BaFinJournal

Transcrição

BaFinJournal
AUSGABE FEBRUAR 2008
02/08
BaFinJournal
Mitteilungen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Aufsicht aktuell
- BaFin und Bundesbank
regeln Zusammenarbeit neu, Seite 3
International
- IOSCO plant, Kodex
für Rating-Agenturen
zu ändern, Seite 5
Thema
- IAIS diskutiert über
Rückversicherungsaufsicht, Seite 6
International
- Kroatische Aufseher
zu Gast bei der BaFin,
Seite 8
02/08
BaFinJournal
« Seite zurück
Aufsicht aktuell
Aufsichtsrecht
Aufsichtspraxis
Internationales
Berichte
Thema
Bericht
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Agenda
Termine
Seite vor »
Vorwort
Ein anderes globales Gremium, der Internationale
Ausschuss der Wertpapieraufseher, IOSCO, will seinen Verhaltenskodex für Rating-Agenturen ändern.
Damit reagiert die IOSCO auf die Rolle der Agenturen in der Subprime-Krise, die noch immer schwelt
und deren Folgen noch nicht gänzlich absehbar
sind. Welche Änderungen der Kodex erfahren soll,
steht auf Seite 5 dieses BaFinJournals.
Das Thema „Bürokratieabbau“ ist aktuell – und das
nicht nur auf nationaler Ebene oder in der EU. Die
Mitglieder weltumspannender Aufsehergremien
haben sich ebenfalls auf die Fahnen geschrieben,
unnötigen Verwaltungsaufwand zu identifizieren
und beaufsichtigte Unternehmen davon zu befreien. Die Vereinigung der Versicherungsaufseher
IAIS (International Association of Insurance
Supervisors) etwa feilt derzeit an einem Leitfaden
für die gegenseitige Anerkennung der Aufsicht
über Rückversicherer. Der für 2009 geplante Leitfaden soll helfen, Doppelaufsicht über die Unternehmen der Branche, die üblicherweise in vielen
Ländern tätig sind, künftig zu vermeiden. Einen
Bericht über das IAIS-Treffen zur Rückversicherungsaufsicht und über die weiteren Pläne der Vereinigung in diesem Zusammenhang finden Sie in
dieser Ausgabe des BaFinJournals ab Seite 6.
Viel Spaß beim Lesen der Februar-Ausgabe
wünscht Ihnen
Dr. Sabine Reimer, Leiterin der Presseund Öffentlichkeitsarbeit der BaFin
-2-
02/08
BaFinJournal
« Seite zurück
Aufsicht aktuell
Aufsichtsrecht
Aufsichtspraxis
Internationales
Berichte
Thema
Bericht
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Agenda
Termine
Seite vor »
Blick auf den bankaufsichtlichen Überprüfungs- und
Evaluierungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process - SREP) bedeutsam sind. Dies sind
insbesondere die Erstellung von Risikoprofilen, die
Risikoklassifizierung der Institute und die Aufsichtsplanung.
Aufsicht aktuell
AUFSICHTSRECHT
BaFin und Bundesbank regeln
Zusammenarbeit in der Bankenaufsicht neu
Auch in Zukunft ist es alleinige Aufgabe der BaFin,
die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu treffen.
Dabei baut sie auf einem von der Bundesbank festgestellten und vorab bewerteten Sachverhalt auf. Die
BaFin legt zudem die aufsichtsrechtlichen Regelungen aus und entscheidet – nach Abstimmung mit der
Bundesbank – abschließend über die Aufsichts- und
Prüfungsplanung. Gleiches gilt für die Frage, ob ein
Institut als aufsichtsintensiv oder als Probleminstitut
einzuordnen ist. Ferner bestimmt die BaFin inhaltlich
und zeitlich, wie die Institute festgestellte Mängel zu
beseitigen haben.
Die BaFin hat am 21. Februar 2008 die neue Aufsichtsrichtlinie in Kraft gesetzt und auf ihrer Webseite veröffentlicht. Zuvor hatte die Deutsche Bundesbank ihr Einvernehmen mit dem gemeinsam
erarbeiteten Text erklärt. § 7 des Kreditwesengesetzes bestimmt, dass BaFin und Bundesbank insbesondere bei der laufenden Überwachung der Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute zusammenarbeiten.
