AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT - Technische Hochschule
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AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT - Technische Hochschule
AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT Technische Hochschule Mittelhessen Nr. 29/2014 Lfd. Nr. 209 28.05.2014 05. Jahrgang Herausgeber Der Präsident der Technischen Hochschule Mittelhessen Wiesenstraße 14 - 35390 Gießen Redaktion Referat für hochschulpolitische Fragen Petra Kratz / Hajo Köppen [email protected] Inhalt Prüfungsordnung des Fachbereichs 01 Bauwesen der Technischen Hochschule Mittelhessen für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen vom 28. März 2012 (AMB 49/2012), zuletzt geändert am 09. Januar und 18. April 2013 (AMB 24/2013) hier: Änderung vom 16. April 2014 Version 3 Senatsbeschluss: 21. Mai 2014 Prüfungsordnung des Fachbereichs 01 Bauwesen der Technischen Hochschule Mittelhessen für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen vom 28. März 2012 (AMB 49/2012), zuletzt geändert am 9. Januar und 18. April 2013 (AMB 24/2013) Hier: Änderung vom 16. April 2014 Genehmigung: Nach § 37 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666,704) genehmige ich hiermit die nachstehende Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen. Gießen, 22. Mai 2014 Prof. Dr. Günther Grabatin Präsident der Technischen Hochschule Mittelhessen Vorbemerkung: Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666, 704) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs 01 BAU am 16. April 2014 die Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen beschlossen. Sie enthält in Teil I die Allgemeinen Bestimmungen für Bachelorprüfungsordnungen der Technischen Hochschule Mittelhessen vom 15. Dezember 2004 (StAnz. 24/2005 S. 2109), zuletzt geändert am 27. Oktober 2010 (AMB 26/2010) und wird ergänzt durch die Fachspezifischen Bestimmungen in Teil II der Prüfungsordnung. Teil I Allgemeine Bestimmungen Es gelten die im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 24/2005 S. 2109 veröffentlichten Allgemeinen Bestimmungen für Bachelorprüfungsordnungen der Technische Hochschule Mittelhessen vom 15. Dezember 2005, zuletzt geändert am 27. Oktober 2010 (AMB 26/2010). Artikel I: Änderung 1. § 5 der Fachspezifischen Bestimmungen (Teil II der Prüfungsordnung) wird wie folgt abgeändert: § 5 Module, Sprache (1) Die zu erbringenden Module sind grundsätzlich aus dem Angebot des Bachelorstudiengangs Architektur nach Anlage 1 zu absolvieren. Ersatzweise können identische oder gleichwertige Module auch aus dem Modulangebot anderer Studiengänge der Technische Hochschule Mittelhessen oder anderer Hochschulen erbracht werden. Dabei entstandene Fehlversuche werden angerechnet. Die §§ 11 bis 14 der Allgemeinen Bestimmungen (Teil I) sind anzuwenden. (2) Bei einer Teilnehmerzahl von weniger als 5 Studierenden besteht kein Anspruch auf Durchführung eines Wahlpflichtmoduls sowie auf Durchführung eines Schwerpunktes. Hierüber entscheidet das Dekanat im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss. (3) In einem „Beschleunigten Verfahren“ können bisher noch nicht angebotene Wahlpflichtmodule, die aktuelle Themen aufgreifen und für die Studierenden von Interesse sind, vom Fachbereich, ohne das hierzu vorab eine Prüfungsordnungsänderung erfolgt, angeboten werden. Die Verfahrensvoraussetzungen hierzu sind in Anlage 2 geregelt. (4) Lehr- und Prüfungssprache ist Deutsch. Andere Sprachen und die Art der Prüfungen sind im Modulhandbuch (Anlage 2) festgelegt und werden zu Vorlesungsbeginn rechtzeitig und in geeigneter Art und Weise bekannt gegeben. (5) Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann erst erfolgen, wenn aus den im Curriculum (Anlage 1) bis einschließlich 5. Semester erforderlichen angegebenen Modulen alle