P2-IRW-Naturschutz, Wasser

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P2-IRW-Naturschutz, Wasser
Projekt 2 • Traiskirchen 2000/2001 • WS 2000/01
• IRW (Institut für Rechtswissenschaften)
Juristische Analyse planungsrelevanter Detailprobleme
ÖRTLICHES PLANUNGSRECHT
NATURSCHUTZRECHTLICHE BESTIMMUNGEN,
FORST- UND WASSERRECHTLICHE REGELUNGEN
Verfasst von Gruppe 1.
Autoren:
Clemens Beyer (9725347)
Thomas Rischka (9726530)
Markus Schreilechner (9725957)
Wien, im Oktober 2000
Text und Abbildungen: © 2000 by ParagraphenPlan
a division of
Naturschutz-, forst- und
wasserrechtliche Regelungen
Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht
Gruppe 1, WS 2000/01
INHALTSVERZEICHNIS:
1.
Einleitung
3
2.
Naturschutzrechtliche Bestimmungen
4
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
2.6.
2.6.1
2.6.2.
Kompetenzlage
Ziele, Instrumente und Maßnahmen
Allgemeine Schutzbestimmungen
Besondere Schutzbestimmungen
Unter-Schutz-Stellungen in Traiskirchen
Das Mysterium Naturdenkmal „Tribuswinkler Schwechat-Au“
Rechtlicher Hintergrund
Einfluss des Naturdenkmals „Schwechat-Au“ auf die örtliche Raumplanung
4
4
5
6
7
7
7
8
3.
Forstrechtliche Regelungen
8
3.1.
3.1.1.
3.1.2.
3.2.
3.2.1.
3.2.2.
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
3.7.
Allgemeines
Kompetenzlage
Legaldefinition „Wald“ gemäß Forstgesetz
Rodung
Rodungsverbot
Rodungsverfahren
Forstliche Raumplanung
Bannwald
Erholungswald
Bewilligung von Anlagen
Auswirkungen des Forstrechtes in Traiskirchen
8
8
9
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10
10
11
11
12
12
12
4.
Wasserrechtliche Bestimmungen
13
4.1
4.1.1.
4.1.2.
4.1.3.
4.2.
4.3.
4.3.1.
4.3.2.
4.4.
Entstehung und Ziele des Wasserrechtsgesetzes
Entstehung des WRG 1959
Ziele und Geltungsbereich des WRG 1959
Die Aufgaben des öffentlichen Wasserguts
Kompetenzlage und Rechtswirkung
Planungsrelevante Festlegungen
Grundsätzlich bewilligungspflichtige Maßnahmen
Instrumente der wasserwirtschaftlichen Planung
Die aktuelle Situation in Traiskirchen
13
13
13
14
14
15
15
15
16
5.
Zusammenfassung
17
Quellenverzeichnis
Anhang
18
19
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Naturschutz-, forst- und
wasserrechtliche Regelungen
1.
Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht
Gruppe 1, WS 2000/01
Einleitung
Nach der allgemeinen juristischen Strukturanalyse im Sommersemester sind
nun planungsrelevante Detailprobleme zu behandeln. Zur leichteren
Orientierung die Themenaufteilung nach Gruppen:
G 01
G 02
G 03
G 04
G 05
G 06
G 07
G 08
G 09
Naturschutzrecht, Forstrecht, Wasserrecht
Beschränkungen durch Elektrizitätsanlagen, Denkmalschutz
Sektorale Raumordnungsprogramme
Planung von Bundesstraßen, Landesstraßen und Eisenbahnen
Rechtswirkung örtlicher Raumordnungsprogramme
Widmungen und Planungen in Nachbargemeinden
Baulandmobilisierung, Maßnahmen gegen Baulandhortung
Rechtliche Aspekte von Großprojekten
Rückwidmung von Bauland, Entschädigungen
In der vorliegenden Arbeit werden jene Beschränkungen aufgezeigt, die sich
durch naturschutzrechtliche Bestimmungen für örtliche Raumplanung in
Traiskirchen ergeben. Die entsprechenden Regelungen in den maßgeblichen
Rechtsnormen (Naturschutzgesetz, Forstgesetz, Wasserrechtsgesetz)
werden dargestellt und erläutert, so weit sie für das Projekt 2 in Traiskirchen
planungsrelevant sind.
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Naturschutz-, forst- und
wasserrechtliche Regelungen
Projekt 2 Traiskirchen – Örtl. Planungsrecht
Gruppe 1, WS 2000/01
2.
Naturschutzrechtliche Bestimmungen
2.1.
Kompetenzlage
Natur- und Landschaftsschutz fallen nach Art. 15 B-VG in die Kompetenz der
Länder – im Gegensatz zu den in Kapitel 3 und 4 behandelten Materien des
Forst- bzw. Wasserrechts, die in der Kompetenz des Bundes liegen. Der
Naturschutz fällt nach der Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg. 8150/1977)
nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sondern ist in der
Vollziehung Angelegenheit der Bezirksverwaltungsbehörden bzw. in zweiter
Instanz der Landesregierung.
Für die behandelte Projektgemeinde Traiskirchen sind somit die
Bestimmungen des neuen nö. Naturschutzgesetzes 2000 vom 31. 08. 2000
von Bedeutung.
Die Gemeinden sind verpflichtet, bei ihren örtlichen Planungen auf allfällige
Verordnungen
der
Behörden
Rücksicht
zu
nehmen.
Nutzungsbeschränkungen durch naturschutzrechtliche Bestimmungen sind
nach § 15 Abs. 2 NÖ ROG im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen.
2.2.
Ziele, Instrumente und Maßnahmen
Die Ziele, die mit dem nö. Naturschutzgesetz verfolgt werden, sind vielseitig
und sehr allgemein gehalten. Sie zielen auf Nachhaltigkeit sowohl in
natürlichen als auch anthropogenen Bereichen ab:
§ 1.
