Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bezüglich des
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Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bezüglich des
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bezüglich des Sanktionsbescheides vom Sehr geehrter Herr , ich beantrage hiermit, den o. a. Sanktionsbescheid gemäß § 44 SGB zurückzunehmen. Begründung: Gemäß § 44 Absatz 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückzunehmen. Dieser Fall liegt hier vor. Bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Sanktionsbescheides ist inzident die Rechtmässigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes zu prüfen, gegen den – angeblich – verstoßen wurde. Der o. a. Sanktionsbescheid ist aber bereits ohne diese Inzidenzprüfung offensichtlich rechtswidrig und demzufolge zurückzunehmen. Sie waren so freundlich, in Ihrem Schreiben vom 26.05.2014 u. a. auf § 39 SGB II und darauf hinzuweisen, dass laut § 39 Nr. 4 SGB II Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem nach § 59 SGB ll i. V. m. § 309 SGB III zur persönlichen Meldung aufgefordert wird, keine aufschiebende Wirkung haben. § 39 SGB II besagt aber noch etwas ganz anderes: Ausschließlich die dort genannten Massgaben begründen einen Ausschluss von der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Nun wurde aber der dem o. a. Sanktionsbescheid zugrunde liegende Einladungs-Verwaltungsakt, gegebenenfalls im Umkehrschluss zu § 35 Absatz 1, Satz 2 SGB X , gerade nicht nach § 59 SGB ll i. V. m. § 309 SGB III vorgenommen, sondern im Gegenteil nach § 2 SGB II. Die anderen Gegebenheiten des § 39 SGB II treffen ebenfalls nicht zu. Demzufolge entfaltet also der anhängige, zulässige und begründete Widerspruch aufschiebende Wirkung und der Erlass eines Widerspruchsverfahrens zulässig. Sanktionsbescheides ist erst nach Abschluss des Dieses ist jedoch, wie Ihnen bekannt ist, noch nicht abgeschlossen; der Sanktionsbescheid wurde bereits in der Anfangsphase des Widerspruchsverfahrens und bereits demzufolge rechtswidrig erlassen. Auch die Inzidenzprüfung Einladungsverwaltungsaktes des führt dem o. wegen a. dessen Sanktionsbescheid Rechtswidrigkeit zugrunde liegenden unweigerlich zur Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides. Der Einladungs-Verwaltungsakt musste den von Ihnen genannten formalen (§ 35 SGB X) sowie insbesondere auch materiellen Anforderungen genügen, was er mehr als deutlich nicht tat. Ich zitiere § 35 Absatz 1, Satz 2 SGB X und hebe den entscheidenden Punkt hervor: "In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben." Der o. a. Einladungs-Verwaltungsakt nennt als wesentlichen rechtlichen Grund ausschließlich § 2 Absatz SGB II. Diese Gesetzesvorschrift ist jedoch als Grundlage eines rechtmässigen Einladungs- Verwaltungsaktes nicht zutreffend, da sich aus ihr weder eine allgemeine, noch eine spezielle Meldepflicht ableiten lässt, woraus sich unmittelbar die mindestens materielle Fehlerhaftigkeit und demzufolge Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Verwaltungsaktes ergibt. Einschlägig wäre vielmehr, wie von Ihnen genannt, § 59 SBG II i. V. mit § 309 SGB III gewesen. § 2 SGB II ist schon deshalb als Grundlage eines Einladungs-Verwaltungsaktes vollkommen ungeeignet und führt infolgedessen zu seiner materiellen Rechtswidrigkeit, weil das speziellere Gesetz dem allgemeineren dem allgemeinen Rechtsgrundsatz Lex specialis derogat legi generali gemäß Vorrang hat. Materielle Fehlerhaftigkeit und in Folge dessen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergibt sich insbesondere, wenn das einschlägige spezielle Gesetz nicht Rechtsgrundlage des Verwaltungsaktes ist. Die einschlägige spezielle Rechtsgrundlage für den Erlass eines Einladungs-Verwaltungsaktes ist allein § 59 SBG II i. V. mit § 309 SGB III. Darüber hinaus führt eine wie im dem Sanktionsbescheid zugrunde liegenden EinladungsVerwaltungsakt benannte falsche Rechtsgrundlage – regelmässig - zu Ermessensfehlerhaftigkeit und spätestens dann wegen Verstoßes gegen § 35 (Absatz 1 Satz 3) SGB X zur Rechtswidrigkeit. Insofern ist der o. a. Verwaltungsakt von Ihnen zurückzunehmen. Mit freundlichen Grüßen