Vorübergehende Tätigkeit in Frankreich

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Vorübergehende Tätigkeit in Frankreich
Vorübergehende Tätigkeit
deutscher Handwerksbetriebe
in Frankreich
Stand: August 2015
1
Vorwort
Mit dem Start in den Binnenmarkt zum 01.01.1993 und dem damit verbundenen Wegfall der
Grenzformalitäten ist es für deutsche Betriebe deutlich einfacher geworden, Arbeiten im benachbarten Frankreich auszuführen. Während Warenlieferungen über die Grenze hinweg in aller Regel keine Schwierigkeiten mehr bereiten, gibt es bei der grenzüberschreitenden Erbringung von
Dienst- und Werkleistungen jedoch nach wie vor eine ganze Reihe von Bestimmungen, auf deren Einhaltung zu achten ist.
Das vorliegende Merkblatt soll deutschen Handwerkern, die vorübergehend Arbeiten in Frankreich ausführen wollen, helfen, Konflikte mit den dort geltenden Gesetzen von vornherein zu
vermeiden. Auf den folgenden Seiten finden Sie Erläuterungen zu den vor Aufnahme einer
grenzüberschreitenden Tätigkeit zu beachtenden Formalitäten sowie Hinweise auf einige wichtige gesetzliche Bestimmungen in Frankreich. Sollten Sie zu den einzelnen Punkten noch Fragen
haben, setzen Sie sich bitte mit dem Außenwirtschaftsberater Ihrer Kammer in Verbindung. Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammern der Pfalz, Karlsruhe und Freiburg können sich an die
Mitarbeiter des Grenzüberschreitenden Beratungsnetzes TransInfoNet (www.transinfonet.org)
wenden:
Handwerkskammer der Pfalz
EU- und Exportberatungsstelle Landau
Elke Wickerath
Im Grein 21
76829 Landau
Tel.: 06341 9664-15
Fax: 06341 9664-40
[email protected]
Handwerkskammer Karlsruhe
René Meier
Haus des Handwerks
Friedrichsplatz 4 – 5
76137 Karlsruhe
Tel.: 0721 1600-162
Fax: 0721 1600-199
[email protected]
Handwerkskammer Freiburg
Dr. Brigitte Pertschy
Bismarckallee 6
79098 Freiburg
Tel.: 0761 21800-135
Fax: 0761 21800-333
[email protected]
Das vorliegende Merkblatt kann nur einen Überblick über die wichtigsten Regeln geben. Weitere
Informationen finden Sie auf der Internetseite des französischen Arbeitsministeriums:
www.travail-emploi.gouv.fr → Informations pratiques: Les fiches pratiques du droit du travail →
Fiches pratiques du droit du travail → Détachement de salariés : « Le détachement temporaire
en France d’un salarié d’une entreprise étrangère » oder „Zeitweise Entsendung von ausländischen Arbeitnehmern nach Frankreich“.
2
1.
Meldung entsandter Mitarbeiter
Firmen, die Mitarbeiter zur vorübergehenden Ausführung von Arbeiten nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, dies vor Aufnahme der Arbeiten der örtlich zuständigen Arbeitsinspektion
(inspection du travail) zu melden.
Die Meldung muss bestimmte Angaben – z. B. Name und Adresse des Unternehmens, Beginn,
Ort und voraussichtliche Dauer der Tätigkeit, Personalien der für die Ausführung der Arbeiten
vorgesehenen Mitarbeiter – enthalten1. Es stehen zwei Meldeverfahren zur Verfügung:
-
Seit Mai 2014 besteht die Möglichkeit, die Meldungen elektronisch abzugeben. Dieses
Verfahren bietet den Vorteil, dass der meldende Betrieb nicht mehr die Adresse der zuständigen Arbeitsinspektoren ermitteln muss und zudem per E-Mail eine Meldebestätigung erhält.
Informationen zu diesem Verfahren finden Sie in einem Merkblatt des französischen Arbeitsministeriums auf der Seite www.travail-emploi.gouv.fr → Informations pratiques:
Formulaires → Etrangers en France → Détachement de travailleurs – Déclaration
préalable de détachement → „Guide en français“ oder – die englische Version – „Guide
en anglais“. Einen Auszug aus diesem Merkblatt mit ergänzenden Hinweisen und Übersetzungshilfen finden Sie in der Anlage zu diesem Merkblatt.
-
Bislang besteht keine Verpflichtung, von dem elektronischen Meldeverfahren Gebrauch
zu machen. Die Betriebe können die Meldungen nach wie vor auch schriftlich (per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax) durchführen. Da geplant ist, die Verwendung des
elektronischen Verfahrens zur Pflicht zu machen, empfiehlt es sich aber jetzt schon, auf
elektronische Meldungen umzustellen.
Für schriftliche Meldungen steht auf der o. g. Internetseite (unter den Merkblättern) das
Meldeformular „Déclaration préalable de détachement“ zur Verfügung („No 13816*02
Modèle 1“ anklicken; „Modèle 2“ betrifft Entsendungen an Niederlassungen des eigenen
Unternehmens bzw. innerhalb einer Unternehmensgruppe und „Modèle 3“ Entsendungen
durch Zeitarbeitsunternehmen).
Die Anmeldung ist der für den Ort der Arbeitsausführung zuständigen Arbeitsinspektion
zu übersenden. Wer sich für das schriftliche Meldeverfahren entscheidet, muss das zuständige Amt selbst ermitteln und erhält auch keine Empfangsbestätigung für seine Meldung. Adressen von Arbeitsinspektionen in Frankreich finden Sie z. B. auf folgenden Internetseiten:
-
http://www.infotravail.com/annuaire/inspection-du-travail,679.html
-
http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/F107.xhtml (unter „Où s‘adresser ?“)
Selbständige müssen sich nicht anmelden. Sie sollten jedoch während der Ausführung ihrer
Arbeiten in Frankreich Unterlagen mit sich führen, die belegen, dass sie in ihrem Heimatland ein
Gewerbe angemeldet haben (z. B. Handwerkskarte, Kopie der Gewerbeanmeldung).
Zu den Aufgaben der Arbeitsinspektoren gehört es, die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Regelungen und insbesondere der Arbeitssicherheitsbestimmungen zu überwachen.
