EU-Rechtsformen - Prof. Dr. Anton, Unternehmensberatung

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EU-Rechtsformen - Prof. Dr. Anton, Unternehmensberatung
Europäische Rechtsformen – State of the Art
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Europäische Rechtsformen – State of the Art
von
Prof. Dr. rer. pol. Jürgen Anton
Inhalt
1
2
Seite
Die Bedeutung europäischer Rechtsformen für Unternehmen
in Deutschland
2
Die Europäischen Rechtsformen – Eine Bestandsaufnahme
4
21
Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
4
22
Die Europäische Aktiengesellschaft –
Societas Europaea (SE)
23
6
Die Europäische Genossenschaft –
Societas Cooperativa Europaea (SCE)
24
Die Europäische GmbH Societas Privata Europaea (SPE)
3
10
13
Die Europäische Rechtsform - Eine Alternative zur nationalen
Gesellschaftsform ?
16
Literatur
18
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
18
Quellen aus dem Internet
19
Web – Links zum Thema
19
______________________________________________________
Verzeichnis der Abbildungen
Abb. 1: Unternehmen im Spannungsfeld europäischer Rechtsformen
3
Abb. 2: Alternative Formen der Gründung einer Societas Europaea (SE)
7
Abb. 3: Ausgewählte Merkmale europäischer Rechtsformen im Vergleich
16
1
Europäische Rechtsformen – State of the Art
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1
Die Bedeutung europäischer Rechtsformen für die Unternehmen in
Deutschland
Immer häufiger kann man den Nachrichten der einschlägigen Wirtschaftspresse entnehmen, dass sich deutsche Unternehmen für eine Umwandlung ihrer bestehenden
Rechtsform, d.h. einer Aktiengesellschaft, in eine Societas Europaea (SE) bzw. Europäische Gesellschaft entschieden haben.
Den Weg in diese neue Gesellschaftsform, die in Deutschland häufig auch als "Europäische Aktiengesellschaft" oder kurz "Europa-AG" bezeichnet wird, haben schon
namhafte Unternehmen, wie beispielsweise Allianz, BASF, Deichmann, Fresenius,
MAN, Porsche, Strabag und Tesa beschritten. Und erst in jüngster Zeit hat der Vorstandschef der EADS, Louis Gallois, erklärt, dass man eine Umwandlung in eine
Societas Europaea (SE) in Erwägung ziehe, vor allem um dem Ziel der Integration der
verschiedenen Tochtergesellschaften in Deutschland, Frankreich und Spanien sowie
einer einfacheren Konzernstruktur näher zu kommen.
Die zunehmende Beliebtheit der relativ neuen Rechtsform lässt sich ebenfalls anhand
der Anzahl der Gründungen innerhalb der EU belegen: Während sich im Jahre 2005
lediglich 22 Unternehmen für die SE entschieden haben, waren im Jahre 2008 bereits
179 Gründungen zu verzeichnen. Der Hauptanteil entfiel dabei auf aus Deutschland
stammende Unternehmen.1
Indessen stellt die Europäische Gesellschaft nicht die erste und einzige Rechtsform
dar, die innerhalb der Europäischen Union zur formalen Ausgestaltung grenzüberschreitender Aktivitäten genutzt werden kann.
Bereits seit 1985 existiert das Rechtsinstitut der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), das zur Vereinfachung der innereuropäischen Kooperation
beitragen sollte. In Deutschland steht die EWIV, durch ein entsprechendes Ausführungsgesetz rechtlich verankert, schon seit 1989 zur Verfügung. Obwohl Deutschland
zu den europäischen Staaten zählt, die hinsichtlich der Anzahl der Gründungen einer
Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung eine Spitzenposition einnehmen,
ist sie hierzulande bislang weitgehend unbekannt geblieben.2
Darüber hinaus steht seit 2006 eine weitere Gesellschaftsform zur Verfügung, die letztlich ebenfalls den Harmonisierungsbemühungen auf europäischer Ebene dienen soll,
nämlich die Societas Cooperativa Europaea (SCE). Von diesem Rechtsinstrument, der
Europäischen Genossenschaft, haben bereits einige Unternehmen Gebrauch gemacht.
1
Eine nach europäischen Staaten differenzierende SE-Statistik findet sich unter: http://libertasinstitut.com/de/SE/SE-Statistics.pdf, abgerufen am: 29.10.2009.
2
Vgl. dazu die Statistik des Europäischen EWIV-Informationszentrums
institut.com/de/EWIV/statistik.pdf, abgerufen am: 29.10.2009.
2
unter:
http://libertas-
Europäische Rechtsformen – State of the Art
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So haben sich beispielsweise fünf europäische Handelsketten aus verschiedenen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums zum Zwecke einer strategischen Allianz in
einer in Brüssel ansässigen SCE zusammengeschlossen. Gemeint ist die Europäische
Genossenschaft „Coopernic“, deren Mitglieder Colruyt (Belgien), Conad (Italien), Coop
Suisse (Schweiz), E. Leclerc (Frankreich) sowie Rewe (Deutschland) sind.
Europäische
Wirtschaftliche Interessenvereinigung
(EWIV)
Societas Privata Europaea
(SPE)
Europäische Privatgesellschaft
Europa-GmbH
Unternehmen
in
Europa
Societas Europaea
(SE)
Europäische Gesellschaft
Europa-AG
Societas Cooperativa Europaea
(SCE)
Europäische Genossenschaft
Abb. 1: Unternehmen im Spannungsfeld der europäischen Rechtsformen
(Quelle: Eigene Darstellung)
Und schließlich befindet sich die Schaffung einer neuen Rechtsform, die vor allem die
grenzüberschreitende wirtschaftliche Betätigung von kleinen und mittelständischen
Unternehmen (KMU) erleichtern soll, in vollem Gange: Es handelt sich dabei um die
Societas Privata Europaea (SPE), die Europäische Privatgesellschaft, die auch häufig
als Europa-GmbH bezeichnet wird. Ihre Einführung innerhalb der Europäischen Union
ist für Mitte 2010 geplant.
