Eingruppierung der Angestellten
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Eingruppierung der Angestellten
Eingruppierung der Angestellten Tarifaufbau und seine Bedeutung; Begriffserläuterungen Verfasser: Willi Müller Inhaltsübersicht Seite 1. Aufbau der Vergütungsgruppen 53 2. Begriffsinhalte, Begriffserläuterungen 57 2.1 Arbeitsvorgang 57 2.2 Tätigkeitsmerkmale 57 52 a) Mechanische Tätigkeiten, einfachere Arbeiten, schwierigere Tätigkeiten 57 b) Gründliche Fachkenntnisse 58 c) Vielseitige Fachkenntnisse 59 d) "Selbständige Leistungen" 59 e) Umfassende Fachkenntnisse 61 f) Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit 61 g) Besondere Schwierigkeit und Bedeutung 62 h) Erhebliche Heraushebung durch Maß der Verantwortung 63 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995 Die tarifliche Bewertung von Angestelltenstellen nach den Fallgruppen 1 (sogenannte allgemeine Fallgruppen) des Tarifvertrags vom 24.06.1975 zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT bereitet in der Praxis immer wieder Probleme und führt nicht selten zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen. Da die Tätigkeitsmerkmale der allgemeinen Fallgruppen im wesentlichen aus recht allgemein gehaltenen Begriffen (sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffen) mit hohem Abstraktionsgrad bestehen, liegt es nahe, daß sich bei deren Auslegung und Anwendung schon aus diesem Grunde für alle Beteiligten oft erhebliche Zweifel einstellen, zumal subjektive Einschätzungen nur schwer zu vermeiden sind. Erschwerend kommt hinzu, daß die Anwendung der abstrakten tariflichen Begriffe jeweils auch die Kenntnis der zu bewertenden Tätigkeiten, deren Struktur (zu bewerten sind die einzelnen "Arbeitsvorgänge"), qualitative Anforderungen und Zeitanteile verlangt. Das BAG hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 19.03.1986 unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil vom 29.01.1986 (AP Nrn. 115 und 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975) festgestellt, daß die in den allgemeinen Fallgruppen vorgegebenen, mehr oder weniger abstrakten Tätigkeitsmerkmale durchaus justiziabel seien. Somit bleibt den Verwaltungen gar keine andere Möglichkeit, als die zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe bei der Bewertung anzuwenden bzw. auszulegen. Die in den allgemeinen Fallgruppen enthaltenen Begriffsmerkmale stammen im wesentlichen noch aus der Geltungszeit der Tarifordnung für Angestellte (TO.A), die am 01.04.1961 vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) abgelöst wurden. Geändert bzw. verbessert wurde allerdings der Tarifaufbau. So gab es die Vergütungsgruppe V c (im "mittleren Angestelltenbereich") früher ebensowenig wie die VergGr. III (im "gehobenen Angestelltenbereich"). Später kamen strukturelle Verbesserungen wie die Verringerung des zeitlichen Mindestmaßes in den Vergütungsgruppen VI b Fallgr. 1 a und V c Fallgr. 1 a hinzu und in einigen Vergütungsgruppen sogenannte Fallgruppenaufstiege bei Erfüllung bestimmter Heraushebungsmerkmale und Bewährungszeiten. Heute stehen so viele Angestellten-Vergütungsgruppen zur Verfügung, daß bei einer Gegenüberstellung mit den Besoldungsgruppen der Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes (wie in § 11 BAT) kein zahlenmäßiges Defizit mehr gegeben ist. 1. Aufbau der Vergütungsgruppen Bei Tätigkeitsmerkmalen kann unterschieden werden zwischen "Grundmerkmalen" und "Heraushebungsmerkmalen". Bei ersteren sind bestimmte Grundanforderungen, bei letzteren qualifizierende Anforderungen zu erfüllen. Der Tarifaufbau ergibt sich in der Regel aus der Entwicklung von Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe aus der (oder den) vorausgegangenen niedrigeren Vergütungsgruppe^). Darausfolgt, daß bei der Untersuchung, ob die Merkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe erfüllt sind, die insoweit in Betracht kommende "Ausgangsgruppe" und deren Fortentwicklung in der jeweils nächsthöheren Vergütungsgruppe berücksichtigt werden muß. