Häuser in der Zwangsversteigerung
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Häuser in der Zwangsversteigerung
Häuser in der Zwangsversteigerung Mittwoch, den 10. Februar 2010 um 10:38 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 24. Juni 2016 um 08:06 Uhr Wenn es mit der Finanzierung nicht mehr klappt, kommt so manche Immobilie „unter den Hammer“. Sie wird zwangsversteigert. Was für den einen ein Schicksalsschlag ist, der seine ganze Lebensplanung über Haufen wirft, ist für den anderen eine Chance, günstig ein Haus zu erwerben. Doch auch hier muss man aufpassen. Darüber sollten Sie sich im Klaren sein Wer eine Immobilie ersteigert, erwirbt damit auch alle mit dem Gebäude verbundenen Verpflichtungen. Darum ist es wichtig, sich vorher umfassend darüber zu informieren, welche Belastungen auf dem Gebäude liegen. Darüber hinaus sollten Sie klären, welche Pflichten mit dem Erwerb der Immobilie verbunden sind: Müssen Sie als Erwerber beispielsweise anderen Personen ein Wegerecht über das Grundstück einräumen oder haben Insassen des Hauses ein Dauerwohnrecht? Sie haben bei einer Zwangsversteigerung das Recht, bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse ordentlich bei Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Allerdings müssen Sie hierfür ein berechtigtes Interesse nachweisen. Außerdem trügt oft der äußere Schein. Deshalb sollte man die Immobilie genau unter die Lupe nehmen: Wie alt sind beispielsweise die Heizungsanlage und die elektrischen Leitungen, gibt es feuchte Räume? Wenn es ein bis dahin privat bewohntes Haus war und Sie planen, es zu vermieten: Welche gesetzlichen Bestimmungen müssen noch erfüllt werden, damit eine Vermietung möglich ist? Sie haben nach dem Zuschlag nach § 56 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) keinerlei Gewährleistungsrechte mehr. Rechtliches § 56 ZVG: Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluss der Versteigerung auf den Ersteher über. Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt. Wie Sie mehr über die Immobilie erfahren Bei einer Zwangsversteigerung beauftragt das zuständige Amtsgericht vor der Vollstreckung einen unabhängigen Sachverständigen, ein Gutachten zu erstellen, in dem das Objekt genau beschrieben wird und auch die Mängel benannt werden, soweit sie dem Gutachter bekannt sind. Das Gutachten kann man beim Gericht einsehen. Dennoch ist dieses Gutachten im Vorsicht zu genießen – es kann auch sein, dass der Gutachter das Objekt nicht selbst besichtigen konnte und das Gutachten nur auf Basis von Aussagen erstellt wurde. 1 / 10 Häuser in der Zwangsversteigerung Mittwoch, den 10. Februar 2010 um 10:38 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 24. Juni 2016 um 08:06 Uhr Sie sollten in jedem Fall versuchen, das Gebäude selbst zu besichtigen. Hierzu sollten Sie Kontakt mit den derzeitigen Bewohnern aufnehmen und um einen Besichtigungstermin bitten. Der aktuelle Wohnungsinhaber ist aber nicht verpflichtet, Ihnen eine Besichtigung der Immobilie zu erlauben. Außerdem sollten Sie das Grundbuch einsehen, da hier etwaige Schulden und andere Lasten eingetragen werden. Insbesondere sollten Sie darauf achten, dass hier keine Wohnrechte eingetragen sind beziehungsweise dass diese nach der Zwangsversteigerung erlöschen. Erlischt das Wohnrecht nicht, können Sie nach dem Erwerb keine Räumung der Wohnung verlangen. Außerdem sollten Sie sich bei der Kommune oder dem Bauaufsichtsamt informieren, ob für das Grundstück Altlasten bestehen. Dort erfahren Sie beispielsweise, ob die Erschließungskosten komplett bezahlt wurden oder ob für das Grundstück Auflagen oder Beschränkungen bestehen, die bei Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. So läuft die Versteigerung ab Die Versteigerung wird von einem Rechtspfleger geleitet. Der Rechtspfleger ist ein Beamter des gehobenen Dienstes. Er nimmt selbstständig Aufgaben wahr, die im Rechtspflegergesetz