Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle

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Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle
Protokoll der 27. Tagung
Proceedings of the 27th International Meeting
Quality Control Fruit & Vegetables
9. - 11. 03. 2009, Bonn, Germany
Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle
© IAT, 2009
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Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle
Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 geändert
durch Verordnung (EG) Nr. 1221/2008
anwendbar ab 1. Juli 2009
Artikel 2a Absatz 1
Frage 1:
Für welche Kräuter gilt die allgemeine Vermarktungsnorm? Gilt diese Norm auch für
Küchenkräuter im Topf?
TLL, Jena
Antwort:
Gemäß Anhang I Teil IX der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 fallen folgende Kräuter unter
die allgemeine Vermarktungsnorm:
KN-Code Erzeugnis1 (frisch oder gekühlt)
0703
90 00
Porree/Lauch und andere Gemüse
der Allium-Arten
Bärlauch (Allium ursinum), Schnittknoblauch (Allium tuberosum), Schnittlauch (Allium schoenoprasum)
0709
40 00 90
0709
90 90
ex 0910
99
© IAT, 2009
Schnittsellerie (Apium graveolens
var. secalinum Alef.)
Anderes Gemüse z. B.
Beifuß (Artemisia vulgaris), Blattpetersilie (Petroselinum crispum), Bohnenkraut (Satureja hortensis, Satureja
montana), Dill (Anethum graveolens),
Eberraute (Artemisia abrotanum),
Essbarer Sauerklee (Oxalis crenata),
Estragon (Artemisia dracunculus), Kerbel (Anthriscus cerefolium), Kressearten [wie z. B. Gartenkresse (Lepidium
sativum), Kapuzinerkresse (Tropaeolum
majus), Barbenkraut (Barbarea verna),
Brunnenkresse (Nasturtium officinale)],
Koriander (Coriandrum sativum), Liebstöckel (Levisticum officinale), Löffelkraut (Cochlearia officinalis), Majoran
(Origanum majorana), Melisse/Zitronenmelisse (Melissa officinalis), Pimpernell (Sanguisorba minor), Portulak
(Portulaca oleracea), Rosmarin (Rosmarinus officinalis), Sauerampfer (Rumex
acetosa), Tripmadam (Sedum reflexum),
Zitronengras (Cymbogopon citratus)
Thymian
1211
90 85
Basilikum (Ocimum basilicum),
Dost/Wilder Majoran (Origanum
vulgare), Minzen aller Arten (Mentha spp.), Salbei (Salvia officinalis)
1)
Getrocknete Erzeugnisse sind gemäß Artikel
113a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 von
den Vermarktungsnormen ausgenommen.
2)
Eisenkraut (Verbena-Arten), Raute (Ruta
graveolens), Ysop (Hyssopus officinalis) und
Borretsch (Borago officinalis) sind Kräuter, die
gemäß den Erläuterungen zur kombinierten
Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen
Union C 133 vom 30.05.2008) ausdrücklich
zur Position 1211 gehören, aber laut Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht zum Sektor
Obst und Gemüse gehören.
Die allgemeine Vermarktungsnorm gilt auch
für Kräuter im Topf, die zur Verwendung als
Lebensmittel bestimmt sind. Diese Feststellung erfüllt auch die Definition von „Lebensmittel“ gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Dort wird Lebensmittel
definiert als „Pflanzen nach dem Ernten“.
Für Kräuter in Töpfen, die zur Verwendung
als Lebensmittel bestimmt sind, gilt – nach
Auffassung der BLE – die Entnahme der Töpfe
aus der Produktion als Ernte.
Kräuter in Töpfen, die zu Dekorations- oder
Pflanzzwecken angeboten werden, fallen
unter den KN-Code 0602 90 30 und damit
in Anhang I Teil XIII „Lebende Pflanzen und
Waren des Blumenhandels“ der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007.
Frage 2:
Bei welchen Warenarten ist ab 1. Juli 2009 die
Kennzeichnung mit einer Klasse zulässig?
Dürfen Erzeugnisse, die der allgemeinen
Vermarktungsnorm unterliegen, mit einer
Klasse I gekennzeichnet sein, wenn sie die
entsprechende UNECE-Norm einhalten?
Fruchthansa GmbH, Wesseling
LAVES, Oldenburg
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Antwort:
Verbindlich vorgeschrieben ist eine Aufbereitung und Kennzeichnung nach Klassen für
alle Erzeugnisse, die einer speziellen Vermarktungsnorm unterliegen.
Darüber hinaus dürfen Erzeugnisse, die der
allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, mit einer Klasse gekennzeichnet sein,
wenn bei ihrer Aufbereitung die für das
jeweilige Erzeugnis geltende UNECE-Norm
eingehalten wird.
Auch eine Kennzeichnung nach privaten
Normen ist grundsätzlich zulässig. Allerdings darf nach deutschem Recht nicht der
Anschein einer gesetzlichen Handelsklasse
erweckt werden.
Frage 3:
Muss bei Erzeugnissen, die nach einer UNECENorm aufbereitet und mit einer Klasse gekennzeichnet sind, auch ein Hinweis auf die
UNECE-Norm gekennzeichnet werden?
ADD, Neustadt a. d. W.
LAVES, Oldenburg
Antwort:
Die UNECE-Normen schreiben die Angabe
der Klasse verpflichtend vor und zwar ohne
einen Zusatz wie z. B. „Klasse I – UNECE“. Ein
solcher Zusatz wird auch durch Artikel 2a der
Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 nicht gefordert. Es genügt also die Klassenangabe.
