Ein privates Girokonto eröffnen, führen und beenden

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Ein privates Girokonto eröffnen, führen und beenden
Ein privates Girokonto eröffnen,
führen und beenden
Wolfram Kast
Rechtsanwalt
Inhalt
1 So bekommen Sie ein privates Girokonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
1.1 Das will die Bank von Ihnen wissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
1.2 Und so geht es . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
2 Das kostet das Giro-Konto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
3 Einzel- oder Gemeinschaftskonto - was ist besser? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
4 Welche besonderen Arten von Girokonten gibt es? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
4.1Girokonto-Online . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
4.2 Girokonto für Studenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
4.3 Girokonto auf Guthabenbasis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
5 Diese Pflichten für Ihr Girokonto hat die Bank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
6 Auch Sie als Kunde haben Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
7 Ein Girokonto kündigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
7.1 Wenn Sie Ihr Girokonto kündigen wollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
7.2 Wenn die Bank Ihr Girokonto kündigt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
8 Das geschieht nach dem Tod des Kontoinhabers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
8.1 Der Girovertrag endet nicht mit dem Tod . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
8.2 Das gilt für Erben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
9 Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
10 SEPA: Das bedeutet es für Sie als Verbraucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
10.1Europaweit freie Kontowahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
10.2Die Änderungen noch einmal im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
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So bekommen Sie ein privates Girokonto
Wenn Sie ein Girokonto einrichten lassen wollen, müssen Sie als Grundlage dafür einen Girovertrag abschließen. Dieser Vertrag verpflichtet das Geldinstitut zur Einrichtung des Kontos und
Ihren Zahlungsverkehr über dieses Konto durch Gutschriften (also Einzahlungen) und Lastschriften
(Überweisungen und Belastungen durch Dritte zum Beispiel durch erteilte Einzugsermächtigungen
oder Kreditkartenzahlungen) bargeldlos abzuwickeln. Die Führung des Kontos muss die Bank durch
Buchungen nachweisen.
Die entsprechenden Vorschriften sind geregelt in den §§ 675 c bis 676 c BGB und im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).
!!
Wenn die Eröffnung eines Girokontos für jedermann durch ein Kreditinstitut abgelehnt oder ein
entsprechendes Konto gekündigt wurde, können Sie die zuständige Kundenbeschwerdestelle
anrufen.
Außerhalb der bereits genannten rechtlichen Bestimmungen regeln aber auch viele AGBs die Führung von Girokonten, die der Kunde berücksichtigen muss. In diesen ist zum Beispiel festgehalten,
dass das Girokonto als sogenanntes Kontokorrent im Sinne des § 355 HGB betrachtet wird, weshalb
die Bank verpflichtet ist, innerhalb vereinbarter Zeitabstände Rechnungsabschlüsse für den Kunden
zu erstellen. Meist geschieht das vierteljährlich.
1.1
Das will die Bank von Ihnen wissen
Die Grundlage des Girovertrages bildet der Kontoeröffnungsantrag. Dabei will die Bank von Ihnen:
ƒƒ Eine Legitimationsprüfung, die Gewissheit über den Namen und die Anschrift des Verfügungsberechtigten verschafft. Niemand darf für sich oder einen Dritten ein Konto auf einen falschen
Namen eröffnen.
ƒƒ Eine Erklärung über Ihre wirtschaftliche Berechtigung, mit der Sie versichern, dass die Kontoeröffnung auf eigene Rechnung erfolgt.
1.2
Und so geht es
ƒƒ Es muss ein gültiger Personalausweis oder ein Reisepass vorgelegt werden.
ƒƒ Ausländische Bürger müssen noch eine Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis vorlegen.
ƒƒ Die eigentliche Identifizierung des künftigen Kontoinhabers erfolgt durch Feststellung des Namens
aufgrund des Personalausweises oder Reisepasses sowie des Geburtsdatums und der Anschrift,
soweit sie darin enthalten sind.
ƒƒ Außerdem müssen Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises festgestellt
werden.
ƒƒ Die zur Feststellung der Identität vorgelegten Dokumente werden kopiert.