3
Europäische Rechtsformen – State of the Art
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2
Die Europäischen Rechtsformen – Eine Bestandsaufnahme3
21
Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Die erste supranationale Rechtsform, die quasi als organisatorisches Gerüst grenzübergreifender Kooperation innerhalb der Europäischen Union geschaffen worden ist,
ist die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, kurz: EWIV.4 Rechtliche
Grundlagen dazu sind die EWIV-Verordnung der EWG aus dem Jahre 1985 sowie
das korrespondierende deutsche EWIV-Ausführungsgesetz von 1988.5
Erklärtes Ziel bei der Einführung dieser Unternehmensform war die Beseitigung rechtlicher, steuerlicher und psychologischer Hemmnisse, um natürlichen Personen, Gesellschaften und anderen juristischen Einheiten einen rechtlichen Rahmen für eine Zusammenarbeit über ihre nationalen Grenzen hinweg zu geben.6 Letztlich wollte man
damit den Wirtschaftssubjekten innerhalb der verschiedenen Mitgliedstaaten der EWG
die Anpassung ihrer Tätigkeit an die ökonomischen Gegebenheiten der Gemeinschaft
erleichtern.
Die EWIV ist lediglich als Hilfsinstrument zur Unterstützung der wirtschaftlichen Betätigung ihrer Mitglieder vorgesehen, d.h. ihr Unternehmensgegenstand darf hauptsächlich nur deren Zusammenarbeit sein. Sie kann demnach niemals selbst ein Gewerbe
oder einen freien Beruf gegenüber Dritten ausüben und darf auf keinen Fall der Erzielung von Gewinnen dienen.7
Das Rechtsinstrument eignet sich folglich vor allem als Interessenverbund rechtlich
und wirtschaftlich selbständiger Mitglieder. So kann sie etwa als Grundlage zur gemeinsamen Durchführung von Großprojekten, zur Kooperation im Rahmen von
Einkaufs- und Verkaufsgemeinschaften, zur gemeinsamen Forschung und Entwicklung
oder zur Vernetzung von Freiberuflern, wie etwa Rechtsanwälten, Steuerberatern,
Architekten etc. genutzt werden.
In der Öffentlichkeit weithin bekannte Beispiele sind der deutsch-französische
3
Die einzelnen Rechtsformen werden im Folgenden chronologisch, d.h. in der Reihenfolge ihrer zeitlichen
Entstehung bzw. ihrer Verfügbarkeit für die betriebliche Praxis behandelt.
4
Da es an einer europaweit gebräuchlichen, einheitlichen Bezeichnung für diese Gesellschaftsform fehlt,
existiert für dieses Rechtsinstitut in jedem Mitgliedstaat jeweils ein landesspezifischer Name.
Zu einem Kurzüberblick über die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung vgl. auch Gabler
Verlag (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
(EWIV), online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/5772/europaeische-wirtschaftlicheinteressenvereinigung-ewiv-v4.html, abgerufen am: 22.09.2009.
5
Vgl. Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen
wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), ABl. EWG Nr. L 199 S. 1 sowie Gesetz zur Ausführung der
EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz)
vom 14. April 1988, Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 514.
6
Vgl. die Begründung zur EWIV-Verordnung; Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli
1985, a.a.O..
7
Soweit Überschüsse anfallen, werden diese Gewinne steuerrechtlich den einzelnen Mitgliedern gemäß
ihrem prozentualen Anteil an der Vereinigung zugeordnet.
4
Europäische Rechtsformen – State of the Art
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Fernsehsender ARTE und die European Federation of Harley-Davidson Clubs. Häufig
verwendet wird die Rechtsform in praxi u. a. auch als organisatorischer Rahmen für
interregionale, grenzüberschreitende Projekte auf Ebene der Gebietskörperschaften
(z.B. „Interregio“), zur Zusammenarbeit von Forschungseinrichtungen bzw. Hochschulen oder Rechtsanwaltskanzleien.
Mitglieder einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung können Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften genauso sein wie Freiberufler,
sonstige Selbständige, Landwirte oder Vereine, Verbände, öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. Hochschulen, Industrie- und Handelskammern etc.).
Zur Gründung sind mindestens vonnöten:8
(1) zwei Gesellschaften oder andere juristische Einheiten, die ihre Hauptverwaltung
in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder
(2) zwei natürliche Personen, die ihrer Haupttätigkeit in unterschiedlichen Mitgliedstaaten nachgehen, oder
(3) eine Gesellschaft (oder eine andere juristische Einheit) und eine natürliche Person, von denen erstere ihre Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat
unterhalten muss als dem, in dem letztere ihre Haupttätigkeit ausübt.
Nach oben hin ist die Anzahl der Mitglieder - in Deutschland - unbegrenzt.9
Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung besitzt zwar Rechtsfähigkeit,
jedoch in Deutschland keine eigene Rechtspersönlichkeit.10 Sie hat „… die Fähigkeit,
im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeglicher Art zu sein, Verträge zu
schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen.“11
Die Gründung einer EWIV kann ohne Eigenmittel durchgeführt werden, d.h. es ist kein
Mindestkapital vorgeschrieben. Allerdings haften deren Mitglieder im Rahmen einer
Subsidiärhaftung jeweils unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für sämtliche
Verbindlichkeiten der Vereinigung.
Die Gründung einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung muss in
schriftlicher Form erfolgen und in das jeweilige, im Sitzstaat zuständige Register – in
Deutschland: das Handelsregister – eingetragen werden.12 Darüber hinaus erfolgt
8
Vgl. nachfolgend Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985, a.a.O..
9
Die EWIV-Verordnung überlässt es den einzelnen Mitgliedstaaten, die maximale Gesamtzahl ggf. auf 20
Mitglieder zu beschränken; vgl. ebenda, Art. 4 Abs. 3. Deutschland hat von dieser Regelung keinen
Gebrauch gemacht.
10
Auch in Bezug auf die Frage der Rechtspersönlichkeit sieht die EWIV-Verordnung eine freie
Entscheidung der einzelnen Mitgliedstaaten vor; vgl. ebenda, Art. 1 Abs. 3. Dementsprechend hat sich
Deutschland gegen eine eigene Rechtspersönlichkeit dieser Rechtsform entschieden.
11
Ebenda, Art 1 Abs. 2.
12
Erst mit dieser Eintragung erlangt die EWIV ihre volle Rechtsfähigkeit.
5
Europäische Rechtsformen – State of the Art
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eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Die Vereinigung muss den Zusatz „Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung“ oder die
Abkürzung „EWIV“ im Namen tragen.