Die erstmals im Oktober 2003 erlassene Aufsichtsrichtlinie konkretisiert, wie diese laufende Überwachung praktisch durchgeführt wird.
Der Bundesbank obliegt hingegen die laufende Überwachung bei allen Instituten. Dies beinhaltet insbesondere die Sachverhaltsaufklärung, bei der sie auch
mögliche Risiken bewertet, die sich für die Institute
ergeben können. Zugleich überwacht die Bundesbank die von der BaFin verlangten Mängelbeseitigungen bei den Instituten. Bankgeschäftliche Prüfungen
werden künftig nur noch mit Zustimmung der Bundesbank an Wirtschaftsprüfer vergeben. Die BaFin
kann allerdings in besonders begründeten Ausnahmefällen nach wie vor eigene Prüfungen vornehmen.
Zudem führt die Bundesbank die routinemäßigen
Aufsichtsgespräche durch, wobei diese risikoorientiert nicht jedes Jahr mit jedem Institut geführt werden sollen; dies soll vor allem Klein- und Kleinstinstitute entlasten.
Das Hauptaugenmerk der Neufassung lag darauf, die
in der Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) konstatierte „mangelnde
Transparenz der Aufgabenteilung“ zwischen BaFin
und Bundesbank und die damit verbundenen „Doppelarbeiten“ abzubauen sowie mögliche Überschneidungsbereiche zwischen beiden Institutionen zu
reduzieren. Die BaFin verspricht sich von der neuen
Aufsichtsrichtlinie insbesondere eine transparentere
und trennschärfere Aufgabenteilung, die allen Beteiligten – den beaufsichtigten Instituten, der Bundesbank und der BaFin – zugute kommt und eine effizientere Zusammenarbeit ermöglicht.
Stärker als bisher betont die neue Aufsichtsrichtlinie
die gemeinsame Verantwortung von BaFin und Bundesbank für den Finanzplatz Deutschland. Dies zeigt
sich etwa in den Vorgaben zur abgestimmten Vorgehensweise bei Problem- und systemrelevanten Instituten oder bei der Auswertung von Prüfungsberichten aus besonderem Anlass. Darüber hinaus
verdeutlichen gerade die Regelungen zu aufsichtsin-
Neue Aufsichtrichtlinie grenzt Aufgaben ab
Mit der neuen Aufsichtsrichtlinie haben BaFin und
Bundesbank die gesetzlichen Aufgaben beider Institutionen konkretisiert und ihre Aufgabenbereiche
klar voneinander abgegrenzt. Dabei geht die Aufsichtsrichtlinie auch auf die Prozesse ein, die mit
-3-
02/08
BaFinJournal
« Seite zurück
Aufsicht aktuell
Aufsichtsrecht
Aufsichtspraxis
Internationales
Berichte
Thema
Bericht
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Agenda
Termine
Seite vor »
BaFin untersagt der Heercapital
Deutschland GmbH die
Anlagevermittlung
tensiven Instituten auch den präventiven Tätigkeitsaspekt der Aufsicht. Danach soll bei Instituten, die
negative Entwicklungsmöglichkeiten erkennen lassen, ein frühzeitiges konzertiertes Vorgehen von
Bundesbank und BaFin verhindern, dass diese zu
Probleminstituten werden.
Die BaFin hat der Heercapital Deutschland GmbH,
München, am 31. Januar 2008 die unerlaubt betriebene Anlagevermittlung untersagt. Die Gesellschaft
vermittelte Kunden im Inland Kaufverträge über
Aktien mit der Heercapital AG, Zug, Schweiz. Zwischen den Unternehmen bestehen personelle Verflechtungen. Bei den Aktien handelte es sich insbesondere um solche der Lobeck Medical Ltd.
Switzerland und der uniCRIS AG, Schweiz.
www.bafin.de » Die BaFin » Grundlagen »
Zusammenarbeit mit der Bundesbank
AUFSICHTSPRAXIS
BaFin und Aufsicht der VAE
vereinbaren Zusammenarbeit
Mit der Vermittlung von Aktien erbrachte die
Heercapital Deutschland GmbH die Anlagevermittlung, ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis
der BaFin zu verfügen. Die Untersagungsverfügung
verpflichtet die Heercapital Deutschland GmbH, die
Anlagevermittlung unverzüglich einzustellen.