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2
Das kostet das Giro-Konto
In der Regel entstehen Ihnen folgende Kosten:
ƒƒ Jahresgrundgebühr
ƒƒ Sollzinsen
ƒƒ Kreditkartengebühr (eventuell auch Gebühren für eine Zweit- oder Partnerkarte)
ƒƒ Überweisungskosten
ƒƒ Für Bankkunden, die nicht immer über Reserven verfügen, sind vor allem die Girokonto-Konditionen zum Dispositionskredit, also der Kontoüberziehung, wichtig.
Viele Banken werben damit, dass das Girokonto kostenlos ist. Das gilt aber in den meisten Fällen nur
für die monatlichen Gebühren, die üblicherweise bei einem Girokonto anfallen.
Aber auch bei kostenlosen Konten fallen Gebühren an, wenn Sie zum Beispiel von einem fremden
Automaten Geld abheben. Manchmal ist auch nur das Abheben eines bestimmten Betrages pro Kalendertag umsonst.
Oft werden auch Kreditkarten gratis angeboten, die aber ab dem zweiten Jahr Geld kosten, wenn im
ersten Jahr nicht ein gewisser Mindestumsatz erreicht wurde.
Lassen Sie sich also nicht von Lockangeboten blenden! Das vermeintlich kostenlose Girokonto kann
sich ganz schnell als Werbegag entpuppen, wenn man das Kleingedruckte nicht gelesen hat.
3
Einzel- oder Gemeinschaftskonto – was ist besser?
Bei einem Einzelkonto gibt es nur einen Kontoinhaber, während bei Gemeinschaftskonten mindestens zwei gleichberechtigte Kontoinhaber verfügungsberechtigt sind.
Wer stets nur alleine über das Konto verfügen will, muss ein Einzelkonto einrichten lassen. Selbst der
Ehepartner kann dann nur mit ausdrücklicher Vollmacht über das Konto verfügen.
!!
Wollen Sie zum Beispiel Ihrem Ehepartner eine Vollmacht für das Konto erteilen, machen Sie
dies am besten mit einem Vordruck Ihrer Bank. Notarielle Urkunden akzeptieren die Banken
auch, während die sogenannten Vorsorgevollmachten ohne Beurkundung von den Banken
meist nicht akzeptiert werden. Am besten ist, Sie ergänzen eine Vorsorgevollmacht mit einer
Bankvollmacht und vermeiden so im Ernstfall eine gerichtliche Anordnung der Vermögensbetreuung.
Lassen Sie zusammen mit Ihrem Ehegatten ein Gemeinschaftskonto einrichten, gibt es zwei Möglichkeiten, nämlich das »Und-Konto« oder das »Oder-Konto«.
In der Praxis weniger vertreten ist das »Und-Konto«, denn hier können die Kontoinhaber nur gemeinsam über das Konto verfügen, weshalb bei jeder Kontobewegung die Unterschrift beider Kontoinhaber notwendig ist. Stirbt ein Kontoinhaber, kann der andere nicht mehr über das Konto verfügen,
wenn er keine über den Tod hinaus bestehende Vollmacht hat.
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Üblich ist daher das »Oder-Konto«, bei dem jeder der Partner allein über das Konto verfügen kann.
Wird ein gemeinsames Konto, zum Beispiel für Eheleute, eingerichtet, handelt es sich immer um ein
»Oder-Konto«, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden.
Allerdings haften beide Partner gemeinsam als Gesamtschuldner für die Schulden des anderen im
Rahmen des bestehenden ÜberziehungsrahmenLG Coburg, Urteil vom 8. 7. 2007, 2 U 463/06).
4
Welche besonderen Arten von Girokonten gibt es?
4.1
Girokonto-Online
Wenn Sie Ihr Girokonto online führen, können Sie Überweisungen, Daueraufträge oder Lastschriften
rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche erledigen.
Wenn Sie sich für solch ein Konto entschieden haben, müssen Sie einen Antrag zur Kontoeröffnung
auf der Internetseite des entsprechenden Geldinstituts ausfüllen.
In der Regel müssen Sie dazu angeben:
ƒƒ Name
ƒƒ Geburtsdatum
ƒƒ Geburtsort
ƒƒ Adresse
ƒƒ Familienstand
ƒƒ Beruf
ƒƒ Einkommen
Diese Angaben werden direkt online überprüft. Das bedarf aber der Zustimmung des Antragstellers.
Teilweise wird bei der Überprüfung der Daten auch nach Schufa-Einträgen gesucht. So erhalten Sie
innerhalb weniger Minuten die Information, ob die ausgesuchte Bank Sie als neuen Kunden annimmt.