bis auf maximal 2 Module aus dem 5. Semester erfolgreich absolviert wurden. Für die Zulassung zum Kolloquium müssen alle Module bis einschließlich des 5. Semesters (Vollzeitstudium) erfolgreich absolviert sein. (6) Die Bachelorarbeit hat einen Umfang von 12 Creditpoints (CrP). Mit einem Kolloquium muss die oder der Studierende ihre oder seine Arbeit fachlich präsentieren und verteidigen. Der erfolgreiche Abschluss des Kolloquiums wird mit 3 CrP bewertet. Die Bewertung des Kolloquiums geht mit ihrer CrP – Gewichtung anteilig in die Note der Bachelorarbeit ein. Ein Vortrag als Teil des Kolloquiums kann öffentlich gehalten werden. 2. § 7 der Fachspezifischen Bestimmungen (Teil II der Prüfungsordnung) wird wie folgt abgeändert: § 7 Grundpraktikum, Praxisphase, Auslandsaufenthalt (1) Bis zum Abschluss des 3. Semesters ist ein fachbezogenes Grundpraktikum im Umfang von 12 Wochen abzuleisten. Das Nähere regelt die Ordnung für das Grundpraktikum (Anlage 3). (2) Eine Praxisphase ist nicht vorgesehen. Ein „Berufspraktisches Modul“ im Umfang von mindestens 8 Wochen 4 Monaten wird grundsätzlich empfohlen und kann mit 12 ECTS im Masterstudiengang angerechnet werden. Die zusätzliche Ausweisung des Moduls im Bachelor-Zeugnis ist möglich. (3) Ein studienbezogener Auslandsaufenthalt wird grundsätzlich empfohlen. Er ist von den Studierenden selbst zu organisieren; insbesondere haben die Studierenden vor Antritt sicherzustellen, dass die im Ausland zu erbringenden Module, Prüfungs- oder Studienleistungen nach § 14 der Allgemeinen Bestimmungen (Teil I) an der Technische Hochschule Mittelhessen angerechnet werden. Bei den Anerkennungsentscheidungen werden die Vorgaben des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region beachtet. Die Auslandsbeauftragten des Fachbereichs und das Auslandsreferat beraten die Studierenden bei Fragen zum Auslandsaufenthalt. 3. Unter Anlage 2 „Modulhandbuch“ wird folgende Modulbeschreibung abgeändert: Bachelorarbeit mit Kolloquium Modulbezeichnung Bachelorarbeit mit Kolloquium Verantwortliche oder alle Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Verantwortlicher Dozentin oder Dozent Modulziele Modulinhalte Lehrmethoden Vorleistung für die Erbringung der Prüfungsleistung Prüfungsleistung Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne eine Aufgabenstellung aus dem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeitet werden kann. Die Studierenden erlernen die Anwendung und Festigung von Fachkompetenz im Rahmen von aufgabenbezogenem, strukturiertem, ingenieurmäßigem Arbeiten, dabei insbesondere auch den Erwerb von methodisch instrumentellen Schlüsselkompetenzen im Sinne einer ganzheitlichen Persönlichkeitsförderung. Sie üben die Fähigkeit ein, fachliche Themen geeignet aufzuarbeiten und verständlich zu präsentieren. Themen und Aufgabenstellungen aus dem Bauwesen Die Bachelorarbeit wird von einer Professorin oder einem Professor, von einer oder einem Lehrbeauftragten oder (nach Zustimmung des Prüfungsausschusses) von einer in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Person ausgegeben und betreut. Die Betreuerin oder der Betreuer steht der oder dem Studierenden während der gesamten Bearbeitungszeit beratend zur Verfügung und überzeugt sich in regelmäßigen Abständen vom Fortgang der Arbeit. Bei auftretenden Problemen greift sie oder er gegebenenfalls steuernd ein. Die Betreuerin oder der Betreuer gibt auch rechtzeitig vor der Abgabe Hilfestellung bei der schriftlichen Ausarbeitung und weist auf Mängel hin. Die Studierenden können Themenwünsche äußern. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Themenwünsche besteht nicht. keine Bachelorarbeit und Kolloquium Die Bachelorarbeit ist im Stil einer wissenschaftlichen Abhandlung oder eines Projektentwurfs mit zugehöriger Dokumentation anzufertigen. Zur Arbeit gehören auch eine Zusammenfassung sowie ein Verzeichnis der in der Arbeit verwendeten Literatur. Der wesentliche Inhalt der Arbeit ist in einer mündlichen Präsentation, Kolloquium, von ca. 15-30 Minuten Dauer in einem Vortrag durch die Studierenden darzustellen. Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Studierenden aufgrund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist (vgl. § 17 Abs. 4 Teil I der Prüfungsordnung). Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt mindestens zwei, höchstens vier drei Monate (vgl. § 17 Abs. 5 Teil I der Prüfungsordnung). Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind von der Betreuerin oder vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit eingehalten werden kann. Voraussetzung für die Vergabe von Creditpoints Bewertung Erfolgreiches Bestehen der Prüfungsleistung. Bewertung nach §§ 9 und 18 der Allgemeine Bestimmungen (Teil I) der Prüfungsordnung. Das Kolloquium (Präsentations-Vortrag) fließt mit dem Gewicht der Creditpoints in die Bewertung der Arbeit mit ein. Voraussetzungen Für die Arbeit: erfolgreiches Absolvieren aller nach Anlage 1 erforderlichen Module bis einschl. 5. Semester angegebenen Module bis auf maximal 2 Module aus dem 5. Semester Für das Kolloquium: erfolgreiches Absolvieren aller Module bis einschl. des 5. Semesters je nach Aufgabenstellung Bachelorarbeit (12 x 30 h = 360 h), Vorbereitung auf Präsentation und Kolloquium (mündliche Prüfung) (3 x 30h = 90 h) 12 + 3 ECTS Pflichtveranstaltung im 6. Semester semesterweise Literatur Workload Creditpoints Einordnung Häufigkeit des Angebots Verwendbarkeit Wasserwirtschaft I Modulbezeichnung Lehreinheiten Verantwortliche Verantwortlicher Architektur, Bauingenieurwesen (BP; KT; IP) Wasserwirtschaft I Hydrologie und Wasserbau Wasserwirtschaft I Technische Hydraulik oder Prof. Dr.-Ing. Steffen Heusch Dozentin oder Dozent Modulziel Modulinhalte Lehrmethoden Vorleistung für die Erbringung der Prüfungsleistung Prüfungsleistung Hydrologie und Wasserbau Wasserwirtschaft I: Prof. Dr.-Ing. Steffen Heusch Technische Hydraulik: Prof. Dr.-Ing. Steffen Heusch Hydrologie und Wasserbau Wasserwirtschaft I: Die Studierenden können Planungen der Wasserwirtschaft durchführen. Sie haben Kenntnisse über ingenieurhydrologische Berechnungsmethoden, den konstruktiven Wasserbau an Fließgewässern und dem dazugehörigen Wasserrecht und den Verwaltungseinrichtungen des Wasserwesens in Deutschland. Technische Hydraulik: Die Studierenden beherrschen die Grundlagen der Technischen Hydraulik. Sie haben Kenntnisse über Gerinneströmungen, Oberflächenwasser, Rohrströmungen und Druckleitungen. Hydrologie und Wasserbau Wasserwirtschaft I: Wasserhaushalt und Wasserkreislauf Hydrometrie Ingenieurhydrologische Methoden Belastungsbildung und –aufteilung Abflussbildung Abflusskonzentration Abflusstransformation Morphologie und Ökologie von Gewässern Konstruktiver Wasserbau Wasserrecht und –verwaltung Technische Hydraulik: Eigenschaften des Wassers Hydrostatik und der Begriff des Drucks Hydrodynamik – Begriffe und Grundlagen Grundgleichungen der stationären Strömungsberechnung Stationäre Strömung in Druckrohrleitungen Stationäres Fließen in offenen Gerinnen Hydrologie und Wasserbau Wasserwirtschaft I 2 SWS, Seminaristische Vorlesung mit Übungsanteil, EDV-Übungen im PC-Pool, Nutzung von Tafel, Video und Beamer-Präsentation Technische Hydraulik: 2 SWS Seminaristische Vorlesung, Nutzung von Tafel, Filmen und Beamer keine Hydrologie und Wasserbau Wasserwirtschaft I TL1 Klausur, ca. 60 min (50%) Technische Hydraulik: TL2 Klausur, ca. 60 min (50%) Voraussetzung für die Vergabe von Creditpoints Bewertung Voraussetzungen Literatur Technische Hydraulik 2 SWS Vorlesungen und Übungen (30 h), VorPrüfungsvorbereitung (15 h) = 60 h Wasserwirtschaft I: 5 ECTS Hydrologie und Wasserbau Wasserwirtschaft I: 3 ECTS Technische Hydraulik: 2 ECTS Infrastrukturplanung Pflichtveranstaltung im 4. Semester semesterweise Creditpoints Einordnung Häufigkeit des Angebots Verwendbarkeit Verantwortliche Verantwortlicher und Nachbereitung (15 h), Bauingenieurwesen (KT; BP; IP) Wasserwirtschaft II Ingenieurhydrologie Wasserwirtschaft II Wasserversorgung oder Prof. Dr.