Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Tettnang Aufgrund von
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Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Tettnang Aufgrund von
Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Tettnang Aufgrund von § 4 GemO Baden Württemberg i.d.F. vom 3.10.1983 (Ges.Bl.S.578) hat der Gemeinderat/ Verwaltungsausschuss der Stadt Tettnang folgende Benutzungsordnung vom 09.09.1992 mit Änderung vom 31.10.1995, 12.06.2001, 02.02.2005, 22.06.2010 und 17.4.2013 für die Stadtbücherei beschlossen: 1. Allgemeines 1.1. Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Tettnang. 1.2. Das Benutzungsverhältnis geregelt. ist zivilrechtlich 1.3. Die Öffnungszeiten der Stadtbücherei werden durch Anschlag bei der Stadtbücherei sowie durch die örtliche Presse bekannt gemacht. 2. Benutzerkreis Jedermann ist im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, Medien aller Art zu entleihen und die Dienstleistungen der Stadtbücherei zu benutzen. Die Benutzung der Bücherei ist bis auf das Entleihen von Medien und bis auf Entgelte für bestimmte Dienstleistungen kostenlos. Die Leitung der Stadtbücherei kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen. 3. Anmeldung 3.1. Jede/r Benutzer/in hat sich bei der Anmeldung mit Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum auszuweisen. Die Anmeldung geschieht persönlich. Sofern sich Kinder und Jugendliche nicht in Begleitung ihrer Eltern anmelden, wird eine schriftliche Einwilligung der Eltern benötigt. Für Schäden am Eigentum der Stadtbücherei, für Versäumnisgebühren etc. haften neben den Jugendlichen auch die Eltern. 3.2. Der/die Benutzer/in bzw. sein/ihr gesetzlicher Vertreter erkennt die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an. 3.3. Nach der Anmeldung erhält jede/r Benutzer/in einen Büchereiausweis, der Eigentum der Stadt bleibt. Der Verlust des Ausweises ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen und jeder Wohnungswechsel mitzuteilen. Der Büchereiausweis ist nicht übertragbar. 4. Kosten eines Ausweises Die Ausstellung eines Bibliotheksausweises ist kostenlos. Die Ausleihgebühr für 12 Monate kostet 15,00 €. Die Einzelausleihe ist gegen eine Gebühr von 2,00 € möglich. Kinder und Jugendliche erhalten den Ausweis kostenlos. Studenten, Wehrpflichtige, Auszubildende und Schüler ab 18 Jahren können den Ausweis ebenfalls kostenlos erhalten, wenn sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Die Ausstellung eines Ersatzausweises ist gebührenpflichtig. 5. Ausleihe 5.1. Gegen Vorlage des Büchereiausweises werden Bücher und andere Medien bis zu vier Wochen kostenlos entliehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden nicht verliehen. Vor dem Verlassen der Bücherei sind alle entliehenen Medien ordnungsgemäß zu verbuchen. 5.2. Die Leihfrist kann auf Wunsch einmal bis zu vier Wochen telefonisch, per Internet oder persönlich verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzuzeigen. 5.3. Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Für die Vorbestellung kann von der Bücherei ein Entgelt erhoben werden. 5.4. Die Weitergabe von Medien an Dritte ist nicht gestattet. Die Anzahl der zu entleihenden Medien kann begrenzt werden. 5.5. Die Stadtbücherei ist berechtigt, Medien jederzeit zurückzufordern. entliehene 6. Auswärtiger Leihverkehr 6.1. Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach den hier geltenden Richtlinien beschafft werden. 6.2. Für diese Vermittlung durch den auswärtigen Leihverkehr kann die Stadtbücherei ein Entgelt erheben. 7. Behandlung der Medien Im Interesse eines jeden Benutzers sind die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln. Für verunreinigte, beschädigte oder verloren gegangene Medien hat derjenige Ersatz zu leisten, auf dessen Benutzerausweis die Medien entliehen wurden. 