Dann fehlt nur noch das so genannte Post-Ident-Verfahren. Dazu müssen Sie den ausgedruckten
Antrag mit dem ebenfalls ausgedruckten Post-Ident-Formular, einen passenden Umschlag und den
Personalausweis oder Reisepass (eventuell mit aktueller Meldebescheinigung) einem Postbeamten in
der nächstgelegenen Postfiliale vorzeigen.
Der Postbeamte füllt dann ein Formular aus zur Feststellung der Identität. Das Formular müssen Sie
in seiner Anwesenheit unterschreiben. Danach wird alles an die Bank verschickt. Innerhalb weniger
Tage erhalten Sie dann Ihre Zugangsdaten mit PIN- und TAN-Liste und die EC-Karte per Post.
4.1.1 Darauf sollten Sie bei Direktbanken achten
Direktbanken verfügen nur über wenige Niederlassungen oder verzichten vollkommen auf ein Filialnetz, so dass die Onlinekonten durch wenige Mitarbeiter verwaltet werden. Im Servicefall erreichen
Kunden ihre Direktbank über eine Telefonhotline oder über ein Online-Formular.
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Sie sollten prüfen, wie teuer die Nutzung von Geldautomaten ist. Stehen nur wenige Automaten zur
Verfügung, können die Kosten für das Abheben bei Fremdbanken schnell höher werden, als die Einsparungen durch ein kostenloses Girokonto. Auch Gebühren, die für Überweisungen, Daueraufträge
oder telefonischen Support anfallen, sollten Sie beachten.
Im Übrigen bedeutet »kostenlos« nicht, dass alle Leistungen umsonst sind. Viele Direktbanken
verlangen nichts für die Kontoführung, schlagen dann aber beim Service kräftig drauf. Wer zum Beispiel eine Überweisung per Telefon erledigt oder einen Service-Mitarbeiter anruft, muss meist dafür
zahlen.
4.1.2 Darauf sollten Sie bei Filialbanken achten
Auch die großen privaten Filialbanken und Sparkassen bieten ihren Kunden ein kostenloses Online-Girokonto. Hier sollten Sie jedoch das Kleingedruckte genau beachten. Viele kostenlose Girokonten sind an Bedingungen wie einen Mindestgeldeingang pro Monat, ein festes Guthaben oder
ein bestimmtes Transaktionsvolumen geknüpft. Wird der Mindestgeldeingang von beispielsweise
€ 1 250,– monatlich unterschritten, werden Kontoführungsgebühren erhoben.
Die meisten Direktbanken stellen dagegen keine Bedingungen an ihre kostenlose Kontoführung und
akzeptieren auch Kunden mit niedrigem Gehaltseingang oder geringen Kontoumsätzen. Ein genauer
Vergleich der Konditionen lohnt sich in diesem Fall immer.
4.2
Girokonto für Studenten
Für spezielle Ziel- und Kundengruppen werden Girokonten mit besonderen Konditionen und Merkmalen angeboten.
So bietet das Girokonto für Studenten Vorteile:
ƒƒ Der Kontoinhaber muss keine Kontoführungsgebühren zahlen.
ƒƒ Mindestgehaltseingang oder Mindestguthaben sind ebenfalls nicht erforderlich.
In den meisten Fällen wird das Girokonto für Studenten mit einer Kreditkarte angeboten häufig
als Prepaid-Kreditkarte, da Studenten normalerweise nicht über ein größeres und regelmäßiges
Einkommen verfügen.
In der Regel wird die Höhe eines Dispokredites auf € 500,– oder maximal € 1 000,– begrenzt.
Da ein Girokonto für Studenten ohne Bedingungen kostenfrei genutzt werden kann, verlangen die
meisten Banken einen regelmäßigen Studiennachweis durch eine Immatrikulationsbescheinigung.
4.3
Girokonto auf Guthabenbasis
Ein Girokonto auf Guthabenbasis ist für Menschen mit geringem oder gar keinem Einkommen die
einzige Möglichkeit, ein Girokonto eröffnen und führen zu können (Empfänger von Hartz IV oder
Sozialhilfe, aber auch Schüler).