aufgeführt sind. Dabei ist er nur dem Gesetz unterworfen – man spricht hier auch von der sachlichen Unabhängigkeit des Rechtspflegers. Nachdem die Versteigerung aufgerufen wurde, wird festgestellt, welche Verfahrensbeteiligten zum Termin erschienen sind. Verfahrensbeteiligte sind beispielsweise Gläubiger Schuldner Miteigentümer (soweit sie im Grundbuch eingetragen sind) Inhaber von Grundpfandrechten Berechtigte von Dienstbarkeiten, Reallasten usw. Mieter (nach entsprechender vorheriger Anmeldung) Nach der Feststellung über die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten werden die Grundstücksnachweisungen bekannt gegeben. Hierzu gehören die Bekanntgabe der Grundbucheinträge, der festgesetzte Verkehrswert, Erklärungen der Mieter oder Pächter und ähnliche Informationen. Außerdem wird der Gläubiger bekannt gegeben, der das Verfahren betreibt. Darüber hinaus können noch weitere Informationen bekannt gegeben werden. Danach stellt der Rechtspfleger die Versteigerungsbedingungen vor (Ablauf der eigentlichen Versteigerung) und fragt die Verfahrensbeteiligten, ob sie Anträge hierzu stellen. Danach stellt er die Versteigerungsbedingungen fest und gibt das geringste Gebot bekannt. Das geringste Gebot muss bei einer Zwangsversteigerung 2 / 10 Häuser in der Zwangsversteigerung Mittwoch, den 10. Februar 2010 um 10:38 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 24. Juni 2016 um 08:06 Uhr die Kosten der Zwangsversteigerung und die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehenden Rechte decken. Wichtig Gebote unter diesem Wert werden bei der Zwangsversteigerung nicht zugelassen. Nun werden die Anwesenden zur Abgabe von Geboten aufgefordert. Danach können die Teilnehmer der Versteigerung ihre Gebote abgeben. Die Mindest-Bietzeit beläuft sich auf eine halbe Stunde. Ist die Bietzeit abgelaufen, wird das bis dahin abgegebene höchste Gebot dreimal aufgerufen. Nach dem dritten Aufruf wird die Versteigerung offiziell geschlossen. Anschließend wird mit den anwesenden Beteiligten über den Zuschlag verhandelt und eventuell sofort danach oder an einem zusätzlich festgelegten Termin die Entscheidung des Gerichts bekannt gegeben. Erhalten Sie den Zuschlag werden Sie mit Verkündung des entsprechenden Beschlusses durch das Gericht neuer Eigentümer der ersteigerten Immobilie (§ 90 Zwangsvollstreckungsgesetz – ZVG). Vom Moment der Verkündung an gehen Nutzung, Lasten und Gefahren an Sie als neuen Eigentümer über (§ 56 ZVG). Den Zuschlag kann das Gericht in folgenden Fällen verweigern: die Kosten der Zwangsversteigerung und die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehenden Rechte decken. Bei der Bestimmung des Verkehrswertes werden auch Grundschulden berücksichtigt, die nach der Versteigerung fortbestehen. Hat eine Immobilie beispielsweise einen Wert von 250.000 € und besteht eine Grundschuld von 50.000 €, wird diese vom Verkehrswert abgezogen, wenn sie nach der Versteigerung weiter bestehen bleibt. Wichtig Mit Ihrem Gebot verpflichten Sie sich, den gebotenen Betrag zu zahlen. Grundbuchrechte außerhalb des geringsten Gebots, bestehende Rechte oder übrige Belastungen können nicht mit dem Gebot verrechnet werden! Werden sie nicht durch die Auktion gelöscht, bleiben sie neben dem Gebotspreis weiterbestehen. Sie gehen dann als zusätzliche Belastung auf Sie über! 3 / 10 Häuser in der Zwangsversteigerung Mittwoch, den 10. Februar 2010 um 10:38 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 24. Juni 2016 um 08:06 Uhr Wird der Zuschlag im ersten Versteigerungsverfahren aufgrund der 5/10 beziehungsweise 7/10-Regel verweigert, wird ein zweiter Termin festgesetzt, bei dem diese Grenzen keine Rolle mehr spielen. Darauf wird auch bei der Bekanntgabe des Termins hingewiesen. Der Gläubiger hat jedoch jederzeit die Möglichkeit eine Versteigerung zu abzubrechen und so den Verkauf unter Wert zu verhindern. Taktisch bieten Bei einer Versteigerung sollte man