Erhöhung der Umsatzsteuer beim Pferdeverkauf

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Erhöhung der Umsatzsteuer beim Pferdeverkauf
FRAGEN
Das aktuelle Interview
Erhöhung der Umsatzsteuer
beim Pferdeverkauf
Der Verkauf von Reit-, Sport- und Freizeitpferden unterliegt in Deutschland dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Diese Regelung verstößt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) jedoch
gegen das Europäische Mehrwertsteuerrecht. Über die Auswirkungen
sprach die LZ mit Steuerberater Dipl.-Volkswirt Alfred Heiligers von der
PARTA Buchstelle für Landwirtschaft und Gartenbau GmbH, Niederlassung Geldern.
Herr Heiligers, die Bundesrepublik
Deutschland ist vom EuGH verurteilt worden, weil es für den Verkauf von Reit-, Sportund Freizeitpferden einen zu niedrigen Umsatzsteuersatz anwendet. Wie ist es zu diesem Urteil gekommen?
Alfred Heiligers
A. Heiligers: Ausgangspunkt ist ein Vertragsverletzungsverfahren, in welchem die
Europäische Kommission die Bundesrepublik Deutschland und andere Staaten vor
dem EuGH verklagt hat. Im Kern geht es
darum, dass der mit 7 % ermäßigte Umsatzsteuersatz auf den Verkauf von lebenden Pferden, die nicht zur Nahrungsbeziehungsweise Futtermittelproduktion
verwendet werden, gegen geltendes EURecht verstößt. Aufgrund des Urteils ist
hier der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden.
UND
MEINUNGEN
der neuen Rechtslage auch erst 2013 erfolgen könnte.
Gilt das Urteil denn nicht nur für
Deutschland?
A. Heiligers: Das Urteil vom 12. Mai 2011
schon. Aber der EuGH hat in gleicher Sache auch gegen die Niederlande, Frankreich, Österreich und Luxemburg entschieden, die ähnliche Regelungen für den Pferdeverkauf in ihren Umsatzsteuergesetzen
haben.
Sind denn alle Landwirte, die Pferde
ein- und verkaufen, betroffen?
A. Heiligers: Nein. Das deutsche Umsatzsteuergesetz ist – wie alle deutschen Steulerdings ist der Zeitpunkt der Änderung ergesetze – sehr komplex. Im Umsatzsteunoch nicht bekannt. Als frühester Termin errecht gibt es einen Regelsteuersatz von
kommt der 1. Januar 2012 in Frage.
derzeit 19 % und den ermäßigten Steuersatz von 7 %. Landwirte, Gärtner und Förster können daneben die UmsatzsteuerIst ein späterer Termin auch denkbar?
pauschalierung in
Höhe von 10,7 %
A. Heiligers: In eialsVereinfachungsnem gemeinsamen
„Nicht jeder Landwirt, der Pferde
regelung anwenSchreiben
haben
verkauft, ist von der zu
den.
Allerdings
sich die Präsidenerwartenden Neuregelung
kann freiwillig von
ten des Deutschen
betroffen.“
den Land- und
Bauernverbandes
Forstwirten auf die(DBV) und der Deutse Regelung verschen Reiterlichen
Vereinigung (FN) an das Bundesfinanzmi- zichtet werden. Als sicher gilt, dass die
nisterium gewendet und darauf hingewie- Entscheidung des EuGH auf die Umsatzsen, dass eine Umsetzung des EuGH-Ur- steuerpauschalierung für Landwirte keinen
teils in nationales Recht zeitlich und in- Einfluss hat. Da die nach dieser Regelung
haltlich einheitlich mit den europäischen besteuerten Landwirte den Großteil der
Nachbarstaaten abgestimmt werden soll- Betriebe ausmachen dürfte, ist somit
te. Dies braucht Zeit. Da die Umsatzsteuer zwangsläufig nicht jeder Landwirt, der
eine so genannte Jahressteuer ist, ist Pferde verkauft, von der zu erwartenden
durchaus denkbar, dass die Umsetzung Neuregelung betroffen.
Was bedeutet dies für die Praxis?
