Eingruppierung der Angestellten

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Eingruppierung der Angestellten
Eingruppierung der Angestellten
Tarifaufbau und seine Bedeutung; Begriffserläuterungen
Verfasser: Willi Müller
Inhaltsübersicht
Seite
1.
Aufbau der Vergütungsgruppen
53
2.
Begriffsinhalte, Begriffserläuterungen
57
2.1 Arbeitsvorgang
57
2.2 Tätigkeitsmerkmale
57
52
a) Mechanische Tätigkeiten, einfachere Arbeiten,
schwierigere Tätigkeiten
57
b) Gründliche Fachkenntnisse
58
c) Vielseitige Fachkenntnisse
59
d) "Selbständige Leistungen"
59
e) Umfassende Fachkenntnisse
61
f) Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit
61
g) Besondere Schwierigkeit und Bedeutung
62
h) Erhebliche Heraushebung durch Maß der Verantwortung
63
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995
Die tarifliche Bewertung von Angestelltenstellen nach den Fallgruppen 1 (sogenannte
allgemeine Fallgruppen) des Tarifvertrags vom 24.06.1975 zur Änderung und Ergänzung
der Anlage 1 a zum BAT bereitet in der Praxis immer wieder Probleme und führt nicht
selten zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen. Da die Tätigkeitsmerkmale der
allgemeinen Fallgruppen im wesentlichen aus recht allgemein gehaltenen Begriffen
(sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffen) mit hohem Abstraktionsgrad bestehen,
liegt es nahe, daß sich bei deren Auslegung und Anwendung schon aus diesem Grunde
für alle Beteiligten oft erhebliche Zweifel einstellen, zumal subjektive Einschätzungen
nur schwer zu vermeiden sind. Erschwerend kommt hinzu, daß die Anwendung der
abstrakten tariflichen Begriffe jeweils auch die Kenntnis der zu bewertenden Tätigkeiten, deren Struktur (zu bewerten sind die einzelnen "Arbeitsvorgänge"), qualitative Anforderungen und Zeitanteile verlangt.
Das BAG hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 19.03.1986 unter Hinweis auf die
Ausführungen im Urteil vom 29.01.1986 (AP Nrn. 115 und 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975)
festgestellt, daß die in den allgemeinen Fallgruppen vorgegebenen, mehr oder weniger
abstrakten Tätigkeitsmerkmale durchaus justiziabel seien. Somit bleibt den Verwaltungen gar keine andere Möglichkeit, als die zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe
bei der Bewertung anzuwenden bzw. auszulegen.
Die in den allgemeinen Fallgruppen enthaltenen Begriffsmerkmale stammen im
wesentlichen noch aus der Geltungszeit der Tarifordnung für Angestellte (TO.A), die
am 01.04.1961 vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) abgelöst wurden. Geändert
bzw. verbessert wurde allerdings der Tarifaufbau. So gab es die Vergütungsgruppe
V c (im "mittleren Angestelltenbereich") früher ebensowenig wie die VergGr. III (im
"gehobenen Angestelltenbereich"). Später kamen strukturelle Verbesserungen wie die
Verringerung des zeitlichen Mindestmaßes in den Vergütungsgruppen VI b Fallgr. 1 a
und V c Fallgr. 1 a hinzu und in einigen Vergütungsgruppen sogenannte Fallgruppenaufstiege bei Erfüllung bestimmter Heraushebungsmerkmale und Bewährungszeiten.
Heute stehen so viele Angestellten-Vergütungsgruppen zur Verfügung, daß bei einer
Gegenüberstellung mit den Besoldungsgruppen der Beamten des mittleren und des
gehobenen Dienstes (wie in § 11 BAT) kein zahlenmäßiges Defizit mehr gegeben ist.
1. Aufbau der Vergütungsgruppen
Bei Tätigkeitsmerkmalen kann unterschieden werden zwischen "Grundmerkmalen"
und "Heraushebungsmerkmalen". Bei ersteren sind bestimmte Grundanforderungen,
bei letzteren qualifizierende Anforderungen zu erfüllen.
Der Tarifaufbau ergibt sich in der Regel aus der Entwicklung von Tätigkeitsmerkmalen
einer Vergütungsgruppe aus der (oder den) vorausgegangenen niedrigeren Vergütungsgruppe^). Darausfolgt, daß bei der Untersuchung, ob die Merkmale einer bestimmten
Vergütungsgruppe erfüllt sind, die insoweit in Betracht kommende "Ausgangsgruppe"
und deren Fortentwicklung in der jeweils nächsthöheren Vergütungsgruppe berücksichtigt werden muß.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies in mehreren Entscheidungen klargestellt.
Bereits im Urteil vom 26.04.1960, "Arbeitsrechtliche Praxis" (AP) Nr. 62 zu § 3 TO.A,
hatte das BAG entschieden, daß die Begriffsbestimmung bzw. -auslegung grundsätzlich
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einen Vergleich der sich in den einzelnen Gruppen fortentwickelnden Merkmale verlangt.