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Das gilt auch für Verbraucher, die eine schlechte Bonität aufweisen. Dadurch soll verhindert werden,
dass die Besitzer ihr Konto überziehen können und in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Bei einem
Girokonto auf Guthabenbasis können zumindest Überweisungen eingereicht und Bareinzahlungen
vorgenommen werden, solange das Konto gedeckt ist. Einen Dispo gibt es aber nicht. Grundsätzlich
bekommt der Kunde eine EC- aber keine Kreditkarte.
Viele Banken bieten auch ein Girokonto für Jugendliche an. Diese Art von Girokonto wird in der Regel auf Guthabenbasis geführt und bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Jugendliche
können mit solch einem Konto lernen, eigenverantwortlich mit Geld umzugehen und Bankgeschäfte
selbständig zu tätigen. Während bei einem normalen Girokonto oft Gebühren anfallen, ist ein Girokonto für Jugendliche in der Regel kostenlos.
5
Diese Pflichten für Ihr Girokonto hat die Bank
Aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag, der dem Girokonto zugrunde liegt (§§ 675 f BGB) trifft die
Bank die Verpflichtung, zur Auskunft und Rechenschaft gegenüber dem Kunden. Erfüllt wird diese
Pflicht durch die laufend gewährten Kontoauszüge in der jeweils vertraglich vereinbarten Form (online oder gedruckt) und Häufigkeit, sowie durch die Zurverfügungstellung von Abfragemöglichkeiten, online oder durch Automatenabfrage.
Darüber hinaus bestehen für die Bank bestimmte Benachrichtigungspflichten, die aus den allgemeinen Schutz- und Treuepflichten (§ 242 BGB) des Girovertrages oder auch gesetzlich normierten
Pflichten folgen.
So muss der Kunde darüber informiert werden, wenn ein Überweisungs- oder Dauerauftrag nicht
ausgeführt wurde, obwohl der Kunde darauf vertrauen konnte, dass trotz fehlender Deckung auf dem
Konto der Auftrag ausgeführt wird. Auch bei Nichteinlösen von Lastschriften und Schecks muss der
Kunde benachrichtigt werdenBGH, Urteil vom 13. 2. 2001, XI ZR 197/00.
Gesetzlich vorgesehen ist die Pflicht der Bank, den Kunden unverzüglich darüber zu informieren,
wenn sie einen Zahlungsauftrag ablehnt (§ 675 o BGB). Eingehalten werden müssen hier die Fristen
die für die Ausführung von Zahlungsaufträgen gelten, also regelmäßig drei Werktage (§ 675 s Abs. 1
BGB).
Benötigt der Kunde technische Aufzeichnungen, z. B. zu Verfügungen am Bankautomaten, müssen
diese Daten dem Kontoinhaber bei Klärungsbedarf zugänglich gemacht werden.
Die Bank hat aber in aller Regel. gegenüber dem Kontoinhaber keine weitergehende Prüfungs- und
Überwachungspflicht etwa bei Verfügungen des Vertreters des Kontoinhabers oder bei möglichen
Gefahren, die mit einer bestimmten Verfügung verbunden sein können. Nur in bestimmten Ausnahmefällen bejaht BGH eine den Kontoinhaber schützende Verpflichtung der Bank. Hier einige der
wichtigsten heute noch geltenden Grundsatzentscheidungen:
ƒƒ Es drängt sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsbefugnis auf BGH, Urteil vom
17. 11. 1995, II ZR 70/74.
ƒƒ Der wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfängerbank steht ersichtlich unmittelbar bevor oder ist der Bank bekannt BGH, Urteil vom 29. 9. 1986,
II ZR 283/85.
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ƒƒ Es besteht ein schwerwiegender Verdacht, dass ein am Zahlungsverkehr teilnehmender Kunde mit
Straftaten andere Kunden schädigen will BGH, Urteil vom 6. 5. 2008, XI ZR 56/07.
ƒƒ Es ist aus bestimmten Gründen der Bank unklar, ob die vom Kunden erteilte Weisung noch gilt
BGH, Urteil vom 20. 11. 1990, XI ZR 107/89.
6
Auch Sie als Kunde haben Pflichten
Als Kunde sind Sie verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen der persönlichen Daten, also Name,
Anschrift, Personenstand und zum Beispiel etwaige bestehende Vertretungsverhältnisse, der Bank unverzüglich mitzuteilen, soweit diese Daten für die Geschäftsbeziehung relevant sind, was für die oben
genannte Daten in jedem Fall bejaht werden kann.
