Einsatz von Desinfektionsmitteln - Berufsgenossenschaft Rohstoffe

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Einsatz von Desinfektionsmitteln - Berufsgenossenschaft Rohstoffe
Gefährdungen und Schutzmaßnahmen beim industriellen
Einsatz von Desinfektionsmitteln
Wachsende Qualitätsanforderungen in der Industrie haben in den letzten Jahren dazu
geführt, dass der Verwendung von Desinfektionsmitteln eine zunehmende Bedeutung
mit breitem Einsatzgebiet zukommt. Dies birgt neben den gewünschten positiven
Effekten auch Gefahren für die Gesundheit der Anwender. Im Vordergrund stehen dabei
insbesondere Brand- und Explosionsgefahren sowie Gesundheitsgefährdungen durch
toxische Komponenten.
Gerade eben hatte die Laborantin die mikrobiologische Sicherheitswerkbank intensiv mit
einem alkoholischen Desinfektionsmittel ausgewischt und obendrein auch noch eine
ausgiebige Händedesinfektion vorgenommen. Beim Einschalten des Sicherheitsbrenners kam
es dann zu einer spontanen Verpuffung. Die Flamme entzündete Oberflächenbereiche der
Sicherheitswerkbank, die noch mit Desinfektionsmittel feucht benetzt waren und griffen auch
auf eine Hand der Laborantin über. Der Brand konnte zwar schnell gelöscht werden und verlief
relativ glimpflich, die Verbrennungen an der Hand führten aber dazu, dass der Unfall
meldepflichtig wurde. Zudem saß der Schreck bei der betroffenen Mitarbeiterin tief.
Situationen wie beim oben geschilderten Unfall sind in jedem mikrobiologischen Labor bekannt
und bergen in sich auch das Risiko, schwerwiegendere Verletzungen zu verursachen. Bei den
von Desinfektionsmitteln ausgehenden Risiken stehen aber nicht immer nur Unfälle im
Vordergrund, sondern es sind teil weise auch akute- und chronisch toxische Wirkungen, die
eine Gefährdung für die Gesundheit der Beschäftigten darstellen und berufsbedingte
Erkrankungen bis hin zu Berufskrankheiten verursachen können.
Die Verwendung von Desinfektionsmitteln zielte ursprünglich im Wesentlichen darauf ab, eine
von Krankheitserregern ausgehende Gefährdung für den Menschen zu verringern.
Diesbezügliche klassische Anwendungsbereiche sind Krankenhäuser und Pflegebereiche,
medizinische, zahnmedizinische und veterinärmedizinische Einrichtungen sowie die Bio- und
Gentechnologie. In zunehmendem Maße kommen Desinfektionsmittel aber auch in Bereichen
zum Einsatz, in denen Qualitätsforderungen den Schutz des Produktes vor möglicherweise
schädigenden Mikroorganismen fordern. Klassische Anwendungsbereiche sind hier die
Nahrungsmittelindustrie, die pharmazeutische Industrie, aber auch wieder die Bio- und
Gentechnologie, wenn es um den Schutz von empfindlichen Kulturen (z. B. Zellkulturen) geht.
Bei Desinfektionsmitteln unterscheidet man zwischen Raumdesinfektionsmitteln,
Desinfektionsreinigern wie Wisch- und Scheuerdesinfektionsmitteln,
Flächendesinfektionsmitteln, Händedesinfektionsmitteln und Hautantiseptika. Desinfektionsmittel werden dabei als fertige Gebrauchslösungen oder als Konzentrate, die für ihre
Verwendungszwecke erst verdünnt werden müssen, angeboten. Für welchen Einsatzzweck ein
Desinfektionsmittel geeignet ist und gegen welche Mikroorganismen es wirksam ist, kann man
speziellen, zum Teil amtlichen Listen entnehmen, wie z. B. der Liste des Robert Koch Instituts
[1] oder der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie [2].
Desinfektionsmittel sind in der Regel Zubereitungen, die eine ganze Reihe von Bestandteilen
beinhalten können. Hierzu gehören neben einer für die Wirkung verantwortlichen bioziden
Komponente (bei den gebräuchlichsten Desinfektionsmitteln Alkohole, Aldehyde,
Perverbindungen, Halogene, Azide, Phenolderivate, quartäre Ammoniumverbindungen oder
Guanidine) auch eine Vielzahl von anderen Zusätzen wie z. B. waschaktive und rückfettende
Substanzen sowie Duftstoffe. Die wichtigsten Auswahlkriterien für den Einsatz von
Desinfektionsmitteln sind Wirkungsspektrum, Einwirkungsdauer, wirksame Endkonzentration,
Stabilität, Beständigkeit gegen Reinigungsmittel und Protein, Materialverträglichkeit und
Benetzungseigenschaften. Obwohl diese Aspekte normalerweise für den Anwender im
Vordergrund stehen, hat der Unternehmer bei der Auswahl eines geeigneten
Desinfektionsmittels auch darauf zu achten, die gesundheitliche Belastung für die Mitarbeiter
so gering wie möglich zu halten. Dabei ist insbesondere vor dem Einsatz zu prüfen, ob sich
eine Reduzierung des Risikos nicht durch die Verwendung von Ersatzverfahren (z. B.