(1) Der Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren
Erscheinungsformen
so
zu
erhalten,
zu
pflegen
oder
wiederherzustellen, dass
1. ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit,
2. die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume,
die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der
heimischen und standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt und
3. die Nachhaltigkeit der natürlich ablaufenden Prozesse
regionstypisch gesichert und entwickelt werden; dazu gehört
auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und
seiner
Erholung
dienende
Umwelt
als
bestmögliche
Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu
verbessern.
(2) Die Erhaltung und Pflege der Natur erstreckt sich auf alle
ihre Erscheinungsformen, gleichgültig, ob sie sich in ihrem
ursprünglichen Zustand befinden oder durch den Menschen
gestaltet wurden (Kulturlandschaft).
Zur Umsetzung dieser Ziele bieten sich im Naturschutz grundsätzlich zwei
Hauptinstrumente an:
• Schutzmaßnahmen
• Pflegemaßnahmen
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Während bei Schutzmaßnahmen versucht wird, den Zielsetzungen durch
Verbote
und
Bewilligungspflichten
näherzukommen,
zielen
Pflegemaßnahmen auch auf die Gestaltung und Förderung von
Verbesserungen sowie auf die Sanierung von Schäden ab (Kanonier, 1994,
S. 209).
Als Zwischenschritt zur Maßnahmensetzung kann das im neuen
Naturschutzgesetz 2000 verankerte „Naturschutzkonzept“ des Landes
Niederösterreich angesehen werden. Dies ist laut § 3 Abs. 1 als eine Art
Leitbild zu erachten, mit dem die Ziele regionsspezifisch ausformuliert und
plakativ dargestellt werden.
Die Maßnahmen können sowohl hoheitlicher Natur sein als auch durch
privatwirtschaftliche Verträge (Vertragsnaturschutz) festgelegt werden. Als
Vertragsgegenstände nennt das nö. Naturschutzgesetz 2000 in § 22 Abs. 1
vor allem die Erhaltung und Pflege von kleineren oberirdischen, natürlichen
oder naturnahen stehenden Gewässern, von Feuchtwiesen und Trockenund Magerstandorten sowie von naturschutzfachlich wertvollen Flurgehölzen
und Hecken. Diese soll durch angemessene Entschädigung bzw. Förderung
erreicht werden.
2.3.
Allgemeine Schutzbestimmungen
Neben den allgemeinen Verpflichtungen zum Schutz und zur Reinhaltung der
Natur verbietet das nö. Naturschutzgesetz 2000 in § 6 unter anderem
grundsätzlich das Ablagern von Abfall außerhalb der dafür genehmigten
Anlagen sowie Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere
und Pflanzen zu gefährden. Die weite Definition dieses Verbotes birgt nach
Meinung der Verfasser noch einigen Konfliktstoff und trifft beinahe jedes
Vorhaben.
Wesentliche Bauvorhaben sowie Erdbewegungen außerhalb des
Ortsgebietes bedürfen nach § 7 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 einer Bewilligung
durch die Naturschutzbehörde.
§ 7. (2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
1. das Landschaftsbild,
2. der Erholungswert der Landschaft oder
3.
die
ökologische
Funktionstüchtigkeit
im
betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird
und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung
von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden
kann.
Eine Anzeigepflicht für bestimmte Vorhaben ist im NÖ NSchG 2000 nicht
mehr vorgesehen.
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Naturschutz-, forst- und
wasserrechtliche Regelungen
2.4.
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Besondere Schutzbestimmungen
Landschaftsschutzgebiete sind Gebiete, die eine hervorragende
landschaftliche Schönheit oder Eigenart aufweisen, als charakteristische
Kulturlandschaft von Bedeutung sind oder die in besonderem Maße der
Erholung der Bevölkerung oder dem Fremdenverkehr dienen.
Die Bestimmungen, welche Maßnahmen in einem Landschaftsschutzgebiet
bewilligungspflichtig sind, haben sich mit dem neuen Naturschutzgesetz
2000 geändert und entsprechen im Wesentlichen den oben angeführten
Maßnahmen nach § 7 Abs. 1. Zusätzlich zu den oben genannten
Voraussetzungen für eine Bewilligung ist in Landschaftsschutzgebieten diese
auch dann zu versagen, wenn die Schönheit oder Eigenart der Landschaft
bzw. der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig
beeinträchtigt wird.
Ebenfalls neu ist die Umsetzung einer Reihe von EU-Richtlinien in
Landesrecht. Dies betrifft vor allem die Europaschutzgebiete (Natura 2000)
nach der Fauna-Flora-Habitat- sowie der Vogelschutzrichtlinie, welche durch
Verordnung der Landesregierung festgelegt werden müssen. Zu verbieten
sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer
wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile
führen können. Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines
Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig
sind und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit
anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen
einer Bewilligung der Behörde. (NÖ NSchG 2000 § 9 Abs. 4)
Naturschutzgebiete zeichnen sich durch völlige oder weitgehende
Ursprünglichkeit aus, beherbergen seltene oder gefährdete Tier- und
Pflanzenarten, Lebensgemeinschaften oder sonstige Naturerscheinungen.
Naturschutzgebiete sind die strengste flächenhafte Schutzkategorie, in der
jedes Vorhaben innerhalb des Schutzgebietes verboten werden kann
(Zehetner et al., 1997, S. 3). Für die Flächenwidmungsplanung ist die
Bestimmung nach § 11 Abs. 3 von besonderer Bedeutung, da laut dieser in
Naturschutzgebieten die Widmung von Flächen als Bauland oder als
Verkehrsfläche unzulässig ist.
Naturdenkmäler sind nach §12 NÖ NSchG 2000 Abs. 1 „Naturgebilde, die
sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung
auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die
besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben“. An
ihnen dürfen keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden.
Eine Sonderform der Schutzkategorien stellen Nationalparks dar, mit deren
Erklärung sicher gestellt werden soll, dass natürliche und landschaftlich
wertvolle Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung, deren
repräsentative Landschaftstypen, Lebensräume von Tieren und Pflanzen
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wasserrechtliche Regelungen
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erhalten bleiben (Kanonier 1994, S. 223). Nähere Bestimmungen sind im nö.