Frage 4:
Die allgemeine Vermarktungsnorm gilt als
eingehalten, wenn die Erzeugnisse einer
entsprechenden UNECE-Norm genügen. Auf
welcher gesetzlichen Grundlage ist zu ahnden, wenn die Erzeugnisse der gemäß UNECENorm ausgelobten Klasse nicht entsprechen?
TLL, Jena
Antwort:
Die allgemeine Vermarktungsnorm ist gesetzlich bindend. Die Kontrolle erfolgt gemäß
Artikel 20 und Anhang VI der Verordnung
(EG) Nr. 1580/2007. Im Falle einer Beanstandung und widerrechtlichen Vermarktung
erfolgt die Ahndung gemäß einschlägigem
nationalen Recht.
Zunächst muss die Einhaltung der allgemeinen Vermarktungsnorm geprüft werden. Ist
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dies nicht der Fall, hat der Besitzer die Möglichkeit, nachzuweisen, dass das Erzeugnis
der jeweiligen UNECE-Norm entspricht. Der
Kontrolleur prüft, ob alle Anforderungen der
UNECE-Norm (Mindesteigenschaften, Klassenkriterien, Größensortierung, Toleranzen,
Aufmachung, Kennzeichnung) erfüllt sind.
Zwei Ergebnisse sind möglich:
•
Sofern das Erzeugnis der UNECE-Norm
und der gekennzeichneten Klasse entspricht, gilt das Erzeugnis als der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechend.
•
Sofern das Erzeugnis der UNECE-Norm
und der gekennzeichneten Klasse nicht
entspricht, wird es wegen Verstoß gegen
die allgemeine Vermarktungsnorm beanstandet.
Frage 5:
Die allgemeine Vermarktungsnorm gilt als
eingehalten, wenn die Erzeugnisse einer
entsprechenden UNECE-Norm genügen. Wie
ist zu verfahren, wenn es für ein Erzeugnis,
das mit einer Klasse gekennzeichnet ist, keine
UNECE-Norm gibt? Gibt es einen Unterschied,
ob diese Erzeugnisse aus einem Drittland
importiert werden oder aus einem anderen
Mitgliedstaat kommen?
TLL, Jena
LANUV, Recklinghausen
Antwort:
Das Erzeugnis kann nur auf Einhaltung der
allgemeinen Vermarktungsnorm geprüft
werden. Sollte diesbezüglich keine Konformität bestehen, kann die Einhaltung einer
privaten Norm nicht dazu führen, dass das
Erzeugnis als mit der allgemeinen Vermarktungsnorm übereinstimmend angesehen
wird.
Dies gilt für alle Erzeugnisse unabhängig von
ihrem Ursprungsland.
Frage 6:
Dürfen Erzeugnisse, für die eine UNECENorm besteht, auch mit einer Klasse gekennzeichnet sein, wenn diese Klasse in einer
wirtschaftseigenen Norm definiert ist?
LAVES, Oldenburg
Antwort:
Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007
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schließt die Anwendung wirtschaftseigener (privater) Normen nicht aus. Es besteht
allerdings auch keine Verpflichtung UNECENormen anzuwenden.
Im Falle von Erzeugnissen, die einer speziellen Vermarktungsnorm unterliegen, muss
die jeweilige spezielle Vermarktungsnorm
eingehalten werden. Gleiches gilt entsprechend für Erzeugnisse, die der allgemeinen
Vermarktungsnorm unterliegen Darüber
hinausgehende private Normen können verwendet werden.
Für deutsche Erzeugnisse muss jedoch bei
der Anwendung privater Normen gemäß §
7 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsklassengesetzes der
Anschein vermieden werden, dass es sich um
die Anwendung einer gesetzlichen Norm
handeln könnte.
Es besteht keine Verpflichtung UNECE-Normen anzuwenden. Durch die Einhaltung der
entsprechenden UNECE-Norm kannn möglicherweise ein Verstoß gegen die allgemeine
Vermarktungsnorm geheilt werden (siehe
Frage 4).
Frage 7:
Sind Erzeugnisse, die mit einer Klasse nach
UNECE oder wirtschaftseigener Norm gekennzeichnet sind, vollumfänglich auf Einhaltung dieser Klasse zu kontrollieren?
LAVES, Oldenburg
Antwort:
Gemäß Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1580/2007 ist die Einhaltung der
angewandten UNECE-Norm immer dann
vollumfänglich zu prüfen, wenn ein Verstoß
gegen die allgemeine Vermarktungsnorm
vorliegt und dieser Verstoß durch die Einhaltung der UNECE-Norm geheilt werden soll.
Wenn die allgemeine Vermarktungsnorm
eingehalten wird, besteht aufgrund der
Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 keine Veranlassung die Einhaltung der UNECE-Norm zu
prüfen.
Die entsprechende Zuständigkeit vorausgesetzt, könnte nach dem Lebensmittelgesetz
(Schutz vor Täuschung) geprüft werden. In
Deutschland wäre § 11 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches die entsprechende
Grundlage.
© IAT, 2009
Private Normen werden im Rahmen der
Konformitätskontrolle grundsätzlich nicht
geprüft. Bei deutschen Erzeugnissen muss
jedoch aufgrund des Handelsklassengesetzes
darauf geachtet werden, dass die Kennzeichnung weder den Anschein einer staatlichen
Norm erweckt noch zu einer Täuschung des
Verbrauchers führt.
Frage 8:
Können Kräuter, die aus einem anderen
Mitgliedstaat mit einer Klassenangabe nach
Deutschland verbracht werden, in Deutschland umgepackt und in der neuen Verpackung weiterhin mit einer Klasse gekennzeichnet werden?