Zur Leitung der Vereinigung sind mindestens zwei Organe vorgeschrieben: die gemeinschaftlich handelnden Mitglieder (Mitgliederversammlung) und der bzw. die Geschäftsführer. Während die Mitgliederversammlung das oberste Entscheidungsgremium der EWIV darstellt, das die zur Erfüllung ihres Zwecks erforderlichen Entscheidungen zu treffen hat, obliegt dem bzw. den Geschäftsführer(n) die Vertretung der
Vereinigung im Außenverhältnis. Geschäftsführer von in Deutschland ansässigen Vereinigungen können nur natürliche Personen sein.
Eine Sitzverlegung einer EWIV ist jederzeit möglich, jedoch lediglich innerhalb der
Europäischen Union.
Soweit die Regelungen der EWIV-Verordnung und des EWIV-Ausführungsgesetzes
nicht greifen, sind „… im übrigen entsprechend die für eine offene Handelsgesellschaft
geltenden Vorschriften anzuwenden; die Vereinigung gilt als Handelsgesellschaft im
Sinne des Handelsgesetzbuchs.“13 Darüber hinaus gelten ebenfalls die gesetzlichen
Vorschriften des Sitzstaates, beispielsweise die nationalen Regelungen zum Arbeitsund Steuerrecht.
22
Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE)
Die Möglichkeit zur Wahl der Societas Europaea, der Europäischen Gesellschaft, besteht in Deutschland schon seit 29. Dezember 2004.14 Rechtliche Grundlage dazu ist
das "Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG)" vom 22. Dezember 2004.15 Jenes Gesetz wiederum resultiert letztlich aus der entsprechenden EGVerordnung Nr. 2157/2001 und einer ergänzenden Richtlinie über die Arbeitnehmermitbestimmung (2001/86).16
Erklärte Ziele bei der Schaffung der SE waren einerseits das Anliegen, eine einheitliche, flexibel einsetzbare europäische Rechtspersönlichkeit für Kapitalgesellschaften
13
Art. 1 des EWIV-Ausführungsgesetzes, a.a.O..
14
Zu einem Überblick über die Europäische Aktiengesellschaft vgl. auch Gabler Verlag (Hrsg.), Gabler
Wirtschaftslexikon, Stichwort: Societas Europaea (SE), online im Internet: http://wirtschaftslexikon.
gabler.de/Archiv/13452/societas-europaea-se-v4.html, abgerufen am: 28.10.2009.
15
Vgl. Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) vom 22. Dezember 2004, Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 3675.
16
Vgl. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE), ABl. EG Nr. L 294 S. 1 sowie die ergänzende Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8.
Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der
Arbeitnehmer, ABl. EG Nr. L 294 S. 22.
6
Europäische Rechtsformen – State of the Art
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zur Verfügung zu stellen und andererseits Unternehmen eine Alternative zu eröffnen,
grenzüberschreitend innerhalb der EU ohne die üblichen kosten- und zeitintensiven
Formalitäten, wie etwa die Gründung einer Tochtergesellschaft, tätig zu werden. Auf
diese Weise soll schließlich die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Unternehmen gestärkt werden sowie deren Image durch mehr Internationalisierung
angehoben werden.
Diese Gesellschaftsform bietet sich damit vorwiegend auch als geeignete Organisationsform für international respektive innereuropäisch ausgerichtete Konzerne an. Dies
gilt beispielsweise insbesondere für den Fall, dass Fusionen durchgeführt werden sollen oder konzerninterne Umstrukturierungen anstehen.
Insgesamt gibt es fünf Möglichkeiten zur Gründung einer Societas Europaea:17
Societas
Europaea
(SE)
Verschmelzung von
bestehenden
Aktiengesellschaften
zu einer SE
Gründung
einer Tochter-SE
durch mehrere
Muttergesellschaften (Nicht-SE)
Gründung
einer Tochter-SE
durch eine
Societas Europaea
Umwandlung
einer bestehenden
Aktiengesellschaft
zu einer SE
Gründung
einer Holding-SE
durch Aktiengesellschaften
oder GmbHs
Abb. 2: Alternative Formen der Gründung einer Societas Europaea (SE)
(Quelle: Eigene Darstellung)
(1) Verschmelzung von bestehenden Aktiengesellschaften zu einer SE:
Eine solche grenzüberschreitende Verschmelzung setzt voraus, dass es sich
dabei um Aktiengesellschaften mit Sitz und Hauptverwaltung innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft handelt, von denen mindestens zwei aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammen.
17
Vgl. nachfolgend Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001, a.a.O..
7
Europäische Rechtsformen – State of the Art
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(2) Gründung einer Holding-SE durch Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit
beschränkter Haftung:
Auch hier ist verlangt, dass die an der Gründung beteiligten Unternehmen ihren
Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben. Neben dieser
notwendigen, jedoch nicht hinreichenden Bedingung wird zusätzlich gefordert,
dass mindestens zwei von ihnen dem Gesellschaftsrecht unterschiedlicher Mitgliedstaaten unterworfen sind. Alternativ dazu reicht es auch aus, wenn sie seit
mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat unterhalten.
(3) Gründung einer Tochtergesellschaft (in Form einer SE) durch mehrere Muttergesellschaften:
Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können eine gemeinsame Tochter-SE gründen, sofern die gleichen Voraussetzungen wie unter
(2) vorliegen.
(4) Umwandlung einer bestehenden Aktiengesellschaft zu einer Europa-AG:
Eine nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete Aktiengesellschaft mit
Sitz und Hauptverwaltung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann in
eine Societas Europaea umgewandelt werden, wenn sie seit mindestens zwei
Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Tochtergesellschaft hat.
(5) Gründung einer Tochter-SE durch eine SE:
Eine bereits bestehende Europa-AG kann wiederum eine Tochter in der
Rechtsform einer Societas Europaea gründen.
Die Europäische Aktiengesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist
eine Kapitalgesellschaft, deren Haftung auf das von den Gesellschaftern jeweils gezeichnete Kapital beschränkt ist. Das gezeichnete Kapital einer Societas Europaea
muss mindestens 120.000 Euro betragen.