Die BaFin und die Emirates Securities and Commodities Authority (ESCA), die Wertpapieraufsicht der
Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), haben Anfang
Februar in Berlin ein Memorandum of Understanding
(MoU) unterzeichnet. Darin vereinbaren die ESCA
und die BaFin, laufend Information auszutauschen,
und sagen sich gegenseitige Unterstützung bei der
Wertpapieraufsicht zu.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen
sofort vollziehbar.
www.bafin.de » Verbraucher » Unerlaubte
Geschäfte
„Wir haben heute ein MoU verabschiedet, das vom
Geist freundschaftlicher Zusammenarbeit getragen
ist“, sagte BaFin-Präsident Jochen Sanio im
Anschluss an die Unterzeichnung. Die wirtschaftliche
Beziehung zwischen den beiden Staaten wachse
stetig. Das Abkommen schaffe eine wesentliche Rahmenbedingung für eine vertrauensvolle und reibungslose Zusammenarbeit der beiden Wertpapieraufsichtsbehörden über die Grenzen hinweg. Dies sei
wichtig, um den grenzüberschreitenden Kapitalverkehr effektiv zu beaufsichtigen und komme sicherlich
beiden Seiten zu Gute, betonte Sanio.
BaFin hebt Rundschreiben für
Lebensversicherer auf
Die BaFin hat am 29. November 2007 das Rundschreiben 2/00 zur Leistungsdarstellung in der
Lebensversicherung des ehemaligen Bundesamtes
für das Versicherungswesens (BAV) aufgehoben. Das
BAV-Rundschreiben, das „Hinweise zur Darstellung
der Überschussbeteiligung und zur Darstellung der
Leistungen einer Fondsgebundenen Lebensversicherung" enthielt, wurde aufgehoben, weil sich die
zugrunde liegende Rechtslage von 2009 an ändert.
Dies wurde dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft mit Schreiben vom gleichen
Tage mitgeteilt. Die BaFin geht davon aus, dass das
Rundschreiben bis zum Stichtag 1. Januar 2008
beachtet wurde.
Für die ESCA unterzeichnete das MoU Sheikha Lubna
Bint Khalid Al-Qasimi, Wirtschaftsministerin der Vereinigten Arabischen Emirate. Sie besuchte im Februar mit weiteren hochrangigen Regierungsmitgliedern
Vertreter von Staat und Wirtschaft in Deutschland.
Die 2000 gegründete ESCA überwacht die Wertpapier- und Warenmärkte und beaufsichtigt die Börsen
und Abwicklungssysteme in den Vereinigten Arabischen Emiraten.
www.bafin.de » Presse » Pressemitteilungen
www.bafin.de » Veröffentlichungen » Aufgehobene
Veröffentlichungen
-4-
02/08
BaFinJournal
« Seite zurück
Aufsicht aktuell
Aufsichtsrecht
Aufsichtspraxis
Internationales
Berichte
Thema
Bericht
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Agenda
Termine
Seite vor »
Internationales
Zudem sollen die Agenturen dafür Sorge tragen,
dass die Bewertung auf validen Informationen
basieren.
BERICHT
Änderungen sollen im Mai veröffentlicht
werden
Die IOSCO plant, Verhaltenskodex
für Rating-Agenturen zu ändern
Anfang März will die IOSCO ein Konsultationspapier
veröffentlichen, das die geplanten Änderungen am
Verhaltenskodex vorstellen soll. Im Anschluss an
eine Konsultationsphase sollen die Ergebnisse dann
im Mai in einem gesonderten Bericht veröffentlicht
werden.
Der Internationale Ausschuss der Wertpapieraufseher, die International Organisation of Securities
Comissions (IOSCO), hat Anfang Februar erklärt,
Änderungen an seinem Verhaltenskodex für RatingAgenturen vornehmen zu wollen. Zu diesem Ergebnis kam eine Arbeitsgruppe der IOSCO, die im
November 2007 gegründet wurde, um die Rolle von
Rating-Agenturen in der Krise am US-Hypothekenmarkt zu untersuchen.
Der IOSCO-Verhaltenskodex gibt den Unternehmen
Verhaltensstandards vor, die aber nicht rechtlich
bindend sind.
