Leitfaden für die Vergabe und Nachprüfung öffentlicher Aufträge

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Leitfaden für die Vergabe und Nachprüfung öffentlicher Aufträge
Niedersächsisches Ministerium für
Wirtschaft, Technologie und Verkehr
Leitfaden für die Vergabe und Nachprüfung öffentlicher Aufträge
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8.
9.
Ziele des öffentlichen Vergaberechts
Grundlagen des nationalen Vergaberechts
Vergabegrundsätze bei nationalen Vergaben
Vergabeverfahren national
Abwicklung von öffentlichen Aufträgen
Nachprüfung öffentlicher Aufträge nach nationalem Recht
Grundlagen und Grundsätze des neuen EG-Vergaberechts
Vergabeverfahren EU-weit
Neuer Bieterrechtsschutz bei EU-Vergaben
Anlagen: Erlass-Sammlung, Seite 21 bis 23
Flyer - Informationsfaltblatt, Seite 24 und 25
Dezernate 203, Seite 26
1. Ziele des öffentlichen Vergaberechts
Beim Abschluss von Verträgen der öffentlichen Hand über Bauleistungen, Lieferungen und sonstige
Leistungen sind die Regelungen des öffentlichen Vergaberechts einzuhalten. Wesentliche Ziele des öffentlichen Vergaberechts sind
− die Gewährleistung des freien Wettbewerbs
− die Sicherstellung des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsprinzip (§ 7 LHO)
− Verhinderung von Korruption in öffentlichen Einrichtungen
− Förderung einer ausgewogenen, mittelständischen Wirtschaftsstruktur.
Durch die Anwendung der Verdingungsordnungen VOB, VOL und VOF und ergänzende Regelungen
sollen diese Ziele erreicht werden.
Die Anwendung der Vergabebestimmungen in VOB, VOL und VOF als bewährte Einkaufsvorschriften der öffentlichen Hand öffnet insbesondere auch allen mittelständischen Anbietern den Marktzugang.
Durch eine kunden- und dienstleistungsorientierte Information und Beratung durch die Landesdienststellen in der Mittelinstanz und die Auftragsberatungsstelle Niedersachsen e.V. soll die Vergabe von
öffentlichen Aufträgen wirtschaftlicher, fairer sowie transparenter und das Vertrauen in die öffentliche
Hand als Vertragspartner gestärkt werden.
Bei den oberhalb der EG - Schwellenwerte liegenden, größeren Aufträgen der öffentlichen Auftraggeber bestimmt das in nationales Recht umgesetzte EG – Vergaberecht das Vergabeverhalten bzw.
-verfahren der öffentlichen Hand. In einem zusammenwachsenden Europa sind der freie Marktzugang
und die Nichtdiskriminierung die wesentlichen Ziele bei der Ausgestaltung der EG - Vergabebestimmungen. Hierdurch wird einerseits die öffentliche Hand verpflichtet, ihren Bedarf EU-weit kostengün- Stand: 01.10.2001 -
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stig einzukaufen und andererseits wird auch niedersächsischen Unternehmen ermöglicht, sich unter fairen Bedingungen um Aufträge in anderen Mitgliedstaaten zu bewerben.
Diese Informationsschrift soll Interessierten und Betroffenen einen Einblick in die komplexen Vergabebestimmungen des öffentlichen Auftragswesens geben. Einen zusammenfassenden Überblick über
das öffentliche Auftragswesen gewährt der anliegende Flyer mit den Adressen der zuständigen Landesbehörden. Da das Vergaberecht hier nicht im Detail behandelt werden kann, wird auf die im Anhang aufgeführte Sammlung von Grundsatz-Erlassen sowie auf die Beratungsmöglichkeit durch die
Mitarbeiter in den Landesdienststellen und der Auftragsberatungsstelle Niedersachsen e.V. hingewiesen.
2. Grundlagen des nationalen Vergaberechts
Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Aufgaben von Bund, Länder und Gemeinden enthält das Grundgesetz (GG). In Art. 109 GG ist u.a. bestimmt, dass der Bund und die Länder in
ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und voneinander getrennt sind. Die in Art. 28 GG festgelegte
kommunale Selbstverwaltung gibt ferner den Gemeinden das Recht, Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft eigenverantwortlich zu regeln. Entsprechend der v.g. Aufgabentrennung sowie gemäß
Art. 104a GG ist auch das Finanzwesen mit den Einnahmen und Ausgaben der Gebietskörperschaften
voneinander getrennt.
Die Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben gemäß GG ist in der Praxis eng verbunden mit
geldlichen Ausgaben entsprechend den Haushaltsplänen der öffentlichen Hand. Die wesentlichen Bestimmungen des nationalen Vergaberechts basieren daher gemäß Art.109 (3) GG auf den Bestimmungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) unter dem Abschnitt „Ausführung des Haushaltsplans“. In § 30 HGrG ist unter dem v.g. Abschnitt festgelegt, dass dem Abschluss von Verträgen
über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen muss, sofern nicht die
Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Ähnliche Bestimmungen
wurden anschließend in die Landeshaushaltsordnung (LHO) unter dem § 55 und die nds. Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) unter dem § 32 übernommen.
Alle den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der LHO als Landesgesetz unterliegenden Behörden der
unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung sind an diese haushaltsrechtlichen Vorschriften
bei der Auftragsvergabe gebunden. So muss bei Ihnen nach § 55 LHO dem Abschluss von Verträgen
über Lieferungen und Leistungen grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern
nicht die Natur des Rechtsgeschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Nach den
Verwaltungsvorschriften (VV) zur LHO sind bei der Auftragsvergabe insbesondere die Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB) und sonstige Leistungen (VOL) zu beachten. Die VOB und
VOL stellen somit bei Vergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte nur Verwaltungsvorschriften der
Exekutive und kein materielles Vergaberecht dar.
Für Vergaben der kommunalen Körperschaften sowie für die aus Ihnen hervorgegangenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind die entsprechenden gesetzlichen Regelungen im § 32
GemHVO und der dazu ergangenen Runderlasse des MI niedergelegt.
Die der Aufsicht des Landes unterstehenden öffentlich-rechtlich organisierten Träger der Krankenund Unfallversicherung sowie sonstige Institutionen im Gesundheits- und Sozialbereichs sind
über Bestimmungen des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches zu Anwendung der o.a. Verwaltungsvorschriften verpflichtet.
Von der Verpflichtung zur Anwendung der Vergabevorschriften sind lediglich die juristischen Personen des Privatrechts der öffentlichen Hand bei nationalen Vergaben – unterhalb der EGSchwellenwerte - ausgenommen. Eine privatrechtliche Verpflichtung zur Anwendung der VOB und
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VOL kann jedoch zum Beispiel über den Gesellschaftervertrag durch die Alleingesellschafter und
Mehrheitsgesellschafter vorgenommen werden.
Eine weitere Verpflichtung zur Anwendung der nationalen Vergabebestimmungen ergibt sich für die
Zuwendungsempfänger aus den VV zu § 44 LHO .
Die in den §§ 6 HGrG, 7 LHO und 10 GemHVO niedergelegten Bestimmungen über Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind im Vorfeld der Vergabe zur verwaltungsinternen Entscheidungsfindung sowie im Einzelfall bei der Wertung von Nebenangeboten gemäß den §§ 25 der VOB
und VOL anzuwenden. Sie sind also nur im letzteren Fall vergaberechtsrelevant.
Weitere spezialgesetzliche Bestimmungen über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Sinne des
nationalen Vergaberechts (siehe nächste Seite) sind in Niedersachsen im nachstehenden § 14 des Gesetzes zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG), vom 30.04.1978 – zuletzt geändert am 28.05.1993 niedergelegt:
„Beteiligung an öffentlichen Aufträgen
(1) Am Verfahren zur Vergabe und Weitervergabe öffentlicher Aufträge sind
kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen.
(2) Bei öffentlichen Aufträgen sind Leistungen, soweit es die technischen und
wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen, schon bei der Ausschreibung und bei
der freihändigen Vergabe nach Menge oder Art so in Teillose und nach dem
Handwerks- oder Gewerbezweig in Fachlose zu zerlegen, dass sich kleinere und
mittlere Unternehmen an der Angebotsabgabe beteiligen können. Durch die
Streuung von Aufträgen sind kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen der
bestehenden Vergabevorschriften in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.
(3) Angebote von Arbeitsgemeinschaften von Unternehmen sind grundsätzlich
unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Unternehmen zuzulassen.
(4) Beauftragte Unternehmen sind für den Fall der Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmen vertraglich zu verpflichten:
1. bevorzugt, kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der
vertragsgemäßen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist,
2. Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
3. bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B), bei der Weitervergabe von
Lieferleistungen die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL Teil B) zum Vertragsbestandteil zu machen,
4. dem Nachunternehmen keine ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, als ihnen von dem öffentlichen
Auftraggeber auferlegt worden sind.
5. die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe (VOB Teil A und VOL Teil A)
zu beachten.
Das zuständige Ministerium gibt die jeweils geltende Fassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen und der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - durch Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.“
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Das MFG verpflichtet im wesentlichen - wie bereits die Bestimmungen des § 4 VOB/A und § 5
VOL/A - zu einer mittelstandsfreundlichen Vergabepraxis durch Aufteilung in Lose.