LANUV, Recklinghausen
Antwort:
Kräuter unterliegen der allgemeinen Vermarktungsnorm und für Kräuter bestehen
keine UNECE-Normen. Private Normen sind
zulässig. In Deutschland muss bei der Anwendung privater Normen in der Kennzeichnung
der Anschein einer staatlichen Norm vermieden werden. Es ist davon auszugehen, dass
Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten
dort rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden. Gemäß Artikel 28-30 des EG-Vertrages
sind diese Erzeugnisse auch in Deutschland
frei verkehrsfähig.
Durch ein Umpacken in Deutschland, bei
dem der deutsche Packbetrieb mit seiner Adresse seine Verantwortlichkeit kennzeichnet,
unterliegt die Ware jedoch dem deutschen
Handelsklassengesetz. Bei der Kennzeichnung einer Klasse müsste also Sorge getragen
werden, dass nicht der Anschein einer gesetzlich Norm erweckt wird.
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz a (ii)
Frage 9:
Aufgrund der Ausnahmegenehmigung für
„Tierfutter“ können Möhren, die nicht der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen,
auf allen Handelsstufen unter der Bezeichnung „Tierfutter“ angeboten werden. Gilt
gleiches auch für Bruchspargel?
LANUV, Recklinghausen
Antwort:
Die genannte Ausnahme gilt tatsächlich auf
allen Handelsstufen und sowohl für Erzeug-
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nisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, als auch für Erzeugnisse,
die einer speziellen Vermarktungsnorm
unterliegen – also auch für Bruchspargel.
Es ist jedoch zu beachten, dass nach der Hygiene-Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II
Kapitel IX „Vorschriften für Lebensmittel“, Nr.
8 ungenießbare Stoffe, einschließlich Futtermittel, entsprechend etikettiert und in separaten, verschlossenen Behältnissen gelagert
werden müssen.
Artikel 3 Absatz 3
Frage 10:
Der Mitgliedstaat kann bei Erzeugnissen,
welche die jeweilige spezielle Vermarktungsnorm nicht einhalten, gestatten, dass derartige Erzeugnisse im Einzelhandel angeboten
werden, sofern sie mit „zur Verarbeitung
bestimmt“ gekennzeichnet sind. Wie wird
diese „Kann-Bestimmung“ in Deutschland
umgesetzt?
LAVES, Oldenburg
Antwort:
Für die Umsetzung in Deutschland ist eine
Aufnahme dieser Ausnahmeregelung in
die nationale Umsetzungsverordnung notwendig, die derzeit vorbereitet wird. Diese
Ausnahmen sind für Äpfel und Birnen vorgesehen.
Artikel 4 Absatz 4
Frage 12:
In den Warenbegleitpapieren ist immer das
Ursprungsland anzugeben. Muss die Klasse
für Erzeugnisse aus Drittländern und für
Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten angeben
werden? Ist die Klasse auch dann anzugeben,
wenn es sich um die freiwillige Anwendung
einer UNECE-Norm handelt?
LANUV, Recklinghausen
Antwort:
In den Warenbegleitpapieren ist die Klasse
anzugeben, wenn das Erzeugnis einer speziellen Vermarktungsnorm unterliegt. Bei
Erzeugnissen, die der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, jedoch nach einer
UNECE-Norm aufbereitet und gekennzeichnet sind, kann die Klasse nach der UNECENorm auf freiwilliger Basis in den Lieferpapieren angegeben werden. Es wird empfohlen,
dass die Angaben in den Warenbegleitpapieren mit denen auf den Packstücken übereinstimmen.
Artikel 5
Artikel 4 Absatz 3
Frage 11:
Ist es im Online-Versand zulässig, Obst und
Gemüse anzubieten, wenn im Bestellformular kein Hinweis auf eine Klasse zu finden ist?
Wie muss das Angebot insgesamt bezüglich
der Vermarktungsnormen gekennzeichnet
sein?
TLL, Jena
Antwort:
Das Angebot ist deutlich sichtbar und lesbar
auszuzeichnen. Im Falle des online-Versands
müssen die Informationen zu den angebotenen Erzeugnissen und ihre Einordnung nach
der Vermarktungsnorm vor dem Vertragsabschluss bekannt sein. Bei Produkten, die einer
speziellen Vermarktungsnorm unterliegen,
ist sowohl bei der Produktbeschreibung als
auch im Bestellformular gemäß Artikel 4
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Absatz 4 neben der Warenart auch die Klasse, das Ursprungsland und ggf. die Sorte, der
Handelstyp und/oder die Größe anzugeben.
Ist nur die allgemeine Vermarktungsnorm
einzuhalten, genügt die Angabe des Ursprungslandes.
Frage 13:
Im Einzelhandel müssen alle Erzeugnisse
deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
Der Einzelhändler muss für das jeweilige
Erzeugnis das Ursprungsland deutlich und
nicht irreführend kennzeichnen.
Sofern die Erzeugnisse einer speziellen Vermarktungsnorm unterliegen, ist auch die
Klasse und ggf. die Sorte zu kennzeichnen.
Ist die Vorschrift zur Kennzeichnung im Einzelhandel auch erfüllt, wenn die Original-Gebinde im Regal stehen und die Verbraucher
die genauen Angaben der Kennzeichnung
des Packstücks entnehmen können?