Zur Gründung wird eine SE in das betreffende nationale Register am Sitz der Gesellschaft - in Deutschland das Handelsregister - eingetragen, eine entsprechende Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Die Europa-AG
muss den Zusatz "SE" im Firmennamen tragen.
Im Hinblick auf die Ausgestaltung der inneren Leitungsstruktur des Unternehmens
stehen zwei Modelle zur Auswahl:
8
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(1) Das dualistische System basiert auf der in Deutschland üblichen Trennung von
Leitungs- und Überwachungsorgan (Vorstand und Aufsichtsrat).18
(2) Das monistische System bietet die Möglichkeit, das insbesondere im angloamerikanischen Raum verbreitete "Board System" (ein einheitlicher Verwaltungsrat)
einzuführen.19 Dem Verwaltungsrat, dessen Mitglieder aus dem Kreis der
Aktionäre bzw. der Arbeitnehmer stammen, obliegt die Leitung der Gesellschaft.
Er bestimmt die Richtlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung.
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Er bestellt darüber hinaus einen oder mehrere geschäftsführende
Direktoren, der bzw. die auch aus dem Verwaltungsrat selbst kommen können.
Der geschäftsführende Direktor vertritt die Gesellschaft nach außen. Sind mehrere
Personen bestellt, dürfen sie die Geschäfte nur gemeinschaftlich führen.
In beiden Fällen ist als weiteres Organ die Hauptversammlung der Anteilseigner vorgeschrieben.
Ein wesentlicher Aspekt, den es zu beachten gilt, ist die Regelung zur Mitbestimmung:20 Danach soll die Beteiligung der Mitarbeiter im Rahmen von Verhandlungen
zwischen der Belegschaft und der Unternehmensleitung geklärt werden.
Soweit auf dem Verhandlungsweg keine Einigung erzielt werden kann, greift die sogen.
Auffangregelung. Diese besagt, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat sich grundsätzlich nach dem höchsten Standard (höchster
Anteil der Arbeitnehmervertreter) in den beteiligten Gründungsgesellschaften zu richten
hat. In Bezug auf die regionale Verteilung gilt, dass die Arbeitnehmervertreter anteilig
gemäß der jeweiligen Beschäftigtenzahl der SE in den betroffenen Mitgliedsstaaten zu
rekrutieren sind.
Die Schaffung einer angemessenen Regelung zur Arbeitnehmer-Beteiligung stellt somit eine zwingende Gründungsvoraussetzung dar.
Eine Verlegung des Sitzes einer Europa-AG innerhalb der Europäischen Union ist
jederzeit möglich, - ohne die Notwendigkeit der Auflösung und Neugründung. Damit
kann sie ihre Identität wahren und ihre Rechtspersönlichkeit besteht weiterhin fort. Dies
impliziert, dass Unternehmen die Wahl ihres Sitzes ohne größeren zusätzlichen Aufwand künftig stärker an ökonomischen Abwägungen orientieren, mithin den Wett18
Da jenes System in Deutschland weit verbreitet, mithin bekannt ist, soll es an dieser Stelle nicht näher
erläutert werden.
19
Da mit der Societas Europaea nunmehr die einzige Rechtsform in Deutschland zur Verfügung steht, die
überhaupt eine monistische Leitungsstruktur vorsieht, ist es durchaus denkbar, dass diese Gesellschaftsform besonders Konzernen aus dem angloamerikanischen Raum interessant erscheint, die ihre Konzernstruktur zu vereinheitlichen beabsichtigen.
20
Dazu wurden eigens gesonderte Bestimmungen geschaffen; vgl. Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom
8. Oktober 2001, a.a.O..
9
Europäische Rechtsformen – State of the Art
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bewerb der Rechtsordnungen innerhalb der Europäischen Union besser nutzen können.
Soweit es die konkrete Ausgestaltung der Rechtsform anbelangt, verweist die EG-Verordnung auf das jeweilige nationale Gesellschaftsrecht. Dies kann allerdings zur Folge
haben, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten recht unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Ansonsten gilt das nationale Recht des Sitzstaates, so z.B. dessen
spezifisches Arbeits-, Steuer- und Insolvenzrecht.
23
Die Europäische Genossenschaft – Societas Cooperativa Europaea (SCE)
Mit der Einführung der Societas Cooperativa Europaea (SCE), der Europäischen
Genossenschaft, hat der Rat der Europäischen Kommission eine weitere Rechtsform
geschaffen, die die Vollendung des Europäischen Binnenmarktes unterstützen soll.21
Denn neben der bloßen Beseitigung von Handelsschranken, einer selbstverständlich
notwendigen Bedingung, gilt es vor allem, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten
ansässigen Gesellschaften auch in die Lage zu versetzen, die Umstrukturierung ihres
Geschäftsbetriebs zwecks Ausdehnung auf die Gemeinschaftsebene zu planen und
durchzuführen.22
Rechtliche Grundlagen zu diesem Rechtsinstrument sind einerseits auf europäischer
Ebene die EG-Verordnung Nr. 1435/2003 und die sie ergänzende Richtlinie hinsichtlich
der Arbeitnehmerbeteiligung (2003/72) sowie andererseits auf nationaler Ebene das
SCE-Ausführungsgesetz aus dem Jahre 2006.23
Der wesentliche Zweck einer Societas Cooperativa Europaea besteht in der Bedarfsdeckung ihrer Mitglieder und / oder in der Förderung von deren wirtschaftlichen bzw.
sozialen Tätigkeiten.24 Dabei kann der Zweck vor allem erfüllt werden durch die Lieferung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Durchführung von
Arbeiten im Rahmen der Tätigkeiten der Genossenschaft, aber auch durch die
Deckung des Bedarfs der Mitglieder mittels Beteiligung an einer Europäischen oder
nationalen Genossenschaft.
21
Zu einem ersten Überblick über die Europäische Genossenschaft vgl. auch Gabler Verlag (Hrsg.),
Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Societas Cooperativa Europaea (SCE), online im Internet:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/17856/societas-cooperativa-europaea-sce-v6.html,
abgerufen
am: 28.10.2009.
22
Vgl. in diesem Sinne Nr. 2 der Begründung zur entsprechenden EG-Verordnung: Verordnung (EG) Nr.
1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl.
EU Nr. L207 S.1.
23
Vgl. ebenda., Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der
Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. EU Nr. L 207 Nr. 25
sowie Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006, Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 1911, Artikel 1 und 2.