Adressaten des MFG sind gemäß nachstehendem § 2 über die allgemeine Bindung der öffentlichen
Hand festgelegt:
„Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht
des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind
verpflichtet, bei allen Planungen Programmen und Maßnahmen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu beachten.“
Diese juristischen Personen des öffentlichen Rechts müssen die Bestimmungen des § 14 MFG bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge beachten.
Entsprechend den sonstigen Bestimmungen des auf Haushaltsrecht basierenden nationalen Vergaberechts sind die juristischen Personen des Privatrechts von der Beachtung des § 14 MFG ausgenommen, da diese keine öffentlichen Aufträge im Sinne des nationalen Vergaberechts vergeben.
Der Begriff des öffentlichen Auftrags ist im nationalen Vergaberecht nicht gesetzlich definiert. Nach
allgemeiner Auffassung ist der öffentliche Auftrag ein privatrechtlicher entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen mit einem Leistungsaustauschverhältnis. Das nationale Vergaberecht – und auch das später behandelte EG-Vergaberecht des vierten Teils
des GWB – regelt das fiskalische Handeln der öffentlichen Hand. Ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zwischen dem Staat als Auftraggeber und dem Bürger als Auftragnehmer - wie im öffentlichen Recht - ist hierbei grundsätzlich nicht gegeben. Soweit in den Verdingungsordnungen keine Regelungen enthalten sind, gelten daher die entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) subsidiär. Für Rechtsstreitigkeiten ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. Ferner sind die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) zu beachten.
Entsprechend der vorstehenden rechtssystematischen Einordnung des Vergaberechts in Deutschland
kommen dessen Bestimmungen bei der Vertragsanbahnung regelmäßig nicht zur Anwendung:
• beim Verwaltungsakt nach § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und beim öffentlichrechtlichen Vertrag nach § 54 VwVfG, (zum Beispiel bei der Beleihung privater Dritter mit Hoheitsaufgaben, Zuwendungen),
• bei Amtshilfe im Sinne des § 4 VwVfG,
• bei der Gründung von juristischen Personen des Privatrechts nach den spezialgesetzlichen Regelungen des GmbH- oder Aktiengesetzes,
• bei der Gründung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durch Landesgesetz oder
Zweckverbandsgesetz,
• beim Abschluss von Verwaltungsabkommen, Verwaltungsvereinbarungen usw.,
• bei der Aufgabenerledigung durch Dienststellen innerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung,
z.B.: Bauhof, Regiebetrieb – siehe auch § 61 LHO.
Ferner sind folgende Rechtsgeschäfte vom Vergaberecht ausgenommen:
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• Veräußerung von Vermögensgegenständen gemäß § 63 LHO
• Verträge über Immobilien gemäß § 64 LHO
• Arbeitsverträge
• Beauftragung von Eigengesellschaften der öffentlichen Hand (Inhouse-Geschäft);
in diesem Falle übt der Auftragnehmer (Eigengesellschaft) seine Tätigkeiten im Wesentlichen
nur für den Auftraggeber aus, ohne eigene Entscheidungsgewalt (siehe EuGH-Urteil Rs. C107/98, Teckal/Kommune Diviano und AGAC Reggio Emilia)
• Vergabe von geistig - schöpferischen Dienstleistungen (insbesondere Gutachten) unterhalb des
EG - Schwellenwertes von 200 000 Euro, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht
oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden; die Bestimmungen der Haushaltsordnungen bleiben unberührt
• Zuwendungsverträge
• Börsengeschäfte
• Kreditaufnahme
• Versteigerungserwerb
(Weitere Ausnahmen sind im § 100 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - siehe Seite
12 - aufgeführt.)
3. Vergabegrundsätze bei nationalen Vergaben
Folgende Vergabegrundsätze sind von grundlegender Bedeutung für die Vertragsanbahnung im
nationalen, öffentlichen Auftragswesen. Sie sind daher in den Verdingungsordnungen VOB und
VOL jeweils bereits in den ersten Paragraphen niedergelegt.:
• Der Wettbewerbsgrundsatz; er verlangt, daß in einem formalisierten, transparentem Verfahren
möglichst vielen Bietern die Gelegenheit gegeben wird, ihre Leistung anzubieten. Deshalb hat die
öffentliche Ausschreibung nach § 55 LHO und § 32 GemHVO grundsätzlich eine Vorrangstellung.
• Das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Diskriminierungsverbot; es gebietet, alle Bieter gleich zu
behandeln und verbietet so zugleich, vergabefremde Kriterien anzuwenden. Inländische und ausländische Bewerber sind gleich zu behandeln. Der Wettbewerb darf insbesondere nicht auf Bewerber beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind. Der Auftragnehmer
ist grundsätzlich nur nach den Kriterien Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auszuwählen. Weitergehende Anforderungen dürfen nur in besonderen Fällen gestellt werden – siehe
z.B. „Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ gemäß Rund-Erlass vom 15.03.1994. Kein vergabefremdes Kriterium ist hingegen die angemessene Berücksichtigung des Mittelstandes.
• Das Verbot der Vergabe von Bauleistungen an Generalübernehmer; die VOB geht davon aus,
dass der wesentliche Teil der Bauleistungen im eigenen Betrieb erstellt wird.
Die Beteiligung von Generalunternehmen im Wettbewerb mit Fachlosanbietern regelt der RdErl. d.
MW vom 15.11.1996.
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• Das Gebot der Losvergabe; umfangreiche Aufträge sollen in einzelne Fach- und Teillose aufgeteilt
werden, um kleineren und mittleren Unternehmen die Möglichkeit zu eröffnen, sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu bewerben. Ähnliche Bestimmungen sind im § 14 des o.a. MFG enthalten.
Weiterhin wird auf die Richtlinien zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen im Handwerk, Handel und Industrie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der VOL gemäß den Rund-Erlassen aus 1976 hingewiesen (siehe anliegende Zusammenstellung der Runderlasse).
• Das Gebot der Beschreibung der Leistung gem. § 9 VOB/A und § 8 VOL/A; hierdurch wird dem
Bieter die Angebotskalkulation erleichtert. Weiterhin ist hierdurch sichergestellt, dass der Auftraggeber sich planungs- und ausführungstechnisch im Klaren darüber ist, was und wieviel er einkaufen
will – er diese Entscheidung also nicht dem Bieter als „Verkäufer“ überläßt (auf die Bestimmungen
der §§ 7, 24 und 54 LHO wird in diesem Zusammenhang hingewiesen). Durch diese Bestimmung
wird zugleich bewirkt , dass bei der späteren Abwicklung weniger Probleme auftreten, da der Vertragsgegenstand und Vertragsumfang hinreichend genau festgeschrieben wurde.
• Das Nachverhandlungsverbot; die Vergabevorschriften verbieten den Auftraggebern bei Ausschreibungen, mit den Bietern über Preise zu verhandeln. Der Wettbewerb ist grundsätzlich mit Abgabe der Angebote beendet. Lediglich Gespräche mit Bietern zu dem Zweck, Zweifel über Angebote oder Bieter auszuräumen, sind zulässig. Durch diese Vergabebestimmung wird das Vergabeverfahren transparenter, effizienter und Korruption erschwert. Ein vertrauensschädigendes, schwer
kontrollierbares „Aushandeln“ der Preise wird unterbunden.
• Das Gebot der Wirtschaftlichkeit; der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände
wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis ist allein nicht entscheidend. Der Begriff der Wirtschaftlichkeit ist hierbei grundsätzlich unter betriebswirtschaftlichen
Aspekten sowie aus ressortübergreifender Sicht in Bezug auf den Landeshaushalt zu definieren. Eine volkswirtschaftliche – also gesamtwirtschaftliche - Betrachtungsweise kommt nur in Einzelfällen
in Betracht. Die entsprechenden Entscheidungsinstrumente sind u.a. in den VV zu § 7 LHO enthalten.
Die Bestimmungen der „Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen“ gemäß Rund-Erlass vom
05.05.1992 mit ihren material- und verfahrensbezogenen Präferenzregelungen und Anwendungsverboten sind losgelöst vom Vergaberecht zu betrachten, da die entsprechenden Auswahlentscheidungen bereits im Vorfeld der Vergabe durchgeführt werden und daher bei der Vertragsanbahnung
selbst nicht mehr zur Disposition stehen und somit auch nicht vergaberelevant sind.
In den einheitlichen Verdingungsmustern ist es insoweit nicht erforderlich, die Beachtung der
„Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen“ vorzuschreiben.
• Ferner das Gebot nationale, preisrechtliche Vorschriften zu beachten; bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen findet kein Preis-, sondern ein Leistungswettbewerb statt, da die
Entgelte in einer gesonderten, dem öffentlichen Recht zugeordneten Honorarordnung (HOAI) festgelegt werden. Die Bestimmungen der HOAI gelten für die Ermittlung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und der Ingenieure als Auftragnehmer, soweit sie durch die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung erfaßt werden.
Ferner wird hier auf die preisrechtlichen Bestimmungen der Verordnung über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen (VO PR 30/53) hingewiesen, die auf der nachfolgenden Seite 8 und 9 behandelt werden.
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4. Vergabeverfahren national
Die Verdingungsordnungen VOB und VOL benennen jeweils im § 3 drei Arten von Vergabeverfahren:
- die Öffentliche Ausschreibung
- die Beschränkte Ausschreibung
- die Freihändige Vergabe
Die Öffentliche Ausschreibung soll entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 55 LHO die
Regel sein. Bei ihr werden die Leistungen im vorgeschriebenen, formstrengen Verfahren - nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten
- vergeben.