Soweit der Aufbau der Vergütungsgruppen in der höheren Gruppe jeweils ein Herausheben durch gesteigerte Anforderungen - nach unterschiedlichen Gesichtspunkten voraussetze, sei eine Prüfung erforderlich, inwieweit die Tätigkeit des Angestellten die
in den niedrigeren Gruppen enthaltenen Merkmale erfüllt und durch diese Merkmale bereits konsumiert wird (BAG vom 09.12.1970, AP Nr.35 zu §§22,23 BAT). Nach
dem BAG-Urteil vom 09.09.1981, AP Nr. 48 zu §§22,23 BAT 1975, bauen die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen V b, IV b, IV a und III aufeinander auf, so daß z.B. bei der Frage, ob ein Anspruch auf Höhergruppierung in
die VergGr. IV a Fallgr. 1 a vorliegt, zunächst die Erfüllung der Merkmale der
VergGr. V b 1 a und dann - jeweils nacheinander - die Erfüllung der qualifizierenden
Merkmale (Heraushebungsmerkmale) der darüberliegenden Vergütungsgruppen zu
beurteilen ist. Bei letzteren hat das BAG in seinem Urteil vom 07.10.1981, AP Nr. 50
zu §§ 22,23 BAT 1975, von "Aufbaufallgruppen" gesprochen. Ohne weiteres erkennbar
sind Aufbaufallgruppeh dann, wenn das "Herausheben" aus der niedrigeren Vergütungsbzw. Fallgruppe ausdrücklich normiert ist. Erst wenn alle tariflichen Voraussetzungen
der niedrigeren Vergütungsgruppe(n) vorliegen, ist zu prüfen, ob sich die in der geltend
gemachten Vergütungsgruppe geforderte Heraushebung ergibt; zur Erfüllung des Heraushebungsmerkmals müssen sämtliche tariflichen Voraussetzungen der jeweils in
bezug genommenen niedrigeren Tätigkeitsmerkmale erfüllt sein (BAG vom 06.06.1984,
AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Ist dies nicht der Fall, so ist die Erfüllung einzelner
oder aller Merkmale der höheren Vergütungsgruppe ohne Bedeutung. Baut ein
"Heraushebungsmerkmal" auf der Normaltätigkeit (z.B. im "gehobenen Angestelltenbereich" auf der VergGr. V b Fallgr. 1 a) auf, so müssen nach den vom BAG aufgestellten Grundsätzen die "Grundanforderungen" den geforderten Ausbildungsvoraussetzungen (im kommunalen Bereich erfolgreiche Ablegung der Angestellten-Fachprüfung II gemäß § 25 BAT i.V. mit Anlage 3 zum BAT) entsprechen, worauf besonders
dann zu achten ist, wenn die "Grundmerkmale" die Ausbildungsvoraussetzung nicht
unmittelbar erkennen lassen.
Bei der somit notwendigen Prüfung, ob auch die Merkmale der unter der geltend
gemachten Vergütungsgruppe liegenden Vergütungsgruppe(n) erfüllt sind, ist
zunächst der Aufbau der in den allgemeinen Fallgruppen enthaltenen Begriffsmerkmale
und deren Steigerung zu betrachten.
Aus den tariflichen Begriffen mehr oder weniger deutlich ersichtlich, bauen die
Anforderungen, ihrer Art nach unterschieden (in Breite und Tiefe der Fachkenntnisse,
Schwierigkeit der Tätigkeit, Verantwortung), wie folgt aufeinander auf (ohne Fallgruppenaufstiege und ohne den "höheren" Angestelltenbereich):
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Übersicht 1
Fachkenntnisse - Breite
VergGr.
Fallgr.
"einfacher Bereich
1
1
X
IX
VIII
1a
- gründliche (noch eng abgegrenzte) Fachkenntnisse
VIII
VII
1b
1a
- gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
VII
VI b
Vc
1b
1a
1 a/1 b
Vb
IV b
IV a
III
1a
1a
1 a/1 b
1a
- ohne Fachkenntnisse
"mittlerer" Bersten
"gehobener" Bereich
- gründliche, umfassende Fachkenntnisse
Übersicht 2
Fachkenntnisse ~ tiefe
VergGr.
Fallgr.
"einfacher" Bereich
X
IX
VIII
1
1
- gründliche (= nähere) Fachkenntnisse '
VIII
VII
VII
1b
1a
1b
- gründliche (= nähere) und vielseitige Fachkenntnisse
VI b
Vc
1a
1 a/1 b
Vb
IV b
IV a
III
1a
1a
1 a/1 b
1a
- ohne Fachkenntnisse
1a
"mittlerer" Bereich
"gehobener" Bereich
- gründliche, umfassende (= vertiefte) Fachkenntnisse
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Übersicht 3
Schwierigkeitsgrad
"einfacher* Bebten
ohne Fachkenntnisse
- mechanische Tätigkeit
- einfachere Arbeiten
- schwierigere Tätigkeiten
VergGr.
