Folge - Deutsche Gesellschaft für Transportrecht

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Folge - Deutsche Gesellschaft für Transportrecht
Deutsche Gesellschaft für Transportrecht e.V.
„Zoll und Exportkontrolle Aktuelle Fragestellungen für Frachtführer und Spediteure“
Bonn, 13.11.2014
Rechtsanwältin Dr. Talke Ovie
Inhaltsverzeichnis
Teil 1
Zollrecht
Teil 2
(Einfuhr-)Umsatzsteuerrecht
Teil 3
Exportkontrollrecht
Teil 4
Zusammenfassung
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Teil 1
Zollrecht
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I.
Grundlagen
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Definition „Zollrecht“:
„Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs“ (Art. 1 Zollkodex)
Wesentliche verfahrensrechtliche Aspekte, die den Warenverkehr regeln:
- Zollverfahren (Umgang mit den Waren)
- Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Verzollung)
- Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (einfuhrabgabenfrei)
- Zolllager, Versandverfahren, aktive / passive Veredelung etc.
 Folge: zollamtliche Überwachung!
- Zollrechtliche Bewilligungen (Vereinfachungen)
- Zugelassener Versender / Empfänger (ZV/ZE)
- Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
- Zugelassener Ausführer (ZA) etc.
 Folge: zollamtliche Überwachung!
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Folge bei Verstößen gegen zollverfahrensrechtliche Vorgaben:
- Einfuhrabgabenbescheid (Zoll, Antidumping-Zoll, Einfuhrumsatzsteuer)
- Ordnungswidrigkeitenverfahren (Ordnungswidrigkeit)
- Strafrechtliches Ermittlungsverfahren / Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe)
- Verfall / Einziehung (strafrechtliche Nebenfolge)
- Keine Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen (fehlende Zuverlässigkeit)
- Aussetzung der Vollziehung / Rückstellungen / Insolvenz
-------------------------------------------------------------------------------------- Aussetzung / Widerruf zollrechtlicher Bewilligungen (Verlust Vereinfachungen)
- Streit um den Vorsteuerabzug
- Kaum Möglichkeit, Regressansprüche zu verfolgen
- Schlechtes Image
- […]
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II.
Aktuelle Fragestellungen
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1. Erhebung von Einfuhrabgaben, obwohl „nur Verfahrensverstoß“ und kein
Eingang der Ware in den Wirtschaftskreislauf („Entziehen“)
Klassisches Zollverfahren für Logistiker: Versandverfahren = Verfahren, um
Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der EU zwischen zwei Orten zu
transportieren; verschiedene Formen (gängigste Variante T1-Verfahren).
- EuGH-Urteil vom 12.06.2014, Rs. C-75/13 („Entziehen ohne Entziehen“)
- Sachverhalt:
T1-Verfahren
X
- Tenor: „Eine in vorläufiger Verwahrung befindliche Ware ist als aus der
zollamtlichen Überwachung entzogen anzusehen, wenn sie zwar zu einem
externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet worden ist,
jedoch nicht das Lager verlässt.“
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2. Fehlende „Anerkennung“ des „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (AEO)
- Hintergrund: SAFE-Framework der Weltzollorganisation (WCO) als Folge der
Terroranschläge vom 11.09.2001
- Rechtsgrundlage in der EU: Art. 5a ZK, Art. 14a - 14o ZK-DVO
- AEO wird zuverlässigen Wirtschaftsbeteiligten erteilt („zollrechtlich compliant“),
die dafür Vereinfachungen in Anspruch nehmen können sollen, wie z.B. weniger
Zollkontrollen (Beschau, Zollprüfungen, weniger Daten etc.).
 Sicherheit der internationalen Lieferkette
 durch einen effektiv kontrollierten Warenfluss.
