AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT - Technische Hochschule

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AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT - Technische Hochschule
AMTLICHES
MITTEILUNGSBLATT
Technische Hochschule Mittelhessen
Nr. 29/2014
Lfd. Nr. 209
28.05.2014
05. Jahrgang
Herausgeber
Der Präsident der
Technischen Hochschule Mittelhessen
Wiesenstraße 14 - 35390 Gießen
Redaktion
Referat für hochschulpolitische Fragen
Petra Kratz / Hajo Köppen
[email protected]
Inhalt
Prüfungsordnung des Fachbereichs 01
Bauwesen der Technischen Hochschule
Mittelhessen für den Bachelorstudiengang
Bauingenieurwesen vom 28. März 2012
(AMB 49/2012), zuletzt geändert am 09.
Januar und 18. April 2013 (AMB 24/2013)
hier: Änderung vom 16. April 2014
Version 3
Senatsbeschluss: 21. Mai 2014
Prüfungsordnung des Fachbereichs 01 Bauwesen der Technischen
Hochschule Mittelhessen für den Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen
vom 28. März 2012 (AMB 49/2012), zuletzt geändert am 9. Januar und 18. April
2013 (AMB 24/2013)
Hier: Änderung vom 16. April 2014
Genehmigung:
Nach § 37 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung
vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666,704) genehmige ich hiermit die
nachstehende Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
Bauingenieurwesen.
Gießen, 22. Mai 2014
Prof. Dr. Günther Grabatin
Präsident der Technischen Hochschule Mittelhessen
Vorbemerkung:
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 14.
Dezember 2009 (GVBl. I S. 666, 704) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs 01 BAU am
16. April 2014 die Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
Bauingenieurwesen beschlossen. Sie enthält in Teil I die Allgemeinen Bestimmungen für
Bachelorprüfungsordnungen der Technischen Hochschule Mittelhessen vom 15. Dezember
2004 (StAnz. 24/2005 S. 2109), zuletzt geändert am 27. Oktober 2010 (AMB 26/2010) und
wird ergänzt durch die Fachspezifischen Bestimmungen in Teil II der Prüfungsordnung.
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Es gelten die im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 24/2005 S. 2109 veröffentlichten
Allgemeinen Bestimmungen für Bachelorprüfungsordnungen der Technische Hochschule
Mittelhessen vom 15. Dezember 2005, zuletzt geändert am 27. Oktober 2010 (AMB
26/2010).
Artikel I: Änderung
1. § 5 der Fachspezifischen Bestimmungen (Teil II der Prüfungsordnung) wird wie folgt
abgeändert:
§ 5 Module, Sprache
(1) Die zu erbringenden Module sind grundsätzlich aus dem Angebot des
Bachelorstudiengangs Architektur nach Anlage 1 zu absolvieren. Ersatzweise können
identische oder gleichwertige Module auch aus dem Modulangebot anderer Studiengänge
der Technische Hochschule Mittelhessen oder anderer Hochschulen erbracht werden. Dabei
entstandene Fehlversuche werden angerechnet. Die §§ 11 bis 14 der Allgemeinen
Bestimmungen (Teil I) sind anzuwenden.
(2) Bei einer Teilnehmerzahl von weniger als 5 Studierenden besteht kein Anspruch auf
Durchführung eines Wahlpflichtmoduls sowie auf Durchführung eines Schwerpunktes.
Hierüber
entscheidet das Dekanat im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss.
(3) In einem „Beschleunigten Verfahren“ können bisher noch nicht angebotene
Wahlpflichtmodule, die aktuelle Themen aufgreifen und für die Studierenden von Interesse
sind, vom Fachbereich, ohne das hierzu vorab eine Prüfungsordnungsänderung erfolgt,
angeboten werden. Die Verfahrensvoraussetzungen hierzu sind in Anlage 2 geregelt.
(4) Lehr- und Prüfungssprache ist Deutsch. Andere Sprachen und die Art der Prüfungen sind
im Modulhandbuch (Anlage 2) festgelegt und werden zu Vorlesungsbeginn rechtzeitig und in
geeigneter Art und Weise bekannt gegeben.
(5) Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann erst erfolgen, wenn aus den im Curriculum