Verwendung von thermischen Verfahren), Verfahrensänderungen (z. B. Automatisierung,
Verzicht auf Arbeitsverfahren, bei denen Aerosole entstehen können) oder Ersatzstoffen (z. B.
die Verwendung eines Desinfektionsmittels mit einem geringeren Gefährdungspotenzial)
erreichen lässt.
Ist die Wahl des Desinfektionsmittels bzw. -verfahrens getroffen, so ist dessen Einsatz mit
Vorsicht und Umsicht zu gestalten; dabei mögliche Gefährdungen sind sorgfältig zu ermitteln.
Durch ein breit gefächertes Konzept von Schutzmaßnahmen ist zu gewährleisten, dass das
Risiko für die Beschäftigten so niedrig wie möglich gehalten wird.
Beim Einsatz von Desinfektionsmitteln können insbesondere folgende Gefährdungen auftreten:
1. Brand- und Explosionsgefahr bei der Verwendung von brennbaren (in der Regel
alkoholischen) Desinfektionsmitteln
2. Gesundheitsgefährdungen durch toxische Bestandteile von Desinfektionsmitteln
1 Brand- und Explosionsgefahr bei der Verwendung von brennbaren
Desinfektionsmitteln
1.1 Brandgefahr durch brennbare Desinfektionsmittel
Viele Desinfektionsmittel basieren auf der desinfizierenden Eigenschaft von Alkoholen
(Ethanol, iso- und n-Propanol). Liegt der Flammpunkt des Desinfektionsmittels aufgrund des
hohen Alkoholgehaltes unterhalb von 21 Grad Celsius, so erfordert dies eine Kennzeichnung
mit dem Gefahrensymbol F „leicht entzündlich".
Dass auch bei der Verwendung von geringen Mengen alkoholischer Desinfektionsmittel
Brandgefahren beim unsachgemäßen Umgang bestehen können, hat der einleitend
geschilderte Unfall deutlich gezeigt. Daher muss nach der Händedesinfektion und dem Anwenden von Hautantiseptika - insbesondere vor dem Kontaktieren möglicher Zündquellen unbedingt das Abtrocknen des alkoholischen Desinfektionsmittels auf der Haut abgewartet
werden.
Ist es erforderlich, Alkohol zum Abflammen oder für Desinfektionszwecke in Bechergläsern
bereit zu halten (z. B. zum Abflammen von Drigalski-Spateln), sollen Bechergläser wegen der
Gefahr des Verschüttens nach Möglichkeit nur mit geringen Mengen Alkohol gefüllt sein. Die
Bechergläser selbst sollen in diesem Fall aus beständigem und bruchsicherem Material
bestehen. Sie sind nach der Entnahme sofort, in jedem Fall noch vor Beginn des Abflammvorganges, abzudecken. Wird der Alkohol nicht mehr benötigt, sind die Bechergläser umgehend
zu entfernen.
Eine besondere Gefährdung stellt der Havariefall dar, wenn Bechergläser mit brennbarem
Desinfektionsmittel verschüttet werden oder zerbrechen und dadurch großflächige Lachen
entstehen. In einem solchen Fall bieten sich folgende sofortige Maßnahmen an:
• das Verdünnen mit Wasser
• das Aufnehmen der verschütteten Lösung mit geeignetem Absorptionsmaterial
• das Lüften des Raumes sowie
• das Beseitigen von Zündquellen
Grundsätzlich soll auf den Einsatz von Bechergläsern soweit als möglich verzichtet werden.
Gute Alternativen sind Spritzflaschen oder noch besser Sprühflaschen, die eine gezielte
Dosierung und großflächige Verteilung bei gleichzeitig niedrigem Verbrauch ermöglichen.
Leichtentzündliche Gefahrstoffe dürfen am Arbeitsplatz nur in einer Menge vorhanden sein, die
für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist. Bei Desinfektionsmitteln kann es allerdings
notwendig sein, nicht nur die für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Mengen vorrätig zu
haben, sondern darüber hinaus auch für den Gefahrenfall, z. B. verschiedene
Betriebsstörungen wie etwa dem Austreten von Kulturmedium, ausreichende Mengen bereit zu
halten. Eine Lagerung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ist oberhalb bestimmter
Mengenschwellen allerdings nicht zulässig. Für leichtentzündliche Desinfektionsmittel gilt die
Technische Regel für brennbare Flüssigkeit "Läger“ (TRbF 20) [3]. Für Laboratorien, in denen
ständig größere Mengen an brennbarer Flüssigkeit benötigt werden, ist das Bereithalten in
nicht bruchsicheren Behältnissen bis 5 Liter bzw. in sonstigen Behältnissen bis zu 10 Liter
Nennvolumen an geschützter Stelle zulässig. Bei der Bestimmung dieses Volumens ist die
Vorratsmenge an leichtentzündlichen Desinfektionsmitteln mit einzubeziehen. Größere
Mengen sind in separaten Lagerräumen oder in Sicherheitsschränken unterzubringen.
Auch von alkoholischen Desinfektionsmitteln, die nicht mit dem Gefahrensymbol F „leicht
entzündlich" gekennzeichnet sind, können Brandgefahren ausgehen. Alkohol entfaltet seine
höchste biozide Wirkung nicht in konzentrierter Form, sondern im Bereich einer etwa 70 %igen wässrigen Zubereitung. Desinfektionsmittel sind aber erst dann mit dem Gefahrensymbol
F „leicht entzündlich" zu kennzeichnen, wenn der Flammpunkt 21 Grad Celsius unterschreitet.
