Haus- und Badeordnung für das Familien
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Haus- und Badeordnung für das Familien
Haus- und Badeordnung für das Familien- und Vitalbad LIMARE in Lindau (B) § 1 Zweck der Haus- und Badeordnung 1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Familien- und Vitalbad LIMARE (Hallenbad, Außenbecken, Solarium, Dampfbad und Sauna). Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Haus- und Badeordnung liegt daher in seinem eigenen Interesse. 2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit der Lösung der Eintrittskarte unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen der Haus- und Badeordnung sowie allen sonstigen, zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen. 3. Bei jeder Benutzung des Bades durch Schulklassen oder sonstige geschlossene Gruppen (z. B. Vereine) ist eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestellen. Diese ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieser Haus- und Badeordnung und etwaige Anordnungen der Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG und ihrer Bediensteten eingehalten werden. Deren eigene Aufsichtspflicht bleibt daneben unberührt. 4. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. § 2 Badegäste 1. Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei. Der Zutritt ist nicht gestattet für: a) b) c) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen bzw. gem. § 17 Abs. 3 dieser Hausund Badeordnung von der Benutzung ausgeschlossen sind Personen, die an einer meldepflichtigen und übertragbaren Krankheit oder an offenen Wunden leiden sowie eine nicht badüblichen Nutzung ausüben Personen, die Tiere mit sich führen 2. Kindern unter 8 Jahren ist der Besuch des Familienbades LIMARE nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Blinde Personen, Personen mit Krampfanfällen und Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht bewegen können, müssen von einer fürsorgepflichtigen Person begleitet werden. Kinder unter 3 Jahren müssen von einer erwachsenen Person ständig beaufsichtigt werden. 1 § 3 Vereine, Verbände, Schulen 1. Diese Haus- und Badeordnung gilt entsprechend für die Benutzung durch Vereine, Verbände, Schulen und andere Gruppen und ist auch für die Durchführung des einschlägigen Unterrichtssowie für den Übungs- und Wettkampfbetrieb verbindlich. 2. Badbenutzer im Sinne des Abs. 1 sind anderen Badbenutzern gegenüber nicht bevorrechtigt; das Familienbad LIMARE hat der Allgemeinheit zu dienen. 3. Die Zulassung geschlossener Gruppen und weitere Einzelheiten Ihrer Badbenutzung werden durch die Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG allgemein oder von Fall zu Fall durch eine Nutzungsvereinbarung geregelt. Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Bade- und Übungszeiten besteht nicht. § 4 Benutzungsentgelt 1. Für die Benutzung des Bades wird ein Entgelt erhoben, dessen Höhe vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG festgelegt wird. 2. Die Entrichtung des Entgelts erfolgt durch Lösung von Eintrittskarten an der Kasse. Die gelösten Eintrittskarten berechtigen zur Benutzung des Bades bzw. seiner besonderen Einrichtungen nur für die Zeit, für die sie ausgegeben wurden. Die Einzeleintrittskarten gelten nur am Lösungstag. Mehrfachkarten und Gutscheine sind ab dem Lösungstag 2 Jahre gültig. 3. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Für verlorene oder nicht ausgenützte Karten (Mehrfachkarten und Monatskarten) wird kein Ersatz geleistet. 4. Beim Verlust von Karten und Schrankschlüsseln sind die vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG festgesetzten Beträge zu bezahlen. 5. Von Badegästen, die die festgesetzten Benutzungsentgelte nicht oder nicht in voller Höhe bezahlt haben, wird neben dem nicht, bzw. zu wenig bezahlten Betrag ein Zuschlag erhoben, der vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG festgesetzt wird. § 5 Betriebszeiten 1. Die Betriebszeiten werden von den Stadtwerken Lindau (B) GmbH & Co. KG festgesetzt und bekanntgegeben. 