Bei Beschränkter Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Anzahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten vergeben; erforderlichenfalls auch nach öffentlicher Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen. Sie ist nur zulässig,
wenn die Öffentliche Ausschreibung unzweckmäßig ist.
Bei der Freihändigen Vergabe werden die Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben. Sie
ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen zulässig . Als Beispiele seien
hier nur genannt:
- nur ein Anbieter auf dem Markt,
- Geheimhaltungsvorschriften,
- Leistung ist nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar,
- besondere Dringlichkeit,
- geringfügige Vergaben (15.000 Euro) gemäß § 3, Nr.4 p der VOL/A
5. Abwicklung von öffentlichen Aufträgen
Nach der Auftragsvergabe sind die allgemeingültigen Vorschriften der VOB/B, VOB/C sowie VOL/B
für die Abwicklung von allen Verträgen zu beachten. Dieses sind Allgemeine bzw. Allgemeine, Technische Vertragsbedingungen (ATV), die bereits bei der Vergabe von allen öffentlichen Aufträgen –
oberhalb und unterhalb der EG-Schwellenwerte - ausbedungen werden müssen. Diese erleichtern die
spätere Abrechnung und helfen Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Ferner können entsprechend den
jeweiligen Erfordernissen weitere Besondere Vertragsbedingungen (BVB), Ergänzende Vertragsbedingungen (EVB-IT) oder Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) von der Auftraggeberseite
ausbedungen werden.
Um gerichtliche Auseinandersetzungen möglichst zu vermeiden, kann im Streitfall gemäß § 18 VOB/B
die vorgesetzte Dienststelle der Vergabestelle, die die Fachaufsicht ausübt, zur Schlichtung angerufen
werden.
6. Nachprüfung öffentlicher Aufträge nach nationalen Rechtsvorschriften
Gesetzliche Regelungen zur förmlichen Überprüfung des Vergabeverhaltens der Vergabestellen existieren nicht. Die Bieter haben daher grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Vergabebestimmungen der VOB/A und VOL/A bei Vergaben unterhalb der EG-Schwellenwerte. Es bleibt
Ihnen nur die Möglichkeit, die jeweiligen Fach- und Rechtsaufsichtsbehörden bzw. Kommunalaufsichtsbehörden der Vergabestellen (s. a. § 31 VOB/A) anzurufen.
Unberührt von den vorstehenden Regelungen bleibt zudem die Geltendmachung des Vertrauensschadens aus vorvertraglichen Verhandlungen (culpa in contrahendo) vor den ordentlichen Gerichten.
Eine besondere Nachprüfungsvorschrift für die Preise bei öffentlichen Aufträgen – oberhalb- und unterhalb der EG-Schwellenwerte, mit Ausnahme der Bauaufträge – ist die „VO PR 30/53“. Diese zwin- Stand: 01.10.01 -
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gende Preisrechtsvorschrift schreibt bestimmte Preistypen und Preisermittlungsverfahren vor und stellt
im Ergebnis eine Begrenzung der Vertragsfreiheit der Parteien insoweit dar, als nach § 1 der VO PR
30/53 für Leistungen aufgrund öffentlicher Aufträge „höhere Preise nicht gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt“ werden dürfen. Diese Rechtsverordnung schützt die öffentliche
Hand vor überhöhten Preisen, die z.B. bei Güterknappheit oder bei Monopolen auf der Angebotsseite
anzutreffen sind. Die preisrechtlich zulässigen Preise haben grundsätzlich „Höchstpreischarakter“, da
diese nicht überschritten werden dürfen. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung dieses Preises
besteht jedoch nicht.
Die Preisprüfung wird durch die Preisprüfungsstellen der Bezirksregierungen durchgeführt. Dort wo
die öffentlichen und privaten Auftragnehmer Leistungen austauschen, liegt ein Markt eigener Art vor.
In den Fällen, in denen beim Leistungsaustausch kein Wettbewerbspreis zu Stande kommt, ist es im
Interesse des Gemeinwohls geboten, die Preisbildung durch die neutrale Preisbehörde zu kontrollieren.
Gemäß § 9 der VO PR 30/53 hat der Auftragnehmer hierbei u.a. auf Verlangen die betriebsinterne
Preiskalkulation offenzulegen. Ferner kann sich der öffentliche Auftraggeber ein Preisprüfungsrecht
vertraglich ausbedingen.
Die Bestimmungen der VO PR 30/53 gelten nicht bei Verträgen mit Marktpreisen, die nach einer öffentlichen Ausschreibung gemäß § 55 LHO oder § 32 GemHVO im Wettbewerb zu Stande gekommen
sind.
Ferner unterliegt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen als fiskalisches Handeln der öffentlichen
Hand der haushaltsrechtlichen Prüfung gemäß den Bestimmungen des Teils V der LHO bzw. der entsprechenden Bestimmungen der NGO. Es handelt sich hierbei um eine interne Revision, die durch den
Landesrechnungshof und weisungsunabhängige Rechnungsprüfungsämter durchgeführt wird.
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7. Grundlagen und Grundsätze des EG - Vergaberechts
Geltende Rechtsvorschriften
Das EG - Vergaberecht wird im Wesentlichen durch die folgenden EG-Richtlinien „ Baukoordinierungsrichtlinie, Lieferkoordinierungsrichtlinie, Dienstleistungsrichtlinie, Sektorenrichtlinie und
Rechtsmittelrichtlinie“ bestimmt. Die wichtigsten Bestimmungen dieser Richtlinien wurden in einen
neuen 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) überführt.
Das GWB regelt seit dem 1.1.1999 in diesem neuen 4. Teil die Vergabe von öffentlichen Aufträgen1),
die die entsprechenden EG-Schwellenwerte (VgV § 2) erreichen oder überschreiten. Die in § 98 GWB
bezeichneten öffentlichen Auftraggeber haben bei der Vergabe eines Auftrags nach Maßgabe der Vergabeverordnung (VgV)2), die Vorschriften der jeweiligen Verdingungsordnungen VOB, VOL und VOF
in den Fassungen Ausgabe 2000 anzuwenden. Die Bieter haben nunmehr einen Anspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften. Sie können in einem gerichtsähnlichen Verfahren nach den §§ 107 ff
GWB vor der zuständigen Vergabekammer die ordnungsgemäße Einhaltung der Vergabevorschriften
seitens der Vergabestellen überprüfen lassen.
Das Vergabeverhalten der öffentlichen Auftraggeber wird durch die Vergabegrundsätze3) bestimmt:
− Der Wettbewerbsgrundsatz; er verlangt, daß in einem formalisierten, transparenten Verfahren
möglichst vielen Bietern die Gelegenheit gegeben wird, ihre Leistung anzubieten. Deshalb genießt
das Offene Verfahren (Öffentliche Ausschreibung) gemäß § 101 GWB den Vorrang.
− Das Gleichbehandlungsgebot bzw. Diskriminierungsverbot; es schreibt vor, alle Bieter gleich zu
behandeln und verbietet so zugleich, vergabefremde Kriterien anzuwenden. Der Auftragnehmer
ist grundsätzlich nur nach Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auszuwählen. Weitergehende Anforderungen dürfen grundsätzlich nicht gestellt werden, es sei denn sie werden durch
Bundes- oder Landesgesetz ausdrücklich zugelassen4). Kein vergabefremdes Kriterium ist hingegen
die angemessene Berücksichtigung des Mittelstandes durch Aufteilung der Aufträge in Fach- und
Teillose (s.u.).
− Das Nachverhandlungsverbot; die Vergabevorschriften verbieten den Auftraggebern bei den formalisierten Verfahren – Offenes und Nichtoffenes Verfahren -, mit den Bietern über deren Angebotspreise zu verhandeln. Gespräche mit Bietern zu dem Zweck, Zweifel über Angebote oder Bieter
auszuräumen, sind zulässig.
− Das Gebot der Losvergabe; Aufträge sind so in einzelne Fach- und/oder Teillose aufzuteilen, damit kleineren und mittleren Unternehmen die Möglichkeit eröffnet wird, sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu bewerben.
− Das Gebot der Wirtschaftlichkeit; der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände
wirtschaftlichste Angebot zu erteilen – der niedrigste Preis allein ist nicht entscheidend. Die Wirtschaftlichkeit ist hierbei grundsätzlich unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten – also aus
Sicht des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers nach § 98 GWB - zu definieren. Volks- bzw. gesamtwirtschaftliche Aspekte sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 99 GWB nicht entscheidend. Die Auftraggeber geben in den Verdingungsordnungen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien an, deren Verwendung sie vorsehen, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung. Diese gesetzliche Bestimmung engt den Ermessensspielraum der Entscheidungsträger bei Vergaben stark ein und gewährleistet so, dass die Vergaben kontrollierbarer werden.
1)
BGBl.I 1998 S. 2546 ff. Die §§ 57a bis 57c des Haushaltsgrundsätzegesetzes wurden aufgehoben.
BGBl. I 2001 S. 110 ff
3)
vgl. § 97 GWB.
4)
vgl. § 97 Abs. 4, 2. Halbsatz GWB.
2)
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Öffentliche Auftraggeber
Die Vorschriften des GWB richten sich an die öffentlichen Auftraggeber im Sinne der o.a. EGRichtlinien. Das sind insbesondere die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bestimmte
natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die im § 98 GWB definiert werden: (Auflistung siehe auch tabellarischer Überblick auf S. 17).