F«H0f,
X
1
ix
i
VIII
1 a
VII
VI b
Vc
1 a/1 b
1a
1 a/1 b
/mittlerer" Bereich
mit Fachkenntnissen *
- leichte geistige Leistungen
- selbständige (nicht leichte geistige) Leistungen
'getM&erjef Bereich %
mit Fachkenntnissen **
- schwierige Tätigkeit
- besonders schwierige Tätigkeit
-
V b/IV b
IV a
III
1 a/1 a
1 a/1 b
1a
Übersicht 4
<
Verantwortung
, VergGr, Fäligr»
"einfaoher* und "mittlerer" Bereich
- Verantwortung nicht bewertungsrelevant
X bis V c
"gehobener" Bereich
- verantwortungsvolle Tätigkeit ***
- besonders verantwortungsvolle Tätigkeit
Vb
IV b
IV a
1 a
1 a/1 b
1 a/1 b
- erhebliche Heraushebung durch Verantwortung
III
1 a
*
im Sinne näherer Kenntnis, eng abgegrenzt (VI11 a) bzw. vielseitig (VI b 1 a, V c 1 a/1 b)
**
der Breite und Tiefe nach gesteigert
*** wie sie sich aus der Summe der Erfordernisse der VergGr. V b Fallgr. 1 a ergibt (BAG), ohne in dieser
Vergütungs- und Fallgruppe ausdrücklich gefordert zu sein
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2. Begriffsinhalte, Begriffserläuterungen
2.1 Arbeitsvorgang
Bis zum Jahr 1975 stellte die tarifliche Bewertung auf die überwiegend auszuübende
Tätigkeit (entweder als einheitliche Gesamttätigkeit, als überwiegende Teiltätigkeit oder
als mehrere den Angestellten zeitlich überwiegend in Anspruch nehmende voneinander unabhängige Teiltätigkeiten) ab. Seit 1975 sind die einzelnen "Arbeitsvorgänge"
zu bewerten (für sich genommen, gegebenenfalls zusammengefaßt gemäß § 22
Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 BAT).
Hierbei ist insbesondere zu beachten, daß der einzelne Arbeitsvorgang
- unter Berücksichtigung einer vernünftigen Verwaltungsübung ein nach tatsächlichen
Gesichtspunkten abgrenzbares Arbeitsergebnis (Arbeitseinheit) darzustellen hat,
- tarifrechtlich selbständig bewertbar sein muß,
- nicht in einzelne Arbeitsschritte aufgeteilt werden darf und nicht um die sogenannten
Zusammenhangsarbeiten, die zeitlich nicht abgetrennt und gesondert bewertet werden
dürfen, bereinigt werden darf (sog. Aufspaltungs- bzw. Atomisierungsverbot).
Gleichartige Arbeitsvorgänge dürfen zeitlich nur dann zusammengefaßt werden, wenn
sie in etwa gleiche Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Angesteliten stellen.
Unterschiedliche Anforderungen mit bewertungsmäßiger Auswirkung begründen jeweils
eigenständige Arbeitsvorgänge.
2.2 Tätigkeitsmerkmale
Die nachstehenden Erläuterungen, die sich teilweise aus den Tätigkeitsmerkmalen
oder Klammerzusätzen selbst, zum großen Teil aber aus der Arbeitsrechtsprechung
ergeben, sollen die Begriffsinhalte kurz umreißen. Die Kenntnis des Tarifaufbaus und
der Tarifsystematik berücksichtigend (siehe oben), sind sie bei der Bewertung der
Angestellten-Stellen wesentliche Voraussetzung für die zutreffende Subsumtion der
auszuübenden Tätigkeiten bzw. Arbeitsvorgänge unter die tariflichen Merkmale.
a)
Mechanische Tätigkeiten, einfachere Arbeiten, schwierigere Tätigkeiten
(Vergütungsgruppen X, IX und VIII 1 a)
Was unter diesen Begriffen zu verstehen ist, verdeutlichen die in diesen Vergütungsgruppen im jeweiligen Klammerzusatz angegebenen Beispiele.
In VergGr. IX Fallgr. 1 sind als "einfachere Arbeiten" u.a. aufgezählt:
-
Formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen fertigen
Einfache (z.B. nach Eigen- oder Ortsnamen geordnete) Karteien führen
Kontrollisten führen
Post abfertigen (versandfertig machen)
Formulare, Schreibmaterialien verwalten
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In VergGr. VIII Fallgr. 1 a sind als "schwierigere Tätigkeiten" beispielhaft genannt:
- Bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung mitwirken
- Ständig wiederkehrende Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge erledigen
- Nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnete Karteien führen
Die "schwierigere Tätigkeit" muß an den "einfacheren Arbeiten" der VergGr. IX/IX a
gemessen bzw. im Verhältnis dazu gesehen werden und lediglich im Vergleich zu den
"einfacheren Arbeiten", gleich in welcher Hinsicht, qualifizierter sein1'. Dies folgt aus
dem Tarifwortlaut ("schwierigere" gegenüber "einfachere" und aus der Tarifsystematik
- ohne Rücksicht auf die allgemeine Bedeutung des Wortes "schwierig". Es muß sich
also nicht um eine "schwierige" Tätigkeit handeln. Bei der Anwendung des Begriffs
der schwierigeren Tätigkeit haben die Tatsacheninstanzen (Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte) einen besonders weitreichenden Beurteilungsspielraum21.
