ATEM-, SPRECH- UND STIMMLEHRER/INNEN SATZUNG

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ATEM-, SPRECH- UND STIMMLEHRER/INNEN SATZUNG
Deutscher Bundesverband der
ATEM-, SPRECH- UND STIMMLEHRER/INNEN
Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e. V.
BE SCH L US S
Die
"Lehrervereinigung der Gesamtschule Schlaffhorst-Andersen",
die als nicht rechtsfähiger Verein im Jahre 1949 gegründet worden ist,
die zur Förderung der Arbeit der Schule Schlaffhorst-Andersen neben die Gesellschaft der
Freunde der Schule Schlaffhorst-Andersen e. V. getreten ist,
beschließt hiermit ihre Umwandlung in einen eingetragenen Verein und gibt sich die
nachstehende
SATZUNG
§1
Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein trägt den Namen
"Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e. V."
2. Sitz des Vereins ist Eldingen, Kreis Celle.
3. Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, die Arbeit von Clara Schlaffhorst und Hedwig Andersen weiterzuentwickeln und die berufliche Anerkennung seiner Mitglieder zu
fördern.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§2
Aufgaben
1. Im Sinne des § 1 Abs. 3 stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
a) Alle Lehrkräfte zusammenzuschließen, die in der Schule Schlaffhorst-Andersen ausgebildet worden sind,
b) den beruflichen Erfahrungsaustausch zwischen diesen Lehrkräften u. a. durch die
Bildung von Arbeitsgemeinschaften und auf Arbeitstagungen zu bewirken,
c) Kontakte mit verwandten Berufsrichtungen aufzunehmen,
d) die Zusammenarbeit mit beruflichen Organisationen anzustreben,
e) durch Veröffentlichungen die Arbeit der Schule weiter bekanntzumachen,
f) die missbräuchliche Verwendung der Namen Schlaffhorst und Andersen und insbesondere die unberechtigte Führung der Bezeichnung "Lehrer/in der Schule Schlaffhorst-Andersen" zu verhindern.
g) Vorbereitung und Abschluss von Verträgen mit Kostenträgern.
2. Zu den Aufgaben des Vereins gehört auch die Mitwirkung seines Vorstandes bei der
Ausgestaltung und Durchführung des Schulbetriebes nach Maßgabe des nachfolgenden
§ 3.
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§3
Besondere Aufgaben des Vorstandes
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört es,
der Schulleitung und dem Kollegium der Schule Schlaffhorst-Andersen bei Fragen über
den Lehrinhalt und den Ausbildungsplan einschließlich des im Ausbildungsplan festgelegten Praktikums sowie bei Fragen über die Lehrer/innenwahl beratend zur Seite zu
stehen.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann werden, wer das Lehrdiplom der Schule SchlaffhorstAndersen erworben oder die staatliche Abschlussprüfung für den/die Atem-, Sprechund Stimmlehrer/in bestanden hat.
2. Außerordentliches Mitglied kann werden, wer in der Ausbildung zum/r Atem-, Sprechund Stimmlehrer/in steht und endgültig zur Ausbildung zugelassen ist.
3. Einen Antrag auf ruhende Mitgliedschaft kann stellen, wer das Lehrdiplom der Schule
Schlaffhorst-Andersen erworben oder die staatliche Abschlussprüfung für den/die Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/in bestanden hat und die Verbandsaktivitäten fördern
möchte. Hiervon ausgenommen sind Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen, die in
diesem Beruf tätig sind. Gegen einen ermäßigten Beitrag erhalten sie alle Informationen über den vom Vorstand herausgegebenen "Rundbrief". Sie werden weiterhin im
offiziellen Lehrerverzeichnis geführt.
Sie werden nicht zu den ermäßigten Tarifen in die Landesgruppenaktivitäten einbezogen; an der Fortbildungstagung der Lehrervereinigung können sie nicht zum Mitgliedstarif teilnehmen, sondern werden wie außerverbandliche Teilnehmer/innen geführt. Sie
erhalten kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung der Lehrervereinigung. Die
Zeitschrift „Sprache-Stimme-Gehör" ist nicht im ermäßigten Beitrag enthalten. Der
Vorstand stimmt über jeden Antrag einzeln ab.
4. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrags an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er bestätigt sie durch Zusendung
der Mitgliedskarte und der Satzung,
§5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt,
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muss,
c) durch Ausschluss, der durch den Vorstand gegen ein Mitglied verhängt werden kann,
das wiederholt gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen oder sein
Ansehen geschädigt hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen;
d) bei außerordentlichen Mitgliedern bei Abbruch der Ausbildung.
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§6
Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
2. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat Anspruch auf Auskünfte, Rat und
Hilfe in allen beruflichen Angelegenheiten.
3. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt, kann in den Vorstand gewählt werden
und Anträge in der Mitgliederversammlung stellen.
§7
Pflichten der Mitglieder
1. Die Kollegen/innen mit ordentlicher oder ruhender Mitgliedschaft sind zur Entrichtung
von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr muss bis
zum 31.1. des betreffenden Jahres eingegangen sein. Bei Beitragsrückstand entfallen
sämtliche Rechte und Vergünstigungen der Mitglieder mit ordentlicher und ruhender
Mitgliedschaft bis zum Eingang des Beitrages.
Im Einzelfall kann der Vorstand den Beitrag auf schriftlichen Antrag ermäßigen, stunden oder erlassen. Dieser Antrag muss jährlich neu gestellt werden.