1
Welche Angaben gemacht werden müssen, ergibt sich aus Art. R.1263-3 Code du travail:
http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006072050
3
Entsendefirmen sind gemäß Art. R.1263-2-1 Code du travail (Arbeitsgesetz)2 verpflichtet, für den
Zeitraum der Entsendung einen Vertreter in Frankreich zu benennen, der für den Kontakt mit
den Arbeitsinspektoren zuständig ist. Der Vertreter muss schriftlich ernannt werden. Das
Schriftstück hat Vor- und Nachnamen, Geburtstag und -ort, E-Mail-Anschrift, eine postalische
Adresse in Frankreich, ggf. den Firmennamen sowie die telefonischen Kontaktdaten des Vertreters zu enthalten und ist auf Französisch zu übersetzen. Dem Dokument muss zu entnehmen
sein, dass die Beauftragung von dem Vertreter angenommen wurde und ab wann und für welchen Zeitraum sie gilt (maximal Zeitraum der Entsendung).
Bei einer Kontrolle am Ort der Leistungserbringung sind Nachweise für die Einhaltung der Meldepflicht und die Benennung eines Vertreters vorzulegen. Daher müssen Kopien der Meldung
bzw. der Meldebestätigung und der Bestellung des Vertreters mitgeführt werden.
Art. R.1263-1 des Code du travail enthält eine Auflistung der Dokumente, die den
Arbeitsinspektoren auf Verlangen (mit einer französischen Übersetzung) vorzulegen sind:
-
Sofern die Entsendung einen Monat oder länger dauert: Lohnabrechnungen o. ä., aus
denen sich folgende Informationen ergeben müssen:
*
*
*
*
*
Grundlohn sowie Zuschläge für Überstunden
Arbeitszeitraum und Arbeitsstunden, für die der Lohn bezahlt wurde, wobei bei
den Arbeitsstunden zu unterscheiden ist, welche zum Normalsatz und welche mit
Zuschlägen bezahlt werden
Urlaubs- und Feiertage und die damit zusammenhängende Bezahlung
ggf. Bedingungen des Urlaubskassenverfahrens (s. hierzu Soka-Bau
http://www.soka-bau.de/soka-bau_2011/desktop/de/Europa/Entsendung-EU-Schweiz/)
ggf. Bezeichnung des auf den Arbeitnehmer anwendbaren Tarifvertrages
-
Sofern die Entsendung keinen Monat dauert: Nachweis über die Zahlung des Mindestlohnes
-
Unterlagen, die beweisen, dass der Lohn tatsächlich gezahlt wurde
-
Arbeitsrapport, aus dem der Beginn und das Ende der Arbeit sowie die Tagesarbeitszeit
eines jeden Arbeitnehmers hervorgeht
-
Sofern in schriftlicher Form vorhanden, Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber, aus dem insbesondere hervorgeht, wo der Arbeitnehmer eingestellt wurde
-
Nachweis über das auf den Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und seinem in Frankreich
ansässigen Auftraggeber anwendbare Recht
-
Nachweis über die Anzahl der ausgeführten Verträge und die Höhe des Umsatzes des
Arbeitgebers in seinem Heimatland und in Frankreich
-
Arbeitserlaubnisse (für Drittstaatsangehörige)
-
Arbeitsmedizinische Bescheinigungen
In der schriftlichen Bestellung des Vertreters ist der Ort in Frankreich zu nennen, an dem die
Dokumente, die der Entsendebetrieb dem Arbeitsinspektor ggf. vorlegen muss, aufbewahrt werden. Ist es nicht möglich, die Unterlagen an dem Ort der Arbeitsausführung in Frankreich aufzubewahren, ist ein anderer Aufbewahrungsort anzugeben, auf den der Vertreter des Betriebes
Zugriff hat.
2
Code du travail: http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006072050
4
Betriebe, die mit Subunternehmern in Frankreich arbeiten, müssen Folgendes beachten:
-
Auftraggeber, die mit einem Dienstleistungserbringer einen Vertrag schließen, der Arbeitnehmer nach Frankreich entsendet, sind verpflichtet, vor Beginn der Entsendung zu kontrollieren, ob die Entsendung angemeldet wurde und der Dienstleistungserbringer einen
Vertreter in Frankreich ernannt hat (diese Verpflichtung gilt nicht für Verbraucher, die den
Vertrag für ihren persönlichen Gebrauch abschließen). Hierfür muss sich der Auftraggeber Kopien der Meldungen und der Bestellung des Vertreters (s. o.) vorlegen lassen.
-
Erreicht das Auftragsvolumen einen Wert von mindestens 5.000 € (netto), obliegen Auftraggebern in Frankreich noch weitere Kontrollpflichten. Wer ein ausländisches Unternehmen beauftragt, kommt diesen Pflichten nach, wenn er sich bei Abschluss des Vertrages – und dann alle 6 Monate bis zum Vertragsende – folgende Nachweise vorlegen
lässt (Art. D.8222-7 Code du travail3; für Verbraucher gelten vereinfachte Vorschriften):
•
Ein Dokument, aus dem sich die französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Betriebes ergibt. Ist der Betrieb nicht verpflichtet, eine solche Nummer zu beantragen, reicht ein Dokument aus, das Angaben zur Identität des Vertragspartners enthält (bei Betrieben aus Drittstaaten auch die Kontaktdaten des
Fiskalvertreters).
•
Ein Nachweis darüber, dass der Betrieb seinen Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern im Sitzland nachkommt. Sofern die gesetzliche Regelung
des Sitzlandes dies vorsieht, muss es sich um eine Bescheinigung handeln, die
bestätigt, dass der Betrieb seinen Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
•
Ist im Herkunftsland eine Eintragung in einem Berufsregister (z. B. Handwerksrolle, Handelsregister) vorgesehen, ist dies durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung zu belegen. Ansonsten reichen andere, in Art D.8222-7 im Einzelnen
aufgeführte Dokumente aus.
-
Weitere Pflichten regelt das Gesetz vom 31.12.1975 „relative à la sous-traitance“
(http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000000889241), aus dem sich
z. B. die Verpflichtung ergibt, die Beauftragung von Subunternehmern sowie auch die mit
diesen vereinbarten Zahlungsbedingungen vom Auftraggeber genehmigen zu lassen.
2.
Anzeige der Dienstleistung bei der Handwerkskammer
Folgende Tätigkeiten müssen der zuständigen französischen Handwerkskammer im Vorfeld
schriftlich angezeigt werden4:
-
Wartung und Reparatur von Fahrzeugen und Maschinen
Gas- und Wasserinstallationen, Elektroinstallationen, Heizungsbau
Schornsteinfeger- und Zahntechnikerarbeiten
Die Arbeiten dürfen ausgeführt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die betreffende
Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist oder aber der Dienstleistungserbringer sie bereits seit mindestens zwei Jahren als Selbständiger ausgeübt bzw. eine staatlich geregelte Ausbildung für diesen Beruf abgeschlossen hat. Die Berufserfahrung darf im Zeitpunkt der Anzeige
nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen. Es sind Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen
vorzulegen. Die Anzeige ist jedes Jahr zu erneuern.
3
http://www.legifrance.gouv.fr/affichCodeArticle.do?idArticle=LEGIARTI000018520696&cidTexte=LEGITEXT000006072050&d
ateTexte=20081021&oldAction=rechCodeArticle
4
Art. 17-1 loi n° 96-603 du 5 juillet 1996 relative au développement et à la promotion du commerce et de l'artisanat
(http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000000193678)
5
3.
Steuerliche Meldepflichten
3.1.
Mehrwertsteuer
3.1.1. Anwendbares Steuerrecht
Bei den Leistungen, die von Handwerksbetrieben in Frankreich ausgeführt werden, handelt es
sich in den meisten Fällen um Bauleistungen und damit um Leistungen, die in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. Solche grundstücksbezogenen Leistungen werden
in dem Land besteuert, in dem sich das Grundstück befindet. In diesen Fällen kommen daher die
Bestimmungen des französischen Steuergesetzes (Code général des impôts, CGI) zur Anwendung.
Es gibt außer den grundstücksbezogenen auch noch weitere Leistungen, die in Frankreich zu
versteuern sind. Die Regeln des Steuerrechts sind jedoch zu kompliziert, um an dieser Stelle
umfassend dargestellt zu werden. Betriebe, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, sollten daher zur Frage des anwendbaren Steuerrechts den Rat ihres Steuerberaters einholen.
3.1.2. Steuersätze
In Frankreich beträgt der allgemeine Steuersatz 20 %. Für Arbeiten an Wohnräumen, die vor
mehr als 2 Jahren fertig gestellt wurden, gilt ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 10 %, sofern
die Arbeiten der Verbesserung, Änderung, Ausstattung oder Instandhaltung der Wohnräume
dienen. Zum 1. Januar 2014 wurde für energetische Sanierungsmaßnahmen, die bestimmte gesetzlich geregelte Anforderungen erfüllen, ein Steuersatz von 5,5 % eingeführt5.
Einzelheiten zu den ermäßigten Steuersätzen bei Arbeiten an Wohnräumlichkeiten:
http://vosdroits.service-public.fr/professionnels-entreprises/F23568.xhtml?xtor=EPR-140
http://bofip.impots.gouv.fr/bofip/1617-PGP.html
3.1.3. Die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen in Frankreich
Wird eine Leistung von einem nicht in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen erbracht und ist
der Empfänger der Leistung in Frankreich umsatzsteuerlich registriert, geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Die Rechnungsstellung erfolgt in diesen Fällen netto unter Hinweis auf die Anwendbarkeit des Reverse-ChargeVerfahrens. Der Leistende hat die Rechnung mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zu versehen. Alternativ – oder auch zusätzlich – kommen Formulierungen in
Betracht, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verwendet werden, z. B. „Reverse charge“. Außerdem sind die französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftraggebers und die deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftragnehmers auf der Rechnung aufzuführen.
Die Regeln des Reverse-Charge-Verfahrens kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Auftraggeber keine Betriebsstätte in Frankreich hat, dort aber steuerlich registriert ist. Führt beispielsweise ein deutscher Handwerker als Subunternehmer einer anderen deutschen Firma Bauleistungen in Frankreich aus, rechnet er nach den Regeln des Reverse-Charge-Verfahrens ab,
wenn sein Auftraggeber ihm eine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachweisen
kann.
5
Weitere Informationen s. unser Merkblatt “Ermäßigte Mehrwertsteuersätze (10 % und 5,5 %) für Arbeiten an Wohnräumen in Frankreich”
6
Wer die ihm von seinem Kunden mitgeteilte französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
überprüfen will, hat die Möglichkeit, dies über eine qualifizierte Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zu tun: http://evatr.bff-online.de/eVatR/. Eine solche Bestätigungsabfrage empfiehlt sich, da Leistungserbringer, die aufgrund falscher Angaben des Kunden zu Unrecht nach den Regeln des Reverse-Charge-Verfahrens abrechnen, Steuernachforderungen der
Finanzverwaltung ausgesetzt sind.
Sind die Voraussetzungen für das Reverse-Charge-Verfahren nicht erfüllt, z. B. weil Leistungen
für Privatkunden erbracht werden, ist der Leistungserbringer verpflichtet, sich in Frankreich umsatzsteuerlich registrieren zu lassen und dort Umsatzsteuererklärungen abzugeben6. Für die
Vergabe von Umsatzsteuernummern an ausländische Betriebe ist folgendes Finanzamt zentral
zuständig:
Service des Impôts des Entreprises (SIE)
10, rue du Centre
TSA 20011
F – 93465 NOISY LE GRAND Cedex
Tel. : 0033 1 57 33 85 00
Fax: 0033 1 57 33 84 04
[email protected]
www.impots.gouv.fr
3.2.
Besteuerung des Einkommens
Nur vorübergehend in Frankreich tätige Handwerksbetriebe sind in der Regel nicht verpflichtet,
Einkommen in Frankreich zu versteuern. Etwas anderes gilt, wenn Betriebsstätten gegründet
werden. Hierunter versteht man feste Geschäftseinrichtungen, wie z. B. Zweigniederlassungen
oder Werkstätten. Als Betriebsstätten gelten auch Baustellen oder Montagen, die länger als 12
Monate dauern.
Eine Betriebsstätte wird fingiert, wenn eine Person bevollmächtigt ist, im Namen des Unternehmens Verträge mit Kunden in Frankreich abzuschließen und diese Vollmacht auch gewöhnlich
ausübt.
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit werden, wenn die Arbeitnehmer in Deutschland wohnen
und sich nicht länger als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahres in Frankreich aufhalten, in
Deutschland besteuert. Voraussetzung ist, dass die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte
oder festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber im Nachbarland unterhält.
Sonderregelungen gelten für Grenzgänger. Hierunter versteht man Arbeitnehmer, die in einer
Grenzzone7 wohnen und arbeiten und in der Regel jeden Tag an ihren Wohnsitz zurückkehren.
Sie werden auch dann, wenn sie länger als 183 Tage im Nachbarland arbeiten, in ihrem Wohnsitzstaat besteuert.
In welchem Land Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit versteuert werden, ist
in dem deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt. Die Regelungen
sind sehr kompliziert. Grenzüberschreitend tätige Unternehmer sollten sich daher hierzu von
Steuerfachleuten beraten lassen.