1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2. andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu
dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende
Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Nummer
1 oder 3 fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Das gleiche gilt
dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1
fällt,
3. Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die auf dem Gebiet
der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind, wenn diese Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt werden, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder wenn Auftraggeber, die unter
Nummern 1 bis 3 fallen, auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen
beherrschenden Einfluß ausüben können,
5. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern,
Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen
und Auslobungsverfahren von Stellen, die unter Nummern 1 bis 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 vom Hundert finanziert
werden,
6. natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die mit Stellen, die
unter Nummern 1 bis 3 fallen, einen Vertrag über die Erbringung von Bauleistungen abgeschlossen haben, bei dem die Gegenleistung für die Bauarbeiten
statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, ggf.
zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht, hinsichtlich der Aufträge an
Dritte (Baukonzession)
Der funktionsbezogene Begriff des öffentlichen Auftraggebers nach dem GWB, Teil 4, unterscheidet
sich somit deutlich von dem institutionellen öffentlichen Auftraggeber im engeren Sinne gemäß nationalem Haushaltsrecht. Bei Vergaben oberhalb der EG-Schwellenwerte erlangen natürliche und juristische Personen des Privatrechts im Sinne des § 98 Abs. 4 bis 6 GWB öffentliche Auftraggebereigenschaft.
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In der Praxis ist insbesondere die Einordnung der zahlreichen Kapitalgesellschaften der öffentlichen
Hand auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge schwierig. Bei der jeweils vorzunehmenden
Einzelfallprüfung ist hier entscheidend, ob die nachstehend aufgeführten Merkmale
• Gründung zu dem besonderen Zweck , im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen,
• Ausstattung mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. GmbH) sowie
• Beherrschung durch die Öffentliche Hand (z.B. Mehrheitsgesellschafter)
des § 98 Nr.2 GWB erfüllt werden. Im Zweifelsfall können die zuständigen Landesdienststellen zu
Rate gezogen werden.
Schwellenwerte
Die Regeln des vierten Teils des GWB gelten gemäß § 100 (1) GWB nur für die Vergabe von
Aufträgen, deren Volumen bestimmte Schwellenwerte übersteigen. Das GWB legt die Schwellenwerte nicht selbst fest, sondern enthält in § 127 GWB die Ermächtigung zur Festlegung der
Schwellenwerte durch Rechtsverordnung des Bundes; geregelt in § 2 VgV (siehe Ausführungen zur
VgV auf Seite 13).
Öffentliche Aufträge
Im § 99 GWB werden die öffentlichen Aufträge definiert. Ein öffentlicher Auftrag ist demnach der
zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen abgeschlossene privatrechtliche
Vertrag über eine bestimmte entgeltliche Leistung als gegenseitiges Austauschverhältnis.
Das neue Vergaberecht erstreckt sich auf Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, und zwar im sog.
"klassischen Bereich” und im "Sektorenbereich”. Aufträge im Bereich der Trinkwasser-, Energieversorgung, des Verkehrs und der Telekommunikation bilden den Sektorenbereich, alle anderen Aufträge gehören zum klassischen Bereich. Gegenstand der Bauaufträge ist die Ausführung bzw. Planung
von Bauvorhaben sowie die Erbringung von Bauleistungen durch Dritte nach den vom öffentlichen
Auftraggeber genannten Erfordernissen, § 99 Abs. 3 GWB. Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf, Leasing, Miete oder Pacht mit oder ohne
Kaufoption betreffen, § 99 Abs. 2 GWB. Dienstleistungsaufträge sind diejenigen Verträge über Leistungen, die weder Bauleistungen noch Lieferleistungen sind, § 99 Abs. 4 GWB.
Entsprechend der eingangs erwähnten rechtssystematischen Einordnung des EG-Vergaberechts in das
GWB und der dortigen Definition des öffentlichen Auftrags kommen dessen Bestimmungen regelmäßig nicht zur Anwendung in den auf der Seite 5 bereits genannten Fällen.
Ferner sind gemäß § 100 GWB folgende Verträge ausgenommen:
a) die auf Grund eines internationalen Abkommens im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen vergeben werden und für die besondere Verfahrensregeln
gelten;
b) die auf Grund eines internationalen Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des
Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, für ein von den
Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Projekt,
für das andere Verfahrensregeln gelten, vergeben werden;
c) die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;
d) die in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach
diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder wenn der
Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Staates es gebietet;
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e) die dem Anwendungsbereich des Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterliegen;
f) die von Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind, nach Maßgabe
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 127 auf dem Gebiet vergeben werden, auf dem sie selbst tätig sind;
g) die an eine Person vergeben werden, die ihrerseits Auftraggeber nach § 98 Nr.
1,2 oder 3 ist und ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches
Recht zur Erbringung der Leistung hat;
h) über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet ihrer Finanzierung;
i) über Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen, die durch Rechtsverordnung nach § 127 näher bestimmt werden, für Auftraggeber, die auf dem Gebiet
der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind;
j) über die Ausstrahlung von Sendungen;
k) über Fernsprechdienstleistungen, Telexdienst, den beweglichen Telefondienst,
Funkrufdienst und die Satellitenkommunikation;
l) über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;
m) über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie
Dienstleistungen der Zentralbanken;
n) über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse
werden ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der
Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleistung wird vollständig durch
den Auftraggeber vergütet.
Zudem können die nachstehenden, im Anhang I B der EG-Dienstleistungsrichtlinie genannten Dienstleistungsbereiche nur national vergeben werden:
Kategorie
Titel
17
Gaststätten und Beherbergungsgewerbe
18
Eisenbahnen
19
Schifffahrt
20
Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs
21
Rechtsberatung
22
Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung
23
Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport)
24
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
25
Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen
26
Erholung, Kultur und Sport
27
Sonstige Dienstleistungen
8. Vergabeverfahren EU-weit
Die Vergabevorschriften des GWB sind anzuwenden, wenn ein Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag von einem der in § 98 GWB genannten Auftraggeber vergeben wird und der Wert des Auftrags
den Schwellenwert erreicht oder übersteigt, § 100 Abs. 1 GWB.
- Stand: 01.10.01 -
Seite 12
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung -VgV)
Die bisherige VgV beschränkte sich darauf, in sieben Paragraphen zu regeln, welche öffentlichen Auftraggeber welche Vergabevorschriften (VOB/A, VOL/A und VOF) anzuwenden haben. Die neue VgV
(Inkrafttreten 01.02.2001) enthält in nunmehr 24 Paragraphen zusätzliche Regelungen zum Vergabeverfahren, z.B. die Schwellenwertregelungen und die Vorab-Informationspflicht gegenüber erfolglosen Bietern; ferner Verfahrensfestlegungen für die Vergabenachprüfung.
Schwellenwerte, § 2 VgV
„Der Schwellenwert (Gesamtauftragswert ohne Umsatzsteuer) beträgt:
1.
für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder
Energieversorgung oder im Verkehrsbereich: 400 000 Euro,
2.
für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen außer Forschungsund Entwicklungs-Dienstleistungen und Dienstleistungen des Anhangs I B
der Richtlinie 92/50 EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren
zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge vom 18. Juni 1992 (ABl.
EG Nr. L 209 S. 1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 328 S. 1): 130 000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang II der
Richtlinie 93/36/EWG des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Lieferaufträge vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 199
S. 1), geändert durch die Richtlinie 97/52/EG vom 13. Oktober 1997 (ABl.
EG Nr. L 328 S. 1), aufgeführt sind,
3.
für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge:
4.
für Bauaufträge:
5.
für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen,
dessen Schwellenwert,
6.
für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt,
7.
für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 4: 1 Million Euro oder bei Losen
unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des
Gesamtwertes aller Lose und
8.
für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 2 oder 3: 80 000 Euro
oder bei Losen unterhalb von 80 000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom
Hundert des Gesamtwertes aller Lose; dies gilt nicht im Sektorenbereich.“
200 000 Euro,
5 Millionen Euro,
Schätzung der Auftragswerte, § 3 VgV
•
(2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt
werden, ihn der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.
- Stand: 01.10.01 -
Seite 13
(3) Bei zeitlich begrenzten Lieferaufträgen mit einer Laufzeit bis zu zwölf Monaten
sowie bei Dienstleistungsaufträgen bis zu 48 Monaten Laufzeit, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages zu Grunde zu legen. Bei Lieferaufträgen mit
einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist der Gesamtwert einschließlich des
geschätzten Restwertes zu Grunde zu legen. Bei unbefristeten Verträgen folgt der
Vertragswert aus der monatlichen Zahlung multipliziert mit 48.
•
•
Zentraler Regelungsbereich der VgV ist die Zuweisung der Vergabevorschriften der VOB/A, VOL/A
und VOF in § 4 bis § 7 VgV für alle in § 98 GWB aufgelisteten Auftraggeber. Dieser umfasst vor allem
auch die Zuweisung der jeweiligen Abschnitte 2 bis 4 von VOB/A und VOL/A.
Die Zuweisungsvorschriften der §§ 4 bis 6 VgV gelten für alle in § 98 GWB aufgelisteten Auftraggeber –
ausgenommen Sektorenauftraggeber. Für Sektorenauftraggeber gilt als Zuweisungsvorschrift ausschließlich § 7 VgV. Sektorenauftraggeber sind gemäß § 8 VgV Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich tätig sind:
-
-
Für Bauaufträge und Baukonzessionen gilt § 6VgV.
Für Lieferaufträge (z.B. Kaufverträge über Waren) und gewerbliche Dienstleistungen (z.B.
