IFRS - Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter
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IFRS - Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter
Bundesverband der Österreichischen BilanzbuchhalterInnen Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs Dezember 2006 – 28/06 ZGZ 02Z033049 Verlagspostamt 8053 Graz-Neuhart Inhaltsverzeichnis g Postgebühr bar bezahlt Seite EDITORIAL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 g GBH /SBH/SBB Das neue Bilanzbuchhaltungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Übergangsbestimmungen BiBuG – FAQs . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Betriebsunterbrechung – Unfall. Beide sind Gefahren für Ihren Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10 Englisch-Test für Bilanzbuchhalter & Controller . . . . . . . . . .11 Selbständige Bilanzbuchhalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 g BUCHHALTUNG / BILANZ / STEUERN Über IFRS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13–14 Steuertipps zum Jahresende für Unternehmer . . . . . . . 15–17 Richtige Fakturierung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung . . . . . . . 18–19 Neuregelung der Bilanzierungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . 20–21 Die Einbuchung von Betriebsprüfungsberichten . . . . . 22–23 Gliederung der Bilanz und GuV nach IFRS . . . . . . . . . . . . 24–25 Aktuelles zur Faxrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Der Steuerwolf 2007 – Handelsvertreterpauschalierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26–27 10 Tipps für mehr Gelassenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Notwendige Änderungen aufgrund des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006 . . . . . . . . . . . 28-29 g PERSONALVERRECHNUNG Die freiwillige Abfertigung – ein heißer Prüfschwerpunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–32 Altersteilzeit – Gerichtsurteile ändern betriebliche Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33–34 Aktuelle Änderungen und Neuerungen in der Personalverrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35–50 Fahrten: Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung . . . . . . 51–54 g WIRTSCHAFTSRECHT Der Mieter zahlt nicht – was tun? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55–56 Die GmbH-Ecke – Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57–59 g CONTROLLING . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Warum man Controlling nicht mit „K“ schreibt? . . . . . . .60-62 g FRAU & WIRTSCHAFT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erste Frau aus Österreich Ritter der französischen Ehrenlegion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .63 g KARRIERE Aufmerksam und erfolgreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .64 Wirkungsvolle Möglichkeiten, Menschen zu überzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .65 Sind Sie ein Teamplayer? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .66 Bewerben – eine Kunst? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .67 g EDV / INTERNET Excel – Checkpoint: Ist da ein Fehler? . . . . . . . . . . . . . . . . 68–69 Konzeption der sicheren E-Mail-Nutzung . . . . . . . . . . . . 70–71 Wo finde ich was im Internet? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 g LESERBRIEFE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73–74 g BÖB Wer ist der BÖB? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 g KLUBNACHRICHTEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76–80 g LINKS / PARTNER / Wichtige Adressen .81–83 g KLUBSEMINARE IM ÜBERBLICK . . . . . . . . . . . . . 84 g IMPRESSUM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 3 4 BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Ein leichter erster Einstieg in die IFRS Herbert Grünberger IFRS – Eine Einführung Mit Fallbeispielen und Lösungen Herbert Grünberger liefert mit seinem neuen Buch IFRS – Eine Einführung einen kompakten ersten Einstieg ins Thema IFRS. Die Inhalte sind überschaubar portioniert und IFRS wird leicht verständlich und damit lernbar dargestellt. Ausgehend von den Grundbegriffen des Bilanzierens – die am Ende jedes Kapitels gesondert und ausführlich erläutert werden – werden die Unterschiede zu den IFRS dargestellt. Vom Verständnis zur Umsetzung ist es dann nur noch ein kleiner Schritt, der anhand der dargebotenen Fallbeispiele und Lösungen gelingen soll. „IFRS – Eine Einführung“ ist nicht nur eine hilfreiche Unterlage für Seminare, sondern auch für das Selbststudium geeignet. Wie immer schreibt Herbert Grünberger in einer leicht lesbaren Art und seinem lockeren Stil. „Ich kann es nur jedem empfehlen, der eine Einführung braucht so wie ich.“ Wilhelm Budai Der Autor: Dr. Herbert Grünberger, Gesellschafter der Moore Stephens Austria; Associate Professor of Accounting, Lauder Business School, Wien; Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA (Chicago). Fachbuchautor. Linde Verlag 1. Auflage 2006 228 Seiten, kart. ISBN-13 978-3-7073-1093-1 ISBN-10 3-7073-1093-0 (A) 3 35,00 / 3 (D) 34,00 / CHF 60,50 WIFI Upgrade-Ausbildung für Gewerbliche und Selbständige Buchhalter gemäß Bilanzbuchhaltergesetz ab 1.1.2007: Ab 1.1.2007 tritt das neue BBH-Gesetz in Kraft. Zur Erlangung der BBH-Berufsberechtigung sind demnach Fachprüfungen abzulegen. Für bereits tätige Gewerbliche Buchhalter und Selbständige Buchhalter sieht dieses Gesetz eine Übergangsbestimmung vor. Selbständige Buchhalter und Gewerbliche Buchhalter, welche folgende Ausbildungen nach dem 31.12.2000 abgelegt haben, sind von diesen normierten Fachprüfungen befreit: g Ausbildung zum Bilanzbuchhalter (Details im Gesetz oder bei Ihrer Interessenvertretung zu hinterfragen) und g Ausbildung zum Personalverrechner (Details im Gesetz oder bei Ihrer Interessenvertretung zu hinterfragen) Wurde eine dieser Ausbildungen vor dem 1. 1. 2001 erfolgreich absolviert, besteht eine Befreiung von den in diesem Bundesgesetz normierten Fachprüfungen nur dann, wenn eine Ausbildung im Ausmaß von insgesamt 50 Lehreinheiten mit folgenden Gegenständen nach dem 31.12.2000 erfolgreich absolviert wurde: g BH und Jahresabschluss 20 LE g Kostenrechnung 10 LE g Steuerrecht 10 LE g Personalverrechnung 10 LE Lehrgangsbezeichnung: Upgrade-Ausbildung für Gewerbliche und Selbständige Buchhalter gemäß Bilanzbuchhaltergesetz ab 1.1.2007 Lehrgang: 50 Lehreinheiten Preis: 3 580,— Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich WIFI Netzwerk Wiedner Hauptstrasse 63 1045 Wien Tel-Nr.: +43 (0)5 90 900-3071 Fax-Nr.: +43 (0)5 90 900-11307 URL: http://www.wifi.at BILANZBUCHHALTER Der Präsident 5 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Vorwort Liebe Leserin! Lieber Leser! in spannendes Jahr 2006, an dessen Ende das Inkrafttreten des Bilanzbuchhaltungsgesetz – BibuG 2006 steht, neigt sich seinem Finale zu. Bei aller Bescheidenheit: Wir waren auch heuer wieder erfolgreich. Zu verdanken haben wir das unseren Autoren und – vor allem – Ihnen!. Die Zeitschrift des Bundesverbandes der österreichischen Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhalterinnen gibt es nunmehr seit sieben Jahren; von einem verflixten 7. Jahr – wie in manchen Partnerschaften – kann dank Ihrer Impulse Gott sei Dank nicht gesprochen werden. Erlauben Sie mir, an dieser Stelle eine Vorschau samt Rückblick – gewürzt mit persönlichen Anmerkungen – zu übermitteln: 50% unserer BÖB-Mitglieder haben erfreulicherweise bei der großen Umfrage im Sommer d.J. teilgenommen, danke für die vielen Anregungen. Etwas haben wir gleich verwirklicht: Ein Inhaltsverzeichnis für die mittlerweile 28 Journale ist dieser Ausgabe beigefügt. Und Sie sehen es auch – das vorliegende Exemplar ist erstmals gelocht. Das Bilanzbuchhaltergesetz definiert die Tätigkeit des Bilanzbuchhalters weder als gewerbliche Tätigkeit noch als einen freien Beruf. Für die berufsständischen Belange ist eine paritätische Kommission zuständig (§ 91 BibuG), die ihren Sitz in Wien hat und aus jeweils drei Vertretern der Wirtschaftskammer Österreich und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder besteht. Diese paritätische Kommission hat ihre Tätigkeit bereits aufgenommen und ist für viele Zweifelsfragen ab sofort Ihr (hoffentlich kompetenter) Ansprechpartner. E Die vorläufigen Adressen lauten: PARITÄTISCHE KOMMISSION c/o Kammer der Wirtschaftstreuhänder zH Frau Renate Fröschl Schönbrunner Straße 222 –228/1/6. Og 1120 Wien oder PARITÄTISCHE KOMMISSION c/o Wirtschaftskammer zH Frau Mag. Ulrike Lauber Wiedner Hauptstraße 63 1140 Wien. Die Homepage www.bilanzbuchhaltung.co.at wird laufend aktualisiert. Sie können sich vorstellen, dass der Verwaltungsaufwand immer größer wird. Sie können aber auch unser Leben erleichtern, wenn Sie uns Adressänderungen (samt E-mailAdresse) mitteilen. ◆ Aus vielen persönlichen Gesprächen und noch mehr Emails glaube ich zu wissen, dass 90% unserer Leser mit dem Bilanzbuchhaltergesetz zufrieden sind. Die übrigen kämpfen ein wenig mit den Voraussetzungen für die Personalverrechnungsprüfung. Im Hinblick auf die Übergangsregelungen des § 98 Abs. 6 BibuG empfiehlt sich eine direkte Kontaktaufnahme mit der Paritätischen Kommission. Viele Kurse, die für den Nachweis der geforderten Fortbildung notwendig sind, sind bereits ausgebucht. ◆ In letzter Zeit hatte ich vielfach einen 16-Stunden-Tag. Meine Frau – und nicht nur sie – sagt, dass das so nicht mehr möglich ist. Daher suchen wir zur Entlastung des Präsidenten einen Generalsekretär und haben hiefür professionelle Hilfe bei der Auswahl geeigneter Persönlichkeiten in Anspruch genommen. Übrigens: Hiefür entstehen uns keine Kosten; Sie wissen, Sparsamkeit ist mein oberstes Gebot. ◆ Wir haben auch einen Tiroler Rechtsformexperten (der auch regelmäßig Autor unserer Zeitschrift ist) beauftragt, Überlegungen zur Optimierung der Vereinsstruktur anzustellen. Es geht mir hier auch um die Schaffung einer starken Marke, damit wir – noch mehr als in der Vergangenheit – als kompetenter Ansprechpartner für alle (übrigen) Interessenvertretungen noch besser die Belange unserer Mitglieder vertreten können. ◆ Die Leserbriefe sind für viele nach wie vor eine beliebte Rubrik. Zögern Sie bitte nicht und schreiben Sie uns, wenn Sie eine fachliche Frage haben oder sonst irgendetwas loswerden wollen. Sie haben auch die Möglichkeit Ihr Anliegen in unserem Forum unter www.boeb.at zu platzieren. Sie werden entdecken, dass unsere Homepage schon eine wahre Fundgrube zur Lösung täglicher Probleme ist. ür das Jahr 2007 wünsche ich Ihnen viel Erfolg und danke im Namen des BÖB, der Landesclubs sowie der vielen Autoren für die bisherige treue Unterstützung. Ich persönlich wünsche mir, dass in unseren Vereinen (BÖB und Landesclubs) noch mehr weitergeht wie bisher; ein gelegentliches über den Tellerrand blicken aller Beteiligten ist in diesem Zusammenhang manchmal sehr hilfreich. F Herzliche Grüße Präsident des BÖB, Bundesverband der Österreichischen Bilanzbuchhalter 6 Jentzsch BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Jentzsch Full Service für alle Druckjobs Der Firmenname ist Job zugleich, denn die Wiener Druckerei bietet für alle Printaufgaben die optimale Lösung. In Floridsdorf zählt die Druckerei Jentzsch längst zu den etablierten Paradeunternehmen. Der Familienbetrieb, vor mehr als 40 Jahren gegründet, gilt seit jeher als Anbieter höchster Standards, wenn es um den modernen Druck geht. Man legte stets Wert auf die neuesten Technologien. So beteiligte sich die Druckerei am Druckvorstufenunternehmen press enter Schretzmaier GmbH. Durch diese Beteiligung wurde der Schritt in die digitale Druckvorstufengeneration - Computer-to-Film, Computer-to-Plate eingeläutet. Ende 2002 setzte die Druckerei Jentzsch mit dem Erwerb des Reprounternehmens Repro 14 (Pelz & Reinisch GmbH) einen weiteren Akzent. Jentzsch stieg damit in den Digitaldruck ein. Im Jahr 2004 schließlich wurde die Druckerei Profildruck in das Unternehmen eingegliedert. Somit bietet die Druckerei Jentzsch nun auch Digitaldruck in wesentlich größerem Umfang an. Heute präsentiert sich die Druckerei Jentzsch – um die Neuerungen auch optisch zu unterstreichen – in einem modernisierten Corporate Design und mit einer klaren, unmissverständlichen