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- Bewilligungsvoraussetzungen (AEO-C, AEO-S, AEO-F):
- angemessene Einhaltung der Zollvorschriften
- nachweisliche Zahlungsfähigkeit
- zufriedenstellende Buchführung (Internes Kontrollsystem für Warenfluss)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
- angemessene Sicherheitsstandards
- Eingangskontrollen, Datensicherheit, Exportkontrolle, […]
 Voraussetzung für den Erhalt des AEO-Status: Monitoring / Reporting
- Aktuelle Fragestellungen:
- AEO als Druckmittel des Zolls? („Wer A nicht kann, kann auch B nicht“)
- Spürbare Vorteile für den AEO? (Weniger Prüfungen etc.)
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3. Unionszollkodex ab 01.05.2016, VO (EU) Nr. 952/13
- Ziel: Reform des Europäischen Zollrechts
- Rechtsgrundlagen: ZK, delegierte und implementierte Rechtsakte
 Modernisierter Zollkodex (MZK) trat nie vollständig in Kraft.
- Wichtige Änderungen (beispielhaft):
- Vereinheitlichung Vorschriften über zollrechtliche Entscheidungen (Fristen etc.)
- Neue zollrechtliche Vereinfachungen (Selbstveranlagung, Eigenkontrolle)
- Systematik des Zollschuldrechts ändert sich
- mehr „Heilungsmöglichkeiten“, insbesondere bei Wiederausfuhr
- ABER: Sanktionen (als Preis des Wirtschaftszollgedankens?)
- Systematik der Zollverfahren ändert sich
- einheitliche Regeln für „besondere Verfahren“ (Zolllager, Veredelung etc.)
- Vorübergehende Verwahrung wird neu geregelt (längere Lagerdauer etc.)
- Zentrale Zollabwicklung (Zollanmeldung und Ort der Ware fallen auseinander)
- Elektronischer Datenaustausch (ab 2020)
- Stärkere Gewichtung des AEO-Status (Status als Pflicht für Bewilligungen etc.)
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Teil 2
(Einfuhr-)Umsatzsteuerrecht
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I.
Grundlagen
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Entstehung von Einfuhrabgaben (Zoll, AD-Zoll, Einfuhrumsatzsteuer):
- Art. 201 ZK (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr)
- Art. 202 ZK (Schmuggel)
- Art. 203 ZK (Entziehen aus zollamtlicher Überwachung)
- Art. 204 ZK (Pflichtverletzung)
Warum auch Einfuhrumsatzsteuer?
§ 21 Abs. 2 UStG:
„Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß;[…].“
Folge für Frachtführer, Spediteure, Zolldeklaranten, Logistiker:
- Einfuhrumsatzsteuer entsteht bei Pflichtverletzungen (grundsätzlich) mit.
- Ein Vorsteuerabzug ist (nach Ansicht des BMF derzeit) nicht möglich.
 grundsätzlich immer dann, wenn Zölle entstehen, wird auch
Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % erhoben.
 „Strafe“ für Frachtführer, Spediteure, Zolldeklaranten, Logistiker.
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II.
Aktuelle Fragestellungen
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1. Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer (Problem: „Einfuhr“)
- EuGH (Urteil vom 08.11.2012; Rs. C-165/11)
- Nichtgemeinschaftsware, die sich in einem Nichterhebungsverfahren befindet,
ist umsatzsteuerrechtlich nicht eingeführt.
- EuGH (Urteil vom 15.05.2014, Rs. C-480/12)
- Entsteht eine EUSt nach Art. 204 ZK?
- FG Hamburg (Beschlüsse vom 18.02.2014; Rs. C-226/14 + Rs. C-228/14)
- Entsteht eine EUSt nach Art. 204 ZK bei Wiederausfuhr der Ware?
2. Vorsteuerabzug (Problem: „Verfügungsmacht“)
- FG Hamburg (Urteil vom 19.12.2012, AZ 5 K 302/09)
- Ja, aber: BFH hat Urteil aus formellen Gründen in der Revision aufgehoben.
 Folgen:
- Wie wird mit der Einfuhrumsatzsteuer umgegangen, die erhoben wird?
- Wie wird mit dem Steuerbescheid umgegangen, wenn Vorsteuerabzug?
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Teil 3
Exportkontrollrecht
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I.
