungen sind den §§ 6, 7a und 7b Abschnitt III.
KMitgliedG nachgebildet. (ABl. Nr. 141/2005)
7
Geändert mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 194/2010).
8
dzt. G zur Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse v. 25.
Mai 1868, RGBl. Nr. 49 und VO v. 19. Jänner 1869, RGBl. Nr. 13
(IB5.1)
6
III. Allgemeines Evangelisches
Kirchenrecht
2. Mitgliedschaftsordnung
III. Allgemeines Evangelisches
Kirchenrecht
2. Mitgliedschaftsordnung
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Bestattung sowie auf andere seelsorgerliche Dienste und
Informationen durch Einrichtungen der Evangelischen
Kirche in Österreich. Es entfällt der Anspruch auf
Wahrung der kirchlichen Feiertage, insbesondere auch
die Arbeitsfreistellung am Karfreitag.
(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die
Pflichten gegenüber der Evangelischen Kirche A.B. bzw.
der Evangelischen Kirche H.B., ausgenommen allfällige
ausstehende Beitragsforderungen.
(4) Die Zugehörigkeit zur Kirche Christi durch die Taufe
bleibt von den Rechtsfolgen des Austritts oder der
Beendigung der Mitgliedschaft zu einer Pfarrgemeinde
unberührt. So bleiben alle Getauften zur Teilnahme an
Gottesdiensten
oder
an
anderen
kirchlichen
Veranstaltungen eingeladen. Jeder Person steht die
Möglichkeit offen, wieder Mitglied der Evangelischen
Kirche A.B. bzw. H.B. in Österreich zu werden.
§ 7.9 (1) Wer sich nach § 6 von der Evangelischen Kirche
A.B. bzw. der Evangelischen Kirche H.B. getrennt hat,
kann auf seinen Wunsch wieder aufgenommen werden.
Der Antrag ist in der Regel bei dem nach § 1 zuständigen
Pfarramt zu stellen.
9
Bestimmungen über die Wiederaufnahme fehlen bisher völlig. Mit
der offenen Formulierung "in der Regel", die aus dem KMitgliedG
übernommen wurde, bleibt die Möglichkeit anderer Regelungen
offen, zB bezüglich Wiedereintrittsstellen. (ABl. Nr. 141/2005)
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(2) Wer einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft
angehört hat, hat den Austritt aus ihr nachzuweisen.
(3) Die Aufnahme bzw. Wiederaufnahme soll durch
Teilnahme an einem Gottesdienst und am Heiligen
Abendmahl vollzogen werden.
Pfarrgemeindewechsel
§ 8. (1) Wer in das Gebiet einer anderen Pfarrgemeinde
übersiedelt, wird dadurch deren Mitglied und ist
verpflichtet, sich bei diesem Pfarramt zu melden.
(2) Übersiedelt ein Gemeindeglied in das Gebiet einer
anderen Pfarrgemeinde, so ist es berechtigt, weiterhin
Mitglied der bisherigen Pfarrgemeinde zu bleiben
(Bleiberecht). Die Absicht, weiterhin Mitglied zu bleiben,
ist innerhalb von sechs Monaten ab Übersiedlung
schriftlich der bisherigen Pfarrgemeinde mitzuteilen.
Wird die Frist versäumt, sind die Regelungen über
Wahlgemeinden (§ 9) sinngemäß anzuwenden. Von der
bisherigen Pfarrgemeinde ist die weiterhin aufrechte
Mitgliedschaft durch Bescheid zu bestätigen. Die
Wohnsitzgemeinde ist von der den Bescheid erlassenden
Pfarrgemeinde zu verständigen. Die Mitgliedschaft bleibt
auch bei weiteren Übersiedlungen aufrecht, sofern nicht
durch schriftliche Erklärung die Wahlgemeinde
zugunsten der Wohnsitzgemeinde aufgegeben wird.9a
9a
III. Allgemeines Evangelisches
Kirchenrecht
2. Mitgliedschaftsordnung
Geändert mit der Novelle 2015 (ABl. Nr. 209/2015).
III. Allgemeines Evangelisches
Kirchenrecht
2. Mitgliedschaftsordnung
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das Recht, eine andere Pfarrgemeinde als die ihres
Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes zu wählen (Art. 3 Abs.
2 KV). Diese Wahlmöglichkeit entfällt für geistliche
AmtsträgerInnen, solange sie kraft Amtes der
Gemeindevertretung und dem Presbyterium ihrer
Pfarrgemeinde angehören. (Art. 42 Abs. 1 KV).