Nationalparkgesetz festgehalten.
2.5.
Unter-Schutz-Stellungen in Traiskirchen
Abgesehen von den allgemeinen Unter-Schutz-Stellungen gibt es auch
einige ausgewiesene Schutzgebiete im Gemeindegebiet von Traiskirchen.
So ist zum Beispiel der Bereich der Mandlhöhe nördlich der Südbahntrasse
Teil des Landschaftsschutzgebietes Wienerwald.
Weiters befinden sich eine Reihe von Naturdenkmälern in Traiskirchen.
Neben zwei kleineren Ausweisungen in den Katastralgemeinden Möllersdorf
bzw. Tribuswinkel stehen zwei größere Naturdenkmäler, nämlich der
Schlosspark Tribuswinkel und der Stadtpark von Traiskirchen, unter
strengem Schutz.
Das weitaus größte Naturdenkmal stellt die „Tribuswinkler Schwechat-Au“
dar. Dieses ist insofern ein Kuriosum, da hier eine große Anzahl von zum Teil
zusammenhängenden Grundstücken als „Naturdenkmal“ ausgewiesen ist.
Die genauen Umstände dieser Festlegung soll das folgende Kapitel klären.
2.6.
Das Mysterium Naturdenkmal „Tribuswinkler Schwechat-Au“
2.6.1.
Rechtlicher Hintergrund
Am Beginn der ganzen Geschichte stand ein Hochwasserschutzprojekt,
welches vom Wasserverband Schwechat fix und fertig ausgearbeitet worden
war und massive Baumaßnahmen im Bereich des heutigen Naturdenkmals
mit sich bringen sollte. Dies hätte für das Verbandsmitglied Traiskirchen eine
große finanzielle Belastung bedeutet, weshalb nach langem Hin und Her
schließlich gegen das Projekt entschieden und gleichzeitig bei der
Bezirksverwaltungsbehörde (BH Baden) auf Unter-Schutz-Stellung des
Gebietes als „Naturdenkmal“ angesucht wurde (geschehen am 23. 03. 1988).
Da man seitens der BH der Meinung war, dass ein Areal von solcher Größe
besser als „Naturschutzgebiet“ denn als Naturdenkmal auszuweisen sei,
blieb man untätig, bis die nö. Umweltanwaltschaft am 28. 10. 1988 einen
Devolutionsantrag an das Land Niederösterreich stellte. Auch dort sah man
sich offenbar außer Stande, eine Lösung für dieses – zugegebenermaßen
kuriose – Problem zu finden, und so erging schließlich am 29. 01. 1991 eine
Säumnisbeschwerde an den VwGH. Dieser räumte daraufhin dem Land eine
dreimonatige Frist für die Durchführung der angestrebten Widmung der
Fläche als „Naturdenkmal“ ein; der entsprechende Bescheid verließ die
Landesregierung am 29. 03. 1991.
Doch damit nicht genug: Dieser erste Bescheid wurde auf Ansuchen der BH
Baden (mehrmals) abgeändert, da er zunächst etliche falsche
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Naturschutz-, forst- und
wasserrechtliche Regelungen
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Grundstücksnummern enthielt, weiters infrastrukturelle Einrichtungen (vor
allem Strom- und Gasleitungen) nicht berücksichtigte und so fort. Der
letztgültige Bescheid stammt nun vom 18. 03. 1996, allerdings wird bereits
über geringfügige Erweiterungen der geschützten Fläche diskutiert, da die
Schwechat – naturbelassen wie sie nun ist – an vielen Stellen mäandriert
und somit ihr Bett langsam aber sicher verlagert. So ist z.B. auch eine
Gasleitung der EVN betroffen, die mittlerweile nur noch 2 Meter (statt der
nötigen 4 m Sicherheitsabstand) vom Flussbett entfernt ist. Eine Verlegung
der Leitung ist wahrscheinlich.
Ein Faksimile des Bescheids zum Naturdenkmal „Tribuswinkler SchwechatAu“ liegt im Anhang bei.
2.6.2.
Einfluss des Naturdenkmals „Schwechat-Au“auf die örtliche Raumplanung
Naturdenkmäler dürfen grundsätzlich in ihrer Erscheinung nicht verändert
werden. Das bedeutet, dass sowohl Vorhaben im geschützten Gebiet selbst
als auch solche verboten sind, die potenziell Einfluss auf das Naturdenkmal
haben können. Nicht als „Eingriffe“ laut Naturschutzgesetz gelten
Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege des Naturdenkmals dienen
sowie Schutz- und Rettungsarbeiten, die im Falle von Gefahr für Mensch
und/oder Besitz durchgeführt werden müssen.
Demnach steht also auch das Entfernen von Verklausungen nach
Hochwässern,
wie
dies
im
Fall
Traiskirchen
oft
zu
Meinungsverschiedenheiten zwischen Gemeinde und BH bzw. Land NÖ
geführt hat – die Gemeinde wollte sich offensichtlich Arbeit und Geld
ersparen und argumentierte mit der „Naturbelassenheit“ der Schwechat
gegen solche schlichtweg notwendigen Maßnahmen –, nicht im Widerspruch
zum Naturschutzgesetz. Auch das natürliche Mäandrieren des Flusses stellt
keine der oben erwähnten „Veränderungen“ des Naturdenkmals dar, da sich
diese Bestimmung nur auf durch den Menschen verursachte Einwirkungen
bezieht. Somit sind allerdings sämtliche Bauführungen – sofern sie nicht dem
Schutz und der Pflege des Naturdenkmals dienen (s. o.) – sowie auch das
Aufstellen von Werbetafeln, Verkehrszeichen u.ä. verboten (siehe § 9 NÖ
NSchG 2000).
3.
Forstrechtliche Regelungen
3.1.
Allgemeines
3.1.1.