24
Vgl. dazu und nachfolgend Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003, a.a.O., Art.1
Abs. 3.
10
Europäische Rechtsformen – State of the Art
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Der Rat der Europäischen Union sieht dazu weder in der Europäischen Gesellschaft
(SE) noch in der Europäischen Wirtschaftlichen Vereinigung (EWIV) ein adäquates
Instrument, zumal beide Gesellschaftsformen den Besonderheiten genossenschaftlicher Betätigung nicht hinreichend Rechnung tragen.25 Denn während die SE von
vornherein als Rechtsform für Kapitalgesellschaften, insbesondere Aktiengesellschaften, konzipiert worden ist, hat man der EWIV lediglich die Funktion eines Hilfsinstruments zugewiesen, das zwar die wirtschaftliche Betätigung seiner Mitglieder unterstützen soll, ohne selbst jedoch unmittelbar wirtschaftliche Aktivitäten entfalten zu dürfen.
Mitglieder einer SCE können natürliche Personen, Unternehmen (Personen- und
Kapitalgesellschaften), Genossenschaften sowie juristische Personen des öffentlichen
Rechts sein. Zur Gründung einer Societas Cooperativa Europaea kann es auf verschiedene Art und Weise kommen; insgesamt gibt es fünf Möglichkeiten.26
Sie kann gegründet werden:
(1) durch Neugründung von mindestens fünf natürlichen Personen, deren Wohnsitz
in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen,
(2) durch Neugründung von insgesamt mindestens fünf natürlichen Personen und
Gesellschaften27 bzw. juristischen Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts, deren Wohnsitze in mindestens zwei Mitgliedstaaten liegen bzw. die
dem Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen,
(3) durch Neugründung von mindestens zwei Gesellschaften bzw. juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die dem Recht (bei mehr als zwei
Mitgliedern: mindestens zweier) verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen,
(4) durch Verschmelzung von bestehenden Genossenschaften, von denen mindestens zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein müssen, und
(5) durch Umwandlung einer bestehenden Genossenschaft, die seit mindestens
zwei Jahren eine Niederlassung oder eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat unterhält.
Die Europäische Genossenschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit; ihr Grundkapital ist in Geschäftsanteile zerlegt. Die Haftung der Mitglieder ist auf die Höhe ihrer
jeweils eingezahlten Geschäftsanteile beschränkt. Die SCE muss mit einem Mindestkapital von 30.000 Euro ausgestattet sein; ansonsten ist ihr Kapital variabel und
schwankt mit der Zahl der Mitglieder.28
25
Vgl. Nrn. 4 und 5 der Begründung zur entsprechenden EG-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 1435/2003
des Rates vom 22. Juli 2003, a.a.O..
26
Vgl. nachfolgend, ebenda, Art. 2 Abs. 1.
27
Unter „Gesellschaften“ sind hier zu verstehen die Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts, Gesellschaften des Handelsrechts und Genossenschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind.
28
Mit Festschreibung eines relativ geringen Mindestkapitals wollte man die Europäische Genossenschaft
insbesondere als potenzielle Rechtsform für den sogen. Mittelstand attraktiv machen.
11
Europäische Rechtsformen – State of the Art
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Zur Gründung muss die Europäische Genossenschaft in das jeweils zuständige Register des betroffenen Mitgliedstaates, in Deutschland also das Genossenschaftsregister, eingetragen werden.29 Darüber hinaus wird die Eintragung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht.
Die Societas Cooperativa Europaea muss den Zusatz „SCE“ im Namen tragen.
Soweit es die Leitungsstruktur betrifft, stehen, wie bei der SE, zwei Alternativen zur
Verfügung:
(1) Das dualistische System stellt, wie in Deutschland weithin üblich und bekannt, auf
eine Trennung zwischen Leitungs- und Aufsichtsorgan ab (z.B. Vorstand und Aufsichtsrat). Dem Leitungsorgan obliegt die Geschäftsführung der Genossenschaft
sowie deren Vertretung nach außen, während dem Aufsichtsorgan die Überwachung der Geschäftsführung zugeordnet ist. Eine Doppelfunktion, d.h. die gleichzeitige Zugehörigkeit zu Leitungs- und Aufsichtsorgan ist untersagt.
Die Mitglieder des Aufsichtsorgans werden grundsätzlich von der Generalversammlung bestellt und abberufen. Die Mitglieder des Leitungsorgans wiederum
sind in der Regel vom Aufsichtsorgan zu bestellen und abzuberufen.30 Für in
Deutschland ansässige Europäische Genossenschaften gilt jedoch, dass deren
Satzung auch eine Wahl und Abberufung direkt durch die Generalversammlung
vorsehen kann.31
Während das Aufsichtsorgan gemäß dem deutschen SCE-Ausführungsgesetz
sich aus mindestens drei Personen zusammensetzen muss, hat das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen zu bestehen.32
(2) Das monistische System sieht hingegen lediglich ein Verwaltungsorgan (z.B. Verwaltungsrat) vor, das einerseits die Grundlinien der Tätigkeit der Genossenschaft
vorgibt sowie deren Umsetzung überwacht und andererseits die Geschäftsführung
und Vertretung nach außen übernimmt.
Die Mitglieder des Verwaltungsorgans und, sofern statutarisch vorgesehen, deren
Stellvertreter werden von der Generalversammlung bestellt.33 Nach den Vorgaben
des deutschen SCE-Ausführungsgesetzes muss der Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft mindestens fünf, bei kleineren Genossenschaften mit
nicht mehr als 20 Mitgliedern mindestens drei Personen umfassen.34 Der Verwaltungsrat hat einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren zu bestellen, die
29
Erst mit der Eintragung erlangt die Societas Cooperativa Europaea ihre Rechtspersönlichkeit.
30
Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003, a.a.O., Art. 37 Abs.2.
31
Vgl. Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006, a.a.O., Art. 1 § 12.
32
Vgl. ebenda, Art. 1 § 15 Abs. 1 und §14.
33
Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003, a.a.O., Art. 42 Abs.3.
34
Vgl. Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006, a.a.O., Art. 1 § 19 Abs. 1.