sich taktisch klug verhalten. Dazu gehört, dass man sich von vorneherein ein Limit setzt. Es ist schon oft vorgekommen, dass Bieter ohne Limit sich von anderen Bietern anstacheln lassen und sich mit der Ersteigerung finanziell übernehmen. Sie sollten als Limit einen „krummen Betrag“ wählen. Da meist glatte Beträge als Grenzwert gewählt werden, kann es schnell vorkommen, dass auch ein anderer Bieter das gleiche Limit hat. Bei der Versteigerung selbst sollten Sie Geduld haben. Je früher Sie Ihr Gebot abgeben, umso länger ist die Zeit, in der andere den Preis nach oben schrauben. Nicht selten sitzen bei solchen Versteigerungen auch Immobilienspekulanten im Raum, die ein Interesse daran haben, den Preis hoch zu treiben. Diesen sollte man so spät wie möglich das eigene Interesse kundtun. Selbst wenn das Höchstgebot schon aufgerufen wird, haben Sie noch die Möglichkeit einzugreifen, erst nach dem dritten Aufruf erfolgt der Zuschlag. Sind mehrere Bieter anwesend, sollten Sie versuchen, mit diesen Kontakt aufzunehmen. Es ist erlaubt, sich mit den anderen Interessenten – auch noch während der Versteigerung – abzusprechen. Häufig ist man auch der einzige Bieter. Dann haben Sie alle Trümpfe in der Hand. Lassen Sie sich deshalb nicht beirren, wenn auch die Gläubiger zunächst auf der 7/10-Regel beharren. Ist die Bietzeit abgelaufen, kann es durchaus sein, dass man jetzt bereit ist, auch ein Gebot unter dieser Grenze zu akzeptieren, frei nach dem Motto „Der Spatz in der Hand ist besser als die Taube auf dem Dach“. Schließlich sollten Sie mit Ihren Äußerungen vorsichtig sein. Denn auch ein mündliches Gebot ist bei einer Zwangsversteigerung rechtskräftig. Sie können es auch nicht mehr zurücknehmen. Wann Sie zahlen müssen Haben Sie das Gebäude ersteigert und den Zuschlag erhalten, wird Ihre Sicherheitsleistung zunächst mit Ihrem Gebot verrechnet. Den Restbetrag müssen Sie an das Gericht spätestens bis zum Verteilungstermin gezahlt haben. Dieser Termin liegt einige Wochen nach dem Versteigerungstermin. 4 / 10 Häuser in der Zwangsversteigerung Mittwoch, den 10. Februar 2010 um 10:38 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 24. Juni 2016 um 08:06 Uhr Haben Sie eine Immobilie ersteigert, müssen Sie für Erteilung des Zuschlages und für die Eintragung als neuer Eigentümer im Grundbuch Gerichtskosten bezahlen. Außerdem fallen 3,5 % Ihres Gebotes als Grunderwerbsteuer an. Müssen Sie zur Sicherung der Finanzierung eine Grundschuld im Grundbuch eintragen lassen, kommen noch die Notarkosten für die Beurkundung der Grundschuldbestellungsurkunde sowie die Kosten wegen der Eintragung im Grundbuch auf Sie zu. Zahlen Sie so schnell wie möglich nach dem Zuschlag. Denn bis zur Einzahlung und Hinterlegung des Betrages bei dem Amtsgericht (Hinterlegungsstelle) wird der offenstehende Betrag verzinst. Den derzeit gültigen Zinssatz erfahren Sie beim Gericht. Immer wieder kommt es zu Zwangsversteigerungen von Immobilien. In den meisten Fällen finden diese statt, weil der Immobilieneigentümer in finanzielle Schwierigkeiten gekommen ist. Daraus zu schließen, dass man bei jeder Zwangsversteigerung eine Immobilie zu äußerst günstigen Konditionen erhält, ist jedoch ein Fehler. Es gibt es auch hier Mindestgebote - zumindest beim ersten Versteigerungstermin. Werden diese unterschritten, wird der Zuschlag nicht erteilt. Darüber hinaus haben die Gläubiger jederzeit die Möglichkeit, eine Versteigerung zu abzubrechen und so den Verkauf unter Wert zu verhindern. Außerdem finden sich zu einer solchen Versteigerungen häufig eine ganze Reihe von Interessenten ein, die dann den Preis in die Höhe treiben. Dennoch lohnt es sich immer wieder, auch bei den Zwangsversteigerungen vorbei zu schauen. Wenn es auch nicht das Superschnäppchen wird, so kann man häufig eine Immobilie doch zu attraktiven Bedingungen erwerben. Versteigerungen und Termine Zwangsversteigerung von Immobilien finden im Rahmen einer öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts statt, in dessen Bezirk sich die zu versteigernde Immobilie befindet. Die Termine werden öffentlich bekannt gemacht (durch Aushang und in der örtlichen Presse). Wichtig Eine Übersicht der Versteigerungstermine für die meisten deutschen Bundesländer finden Sie auch im Internet unter http://www.zvg-portal.de. Das zuständige Amtsgericht kann Ihnen Einsicht in wichtige Unterlagen gewähren. Hier können Sie beispielsweise auch das Verkehrswertgutachten der Immobilie einsehen. Das Gericht kann Ihnen aber keinen Besichtigungstermin einräumen. Dies kann nur der derzeitige Eigentümer, 5 / 10 Häuser in der Zwangsversteigerung Mittwoch, den 10. Februar 2010 um 10:38 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 24. Juni 2016 um 08:06 Uhr also der Schuldner, für den das Haus versteigert wird. Manchmal kann auch der Gläubiger eine Besichtigung arrangieren. Wichtig ist, dass Sie sich umfassend über das Objekt informieren. Bei Mietobjekten müssen Sie sich genau über die Kündigungsrechte gegenüber den noch in der Immobilie lebenden Mietern informieren. Sollte der Schuldner noch selbst in dem Haus wohnen, ist zu klären, welche Räumungsmöglichkeiten ihm gegenüber bestehen. Informieren Sie sich vor der Versteigerung auch genau über die Grundbucheintragungen. Hier können folgende Rechte eingetragen sein: Grundschuldenräumen einem Gläubiger das Recht der Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Grundstück ein. In vielen Fällen erfolgt die Versteigerung, um eine Grundschuld zu befriedigen. Einer eingetragenen Grundschuld muss grundsätzlich keine Forderung zugrunde liegen. Hypotheken: Wie bei der Grundschuld erhält der Gläubiger mit der Hypothek eine Sicherheit, die als Belastung der Immobilie in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen wird. Anders als die Grundschuld kann die Hypothek aber nur für ein einziges Darlehen bestellt werden. Wichtig Ist für die zu versteigernde Immobilie eine Grundschuld oder Hypothek im Grundbuch eingetragen, müssen Sie besonders vorsichtig sein. Wird das Objekt unter der Bedingung versteigert, dass die Grundschuld oder Hypothek bestehen bleibt, müssen Sie die gesamte Grundschuld zum im Grundbuch eingetragenen Zinssatz abbezahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vorbesitzer bereits einen Teil der Schuld abgetragen hat oder einen günstigeren Zinssatz mit dem Gläubiger vereinbart hat. Dienstbarkeiten: Hierbei handelt es sich um Rechte, die ein Grundstückseigentümer Dritten einräumen muss. Dazu gehören z.B. der Nießbrauch (umfassendes Nutzungsrecht, siehe §§1030 ff BGB) oder Dauerwohn- bzw. Nutzungsrechte (§§ 31 ff WEG). Reallasten: Ist ein Grundstück mit wiederkehrenden Leistungen an einen Begünstigten belastet, so findet man eine entsprechende Eintragung im Grundbuch in Abteilung II. Anders als bei Hypotheken muss die Reallast nicht zwingend aus einer regelmäßigen Geldzahlung bestehen, sondern es kann sich auch z.B. um eine Sachleistung handeln. Wenn nicht anderes vereinbart wurde, haftet ein Grundstückseigentümer auch persönlich für die Reallast (§ 1108 BGB). Wichtig 6 / 10 Häuser in der Zwangsversteigerung Mittwoch, den 10. Februar 2010 um 10:38 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 24. Juni 2016 um 08:06 Uhr Es kann durchaus sein, dass durch die Versteigerung im Grundbuch festgehaltene Rechte erlöschen. Es ist aber auch möglich, dass die Rechte über die Versteigerung hinaus bestehen bleiben. Ob und welche Rechte im Grundbuch bestehen bleiben, wird vom Gericht beim Versteigerungstermin bekannt gegeben. Wenn Rechte bestehen bleiben, gehen die Verpflichtungen auf Sie über, falls Sie die Immobilie ersteigern. Außerhalb des Grundbuchs bestehende Rechte und Belastungen Nicht alle Rechte und Belastungen findet man im Grundbuch. Das gilt beispielsweise für Notwege- oder Überbaurenten. Kann das Grundstück nicht über öffentliche Wege