Bei Ethanol wird diese Grenze zufälligerweise ebenfalls gerade bei einer Konzentration von
etwa 70 Gew.-% erreicht. Eine alkoholische Zubereitung mit weniger als 70 Gew.-% Alkohol ist
demzufolge nicht mit dem Gefahrensymbol F „leicht entzündlich" kennzeichnungspflichtig, so
dass die brennbare Eigenschaft auf dem ersten Blick nicht zu erkennen ist. Liegt der
Flammpunkt im Spektrum 21 - 55 Grad Celsius, muss im Sicherheitsdatenblatt auf diesen
Sachverhalt allerdings mit dem R-Satz 10 „entzündlich" hingewiesen werden.
Aufgrund des oben erläuterten Sachverhaltes handelt es sich bei Desinfektionsmitteln oftmals
um alkoholische Zubereitungen mit einem Flammpunkt, der gerade knapp oberhalb von 21
Grad Celsius liegt. Obwohl die brennbare Eigenschaft bei solchen Desinfektionsmitteln nicht
auf den ersten Blick am Flammensymbol zu erkennen ist, kann beim Umgang der Flammpunkt
überschritten sein, wenn z. B. die Temperatur des Raumes bzw. Arbeitsbereiches den
Flammpunkt des Desinfektionsmittels überschreitet. Auch bei der Händedesinfektion (die
Temperatur der Hautoberfläche liegt normalerweise oberhalb von 30 Grad Celsius) können aus
solchen alkoholischen Desinfektionsmitteln unter Umständen brennbare Dämpfe in so großer
Menge entstehen, dass eine vorhandene Zündquelle zur Entzündung ausreicht.
Beim Umgang mit solchen nicht kennzeichnungspflichtigen, alkoholischen Desinfektionsmitteln
mit niedrigem Flammpunkt besteht zudem die Gefahr, dass getränkte oder benetzte Gewebe
(z. B. ein benetzter Arbeitskittel oder feuchter Zellstoff, der für eine Wischdesinfektion
verwendet wurde) sich aufgrund des Dochtverhaltens sehr bereitwillig entzünden lassen. Ist
Arbeitskleidung mit Desinfektionsmittel benetzt so ist sie daher sofort zu wechseln, mit
Desinfektionsmittel getränkte Wischlappen oder Zellstoff gehören umgehend und sachgerecht
beseitigt.
In Arbeitsbereichen, in denen brennbare Desinfektionsmittel eingesetzt werden, sind auch
Maßnahmen zum Bekämpfen von Bränden von besonderer Bedeutung.
Brandlöscheinrichtungen, wie Feuerlöscher und Löschdecken, sind an gut zugänglichen und
gekennzeichneten Stellen bereitzuhalten. Anweisungen zur Verhütung von Bränden (z. B.
Rauchverbot) und das Verhalten bei Bränden sind in einer Brandschutzordnung zusammenzufassen. Fluchtwege, Notausgänge und Einrichtungen zur Bekämpfung von Bränden
sind in einem Flucht- und Rettungsplan übersichtlich zu dokumentieren. Das Verhalten der
Beschäftigten soll unter diesem Aspekt auch Thema der regelmäßig wiederkehrenden
Unterweisungen sein und regelmäßig geübt werden.
1.2 Explosionsgefahr durch Dämpfe von brennbaren Desinfektionsmitteln
Aus einem Mol Ethanol (Molekulargewicht 46 g) entstehen beim Verdampfen mehr als 22 Liter
reiner Alkoholdampf. Die untere Explosionsgrenze von Ethanol liegt bei etwa 3,5 Vol.-%. In der
Literatur werden 10 Liter eines explosiblen Gemisches als gefahrdrohende, explosionsfähige
Atmosphäre bezeichnet [5]. Eine solche Menge lässt sich demnach rein rechnerisch herstellen,
wenn man etwa 0,7 g Ethanol in einem abgegrenzten Volumen von 10 Litern komplett verdampft.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die oben berechnete Menge Alkohol beim Einsatz in einem
üblichen Arbeitsbereich in der Regel nicht ausreicht, um eine Explosion zu verursachen. Dies
kann mit verdampfungsdynamischen Prozessen und Verdünnungseffekten aufgrund von
individuellen Belüftungsverhältnissen erklärt werden. Eine Abschätzung, ab wann wirklich mit
einer Explosionsgefahr gerechnet werden muss, ist insgesamt von vielfältigen Faktoren
abhängig und daher schwierig durchzuführen.