A. Heiligers: Das Urteil des EuGH vom 12.
Mai 2011 ist ja noch sehr jung. Die Europäische Kommission wird Deutschland in der
nächsten Zeit auffordern, die für Deutschland negative Entscheidung umzusetzen,
also das Umsatzsteuergesetz zu ändern. Al-
Nach europäischem Recht ist beim Verkauf von Pferden in Deutschland der Regelsteuersatz von 19 %
anzuwenden. Bislang galt in Deutschland der ermäFoto: Peter Hensch
ßigte Umsatzsteuersatz von 7%.
LZ 31 · 2011
19
F R A GEN
UND
M EINUNGEN
Kann es noch weitere Ausnahmen geben?
A. Heiligers: Das Urteil des EuGH bezog
sich ausdrücklich nur auf Reit-, Sport- oder
Freizeitpferde. Nicht betroffen sind Pferde,
die als Schlachtpferde gehalten werden
oder solche Pferde, die im landwirtschaftlichen Erzeugungsprozess beispielsweise
als Arbeitspferde im Forstbereich eingesetzt werden. Ob der deutsche Gesetzgeber die letzt genannten Ausnahmen im
Rahmen der zu erwartenden Gesetzesänderung zulassen wird, ist derzeit nicht vorhersehbar. Nicht betroffen sind auch Pferdebesitzer, die einmalig ihr Privatpferd
veräußern.
Können Sie uns abschließend an einem
Beispiel erläutern, welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus einem Reitpferdeverkauf für brutto 10 000 € entstehen?
A. Heiligers: Landwirte, die ihre Umsätze
nach § 24 Umsatzsteuergesetz zu versteuern haben, sind zunächst nicht betroffen.
In dem Verlaufserlös von brutto 10 000 €
sind 10,7 % Umsatzsteuer enthalten, also
966,58 €. Die Umsatzsteuer ist nicht an
das Finanzamt abzuführen, so dass es bei
einem Erlös von 10 000 € verbleibt. Unterliegt der Landwirt umsatzsteuerlich der Regelbesteuerung, weil er zum Beispiel optiert hat, sind derzeit in dem Verkaufserlös
7 % Umsatzsteuer enthalten. Der Nettopreis beträgt damit 9 345,79 €. Die Umsatzsteuer in Höhe von 654,21 € ist an das
Finanzamt abzuführen.
Nach der Neuregelung beträgt die Umsatzsteuer jedoch 19 %. Damit sinkt der Nettopreis auf 8 403,36 €. Die Umsatzsteuer in
Höhe von 1 596,64 € ist an das Finanzamt
zu überweisen. Dem Verkäufer verbleiben
daher 942,43 € weniger.
Möchte der Verkäufer diesen Nettoerlösrückgang nicht hinnehmen, so muss er den
Kaufpreis anheben. Das Reitpferd muss
nunmehr für 11 121,49 € brutto verkauft werden, wenn der Nettoerlös in Höhe von
9 345,79 € unverändert bleiben soll. Dies
führt zu einer Kaufpreiserhöhung von immerhin 11,21 %, ohne dass der Verkäufer
hierdurch einen finanz iellen Vorteil hätte.
Ob auf dem Markt ein so deutlicher Preisanstieg durchgesetzt werden kann, darf durchaus bezweifelt werden.
Q
W EU-Agrarzahlungen: Veröffentlichungsverfahren beginnt
Zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe
mit höheren Prämienzahlungen erhalten
in diesen Tagen ein Anhörungsschreiben
des Direktors der Landwirtschaftskammer
NRW als zuständigem Landesbeauftragten
zur beabsichtigten Weitergabe von Daten
über die Empfänger von EU-Agrarzahlungen. Hintergrund ist ein durch eine Journalisten des „Stern“ vor dem Oberverwaltungsgericht Münster erstrittenes Urteil
von Anfang Mai diesen Jahres, in dem das
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) des Landes NordrheinWestfalen, verurteilt worden ist, in bestimmten Fällen Auskunft über Namen,
Betriebsnummer und Anschrift von Landwirten als EU-Prämienbezieher zu erteilen.