erreicht werden, dürfen Sie einen Notweg benutzen, der über den Grund und Boden des Nachbarn führt. Für diese Nutzung müssen Sie aber eine Notwegerente zahlen. Ähnlich verhält es sich mit der Überbaurente, die gezahlt werden muss, wenn die Immobilie zu nah an der Grundstücksgrenze gebaut wurde und das Gebäude beziehungsweise Teile davon – beispielsweise ein Balkon – auf das Grundstück des Nachbarn ragt. Hier handelt es sich aber meist um eher vernachlässigbare Belastungen. Wichtiger sind da die Fragen, ob das Gebäude dem Denkmalschutz unterliegt oder mit öffentlichen Mitteln gebaut wurde und deshalb eine Wohnungsbindung besteht (so dass Sie nur vorgeschriebene, kostendeckende Mieten verlangen können). Wollen Sie bei einer Versteigerung mitbieten, müssen Sie sich zunächst mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Wollen Sie eine andere Person für sich bieten lassen, benötigt diese Person eine vom Notar beglaubigte Vollmacht (die sogenannte Bietungsvollmacht). Vertreter, die im Auftrag einer Firma steigern wollen, müssen einen beglaubigten Handelsregisterauszug neueren Datums vorlegen. Wichtig Auch wenn Sie für Ihren Ehepartner bieten wollen, benötigen Sie eine vom Notar beglaubigte Bietungsvollmacht. Außerdem kann es sein, dass die Verfahrensbeteiligten eine Sicherheit in Höhe von 10 % des Verkehrswertes der Immobilie verlangen. Natürlich erhalten Sie diese Sicherheitsleistung zurück, wenn Sie den Zuschlag nicht erhalten. Erhalten Sie den Zuschlag, wird die Sicherheitsleistung von Ihrem Gebot abgezogen. Hierfür müssen Sie auch kein Bargeld mitbringen. Im Gegenteil: Seit Februar 2007 wird Bargeld als Sicherheitsleistung nicht mehr angenommen. Für die Sicherheitsleistung werden folgende Modalitäten anerkannt: 7 / 10 Häuser in der Zwangsversteigerung Mittwoch, den 10. Februar 2010 um 10:38 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 24. Juni 2016 um 08:06 Uhr Schecks, die von der Bundesbank oder einer in Deutschland zugelassenen Bank ausgestellt wurden. Der Scheck darf frühestens am dritten Werktag vor der Versteigerung ausgestellt worden sein und darf nicht auf ihr eigenes Konto bezogen sein. Erkundigen Sie sich beim Gericht auch, wie viele Tage vor der Versteigerung der Scheck vorgelegt werden muss. Unbefristete und unbedingte Bürgschaften eines Kreditinstitutes. Vorherige Überweisung. Erkundigen Sie sich auch hier beim Gericht, welche Formalitäten und Fristen hierbei einzuhalten sind. Wichtig Andere Mittel, beispielsweise Sparbücher, Euro-Schecks, Wertpapiere usw. werden nicht als Sicherheitsleistung anerkannt. Auskünfte über die Voraussetzungen und Anforderungen an einen Scheck oder eine Bürgschaft kann Ihnen auch Ihre Hausbank geben, die Ihnen auch die entsprechenden Sicherheiten verschafft. Die Versteigerung wird von einem Rechtspfleger geleitet. Der Rechtspfleger ist ein Beamter des gehobenen Dienstes. Er nimmt selbstständig Aufgaben wahr, die im Rechtspflegergesetz aufgeführt sind. Dabei ist er nur dem Gesetz unterworfen – man spricht hier auch von der sachlichen Unabhängigkeit des Rechtspflegers. Nachdem die Versteigerung aufgerufen wurde, wird festgestellt, welche Verfahrensbeteiligten zum Termin erschienen sind. Verfahrensbeteiligte sind beispielsweise Gläubiger Schuldner Miteigentümer (soweit sie im Grundbuch eingetragen sind) Inhaber von Grundpfandrechten Berechtigte von Dienstbarkeiten, Reallasten usw. Mieter (nach entsprechender vorheriger Anmeldung) Nach der Feststellung über die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten werden die Grundstücksnachweisungen bekannt gegeben. Hierzu gehören die Bekanntgabe der Grundbucheinträge, der festgesetzte Verkehrswert, Erklärungen der Mieter oder Pächter und ähnliche Informationen. Außerdem wird der Gläubiger bekannt gegeben, der das Verfahren betreibt. Darüber hinaus können noch weitere Informationen bekannt gegeben werden. Danach stellt der Rechtspfleger die