Gebäudeunterhalt) gilt § 4VgV.
Für freiberufliche Dienstleitungen (z.B. Architekten- und Ingenieurleistungen) gilt § 5 VgV.
Ausnahme: Bei eindeutiger und erschöpfender Beschreibbarkeit des Vertragsgegenstandes gilt
statt der VOF die VOL/A (§ 5 Satz 2VgV).
Für Sektorenauftraggeber gilt für Bauaufträge, Lieferaufträge und gewerbliche Dienstleistungsaufträge ausschließlich § 7 VgV. Für die Vergabe freiberuflicher Dienstleistungsaufträge
durch Sektorenauftraggeber gilt nicht die VOF (vergl. § 5 letzter Satz VgV sowie § 7 Abs. 1
Nr. 1 letzter Satz und Abs. 2 Nr. 1 letzter Satz VgV), sondern unmittelbar die EGSektorenrichtlinie).
Informationspflicht der Auftraggeber, § 13 VgV
Die schriftliche Informationspflicht der Auftraggeber gemäß § 13 VgV gegenüber allen Bietern, deren
Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des erfolgreichen Bieters, dessen Angebot
angenommen werden soll, sowie den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes
(siehe Vordruck Informations- und Absageschreiben VHB-VOL).
Da die Information spätestens 14 Kalendertage vor Vertragsabschluss erteilt werden muss (Absendung
des Informationsschreibens ist ausschlaggebend), bleibt für jeden erfolglosen Bieter ausreichend Zeit zu
prüfen, ob er eine Verletzung seiner Bieterrechte (§ 97 Nr. 7 GWB) sieht und deshalb den Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellt (§§ 107 ff. GWB, effektiver Rechtsschutz). Die Durchsetzung der
Informationspflicht wird dadurch sichergestellt, dass ein Vertragsabschluss unter Verletzung der Informationspflicht nichtig ist (§ 13 letzter Satz VgV).
Elektronische Angebotsabgabe, § 15 VgV
Die Auftraggeber können hiernach zulassen, dass neben der schriftlichen Angebotsabgabe die Abgabe der
Angebote auch in elektronischer Form erfolgen kann, sofern sie sicherstellen, dass die Vertraulichkeit der
Angebote gewahrt ist.
- Stand: 01.10.01 -
Seite 14
Angabe der Vergabekammer, § 17 VgV
Ergänzend zu den Vergabevorschriften, z.B. § 31 a) VOB/A, wird in § 17 VgV festgelegt, dass der Auftraggeber die für die Nachprüfungsverfahren zuständige Vergabekammer angeben muss (siehe auch Nr. 9
Bieterrechtsschutz).
Verdingungsordnungen
Für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge gelten unterschiedliche Verdingungsordnungen:
VOB/A, VOL/A, VOF
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/A) für die Vergabe von Bauaufträgen, die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) für Lieferaufträge und gewerbliche Dienstleistungsaufträge und
die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) für Dienstleistungen, die vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können und von freiberuflich Tätigen oder von ihnen im
Wettbewerb mit gewerblich Tätigen erbracht werden.
Gliederung von VOB/A und VOL/A
Die VOB/A und VOL/A sind jeweils in vier Abschnitte untergliedert. Die Abschnitte 1 gelten nur für die
Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert den europäischen Schwellenwert nicht übersteigt. Die Abschnitte 2 bis 4 regeln das Vergabeverfahren für Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte. Aufträge
im "klassischen Bereich” sind von den öffentlichen Auftraggebern nach den Abschnitten 2, im "Sektorenbereich” entweder nach den Abschnitten 3 oder 4 zu vergeben.
Die VOF ist bei Auftragsvergaben oberhalb des Schwellenwertes von 200.000 Euro verbindlich anzuwenden.
Eine entsprechende Regelung unterhalb des Schwellenwertes wird empfohlen.
- Stand: 01.10.01 -
Seite 15
Die Anwendung der Verdingungsordnungen und ihrer Abschnitte für die einzelnen öffentlichen
Auftraggeber ergibt sich aus dem folgenden tabellarischen Überblick:
Auftraggeber nach § 98 GWB
(siehe auch Seite 10)
Nr. 1
Gebietskörperschaften,
Sondervermögen
Nr. 2
juristische
Personen des
öffentlichen und
des privaten
Rechts, die zu
einem besonderen Zweck
gegründet
wurdenb) und
von der öffentlichen Hand
beherrscht
werden
Nr. 3
Verbände deren
Mitglieder unter
Nr. 1 oder 2
fallen
Nr. 4
Bestimmte
Unternehmen in
privater
Rechtsformc)
Nr. 5
Unternehmen in
privater
Rechtsform,
sofern sie für
gemeinnützige
Vorhaben von
Stellen nach Nr.
1-3 zu mehr als
50 % finanziert
werden
Nr. 6
Baukonzessionär
a)
b)
c)
Bauauftrag
Lieferauftrag
freiberuflicher
gewerblicher
Dienstleistungsauftrag
Dienstleivorab
nicht
stungsauftrag
eindeutig u.
eindeutig u.
erschöpfend
erschöpfend
beschreibbar
beschreibbar
VOL/A
VOF
VOL/A
VOB/A
VOL/A
Abschnitt 2
§ 6 I VgV
Abschnitt 2
§ 4 I VgV
Abschnitt 2
§ 4 I VgV
§ 5 VgV
Abschnitt 2
§ 4 I VgV
In den Sektorenbereichen Trinkwasser
und Verkehr
Abschnitt 3
§ 7 I Nr. 2 VgV
Abschnitt 3
§ 7 I Nr. 1 VgV
Abschnitt 3
§ 7 I Nr. 1 VgV
SKR 93/38/EWG
unmittelbara)
Abschnitt 3
§ 7 I Nr. 1 VgV
In den Sektorenbereichen Elektrizitäts-,
Gas- und Wärmeversorgung
Abschnitt 4
§ 7 II Nr. 2 VgV
Abschnitt 4
§ 7 II Nr. 1 VgV
Abschnitt 4
§ 7 II Nr. 1 VgV
SKR 93/38/EWG
unmittelbar
Abschnitt 4
§ 7 II Nr. 1 VgV
Abschnitt 2
§ 6 I VgV
Abschnitt 2
§ 4 I VgV
Abschnitt 2
§ 4 I VgV
§ 5 VgV
Abschnitt 2
§ 4 I VgV
In den Sektorenbereichen Trinkwasser
und Verkehr
Abschnitt 3
§ 7 I Nr. 2 VgV
Abschnitt 3
§ 7 I Nr. 1 VgV
Abschnitt 3
§ 7 Nr. 1 VgV
SKR 93/38/EWG
unmittelbar
Abschnitt 3
§ 7 I Nr. 1 VgV
In den Sektorenbereichen Elektrizitäts-,
Gas- und Wärmeversorgung
Abschnitt 4
§ 7 II Nr. 2 VgV
Abschnitt 4
§ 7 II Nr. 1 VgV
Abschnitt 4
§ 7 II Nr. 1 VgV
SKR 93/38/EWG
unmittelbar
Abschnitt 4
§ 7 II Nr. 1 VgV
Abschnitt 2
§ 6 I VgV
Abschnitt 2
§ 4 I VgV
Abschnitt 2
§ 4 I VgV
§ 5 VgV
Abschnitt 2
§ 4 I VgV
In den Sektorenbereichen Trinkwasser
und Verkehr
Abschnitt 3
§ 7 I Nr. 2 VgV
Abschnitt 3
§ 7 I Nr. 1 VgV
Abschnitt 3
§ 7 I Nr. 1 VgV
SKR 93/38/EWG
unmittelbar
Abschnitt 3
§ 7 I Nr. 1 VgV
In den Sektorenbereichen Elektrizitäts-,
Gas- und Wärmeversorgung
Abschnitt 4
§ 7 II Nr. 2 VgV
Abschnitt 4
§ 7 II Nr. 1 VgV
Abschnitt 4
§ 7 II Nr. 1 VgV
SKR 93/38/EWG
unmittelbar
Abschnitt 4
§ 7 II Nr. 1 VgV
In den Sektorenbereichen Trinkwasser-,
Elektrizitäts-, Gas- und Wärmeversorgung und Verkehrsbereich
Abschnitt 4
§ 7 II Nr. 2 VgV
Abschnitt 4
§ 7 II Nr. 1 VgV
Abschnitt 4
§ 4 II Nr. 1 VgV
SKR 93/38/EWG
unmittelbar
Abschnitt 4
§ 4 II Nr. 1 VgV
Abschnitt 2
§ 4 II i.V.m.
§ 4 I VgV
§ 5 VgV
Abschnitt 2
§ 4 II i.V.m.
§ 4 I VgV
Im klassischen Bereich
Im klassischen Bereich
Im klassischen Bereich
Abschnitt 2
§ 6 VgV
Abschnitt 2
§ 6 VgV, insb.
.§ 32 a VOB/A
Vergibt ein Auftraggeber im Sektorenbereich einen Dienstleistungsauftrag, der im Rahmen einer freiberuflichen Leistung erbracht wird, so gelten aufgrund einer Regelungslücke der VgV weder VOF noch VOL/A: Für diese Leistungen gilt die Sektorenrichtlinie unmittelbar.
Juristische Personen, die zu dem Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen nach Nr. 1-3- diese
durch Beteiligung oder in sonstiger Weise überwiegend finanzieren, - über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder -- mehr als 50 v.H. Anteil an Geschäftsführung oder Aufsichtsorgan besitzen.