TLL, Jena
Antwort:
Die Kennzeichnung im Einzelhandel muss
„deutlich sichtbar, zusammenhängend,
leserlich und in nicht irreführender Weise
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erfolgen“. Wenn diese Bedingungen zur Information des Verbrauchers durch eine Kennzeichnung am Packstück und die entsprechende Präsentation des Packstücks erfüllt
sind, sind weitere Kennzeichnungen etwa auf
einem Schild neben der Ware oder am Regal
entbehrlich.
Es ist allerdings zu beachten, dass die verpflichtenden Angaben zum Grundpreis und
ggf. Endpreis in Zuordnung zum Erzeugnis
gemacht werden müssen.
Frage 14:
Ist es im Einzelhandel erforderlich oder möglich, bei Zitrusfrüchten die deutliche Kennzeichnung der Konservierungsstoffe (am
Regal oder einem Schild neben der Ware) zu
fordern, auch wenn die Erzeugnisse nicht in
Fertigpackungen angeboten werden?
TLL, Jena
Antwort:
Die Kennzeichnung von Konservierungsstoffen am Packstück ist in der speziellen
Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte vorgeschrieben. Gemäß § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung muss der Hinweis auf die
Behandlung mit Konservierungsstoffen bei
Erzeugnisse, die lose abgegeben werden, auf
einem Schild auf oder neben der Ware gekennzeichnet werden.
Frage 15:
Für Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, ist in der
Kennzeichnung lediglich die Angabe des
Ursprungslandes gefordert.
Sofern diese Erzeugnisse in Fertigpackungen
verpackt sind, müssen diese Fertigpackungen
auch mit Angaben zum Hersteller, Inverkehrbringer oder Verkäufer gekennzeichnet sein.
In diesen Fällen gilt die Richtlinie 2000/13/EG
bzw. nach deutschem Recht die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. Erzeugnisse,
die in offenen Verpackungen, z. B. Kartons à
5 kg verpackt sind, müssen gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm nicht mit Angaben zum Packer/Absender versehen sein.
Kann man eine solche Kennzeichnung
aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
fordern?
TLL, Jena
© IAT, 2009
Antwort:
Die Richtlinie 2000/13/EG ist allgemein gehalten und gilt für alle auf dem Markt angebotenen Lebensmittel, sofern keine Ausnahmen
gewährt werden. Die Richtlinie 2000/13/EG
gewährt ausdrücklich einige Ausnahmen für
den Obst- und Gemüse-Sektor, wie z. B. die
Zutatenliste und das Mindesthaltbarkeitsdatum (nicht anwendbar für Obst und Gemüse,
das weder geschält, geschnitten oder ähnlich
behandelt wurde). Alle anderen Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG gelten, sofern
für sie durch für Obst und Gemüse spezifische
Gesetzgebung keine Ausnahmen gewährt
werden.
Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
1580/2007 bezieht sich auf die Richtlinie
2000/13/EG, stellt jedoch keine generelle
Ausnahme von dieser Richtlinie dar. Folglich
muss Obst und Gemüse in Fertigpackungen
sowohl die allgemeine bzw. speziellen Vermarktungsnormen einhalten als auch die
Vorschriften der Richtlinie 2000/13/EG soweit
sie für Obst und Gemüse gelten, in diesem Fall
also die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz
7 verpflichtende Kennzeichnung von Namen
und Adresse des Herstellers, Packers oder in
der EG niedergelassenen Verkäufers.
Bemerkung: Mit diesen Vorschriften sind die
gemäß Anhang VI Nr. 1.1 definierten Packstücke jedoch nicht so gekennzeichnet, dass eine
gute Identifizierung der Packstücke oder Partie gewährleistet wäre. Dennoch scheint es
nicht möglich, die Angabe von Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders nach
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu fordern.
Frage 16:
Gemäß Artikel 5 ist bei Fertigpackungen zusätzlich zu den in der Norm geforderten Angaben das Nettogewicht oder die Stückzahl
anzugeben. Wer definiert die allgemeine
Verkehrsauffassung, ob ein Erzeugnis nach
Stück oder nach Gewicht gehandelt werden
darf?
TLL, Jena
Antwort:
Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1580/2007 ist der Verkauf nach Gewicht
der Regelfall. Bei Verkauf als Stück, hat der
Verkäufer nachzuweisen, dass dies der Verkehrsauffassung entspricht. Das kann durch
7
Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle
Stellungnahmen der Landwirtschaftskammern und Wirtschaftsverbände geschehen.
Ebenso ist es möglich, dass die Länder nach
Anhörung der Wirtschaftskreise in einer Art
„Vorweggutachten“ die jeweiligen Produkte
in den Verwaltungsvorschriften für die Kontrolle aufführen. Letztlich haben darüber die
Gerichte zu entscheiden.
(EG) Nr. 1580/2007 abweicht. Die EG-Richtlinie
und der Verordnungstext verwenden den
Begriff „Änderung“, während das Eichgesetz
von einer „merklichen Änderung“ spricht.
Frage 17:
Tafeltrauben aus Übersee werden lose in
Kunststoffbeutel gepackt geliefert. Es handelt sich dabei um Schutzbeutel, die nicht
verschlossen sind, selbst wenn die Beutel mit
einem Ziplock versehen sind. Die Füllmenge
der Beutel – mit oder ohne Ziplock – wird im
LEH gewohnheitsmäßig durch die Verbraucher verändert.
Der Ziplock dient eigentlich nur zum Verschließen durch die Verbraucher, damit das
Handling der Ware am POS optimiert wird.
