Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bezüglich des

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Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bezüglich des
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bezüglich des Sanktionsbescheides vom
Sehr geehrter Herr ,
ich beantrage hiermit, den o. a. Sanktionsbescheid gemäß § 44 SGB zurückzunehmen.
Begründung:
Gemäß § 44 Absatz 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die
Vergangenheit zurückzunehmen.
Dieser Fall liegt hier vor.
Bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Sanktionsbescheides ist
inzident die Rechtmässigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes zu prüfen, gegen den –
angeblich – verstoßen wurde.
Der o. a. Sanktionsbescheid ist aber bereits ohne diese Inzidenzprüfung offensichtlich rechtswidrig
und demzufolge zurückzunehmen.
Sie waren so freundlich, in Ihrem Schreiben vom 26.05.2014 u. a. auf § 39 SGB II und darauf
hinzuweisen, dass laut § 39 Nr. 4 SGB II Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen
Verwaltungsakt, mit dem nach § 59 SGB ll i. V. m. § 309 SGB III zur persönlichen Meldung
aufgefordert wird, keine aufschiebende Wirkung haben.
§ 39 SGB II besagt aber noch etwas ganz anderes:
Ausschließlich die dort genannten Massgaben begründen einen Ausschluss von der aufschiebenden
Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage.
Nun wurde aber der dem o. a. Sanktionsbescheid zugrunde liegende Einladungs-Verwaltungsakt,
gegebenenfalls im Umkehrschluss zu § 35 Absatz 1, Satz 2 SGB X , gerade nicht nach § 59 SGB ll
i. V. m. § 309 SGB III vorgenommen, sondern im Gegenteil nach § 2 SGB II. Die anderen
Gegebenheiten des § 39 SGB II treffen ebenfalls nicht zu.
Demzufolge entfaltet also der anhängige, zulässige und begründete Widerspruch aufschiebende
Wirkung
und
der
Erlass
eines
Widerspruchsverfahrens zulässig.
Sanktionsbescheides
ist
erst
nach
Abschluss
des
Dieses ist jedoch, wie Ihnen bekannt ist, noch nicht abgeschlossen; der Sanktionsbescheid wurde
bereits in der Anfangsphase des Widerspruchsverfahrens und bereits demzufolge rechtswidrig
erlassen.
Auch
die
Inzidenzprüfung
Einladungsverwaltungsaktes
des
führt
dem
o.
wegen
a.
dessen
Sanktionsbescheid
Rechtswidrigkeit
zugrunde
liegenden
unweigerlich
zur
Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides.
Der Einladungs-Verwaltungsakt musste den von Ihnen genannten formalen (§ 35 SGB X) sowie
insbesondere auch materiellen Anforderungen genügen, was er mehr als deutlich nicht tat.
Ich zitiere § 35 Absatz 1, Satz 2 SGB X und hebe den entscheidenden Punkt hervor: "In der
Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die
Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben."
Der o. a. Einladungs-Verwaltungsakt nennt als wesentlichen rechtlichen Grund ausschließlich § 2
Absatz SGB II.
Diese
Gesetzesvorschrift
ist
jedoch
als
Grundlage
eines
rechtmässigen
Einladungs-
Verwaltungsaktes nicht zutreffend, da sich aus ihr weder eine allgemeine, noch eine spezielle
Meldepflicht ableiten lässt, woraus sich unmittelbar die mindestens materielle Fehlerhaftigkeit und
demzufolge Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Verwaltungsaktes ergibt.
Einschlägig wäre vielmehr, wie von Ihnen genannt, § 59 SBG II i. V. mit § 309 SGB III gewesen.
§ 2 SGB II ist schon deshalb als Grundlage eines Einladungs-Verwaltungsaktes vollkommen
ungeeignet und führt infolgedessen zu seiner materiellen Rechtswidrigkeit, weil das speziellere
Gesetz dem allgemeineren dem allgemeinen Rechtsgrundsatz Lex specialis derogat legi generali
gemäß Vorrang hat. Materielle Fehlerhaftigkeit und in Folge dessen Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsaktes ergibt sich insbesondere, wenn das einschlägige spezielle Gesetz nicht
Rechtsgrundlage des Verwaltungsaktes ist.
Die einschlägige spezielle Rechtsgrundlage für den Erlass eines Einladungs-Verwaltungsaktes ist
allein § 59 SBG II i. V. mit § 309 SGB III.
Darüber hinaus führt eine wie im dem Sanktionsbescheid zugrunde liegenden EinladungsVerwaltungsakt benannte falsche Rechtsgrundlage – regelmässig - zu Ermessensfehlerhaftigkeit und
spätestens dann wegen Verstoßes gegen § 35 (Absatz 1 Satz 3) SGB X zur Rechtswidrigkeit.
Insofern ist der o. a. Verwaltungsakt von Ihnen zurückzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen