Häuser in der Zwangsversteigerung

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Häuser in der Zwangsversteigerung
Häuser in der Zwangsversteigerung
Mittwoch, den 10. Februar 2010 um 10:38 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 24. Juni 2016 um 08:06 Uhr
Wenn es mit der Finanzierung nicht mehr klappt, kommt so manche Immobilie „unter den
Hammer“. Sie wird zwangsversteigert. Was für den einen ein Schicksalsschlag ist, der
seine ganze Lebensplanung über Haufen wirft, ist für den anderen eine Chance, günstig
ein Haus zu erwerben. Doch auch hier muss man aufpassen.
Darüber sollten Sie sich im Klaren sein
Wer eine Immobilie ersteigert, erwirbt damit auch alle mit dem Gebäude verbundenen
Verpflichtungen. Darum ist es wichtig, sich vorher umfassend darüber zu informieren, welche
Belastungen auf dem Gebäude liegen. Darüber hinaus sollten Sie klären, welche Pflichten mit
dem Erwerb der Immobilie verbunden sind: Müssen Sie als Erwerber beispielsweise anderen
Personen ein Wegerecht über das Grundstück einräumen oder haben Insassen des Hauses ein
Dauerwohnrecht?
Sie haben bei einer Zwangsversteigerung das Recht, bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse
ordentlich bei Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Allerdings müssen Sie
hierfür ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Außerdem trügt oft der äußere Schein. Deshalb sollte man die Immobilie genau unter die Lupe
nehmen: Wie alt sind beispielsweise die Heizungsanlage und die elektrischen Leitungen, gibt es
feuchte Räume? Wenn es ein bis dahin privat bewohntes Haus war und Sie planen, es zu
vermieten: Welche gesetzlichen Bestimmungen müssen noch erfüllt werden, damit eine
Vermietung möglich ist?
Sie haben nach dem Zuschlag nach § 56 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) keinerlei
Gewährleistungsrechte mehr.
Rechtliches
§ 56 ZVG: Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem
Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluss der Versteigerung auf den
Ersteher über. Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die
Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.
Wie Sie mehr über die Immobilie erfahren
Bei einer Zwangsversteigerung beauftragt das zuständige Amtsgericht vor der Vollstreckung
einen unabhängigen Sachverständigen, ein Gutachten zu erstellen, in dem das Objekt genau
beschrieben wird und auch die Mängel benannt werden, soweit sie dem Gutachter bekannt
sind. Das Gutachten kann man beim Gericht einsehen. Dennoch ist dieses Gutachten im
Vorsicht zu genießen – es kann auch sein, dass der Gutachter das Objekt nicht selbst
besichtigen konnte und das Gutachten nur auf Basis von Aussagen erstellt wurde.
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Sie sollten in jedem Fall versuchen, das Gebäude selbst zu besichtigen. Hierzu sollten Sie
Kontakt mit den derzeitigen Bewohnern aufnehmen und um einen Besichtigungstermin bitten.
Der aktuelle Wohnungsinhaber ist aber nicht verpflichtet, Ihnen eine Besichtigung der Immobilie
zu erlauben.
Außerdem sollten Sie das Grundbuch einsehen, da hier etwaige Schulden und andere Lasten
eingetragen werden. Insbesondere sollten Sie darauf achten, dass hier keine Wohnrechte
eingetragen sind beziehungsweise dass diese nach der Zwangsversteigerung erlöschen.
Erlischt das Wohnrecht nicht, können Sie nach dem Erwerb keine Räumung der Wohnung
verlangen.
Außerdem sollten Sie sich bei der Kommune oder dem Bauaufsichtsamt informieren, ob für das
Grundstück Altlasten bestehen. Dort erfahren Sie beispielsweise, ob die Erschließungskosten
komplett bezahlt wurden oder ob für das Grundstück Auflagen oder Beschränkungen bestehen,
die bei Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind.
So läuft die Versteigerung ab
Die Versteigerung wird von einem Rechtspfleger geleitet. Der Rechtspfleger ist ein Beamter des
gehobenen Dienstes. Er nimmt selbstständig Aufgaben wahr, die im Rechtspflegergesetz
aufgeführt sind. Dabei ist er nur dem Gesetz unterworfen – man spricht hier auch von der
sachlichen Unabhängigkeit des Rechtspflegers.
