Erhöhung der Umsatzsteuer beim Pferdeverkauf
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Erhöhung der Umsatzsteuer beim Pferdeverkauf
FRAGEN Das aktuelle Interview Erhöhung der Umsatzsteuer beim Pferdeverkauf Der Verkauf von Reit-, Sport- und Freizeitpferden unterliegt in Deutschland dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Diese Regelung verstößt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) jedoch gegen das Europäische Mehrwertsteuerrecht. Über die Auswirkungen sprach die LZ mit Steuerberater Dipl.-Volkswirt Alfred Heiligers von der PARTA Buchstelle für Landwirtschaft und Gartenbau GmbH, Niederlassung Geldern. Herr Heiligers, die Bundesrepublik Deutschland ist vom EuGH verurteilt worden, weil es für den Verkauf von Reit-, Sportund Freizeitpferden einen zu niedrigen Umsatzsteuersatz anwendet. Wie ist es zu diesem Urteil gekommen? Alfred Heiligers A. Heiligers: Ausgangspunkt ist ein Vertragsverletzungsverfahren, in welchem die Europäische Kommission die Bundesrepublik Deutschland und andere Staaten vor dem EuGH verklagt hat. Im Kern geht es darum, dass der mit 7 % ermäßigte Umsatzsteuersatz auf den Verkauf von lebenden Pferden, die nicht zur Nahrungsbeziehungsweise Futtermittelproduktion verwendet werden, gegen geltendes EURecht verstößt. Aufgrund des Urteils ist hier der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. UND MEINUNGEN der neuen Rechtslage auch erst 2013 erfolgen könnte. Gilt das Urteil denn nicht nur für Deutschland? A. Heiligers: Das Urteil vom 12. Mai 2011 schon. Aber der EuGH hat in gleicher Sache auch gegen die Niederlande, Frankreich, Österreich und Luxemburg entschieden, die ähnliche Regelungen für den Pferdeverkauf in ihren Umsatzsteuergesetzen haben. Sind denn alle Landwirte, die Pferde ein- und verkaufen, betroffen? A. Heiligers: Nein. Das deutsche Umsatzsteuergesetz ist – wie alle deutschen Steulerdings ist der Zeitpunkt der Änderung ergesetze – sehr komplex. Im Umsatzsteunoch nicht bekannt. Als frühester Termin errecht gibt es einen Regelsteuersatz von kommt der 1. Januar 2012 in Frage. derzeit 19 % und den ermäßigten Steuersatz von 7 %. Landwirte, Gärtner und Förster können daneben die UmsatzsteuerIst ein späterer Termin auch denkbar? pauschalierung in Höhe von 10,7 % A. Heiligers: In eialsVereinfachungsnem gemeinsamen „Nicht jeder Landwirt, der Pferde regelung anwenSchreiben haben verkauft, ist von der zu den. Allerdings sich die Präsidenerwartenden Neuregelung kann freiwillig von ten des Deutschen betroffen.“ den Land- und Bauernverbandes Forstwirten auf die(DBV) und der Deutse Regelung verschen Reiterlichen Vereinigung (FN) an das Bundesfinanzmi- zichtet werden. Als sicher gilt, dass die nisterium gewendet und darauf hingewie- Entscheidung des EuGH auf die Umsatzsen, dass eine Umsetzung des EuGH-Ur- steuerpauschalierung für Landwirte keinen teils in nationales Recht zeitlich und in- Einfluss hat. Da die nach dieser Regelung haltlich einheitlich mit den europäischen besteuerten Landwirte den Großteil der Nachbarstaaten abgestimmt werden soll- Betriebe ausmachen dürfte, ist somit te. Dies braucht Zeit. Da die Umsatzsteuer zwangsläufig nicht jeder Landwirt, der eine so genannte Jahressteuer