BKK-Landesverband Ost BKK - energie-BKK
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BKK-Landesverband Ost BKK-Lohnfortzahlungsversicherung ® Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) und Schwangerschaft/Mutterschaft (U2) nach dem LFZG - Erläuterungen zur Erklärung (FEST) Sehr geehrte Damen und Herren, die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, zum Beginn eines Kalenderjahres, bei (Wieder-)Eröffnung eines Betriebes oder bei erstmaliger Einstellung von Arbeitnehmern zu prüfen, ob der Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren teilnimmt. Da Sie Arbeitnehmer bei einer uns beauftragten Betriebskrankenkasse haben, möchten wir diese Beurteilung für Ihren Betrieb vornehmen. Für die Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen kommt es allein darauf an, ob Sie als Arbeitgeber die in Gesetz und Satzung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Bitte senden Sie uns die Erklärung ausgefüllt und unterzeichnet zurück. Bedenken Sie bitte, dass unser Ergebnis von Ihren Angaben abhängig ist. Sie helfen uns daher, wenn Sie die Erklärung sorgfältig und vollständig ausfüllen. Danke! Füllen Sie die Erklärung bitte auch dann aus, wenn Sie nur Angestellte beschäftigen. Angestellte sind Arbeitnehmer, die überwiegend geistige Tätigkeiten verrichten. Sind Sie sich nicht sicher, ob Ihr Arbeitnehmer ein Angestellter ist, bitten Sie Ihre BKK um Hilfe bei der Beurteilung der Tätigkeit. In der Meldung zur Sozialversicherung erkennen Sie den Angestellten an der Ziffer „2“ oder „4“ an der 2. Stelle der vierstelligen Beitragsgruppe (BGR). Bei Vorliegen aller Voraussetzungen besteht für Arbeitgeber, die nur Angestellte beschäftigen, Umlagepflicht zur Ausgleichskasse U2. Diese Arbeitgeber erwerben damit den Anspruch, Leistungen im Falle der Schwangerschaft oder Mutterschaft Ihrer Arbeitnehmerinnen zu erhalten. (2.5.) Der Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen ist eine Versicherung für Sie als Arbeitgeber. Bei Eintritt des Versicherungsfalles werden die in Gesetz und Satzung enthaltenen Leistungen an Sie gezahlt. Für die Beurteilung Ihrer Teilnahme am Ausgleichsverfahren ist die Gesamtzahl Ihrer Beschäftigten wichtig, unabhängig davon, wo der einzelne Arbeitnehmer versichert ist. (4.) Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahlen ist die Anzahl der Arbeitnehmer ausschlaggebend, die Sie jeweils am 1. Kalendertag eines jeden Monats im Kalenderjahr 2003 beschäftigten. Bestand Ihr Betrieb im gesamten Kalenderjahr 2003, ist somit die Beschäftigtenzahl für 12 Stichtage zu ermitteln. (4.) Wurde Ihr Betrieb erst im Kalenderjahr 2003 gegründet, ermitteln Sie die Anzahl der Arbeitnehmer bitte nur für die Stichtage, die in der Zeit vom Beginn Ihrer Betriebstätigkeit bis zum Ende des Kalenderjahres 2003 liegen. Wurde Ihr Betrieb erst im Kalenderjahr 2004 gegründet, schätzen Sie bitte gewissenhaft die Anzahl Ihrer Arbeitnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres. In diesem Fall besteht die Teilnahmepflicht, wenn Sie an den überwiegenden Stichtagen nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigten. (4.) In beiden Fällen nennen Sie uns bitte das Datum, seit wann Ihr Betrieb