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies in mehreren Entscheidungen klargestellt. Bereits im Urteil vom 26.04.1960, "Arbeitsrechtliche Praxis" (AP) Nr. 62 zu § 3 TO.A, hatte das BAG entschieden, daß die Begriffsbestimmung bzw. -auslegung grundsätzlich Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995 53 einen Vergleich der sich in den einzelnen Gruppen fortentwickelnden Merkmale verlangt. Soweit der Aufbau der Vergütungsgruppen in der höheren Gruppe jeweils ein Herausheben durch gesteigerte Anforderungen - nach unterschiedlichen Gesichtspunkten voraussetze, sei eine Prüfung erforderlich, inwieweit die Tätigkeit des Angestellten die in den niedrigeren Gruppen enthaltenen Merkmale erfüllt und durch diese Merkmale bereits konsumiert wird (BAG vom 09.12.1970, AP Nr.35 zu §§22,23 BAT). Nach dem BAG-Urteil vom 09.09.1981, AP Nr. 48 zu §§22,23 BAT 1975, bauen die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen V b, IV b, IV a und III aufeinander auf, so daß z.B. bei der Frage, ob ein Anspruch auf Höhergruppierung in die VergGr. IV a Fallgr. 1 a vorliegt, zunächst die Erfüllung der Merkmale der VergGr. V b 1 a und dann - jeweils nacheinander - die Erfüllung der qualifizierenden Merkmale (Heraushebungsmerkmale) der darüberliegenden Vergütungsgruppen zu beurteilen ist. Bei letzteren hat das BAG in seinem Urteil vom 07.10.1981, AP Nr. 50 zu §§ 22,23 BAT 1975, von "Aufbaufallgruppen" gesprochen. Ohne weiteres erkennbar sind Aufbaufallgruppeh dann, wenn das "Herausheben" aus der niedrigeren Vergütungsbzw. Fallgruppe ausdrücklich normiert ist. Erst wenn alle tariflichen Voraussetzungen der niedrigeren Vergütungsgruppe(n) vorliegen, ist zu prüfen, ob sich die in der geltend gemachten Vergütungsgruppe geforderte Heraushebung ergibt; zur Erfüllung des Heraushebungsmerkmals müssen sämtliche tariflichen Voraussetzungen der jeweils in bezug genommenen niedrigeren Tätigkeitsmerkmale erfüllt sein (BAG vom 06.06.1984, AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Ist dies nicht der Fall, so ist die Erfüllung einzelner oder aller Merkmale der höheren Vergütungsgruppe ohne Bedeutung. Baut ein "Heraushebungsmerkmal" auf der Normaltätigkeit (z.B. im "gehobenen Angestelltenbereich" auf der VergGr. V b Fallgr. 1 a) auf, so müssen nach den vom BAG aufgestellten Grundsätzen die "Grundanforderungen" den geforderten Ausbildungsvoraussetzungen (im kommunalen Bereich erfolgreiche Ablegung der Angestellten-Fachprüfung II gemäß § 25 BAT i.V. mit Anlage 3 zum BAT) entsprechen, worauf besonders dann zu achten ist, wenn die "Grundmerkmale" die Ausbildungsvoraussetzung nicht unmittelbar erkennen lassen. Bei der somit notwendigen Prüfung, ob auch die Merkmale der unter der geltend gemachten Vergütungsgruppe liegenden Vergütungsgruppe(n) erfüllt sind, ist zunächst der Aufbau der in den allgemeinen Fallgruppen enthaltenen Begriffsmerkmale und deren Steigerung zu betrachten. Aus den tariflichen Begriffen mehr oder weniger deutlich ersichtlich, bauen die Anforderungen, ihrer Art nach unterschieden (in Breite und Tiefe der Fachkenntnisse, Schwierigkeit der Tätigkeit, Verantwortung), wie folgt aufeinander auf (ohne Fallgruppenaufstiege und ohne den "höheren" Angestelltenbereich): 54 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995 Übersicht 1 Fachkenntnisse - Breite VergGr. Fallgr. "einfacher Bereich 1 1 X IX VIII 1a - gründliche (noch eng abgegrenzte) Fachkenntnisse VIII VII 1b 1a - gründliche und vielseitige Fachkenntnisse VII VI b Vc 1b 1a 1 a/1 b Vb IV b IV a III 1a 1a 1 a/1 b 1a - ohne Fachkenntnisse "mittlerer" Bersten "gehobener" Bereich - gründliche, umfassende Fachkenntnisse Übersicht 2 Fachkenntnisse ~ tiefe VergGr. Fallgr. "einfacher" Bereich X IX VIII 1 1 - gründliche (= nähere) Fachkenntnisse ' VIII VII VII 1b 1a 1b - gründliche (= nähere) und vielseitige Fachkenntnisse VI b Vc 1a 1 a/1 b Vb IV b IV a III 1a 1a 1 a/1 b 1a - ohne Fachkenntnisse 1a "mittlerer" Bereich "gehobener" Bereich - gründliche, umfassende (= vertiefte) Fachkenntnisse Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995 55 Übersicht 3 Schwierigkeitsgrad "einfacher* Bebten ohne Fachkenntnisse - mechanische Tätigkeit - einfachere Arbeiten - schwierigere Tätigkeiten VergGr. F«H0f, X 1 ix i VIII 1 a VII VI b Vc 1 a/1 b 1a 1 a/1 b /mittlerer" Bereich mit Fachkenntnissen * - leichte geistige Leistungen - selbständige (nicht leichte geistige) Leistungen 'getM&erjef