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Weitere Informationen s. unser Merkblatt “Die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen in Frankreich”
Zur deutsch-französischen Grenzzone gehören die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km
von der Grenze entfernt liegt (Art. 13 Abs. 5 b DBA). Als Grenzgänger gelten gem. Art. 13 Abs. 5 c DBA auch Personen, die ihre ständige Wohnstätte in den französischen Grenzdepartements (Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle)
haben und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt.
7
7
4.
Sozialversicherung
Werden Arbeitnehmer von ihrem deutschen Arbeitgeber vorübergehend nach Frankreich entsandt, bleibt es nach den Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit bei der Zuständigkeit der Sozialversicherung des Heimatlandes, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt
sind (s. hierzu das Merkblatt „Arbeiten in Frankreich“ des GKV-Spitzenverbandes, DVKA:
http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/DVKA.htm → Informationen für Arbeitgeber und Erwerbstätige → Merkblätter „Arbeiten in ….“ → Frankreich):
-
Der entsendende Arbeitgeber muss gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit in
Deutschland ausüben. Das ist der Fall, wenn mindestens 25 % des Umsatzes in
Deutschland erwirtschaftet werden. Es darf sich nicht um eine reine Verwaltungstätigkeit
handeln.
-
Die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Frankreich darf 24 Monate nicht überschreiten.
-
Die arbeitsrechtliche Bindung zwischen der entsandten Person und ihrem Arbeitgeber
muss während der gesamten Dauer der Entsendung fortbestehen.
-
Es darf keine Person abgelöst werden, die zuvor nach Frankreich entsandt wurde (Ausnahme: Die zuvor für längstens 24 Monate entsandte Person musste die Entsendung unplanmäßig, z. B. wegen einer schweren Erkrankung, vorzeitig beenden und eine andere
Person wird für die verbleibende Zeit des ursprünglich geplanten Entsendezeitraums
nach Frankreich entsandt).
Ähnliche Regeln gelten für Selbständige. Eine Person, die gewöhnlich in Deutschland eine
selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt während ihrer Tätigkeit in Frankreich weiterhin
den deutschen Rechtsvorschriften, sofern
-
sie vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit in Frankreich bereits seit grundsätzlich mindestens
zwei Monaten eine nennenswerte Geschäftstätigkeit in Deutschland ausgeübt hat,
-
die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit in Frankreich 24 Monate nicht überschreitet,
-
sie jederzeit den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen (z. B. Unterhaltung von Büroräumen, Zahlung von Steuern, Nachweis eines Gewerbeausweises
und einer Umsatzsteuernummer, Eintragung bei der Handwerkskammer) genügt, um die
Tätigkeit bei der Rückkehr nach Deutschland fortsetzen zu können.
Sonderregeln gelten für Arbeitnehmer und Selbständige, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat arbeiten. Beachten Sie bitte hierzu die Hinweise in dem oben genannten Merkblatt des
GKV-Spitzenverbandes.
Arbeitnehmer und Selbständige, die in Frankreich arbeiten, erhalten eine „Bescheinigung über
die anzuwendenden Rechtsvorschriften“ (Vordruck A1). Dieser Vordruck dient gegenüber den
französischen und deutschen zuständigen Stellen als Nachweis dafür, dass für die Person ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Den Vordruck A1 stellen aus:
-
die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht- oder eine freiwillige Versicherung besteht,
-
der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist,
-
der GKV-Spitzenverband, DVKA, bei Ausübung einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in
zwei oder mehr Mitgliedstaaten, wenn sich der Wohnsitz der betreffenden Person in
Deutschland befindet.
8
5.
Arbeits-/Aufenthaltserlaubnis
Staatsangehörige aus den EU- und EWR-Mitgliedstaaten genießen in Frankreich Freizügigkeit.
Sie benötigen weder eine Arbeits- noch eine Aufenthaltserlaubnis.
Mitarbeiter aus Drittstaaten, die in Deutschland über eine ordnungsgemäße Aufenthaltsgenehmigung verfügen, dürfen von ihrem deutschen Arbeitgeber nach Frankreich entsandt werden,
sofern sie zum Stammpersonal des Unternehmens gehören, d. h. nicht nur für die vorübergehende Ausführung von Arbeiten in Frankreich eingestellt wurden.
6.
Arbeitsrechtliche Bestimmungen
Art. L.1262-4 Code du travail regelt, welche Bestimmungen des französischen Rechts von
ausländischen Entsendebetrieben einzuhalten sind. Hierzu gehören insbesondere Arbeitszeitregelungen, Bestimmungen zum Mindestlohn, Urlaub und zur Arbeitssicherheit.
Mindestlohn
In Frankreich gibt es einen allgemein garantierten gesetzlichen Mindestlohn (SMIC - salaire minimum interprofessionnel de croissance), der von der Regierung entsprechend der allgemeinen
Lohnentwicklung jährlich festgesetzt werden muss. Zurzeit beträgt er 9,61 € pro Stunde
(http://www.insee.fr/fr/themes/tableau.asp?ref_id=natnon04145&reg_id=0). Informationen zum Thema SMIC stehen auf der Internetseite der französischen Botschaft: http://www.botschaftfrankreich.de/spip.php?article353.
Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden, sind von den Entsendebetrieben ebenfalls einzuhalten (eine Liste dieser Tarifverträge findet man auf der Internetseite von Legifrance:
http://www.legifrance.gouv.fr/initRechConvColl.do). Tarifverträge für das Baugewerbe (mit Lohnund Spesenangaben zu den einzelnen Regionen unter „Textes Salaires“):
-
http://www.legifrance.gouv.fr/affichIDCC.do?idConvention=KALICONT000005635221&fast
ReqId=767798688&fastPos=1&oldAction=rechConvColl (bis 10 Arbeitnehmer)
-
http://www.legifrance.gouv.fr/affichIDCC.do?idConvention=KALICONT000005635220&fast
ReqId=2073224866&fastPos=10&oldAction=rechConvColl (mehr als 10 Arbeitnehmer)
Auskünfte zu den Tarifverträgen können z. B. die örtlich zuständigen Arbeitsinspektionen erteilen.
Höchstarbeitszeit/Ruhezeiten
Zu beachten ist die in Frankreich geltende Höchstarbeitszeit von 10 Stunden täglich (8 Stunden für Mitarbeiter unter 18 Jahren) und 48 Stunden wöchentlich (berechnet auf einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Wochen darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
44 Stunden nicht überschreiten). Für Mitarbeiter unter 18 Jahren gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 35 Stunden.