(3) aufgehoben.
(4) aufgehoben.
Wahlgemeinde
§ 9.10 (1) Evangelische haben abweichend von § 1 Abs. 1
10
Die Mitgliedschaftsordnung, die sowohl die Mitgliedschaft in der
Kirche A.B. als auch in der Kirche H.B. in Zukunft regeln soll,
erfolgt aus folgenden Erwägungen:
- Änderungen wegen der Verwendung der gendergerechten
Sprache;
- Änderungen wegen der von den Synodalausschüssen
beschlossenen und von der Generalsynode empfohlenen
Regelung über Wahlgemeinden. Es war ein Ausgleich zwischen
den Ansichten der Evangelischen Kirche A.B. und der
Evangelischen Kirche H.B. zu finden, denn die erstere präferiert
das Wohnsitzprinzip, die letztere das Wahlgemeindeprinzip;
- ferner Änderungen wegen:
• der Beachtung der persönlichen und beruflichen Mobilität
der Gemeindeglieder; ferner der Beachtung der Rechtslage
von Ehepartnern und religionsmündigen Kindern;
• der stärkeren Berücksichtigung persönlicher Bindungen zu
Pfarrgemeinden;
• der Berücksichtigung der negativen Erfahrungen in den
Erhebungsverfahren des Kirchenamtes A.B. betreffend
„Bindung an die Gemeinde“;
• der Notwendigkeit einer verstärkten Information an und
Betreuung von Gemeindegliedern im Zuge der
Verbesserungen im Kirchenbeitragswesen.
(ABl. Nr. 199/2008)
(2) Innerhalb der Evangelischen Kirche A.B. und der
Evangelischen Kirche H.B. ist die Wahl der
Pfarrgemeinde jeweils freigestellt. Der Antrag des
Gemeindegliedes
ist
bei
jener
Pfarrgemeinde
einzubringen, deren Mitglied es werden will. Zum
Erwerb der Mitgliedschaft ist die Zustimmung des
Presbyteriums der gewählten Pfarrgemeinde erforderlich.
Der Antrag ist bescheidmäßig zu erledigen; die
Pfarrgemeinde ist in ihrer Entscheidung frei. Ein
Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig. Die
bisherige Pfarrgemeinde ist von der aufnehmenden
Pfarrgemeinde zu verständigen. Die Mitgliedschaft bleibt
auch bei Übersiedlungen in das Gebiet einer anderen
Pfarrgemeinde aufrecht, sofern nicht durch schriftliche
Erklärung
die
Wahlgemeinde
zugunsten
der
Wohnsitzgemeinde aufgegeben wird10a.
(3) Für einen Wechsel der Zugehörigkeit zu einer
Pfarrgemeinde einer anderen Evangelischen Kirche
(Wechsel
des
Kirchenregimentes)
erfolgt
die
Entscheidung
durch
einen
begründeten,
10a
Geändert mit der Novelle 2015 (ABl. Nr. 209/2015).
III. Allgemeines Evangelisches
Kirchenrecht
2. Mitgliedschaftsordnung
III. Allgemeines Evangelisches
Kirchenrecht
2. Mitgliedschaftsordnung
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übereinstimmenden Beschluss der Presbyterien der
beiden Pfarrgemeinden oder, falls ein solcher nicht
zustande kommt, nach Anhören beider Presbyterien durch
den Oberkirchenrat A. und H.B.
(4) Im Antragsformular sind im gemeinsamen Haushalt
lebende
Ehepartner
und
Minderjährige
dann
aufzunehmen, wenn der Ehepartner den Antrag mit
unterfertigt, oder bei Minderjährigen, wenn der Antrag
auch für diese gelten soll. Näheres, insbesondere zur
Antragstellung für Minderjährige, ist durch Verordnung
zu regeln.
(5) Näheres regeln Verordnungen des Oberkirchenrates
A. und H.B.
(6) aufgehoben.
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(2) Die Gemeindeordnung der Pfarrgemeinde hat eine
allfällige Zuordnung von Gemeindegliedern zu
Teilgemeinden vorzusehen und näher zu regeln.
(3) Doppelmitgliedschaften in Pfarrgemeinden sind
unzulässig.
