Kleinkläranlagen - Kreis Dithmarschen

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Kleinkläranlagen - Kreis Dithmarschen
Fachdienst Wasser, Boden und Abfall
Kleinkläranlagen
Bau und Betrieb
Stand: Oktober 2002
Inhaltsverzeichnis
I.
Rechtliche Grundlagen
Erlaubnisantrag
II.
Seite
3
(Anlage 9)
Planungsgrundlagen / Bemessungsgrundlagen
1. Einleitung des Abwassers in die Kläranlage
2. Bemessungsgrundlagen
III. Baugrundsätze
1. Vorklärung
(Anlage 1)
2. Die biologische Nachreinigung
2.1
Allgemeine Bemerkungen
2.1.1
Mehrkammerausfaulgrube mit biologischer
Nachreinigung
2.1.2
Vorreinigung mit vollbiologischer Reinigungsstufe
2.2
Bautechnische Grundsätze
5
5
5
5
5
6
6
a) Filtergraben
(Anlage 2)
6
b) Tropfkörper
(Anlage 3)
6
c) belüftetes Festbett
(Anlage 4)
6
d) Belebtschlammanlage
(Anlage 5)
7
e) Nachklärteich
(Anlage 6 + 7)
7
f)
(Anlage 8)
8
Pflanzenbeet
IV. Besonderheiten bei landwirtschaftlichen Betrieben
V.
4
4
4
1. Reinigung des Oberflächenwassers in Klärteichen
2. Milchkammerabwasser
8
8
8
Überwachungswerte
8
VI. Wartung
9
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I.
Rechtliche Grundlagen
Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von
Abwasser insbesondere nach § 7 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) eingehalten werden.
Im übrigen gelten für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten
Regeln der Technik. Allgemein anerkannte Regel der Technik für Kleinkläranlagen ist die DIN 4261. Diese
wurde mit Erlass des Umweltministeriums vom 23.06.1992 nach § 34 Abs. 1 Landeswassergesetz
(LWG) verbindlich eingeführt.
Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht diesen Anforderungen, sind sie nachzurüsten (§ 18b
WHG und § 34 LWG). Die Einleitung von Abwasser in das Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer bedarf der wasserbehördlichen Erlaubnis (§§ 2 und 3 WHG).
Die Erlaubnis ist mit dem als Anlage 9 beigefügten Formblatt und den auf der Rückseite des Antrages
genannten Anlagen zu beantragen.
Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird,
wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 7a WHG).
Die DIN 4261 gliedert sich wie folgt:
Teil 1
Kleinkläranlagen, Anlagen ohne Abwasserbelüftung, Anwendung,
Bemessung und Ausführung, Ausgabe Februar 1991
Teil 2
Kleinkläranlagen, Anlagen mit Abwasserbelüftung, Anwendung,
Bemessung, Ausführung und Prüfung, Ausgabe Juni 1984
Teil 3
Kleinkläranlagen, Anlagen ohne Abwasserbelüftung,
Betrieb und Wartung, Ausgabe September 1990
Teil 4
Kleinkläranlagen, Anlagen mit Abwasserbelüftung
Betrieb und Wartung, Ausgabe Juni 1984
Diese Norm ist somit maßgebend für die Bemessung, den Bau und den Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen auf allen Grundstücken, die nicht an eine Kanalisation angeschlossen sind. Sie gilt nicht
nur für den Neubau von Kleinkläranlagen, sondern auch für bereits vorhandene Anlagen.
Die Gemeinden sind zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet (§ 31 LWG).
In diesem Zusammenhang erstellen die Gemeinden ein Konzept (Abwasserbeseitigungskonzept), in dem
sie die Zielvorstellungen zur Abwasserbeseitigung auf dem gesamten Gemeindegebiet, die Maßnahmen zu
ihrer Verwirklichung und die dafür vorgesehenen Zeiträume festlegen.
Erkundigen Sie sich daher bei der Gemeinde,
- ob ein Abwasserkonzept vorliegt,
- in welcher Form die Abwasserbeseitigung auf Ihrem Grundstück auf Dauer geregelt
werden soll und
- welche Fristen für die Anpassungsmaßnahmen festgelegt sind.
Das zum Schutz der Gewässer im Wasserhaushaltsgesetz verankerte Minimierungsgebot wird nur erfüllt, wenn eine vorschriftsmäßige Hauskläranlage vorgehalten und betrieben wird.