Neben der Rolle, die Rating-Agenturen bei der Subprime-Krise gespielt haben, hat die Arbeitsgruppe
auch Fragen der Buchhaltung und Wertermittlung
sowie der Ausgestaltung von Risikomanagement-Prozessen bei Finanzintermediären untersucht und ist
der Frage nachgegangen, inwiefern sich die Transparenz bei Anbietern strukturierter Produkte verbessern lässt. Um das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes wieder herzustellen, schlägt
die Arbeitsgruppe zudem vor, dass die Unternehmen
mehr Informationen über strukturierte Produkte im
Primär- und Sekundärmarkt sowie über das Ausmaß
ihrer Engagements in strukturierten Produkten veröffentlichen sollten.
www.iosco.org » Library » IOSCO Press Releases
Mehr Transparenz bei strukturierten
Produkten
Die CESR-Datenbank, die seit Juli 2007 verfügbar
ist, enthält Informationen zu allen Aktien, die an
einem organisierten Markt im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind. Sie hilft Marktteilnehmern einerseits, die im Rahmen der systematischen
Internalisierung – also der Ausführung von Kundenaufträgen auf eigene Rechnung – nach Artikel 27 der
MiFID bedeutsamen „liquiden Aktien“ zu erkennen.
Andererseits dient die Datenbank dazu, Schwellenwerte für eine Ausnahme von der Vorhandelstransparenz und eine verzögerte Nachhandelstransparenz zu bestimmen.
CESR aktualisiert MiFID-Datenbank
Der Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufseher,
das Committee of European Securities Regulators
(CESR), wird seine Datenbank zur Markttransparenz,
wie nach der Finanzmarktrichtlinie MiFID vorgesehen, aktualisieren. Dies erklärte CESR nach dem
Abschluss einer Konsultation mit Marktteilnehmern
Ende Januar.
Als mögliche Änderungen, die an dem IOSCO-Verhaltenskodex für Rating-Agenturen vorgenommen
werden könnten, hat die Arbeitsgruppe folgende
Punkte identifiziert: die Offenlegung der Annahmen,
die den Ratings für strukturierte Produkte zugrunde
liegen, ein Beratungsverbot für Agenturen bei der
Produktgestaltung von strukturierten Produkten, für
die die Agentur gleichzeitig ein Rating erstellt.
-5-
02/08
BaFinJournal
« Seite zurück
Aufsicht aktuell
Aufsichtsrecht
Aufsichtspraxis
Internationales
Berichte
Thema
Bericht
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Agenda
Termine
Seite vor »
Die Änderungen an der Datenbank betreffen im
wesentlichen neue Datenfelder, die die Nutzer darüber informieren, wann die enthaltenen Informationen aktualisiert und ab welchem Datum diese anzuwenden sind. Zudem wurden Informationen über
Euro-Umrechnungskurse integriert, um Nutzern aus
Nicht-EU-Mitgliedsländern weitere Berechnungen zu
erleichtern. Bereits im April 2007 wurden Informationen über hinzugekommene oder weggefallene
Aktien, kleine Korrekturen und Vereinheitlichungen
in der Darstellung vorgenommen. Die MiFID-Datenbank wird in Zukunft somit laufend im Hinblick auf
Neuemissionen und Delistings aktualisiert werden.
Sonstige Änderungen können ad-hoc erfolgen, wenn
eine Änderung in Bezug auf die Aktien oder den
Emittenten die Berechnungen auf anhaltender Basis
erheblich beeinflusst.
Thema
BERICHT
IAIS-Arbeitsgruppe diskutiert über
gegenseitige Anerkennung von Aufsichtssystemen über Rückversicherer
Ende Januar war die BaFin in Bonn Gastgeber eines
Expertentreffens der Internationalen Vereinigung der
Versicherungsaufseher, der International Association
of Insurance Supervisors (IAIS). Aus drei Kontinenten kamen die Mitglieder der IAIS-Arbeitsgruppe zur
„Gegenseitigen Anerkennung in der Rückversicherung“ zusammen. Ziel des Treffens war es, zu diskutieren, wie sich Doppelaufsicht über international
operierende Rückversicherer vermeiden lässt.
Eine aktualisierte Version der Datenbank wird ab
Anfang März auf der Webseite von CESR abrufbar
sein.