8. Versäumnisentgelt. Einziehung Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist ein Versäumnisentgelt zu entrichten, unabhängig davon, ob eine vorherige schriftliche Mahnung erfolgt ist. (Siehe Anlage) 9. Aufenthalt in den Büchereiräumen 9.1. Taschen und sonstiges Gepäck sind in den dafür vorgesehenen Schränken zu verwahren. Für abhandengekommene Gegenstände haftet die Stadt nicht. Auf andere Besucher des Hauses ist Rücksicht zu nehmen. Rauchen ist innerhalb der Ausleihräume und in den Toiletten nicht gestattet. Essen und Trinken nur im Erdgeschoss. Tiere dürfen nicht mitgeführt werden. 9.2. Die Weisungen des Büchereipersonals sind zu befolgen. 10. Haftung Bibliothek Für Schäden, die dem Benutzer aus der Benutzung von Medien und Geräten entstehen, haftet die Stadt nicht. Die Bibliothek übernimmt keine Gewähr und Haftung für Inhalte, Funktionsfähigkeit oder Verfügbarkeit der von ihr bereitgestellten Medien, Hard- oder Software oder Dienstleistungen externer Dienstleister mit digitalen Diensten. Benutzer Bei minderjährigen Benutzern hat ein Erziehungsberechtigter die persönliche Haftung für die Einhaltung der Benutzungsregelung, insbesondere auch der Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte nach Ziff. 8 im Wege des Schuldbeitritts, zu erklären. Wird mit einem abhandengekommenen Ausweis Missbrauch betrieben, haftet der Ausweisinhaber, wenn er nicht nachweist, dass ihn hier kein Verschulden trifft. Der Benutzer haftet für Veränderungen an elektronischen Medien und Geräten. Er hat die Bestimmungen des Urheberrechts in eigener Verantwortung zu beachten. Anlage zur Stadtbücherei Benutzungsordnung der 1. Die Höhe des Versäumnisentgeltes beträgt 0,60 € pro ausgeliehenem Medium und angefangener überzogener Woche. 2. Ab der ersten überzogenen Woche verschickt die Bücherei bis zu drei Mahnbriefe, die jeweils 1,00 € Porto und Bearbeitungsgebühr kosten. Diese Gebühr fällt zusätzlich zu den unter 1. genannten Versäumnisentgelten an. Für den 4. Brief und die damit verbunden Verwaltungskosten fallen zusätzlich 5,00 € an. 3. Sind die Medien auch nach vier Schreiben nicht abgegeben, erfolgt die Beitreibung durch die Stadtkasse. 12. Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 5 LSDG Baden Württemberg vom 04.12.1979) Zur Abwicklung des Ausleihverfahrens speichert und verarbeitet die Stadtbücherei Tettnang folgende personenbezogenen Daten: Familienname, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, bei Minderjährigen die Adresse der Sorgeberechtigten als Hauptwohnsitz (§ 11 BGB). Es wird zugesichert, dass diese personenbezogenen Daten nicht weitergegeben werden. Auf Wunsch bzw. nach längerer Nichtinanspruchnahme werden die Daten gelöscht; ebenso die auf den Benutzernamen verbuchten Medien, sobald diese zurückgegeben sind. 4. Die Ausstellung eines Ersatzausweises kostet für Erwachsene 2,50 €, für Kinder 1,00 €. 5. Für die Beschaffung eines Mediums aus der Fernleihe wird ein Entgelt von 2,50 € erhoben. 6. Für die schriftliche Benachrichtigung darüber, ob ein vorbestelltes Medium bereitsteht, wird ein Entgelt von 1,00 € erhoben. 7. Die Entgelte werden mit der Anforderung fällig. 8. Entgeltschuldner ist der jeweilige Benutzer der Stadtbücherei. 9. Ein 12-Monatsausweis kostet 15,00 €, der Einmalausweis 2,00 €. 13. Inkrafttreten Die Benutzungsordnung in dieser Fassung tritt mit Wirkung vom 17.4.2013 in Kraft. 10. Für die Ermittlung einer nicht mitgeteilten Umzugsadresse werden 1,50 € berechnet. 11. Ausschluss von der Benutzung Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder gegen die Anordnungen des Personals, die auf Grund des Hausrechts ergangen sind, verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden. Ausgefertigt! Tettnang, den 17.4.2013 Bruno Walter, Bürgermeister 11. Für die Ausleihe einer DVD wird zusätzlich zur Ausleihgebühr eine Einzelgebühr von 1,00 € pro Woche erhoben. BenutzungsOrdnung Bitte beachten Sie: Mit der Anmeldung anerkennen Sie verbindlich die Regeln dieser Benutzungsordnung! Stadtbücherei Tettnang Schloss-Str. 9 – 11 88069 Tettnang 07542-510280 www.stadtbuecherei-tettnang.de