Der Kunde ist weiterhin verpflichtet für Aufträge an die Bank die vorhandenen Vordrucke zu verwenden. Bei Auftragserteilung muss der Kunde darauf achten, eindeutige und richtige Angaben zu
machen zu den Bank- und Kontoverbindungen, der Währung und dem Betrag, sowie bei elektronisch
erteilten Aufträgen mit der vorgesehenen Legitimation (PIN / TAN).
Ist ein Auftrag besonders wichtig oder eilbedürftig, muss der Kunde die Bank unverzüglich unterrichten. Erhält der Kunde ohne ersichtlichen Grund die sonst immer vereinbarungsgemäß zugestellten
Mitteilungen der Bank, Kontoauszüge, Kontoabschlüsse oder andere Mitteilungen, muss der Kunde
die Bank unverzüglich davon unterrichten.
Schließlich muss der Kunde alle Kontoauszüge und Kontoabschlüsse unverzüglich überprüfen auf
deren Richtigkeit und die Bank sofort darüber informieren, wenn der Kunde Unrichtigkeiten findet.
Werden diese Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten verletzt, können Sie als Kunde eigene Ansprüche
gegen die Bank verlieren oder diese können stark gemindert werden.
»»
Beispiel: Aufgrund einer falschen Angabe bei einem erteilten Überweisungsauftrag wird der
Betrag einem anderen Unternehmen gutgeschrieben, des kurz nach der Zahlung in Insolvenz
fällt. Der fehlgeleitete Überweisungsbetrag ist nicht mehr wieder zu erlangen. Das Verletzen
der Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht durch den Kunden führt hier zu einer Minderung seines Herausgabeanspruchs gegenüber der Bank um 20 % BGH, Urteil vom 12. 10. 1999, XI ZR
294/98.
7
Ein Girokonto kündigen
7.1
Wenn Sie Ihr Girokonto kündigen wollen
Das Girokonto kann nach § 675 h BGB jederzeit ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (fristlose Kündigung).
Etwas anderes gilt nur, wenn eine Kündigungsfrist ausdrücklich vereinbart wurde. Dabei darf die Vereinbarung einer Kündigungsfrist nicht mehr als einen Monat betragen.
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Für die Auflösung eines Girokontos dürfen keine Kosten anfallen. Abgegebene freiwillige Unterlassungserklärungen von Banken sind also überflüssig, auf jeden Fall dürfen aber keine Kosten eingefordert werden.
7.2
Wenn die Bank Ihr Girokonto kündigt
Die Bank kann den Girovertrag ordentlich kündigen, wenn dieser Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist und eine Kündigung vereinbart ist, was in der Praxis durch die AGB der Banken geschieht, in denen die Kündigung geregelt ist.
Die Bank muss aber bei der ordentlichen Kündigung eine Frist von mindestens zwei Monaten einhalten (§ 675 h Abs. 2 BGB). Außerdem muss die Bank die Belange des Kunden berücksichtigen und
darf nicht zu einem Zeitpunkt kündigen, in dem die Kündigung dem Kunden einen Schaden verursachen könnte. Das bedeutet, die Bank muss dem Kunden z. B. ausreichend Zeit lassen, damit dieser
bei einer anderen Bank ein entsprechendes neues Giroverhältnis begründen kann BGH, Urteil vom
11. 12. 2009, XI ZR 54/90.
Bei sogenannten debitorischen Konten, bei denen mit dem Girokontovertrag gleichzeitig ein Darlehensvertrag verbunden ist, muss die Bank dem Kunden genügend Zeit einräumen, um das notwendige
kapital aufzubringen oder umzuschulden BGH, Urteil vom 1. 10. 2002, IX ZR 360/99.Wichtig: Eine
zur Unzeit ausgesprochene Kündigung macht diese allerdings nicht schon per se unwirksam, sondern
die Bank gegenüber dem Kunden schadenersatzpflichtig nach §§ 675 Abs. 1, 627 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Wichtig: Eine zur Unzeit ausgesprochene Kündigung macht diese allerdings nicht schon per se unwirksam, sondern die Bank gegenüber dem Kunden schadenersatzpflichtig nach §§ 675 Abs. 1, 627
Abs. 2 Satz 2 BGB.
Ohne besonderen Grund und ohne Einhalten einer bestimmten Frist ist auch weiterhin die Kündigung durch die Bank dann möglich, wenn das Festhalten am Girovertrag der Bank nicht zugemutet
werden kann.