ist, ist Pferde verkauft, von der zu erwartenden durchaus denkbar, dass die Umsetzung Neuregelung betroffen. Was bedeutet dies für die Praxis? A. Heiligers: Das Urteil des EuGH vom 12. Mai 2011 ist ja noch sehr jung. Die Europäische Kommission wird Deutschland in der nächsten Zeit auffordern, die für Deutschland negative Entscheidung umzusetzen, also das Umsatzsteuergesetz zu ändern. Al- Nach europäischem Recht ist beim Verkauf von Pferden in Deutschland der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Bislang galt in Deutschland der ermäFoto: Peter Hensch ßigte Umsatzsteuersatz von 7%. LZ 31 · 2011 19 F R A GEN UND M EINUNGEN Kann es noch weitere Ausnahmen geben? A. Heiligers: Das Urteil des EuGH bezog sich ausdrücklich nur auf Reit-, Sport- oder Freizeitpferde. Nicht betroffen sind Pferde, die als Schlachtpferde gehalten werden oder solche Pferde, die im landwirtschaftlichen Erzeugungsprozess beispielsweise als Arbeitspferde im Forstbereich eingesetzt werden. Ob der deutsche Gesetzgeber die letzt genannten Ausnahmen im Rahmen der zu erwartenden Gesetzesänderung zulassen wird, ist derzeit nicht vorhersehbar. Nicht betroffen sind auch Pferdebesitzer, die einmalig ihr Privatpferd veräußern. Können Sie uns abschließend an einem Beispiel erläutern, welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus einem Reitpferdeverkauf für brutto 10 000 € entstehen? A. Heiligers: Landwirte, die ihre Umsätze nach § 24 Umsatzsteuergesetz zu versteuern haben, sind zunächst nicht betroffen. In dem Verlaufserlös von brutto 10 000 € sind 10,7 % Umsatzsteuer enthalten, also 966,58 €. Die Umsatzsteuer ist nicht an das Finanzamt abzuführen, so dass es bei einem Erlös von 10 000 € verbleibt. Unterliegt der Landwirt umsatzsteuerlich der Regelbesteuerung, weil er zum Beispiel optiert hat, sind derzeit in dem Verkaufserlös 7 % Umsatzsteuer enthalten. Der Nettopreis beträgt damit 9 345,79 €. Die Umsatzsteuer in Höhe von 654,21 € ist an das Finanzamt abzuführen. Nach der Neuregelung beträgt die Umsatzsteuer jedoch 19 %. Damit sinkt der Nettopreis auf 8 403,36 €. Die Umsatzsteuer in Höhe von 1 596,64 € ist an das Finanzamt zu überweisen. Dem Verkäufer verbleiben daher 942,43 € weniger. Möchte der Verkäufer diesen Nettoerlösrückgang nicht hinnehmen, so muss er den Kaufpreis anheben. Das Reitpferd muss nunmehr für 11 121,49 € brutto verkauft werden, wenn der Nettoerlös in Höhe von 9 345,79 € unverändert bleiben soll. Dies führt zu einer Kaufpreiserhöhung von immerhin 11,21 %, ohne dass der Verkäufer hierdurch einen finanz iellen Vorteil hätte. Ob auf dem Markt ein so deutlicher Preisanstieg durchgesetzt werden kann, darf durchaus bezweifelt werden. Q W EU-Agrarzahlungen: Veröffentlichungsverfahren beginnt Zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe mit höheren Prämienzahlungen erhalten in diesen Tagen ein Anhörungsschreiben des Direktors der Landwirtschaftskammer NRW als zuständigem Landesbeauftragten zur beabsichtigten Weitergabe von Daten über die Empfänger von EU-Agrarzahlungen. Hintergrund ist ein durch eine Journalisten des „Stern“ vor dem Oberverwaltungsgericht Münster erstrittenes Urteil von Anfang Mai diesen Jahres, in dem das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) des