Wer sich gegen die Veröffentlichung der
Daten aussprechen will, muss im Rahmen
seiner Stellungnahme darlegen, welche
konkreten Gründe der Weitergabe seiner
Daten entgegenstehen. Die Kreisbauernschaften des Rheinischen LandwirtschaftsVerbandes bieten hierbei ihre Unterstützung an. Die Frist zur Stellungnahme endet
am 31. August 2011.
Q
Pamira startet Sammelaktion 2011
Leere Pflanzenschutz- und FlüssigdüngerVerpackungen können jetzt wieder gebührenfrei an den Sammelstellen des Rücknahmesystems Pamira abgegeben werden.
Pamira gewährleistet die kontrollierte und
sichere Entsorgung der Behälter.
Zurückgenommen werden PflanzenschutzKanister mit dem Pamira-Zeichen, sortiert
nach Kunststoff, Metall und Beuteln. Sie
müssen restlos entleert, gespült und trocken sein; die Verschlüsse sind separat
abzugeben. Behälter mit einem Volumen
von mehr als 50 l sollten vor der Anlieferung durchtrennt werden. Bei der Rückgabe größerer Verpackungsmengen empfiehlt es sich, mit der Sammelstelle einen
Termin zu vereinbaren, um Wartezeiten zu
vermeiden. Wie schon in den Vorjahren
wird die Sauberkeit der Verpackungen bei
der Annahme kontrolliert. Behälter mit Produktresten und ungespülte Pflanzenschutz-Verpackungen werden zurückgewiesen und müssen vom Landwirt als Sonderabfall entsorgt werden.
Auch im Rheinland sind wieder Sammelstellen vorgesehen. Die Landwirte können ihre
leeren Pflanzenschutz- und FlüssigdüngerVerpackungen in den kommenden Wochen
an folgenden Sammelstellen abgeben:
20
Bornheim-Roisdorf: Landgard Blumen und
Pflanzen, Raiffeisenstr. 10 (Halle E), 53332
Bornheim-Roisdorf, Telefon: 0 22 22/7 13 10,
Sammeltermin: 25. August;
Brüggen: Raiffeisen-Schwalm-Nette eG, Filiale Börholz, Börholz 4, 41379 Brüggen,
Telefon: 0 21 57/87 97 15, Sammeltermin:
23. August;
Linnich: Raiffeisen-Waren-Zentrale RheinMain eG, Lagerhaus Linnich, Erkelenzer
Straße 10, 52441 Linnich, Telefon: 0 24 62/
18 47, Sammeltermin: 7. bis 9. September;
Rommerskirchen-Hoeningen: Daners &
Seitz GmbH & Co. KG, Zur Mühle 16,
41569 Rommerskirchen-Hoeningen, Telefon: 0 21 82/5 77 80, Sammeltermin: 14.
bis 15. September;
Weilerswist: Buir-Bliesheimer Agrargenossenschaft eG, Jünkerather Str. 5, 53919 Weilerswist-Derkum, Telefon: 0 24 26/94 01 80,
Sammeltermin: 29. bis 31. August;
Willich: Raiffeisen Waren-Genossenschaft
Rheinland eG, Zum Güterbahnhof 1, 47877
Willich, Telefon: 0 21 54/49 06 17, Sammeltermin: 6. Oktober;
Geldern: Biesterfeld Scheibler Linssen
GmbH & Co., Liebigstraße 8, 47608 Geldern, Telefon: 0 28 31/1 24 42, Sammeltermin: 13. bis 15. September;
Wülfrath: Raiffeisen Warengenossenschaft
Rheinland eG, Zur Fliethe 37–39, 42489
Wülfrath, Telefon: 0 20 58/9 60 70, Sammeltermin: 7. Oktober.
Kerpen: Schönmackers Umweltdienste
GmbH & Co. KG, Boelckestraße 97–101,
50171 Kerpen, Telefon: 0 22 37/5 90 80,
Sammeltermin: 22. bis 23. August;
Die Sammelstellen haben von 8.00 bis
16.00 Uhr geöffnet. Bei größeren Lieferungen bitte vorab einen Termin vereinbaren,
um Wartezeiten zu verhindern.
LZ 31 · 2011

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