Zu den Problemen des Verhältnisses von § 98 Nr. 2 GWB zu § 98 Nr. 4 GWB vgl. Gallwas, Das Recht der Vergabe öffentlicher Aufträge – ein Überblick, GEWArchiv 2000/10,
S. 401.
- Stand: 01.10.01 -
Seite 16
Die unterschiedlichen Vergabeverfahrensarten
Die Verdingungsordnungen sehen drei unterschiedliche Verfahrensarten vor: Das Offene Verfahren,
das Nichtoffene Verfahren und das Verhandlungsverfahren.
Bei dem Offenen Verfahren wird der Auftrag im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe vergeben.
Bei dem Nichtoffenen Verfahren wird der Auftrag im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.
Bei dem Verhandlungsverfahren wird der Auftrag ohne ein förmliches Verfahren vergeben. Der
Auftraggeber spricht ausgewählte Personen an, um über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.
Verfahrensauswahl
Der Auftraggeber kann gemäß 101 GWB zwischen den Verfahrensarten grundsätzlich nicht frei wählen.
VOB/VOL
In den Abschnitten 2 und 3 der VOB/A und VOL/A ist das Offene Verfahren die Regel. Das Nichtoffene Verfahren und das Verhandlungsverfahren können nur unter bestimmten Voraussetzungen gewählt werden. Dagegen lassen die Abschnitte 4 der VOB/A und der VOL/A dem SektorenAuftraggeber eine freie Wahl zwischen den Verfahrensarten (§ 3 SKR-VOB/A).
VOF
Die VOF kennt nur das Verhandlungsverfahren.
9. Neuer Bieterrechtsschutz bei EU-Vergaben
Nachprüfungsbehörden
Das GWB (4. Teil, §§ 97 ff.) schützt die Rechte der Bieter durch ein eigenständiges Nachprüfungsverfahren (Primärrechtsschutz). Der Bieter kann in erster Instanz die jeweils zuständige Vergabekammer und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht in Celle anrufen. In Niedersachsen wurden gemäß
Beschluss der Landesregierung vom 01.12.1998 insgesamt drei Vergabekammern eingerichtet:
Vergabekammer bei der
Oberfinanzdirektion Hannover
Postfach 240
30002 Hannover
für alle Vergaben in deren Geschäftsbereich – mit Ausnahme der Bundesaufträge -,
Vergabekammer beim
Niedersächsisches Landesamt für Straßenbau
Sophienstraße 7
30159 Hannover
für alle Vergaben in dessen Geschäftsbereich,
Vergabekammer bei der
Bezirksregierung Lüneburg
Postfach 2520
21332 Lüneburg
für alle übrigen Vergaben; d.h. insbesondere für alle kommunalen Vergaben.
- Stand: 01.10.01 -
Seite 17
In zweiter Instanz ist immer das OLG in Celle zuständig.
Verfahren vor der Vergabekammer
Rechtsschutz des Bieters – Antragsbefugnis
Die Vergabekammern werden nur auf Antrag tätig. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Bieterrechten geltend macht. Die Verletzung
kann in der Nichtbeachtung der Vergabevorschriften oder in dem Unterlassen der Ausschreibung liegen.
Rügepflicht
Der Antragsteller hat den Verfahrensverstoß, sofern er ihn erkannt hat unverzüglich bei der Vergabestelle vor Stellung des Nachprüfungsantrags zu rügen. Wenn er ihn zwar nicht erkannt hat, der Verstoß
aus der Bekanntmachung aber erkennbar ist, muss er innerhalb der Angebotsfrist rügen. Kommt er seiner Rügepflicht nicht nach, so ist der Antrag unzulässig.
Suspensivwirkung
Ist der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt ihn die Vergabekammer dem
Auftraggeber zu. Nach der Zustellung des Antrags darf der Auftraggeber den Zuschlag bis zur Entscheidung der Vergabekammer und bis zum Ablauf der für die Einlegung der sofortigen Beschwerde
an das OLG geltenden Frist nicht erteilen.
Entscheidung
Die Vergabekammer fällt und begründet ihre Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung binnen einer Frist von fünf Wochen als Verwaltungsakt. Die Frist kann ausnahmsweise bei besonders
schwierigen Verfahren durch begründete Verfügung verlängert werden.
Einstweiliger Rechtsschutz
Gestattung der Zuschlagserteilung
Die Aussetzung des Vergabeverfahrens durch die Zustellung des Nachprüfungsantrags an den Auftraggeber kann dieser durch einen Antrag auf Gestattung der Zuschlagserteilung bei der Vergabekammer beenden. Sie gestattet nach vorläufiger Prüfung die Zuschlagserteilung, wenn die Vorteile eines
raschen Abschlusses des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe
bis zum Abschluß der Nachprüfung überwiegen. Allerdings kann das Beschwerdegericht auf Antrag
des Bieters das Verbot der Zuschlagserteilung wiederherstellen. Versagt die Vergabekammer dem
Auftraggeber den Zuschlag, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag den Zuschlag gestatten.
Vorläufige Maßnahmen zu Gunsten des Antragstellers
Unter Zugrundelegung des gleichen Maßstabs kann umgekehrt die Vergabekammer auf besonderen
Antrag des Antragstellers mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in das Vergabeverfahren eingreifen,
wenn die Rechte des Antragstellers im Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den drohenden
Zuschlag gefährdet sind.
Verfahren vor dem OLG in Celle
Sofortige Beschwerde
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache ist die sofortige Beschwerde zum
OLG zulässig. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung
beginnt, schriftlich und mit Begründung bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Für das Beschwerdeverfahren gilt Anwaltszwang, ausgenommen für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Entscheidung
- Stand: 01.10.01 -
Seite 18
Hält das OLG die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. Es
entscheidet entweder in der Sache selbst oder verpflichtet die Vergabekammer, unter Berücksichtigung
der Rechtsauffassung des Gerichts in der Sache erneut zu entscheiden.
Vorläufiger Rechtsschutz
Die sofortige Beschwerde hat gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer aufschiebende Wirkung. Der Auftraggeber darf den Zuschlag nicht erteilen. Auf schriftlichen und gleichzeitig begründeten Antrag des Auftraggebers kann das Gericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde den weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens und die Zuschlagserteilung gestatten. Das Beschwerdegericht hat die Vorabentscheidung über die Zuschlagsgestattung innerhalb von
fünf Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen und zu begründen.
Ordentlicher Rechtsweg
Schadensersatzansprüche des Bieters
Der Bieter kann zudem wegen Verletzung von Vergabevorschriften Schadensersatzansprüche, insbesondere für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder die Teilnahme am Vergabeverfahren vor
den ordentlichen Gerichten geltend machen. Diese sind an unanfechtbare Entscheidungen der Vergabekammer und des OLG gebunden.
Schadensersatzansprüche bei Rechtsmissbrauch
Antragsteller, welche die Rechtsschutzmöglichkeiten des Vergaberechts rechtsmissbräuchlich einsetzen, sind den Verfahrensbeteiligten zu Schadensersatz verpflichtet. Ein Mißbrauch liegt insbesondere
vor, wenn
• die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob
fahrlässig vorgetragene falsche Angaben erwirkt wird,
• die Überprüfung mit dem Ziel beantragt wird, das Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu schädigen
• ein Antrag in der Absicht gestellt wird, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.
Kosten
Für die Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung
des Verwaltungsaufwandes erhoben.
Die Höhe der Gebühr beträgt grundsätzlich mindestens 2.556,46 Euro und soll einen Betrag von
25.564,59 Euro nicht überschreiten. Die Vergabekammer verlangt mit der Zustellung des Nachprüfungsantrags an den Auftraggeber die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der Mindestgebühr.
- Stand: 01.10.01 -
Seite 19
Zusammenstellung anzuwendender Runderlasse
zum Öffentlichen Auftragswesen
Datum
Runderlass
Voris
gültig bis
72080 00 00 00 004
9999999999
72082 00 00 00 001
9999999999
72082 00 00 00 001
9999999999
72081 00 00 00 006
06.05.2001
72080 00 00 00 022
72081 00 00 00 008
05.05.2002
09.08.2003
72080 00 00 00 025
15.04.2004
72081 00 00 00 011
02.02.2005
72082 00 00 00 005
01.11.2005
72082 00 00 00 006
01.11.2005
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft,
Technologie und Verkehr
15.06.1972
04.08.1976
19.10.1976
06.05.1991
05.05.1992
09.08.1993
15.03.1994
02.02.1995
01.11.1995
01.11.1995
15.08.1996
06.09.1996
15.11.1996
04.09.1997
15.09.1997
15.11.1997
15.04.1998
01.05.1998
04.06.1998
01.12.1998
Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen
Aufträgen (MBl. S. 931)
Richtlinien zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer
Unternehmen in Handwerk, Handel und Industrie bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge nach der VOL (MBl. S. 1367)
Richtlinien zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer
Unternehmen in Handwerk, Handel und Industrie bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge nach der VOL (MBl. S. 1945)
Angabe der Nachprüfungsstelle i.S. des § 31 der VOB/A (MBl. S.
