P2-IRW-Naturschutz, Wasser
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P2-IRW-Naturschutz, Wasser
Projekt 2 • Traiskirchen 2000/2001 • WS 2000/01 • IRW (Institut für Rechtswissenschaften) Juristische Analyse planungsrelevanter Detailprobleme ÖRTLICHES PLANUNGSRECHT NATURSCHUTZRECHTLICHE BESTIMMUNGEN, FORST- UND WASSERRECHTLICHE REGELUNGEN Verfasst von Gruppe 1. Autoren: Clemens Beyer (9725347) Thomas Rischka (9726530) Markus Schreilechner (9725957) Wien, im Oktober 2000 Text und Abbildungen: © 2000 by ParagraphenPlan a division of Naturschutz-, forst- und wasserrechtliche Regelungen Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht Gruppe 1, WS 2000/01 INHALTSVERZEICHNIS: 1. Einleitung 3 2. Naturschutzrechtliche Bestimmungen 4 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. 2.6. 2.6.1 2.6.2. Kompetenzlage Ziele, Instrumente und Maßnahmen Allgemeine Schutzbestimmungen Besondere Schutzbestimmungen Unter-Schutz-Stellungen in Traiskirchen Das Mysterium Naturdenkmal „Tribuswinkler Schwechat-Au“ Rechtlicher Hintergrund Einfluss des Naturdenkmals „Schwechat-Au“ auf die örtliche Raumplanung 4 4 5 6 7 7 7 8 3. Forstrechtliche Regelungen 8 3.1. 3.1.1. 3.1.2. 3.2. 3.2.1. 3.2.2. 3.3. 3.4. 3.5. 3.6. 3.7. Allgemeines Kompetenzlage Legaldefinition „Wald“ gemäß Forstgesetz Rodung Rodungsverbot Rodungsverfahren Forstliche Raumplanung Bannwald Erholungswald Bewilligung von Anlagen Auswirkungen des Forstrechtes in Traiskirchen 8 8 9 10 10 10 11 11 12 12 12 4. Wasserrechtliche Bestimmungen 13 4.1 4.1.1. 4.1.2. 4.1.3. 4.2. 4.3. 4.3.1. 4.3.2. 4.4. Entstehung und Ziele des Wasserrechtsgesetzes Entstehung des WRG 1959 Ziele und Geltungsbereich des WRG 1959 Die Aufgaben des öffentlichen Wasserguts Kompetenzlage und Rechtswirkung Planungsrelevante Festlegungen Grundsätzlich bewilligungspflichtige Maßnahmen Instrumente der wasserwirtschaftlichen Planung Die aktuelle Situation in Traiskirchen 13 13 13 14 14 15 15 15 16 5. Zusammenfassung 17 Quellenverzeichnis Anhang 18 19 Seite 2 Naturschutz-, forst- und wasserrechtliche Regelungen 1. Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht Gruppe 1, WS 2000/01 Einleitung Nach der allgemeinen juristischen Strukturanalyse im Sommersemester sind nun planungsrelevante Detailprobleme zu behandeln. Zur leichteren Orientierung die Themenaufteilung nach Gruppen: G 01 G 02 G 03 G 04 G 05 G 06 G 07 G 08 G 09 Naturschutzrecht, Forstrecht, Wasserrecht Beschränkungen durch Elektrizitätsanlagen, Denkmalschutz Sektorale Raumordnungsprogramme Planung von Bundesstraßen, Landesstraßen und Eisenbahnen Rechtswirkung örtlicher Raumordnungsprogramme Widmungen und Planungen in Nachbargemeinden Baulandmobilisierung, Maßnahmen gegen Baulandhortung Rechtliche Aspekte von Großprojekten Rückwidmung von Bauland, Entschädigungen In der vorliegenden Arbeit werden jene Beschränkungen aufgezeigt, die sich durch naturschutzrechtliche Bestimmungen für örtliche Raumplanung in Traiskirchen ergeben. Die entsprechenden Regelungen in den maßgeblichen Rechtsnormen (Naturschutzgesetz, Forstgesetz, Wasserrechtsgesetz) werden dargestellt und erläutert, so weit sie für das Projekt 2 in Traiskirchen planungsrelevant sind. Seite 3 Naturschutz-, forst- und wasserrechtliche Regelungen Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht Gruppe 1, WS 2000/01 2. Naturschutzrechtliche Bestimmungen 2.1. Kompetenzlage Natur- und Landschaftsschutz fallen nach Art. 15 B-VG in die Kompetenz der Länder – im Gegensatz zu den in Kapitel 3 und 4 behandelten Materien des Forst- bzw. Wasserrechts, die in der Kompetenz des Bundes liegen. Der Naturschutz fällt nach der Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg. 8150/1977) nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sondern ist in der Vollziehung Angelegenheit der Bezirksverwaltungsbehörden bzw. in zweiter Instanz der Landesregierung. Für die behandelte Projektgemeinde Traiskirchen sind somit die Bestimmungen des neuen nö. Naturschutzgesetzes 2000 vom 31. 08. 2000 von Bedeutung. Die Gemeinden sind verpflichtet, bei ihren örtlichen Planungen auf allfällige Verordnungen der Behörden Rücksicht zu nehmen. Nutzungsbeschränkungen durch naturschutzrechtliche Bestimmungen sind nach § 15 Abs. 2 NÖ ROG im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen. 2.2. Ziele, Instrumente und Maßnahmen Die Ziele, die mit dem nö. Naturschutzgesetz verfolgt werden, sind vielseitig und sehr allgemein gehalten. Sie zielen auf Nachhaltigkeit sowohl in natürlichen als auch anthropogenen Bereichen ab: § 1. (1) Der Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass 1. ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit, 2. die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt und 3. die Nachhaltigkeit der natürlich ablaufenden Prozesse regionstypisch gesichert und entwickelt werden; dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. (2) Die Erhaltung und Pflege der Natur erstreckt sich auf alle ihre Erscheinungsformen, gleichgültig, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befinden oder durch den Menschen gestaltet wurden (Kulturlandschaft). Zur Umsetzung dieser Ziele bieten sich im Naturschutz grundsätzlich zwei Hauptinstrumente an: • Schutzmaßnahmen • Pflegemaßnahmen Seite 4 Naturschutz-, forst- und wasserrechtliche Regelungen Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht Gruppe 1, WS 2000/01 Während bei Schutzmaßnahmen versucht wird, den Zielsetzungen durch Verbote und Bewilligungspflichten näherzukommen, zielen Pflegemaßnahmen auch auf die Gestaltung und Förderung von Verbesserungen sowie auf die Sanierung von Schäden ab (Kanonier, 1994, S. 209). Als Zwischenschritt zur Maßnahmensetzung kann das im neuen Naturschutzgesetz 2000 verankerte „Naturschutzkonzept“ des Landes Niederösterreich angesehen werden. Dies ist laut § 3 Abs. 1 als eine Art Leitbild zu erachten, mit dem die Ziele regionsspezifisch ausformuliert und plakativ dargestellt werden. Die Maßnahmen können sowohl hoheitlicher Natur sein als auch durch privatwirtschaftliche Verträge (Vertragsnaturschutz) festgelegt werden. Als Vertragsgegenstände nennt das nö. Naturschutzgesetz 2000 in § 22 Abs. 1 vor allem die Erhaltung und Pflege von kleineren oberirdischen, natürlichen oder naturnahen stehenden Gewässern, von Feuchtwiesen und Trockenund Magerstandorten sowie von naturschutzfachlich wertvollen Flurgehölzen und Hecken. Diese soll durch angemessene Entschädigung bzw. Förderung erreicht werden. 2.3. Allgemeine Schutzbestimmungen Neben den allgemeinen Verpflichtungen zum Schutz und zur Reinhaltung der Natur verbietet das nö. Naturschutzgesetz 2000 in § 6 unter anderem grundsätzlich das Ablagern von Abfall außerhalb der dafür genehmigten Anlagen sowie Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden. Die weite Definition dieses Verbotes birgt nach Meinung der Verfasser noch einigen Konfliktstoff und trifft beinahe jedes Vorhaben. Wesentliche Bauvorhaben sowie Erdbewegungen außerhalb des Ortsgebietes bedürfen nach § 7 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 einer Bewilligung durch die Naturschutzbehörde. § 7. (2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn 1. das Landschaftsbild, 2. der Erholungswert der Landschaft oder 3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Eine Anzeigepflicht für bestimmte Vorhaben ist im NÖ NSchG 2000 nicht mehr vorgesehen. Seite 5 Naturschutz-, forst- und wasserrechtliche Regelungen 2.4. Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht Gruppe 1, WS 2000/01 Besondere Schutzbestimmungen Landschaftsschutzgebiete sind Gebiete, die eine hervorragende landschaftliche Schönheit oder Eigenart aufweisen, als charakteristische Kulturlandschaft von Bedeutung sind oder die in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung oder dem Fremdenverkehr dienen. Die Bestimmungen, welche Maßnahmen in einem Landschaftsschutzgebiet bewilligungspflichtig sind, haben sich mit dem neuen Naturschutzgesetz 2000 geändert und entsprechen im Wesentlichen den oben angeführten Maßnahmen nach § 7 Abs. 1. Zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen für eine Bewilligung ist in Landschaftsschutzgebieten diese auch dann zu versagen, wenn die Schönheit oder Eigenart der Landschaft bzw. der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt wird. Ebenfalls neu ist die Umsetzung einer Reihe von EU-Richtlinien in Landesrecht. Dies betrifft vor allem die Europaschutzgebiete (Natura 2000) nach der Fauna-Flora-Habitat- sowie der Vogelschutzrichtlinie, welche durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden müssen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Bewilligung der Behörde. (NÖ NSchG 2000 § 9 Abs. 4) Naturschutzgebiete zeichnen sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit aus, beherbergen seltene oder gefährdete Tier- und Pflanzenarten, Lebensgemeinschaften oder sonstige Naturerscheinungen. Naturschutzgebiete sind die strengste flächenhafte Schutzkategorie, in der jedes Vorhaben innerhalb des Schutzgebietes verboten werden kann (Zehetner et al., 1997, S. 3). Für die Flächenwidmungsplanung ist die Bestimmung nach § 11 Abs. 3 von besonderer Bedeutung, da laut dieser in Naturschutzgebieten die Widmung von Flächen als Bauland oder als Verkehrsfläche unzulässig ist. Naturdenkmäler sind nach §12 NÖ NSchG 2000 Abs. 1 „Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben“. An ihnen dürfen keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Eine Sonderform der Schutzkategorien stellen Nationalparks dar, mit deren Erklärung sicher gestellt werden soll, dass natürliche und landschaftlich wertvolle Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung, deren repräsentative Landschaftstypen, Lebensräume von Tieren und Pflanzen Seite 6 Naturschutz-, forst- und wasserrechtliche Regelungen Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht Gruppe 1, WS 2000/01 erhalten bleiben (Kanonier 1994, S. 223). Nähere Bestimmungen sind im nö. Nationalparkgesetz festgehalten. 2.5. Unter-Schutz-Stellungen in Traiskirchen Abgesehen von den allgemeinen Unter-Schutz-Stellungen gibt es auch einige ausgewiesene Schutzgebiete im Gemeindegebiet von Traiskirchen. So ist zum Beispiel der Bereich der Mandlhöhe nördlich der Südbahntrasse Teil des Landschaftsschutzgebietes Wienerwald. Weiters befinden sich eine Reihe von Naturdenkmälern in Traiskirchen. Neben zwei kleineren Ausweisungen in den Katastralgemeinden Möllersdorf bzw. Tribuswinkel stehen zwei größere Naturdenkmäler, nämlich der Schlosspark Tribuswinkel und der Stadtpark von Traiskirchen, unter strengem Schutz. Das weitaus größte Naturdenkmal stellt die „Tribuswinkler Schwechat-Au“ dar. Dieses ist insofern ein Kuriosum, da hier eine große Anzahl von zum Teil zusammenhängenden Grundstücken als „Naturdenkmal“ ausgewiesen ist. Die genauen Umstände dieser Festlegung soll das folgende Kapitel klären. 