Botschaft, welche die Kernkompetenz des Unternehmens Druckerei Hans Jentzsch & Co GmbH nachhaltig zum Ausdruck bringen soll. Eben: jentzsch:druckt! • Noch mehr Service Das Jahr 2006 gilt als eines der spannendsten in der Firmengeschichte: „Wir können unseren Kunden nun zusätzlich zum Offsetdruck auch Digitaldruck anbieten, darüber hinaus Endfertigung und Lettershop. Das Kuvertieren, Adressieren, Postfertigen und Versenden von Broschüren und Kundenzeitschriften zählt ebenfalls zu unseren Serviceleistungen“, beschreibt Geschäftsführer Gottfried Hirsch. Die Logistik der Drucksorten erfolgt ganz nach Kundenwunsch: Ob DPD, Post, redmail oder innerstädtische Botendienste – jeder Anspruch wird erfüllt. Übrigens: Auch wenn jentzsch:druckt auf den Print-Bereich fokussiert ist, bietet das Unternehmen in Zusammenarbeit mit seinen Partnern beispielsweise auch den Satz oder die Grafik von Werbesendungen an. „Die Kunden erhalten auf Wunsch bei uns alles aus einer Hand“, meint Hirsch. Ideal ausgerichtet, erklärt Gottfried Hirsch, ist die Druckerei für Auflagen von bis zu 30.000 Stück. Der Umfang spielt dabei eine nebensächliche Rolle: Von einem Flyer mit einer Seite bis zu einer Kundenzeitung mit bis zu 76 Seiten ist alles möglich! • Lagerhaltung für den Kunden Ein weiterer neuer Service der Druckerei Jentzsch ist die Lagerhaltung. Vor kurzem wurde eine neue Halle mit rund 900 Palettenstellplätzen mit einer Mobilregalanlage errichtet. Weil viele Kunden der Druckerei gerne mehr drucken lassen, als der gegenwärtige Bedarf ist, hat sich diese Dienstleistung sehr bewährt. Auch deshalb, weil Unternehmen Kosten sparen können: qq Leistungen für den Kunden: q Druckvorstufe q Digitaldruck q Offsetdruck q Druckveredelung q Endfertigung q Lieferservice q Lagerhaltung/Logistik BILANZBUCHHALTER 7 Jentzsch BÖB – Dezember 2006 – 28/06 CHECKLISTE: So finden Sie die beste Druckerei G HochregalLager ute Inhalte brauchen gutes Design. Informationsbroschüren, Kataloge, Flyer, Briefpapier, Visitenkarten oder Werbemittel – alles Gedruckte, mit dem ein Unternehmen an die Öffentlichkeit und potenzielle Kunden geht, prägt den (oft entscheidenden) ersten Eindruck. Seine Herstellung erfordert daher besondere Sorgfalt bei der Auswahl des Druck-Dienstleisters. Ein paar Fragen, die helfen sich im Druckereiangebot zu orientieren: „Der Druck einer Großauflage – beispielsweise von Briefpapier, Produktkatalogen, Werbefoldern, Büchern, etc. – kommt günstiger, als wenn man kleinere Auflagen fährt. Es ist also überlegenswert, einen Halbjahresbedarf einzulagern und dafür billiger zu drucken“, betont Hirsch. • Österreichische Top-Druckerei Die jüngste Entwicklung im laufenden Qualitätsmanagement bei Jentzsch ist die Zertifizierung nach „Print Colour Management“. Diese Qualitätsauszeichnung, die einer ISOZertifzierung ähnlich ist, wird von einer deutschen Zertifizierungsstelle vergeben. Die Druckerei Jentzsch ist eine der ersten Druckereien in ganz Österreich, die diese Zertifizierung vorweisen kann. „Ein erneuter Beweis dafür, dass wir ständig um den Ausbau unserer Qualität und unserer Kundenleistungen bemüht sind“, wie Gottfried Hirsch zu Recht meint. Druckerei Jentzsch, 21., Scheydgasse 31, Geschäftsführer Gottfried Hirsch, Telefon: 278 42 16-26 Fax: 278 41 16-43 E-Mail: [email protected] Internet: www.jentzsch.at 1. Gibt es Hilfestellung bei Textformulierung bzw. Layout? Gute Druckereien unterstützen bei Reproduktion und Bildbearbeitung von der Vorstufe bis zum Endprodukt. Fließtexte sollten von allen Datenträgern (von Diskette bis USB-Stick) übernommen werden können. Gibt es Leistungen wie Textumbruch und Seitengestaltung nach vorhandenem oder zu erstellendem Layout, Reproduktion und Scans von Farb bzw. SchwarzWeiß- Vorlagen. 2. Welche Produkte hat die Druckerei im Angebot? Visitenkarten, Flyer, Folder, Plakate, Broschüren, Briefpapier, Kuverts, Bücher, Aufkleber, Autobeschriftung, Banner, Fahnen, Sackerl, CD- oder DVD-Booklets und Covers, Autobeschriftungen, T-Shirts, (Adress-)Etiketten, Kalender, Einladungskarten, Gutscheine, Formulare, Mailings, Aussendungen, Werbemittel, Folien, Papieraufkleber, Stempel, Verpackungen, Mappen, etc. 3. Auf welche Verfahren ist die Druckerei spezialisiert, welche kann sie daher kostengünstig anbieten? Offset-/Rollenoffset-, Sieb-, Lösemittel-, Flexorotations-, Buch-, Digital-, Präge-, Foto-, T-Shirt-Druck. 4. Können Sie die Druckdaten im gewünschten Format anliefern? (Abweichungen kosten Zeit und Geld) Ein verbindlicher Ausdruck als Kontrolle kann helfen. In der Regel wird PDF-Format gewünscht. 5. Geschäftsführer Gottfried Hirsch Wie sollen die Druckprodukte verpackt, geliefert und/oder versandt werden? Viele Druckereien bieten Adressierung, Stanzungen, Prägung, Laminieren, Falzen, Folieren, Kuvertieren extra an. Beim Versand beispielsweise von Direct Mails können sie oft günstigere Tarife bieten. 6. Gibt es einen zentralen Ansprechpartner, der sich um die gesamte Abwicklung kümmert? 8 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Das neue Bilanzbuchhaltungsgesetz Vorbereitungen laufen KR Dkfm. Dr. Friedrich Bock Fachverbandsobmann UBIT as im Sommer vom Parlament beschlossenen Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG)soll am 1. 1. 2007 in Kraft treten. Damit möglichst viele Kolleginnen und Kollegen, die dies wünschen, ihre Bestellung zum Bilanzbuchhalter nach BibuG schon im Jänner in Händen halten können, haben die zuständigen Interessenvertretungen – Wirtschaftskammer Österreich, vertreten durch den Fachverband UBIT und Kammer der Wirtschaftstreuhänder - seither in einer Reihe von Arbeitsgesprächen alles unternommen, um die notwendige Infrastruktur aufzubauen und eine Reihe von Detailfragen zu klären. D q Die wichtigsten Bereiche sind: 1. Informationen für Gewerbliche und Selbständige Buchhalter und Interessierte: In 6 Bundesländen fanden im September und Oktober Informationsveranstaltungen statt, die von mehr als 800 Kollegen und Kolleginnen besucht wurden und jeweils auch Gelegenheit zur Beantwortung allgemein interessierender Fragen gegeben haben. Der Fachverband UBIT hat bereits im August eine aktuelle Website www.bibug.info eingerichtet, die KWT beantwortet unter [email protected] eingehende Anfragen. Unter der Website: www.bilanzbuchhaltung.or.at finden sich Antragsformulare für die Bestellung zum Bilanzbuchhalter zum Download. 2. Aufbau der Paritätischen Kommission als neue, für die BilanzbuchhalterInnen zuständige Behörde. Seitens der beiden Interessenvertretungen wurden die künftigen Mitglieder nominiert. Diese sind bereits vor der offiziellen Konstitutierung, die erst mit Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen kann, in vollem Einsatz. Seitens der beiden Kammern wurden auch 4 hauptamtliche Mitarbeiter und die notwendigen Budgetmittel zur Verfügung gestellt. 3. Inhaltliche Klärungen: Um transparente, dem Gesetz und der wirtschaftlichen Praxis gerechte Entscheidungen (insbesondere bei der Interpretation der Übergangs- bestimmungen für Gewerbliche und Selbständige Buchhalter und bei Neubestellungen) zu gewährleisten wurden eine Entscheidungsmatrix und umfangreiche Fallbeispiele erarbeitet. Dies dient auch der Absicht, die Entscheidungen (anonymisiert) komplett der Öffentlichkeit und der Branche transparent und nachvollziehbar zu machen und im Internet zu veröffentlichen. 4. Aus- und Weiterbildung: Mit den Ausbildungsanbietern wurden bundesweit die für die Kollegen und Kolleginnen eventuell notwendigen Kurse und Seminare vereinbart, um allen Interessierten die Möglichkeit zu geben, diese vor dem Ende der Übergangsfristen rechtzeitig absolvieren zu können. 5. Prüfungswesen: Die für die neue Fachprüfung notwendige Prüfungsordnung wurde erstellt, die Vorsitzenden und Stellvertreter der Prüfungsausschüsse nominiert und die Vorbereitungen für einen ersten Prüfungstermin nach BibuG in der ersten Hälfte 2007 aufgenommen. 6. Marketingunterstützung: Der Fachverband UBIT hat eine ansehnliche Budgetsumme für eine PR-und Werbeaktion für den neuen Beruf, der die Wirtschaft über der Leistungsfähigkeit und Qualität der neuen BilanzbuchhalterInnen informieren soll bereitgestellt, in einem Ausschreibungsverfahren eine Werbeagentur ausgewählt und den Berufsgruppenausschuss Buchhaltung mit der Implementierung per 1. 1. 2007 beauftragt. Es ist auch die Herausgabe einer gemeinsamen Berufsbeschreibung WKÖ/KWT gedacht. 7. Sonstiges: Geschäftsordnungen, IT-Infrastruktur, Formulardesign, Aufbau einer Buchhaltung, Mitarbeit an der Novellierung von FinOnline und hunderte Anfragenbeantwortungen ergänzten die Arbeit, die für die beteiligten ehrenamtlichen Funktionäre bereits das Ausmaß eines 30 h Teilzeitjobs angenommen hat -. Alles im Hinblick auf das Vorhaben, mit Inkrafttreten des Gesetzes voll funktionsfähig zu sein. Abschließend noch eine Bitte an alle Kollegen und Kolleginnen, die das ‚Upgrade’ zum Bilanzbuchhalter anstreben: Informieren Sie sich bitte zuerst über den Weg, der für Ihren Fall zutrifft. Wer die im § 98 genau spezifizierten Übergangsbestimmungen nicht erfüllt, sollte keinen diesbezüglichen Antrag stellen, weil dieser zurückgewiesen werden müsste. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie uns. Wir alle freuen uns jedenfalls schon auf die erste feierliche öffentliche Bestellung von Bilanzbuchhaltern und Bilanzbuchhalterinnen nach BibuG im Jänner 2007. ■ BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 9 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Übergangsbestimmungen BiBuG – FAQs Kristin Pollak Selbständige Buchhalterin ie KWT sowie WKÖ haben bereits unzählige individuelle Anfragen in den letzten Wochen beantwortet. Allerdings können gerade wesentliche Auslegungsfragen nicht abschließend beantwortet werden, denn das BiBuG hat die Zuständigkeit für alle Angelegenheiten und Aufgaben seiner Vollziehung einer Paritätischen Kommission (PK) übertragen. Diese Kommission kann erst mit dem In-Kraft-Treten des Bilanzbuchhaltergesetzes mit 1. 1. 2007 offiziell tätig werden. Ich bitte Sie daher auch um Verständnis, dass in manchen Detailfragen seitens KWT und WKÖ immer wieder auf die Paritätische Kommission und deren Entscheidungen verwiesen werden muss. Ich erhielt in den letzten Wochen auch viele Anfragen von SBHs und möchte Ihnen hier zwei davon weiterleiten sowie meine Antworten dazu, die vielleicht auch den einen oder anderen Kollegen/-in betreffen könnten: D D.h. Sie werden sich bestimmt im Bereich Personalverrechnung sowie Buchhaltung und Bilanzierung in den letzten 6 Jahren weitergebildet haben. Suchen Sie diese Seminarbestätigungen mal heraus und schauen Sie, ob Sie nicht ohnehin auf die 50 LE kommen! D.h. nämlich, dass Sie ev. gar keine weitere Ausbildung von 50 LE zu absolvieren haben. Erforderliche wären jedenfalls: 20 LE BH und Bil/JA-Erstellung, 10 KORE, 10 StR und 10 PV). Prüfung wäre in Ihrem Fall keine notwendig, lediglich der Nachweis oder Besuch der 50 LE (Hier bieten bereits die Akademie der WTH www.wt-akademie.at sowie das Wifi www.wifi.at einiges an). Die Entscheidung über die Prüfungsbefreiung bzw. Anrechnung liegt sodann bei der Paritätischen Kommission (= zuständige Behörde für die Zulassung zur Fachprüfung, öffentliche Bestellung, Anerkennung von Gesellschaften etc.). Ein grundlegender Vorteil in der KWT zu bleiben ist sicherlich, dass man nur mit der KWT-Mitgliedschaft zur SteuerberaterPrüfung antreten kann. Vorteil der WKO: Es stehen dem BilBH, der zur WKO gehört, auch die aus der GewO resultierenden Nebenrechte zu. Fall 2 q SBH/GBH: Frage: Fall 1 q SBH: ◆ HAK-Matura ◆ 1998 Buchhalterprüfung ◆ 1999 Bilanzbuchhalterprüfung ◆ 2000 Personalverrechnerprüfung ◆ tätig bei einem Steuerberater im Bereich Bilanzierung seit 2004 SBH Fragen: Wenn ich das richtig verstanden habe, müsste ich eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von 50 LE absolvieren um die Befugnisse des BiBus zu erwerben. Wie sieht diese Ausbildung aus, wo ist diese und wird diese mit einer Prüfung abgeschlossen? Welche Vorteile bringt mir die Mitgliedschaft bei der KWT im Vergleich zur WKO. (derzeit bin ich Mitglied der KWT)? Antwort: Wenn Sie die BilBH-Prüfung sowie PV-Prüfung vor 2001 absolviert haben, können in Hinblick auf die allenfalls erforderlichen Zusatzausbildungen nach § 98 Abs 6 Bibu G (50LE) grundsätzliche alle einschlägigen Aus- und Weiterbildungen, die nicht vor 2001 absolviert wurden, herangezogen werden, um Sie von einer BilBH-Prüfung zu befreien. Da ich derzeit SBH und GBH bin, hätte ich die Frage, ob eine Doppelmitgliedschaft in beiden Kammern zukünftig möglich sein wird. Antwort: Eine Doppelmitgliedschaft als SBH ist nicht möglich -– diese wandern per 1. 