Kompetenzlage
Nach Art. 10 Abs. 1 B-VG ist das Forstwesen hinsichtlich Gesetzgebung und
Vollziehung Bundessache. Die erste Instanz wird dabei in den meisten Fällen
durch die Bezirksverwaltungsbehörde repräsentiert, weitere Instanzen sind
Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
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wasserrechtliche Regelungen
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Darüber hinaus ist der Bund durch seine Zuständigkeit des Bundes in
Sachen Forstwesen auch zur Durchführung der forstlichen Raumplanung
ermächtigt.
Waldflächen im Sinne des §1 ForstG schränken den Spielraum des eigenen
Wirkungsbereichs der Gemeinde bei der Flächenwidmungsplanung nicht ein,
da es sich hierbei nicht um überörtliche Planungsfestlegungen handelt.
Beschränkungen ergeben sich erst, wenn Waldflächen als Schutz- oder
Bannwälder ausgewiesen sind. Dennoch darf das Vorhanden-Sein von
„gewöhnlichem“ Wald nicht außer Acht gelassen werden, da hier die
Bestimmungen des ForstG zur Anwendung gelangen.
3.1.2.
Legaldefinition „Wald“gemäß Forstgesetz
Im Forstgesetz wird Wald grundsätzlich wie folgt definiert:
§ 1. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen
[...]
bestockte
Grundflächen,
soweit
die
Bestockung
mindestens
eine
Fläche
von
1.000
m²
und
eine
durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren
forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem
Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als
drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne
jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.
Weiters sind unbestockte Flächen, die der Bewirtschaftung des Waldes
dienen oder in sonstigem Zusammenhang mit dem Wald stehen, ebenfalls
Bestandteil des Waldes (§1 Abs. 3 ForstG).
Daraus ist zu schließen, dass Waldflächen mit einer Fläche unter 1.000 m²
nicht als Wald gelten. Wird nun ein Wald im umgangssprachlichen Sinn (i. u.
S.) durch Nicht-Waldflächen unterbrochen, kann es sein, dass Teilgebiete
des Waldes i. u. S. keinen rechtlichen Waldbestand darstellen.
Nicht als Wald gelten unter anderem:
• parkmäßig gestaltete Flächen, die überwiegend anderen Zwecken als der
Waldwirtschaft dienen
• Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren
• Christbaumkulturen
§ 33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und
3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich
dort aufhalten.
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Darüber hinaus gehende Zwecke bedürfen einer Zustimmung des
Waldeigentümers, die auch durch Anschlagtafeln kundgemacht werden
kann.
3.2.
Rodung
3.2.1.
Rodungsverbot
Grundsätzlich ist die Verwendung von Waldboden für andere Zwecke als für
solche der Waldkultur, also Rodung, ist verboten (§ 17 Abs. 1 ForstG).
Rodungsbewilligungen können aber dennoch erteilt werden, wenn „ein
öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung
beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche
als Wald überwiegt“ (§ 17 Abs. 2 ForstG).
(Ausnahme: Für Gebäude und Anlagen, die forstbetrieblich notwendig sind
und
ausschließlich
forstlichen
Zwecken
dienen,
gelten
die
Rodungsbestimmungen nicht. Die Überprüfung solcher Ansuchen erfolgt mit
hoher Genauigkeit, um Missbrauch vorzubeugen.)
3.2.2.
Rodungsverfahren
§ 19 (2) Zur Einbringung eines Antrages auf Rodungsbewilligung sind
berechtigt:
a) der Waldeigentümer,
b) die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne
des § 17 Abs. 2 Zuständigen [...]
und Energie- bzw. Eisenbahnunternehmen im Zuge der Errichtung ihrer
Infrastruktur. Der Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
Diese hat zu überprüfen, ob ein öffentliches Interesse an einer Rodung
bestehen – wenn ja, so ist zu klären, ob dieses öffentliche Interesse jenes an
der Erhaltung der Waldfläche übersteigt. Im Verfahren haben
Waldeigentümer, Antragsteller, Eigentümer angrenzender Waldgrundstücke
u.a. Parteistellung. Die Gemeinde und andere Behörden haben zur Wahrung
ihrer öffentlichen Interessen im Rodungsverfahren ein Anhörungsrecht.
Zu den öffentlichen Interessen, die das Interesse an der Walderhaltung
überwiegen, zählen insbesondere Interessen
•
•
•
•
•
der umfassenden Landesverteidigung
des Eisenbahn-, Luft und Straßenverkehrs
des Post- und öffentlichen Fernmeldewesens
des Bergbaus und Wasserbaus sowie der Energiewirtschaft
der Agrarstrukturverbesserung und des Siedlungswesens.
Vor allem der Begriff „Siedlungswesen“ ist hier von Bedeutung und soll näher
erläutert werden: Man versteht darunter „öffentliche oder private
Maßnahmen, die zur Erweiterung bestehender oder zur Anlegung neuer [...]
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Siedlungen geplant werden“ (VwGH 84/070079, 29. 1. 85, ZfVB 4/1985, Nr. 1379, zit.
in: Kanonier, Grünlandschutz im Planungsrecht, Wien, 1994, S. 251). Dabei haben
naturgemäß öffentliche Interessen den Vorrang gegenüber privaten
Interessen. Voraussetzung eines öffentlichen Interesses am Siedlungswesen
ist in jedem Fall eine entsprechende Widmung. Wenn allerdings andere
Möglichkeiten bestehen, Bauland zu beschaffen, so kann davon
ausgegangen werden, dass in einem solchen Fall – obwohl Bauland! – keine
Rodungsbewilligung erteilt wird.
3.3.
Forstliche Raumplanung
Gemäß § 6 ForstG ist die Aufgabe der forstlichen Raumplanung die
Darstellung und vorausschauende Planung der Waldgebiete. Durch
planerische Festlegungen soll sicher gestellt werden, dass Nutz-, Schutz-,
Wohlfahrts- und Erholungswirkung des Waldes nicht beeinträchtigt werden
und sich der Zustand des Waldes zumindest nicht verschlechtert. Darüber
hinaus
sollen
auch
die
öffentlichen
Interessen
anderer
Fachplanungsrichtungen berücksichtigt werden.