besteht. (1.) Bei der Ermittlung Ihrer Gesamtbeschäftigtenzahl werden jedoch nicht alle Arbeitnehmer berücksichtigt. Gern übernehmen wir für Sie die Beurteilung, wie ein Arbeitnehmer bei der Berechnung zu berücksichtigen ist, sowie die Berechnung Ihrer Beschäftigtenzahl. Tragen Sie hierfür einfach die Anzahl (nicht den Faktor!) Ihrer Arbeitnehmer am 1. Kalendertag des jeweiligen Monats in den zutreffenden Spalten Arbeiter und Angestellte (unterschiedliche Arbeitszeiten beachten!), Auszubildende und Praktikanten, Wehr- und Zivildienstleistende, Schwerbehinderte und mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft ein. Als Wehr- und Zivildienstleistende gelten alle Arbeitnehmer, die während der gesetzlichen Dienstpflicht von der Arbeitsleistung befreit sind. (4.4.) Kennen Sie die Berechnung der Beschäftigtenzahl, ist es nicht erforderlich, dass Sie Ihre Arbeitnehmer einzeln aufschlüsseln. Tragen Sie einfach die Beschäftigtenzahl des 1. Kalendertages des jeweiligen Monats in die Spalte Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Arbeitnehmer ein. (4.4.) Arbeiter und Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden Arbeiter und Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden bis max. 30 Stunden Arbeiter und Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden bis max. 20 Stunden Arbeiter und Angestellte mit einer max. Arbeitszeit von 10 Stunden/wöchentlich oder 45 Stunden/monatlich Auszubildende und Praktikanten Wehr- und Zivildienstleistende Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mind. 50% Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft Faktor 1 Faktor 0,75 Faktor 0,5 nicht berücksichtigen nicht berücksichtigen nicht berücksichtigen nicht berücksichtigen nicht berücksichtigen Beschäftigen Sie nur Arbeitnehmer, die bei der Errechnung der Gesamtbeschäftigtenzahl Ihres Betriebes nicht zu berücksichtigen sind (z.B. Auszubildende und Schwerbehinderte), und erfüllen Sie die weiteren Teilnahmevoraussetzungen, nehmen Sie am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil. Insbesondere sind Sie als Arbeitgeber auch dann umlagepflichtig zur Umlage U2, wenn Sie ausschließlich männliche Arbeitnehmer beschäftigen. Die Satzung der BKK-Lohnfortzahlungsversicherung sieht vor, dass Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren teilnehmen können, die regelmäßig mehr als 20 aber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Arbeitgeber können bis spätestens zum 10.02.2004 wählen, ob Sie am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teilnehmen möchten. An die Wahl sind Sie für das Kalenderjahr 2004 gebunden, so dass Sie erst wieder für das Kalenderjahr 2005 eine andere Entscheidung treffen können. (4.3.) Die Satzung der BKK-Lohnfortzahlungsversicherung sieht die Wahl des Arbeitgebers zwischen drei verschiedenen Umlage- und Erstattungssätzen U1 vor. Möchten Sie im Kalenderjahr 2004 einen anderen Umlage- und Erstattungssatz wählen, muss dies bis spätestens zum 10.02.2004 erfolgen. An die Wahl sind Sie für das Kalenderjahr 2004 gebunden, so dass Sie erst wieder für das Kalenderjahr 2005 eine andere Entscheidung treffen können. (5.) Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Vielen Dank für Ihre Unterstützung! BKK-Lohnfortzahlungsversicherung Gemeinsames Ausgleichsverfahren der BKK (Stand 01.01.2004)* BKK 24 BKK Achenbach Buschhütten advita BKK BKK AESCULAP BKK AHLMANN BKK Airbus BKK AKZENT BKK der Alcan Singen BKK ALLIANZ BKK ALSEN AG BKK ATLAS BKK Axel Springer Verlag BKK STADT AUGSBURG beneVita BKK BKK A. Bagel BANK BKK BKK Barmag-Steinmüller BKK BASELL BKK Bauknecht BAVARIA BKK Bayer BKK BKK Beiersdorf AG BKK Bergisch Land BKK Blohm + Voss BKK BMW Zentrale BKK BOGE Bosch BKK BKK Braun Melsungen BKK Braun-Gillette BKK Braunschweig BKK Bremer Straßenbahn AG Brose BKK BKK BPW Wiehl BKK BVM Brandenburgische Betriebskrankenkasse BKK Continental Die Continentale BKK CITY BKK curania Die öffentliche BKK DaimlerChrysler BKK BKK DBV-Winterthur BKK Degussa BKK DEMAG Kraus-Maffei BKK DEMATIC BKK Deutsche Bank AG BKK Deutsche BP AG BKK Deutsche Shell DRÄGER und HANSE BKK Energie-BKK BKK Energie, Verkehr und Service BKK Energieverbund BKK ENKA BKK Ernst & Young BKK ESSANELLE ESSO BKK BKK EWE BKK FAHR BKK FALKE BKK firmus FORD BKK Fortisnova BKK BKK Freudenberg BKK FTE BKK futur G + H-BKK Gemeinsame BKK in Köln BKK GOETZE & Partner BKK Gothaer, VuD BKK der Grillo-Werke AG BKK Groz-Beckert BKK Gruner + Jahr BKK Heimbach BKK HENSCHEL plus BKK Herkules BKK HEAG BKK Hochrhein-Wiesental BKK Hoechst BKK Hoesch BKK Hütte Nordenham HypoVereinsbank BKK BKK IHV INOVITA BKK BKK Iveco Magirus AG BKK KEVAG Koblenz BKK Kölnische Verlagsdruckerei BKK KBA BKK KPMG BKK KRONES BKK Landschaftsverband Rheinland BKK Linde LOGISTIK BKK BKK Stadt Lübeck BKK MAHLE GmbH BKK MAN Augsburg ab 01.01.2004 BKK MAN + MTU BKK Mannesmann BKK Marquardt BKK Karl Mayer BKK MEDICUS BKK MEM BKK Merck Mitteldeutsche BKK BKK MOBIL OIL BKK MTU Friedrichshafen BKK Sachsen-Anhalt Saint-Gobain BKK Salus BKK BKK Salzgitter sancura BKK BKK Sauerland BKK Scheufelen BKK Schleicher & Schuell BKK Schott Rohrglas GmbH BKK Schott Zeiss Die Schwäbische BKK BKK Schwenk BKK Schwesternschaft vom BRK securvita BKK SEL BKK BKK SIEMAG SIGNAL IDUNA BKK SKD BKK BKK SKF GmbH, Werk Mühlheim BKK SPAR BKK Stadtwerke Hannover AG BKK Steinbeis Temming Südzucker-BKK Neckermann-BKK BKK N-ERGIE BKK NEUN PLUS BKK der Norddeutschen Affinerie NOVITAS Vereinigte BKK BKK O & K/Kone BKK Oechsler BKK Osthessen BKK Der Partner BKK PFAFF BKK Pfalz BKK PhilipsMedizinSysteme (PMS) BKK Phoenix BKK Provita BKK Publik – Partner der BKK Salzgitter BKK PWC Deutsche Revision BKK R+V BKK Rheinische Kalksteinwerke BKK RHEIN-LAHN BKK Rheinland BKK Rhein-Neckar BKK Rhein-Sieg BKK Riedel-de Haën BKK Rieker-Ricosta-Weisser BKK Röslau BKK Ruhrgas BKK Ruhrgebiet BKK RWE TAUNUS BKK BKK Technoform BKK TE KA DE - FGF BKK Textilgruppe Hof BKK Thüringer Energieversorgung BKK TUI BKK umedia BKK Vaillant BKK VDN BKK Verkehrsbau Union (VBU) BKK VICTORIA – D.A.S. BKK VITAL BKK Vor Ort BKK Waldrich Coburg BKK Waldrich Siegen BKK Werra-Meissner BKK Westfalen-Lippe BKK Wieland-Werke BKK ZF Getriebe GmbH *Bitte beachten Sie, dass Änderungen z.B. durch Fusionen nach dem Druck möglich sind. Eine aktuelle Übersicht der teilnehmenden BKK senden wir Ihnen gern per Fax zu. Oder klicken Sie einfach auf unsere Homepage: www.bkk-lfz.de.