Zu einer ordnungsgemäßen Abwasserreinigungsanlage für häusliches Abwasser gehören daher
grundsätzlich eine Vorklärung und eine biologische Nachreinigung (Filtergraben, Tropfkörper,
Belebtschlammanlage, belüftetes Festbett, Nachklärteich oder Pflanzenbeet).
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Diese gesetzlichen Regelungen gelten für jedes nicht an die gemeindliche Kanalisation angeschlossene
Grundstück, ohne dass es einer besonderen Aufforderung durch die Wasserbehörde bedarf.
Die Betreiberin/Der Betreiber der Anlage ist für eine ausreichende Reinigung des Abwassers
verantwortlich.
Die höchste Reinigungsleistung zu günstigen Investitions- und Betriebskosten lässt sich in der Regel
immer dann erzielen, wenn mehrere benachbarte Haushalte an eine gemeinsame Kläranlage angeschlossen werden.
II.
1.
Planungsgrundlagen/Bemessungsgrundlagen
Einleitung des Abwassers in die Kläranlage
Sämtliches im Haushalt anfallende Abwasser muss in die 1. Kammer der Vorklärung eingeleitet werden, auch das Abwasser aus der Küche, der Waschküche und des Bades.
Ausgeschlossen ist das Regenwasser.
In die Kläranlage soll nur das durch häuslichen Gebrauch verunreinigte Abwasser eingeleitet werden.
Nicht eingeleitet werden dürfen Stoffe, die den Klärprozess beeinträchtigen können, wie zum Beispiel
feste Stoffe, chemische Stoffe, Fette, Öle, Säuren, Arzneimittelreste, scharfe Reinigungsmittel usw.
2.
Bemessungsgrundlagen
Kleinkläranlagen für Wohngebäude sind nach der Anzahl der darin wohnenden Einwohner zu bemessen. Je Wohneinheit mit einer Wohnfläche über 50 m² ist mit mindestens 4 Einwohnern und je
Wohneinheit mit einer Wohnfläche bis zu 50 m² mit mindestens 2 Einwohnern zu rechnen (DIN 4261
Teil 1, Ziffer 4.2, und DIN 4261 Teil 2, Ziffer 3.3).
Bei allen anderen Häusern (Büros, Werkstätten, Gaststätten usw.) sind die entsprechenden Einwohnergleichwerte nach DIN 4261 Teil 1, Ziffer 4.3, zu ermitteln.
Vorklärungen müssen folgenden nutzbaren Inhalt aufweisen:
a) Absetzgruben
Geeignet für die vollbiologische Nachreinigung in Form von:
- Belebtschlammanlagen
- belüftete Festbetten
- Tropfkörpern
Bemessungsgröße 0,3 m³ pro Einwohner, jedoch mindestens 3 m³
- Nachklärteichen
Bemessungsgröße 1 m³ pro Einwohner, jedoch mindestens 4 m³
Absetzgruben dienen der ausschließlichen Entschlammung von Abwasser und dem Rückhalt von
Schwimmstoffen. Sie eignen sich daher nicht als mechanische Vorstufe für empfindliche biologische Reinigungsstufen wie die unter Punkt b) aufgeführten.
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b) Ausfaulgruben
Geeignet für die biologische Nachreinigung in Form von:
- Filtergräben
- Pflanzenbeeten
Bemessungsgröße 1,5 m³ pro Einwohner, jedoch mindestens 6 m³
III. Baugrundsätze
Alle Kläranlagen, die nicht den baulichen Erfordernissen entsprechen, müssen entsprechend angepasst
werden. Die baulichen Voraussetzungen sind in der schon erwähnten DIN 4261 festgelegt. Die Normen
sind jedoch so umfangreich, dass sie hier nicht vollständig wiedergegeben werden können. Die DIN
4261, Teil 1 - 4, kann im Fachbuchhandel oder durch den Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,
10787 Berlin, bezogen werden.
Außerdem gibt die untere Wasserbehörde des Kreises gern Auskünfte.