12
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unter Umständen durchaus auch aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrats stammen können; sind mehrere Direktoren bestellt, sind diese nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt.35
Als oberstes Entscheidungsorgan ist mithin in beiden Fällen die Generalversammlung
der Mitglieder einer Genossenschaft vorgeschrieben.
Bei der Schaffung des Rechtsinstruments der Societas Cooperativa Europaea wurde
auf die Arbeitnehmermitbestimmung ebenfalls besonderes Augenmerk gelegt. Wie
bereits bei der Europäischen Aktiengesellschaft, wird diesbezüglich auf Verhandlungen
zwischen Belegschaft und Unternehmensleitung abgestellt. Sofern auf dem Verhandlungsweg keine einvernehmliche Einigung zu erzielen ist, greift auch bei der SCE die
sogen. Auffangregelung.
Der Sitz einer Europäischen Genossenschaft muss innerhalb der Gemeinschaft liegen
und zwar in dem Mitgliedstaat, in dem sie auch ihre Hauptverwaltung unterhält. Eine
Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat ist jederzeit möglich, d.h. ohne den Aufwand einer vorherigen Auflösung und einer anschließenden erneuten Gründung.
Soweit einzelne Bereiche, von denen die Societas Cooperativa Europaea berührt ist,
nicht durch die entsprechende EG-Verordnung, EG-Richtlinie oder das daraus resultierende deutsche Gesetz geregelt sind, gelten jeweils die einschlägigen Vorschriften
des nationalen Rechts des Sitzstaates. Davon betroffen sind beispielsweise das
Steuerrecht, das Wettbewerbsrecht, das Patentrecht oder das Insolvenzrecht.
24
Die Europäische GmbH - Societas Privata Europaea (SPE)
Die Einführung einer weiteren supranationalen Rechtsform innerhalb der Europäischen
Union befindet sich, wie bereits eingangs erwähnt, momentan in der Phase der Vorbereitung. So hat das Europäische Parlament am 10. März 2009 mit großer Mehrheit den
Vorschlag der EU-Kommission für ein Statut der Europäischen Privatgesellschaft
aufgegriffen.36 Danach soll künftig eine auf die spezifischen Bedürfnisse der mittelständischen Wirtschaft innerhalb der EU zugeschnittene weitere europäische Rechtsform
entstehen, - die Societas Privata Europaea (SPE).37
35
Vgl. Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006, a.a.O., Art. 1 § 22 Abs. 1 und 2.
36
Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen
Privatgesellschaft ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/epc/proposal_de.
pdf.
37
Nach den Vorstellungen der Europäischen Kommission ist die Einführung der SPE zum 01. Juli 2010
geplant. Das Statut der Europäischen Privatgesellschaft ist Teil des sogen. „Small Business Act“ der
Europäischen Kommission sowie der Mitgliedstaaten, der auf insgesamt zehn Grundsätzen basiert und
der Förderung der europäischen KMU dienen soll.
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Europäische Rechtsformen – State of the Art
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Dieses Rechtsinstitut der "Europa-GmbH" soll seinem erklärten Zweck nach vor allem
klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) mit grenzüberschreitenden Aktivitäten eine Möglichkeit eröffnen, künftig in allen Mitgliedstaaten gemäß den gleichen einfachen und flexiblen Gesellschaftsrechtsvorschriften eine SPE zu gründen. Mit der
Schaffung einer Europäischen GmbH erhofft man sich entsprechende Zeit- und
Kostenersparnisse hinsichtlich Rechtsberatung, Management und Verwaltung.
Denn die Nutzung des Rechtsinstituts der Europäischen Privatgesellschaft macht künftig eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten überflüssig. Insbesondere entfällt damit in der
Zukunft die Notwendigkeit, dass ein Unternehmen zunächst einmal eine Tochtergesellschaft in der jeweiligen Gesellschaftsform des Mitgliedstaates errichten muss, in dem
es wirtschaftlich tätig werden möchte.38
Die Gründungsvoraussetzungen sind gemäß dem Anliegen der EU bei der Schaffung einer Gesellschaftsform für KMUs relativ einfach gehalten.
Die Europa-GmbH kann sowohl von einer oder mehreren natürlichen Personen als
auch von Unternehmen gegründet werden. Gemäß dem Vorschlag der Europäischen
Kommission soll es zur Gründung einer Societas Privata Europaea keines ausdrücklichen grenzüberschreitenden Bezugs bedürfen, wie dies bei der Europa-AG erforderlich ist. Dies würde beispielsweise von der Verpflichtung entbinden, dass ein Unternehmen (schon) tatsächlich grenzüberschreitende Aktivitäten ausübt oder dass die
SPE von Gesellschaftern aus zwei unterschiedlichen Mitgliedsstaaten gegründet wird.
Allerdings bleibt abzuwarten, welche konkrete Regelung diesbezüglich am Ende getroffen werden wird. Dies zumal, als das EU-Parlament im Gegensatz zum Kommissionsvorschlag durchaus einen grenzüberschreitenden Bezug als notwendige Voraussetzung in die Verordnung aufnehmen möchte. Indessen solle diese Bedingung die
Gründung nicht zusätzlich erschweren, so dass sie wohl eher weit gefasst werden wird
(z.B. Forderung nach einer entsprechenden Absichtserklärung in der Satzung).
Zur Gründung einer SPE stehen im Wesentlichen vier Alternativen zur Verfügung:
(1) die Neugründung durch eine oder mehrere natürliche Personen und/oder juristische Personen,
(2) die Umwandlung einer bestehenden nationalen Gesellschaft, wie z.B. einer
GmbH,
(3) die Verschmelzung bestehender nationaler Gesellschaften und
(4) die Spaltung einer bestehenden nationalen Gesellschaft.
38
Gleichwohl ist die SPE als künftig europaweit verfügbare Rechtsform nicht allein für KMUs interessant,
sondern wird sich in gleichem Maße bei Konzernen als potenzielle Organisationsform für deren
Tochtergesellschaften großer Beliebtheit erfreuen können.