Bereich % mit Fachkenntnissen ** - schwierige Tätigkeit - besonders schwierige Tätigkeit - V b/IV b IV a III 1 a/1 a 1 a/1 b 1a Übersicht 4 < Verantwortung , VergGr, Fäligr» "einfaoher* und "mittlerer" Bereich - Verantwortung nicht bewertungsrelevant X bis V c "gehobener" Bereich - verantwortungsvolle Tätigkeit *** - besonders verantwortungsvolle Tätigkeit Vb IV b IV a 1 a 1 a/1 b 1 a/1 b - erhebliche Heraushebung durch Verantwortung III 1 a * im Sinne näherer Kenntnis, eng abgegrenzt (VI11 a) bzw. vielseitig (VI b 1 a, V c 1 a/1 b) ** der Breite und Tiefe nach gesteigert *** wie sie sich aus der Summe der Erfordernisse der VergGr. V b Fallgr. 1 a ergibt (BAG), ohne in dieser Vergütungs- und Fallgruppe ausdrücklich gefordert zu sein 56 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995 2. Begriffsinhalte, Begriffserläuterungen 2.1 Arbeitsvorgang Bis zum Jahr 1975 stellte die tarifliche Bewertung auf die überwiegend auszuübende Tätigkeit (entweder als einheitliche Gesamttätigkeit, als überwiegende Teiltätigkeit oder als mehrere den Angestellten zeitlich überwiegend in Anspruch nehmende voneinander unabhängige Teiltätigkeiten) ab. Seit 1975 sind die einzelnen "Arbeitsvorgänge" zu bewerten (für sich genommen, gegebenenfalls zusammengefaßt gemäß § 22 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 BAT). Hierbei ist insbesondere zu beachten, daß der einzelne Arbeitsvorgang - unter Berücksichtigung einer vernünftigen Verwaltungsübung ein nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbares Arbeitsergebnis (Arbeitseinheit) darzustellen hat, - tarifrechtlich selbständig bewertbar sein muß, - nicht in einzelne Arbeitsschritte aufgeteilt werden darf und nicht um die sogenannten Zusammenhangsarbeiten, die zeitlich nicht abgetrennt und gesondert bewertet werden dürfen, bereinigt werden darf (sog. Aufspaltungs- bzw. Atomisierungsverbot). Gleichartige Arbeitsvorgänge dürfen zeitlich nur dann zusammengefaßt werden, wenn sie in etwa gleiche Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Angesteliten stellen. Unterschiedliche Anforderungen mit bewertungsmäßiger Auswirkung begründen jeweils eigenständige Arbeitsvorgänge. 2.2 Tätigkeitsmerkmale Die nachstehenden Erläuterungen, die sich teilweise aus den Tätigkeitsmerkmalen oder Klammerzusätzen selbst, zum großen Teil aber aus der Arbeitsrechtsprechung ergeben, sollen die Begriffsinhalte kurz umreißen. Die Kenntnis des Tarifaufbaus und der Tarifsystematik berücksichtigend (siehe oben), sind sie bei der Bewertung der Angestellten-Stellen wesentliche Voraussetzung für die zutreffende Subsumtion der auszuübenden Tätigkeiten bzw. Arbeitsvorgänge unter die tariflichen Merkmale. a) Mechanische Tätigkeiten, einfachere Arbeiten, schwierigere Tätigkeiten (Vergütungsgruppen X, IX und VIII 1 a) Was unter diesen Begriffen zu verstehen ist, verdeutlichen die in diesen Vergütungsgruppen im jeweiligen Klammerzusatz angegebenen Beispiele. In VergGr. IX Fallgr. 1 sind als "einfachere Arbeiten" u.a. aufgezählt: - Formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen fertigen Einfache (z.B. nach Eigen- oder Ortsnamen geordnete) Karteien führen Kontrollisten führen Post abfertigen (versandfertig machen) Formulare, Schreibmaterialien verwalten Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995 57 In VergGr. VIII Fallgr. 1 a sind als "schwierigere Tätigkeiten" beispielhaft genannt: - Bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung mitwirken - Ständig wiederkehrende Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge erledigen - Nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnete Karteien führen Die "schwierigere Tätigkeit" muß an den "einfacheren Arbeiten" der VergGr. IX/IX a gemessen bzw. im Verhältnis dazu gesehen werden und lediglich im Vergleich zu den "einfacheren Arbeiten", gleich in welcher Hinsicht, qualifizierter sein1'. Dies folgt aus dem Tarifwortlaut ("schwierigere" gegenüber "einfachere" und aus der Tarifsystematik - ohne Rücksicht auf die allgemeine Bedeutung des Wortes "schwierig". Es muß sich also nicht um eine "schwierige" Tätigkeit handeln. Bei der Anwendung des Begriffs der schwierigeren Tätigkeit haben die Tatsacheninstanzen (Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte) einen