2.6. Das Mysterium Naturdenkmal „Tribuswinkler Schwechat-Au“ 2.6.1. Rechtlicher Hintergrund Am Beginn der ganzen Geschichte stand ein Hochwasserschutzprojekt, welches vom Wasserverband Schwechat fix und fertig ausgearbeitet worden war und massive Baumaßnahmen im Bereich des heutigen Naturdenkmals mit sich bringen sollte. Dies hätte für das Verbandsmitglied Traiskirchen eine große finanzielle Belastung bedeutet, weshalb nach langem Hin und Her schließlich gegen das Projekt entschieden und gleichzeitig bei der Bezirksverwaltungsbehörde (BH Baden) auf Unter-Schutz-Stellung des Gebietes als „Naturdenkmal“ angesucht wurde (geschehen am 23. 03. 1988). Da man seitens der BH der Meinung war, dass ein Areal von solcher Größe besser als „Naturschutzgebiet“ denn als Naturdenkmal auszuweisen sei, blieb man untätig, bis die nö. Umweltanwaltschaft am 28. 10. 1988 einen Devolutionsantrag an das Land Niederösterreich stellte. Auch dort sah man sich offenbar außer Stande, eine Lösung für dieses – zugegebenermaßen kuriose – Problem zu finden, und so erging schließlich am 29. 01. 1991 eine Säumnisbeschwerde an den VwGH. Dieser räumte daraufhin dem Land eine dreimonatige Frist für die Durchführung der angestrebten Widmung der Fläche als „Naturdenkmal“ ein; der entsprechende Bescheid verließ die Landesregierung am 29. 03. 1991. Doch damit nicht genug: Dieser erste Bescheid wurde auf Ansuchen der BH Baden (mehrmals) abgeändert, da er zunächst etliche falsche Seite 7 Naturschutz-, forst- und wasserrechtliche Regelungen Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht Gruppe 1, WS 2000/01 Grundstücksnummern enthielt, weiters infrastrukturelle Einrichtungen (vor allem Strom- und Gasleitungen) nicht berücksichtigte und so fort. Der letztgültige Bescheid stammt nun vom 18. 03. 1996, allerdings wird bereits über geringfügige Erweiterungen der geschützten Fläche diskutiert, da die Schwechat – naturbelassen wie sie nun ist – an vielen Stellen mäandriert und somit ihr Bett langsam aber sicher verlagert. So ist z.B. auch eine Gasleitung der EVN betroffen, die mittlerweile nur noch 2 Meter (statt der nötigen 4 m Sicherheitsabstand) vom Flussbett entfernt ist. Eine Verlegung der Leitung ist wahrscheinlich. Ein Faksimile des Bescheids zum Naturdenkmal „Tribuswinkler SchwechatAu“ liegt im Anhang bei. 2.6.2. Einfluss des Naturdenkmals „Schwechat-Au“auf die örtliche Raumplanung Naturdenkmäler dürfen grundsätzlich in ihrer Erscheinung nicht verändert werden. Das bedeutet, dass sowohl Vorhaben im geschützten Gebiet selbst als auch solche verboten sind, die potenziell Einfluss auf das Naturdenkmal haben können. Nicht als „Eingriffe“ laut Naturschutzgesetz gelten Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege des Naturdenkmals dienen sowie Schutz- und Rettungsarbeiten, die im Falle von Gefahr für Mensch und/oder Besitz durchgeführt werden müssen. Demnach steht also auch das Entfernen von Verklausungen nach Hochwässern, wie dies im Fall Traiskirchen oft zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Gemeinde und BH bzw. Land NÖ geführt hat – die Gemeinde wollte sich offensichtlich Arbeit und Geld ersparen und argumentierte mit der „Naturbelassenheit“ der Schwechat gegen solche schlichtweg notwendigen Maßnahmen –, nicht im Widerspruch zum Naturschutzgesetz. Auch das natürliche Mäandrieren des Flusses stellt keine der oben erwähnten „Veränderungen“ des Naturdenkmals dar, da sich diese Bestimmung nur auf durch den Menschen verursachte Einwirkungen bezieht. Somit sind allerdings sämtliche Bauführungen – sofern sie nicht dem Schutz und der Pflege des Naturdenkmals dienen (s. o.) – sowie auch das Aufstellen von Werbetafeln, Verkehrszeichen u.ä. verboten (siehe § 9 NÖ NSchG 2000). 3. Forstrechtliche Regelungen 3.1. Allgemeines 3.1.1. Kompetenzlage Nach Art. 10 Abs. 1 B-VG ist das Forstwesen hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Die erste Instanz wird dabei in den meisten Fällen durch die Bezirksverwaltungsbehörde repräsentiert, weitere Instanzen sind Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Seite 8 Naturschutz-, forst- und wasserrechtliche Regelungen Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht Gruppe 1, WS 2000/01 Darüber hinaus ist der Bund durch seine Zuständigkeit des Bundes in Sachen Forstwesen auch zur Durchführung der forstlichen Raumplanung ermächtigt. Waldflächen im Sinne des §1 ForstG schränken den Spielraum des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde bei der Flächenwidmungsplanung nicht ein, da es sich hierbei nicht um überörtliche Planungsfestlegungen handelt. Beschränkungen ergeben sich erst, wenn Waldflächen als Schutz- oder Bannwälder ausgewiesen sind. Dennoch darf das Vorhanden-Sein von „gewöhnlichem“ Wald nicht außer Acht gelassen werden, da hier die Bestimmungen des ForstG zur Anwendung gelangen. 