(4) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit eines
Gemeindemitgliedes zu einer Pfarrgemeinde umfasst im
gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner und Kinder
ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, wenn diese dem
Bleibeantrag gemäß § 8 Abs. 2 oder dem
Wahlgemeindeantrag nachweisbar beigetreten sind. Bei
Antragstellung für im gemeinsamen Haushalt lebende
Kinder unter 14 Jahren ist von den Eltern nachzuweisen,
dass Kinder ab dem vollendeten 10. Lebensjahr zum
Pfarrgemeindewechsel gehört wurden und ab dem
(7) aufgehoben.
Gemeindezugehörigkeit unter bestimmten Bedingungen vom
Mitglied der Evangelischen Kirche gewählt werden kann (§§ 9, 10
MitgO). In diesem Falle bedarf es verschiedener rechtlicher
Klärungen, insbesondere mussten Regelungen hinsichtlich der
Geschlechtergerechtigkeit und der Familienzusammengehörigkeit
getroffen werden. Die verfassungsmäßige Geschlechtergerechtigkeit
und das Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung sind nicht
nur für die Wahl des Religionsbekenntnisses, sondern auch für die
Wahl der Pfarrgemeinde relevant; denn wenn schon die gewichtigere
Entscheidung nach dem genannten Bundesgesetz auszurichten ist,
dann umso mehr die Entscheidung über die Zugehörigkeit zur
Pfarrgemeinde als des Ortes der Übung des Religionsbekenntnisses.
(ABl. Nr. 98/2007)
(8) aufgehoben.
Ergänzende Bestimmungen11
§ 10. 11a (1) Personalgemeinden sind den Wohnsitz- oder
Wahlgemeinden gleichzuhalten.
11
Geändert mit der Novelle 2008 (ABl. Nr. 199/2008).
Dem Prinzip der Wohnsitzgemeindezugehörigkeit, das zunächst
als ein vorrangiges Prinzip Anwendung findet, aber auch subsidiär
gilt, steht als ein zweites Prinzip gegenüber, wonach die
11a
III. Allgemeines Evangelisches
Kirchenrecht
2. Mitgliedschaftsordnung
III. Allgemeines Evangelisches
Kirchenrecht
2. Mitgliedschaftsordnung
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vollendeten 12. Lebensjahr dem Antrag zugestimmt
haben.12
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
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A. und H.B. des Jahres 1895 mit Erlass vom 7. November
1896, Z. 1824, in definitiver Geltung verlautbarten
"Bestimmungen für die kirchliche Aufnahme von
Personen, welche zur evangelischen Kirche A.B.,
respektive H.B. übertreten:" außer Kraft.
§ 11. (1) Mit dem einstimmigen Beschluss der
Generalsynode vom 17. Mai 2005 über die
Totalredaktion der Kirchenverfassung ist als Termin für
das Inkrafttreten der 1. Jänner 2006 festgelegt worden.
(2) Davon abweichend treten die mit den §§ 8 Abs. 4 und
9 Abs. 8 dieses Kirchengesetzes getroffenen Regelungen
als Ergänzung der bestehenden Regelungen mit 1.
September 2005 in Kraft.13
(3) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten die mit
Erlass des k. k. evang. Oberkirchenrates A. und H.B. vom
21. November 1893, Z. 1525, in provisorischer Geltung
und auf Grund der Beschlüsse der evang. Generalsynoden
12
Die Regelung über die Pfarrgemeindezugehörigkeit von
Familienmitgliedern ist wegen ihrer rechtlichen Bedeutung in einer
eigenen Bestimmung festgehalten. (ABl. Nr. 141/2005)
13
Die Ergänzung macht den Wechsel von einer reformierten
Pfarrgemeinde in eine lutherische Gemeinde auf rechtlich gesicherte
Weise mit Zustimmung des Oberkirchenrates A.u.H.B. möglich.
Damit war schon vor Inkrafttreten der von der Generalsynode
einstimmig beschlossenen Mitgliedschaftsordnung die Kandidatur
von LutheranerInnen in reformierten Gemeinden und umgekehrt für
die Gemeindevertretungswahlen im Oktober 2005 zulässig. Zur
Sanierung der offenen Problemfälle war für die Inkraftsetzung der
1. September 2005 vorzusehen. (ABl. Nr. 219/2005)
III. Allgemeines Evangelisches
Kirchenrecht
2. Mitgliedschaftsordnung
III. Allgemeines Evangelisches
Kirchenrecht
2. Mitgliedschaftsordnung
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