(Anlage 1) bis einschließlich 5. Semester erforderlichen angegebenen Modulen alle bis auf
maximal 2 Module aus dem 5. Semester erfolgreich absolviert wurden. Für die Zulassung
zum Kolloquium müssen alle Module bis einschließlich des 5. Semesters (Vollzeitstudium)
erfolgreich absolviert sein.
(6) Die Bachelorarbeit hat einen Umfang von 12 Creditpoints (CrP). Mit einem Kolloquium
muss die oder der Studierende ihre oder seine Arbeit fachlich präsentieren und verteidigen.
Der erfolgreiche Abschluss des Kolloquiums wird mit 3 CrP bewertet. Die Bewertung des
Kolloquiums geht mit ihrer CrP – Gewichtung anteilig in die Note der Bachelorarbeit ein. Ein
Vortrag als Teil des Kolloquiums kann öffentlich gehalten werden.
2. § 7 der Fachspezifischen Bestimmungen (Teil II der Prüfungsordnung) wird wie folgt
abgeändert:
§ 7 Grundpraktikum, Praxisphase, Auslandsaufenthalt
(1) Bis zum Abschluss des 3. Semesters ist ein fachbezogenes Grundpraktikum im Umfang
von 12 Wochen abzuleisten. Das Nähere regelt die Ordnung für das Grundpraktikum (Anlage
3).
(2) Eine Praxisphase ist nicht vorgesehen. Ein „Berufspraktisches Modul“ im Umfang von
mindestens 8 Wochen 4 Monaten wird grundsätzlich empfohlen und kann mit 12 ECTS im
Masterstudiengang angerechnet werden. Die zusätzliche Ausweisung des Moduls im
Bachelor-Zeugnis ist möglich.
(3) Ein studienbezogener Auslandsaufenthalt wird grundsätzlich empfohlen. Er ist von den
Studierenden selbst zu organisieren; insbesondere haben die Studierenden vor Antritt
sicherzustellen, dass die im Ausland zu erbringenden Module, Prüfungs- oder
Studienleistungen nach § 14 der Allgemeinen Bestimmungen (Teil I) an der Technische
Hochschule Mittelhessen angerechnet werden. Bei den Anerkennungsentscheidungen
werden die Vorgaben des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von
Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region beachtet. Die
Auslandsbeauftragten des Fachbereichs und das Auslandsreferat beraten die Studierenden
bei Fragen zum Auslandsaufenthalt.
3. Unter Anlage 2 „Modulhandbuch“ wird folgende Modulbeschreibung abgeändert:
Bachelorarbeit mit Kolloquium
Modulbezeichnung
Bachelorarbeit mit Kolloquium
Verantwortliche oder
alle Professorinnen und Professoren des Fachbereichs
Verantwortlicher
Dozentin oder Dozent
Modulziele
Modulinhalte
Lehrmethoden
Vorleistung für die
Erbringung der
Prüfungsleistung
Prüfungsleistung
Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass innerhalb einer
vorgegebenen Zeitspanne eine Aufgabenstellung aus dem Fach selbständig nach
wissenschaftlichen Methoden bearbeitet werden kann.
Die Studierenden erlernen die Anwendung und Festigung von Fachkompetenz im Rahmen
von aufgabenbezogenem, strukturiertem, ingenieurmäßigem Arbeiten, dabei insbesondere
auch den Erwerb von methodisch instrumentellen Schlüsselkompetenzen im Sinne einer
ganzheitlichen Persönlichkeitsförderung. Sie üben die Fähigkeit ein, fachliche Themen
geeignet aufzuarbeiten und verständlich zu präsentieren.
Themen und Aufgabenstellungen aus dem Bauwesen
Die Bachelorarbeit wird von einer Professorin oder einem Professor, von einer oder einem
Lehrbeauftragten oder (nach Zustimmung des Prüfungsausschusses) von einer in der
beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Person ausgegeben und betreut. Die
Betreuerin oder der Betreuer steht der oder dem Studierenden während der gesamten
Bearbeitungszeit beratend zur Verfügung und überzeugt sich in regelmäßigen Abständen
vom Fortgang der Arbeit. Bei auftretenden Problemen greift sie oder er gegebenenfalls
steuernd ein. Die Betreuerin oder der Betreuer gibt auch rechtzeitig vor der Abgabe
Hilfestellung bei der schriftlichen Ausarbeitung und weist auf Mängel hin. Die Studierenden
können Themenwünsche äußern. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Themenwünsche