Einzuhalten sind ferner die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten von
-
35 Stunden wöchentlich (2 Tage für Mitarbeiter unter 18 Jahren) und
11 Stunden täglich (12 Stunden für Mitarbeiter unter 18 Jahren und 14 Stunden für Mitarbeiter unter 16 Jahren).
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Ab einer Arbeitszeit von 6 Stunden täglich ist eine Pause von mindestens 20 Min. zu gewähren
(30 Minuten für Mitarbeiter unter 18 Jahren ab einer Arbeitszeit von 4 ½ Stunden).
Soweit ein allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag zur Anwendung kommt (s. o.), müssen
auch darin evtl. enthaltene Regelungen zur Arbeitszeit, zu Pausenzeiten usw. beachtet werden.
Weitere Informationen zum Thema Arbeitszeit:
www.travail-solidarite.gouv.fr → Informations pratiques: Les fiches pratiques du droit du travail →
Fiches pratiques du droit du travail → Durée du travail
35-Stunden-Woche
In Frankreich gilt die 35-Stunden-Woche. Innerhalb der gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeiten (s. o.) darf auch länger als 35 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Die anfallenden
Überstunden sind aber – falls nicht ein Tarifvertrag einen geringeren Prozentsatz vorsieht –
durch Aufschläge in folgender Höhe zu vergüten:
25 % für die 1. – 8. Überstunde
50 % für alle weiteren Überstunden
Die gesetzliche Regelung ist sehr kompliziert. Weitere Informationen hierzu: www.travailsolidarite.gouv.fr → Informations pratiques: Les fiches pratiques du droit du travail → Fiches pratiques du droit du travail → Durée du travail
Sonn- und Feiertage
Die Arbeit an Sonntagen ist in Frankreich grundsätzlich verboten. Im Elsass und im Departement
Moselle gilt dies auch für die Arbeit an Feiertagen, die aufgrund lokaler Rechtsvorschriften der
Sonntagsarbeit gleichgestellt und damit ebenfalls unzulässig ist. In den übrigen Gebieten Frankreichs gilt für den 1. Mai und für Personen unter 18 Jahren ein Arbeitsverbot an Feiertagen,
außerdem können allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge weitergehende Verbote vorsehen.
Folgende Tage sind in Frankreich – abweichend von Deutschland8 – gesetzlicher Feiertag:
8. Mai
14. Juli
15. August
1. November
11. November
Waffenstillstand 1945
Nationalfeiertag
Mariä Himmelfahrt
Allerheiligen
Waffenstillstand 1918
An folgenden Tagen darf in Frankreich – abweichend von Deutschland2 – gearbeitet werden:
6. Januar
Fronleichnam
3. Oktober
31. Oktober
Buß- und Bettag
Heilige Drei Könige
(2015: 4. Juni)
Tag der Deutschen Einheit
Reformationstag
(2015: 18. November)
Im Elsass und im Departement Moselle sind der Karfreitag und der 2. Weihnachtsfeiertag gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch in den übrigen Gebieten Frankreichs.
8
Berücksichtigt sind auch Feiertage, die in Deutschland nur in einigen Bundesländern Gültigkeit haben.
10
7.
Pflichtversicherung (assurance R.C. décennale)
Das französische Recht schreibt für bestimmte Mängel an Bauwerken eine 10-jährige Gewährleistung vor. Damit verbunden ist die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung für evtl. Gewährleistungsansprüche des Kunden (assurance R.C. décennale). Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht, das vertraglich nicht abbedungen werden kann. Informationen hierzu können Sie
unserem Merkblatt „Die Versicherung von Baurisiken in Frankreich“ entnehmen.
Unabhängig von der Frage der „assurance R.C. décennale“ sollten Sie sich vergewissern, dass
Ihre Haftpflichtversicherung Ihnen auch für Arbeiten, die in Frankreich ausgeführt werden,
Deckungsschutz gibt.
8.
Mitnahme von Abfällen
Rechtsgrundlage für die grenzüberschreitende Abfallverbringung ist seit dem 12.07.2007 die
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA). Mit ihr wurde ein
zweistufiges Abfallklassifizierungssystem eingeführt.
Die Verbringung von sog. "Grünen Abfällen" der Anhänge III und IIIB sowie von "grünen" Abfallgemischen des Anhangs IIIA zur Verwertung von mehr als 20 kg unterliegt den sog. allgemeinen
Informationspflichten. Bei der Verbringung dieser Abfälle ist ein verbindlich vorgeschriebenes
Formular mitzuführen, das von dem Betreiber der Entsorgungsanlage unterschrieben und aufbewahrt werden muss. Außerdem sind der Exporteur und der Empfänger verpflichtet, vor der
Verbringung einen Entsorgungsvertrag abzuschließen. Nähere Informationen zu den Informationspflichten finden Sie auf der Homepage des Umweltbundesamtes:
http://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/grenzueberschreitendeabfallverbringung/informationspflichten.
Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, die nicht auf der "Grünen Liste" aufgeführt
ist, unterliegt dem Notifizierungsverfahren:
http://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/grenzueberschreitendeabfallverbringung/notifizierungsverfahren.
In Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg sind zuständig:
Rheinland-Pfalz:
Baden-Württemberg:
Sonderabfall-Management-Gesellschaft
Rheinland-Pfalz mbH (SAM)
Wilh.-Theodor-Römheld-Str. 34
55130 Mainz
Tel.: 06131/9 82 98-0
Fax: 06131/9 82 98-22
[email protected]
www.sam-rlp.de
Sonderabfallagentur BadenWürttemberg GmbH (SAA)
Welfenstr. 15
70736 Fellbach
Tel.: 0711/95 19 61-0
Fax: 0711/95 19 61-28
[email protected]
www.saa.de
In Anbetracht der Probleme, die mit einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung verbunden
sind, sollte man versuchen, Abfälle nach Möglichkeit auf französischen Deponien zu entsorgen.
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9.
Elektro- und Gasinstallationen
In Frankreich dürfen Stromversorgungsunternehmen Elektroinstallationen nur dann an das
Stromversorgungsnetz anschließen, wenn der Betrieb, der die Installation ausgeführt hat, eine
Bescheinigung vorlegen kann, die die Übereinstimmung der durchgeführten Arbeiten mit den
geltenden Bestimmungen und Sicherheitsnormen bestätigt (sog. „attestation de conformité“).