Landes NordrheinWestfalen, verurteilt worden ist, in bestimmten Fällen Auskunft über Namen, Betriebsnummer und Anschrift von Landwirten als EU-Prämienbezieher zu erteilen. Wer sich gegen die Veröffentlichung der Daten aussprechen will, muss im Rahmen seiner Stellungnahme darlegen, welche konkreten Gründe der Weitergabe seiner Daten entgegenstehen. Die Kreisbauernschaften des Rheinischen LandwirtschaftsVerbandes bieten hierbei ihre Unterstützung an. Die Frist zur Stellungnahme endet am 31. August 2011. Q Pamira startet Sammelaktion 2011 Leere Pflanzenschutz- und FlüssigdüngerVerpackungen können jetzt wieder gebührenfrei an den Sammelstellen des Rücknahmesystems Pamira abgegeben werden. Pamira gewährleistet die kontrollierte und sichere Entsorgung der Behälter. Zurückgenommen werden PflanzenschutzKanister mit dem Pamira-Zeichen, sortiert nach Kunststoff, Metall und Beuteln. Sie müssen restlos entleert, gespült und trocken sein; die Verschlüsse sind separat abzugeben. Behälter mit einem Volumen von mehr als 50 l sollten vor der Anlieferung durchtrennt werden. Bei der Rückgabe größerer Verpackungsmengen empfiehlt es sich, mit der Sammelstelle einen Termin zu vereinbaren, um Wartezeiten zu vermeiden. Wie schon in den Vorjahren wird die Sauberkeit der Verpackungen bei der Annahme kontrolliert. Behälter mit Produktresten und ungespülte Pflanzenschutz-Verpackungen werden zurückgewiesen und müssen vom Landwirt als Sonderabfall entsorgt werden. Auch im Rheinland sind wieder Sammelstellen vorgesehen. Die Landwirte können ihre leeren Pflanzenschutz- und FlüssigdüngerVerpackungen in den kommenden Wochen an folgenden Sammelstellen abgeben: 20 Bornheim-Roisdorf: Landgard Blumen und Pflanzen, Raiffeisenstr. 10 (Halle E), 53332 Bornheim-Roisdorf, Telefon: 0 22 22/7 13 10, Sammeltermin: 25. August; Brüggen: Raiffeisen-Schwalm-Nette eG, Filiale Börholz, Börholz 4, 41379 Brüggen, Telefon: 0 21 57/87 97 15, Sammeltermin: 23. August; Linnich: Raiffeisen-Waren-Zentrale RheinMain eG, Lagerhaus Linnich, Erkelenzer Straße 10, 52441 Linnich, Telefon: 0 24 62/ 18 47, Sammeltermin: 7. bis 9. September; Rommerskirchen-Hoeningen: Daners & Seitz GmbH & Co. KG, Zur Mühle 16, 41569 Rommerskirchen-Hoeningen, Telefon: 0 21 82/5 77 80, Sammeltermin: 14. bis 15. September; Weilerswist: Buir-Bliesheimer Agrargenossenschaft eG, Jünkerather Str. 5, 53919 Weilerswist-Derkum, Telefon: 0 24 26/94 01 80, Sammeltermin: 29. bis 31. August; Willich: Raiffeisen Waren-Genossenschaft Rheinland eG, Zum Güterbahnhof 1, 47877 Willich, Telefon: 0 21 54/49 06 17, Sammeltermin: 6. Oktober; Geldern: Biesterfeld Scheibler Linssen GmbH & Co., Liebigstraße 8, 47608 Geldern, Telefon: 0 28 31/1 24 42, Sammeltermin: 13. bis 15. September; Wülfrath: Raiffeisen Warengenossenschaft Rheinland eG, Zur Fliethe 37–39, 42489 Wülfrath, Telefon: 0 20 58/9 60 70, Sammeltermin: 7. Oktober. Kerpen: Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG, Boelckestraße 97–101, 50171 Kerpen, Telefon: 0 22 37/5 90 80, Sammeltermin: 22. bis 23. August; Die Sammelstellen haben von 8.00 bis 16.00 Uhr geöffnet. Bei größeren Lieferungen bitte vorab einen Termin vereinbaren, um Wartezeiten zu verhindern. LZ 31 · 2011