Hierzu soll die Arbeitsgruppe noch in diesem Jahr
einen Leitfaden entwickeln, der eine Anleitung für
die gegenseitige Anerkennung von Aufsichtssystemen über die Rückversicherungsbranche auf multioder bilateraler Ebene geben soll. Nach einer Konsultationsphase wird der Leitfaden dann voraussichtlich
2009 der IAIS-Generalversammlung zur Abstimmung
vorgelegt.
www.cesr.eu
mifiddatabase.cesr.eu
Auch Rückversicherer stark an globalen
Leitlinien interessiert
„Das Thema der gegenseitigen Anerkennung von
Aufsichtssystemen über Rückversicherer genießt in
der IAIS große Priorität“, erklärte Robert Meindl, der
bei der BaFin das Referat für „Grundsatz- und internationale Fragen der Rückversicherung“ leitet und
gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender des IAISUnterausschusses „Rückversicherung“ ist. Die gegenseitige Anerkennung hat deswegen eine so große
Bedeutung, weil große Rückversicherer aufgrund
ihres Geschäftsmodells weltweit tätig sind. So sind
zum Beispiel die größten deutschen Rückversicherungsgesellschaften in weit über 100 Ländern aktiv.
Bislang müssen diese Gesellschaften jedoch in jedem
Land, in dem sie Geschäfte tätigen, die dortigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Während
-6-
02/08
BaFinJournal
« Seite zurück
Aufsicht aktuell
Aufsichtsrecht
Aufsichtspraxis
Internationales
Berichte
Thema
Bericht
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Agenda
Termine
Seite vor »
viele kleine Länder keine eigenen Anforderungen
stellten und auf eine angemessene Aufsicht am Sitz
des Unternehmens vertrauten, beaufsichtigten größere Länder das Geschäft des Rückversicherers noch
einmal separat. Dies hat für die Unternehmen einen
größeren bürokratischen und finanziellen Aufwand
zur Folge. In den USA wird ein ausländischer Rückversicherer beispielsweise dazu gezwungen, für
seine eingegangenen US-Verpflichtungen Sicherheiten in den USA vorzuhalten.
International Association of Insurance
„Bei Mindeststandards geht es ans
Eingemachte der Aufsicht“
Supervisors (IAIS)
„Bei der gegenseitigen Anerkennung geht es ans
Eingemachte der Aufsicht. Es sind Maßstäbe zu entwickeln, mit deren Hilfe ein Land die Aufsicht eines
anderen Landes qualitativ beurteilen kann“, erklärte
Meindl. Werde die Aufsicht des anderen Landes als
äquivalent anerkannt, könne die eigene Aufsicht
zurückgefahren werden.
Internationale Vereinigung der Versicherungsaufseher. Die IAIS ist der internationale Standardsetzer im
Bereich der Versicherungsaufsicht. Sie wurde 1994
gegründet und repräsentiert mehr als 130 Versicherungsaufsichtsbehörden weltweit. Ihre Aufgaben
umfassen insbesondere die Förderung der Kooperati-
Bereits im vergangenen Jahr hatte die Arbeitsgruppe
ein Diskussionspaper erstellt. Dieses Papier soll nun
zu einem Leitfaden weiterentwickelt werden und
damit einen höheren Verbindlichkeitsgrad für die
IAIS-Mitglieder erhalten. Bei dem Treffen in Bonn, zu
dem Aufseher aus den USA, Großbritannien, Kanada,
Brasilien, Indien und Rumänien angereist waren,
ging es darum, sich auf erste Formulierungen zu
einigen. Besonders intensive Diskussionen gab es bei
der Bestimmung aufsichtsrechtlicher Mindeststandards, mit deren Hilfe Aufsichtssysteme verglichen
werden können, auch wenn sich die Rechts- und
Aufsichtssysteme in den einzelnen Ländern deutlich
unterscheiden.
on unter Versicherungsaufsehern, die Festlegung von
„principles“, „standards“ und „guidelines“ für die Versicherungsaufsicht sowie die Schulung und Unterstützung der Mitglieder in Fragen rund um die Versicherungsaufsicht. Der Sitz des IAIS-Sekretariats ist in
Basel. Die IAIS teilt sich auf in verschiedene
Committees. Das Sub-Committee Reinsurance ist
beim Technical Committee angesiedelt.