Nach unserer Auffassung handelt es sich bei
diesen Kunststoffbeuteln zwar um Verkaufspackungen, nicht jedoch um Fertigpackungen gemäß § 6 Absatz 1 des Eichgesetzes:
„Fertigpackungen im Sinne des Gesetzes sind
Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art,
die in Abwesenheit des Käufers abgepackt
und verschlossen werden, wobei die Menge
des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne
Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.“ Eine
Kennzeichnung nach den Vermarktungsnormen ist also nicht erforderlich.
Erzeugnisse, die im Einzelhandel in geschlossenen Ziplock-Beuteln angeboten werden,
sind danach als Fertigpackung anzusehen.
Händler, die Ziplock-Beutel nicht als Fertigpackung verstehen und kennzeichnen, müssen
dafür Sorge tragen, dass die Ziplock-Beutel
offen angeboten werden.
DFHV, Bonn
Antwort:
Zunächst ist festzustellen, dass die Definition
von Fertigpackung im deutschen Eichgesetz
von der Definition in der Richtlinie 2000/13/
EG und in Anhang VI Nr. 1.2a der Verordnung
Für die Konformitätskontrolle nach Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist die Definition in
ihrem Anhang VI bindend.
Artikel 6
Frage 18:
Dürfen Packstücke, die eine Mischung aus
Obst- und Gemüsearten aus verschiedenen
Ursprungsländern enthalten, auch mit der
genauen Bezeichnung des Ursprungslandes
gekennzeichnet sein, oder ist die Kennzeichnung „Mischung von EG-Obst und Gemüse“
verpflichtend? Darf bei diesen Packstücken
die Erzeugungsregion, z. B. „Bodenseegebiet“
oder „Rheinland“ ausgelobt werden?
TLL, Jena
Antwort:
Die Angabe des Ursprungslandes oder der
Ursprungsländer ist bei Mischpackungen
vorgeschrieben. Stammt das Obst oder Gemüse aus mehr als einem Mitgliedstaat oder
Drittland, können statt der Angabe jedes
Ursprungslandes die in Art. 6 vorgegebenen
zusammenfassenden und allgemeineren
Angaben der Ursprungsländer angewandt
werden. Die Angabe einer Erzeugungsregion
kann auf freiwilliger Basis und zusätzlich zum
Ursprungsland angegeben werden, darf aber
nicht irreführend sein.
Beispiele:
Inhalt im
Packstück
Tomaten aus den
Niederlanden +
Gurken aus
Deutschland
Kennzeichnung
Tomaten –
Niederlande
Gurken –
Deutschland
„Gemüse vom
Niederrhein“
© IAT, 2009
Zulässig?
ja
Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle
Tomaten aus den Mischung von
Niederlanden + EG-Gemüse
Gurken aus
„Gemüse vom
Deutschland
Niederrhein“
Tomaten aus den Mischung von
Niederlanden + EG-Gemüse
Gurken aus
„Gemüse vom
Spanien
Niederrhein“
ja
nein
Frage 18a:
Wie sind Mischpackungen von Kräutern zu
kennzeichnen, die im Sommer aus Deutschland und im Winter aus Deutschland und
EG-Mitgliedstaaten und/oder Drittländern
kommen?
Antwort:
Für die genannten Mischungen sind folgende
Ursprungskennzeichnungen möglich:
Alle Kräuter sind aus Deutschland Kennzeichnung: „Mischung von deutschen
Kräutern“
Die Kräuter sind aus Deutschland und mindestens einem EG-Mitgliedstaat
Kennzeichnung „Mischung von EG-Kräutern“
Alle Kräuter sind aus mindestens zwei EGMitgliedstaaten
Kennzeichnung „Mischung von EG-Kräutern“
Die Kräuter sind aus Deutschland und mindestens einem Drittland
Kennzeichnung „Mischung von EG- und
Nicht-EG-Kräutern“
Alle Kräuter sind aus mehr als einem Drittland
Kennzeichnung „Mischung von Nicht-EGKräutern“
Die Kennzeichnung „Kräuter aus Deutschland und EG“ ist nicht zulässig. Bei dieser
Kennzeichnung wird ein Land besonders
hervorgehoben. Es wird jedoch nicht spezifiziert, welche Mischungspartner aus diesem
Land kommen. Insofern ist diese Art der
Kennzeichnung irreführend. Die Irreführung
wird vermieden, wenn für jeden Bestandteil
der Mischung das Ursprungsland angegeben
wird.
© IAT, 2009
8
Frage 19:
Gemäß Artikel 6 kann bei Verkaufspackungen mit Mischungen von Obst- und Gemüsearten aus verschiedenen Ursprungsländern
die Ursprungsangabe für jedes einzelne
Ursprungsland ersetzt werden durch die Angabe „Mischung von EG-Obst und -Gemüse“,
„Mischung von Nicht-EG-Obst und -Gemüse“
oder „Mischung von EG- und Nicht-EG-Obst
und -Gemüse“. Ist es richtig, dass diese vereinfachende Ursprungsangabe gemäß Artikel
4 Absatz 4 für die Angaben in den Warenbegleitpapieren nicht angewandt werden
kann und in den Warenbegleitpapieren jedes
einzelne Ursprungsland anzugeben ist?
DFHV, Bonn
Antwort:
Die Angabe des Ursprungslandes in den
Begleitpapieren ist auch für Mischpackungen verpflichtend vorgeschrieben. Das
Ursprungsland muss angegeben sein, wenn
alle Mischungskomponenten aus demselben
Ursprungsland stammen. Stammen die Komponenten aus verschiedenen Ursprungsländern, eröffnet die Verordnung jedoch zwei
Möglichkeiten, die Ursprungsländer zu kennzeichnen: entweder jedes Ursprungsland
gesondert oder die Angabe „Mischung von
EG-Obst und -Gemüse“ etc. Die letztgenannte
Kennzeichnungsform ist eine ausdrücklich
autorisierte Form der Ursprungsangabe und
damit auch in den Lieferpapieren in dieser
Form zulässig. Im Interesse der Klarheit sollten die Angaben in den Lieferpapieren mit
denen auf den Packstücken übereinstimmen.