Zuständig für die Ausstellung der Konformitätsbescheinigungen ist der CONSUEL, der auf seiner
Internetseite einen Überblick über das einzuhaltende Verfahren gibt: www.consuel.com.
Das gleiche Verfahren gibt es für Gasinstallationen. Weitere Informationen hierzu erhält man bei
QUALIGAZ und anderen Versorgungsunternehmen.
10.
Rücknahmesysteme für Möbel und andere Produkte
Jeder, der auf dem französischen Markt Möbel in den Verkehr bringt, muss seit dem 1. Mai 2013
Vorkehrungen für eine Rücknahme dieser Möbel treffen. Dies kann durch die Gründung eines
unternehmensbezogenen Rücknahmesystems oder den Beitritt zu einem zugelassenen kollektiven Rücknahmesystem erfolgen. Hierdurch sollen die Kosten für die Sammel- und Recylingverfahren auf die Hersteller abgewälzt werden. Zu den bislang zugelassenen Rücknahmesystemen gehören:
-
Eco-Mobilier für die Rücknahme und Entsorgung von Einrichtungsgegenständen, die für
Haushalte bestimmt sind und
-
Valdelia für die Rücknahme und Entsorgung von gewerblich genutzten Möbeln, z. B. Büromöbel und Einrichtungsgegenstände für das Hotel- und Gaststättengewerbe, Schulen,
Krankenhäuser etc.
Betriebe, die unter diese Regelung fallen, müssen ihren Kunden Umweltabgaben für die spätere
Entsorgung der Möbel in Rechnung stellen und diese an die Betreiber der Rücknahmesysteme
abführen. Einzelheiten zu den Verfahren finden Sie auf den Internetseiten von Eco-Mobilier und
Valdelia:
-
Eco-Mobilier:
http://www.eco-mobilier.fr/#nav=/nos-solutions/nos-solutions-meubles-neufs/adhesion-declaration
-
Valdelia:
http://www.valdelia.org/
Es gibt in Frankreich noch weitere Verpflichtungen für Hersteller und Vertreiber, für die Rücknahme und Entsorgung auf den französischen Markt gebrachter Produkte zu sorgen. Dies gilt für
Elektro- und Elektronikgeräte, Haushalts- und Serviceverpackungen, Batterien und Akkumulatoren, Haushaltsabfälle chemischer Produkte, Textilien, Wäsche und Schuhe sowie Druckerzeugnisse. Informationen hierzu finden Sie in dem Merkblatt „Das Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung in Frankreich“ der Deutsch-Französischen Industrie- und Handelskammer:
http://www.francoallemand.com/dienstleistungen/entsorgung-recycling-und-weitereumweltthemen/frankreichspezifische-meldeverfahren/.
12
11.
Verbraucherschutzvorschriften
Das französische Recht enthält eine Vielzahl von Verbraucherschutzvorschriften. Hier einige der
wichtigsten:
11.1. Französisches Sprachengesetz
Das Gesetz Nr. 94-665 vom 4.8.1994 zum Schutz der französischen Sprache ("Loi Toubon")
schreibt den verbindlichen Gebrauch der französischen Sprache vor. Diese Verpflichtung besteht
für alle mit der Kommerzialisierung und dem Verkauf zusammenhängenden Dokumente, Schriftstücke und schriftlichen Informationen (z. B. Vertragsofferten, Bestellformulare, Vertragsdokumente, Rechnungen, Lieferscheine, Garantiebedingungen, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen, Quittungen). Auch bei der Werbung für Güter, Waren oder Dienstleistungen, gleichgültig,
ob sie schriftlich, mündlich oder durch Radio und Fernsehen erfolgt, muss die französische
Sprache verwendet werden.
Nicht betroffen sind Rechnungen und sonstige Unterlagen, die zwischen Gewerbetreibenden
ausgetauscht werden, die nicht Endverbraucher der Produkte oder Dienstleistungen sind.
Das Sprachengesetz finden Sie im Internet unter
http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=LEGITEXT000005616341.
Ausführungsverordnung vom 19. März 1996:
http://www.marche-public.fr/Marches-publics/Textes/Circulaires/Circulaire-1996-03-19-LangueFrancaise.htm
11.2. Haustürgeschäfte
Auch Frankreich kennt, ebenso wie Deutschland, strenge Regeln zum Schutz der Verbraucher
bei Haustürgeschäften. Ein Haustürgeschäft liegt insbesondere dann vor, wenn Verträge in Privatwohnungen von Verbrauchern oder an ihren Arbeitsplätzen abgeschlossen werden. Dass der
Besuch auf Initiative des Kunden erfolgt ist, steht dem nicht entgegen. Das Gleiche gilt für Einladungen per Telefon, Brief, E-Mail, SMS etc., die an Verbraucher gerichtet werden, wenn diese
unmittelbar im Anschluss daran in den Geschäftsräumen des Anbieters der Waren bzw. Leistungen erscheinen.
Der Verbraucher muss einen schriftlichen oder elektronischen Vertrag (z. B. als PDF-Dokument)
erhalten. Er hat das Recht, den Vertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Bestellung per
Einschreiben mit Rückschein zu widerrufen. Der Vertrag muss bestimmte Angaben, z. B. zum
Preis, den Liefer- bzw. Ausführungsfristen und dem Widerrufsrecht des Kunden, sowie ein von
beiden Parteien unterzeichnetes Widerrufsformular enthalten.
Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen führen zur Nichtigkeit des Vertrages. Vor Ablauf
der Widerrufsfrist dürfen keine Zahlungen von dem Kunden entgegengenommen werden.
Weitere Informationen zu diesem Thema:
http://www.economie.gouv.fr/dgccrf/demarchage-a-domicile-ou-contrats-hors-etablissement
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11.3. Pflicht zur Abgabe eines schriftlichen Angebots
Sobald der Angebotspreis über 150,-- € liegt, ist für eine Vielzahl von Arbeiten die Abgabe eines
schriftlichen Angebots vorgeschrieben, das bestimmte Detailangaben enthalten muss
(z. B. zur Höhe der Stundenverrechnungssätze, den Einzelpreisen für angebotene Leistungen,
evtl. in Rechnung gestellte Fahrtkosten, Geltungsdauer des Angebots, Datum bzw. vorgesehener Zeitraum der Ausführung des Auftrags, Kostenfreiheit bzw. Kostenpflicht des Kostenvoranschlags etc.). Das gilt z. B. für Reparatur- und Wartungsarbeiten in den Bereichen Elektro- und
Sanitärinstallationen, Isolier- und Abdichtungsarbeiten sowie die Arbeiten der Schreiner, Metallbauer, Dachdecker, Maurer, Ofenbauer, Schornsteinfeger, Maler, Gipser, Bodenleger, Klempner
und Glaser. Auch die Installation, Wartung und Reparatur von elektrischen oder elektronischen
Anlagen, Haushaltsgeräten etc. fällt unter diese Regelung.