Entwurf des Leitfadens voraussichtlich im
dritten Quartal 2008
Einig waren sich die Teilnehmer aber darüber, dass
nicht nur das Aufsichtssystem in seiner rechtlichen
Ausgestaltung, sondern auch die personelle und
finanzielle Ausstattung der Aufsichtsbehörde sowie
die Aufsichtsintensität ein wichtiges Kriterium darstellen. Ein weiterer Diskussionspunkt war die Frage,
ob durch eine Anerkennungsvereinbarung zwischen
Aufsichtsbehörden auch möglicherweise Hoheitsrechte des Landes, in dem der Rückversicherer Geschäfte tätigt, auf die Aufsichtsbehörde des Staates, in
dem der Rückversicherer seinen Sitz hat, übertragen
werden können. Aufgrund der juristischen Brisanz
wird sich die Arbeitsgruppe mit dieser Frage noch
weiter beschäftigen müssen.
Das nächste Treffen der Arbeitsgruppe findet Ende
März in Orlando, USA, statt. „Möglicherweise sind wir
bis dahin schon so weit, dass wir dazu auch einige
Industrievertreter einladen können, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben“, sagte Meindl
abschließend. Der Entwurf des Leitfadens werde voraussichtlich im dritten Quartal fertig gestellt werden.
Dann beginne eine längere Konsultationsphase.
www.iaisweb.org » Library
-7-
02/08
BaFinJournal
« Seite zurück
Aufsicht aktuell
Aufsichtsrecht
Aufsichtspraxis
Internationales
Berichte
Thema
Bericht
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Agenda
Termine
Seite vor »
Kroatische Aufseher informieren
sich über Aufsichtsrecht und –praxis
der BaFin
Entwurf des kroatischen Kapitalmarktgesetzes noch im April
Der Entwurf des neuen kroatischen Kapitalmarktgesetzes soll bis Mitte April fertiggestellt werden. Noch
vor der Verabschiedung im Parlament will Kroatien
den Entwurf der EU-Kommission vorlegen. Dies soll
sicherstellen, dass das Gesetz EU-konform ist. Elsen
sieht den Nutzen des Besuchs auf beiden Seiten:
Zum einen erhielten die kroatischen Aufseher umfassende Antworten auf ihre Fragen zur Rechtsauslegung und Aufsichtspraxis, was ihnen bei der weiteren Arbeit am Gesetz helfen werde. Zum anderen sei
es auch für die BaFin von Vorteil, wenn sich künftige
EU-Mitgliedsländer an das deutsche Recht anlehnten.
„Kroatien wird nach dem Beitritt auch Mitglied von
CESR, dem europäischen Ausschusses der Wertpapieraufseher. Aufgrund der ähnlichen Rechtsphilosophien in beiden Ländern dürften wir dann dort einen
Verbündeten finden“, sagte Elsen.
Mitte Februar besuchten vier Vertreter der kroatischen Finanzaufsicht HANFA die BaFin in Frankfurt
am Main, um sich über die rechtlichen Grundlagen
und die Praxis der Wertpapieraufsicht in Deutschland
zu informieren. Im Mittelpunkt des Interesses stand
neben der Überwachung des Insiderhandels vor
allem, wie die EU-Prospekt- und die EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID) in deutsches Recht
umgesetzt wurden.
Mitte Januar waren Vertreter der BaFin bereits zu
einem ersten Treffen bei der HANFA in Zagreb zu
Gast. Da dort nicht auf alle Punkte im Detail eingegangen werden konnte, luden die BaFin-Vertreter die
Kroaten nach Frankfurt am Main ein. „Die kroatischen Aufseher sind sehr versiert in der Materie“,
betonte Jochen Robert Elsen, der das Treffen bei
der BaFin organisierte.
Besucht als Vorbereitung auf EU-Beitritt
Kroatien strebt an, der Europäischen Union beizutreten. Im Vorfeld des Beitritts ist die HANFA daran
beteiligt, einen Entwurf für ein Kapitalmarktgesetz
zu erstellen. Da das kroatische Gesellschaftsrecht an
das deutsche Recht angelehnt ist, hatten die Kroaten
den Kontakt zur deutschen Aufsicht gesucht. Schon
das deutsche Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz
dienten Kroatien in der Vergangenheit als Vorbild bei
der Reformierung des eigenen Gesellschaftsrechts.