besonders weitreichenden Beurteilungsspielraum21. Der Einsatz von Fachkenntnissen im Sinne eines eigenständigen Tätigkeitsmerkmals wird nicht verlangt3'. b) Gründliche Fachkenntnisse (Vergütungsgruppen VIII 1 b und VII 1 a) Unter "Fachkenntnissen" sind nach der Interpretation der Tarifpartner "Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw."des Aufgabenkreises der Angestellten zu verstehen. Wie sich aus dem Zusatz "usw." ergibt, können sich diese Kenntnisse auch auf die etwa notwendige Kenntnis von - normierten oder nicht normierten - Ablaufregelungen und Verfahrensabläufen oder auch auf irgendwelche sonstigen Fachkenntnisse außerhalb derjenigen im eigentlichen Verwaltungsbereich'1' beziehen (z.B. Organisationstalent, Gesprächsführung, Umgangsformen, psychologisches Einfühlungsvermögen). Fachkenntnisse sind solche, die unerläßlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Zu den Fachkenntnissen im tariflichen Sinne rechnet auch Erfahrungswissen5'. Hierzu ist allerdings darauf hinzuweisen, daß bloße Lebenserfahrung, die unabhängig von der speziellen Tätigkeit des Angestellten erworben wird, sowie Allgemeinwissen nicht als Fachkenntnisse anzusehen sind6'. Ein Arbeitsvorgang, bei dem "Fachkenntnisse" nicht einzusetzen sind (VergGr. VIII Fallgr. 1 a), darf aus Rechtsgründen mit einem Arbeitsvorgang, der Fachkenntnisse erfordert, nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden71. Das Tarifmerkmal "gründliche Fachkenntnisse" hat ein qualitatives und ein quantitatives Element3'. - Qualitativ müssen die gründlichen Fachkenntnisse nach der tariflichen Klammerbemerkung zur VergGr. VII Fallgr. 1 a "nähere" Kenntnisse sein. Nach der Rechtsprechung des LAG Bayern8' soll der Angestellte aufgrund der "näheren" Kenntnisse in der Lage sein, in seinem Aufgäbengebiet ordnungsgemäß zu arbeiten. Dies ist anzunehmen, wenn er den Normalfall (der untersten Wertigkeitsstufe, in der erstmals Fachkenntnisse verlangt werden) in seiner verschiedenen Abwandlung sachlich richtig bearbeiten kann. Die Fachkenntnisse müssen in dem Sinne "nähere" sein, daß sich der Angestellte jederzeit auf sie stützen und verlassen kann. Lediglich oberflächliche Kenntnisse reichen somit nicht aus3'. Jedoch kann bereits eine wenig schwierige Auswertung "gründliche Fachkenntnisse" (nämlich nähere Kenntnisse der betreffenden Vorschriften oder sonstigen Regelungen) erfordern. 58 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995 - Quantitativ genügt es, wenn sich die gründlichen (näheren) Fachkenntnisse auf ein "eng abgegrenztes Teilgebiet bzw. Wissensgebiet" beschränken. Ein ganz unerhebliches Maß an Fachkenntnissen reicht aber nicht aus3'. Das mengenmäßige Erfordernis kann sich auch aus der zusammenfassenden Betrachtung (gemäß § 22 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 BAT) der bei der Erledigung der Tätigkeit in Frage kommenden Fachkenntnisse ergeben3'. c) Vielseitige Fachkenntnisse (Vergütungsgruppen VII 1 b bis V c 1 b) "Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" erfordern gegenüber den "gründlichen Fachkenntnissen" eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang, d.h. der Quantität nach; dabei ist nicht jeweils (nur) auf den einzelnen Arbeitsvorgang, sondern auf deren Summe abzustellen. Die Vielseitigkeit der Fachkenntnisse kann in der Regel erst bei einer Gesamtbetrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden8'. Das Gebiet, auf dem nähere Kenntnisse von Vorschriften usw. im obigen Sinne tatsächlich einzusetzen sind, darf nicht mehr eng abgegrenzt bzw. eng bemessen sein. Es muß vielmehr eine gewisse Breite aufweisen und so gestaltet sein, daß es nach seinem Umfang 'Vielseitige" Fachkenntnisse erfordert. Die Vielseitigkeit kann sich auf die Mannigfaltigkeit und Unterschiedlichkeit des einzusetzenden Fach- bzw. Erfahrungswissens beziehen10'. Da der Begriff "vielseitig" (nur) quantitativ aufzufassen ist9', ist für sein Vorliegen die Menge der anzuwendenden Bestimmungen bzw. Regelungen einschließlich Erfahrungswissen maßgebend. Auf die Zahl der Rechts- bzw. Fachgebiete, in denen der Angestellte Fachkenntnisse einzusetzen hat, kommt es dabei nicht an, sondern - wie erwähnt auf den Umfang