Grundlagen
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Grundsatz im Außenwirtschaftsrecht:
„Außenwirtschaftsverkehr ist (grundsätzlich) frei!“ (§ 1 AWG).
 Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungsverkehr mit dem Ausland.
Ausnahmen:
Beschränkungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit / auswärtigen Interessen.
 Exportkontrollrecht
- Verbote (KrWaffKontrG, Embargo).
- Genehmigungspflichten (KrWaffKontrG, AWG/AWV, Dual-use-VO, Embargo)
Exkurs: Exportkontrolle ist (auch) „Bestandteil des Zollrechts“:
- Berücksichtigung bei der „Ausfuhr“ einer Ware (z.B. Ausfuhrgenehmigung)
- Gegenstand zollrechtlicher Bewilligungen
- Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO), Zugelassener Ausführer (ZA).
 Nachweis eines „Internal Compliance Programm - ICP"
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Nationales Recht
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
- Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
- Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG)
Europäisches Recht
- EG-Dual-Use-VO (VO 428/2009)
- Embargos der EU (Iran-Embargo, Terror-VOen etc.)
- Feuerwaffen-Verordnung
- Anti-Folter-Verordnung […]
Internationales Recht
- Völkerrechtliche Verträge (Atomwaffensperrvertrag)
- Exportkontroll-Regime (Wassenaar-Arrangements)
- UN-Resolutionen
US-amerikanisches
- Export Administration Regulations (EAR)
Recht
- International Traffic in Arms Regulations (ITAR)
- Office of Foreign Assets Control Regulations (OFACR)
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II.
Aktuelle Fragestellungen
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1. Ausfuhr genehmigungspflichtiger Güter (Dual-Use-Güter)
- Ausführer: Geschäftsherrentheorie
 grundsätzlich wer über Ausfuhr bestimmt, d.h. wer letztlich darüber
entscheidet, ob die Ausfuhr stattfindet (in der Regel Vertragspartner des
Empfängers im Drittland)
 „Logistiker“ grundsätzlich nicht Ausführer, selbst wenn sie die Ausfuhr
(formal) mittels Abgabe der Ausfuhranmeldung und Beförderung des
Gutes über die Grenze durchführen (BAFA); außer: indirekte
Stellvertretung (?).  Folge: vermehrt Außenwirtschaftsprüfungen.
2. Verbote und Genehmigungspflichten bei Embargoregelungen
- Personenbezogene Embargos
Bereitstellungsverbot erfasst auch rein faktische Bereitstellung einer
wirtschaftlichen Ressource (Terrorismus-Verordnungen, Embargo).
 Folge: Anlieferung eines Gutes erfüllt Verbotstatbestand!
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- Länderbezogene Embargos (insbesondere derzeit: Russland-Embargo)
- Grundsätzlich treffen güterbezogene Pflichten nur den Ausführer.
- Aber Verbote bzw. Genehmigungspflichten für „Logistiker“ bei
Lieferung oder Weitergabe von in Embargo-VO genannten Gütern:
- an russische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
 Folge: Prüfung von Handelspapieren / Handelsgeschäften.
3. Mittelbare Pflichten
- aufgrund von Dienstleistungen für Personen, die unmittelbar von Verboten und
Genehmigungspflichten im Bereich der Exportkontrolle betroffen sind.
- Vermeidung des Risikos einer Strafverfolgung durch Unterlassung
oder wegen Beihilfe
 Folge: Prüfung von Handelspapieren / Handelsgeschäften.
4. Exkurs: US-(Re-)Exportkontrollrecht (exterritorialen Wirkung der Gesetze)
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Teil 4
Zusammenfassung
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Praxistipp:
- Systematische Darstellung der
beim Transport von Waren einschlägigen
Rechtsgebiete
- Praxistipps und Lösungsvorschläge
- Vermeidung von Rechtsverstößen
und Sanktionen (Compliance)
www.bundesanzeiger-verlag.de
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Ihre Ansprechpartner
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Dr. Talke Ovie
Dr. Nils Harnischmacher
Westfalenstraße 173a
48165 Münster
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Tel.: +49 (0) 2501 4492-43
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