Nachdem die Versteigerung aufgerufen wurde, wird festgestellt, welche Verfahrensbeteiligten
zum Termin erschienen sind. Verfahrensbeteiligte sind beispielsweise
Gläubiger
Schuldner
Miteigentümer (soweit sie im Grundbuch eingetragen sind)
Inhaber von Grundpfandrechten
Berechtigte von Dienstbarkeiten, Reallasten usw.
Mieter (nach entsprechender vorheriger Anmeldung)
Nach der Feststellung über die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten werden die
Grundstücksnachweisungen bekannt gegeben. Hierzu gehören die Bekanntgabe der
Grundbucheinträge, der festgesetzte Verkehrswert, Erklärungen der Mieter oder Pächter und
ähnliche Informationen. Außerdem wird der Gläubiger bekannt gegeben, der das Verfahren
betreibt. Darüber hinaus können noch weitere Informationen bekannt gegeben werden.
Danach stellt der Rechtspfleger die Versteigerungsbedingungen vor (Ablauf der eigentlichen
Versteigerung) und fragt die Verfahrensbeteiligten, ob sie Anträge hierzu stellen. Danach stellt
er die Versteigerungsbedingungen fest und gibt das geringste Gebot bekannt. Das geringste
Gebot muss bei einer Zwangsversteigerung
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die Kosten der Zwangsversteigerung und
die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehenden Rechte decken.
Wichtig
Gebote unter diesem Wert werden bei der Zwangsversteigerung nicht zugelassen.
Nun werden die Anwesenden zur Abgabe von Geboten aufgefordert. Danach können
die Teilnehmer der Versteigerung ihre Gebote abgeben. Die Mindest-Bietzeit beläuft sich auf
eine halbe Stunde. Ist die Bietzeit abgelaufen, wird das bis dahin abgegebene höchste Gebot
dreimal aufgerufen. Nach dem dritten Aufruf wird die Versteigerung offiziell geschlossen.
Anschließend wird mit den anwesenden Beteiligten über den Zuschlag verhandelt und eventuell
sofort danach oder an einem zusätzlich festgelegten Termin die Entscheidung des Gerichts
bekannt gegeben.
Erhalten Sie den Zuschlag werden Sie mit Verkündung des entsprechenden Beschlusses durch
das Gericht neuer Eigentümer der ersteigerten Immobilie (§ 90 Zwangsvollstreckungsgesetz –
ZVG). Vom Moment der Verkündung an gehen Nutzung, Lasten und Gefahren an Sie als neuen
Eigentümer über (§ 56 ZVG).
Den Zuschlag kann das Gericht in folgenden Fällen verweigern:
die Kosten der Zwangsversteigerung und
die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehenden Rechte decken.
Bei der Bestimmung des Verkehrswertes werden auch Grundschulden berücksichtigt, die nach
der Versteigerung fortbestehen. Hat eine Immobilie beispielsweise einen Wert von 250.000 €
und besteht eine Grundschuld von 50.000 €, wird diese vom Verkehrswert abgezogen, wenn
sie nach der Versteigerung weiter bestehen bleibt.
Wichtig
Mit Ihrem Gebot verpflichten Sie sich, den gebotenen Betrag zu zahlen. Grundbuchrechte
außerhalb des geringsten Gebots, bestehende Rechte oder übrige Belastungen können nicht
mit dem Gebot verrechnet werden! Werden sie nicht durch die Auktion gelöscht, bleiben sie
neben dem Gebotspreis weiterbestehen. Sie gehen dann als zusätzliche Belastung auf Sie
über!
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Wird der Zuschlag im ersten Versteigerungsverfahren aufgrund der 5/10 beziehungsweise
7/10-Regel verweigert, wird ein zweiter Termin festgesetzt, bei dem diese Grenzen keine Rolle
mehr spielen. Darauf wird auch bei der Bekanntgabe des Termins hingewiesen.
Der Gläubiger hat jedoch jederzeit die Möglichkeit eine Versteigerung zu abzubrechen und so
den Verkauf unter Wert zu verhindern.
Taktisch bieten
Bei einer Versteigerung sollte man sich taktisch klug verhalten. Dazu gehört, dass man sich von
vorneherein ein Limit setzt. Es ist schon oft vorgekommen, dass Bieter ohne Limit sich von
anderen Bietern anstacheln lassen und sich mit der Ersteigerung finanziell übernehmen.
Sie sollten als Limit einen „krummen Betrag“ wählen. Da meist glatte Beträge als Grenzwert
gewählt werden, kann es schnell vorkommen, dass auch ein anderer Bieter das gleiche Limit
hat.