Der Einsatz von Fachkenntnissen im Sinne eines eigenständigen Tätigkeitsmerkmals
wird nicht verlangt3'.
b) Gründliche Fachkenntnisse
(Vergütungsgruppen VIII 1 b und VII 1 a)
Unter "Fachkenntnissen" sind nach der Interpretation der Tarifpartner "Kenntnisse
von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw."des Aufgabenkreises
der Angestellten zu verstehen. Wie sich aus dem Zusatz "usw." ergibt, können sich
diese Kenntnisse auch auf die etwa notwendige Kenntnis von - normierten oder nicht
normierten - Ablaufregelungen und Verfahrensabläufen oder auch auf irgendwelche
sonstigen Fachkenntnisse außerhalb derjenigen im eigentlichen Verwaltungsbereich'1'
beziehen (z.B. Organisationstalent, Gesprächsführung, Umgangsformen, psychologisches Einfühlungsvermögen). Fachkenntnisse sind solche, die unerläßlich sind,
um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Zu den Fachkenntnissen im tariflichen Sinne rechnet auch Erfahrungswissen5'. Hierzu ist allerdings
darauf hinzuweisen, daß bloße Lebenserfahrung, die unabhängig von der speziellen
Tätigkeit des Angestellten erworben wird, sowie Allgemeinwissen nicht als Fachkenntnisse anzusehen sind6'.
Ein Arbeitsvorgang, bei dem "Fachkenntnisse" nicht einzusetzen sind (VergGr. VIII
Fallgr. 1 a), darf aus Rechtsgründen mit einem Arbeitsvorgang, der Fachkenntnisse
erfordert, nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden71.
Das Tarifmerkmal "gründliche Fachkenntnisse" hat ein qualitatives und ein quantitatives
Element3'.
- Qualitativ müssen die gründlichen Fachkenntnisse nach der tariflichen Klammerbemerkung zur VergGr. VII Fallgr. 1 a "nähere" Kenntnisse sein. Nach der Rechtsprechung
des LAG Bayern8' soll der Angestellte aufgrund der "näheren" Kenntnisse in der Lage
sein, in seinem Aufgäbengebiet ordnungsgemäß zu arbeiten. Dies ist anzunehmen,
wenn er den Normalfall (der untersten Wertigkeitsstufe, in der erstmals Fachkenntnisse
verlangt werden) in seiner verschiedenen Abwandlung sachlich richtig bearbeiten
kann. Die Fachkenntnisse müssen in dem Sinne "nähere" sein, daß sich der Angestellte
jederzeit auf sie stützen und verlassen kann. Lediglich oberflächliche Kenntnisse reichen
somit nicht aus3'. Jedoch kann bereits eine wenig schwierige Auswertung "gründliche
Fachkenntnisse" (nämlich nähere Kenntnisse der betreffenden Vorschriften oder
sonstigen Regelungen) erfordern.
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- Quantitativ genügt es, wenn sich die gründlichen (näheren) Fachkenntnisse auf ein
"eng abgegrenztes Teilgebiet bzw. Wissensgebiet" beschränken. Ein ganz
unerhebliches Maß an Fachkenntnissen reicht aber nicht aus3'. Das mengenmäßige
Erfordernis kann sich auch aus der zusammenfassenden Betrachtung (gemäß § 22
Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 BAT) der bei der Erledigung der Tätigkeit in Frage kommenden
Fachkenntnisse ergeben3'.
c)
Vielseitige Fachkenntnisse
(Vergütungsgruppen VII 1 b bis V c 1 b)
"Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" erfordern gegenüber den "gründlichen
Fachkenntnissen" eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang, d.h. der Quantität
nach; dabei ist nicht jeweils (nur) auf den einzelnen Arbeitsvorgang, sondern auf deren
Summe abzustellen. Die Vielseitigkeit der Fachkenntnisse kann in der Regel erst bei
einer Gesamtbetrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden8'. Das Gebiet,
auf dem nähere Kenntnisse von Vorschriften usw. im obigen Sinne tatsächlich einzusetzen
sind, darf nicht mehr eng abgegrenzt bzw. eng bemessen sein. Es muß vielmehr eine
gewisse Breite aufweisen und so gestaltet sein, daß es nach seinem Umfang 'Vielseitige"
Fachkenntnisse erfordert. Die Vielseitigkeit kann sich auf die Mannigfaltigkeit und
Unterschiedlichkeit des einzusetzenden Fach- bzw. Erfahrungswissens beziehen10'.