-Ing. Steffen Heusch Dozentin oder Dozent Modulziel Modulinhalte Bewertung nach §§ 9 und 12 der Allgemeinen Bestimmungen (Teil I der Prüfungsordnung). keine Hydrologie und Wasserbau Wasserwirtschaft I Maniak, Ulrich, Hydrologie und Wasserwirtschaft, Springer Verlag Dyck, Siegfried, Grundlagen der Hydrologie, Verlag Bauwesen. Schröder, W., Euler, G., Knauf, D.: Grundlagen des Wasserbaus, Werner, Neuwied. Hütte, M.: Ökologie und Wasserbau, Parey Verlag. Lecher, K., Lühr, H.-P., Zanke, U.: Taschenbuch der Wasserwirtschaft, Vieweg + Teubner Verlag. Lange, G., Lecher, K.: Gewässerregelung Gewässerpflege: Naturnaher Ausbau und Unterhaltung von Fließgewässern, Parey Verlag. DWA-Regelwerk, verschiedene Arbeits- und Merkblätter Vorlesungsunterlagen Technische Hydraulik: Bollrich, G.: Technische Hydromechanik, Bd. 1 – Grundlagen, Verlag Bauwesen. Schröder, R.C.M., Zanke, U.: Technische Hydraulik: Kompendium für den Wasserbau, Springer Verlag. Schröder, W., Euler, G., Knauf, D.: Grundlagen des Wasserbaus, Werner, Neuwied. Freimann, R.: Hydraulik für Bauingenieure: Grundlagen und Anwendungen, Carl Hanser Verlag. DWA-Regelwerk, verschiedene Arbeits- und Merkblätter Vorlesungsunterlagen Hydrologie und Wasserbau Wasserwirtschaft I 2 SWS Vorlesungen und Übungen (30 h), Vor- und Nachbereitung (20 h), Übung (20 h) und Prüfungsvorbereitung (20 h) = 90 h Workload Wasserwirtschaft II Modulbezeichnung Lehreinheiten Erfolgreiches Bestehen der Prüfungsleistung. Ingenieurhydrologie Wasserwirtschaft II: Prof. Dr.-Ing. Steffen Heusch Wasserversorgung: Prof. Dr.-Ing. Steffen Heusch Ingenieurhydrologie Wasserwirtschaft II: Die Studierenden können Berechnungsverfahren entwickeln und anwenden. Sie haben vertiefte Kenntnisse über ingenieurhydrologische und hydraulische Berechnungsmethoden für die Flussgebietsplanung und den konstruktiven Wasserbau an Fließgewässern. Wasserversorgung: Die Studierenden können Wasserversorgungssysteme (Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserverteilung) beurteilen und berechnen und EDV-Programme anwenden. Ingenieurhydrologie Wasserwirtschaft II: Ingenieurhydrologische Berechnungsverfahren Morphologie und Ökologie von Gewässern Flussbau Lehrmethoden Vorleistung für die Erbringung der Prüfungsleistung Prüfungsleistung Wasserspiegellinienberechnung Hochwasserschutz Wasserversorgung: Allgemeine Planungsgrundsätze Wasserbedarf Wassergewinnung Wasseraufbereitung Wasserspeicherung Wasserverteilung Ingenieurhydrologie Wasserwirtschaft II: 2 SWS, Seminaristische Vorlesung mit Übungsanteil, EDV-Übungen im PC-Pool, Nutzung von Tafel, Video und Beamer-Präsentation Wasserversorgung: 2 SWS Seminaristische Vorlesung, Nutzung von Tafel, Filmen und Beamer Ingenieurhydrologie Wasserwirtschaft II: Hausübung (Art und Weise wird zu Vorlesungsbeginn rechtzeitig und in geeigneter Art und Weise bekannt gegeben) Wasserversorgung: Hausübungen (Art und Weise wird zu Vorlesungsbeginn rechtzeitig und in geeigneter Art und Weise bekannt gegeben) Ingenieurhydrologie Wasserwirtschaft II: TL1 Klausur, ca. 60 Min. (50%) Wasserversorgung: TL2 Klausur, ca. 60 Min. (50%) Voraussetzung für die Vergabe von Creditpoints Bewertung Voraussetzungen Literatur Erfolgreiches Bestehen der Prüfungsleistung. Bewertung nach §§ 9 und 12 der Allgemeinen Bestimmungen (Teil I der Prüfungsordnung). keine Ingenieurhydrologie Wasserwirtschaft II: Maniak, Ulrich, Hydrologie und Wasserwirtschaft, Springer Verlag Dyck, Siegfried, Grundlagen der Hydrologie, Verlag Bauwesen. Schröder, W., Euler, G., Knauf, D.: Grundlagen des Wasserbaus, Werner, Neuwied. Hütte, M.: Ökologie und Wasserbau, Parey Verlag. Lecher, K., Lühr, H.