Bei der Versteigerung selbst sollten Sie Geduld haben. Je früher Sie Ihr Gebot abgeben, umso
länger ist die Zeit, in der andere den Preis nach oben schrauben. Nicht selten sitzen bei solchen
Versteigerungen auch Immobilienspekulanten im Raum, die ein Interesse daran haben, den
Preis hoch zu treiben. Diesen sollte man so spät wie möglich das eigene Interesse kundtun.
Selbst wenn das Höchstgebot schon aufgerufen wird, haben Sie noch die Möglichkeit
einzugreifen, erst nach dem dritten Aufruf erfolgt der Zuschlag.
Sind mehrere Bieter anwesend, sollten Sie versuchen, mit diesen Kontakt aufzunehmen. Es ist
erlaubt, sich mit den anderen Interessenten – auch noch während der Versteigerung –
abzusprechen.
Häufig ist man auch der einzige Bieter. Dann haben Sie alle Trümpfe in der Hand. Lassen Sie
sich deshalb nicht beirren, wenn auch die Gläubiger zunächst auf der 7/10-Regel beharren. Ist
die Bietzeit abgelaufen, kann es durchaus sein, dass man jetzt bereit ist, auch ein Gebot unter
dieser Grenze zu akzeptieren, frei nach dem Motto „Der Spatz in der Hand ist besser als die
Taube auf dem Dach“.
Schließlich sollten Sie mit Ihren Äußerungen vorsichtig sein. Denn auch ein mündliches Gebot
ist bei einer Zwangsversteigerung rechtskräftig. Sie können es auch nicht mehr zurücknehmen.
Wann Sie zahlen müssen
Haben Sie das Gebäude ersteigert und den Zuschlag erhalten, wird Ihre Sicherheitsleistung
zunächst mit Ihrem Gebot verrechnet. Den Restbetrag müssen Sie an das Gericht spätestens
bis zum Verteilungstermin gezahlt haben. Dieser Termin liegt einige Wochen nach dem
Versteigerungstermin.
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Haben Sie eine Immobilie ersteigert, müssen Sie für Erteilung des Zuschlages und für die
Eintragung als neuer Eigentümer im Grundbuch Gerichtskosten bezahlen. Außerdem fallen 3,5
% Ihres Gebotes als Grunderwerbsteuer an.
Müssen Sie zur Sicherung der Finanzierung eine Grundschuld im Grundbuch eintragen lassen,
kommen noch die Notarkosten für die Beurkundung der Grundschuldbestellungsurkunde sowie
die Kosten wegen der Eintragung im Grundbuch auf Sie zu.
Zahlen Sie so schnell wie möglich nach dem Zuschlag. Denn bis zur Einzahlung und
Hinterlegung des Betrages bei dem Amtsgericht (Hinterlegungsstelle) wird der offenstehende
Betrag verzinst. Den derzeit gültigen Zinssatz erfahren Sie beim Gericht.
Immer wieder kommt es zu Zwangsversteigerungen von Immobilien. In den meisten Fällen
finden diese statt, weil der Immobilieneigentümer in finanzielle Schwierigkeiten gekommen ist.
Daraus zu schließen, dass man bei jeder Zwangsversteigerung eine Immobilie zu äußerst
günstigen Konditionen erhält, ist jedoch ein Fehler.
Es gibt es auch hier Mindestgebote - zumindest beim ersten Versteigerungstermin.
Werden diese unterschritten, wird der Zuschlag nicht erteilt. Darüber hinaus haben die
Gläubiger jederzeit die Möglichkeit, eine Versteigerung zu abzubrechen und so den Verkauf
unter Wert zu verhindern. Außerdem finden sich zu einer solchen Versteigerungen häufig eine
ganze Reihe von Interessenten ein, die dann den Preis in die Höhe treiben.
Dennoch lohnt es sich immer wieder, auch bei den Zwangsversteigerungen vorbei zu schauen.
Wenn es auch nicht das Superschnäppchen wird, so kann man häufig eine Immobilie doch zu
attraktiven Bedingungen erwerben.
Versteigerungen und Termine
Zwangsversteigerung von Immobilien finden im Rahmen einer öffentlichen Sitzung des
Amtsgerichts statt, in dessen Bezirk sich die zu versteigernde Immobilie befindet. Die Termine
werden öffentlich bekannt gemacht (durch Aushang und in der örtlichen Presse).