1. 2008 in die WKO. Für BilBH ist eine Doppelmitgliedschaft im BibuG nicht ausgeschlossen, an sich kann auch erklärt werden, beiden Kammern angehören zu wollen – es macht nur keinen tieferen Sinn (lt. den Verhandlungen sollte dies auch nicht ausgeschlossen werden). Im BibuG ist lediglich der Wechsel der Mitgliedschaft geregelt, nicht aber die Begründung einer zweiten Mitgliedschaft. Die Doppelmitgliedschaft ist nach dem BibuG nicht explizit ausgeschlossen. Allerdings gehen aufgrund einer Bestellung bisherige Berechtigungen nicht automatisch unter, so dass ein bisheriger GBH, der BilBH wird und nicht seine Gewerbeberechtigung ■ zurücklegt, automatisch Mitglied in beiden Kammern ist. Sie finden aber auch online Antworten zu den am häufigst gestellten Fragen (FAQs) unter: www.kwt.or.at unter der Rubrik/Information/Bilanzbuchhalter ODER demnächst unter www.bilanzbuchhaltung.or.at oder direkt Fragen an die zuständigen Bearbeiter: [email protected] 10 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Betriebsunterbrechung – Unfall Beide sind Gefahren für Ihren Betrieb Andreas Fiala Versicherungsmakler u. Vermögensberater Gartengasse 14, 2100 Leobendorf Tel. 0676/ 55 76 425 • Fax 02262/ 68 532 [email protected] q Was ist der Unterschied zwischen den beiden Risken? Bei der Betriebsunterbrechung müssen Sie Ihren Betrieb aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend schließen (zumindest teilweise), da sie, sei es wegen eines Unfalles oder einer Krankheit. Wenn Sie es wollen, können Sie das Risiko eines Sachschadens mitversichern. Ein paar Beispiele: Beim Schifahren stürzen Sie und verletzen sich am Knie, Diagnose Kreuzbandriss. Sie müssen Ihren Betrieb für 4 Wochen schließen. Bei einer Krankheit läuft es ähnlich. Wegen eines Bandscheibenvorfalles schließen Sie den Betrieb für 6 Wochen. Oder durch ein Feuer ist Ihr Büro für 4 Wochen nicht zu benützen. In allen Fällen haben Sie nicht nur Schmerzen oder Unannehmlichkeiten, sondern auch einen finanziellen Verlust. Sie haben weiter Ihre Fixkosten, doch die Einnahmen fehlen oder sind zumindest geringer. Die Versicherung zahlt Ihnen diesen Verlust bis zu einer Unterbrechung von einem Jahr. Man kann diese Haftungszeit auf Wunsch sogar auf 2 Jahre verlängern. Was kostet diese Absicherung? Die Prämie ist abhängig vom Alter, vom Entschädigungsbetrag der Versicherung pro Tag und der gewählten Karenzzeit (nach dieser Zeit wird geleistet). Ein/e 35 jähriger Buchhalter/In zahlt für eine Entschädigung von € 75,– pro Tag Betriebsunterbrechung (auch Samstag und Sonntag) nach einer Karenz von 7 Tagen € 19,70 im Monat. Diese Prämie gilt als Betriebsausgabe und ist voll absetzbar. q Was ist nun der Unterschied zu der Unfallversicherung? Eine Unfallversicherung ist variabel gestaltbar. Immer ist eine Invalidität versichert, d.h. wenn Sie durch einen Unfall einen bleibenden körperlichen Schaden erleiden, bekommen Sie einmalig einen Betrag von der Versiche- rung. Wie hoch, das können Sie selbst entscheiden. Sinnvoll ist es, dass ab 1% Invalidität bereits bezahlt wird. Bitte beachten Sie, dass die Versicherungssumme auch passt. Diese soll zumindest € 150.000,– bei voller Invalidität betragen. Ich habe für mich einmal ein schauriges „Spiel“ gemacht. Ich betrachtete mein Haus, mein Büro und stellte mir vor, was ich alles ändern müsste, wenn ich im Rollstuhl säße. Mein Einkommensverlust etc. Ich würde mit € 150.000,– nicht auskommen. Mit 10,– € im Monat bekommen Sie bereits ein sehr gute Unfallversicherung. Beide Versicherungen, sowohl die Unfall – als auch die Betriebsunterbrechungsversicherung können Ihre Existenz retten. In der Betriebsunterbrechung gibt es bereits eine Gruppenvereinbarung für BÖB Mitglieder. Bei der Unfallversicherung stehe ich knapp vor einem Abschluss. Sie können mich gerne kontaktieren, ich berechne Ihnen gerne ■ ein individuelles Angebot. Nützen Sie die Gruppe der BÖB-Mitglieder. Andreas Fiala Versicherungsmakler und Vermögensberater Gartengasse 14, 2100 Leobendorf Tel. 0676/ 55 76 425 • Fax 02262/ 68 532 Lebensweisheiten Ratlosigkeit und Unzufriedenheit sind die ersten Vorbedingungen des Fortschrittes. Thomas Alva Edison (1847–1931), US-amerikanischer Erfinder, Entdecker des glühelektrischen Effekts Wer keine Werbung macht, um Geld zu sparen, könnte ebenso seine Uhr anhalten, um Zeit zu sparen. Henry Ford (1863–1947) Amerikanischer Automobilhersteller Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten. Johann Wolfgang von Goethe (1749–1832), deutscher Dichter und Dramatiker Es ist nicht genug zu wissen, man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen, man muss auch tun. Johann Wolfgang von Goethe (1749–1832 deutscher Dichter und Dramatiker BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 11 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Englisch-Test für Bilanzbuchhalter & Controller A ufgrund der zahlreichen Rückmeldungen auf den letzten Englisch-Test haben wir uns für eine Fortsetzung entschieden. Dieses Mal dreht sich alles um Prepositions often used in economic situations. Testen Sie Ihre Englischkenntnisse und finden Sie die richtigen Präpositionen. 1. sich auf etwas spezialisieren a. to specialize on b. to specialize in c. to specialize for 7. eine Nachfrage für a. a demand on b. a demand for c. a demand at 2. bis spätestens August a. by august at the latest b. in august for the latest c. in august at the latest 8. die Verkäufe stiegen um 10% a. sales increased to 10% b. sales increased by 10% c. sales increased on 10% 3. zu Ihrem Risiko a. for your risk b. to your risk c. at your risk 9. innerhalb von 2 Wochen ab Annahme a. within 2 weeks on receiving b. within 2 weeks of receiving c. within 2 weeks to receiving 4. zu diesen Preisen a. at these prices b. on these prices c. for these prices 10. 5. zu diesen Konditionen a. at these terms b. on these terms c. under these terms 6. unter diesen Umständen a. at these circumstances b. on these circumstances c. under these circumstances einen Rabatt für etwas geben a. to grant a discount for something b. to grant a discount on something c. to grant a discount at something Eine Liste der wichtigsten Präpositionen sowie die Auflösung des Tests erhalten Sie wenn Sie uns Ihre Antworten per E-Mail an [email protected] senden. Österreichisches Controller-Institut Billrothstraße 4, 1190 Wien Tel.: +43/1/368 68 78-221 œ Fax: +43/1/368 68 38 http://www.oeci.at/ Intensivtraining Englisch im Finanzbereich mit Dr. Doris Prachner Fachvokabular und Training für verhandlungssicheres und diskussionsfähiges Englisch • Referentin: Dr. Doris Prachner, Gesellschafter-Geschäftsführerin, Intertreuhand Prachner Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, Tulln • Termin: 5.–6. März 2007 Nähere Informationen: [email protected], www.oeci.at oder +43/1/368 68 78 BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? Kein Problem! 50 Euro und ein e-Mail an [email protected] genügen. Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. 12 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 IFRS - Externe Berichterstattung nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften Walter Rosenauer Bilanzbuchhalter Gewerblicher Buchhalter Unternehmensberater [email protected] WIFI Lehrgangsleiter Univ.-Prof. Dr. Roman Rohatschek, Ernst & Young, gibt aufschlussreiche Einblicke in das Thema Jetzt ist es genau 10 Jahre her, dass die erste Sitzung des Arbeitskreises: „selbständige Bilanzbuchhalter“ stattgefunden hat. Unendlich viele Besuche, Vorsprachen, Briefe und Mails – sowie Sitzungen zu diesem Thema haben stattgefunden. 1999 war endlich der 1.Schritt erfolgreich, es gab den GBH und den SBH. War zwar nicht in unserem Sinne – aber wie gesagt: ein erster Schritt! In der Zwischenzeit haben wir beim VwGH wegen der Buchhaltungsgrenzen Einspruch erhoben und gewonnen. Auch gab es einige Verbesserungen für die GBH wie FinanzOnline! etc. und in Folge auch für die SBH die Buchhaltungsgrenzen! Im Vorjahr ist es uns gelungen – mit starker Unterstützung der WKÖ – dass man sich dem Bilanzbuchhalter gewidmet hat. An einigen Sitzungen durfte ich auch teilnehmen. Mit dem Kompromiss müssen wir zunächst leben. Auch ich muss die PV-Prüfung nachholen – mittlerweile habe ich meinen Ärger darüber verdaut. Unter dem Motto: Lebenslanges Lernen ist angesagt! Oder wie das Motto der Salzburger Bildungstage war: Lernen ist wie Rudern gegen den Strom. Sobald Du aufhörst, treibst Du zurück!!! Also www.bilanzbuchhaltung.or.at und anmelden zum Bilanzbuchhalter. Glück auf! Walter Rosenauer „IFRS – das ist die Abkürzung für International Financial Reporting Standards – bezeichnet eine externe Berichterstattung nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften und stellt neue Anforderungen an das Rechnungswesen. Seit dem Jahr 2005 sind in Europa die IFRS für alle an europäischen Börsen notierten Unternehmen verpflichtend eingeführt. Alle anderen Unternehmen haben die Möglichkeit, ihren Konzernabschluss statt nach dem Handelsgesetzbuch in Übereinstimmung mit den IFRS zu erstellen. Diese bringen eine andere Arbeitsweise sowie ein geändertes Berichtsverständnis und -verhalten mit sich. Mit Hilfe von IFRS soll eine Harmonisierung der unterschiedlichen Bilanzierungsansätze erreicht und Abschlüsse transparenter werden, um sie leichter vergleichen zu können. Von dieser Änderung sind nicht nur Finanzabteilungen betroffen, denn der Übergang erfordert Maßnahmen im technischen, operativen und strategischen Bereich“, erläutert WIFI -Lehrgangsleiter Univ. Prof. Dr. Roman Rohatschek. Das WIFI Wien und das WIFI Salzburg bieten einen praxisbezogenen Lehrgang an, der die im Rahmen der Bilanzierung und des Reportings benötigten Kenntnisse vermittelt. Diese Weiterbildungsmöglichkeit ist inhaltlich darauf ausgerichtet, die in der Praxis an einen IFRS-Spezialisten gestellten Fragen zu beantworten. Dies wird durch eine Kooperation mit Ernst & Young sowie den damit verbundenen Einsatz von praxiserfahrenen Trainern gewährleistet. Lehrgangsleiter Roman Rohatschek zu den Hauptthemen: „Neben der Beherrschung der relevanten Standards stehen die Vermittlung von vertiefenden Kenntnissen im Rahmen der Konzernrechnungslegung sowie die Besonderheiten bei der Festlegung des Konsolidierungskreises im Fokus. Der Aufbau und die Erstellung von Abschlüssen nach den internationalen Rechnungslegungsnormen und deren Interpretation mit Hilfe der Bilanzanalyse sind weitere Trainingsgebiete.