Auf dem Angebot muss in diesen Fällen ein vom Kunden unterschriebener und datierter handschriftlicher Zusatz: „Devis reçu avant l’exécution des travaux“ (Übersetzung: Angebot vor Ausführung der Arbeiten erhalten) angebracht werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur
Notfälle, die mit einer Gefahr für die Sicherheit von Personen oder den Bestand von Gebäuden
verbunden sind.
Weitere Informationen:
http://www.economie.gouv.fr/dgccrf/Publications/Vie-pratique/Fiches-pratiques/Depannage-a-domicile
Beträgt die Auftragssumme mehr als 1.500 €, ist darauf zu achten, dass nach französischem
Recht der Beweis über die Auftragserteilung nur schriftlich geführt werden kann. In solchen Fällen empfiehlt sich daher dringend ein von den Parteien unterzeichneter Vertrag.
Handwerksbetriebe, die Arbeiten ausführen, die unter die Garantie-Décennale-Versicherung
(s. o.) fallen, sind verpflichtet, Name und Anschrift ihrer Versicherungsgesellschaft sowie den
geographischen Geltungsbereich ihres Versicherungsvertrages auf dem Angebot und auf der
Rechnung anzugeben (http://www.service-public.fr/professionnels-entreprises/actualites/007016.html).
Weitere Informationen zum Thema Abgabe von Angeboten:
http://vosdroits.service-public.fr/professionnels-entreprises/F31144.xhtml
http://www.economie.gouv.fr/dgccrf/Publications/Vie-pratique/Fiches-pratiques/Devis
Dieses Merkblatt wurde erstellt von dem Grenzüberschreitenden Beratungsnetz für Handwerk und KMU am Oberrhein/Réseau
Transfrontalier d’Information pour l’Artisanat et les PME dans le Rhin Supérieur, eine mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Kommission (INTERREG II und III) geschaffene gemeinsame Einrichtung der
Handwerkskammer Elsass
Handwerkskammer Freiburg
Handwerkskammer Karlsruhe
Handwerkskammer der Pfalz, EU- und Exportberatungsstelle Landau und der
Wirtschaftskammer Baselland.
Alle Angaben wurden mit großer Sorgfalt ausgearbeitet. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch, mit Ausnahme von Fällen
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, keine Haftung übernommen werden. Ohne schriftliche Genehmigung des Grenzüberschreitenden
Beratungsnetzes ist es nicht gestattet, dieses Merkblatt oder Teile davon zu verwerten und zu verarbeiten.
Das elektronische Meldeverfahren für
entsandte Mitarbeiter
Sie können Mitarbeiter, die Sie nach Frankeich entsenden, schriftlich per Meldeformular oder elektronisch anmelden. Wenn Sie sich für die elektronische Anmeldung entscheiden, müssen Sie zunächst
einmal Ihre Firma für dieses Verfahren registrieren lassen. Gehen Sie hierzu auf die Internetseite
https://mdel.mon.service-public.fr/pro_mademarche/sfjsp?interviewID=SIPSI
Anlegen eines Benutzer-Accounts:
Klicken Sie „Créez votre compte“ an.
Anschließend müssen Sie in den dafür vorgesehenen Feldern einen Benutzernamen und ein Passwort, das Sie selbst auswählen, eintragen sowie die weiteren Felder ausfüllen (s. folgende Seite).
1
o Der Benutzername („Identifiant“) muss aus mindestens 4 und höchstens 30 Schriftzeichen bestehen.
o Das Passwort („Mot de passe“) muss aus mindestens 8 und höchstens 20 Schriftzeichen bestehen, die sich aus Zahlen oder Buchstaben zusammensetzen (mindestens 1
Buchstabe und eine Zahl). Das Passwort ist zu bestätigen („Répetez votre mot de passe“).
o Es ist eine E-Mail-Anschrift („Adresse électronique“) anzugeben und anschließend zu
bestätigen („Confirmation de l’adresse électronique“).
o Sie können, wenn Sie möchten, „Je désire être informé(e) des actualités et
nouveautés“ (Ich möchte über Aktuelles und Neuerungen informiert werden) ankreuzen.
o Übertragen Sie die in dem Bild dargestellten Schriftzeichen:
Zum Beispiel müssen die Schriftzeichen des Bildes
werden: rpxxze.
wie folgt übertragen
o Das Kästchen bezüglich der Bestätigung der allgemeinen Benutzungsbedingungen
(„J’accepte les conditions générales d’utilisation“) muss angekreuzt sein.
o Am Ende mit „Valider“ bestätigen
Sobald dieses Verfahren durchgeführt ist, erhalten Sie folgende elektronische Bestätigungsmeldung: [email protected].
2
Abgabe der Meldung:
Um zum Meldeformular zu gelangen, gehen Sie wieder auf die Internetseite
https://mdel.mon.service-public.fr/pro_mademarche/sfjsp?interviewID=SIPSI
Sie müssen Ihren Benutzernamen (1) und Ihr Passwort (2) eintragen und sich dann unter „Vous
connecter“ anmelden (3).
Sie gelangen zum nächsten Bildschirm, auf dem Sie Ihre E-Mail-Anschrift eingeben (1) und diese
dann bestätigen müssen (2), bevor Sie auf den Button „Suivant / Next“ (3) klicken.
Ab dieser Maske sind alle Betitelungen auf Englisch übersetzt.
3
Auf der nächsten Seite müssen Sie wählen, welche Erklärung Sie ausfüllen wollen. Es stehen drei
verschiedene Meldearten zur Verfügung:
Die Erklärung betreffend der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Ausführung eines Vertrages über eine internationale Dienstleistungserbringung oder eines
Geschäftes auf eigene Rechnung, gem. Art. R.1263-3 Arbeitsgesetz
o
Diese Erklärung (Modell 1) entspricht dem Formular cerfa N 13816*02 - Modell 1.
Die Erklärung betreffend der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen einer konzerninternen Mitarbeiterüberlassung, gem. Art. R.1263-4 Arbeitsgesetz
o
Diese Erklärung (Modell 2) entspricht dem Formular cerfa N 13816*02 - Modell 2.