-P., Zanke, U.: Taschenbuch der Wasserwirtschaft, Vieweg + Teubner Verlag. Lange, G., Lecher, K.: Gewässerregelung Gewässerpflege: Naturnaher Ausbau und Unterhaltung von Fließgewässern, Parey Verlag. DWA-Regelwerk, verschiedene Arbeits- und Merkblätter Vorlesungsunterlagen Wasserversorgung: Karger, R., Cord-Landwehr, K., Hoffmann, F.: Wasserversorgung, Vieweg + Teubner Verlag. Lecher, K., Lühr, H.-P., Zanke, U.: Taschenbuch der Wasserwirtschaft, Vieweg + Teubner Verlag. Mutschmann, J., Stimmelmayr, F.: Taschenbuch der Wasserversorgung, Vieweg + Teubner Verlag. Wilhelm, S.: Wasseraufbereitung, Chemie und chemische Verfahrenstechnik, Springer Verlag. Gujer, W.: Siedlungswasserwirtschaft, Springer Verlag. DVGW-Regelwerk Vorlesungsunterlagen Workload Ingenieurhydrologie Wasserwirtschaft II: 2 SWS Vorlesungen und Übungen (30 h), Vor- und Nachbereitung (20 h), Übung (20 h) und Prüfungsvorbereitung (20 h) = 90 h Wasserversorgung: 2 SWS Vorlesungen und Übungen (30 h), Vor- und Nachbereitung (15 h), Creditpoints Einordnung Häufigkeit des Angebots Verwendbarkeit Prüfungsvorbereitung (15 h) = 60 h Ingenieurhydrologie Wasserwirtschaft II: 3 ECTS Wasserversorgung: 2 ECTS Infrastrukturplanung Pflichtveranstaltung im 5. Semester semesterweise Bauingenieurwesen (IP) 4. Unter Anlage 3 „Ordnung für das Grundpraktikum“ wird folgendes abgeändert: (1) Für das Studium im Bachelorstudiengang Architektur des Fachbereichs Bauwesen der Technischen Hochschule Mittelhessen ist ein Grundpraktikum von insgesamt 12 Wochen nachzuweisen. (2) Das Grundpraktikum ist bis zum Ende des 3. Semesters nachzuweisen. Es wird nachdrücklich empfohlen das gesamte Praktikum vor Studienbeginn als Vorpraktikum abzuleisten. (3) Das Grundpraktikum soll auf Baustellen abgeleistet werden und zumindest die folgenden Tätigkeiten umfassen: Maurerarbeiten ca. 3 Wochen, Stahlbetonarbeiten ca. 3 Wochen und Zimmer- oder Stahlbauarbeiten ca. 3 Wochen. (4) Das Grundpraktikum ist durch Berichte und Zeugnisse nachzuweisen, die über Dauer und Inhalt der Tätigkeiten Auskunft geben. Der Bericht sollte die Arbeitsvorgänge pro Woche auf einer DIN A4-Seite pro Woche beschreiben und vom Praktikumsbetrieb unterschrieben werden. Im Zeugnis müssen die einzelnen Tätigkeiten mit Angabe der jeweiligen Zeiträume aufgeführt werden. (5) Das Grundpraktikum gilt als erbracht für Studierende, die eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe eine Schulbildung an einer Fachoberschule mit Schwerpunkt Bauwesen eine Ausbildung zum/zur Bauzeichner/innen, die ein mind. 12 Wochen umfassendes Praktikum mit den in Abs. (3) aufgeführten Tätigkeiten absolviert haben. (6) Weitere nachgewiesene Baustellentätigkeiten können auf das Grundpraktikum angerechnet werden. Diese können auf Antrag von dem Praktikumsbeauftragten anerkannt werden. (7) Über die Anerkennung des Grundpraktikums entscheidet die oder der vom Fachbereichsrat benannte Beauftragte für das Grundpraktikum bzw. die Studiendekanin oder der Studiendekan. In Zweifelsfällen entscheidet der Praktikumsausschuss. (8) Der Praktikumsausschuss wird vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Bauwesen gewählt und setzt sich wie folgt zusammen: - zwei Professorinnen oder Professoren, - die oder der vom Fachbereichsrat benannte Beauftragte für das Grundpraktikum - eine Studierende oder ein Studierender. Der Praktikumsausschuss wählt eine Professorin als Vorsitzende oder einen Professor als Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Artikel II: Inkrafttreten Die Änderung tritt mit Wirkung vom 1. September 2014 in Kraft. Gießen, 22. Mai 2014 Prof. Dr. Joaquin Diaz Dekan des Fachbereichs 01 BAU