Nachfolgend werden nur einige der wichtigsten Vorschriften aufgeführt:
1. Vorklärung (s. Anlage 1)
a) Der Zulauf der Vorklärung muß rückwärtig über das Dach des Gebäudes (Kaminwirkung) entlüftet
werden.
b) Die Reinigungsöffnungen der Vorklärung müssen jederzeit zugänglich, und dürfen nicht mit Erde,
Rasen oder Ziergegenständen usw. bedeckt sein. Liegt die Vorklärung im Bereich einer Auffahrt,
sind die Decke und die Abdeckung der Reinigungsöffnung entsprechend der größeren Belastung
auszubilden. Die Abdeckung der Reinigungsöffnung darf nicht schwerer sein, als dass sie von einer Person ausgehoben werden kann.
c) Der Abfluss aus Kammer 3 ist gegen das Abfließen von Schwimmstoffen (Schlamm) durch den
Einbau einer Tauchwand oder eines Tauchrohres zu schützen.
d) Als Übergang von Kammer zu Kammer ist das in Anlage Nr. 1 abgebildete einseitige Tauchrohr am
besten geeignet.
2. Die biologische Nachreinigung
2.1
Allgemeine Bemerkungen
2.1.1 Mehrkammerausfaulgrube mit biologischer Nachreinigung
In der Mehrkammerausfaulgrube werden absetzbare Stoffe und Schwimmstoffe zurückgehalten.
Es erfolgt zusätzlich ein teilweiser anaerober1 Abbau der im Abwasser enthaltenen organischen
Schmutzstoffe.
Erst in der biologischen Nachreinigung wird das vorgeklärte Abwasser teils durch aerobe2 teils
durch anaerobe1 biologische Vorgänge nachbehandelt.
Diese biologische Nachbehandlung kann erfolgen:
1
2
anaerob (ohne Sauerstoff)
aerob (mit Sauerstoff)
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a) durch Nachschaltung eines Filtergrabens,
g) durch Nachschaltung eines Pflanzenbeetes.
2.1.2 Vorreinigung mit vollbiologischer Reinigungsstufe
In der Absetz-/Ausfaulgrube (Vorklärung) werden nur die absetzbaren Stoffe (z. B. Schlamm)
abgesetzt.
Die vollbiologische Reinigung erfolgt aerob3 im Kernstück der Anlage unter Zufuhr von Luftsauerstoff.
Diese vollbiologische Nachbehandlung kann erfolgen:
b) durch einen Tropf- bzw. Tauchkörper,
c) durch ein belüftetes Festbett
d) durch eine Belebtschlammanlage oder
e) durch einen Nachklärteich.
2.2
Bautechnische Grundsätze
Werksmäßig hergestellte Vorklärungen sind prüfzeichenpflichtig. Vor dem Kauf lassen Sie sich
bitte das Prüfzeichen nachweisen. Die bautechnischen Grundsätze für Kleinkläranlagen entnehmen Sie bitte den Anlagen 1-8 mit folgenden zusätzlichen Hinweisen:
a) Filtergraben (s. Anlage 2)
Beim Zusammenrücken der Rohrstränge auf den Mindestabstand von 1m ergibt sich ein Filterbeet. Als Filtermaterial ist gewaschener Kies 2-8 mm zu verwenden. Um ein Versickern
des zu behandelnden Abwassers in den Untergrund zu verhindern, ist der Filtergraben in eine
bindige Bodenschicht (Bodengutachten ist vorzulegen) oder eine Folie einzubauen.
Stoßweise Beschickung
Bei der Neuanlage oder Erweiterung ist ferner die stoßweise Beschickung zwingend vorgeschrieben, um eine optimale Auslastung der Filterschicht zu erzielen. Hierzu eignen sich Hebesysteme (Kippheber, Pumpen). Bei den Kipphebern ist ein Höhenverlust von ca. 35 cm zu
berücksichtigen. Die stoßweise Beschickung mittels einer Pumpe arbeitet höhenunabhängig.
Bei jedem Beschickungsvorgang muß der Rohrquerschnitt zu 25 % gefüllt werden. Daraus
ergeben sich bei Filtergräben je Wohneinheit (4 EW) ca.
50 l je Beschickung.
b) Tropfkörper (s. Anlage 3)
Die Tropfkörper werden von den Fachfirmen in Fertigbauweise (meist rund) angeboten. Die
Planunterlagen und Auskünfte über technische Details erhalten Sie bei den Anbietern.
c) belüftete Festbetten (s. Anlage 4)
Die biologische Abwasserreinigung erfolgt beim Festbettverfahren durch Mikroorganismen, die
auf dem Festbett siedeln. Zur Sauerstoffversorgung der Mikroorganismen wird das Festbett
feinblasig mit Sauerstoff belüftet.
Belüftete Festbetten können sowohl in Neuanlagen, als auch als Nachrüstsatz in vorhandene
Anlagen installiert werden.