Wichtig
Eine Übersicht der Versteigerungstermine für die meisten deutschen Bundesländer finden Sie
auch im Internet unter http://www.zvg-portal.de.
Das zuständige Amtsgericht kann Ihnen Einsicht in wichtige Unterlagen gewähren. Hier können
Sie beispielsweise auch das Verkehrswertgutachten der Immobilie einsehen. Das Gericht kann
Ihnen aber keinen Besichtigungstermin einräumen. Dies kann nur der derzeitige Eigentümer,
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also der Schuldner, für den das Haus versteigert wird. Manchmal kann auch der Gläubiger eine
Besichtigung arrangieren.
Wichtig ist, dass Sie sich umfassend über das Objekt informieren. Bei Mietobjekten müssen Sie
sich genau über die Kündigungsrechte gegenüber den noch in der Immobilie lebenden Mietern
informieren. Sollte der Schuldner noch selbst in dem Haus wohnen, ist zu klären, welche
Räumungsmöglichkeiten ihm gegenüber bestehen.
Informieren Sie sich vor der Versteigerung auch genau über die Grundbucheintragungen. Hier
können folgende Rechte eingetragen sein:
Grundschuldenräumen einem Gläubiger das Recht der Befriedigung seiner
Ansprüche aus dem Grundstück ein. In vielen Fällen erfolgt die Versteigerung, um eine
Grundschuld zu befriedigen. Einer eingetragenen Grundschuld muss grundsätzlich keine
Forderung zugrunde liegen.
Hypotheken: Wie bei der Grundschuld erhält der Gläubiger mit der Hypothek eine Sicherheit,
die als Belastung der Immobilie in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen wird. Anders als
die Grundschuld kann die Hypothek aber nur für ein einziges Darlehen bestellt werden.
Wichtig
Ist für die zu versteigernde Immobilie eine Grundschuld oder Hypothek im Grundbuch
eingetragen, müssen Sie besonders vorsichtig sein. Wird das Objekt unter der Bedingung
versteigert, dass die Grundschuld oder Hypothek bestehen bleibt, müssen Sie die gesamte
Grundschuld zum im Grundbuch eingetragenen Zinssatz abbezahlen. Dabei spielt es keine
Rolle, ob der Vorbesitzer bereits einen Teil der Schuld abgetragen hat oder einen günstigeren
Zinssatz mit dem Gläubiger vereinbart hat.
Dienstbarkeiten: Hierbei handelt es sich um Rechte, die ein Grundstückseigentümer Dritten
einräumen muss. Dazu gehören z.B. der Nießbrauch (umfassendes Nutzungsrecht, siehe
§§1030 ff BGB) oder Dauerwohn- bzw. Nutzungsrechte (§§ 31 ff WEG).
Reallasten: Ist ein Grundstück mit wiederkehrenden Leistungen an einen Begünstigten
belastet, so findet man eine entsprechende Eintragung im Grundbuch in Abteilung II. Anders als
bei Hypotheken muss die Reallast nicht zwingend aus einer regelmäßigen Geldzahlung
bestehen, sondern es kann sich auch z.B. um eine Sachleistung handeln. Wenn nicht anderes
vereinbart wurde, haftet ein Grundstückseigentümer auch persönlich für die Reallast (§ 1108
BGB).
Wichtig
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Es kann durchaus sein, dass durch die Versteigerung im Grundbuch festgehaltene Rechte
erlöschen. Es ist aber auch möglich, dass die Rechte über die Versteigerung hinaus bestehen
bleiben. Ob und welche Rechte im Grundbuch bestehen bleiben, wird vom Gericht beim
Versteigerungstermin bekannt gegeben. Wenn Rechte bestehen bleiben, gehen die
Verpflichtungen auf Sie über, falls Sie die Immobilie ersteigern.
Außerhalb des Grundbuchs bestehende Rechte und Belastungen
Nicht alle Rechte und Belastungen findet man im Grundbuch. Das gilt beispielsweise für
Notwege- oder Überbaurenten. Kann das Grundstück nicht über öffentliche Wege erreicht
werden, dürfen Sie einen Notweg benutzen, der über den Grund und Boden des Nachbarn
führt. Für diese Nutzung müssen Sie aber eine Notwegerente zahlen. Ähnlich verhält es sich mit
der Überbaurente, die gezahlt werden muss, wenn die Immobilie zu nah an der
Grundstücksgrenze gebaut wurde und das Gebäude beziehungsweise Teile davon –
beispielsweise ein Balkon – auf das Grundstück des Nachbarn ragt. Hier handelt es sich aber
meist um eher vernachlässigbare Belastungen.