Die Erklärung betreffend der Entsendung von Mitarbeitern durch Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz außerhalb Frankreichs, gem. Art. R.1263-6 Arbeitsgesetz
o
Diese Erklärung (Modell 3) entspricht dem Formular cerfa N 13816*02 - Modell 3.
Handwerksbetriebe, die Mitarbeiter nach Frankreich entsenden, wählen das 1. Verfahren
(„Détachement transnational de travailleurs“) aus und klicken dann auf „Suivant / Next“.
Anschließend sind 6 Bildschirmseiten auszufüllen (Übersetzungshilfen s. folgende Seiten). Bitte beachten Sie, dass die Meldungen auf Französisch zu erfolgen haben.
4
Entreprise étrangère (employeur): Ausländisches Unternehmen (Arbeitgeber)
-
Raison Sociale: Firmenname
-
Adresse dans le pays d’établissement: Adresse im Niederlassungsstaat
-
N de téléphone: Telefonnumer
-
N de télécopie: Faxnummer
-
Courriel e-mail: E-Mail-Anschrift
-
Forme juridique: Juristische Form (z. B. entreprise individuelle = Einzelunternehmen, S.A.R.L. = GmbH,
société de droit civil = Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
o
o
Immatriculation ou enregistrement de l’employeur dans le pays d’établissement: Immatrikulation oder Registrierung des Arbeitgebers im Niederlassungsstaat
-
Registre: Register (z. B. Chambre de métiers = Handwerkskammer)
-
Référence de l’immatriculation ou de l’enregistrement: Immatrikulations- oder Eintragungsnummer
-
Activité Principale: Haupttätigkeit (angeboten wird z. B. „BTP“ = Hoch- und Tiefbau oder „Autre“ = andere. Wenn Sie „Autre“ anklicken, erscheint das Feld „Merci de préciser l’activité“: Bitte benennen Sie die
genaue Tätigkeit; Hilfestellung für Übersetzungen z. B.
http://dict.leo.org/frde/index_de.html#/search=&searchLoc=1&resultOrder=basic&multiwordShowSingle=on
-
Identité du (ou des) dirigeant(s) de l’entreprise: Identität des (oder der) Leiter des Unternehmens
5
Indentité du représentant en France pour la durée de la prestation: Identität des Vertreters in Frankreich während der Dauer der Dienstleistung
Hinweis: s. hierzu S. 3 des Merkblatts
Donneur d’orde/Cocontractant/Client: Auftraggeber/Vertragspartner/Kunde
-
Code postal: Postleitzahl
-
Ville: Stadt
6
Prestation: Dienstleistung
-
Acitvité principale exercée dans le cadre de la prestation: Haupttätigkeit, die im Rahmen der
Dienstleistung erbracht wird
-
Adresse exacte du 1er lieu de la prestation: Genaue Adresse der ersten Ortes der Dienstleistung
-
Code postal du 1er lieu de la prestation: Postleitzahl des ersten Ortes der Dienstleistung
-
Ville du 1er lieu de la prestation: Stadt des ersten Ortes der Dienstleistung
-
Date de début de la prestation: Datum des Beginns der Dienstleistung
-
Durée prévisible (jours): Vorhersehbare Dauer (Tage)
-
Utilisation de matériel ou procédé dangereux: Verwendung gefährlicher Materialien oder Verfahren
Autres lieux d’exécution de la prestation: Andere Orte der Erbringung der Dienstleistung
-
Autres adresses: Andere Adressen
7
Horaires et repos des salariés détachés: Arbeitszeit und Pausen der entsandten Mitarbeiter
-
Horaire de début de travail: Uhrzeit des Arbeitsbeginns
-
Horaire de fin de travail: Uhrzeit des Arbeitsendes
-
Nombre de jours de repos par semaine: Anzahl der arbeitsfreien Tage pro Woche
Hébergement collectif: Sammelunterkunft
-
Adresse de l’hébergement: Adresse der Unterkunft
-
Code Postal de l’hébergement: Postleitzahl der Unterkunft
-
Ville de l’hébergement: Stadt der Unterkunft
8
Liste des salariés détachés: Liste der entsandten Arbeitnehmer
-
Nombre de salariés: Anzahl der Arbeitnehmer
-
Nom: Name
-
Prénom: Vorname
-
Date de naissance: Geburtsdatum
-
Nationalité: Nationalität
-
Date de conclusion du contrat de travail: Datum des Abschlusses des Arbeitsvertrages
-
Qualité professionnelle: Berufliche Qualifikation (z. B. maître artisan = Meister, travailleur qualifié =
Facharbeiter, travailleur non qualifié = ungelernter Arbeiter, apprenti = Auszubildender)
-
Emploi occupé en France: in Frankreich ausgeübte Stellung (z. B. chef d’équipe = Vorarbeiter)
-
Rémunération brute mensuelle en France: Monatliches Bruttoeinkommen in Frankreich
9
Die nächste Bildschirmseite kennzeichnet das Ende der Eingabe mit dem Datum (Le …) und dem Ort
der Erklärung (Fait à …).
Anschließend erhalten Sie die Möglichkeit, Änderungen an den von Ihnen eingegebenen Daten vorzunehmen.
Sie müssen hierfür auf den Button Modifier. für die gewünschte Rubrik klicken.
10
Sie können sich das Formular mit den Angaben, die Sie eingetragen haben, anschauen, indem Sie
auf den Button, der sich vor dem Übertragungsbutton am Ende der Seite („Transmettre / Transmit“)
befindet, klicken.
Es erscheint dann ein Faksimile des Formulars mit Ihren Angaben, das Sie für Ihre Unterlagen ausdrucken und abspeichern sollten. Sofern es sich bei Ihrem Kunden nicht um eine Privatperson handelt, sollten Sie Ihrem Auftraggeber eine Kopie der Meldung übermitteln (s. hierzu S. 4 des Merkblatts).
Schließen Sie diese Seite, um wieder auf den Bildschirm für die Bestätigung der Erklärung zu gelangen.
Sobald die Überprüfung erfolgt ist, müssen Sie die Erklärung den zuständigen Behörden übermitteln, indem Sie auf folgenden Button klicken:
Transmettre / Transmit.
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Empfangsbestätigung:
Nach der Übermittlung erhalten Sie eine Meldung mit einer Empfangsbestätigung unter Angabe einer
Meldenummer.
Diese Meldenummer wird einmalig vergeben. Sie müssen sie als Nachweis
für die ordnungsgemäße Durchführung der Erklärung aufbewahren.
Gleichzeit wird eine Mitteilung an die E-Mail-Adresse, die Sie bei der Registrierung angegeben haben, versandt.
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