Unzumutbar wird die Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere dann, wenn
ƒƒ der Kunde die Leistungen des Kreditinstitutes missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, z. B. Betrug, Geldwäsche u. a.,
ƒƒ der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind,
ƒƒ der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet,
ƒƒ die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht
gegeben ist, weil z. B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist (siehe
Kontopfändung) oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird,
ƒƒ nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten
üblichen Entgelte erhält oder
ƒƒ der Kunde auch im Übrigen die Vereinbarungen nicht einhält.
Eine Abwägung ihrer Interessen gegenüber den Interessen des Kunden am Fortbestand des Kontos ist
dagegen für die Bank nicht verpflichtend BGH, Urteil vom 15. 1. 2013, XI ZR 22/12.
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Das geschieht nach dem Tod des Kontoinhabers
8.1
Der Girovertrag endet nicht mit dem Tod
Der Tod des Kunden beendet nicht das Vertragsverhältnis mir der Bank. Vielmehr gehen die Rechte
und Pflichten aus dem Girovertrag entsprechend § 1922 BGB auf den oder die Erben über BGH,
Urteil vom 10. 10. 1995, XI ZR 263/94.
Soll einer der Erben alleine frei verfügen können, sollte diesem schon zu Lebzeiten des Inhabers eine
über den Tod hinausgehende Vollmacht eingeräumt werden.
Nach dem Tod eines Kontoinhabers sind die Banken verpflichtet, dem Finanzamt die Kontostände
des Verstorbenen mitzuteilen. Damit erhalten die Finanzämter auch Kenntnis von nicht angegebenen
Bankguthaben und können von den Erben die Nachentrichtung von Steuern wegen unterbliebener
Deklarierung verlangen.
Außerdem bezeichnen die Banken, sobald sie Kenntnis vom Ableben des Kontoinhabers erlangen,
das Konto nunmehr ausdrücklich als »Nachlasskonto« und lassen Verfügungen erst nach Klärung der
rechtsgeschäftlichen Klärung zu, wenn nicht jemand eine "Vollmacht über den Tod hinaus" vorlegen
kann.
!!
In jedem Fall sollte eine Vollmacht für den Todesfall ausgestellt werden. Das kann geschehen
als Vollmacht für den Todesfall, dann tritt die Vollmacht mit dem Tod in Kraft, oder als Vollmacht über den Tod hinaus, dann wirkt die Vollmacht schon zu Lebzeiten und dann über den
Tod hinaus. Mit dieser Vollmacht kann der Bevollmächtigte zum Beispiel die Beerdigungskosten bezahlen oder Anordnungen zur Sicherung des Nachlassbestandes ergreifen. Viele Banken
bieten dafür spezielle eigene Formulare an und akzeptieren oft die selbst erstellte Vollmacht
nur dann, wenn sie notariell beglaubigt ist.
8.2 Das gilt für Erben
Nach dem Erbfall ist der Überlebende Kontoinhaber bei Verfügungen über das Konto gegenüber den
Erben ausgleichspflichtig!
Besteht die Vollmacht weiter, kann der Bevollmächtigte zunächst weiter über das Konto verfügen, ist
aber bei Kontoverfügungen gegenüber den Erben ausgleichspflichtig. Die Erben ihrerseits haben die
Möglichkeit die Vollmacht zu widerrufen, wenn sie sich gegenüber der Bank durch Erbschein oder
notariellem Testament legitimieren können.
9
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Seit dem 1. 1. 2012 sind ausschließlich Guthaben auf einem P-Konto vor dem Pfändungszugriff geschützt. Das bedeutet, wer Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld beanspruchen will, muss dazu ein Pfändungsschutzkonto führen. Wer
finanzielle Schwierigkeiten hat, sollte es sich rechtzeitig einrichten lasen. Die gesetzliche Grundlage
bildet der § 850 k ZPO.
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Auf dem zu einem Pfändungsschutzkonto umgewandelten Bankkonto erhält ein Schuldner in Höhe
seines Pfändungsfreibetrages (§ 850 c ZPO) einen Basispfändungsschutz. Wird das Guthaben auf
einem P-Konto gepfändet, kann der Schuldner demnach bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages frei verfügen.