Als Grundregel kann den Explosionsschutz-Richtlinien [4] entnommen werden, dass bei einer
reinen Wischdesinfektion die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre mit Alkohol nicht
erreicht werden kann, wenn der Alkohol so verdünnt ist, dass der Flammpunkt der Mischung
um 5 Grad oberhalb der Umgebungstemperatur liegt. Beispielsweise liegt der Flammpunkt
einer wässrigen alkoholischen Mischung mit 30 Gew.-% Ethanol bei 29 Grad Celsius. Kann
sichergestellt werden, dass die Umgebungstemperatur 24 Grad Celsius nicht überschreitet, so
wäre eine Explosionsgefährdung bei der reinen Wischdesinfektion mit dieser Zubereitung
auszuschließen. Alkoholische Zubereitungen mit einem höheren Flammpunkt sind noch
entsprechend unkritischer einzuschätzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen allerdings
gegebenenfalls das Vorhandensein von warmen Oberflächen oder höheren Umgebungstemperaturen berücksichtigt werden. Kritischer zu betrachten sind Sprühdesinfektionen. Gemäß
den Vorgaben der BGR 206 „Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" [5] werden hierbei
Explosionsgefahren vermieden, wenn z. B. beim Versprühen einer Gebrauchslösung mit 10
Gew.-% Ethanol eine Menge von 50 ml pro m2 behandelter Fläche bzw. 100 ml pro m2
Raumfläche Ethanol nicht überschritten wird.
Beim Einsatz von hochprozentigen alkoholischen Desinfektionsmitteln ist äußerste Vorsicht
geboten. Wie einleitend beschrieben, ist es bereits in so mancher mikrobiologischen
Sicherheitswerkbank zu einer Verpuffung oder einem Brand gekommen, wenn eine exzessive
Flächendesinfektion mit solchen Desinfektionsmitteln durchgeführt wurde. Als
Sicherheitsmaßnahmen gelten in solchen Fällen:
• Wisch- und Sprühdesinfektionen mit brennbaren Desinfektionsmitteln sollen nur mit kleinen
Mengen durchgeführt werden, die nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.
• Ethanol ist zur Desinfektion auf 70 % zu verdünnen.
• Es dürfen mit dieser Gebrauchslösung nur Flächen bis zu einer Größe von 2 m2 desinfiziert
werden.
• Während der Verwendung dürfen keine Zündquellen (siehe auch Punkt 1 .3) in der Nähe
sein.
• Die zu desinfizierende Fläche darf nicht wärmer als 37 Grad Celsius sein.
• Während der Desinfektion muss der Raum ausreichend be- und entlüftet sein.
• Wird die Desinfektion in einer Sicherheitswerkbank durchgeführt, muss diese eingeschaltet
sein.
Brand- und Explosionsgefahren vollkommen ausschließen kann man, wenn es möglich ist, ein
nicht brennbares Desinfektionsmittel (z. B. auf der Basis von Aldehyden) einzusetzen. Bei
Flächendesinfektionen ist dies häufig auch eine vom Wirkungsspektrum her gut geeignete
Alternative.
1.3 Zündquellen für Brände und Explosionen
Sind brennbare Dämpfe in ausreichendem Maße vorhanden, so ist zum Verursachen eines
Brandes oder einer Explosion nur noch das Vorhandensein einer Zündquelle erforderlich. Es
liegt in der Natur der Vielfältigkeit möglicher Zündquellen, dass deren konsequenter
Ausschluss nicht immer möglich und praktikabel ist und das alleinig Bemühen
um das Fernhalten einer Zündquelle oftmals nur eine unsichere Schutzmaßnahme darstellt.
Eine besondere Gefährdung ist aber immer dann gegeben, wenn am Arbeitsplatz mit offener
Flamme gearbeitet werden muss. Gerade in der Mikrobiologie herrscht die Meinung vor, dass
der Einsatz einer Flamme für ein wirksames Fernhalten von Kontaminationen unvermeidbar ist.
Dies äußert sich z. B. in offenen Abflammvorgängen nach jedem Öffnen des Kulturmediums,
im Abflammen von Drigalski-Spateln beim Ausplattieren von Bakteriensuspensionen oder beim
Ausglühen von Impfösen.
Bei Arbeiten unter einer Sicherheitswerkbank ist es aber oftmals möglich, Sterilitätskriterien
auch ohne Verwendung einer offenen Flamme einzuhalten. So ist z. B. die Möglichkeit zu
überprüfen, steril verpackte Geräte wie Spatel, Ösen und Pipetten zu verwenden, bei deren
Einsatz auf das Abflammen verzichtet werden kann.
Ist der Einsatz einer Flamme unverzichtbar, so ist ein im Dauerbetrieb verwendeter
Bunsenbrenner die ungünstigste Variante, weil er für die Dauer des Betriebes eine permanente
Zündgefahr darstellt. Wird ein solcher Brenner in einer mikrobiologischen Sicherheitswerkbank
betrieben, so ist seine Flamme zusätzlich auch noch eine Ursache für eine dauerhafte Irritation
des laminaren Feldes, was zu einer deutlichen Herabsetzung der Schutzwirkung der Sicherheitswerkbank führen kann.
Besser ist der Einsatz von sogenannten Sicherheitsbrennern , die nur kurz z. B. per
Fußschalter gezündet werden und danach auch gleich wieder erlöschen. Sind solche
Sicherheitsbrenner allerdings mit Sensoren ausgestattet, welche bei Annäherung die Zündung
automatisch auslösen, kommt es auch beim geübten Benutzer gelegentlich zu
Fehlauslösungen, was im günstigsten Fall nur zu einer Schreckreaktion führt, im ungünstigeren
Fall aber auch schwerwiegendere Folgen wie Verbrennungen oder Verschütten von
Kulturmedium verursachen kann. Der Betrieb von Sicherheitsbrennern im Sensor-Modus ist
daher eher nicht zu empfehlen.