Artikel 9
Frage 20:
In der Händlerdatenbank sind die Unternehmer zu erfassen, die Obst und Gemüse, das
einer Vermarktungsnorm unterliegt, besitzen, um es feilzuhalten, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig in
Verkehr zu bringen. Umfasst der Begriff des
„anderweitig in Verkehr Bringens“ auch das
„Verschenken“? Ist es zulässig, Erzeugnisse,
die nicht die (allgemeine oder spezielle) Vermarktungsnorm erfüllen, an einem Verkaufsstand am Straßenrand oder bei einer Busfahrt
zu verschenken?
TLL, Jena
9
Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle
Antwort:
Erfolgt das Verschenken im gewerbsmäßigen
Sinne, also im Handel oder im Zusammenhang mit einer Dienstleistung, handelt es sich
um ein In-Verkehr-Bringen und die Vermarktungsnormen sind einzuhalten.
Artikel 10
Frage 21:
Der Mitgliedstaat kann bei Erzeugnissen, die
der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, auf selektive Kontrollen verzichten,
wenn er das Risiko, dass diese Erzeugnisse die
allgemeine Vermarktungsnorm nicht einhalten, als sehr gering einschätzt. Wie wird diese
„Kann-Bestimmung“ in Deutschland umgesetzt?
LAVES, Oldenburg
Antwort:
Die Bedingungen dieser Bestimmung werden
im Rahmen der Risikoanalyse umgesetzt.
Jeder Mitgliedstaat muss Regeln für eine Risikoanalyse, die alle Erzeugnisse aus Anhang
I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
erfasst, ausarbeiten.
Die Regeln der Risikoanalyse sind von den
Kontrollstellen des Mitgliedstaates anzuwenden und können örtlich zu unterschiedlichen
Ergebnis hinsichtlich der zu kontrollierenden
Händler, Partien und/oder Mengen führen.
Im Rahmen der Risikoanalyse ist für jede
Risikokategorie (auch die Kategorie mit dem
geringsten Risiko) für Erzeugnisse, die einer
speziellen Vermarktungsnorm unterliegen
ein Mindestanteil der zu kontrollierenden
Händler oder Partien und/oder Mengen zu
definieren.
Im Gegensatz dazu kann die Kontrollquote
bei Erzeugnissen, die der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, im Rahmen der
Risikoanalyse auch auf null gesetzt werden.
Für diese besonderen Fälle sollte die Risikoanalyse allerdings Vorkehrungen enthalten,
die eine Überprüfung des Risikos und der
damit zusammenhängenden Null-Kontrolle
ermöglicht. Warnhinweise anderer Kontrollstellen oder Beschwerden von Verbrauchern
könnten eine solche Überprüfung initiieren.
Artikel 12
Frage 22:
Welche Warenarten unterliegen ab 1. Juli
© IAT, 2009
2009 der Konformitätskontrolle bei der
Einfuhr? Werden künftig nur die Erzeugnisse kontrolliert, die einer speziellen Vermarktungsnorm unterliegen oder auch die
Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen? Werden künftig alle
Erzeugnisse beim Export kontrolliert?
Fruchthansa GmbH, Wesseling
ADD, Neustadt Weinstraße
Antwort:
Grundsätzlich fallen alle Erzeugnisse, die den
allgemeinen und den speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, bei der Einfuhr
und bei der Ausfuhr unter die selektive, auf
einer Risikoanalyse basierenden Kontrolle.
Daraus ergibt sich, dass bei der Einfuhr und
bei der Ausfuhr die Risikoanalyse darüber
entscheidet, welche Erzeugnisse bzw. Partien
zu kontrollieren sind. Je größer die Verlässlichkeit bezüglich der Einhaltung der Vermarktungsnormen ist, desto niedriger muss
der Prozentsatz der durchgeführten Kontrollen ausfallen, sofern keine Mindestkontrollquote festgelegt ist.
Bei Industrieware bezieht sich das Risiko auf
das widerrechtliche Inverkehrbringen von
nicht normgerechten Erzeugnissen auf dem
Frischmarkt. Um dieses Risiko auszuschließen, können Identitätskontrollen durchgeführt werden. Unkritische Rohware für die
Industrie kann mit einer Verzichtserklärung
abgefertigt werden.
Artikel 13
Frage 23:
Gemäß Absatz 1 kann die EG-Kommission
Drittländer anerkennen, die vor der Einfuhr
in die EU Kontrollen auf Einhaltung der speziellen Vermarktungsnormen durchführen.
Gilt die Anerkennung nur für spezielle Vermarktungsnormen?
Was bedeutet die Anerkennung für Erzeugnisse, der allgemeinen Vermarktungsnorm
unterliegen, wie z. B. Avocados oder Mangos?
Haben diese Erzeugnisse bei der Einfuhr in
die EU ein höheres Risiko? Würde in diesen
Fällen Artikel 10 Absatz 1, Unterabsatz 2 gelten „Das Vorhandensein einer solchen Bescheinigung gilt als Faktor zur Verringerung
des Risikos der Nichtkonformität.“?