2. Zur Deckung außergewöhnlicher, dringender Bedürfnisse, denen mit Beitragsmitteln
nicht entsprochen werden kann, dürfen Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Umlagen darf jedoch höchstens einen Jahresbeitrag betragen. Vor der Beschlussfassung
darüber sind die wahrscheinlich entstehenden Kosten zu errechnen. Absatz 1 Satz 5
gilt bei Umlagen entsprechend.
§8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
§9
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt werden und die Geschäfte des Vereins für die Dauer von zwei Jahren ehrenamtlich führen. Wiederwahl ist zulässig. Bei Lücken durch Tod oder anderweitigem Ausscheiden eines seiner Mitglieder ergänzt sich der Vorstand für die Zeit bis
zur nächsten Mitgliederversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen selbst. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis
ihre Nachfolger/innen gewählt sind und ihre Tätigkeit übernommen haben.
2. Der Vorstand regelt die Verteilung seiner Ämter unter sich und wählt aus seiner Mitte
eine/n 1. und 2. Vorsitzende/n.
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3. Zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen eine/r der/die 1. oder 2. Vorsitzende sein
muss, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Der Vorstand kann die im Rahmen der Geschäftsführung anfallenden Arbeiten, die
nicht zu dem nicht delegierbaren Kernbereich der Vorstandstätigkeit gehören, auf eine/n Geschäftsführer/in, die/der kein Mitglied sein muss, übertragen oder gemeinsam
im Rahmen einer Kooperation mit einem anderen Berufsverband erbringen.
§ 10
Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mindestens eine Woche vorher unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich oder mündlich bekannt zu geben sind. Er bereitet alle
Veranstaltungen des Vereins, insbesondere die Mitgliederversammlung vor, setzt die
Tagesordnung fest und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme
des/der 1., bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme des/der 2.Vorsitzenden. Schriftliche Abstimmung durch Umlauf ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
3. Ein verhindertes Vorstandsmitglied kann sich auf Grund schriftlicher Vollmacht durch
ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen; kein Vorstandsmitglied kann mehr als
ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
4. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen ist. Das Protokoll ist von dem/der 1.oder 2. Vorsitzenden und
dem/r Schriftführer/in zu unterschreiben
§ 11
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen.
Sie wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2.
Vorsitzenden, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen, wobei eine Einladungsfrist von 4 Wochen einzuhalten ist.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung
unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
3. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 6 Wochen vor der Versammlung einzureichen. Entscheidend ist der Zugang der Anträge beim Vorstand.
4. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wurde.
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§ 12
Vorsitz und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. oder 2. Vorsitzende.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
3. Jedes ordentliche Mitglied kann sich auf Grund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied darf aber nicht mehr als drei andere Mitglieder vertreten.
4. Bei Wahlen und bei der Beschlussfassung über Anträge entscheidet grundsätzlich die
Mehrheit der abgegebenen und vertretenen Stimmen, soweit sich nicht aus Absatz 5
und 6 etwas anderes ergibt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt schriftlich und
geheim. Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung, wie abzustimmen ist.
5. Anträge auf Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der in der
Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
6. Für Anträge auf Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der in der
Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen erforderlich, wobei mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend sein müssen. Ist die Mitgliederversammlung unter diesen
Umständen nicht beschlussfähig, so kann sofort eine zweite Mitgliederversammlung
zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufen werden, bei der es
auf die Zahl der Anwesenden nicht mehr ankommt.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der 1.
oder 2. Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen ist.
§ 13
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten
a) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte (Geschäfts- und Kassenbericht),
b) die Entlastung des alten und die Wahl des neuen Vorstandes,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Beschlussfassung über die Erhebung von
Umlagen,
d) die Entscheidung über den Einspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
e) die Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der Satzung und auf Auflösung des
Vereins.
f) die Beschlussfassung über Anträge auf Begründung und Beendigung einer Kooperation
mit einem anderen Berufsverband im Sinne von § 9 Nr. 5 der Satzung.
§ 14
Die Landesgruppen
1. Die Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e.V. gliedert sich in Landesgruppen.
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2. Jede Landesgruppe wählt alle 2 Jahre eine/n Landesgruppenleiter/in.
Der/Die Landesgruppenleiter/in ist gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden.
Der/Die Landesgruppenleiter/in lädt mindestens einmal jährlich zu einer Landesgruppensitzung und fertigt darüber ein Protokoll.
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an der Landesgruppensitzung teilzunehmen.
3. Die Landesgruppe führt jährlich mindestens zwei Fortbildungsveranstaltungen durch.
§ 15
Die Außerordentliche-Mitglieder-Vertretung
1. Die außerordentlichen Mitglieder wählen je Semester eine Außerordentliche-MitgliederLeiterin/einen Außerordentliche-Mitglieder-Leiter. Diese bilden die AußerordentlicheMitglieder-Vertretung.
2. Die Außerordentliche-Mitglieder-Vertretung ist gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden.
§ 16
Schlussbestimmungen
Bei Auflösung des Vereins soll ein nach Begleichung etwaiger Schulden noch vorhandener
Vermögensbestand zum Zwecke der Altersversorgung der älteren Mitglieder verwandt
werden.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18.09.1982 beschlossen. Änderungen erfolgten durch die Mitgliederversammlungen am 06.10.1990, 30.10.1993,
12.10-13.10.1996, 15.11.1997, 10.10.1998, 11.03.2000, 03.03.2007.
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