Planungsunterlagen und Auskünfte über technische Details erhalten Sie bei den Anbietern.
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aerob (mit Sauerstoff)
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d) Belebtschlammanlage (s. Anlage 5)
Die Belebtschlammanlagen werden von Fachfirmen in Fertigbauweise angeboten. Hierzu gehören auch die SBR-Anlagen. Das SBR-Verfahren ist eine einfache Variante des Belebtschlamm-Verfahrens. Ein wirtschaftlicher Einsatz von Belebtschlammanlagen dürfte jedoch erst bei Zusammenlegung mehrerer Wohneinheiten gegeben sein. SBR-Anlagen werden
auch für kleine Anschlussgrößen angeboten. Planunterlagen und Auskünfte über technische
Details erhalten Sie bei den Anbietern.
e) Nachklärteich (s. Anlagen 6 und 7)
Im Außenbereich stellen solche Nachklärteiche eine sinnvolle, günstige Alternative zu den in
der DIN 4261 angegebenen Möglichkeiten dar. Dabei wird auf die DIN 4261 Teil 1 Abs. 3.1.4
"Sonstige Nachbehandlungen" Bezug genommen.
Der Nachklärteich bringt eine hohe Reinigungsleistung bei niedrigen Betriebskosten.
Die Mindestgröße des Nachklärteiches muß 100 m² Wasserfläche bei einer Wassertiefe von
1,20 m betragen. Die weitere Bemessung hat nach den Tabellen 1 und 2 (Anlage 7) zu erfolgen. Es werden je Einwohner 15-20 m² Wasserfläche benötigt. Diese Werte liegen auf der sicheren Seite, so dass kurzfristige Änderungen der Belastung ohne Auswirkungen auf die Qualität des ablaufenden Abwassers bleiben.
Der Wasserspiegel des Nachklärteiches darf nicht tiefer liegen als der Grundwasserspiegel.
Hinweis:
Es empfiehlt sich ein Abstand von 25m zum bewohnten Gebäude. Der Abstand zu einem bewohnten Gebäude eines Nachbargrundstückes sollte nicht geringer sein als zum Abwasserproduzenten selber. Der Abstand sollte zu Knicks und Gehölzgruppen 5m und zu Gewässern
10m betragen. Bei Anlagen an klassifizierten Straßen ist das Straßen- und Wegegesetz
Schleswig-Holstein zu berücksichtigen.
Abdichtung von Nachklärteichen
Nachklärteiche müssen nach unten und an den Seiten abgedichtet sein. Als hinreichend dicht
kann in der Regel eine etwa 60cm mächtige anstehende Bodenschicht mit einem Durchlässigkeitsbeiwert kf <= 10-8 m/s (Ton) gelten.( Nachweis durch Bodengutachten )
Bei Durchlässigkeitsbeiwerten des anstehenden Bodens kf > 10-8 m/s (Schluff, Feinsand) ist
grundsätzlich eine künstliche Dichtung erforderlich. Dieses sind:
1) Foliendichtung mit seitlich hochgezogener Einbindung, Foliendicke mindestens
0,5mm, wurzelfest, UV-beständig, Folienmaterial vorzugsweise auf PE-Basis
2) Dichtung durch künstlich eingebrachte Deckschichten aus bindigen Böden erfordert
ein Material mit einem Durchlässigkeitsbeiwert kf < 10-8 m/s. Das Material ist mit mindestens 30cm nachgewiesener Dicke und seitlich hochgezogener Einbindung einzubauen und auf mindestens 95 % Proctordichte zu verdichten.
( Nachweis durch Bodengutachten )
Wegen des fäkalen Ursprungs ist das Abwasser im Nachklärteich grundsätzlich hygienisch
bedenklich. Aus diesem Grund ist ein direkter Kontakt von Personen mit dem Abwasser möglichst zu vermeiden. Eine wirksame Einzäunung wird dringend empfohlen.
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f) Pflanzenbeete (s. Anlage 8)
Eine Sonderstellung nehmen die Pflanzenbeete ein. Sie wurden in Schleswig-Holstein erst
1990 zugelassen. Der Flächenbedarf ist geringer als bei Nachklärteichen; dafür sind die Anforderungen an Planung, Bau und Wartung wesentlich höher.