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Europäische Rechtsformen – State of the Art
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Die Europäische Privatgesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist diese für die Gesellschafter auf die Höhe ihrer
jeweiligen Einlage begrenzt. Ein Mindeststammkapital wird nicht verlangt, so dass bereits ein Mindestkapital von 1 Euro ausreicht. Allerdings muss das Leitungsorgan des
Unternehmens eine sogen. Solvenzbescheinigung unterzeichnen. Sofern die Satzung
eine derartige Erklärung nicht enthält, ist ein Stammkapital in Höhe von mindestens
8.000 Euro zur Gründung notwendig.
Die Societas Privata Europaea wird auf Antrag in das entsprechende Register des
betroffenen Mitgliedstaates - in Deutschland also das Handelsregister - eingetragen.
Erst durch die Eintragung erlangt die Europa-GmbH ihre eigene Rechtspersönlichkeit.
Die Europäische Privatgesellschaft muss den Namenszusatz „SPE“ tragen.
Was die innere Verfassung des Unternehmens angeht, kann die Leitungsstruktur
nach dem Kommissionsvorschlag in der Satzung frei bestimmt werden. Einerseits ist
diesbezüglich zu entscheiden, ob die Leitung der Societas Privata Europaea aus einem
oder mehreren geschäftsführenden Mitgliedern bestehen soll. Andererseits gilt es eine
Wahl zwischen monistischer und dualistischer Unternehmensverfassung zu treffen.
Hinsichtlich der Arbeitnehmermitbestimmung soll das Recht des Herkunftsmitgliedstaates, d.h. jenes Staates innerhalb der EU greifen, in dem die Gesellschaft ihren Sitz
unterhält. Weiterhin soll die gesamte Belegschaft der SPE über das Recht verfügen,
bei der anteiligen Besetzung des Verwaltungs- oder Aufsichtsratsorgans mitzubestimmen.
Die Societas Privata Europaea darf nicht zur Umgehung von Mitbestimmungsrechten
der Arbeitnehmer missbraucht werden. Aus diesem Grund sieht der Verordnungsvorschlag eigens Regelungen für den Fall vor, dass der Sitz einer Gesellschaft in einen
Mitgliedstaat mit niedrigerem Niveau der Arbeitnehmermitbestimmung verlagert wird.
Wenn nämlich mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer eines Unternehmens in dessen
Herkunftsmitgliedstaat beschäftigt ist, müssen demzufolge Verhandlungen zwischen
den Leitungsorganen und den Arbeitnehmervertretern geführt werden. Falls diese nicht
zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen, greift prinzipiell das Mitbestimmungsrecht
des Herkunftsmitgliedstaats.
Eine Sitzverlegung der Europäischen Privatgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat ist also grundsätzlich möglich, jedoch stets unter strikter Beachtung der Vorschriften zur Arbeitnehmermitbestimmung.
Die Regelungen zur Europa-GmbH bedürfen der Anpassung an die spezifischen Gegebenheiten des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten. Darüber hinaus sollen jeweils
die gesetzlichen Vorschriften des Sitzstaates zum Arbeits-, Insolvenz- und Steuerrecht gelten.
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Europäische Rechtsformen – State of the Art
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Rechtsform
Merkmale
Anwendung /
Adressaten
(tendenziell)
Europ. Wirtschaftl.
Interessenvereinigung
(EWIV)
Hilfsinstrument für
natürliche Personen,
Unternehmen
u.a.
Societas Europaea
(SE)
Kapitalgesellschaften,
insbesondere auch
Konzerne
Societas Cooperativa
Europaea (SCE)
natürliche Personen,
Unternehmen,
Genossenschaften
u.a.
Mindestkapital
nein
120.000 €
30.000 €
Haftung der
Gesellschafter
bzw. Mitglieder
unbeschränkt und
gesamtschuldnerisch
beschränkt auf die
Beteiligung am
Kapital
beschränkt auf die
eingezahlten
Geschäftsanteile
Leitungsstruktur /
Organe
- Mitgliederversammlung
- Geschäftsführer
- Hauptversammlung
- Vorstand
- Aufsichtsrat
oder
- Hauptversammlung
- Verwaltungsrat
besondere
Regelungen bzgl.
AN-Mitbestimmung
nein
Verhandlungen,
ggf. Auffangregelng
- Generalversammlung
- Vorstand
- Aufsichtsrat
oder
- Generalversammlung
- Verwaltungsrat
Verhandlungen,
ggf. Auffangregelng
Societas Privata
Europaea (SPE)
kleinere und mittelständische Unternehmen,
ggf.
Tochtergesellschaften
von Konzernen
nein, aber Solvenzbescheinigung;
ansonsten: 8.000 €
beschränkt auf die
Höhe der Einlage
frei
bestimmbar
Verhandlungen, ggf.
Recht des Herkunftsmitgliedstaats
Abb. 3: Ausgewählte Merkmale europäischer Rechtsformen im Vergleich
(Quelle: Eigene Darstellung)
3
Die Europäische Rechtsform - Eine Alternative zur nationalen
Gesellschaftsform ?
Die Wahl der Rechtsform gehört zu den konstitutiven Entscheidungen eines Unternehmens. Im Rahmen dieser Entscheidung sind regelmäßig verschiedene Kriterien,
wie etwa das erforderliche Mindestkapital, die Haftung, die notwendigen Leitungsorgane oder die Arbeitnehmermitbestimmung, zu analysieren und gegeneinander abzuwägen, um den den betriebs- und branchenspezifischen Besonderheiten adäquaten
rechtlichen Rahmen herauszufinden.
Nachdem der Europäische Binnenmarkt formal, d.h. durch entsprechende Verträge
ausgestaltet ist, ist es unbedingt erforderlich, jenes theoretische Gerüst mit „Leben zu
erfüllen“. Dazu gehört vor allem auch, den auf dem Europäischen Markt agierenden
Unternehmen das geeignete Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, damit sie ungehindert ihre wirtschaftliche Betätigung ausüben können.
Während es lange Zeit trotz sukzessiven Abbaus von Handelshemmnissen und sonstigen Grenzen, die einer freien Entfaltung wirtschaftlicher Aktivitäten auf dem Binnenmarkt entgegen gestanden haben, an geeigneten Rechtsinstrumenten gefehlt hat, ist
nunmehr mit der Schaffung und der zügigen Einführung der verschiedenen Rechtsformen der richtige Weg eingeschlagen worden.