Da der Begriff "vielseitig" (nur) quantitativ aufzufassen ist9', ist für sein Vorliegen die
Menge der anzuwendenden Bestimmungen bzw. Regelungen einschließlich Erfahrungswissen maßgebend. Auf die Zahl der Rechts- bzw. Fachgebiete, in denen der Angestellte
Fachkenntnisse einzusetzen hat, kommt es dabei nicht an, sondern - wie erwähnt auf den Umfang der insgesamt benötigten Fachkenntnisse6'.
Das Merkmal "vielseitige Fachkenntnisse" ist in § 22 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 BAT als
Musterbeispiel dafür angeführt, daß eine tarifliche Anforderung auch (erst) bei
zusammenfassender Betrachtung vorliegen kann, d.h., daß das Merkmal zwar beim
einzelnen Arbeitsvorgang für sich betrachtet noch nicht, jedoch in der Summe der
Arbeitsvorgänge erfüllt wird.
Die verlangte Qualität der Fachkenntnisse entspricht der der "gründlichen (= näheren)
Fachkenntnisse" in VergGr. VIII 1 b und VII 1 a. Daraus folgt u.a., daß zu "vielseitigen" Fachkenntnissen nur solche Fachkenntnisse addiert werden können, die ihrerseits
"gründliche (nähere) Fachkenntnisse" sind.
d)
"Selbständige Leistungen"
(Vergütungsgruppen VI b 1 a und V c 1 a/1 b)
"Selbständige Leistungen" erfordern nach der tariflichen Begriffsdefinition in den
Klammersätzen zu den genannten Vergütungs- und Fallgruppen ein den vorausgesetzten
Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten von Ergebnissen unter
Entwicklung eigener geistiger Initiativen, wobei eine leichte geistige Arbeit nicht ausreicht.
Es genügt - was häufig verkannt wird - nicht, wenn Leistungen nur im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs selbständig erbracht werden, also z.B. ohne Anweisung
und ohne Anleitung von Vorgesetzten. Vielmehr ist eine nicht leichte gedankliche Umsetzarbeit dahingehend zu entwickeln, daß Ergebnisse eigenständig "erarbeitet" werden.
Einfacher Gesetzesvollzug (bzw. Vollzug sonstiger Normen und Regelungen) erfüllt
dieses Merkmal nicht.
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Erforderlich ist eine Gedankenarbeit, die hinsichtlich des einzuschlagenden Weges
wie auch hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung mit eigenem
Entschluß enthält11'. Kennzeichnend für selbständige Leistungen in diesem Sinne können
dabei Ermessens-, Beurteilungs-, Gestaltungs- oder Entscheidungsspielräume (wie
auch immer geartet, also ohne Bindung an die verwaltungsrechtlichen Fachbegriffe)
sein121. Es werden Abwägungen verlangt, Anforderungen an das Überlegungsvermögen
gestellt. Der Angestellte muß also unterschiedliche Informationen verknüpfen,
untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozeß kann bei
entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Gleichwohl bleibt das Faktum der
(nicht leichten) geistigen Arbeit bestehen. Diese wird geleistet, wenn sich der Angestellte
bei der Arbeit fragen muß: Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was
muß als nächstes geschehen13'? Eine selbständige Leistung kann darin liegen, daß
vorgegebene oder zu ermittelnde Daten und Fakten aufgrund entsprechender
Fachkenntnisse in ein neues Ergebnis umgewandelt werden. Eine rein rechnerische
"Bearbeitung" anhand der vier Grundrechnungsarten reicht nicht aus.
Eine "gedankliche Umsetzarbeit" ist dann als lediglich leichte geistige Arbeit zu bezeichnen,
wenn sie in Anbetracht der sich wiederholenden oder ähnelnden Fälle als schematisch
gelten muß. Die Arbeit darf sich zum Beispiel nicht in der Sammlung oder Übertragung
feststehender Fakten erschöpfen, ohne daß hinsichtlich des einzuschlagenden Weges
und des zu findenden Ergebnisses eine Wahl- oder Entscheidungsmöglichkeit besteht
oder eine besondere Überlegung notwendig ist. Das jeweilige Arbeitsergebnis darf
nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vornherein feststehen, wie z.B.
im Fall von Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen im Reisekostenrecht; es
müssen vielmehr mehrere Möglichkeiten der Entscheidung bestehen14'. Andererseits
sind "selbständige Leistungen" nicht erst dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit
etwa besondere Schwierigkeit bereitet oder überhaupt schwierig ist15', sondern
schon dann, wenn ein Ergebnis aufgrund eigener Initiative erarbeitet wird und darin
nicht lediglich eine leichte geistige Arbeit liegt.
Unterschriftsbefugnis wird für das Vorliegen von "selbständigen Leistungen" nicht
vorausgesetzt; sie sind schon dann gegeben, wenn Angestellte entsprechende (nicht
leichte geistige) Arbeiten ohne fremde Hilfe unterschriftsreif fertigstellen. Das Vorhandensein einer Aufsicht, Überwachung oder Kontrolle macht tatsächlich erbrachte
"selbständige Leistungen" nicht zu unselbständigen16'.