Wichtiger sind da die Fragen, ob das Gebäude dem Denkmalschutz unterliegt oder mit
öffentlichen Mitteln gebaut wurde und deshalb eine Wohnungsbindung besteht (so dass Sie nur
vorgeschriebene, kostendeckende Mieten verlangen können).
Wollen Sie bei einer Versteigerung mitbieten, müssen Sie sich zunächst mit einem
gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Wollen Sie eine andere Person
für sich bieten lassen, benötigt diese Person eine vom Notar beglaubigte Vollmacht (die
sogenannte Bietungsvollmacht). Vertreter, die im Auftrag einer Firma steigern wollen, müssen
einen beglaubigten Handelsregisterauszug neueren Datums vorlegen.
Wichtig
Auch wenn Sie für Ihren Ehepartner bieten wollen, benötigen Sie eine vom Notar beglaubigte
Bietungsvollmacht.
Außerdem kann es sein, dass die Verfahrensbeteiligten eine Sicherheit in Höhe von 10 % des
Verkehrswertes der Immobilie verlangen. Natürlich erhalten Sie diese Sicherheitsleistung
zurück, wenn Sie den Zuschlag nicht erhalten. Erhalten Sie den Zuschlag, wird die
Sicherheitsleistung von Ihrem Gebot abgezogen. Hierfür müssen Sie auch kein Bargeld
mitbringen. Im Gegenteil: Seit Februar 2007 wird Bargeld als Sicherheitsleistung nicht mehr
angenommen. Für die Sicherheitsleistung werden folgende Modalitäten anerkannt:
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Schecks, die von der Bundesbank oder einer in Deutschland zugelassenen Bank
ausgestellt wurden. Der Scheck darf frühestens am dritten Werktag vor der Versteigerung
ausgestellt worden sein und darf nicht auf ihr eigenes Konto bezogen sein. Erkundigen Sie
sich beim Gericht auch, wie viele Tage vor der Versteigerung der Scheck vorgelegt werden
muss.
Unbefristete und unbedingte Bürgschaften eines Kreditinstitutes.
Vorherige Überweisung. Erkundigen Sie sich auch hier beim Gericht, welche Formalitäten
und Fristen hierbei einzuhalten sind.
Wichtig
Andere Mittel, beispielsweise Sparbücher, Euro-Schecks, Wertpapiere usw. werden nicht als
Sicherheitsleistung anerkannt.
Auskünfte über die Voraussetzungen und Anforderungen an einen Scheck oder eine Bürgschaft
kann Ihnen auch Ihre Hausbank geben, die Ihnen auch die entsprechenden Sicherheiten
verschafft.
Die Versteigerung wird von einem Rechtspfleger geleitet. Der Rechtspfleger ist ein
Beamter des gehobenen Dienstes. Er nimmt selbstständig Aufgaben wahr, die im
Rechtspflegergesetz aufgeführt sind. Dabei ist er nur dem Gesetz unterworfen – man spricht
hier auch von der sachlichen Unabhängigkeit des Rechtspflegers.
Nachdem die Versteigerung aufgerufen wurde, wird festgestellt, welche Verfahrensbeteiligten
zum Termin erschienen sind. Verfahrensbeteiligte sind beispielsweise
Gläubiger
Schuldner
Miteigentümer (soweit sie im Grundbuch eingetragen sind)
Inhaber von Grundpfandrechten
Berechtigte von Dienstbarkeiten, Reallasten usw.
Mieter (nach entsprechender vorheriger Anmeldung)
Nach der Feststellung über die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten werden die
Grundstücksnachweisungen bekannt gegeben. Hierzu gehören die Bekanntgabe der
Grundbucheinträge, der festgesetzte Verkehrswert, Erklärungen der Mieter oder Pächter und
ähnliche Informationen. Außerdem wird der Gläubiger bekannt gegeben, der das Verfahren
betreibt. Darüber hinaus können noch weitere Informationen bekannt gegeben werden.
Danach stellt der Rechtspfleger die Versteigerungsbedingungen vor (Ablauf der eigentlichen
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Versteigerung) und fragt die Verfahrensbeteiligten, ob sie Anträge hierzu stellen. Danach stellt
er die Versteigerungsbedingungen fest und gibt das geringste Gebot bekannt. Das geringste
Gebot muss bei einer Zwangsversteigerung
die Kosten der Zwangsversteigerung und
die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehenden Rechte decken.