besteht nicht.
keine
Bachelorarbeit und Kolloquium
Die Bachelorarbeit ist im Stil einer wissenschaftlichen Abhandlung oder eines
Projektentwurfs mit zugehöriger Dokumentation anzufertigen. Zur Arbeit gehören auch eine
Zusammenfassung sowie ein Verzeichnis der in der Arbeit verwendeten Literatur.
Der wesentliche Inhalt der Arbeit ist in einer mündlichen Präsentation, Kolloquium, von ca.
15-30 Minuten Dauer in einem Vortrag durch die Studierenden darzustellen.
Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als
Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Studierenden aufgrund objektiver
Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und
bewertbar ist (vgl. § 17 Abs. 4 Teil I der Prüfungsordnung).
Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt mindestens zwei, höchstens vier drei
Monate (vgl. § 17 Abs. 5 Teil I der Prüfungsordnung).
Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Bachelorarbeit sind von der Betreuerin oder vom
Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit eingehalten
werden kann.
Voraussetzung für die
Vergabe von
Creditpoints
Bewertung
Erfolgreiches Bestehen der Prüfungsleistung.
Bewertung nach §§ 9 und 18 der Allgemeine Bestimmungen (Teil I) der Prüfungsordnung.
Das Kolloquium (Präsentations-Vortrag) fließt mit dem Gewicht der Creditpoints in die
Bewertung der Arbeit mit ein.
Voraussetzungen
Für die Arbeit: erfolgreiches Absolvieren aller nach Anlage 1 erforderlichen Module bis
einschl. 5. Semester angegebenen Module bis auf maximal 2 Module aus dem 5. Semester
Für das Kolloquium: erfolgreiches Absolvieren aller Module bis einschl. des 5. Semesters
je nach Aufgabenstellung
Bachelorarbeit (12 x 30 h = 360 h), Vorbereitung auf Präsentation und Kolloquium
(mündliche Prüfung) (3 x 30h = 90 h)
12 + 3 ECTS
Pflichtveranstaltung im 6. Semester
semesterweise
Literatur
Workload
Creditpoints
Einordnung
Häufigkeit des
Angebots
Verwendbarkeit
Wasserwirtschaft I
Modulbezeichnung
Lehreinheiten
Verantwortliche
Verantwortlicher
Architektur, Bauingenieurwesen (BP; KT; IP)
Wasserwirtschaft I
Hydrologie und Wasserbau Wasserwirtschaft I
Technische Hydraulik
oder Prof. Dr.-Ing. Steffen Heusch
Dozentin oder Dozent
Modulziel
Modulinhalte
Lehrmethoden
Vorleistung für die
Erbringung der
Prüfungsleistung
Prüfungsleistung
Hydrologie und Wasserbau Wasserwirtschaft I: Prof. Dr.-Ing. Steffen Heusch
Technische Hydraulik: Prof. Dr.-Ing. Steffen Heusch
Hydrologie und Wasserbau Wasserwirtschaft I:
Die Studierenden können Planungen der Wasserwirtschaft durchführen. Sie haben
Kenntnisse über ingenieurhydrologische Berechnungsmethoden, den konstruktiven
Wasserbau an Fließgewässern und dem dazugehörigen Wasserrecht und den
Verwaltungseinrichtungen des Wasserwesens in Deutschland.
Technische Hydraulik:
Die Studierenden beherrschen die Grundlagen der Technischen Hydraulik. Sie haben
Kenntnisse über Gerinneströmungen, Oberflächenwasser, Rohrströmungen und
Druckleitungen.
Hydrologie und Wasserbau Wasserwirtschaft I:
 Wasserhaushalt und Wasserkreislauf
 Hydrometrie
 Ingenieurhydrologische Methoden
 Belastungsbildung und –aufteilung
 Abflussbildung
 Abflusskonzentration
 Abflusstransformation
 Morphologie und Ökologie von Gewässern
 Konstruktiver Wasserbau
 Wasserrecht und –verwaltung
Technische Hydraulik:
 Eigenschaften des Wassers
 Hydrostatik und der Begriff des Drucks
 Hydrodynamik – Begriffe und Grundlagen
 Grundgleichungen der stationären Strömungsberechnung
 Stationäre Strömung in Druckrohrleitungen
Stationäres Fließen in offenen Gerinnen
Hydrologie und Wasserbau Wasserwirtschaft I
2 SWS, Seminaristische Vorlesung mit Übungsanteil, EDV-Übungen im PC-Pool, Nutzung
von Tafel, Video und Beamer-Präsentation
Technische Hydraulik:
2 SWS Seminaristische Vorlesung, Nutzung von Tafel, Filmen und Beamer
keine
Hydrologie und Wasserbau Wasserwirtschaft I