3.1.2. Legaldefinition „Wald“gemäß Forstgesetz Im Forstgesetz wird Wald grundsätzlich wie folgt definiert: § 1. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen [...] bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. (2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist. (7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet. Weiters sind unbestockte Flächen, die der Bewirtschaftung des Waldes dienen oder in sonstigem Zusammenhang mit dem Wald stehen, ebenfalls Bestandteil des Waldes (§1 Abs. 3 ForstG). Daraus ist zu schließen, dass Waldflächen mit einer Fläche unter 1.000 m² nicht als Wald gelten. Wird nun ein Wald im umgangssprachlichen Sinn (i. u. S.) durch Nicht-Waldflächen unterbrochen, kann es sein, dass Teilgebiete des Waldes i. u. S. keinen rechtlichen Waldbestand darstellen. Nicht als Wald gelten unter anderem: • parkmäßig gestaltete Flächen, die überwiegend anderen Zwecken als der Waldwirtschaft dienen • Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren • Christbaumkulturen § 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Seite 9 Naturschutz-, forst- und wasserrechtliche Regelungen Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht Gruppe 1, WS 2000/01 Darüber hinaus gehende Zwecke bedürfen einer Zustimmung des Waldeigentümers, die auch durch Anschlagtafeln kundgemacht werden kann. 3.2. Rodung 3.2.1. Rodungsverbot Grundsätzlich ist die Verwendung von Waldboden für andere Zwecke als für solche der Waldkultur, also Rodung, ist verboten (§ 17 Abs. 1 ForstG). Rodungsbewilligungen können aber dennoch erteilt werden, wenn „ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt“ (§ 17 Abs. 2 ForstG). (Ausnahme: Für Gebäude und Anlagen, die forstbetrieblich notwendig sind und ausschließlich forstlichen Zwecken dienen, gelten die Rodungsbestimmungen nicht. Die Überprüfung solcher Ansuchen erfolgt mit hoher Genauigkeit, um Missbrauch vorzubeugen.) 3.2.2. Rodungsverfahren § 19 (2) Zur Einbringung eines Antrages auf Rodungsbewilligung sind berechtigt: a) der Waldeigentümer, b) die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Zuständigen [...] und Energie- bzw. Eisenbahnunternehmen im Zuge der Errichtung ihrer Infrastruktur. Der Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat zu überprüfen, ob ein öffentliches Interesse an einer Rodung bestehen – wenn ja, so ist zu klären, ob dieses öffentliche Interesse jenes an der Erhaltung der Waldfläche übersteigt. Im Verfahren haben Waldeigentümer, Antragsteller, Eigentümer angrenzender Waldgrundstücke u.a. Parteistellung. Die Gemeinde und andere Behörden haben zur Wahrung ihrer öffentlichen Interessen im Rodungsverfahren ein Anhörungsrecht. Zu den öffentlichen Interessen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen, zählen insbesondere Interessen • • • • • der umfassenden Landesverteidigung des Eisenbahn-, Luft und Straßenverkehrs des Post- und öffentlichen Fernmeldewesens des Bergbaus und Wasserbaus sowie der Energiewirtschaft der Agrarstrukturverbesserung und des Siedlungswesens. Vor allem der Begriff „Siedlungswesen“ ist hier von Bedeutung und soll näher erläutert werden: Man versteht darunter „öffentliche oder private Maßnahmen, die zur Erweiterung bestehender oder zur Anlegung neuer [...] Seite 10 Naturschutz-, forst- und wasserrechtliche Regelungen Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht Gruppe 1, WS 2000/01 Siedlungen geplant werden“ (VwGH 84/070079, 29. 1. 85, ZfVB 4/1985, Nr. 1379, zit. in: Kanonier, Grünlandschutz im Planungsrecht, Wien, 1994, S. 251). Dabei haben naturgemäß öffentliche Interessen den Vorrang gegenüber privaten Interessen. Voraussetzung eines öffentlichen Interesses am Siedlungswesen ist in jedem Fall eine entsprechende Widmung. Wenn allerdings andere Möglichkeiten bestehen, Bauland zu beschaffen, so kann davon ausgegangen werden, dass in einem solchen Fall – obwohl Bauland! – keine Rodungsbewilligung erteilt wird. 3.3. Forstliche Raumplanung Gemäß § 6 ForstG ist die Aufgabe der forstlichen Raumplanung die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldgebiete. Durch planerische Festlegungen soll sicher gestellt werden, dass Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung des Waldes nicht beeinträchtigt werden und sich der Zustand des Waldes zumindest nicht verschlechtert. Darüber hinaus sollen auch die öffentlichen Interessen anderer Fachplanungsrichtungen berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage ist ein Waldentwicklungsplan zu erstellen, in dem Waldflächen samt ihrer Funktion über das ganze Bundesgebiet kartiert sind; Neubewaldungsflächen, Kampfzonen, Windschutzanlagen und sonstige forstlich relevante Sachbereiche sind ebenfalls darzustellen. Während dem außerdem zu erstellenden Waldfachplan kaum raumordnerischer Belang zugesprochen werden kann, ist der Gefahrenzonenplan für die Siedlungstätigkeit von weitaus größerer Wichtigkeit. Hier wird hauptsächlich zwischen roten und gelben Gefahrenzonen (nicht bzw. bedingt für Siedlungszwecke geeignete Gebiete) unterschieden. Weiters existieren blaue Vorbehaltsbereiche, die für Schutzmaßnahmen zu reservieren oder entsprechend zu bewirtschaften sind. Festlegungen des Gefahrenzonenplans sind jedenfalls bei der örtlichen Raumplanung zu berücksichtigen. 