Wichtig
Gebote unter diesem Wert werden bei der Zwangsversteigerung nicht zugelassen.
Nun werden die Anwesenden zur Abgabe von Geboten aufgefordert. Danach können die
Teilnehmer der Versteigerung ihre Gebote abgeben. Die Mindest-Bietzeit beläuft sich auf eine
halbe Stunde. Ist die Bietzeit abgelaufen, wird das bis dahin abgegebene höchste Gebot
dreimal aufgerufen. Nach dem dritten Aufruf wird die Versteigerung offiziell geschlossen.
Anschließend wird mit den anwesenden Beteiligten über den Zuschlag verhandelt und eventuell
sofort danach oder an einem zusätzlich festgelegten Termin die Entscheidung des Gerichts
bekannt gegeben.
Erhalten Sie den Zuschlag werden Sie mit Verkündung des entsprechenden
Beschlusses durch das Gericht neuer Eigentümer der ersteigerten Immobilie (§ 90
Zwangsvollstreckungsgesetz – ZVG). Vom Moment der Verkündung an gehen Nutzung, Lasten
und Gefahren an Sie als neuen Eigentümer über (§ 56 ZVG).
Den Zuschlag kann das Gericht in folgenden Fällen verweigern:
Wenn nicht mindestens 5/10 des Verkehrswertes der Immobilie geboten werden oder
wenn zwar 5/10 oder mehr des Verkehrswertes geboten wurden aber 7/10 nicht erreicht
wurden.
Bei der Bestimmung des Verkehrswertes werden auch Grundschulden berücksichtigt, die nach
der Versteigerung fortbestehen. Hat eine Immobilie beispielsweise einen Wert von 250.000 €
und besteht eine Grundschuld von 50.000 €, wird diese vom Verkehrswert abgezogen, wenn
sie nach der Versteigerung weiter bestehen bleibt.
Wichtig
Mit Ihrem Gebot verpflichten Sie sich, den gebotenen Betrag zu zahlen. Grundbuchrechte
9 / 10
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Mittwoch, den 10. Februar 2010 um 10:38 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 24. Juni 2016 um 08:06 Uhr
außerhalb des geringsten Gebots, bestehende Rechte oder übrige Belastungen können nicht
mit dem Gebot verrechnet werden! Werden Sie nicht durch die Auktion gelöscht, bleiben sie
neben dem Gebotspreis weiter bestehen. Sie gehen dann als zusätzliche Belastung auf Sie
über!
Wird der Zuschlag im ersten Versteigerungsverfahren aufgrund der 5/10 beziehungsweise
7/10-Regel verweigert, wird ein zweiter Termin festgesetzt, bei dem diese Grenzen keine Rolle
mehr spielen. Darauf wird auch bei der Bekanntgabe des Termins hingewiesen.
Der Gläubiger hat jedoch jederzeit die Möglichkeit eine Versteigerung zu abzubrechen und so
den Verkauf unter Wert zu verhindern.
Wann Sie zahlen müssen
Haben Sie das Gebäude ersteigert und den Zuschlag erhalten, wird Ihre Sicherheitsleistung
zunächst mit Ihrem Gebot verrechnet. Den Restbetrag müssen Sie an das Gericht spätestens
bis zum Verteilungstermin gezahlt haben. Dieser Termin liegt einige Wochen nach dem
Versteigerungstermin.
Haben Sie eine Immobilie ersteigert, müssen Sie für Erteilung des Zuschlages und für die
Eintragung als neuer Eigentümer im Grundbuch Gerichtskosten bezahlen. Außerdem fallen 3,5
% Ihres Gebotes als Grunderwerbsteuer an.
Müssen Sie zur Sicherung der Finanzierung eine Grundschuld im Grundbuch eintragen lassen,
kommen noch die Notarkosten für die Beurkundung der Grundschuldbestellungsurkunde sowie
die Kosten wegen der Eintragung im Grundbuch auf Sie zu.
Tipp: Zahlen Sie so schnell wie möglich nach dem Zuschlag. Denn bis zur Einzahlung und
Hinterlegung des Betrages bei dem Amtsgericht (Hinterlegungsstelle) wird der offen stehende
Betrag mit 4 % verzinst.
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