Auf dieser Grundlage ist ein Waldentwicklungsplan zu erstellen, in dem
Waldflächen samt ihrer Funktion über das ganze Bundesgebiet kartiert sind;
Neubewaldungsflächen, Kampfzonen, Windschutzanlagen und sonstige
forstlich relevante Sachbereiche sind ebenfalls darzustellen. Während dem
außerdem zu erstellenden Waldfachplan kaum raumordnerischer Belang
zugesprochen werden kann, ist der Gefahrenzonenplan für die
Siedlungstätigkeit von weitaus größerer Wichtigkeit. Hier wird hauptsächlich
zwischen roten und gelben Gefahrenzonen (nicht bzw. bedingt für
Siedlungszwecke geeignete Gebiete) unterschieden. Weiters existieren
blaue Vorbehaltsbereiche, die für Schutzmaßnahmen zu reservieren oder
entsprechend zu bewirtschaften sind.
Festlegungen des Gefahrenzonenplans sind jedenfalls bei der örtlichen
Raumplanung zu berücksichtigen.
3.4.
Bannwald
§ 27. (1) Wälder, die der Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen,
menschlichen Siedlungen und Anlagen oder kultiviertem Boden
dienen, sowie Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der
Nutzwirkung (§ 6 Abs. 2) ein Vorrang zukommt, sind durch
Bescheid in Bann zu legen, sofern das zu schützende
volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse
(Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der
Einschränkung
der
Waldbewirtschaftung
infolge
der
Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).
Dazu zählen insbesondere Wälder, die dem Hochwasserschutz, der
Emissionsabwehr oder dem „Schutz von Ballungsräumen vor
Beeinträchtigung der Erfordernisse der Hygiene und Erholung sowie der
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Sicherung der für diese Zwecke notwendigen Bewaldung der Umgebung
solcher Orte dienen“ (zit.: § 27 Abs. 2 lit. c ForstG). Durch Bannlegung kann
es zur Einschränkung von Nutzungsarten und Nutzungsrechten kommen,
was durch Entschädigungen abgegolten werden kann.
3.5.
Erholungswald
Unter Umständen kann ein öffentliches Interesse daran bestehen, dass z.B.
bei Ballungsräumen Wald für Erholungszwecke genutzt wird, um den Strom
der Erholung Suchenden in geordnete Bahnen zu lenken, so kann die
Erklärung zum Erholungswald beantragt werden. Als Antragsteller kann
dabei der Waldeigentümer, aber auch die Gemeinde fungieren, aus der der
überwiegende Anteil der Waldbesucher kommt; weitere Antragsteller siehe §
36 Abs. 2 ForstG.
Im Erholungswäldern können für Parkplätze, Spiel- und Lagerwiesen,
Sitzgelegenheiten, Wander-, Radfahr- und Reitwege, Hütten oder sonstige
Baulichkeiten für den Erholungsverkehr, Tiergehege, Waldlehr- und
Sportpfade sowie Sporteinrichtungen (§ 36 Abs. 5 ForstG)
Rodungsbewilligungen erteilt werden.
3.6.
Bewilligung von Anlagen
Anlagen, die nach dem Stand der Wissenschaft geeignet sind,
forstschädliche Luftverunreinigungen zu verursachen, bedürfen einer
forstrechtlichen Bewilligung – eventuell sind dem Betrieb Auflagen zu
erteilen. Wenn die Emissionen solcher Anlagen in Schutz- oder Bannwäldern
bestimmte Immissionsgrenzwerte überschreiten würden, ist eine
Genehmigung zu versagen, es sei denn, es handelt sich um Schutz- oder
Bannwälder, die extra zum Zweck des Immissionsschutzes zu solchen erklärt
wurden.
Bei Anlagen, die nach dem Gewerbe-, Eisenbahn-, Berg- oder Energierecht
bewilligungspflichtig sind, entfällt die forstrechtliche Genehmigung. Die
Rechtsmaterie des Forstgesetzes ist dennoch anzuwenden.
3.7.
Auswirkungen des Forstrechtes in Traiskirchen
Da Traiskirchen nicht über übermäßig viele Waldflächen verfügt (Waldanteil:
3,6% des Gemeindegebietes), kommt den forstrechtlichen Bestimmungen
keine allzu große Wichtigkeit zu. Die größten zusammenhängenden
Waldgebiete befinden sich in der Schwechat-Au, wo der Handlungsspielraum
durch die zahlreichen Naturdenkmäler ohnehin bereits eingeschränkt ist
(siehe
Kapitel
Naturschutzrechtliche
Bestimmungen).
Der
Naherholungsfunktion dieses Bereichs könnte durch die Ausweisung von
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Erholungswald Rechnung getragen werden. Dadurch wäre es einfacher, die
entsprechende „Erholungsinfrastruktur“ bereitzustellen.
Dank
ausreichender
Baulandreserven
im
Gemeindegebiet
sind
Überlegungen, Waldflächen (sofern es sich um Bauland handelt) für
Siedlungszwecke zu nutzen, auszuschließen.
Sollte es zur Ansiedlung neuer Gewerbe- oder Industriebetriebe kommen,
muss im Rahmen des gewerberechtlichen Bewilligungsverfahrens auch
untersucht werden, ob forstschädliche Luftverunreinigungen auftreten
könnten. In solchen Fällen wären dem Anlagenbetreiber entsprechende
Auflagen zu erteilen, um Emissionen wie auch Immissionen gering zu halten.
4.
Wasserrechtliche Bestimmungen
4.1.
Entstehung und Ziele des Wasserrechtsgesetzes
4.1.1.
Entstehung des WRG 1959
Das heute gültige Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) geht zurück auf das
WRG 1934, welches 1959 um den dritten Abschnitt („Von der Reinhaltung
und dem Schutz der Gewässer“) erweitert wurde. Der Schutz der Gewässer
vor
schädlichen
Einflüssen
war
auch
Hauptanliegen
der
Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990. Die bislang letzte Änderung erfolgte im
Jahr 2000 (BGBl. 39/2000).