Als Zündquelle im Labor in Betracht zu ziehen sind außerdem immer elektrische
Schaltvorgänge und heiße Oberflächen. Die im Labor üblicherweise eingesetzten elektrischen
Betriebsmittel sind in der Regel nicht explosionsgeschützt, so dass sie, z. B. bei Schaltvorgängen, zur Funkenbildung neigen. Treten brennbare Dämpfe (z. B. im Havariefall) in größerer
Menge auf, ist daher zu erwägen, das Labor spannungslos zu schalten, was bei einem
chemischen Labor gemäß den Vorgaben der Laborrichtlinie [6] über einen an gut zugänglicher
Stelle befindlichen Hauptschalter möglich sein sollte.
Das Besprühen von heißen Oberflächen (z. B. Herdplatten, Thermocycler) mit alkoholischen
(auch verdünnten) Desinfektionsmitteln ist zu vermeiden. Werden solche Desinfektionsmittel
versehentlich in größerer Menge verschüttet, sind heiße Oberflächen möglichst schnell zu
entfernen oder abzukühlen.
2 Toxische Wirkungen von Desinfektionsmitteln
2.1 Akut toxische Wirkungen von Desinfektionsmitteln
Besondere toxische Gefährdungen treten bei der Raumdesinfektion auf, bei der
Desinfektionsmittel auch in größerer Menge verdampft oder vernebelt werden. Dabei können in
den Räumen zumindest kurzzeitig auch Konzentrationen entstehen, die deutlich oberhalb der
MAK-Werte liegen.
Zur Raumdesinfektion von umschlossenen Räumen wie z. B. Krankenzimmern, Laboratorien
und Tierhaltungen wird üblicherweise Formaldehyd verwendet. Dieser Stoff ist mit dem
Gefahrensymbol T „giftig" gekennzeichnet und in die EG-Kategorie Canc. Cat. 3 eingestuft als
Stoff, der wegen möglicher krebserregender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis
gibt. Daher sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Formaldehyd zur
Raumdesinfektion streng reglementiert. In jedem Fall sind die Vorgaben der TRGS 522
„Raumdesinfektion mit Formaldehyd" [7] einzuhalten. Diese beinhalten neben technischen,
organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen auch Vorgaben über die
sorgfältige Planung der Begasung, Sachkunde des Begasungsleiters sowie eine Anzeige bei
der zuständigen Behörde.
Als interessante Alternative zur Raumdesinfektion mit Formaldehyd sind zwischenzeitlich auch
Dekontaminatoren auf dem Markt erhältlich, die auf der Basis anderer Chemikalien wie z. B.
Wasserstoffperoxyd arbeiten. Der Einsatz dieser Methode ist bisher allerdings auf Behälter und
kleinere Räume begrenzt.
Viele Desinfektionsmittel können eine ausgeprägte toxische Wirkung entfalten. Dabei sind die
von Konzentraten ausgehenden toxischen Gefährdungen im Vergleich zu fertigen, bereits
verdünnten Gebrauchslösungen höher einzuschätzen. Viele dieser Konzentrate sind von sich
aus schon mit dem Gefahrensymbol C „korrosiv" gekennzeichnet und weisen damit auf eine
unmittelbare Gefährdung für Augen, Haut und Schleimhäute hin. Müssen verdünnte
Gebrauchslösungen ausgehend von solchen Konzentraten hergestellt werden, so sind zur
Vermeidung von Hautkontakt möglichst automatische Dosiergeräte zu verwenden. Ist dies
nicht möglich und erfolgt die Dosierung von Hand, so sind geeignete Hilfsmittel (z. B. Dosierpumpen, Hebehilfen) zur Verfügung zu stellen. Die erforderliche Endkonzentration ist nach
Angaben des Herstellers strikt einzuhalten. Bei der Dosierung soll zur Vermeidung einer
Gefährdung durch Spritzer neben einem Arbeitskittel und geeigneten Schutzhandschuhen unbedingt auch eine Schutzbrille getragen werden. Zur Minimierung einer inhalativen Belastung
sollen Originalgebinde grundsätzlich sofort nach ihrem Gebrauch wieder fest verschlossen und
an einem gut gelüfteten Platz aufbewahrt werden.
Beim Mischen inkompatibler Desinfektionsmittel kann es zu chemischen Reaktionen und damit
zur Freisetzung toxischer Gase kommen. Das Mischen unterschiedlicher Desinfektionsmittel
darf deshalb nicht vorgenommen werden, es sei denn, der Hersteller weist ausdrücklich auf die
Kompatibilität hin.
Auch die meisten fertigen Gebrauchslösungen enthalten Komponenten mit deutlich toxischen
Eigenschallen. Sie sind daher häufig mit den Gefahrensymbol Xi „reizend" oder Xn „gesundheitsschädlich gekennzeichnet. Auch wenn toxische Komponenten in Desinfektionsmitteln
oftmals nur in geringer Konzentration vorliegen, können sie bei unsachgemäßer Anwendung zu
gesundheitlichen Beschwerden beim Anwender führen.
