Schall- und Laserverordnung

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Schall- und Laserverordnung
Schall- und Laserverordnung
Merkblatt (ab 1. Mai 2007)
Die wichtigsten Neuerungen in Kürze
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Veranstaltungen mit einem Schallpegel über 93dB(A) sind nur noch meldepflichtig und nicht mehr
bewilligungspflichtig.
Die Lautstärke wird neu in drei Kategorien eingeteilt: bis 93 dB(A), bis 96 dB(A) und bis 100 dB(A).
Meldung der Veranstaltung
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Veranstaltungen müssen an die zuständigen Behörden gemeldet werden.
Veranstaltungen mit einem Schallpegel über 93 dB(A) müssen mindestens 14 Tage im Voraus
schriftlich gemeldet werden.
Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a. Ort und Art der Veranstaltung
b. Maximaler Schallpegel (möglich sind 96 dB(A) oder 100 dB(A))
c. Datum, Beginn und Dauer der Veranstaltung
d. Name und Adresse der Veranstalterin oder des Veranstalters
e. Name und Erreichbarkeit der verantwortlichen Person an der Veranstaltung
f. Gegebenenfalls die Anwendung des besonderen Mess- und Berechnungsverfahrens (siehe
unten)
Verschiedene Lautstärke-Kategorien
1. Kategorie I: Bis 93 dB(A)
Es besteht keine Meldepflicht. Die Veranstaltung kann ohne weitere Auflagen durchgeführt werden.
Wichtig: Bei Veranstaltungen, welche ausschliesslich für Jugendliche unter 16 Jahren bestimmt sind,
kann in jedem Fall nur Kategorie I angewandt werden.
2. Kategorie II: 93dB(A) bis 96 dB(A)
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Es müssen gratis Gehörschutzpfropfen (Oropax) abgegeben werden.
Der maximale Lautstärkepegel LAFmax darf 125 dB nicht überschreiten.
Der Besucher muss im Eingangsbereich der Veranstaltung auf ein mögliches Risiko wegen hohem
Schallpegel und auf den maximal zu erwartenden Schallpegel von 96 dB(A) hingewiesen werden.
Der Schallpegel muss während der gesamten Veranstaltung mit einem LEq-Messgerät überwacht
werden.
3. Kategorie III: 96dB bis 100 dB
3.1. Weniger als 3 Stunden
• Identische Anforderungen wie für Kategorie II.
3.2. Mehr als 3 Stunden
• Die Anforderungen für Kategorie II müssen erfüllt sein.
• Der Schallpegel muss während der ganzen Dauer der Veranstaltung mit einem elektronischen
Schallüberwachungsgerät (siehe Messgeräte) aufgezeichnet werden.
• Die Daten der Schallüberwachung sowie die Angaben zu Messort und Ermittlungsort (siehe
Messverfahren) und die Pegeldifferenz müssen 30 Tage aufbewahrt und auf Verlangen der Vollzugsbehörde überreicht werden.
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Dem Publikum muss eine Ausgleichszone zur Verfügung stehen und im Eingangsbereich muss
deutlich sichtbar auf diese hingewiesen werden. Ausgleichszonen müssen folgende Anforderungen
erfüllen:
o Der Schallpegel darf 85 dB(A) nicht übersteigen;
o Sie muss mindestens 10 % der Fläche der Veranstaltung umfassen, die für den Aufenthalt
des Publikums bestimmt ist;
o Sie müssen für das Publikum klar ersichtlich gekennzeichnet und während der Veranstaltung frei zugänglich sein.
Bei der Meldung muss zusätzlich ein Plan des Veranstaltungsortes eingereicht werden, aus dem die
Lage, die Grösse und die Kennzeichnung der Ausgleichszone ersichtlich sind.
Ermittlungs-Grundsatz
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Der Verordnung unterliegt nur elektroakustisch verstärkter Schall. Instrumente, welche unverstärkt
die Grenzwerte überschreiten, sind für die Messung nicht relevant.
Die Schallimmissionen werden in Ohrenhöhe an dem Ort ermittelt, an welchem das Publikum dem
Schall am stärksten ausgesetzt ist (Ermittlungsort).
Weicht der Messort vom Ermittlungsort ab, so müssen die Immissionen auf diesen umgerechnet
werden. Der Messort, der Ermittlungsort sowie die Schallpegeldifferenz zwischen diesen müssen
schriftlich festgehalten werden.
Der Schallpegel wird über eine Stunde gemittelt (äquivalenter Dauerschallpegel). Die
Mittelwertbildung beginnt zu einem beliebigen Zeitpunkt der Veranstaltung und dauert 60 Minuten
ohne Unterbruch. Der äquivalente Dauerschallpegel darf den Schallpegelgrenzwert an keinem
Zeitpunkt der Veranstaltung überschreiten.