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Europäische Rechtsformen – State of the Art
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Denn wenngleich bereits seit geraumer Zeit die Europäische Wirtschaftliche Vereinigung als flexible und unbürokratische Gesellschaftsform für eine grenzüberschreitende
Kooperation existiert, stellt sie lediglich ein Hilfsinstrument zur Unterstützung, nicht
jedoch zur unmittelbaren Ausführung wirtschaftlicher Tätigkeiten dar. So mag sie beispielsweise sehr gut für die Zusammenarbeit von Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkanzleien aus verschiedenen Mitgliedstaaten sowie für gemeinschaftlich betriebene
Forschung und Entwicklung über die nationalen Grenzen hinweg einsetzbar sein. Dies
zumal, als keinerlei Kapitalausstattung vonnöten ist und die Mitglieder der EWIV weiterhin ihre rechtliche Selbständigkeit wahren können. Allerdings eignet sie sich nicht,
wenn es um die konkrete Durchführung von Handelsgeschäften, um die Herstellung
von Gütern oder die direkte Erbringung von Dienstleistungen handelt.
Auf der anderen Seite gibt es zahlreiche Unternehmen, die grenzüberschreitend auf
dem Europäischen Binnenmarkt arbeiten und bislang oftmals eigens zu diesem Zweck
z.B. eine Niederlassung oder eine Tochtergesellschaft in einem oder gar mehreren
Mitgliedstaaten nach dem jeweils gültigen nationalen Gesellschaftsrecht gründen
mussten. Davon betroffen sind der kleinere Handwerksbetrieb, der zufällig in Grenznähe angesiedelt ist und deshalb auch im Nachbarland wirtschaftlich aktiv ist, ebenso
wie der große europaweit tätige Konzern, der sich aus Tochtergesellschaften in verschiedenen Staaten zusammensetzt.
Unter diesen Gesichtspunkten bieten die supranationalen europäischen Rechtsformen
eine passende Alternative zu den jeweiligen nationalen Gesellschaftsformen. Für die
betroffenen grenzüberschreitend tätigen Unternehmen bedeutet dies, dass sie künftig
unter Berücksichtigung der Art ihrer wirtschaftlichen Betätigung und ihrer individuellen
Betriebsgröße aus mehreren Möglichkeiten (EWIV, SE, SCE und SPE) das für sie geeignete Hilfsinstrument auswählen können, und zwar ohne die doppelte Kostenbelastung bzw. den doppelten Zeitaufwand wie bisher. Denn in vielen Fällen erübrigt sich
nunmehr die Gründung einer Niederlassung, Tochtergesellschaft etc., so dass man
sich mit einer einheitlichen Struktur europaweit engagieren kann.
Aus einzelstaatlicher Sicht besteht der Vorteil darin, dass der fortschreitenden Rechtszersplitterung innerhalb des Europäischen Binnenmarkts Einhalt geboten wird, ohne
dass in die bestehenden und jahrzehntelang bewährten nationalen Rechtssysteme
eingegriffen wird. Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass die jeweils notwendigen
EG-Verordnungen und Richtlinien der Umsetzung durch die einzelnen Mitgliedstaaten,
z.B. durch entsprechende Ausführungsgesetze, bedürfen. Dahinter verbirgt sich die
Gefahr, dass es im Rahmen einer solchen nationalen Ausgestaltung letztlich zu nicht
unerheblichen Unterschieden in den Vorschriften, deren Auslegung und Anwendung
kommen kann.
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Europäische Rechtsformen – State of the Art
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Literatur
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Gössl, Ulrich: Die Satzung der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) mit Sitz in
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Habersack, Mathias: Europäisches Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., München 2006.
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Korts, Sebastian: Die Europäische Aktiengesellschaft – Societas Europaea (SE) in
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Merdzo, Paul: Die Umwandlung in eine Europäische Aktiengesellschaft, Saarbrücken 2008.
Theisen, Manuel Rene / Wenz, Martin (Hrsg.): Die Europäische Aktiengesellschaft: Recht,
Steuern und Betriebswirtschaft der Societas Europaea (SE), 2. Aufl., Stuttgart 2005.
Van Hulle, Karel / Maul, Silja / Drinhausen, Florian u.a.: Handbuch zur Europäischen
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Gesetze, Verordnungen, Richtlinien
(jeweils in Rangfolge der Normen sowie nach Datum)
Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer
Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), ABl. EWG Nr. L 199
S. 1.
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. EG Nr. L 294 S. 1.
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der
Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl. EU Nr. L207 S.1.
Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der
Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. EG
Nr. L 294 S. 22.
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Europäische Rechtsformen – State of the Art
_____________________________________________________________________________
Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der
Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl.
EU Nr. L 207 Nr. 25.
Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche
Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) vom 14. April 1988, Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 514.
Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) vom 22. Dezember
2004, Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 3675.
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des
Genossenschaftsrechts vom 14. August 2006, Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 1911.
Quellen aus dem Internet
http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/epc/proposal_de.pdf,
abgerufen am: 28.10.2009.
http://libertas-institut.com/de/EWIV/statistik.pdf, abgerufen am: 29.10.2009.
http://libertas-institut.com/de/SE/SE-Statistics.pdf, abgerufen am: 29.10.2009.
Gabler Verlag (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Europäische Wirtschaftliche
Interessenvereinigung (EWIV), online im Internet:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/5772/europaeische-wirtschaftlicheinteressenvereinigung-ewiv-v4.html, abgerufen am: 22.09.2009.
Gabler Verlag (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Societas Europaea (SE), online
im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/13452/societas-europaea-sev4.html, abgerufen am: 28.10.2009.
Gabler Verlag (Hrsg.), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Societas Cooperativa Europaea
(SCE), online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/17856/societascooperativa-europaea-sce-v6.html, abgerufen am: 28.10.2009.
Web – Links zum Thema
www.bmj.bund.de
Homepage des Bundesministeriums der Justiz
(Thema: „Handel- und Wirtschaftsrecht“, Rubrik: „Gesellschaftsrecht“).
www.ec.europa.eu
Homepage der Europäischen Gemeinschaft
(Thema: „Binnenmarkt“, Rubrik: „Gesellschaftsrecht“).
www.europa.eu/legislation_summaries
Page der Europäischen Union, auf der deren wesentlichen
Rechtsvorschriften jeweils in zusammengefasster Form dargestellt werden.
www.libertas-institut.com
Homepage von LIBERTAS – Europäisches Institut GmbH
(insbes. umfangreiche Informationen zur EWIV)
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