2. Bei Überfüllung und unvorhergesehenen Ereignissen sind die Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG berechtigt, das ganze Bad oder einzelne Teile davon zeitweise für Besucher zu sperren. § 6 Badezeiten und Kassenschluss 1. Die Badezeit richtet sich nach der jeweils gelösten Eintrittskarte und beinhaltet die Dauer des Anund Auskleidens. Nach Ablauf der festgesetzten Betriebszeit hat der Badegast das Bad sofort zu verlassen. Die Einhaltung der Badezeit wird durch das Badpersonal überwacht. 2. Während der letzten 45 Minuten vor Betriebszeitende werden keine Eintrittskarten mehr ausgegeben. 2 § 8 Zugang zum Familienbad, Außenbecken und Saunabereich 1. Der Zugang zum Familienbad- und Außenbecken sowie dem Saunabereich ist nur durch die Eingangshalle, über die Umkleideräume und nur unter Benützung der hierfür vorgesehenen Zugänge gestattet. 2. Die Badegäste haben zunächst die Umkleideräume aufzusuchen, Ihre Kleider in einen der freien Garderobenschränke zu geben, den Garderobenschrank abzuschließen und den Schlüssel an sich zu nehmen und sicher zu verwahren. 3. Der Weg von den Kabinen zu den Duschräumen, die Duschräume selbst sowie die Schwimmhalle dürfen nur barfuß oder mit Badeschuhen betreten werden. § 9 Badbenutzung 1. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz. Strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. 2. Bei Verunreinigung wird ein Reinigungsentgelt erhoben, das vom Badpersonal, je nach Verschmutzung, festgelegt wird und sofort an der Kasse zu bezahlen ist. Durch die Entrichtung des Reinigungsentgelts werden etwaige Schadenersatzansprüche nicht ausgeschlossen. 3. Findet ein Badegast die ihm zugewiesenen Räume oder Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt vor, so muss er dies sofort dem Badpersonal mitteilen. Nachträgliche Beschwerden oder Einsprüche können nicht berücksichtigt werden. § 10 Saunabenutzung 1. Saunabaden dient der Ruhe, Gesundheit und Entspannung. 2. Die Benutzung des Saunabereiches steht grundsätzlich jedermann frei. Erkrankte Personen sind verpflichtet, ihren Arzt zu fragen, verbindliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des Saunabadens oder über den Gesundheitszustand von Personen können vom Badepersonal nicht gefällt werden. 3. Bitte beachten Sie die ausgehängten Anleitungen (Saunaregeln) zum richtigen Saunabaden. Für die Benutzung des Saunabereiches gilt die Haus- und Badeordnung entsprechend. § 11 Badebekleidung 1. Der Aufenthalt im Nassbereich ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Das Tragen von Unterwäsche unter der Badebekleidung ist grundsätzlich verboten. 2. Kinder jeden Alters müssen im Wasser Badebekleidung tragen. 3. Die Badebekleidung darf in den Badebecken und im Kabinenbereich weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden; hierfür sind die vorgesehenen Einrichtungen (Waschbecken) zu benutzen. 3 § 12 Körperreinigung Vor der Benutzung der Bäder muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Der Gebrauch von Seife und Shampoo ist außerhalb der Duschbereiche strengstens untersagt. § 13 Verhalten im Bad 1. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer durch ihn gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen nach vertretbar, behindert oder belästigt wird. 2. Nicht gestattet ist: a) Lärmen, Pfeifen und die Benutzung von Musikinstrumenten sowie der Betrieb von Tonträgern jeder Art. b) Das Einbringen von zerbrechlichen oder scharfen Gegenständen (Glas, Flaschen, Dosen ) im gesamten Haus. c) Das Ausspucken auf den Boden oder in das Badewasser. d) Das Rauchen, mit Ausnahme in dem besonders gekennzeichnetem Freibadebereich und Saunadachgarten. e) Jegliche Art der Gefährdung anderer Badegäste (untertauchen, in die Becken stoßen, vom seitlichen Beckenrand in das Wasser springen, rennen). g) Absperrungen beseitigen und Schwimmflossen verwenden. 3. Das Üben in größeren Gruppen und Riegen in den Schwimmbecken ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG oder der Badaufsicht gestattet. 