BKK-Landesverband Ost BKK - energie-BKK

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BKK-Landesverband Ost BKK - energie-BKK
BKK-Landesverband Ost
BKK-Lohnfortzahlungsversicherung
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Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
bei Krankheit (U1) und Schwangerschaft/Mutterschaft (U2) nach dem LFZG
- Erläuterungen zur Erklärung (FEST) Sehr geehrte Damen und Herren,
die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, zum Beginn eines Kalenderjahres, bei (Wieder-)Eröffnung eines Betriebes oder bei
erstmaliger Einstellung von Arbeitnehmern zu prüfen, ob der Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren teilnimmt. Da Sie Arbeitnehmer bei
einer uns beauftragten Betriebskrankenkasse haben, möchten wir diese Beurteilung für Ihren Betrieb vornehmen. Für die Teilnahme am
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen kommt es allein darauf an, ob Sie als Arbeitgeber die in Gesetz und Satzung festgelegten
Voraussetzungen erfüllen. Bitte senden Sie uns die Erklärung ausgefüllt und unterzeichnet zurück. Bedenken Sie bitte, dass unser
Ergebnis von Ihren Angaben abhängig ist. Sie helfen uns daher, wenn Sie die Erklärung sorgfältig und vollständig ausfüllen. Danke!
Füllen Sie die Erklärung bitte auch dann aus, wenn Sie nur Angestellte beschäftigen. Angestellte sind Arbeitnehmer, die überwiegend
geistige Tätigkeiten verrichten. Sind Sie sich nicht sicher, ob Ihr Arbeitnehmer ein Angestellter ist, bitten Sie Ihre BKK um Hilfe bei der
Beurteilung der Tätigkeit. In der Meldung zur Sozialversicherung erkennen Sie den Angestellten an der Ziffer „2“ oder „4“ an der 2. Stelle
der vierstelligen Beitragsgruppe (BGR). Bei Vorliegen aller Voraussetzungen besteht für Arbeitgeber, die nur Angestellte beschäftigen,
Umlagepflicht zur Ausgleichskasse U2. Diese Arbeitgeber erwerben damit den Anspruch, Leistungen im Falle der Schwangerschaft
oder Mutterschaft Ihrer Arbeitnehmerinnen zu erhalten. (2.5.)
Der Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen ist eine Versicherung für Sie als Arbeitgeber. Bei Eintritt des Versicherungsfalles werden
die in Gesetz und Satzung enthaltenen Leistungen an Sie gezahlt. Für die Beurteilung Ihrer Teilnahme am Ausgleichsverfahren ist die
Gesamtzahl Ihrer Beschäftigten wichtig, unabhängig davon, wo der einzelne Arbeitnehmer versichert ist. (4.)
Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahlen ist die Anzahl der Arbeitnehmer ausschlaggebend, die Sie jeweils am 1. Kalendertag eines
jeden Monats im Kalenderjahr 2003 beschäftigten. Bestand Ihr Betrieb im gesamten Kalenderjahr 2003, ist somit die Beschäftigtenzahl
für 12 Stichtage zu ermitteln. (4.)
Wurde Ihr Betrieb erst im Kalenderjahr 2003 gegründet, ermitteln Sie die Anzahl der Arbeitnehmer bitte nur für die Stichtage, die in der
Zeit vom Beginn Ihrer Betriebstätigkeit bis zum Ende des Kalenderjahres 2003 liegen. Wurde Ihr Betrieb erst im Kalenderjahr 2004
gegründet, schätzen Sie bitte gewissenhaft die Anzahl Ihrer Arbeitnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres. In diesem Fall besteht die
Teilnahmepflicht, wenn Sie an den überwiegenden Stichtagen nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigten. (4.)
In beiden Fällen nennen Sie uns bitte das Datum, seit wann Ihr Betrieb besteht. (1.)