der insgesamt benötigten Fachkenntnisse6'. Das Merkmal "vielseitige Fachkenntnisse" ist in § 22 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 BAT als Musterbeispiel dafür angeführt, daß eine tarifliche Anforderung auch (erst) bei zusammenfassender Betrachtung vorliegen kann, d.h., daß das Merkmal zwar beim einzelnen Arbeitsvorgang für sich betrachtet noch nicht, jedoch in der Summe der Arbeitsvorgänge erfüllt wird. Die verlangte Qualität der Fachkenntnisse entspricht der der "gründlichen (= näheren) Fachkenntnisse" in VergGr. VIII 1 b und VII 1 a. Daraus folgt u.a., daß zu "vielseitigen" Fachkenntnissen nur solche Fachkenntnisse addiert werden können, die ihrerseits "gründliche (nähere) Fachkenntnisse" sind. d) "Selbständige Leistungen" (Vergütungsgruppen VI b 1 a und V c 1 a/1 b) "Selbständige Leistungen" erfordern nach der tariflichen Begriffsdefinition in den Klammersätzen zu den genannten Vergütungs- und Fallgruppen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten von Ergebnissen unter Entwicklung eigener geistiger Initiativen, wobei eine leichte geistige Arbeit nicht ausreicht. Es genügt - was häufig verkannt wird - nicht, wenn Leistungen nur im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs selbständig erbracht werden, also z.B. ohne Anweisung und ohne Anleitung von Vorgesetzten. Vielmehr ist eine nicht leichte gedankliche Umsetzarbeit dahingehend zu entwickeln, daß Ergebnisse eigenständig "erarbeitet" werden. Einfacher Gesetzesvollzug (bzw. Vollzug sonstiger Normen und Regelungen) erfüllt dieses Merkmal nicht. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995 59 Erforderlich ist eine Gedankenarbeit, die hinsichtlich des einzuschlagenden Weges wie auch hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung mit eigenem Entschluß enthält11'. Kennzeichnend für selbständige Leistungen in diesem Sinne können dabei Ermessens-, Beurteilungs-, Gestaltungs- oder Entscheidungsspielräume (wie auch immer geartet, also ohne Bindung an die verwaltungsrechtlichen Fachbegriffe) sein121. Es werden Abwägungen verlangt, Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt. Der Angestellte muß also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozeß kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Gleichwohl bleibt das Faktum der (nicht leichten) geistigen Arbeit bestehen. Diese wird geleistet, wenn sich der Angestellte bei der Arbeit fragen muß: Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was muß als nächstes geschehen13'? Eine selbständige Leistung kann darin liegen, daß vorgegebene oder zu ermittelnde Daten und Fakten aufgrund entsprechender Fachkenntnisse in ein neues Ergebnis umgewandelt werden. Eine rein rechnerische "Bearbeitung" anhand der vier Grundrechnungsarten reicht nicht aus. Eine "gedankliche Umsetzarbeit" ist dann als lediglich leichte geistige Arbeit zu bezeichnen, wenn sie in Anbetracht der sich wiederholenden oder ähnelnden Fälle als schematisch gelten muß. Die Arbeit darf sich zum Beispiel nicht in der Sammlung oder Übertragung feststehender Fakten erschöpfen, ohne daß hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine Wahl- oder Entscheidungsmöglichkeit besteht oder eine besondere Überlegung notwendig ist. Das jeweilige Arbeitsergebnis darf nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vornherein feststehen, wie z.B. im Fall von Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen im Reisekostenrecht; es müssen vielmehr mehrere Möglichkeiten der Entscheidung bestehen14'. Andererseits sind "selbständige Leistungen" nicht erst dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit etwa besondere Schwierigkeit bereitet oder überhaupt schwierig ist15', sondern schon dann, wenn ein Ergebnis aufgrund eigener Initiative erarbeitet wird und darin nicht lediglich eine leichte geistige Arbeit liegt. Unterschriftsbefugnis wird für das Vorliegen von "selbständigen Leistungen" nicht vorausgesetzt; sie sind schon dann gegeben, wenn Angestellte entsprechende (nicht leichte geistige) Arbeiten ohne fremde Hilfe unterschriftsreif fertigstellen. Das Vorhandensein einer Aufsicht, Überwachung oder Kontrolle macht tatsächlich erbrachte "selbständige Leistungen" nicht zu unselbständigen16'. Eine