Wollen Sie Ihr Girokonto zu einem P-Konto umwandeln, müssen Sie sich dafür an Ihre Bank wenden.
Sie ist verpflichtet, den Pfändungsschutz für ein bestehendes Konto einzuräumen. Der Gesetzgeber
gibt Kreditinstituten dazu drei Geschäftstage Zeit. Am vierten Tag nach Verlangen des Kunden muss
das P-Konto eingerichtet sein.
Empfehlenswert ist, rechtzeitig vor einer Pfändung den Schutz durch das P-Konto zu erreichen. Dann
wird selbst im Fall einer Pfändung Geld in Höhe des individuellen Freibetrages nicht mehr gesperrt
und Überweisungen sowie Abhebungen bleiben jederzeit möglich.
Auf einem P-Konto sind nur Zahlungseingänge in Höhe des pfändungsfreien Betrages geschützt. Ein
größeres Sparguthaben kann man aber nicht vor einer Pfändung schützen, indem man es auf
einem P-Konto führt.
Nur der Kontoinhaber oder sein gesetzlicher Vertreter können die Umwandlung verlangen. Ein Musterformular dafür gibt es bei Ihrer Bank oder Sparkasse.
!!
Für das Einrichten eines P-Kontos und das Umwandeln eines Girokontos darf die Bank keine
zusätzliche Gebühr verlangen, aber für die Führung des Pfändungsschutzkontos schon. Der
BGH hat entschieden, dass die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto in der Regel
unwirksam ist. Das gilt auf jeden Fall dann, wenn der Kunde nach der Umwandlung seines bestehenden Girokontos in ein P-Konto mehr Gebühren für das Pfändungsschutzkonto bezahlen
muss als für das reguläre Girokonto vorher oder wenn das Kreditinstitut für die Neueinrichtung
eines P-Kontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für einen Neukunden
üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto liegt BGH, Urteil vom 13. 11. 2012,
XI ZR 145/12 .
Das gilt für den Basispfändungsschutz
ƒƒ P-Konten können nur als Einzelkonten geführt werden. Ein Gemeinschaftskonto muss in einzelne
Konten aufgelöst und kann erst dann bei Bedarf in einzelne P-Konten umgewandelt werden.
ƒƒ Guthaben in Höhe des Freibetrages ist vor einer Kontopfändung geschützt (§ 850 k ZPO).
ƒƒ Der Basisbetrag für den Pfändungsschutz wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt, unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte. Bei einer Pfändung über mehrere Monate, wird
der Freibetrag automatisch für jeden Monat gewährt.
ƒƒ Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt auch
die Pflicht, die Art der Einkünfte wie Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen gegenüber Banken
und Gerichten nachzuweisen. Auch Einkünfte Selbstständiger und freiwillige Zahlungen Dritter
sind geschützt.
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ƒƒ Eine Erhöhung (z. B. wegen erhöhter Unterhaltspflichten) oder Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist durch Gerichtsentscheid möglich. In bestimmten Fällen genügt eine Erhöhung
des pfändungsfreien Betrags durch bloße Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern und Sozialleistungsträgern (z. B. über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen)
bei der Bank.
ƒƒ Um Missbrauch zu verhindern, muss der Bankkunde seiner Bank zusichern, dass er nur ein PKonto führt. Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden.
ƒƒ Die Bank darf der Schufa die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos melden und bei jedem
Antrag auf Führung eines P-Kontos prüfen, ob der Kunde bereits ein Pfändungsschutzkonto bei
einer anderen Bank hat.
ƒƒ Die Auskunft der Schufa gegenüber den Kreditinstituten wird um das Merkmal "P-Konto" erweitert. Es darf aber nur für die Bankauskunft verwendet werden und nicht für die Beantwortung von
Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Ermittlung des Scoring-Werts.
ƒƒ Kindergeld und Sozialleistungen sind nach Gutschrift auf dem Pfändungsschutzkonto besser
geschützt. Die Beträge müssen nicht mehr innerhalb von sieben Tagen abgehoben werden. Kindergeldzahlungen werden zusätzlich zum neuen Basispfändungsschutz gesichert.
10
SEPA: Das bedeutet es für Sie als Verbraucher
Für nationale und grenzüberschreitende Überweisungen und Lastschriften in Euro ersetzt seit dem
1. 2. 2014 die IBAN (International Bank Account Number, also internationale Bankkontonummer)
die nationale Kontokennung, also in Deutschland die althergebrachte Kontonummer und Bankleitzahl.