4.1.2.
Ziele und Geltungsbereich des WRG 1959
Während § 1 WRG 1959 nur die rechtliche Aufteilung der Gewässer festlegt
(„Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private.“), finden sich die Ziele
des Wasserrechtsgesetzes in § 30:
§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im
Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen so rein zu halten, daß die
Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet, Grund- und
Quellwasser als Trinkwasser verwendet, Tagwässer zum
Gemeingebrauche sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt,
Fischwässer
erhalten,
Beeinträchtigungen
des
Landschaftsbildes
und
sonstige
fühlbare
Schädigungen
vermieden werden können.
(2) Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetze
die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in
physikalischer,
chemischer
und
biologischer
Hinsicht
(Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung
dieser
Beschaffenheit
und
jede
Minderung
des
Selbstreinigungsvermögens verstanden.
(3) Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die
Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Gewässers und
der für die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers
maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers
verstanden.
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Bei der Zugehörigkeit der Gewässer und des Grundwassers wird wie bereits
erwähnt zwischen „öffentlich“ und „privat“ unterschieden, was Einfluss auf die
Nutzungsmöglichkeiten hat: So kann ein Grundeigentümer z.B. das auf
seinem Grundstück vorhandene Grundwasser für eigene Zwecke verwenden
und Fremden die Nutzung dieses (auf seinem Grundstück) verweigern. Die
Bestimmungen zum Schutz und zur Reinhaltung gelten jedoch für alle
Gewässer in gleichem Umfang (siehe § 30).
Die in § 3 WRG 1959 definierten „Privatgewässer“ beinhalten unter anderem:
das in einem Grundstück enthaltene „unterirdische Wasser“ und „zu Tage
quellende
Wasser“,
sich
auf
dem
Grundstück
sammelndes
Niederschlagswasser sowie Wasser in Brunnen, Teichen, Kanälen oder
Rohrleitungen (z.B. zur Beregnung), solange diese nicht aus öffentlichen
Gewässern gespeist werden.
4.1.3.
Die Aufgaben des öffentlichen Wasserguts
Ähnlich wie der „Wald“ sind öffentliche Gewässer grundsätzlich für
jedermann frei zugänglich und auch bis zu einem gewissen Grad
(„Gemeingebrauch“, siehe § 8) unentgeltlich nutzbar. Die Aufgaben der
öffentlichen Gewässer sind in § 4 WRG 1959 festgehalten:
§ 4. (2) Öffentliches Wassergut dient unter Bedachtnahme auf den
Gemeingebrauch (§ 8) insbesondere
a) der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der
Gewässer,
b) dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,
c) dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe
und Eis,
d) der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und
Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher
Einrichtungen,
e) der Erholung der Bevölkerung.
4.2.
Kompetenzlage und Rechtswirkung
Angelegenheiten des Wasserrechts sind Bundessache in Gesetzgebung und
Vollziehung laut Art. 10 B-VG. Wasserrechtsbehörden sind (in der
Reihenfolge der Instanzen) die Bezirksverwaltungsbehörde, der
Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
(siehe § 98 WRG 1959).
Die Gemeinden sind bei der Flächenwidmung an die Einhaltung von
ausgewiesenen Wasserschon- und -schutzgebieten gebunden, da diese als
überregionale Festlegungen gelten. Als solche sind sie auch im
Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Steht eine angestrebte
Widmung den wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen entgegen, so ist
die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Flächenwidmungsplanes zu
versagen.
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Die wasserrechtliche Bewilligung fällt unter das so genannte
Kumulationsprinzip, d.h. dass ein Vorhaben erst dann als genehmigt
anzusehen ist, sobald auch die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde.
4.3.
Planungsrelevante Festlegungen
4.3.1.
Grundsätzlich bewilligungspflichtige Maßnahmen
Grundsätzliche ist jede Nutzung, die die Gewässer (potenziell)
„beeinträchtigen“ kann, bewilligungspflichtig. Generell davon ausgenommen
ist der so genannte „Gemeingebrauch“ der Gewässer, der allen Menschen
jederzeit uneingeschränkt und unentgeltlich zusteht (siehe § 8).
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar
deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, sind
nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß
geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch
(§
8)
sowie
die
ordnungsgemäße
landund
forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum
Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Ob nun eine angestrebte Nutzung tatsächlich das Wassergut beeinträchtigen
kann, ist von der Wasserrechtsbehörde zu bestimmen. Dafür gibt es neben
Schwellenwertbestimmungen unter anderem auch die so genannte
„Typengenehmigung“ (§ 12c), d.h. dass eine geplante Anlage vom gleichen
Typ wie eine bereits bewilligte Anlage automatisch als bewilligt gilt.
4.3.2.
Instrumente der wasserwirtschaftlichen Planung
• Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne (§ 53)
Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind generelle Planungen, die die für
die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse eines
bestimmten Gebietes anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in
möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen mit den nötigen
Erläuterungen darstellen und deren Verwirklichung als im öffentlichen
Interesse gelegen anerkannt ist. Sie werden vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft per Verordnung erlassen. Die Erstellung eines
solchen Planes kann einem Bewilligungswerber – vor allem bei besonders
umfangreichen Projekten – auch per Bescheid aufgetragen werden.
Wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen steht keine normative Wirkung zu,
ihr Inhalt ist im Zuge des Bewilligungsverfahrens allerdings als
„öffentliches Interesse“ anzusehen, welches durch ein geplantes
Vorhaben nicht beeinträchtigt werden darf (Interessensabwägung).
• Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung (§ 54)
Wenn es die wasserwirtschaftliche Entwicklung eines Gebietes oder die
Durchführung eines anerkannten Rahmenplanes (§ 53 Abs. 4) erfordert,
kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Abwägung
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der in Betracht kommenden Interessen und nach Anhörung der beteiligten
Bundesländer für bestimmte Gewässer, Gewässerstrecken, Einzugs-,
Quell- oder Grundwassergebiete – unbeschadet bestehender Rechte –
durch Verordnung wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen treffen.
Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen können zum Gegenstand
haben:
a) die Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke;
b) Einschränkungen bei Verleihung von Wasserrechten;
c) Gesichtspunkte für die Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis
38 und 112;
d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes;
e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter
Beteiligter als rechtliche Interessen.
Steht ein geplantes Projekt im Widerspruch zu einer geltenden
wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung, so hat die zuständige
Wasserrechtsbehörde die Bewilligung zu versagen.
• Wasserrechtliche Schutz- und Schongebiete
Diese werden hauptsächlich zum Schutz vor Immissionen von
Trinkwasserversorgungsanlagen ausgewiesen und beinhalten strikte
Beschränkungen für die Widmung, die Bewirtschaftung und die Bebauung
des betroffenen Gebietes.
Während das wasserrechtliche „Schutzgebiet“ als strengste Form des
Wasserschutzes per Bescheid erlassen und somit nur für den
Grundeigentümer selbst gültig wird, richtet sich ein „Schongebiet“
(Verordnung) auch an die Allgemeinheit. In einem Schongebiet besteht
außerdem kein generelles Bauverbot, sowohl aber Einschränkungen, was
z.B. das Wirtschaften mit bzw. die Lagerung von Wasser gefährdenden
Stoffen betrifft. Oft wird ein Wasserschongebiet mit größerem Radius um
ein bestehendes Schutzgebiet herum ausgewiesen (Kernzone,
Außenzone).
Schutzgebiete werden je nach Größe von der Bezirksverwaltungsbehörde,
dem Landeshauptmann oder dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft erlassen, Schongebiete generell vom Landeshauptmann.
• Programme im Rahmen der Europäischen Integration (siehe § 55b)
4.4.
Die aktuelle Situation in Traiskirchen
Derzeit gibt es auf Traiskirchner Gemeindegebiet keine großflächigen
Wasserschutz- oder -schongebiete. Nur einige Brunnen sind von wenige
Quadratmeter großen Schutzgebieten umgeben, deren Sinnhaftigkeit jedoch
mangels ausreichender Fläche äußerst fraglich ist.
Als „öffentliche Gewässer“ im Sinne des WRG 1959 sind im Planungsgebiet
Schwechat, Mühlbach und Hörmbach anzusehen. Die Schotterteiche im
Süden der Gemeinde sind zwar in Privatbesitz, jedoch besteht eine
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Verbindung mit dem Grundwasser. Alle über den „Gemeingebrauch“ (§ 8)
hinaus gehenden Nutzungen sind also bewilligungspflichtig.
Unabhängig von jeder individuellen Planung sind auf jeden Fall sämtliche
Baulandreserven im Überschwemmungsgebiet der Schwechat (HQ-100Linie) zurückzuwidmen, wie dies die letzte Novelle des NÖ ROG 1976 vom
16. September 2000 in § 15 vorsieht. Für bereits errichtete Bauwerke im
Hochwasserabflussgebiet gelten die Bestimmungen des § 38 WRG 1959: So
ist z.B. das Um- und Ausbauen von bestehenden Gebäuden
bewilligungspflichtig.
5.
Zusammenfassung
In der Analysephase des Projekt 2 bearbeitete die Gruppe 1 juristische
Detailprobleme in den Bereichen Naturschutz-, Wasser- und Forstrecht. Die
vielseitigen Ziele des Naturschutzes werden auf Landesebene durch das nö.
Naturschutzgesetz geregelt. Neben dem Bereich der Mandlhöhe
(Landschaftsschutzgebiet) ist vor allem die Tribuswinkler Schwechat-Au
unter Schutz gestellt, wenn auch auf etwas kuriose Weise als
Naturdenkmalfläche. In dieser Causa kommt es bis zum heutigen Zeitpunkt
zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Land und Gemeinde, etwa, wenn
es darum geht, Verklausungen zu entfernen oder dies nicht zu tun.
Das Forstrecht – geregelt durch das Forstgesetz – ist Bundessache. In
mittelbarer
Bundesverwaltung
sind
in
erster
Instanz
die
Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Da nur 3,6% der Fläche
Traiskirchens Wald im Sinne des Forstgesetzes sind und der größte Teil
davon in der Schwechat-Au liegt, kommt dem Forstrecht keine große
Bedeutung bei Planungsvorhaben in Traiskirchen zu.
Ebenfalls
in
der
Zuständigkeit
des
Bundes
(1.
Instanz:
Bezirksverwaltungsbehörde) liegt das Wasserrecht. Besonders hinsichtlich
der Schotterteiche im Süden des Gemeindegebiets ist zu beachten, dass
jegliche Maßnahmen, die über den „Gemeingebrauch“ hinaus gehen, einer
Bewilligung bedürfen.
Laut letzter Novelle des NÖ ROG 1976 vom 16. 09. 2000 sind
Baulandreserven innerhalb der HQ-100-Linie auf jeden Fall zurückzuwidmen.
Die bestehenden Gebäude müssen nicht abgerissen werden; Um- und
Ausbauten sind allerdings bewilligen zu lassen.
Wasserschutz- und Wasserschongebiete gibt es auf Traiskirchner
Gemeindegebiet eigentlich nicht, wenn man von wenigen Quadratmetern
großen Brunnenschutzgebieten absieht, über deren Sinnhaftigkeit gerätselt
werden darf.
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Quellenverzeichnis:
• Aus dem Rechtsinformationssystem im Internet (RIS; http://www.ris.bka.
gv.at – Seite zum letzten Mal besucht: 12. 10. 2000)
• Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Novelle 2000 (BGBl. I Nr.
39/2000)
• NÖ Raumordnungsgesetz 1976, 8. Novelle vom 16. 09. 2000
• Kanonier, A.: Grünlandschutz im Planungsrecht. Schriften aus Technik
und Recht, Technik und Gesellschaft, Band X, Wien, 1994
• Flächenwidmungsplan Traiskirchen, von der nö. Landesregierung
bestätigt am 09. 12. 1997 bzw. am 01. 10. 1999
• Nö. Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) in der Fassung vom 31.
