Genehmigungsverzicht für Heilmittelverordnungen außerhalb des

Transcrição

Genehmigungsverzicht für Heilmittelverordnungen außerhalb des
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts
Landesgeschäftsstelle
ab 1. Januar 2013
Genehmigungsverzicht für Heilmittelverordnungen außerhalb des
Regelfalles
Von folgenden Kassen bzw. Verbänden liegen der KV Sachsen zum gegenwärtigen
Zeitpunkt Erklärungen über den Genehmigungsverzicht für Heilmittelverordnungen
außerhalb des Regelfalls vor. Der Genehmigungsverzicht bezieht sich bei fast allen
Kassen auch auf die langfristigen Heilmittelbehandlungen nach § 32 Abs. 1a SGB V
(Anlage 2 der Vereinbarung über Praxisbesonderheiten unter Berücksichtigung des
langfristigen Heilmittelbedarfs) – Ausnahme AOK PLUS.
PRIMÄRKASSEN
1 Hinweis in Fußnote beachten
AOK PLUS
AOK Bayern
IKK classic
IKK Südwest
IKK Hamburg
Knappschaft
BKK advita
BKK AKZENT
BKK Actimonda (vormals ALP Plus)
BKK Allianz
BKK Axel Springer
BKK Axel Springer Ost
BKK BVM
BKK Conzelmann
BKK DEMAG KRAUSS-MAFFEI
BKK der E.ON Ruhrgas AG
BKK FTE
BKK für Heilberufe
BKK Gesundheit
BKK Gildemeister Seidensticker
BKK Medikus
BKK Merck
BKK Mobil OIL
BKK MTU Friedrichshafen
BKK Rheinland
BKK R+V
BKK RWE
BKK VICTORIA – D.A.S.
BKK Vorwerk & Co. KGV
BKK vor Ort
BKK 24
BKK Westfalen-Lippe
BKK Wirtschaft und Finanzen (West,- Ostkasse)
BKK Würth
Bahn BKK
Bayer BKK
Bosch BKK
DaimlerChrysler BKK
Deutsche BKK
2
Energie BKK (West- und Ostkasse)
HypoVereinsbank BKK
METRO AG Kaufhof BKK
mhplus BKK
Salus BKK
Sancura BKK
Securvita BKK
See-Krankenkassen
Siemens BKK
TAUNUS BKK
Vaillant BKK
ERSATZKASSEN
vdek
Diese Liste enthält alle bei der KV Sachsen bis zum 08. Januar 2013 eingegangenen
Verzichtserklärungen. Für Patienten dieser genannten Kassen ist die Entscheidung über die
Fortführung einer Heilmittelbehandlung außerhalb des Regelfalls alleine durch den Arzt zu treffen. Die
in den Heilmittel-Richtlinien vorgesehene Genehmigung durch die Krankenkasse entfällt hier.
Langfristige Heilmittelverordnungen mit Diagnosen, die nicht Bestandteil der oben genannten
Vereinbarung sind, müssen weiterhin vorab den Krankenkassen zur Genehmigung vorgelegt werden.
1
AOK PLUS: 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013:
Verordnungen, die unter die Anlage 2 (langfristiger Heilmittelbedarf) der „Vereinbarung
über Praxisbesonderheiten unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs“ fallen,
sind im Orginal oder als Kopie zusammen mit einem formlosen Antrag durch die
Versicherten bei der AOK PLUS einzureichen. Die Verordnung muss zwingend die ICD-10Codierung enthalten.
2
befristet bis zum 31. Dezember 2013
erstellt am:16. Januar 2013
HA – AB|SI|QS|VuP-ma
Seite 1 von 1

Documentos relacionados