Messgeräte
An die Messgeräte der Veranstalter werden folgende Anforderungen gestellt:
• Sie müssen die Messung des dB(A) Schallpegels ermöglichen;
• Sie müssen die direkte oder indirekte Bestimmung des Mittelungspegels LEq ermöglichen.
Die Schallpegelaufzeichnung muss folgende Anforderungen erfüllen:
• Der Leq muss während der Veranstaltung mindestens alle 5 Minuten aufgezeichnet werden;
• Die Daten der Schallüberwachung sind in elektronischer Form aufzuzeichnen.
Messverfahren
Der Schallpegel wird beim Mischpult gemessen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• Das Mischpult befindet sich im direkt beschallten Publikumsbereich;
• Die Lautsprecher für Hoch- und Mitteltöne sind so positioniert, dass eine gleichmässige Beschallung
des Publikums erreicht wird;
• Das Mikrofon zur Überwachung des Schallpegels ist beim Mischpult auf Ohrenhöhe fix positioniert;
• Die Schallpegeldifferenz zwischen dem Mischpult (Messort) und dem Ermittlungsort (lautester Punkt
im Raum) wird durch ein definiertes Breitbandsignal (Rosa Rauschen/Programmsimuliertes
Rauschen) oder eine andere gleichwertige Methode bestimmt;
• Der Ermittlungsort und die Schallpegeldifferenz sowie die Methode sind schriftlich festzuhalten;
• Das besondere Mess- und Berechnungsverfahren wurde bei der Meldung kommuniziert.
Bei diesen Messungen gilt der für die Veranstaltung anwendbare Grenzwert als eingehalten, wenn der
Messwert beim Mischpult zuzüglich der Schallpegeldifferenz kleiner ist als der Grenzwert, oder diesem
entspricht.
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Massnahmen durch die Kontrollbehörde
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Steht aufgrund der Meldung vorgängig fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung offensichtlich
nicht erfüllt werden, so verfügt die Vollzugsbehörde die nötigen Massnahmen oder untersagt die
Durchführung der Veranstaltung.
Steht aufgrund der Messungen oder Kontrollen während der Veranstaltung fest, dass die für die
Veranstaltung massgeblichen Schallpegel überschritten oder die Pflichten zum Schutz des Publikums
nicht erfüllt werden, so fordert die Vollzugsbehörde die für die Veranstaltung verantwortliche Person
auf, die notwendigen Emissionsbegrenzungen oder Massnahmen zu treffen.
Die Vollzugsbehörde kann bei wiederholtem Verstoss gegen diese Verordnung die Einrichtung einer
elektronischen Schallüberwachung oder -begrenzung anordnen.
Tipps
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Wir empfehlen den Verordnungstext als Vertrags-Bestandteil beizulegen. Es ist einfacher den
Künstler bereits im Vorfeld zu informieren, als mit ihm während der Veranstaltung zu diskutieren.
Mit etwas finanziellem Aufwand kann man einen Raum effektiv dämpfen. Wir empfehlen jedoch dies
nur in Zusammenarbeit mit einem Akkustiker zu machen. Eine Liste von möglichen Kontakten kann
über PETZI angefordert werden.
Eine optimal abgestimmte Anlage in einem optimierten Raum macht die Einhaltung der Lautstärke
einfacher.
Auf kleinen Bühnen unbedingt die Gitarren-Verstärker in Richtung Bühnenmitte ausrichten. Kleine
Verstärker anwinkeln, damit sich der Schall in Richtung des Ohrs des Gitarristen ausbreitet.
Bei zu lauten Cymbals empfehlen wir den Einsatz von Cympads (www.cympads.com). Diese können
zum Preis von 42.- anstatt 49.90 über PETZI bezogen werden.
Weitere Spezialangebote sind in Arbeit (Messgeräte). Zudem werden wir die Liste der Tipps laufend
ergänzen, und fordern euch auf eure Inputs an uns weiterzuleiten.
Weitere Informationen
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bag.admin.ch/slv
PETZI – Verband Schweizer Musikclubs
Postfach 4112 – 5000 Aarau
062 822 02 22 (Mo, 13-17 Uhr)
[email protected]
Dieses Merkblatt ist eine Kurzversion der provisorischen Ausgabe der Eidg. Schall- und Laserverordnung
vom 1.3.2007. Alle Angaben ohne Gewähr. In jedem Fall ist die amtliche Ausgabe der Schall- und Laserverordnung zu konsultieren.
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