KCB, Den Haag
10
Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle
Antwort:
Der deutsche Text von Artikel 13 Absatz 1
weicht von anderen Textfassungen ab. Die
Anerkennung bezieht sich im deutschen Text
auf „Konformitätskontrollen“, während im
englischen, französischen und niederländischen Text die Anerkennung ausdrücklich
nur für die „speziellen Vermarktungsnormen“ erteilt wird.
Wir gehen derzeit davon aus, dass die Anerkennung sich lediglich auf die Erzeugnisse
der speziellen Vermarktungsnormen bezieht.
Der deutsche Verordnungstext müsste demnach korrigiert werden.
Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, unterliegen auch
aus anerkannten Drittländern der allgemeinen Risikoanalyse. Aber in diesen Fällen ist
eine von einem anerkannten Drittland ausgestellte Export-Kontrollbescheinigung nicht
gültig und kann nicht als risikomindernder
Faktor herangezogen werden.
Artikel 20
Frage 24:
Kann für Erzeugnisse, die aufgrund einer
UNECE-Norm mit einer Klasse gekennzeichnet sind, diese UNECE-Norm jedoch nicht
erfüllen, ein Vermarktungsverbot verhängt
werden? Ist in diesen Fällen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren möglich?
LAVES, Oldenburg
Antwort:
Die Kontrollvorschriften gelten für alle Erzeugnisse, die den allgemeinen bzw. speziellen Vermarktungsnormen unterliegen. Ein
Erzeugnis, das weder der allgemeinen Vermarktungsnorm noch der für das Erzeugnis
geltenden UNECE-Norm entspricht, kann mit
einem „Vermarktungsverbot“ belegt werden. Wird dieses Erzeugnis widerrechtlich
in Verkehr gebracht, handelt es sich um eine
Ordnungswidrigkeit.
Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, jedoch die angegebene Klasse der UNECE-Norm nicht erfüllen,
können nur nach § 11 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches auf Schutz vor Täuschung geprüft werden.
© IAT, 2009
Anhang VI
Frage 25:
Was ist das „Packstück“ – im Hinblick auf die
Probenahme im Großhandel – der Karton
oder die Poolsteige oder die darin enthaltenen Verkaufspackungen (Schälchen)?
TLL, Jena
Antwort:
Das für die Probenahme relevante Packstück
ist im Anhang VI unter 1.1 definiert.
„1.1
Packstück: Einzeln abgepackter Teil
einer Partie samt Inhalt zur Erleichterung
des Hantierens und des Transports mehrerer
Verkaufseinheiten oder von Erzeugnissen,
die lose oder gelegt aufgemacht sind, um Beschädigungen beim Hantieren und Transport
zu vermeiden. Container für den Straßen-,
Schienen-, Schiffs- und Lufttransport gelten
nicht als Packstücke.“
Im Übrigen werden die Probenahmevorschriften derzeit bei der OECD überarbeitet,
um den Fertigpackungen besser gerecht zu
werden.
Spezielle Vermarktungsnormen
Äpfel
Frage 26:
In den Niederlanden werden aus Japan Äpfel
unter der Bezeichnung Grapples® zur Einfuhr gestellt. Die Mehrheit der Früchte war
glasig, wobei mehr als 50 % der Fruchtfläche
ein glasiges Erscheinungsbild aufwies.
Gibt es diese Einfuhren in anderen Mitgliedstaaten ebenfalls?
Wie ist mit diesen Erzeugnissen zu verfahren?
Ist es denkbar, für diese Erzeugnisse unter der
Bezeichnung Grāpples® eine Ausnahmeregelung in die Vermarktungsnorm aufzunehmen und diese Ausnahme bereits im Vorfeld
als „gentlemen-agreement“ anzuwenden?
KCB, Den Haag
Antwort:
Grāpples® handelt es sich um Äpfel, die
durch ein Spezialverfahren mit Traubensaft
getränkt werden.
Die Äpfel nehmen dadurch den Geschmack
von Traubensaft an und werden damit angeb-
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Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle
lich für Kinder attraktiver. Das Fruchtfleisch
der Äpfel ist glasig.
Durch die Behandlung handelt es sich bei
Grāpples® allerdings nicht mehr um das Primärprodukt „Apfel“ gemäß Anhang I Teil IX
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, sondern
um ein Erzeugnis des Kapitels 20 (KN-Code
2008 99 99 – Früchte und genießbare Pflanzenteile in anderer Weise zubereitet oder
haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker
oder Alkohol, anderweit weder genannt noch
inbegriffen), die nicht der Vermarktungsnorm unterliegen.
Tomaten
Frage 27:
Sind Mischungen von Sorten oder Handelstypen von Tomaten (z. B. rote Kirschtomaten,
gelbe Tomaten, rote Flaschentomaten, Kumato) erlaubt?
TLL, Jena
Antwort:
Die derzeit und auch nach dem 1. Juli 2009
geltende Vermarktungsnorm für Tomaten lässt eine Mischung von Sorten oder
Handelstypen nicht zu. Die Mischung von
deutlich unterscheidbaren Sorten oder
Handelstypen ist jedoch seit November 2008
in der UNECE-Norm für Tomaten erlaubt. Die
EG-Kommission hat eine Angleichung der
speziellen Vermarktungsnorm für Tomaten
an die entsprechende Norm der UNECE zugesagt.
Allgemeine Vermarktungsnorm
Küchenkräuter
Frage 28:
Wie ist die allgemeine Vermarktungsnorm
bei Küchenkräutern anzuwenden?
