Genehmigungsverzicht für Heilmittelverordnungen außerhalb des
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Genehmigungsverzicht für Heilmittelverordnungen außerhalb des
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts Landesgeschäftsstelle ab 1. Januar 2013 Genehmigungsverzicht für Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalles Von folgenden Kassen bzw. Verbänden liegen der KV Sachsen zum gegenwärtigen Zeitpunkt Erklärungen über den Genehmigungsverzicht für Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls vor. Der Genehmigungsverzicht bezieht sich bei fast allen Kassen auch auf die langfristigen Heilmittelbehandlungen nach § 32 Abs. 1a SGB V (Anlage 2 der Vereinbarung über Praxisbesonderheiten unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs) – Ausnahme AOK PLUS. PRIMÄRKASSEN 1 Hinweis in Fußnote beachten AOK PLUS AOK Bayern IKK classic IKK Südwest IKK Hamburg Knappschaft BKK advita BKK AKZENT BKK Actimonda (vormals ALP Plus) BKK Allianz BKK Axel Springer BKK Axel Springer Ost BKK BVM BKK Conzelmann BKK DEMAG KRAUSS-MAFFEI BKK der E.ON Ruhrgas AG BKK FTE BKK für Heilberufe BKK Gesundheit BKK Gildemeister Seidensticker BKK Medikus BKK Merck BKK Mobil OIL BKK MTU Friedrichshafen BKK Rheinland BKK R+V BKK RWE BKK VICTORIA – D.A.S. BKK Vorwerk & Co. KGV BKK vor Ort BKK 24 BKK Westfalen-Lippe BKK Wirtschaft und Finanzen (West,- Ostkasse) BKK Würth Bahn BKK Bayer BKK Bosch BKK DaimlerChrysler BKK Deutsche BKK 2 Energie BKK (West- und Ostkasse) HypoVereinsbank BKK METRO AG Kaufhof BKK mhplus BKK Salus BKK Sancura BKK Securvita BKK See-Krankenkassen Siemens BKK TAUNUS BKK Vaillant BKK ERSATZKASSEN vdek Diese Liste enthält alle bei der KV Sachsen bis zum 08. Januar 2013 eingegangenen Verzichtserklärungen. Für Patienten dieser genannten Kassen ist die Entscheidung über die Fortführung einer Heilmittelbehandlung außerhalb des Regelfalls alleine durch den Arzt zu treffen. Die in den Heilmittel-Richtlinien vorgesehene Genehmigung durch die Krankenkasse entfällt hier. Langfristige Heilmittelverordnungen mit Diagnosen, die nicht Bestandteil der oben genannten Vereinbarung sind, müssen weiterhin vorab den Krankenkassen zur Genehmigung vorgelegt werden. 1 AOK PLUS: 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013: Verordnungen, die unter die Anlage 2 (langfristiger Heilmittelbedarf) der „Vereinbarung über Praxisbesonderheiten unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs“ fallen, sind im Orginal oder als Kopie zusammen mit einem formlosen Antrag durch die Versicherten bei der AOK PLUS einzureichen. Die Verordnung muss zwingend die ICD-10Codierung enthalten. 2 befristet bis zum 31. Dezember 2013 erstellt am:16. Januar 2013 HA – AB|SI|QS|VuP-ma Seite 1 von 1