Verwendung von Formblättern schließt in diesem Sinne selbständige Leistungen nicht von vornherein aus9'. Allerdings wirkt sich die Verwendung von Vordrucken regelmäßig auf die Bearbeitungsdauer eines Arbeitsvorgangs und somit auf den zeitlichen Umfang der "selbständigen Leistungen" aus. Arbeitsvorgänge mit und Arbeitsvorgänge ohrie "selbständige Leistungen" können nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang im Tarifsinne zusammengefaßt werden171. Wenn "selbständige Leistungen" in einem Arbeitsvorgang in rechtserheblichem Ausmaß anfallen, so sind sie mit der gesamten Dauer des Arbeitsvorgangs einschließlich der Zusammenhangsarbeiten zu berücksichtigen18'. Wenn beispielsweise ein Arbeitsvorgang mit allen Nebenarbeiten (Heraussuchen der Akte und sonstiger Unterlagen, Aktenstudium, eigene Erarbeitung der Lösung unter Einsatz nicht leichter Gedankenarbeit, Fertigung eines Schreibens, Schlußkontrolle, Ablage) einen größeren Zeitaufwand verursacht, die "Erarbeitung der Lösung" selbst aber lediglich einen Teil hiervon in Anspruch nimmt, ist in diesem Fall der gesamte Zeitaufwand - und nicht etwa nur die reine "Erarbeitungszeit" - unter das erwähnte Tätigkeitsmerkmal zu subsumieren. 60 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995 e) Umfassende Fachkenntnisse (Vergütungsgruppe V b 1 a/1 b) "Gründliche, umfassende Fachkenntnisse" setzen nach der Klammerbemerkung zur VergGr. V b Fallgr. 1 a bezüglich des einzusetzenden Fachwissens eine Steigerung nicht nur der Breite, sondern auch der Tiefe nach voraus. Umfang und Qualität müssen sich sonach von den in der niedrigeren Vergütungsgruppe (V c 1 b) geforderten Fachkenntnissen abheben. - Eine Steigerung der Breite nach, also in der Quantität der Fachkenntnisse, ist nach der Rechtsprechung des BAG gegeben, wenn ein breites, d.h. nach dem (quantitativen) Umfang der Kenntnisse bedeutendes Wissen eingesetzt werden muß19. - Die Steigerung der Tiefe nach, die sich auf die Qualität der Fachkenntnisse bezieht20, verlangt eine größere Vertiefung dahingehend, daß etwa im Einzelfall Urteile etc. hinzugezogen werden müssen oder daß die Kenntnisse im Zusammenhang mit der Rechtsnormanwendung bzw. mit Auslegungsfragen oder mit Ermessensausübung in einer eingehenden, vertieften Weise benötigt werden21'. Als vertiefte Kenntnisse werden vom BAG beispielsweise solche betrachtet, die etwa durch Überlegungen im Rahmen einer kontroversen Literatur und Rechtsprechung gekennzeichnet sind22. Das LAG Frankfurt a.M. hat vertiefte Fachkenntnisse darin gesehen, daß über die nähere Kenntnis der anzuwendenden Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit analysiert und verarbeitet werden müssen; ein Fachwissen, das sich auf die Grundtatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, reicht für stärker analysierende, zur Entscheidung von Zweifelsfällen bzw. -fragen notwendige Denkvorgänge, wie sie für die VergGr. V b (Fallgr. 1 a) typisch sind, nicht aus23. Da im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die Eingruppierung in die VergGr. V b Fallgr. 1 a die Ausbildung für den "gehobenen Angestelltendienst" (Fachprüfung II) gefordert ist und sich aus dem Bewertungsvergleich der Vergütungsgruppen V b (1 a/1 b) und höher ergibt, daß deren Tätigkeitsmerkmale dem Niveau der Fachhochschulausbildung entsprechen, ist bei der "Grund- bzw. Normaltätigkeit" des "gehobenen Angestelltenbereichs" von einer entsprechend gewichtigen Schwierigkeit auszugehen, die mit der "nicht leichten" geistigen Arbeit in den darunterliegenden Vergütungsgruppen nicht mehr identisch ist. Im Umkehrschluß zur "besonderen Schwierigkeit" in VergGr. IV a kann somit bei der unter Einsatz vertiefter Kenntnisse zu verrichtenden Tätigkeit auch von "schwieriger" Tätigkeit gesprochen werden. Somit erfüllen die in VergGr. V c, Fallgr. 1 b (mindestens zur Hälfte gemäß § 22 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 BAT) geforderten "selbständigen (nicht leichten) Leistungen" nicht schon auch die Schwierigkeitsanforderung in VergGr. V b (1 a/1 b) und IV b. f) Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit (Vergütungsgruppen V b 1 b und IV b) Bereits bei der Eingruppierung in VergGr. V b Fallgr. 