So beinhalten z. B. viele Flächendesinfektionsmittel Bestandteile, denen eine hohe toxische
Wirkung zugeschrieben wird. In der TRGS 900 „Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz" [8]
sind solche Bestandteile in der Regel an ihrem niedrigen Grenzwert zu erkennen. Beim Wischen und in noch stärkerem Maß beim Versprühen solcher Desinfektionsmittel kann es in der
Umgebung zu einer Überschreitung des jeweiligen Grenzwertes kommen, auch wenn der
Gehalt der toxischen Komponente im Desinfektionsmittel niedrig ist. Beispielsweise ist Glu
taraldehyd ein häufig vorkommender Bestandteil von Flächendesinfektionsmitteln. Die für eine
optimale Wirkung erforderliche Konzentration ist dabei vergleichsweise niedrig und liegt normalerweise im Bereich von 0,1 - 1,0 Gew.-%. Es ist davon auszugehen, dass es beim feinen
und gleichmäßigen Versprühen solcher Zubereitungen zu einer annähernd vollständigen
Verdampfung des enthaltenen Glutaraldehyds kommt. Bei Sprühdesinfektionen werden zudem
unter dem Motto „viel hilft viel" häufig nicht unerhebliche Volumina solcher Desinfektionsmittel
verbraucht, so dass es trotz des niedrigen Gehaltes an Glutaraldehyd zu einer deutlichen Belastung kommen kann. Beispielsweise wird beim Versprühen von 1 Liter eines 0,5 %-igen
glutaraldehydhaltigen Desinfektionsmittels insgesamt 5 Gramm Glutaraldehyd freigesetzt. Der
Grenzwert von Glutaraldehyd beträgt lediglich 0,4 mg/m3. Werden die beschriebenen 5 Gramm
Glutaraldehyd in einem großen Labor oder Produktionsbereich mit einem Raumvolumen von
1000 m3 ausgebracht und spontan und gleichmäßig verdampft, so kann als rein rechnerisches
Worst-case-Szenario ermittelt werden, dass die Konzentration des Grenzwertes zumindest
kurzfristig um den Faktor 12,5 überschritten ist.
Personen, die großflächige Desinfektionen mit einem solchen Desinfektionsmittel durchführen,
müssen daher für die Dauer der Tätigkeit unbedingt geeignete persönliche Schutzausrüstung
tragen. Von besonderer Wichtigkeit ist dabei die Wahl des richtigen Atemschutzgerätes.
Partikel filtrierende Halbmasken, die ausschließlich einen Schutz gegen Partikel oder
Tröpfchenaerosole bieten, sind in diesem Falle mit Sicherheit nicht ausreichend. Erforderlich
sind Atemschutzgeräte, die auch gegen Gase und Dämpfe wirken. Ungeschützte Personen
dürfen sich während der Durchführung der Desinfektion im Arbeitsbereich nicht aufhalten. Bei
Durchführung solcher Desinfektionen ist der Arbeitsbereich daher zu räumen und für die Dauer
der Gefährdung gegen Betreten durch Unbefugte zu sichern.
Bevor der Arbeitsbereich ohne persönliche Schutzausrüstung von Mitarbeitern wieder betreten
werden darf, ist nach Abwarten der Einwirkungsdauer, durch ausreichende
Lüftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Grenzwert unterschritten ist. Hierbei sind die
Vorgaben des Herstellers unbedingt zu berücksichtigen. Bei bekanntem Luftwechsel und
Luftaustauschgrad lässt sich der Verlauf der Konzentrationsabnahme mit einfachen
Berechnungsverfahren auch annähernd abschätzen. In jedem Fall ist aber vor dem
Wiederbetreten des Arbeitsbereiches ein Zeitraum mit ausreichender Sicherheitsreserve
abzuwarten. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass nicht noch vorhandene großflächige Lachen
oder Pfützen zu einer Nachverdampfung des Wirkstoffes führen können.
Weitere Informationen über toxische Gefährdungen, die von Desinfektionsmitteln ausgehen
können, sind den Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen, die vom Hersteller angefordert
werden können. Neben den Gefahrensymbolen bieten hier auch die im Abschnitt 3 „Mögliche
Gefahren" aufgelisteten R-Sätze wichtige Hinweise, wo mit Schutzmaßnahmen angesetzt
werden muss, um eine Gefährdung der Beschäftigten zu minimieren. Die häufigsten R-Sätze,
die bei Gebrauchslösungen vorgefunden werden, sind
R 10 Entzündlich
R 11 Leichtentzündlich
R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen
R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut
R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
R 36 Reizt die Augen
R 37 Reizt die Atemwege
R 38 Reizt die Haut
R 41 Gefahr ernster Augenschäden sowie
R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen
2.2 Gefährdungen durch Haut und Atemweg sensibilisierende Komponenten von
Desinfektionsmitteln
Viele Flächendesinfektionsmittel können Bestandteile beinhalten, die eine allergisch bedingte
Hauterkrankung verursachen können. Gerade bei aldehydhaltigen Desinfektionsmitteln muss
mit dieser Eigenschaft gerechnet werden. Auch Duftstoffe gehören zu den Substanzen, die in
der Liste der am häufigsten Allergie auslösenden Stoffe weit vorne stehen. Übersteigt der
Gehalt der Haut sensibilisierenden Komponente 1 %, so sind solche Zubereitungen mit dem
Gefahrensymbol Xi „reizend" und mit dem R-Satz 43 „Sensibilisierung durch Hautkontakt
möglich" zu kennzeichnen. Häufig liegt die Konzentration des Allergens aber so niedrig, dass
eine entsprechende Kennzeichnung gerade eben nicht mehr erforderlich ist. Für bereits
sensibilisierte Personen kann der Umgang mit solchen Zubereitungen trotzdem zu
Gesundheitsbeschwerden führen. Sowohl bei als Haut sensibilisierend gekennzeichneten
Desinfektionsmitteln, als auch bei Desinfektionsmitteln, die bekanntermaßen Haut sensibilisierende Stoffe beinhalten, ist der Hautkontakt beim Umgang so weit als möglich zu vermeiden.