3.4. Bannwald § 27. (1) Wälder, die der Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen und Anlagen oder kultiviertem Boden dienen, sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung (§ 6 Abs. 2) ein Vorrang zukommt, sind durch Bescheid in Bann zu legen, sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald). Dazu zählen insbesondere Wälder, die dem Hochwasserschutz, der Emissionsabwehr oder dem „Schutz von Ballungsräumen vor Beeinträchtigung der Erfordernisse der Hygiene und Erholung sowie der Seite 11 Naturschutz-, forst- und wasserrechtliche Regelungen Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht Gruppe 1, WS 2000/01 Sicherung der für diese Zwecke notwendigen Bewaldung der Umgebung solcher Orte dienen“ (zit.: § 27 Abs. 2 lit. c ForstG). Durch Bannlegung kann es zur Einschränkung von Nutzungsarten und Nutzungsrechten kommen, was durch Entschädigungen abgegolten werden kann. 3.5. Erholungswald Unter Umständen kann ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass z.B. bei Ballungsräumen Wald für Erholungszwecke genutzt wird, um den Strom der Erholung Suchenden in geordnete Bahnen zu lenken, so kann die Erklärung zum Erholungswald beantragt werden. Als Antragsteller kann dabei der Waldeigentümer, aber auch die Gemeinde fungieren, aus der der überwiegende Anteil der Waldbesucher kommt; weitere Antragsteller siehe § 36 Abs. 2 ForstG. Im Erholungswäldern können für Parkplätze, Spiel- und Lagerwiesen, Sitzgelegenheiten, Wander-, Radfahr- und Reitwege, Hütten oder sonstige Baulichkeiten für den Erholungsverkehr, Tiergehege, Waldlehr- und Sportpfade sowie Sporteinrichtungen (§ 36 Abs. 5 ForstG) Rodungsbewilligungen erteilt werden. 3.6. Bewilligung von Anlagen Anlagen, die nach dem Stand der Wissenschaft geeignet sind, forstschädliche Luftverunreinigungen zu verursachen, bedürfen einer forstrechtlichen Bewilligung – eventuell sind dem Betrieb Auflagen zu erteilen. Wenn die Emissionen solcher Anlagen in Schutz- oder Bannwäldern bestimmte Immissionsgrenzwerte überschreiten würden, ist eine Genehmigung zu versagen, es sei denn, es handelt sich um Schutz- oder Bannwälder, die extra zum Zweck des Immissionsschutzes zu solchen erklärt wurden. Bei Anlagen, die nach dem Gewerbe-, Eisenbahn-, Berg- oder Energierecht bewilligungspflichtig sind, entfällt die forstrechtliche Genehmigung. Die Rechtsmaterie des Forstgesetzes ist dennoch anzuwenden. 3.7. Auswirkungen des Forstrechtes in Traiskirchen Da Traiskirchen nicht über übermäßig viele Waldflächen verfügt (Waldanteil: 3,6% des Gemeindegebietes), kommt den forstrechtlichen Bestimmungen keine allzu große Wichtigkeit zu. Die größten zusammenhängenden Waldgebiete befinden sich in der Schwechat-Au, wo der Handlungsspielraum durch die zahlreichen Naturdenkmäler ohnehin bereits eingeschränkt ist (siehe Kapitel Naturschutzrechtliche Bestimmungen). Der Naherholungsfunktion dieses Bereichs könnte durch die Ausweisung von Seite 12 Naturschutz-, forst- und wasserrechtliche Regelungen Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht Gruppe 1, WS 2000/01 Erholungswald Rechnung getragen werden. Dadurch wäre es einfacher, die entsprechende „Erholungsinfrastruktur“ bereitzustellen. Dank ausreichender Baulandreserven im Gemeindegebiet sind Überlegungen, Waldflächen (sofern es sich um Bauland handelt) für Siedlungszwecke zu nutzen, auszuschließen. Sollte es zur Ansiedlung neuer Gewerbe- oder Industriebetriebe kommen, muss im Rahmen des gewerberechtlichen Bewilligungsverfahrens auch untersucht werden, ob forstschädliche Luftverunreinigungen auftreten könnten. In solchen Fällen wären dem Anlagenbetreiber entsprechende Auflagen zu erteilen, um Emissionen wie auch Immissionen gering zu halten. 4. Wasserrechtliche Bestimmungen 4.1. Entstehung und Ziele des Wasserrechtsgesetzes 4.1.1. Entstehung des WRG 1959 Das heute gültige Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) geht zurück auf das WRG 1934, welches 1959 um den dritten Abschnitt („Von der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer“) erweitert wurde. Der Schutz der Gewässer vor schädlichen Einflüssen war auch Hauptanliegen der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990. Die bislang letzte Änderung erfolgte im Jahr 2000 (BGBl. 39/2000). 4.1.2. Ziele und Geltungsbereich des WRG 1959 Während § 1 WRG 1959 nur die rechtliche Aufteilung der Gewässer festlegt („Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private.“), finden sich die Ziele des Wasserrechtsgesetzes in § 30: § 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so rein zu halten, daß die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet, Grund- und Quellwasser als Trinkwasser verwendet, Tagwässer zum Gemeingebrauche sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt, Fischwässer erhalten, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können. (2) Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetze die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden. (3) Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Gewässers und der für die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden. Seite 13 Naturschutz-, forst- und wasserrechtliche Regelungen Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht Gruppe 1, WS 2000/01 Bei der