“ WIFI Wien: Infoabend: 16. April 2007, 19 h WIFI Wien, Währinger Gürtel 97, 1180 Wien Lehrgangsstart: 11. Mai 2007 Kontakt: E-Mail: [email protected] Telefon: 01/476 77-555 WIFI Salzburg: Infoabend/Lehrgangsstart: voraussichtlich Frühjahr 2007 Kontakt: E-Mail: [email protected] Telefon: 0662/8888-411 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 13 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Über IFRS Dr. Herbert Grünberger Moore Stephens Wirtschaftsprüfungs GmbH 4020 Linz, Stelzhammerstrasse 12 Tel. 0732/65 61 61 heißt International Financial Reporting Standards, früher auch als IAS bezeichnet, International Accounting Standards. IFRS ist eine Summe von Fachgutachten, die fortlaufend nummeriert werden zu Zeiten, in denen die alten Bezeichnung IAS gegolten hat, beginnend mit IAS 1 bis IAS 41, seit der Umbenennung in IFRS beginnend mit IFRS 1, vorläufig bis IFRS 7. IFRS Bei IFRS sind wir nicht mehr mit Gesetzestexten konfrontiert, sondern mit Standards. Die Standards sind eine Mischung von Gesetzestext und Interpretation. Sie sind vielmehr erläuternd als die Gesetzestexte, die wir gewohnt sind. Dessen ungeachtet sind sie manchmal genauso unverständlich wie Gesetzestexte. Jedes wichtige Bilanzierungsproblem wird in einem Standard behandelt. Die Standards sind in der Regel allgemein gefasst und damit für alle Unternehmen anwendbar. Ausnahmsweise gibt es branchenbezogene Standards, beispielsweise IFRS 6 für Bergbau und IFRS 41 für die Landwirtschaft. Jeder Standard ist in Absätze (Paragraphen) eingeteilt. Wenn ein Absatz zitiert wird und zwar in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem Standard, dann wird er wie folgt dargestellt .22 - was bedeutet, Absatz 22. Viele Standards enthalten dann noch Anhänge (Appendix), die mit Großbuchstaben bezeichnet werden. Diese Anhänge enthalten dann Richtlinien der Anwendung (Application Guidance, AG). Neben den Standards gibt es noch offizielle Interpretationen. Die IAS Interpretationen wurden SIC bezeichnet, die IFRS Interpretationen nunmehr IFRIC. Der Einstieg in IFRS wird durch einige Erschwernisse behindert. Die erste Behinderung ist durch die Übersetzung des englischen Originaltextes auf deutsch entstanden. Dabei wurden viele englische Begriffe eingedeutscht, beispielsweise Transaktionen für transactions, Finanzinstrumente für financial instruments. Dabei wurde aber übersehen, dass diese Begriffe in der deutschen Sprache in diesem Zusammenhang bislang nicht verwendet worden sind. Damit haben wir beim Lesen mit den eingedeutschten Wörtern unsere Probleme, weil wir oft nicht wissen, was mit diesem Wort gemeint ist. Wir werden, ob wir wollen oder nicht, diese Bezeichnungen in unserem Wortschatz aufnehmen müssen. In manchen Fällen wird sogar ein englisches Wort im deutschen Text verwendet, so z.B. impairment, weil es für dieses englische Wort, das einen bestimmten Inhalt hat, keine vergleichbare deutsche Bezeichnung gibt und auch ein Versuch, dieses eine Wort mit zwei Sätzen zu erläutern, nicht zielführend ist. In Summe also, neue Inhalte und teilweise neue Begriffe. Ein erfolgreicher Einstieg in IFRS kann aber nicht durch die Auseinandersetzung mit den Fachgutachten beginnen. Das wäre genau so, als würden Sie Steuerrecht oder Handelsrecht anhand des Gesetzestextes lernen. Vergleichsweise findet sich im § 211 (2) HGB lediglich ein Satz über die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen. Auch wenn wir diesen Satz auswendig lernen, werden wir nicht wissen, wie Pensionsverpflichtungen zu bilanzieren sind. Zum Nachschlagen empfiehlt sich der Kodex des Österreichischen Rechts mit dem Titel „Internationale Rechnungslegung IAS, IFRS“. IFRS kann in den meisten europäischen Staaten auch für den Einzelabschluss verwendet werden. In Österreich und in Deutschland ist jedoch der Einzelabschluss noch immer nach HGB zu erstellen. Im Einzelabschluss wird der handelsrechtliche Gewinn dargestellt und über die MehrWeniger-Rechnung in der Körperschaftsteuererklärung wird der steuerpflichtige Gewinn ermittelt. Mit anderen Worten: Wenn ein Unternehmen, auch ein Konzernunternehmen, eine Dividende ausschüttet, dann handelt es sich um den handelsrechtlichen Gewinn. Im Konzern ist das der Gewinn der Mutterunternehmens. Basis für die Dividende ist demnach der Einzelabschluss des Mutterunternehmens. Basis für die Besteuerung ist dann jeweils der aus dem Einzelabschluss abgeleitete steuerpflichtige Gewinn, auch wenn durch die Gruppenbesteuerung (§ 9 KöStG) die Tendenz in Richtung Konzernbesteuerung geht. qq 14 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 HR: Handelsrecht StR: Steuerrecht MWR: Mehr-Wenigerrechnung Die Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses ergibt sich aus den Bestimmungen des HGB. Wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden, wie z.B. Bilanzsumme, Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter und das Mutterunternehmen befindet sich in Österreich, muss nach dem österreichischen HGB ein Konzernabschluss erstellt werden. Beim Konzernabschluss gibt es aber eine Besonderheit, dargestellt in § 260 HGB. Im Konzernabschluss darf anders bewertet werden als im Einzelabschluss. Im Einzelabschluss wird sehr oft ein im HGB vorgesehenes Wahlrecht der Bewertung so ausgeübt, dass der Gewinn minimiert wird. Aus einem reduzierten Gewinn resultiert eine geringe Steuer. Diese Vorgangsweise setzt aber voraus, dass Gewinne vorhanden sind, weil nur dort eine Gewinnminimierung einen Sinn macht. Ganz anders erfolgt die Bilanzierung im Rahmen des Konzernabschlusses. Nachdem hier anders bewertet werden darf als im Einzelabschluss, wird in der Regel ein Gewinn maximiert. Die Wahlrechte werden so ausgeübt, dass der höchstmögliche Gewinn dargestellt wird. Nachdem vom Konzerngewinn keine Steuer bezahlt wird und auch nicht die Gefahr besteht, dass Aktionäre auf den Gewinn greifen, gibt es keine Beschränkung für die Gewinnmaximierung. Der Bilanzleser kann aber davon ausgehen, dass der Konzerngewinn höher ist als die Summe der Gewinne aus den Einzelabschlüssen. Nachdem im Konzernabschluss anders bewertet wird als im Einzelabschluss, kann dann gleich ganz anders bewertet werden, nämlich nach IFRS. Damit sind wir mitten in unserem Thema. Ab 2005 müssen alle börsennotierten Unternehmen den Konzernabschluss nach IFRS erstellen. Nicht börsennotierte Unternehmen haben für den Konzernabschluss ein Wahlrecht zwischen der HGB-Bilanzierung und der IFRS-Bilanzierung. Wir finden also folgende Struktur: Jedes einzelne Unternehmen erstellt einen Einzelabschluss. Dieser Einzelabschluss ist Basis für die Dividende und über die Mehr-Weniger-Rechnung Basis für die Steuer. Aus den Einzelabschlüssen wird, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden, ein Konzernabschluss erstellt. Die Art und Weise der Erstellung des Konzernabschlusses ist im HGB und IFRS geregelt. rung gehabt und eigene Vorstellungen in IAS hineinreklamiert. Graphisch dargestellt kann man sagen, dass 90% Deckungsgleichheit besteht. An der 100%igen Deckungsgleichheit wird gearbeitet. US-GAAP ist aber inhaltlich viel umfangreicher, weil es beinahe für jede Branche Antworten auf Bilanzierungsfragen bietet. IFRS unterscheidet sich von US-GAAP dadurch, als IFRS viele Ausnahmen zulässt. IFRS hat eine Wunschvorstellung (benchmark), aber von dieser Wunschvorstellung gibt es auch Abweichungen (alternative treatment). Diese Methodenvielfalt erschwert das Lernen, weil es von einem vorgegebenen Weg oftmals eine Ausnahme gibt. Schlussendlich kennt IFRS den Grundsatz der Wesentlichkeit (materiality, relevance). Dieser Grundsatz ist im HGB nicht vorhanden, daher finden sich in HGB-Bilanzen oft Rechnungsabgrenzungsposten mit ganz geringen Beträgen, die für einen Bilanzleser jedoch ohne Bedeutung sind. Damit sind wir auch schon bei der Definition des Begriffes Wesentlichkeit. Ein Betrag ist dann wesentlich, wenn sein Fehlen in der Bilanz den Bilanzleser zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, als wenn dieser Betrag in der Bilanz dargestellt worden wäre. Bei einer Bilanzsumme von 20 Millionen wird also ein Betrag von beispielsweise 4.000 für den Bilanzleser keine Relevanz haben. Seine Entscheidung, die Aktie zu kaufen oder zu verkaufen, wird dadurch nicht beeinflusst. Diese Frage der Wesentlichkeit hat aber für die Anwendung von IFRS doch eine besondere Bedeutung. Wir werden, wenn wir den HGB-Abschluss auf IFRS umstellen, manchmal zu entscheiden haben, ob eine Umstellung erforderlich ist. Wenn beispielsweise ein Leasinggeschäft nach HGB eine Aktivierung nach IFRS mit sich bringt, der aktivierte Gegenstand dann 4.000 betragen würde, dann werden wir diese Aktivierung nicht durchführen, weil wie bereits dargestellt, dieser Betrag im Vergleich zur Bilanzsumme von 20 Millionen unbedeutend ist. Es ist also bei der Anwendung von IFRS immer zu überlegen, ob die geänderte Darstellung dem Bilanzleser ■ hilft. IFRS vs. US-GAAP Die Mutter aller Vorschriften ist US-GAAP. US-GAAP gibt es seit 1923. US-GAAP wurde in der ersten Fassung von IAS größtenteils abgeschrieben. Einzelne Länder haben aber Vorbehalte gegen die Amerikanisierung der Bilanzie- Aus Grünberger „IFRS - Eine Einführung“ Linde Verlag, Oktober 2006 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 15 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 STEUERTIPPS zum Jahresende für UNTERNEHMER Prof. Dr. Karl Bruckner Geschäftsführer BDO Auxilia Treuhand GmbH www.bdo.at Abgesehen von den alljährlich wiederkehrenden Steuertipps, wie ◆ Halbjahresabschreibung für Investitionen, die noch kurz vor dem Jahresende getätigt werden; ◆ Möglichkeit der Sofortabsetzung von Investitionen mit Anschaffungskosten bis 400 EUR (exklusive USt bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern) als geringwertige Wirtschaftsgüter; ◆ Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen bei Bilanzierern bzw Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern; möchten wir Sie vor allem auf folgende Steuersparmöglichkeiten hinweisen: • Investitionen – die befristeten Investitionsbegünstigungen für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen laufen am 31. 12. 2006 aus Für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen ab 1. 7. 2005 von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern, die noch bis zum 31. 12. 2006 durchgeführt werden, stehen letztmalig die nach der Hochwasserkatastrophe 2005 eingeführten Sonder-Investitionsbegünstigungen zu (vorzeitige Abschreibung in Höhe von 12% für Gebäude bzw 20% für sonstige Wirtschaftsgüter oder alternative Investitionsprämie bei Gebäuden von 5% (für Körperschaften nur 3%) und bei sonstigen Wirtschaftsgütern 10 % (für Körperschaften nur 5 %). Diese Begünstigungen können auch von den bis Ende Dezember 2006 anfallenden Teilherstellungskosten geltend gemacht werden. • Investitionen zur optimalen Nutzung des neuen Freibetrages für investierte Gewinne (FBiG) auf 2007 verschieben Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ab 2007 bis zu 10% ihres Gewinnes, maximal 100.000 EUR pa, einkommensteuerfrei stellen, wenn in diesem Ausmaß im betreffenden Jahr auch investiert wird. Als begünstigte Investi- tionen kommen neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder Wertpapiere (Anleihen und Anleihenfonds) in Frage (die in der Folge vier Jahre lang gehalten werden müssen). Wenn man daher nicht an eine Ausnützung der Steuerbegünstigung durch entsprechende Wertpapieranschaffungen denkt, sollten begünstigte Investitionen – trotz Verlust der Halbjahresabschreibung – auf Anfang 2007 verschoben werden. • Option zur Steuerwirksamkeit von internationalen Schachtelbeteiligungen Bei Internationalen Schachtelbeteiligungen (Anteilsbesitz von mindestens 10% seit mehr als einem Jahr) sind bei der Muttergesellschaft anfallende Veräußerungsgewinne steuerfrei bzw – als Kehrseite der Medaille – Veräußerungsverluste sowie Teilwertabschreibungen steuerlich nicht absetzbar. Eine Muttergesellschaft, die aus einer internationalen Schachtelbeteiligung derartige Verluste erwartet und diese steuerlich absetzen will, kann durch eine ausdrückliche Option zur Steuerpflicht auf die Steuerfreiheit dieser Schachtelbeteiligung verzichten. Muttergesellschaften, die vor dem 1. 1. 2001 in das Firmenbuch eingetragen wurden und auf die Steuerfreiheit verzichten wollen, müssen diesen Verzicht für jede einzelne Beteiligung spätestens in einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2006 erklären. • Rechnungen per Telefax – Anerkennung nur mehr bis 31. 12. 2006 Aufgrund einer Information des BMF werden mittels Telefax übermittelte Rechnungen nur noch bis zum 31.12.2006 als für den Vorsteuerabzug ausreichend anerkannt. • Verlustvorträge von Einnahmen-AusgabenRechnern aus Jahren bis 2003 Die ab 1. 1. 2007 geltende neue Rechtslage sieht vor, dass Einnahmen-Ausgaben-Rechner künftig jeweils die Verluste der letzten drei Kalenderjahre als Verlustabzug (unter Beachtung der 75 %igen Vortragsgrenze) abziehen können. Da es keine Übergangsregelung für die bisher ohne zeitliche Begrenzung vortragsfähigen Anlaufverluste gibt, gehen Verlustvorträge aus Anlaufverlusten der Kalenderjahre bis 2003 verloren, wenn sie nicht noch 2006 genutzt werden. 