4. Die Erteilung von Schwimmunterricht sowie jede sonstige gewerbliche Tätigkeit im Familienbad LIMARE bedarf der Genehmigung durch die Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG. 5. Kleidung, die nach Badeschluss liegengeblieben ist, wird vom Personal des Bades in Verwahrung genommen. Verschlossene Garderobenschränke werden vom Personal täglich nach Ende des Badebetriebes geöffnet. § 14 Zusätzliche Bestimmungen für das Verhalten im Hallenbad 1. Für das Verhalten im Familienbad LIMARE gelten zusätzlich zu den in § 13 genannten Bestimmungen die nachstehenden Vorschriften: Nicht gestattet ist: a) Speisen und Getränke außerhalb des Imbiss- bzw. Restaurationsraumes zu verzehren. 4 b) Das Reservieren der Liegestühle durch Ablegen von Badetüchern und Ähnlichem. Grundsätzlich entsteht mit der Lösung der Eintrittskarte kein Rechtsanspruch auf einen Liegestuhl. 2. Das Fotografieren ist im LIMARE für unsere Badegäste erlaubt. Wenn aber fremde Personen fotografiert werden sollen, geht dies nur mit deren Zustimmung. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren einer vorherigen Genehmigung durch die Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG als Betreiber des Familienbades LIMARE. 3. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Das Wippen ist nicht gestattet. Beim Springen sind folgende Punkte unbedingt zu beachten: a) Der Sprungbereich muss frei sein. b) Nur eine Person darf das Sprungbrett betreten. Die Freigabe des Sprungturmes gibt das zuständige Aufsichtspersonal. 4. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Hineinwerfen anderer Personen in den Sprungbereich sowie das Unterschwimmen bei Freigabe der Sprunganlage sind untersagt. Ist eine Anlage zum Springen freigegeben, ist das Schwimmen im Sprungbereich nicht erlaubt. 5. Bei Benutzung der Wasserrutsche ist den Anordnungen auf der Beschilderung und des Aufsichtspersonals Folge zu leisten. § 15 Haftung 1. Der Betreiber des Familienbades Limare haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers , dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen (Aufsichtspersonal) erleidet.(§309 Nr.7 BGB) 2. Für Verlust oder Beschädigung von Geld, Wertsachen, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen wird nicht gehaftet, auch wenn sie ordnungsgemäß in den dafür vorgesehenen Garderobenschränken verwahrt wurden. 3. Jegliche Haftung wird weiterhin ausgeschlossen für : a) Die auf den Parkplätzen vor dem Bad abgestellten Fahrzeuge. b) Schäden, die Badegästen durch Dritte zugefügt werden. c) Schäden, die infolge unrechtmäßiger Benützung von Eintrittskarten, Garderoben- schlüsseln und Ähnlichem entstehen. 4. Will ein Badegast Haftungsansprüche geltend machen, so muss er den Schadensfall unverzüglich dem Badpersonal oder innerhalb von 4 Wochen den Stadtwerken Lindau (B) GmbH & Co. KG anzeigen; andernfalls kann die Ersatzleistung/Schadensersatz verweigert werden. 5 § 16 Fundgegenstände Gegenstände, die im Bad gefunden werden, sind an der Kasse oder bei der Badaufsicht abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. § 17 Aufsicht 1. Das Aufsichtspersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. 2. Das Aufsichtspersonal ist befugt, Personen die: a) die Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Sauberkeit gefährden, b) andere Badegäste belästigen, c) trotz Ermahnungen gegen Bestimmungen der Haus- und Badeordnung verstoßen aus dem Bad zu entfernen. Widersetzungen ziehen Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich. 3. Den unter Ziffer 2. genannten Personen kann der Zutritt zum Bad zeitweise oder auf Dauer untersagt werden. 4. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. § 18 Wünsche und Beschwerden Anregungen, Wünsche oder Beschwerden nehmen als Betreiber des Familien- und Vitalbades LIMARE die Stadtwerke Lindau (B), GmbH & Co. KG, Auenstraße 12, 88131 Lindau, entgegen. Die Haus- und Badeordnung für das Familien- und Vitalbad LIMARE tritt am 15. April 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für das Hallenbad LIMARE vom 28. September 2001 außer Kraft. Lindau (B),02.April 2012 STADT LINDAU (BODENSEE) Gez. Dr. Gerhard Ecker Oberbürgermeister 6