Eine Verwendung von Formblättern schließt in diesem Sinne selbständige Leistungen
nicht von vornherein aus9'. Allerdings wirkt sich die Verwendung von Vordrucken
regelmäßig auf die Bearbeitungsdauer eines Arbeitsvorgangs und somit auf den
zeitlichen Umfang der "selbständigen Leistungen" aus.
Arbeitsvorgänge mit und Arbeitsvorgänge ohrie "selbständige Leistungen" können
nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang im Tarifsinne zusammengefaßt werden171.
Wenn "selbständige Leistungen" in einem Arbeitsvorgang in rechtserheblichem Ausmaß
anfallen, so sind sie mit der gesamten Dauer des Arbeitsvorgangs einschließlich der
Zusammenhangsarbeiten zu berücksichtigen18'.
Wenn beispielsweise ein Arbeitsvorgang mit allen Nebenarbeiten (Heraussuchen der
Akte und sonstiger Unterlagen, Aktenstudium, eigene Erarbeitung der Lösung unter
Einsatz nicht leichter Gedankenarbeit, Fertigung eines Schreibens, Schlußkontrolle,
Ablage) einen größeren Zeitaufwand verursacht, die "Erarbeitung der Lösung" selbst
aber lediglich einen Teil hiervon in Anspruch nimmt, ist in diesem Fall der gesamte
Zeitaufwand - und nicht etwa nur die reine "Erarbeitungszeit" - unter das erwähnte
Tätigkeitsmerkmal zu subsumieren.
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e) Umfassende Fachkenntnisse
(Vergütungsgruppe V b 1 a/1 b)
"Gründliche, umfassende Fachkenntnisse" setzen nach der Klammerbemerkung
zur VergGr. V b Fallgr. 1 a bezüglich des einzusetzenden Fachwissens eine Steigerung
nicht nur der Breite, sondern auch der Tiefe nach voraus. Umfang und Qualität müssen
sich sonach von den in der niedrigeren Vergütungsgruppe (V c 1 b) geforderten
Fachkenntnissen abheben.
- Eine Steigerung der Breite nach, also in der Quantität der Fachkenntnisse, ist nach
der Rechtsprechung des BAG gegeben, wenn ein breites, d.h. nach dem (quantitativen)
Umfang der Kenntnisse bedeutendes Wissen eingesetzt werden muß19.
- Die Steigerung der Tiefe nach, die sich auf die Qualität der Fachkenntnisse bezieht20,
verlangt eine größere Vertiefung dahingehend, daß etwa im Einzelfall Urteile etc.
hinzugezogen werden müssen oder daß die Kenntnisse im Zusammenhang mit der
Rechtsnormanwendung bzw. mit Auslegungsfragen oder mit Ermessensausübung
in einer eingehenden, vertieften Weise benötigt werden21'. Als vertiefte Kenntnisse
werden vom BAG beispielsweise solche betrachtet, die etwa durch Überlegungen
im Rahmen einer kontroversen Literatur und Rechtsprechung gekennzeichnet sind22.
Das LAG Frankfurt a.M. hat vertiefte Fachkenntnisse darin gesehen, daß über die
nähere Kenntnis der anzuwendenden Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern
in eigener Gedankenarbeit analysiert und verarbeitet werden müssen; ein Fachwissen,
das sich auf die Grundtatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, reicht
für stärker analysierende, zur Entscheidung von Zweifelsfällen bzw. -fragen notwendige
Denkvorgänge, wie sie für die VergGr. V b (Fallgr. 1 a) typisch sind, nicht aus23.
Da im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die Eingruppierung in die VergGr. V b Fallgr. 1 a die Ausbildung für den "gehobenen
Angestelltendienst" (Fachprüfung II) gefordert ist und sich aus dem Bewertungsvergleich
der Vergütungsgruppen V b (1 a/1 b) und höher ergibt, daß deren Tätigkeitsmerkmale
dem Niveau der Fachhochschulausbildung entsprechen, ist bei der "Grund- bzw.
Normaltätigkeit" des "gehobenen Angestelltenbereichs" von einer entsprechend
gewichtigen Schwierigkeit auszugehen, die mit der "nicht leichten" geistigen Arbeit
in den darunterliegenden Vergütungsgruppen nicht mehr identisch ist. Im Umkehrschluß
zur "besonderen Schwierigkeit" in VergGr. IV a kann somit bei der unter Einsatz vertiefter
Kenntnisse zu verrichtenden Tätigkeit auch von "schwieriger" Tätigkeit gesprochen
werden. Somit erfüllen die in VergGr. V c, Fallgr. 1 b (mindestens zur Hälfte gemäß
§ 22 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 BAT) geforderten "selbständigen (nicht leichten) Leistungen"
nicht schon auch die Schwierigkeitsanforderung in VergGr. V b (1 a/1 b) und IV b.
f)
Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit
(Vergütungsgruppen V b 1 b und IV b)
Bereits bei der Eingruppierung in VergGr. V b Fallgr. 1 a ist in der Regel davon auszugehen, daß Verantwortung zu tragen ist. Nicht jede Dienstkraft, die Verantwortung
trägt, übt indes schon eine "besonders verantwortungsvolle" Tätigkeit aus. Dieses
Merkmal ist vielmehr erst dann erfüllt, wenn sich die Tätigkeit von der Summe der Erfordernisse der VergGr. V b Fallgr. 1 a durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise abhebt2"1.