Als Nettomindestfläche der Pflanzenbeete sind 5 m² pro Einwohner bzw. mindestens 25 m²
Gesamtgröße anzusetzen. Die Abwasserbeschickung ist stoßweise im Unterflursystem vorzusehen, so dass ein entsprechender Stauraum einzuplanen ist, damit kein Abwasser über die
Oberfläche der Beete abfließt. Die Beete können aus sandig-kiesigem Boden bestehen. Die
Beete sind zum Schutz des Untergrundes durch Folie abzudichten. Regenwasser darf nicht
eingeleitet werden.
Für die Planung und Bauüberwachung kommen nur versierte Fachleute in Betracht.
Der/Die Anlagenplaner/in oder -anbieter/in muss eine Gewährleistung für die Funktion der Anlage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - (5 Jahre) übernehmen. Die erforderliche
Reinigungsleistung ist spätestens nach kurzer Einarbeitungszeit zu erreichen. Die Grundsätze für Bemessung, Bau und Betrieb von Pflanzenbeeten ergeben sich aus dem ATVArbeitsblatt A 262. Es kann bei der Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik e. V.
(GFA), Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, bezogen werden.
IV. Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe
1. Reinigung des Oberflächenwassers in Klärteichen
Bei landwirtschaftlichen Betrieben, deren Hof- und/oder Dachflächenwässer den Klärteichen zugeführt werden, sind gemäß Tabelle 2 (Anlage 7) Zuschläge zu machen. Daraus ist die erforderliche
Wasserfläche des Nachklärteiches zu ermitteln. Jauche, Gülle, Silagesäfte und Sickerjauche
von Dungflächen dürfen nicht in die Vorklärung oder den Nachklärteich eingeleitet werden.
2. Milchkammerabwasser
Bei landwirtschaftlichen Betrieben ergibt sich oftmals die Frage nach dem Verbleib des Abwassers
aus der Milchkammer (Spülwasser). Dieses ist den Jauche- bzw. Güllebehältern zuzuleiten. Allerdings ist hierbei der erhöhte Bedarf hinsichtlich der Größe des Jauche- bzw. Güllebehälters zu berücksichtigen.
Eine Ableitung des Abwassers aus der Milchkammer in die Kleinkläranlage ist nicht zulässig.
V.
Überwachungswerte
Gemäß Anhang 1 der Abwasserverordnung (AbwV) sind in einer am Ablauf gezogenen qualifizierten
Stichprobe - mindestens 5 Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens 2 Stunden im Abstand
von nicht weniger als 2 Minuten entnommen und gemischt werden - folgende Überwachungswerte
einzuhalten:
Parameter
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB):
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5):
Überwachungswert
150,00 mg/l
40,00 mg/l
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VI. Wartung
Die Auflagen im Erlaubnisbescheid bezüglich der Wartung sind zu beachten.
Der Abschluss eines Wartungsvertrages ist bei allen Anlagen nach III. Punkt 2.1.2 (außer dem
Nachklärteich) zur vollbiologischen Nachbehandlung erforderlich!
Grundsätzlich bestehen für den Betreiber/die Betreiberin folgende Verpflichtungen:
- Verstopfungen und bauliche Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
- In Kleinkläranlagen ist mit der Bildung schädlicher Gase zu rechnen, darauf ist bei der Reparatur zu
achten (Unfallverhütungsvorschriften).
- Der Filtergraben ist mindestens zweimal jährlich auf einwandfreie Funktion der Lüftungsleitungen und
der Ablaufleitungen (kein Aufstau in den Sickersträngen) zu prüfen.
- Pflanzenbeete sind mindestens zweimal jährlich auf ausreichende Versickerung im Bereich der Einlaufkulisse zu überprüfen. Es darf kein Aufstau in der vorgeschalteten Mehrkammerausfaulgrube und
kein Abfluß über die Beetoberfläche erfolgen (Arbeitsblatt ATV A 262).
- Die Störungsleuchte für die Abwasserhebepumpen in der technischen Anlage ist wöchentlich auf ihre
Funktion zu prüfen.
- Störungen bei den Abwassertauchpumpen sind sofort zu beseitigen. Wenn die Abwassertauchpumpen bei Tropfkörperanlagen nicht in Betrieb sind, ist der Tropfkörper außer Funktion und verschlammt
sehr schnell.