16 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 • Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer ab 2007 Die Kleinunternehmergrenze im UStG wird von derzeit 22.000 EUR ab dem 1.1.2007 auf 30.000 EUR angehoben. In Einzelfällen kann es sich lohnen, Umsätze erst im Jahr 2007 zu vereinnahmen, wenn man damit noch in den Genuss der Kleinunternehmerregelung für 2006 kommen kann. • Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne von Personenunternehmen bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 EUR pro Jahr und Betrieb (bzw Person) kann eine jährliche Steuerersparnis von bis zu 25.000 EUR bringen. Leider sind Freiberufler und EinnahmenAusgaben-Rechner davon ausgenommen. Der Ausschluss der Freiberufler von dieser Regelung wird gerade vom Verfassungsgerichtshof geprüft. q BDO-TIPP: Um die Begünstigung optimal zu nutzen, sollten alle Einzelunternehmer und Personengesellschaften rechtzeitig ihren voraussichtlichen Gewinn 2006 hochrechnen und die bisherigen Entnahmen (zu denen auch die privaten Steuerzahlungen gehören!) feststellen. Das Gewinn- bzw Entnahmeoptimum ist dann erreicht, wenn die Begünstigungsgrenze von 100.000 EUR voll ausgeschöpft wird: Liegt der voraussichtliche Gewinn 2006 unter 100.000 EUR, sollte daher nach Möglichkeit im Jahr 2006 nichts entnommen werden (was allerdings wohl nur dann geht, wenn man von anderen Einkünften oder privaten Finanzreserven leben kann); bei einem voraussichtlichen Gewinn von über 100.000 EUR sollte der diesen Höchstbetrag übersteigende Gewinn zwecks Schaffung privater Reserven für die Zukunft noch vor Jahresende entnommen werden. • Entnahmeverhalten bei im Vorjahr beanspruchter Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne beachten! Wenn Sie bereits in den Jahren 2004 und/oder 2005 die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne in Anspruch genommen haben, dürfen Sie im Jahr 2006 – unabhängig von einer neuerlichen Inanspruchnahme der Begünstigung für das Jahr 2006 – nur maximal Entnahmen in Höhe des Gewinnes 2006 tätigen. Sollten Sie heuer bereits mehr als den prognostizierten Jahresgewinn 2006 entnommen haben, können die Mehrentnahmen bis zum Bilanzstichtag grundsätzlich durch Einlagen kompensiert werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Finanz nur betriebsnotwendige Einlagen anerkennt (zB Einlagen zur Bezahlung von Betriebsschulden). Wenn die Mehrentnahmen nicht mehr kompensiert werden können, droht eine Nachversteuerung der in den Vorjahren begünstigt besteuerten Gewinne (maximal bis zur Höhe der Mehrentnahmen). • Forschungsfreibetrag (FFB) oder Forschungsprämie Der Forschungsfreibetrag „neu“ beträgt 25%, die alternativ mögliche Forschungsprämie beträgt 8%. Da der FFB bei Kapitalgesellschaften nur eine KöSt-Ersparnis von 6,25% (25% KöSt von 25% FFB) bringt, ist die Forschungsprämie in diesem Fall günstiger. Gefördert werden generell Aufwendungen „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Für durch das BMWA bescheinigte Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen kann nach wie vor der „alte“ FFB von 25% geltend gemacht werden, der insoweit 35% beträgt, als der Forschungsaufwand im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre gestiegen ist. q BDO-TIPP: Beim FFB „neu“ bzw bei der Forschungsprämie sind im Gegensatz zum FFB „alt“ auch die Ausgaben für nachhaltig für die Forschung eingesetzte Investitionen begünstigt. q BDO-TIPP: Seit 2005 gibt es auch eine Forschungsförderung für Auftragsforschungen, die vor allem KMUs zu Gute kommen soll, die Forschungsaufträge extern vergeben. Für ab 1.1.2005 erteilte Forschungsaufträge bis zu 100.000 EUR an bestimmte Forschungseinrichtungen kann ebenfalls der 25%ige FFB „neu“ oder die 8%ige Forschungsprämie geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer (also der beauftragten Forschungseinrichtung) nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß er selbst die Forschungsbegünstigung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist insoweit von der Forschungsbegünstigung ausgeschlossen. • 1.000 EUR Lehrlingsausbildungsprämie für jeden noch 2006 eingestellten Lehrling Wer heuer noch Lehrlinge einstellt, kann sich für jeden Lehrling noch 1.000 EUR steuerfreie Lehrlingsausbildungsprämie vom Finanzamt holen. Diese Prämie steht überdies in weiterer Folge in jedem Kalender- bzw Wirtschaftsjahr zu, in dem das Lehrverhältnis aufrecht ist. Voraussetzung für die Prämie ist, dass das Lehrverhältnis nach der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. BILANZBUCHHALTER 17 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BÖB – Dezember 2006 – 28/06 • Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 1999 • GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis 31.12.2006 beantragen Zum 31. 12. 2006 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 1999 aus. Diese können daher ab 1. 1. 2007 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufbewahrungspflichtig sind und dass laut Handelsgesetzbuch (HGB) Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind. Bestimmte „kleine Gewerbetreibende“ können sich bis spätestens 31. 12. 2006 rückwirkend für das laufende Jahr auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG befreien lassen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte nicht höher als 3.881,52 EUR und der Jahresnettoumsatz maximal 22.000 EUR betragen hat. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), Männer über 65 Jahre, Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten fünf Jahren die obigen Grenzen nicht überschritten haben. q BDO-TIPP: Falls der Papierberg zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren. Beachten Sie dabei, dass für auf Datenträgern gespeicherte Buchhaltungsunterlagen die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein muss. • Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20% dieser Kosten geltend machen. Für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen können die Aufwendungen nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR pro Tag für den 20%igen BFB berücksichtigt werden. q BDO-TIPP: Alternativ zum BFB für externe Aus- und Fortbildungskosten kann eine 6%ige Bildungsprämie geltend gemacht werden. Für interne Aus- und Fortbildungskosten steht die alternative Prämie nicht zu. • Energieabgabenvergütung: Anträge für 2001 bis 31. 12. 2006 stellen! Anträge auf Vergütung von Energieabgaben müssen spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen gestellt werden. Dies gilt betreffend das Jahr 2001 jedenfalls für alle Produktionsbetriebe. Dienstleistungsbetriebe mit hohem Energieverbrauch (zB Solarien, Hotels, Wäschereien etc) könnten den Antrag für 2001 noch zeitgerecht stellen, obwohl es im Jahr 2001 noch eine gesetzliche Beschränkung der Vergütung auf Produktionsbetriebe gab. Das diesbezüglich beim EuGH anhängige Verfahren wurde am 5. 10. 2006 entschieden und verheißt vermutlich nichts Gutes für die Rückzahlungswerber. Die darauf aufbauende Entscheidung des VwGH ist aber abzuwarten. • Spenden aus dem Betriebsvermögen Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc) sind bis maximal 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2006 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31. 12. 2006 getätigt werden. Auch Geld- und Sachspenden bei (nationalen und internationalen) Katastrophenfällen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) sind seit 2002 als Betriebsausgaben absetzbar (und zwar betraglich unbegrenzt), allerdings unter der Voraussetzung, dass sie der Werbung dienen und werblich entsprechend vermarktet werden. ■ BDO Auxilia Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Kohlmarkt 8-10, 1010 Wien e-mail: [email protected] http://www.bdo.at Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? Kein Problem! 50 Euro und ein e-Mail an [email protected] genügen. Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: [email protected] www.boeb.at 18 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Richtige Fakturierung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung Mag. Gerhard Kollmann q Fallbeispiel: Ein Linzer Spediteur transportiert Waren von Linz nach München. Auftraggeber ist ein Münchener Unternehmer, der seine deutsche UID bekannt gibt. Die Rechnung des Spediteurs wird ohne USt bzw. mit „0% MWSt“ ausgestellt. Als Begründung dafür enthält die Rechnung den Hinweis „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“. Der Transporterlös wird – konsequenterweise - in der UStErklärung in der Kennzahl 000 (Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen) eingetragen und in der Kennzahl 017 (innergemeinschaftliche Lieferungen) wieder abgezogen. q Lösung: Die Praxis zeigt, dass viele Spediteure und Transportunternehmer leider diese falsche Vorgangsweise wählen. Gem. § 3 Abs. 1 UStG handelt es sich bei Lieferungen um Leistungen, durch die ein Unternehmer dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft. Hauptanwendungsfall ist der Verkauf von Waren. Da der Spediteur aber keine Waren verkauft, sondern eine Dienstleistung erbringt (Beförderungsleistung gem. § 3 a Abs. 7 UStG), liegt keine Lieferung im Sinne des UStG vor. Eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinn tätigt nur der, der die transportierte Ware verkauft hat. Der Spediteur erbringt mit dem Transport eine „sonstige Leistung“. Es gibt im UStG umfassende Steuerbefreiungen für Beförderungsleistungen. So sieht z.B. § 6 Abs. 1 Z. 3 UStG eine echte Steuerbefreiung für drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderungen vor. Für die innergemeinschaftliche Güterbeförderung hingegen ist keine Steuerbefreiung vorgesehen, sie ist daher steuerpflichtig! Die innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist gem. Art. 3 a UStG definiert als Beförderung eines Gegenstandes, die in einem Mitgliedstaat beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet. Ort der gesamten Beförderungsleistung (also sowohl des österreichischen als auch des ausländischen Anteils) ist gem. Art. 3 a Abs. 2 UStG grundsätzlich der Staat, in dem die Beförderung beginnt. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Transportunternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat (bezogen auf den Mitgliedstaat, in dem die Beförderung beginnt) erteilte UID-Nummer, so ist die gesamte Beförderungsleistung in diesem UID-Staat steuerbar (und steuerpflichtig). Fallgruppen: Für alle jene, die österreichische Spediteure / Transportunternehmer als Klienten haben oder dort in der Buchhaltung tätig sind, hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Fallgruppen einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung (Leistender ist jeweils ein Spediteur aus Österreich), Deutschland soll jeweils stellvertretend für einen „anderen Mitgliedstaat“ sein: 1. Beförderung von Österreich nach Deutschland, österreichischer Auftraggeber: Die gesamte Beförderungsleistung ist steuerbar am Abgangsort, also in Österreich, und steuerpflichtig mit 20% USt. Rechnung mit Ausweis der USt, Vorsteuerabzug beim Auftraggeber (wenn Unternehmer und vorsteuerabzugsberechtigt). 2. Beförderung von Österreich nach Deutschland, deutscher Auftraggeber: Grundsätzlich wäre die gesamte Beförderungsleistung steuerbar am Abgangsort, also wieder in Österreich, und steuerpflichtig mit 20%. Da aber wahrscheinlich der deutsche Auftraggeber keine österreichische Umsatzsteuer „einkaufen“ will, die er sich erst im Nachhinein wieder vom Finanzamt Graz Stadt rückerstatten lassen kann, wird er dem Transportunternehmer seine deutsche UID bekannt geben. Dadurch verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung nach Deutschland. Die gesamte Beförderungsleistung ist nunmehr steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland. Da aus deutscher Sicht alle Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld gegeben sind (sonstige Leistung, Leistender ist ausländischer Unternehmer, Leistungsempfänger ist Unternehmer), kommt es in Deutschland zum „Reverse Charge“ BILANZBUCHHALTER 19 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BÖB – Dezember 2006 – 28/06 (Hinweis in der Rechnung auf den „Übergang der Steuerschuld gem. § 13 b dUStG“). Gerhard Kollmann: 3. Beförderung von Deutschland nach Österreich, österreichischer Auftraggeber: Grundsätzlich wäre die gesamte Beförderungsleistung steuerbar am Abgangsort, also in Deutschland. Der österreichische Transportunternehmer müsste seinem österreichischen Kunden (Unternehmer) keine deutsche USt in Rechnung stellen, da es sich genau wie beim 2. Fall um eine „Reverse-Charge“ – Konstellation in Deutschland handelt. Theoretisch hätte jedoch der Leistungsempfänger steuerliche Verpflichtungen in Deutschland, auch wenn es sich nur um ein „Nullsummenspiel“ handelt. Es bestünde daher die Möglichkeit für den österreichischen Auftraggeber (Unternehmer) durch Verwendung seiner österr. UID den Ort der gesamten Beförderungsleistung nach Österreich zu verlagern, sodass es zum Ausweis der österreichischen USt mit 20% kommt, welche natürlich vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden kann. 4. Beförderung von Deutschland nach Österreich, deutscher Auftraggeber: Die gesamte Beförderungsleistung unterliegt der deutschen USt und ist steuerpflichtig mit 16% (ab 2007: 19%). Die Verwendung der deutschen UID durch den deutschen Auftraggeber ist nicht erforderlich bzw. unnötig. Es kommt von vornherein bereits zum Reverse Charge in Deutschland (Hinweis in der Rechnung auf § 13 b dUStG). 