Zugehörigkeit der Gewässer und des Grundwassers wird wie bereits erwähnt zwischen „öffentlich“ und „privat“ unterschieden, was Einfluss auf die Nutzungsmöglichkeiten hat: So kann ein Grundeigentümer z.B. das auf seinem Grundstück vorhandene Grundwasser für eigene Zwecke verwenden und Fremden die Nutzung dieses (auf seinem Grundstück) verweigern. Die Bestimmungen zum Schutz und zur Reinhaltung gelten jedoch für alle Gewässer in gleichem Umfang (siehe § 30). Die in § 3 WRG 1959 definierten „Privatgewässer“ beinhalten unter anderem: das in einem Grundstück enthaltene „unterirdische Wasser“ und „zu Tage quellende Wasser“, sich auf dem Grundstück sammelndes Niederschlagswasser sowie Wasser in Brunnen, Teichen, Kanälen oder Rohrleitungen (z.B. zur Beregnung), solange diese nicht aus öffentlichen Gewässern gespeist werden. 4.1.3. Die Aufgaben des öffentlichen Wasserguts Ähnlich wie der „Wald“ sind öffentliche Gewässer grundsätzlich für jedermann frei zugänglich und auch bis zu einem gewissen Grad („Gemeingebrauch“, siehe § 8) unentgeltlich nutzbar. Die Aufgaben der öffentlichen Gewässer sind in § 4 WRG 1959 festgehalten: § 4. (2) Öffentliches Wassergut dient unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch (§ 8) insbesondere a) der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer, b) dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen, c) dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis, d) der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen, e) der Erholung der Bevölkerung. 4.2. Kompetenzlage und Rechtswirkung Angelegenheiten des Wasserrechts sind Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung laut Art. 10 B-VG. Wasserrechtsbehörden sind (in der Reihenfolge der Instanzen) die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (siehe § 98 WRG 1959). Die Gemeinden sind bei der Flächenwidmung an die Einhaltung von ausgewiesenen Wasserschon- und -schutzgebieten gebunden, da diese als überregionale Festlegungen gelten. Als solche sind sie auch im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Steht eine angestrebte Widmung den wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen entgegen, so ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Flächenwidmungsplanes zu versagen. Seite 14 Naturschutz-, forst- und wasserrechtliche Regelungen Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht Gruppe 1, WS 2000/01 Die wasserrechtliche Bewilligung fällt unter das so genannte Kumulationsprinzip, d.h. dass ein Vorhaben erst dann als genehmigt anzusehen ist, sobald auch die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. 4.3. Planungsrelevante Festlegungen 4.3.1. Grundsätzlich bewilligungspflichtige Maßnahmen Grundsätzliche ist jede Nutzung, die die Gewässer (potenziell) „beeinträchtigen“ kann, bewilligungspflichtig. Generell davon ausgenommen ist der so genannte „Gemeingebrauch“ der Gewässer, der allen Menschen jederzeit uneingeschränkt und unentgeltlich zusteht (siehe § 8). § 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße landund forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Ob nun eine angestrebte Nutzung tatsächlich das Wassergut beeinträchtigen kann, ist von der Wasserrechtsbehörde zu bestimmen. Dafür gibt es neben Schwellenwertbestimmungen unter anderem auch die so genannte „Typengenehmigung“ (§ 12c), d.h. dass eine geplante Anlage vom gleichen Typ wie eine bereits bewilligte Anlage automatisch als bewilligt gilt. 4.3.2. Instrumente der wasserwirtschaftlichen Planung • Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne (§ 53) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind generelle Planungen, die die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse eines bestimmten Gebietes anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist. Sie werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft per Verordnung erlassen. Die Erstellung eines solchen Planes kann einem Bewilligungswerber – vor allem bei besonders umfangreichen Projekten – auch per Bescheid aufgetragen werden. Wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen steht keine normative Wirkung zu, ihr Inhalt ist im Zuge des Bewilligungsverfahrens allerdings als „öffentliches Interesse“ anzusehen, welches durch ein geplantes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden darf (Interessensabwägung). • Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung (§ 54) Wenn es die wasserwirtschaftliche Entwicklung eines Gebietes oder die Durchführung eines anerkannten Rahmenplanes (§ 53 Abs. 4) erfordert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Abwägung Seite 15 Naturschutz-, forst- und wasserrechtliche Regelungen Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht Gruppe 1, WS 2000/01 der in Betracht kommenden Interessen und nach Anhörung der beteiligten Bundesländer für bestimmte Gewässer, Gewässerstrecken, Einzugs-, Quell- oder Grundwassergebiete – unbeschadet bestehender Rechte – durch Verordnung wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen treffen. Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen können zum Gegenstand haben: a) die Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke; b) Einschränkungen bei Verleihung von Wasserrechten; c) Gesichtspunkte für die Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38 und 112; d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes; e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen. Steht ein geplantes Projekt im Widerspruch zu einer geltenden wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung, so hat die zuständige Wasserrechtsbehörde die Bewilligung zu versagen. • Wasserrechtliche Schutz- und Schongebiete Diese werden hauptsächlich zum Schutz vor Immissionen von Trinkwasserversorgungsanlagen ausgewiesen und beinhalten strikte Beschränkungen für die Widmung, die Bewirtschaftung und die Bebauung des betroffenen Gebietes. Während das wasserrechtliche „Schutzgebiet“ als strengste Form des Wasserschutzes per Bescheid erlassen und somit nur für den Grundeigentümer selbst gültig wird, richtet sich ein „Schongebiet“ (Verordnung) auch an die Allgemeinheit. In einem Schongebiet besteht außerdem kein generelles Bauverbot, sowohl aber Einschränkungen, was z.B. das Wirtschaften mit bzw. die Lagerung von Wasser gefährdenden Stoffen betrifft. Oft wird ein Wasserschongebiet mit größerem Radius um ein bestehendes Schutzgebiet herum ausgewiesen (Kernzone, Außenzone). Schutzgebiete werden je nach Größe von der Bezirksverwaltungsbehörde, dem Landeshauptmann oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erlassen, Schongebiete generell vom Landeshauptmann. • Programme im Rahmen der Europäischen Integration (siehe § 55b) 4.4. Die aktuelle Situation in Traiskirchen Derzeit gibt es auf Traiskirchner Gemeindegebiet keine großflächigen Wasserschutz- oder -schongebiete. Nur einige Brunnen sind von wenige Quadratmeter großen Schutzgebieten umgeben, deren Sinnhaftigkeit jedoch mangels ausreichender Fläche äußerst fraglich ist. Als „öffentliche Gewässer“ im Sinne des WRG 1959 sind im Planungsgebiet Schwechat, Mühlbach und Hörmbach anzusehen. Die Schotterteiche im Süden der Gemeinde sind zwar in Privatbesitz, jedoch besteht eine Seite 16 Naturschutz-, forst- und wasserrechtliche Regelungen Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht Gruppe 1, WS 2000/01 Verbindung mit dem Grundwasser. Alle über den „Gemeingebrauch“ (§ 8) hinaus gehenden Nutzungen sind also bewilligungspflichtig. Unabhängig von jeder individuellen Planung sind auf jeden Fall sämtliche Baulandreserven im Überschwemmungsgebiet der Schwechat (HQ-100Linie) zurückzuwidmen, wie dies die letzte Novelle des NÖ ROG 1976 vom 16. September 2000 in § 15 vorsieht. Für bereits errichtete Bauwerke im Hochwasserabflussgebiet gelten die Bestimmungen des § 38 WRG 1959: So ist z.B. das Um- und Ausbauen von bestehenden Gebäuden bewilligungspflichtig. 5. Zusammenfassung In der Analysephase des Projekt 2 bearbeitete die Gruppe 1 juristische Detailprobleme in den Bereichen Naturschutz-, Wasser- und Forstrecht. Die vielseitigen Ziele des Naturschutzes werden auf Landesebene durch das nö. Naturschutzgesetz geregelt. Neben dem Bereich der Mandlhöhe (Landschaftsschutzgebiet) ist vor allem die Tribuswinkler Schwechat-Au unter Schutz gestellt, wenn auch auf etwas kuriose Weise als Naturdenkmalfläche. In dieser Causa kommt es bis zum heutigen Zeitpunkt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Land und Gemeinde, etwa, wenn es darum geht, Verklausungen zu entfernen oder dies nicht zu tun. Das Forstrecht – geregelt durch das Forstgesetz – ist Bundessache. In mittelbarer Bundesverwaltung sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Da nur 3,6% der Fläche Traiskirchens Wald im Sinne des Forstgesetzes sind und der größte Teil davon in der Schwechat-Au liegt, kommt dem Forstrecht keine große Bedeutung bei Planungsvorhaben in Traiskirchen zu. Ebenfalls in der Zuständigkeit des Bundes (1. Instanz: Bezirksverwaltungsbehörde) liegt das Wasserrecht. Besonders hinsichtlich der Schotterteiche im Süden des Gemeindegebiets ist zu beachten, dass jegliche Maßnahmen, die über den „Gemeingebrauch“ hinaus gehen, einer Bewilligung bedürfen. Laut letzter Novelle des NÖ ROG 1976 vom 16. 09. 2000 sind Baulandreserven innerhalb der HQ-100-Linie auf jeden Fall zurückzuwidmen. Die bestehenden Gebäude müssen nicht abgerissen werden; Um- und Ausbauten sind allerdings bewilligen zu lassen. Wasserschutz- und Wasserschongebiete gibt es auf Traiskirchner Gemeindegebiet eigentlich nicht, wenn man von wenigen Quadratmetern großen Brunnenschutzgebieten absieht, über deren Sinnhaftigkeit gerätselt werden darf. Seite 17 Naturschutz-, forst- und wasserrechtliche Regelungen Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht Gruppe 1, WS 2000/01 Quellenverzeichnis: • Aus dem Rechtsinformationssystem im Internet (RIS; http://www.ris.bka. gv.at – Seite zum letzten Mal besucht: 12. 10. 2000) • Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Novelle 2000 (BGBl. I Nr. 39/2000) • NÖ Raumordnungsgesetz 1976, 8. Novelle vom 16. 09. 2000 • Kanonier, A.: Grünlandschutz im Planungsrecht. Schriften aus Technik und Recht, Technik und Gesellschaft, Band X, Wien, 1994 • Flächenwidmungsplan Traiskirchen, von der nö. Landesregierung bestätigt am 09. 12. 1997 bzw. am 01. 10. 1999 • Nö. Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) in der Fassung vom 31. 08. 