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995
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Nach der Rechtsprechung des BAG25) ist unter "Verantwortung" die Verpflichtung zu
verstehen, dafür einstehen zu müssen, daß in dem übertragenen Bereich die dort
- auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich
und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Dabei kann sich je nach der Lage des
Einzelfalles die Verantwortung insbesondere auf andere Mitarbeiter oder dritte
Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende fachliche Ergebnisse oder auf den
Einsatz technischer Hilfsmittel beziehen. Für das Vorliegen der tariflich geforderten
Verantwortung kann auch der Umstand sprechen, daß die Tätigkeit der betreffenden
Dienstkraft keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt.
Eine entsprechend große Mitverantwortung bzw. innerbehördliche Verantwortung
kann ausreichend sein28'.
Das Maß der Verantwortung (Grad der Verantwortung bzw. deren Gewicht) zeigt sich
insbesondere in den materiellen und/oder ideellen Folgen möglicher Fehler bzw. eines
etwaigen Fehlverhaltens bei der Aufgabenwahrnehmung.
g) Besondere Schwierigkeit und Bedeutung
(Vergütungsgruppe IV a)
Verlangt ist, daß sich die Tätigkeit durch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung"
aus der VergGr. IV b Fallgr. 1 a heraushebt. Es sind hier nebeneinander zwei tarifliche
Anforderungen ganz verschiedener Art zu erfüllen ("besondere Schwierigkeit"
einerseits und "Bedeutung" andererseits).
- Bei der Anforderung der Heraushebung durch "besondere Schwierigkerf der Tätigkeit
muß berücksichtigt werden, daß bereits die Normaltätigkeit im "gehobenen Angestelltenbereich" von einer - dem Ausbildungsniveau entsprechenden - beachtlichen
Schwierigkeit ist. Die erhöhte Qualifikation, die nach der Rechtsprechung des BAG
nicht nur geringfügig, sondern beträchtlich höher sein muß, kann sich im Einzelfall
aus der Kompliziertheit der Materie oder rechtlichen Schwierigkeiten ergeben, aber
auch aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, aus außergewöhnlicher Erfahrung oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen
Spezialkenntnissen oder völlig aus dem Rahmen fallenden Differenzierungen271. Die
Schwierigkeit muß sich aber unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß
eine Tätigkeit nicht etwa deswegen als besonders schwierig im tariflichen Sinne
angesehen werden kann, weil sie unter belastenden oder in sonstiger Weise
unangenehmen Bedingungen geleistet wird24'. "Richtungweisende Entscheidungen"
oder Unterschriftsbefugniswerden nicht vorausgesetzt24'. Die "besondere Schwierigkeit"
der Tätigkeit kann sich u.U. auch aus einer zusammenfassenden Betrachtung sämtlicher
Arbeitsvorgänge des Angestellten (§ 22 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 BAT) ergeben. Da diese
Fallgestaltung in der Praxis die Ausnahme darstellt, sind für diese rechtliche Möglichkeit
nach dem BAG-Urteil vom 29.01.1992 entsprechende Anhaltspunkte bzw. Darlegungen
erforderlich27. Mit dieser Maßgabe kann auch eine außerordentliche Breite des
einzusetzenden Wissens die "besondere Schwierigkeit" begründen.
- Die "Bedeutung" (nicht "besondere" Bedeutung) des Aufgabengebietes knüpft
- entsprechend der Verwendung des Wortes im allgemeinen Sprachgebrauch - an
die Auswirkungen der Tätigkeit an bzw. zielt auf den Wirkungsgrad ab. Danach ist
etwas 'Von Bedeutung", wenn es von großer Tragweite ist, wenn es gewichtige
Nachwirkungen hat. Grundsätzlich kann jede Art der Auswirkung der Tätigkeit geeignet
sein, die "Bedeutung" des Aufgabengebietes im tariflichen Sinne zu begründen. Die
große Tragweite kann sich aus der zu bearbeitenden Materie, aus den Auswirkungen
der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich oder für die Allgemeinheit oder auch
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aus anderen Gründen ergeben24'. Das BAG geht davon aus, daß auch die Größe des
Aufgabengebietes nachhaltige Auswirkungen bzw. rechtserhebliche Tragweite
haben kann, zumal wenn der Angestellte Vorgesetztenfunktionen innehat.
Die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV a darf, weil insoweit die tariflichen
Bestimmungen keine Einschränkungen enthalten, nicht etwa auf Angestellte beschränkt
werden, die Grundsatzfragen bestimmter Art bearbeiten.
h)
Erhebliche Heraushebung durch Maß der Verantwortung
(Vergütungsgruppe III 1 a)
Mit der erheblichen Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen
Verantwortung ist (ohne daß sich die Schwierigkeit und/oder die Bedeutung gegenüber
der VergGr. IV a Fallgr. 1 a zu ändern brauchen) im Hinblick darauf, daß es sich bei
der VergGr. III Fallgr. 1 a um eine Spitzengruppe mit herausgehobenem Charakter
handelt5', eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung gefordert.