Bei der Ermittlung Ihrer Gesamtbeschäftigtenzahl werden jedoch nicht alle Arbeitnehmer berücksichtigt. Gern übernehmen wir für Sie die
Beurteilung, wie ein Arbeitnehmer bei der Berechnung zu berücksichtigen ist, sowie die Berechnung Ihrer Beschäftigtenzahl. Tragen Sie
hierfür einfach die Anzahl (nicht den Faktor!) Ihrer Arbeitnehmer am 1. Kalendertag des jeweiligen Monats in den zutreffenden Spalten
Arbeiter und Angestellte (unterschiedliche Arbeitszeiten beachten!), Auszubildende und Praktikanten, Wehr- und
Zivildienstleistende, Schwerbehinderte und mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft ein. Als Wehr- und
Zivildienstleistende gelten alle Arbeitnehmer, die während der gesetzlichen Dienstpflicht von der Arbeitsleistung befreit sind. (4.4.)
Kennen Sie die Berechnung der Beschäftigtenzahl, ist es nicht erforderlich, dass Sie Ihre Arbeitnehmer einzeln aufschlüsseln. Tragen
Sie einfach die Beschäftigtenzahl des 1. Kalendertages des jeweiligen Monats in die Spalte Gesamtzahl der zu berücksichtigenden
Arbeitnehmer ein. (4.4.)
Arbeiter und Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden
Arbeiter und Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden bis max. 30 Stunden
Arbeiter und Angestellte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden bis max. 20 Stunden
Arbeiter und Angestellte mit einer max. Arbeitszeit von 10 Stunden/wöchentlich oder 45 Stunden/monatlich
Auszubildende und Praktikanten
Wehr- und Zivildienstleistende
Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mind. 50%
Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
Faktor 1
Faktor 0,75
Faktor 0,5
nicht berücksichtigen
nicht berücksichtigen
nicht berücksichtigen
nicht berücksichtigen
nicht berücksichtigen
Beschäftigen Sie nur Arbeitnehmer, die bei der Errechnung der Gesamtbeschäftigtenzahl Ihres Betriebes nicht zu berücksichtigen sind
(z.B. Auszubildende und Schwerbehinderte), und erfüllen Sie die weiteren Teilnahmevoraussetzungen, nehmen Sie am Ausgleich der
Arbeitgeberaufwendungen teil. Insbesondere sind Sie als Arbeitgeber auch dann umlagepflichtig zur Umlage U2, wenn Sie
ausschließlich männliche Arbeitnehmer beschäftigen.
Die Satzung der BKK-Lohnfortzahlungsversicherung sieht vor, dass Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren teilnehmen können, die
regelmäßig mehr als 20 aber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Arbeitgeber können bis spätestens zum 10.02.2004
wählen, ob Sie am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teilnehmen möchten. An die Wahl sind Sie für das Kalenderjahr 2004
gebunden, so dass Sie erst wieder für das Kalenderjahr 2005 eine andere Entscheidung treffen können. (4.3.)
Die Satzung der BKK-Lohnfortzahlungsversicherung sieht die Wahl des Arbeitgebers zwischen drei verschiedenen Umlage- und
Erstattungssätzen U1 vor. Möchten Sie im Kalenderjahr 2004 einen anderen Umlage- und Erstattungssatz wählen, muss dies bis
spätestens zum 10.02.2004 erfolgen. An die Wahl sind Sie für das Kalenderjahr 2004 gebunden, so dass Sie erst wieder für das
Kalenderjahr 2005 eine andere Entscheidung treffen können. (5.)
Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
BKK-Lohnfortzahlungsversicherung
Gemeinsames Ausgleichsverfahren der BKK (Stand 01.01.2004)*
BKK 24
BKK Achenbach Buschhütten
advita BKK
BKK AESCULAP
BKK AHLMANN
BKK Airbus
BKK AKZENT
BKK der Alcan Singen
BKK ALLIANZ
BKK ALSEN AG
BKK ATLAS
BKK Axel Springer Verlag
BKK STADT AUGSBURG
beneVita BKK
BKK A. Bagel
BANK BKK
BKK Barmag-Steinmüller
BKK BASELL
BKK Bauknecht
BAVARIA BKK
Bayer BKK
BKK Beiersdorf AG
BKK Bergisch Land
BKK Blohm + Voss
BKK BMW Zentrale
BKK BOGE
Bosch BKK
BKK Braun Melsungen
BKK Braun-Gillette
BKK Braunschweig
BKK Bremer Straßenbahn AG
Brose BKK
BKK BPW Wiehl
BKK BVM
Brandenburgische
Betriebskrankenkasse
BKK Continental
Die Continentale BKK
CITY BKK
curania Die öffentliche BKK
DaimlerChrysler BKK
BKK DBV-Winterthur
BKK Degussa
BKK DEMAG Kraus-Maffei
BKK DEMATIC
BKK Deutsche Bank AG
BKK Deutsche BP AG
BKK Deutsche Shell
DRÄGER und HANSE BKK
Energie-BKK
BKK Energie, Verkehr und
Service
BKK Energieverbund
BKK ENKA
BKK Ernst & Young
BKK ESSANELLE
ESSO BKK
BKK EWE
BKK FAHR
BKK FALKE
BKK firmus
FORD BKK
Fortisnova BKK
BKK Freudenberg
BKK FTE
BKK futur
G + H-BKK
Gemeinsame BKK in Köln
BKK GOETZE & Partner
BKK Gothaer, VuD
BKK der Grillo-Werke AG
BKK Groz-Beckert
BKK Gruner + Jahr
BKK Heimbach
BKK HENSCHEL plus
BKK Herkules
BKK HEAG
BKK Hochrhein-Wiesental
BKK Hoechst
BKK Hoesch
BKK Hütte Nordenham
HypoVereinsbank BKK
BKK IHV
INOVITA BKK
BKK Iveco Magirus AG
BKK KEVAG Koblenz
BKK Kölnische Verlagsdruckerei
BKK KBA
BKK KPMG
BKK KRONES
BKK Landschaftsverband Rheinland
BKK Linde
LOGISTIK BKK
BKK Stadt Lübeck
BKK MAHLE GmbH
BKK MAN Augsburg ab 01.01.2004
BKK MAN + MTU
BKK Mannesmann
BKK Marquardt
BKK Karl Mayer
BKK MEDICUS
BKK MEM
BKK Merck
Mitteldeutsche BKK
BKK MOBIL OIL
BKK MTU Friedrichshafen
BKK Sachsen-Anhalt
Saint-Gobain BKK
Salus BKK
BKK Salzgitter
sancura BKK
BKK Sauerland
BKK Scheufelen
BKK Schleicher & Schuell
BKK Schott Rohrglas GmbH
BKK Schott Zeiss
Die Schwäbische BKK
BKK Schwenk
BKK Schwesternschaft vom BRK
securvita BKK
SEL BKK
BKK SIEMAG
SIGNAL IDUNA BKK
SKD BKK
BKK SKF GmbH, Werk Mühlheim
BKK SPAR
BKK Stadtwerke Hannover AG
BKK Steinbeis Temming
Südzucker-BKK
Neckermann-BKK
BKK N-ERGIE
BKK NEUN PLUS
BKK der Norddeutschen Affinerie
NOVITAS Vereinigte BKK
BKK O & K/Kone
BKK Oechsler
BKK Osthessen
BKK Der Partner
BKK PFAFF
BKK Pfalz
BKK PhilipsMedizinSysteme (PMS)
BKK Phoenix
BKK Provita
BKK Publik – Partner der BKK
Salzgitter
BKK PWC Deutsche Revision
BKK R+V
BKK Rheinische Kalksteinwerke
BKK RHEIN-LAHN
BKK Rheinland
BKK Rhein-Neckar
BKK Rhein-Sieg
BKK Riedel-de Haën
BKK Rieker-Ricosta-Weisser
BKK Röslau
BKK Ruhrgas
BKK Ruhrgebiet
BKK RWE
TAUNUS BKK
BKK Technoform
BKK TE KA DE - FGF
BKK Textilgruppe Hof
BKK Thüringer Energieversorgung
BKK TUI
BKK umedia
BKK Vaillant
BKK VDN
BKK Verkehrsbau Union (VBU)
BKK VICTORIA – D.A.S.
BKK VITAL
BKK Vor Ort
BKK Waldrich Coburg
BKK Waldrich Siegen
BKK Werra-Meissner
BKK Westfalen-Lippe
BKK Wieland-Werke
BKK ZF Getriebe GmbH
*Bitte beachten Sie, dass Änderungen z.B. durch Fusionen nach dem Druck möglich sind. Eine aktuelle Übersicht der
teilnehmenden BKK senden wir Ihnen gern per Fax zu. Oder klicken Sie einfach auf unsere Homepage: www.bkk-lfz.de.

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