Aus diesem ähnlichen gesellschaftsrechtlichen Unterbau resultiere auch das Interesse am deutschen
Kapitalmarktrecht, erläuterte Elsen.
In Frankfurt am Main: Mitarbeiter der kroatischen Finanzaufsicht
HANFA zusammen mit Mitarbeitern der Wertpapieraufsicht der
BaFin.
-8-
02/08
BaFinJournal
« Seite zurück
Aufsicht aktuell
Aufsichtsrecht
Aufsichtspraxis
Internationales
Berichte
Seite vor »
Bekanntmachungen
VERSICHERUNGSAUFSICHT
-9-
Thema
Bericht
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Agenda
Termine
02/08
BaFinJournal
« Seite zurück
Aufsicht aktuell
Aufsichtsrecht
Aufsichtspraxis
Internationales
Berichte
Thema
Bericht
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Agenda
Termine
Seite vor »
Gruberstr. 32
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
4020 Linz
Sämtliche Schäden an
a) Kraftfahrzeugen
hat in Deutschland eine Niederlassung in Hanau
b) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb
errichtet.
Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko
Ab dem 01. Februar 2008 ist das Unternehmen
Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen
berechtigt, den Geschäftsbetrieb in folgenden
Versicherungsklassen (Bezifferung gem. Anlage
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
A zum VAG) aufzunehmen:
Sämtliche Schäden an:
a) Flussschiffen
b) Binnenseeschiffen
c) Seeschiffen
Nr. 7 Transportgüter
Sämtliche Schäden an transportierten Gütern,
unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die
Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch:
a) Feuer
b) Explosion
c) Sturm
d) andere Elementarschäden außer Sturm
f) Bodensenkungen und Erdrutsch
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die
Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder
Frost durch Ursachen anderer Art (wie beispielsweise
Diebstahl) hervorgerufen, soweit diese Ursachen nicht
unter Nummer 8 erfasst sind
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des
Frachtführers), die sich aus der Verwendung von
Luftfahrzeugen ergibt
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des
Frachtführers), die sich aus der Verwendung von
Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die
-10-
02/08
BaFinJournal
« Seite zurück
Aufsicht aktuell
Aufsichtsrecht
Aufsichtspraxis
Internationales
Berichte
Seite vor »
-11-
Thema
Bericht
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Agenda
Termine
02/08
BaFinJournal
« Seite zurück
Aufsicht aktuell
Aufsichtsrecht
Aufsichtspraxis
Internationales
Berichte
Seite vor »
-12-
Thema
Bericht
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Agenda
Termine
02/08
Aufsicht aktuell
Aufsichtsrecht
Aufsichtspraxis
Internationales
Berichte
BaFinJournal
« Seite zurück
Thema
Bericht
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Agenda
Termine
Seite vor »
St. Paul Travelers Insurance Company Limited
5063
Niederlassung Deutschland
Schwabstr. 20
St. Paul Travelers Insurance Company Limited
70197 Stuttgart
Niederlassung Deutschland
bei Capita CMGL
Steiermärkerstr. 3-5
70469 Stuttgart
VA 31 – VU 5063- 2007/1
Bankers Life Assurance Company Limited
5118
Niederlassung Deutschland
Assurant Leben
Zweigniederlassung der Assurant Life Limited
Lyoner Str. 15
60528 Frankfurt am Main
VA 31 – VU 5118 – 2007/1
Assurant,
5119
Zweigniederlassung Deutschland der Bankers
Insurance Company Limited
Assurant Allgemeine
Zweigniederlassung der Assurant
General Insurance Limited
Lyoner Straße 15
60528 Frankfurt am Main
VA 31 – VU 5119 – 2007/0002
Erlöschen der Erlaubnis
Versicherungsunternehmen
Tatbestand
Das als Niederlassung gemeldete
hat seine Tätigkeit in Deutschland eingestellt.