685)
Berücksichtigung des Umweltschutzes (MBl. S. 1286)
1. Grundsätze zum Ausschluß unangemessen niedriger und hoher Angebote bei der Vergabe öffentlicher Aufträge; Wertung der
Angebote nach § 25 VOB/A – Ausgabe 1992 2. Hinweise zur Bearbeitung von Verdachtsfällen illegaler Beschäftigung – Bietererklärungen bei Einsatz osteuropäischer Unternehmer (MBl. S. 974)
Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge (MBl. S. 389)
Ausschluß von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bei illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften und Einführung
einer Tariftreueverpflichtung (MBl. S. 566)
Einführung einer einheitlichen Wertgrenze für die Vergabe nach §
3 Nr. 4 p VOL/A (MBl. S. 1223)
Einführung des Niedersächsischen Vergabehandbuches im Liefer- und gewerblichen Dienstleistungsbereich (VHB-VOL) (MBl. S.
1223)
Öffentliches Auftragswesen im Europäischen Wirtschaftsraum;
Berücksichtigung von Bietern und Bewerbern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (MBl. S. 1386)
1. Grundsätze zum Ausschluß unangemessen niedriger und hoher Angebote bei der Vergabe öffentlicher Aufträge; Wertung der
Angebote nach § 25 VOB/A – Ausgabe 1992 2. Hinweise zur Bearbeitung von Verdachtsfällen illegaler Beschäftigung – Bietererklärungen bei Einsatz osteuropäischer Unternehmer (MBl. S. 1482)
Vergabe von Bauleistungen unter Beachtung des Gesetzes zur
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen an Arbeitsgemeinschaften, Generalunternehmer oder Systemanbieter (schlüsselfertiges Bauen) (MBl. S. 1904)
Arten der Vergabe, Wahl der Vergabearten (MBl. S. 1651)
Beachtung der VOL/A bei der Vergabe von Betriebsführungsverträgen und Eingehung von Kooperationsverträgen (MBl. S. 1790)
Neufassung der VOL/A, Ausgabe 1997; Einführung der VOF;
Neufassung des VHB-VOL (MBl. S. 1854)
Berücksichtigung des Umweltschutzes (Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen) (MBl. S. 675) Änderung!
Berücksichtigung des Umweltschutzes (Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen) (MBl. S. 819) Änderung!
Einführung einer Tariftreuerklärung (MBl. S. 819)
Umsetzung des Vergaberechtsänderungsgesetzes
Bekantmachung der Landesregierung (MBl. S. 1432)
- Stand: 01.10.01 -
ohne
15.08.2006
72081 00 00 00 008
06.09.2006
72081 00 00 00 011
15.11.2006
72081 00 00 00 012
ohne
04.09.2007
72082 00 00 00 007
15.11.2007
72080 00 00 00 022
15.04.2008
72080 00 00 00 022
01.05.2008
72081 00 00 00 013
ohne
04.06.2008
01.12.2008
Seite 20
Datum
01.02.1999
16.07.1999
06.04.2000
02.05.2000
31.08.2000
27.09.2000
27.09.2000
23.01.2001
01.06.2001
01.06.2001
01.06.2001
Runderlass
Voris
gültig bis
Umsetzung des Vergaberechtsänderungsgesetzes
72081 00 00 00 014
Rund-Erlass des MW (MBl. S. 144)
Umsetzung des Vergaberechtsänderungsgesetzes ,
ohne
Änderung des
Beschlusses der Landesregierung vom 01.12.1998 (MBl. S. 443)
Bekanntmachung des MW; Tariftreueerklärung MBl. S.216)
ohne
Bekanntmachung des MW; Richtlinien für die Berücksichtigung
ohne
bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentl. Aufträge (Vertriebene, Sowjetzonenflüchtl., Verfolgte.......) (MBl. S. 284)
Ausschluss von unzuverlässigen Bewerbern von der Teilnahme
72081 00 00 00 015
am Wettbewerb (MBl. S. 611)
Vermeidung und Bekämpfung von Korruption (MBl. S. 684)
72080 00 00 00 027
Grundsätze zum Ausschluss unangemessen niedriger und hoher 72081 00 00 00 016
Angebote bei der Vergabe öffentlicher Aufträge; Wertung der
Angebote nach § 25 VOB/A – Ausgabe 1992 - (MBl. S. 685)
1. Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)-Ausgabe 2000- 72081 00 00 00 017
2. Verdingungsordnung für Leistungen-ausgenommen Bauleistungen –(VOL) –Ausgabe 20003. Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) –Ausgabe 2000- (MBl. S. 164)
Bekanntmachung des MW; Ausschluss von unzuverlässigen Beohne
werbern von der Teilnahme am Wettbewerb (MBl. S. 453)
Statistikpflicht gemäß der EG-Richtlinien (MBl. S. 452)
72085 00 00 00 012
Einführung einer einheitlichen Wertgrenze für die Vergabe nach
72082 00 00 00 008
§ 3 Nr. 4 (p) VOL/A (MBl. S. 626)
01.02.2009
16.07.2009
06.04.2010
02.05.2010
31.08.2010
27.09.2010
27.09.2010
23.01.2010
01.06.2011
01.06.2011
01.06.2011
Niedersächsisches Innenministerium
06.09.1985
05.06.1998
Öffentliches Auftragswesen; Vergabegrundsätze (MBl. S. 791)
Öffentliches Auftragswesen; Vergabegrundsätze
(Tariftreuerklärung) (MBl. S. 814)
20300 03 04 30 001
72080 00 00 03 002
31.12.2001
05.06.2008
19.11.1998
Öffentliches Auftragswesen; Vergabegrundsätze
(Primat der öffentlichen Ausschreibung) (MBl. S. 1419)
20300 03 04 30 015
19.11.2008
06.03.2001
Öffentliches Auftragswesen; Vorrang des EU - Gemeinschaftsrechts; Vergabegrundsätze (MBl. S. 311)
20300 03 04 30 019
06.03.2011
12.06.2001
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindehaushalts- 20300 03 04 30 019
verordnung; kommunalhaushaltsrechtliche Verwaltungsvorschriften, öffentliches Auftragswesen, Vorrang des EUGemeinschaftsrechts, Vergabegrundsätze (MBl. S. 414)
Verwaltungsvorschriften zur Bekämpfung von Korruption in der
20 480 00 00 00 025
Landesverwaltung (MBl. S. 572)
12.06.2011
14.06.2001
- Stand: 01.10.01 -
Seite 21
14.06.2011
Niedersächsisches Finanzministerium
20.12.1995
16.04.1997
02.12.1996
19.04.2001
Verwaltungsvorschriften zu § 7 LHO (MBl. S. 694)
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
(MBl. S. 1004)
Richtlinie für die Gebäudereinigung
Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von ITLeistungen (EVB-IT) (MBl. S. 419)
64000 03 00 00 006
64000 03 00 00 006
20.12.2005
16.04.2007
64000 03 00 54 002
20220 01 00 00 006
02.12.2006
19.04.2011
64000 03 00 05 001
13.07.2003
Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und
Soziales
13.07.1993
Richtlinien für die Gebäudereinigung in der niedersächsischen
Landesverwaltung (Richtlinien Gebäudereinigung) (MBl. S. 941)
- Stand: 01.10.01 -
Seite 22
Öffentliches Auftragswesen in Niedersachsen Fairer Wettbewerb , wirtschaftlich , mittelstandsfreundlich
Niedersächsisches Ministerium für
Wirtschaft, Technologie und Verkehr
Auszugsweise Darstellung rechtlicher Bestimmungen, öffentliche Auftraggeber und öffentliche Aufträge
Grundgesetz (GG)
Landesrechtliche Bestimmungen
Kommunale Körperschaften
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
Nds. Landeshaushaltsordnung
(LHO)
Niedersächsische Gemeindeordnung
(NGO)
Vergabeverordnung (VGV)
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der
örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der
Gesetze in eigener Verantwortung zu
regeln. Auch die Gemeindeverbände
haben im Rahmen ihres gesetzlichen
Aufgabenbereiches nach Maßgabe der
Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.
Art. 109 Haushaltstrennung in Bund und
Ländern
Grundsätze der
Haushaltswirtschaft
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und voneinander unabhängig.
HGrG
§ 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Nutzen-Kosten-Untersuchungen
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des
Haushaltsplanes sind die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
§ 30 Öffentliche Ausschreibung
Dem Abschluss von Verträgen über
Lieferungen und Leistungen muß eine
öffentliche Ausschreibung vorausgehen,
sofern nicht die Natur des Geschäfts oder
besondere Umstände eine Ausnahme
rechtfertigen.
VGV
Regelt die Anwendung der Verdingungsordnungen für
Bauleistungen
(VOB)
sonstige Leistungen (VOL)
freiberufliche Leistungen (VOF ) durch
die öffentlichen Auftraggeber
GWB
Teil 4
- Stand: 01.10.2001 -
Öffentliche Auftraggeber
gemäß § 98 GWB
Öffentliche Aufträge
gemäß § 99 GWB
§ 10 Investitionen
1. Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen
1. Alle entgeltlichen Verträge zwischen öffentlichen
Auftraggebern und Unternehmern, die Liefer-, Bau-,
oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben , und
Auslobungsvefahren, die zu Dienstleistungen führen
sollen
Niedersächsische Landkreisordnung
(NLO)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
GG
Art. 28 Bundesgarantie der Landesverfassungen
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Nutzen-Kosten-Untersuchungen
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des
Haushaltsplans sind die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu
beachten.
.NGO
§ 82 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1) Die Gemeinden haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die
stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu
tragen.
.....