TL1 Klausur, ca. 60 min (50%)
Technische Hydraulik:

TL2 Klausur, ca. 60 min (50%)
Voraussetzung für die
Vergabe von
Creditpoints
Bewertung
Voraussetzungen
Literatur
Technische Hydraulik
2 SWS Vorlesungen und Übungen (30 h), VorPrüfungsvorbereitung (15 h) = 60 h
Wasserwirtschaft I: 5 ECTS
Hydrologie und Wasserbau Wasserwirtschaft I: 3 ECTS
Technische Hydraulik: 2 ECTS
Infrastrukturplanung
Pflichtveranstaltung im 4. Semester
semesterweise
Creditpoints
Einordnung
Häufigkeit des
Angebots
Verwendbarkeit
Verantwortliche
Verantwortlicher
und
Nachbereitung
(15
h),
Bauingenieurwesen (KT; BP; IP)
Wasserwirtschaft II
Ingenieurhydrologie Wasserwirtschaft II
Wasserversorgung
oder Prof. Dr.-Ing. Steffen Heusch
Dozentin oder Dozent
Modulziel
Modulinhalte
Bewertung nach §§ 9 und 12 der Allgemeinen Bestimmungen (Teil I der Prüfungsordnung).
keine
Hydrologie und Wasserbau Wasserwirtschaft I

Maniak, Ulrich, Hydrologie und Wasserwirtschaft, Springer Verlag

Dyck, Siegfried, Grundlagen der Hydrologie, Verlag Bauwesen.

Schröder, W., Euler, G., Knauf, D.: Grundlagen des Wasserbaus, Werner,
Neuwied.

Hütte, M.: Ökologie und Wasserbau, Parey Verlag.

Lecher, K., Lühr, H.-P., Zanke, U.: Taschenbuch der Wasserwirtschaft,
Vieweg + Teubner Verlag.

Lange, G., Lecher, K.: Gewässerregelung Gewässerpflege: Naturnaher Ausbau
und Unterhaltung von Fließgewässern, Parey Verlag.

DWA-Regelwerk, verschiedene Arbeits- und Merkblätter

Vorlesungsunterlagen
Technische Hydraulik:

Bollrich, G.: Technische Hydromechanik, Bd. 1 – Grundlagen, Verlag Bauwesen.

Schröder, R.C.M., Zanke, U.: Technische Hydraulik: Kompendium für den
Wasserbau, Springer Verlag.

Schröder, W., Euler, G., Knauf, D.: Grundlagen des Wasserbaus, Werner,
Neuwied.

Freimann, R.: Hydraulik für Bauingenieure: Grundlagen und Anwendungen, Carl
Hanser Verlag.