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Systemzeichnung eines Tropfkörpers
Anlage
3
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Systemzeichnung eines belüfteten Festbettes
Schnitt
Draufsicht
Anlage
4
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Seite 15
Anlage
Systemzeichnung eines Nachklärteiches
6
Biologische Nachreinigung : Nachklärteich Mindestgröße 100m²
je Einwohner 15-20m² gem. Bemessungstabelle (Anlage 8)
Regenwasser der Dachflächen sollten dem Nachklärteich zugeführt werden
Dränagewasser darf nicht in den Nachklärteich eingeleitet werden
erforderliche Wasserfläche _______m²
Regenwasser von Dachflächen
Ablauf in die Vorflut
oder in den Untergrund
Absturz min. 10cm
Tauchrohr
Böschungsneigung
1:1,5 und flacher
Vorklärung _______ m³
Abdichtung von Nachklärteichen
Nachklärteiche müssen nach unten und an den Seiten abgedichtet sein.
Als hinreichend dicht kann in der Regel eine etwa 60cm mächtige anstehende Bodenschicht mit einem Durchlässigkeitsbeiwert kf <= 10-8 m/s (Ton) gelten.
( Nachweis durch Bodengutachten )
Bei Durchlässigkeitsbeiwerten des anstehenden Bodens kf > 10-8 m/s (Schluff, Feinsand) ist grundsätzlich eine küns tliche Dichtung erforderlich, z. B.
Foliendichtung mit seitlich hochgezogener Einbindung, Foliendicke >= 0,5mm, wurzelfest, UV-beständig, Folienmaterial vorzugsweise auf PE-Basis,
oder
Dichtung durch künstlich eingebrachte Deckschichten aus bindigem Boden erfordert ein Material mit einem Durchlässigkeitsbeiwert kf < 10-8 m/s.
Das Material ist mit >= 30cm nachgewiesener Dicke und seitlich hochgezogener Einbindung einzubauen und auf mindestens 95 % Proctordichte zu verdichten.
( Nachweis durch Bodengutachten )
Seite 16
Anlage
Bemessung von Nachklärteichen
7
Tabelle 1
erforderliche Teichwasserfläche
Berechnungsbeispiel:
für 16 Einwohner ohne Hof- und Dachflächen
16 Einwohner x 18,8m² / E = 300m² Teichwasserfläche
19
18
17
16
Mindestanforderung
100m² Teichwasserfläche
m² Teichwasserfläche je Einwohner
20
erforderliche Teichwasserfläche
15
5
10
15
20
25
30
35
40
45
50
anzuschließende Einwohner
Tabelle 2
Zuschläge für befestigte Flächen Berechnungsbeispiel:
für 4 Einwohner und 500m² Hof- und Dachfläche mit Viehhaltung
4 Einwohner
= 100m² (Mindestgröße)
500m² Hof- und Dachfl. m. Viehh. = 20m² = insg. 120m² Teichwasserfl äche
35
30
10m² / 100m² Hofund Dachfläche
>300m²
5m² / 100m² Hof- und
Dachfläche >300m²
ohne Viehhaltung
zusätzliche Teichfläche in m²
25
20
15
Zuschläge für
Hof- und Dachflächen
10
– der Zuschlag für die Teichgröße beginnt erst bei 3 00m² Hofund Dachfläche
5
900
800
700
600
500
400
300
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m² anzuschließende Hof- und Dachfläche
Systemzeichnung eines Pflanzenbeetes
Anlage
8
HINWEISE
Vorklärung :
Pflanzenbeet :
Regenwasser :
Abstand :
Dreikammerausfaulgrube, Mindestgröße 6m³
5m² / Einwohner, Mindestgröße 25m²
darf der Anlage nicht zugeleitet werden
muß mindestens 25m zum nächsten bewohnbaren Gebäude betragen
Planung und Bauüberwachung : nur duch versierte Fachleute
zulässig
Vorklärung
Variante I
Pflanzenbeet
Ablauffilter
horizontal durchflossen
Draufsicht
Kontroll- und
Regelschacht
Zulauf
Ablauf
Einlauffilter
Spülrohr
Einlaufkulisse
Schnitt
Einlauffilter
Ablauffilter
höhenverstellbaDränagekies
rer
Bodensubstrat
PE-Folie
Vorklärung
Pflanzenbeet
Dränagespülrohr
Ablauf
Variante II
Vorklärung
vertikal durchflossen
Schacht mit
stoßweiser
Beschickung
Draufsicht
Zulauf
Vorklärung
Schacht mit stoßweiser Beschickung
Dränagespülrohr
Kontroll- und
Dränagespülrohr
Regelschacht
Dränagekies
höhenverstellbaBodensubstrat
rer
PE-Folie