5. Kunde ist Privatperson Bedenken Sie bitte, dass in diesen Fällen weder eine Verschiebung des Leistungsortes mit UID möglich ist, noch ein Übergang der Steuerschuld. Es ist also immer die Umsatzsteuer des Abgangsortes der innergemeinschaftlichen Güterbeförderungsleistung in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt (ggf. das für ausländische Unternehmer zuständige, z.B. München II) abzuführen. ■ Sehr geehrte Leser, abschließend möchte ich Sie wieder auf meine Homepage www.gerh-kollmann.at hinweisen, auf der Sie viele nützliche Steuer-Hilfsprogramme, österreichische, deutsche und Schweizer Gesetzestexte sowie Links zur Vorsteuererstattung finden. Hofrat Mag. Gerhard Kollmann Gruppenleiter bei der Großbetriebsprüfung Salzburg, langjähriger WIFI-Vortragender (BBH-Kurse, akademischer Finanzmanager), Vortragender an der Bundesfinanzakademie und der Akademie der Wirtschaftstreuhänder STEUERFALLEN IM USTG Die nächste Betriebsprüfung kommt bestimmt! Das Steuerrecht mit seiner Unmenge von Ausnahmen und Gegenausnahmen ist heute komplizierter als je zuvor. Unzählige Steuerfallen im UStG 1994 führen oft zu teuren Nachzahlungen. Unser neues Praxisbuch hilft Ihnen, mit der geeigneten „Fall-Lösungstechnik” Umsatzsteuer-Problemfälle richtig zu lösen und dadurch nachhaltig Kosten zu sparen. STEUERFALLEN IM USTG enthält z.B. folgende Spezialfälle: l l l l l Wann kann „Reverse Charge” auch im privaten Bereich zur Anwendung kommen? Wie kann eine Steuerbelastung zwischen zwei unecht befreiten Unternehmern entstehen? Wie werden grenzüberschreitende Dienstleistungen richtig fakturiert? Wann haftet man für die Umsatzsteuer seines Lieferanten? Wann ist der Steuersatz von 20 % vorteilhafter als der begünstigte von 10 %? Der Autor zeigt die „kniffligsten” Umsatzsteuer-Problemfälle aus seiner langjährigen Betriebsprüfungspraxis auf. Diese sind an Hand von 75 Fallbeispielen mit ausführlichen Lösungen und sofort umsetzbaren Hinweisen zur Vermeidung von kostspieligen „Steuerfallen” dargestellt. Den genauen Inhalt sehen Sie unter www.fachbuch-verlag.at Fachbuch-Verlag Grundner Juni 2006, 224 Seiten, Format 17 x 24 cm, geb. (ISBN 978-3-902056-21-4), d 40,15 inkl. 10 % MwSt. 20 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Neuregelung der BILANZIERUNGSPFLICHT MMag. Dr. Klaus Hilber WT-Kanzlei sowie Versandbuchhandlung Dr. Klaus Hilber, Rauschgraben 14, 6162 Mutters, Tel: 0512-548 200 e-mail: [email protected] Homepage: www.steuerberater-hilber.at Das alte HGB normierte eine Pflicht zur Bilanzerstellung für alle Vollkaufleute, Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) Künftig gibt es – vor allem für gewerbetreibende Einzelunternehmer und „reine“ Personengesellschaften – auch eine unternehmensrechtliche (handelsrechtliche) Bilanzierungsgrenze in Höhe von € 400.000,– zu beachten. Dieser Grenzwert bezieht sich auf die jährlichen Umsatzerlöse, das sind die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erlöse aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer. Bei Rumpfwirtschaftsjahren erfolgt eine Hochrechnung der Umsatzerlöse auf ein volles Wirtschaftsjahr. Die Rechnungslegungspflicht nach UGB tritt aber erst dann ein, wenn der Grenzwert in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten wird – und dann aber erst ab dem zweitfolgenden Jahr. Beispiel: Die Umsätze betrugen in der Vergangenheit stets unter 400.000,–. Im Jahr 2007 und 2008 liegen die Umsätze jeweils über diesem Grenzwert – daher tritt die Bilanzie- und die Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG).Sie waren immer zur Bilanzierung („Rechnungslegung“) verpflichtet. Das neue UGB geht einen völlig anderen Weg und macht die Rechnungslegungspflicht von der Größe des Unternehmens sowie der Rechtsform abhängig. 1. Die unternehmensrechtliche Sicht der Dinge Wann ein Unternehmen gemäß UGB zur Bilanzerstellung verpflichtet ist, zeigt vereinfacht dargestellt folgende Übersicht: rungspflicht ab dem Jahr 2010 ein, das Jahr 2009 dient als sog vorbereitendes „Pufferjahr“. Es gibt aber für besonders stark wachsende Unternehmen eine Sonderregelung: Steigt der Umsatz in bloß einem einzigen Jahr auf über € 600.000,– (sog „Express-Überschreitung“), dann ist ab dem unmittelbaren Folgejahr eine Bilanz zu erstellen. Beispiel: Die Umsätze betrugen in der Vergangenheit stets unter 400.000,–. Im Jahr 2007 liegen die Umsätze bei 1 Mio – daher tritt die Bilanzierungspflicht bereits ab dem Jahr 2008 ein, es gibt kein „Pufferjahr“. Äußerst kompliziert ist die Regelung, ob bereits Jahre vor 2007 für die Frage des Überschreitens dieser Bilanzierungsgrenze maßgeblich sind. Dabei kommt es darauf an, ob bereits in der Vergangenheit die Pflicht zur Rechnungslegung bestanden hat oder nicht. BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 21 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 2. Die steuerliche Betrachtungsweise Steuerlich kennen wir grundsätzlich drei verschiedene Formen der Gewinnermittlung: Neben einer • Bilanzierung nach unternehmensrechtlichen Vorschriften (Handelsbilanz) existiert die Gewinnermittlung auf Basis einer • Steuerbilanz und die • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Alle Gewerbetreibenden, die bereits nach UGB rechnungslegungspflichtig sind (siehe obige Ausführungen), müssen ihren Gewinn auf Basis einer Handelsbilanz ermitteln. Für diese Unternehmen besteht die Möglichkeit, dass sie ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr führen (zB Bilanzstichtag 30. Juni) und ihr Betriebsvermögen um nützliche aber nicht unbedingt notwendige Wirtschaftsgüter erweitern (sog gewillkürtes Betriebsvermögen). Außerdem sind bei dieser Gewinnermittlungsart die stillen Reserven aus Grund und Boden steuerhängig. Danach stellt sich die Frage, ob bereits irgendein anderes Gesetz eine Bilanzierungspflicht vorsieht oder ob die steuerliche Buchführungsgrenze (diese beträgt ebenfalls € 400.000,– bezogen auf die jährlichen Umsätze) überschritten wird. Für freiberuflich Tätige (zB Ärzte, Rechtsanwälte) gilt diese Grenze wiederum nicht. Ist eine dieser Fragen mit „Ja“ zu beantworten, so muss eine Steuerbilanz erstellt werden. All jene Steuerpflichtigen, die nach den vorstehenden Grundsätzen weder eine Handelsbilanz noch eine Steuerbilanz aufstellen müssen, erstellen üblicherweise eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR). Zu dieser Gruppe gehören vor allem Gewerbebetriebe unter der Buchführungsgrenze und die Freiberufler. Die Vielzahl an Pauschalierungsmöglichkeiten stellen bloß eine Sonderform einer EAR dar. Vermieter & Verpächter ermitteln ihren Gewinn anhand einer Überschussrechnung – diese ist der EAR sehr ähnlich. Durch die Einführung des UGB ist es steuerlich vor allem zu zwei Neuerungen gekommen: • Eine Übergangsregelung ermöglicht allen bereits bestehenden Betrieben, die bis 1. 1. 2007 nicht in das Firmenbuch eingetragen waren, auf Antrag einen Verbleib in der bisher gewohnten Gewinnermittlungsart bis 2009. • Auf Antrag kann für Betriebe, die bisher eine Handelsbilanz erstellt haben, und für die künftig keine unternehmensrechtliche Verpflichtung mehr dazu besteht (zB eine KG mit geringen Umsätzen), auch weiterhin freiwillig eine Bilanz nach den selben Grundsätzen erstellt werden Erfolgt ein Wechsel von einer Gewinnermittlungsart auf eine andere Ermittlungsmethode, so hat dies natürlich steuerliche Konsequenzen. Im Falle des Übergangs/Wechsels muss ein sog Übergangsergebnis ermittelt werden – das kann ein Gewinn oder Verlust sein – welches zusätzlich zum laufenden Ergebnis die steuerliche Belastung mitunter enorm ansteigen lassen kann. Diese Folgen eines Wechsels der Gewinnermittlungsart können sogar existenzbedrohend sein! Leider besteht durch die umfassende Änderung der gesetzlichen Vorschriften für zahlreiche Betriebe möglicherweise sogar die Verpflichtung zum Wechsel. Wo ergeben sich daher künftig Änderungen in der Gewinnermittlung? In welchem Einzelfall sich tatsächlich Auswirkungen ergeben und in welche Richtung diese Änderungen gehen, kann hier natürlich nicht dargestellt werden. Es lohnt sich sicherlich ein klärendes Gespräch mit Ihrem Steuerberater. Allgemein können jedoch folgende tendenzielle Aussagen getroffen werden. Von den gesetzlichen Änderungen betroffen sind insbesondere: • Einzelunternehmen (Gewerbebetriebe) mit mehr als € 400.000,– Umsatz, wenn diese bis dato noch nicht im Firmenbuch eingetragen waren: Hier reicht eine Steuerbilanz nicht aus, vielmehr muss eine Bilanz nach den Bewertungsvorschriften des UGB erstellt werden. • Auch bereits bestehende gewerbetreibende OEGs, KEGs und GesbR (Gesellschaften bürgerlichen Rechts) mit mehr als € 400.000,– Umsatz trifft künftig die Bilanzierung nach den Rechnungslegungsvorschriften des UGB. Überschreitet eine GesbR die Umsatzgrenze nach UGB, so müsste sich diese als OG oder KG in das Firmenbuch eintragen lassen. Bisher war in diesen Fällen die Erstellung einer Steuerbilanz die Regel. • GmbH&Co K(E)Gs, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, unterliegen künftig immer der Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz nach steuerlichen Grundsätzen. Bisher konnten diese Gesellschaften mitunter eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen. • Bisher musste für eine gewerbetreibende OHG bzw KG stets eine Handelsbilanz erstellt werden, unabhängig von der Höhe des Umsatzes. Werden aus einem derartigen Gewerbebetrieb lediglich Umsatzerlöse von weniger als € 400.000,– erzielt, so könnte man künftig zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wechseln oder auf Antrag die bisherige Ermittlungsmethode beibehalten. • Für Lebensmitteleinzelhändler und Gemischtwarenhändler in der Rechtsform einer OEG, KEG oder eines Einzelunternehmens gab es bisher im Steuerrecht eine Sondergrenze von € 600.000,- Umsatz, bis zu deren Überschreiten eine EAR geführt werden konnte. Diese Sonderregelung wird ab 2007 aufgehoben. Für diese Gruppe gelten daher die allgemeinen Bestimmungen für Gewerbetreibende. ■ 22 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Die Einbuchung von Betriebsprüfungsberichten ◆ Eine pauschale Wertberichtigung zu Forderungen wurde von der Betriebsprüfung nicht anerkannt. Die Werte stellen sich wie folgt dar: Axel Dillinger Teamleiter beim Finanzamt Salzburg-Stadt Langjähriger Wifi-Vortragender Viele haben das Problem, die Auswirkungen einer Betriebsprüfung erstmalig einzubuchen. Für den abgeprüften Zeitraum können keine Korrekturbuchungen vorgenommen werden, da dieser abgeschlossen ist, vielmehr sind die durch die Betriebsprüfung geänderten Bilanzpositionen im laufenden Wirtschaftsjahr anzupassen. Beispiel: Der Bericht des Betriebsprüfers für die Jahre 2003 – 2005 beinhaltet folgende Feststellungen: ◆ Bei einem im Wirtschaftsjahr 2003 durch den Unternehmer getätigten Grundstückserwerb in Höhe von € 100.000,– wurden die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr als Aufwand verbucht. Durch den Betriebsprüfer werden diese Beträge auf Grund und Boden aktiviert. Wert lt. Unternehmensbilanz Aktivierung Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr Wert lt. Betriebsprüfung 100.000,– 4.500,– 104.500,– ◆ Der Besprechungstisch und die dazu abgestimmten Sessel eines Besprechungszimmers wurden im Wirtschaftsjahr 2004 in voller Höhe abgesetzt. Der Betriebsprüfer aktiviert diese Wirtschaftsgüter als Sachgesamtheit in Höhe von € 15.000,– und