DWA-Regelwerk, verschiedene Arbeits- und Merkblätter
Vorlesungsunterlagen
Hydrologie und Wasserbau Wasserwirtschaft I
2 SWS Vorlesungen und Übungen (30 h), Vor- und Nachbereitung (20 h), Übung (20 h) und
Prüfungsvorbereitung (20 h) = 90 h
Workload
Wasserwirtschaft II
Modulbezeichnung
Lehreinheiten
Erfolgreiches Bestehen der Prüfungsleistung.
Ingenieurhydrologie Wasserwirtschaft II: Prof. Dr.-Ing. Steffen Heusch
Wasserversorgung: Prof. Dr.-Ing. Steffen Heusch
Ingenieurhydrologie Wasserwirtschaft II:
Die Studierenden können Berechnungsverfahren entwickeln und anwenden. Sie haben
vertiefte Kenntnisse über ingenieurhydrologische und hydraulische Berechnungsmethoden
für die Flussgebietsplanung und den konstruktiven Wasserbau an Fließgewässern.
Wasserversorgung:
Die Studierenden können Wasserversorgungssysteme (Wassergewinnung,
Wasseraufbereitung, Wasserverteilung) beurteilen und berechnen und EDV-Programme
anwenden.
Ingenieurhydrologie Wasserwirtschaft II:
 Ingenieurhydrologische Berechnungsverfahren
 Morphologie und Ökologie von Gewässern
 Flussbau


Lehrmethoden
Vorleistung für die
Erbringung der
Prüfungsleistung
Prüfungsleistung
Wasserspiegellinienberechnung
Hochwasserschutz
Wasserversorgung:
 Allgemeine Planungsgrundsätze
 Wasserbedarf
 Wassergewinnung
 Wasseraufbereitung
 Wasserspeicherung
 Wasserverteilung
Ingenieurhydrologie Wasserwirtschaft II:
2 SWS, Seminaristische Vorlesung mit Übungsanteil, EDV-Übungen im PC-Pool, Nutzung
von Tafel, Video und Beamer-Präsentation
Wasserversorgung:
2 SWS Seminaristische Vorlesung, Nutzung von Tafel, Filmen und Beamer
Ingenieurhydrologie Wasserwirtschaft II:
Hausübung (Art und Weise wird zu Vorlesungsbeginn rechtzeitig und in geeigneter Art und
Weise bekannt gegeben)
Wasserversorgung:
Hausübungen (Art und Weise wird zu Vorlesungsbeginn rechtzeitig und in geeigneter Art
und Weise bekannt gegeben)
Ingenieurhydrologie Wasserwirtschaft II:

TL1 Klausur, ca. 60 Min. (50%)
Wasserversorgung:

TL2 Klausur, ca. 60 Min. (50%)
Voraussetzung für die
Vergabe von
Creditpoints
Bewertung
Voraussetzungen
Literatur
Erfolgreiches Bestehen der Prüfungsleistung.
Bewertung nach §§ 9 und 12 der Allgemeinen Bestimmungen (Teil I der Prüfungsordnung).
keine
Ingenieurhydrologie Wasserwirtschaft II:

Maniak, Ulrich, Hydrologie und Wasserwirtschaft, Springer Verlag

Dyck, Siegfried, Grundlagen der Hydrologie, Verlag Bauwesen.

Schröder, W., Euler, G., Knauf, D.: Grundlagen des Wasserbaus, Werner,
Neuwied.

Hütte, M.: Ökologie und Wasserbau, Parey Verlag.

Lecher, K., Lühr, H.-P., Zanke, U.: Taschenbuch der Wasserwirtschaft,
Vieweg + Teubner Verlag.

Lange, G., Lecher, K.: Gewässerregelung Gewässerpflege: Naturnaher Ausbau
und Unterhaltung von Fließgewässern, Parey Verlag.

DWA-Regelwerk, verschiedene Arbeits- und Merkblätter

Vorlesungsunterlagen
Wasserversorgung:

Karger, R., Cord-Landwehr, K., Hoffmann, F.: Wasserversorgung,
Vieweg + Teubner Verlag.

Lecher, K., Lühr, H.-P., Zanke, U.: Taschenbuch der Wasserwirtschaft,
Vieweg + Teubner Verlag.

Mutschmann, J., Stimmelmayr, F.: Taschenbuch der Wasserversorgung,
Vieweg + Teubner Verlag.