2000 • Zehetner et al.: Vorlesungsunterlagen zu „Nominelles und funktionelles Raumordnungsrecht“, Wien, 1997 • Mag. Enzinger und DI Pfalz, BH Baden, mündliche Auskunft am 31. 10. 2000 Seite 18 Naturschutz-, forst- und wasserrechtliche Regelungen Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht Gruppe 1, WS 2000/01 Anhang: Faksimile des Bescheids zu Kapitel 2.6.1. AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Postanschrift 1014 Wien, Postfach 6 Fernschreibnummer 13 4145, Telefax (0 22 2)531 10 5220 Parteienverkehr: Dienstag 8-12 Uhr Wien 1, Dorotheergasse 7 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 1014 zu erreichen mit: U 1, U 3 (Haltestelle Stephansplatz) 1A, 2A, 3A (Haltestelle Graben - Petersplatz) An die NÖ Umweltanwaltschaft z.Hdn. des Leiters Univ.Prof. Dr. Rossmann Teinfaltstraße 8 1014 Wien Beilagen II/3-NSP-5/26 Bei Antwort bitte Kennzeichen angeben Bezug Bearbeiter (0 22 2) 531 10 Dr. Breyer Durchwahl Datum 5263 18. März 1996 Betrifft Schwechat Au zwischen Tribuswinkel und Traiskirchen, Naturdenkmalerklärung; Berichtigungsbescheid Bescheid Von Amts wegen wird der Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6. Juni 1991, II/3-5340/64/16, berichtigt: Spruch Gemäß § 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird der Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6. Juni 1991, II/3-5340/64/16, dahingehend berichtigt, daß bei der Aufzählung der Grundstücke der mitgeschützten Umgebung in der KG Tribuswinkel die Grundstücke Nr. 300/1 und 300/10 zu entfallen haben und Grundstück Nr. 300/5 einzufügen ist, in der KG Wienersdorf Grundstück Nr. 993 zu entfallen hat und Grundstücke Nr. 983, 985 und 1089 einzufügen sind und in der KG Traiskirchen Grundstück Nr. 2521 einzufügen ist. Weiters wird dem Spruch des Bescheides ein Plan angefügt, der die Abgrenzung des Naturdenkmales darstellt. Seite 19 Naturschutz-, forst- und wasserrechtliche Regelungen Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht Gruppe 1, WS 2000/01 Der Bescheidspruch lautet daher wie folgt: „Die Schwechat (Grundstück Nr. 1224/1, KG Tribuswinkel; Grundstück Nr. 877, KG Wienersdorf; Grundstück Nr. 1372/1, KG Traiskirchen) zwischen der Brücke Oberwaltersdorferstraße (Landesstraße 4012) und der Brücke der Wiener Neustädter Straße (Bundesstraße 17) wird zum Naturdenkmal erklärt. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-3 (NSchG). Vom Eingriffs- und Veränderungsverbot in das Naturdenkmal ist die Jagd und Fischerei im bisherigen Umfang ausgenommen. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 5 im Zusammenhalt mit § 7 Abs. 2 NSchG. Der Auwald, die Auwiesen und der Bach auf den nachstehend angeführten Parzellen werden zum Bestandteil dieses Naturdenkmales (mitgeschützte Umgebung) erklärt: [Aufzählung nicht im Faksimile enthalten] Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 2 NSchG Vom Eingriffs- und Veränderungsverbot in diese mitgeschützte Umgebung ist die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (Einzelstammentnahme bzw. übliche Brennholznutzung), die Jagd und die Benützung von öffentlichen Wegen ausgenommen. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 5 im Zusammenhalt mit § 7 Abs. 2 NSchG. Der nun folgende Plan stellt die Abgrenzung des Naturdenkmales dar.“ Seite 20 Naturschutz-, forst- und wasserrechtliche Regelungen Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht Gruppe 1, WS 2000/01 Begründung Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Mit Bescheid vom 6. Juni 1991, II/3-5340/64/16, hat die NÖ Landesregierung flächenhafte Naturgebilde auf Grundstücken in den Katastralgemeinden Tribuswinkel, Wienersdorf und Traiskirchen zum Naturdenkmal erklärt. In weiterer Folge hat der Bezirksforstinspektor der Bezirkshauptmannschaft Baden im Zuge einer Überprüfung des Naturdenkmales Mängel und Unklarheiten im Naturdenkmalerklärungsbescheid festgestellt. Eine neuerliche Überprüfung des Bescheides und der naturschutzfachlichen Gutachten und Stellungnahmen hat nun ergeben, daß bei der Aufzählung der Grundstücksnummern im gegenständlichen Bescheid Fehler unterlaufen sind: Die Nennung des Grundstückes Nr. 993, KG Wienersdorf, anstelle von Nr. 983 ist ein offenkundiger Schreibfehler; bezüglich der Grundstücke Nr. 300/5, KG Tribuswinkel, Nr. 985 und 1089, KG Wienersdorf, und Nr. 2521, KG Traiskirchen, wurde das Verfahren zur Erklärung zum Naturdenkmal eingeleitet und ergibt sich aus der Lage der Grundstücke, daß deren Nicht-Nennung im Bescheid offenkundig auf einem Versehen beruht; die Grundstücke Nr. 300/1 und 300/10, KG Tribuswinkel, wurden offenbar irrtümlich im Spruch des Bescheides genannt, da hier die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen zur Naturdenkmalerklärung nicht vorliegen und eine Einbeziehung in das Naturdenkmal daher auch nie geplant war. Um weiteren Unklarheiten vorzubeugen, wurde die Abgrenzung des Naturdenkmales auch planlich dargestellt und der Plan dem Bescheid beigefügt. Da, wie oben dargelegt, die Fehler des Bescheides offenbar auf einem Versehen beruhten bzw. einen Schreibfehler darstellten, war der Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6. Juni 1991 von Amts wegen zu berichtigen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Hinweis Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Seite 21