TLL, Jena
Antwort:
Die allgemeine Vermarktungsnorm gilt
sowohl für abgeschnittene, gebündelte oder
nicht gebündelte Kräuter als auch für Kräuter
in Töpfen. Lediglich die Mindestreifekriterien
kommen nicht zur Anwendung.
Fenchel
Frage 29:
Fenchel wird mit abgeschnittenen Blättern
© IAT, 2009
vermarktet. Sind derartig aufgemachte
Erzeugnisse aufgrund der allgemeinen Vermarktungsnorm als „nicht ganz“ zu bewerten
und von der Vermarktung auszuschließen?
TLL, Jena
Antwort:
Erzeugnisse, die vor ihrer Vermarktung
üblicherweise an ihrem Blattwerk geputzt
werden wie z. B. Fenchel, werden in dem
geputzten Zustand als „ganz“ angesehen. Bei
Fenchel ist also das Abschneiden oder Einkürzen von Blättern und Stängeln zulässig,
während das Abschneiden oder Beschädigen
des Zwiebelbodens untersagt ist.
Frische
Frage 30:
Wie sind Erzeugnisse, die nicht mehr frisch
oder schon welk sind und der allgemeinen
Vermarktungsnorm unterliegen, zu bewerten?
TLL, Jena
Antwort:
Der Zustand der Erzeugnisse muss nach der
allgemeinen Vermarktungsnorm so sein, dass
sie Transport und Hantierung aushalten und
in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
Da es zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht
möglich ist, den Zustand der Erzeugnisse am
Bestimmungsort zuverlässig zu prognostizieren, können Verstöße gegen diese Mindesteigenschaft nur geahndet werden, wenn das
Erzeugnis bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle keinen zufrieden stellenden Zustand mehr
aufweist.
Zufrieden stellend muss das Erzeugnis in
jedem Fall bezüglich der Verzehrbarkeit sein.
Sofern Mängel, welche die Verzehrbarkeit
beeinträchtigen, nicht durch die zuvor in der
allgemeinen Vermarktungsnorm genannten Mindesteigenschaften erfasst werden,
können sie nach dieser Mindesteigenschaft
beanstandet werden.
UNECE-Normen
Gurken
Frage 31:
Ab wann ist eine Minigurke bzw. kurze Gurke
eine Mini- bzw. kurze Gurke? Ist bei kurzen
Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle
Gurken aus geschütztem Anbau, die schwerer
als 250 g sind, z. B. 350 g, die Angabe „kurze
Gurken“ oder „Mini-Gurken“ zulässig?
TLL, Jena
Antwort:
In der EG-Vermarktungsnorm für Gurken,
Verordnung (EG) Nr. 1677/88 sind für „Kurze
Gurken“ und „Mini-Gurken“ die Ausnahmen
von der Einhaltung der Mindestgrößen und
der Größenspanne im Packstück festgelegt.
Die Einhaltung von Höchstgrößen wird jedoch nicht gefordert.
Die ab 1. Juli 2009 für Gurken geltende allgemeine Vermarktungsnorm enthält keine
Vorschriften für eine Größensortierung.
Die Vorschriften zur Größensortierung wurden im November 2008 in der UNECE-Norm
für Gurken neu gefasst. In diesem Zusammenhang wurde die Mindestgröße aufgehoben. Die Auslobung von „kurzen Gurken“
oder „Mini-Gurken“ hat daher künftig rein
werbenden Charakter und kommt nicht
mehr in Konflikt mit einer in der Norm festgesetzten Mindestgröße.
Melonen
Frage 32:
In der Kontrolle wurden Honigmelonen aus
Spanien mit Flecken gefunden, die zunächst
an Schalenfehler erinnerten. Ein Blick durch
die Lupe zeigte Einstichlöcher. Das Pflanzenschutzamt äußerte den Verdacht, dass es sich
um Schäden des Maiswurzelbohrers handeln
könnte. Dieser Schädling sei in Europa schon
bei Kürbisgewächsen gefunden worden und
in den USA bereits ein Problem. Gibt es Hinweise dass der Maiswurzelbohrer (Diabrotica
virgifera LeConte) auch in Melonenbeständen
Schäden verursacht?
TLL, Jena
Antwort:
Die aktuelle von European and Mediterranean Plant Protection Organization (www.
eppo.org) herausgegebene Verbreitungskarte von Diabrotica virgifera zeigt eine
flächendeckende Verbreitung in Ungarn, der
Slowakei, Serbien, großräumige Verbreitung
in Rumänien, Polen, Tschechien, Österreich,
Slowenien, Bosnien und Italien und kleinflächige Verbreitung in Deutschland (Bayern
© IAT, 2009
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und Baden-Württemberg), Schweiz, Belgien,
Niederlande, Frankreich, Großbritannien.
Spanien hat gemäß Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 2003/776 vom 24. Oktober 2003 eine Bestandsaufnahme zur Verbreitung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica
virgifera Le Conte) durchgeführt und der
Kommission im Dezember 2008 mitgeteilt,
dass der Schädling nicht gefunden wurde.
Im Übrigen sind aufgrund der allgemeinen
Vermarktungsnorm an Melonen Schäden
durch Schädlinge zulässig, wenn das Fruchtfleisch nicht beeinträchtigt ist.
Herausgegeberin
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Anstalt des öffentlichen Rechts
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Germany
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Fax:
+49 (0)2 28 99 68 45 - 39 45
Stand
Frühjahr 2009
Veranstaltung
Internationale Arbeitstagung Qualitätskontrolle Obst und Gemüse, 09. - 11. März 2009, Bonn, Deutschland
© IAT, 2009

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