SEPA ist die Abkürzung für »Single Euro Payments Area« (deutsch: Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Mit SEPA soll der grenzüberschreitende Zahlungsverkehr (z. B. von Deutschland nach
Spanien) vereinfacht werden. Europaweite Überweisungen (z. B. Anzahlung fürs Ferienhaus) und
Lastschriften werden dann genauso bequem, sicher und günstig wie im Inland.
Sie können auch zukünftig Überweisungen tätigen und Beiträge per Lastschriftverfahren von Ihrem
Konto abbuchen lassen. Dabei werden Sie allerdings anstelle der gewohnten Kontonummer die IBAN
(siehe oben) und anstelle der bisher gewohnten nationalen Bankleitzahl die BIC Bank Identifier Code)
angeben müssen. Ihre IBAN und BIC finden Sie bereits heute auf Ihrem Kontoauszug.
Für Inlandszahlungen bereits heute und nach dem 1. 2. 2016 auch für grenzüberschreitende Zahlungen in EU-Länder sind Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch nicht verpflichtet, den BIC
des Zahlungsdienstleisters eines Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters eines Zahlungsempfängers
anzugeben.
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10.1 Europaweit freie Kontowahl
Als Verbraucher benötigen Sie nur noch ein einziges Konto. Von diesem Konto aus können überall
im Euro-Raum Überweisungen und Lastschriften ebenso leicht initiiert werden wie nationale Zahlungen.
Zahlungsempfänger dürfen gemäß Artikel 9 (2) der SEPA-Verordnung nicht von ihrer Kundschaft
verlangen, eine Kontoverbindung in einem bestimmten EU-Mitgliedstaat zu unterhalten.
Das gilt auch für Lastschrifteinzüge öffentlicher Kassen wie beispielsweise Gemeinden und Kommunen. Somit muss der Einzug etwa von in Euro zahlbaren Steuern durch den deutschen Fiskus auch
über eine Kontoverbindung in anderen Ländern der Europäischen Union möglich sein. Umgekehrt
müssen Verbraucherinnen und Verbraucher sich daran gewöhnen, dass sie für Zahlungen gegebenenfalls Kontoverbindungen in einem anderen Mitgliedstaat nutzen müssen.
10.2 Die Änderungen noch einmal im Überblick
ƒƒ Ihre Bankverbindungsdaten ändern sich. Die bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen
sind in der neuen internationalen Kontonummer aufgegangen, der sogenannten »IBAN« (International Bank Account Number).
ƒƒ Die IBAN ist eine Kombination aus Ziffern und Buchstaben, die je nach Land unterschiedlich
lang ist. In Deutschland hat sie 22 Stellen. Sie beginnt mit dem Länderkennzeichen (in Deutschland: DE), gefolgt von einer zweistelligen Prüfzahl, der achtstelligen Bankleitzahl (BLZ) und der
zehnstelligen Kontonummer (gegebenenfalls vorne aufgefüllt mit Nullen, wenn sie sonst nicht die
erforderlichen 22 Stellen erreichen würde).
ƒƒ Die IBAN muss bei Überweisungen angegeben werden.
ƒƒ Für das neue SEPA-System braucht man zwei Nummern: die IBAN (links) und BIC (oben). BIC
(Abkürzung für Bank Identifier Code) ist eine international gültige Bankleitzahl mit acht oder elf
Stellen.
ƒƒ Bis Februar 2016 ist bei grenzüberschreitenden SEPA-Überweisungen (z. B. von Deutschland
nach Spanien) neben der IBAN noch eine BIC nötig.
!!
Das bisher von Einzugsermächtigungslastschriften bekannte, bedingungslose Widerspruchsrecht wird im Rahmen der AGB-Umstellung durch ein als gleichwertig anzusehendes bedingungsloses Erstattungsrecht ersetzt. Somit können Sie Zahler bei einer autorisierten Zahlung
aufgrund einer Einzugsermächtigung oder eines SEPA-Lastschriftmandats binnen einer Frist
von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf Ihrem Konto die Erstattung des
belasteten Lastschriftbetrags von Ihrem Zahlungsdienstleister verlangen. Eine unautorisierte
Lastschrift kann binnen einer Frist von 13 Monaten zurückgegeben werden.
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