1 a ist in der Regel davon auszugehen, daß Verantwortung zu tragen ist. Nicht jede Dienstkraft, die Verantwortung trägt, übt indes schon eine "besonders verantwortungsvolle" Tätigkeit aus. Dieses Merkmal ist vielmehr erst dann erfüllt, wenn sich die Tätigkeit von der Summe der Erfordernisse der VergGr. V b Fallgr. 1 a durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise abhebt2"1. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995 61 Nach der Rechtsprechung des BAG25) ist unter "Verantwortung" die Verpflichtung zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, daß in dem übertragenen Bereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Dabei kann sich je nach der Lage des Einzelfalles die Verantwortung insbesondere auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende fachliche Ergebnisse oder auf den Einsatz technischer Hilfsmittel beziehen. Für das Vorliegen der tariflich geforderten Verantwortung kann auch der Umstand sprechen, daß die Tätigkeit der betreffenden Dienstkraft keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt. Eine entsprechend große Mitverantwortung bzw. innerbehördliche Verantwortung kann ausreichend sein28'. Das Maß der Verantwortung (Grad der Verantwortung bzw. deren Gewicht) zeigt sich insbesondere in den materiellen und/oder ideellen Folgen möglicher Fehler bzw. eines etwaigen Fehlverhaltens bei der Aufgabenwahrnehmung. g) Besondere Schwierigkeit und Bedeutung (Vergütungsgruppe IV a) Verlangt ist, daß sich die Tätigkeit durch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" aus der VergGr. IV b Fallgr. 1 a heraushebt. Es sind hier nebeneinander zwei tarifliche Anforderungen ganz verschiedener Art zu erfüllen ("besondere Schwierigkeit" einerseits und "Bedeutung" andererseits). - Bei der Anforderung der Heraushebung durch "besondere Schwierigkerf der Tätigkeit muß berücksichtigt werden, daß bereits die Normaltätigkeit im "gehobenen Angestelltenbereich" von einer - dem Ausbildungsniveau entsprechenden - beachtlichen Schwierigkeit ist. Die erhöhte Qualifikation, die nach der Rechtsprechung des BAG nicht nur geringfügig, sondern beträchtlich höher sein muß, kann sich im Einzelfall aus der Kompliziertheit der Materie oder rechtlichen Schwierigkeiten ergeben, aber auch aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, aus außergewöhnlicher Erfahrung oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen oder völlig aus dem Rahmen fallenden Differenzierungen271. Die Schwierigkeit muß sich aber unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß eine Tätigkeit nicht etwa deswegen als besonders schwierig im tariflichen Sinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden oder in sonstiger Weise unangenehmen Bedingungen geleistet wird24'. "Richtungweisende Entscheidungen" oder Unterschriftsbefugniswerden nicht vorausgesetzt24'. Die "besondere Schwierigkeit" der Tätigkeit kann sich u.U. auch aus einer zusammenfassenden Betrachtung sämtlicher Arbeitsvorgänge des Angestellten (§ 22 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 BAT) ergeben. Da diese Fallgestaltung in der Praxis die Ausnahme darstellt, sind für diese rechtliche Möglichkeit nach dem BAG-Urteil vom 29.01.1992 entsprechende Anhaltspunkte bzw. Darlegungen erforderlich27. Mit dieser Maßgabe kann auch eine außerordentliche Breite des einzusetzenden Wissens die "besondere Schwierigkeit" begründen. - Die "Bedeutung" (nicht "besondere" Bedeutung) des Aufgabengebietes knüpft - entsprechend der Verwendung des Wortes im allgemeinen Sprachgebrauch - an die Auswirkungen der Tätigkeit an bzw. zielt auf den Wirkungsgrad ab. Danach ist etwas 'Von Bedeutung", wenn es von großer Tragweite ist, wenn es gewichtige Nachwirkungen hat. Grundsätzlich kann jede Art der Auswirkung der Tätigkeit geeignet sein, die "Bedeutung" des Aufgabengebietes im tariflichen Sinne zu begründen. Die große Tragweite kann sich aus der zu bearbeitenden Materie, aus den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich oder für die Allgemeinheit oder auch 62 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995 aus anderen Gründen ergeben24'. Das BAG geht davon aus, daß auch die Größe des Aufgabengebietes nachhaltige Auswirkungen bzw. rechtserhebliche Tragweite haben kann, zumal wenn der Angestellte Vorgesetztenfunktionen innehat. Die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV a darf, weil insoweit die tariflichen Bestimmungen keine Einschränkungen enthalten, nicht etwa auf Angestellte beschränkt werden, die Grundsatzfragen bestimmter Art bearbeiten. h) Erhebliche Heraushebung durch Maß der Verantwortung (Vergütungsgruppe III 1 a) Mit der erheblichen Heraushebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung ist (ohne daß sich die Schwierigkeit und/oder die Bedeutung gegenüber der VergGr. IV a Fallgr. 