08. 2000
• Zehetner et al.: Vorlesungsunterlagen zu „Nominelles und funktionelles
Raumordnungsrecht“, Wien, 1997
• Mag. Enzinger und DI Pfalz, BH Baden, mündliche Auskunft am 31. 10.
2000
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Anhang: Faksimile des Bescheids zu Kapitel 2.6.1.
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Postanschrift 1014 Wien, Postfach 6
Fernschreibnummer 13 4145, Telefax (0 22 2)531 10 5220
Parteienverkehr: Dienstag 8-12 Uhr
Wien 1, Dorotheergasse 7
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 1014
zu erreichen mit:
U 1, U 3 (Haltestelle Stephansplatz)
1A, 2A, 3A (Haltestelle Graben - Petersplatz)
An die
NÖ Umweltanwaltschaft
z.Hdn. des Leiters
Univ.Prof. Dr. Rossmann
Teinfaltstraße 8
1014 Wien
Beilagen
II/3-NSP-5/26
Bei Antwort bitte Kennzeichen angeben
Bezug
Bearbeiter
(0 22 2) 531 10
Dr. Breyer
Durchwahl
Datum
5263
18. März 1996
Betrifft
Schwechat Au zwischen Tribuswinkel und Traiskirchen, Naturdenkmalerklärung;
Berichtigungsbescheid
Bescheid
Von Amts wegen wird der Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6. Juni 1991,
II/3-5340/64/16, berichtigt:
Spruch
Gemäß § 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird der
Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6. Juni 1991, II/3-5340/64/16, dahingehend
berichtigt, daß bei der Aufzählung der Grundstücke der mitgeschützten Umgebung
in der KG Tribuswinkel die Grundstücke Nr. 300/1 und 300/10 zu entfallen haben und
Grundstück Nr. 300/5 einzufügen ist,
in der KG Wienersdorf Grundstück Nr. 993 zu entfallen hat und Grundstücke Nr. 983, 985
und 1089 einzufügen sind und
in der KG Traiskirchen Grundstück Nr. 2521 einzufügen ist.
Weiters wird dem Spruch des Bescheides ein Plan angefügt, der die Abgrenzung des
Naturdenkmales darstellt.
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Der Bescheidspruch lautet daher wie folgt:
„Die Schwechat (Grundstück Nr. 1224/1, KG Tribuswinkel; Grundstück Nr. 877,
KG Wienersdorf; Grundstück Nr. 1372/1, KG Traiskirchen) zwischen der Brücke
Oberwaltersdorferstraße (Landesstraße 4012) und der Brücke der Wiener Neustädter
Straße (Bundesstraße 17) wird zum Naturdenkmal erklärt.
Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-3 (NSchG).
Vom Eingriffs- und Veränderungsverbot in das Naturdenkmal ist die Jagd und Fischerei im
bisherigen Umfang ausgenommen.
Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 5 im Zusammenhalt mit § 7 Abs. 2 NSchG.
Der Auwald, die Auwiesen und der Bach auf den nachstehend angeführten Parzellen werden
zum Bestandteil dieses Naturdenkmales (mitgeschützte Umgebung) erklärt:
[Aufzählung nicht im Faksimile enthalten]
Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 2 NSchG
Vom Eingriffs- und Veränderungsverbot in diese mitgeschützte Umgebung ist die land- und
forstwirtschaftliche Nutzung (Einzelstammentnahme bzw. übliche Brennholznutzung), die
Jagd und die Benützung von öffentlichen Wegen ausgenommen.
Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 5 im Zusammenhalt mit § 7 Abs. 2 NSchG.
Der nun folgende Plan stellt die Abgrenzung des Naturdenkmales dar.“
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Begründung
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen
gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch
mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende
Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Mit Bescheid vom 6. Juni 1991, II/3-5340/64/16, hat die NÖ Landesregierung flächenhafte
Naturgebilde auf Grundstücken in den Katastralgemeinden Tribuswinkel, Wienersdorf und
Traiskirchen zum Naturdenkmal erklärt.
In weiterer Folge hat der Bezirksforstinspektor der Bezirkshauptmannschaft Baden im Zuge
einer Überprüfung des Naturdenkmales Mängel und Unklarheiten im Naturdenkmalerklärungsbescheid festgestellt. Eine neuerliche Überprüfung des Bescheides und der
naturschutzfachlichen Gutachten und Stellungnahmen hat nun ergeben, daß bei der
Aufzählung der Grundstücksnummern im gegenständlichen Bescheid Fehler unterlaufen sind:
Die Nennung des Grundstückes Nr. 993, KG Wienersdorf, anstelle von Nr. 983 ist ein
offenkundiger Schreibfehler;
bezüglich der Grundstücke Nr. 300/5, KG Tribuswinkel, Nr. 985 und 1089,
KG Wienersdorf, und Nr. 2521, KG Traiskirchen, wurde das Verfahren zur Erklärung
zum Naturdenkmal eingeleitet und ergibt sich aus der Lage der Grundstücke, daß deren
Nicht-Nennung im Bescheid offenkundig auf einem Versehen beruht;
die Grundstücke Nr. 300/1 und 300/10, KG Tribuswinkel, wurden offenbar irrtümlich im
Spruch des Bescheides genannt, da hier die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen zur
Naturdenkmalerklärung nicht vorliegen und eine Einbeziehung in das Naturdenkmal daher
auch nie geplant war.
Um weiteren Unklarheiten vorzubeugen, wurde die Abgrenzung des Naturdenkmales auch
planlich dargestellt und der Plan dem Bescheid beigefügt.
Da, wie oben dargelegt, die Fehler des Bescheides offenbar auf einem Versehen beruhten
bzw. einen Schreibfehler darstellten, war der Bescheid der NÖ Landesregierung vom
6. Juni 1991 von Amts wegen zu berichtigen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
Hinweis
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde
an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein.
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