Beim Wischen sind geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden. Bei der Auswahl der
Schutzhandschuhe ist deren Eignung dabei im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung mit
Sachverstand zu beurteilen. Zu beachten ist auch, dass herkömmliche Schutzhandschuhe
keinen zeitlich unbegrenzten Schutz bieten. Werden Handschuhe als porös erkannt, so sind
sie unbedingt und schnellstmöglich auszuziehen und einer weiteren Benutzung zu entziehen.
Bei direkter Hautbenetzung mit solchen Desinfektionsmitteln ist eine sofortige Reinigung mit
viel Wasser und Seife erforderlich.
Verbreitet ist auch die Angewohnheit, Schutzhandschuhe zum Schutz des Produktes nochmals
von außen mit einem Desinfektionsmittel einzusprühen. Hiervon ist grundsätzlich abzuraten,
zumal die herkömmlichen Latex-Einmalhandschuhe häufig nicht oder nur kurzfristig
gegen solche Desinfektionsmittel beständig sind. Während sich der Benutzer in Sicherheit
wähnt, kann das Desinfektionsmittel durch den Schutzhandschuh dringen und zu einem
langanhaltenden Hautkontakt führen. Dieser Effekt kann noch erhöht werden, wenn unter dem
Gummihandschuh die eigentlich empfehlenswerten Unterziehhandschuhe aus Baumwolle
getragen werden, welche sich bereitwillig mit dem Desinfektionsmittel voll saugen. Bei Sicherheitsrundgängen wurden schon Mitarbeiter vorgefunden, die mit vollkommen durchtränkten
Baumwoll-Unterziehhandschuhen gearbeitet haben.
Auf das Besprühen von Schutzhandschuhen mit Desinfektionsmitteln soll nach Möglichkeit
verzichtet werden. In empfindlichen Bereichen kann dies z. B. dadurch erreicht werden, dass
schon sterile Schutzhandschuhe von vornherein zum Einsatz kommen. Ist es unvermeidbar,
Schutzhandschuhe mit Desinfektionsmittel einzusprühen, so sind die Handschuhe regelmäßig
und möglichst gründlich auf Beschädigung zu kontrollieren und häufig zu wechseln.
Grundsätzlich bieten Handschuhe aus Nitril - im Vergleich zu Handschuhen aus Latex oder
Vinyl - aufgrund ihrer höheren Beständigkeit einen wesentlich besseren Schutz gegen die
meisten gebräuchlichen Desinfektionsmittel.
Atemweg sensibilisierende Bestandteile spielen im Vergleich zu den Haut sensibilisierenden
Komponenten bei Desinfektionsmitteln eher eine untergeordnete Rolle. Viele Aldehyde und
auch einige quartäre Ammoniumverbindungen stehen aber im Verdacht, das Entstehen eines
allergischen Asthmas begünstigen zu können. Bei 3 % aller in der Chemie anerkannten
Erkrankungen nach der Berufskrankheiten Nr. 4301 „Durch allergisierende Stoffe verursachte
obstruktive Atemwegserkrankung" wird Formaldehyd als ursächlicher Gefahrstoff angegeben.
Das Einatmen von Dämpfen und Aerosolen von Desinfektionsmitteln soll daher auch aus
diesem Grund so weit als möglich vermieden werden.
2.3 Hautgefährdung durch toxisch-degenerative Wirkung
Auch ohne sensibilisierende Bestandteile stellt das häufige Desinfizieren der Haut eine
deutliche Belastung dar. Insbesondere alkoholische Desinfektionsmittel können zur Entfettung
der Haut beitragen, was deren Schutzwirkung deutlich beeinträchtigt. Gerade im Winter ist in
den Betrieben zu beobachten, dass es bei häufiger Verwendung von Hand-Desinfektionsmittel
verstärkt zur Bildung von rissiger Haut bis hin zu Ekzemen kommt. Bei der Auswahl des
geeigneten Hand-Desinfektionsmitteln sind daher bevorzugt Produkte zu verwenden, die
rückfettende Bestandteile beinhalten.
Verstärkt wird diese Haut belastende Wirkung von Desinfektionsmitteln gegebenenfalls durch
ungünstige, klimatische Einflüsse wie Kälte und Trockenheit, aber auch durch zusätzliche Haut
belastende Faktoren, wie das Tragen von Schutzhandschuhen, den Umgang mit aggressiven
Chemikalien wie Säuren und Lösungsmitteln oder die Erfordernis, sich häufig die Hände zu
waschen. Selbst die Art der Hautreinigung kann den Hautstatus nachhaltig beeinflussen. Von
großer Bedeutung ist dabei, dass eine hautverträgliche und milde Waschlotion für die
Hautreinigung angeboten wird. Aggressive oder abrasive Reiniger (z. B. Rubbelcremes oder
Handwaschpasten) sollen nur dann verwendet werden, wenn dies aufgrund der
Verschmutzungssituation unbedingt erforderlich ist.