legt dieser Geschäftsausstattung eine Nutzungsdauer von 10 Jahren zugrunde. Wert lt. Unternehmensbilanz Aktivierung Geschäftsausstattung 2004 AfA 2004 Wert zum 31.12.2004 0,– 15.000,– –1.500,– 13.500,– AfA 2005 Wert zum 31.12.2005 –1.500,– 12.000,– Wert lt. Unternehmensbilanz Wert lt. Betriebsprüfung Vermögensänderung abz. Vermögensänder. Vorjahr Erfolgsänderung 2003 2004 10.000,– 11.000,– 8.000,– 0,– 10.000,– 0,– 11.000,– 0,– 8.000,– –0,– 10.000,– 2005 –10.000,– –11.000,– 1.000,– -3.000,– ◆ Bei einer Rechnung aus dem WJ 2005 in Höhe von € 10.000,– wurden Vorsteuern in Höhe von € 2.000,-abgezogen, obwohl die Rechnung von einem Kleinunternehmer ausgestellt wurde und dieser keine USt in der Rechnung ausgewiesen hat. Die € 2.000,– Vorsteuern wurden im Zuge der Betriebsprüfung korrigiert. (Anmerkung: Durch die Vorsteuerkürzung kommt es zu einer Erhöhung des Aufwandes, da das Unternehmer nunmehr mit € 12.000,– an Kosten und nicht wie ursprünglich mit € 10.000,– belastet wird – siehe unten) 14.000,– 2.000,– 12.000,– Vorsteuer lt. USt-Bescheid Kürzung Vorsteuer Vorsteuer lt. Betriebsprüfung Der neue USt-Bescheid 2005 sieht eine Vorschreibung von € 2.000,– vor. ◆ Zusammenfassung der steuerlichen Auswirkungen Gewinn vor BP Aktivierung Grunderwerbst. + Eintr. Aktivierung GA (vorher GWG) AfA GA 2004/2005 pauschale Wertberichtigung Vorsteuerkürzung Gewinn nach BP 2003 35.000,– 2004 27.000,– 2005 43.000,– 15.000,– –1.500,– –1.500,– 4.500,– 10.000,– 49.500,– –3.000,– –2.000,– 41.500,– 36.500,-1.000,– BILANZBUCHHALTER 23 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Aufgabe ist es nunmehr, die im laufenden Geschäftsjahr ergangenen Bescheide bzw. jene Prüfungsfeststellungen zu verarbeiten, welche auch Auswirkungen auf das laufende Geschäftsjahr und ev. Folgejahre haben. q Lösungsvorschlag für den § 4(1) Ermittler: Da der § 4(1) Ermittler im Regelfall keine Handelsbilanz erstellen muss, können alle bilanziellen Änderungen eingebucht werden. S S S H H Grund u. Boden Geschäftsausstattung pauschale Wertberichtigung USt-Nachforderung BP Kapital 2.000,– 22.500,– Bei Personengesellschaften, die den Gewinn nach § 4(1) ermitteln, erfolgt die Verbuchung anteilsmäßig auf den jeweiligen Kapitalkonten. Z.B. ist der Unternehmer A mit 40% und der Unternehmer B mit 60% am Erfolg beteiligt. Grund u. Boden Geschäftsausstattung pauschale Wertberichtigung USt-Nachforderung BP Kapital A (40%) Kapital B (60%) 4.500,– 12.000,– 8.000,– 2.000,– 9.000,– 13.500,– q Lösungsvorschlag für den § 5 Ermittler: a) Einzelunternehmer bzw. Personengesellschaft Eingebucht werden nur jene Korrekturen, die auch Einfluss auf die Handelsbilanz (Bilanz nach UGB) haben. Davon nicht betroffen ist die Korrektur der „pauschalen Wertberichtigung“, da diese nur Auswirkung auf die Steuerbilanz hat. S S H H Grund u. Boden Geschäftsausstattung USt-Nachforderung BP Kapital Handelsbilanz 8.000,– Wert zum 31. 12. Dotierung 11.000,– 3.000,– Steuerbilanz 0,-- (durch BP korrigiert) 0,– 0,– Der Unterschiedsbetrag in Höhe von € 3.000,– ist in der steuerlichen Mehr/Weniger-Rechnung des lfd. Geschäftsjahres zu korrigieren (also + € 3.000,–). b) Kapitalgesellschaft 4.500,– 12.000,– 8.000,– Durch diese Buchungen werden die Bilanzansätze den durch die Betriebsprüfung geänderten Werten angepasst. Bei dieser Variante erfolgt die Gegenbuchung auf dem Kapitalkonto (erfolgsneutral). S S S H H H Wert zum 1. 1. Da Kapitalgesellschaften kein variables Kapitalkonto besitzen, kann die Einbuchung beispielsweise folgendermaßen erfolgen: S S H H Grund u. Boden Geschäftsausstattung USt-Nachforderung BP a.o Erträge 4.500,– 12.000,– 2.000,– 14.500,– Mit dieser Buchung wird allerdings auch das laufende Ergebnis beeinflusst. Dadurch muss diese Ertragsbuchung im lfd. Geschäftsjahr durch eine Korrektur in der steuerliche Mehr-/Weniger-Rechnung berücksichtigt werden (d.h. – 14.500,–). Auch hier ist bei der pauschalen Wertberichtigung die handelsrechtliche Dotierung (siehe oben) von € 3.000,– in der steuerlichen Mehr/Weniger-Rechnung des lfd. Geschäftsjahres zu korrigieren (also + € 3.000,–), wenn neuerlich eine pauschale Wertberichtigung gebildet werden soll. ■ Lebensweisheiten In jeder Minute, die du im Ärger verbringst, versäumst du 60 glückliche Sekunden deines Lebens. Albert Schweitzer (1875–1965) deutsch-französischer Arzt, Kulturphilosoph und Musiker Jeder Mann braucht fünf Ehefrauen: Einen Filmstar, ein Dienstmädchen, eine Köchin, eine Zuhörerin und eine Krankenschwester. 4.500,– 12.000,– 2.000,– 14.500,– Sollte beim Abschluss des lfd. Geschäftsjahres nunmehr wiederum eine pauschale Wertberichtigung gebildet (z.B. € 11.000,–) werden, so ist der Unterschied zwischen Handelsrecht und Steuerrecht zu korrigieren. Mark Twain (1835 - 1910) amerikanischer Schriftsteller Der Aufschub ist der Dieb der Zeit. (Procrastination is the thief of time.) Edward Young (1683 -1765) englischer Dichter 24 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Gliederung der Bilanz und Gewinnund Verlustrechnung nach IFRS IV. Nikolaus Strohriegel V. Hübner & Hübner www.huebner.at VI. VII. VIII. IX. Die Gliederung von IFRS-Bilanzen ist in größerem Umfang gestaltbar als bei HGB-Bilanzen. Die wesentlichen Vorschriften betreffend die Gliederung einer IFRS-Bilanz sind im IAS 1 enthalten. Hier findet sich eine Aufzählung jener Posten, die zumindest in einer Bilanz darzustellen sind. Anders als im § 224 HGB ist diese Aufzählung allerdings hinsichtlich Reihenfolge und Gliederung nicht verbindlich. Weiters sind in diesem Standard jene Posten aufgelistet, die ihrem Wesen oder ihrer Funktion nach so unterschiedlich sind, dass sie einen getrennten Ausweis in der Bilanz erforderlich machen. B. Beispiel für eine IFRS Bilanz: AKTIVA A. Langfristige Vermögensgegenstände I. Immaterielle Vermögenswerte II. Biologische Vermögenswerte III. Sachanlagen Kurzfristige Vermögensgegenstände Vorräte I. II. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen III. Laufende Ertragsteueransprüche IV. Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente V. Sonstige finanzielle Vermögenswerte VI. Sonstige Vermögenswerte PASSIVA A. Eigenkapital I. Den Anteilseignern der Muttergesellschaft zuzuordnendes Eigenkapital 1. Gezeichnetes Kapital 2. Rücklagen 3. Direkt im Eigenkapital erfasste Erträge und Aufwendungen II. Eigene Anteile III. Minderheitsanteile B. Langfristige Schulden Rückstellungen I. II. Sonstige finanzielle Vermögenswerte III. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen IV. Sonstige Verbindlichkeiten V. Latente Steuerverbindlichkeiten Die Gliederung nach Fristigkeiten ist ein deutliches Erkennungsmerkmal von IFRS-Bilanzen Ein signifikanter Unterschied von IFRS-Bilanzen im Vergleich zu HGB-Bilanzen ist die Gliederung der Vermögenswerte und Schulden nach ihrer Fristigkeit. Kurzfristige und langfristige aktive Vermögenswerte bzw. Passivpositionen sind in getrennten Gruppen darzustellen. Diese Vorgabe ist strikt einzuhalten. So sind etwa Lieferforderungen - je nach erwartetem Eingangszeitpunkt - an zwei Positionen in der Bilanz zu finden. Eine Gliederung nach Liquiditätsnähe wie im HGB (vereinfacht gesagt, vom Anlagevermögen bis zur Kassa/Bank) vorgesehen, wird hingegen zum Ausnahmefall. Eine Annäherung gibt es dennoch, da in HGB Abschlüssen die Möglichkeit besteht, zusätzlich zu den Forderungs- und Verbindlichkeitsspiegeln im Anhang auch in der Bilanz eine getrennte Darstellung nach Fristigkeiten vorzunehmen. Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien Nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Sonstige finanzielle Vermögenswerte Sonstige Vermögenswerte Latente Steueransprüche Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung Für die Gewinn- und Verlustrechnung zählt IAS 1 wie bei der Bilanz zunächst die Mindestpositionen auf. Zusätzliche Posten, Überschriften und Zwischensummen sind darzustellen, wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der Ertragslage relevant ist. Nach IAS/IFRS ist entweder das Gesamtkostenverfahren oder eine Darstellung nach Umsatzkostenverfahren zu- BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 25 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 lässig. Neben dem Fehlen einer starren Gliederung wie im § 231 HGB sind noch zwei Besonderheiten zu erwähnen: Nämlich einerseits ein Herauslösen des Bereiches von „aufgegebenen Geschäftsbereichen“ und das Fehlen eines „außerordentlichen“ Bereiches in der Gewinn- und Verlustrechnung. Sofern anwendbar, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung auch Zusatzinformationen enthalten, wie etwa das Ergebnis pro Aktie. Gewinn- und Verlustrechnung Fortzuführende Geschäftsbereiche Umsatzerlöse Sonstige betriebliche Erträge Bestandsveränderungen Materialaufwand Personalaufwand Abschreibungen Sonstige betriebliche Aufwendungen Restrukturierungsaufwendungen Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit Finanzierungsaufwendungen Ergebnis aus Equity-Beteiligungen Übriges Beteiligungsergebnis Erträge aus Finanzinstrumenten Beteiligungs- und Finanzergebnis Ergebnis vor Steuern Ertragsteuern Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen Einzustellende Geschäftsbereiche Ergebnis aus einzustellenden Geschäftsbereichen Ergebnis vor Minderheitsanteilen Ergebnisanteil Minderheiten Jahresüberschuss Ergebnis pro Aktie Aus fortzuführenden Geschäftsbereichen Unverwässert Verwässert Aus fortzuführenden und einzustellenden Geschäftsbereichen Unverwässert Verwässert ■ Mag. Nikolaus Strohriegel Mag. Regina Strasser, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Aktuelles zur Faxrechnung Ing. Dr. Axel Kutschera Verlängerung der Gültigkeit zum Vorsteuerabzug Durch die Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien im Jahr 2005 wurde die Rechtsmeinung des BMF zur Berechtigung des Vorsteuerabzuges aufgrund einer per Telefax übermittelten – unsignierten – Rechnung grundsätzlich geändert. War die Übermittlung per Telefax bis dahin als zulässig anerkannt sollte diese Form in Zukunft nicht gestattet sein. Per Telefax oder E-Mail übermittelte Rechnung UStR, Rz 1564 Auch bei Rechnungen, die per Telefax oder E-Mail übermittelt werden, handelt es sich um elektronisch übermittelte Rechnungen. Elektronische übermittelte Rechnungen gelten nur als Rechnungen, wenn sie mit einer fortgeschrittenen Signatur versehen sind oder im Rahmen des EDI-Verfahrens übermittelt werden. Bis zum Ende des Jahres 2005 können Rechnungen weiterhin mittels Fernkopierer (Telefax) übermittelt werden.“ (Umsatzsteuerrichtlinien, Rz 1564) In einer Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 29. November 2005 wurde der erste Termin um ein Jahr verschoben. Faxrechnungen Infolge der bei zahlreichen Unternehmern bestehenden Umstellungsschwierigkeiten wird die in Rz 1564 UStR 2000 in der Fassung des Erlasses vom 13. 7. 2005, AÖFV Nr. 191/2005, eingeräumte Möglichkeit, Rechnungen noch bis zum Ende des Jahres 2005 mittels Telefax übermitteln zu können, bis zum Ende des Jahres 2006 verlängert.“ (Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 29. November 2005) Ganz aktuell wurde die Gültigkeit der Faxrechnung nochmals um ein Jahr verlängert. „In Abänderung der Information vom 29. November 2005 wird die Frist, vorsteuerabzugsberechtigte Rechnungen mittels Fernkopierer (Telefax) übermitteln zu können, bis zum Ende des Jahres 2007 verlängert. Die Rz 1564 wird im Zuge des UStR 2000 – Wartungserlasses 2006 entsprechend geändert.“ (Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. November 2006) Das Ende der Faxrechnung? Unsignierte Faxrechnungen sollen bis 31. 12. 