Da hier eine Heraushebung durch das Maß der Verantwortung auf der Grundlage der
voll erfüllten Merkmale der VergGr. IV a Fallgr. 1 b verlangt ist, werden auf jeden Fall
höhere Anforderungen als in der VergGr. IV b gestellt. Dieselben Tatumstände können
deshalb nicht gleichermaßen sowohl die besondere Verantwortung im Sinne der
VergGr. IV b als auch die herausgehobene Verantwortung im Sinne der VergGr. III
Fallgr. 1 a begründen, wohl aber kann auch hier Mitverantwortung ausreichend und
die Unterstellung des Angestellten unter einen Vorgesetzten unschädlich sein.
Mit den bloßen Auswirkungen bzw. der Tragweite der Tätigkeit des Angestellten kann
die hohe Verantwortung im Sinne der Anforderung der VergGr. III Fallgr. 1 a nicht
begründet werden, weil insoweit nur "die Bedeutung" des Aufgabengebietes betroffen
ist29'.
1)
BAG, Urteil vom 15.05.1968, AP Nr. 20 zu §§ 22, 23 BAT
2)
BAG, Urteil vom 10.12.1975, AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT
3)
BAG, Urteil vom 24.08.1983, AP Nr. 78 zu §§ 22, 23 BAT 1975
4)
BAG, Urteile vom 24.08.1983, vom 14.08.1985 und vom 22.10.1986, AP Nrn. 78,109 und 126 zu §§ 22,
23 BAT 1975
5)
BAG, Urteile vom 27.06.1962, AP Nr. 87 zu § 3 TO.A, und vom 29.08.1984, AP Nr. 94 zu §§ 22, 23
BAT 1975
6)
BAG, Urteil vom 29.08.1984, AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975
^
BAG, Urteil vom 01.09.1982, AP Nr. 65 zu §§ 22, 23 BAT 1975
8)
s. insbesondere Urteil vom 11.05.1962 - Sa 887/61 -
9)
BAG, Urteil vom 25.11.1981, AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT 1975
10
LAG Bayern, Urteile vom 04.07.1961 - 3 Sa 619/61 -, 31.07.1962 - 6 Sa 99/62 N -, 16.04.1962 - 3 Sa
904/61 -
11)
BAG, Urteile vom 25.07.1962 und vom 26.06.1963, AP Nrn. 92 und 99 zu § 3 TO.A
12)
BAG, Urteil vom 14.08.1985, AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995
63
13)
BAG, Urteil vom 18.05.1994, AP Nr. 178 zu §§22, 23 BAT 1975
14)
BAG, Urteil vom 23.02.1983 Nr. 4 AZR 209/80 (nicht in AP abgedruckt)
15)
BAG, Urteil vom 10.12.1969, AP Nr. 27 zu §§ 22, 23 BAT
16)
BAG, Urteil vom 02.03.1960, AP Nr. 60 zu § 3 TO.A, und Urteil vom 17.02.1961, BAG 10, 361
17)
BAG, Urteile vom 02.12.1981 und vom 05.12.1990 Nr. 4 AZR 244/90, ZTR 1991, 159, AP Nrn. 53 zu
§§ 22, 23 BAT 1975
18)
BAG, Urteile vom 14.02.1979,19.03.1986,20.10.1993 und 18.05.1994, AP Nrn. 15,116,172 und 178
zu §§ 22, 23 BAT 1975, und Beschluß vom 22.03.1995, ZTR 1995, 361
19)
BAG, Urteil vom 28.03.1962, AP Nr. 85 zu § 3 TO.A, und BAG in AP Nr. 12 zu § 23 a BAT
201
BAG, Urteil vom 08^11.1967, AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT
21)
LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.1971 - 6 (5) Sa 332/70 -
221
BAG, Urteil vom 24.08.1983, AP Nr. 79 zu §§ 22, 23 BAT 1975
23>
Urteil vom 31.01.1985-9 Sa 458/84-
24)
25)
BAG, Urteil vom 19.03.1986, AP Nr. 116 zu §§ 22,23 BAT 1975, und Urteil vom 18.05.1994 Nr. 4 AZR
412/93
Urteil vom 19.03.1986 - mit Hinweis auf Urteil vom 29.01.1986, AP Nr. 115-
26)
BAG, Urteil vom 14.12.1977, AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT
27)
BAG, Urteil vom 19.05.1982, AP Nr. 61 zu §§ 22, 23 BAT 1975, und Urteil vom 29.01.1992, ZTR 1992,
201
-
28)
BAG, Urteil vom 11.09.1985, AP Nr. 107 zu §§ 22, 23 BAT 1975
29)
BAG, Urteil vom 16.04.1986, AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975
64
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995