Beim Einsatz von Hand-Desinfektionsmitteln ist insgesamt ein optimaler Hautschutz
vorzusehen und strikt einzuhalten. Es empfiehlt sich dringend, im Rahmen eines
Hautschutzplanes ein dreiteiliges Hautschutzkonzept, bestehend aus Hautschutz-,
Hautreinigungs- und Hautpflegemittel, schriftlich festzulegen. Diese Mittel sind an den Hauptwaschplätzen vorzugsweise in Form von Spendern zur Verfügung zu stellen. Wenn man als
Unternehmer keine ausreichenden Erfahrungen und Kenntnisse bei der Aufstellung eines
optimalen Hautschutzkonzeptes hat, so kann man sich auf diesem Gebiet durch den Betriebsarzt, aber auch von den namhaften Herstellern von Hautschutzmitteln sachkundig
beraten lassen.
Die Beschäftigten sind im Rahmen ihrer regelmäßigen Unterweisung über die Notwendigkeit
und die richtige Durchführung von Hautschutzmaßnahmen zu unterweisen. Die
Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie bietet zum Thema „Hautschutz –
Hautreinigung - Hautpflege" auch Merkblätter und Schulungsmaterialien wie „bildgestützte
Kurzinformationen" [9,10] an. Vordrucke für einen Hautschutz- und Hygieneplan sind in
zahlreichen Merkblättern und Veröffentlichungen abgedruckt [11, 12, 13] und können auch als
editierbare Mustervorlage (Word-Dokument) von der Homepage der BG Chemie unter
Prävention/Laboratorien/Arbeitshilfen heruntergeladen werden.
3 Betriebsanweisungen, Unterweisungen
Die Vielfalt der beschriebenen Gefährdungen macht deutlich, dass es flankierend zu den
technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen dringend erforderlich ist, das
Gefährdungsbewusstsein der Mitarbeiter gegenüber Desinfektionsmitteln zu erhöhen. Für
kennzeichnungspflichtige Desinfektionsmittel ist die arbeitsbereichs- und stoffgruppen- oder
stoffbezogene Erstellung einer Betriebsanweisung nach § 20 GefstoffV [14] zwingend
vorgeschrieben. Diese Maßnahme empfiehlt sich dringend auch für nicht kennzeichnungspflichtige Desinfektionsmittel, wenn aus dem Sicherheitsdatenblatt oder aus den Erfahrungen
beim Umgang erkennbar ist, dass Gefährdungen für die Beschäftigten auftreten können. Art
und Ablauf von Desinfektionen sind in Form eines Hygiene- oder Desinfektionsplanes
schriftlich zu fixieren. Die Beschäftigten sind anhand dieser schriftlichen Unterlagen regelmäßig
über die bei Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln auftretenden Gefährdungen zu unterweisen.
Richtige Verhaltensweise bei der Arbeit ist dabei zu erläutern und erforderlichenfalls zu üben.
• Literatur
[1] Robert Koch-Institut - Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nichtübertragbare Krankheiten (Hrsg.): Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren. Bundesgesundheitsblatt 9/97 (1997) 344 mit Nachtrag 4/98 und
Ergänzung 4/00
(2] Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (Hrsg.): Desinfektionsmittel-Liste der
DGHM - Liste der nach den „Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel"
geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam
befundenen Desinfektionsverfahren. mhp-Verlag, Wiesbaden 1997
[3] Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten: TRbF 20 „Läger"
[4] Berufsgenossenschaftliche Regeln und Vorschriften: BGR 104 (bisherige ZH 1/10) „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)"
[5] Berufsgenossenschaftliche Regeln und Vorschriften: BGR 206 (bisherige ZH 1 /31) „Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst"
[6] Berufsgenossenschaftliche Regeln und Vorschriften: BGR 120 (bisherige ZH 1/119):
„Richtlinien für Laboratorien"
[7] Technische Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 522 „Raumdesinfektion mit Formaldehyd"
[8] Technische Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 900 „Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz;
Luftgrenzwerte"
[9] Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie: Merkblatt M 042 „Hautschutz"
[10] Berufsgenossenschah der chemischen Industrie: Merkblatt A 012 „Mehr Sicherheit durch
Kommunikation" mit bildgestützten Kurzinformationen zum Thema „Hautschutz - Hautreinigung - Hautpflege"
[11] Sicherer Umgang mit biologischen Agenzien, Teil 2 Arbeiten im Laboratorium. IVSS Broschüre 2000, ISBN 92-843-7138-4, ISSN 1015-8022
[12] Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie: Merkblätter „Sichere Biotechnologie";
B 002 „Ausstattung und organisatorische Maßnahmen: Laboratorien"; B 003 „Ausstattung
und organisatorische Maßnahmen: Betrieb"
[13] R. Simon, H.-V. Tichy, S. Gerbl-Rieger: Musterbetriebsanweisung für Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen. Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin, - Forschung. Fb 838 (1999)
[14] Verordnung zum Schutz gegen gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung-GefStoffV) mit
Technischen Regeln für Gefahrstoffe
Autor: Dr. Michael Glück
Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie,
Bereich Prävention, Kurfürsten-Anlage 62, 69115 Heidelberg

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