Wilhelm, S.: Wasseraufbereitung, Chemie und chemische Verfahrenstechnik,
Springer Verlag.

Gujer, W.: Siedlungswasserwirtschaft, Springer Verlag.

DVGW-Regelwerk

Vorlesungsunterlagen
Workload
Ingenieurhydrologie Wasserwirtschaft II:
2 SWS Vorlesungen und Übungen (30 h), Vor- und Nachbereitung (20 h), Übung (20 h) und
Prüfungsvorbereitung (20 h) = 90 h
Wasserversorgung:
2 SWS Vorlesungen
und
Übungen
(30
h),
Vor-
und
Nachbereitung
(15
h),
Creditpoints
Einordnung
Häufigkeit des
Angebots
Verwendbarkeit
Prüfungsvorbereitung (15 h) = 60 h
Ingenieurhydrologie Wasserwirtschaft II: 3 ECTS
Wasserversorgung: 2 ECTS
Infrastrukturplanung
Pflichtveranstaltung im 5. Semester
semesterweise
Bauingenieurwesen (IP)
4. Unter Anlage 3 „Ordnung für das Grundpraktikum“ wird folgendes abgeändert:
(1) Für das Studium im Bachelorstudiengang Architektur des Fachbereichs Bauwesen der
Technischen Hochschule Mittelhessen ist ein Grundpraktikum von insgesamt 12 Wochen
nachzuweisen.
(2) Das Grundpraktikum ist bis zum Ende des 3. Semesters nachzuweisen. Es wird
nachdrücklich empfohlen das gesamte Praktikum vor Studienbeginn als Vorpraktikum
abzuleisten.
(3) Das Grundpraktikum soll auf Baustellen abgeleistet werden und zumindest die folgenden
Tätigkeiten umfassen:
Maurerarbeiten
ca. 3 Wochen,
Stahlbetonarbeiten
ca. 3 Wochen und
Zimmer- oder Stahlbauarbeiten
ca. 3 Wochen.
(4) Das Grundpraktikum ist durch Berichte und Zeugnisse nachzuweisen, die über Dauer
und Inhalt der Tätigkeiten Auskunft geben. Der Bericht sollte die Arbeitsvorgänge pro Woche
auf einer DIN A4-Seite pro Woche beschreiben und vom Praktikumsbetrieb unterschrieben
werden. Im Zeugnis müssen die einzelnen Tätigkeiten mit Angabe der jeweiligen Zeiträume
aufgeführt werden.
(5) Das Grundpraktikum gilt als erbracht für Studierende, die



eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung im Bauhaupt- oder
Baunebengewerbe
eine Schulbildung an einer Fachoberschule mit Schwerpunkt Bauwesen
eine Ausbildung zum/zur Bauzeichner/innen, die ein mind. 12 Wochen umfassendes
Praktikum mit den in Abs. (3) aufgeführten Tätigkeiten
absolviert haben.
(6) Weitere nachgewiesene Baustellentätigkeiten können auf das Grundpraktikum
angerechnet werden. Diese können auf Antrag von dem Praktikumsbeauftragten anerkannt
werden.
(7) Über die Anerkennung des Grundpraktikums entscheidet die oder der vom
Fachbereichsrat benannte Beauftragte für das Grundpraktikum bzw. die Studiendekanin oder
der Studiendekan. In Zweifelsfällen entscheidet der Praktikumsausschuss.
(8) Der Praktikumsausschuss wird vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Bauwesen
gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:
- zwei Professorinnen oder Professoren,
- die oder der vom Fachbereichsrat benannte Beauftragte für das Grundpraktikum
- eine Studierende oder ein Studierender.
Der Praktikumsausschuss wählt eine Professorin als Vorsitzende oder einen Professor als
Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei
Mitgliedern.
Artikel II: Inkrafttreten
Die Änderung tritt mit Wirkung vom 1. September 2014 in Kraft.
Gießen, 22. Mai 2014
Prof. Dr. Joaquin Diaz
Dekan des Fachbereichs 01 BAU