1 a zu ändern brauchen) im Hinblick darauf, daß es sich bei der VergGr. III Fallgr. 1 a um eine Spitzengruppe mit herausgehobenem Charakter handelt5', eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung gefordert. Da hier eine Heraushebung durch das Maß der Verantwortung auf der Grundlage der voll erfüllten Merkmale der VergGr. IV a Fallgr. 1 b verlangt ist, werden auf jeden Fall höhere Anforderungen als in der VergGr. IV b gestellt. Dieselben Tatumstände können deshalb nicht gleichermaßen sowohl die besondere Verantwortung im Sinne der VergGr. IV b als auch die herausgehobene Verantwortung im Sinne der VergGr. III Fallgr. 1 a begründen, wohl aber kann auch hier Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung des Angestellten unter einen Vorgesetzten unschädlich sein. Mit den bloßen Auswirkungen bzw. der Tragweite der Tätigkeit des Angestellten kann die hohe Verantwortung im Sinne der Anforderung der VergGr. III Fallgr. 1 a nicht begründet werden, weil insoweit nur "die Bedeutung" des Aufgabengebietes betroffen ist29'. 1) BAG, Urteil vom 15.05.1968, AP Nr. 20 zu §§ 22, 23 BAT 2) BAG, Urteil vom 10.12.1975, AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 3) BAG, Urteil vom 24.08.1983, AP Nr. 78 zu §§ 22, 23 BAT 1975 4) BAG, Urteile vom 24.08.1983, vom 14.08.1985 und vom 22.10.1986, AP Nrn. 78,109 und 126 zu §§ 22, 23 BAT 1975 5) BAG, Urteile vom 27.06.1962, AP Nr. 87 zu § 3 TO.A, und vom 29.08.1984, AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975 6) BAG, Urteil vom 29.08.1984, AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975 ^ BAG, Urteil vom 01.09.1982, AP Nr. 65 zu §§ 22, 23 BAT 1975 8) s. insbesondere Urteil vom 11.05.1962 - Sa 887/61 - 9) BAG, Urteil vom 25.11.1981, AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT 1975 10 LAG Bayern, Urteile vom 04.07.1961 - 3 Sa 619/61 -, 31.07.1962 - 6 Sa 99/62 N -, 16.04.1962 - 3 Sa 904/61 - 11) BAG, Urteile vom 25.07.1962 und vom 26.06.1963, AP Nrn. 92 und 99 zu § 3 TO.A 12) BAG, Urteil vom 14.08.1985, AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995 63 13) BAG, Urteil vom 18.05.1994, AP Nr. 178 zu §§22, 23 BAT 1975 14) BAG, Urteil vom 23.02.1983 Nr. 4 AZR 209/80 (nicht in AP abgedruckt) 15) BAG, Urteil vom 10.12.1969, AP Nr. 27 zu §§ 22, 23 BAT 16) BAG, Urteil vom 02.03.1960, AP Nr. 60 zu § 3 TO.A, und Urteil vom 17.02.1961, BAG 10, 361 17) BAG, Urteile vom 02.12.1981 und vom 05.12.1990 Nr. 4 AZR 244/90, ZTR 1991, 159, AP Nrn. 53 zu §§ 22, 23 BAT 1975 18) BAG, Urteile vom 14.02.1979,19.03.1986,20.10.1993 und 18.05.1994, AP Nrn. 15,116,172 und 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975, und Beschluß vom 22.03.1995, ZTR 1995, 361 19) BAG, Urteil vom 28.03.1962, AP Nr. 85 zu § 3 TO.A, und BAG in AP Nr. 12 zu § 23 a BAT 201 BAG, Urteil vom 08^11.1967, AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 21) LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.1971 - 6 (5) Sa 332/70 - 221 BAG, Urteil vom 24.08.1983, AP Nr. 79 zu §§ 22, 23 BAT 1975 23> Urteil vom 31.01.1985-9 Sa 458/84- 24) 25) BAG, Urteil vom 19.03.1986, AP Nr. 116 zu §§ 22,23 BAT 1975, und Urteil vom 18.05.1994 Nr. 4 AZR 412/93 Urteil vom 19.03.1986 - mit Hinweis auf Urteil vom 29.01.1986, AP Nr. 115- 26) BAG, Urteil vom 14.12.1977, AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 27) BAG, Urteil vom 19.05.1982, AP Nr. 61 zu §§ 22, 23 BAT 1975, und Urteil vom 29.01.1992, ZTR 1992, 201 - 28) BAG, Urteil vom 11.09.1985, AP Nr. 107 zu §§ 22, 23 BAT 1975 29) BAG, Urteil vom 16.04.1986, AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975 64 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1995