§ 55 Öffentliche Ausschreibung
(1) Dem Abschluß von Verträgen über
Lieferungen und Leistungen muß eine
öffentliche Ausschreibung vorausgehen,
sofern nicht die Natur des Geschäfts
oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und
wirtschaftlich zu führen.
..
§ 32 Vergabe von Aufträgen
§ 109 Unternehmen und Einrichtungen
des privaten Rechts
(1) Der Vergabe von Aufträgen muß
eine
öffentliche
Ausschreibung
vorausgehen, sofern nicht die Natur
des Geschäfts oder besondere
Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
§ 114 Wirtschaftsgrundsätze
§ 142 Ausführung des Gesetzes
*) Zu den einheitl. Richtlinien rechnen
vor allem die Verdingungsordnungen
VOB, VOL,VOF mit den dort enthaltenen EU-Vergabevorschriften in ihrer
jeweils gültigen Fassung sowie das Nds.
„Gesetz zur Förderung kleiner und
mittlerer Unternehmen“ (MFG) v.
30.4.1978(Nds. GVBl. S. 377) mit
ÄnderungsG v. 28.5.93(Nds. GVBl. S.
132)
Vergabehandbuch VHB-BMVBW (VOB)
Nds. Vergabehandbuch VHB-VOL
Nds. Umweltrichtlinien öffentliches
Auftragswesen
(2) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten und
der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt
werden.
§ 108 Wirtschaftliche Betätigung
§ 113 Eigenbetriebe
(2) Beim Abschluß von Verträgen ist
nach einheitlichen Richtlinien*) zu
verfahren.
.....
(1) Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch
Verordnung allgemeine Vorschriften über .....
6. die Ausschreibung von Lieferungen und
Leistungen sowie die Vergabe von
Aufträgen .....
NLO
§ 65 Anwendung von Vorschriften der
Nds. Gemeindeordnung
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen
und dem Abschluss von Verträgen
sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Innenministerium
bekanntgibt.*)
2. Andere juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts , die zu dem
besonderen Zweck gegründet wurden , im
Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen
3. Verbände
4. Natürliche oder juristische Personen des
privaten Rechts , die auf dem Gebiet der
Trinkwasser - oder Energieversorgung oder
des Verkehrs oder der Telekomunikation tätig
sind ; wenn diese Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen
Rechten ausgeübt wird.
5. natürliche oder juristische Personen des
privaten Rechts in den Fällen, in denen sie für
Tiefbaumaßnahmen , für die Errichtung von
Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder
Freizeiteinrichtungen , Schul- , Hochschuleinrichtungen usw. Zuwendungen über 50 v.h. je
Vorhaben erhalten.
6. Baukonzessionsnehmer
*) Siehe RdErl. d. MI v. 6.9.1985
(Nds. MBl. Nr. 35/1985 S. 791);
Vergabegrundsätze u.a. VOB, VOL,
(VOF), MFG; EG-Vergabevorschriften
Für die Kreiswirtschaft gelten nach Maßgabe der §§ 36, 51 und 57 dieses Gesetzes die
Vorschriften des Sechsten Teils der Niedersächsischen Gemeindeordnung und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.....
§ 72 Beanstandung
Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen eines Landkreises sowie Bürgerentscheide beanstanden,
wenn sie das Gesetz verletzen. Beanstandete
Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Die
Kommunalaufsichtsbehörde kann verlangen,
dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig
gemacht werden.
Seite 23
2. Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von
Waren
3. Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung von
Bauvorhaben
4. Dienstleistungsaufträge sind alle sonstigen Verträge
außer Auslobungen
5. Auslobungsverfahren verhelfen dem Auftraggeber
zu einem Plan
Ausnahmen :
u.a. Arbeitsaufträge, Fernsprechdienstlesitungen, Kauf
und Miete von unbeweglichen Vermögen, Schieds-und
Gerichtsdienstleistungen
Öffentliches Auftragswesen in Niedersachsen dienstleistungsBehörden, Organisation , Aufgaben und Zuständigkeiten
und kundenorientiert
Niedersächsisches Ministerium für
Wirtschaft, Technologie und Verkehr
(Stand: 01. August 2001)
Oberste Landesbehörden und sonstige
Mittelbehörden des Landes
Ministerium für Wirtschaft,
Technologie und Verkehr
Bezirksregierung Braunschweig
- Dezernat 203 Tel.: 0531-484-0
Postfach 3247
38022 Braunschweig
Referat 37
Leinstraße 8
30159 Hannover
Tel.: 0511-120-0
Kompetenzzentrum öffentliches
Auftragswesen
Niedersächsisches
Innenministerium
Referat 33
Lavesallee 6
30139 Hannover
Tel.: 0511-120-0
Umsetzung der Vergabegrundsätze im kommunalen Bereich
Beratungsstelle für öffentliches Auftragswesen Niedersachsen e.V.
Schiffgraben 49
30175 Hannover
0511-310-7395
Berät Unternehmen, die sich
um öffentliche Aufträge bewerben wollen
- Stand: 01.10.01 -
Bezirksregierung Hannover
- Dezernat 203 Tel.: 0511-106-0
Postfach 203
30002 Hannover
Bezirksregierung Lüneburg
- Dezernat 203 Tel.: 04131-15-0
Postfach 2520
21332 Lüneburg
Bezirksregierung Weser-Ems
- Dezernat 203
Tel.: 0441-799-0
Postfach 2447
26106 Oldenburg
Landkreise, kreisfreie Städte
Gemeinden
Die Landkreise sind Kommunalaufsichtsbehörden und üben gemäß
§ 127 NGO die Fachaufsicht u.a. in
Vergaberechtsangelegenheiten
über die kreisangehörigen Gemeinden
Rechnungsprüfungsämter
der Gemeinden gemäß
§ 117 NGO
.....
Nachprüfungsbehörden
Vergabekammern gemäß
§ 104 GWB mit Zuständigkeiten
Das Rechnungsprüfungsamt
ist dem Rat der Gemeinde
unmittelbar unterstellt und
damit unabhängige Prüfungs- und Beratungsinstanz.
Prüft gemäß § 119 NGO
unter anderem die Vergaben
der Verwaltung vor Auftragserteilung
Berät u.a. in Vergaberechtsfragen
Rechnungslegung,
Revision
Seite 24
Vergabekammer bei der
Oberfinanzdirektion
Hannover
Postfach 240
30002 Hannover
für alle Vergaben in deren Geschäftsbereich,
Vergabekammer beim
Niedersächsischen
Landesamt für Straßenbau
Sophienstraße 7
30159 Hannover
für alle Vergaben in dessen Geschäftsbereich ,
Vergabekammer bei der
Bezirksregierung Lüneburg
Postfach 2520
21332 Lüneburg
für alle übrigen Vergaben; d.h. insbesondere für
alle kommunalen Vergaben.
Entscheidungen ergehen als Verwaltungsakte
Gerichtsbarkeit,
Oberlandesgericht
gemäß § 116 GWB
Oberlandesgericht in
Celle überprüft die Entscheidungen, Verwaltungsakte der Kammern
gemäß §§ 116 ff in letzter
Instanz
Verzeichnis der für das öffentliche Auftragswesen und das Preisrecht zuständigen Dezernate 203 der Bezirksregierungen ,
geordnet nach Zuständigkeiten der Personen
für die Aufgabengebiete VOPR Nr. 30/53 , HOAI und VOL,
und VOB sowie VOF
Bez.-Reg.
Telefon (Verm.)
Telefax
Anschrift
Braunschweig
(0531) 484-0
(0531) 484 3870
Dezernat 203
Postfach 3247
38022 Braunschweig
Hannover
(0511) 106-1
(0511) 106 7522
Dezernat 203
Postfach 203
30002 Hannover
Lüneburg
(04131) 15-0
(04131) 15 2902
Dezernat 203
Postfach 2520
21332 Lüneburg
Weser-Ems
(0441) 799-0
(0441) 799 2159
Dezernat 203
Postfach 2447
26106 Oldenburg
Bohlweg 38
38100 Braunschweig
Strödter
(484-3254)
Attrot
(484-3270)
Schoene
(484-3293)
Am Waterlooplatz 11
30169 Hannover
Kürzel
(106-7422)
Genderka (106-7485)
Busse
(106-7479)
Fax: (106-997479)
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Ottmar
(15-2250)
NN
(15-2249)
NN
(15-2340)
Fax: (15-2943)
VOL
Fr. Schönberg (484-3272)
Schoene
(484-3293)
Genderka
Busse
(106-7485)
(106-7479)
NN
NN
(15-2249)
(15-2340)
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg
Schweiger (799-2393)
Rettig
(799-2162)
Telearbeit:
Fax: 0441-4 85 44 28
NN
(799-2182)
Rettig
(799-2162)
NN
(799-2182)
VOF ,
HOAI
Fr.Schönberg
Schoene
(484-3272)
(484-3293)
Genderka
Busse
(106-7485)
(106-7479)
NN
NN
(15-2249)
(15-2340)
Rettig
NN
VOPR Nr. 30/53
Attrot
Fr.Schönberg
Rybicki
(484-3270)
(484-3272)
(484-3800)
Koch
Gehrke
Genderka
Pape
Schlimme
(106-7471)
(106-7482)
(106-7485)
(106-7474)
(106-7497)
Schwarz
(15-2246)
Gadow
(799-2183)
Schorstein (799-2182)
Schlude 0541 (314-482)
NN
(799-2182)
Leiter
VOB
- Stand: 01.10.01 -
Seite 25
(799-2162)
(799-2182)

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