Versicherungsunternehmen
5716
The Ocean Marine Insurance Company Limited
Niederlassung für Deutschland
-13-
02/08
BaFinJournal
« Seite zurück
Aufsicht aktuell
Aufsichtsrecht
Aufsichtspraxis
Internationales
Berichte
Seite vor »
-14-
Thema
Bericht
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Agenda
Termine
02/08
BaFinJournal
« Seite zurück
Aufsicht aktuell
Aufsichtsrecht
Aufsichtspraxis
Internationales
Berichte
Thema
Bericht
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Agenda
Termine
Seite vor »
beabsichtigt, in Frankreich im Rahmen des freien
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Dienstleistungsverkehr die nachfolgend
Sämtliche Schäden an:
genannten Versicherungssparten von ihrem
a) Kraftfahrzeugen
Geschäftssitz in Deutschland als auch über deren
b) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb
Niederlassung in London zu betreiben:
Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Sämtliche Schäden an:
a) Flussschiffen
b) Binnenseeschiffen
c) Seeschiffen
Nr. 7 Transportgüter
Sämtliche Schäden an transportierten Gütern,
unabhängig von dem jeweils verwendeten
Transportmittel
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die
Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch:
a) Feuer
b) Explosion
c) Sturm
d) andere Elementarschäden außer Sturm
f) Bodensenkungen und Erdrutsch
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die
Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder
Frost durch Ursachen anderer Art (wie beispielsweise
Diebstahl) hervorgerufen, soweit diese Ursachen nicht
unter Nummer 8 erfasst sind
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des
Frachtführers), die sich aus der Verwendung von
Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die
Nummern 10, 11 und 12 fallen
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
d) Gewinnausfall
-15-
02/08
BaFinJournal
« Seite zurück
Aufsicht aktuell
Aufsichtsrecht
Aufsichtspraxis
Internationales
Berichte
Seite vor »
-16-
Thema
Bericht
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Agenda
Termine
02/08
BaFinJournal
« Seite zurück
Aufsicht aktuell
Aufsichtsrecht
Aufsichtspraxis
Internationales
Berichte
Seite vor »
-17-
Thema
Bericht
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Agenda
Termine
02/08
BaFinJournal
« Seite zurück
Aufsicht aktuell
Aufsichtsrecht
Aufsichtspraxis
Internationales
Berichte
Seite vor »
BANKENAUFSICHT
-18-
Thema
Bericht
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Agenda
Termine
02/08
BaFinJournal
« Seite zurück
Aufsicht aktuell
Aufsichtsrecht
Aufsichtspraxis
Internationales
Berichte
Seite vor »
WERTPAPIERAUFSICHT
-19-
Thema
Bericht
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Agenda
Termine
02/08
BaFinJournal
« Seite zurück
Aufsicht aktuell
Aufsichtsrecht
Aufsichtspraxis
Internationales
Berichte
Thema
Bericht
Bekanntmachungen
Versicherungsaufsicht
Bankenaufsicht
Wertpapieraufsicht
Agenda
Termine
Seite vor »
Agenda
strukturierte Produkte”,
Paris
TERMINE
26.-27.03.2008
05.03.2008
CEBS-Treffen, London
05.-07.03.2008
Baseler Ausschuss: Work-
Frankfurt am Main
31.03.-04.04.2008
MONEYVAL: Plenarsitzung,
Straßburg
shop über Stresstests in Kreditrisikoportfolios, Amsterdam
26.03.2008
CEIOPS: Mitgliedertreffen,
CESR: Öffentliche Anhörung
,,Kredit-Rating-Agenturen und
-20-
02/08
BaFinJournal
« Seite zurück
Impressum
Herausgeber
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt
Internet: www.bafin.de
Fotos
Eigene Bilder, Fotolia.de, Photocase.com
Journal-Design
Discodoener
Agentur für Design & Kommunikation
Stiftstraße 1, 70173 Stuttgart
Redaktion
BaFin, Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Georg-von-Boeselager-Str. 25, 53117 Bonn
E-Mail: [email protected]
Ansprechpartner
Reemt Seibel, Fon:
Sven Gebauer, Fon:
Bezug
Das BaFinJournal* erscheint jeweils zum Monatsende auf der Homepage der BaFin. Mit dem Abonnement des Newsletters der BaFin werden Sie über das
Erscheinen einer neuen Ausgabe per E-Mail informiert. Den BaFin-Newsletter finden Sie unter:
www.bafin.de >> Newsletter.
+49 228 - 4108 2828
+49 228 - 4108 1385
*
-21-
Der nicht-amtliche Teil des BaFinJournals unterliegt dem
Urheberrecht. Nachdruck und Verbreitung sind nur mit Zustimmung der BaFin gestattet.