Versteigerungsbedingungen vor (Ablauf der eigentlichen 8 / 10 Häuser in der Zwangsversteigerung Mittwoch, den 10. Februar 2010 um 10:38 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 24. Juni 2016 um 08:06 Uhr Versteigerung) und fragt die Verfahrensbeteiligten, ob sie Anträge hierzu stellen. Danach stellt er die Versteigerungsbedingungen fest und gibt das geringste Gebot bekannt. Das geringste Gebot muss bei einer Zwangsversteigerung die Kosten der Zwangsversteigerung und die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehenden Rechte decken. Wichtig Gebote unter diesem Wert werden bei der Zwangsversteigerung nicht zugelassen. Nun werden die Anwesenden zur Abgabe von Geboten aufgefordert. Danach können die Teilnehmer der Versteigerung ihre Gebote abgeben. Die Mindest-Bietzeit beläuft sich auf eine halbe Stunde. Ist die Bietzeit abgelaufen, wird das bis dahin abgegebene höchste Gebot dreimal aufgerufen. Nach dem dritten Aufruf wird die Versteigerung offiziell geschlossen. Anschließend wird mit den anwesenden Beteiligten über den Zuschlag verhandelt und eventuell sofort danach oder an einem zusätzlich festgelegten Termin die Entscheidung des Gerichts bekannt gegeben. Erhalten Sie den Zuschlag werden Sie mit Verkündung des entsprechenden Beschlusses durch das Gericht neuer Eigentümer der ersteigerten Immobilie (§ 90 Zwangsvollstreckungsgesetz – ZVG). Vom Moment der Verkündung an gehen Nutzung, Lasten und Gefahren an Sie als neuen Eigentümer über (§ 56 ZVG). Den Zuschlag kann das Gericht in folgenden Fällen verweigern: Wenn nicht mindestens 5/10 des Verkehrswertes der Immobilie geboten werden oder wenn zwar 5/10 oder mehr des Verkehrswertes geboten wurden aber 7/10 nicht erreicht wurden. Bei der Bestimmung des Verkehrswertes werden auch Grundschulden berücksichtigt, die nach der Versteigerung fortbestehen. Hat eine Immobilie beispielsweise einen Wert von 250.000 € und besteht eine Grundschuld von 50.000 €, wird diese vom Verkehrswert abgezogen, wenn sie nach der Versteigerung weiter bestehen bleibt. Wichtig Mit Ihrem Gebot verpflichten Sie sich, den gebotenen Betrag zu zahlen. Grundbuchrechte 9 / 10 Häuser in der Zwangsversteigerung Mittwoch, den 10. Februar 2010 um 10:38 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 24. Juni 2016 um 08:06 Uhr außerhalb des geringsten Gebots, bestehende Rechte oder übrige Belastungen können nicht mit dem Gebot verrechnet werden! Werden Sie nicht durch die Auktion gelöscht, bleiben sie neben dem Gebotspreis weiter bestehen. Sie gehen dann als zusätzliche Belastung auf Sie über! Wird der Zuschlag im ersten Versteigerungsverfahren aufgrund der 5/10 beziehungsweise 7/10-Regel verweigert, wird ein zweiter Termin festgesetzt, bei dem diese Grenzen keine Rolle mehr spielen. Darauf wird auch bei der Bekanntgabe des Termins hingewiesen. Der Gläubiger hat jedoch jederzeit die Möglichkeit eine Versteigerung zu abzubrechen und so den Verkauf unter Wert zu verhindern. Wann Sie zahlen müssen Haben Sie das Gebäude ersteigert und den Zuschlag erhalten, wird Ihre Sicherheitsleistung zunächst mit Ihrem Gebot verrechnet. Den Restbetrag müssen Sie an das Gericht spätestens bis zum Verteilungstermin gezahlt haben. Dieser Termin liegt einige Wochen nach dem Versteigerungstermin. Haben Sie eine Immobilie ersteigert, müssen Sie für Erteilung des Zuschlages und für die Eintragung als neuer Eigentümer im Grundbuch Gerichtskosten bezahlen. Außerdem fallen 3,5 % Ihres Gebotes als Grunderwerbsteuer an. Müssen Sie zur Sicherung der Finanzierung eine Grundschuld im Grundbuch eintragen lassen, kommen noch die Notarkosten für die Beurkundung der Grundschuldbestellungsurkunde sowie die Kosten wegen der Eintragung im Grundbuch auf Sie zu. Tipp: Zahlen Sie so schnell wie möglich nach dem Zuschlag. Denn bis zur Einzahlung und Hinterlegung des Betrages bei dem Amtsgericht (Hinterlegungsstelle) wird der offen stehende Betrag mit 4 % verzinst. 10 / 10