2007 als Berechtigung zum Vorsteuerabzug anerkannt werden. Danach müsste eine Faxrechnung mit einer elektronischen (fortgeschrittenen) Signatur versehen sein. Die technisch-organisatorische Umsetzung dieser Anforderung ist möglich und sollten rechtzeitig umgesetzt werden um weiter die Vorteile der Faxrechnung nutzen zu können. ONLINE Wirtschaftsberatung Ing. Dr. Axel Kutschera IT-Berater – Unternehmensberater – Steuerberater Leiter AG eGovernment des Fachsenates für Datenverarbeitung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Telefon: 0664 1028485 • [email protected] 26 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 DER STEUERWOLF® Handelsvertreterpauschalierung Auszug aus dem gleichnamigen Buch von Wolfgang Hoffmann Wolfgang Hoffmann www.dersteuerwolf.at q Beriebsausgabenpauschalierung ◆ Handelsvertreter können 12% des Nettoumsatzes – höchsten € 5.825,— – für folgende Betriebsausgaben geltend machen: ◆ Mehraufwendungen für Verpflegung (Taggelder) ◆ Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (z. B. Lager, Kanzlei) ◆ Bewirtungsaufwendungen ◆ üblicherweise nicht belegbare Aufwendungen, wie Trinkgelder, auswärtige Telefongespräche – Ausgaben aus der Benutzung eines Mobiltelefons sind nicht von der Pauschalierung erfasst! Daneben können alle anderen Betriebsausgaben in voller Höhe geltend gemacht werden. • ACHTUNG! Das Pauschale kann nicht nur der Einnahmen-AusgabenRechner beanspruchen, sondern auch der bilanzierende Gewerbetreibende. Übst du die Handelsvertretertätigkeit jedoch in einer Personengesellschaft aus, so kann der Pauschalbetrag nur einmal – nämlich von der Gesellschaft – geltend gemacht werden, nicht von jedem Gesellschafter! Wenn du eine GmbH hast, kannst du die Handelsvertreterpauschale nicht beanspruchen. Wer ist nun Handelsvertreter? Warenpräsentatoren Bausparkassenvertreter Finanzdienstleister (z. B. AWD-Berater) Vermögensberater und NEU! Versicherungsmakler – du kannst die Pauschale für alle noch nicht veranlagten Jahre geltend machen! ◆ Selbstständige Versicherungsagenten Du bist an deine Entscheidung für den Pauschalbetrag nicht gebunden, sondern kannst jedes Jahr neu wählen. Deiner Einkommensteuer legst du bitte das Formular Komb 10 – www.bmf.gv.at – bei. ◆ ◆ ◆ ◆ ◆ q Vorsteuerpauschalierung Vorsteuern kannst du auch pauschal mit 12% des Betriebsausgabenpauschales geltend machen – maximal € 699,–. Für die anderen Betriebsausgaben kannst du selbstverständlich die tatsächlichen Vorsteuerbeträge abziehen. • TIPP: Das Bundesministerium für Finanzen stellt klar: Das Handelsvertreterpauschale ist eine Nettogröße. Wenn du also unecht umsatzsteuerbefreit (z. B. Versicherungsagent) bist, kannst du zusätzlich zu dem Pauschale auch die nicht abzugsfähigen Vorsteuern als Betriebsausgaben geltend machen. Vereinfachend kannst du also auch das Vorsteuerpauschale – 12% des Handelsvertreterpauschales (maximal € 699,– – insgesamt also maximal € 6.524,–) – als Betriebsausgabe abziehen – na bitte, wenn das nicht großzügig ist … NEU ab 2007 der FBiG (Freibetrag für investierte Gewinne) – und das Schöne an diesem Freibetrag – du kannst ihn beanspruchen, auch wenn du diese Pauschalierung gewählt hast! Ab 1. 1. 2007 gibt es für die § 4 (3)-Ermittler einen „Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG)“. Pass gut auf! Du kannst von deinem Gewinn einen Steuer-Freibetrag in Höhe von 10% absetzen. Natürlich nicht einfach so. Du musst schon was tun dafür – nichts ist umsonst im Leben! Du musst nämlich investieren, in abnutzbare Wirtschaftsgüter oder in Wertpapiere. Diesen Freibetrag kannst du aber nur im Jahr der BILANZBUCHHALTER 27 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Anschaffung und maximal in Höhe der Anschaffungskosten deiner Investitionen geltend machen und er kürzt die Anschaffungskosten nicht. Du musst dich also rechtzeitig erkundigen oder dir selber ausrechnen, wie hoch dein Gewinn werden wird. Am 1. 1. ist es nämlich zu spät! Damit du nicht übermütig wirst, hat der Gesetzgeber eine Grenze eingezogen – pro Kalenderjahr und Steuerpflichtigen maximal € 100.000,–. Ärgere dich nicht zu früh – um für € 100.000,– Wertpapiere kaufen zu können, musst du zuerst einmal einen Gewinn von € 1 Mio. erwirtschaften. Und das als EA-Rechner – da solltest du dir vielleicht überlegen, ob nicht eine andere Rechtsform von Vorteil wäre. Noch etwas ist zu beachten: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Investitionsgüter muss mindestens 4 Jahre sein. Und sollten sie vorzeitig ausscheiden, ist der Freibetrag nachzuversteuern. Auch die begünstigt gekauften Wertpapiere müssen 4 Jahre im Betrieb bleiben. Dann kannst du sie allerdings wieder ohne Nachversteuerung verkaufen. Wenn du sie vorzeitig verkaufen musst, um eine andere betriebliche Investition zu tätigen, so löst das auch keine Nachversteuerung aus. Für diese Investitionen kannst du den Freibetrag NICHT geltend machen: ◆ Gebäude ◆ PKW und Kombi – Ausnahme: Fahrschule sowie Kfz, die zu 80 % der Personenbeförderung dienen ◆ Luftfahrzeuge ◆ GWG ◆ gebrauchte WG ◆ WG, die von Unternehmen mit beherrschendem Einfluss erworben wurden ◆ WG, für die der Forschungsfreibetrag beansprucht wird Wer vom Alltag genervt ist, braucht die… 10 Tipps für mehr Gelassenheit 1. Was ist wirklich wichtig? Bevor Sie sich das nächste Mal aufregen, überlegen Sie: Ist das wirklich wichtig? Ist es den Ärger wert? Hat dieser Umstand wirklich so viel Aufmerksamkeit verdient? 2. Ziele als Fixsterne Wovon haben Sie schon immer geträumt? Was wollen Sie erreichen? Klare Ziele erleichtern die Entscheidung, wohin Sie segeln. Die Richtung zu kennen macht gelassen. 3. Nobody is perfect Verbeißen Sie sich nicht in der Vorstellung, alles müsste perfekt sein. Der Hang zum Perfektionismus kostet viel Kraft. Sind es nicht die kleinen Unzulänglichkeiten, die Menschen sympathisch machen? 4. Eile mit Weile Planen sie zwischen Ihren Termine Pufferzeiten für Staus oder überzogene Termine ein. Dann kommen sie gelassen zum nächsten Termin. 5. Achtsam auf die eigenen Grenzen Seine Grenzen anzuerkennen, macht gelassen. Wenn Sie wissen, was Sie können und wie viel Sie schaffen, besteht nicht die Gefahr, den eigenen Motor zu überdrehen. 6. Sich regen bringt Segen Verschaffen Sie Ihrem Körper die Bewegung, die er braucht. Doch ohne Leistungsdruck! Laufen Sie solange und soweit es Ihnen heute gerade gut tut. Machen Sie am Heimweg einen Zwischenstopp im Schwimmbad. Oder besuchen Sie einen Yoga-Kurs. 7. In kleinen Schritten zum Erfolg Teilen Sie große Aufgaben in kleine überschaubare Schritte. So wirken die Aufgaben nicht übermächtig groß und der Druck wird geringer. Teil-Schritte haben den Vorteil, dass TeilErfolge sichtbar werden. 8. Raus aus dem Dringlichkeitswahn! An den formalen Voraussetzungen für die Begünstigung darf es nicht scheitern: ◆ Der Freibetrag muss in der Steuererklärung richtig eingetragen werden! ◆ Für deine begünstigten Investitionen musst du eine Beilage zur Einkommensteuer oder Feststellungserklärung des betreffenden Jahres machen. Nicht alle Anrufe, Mails etc., die täglich mit dem Etikett „dringend“ auf Sie einstürzen, sind es wirklich. „Dringend für wen?“ ist die Frage. Überprüfen Sie, welche Aufgaben wirklich wichtig sind, welche Sie delegieren oder später beantworten können. ACHTUNG! Was ist bei pauschalierten bzw. teilpauschalierten Gewinnermittlungen? Du kannst diesen FBiG dann geltend machen, wenn die AfA nicht „abpauschaliert“ ist! Das ist der Fall bei: ◆ Handelsvertretern ◆ Künstlern und Schriftstellern ◆ nicht buchführenden Gewerbetreibenden mit bestimmten, laut Verordnung BGBl 1990/55 festgelegten pauschalen Betriebsausgaben Denen allen ist gemeinsam, dass sie neben den pauschalen Betriebsausgaben die Abschreibung für Anlagegüter gel- 10. Wartezeiten sind kleine Geschenke 9. Nein-Sagen ist erlernbar! Trauen Sie sich „Nein“ zu sagen. Machen Sie klar, dass die Qualität Ihrer Arbeit darunter leidet, wenn Sie ständig für andere die Aufgaben erledigen. Wartezeiten an der Supermarkt-Kasse oder im Stau kosten Ihnen den letzten Nerv? Nützen Sie diese unverhofften Pausen - sie sind kleine wertvolle Geschenke. Lassen Sie Ihren Gedanken freien Lauf und begeben Sie sich auf Kurzurlaub in Ihr persönliches FantasieFerienparadies! Mehr Gelassenheit im täglichen Geschehen wünsche ich uns allen! Gesegnete Weihnachten und ein Prosit 2007 allen Leserinnen und Lesern! Gerhard Zavis, WiBiCo 28 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Die Auswirkungen werden oft unterschätzt! NOTWENDIGE ÄNDERUNGEN des Rechnungswesens aufgrund des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006 1 Ing. Dr. Axel Kutschera IT-Berater Unternehmensberater Steuerberater orab soll klargestellt werden, dass grundsätzlich jede Maßnahme zu begrüßen ist, die geeignet ist, Abgabenhinterziehungen zu verhindern. Gesamtwirtschaftlich sollte zudem die Angemessenheit Berücksichtigung finden. Untersucht werden soll insbesondere jener Änderungsbedarf, der sich aufgrund der Bestimmungen der BAO (§§ 131 und 163 BAO) sowohl beim „normalen“ Rechnungswesen (Papier), als auch auf Seiten des EDVRechnungswesens ergibt. Zu den einzelnen Änderungen durch das Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006. V q Zum neuen § 131 Abs. 1 BAO: Dokumentation „Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.“ Diese Dokumentationspflicht der Subsysteme impliziert, dass Buchführungspflichtige nicht nur gemäß Handelsrecht, sondern auch aufgrund der BAO, zur Aufzeichnung verpflichtet sind. Dies betrifft auch Klein- und Kleinstunternehmen, die nun auch sämtliche in Betracht kommende Geschäftsfälle zu dokumentieren haben. Und zwar auch hinsichtlich jener Geschäfte, die nicht oder nur teilweise zum Abschluss führten. (z.B. geänderte Angebote oder gar nicht realisierte Entwürfe). q Zum neuen § 131 Abs. 1 Z 2 BAO: Kassasturz „… sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.“ Durch diese Bestimmung wird die Ermittlung der Tageslosung mittels „Kassasturz“ (Ausgehend von: Kassa-Endstand minus Kassa-Anfangsstand) grundsätzlich verboten. Viele Kleinstunternehmen, die diese Methode bisher praktizieren, werden die Grundaufzeichnungen (Papier oder EDV) anders gestalten müssen. Besonders problematisch ist dies bei Unternehmen wie „Kantinen“ oder Tabaktrafiken mit „Stoßgeschäft“. Lediglich für diese Bestimmung sieht das Gesetz die Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen vor. Diese Verordnung wurde am 22. 11. 2006 verlautbart, um den einzelnen Unternehmen (rechtzeitig?) die Chance einräumen, das Rechnungswesen (Grundaufzeichnungen, internes Kontrollsystem und EDV) an die neuen Anforderungen anzupassen. Die Umsatzgrenze der Zulässigkeit vereinfachter Losungsermittlung bei Bareingängen und Barausgängen wurde mit EUR 150.000,- pro Jahr festgelegt. Bei zweimaligem aufeinanderfolgenden Überschreiten der Grenze muss die Losungsermittlung spätestens im dritten Jahr umgestellt werden. Unternehmen mit Umsätzen über EUR 150.000,-, die 2006 das vereinfachte Verfahren anwenden, müssen jedenfalls 2008 auf ein anderes Losungsermittlungsverfahren umstellen und die einzelnen Bargeldbewegungen erfassen. (Barbewegungs-VO BGBl. II Nr. 441 /2006) q Zum neuen § 131 Abs. 1 Z 6 BAO: „Radierverbot“ „Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprünglichen Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.“ BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 29 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Technisch ist es kaum möglich, die Unveränderbarkeit der Datenträger (Ändern einer Datei oder Datenbank auf Festplatte, neuerliches Erstellen einer CD oder DVD) zu garantieren. In diesem Zusammenhang wird auf das Fachgutachten KFS DV1 des Fachsenats für Datenverarbeitung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder verwiesen. Trotz dieser unklaren technischen Gegebenheiten käme auch bei Verstößen gegen diese Bestimmung nach § 163 BAO iVm § 184 BAO die Schätzung in Betracht. Soll die „Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen“ EDV-gestützt vorgenommen werden – diese Forderung kann ja auch „auf Papier“ erfüllt werden – müssen viele Rechnungswesen-Programme umprogrammiert werden. Bei manchen Systemen kann dies aus rein technischen Gründen jedoch unrealisierbar sein. Welche Systeme müssen diese Forderung erfüllen? Ist dies bei Warenwirtschaft, Mitarbeitereinsatzplanung, Waagen usw. für KMU-Unternehmen denkbar? q Zu den nicht neuen §§ 131 und 132 jeweils Abs. 3 BAO: „Druckdateien“ „Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.“ Zum besseren Verständnis sei an dieser Stelle die seit 2001 gültige Bestimmung genannt, wonach jedes EDV-Rechnungswesen-System die zu speichernden Daten als so genannte Druckdatei zu exportieren hat. • Hat die verwendete Registrierkasse eine Exportschnittstelle? • Werden Daten vernichtet? Bei Begutachtung diverser Unternehmen muss leider sehr häufig festgestellt werden, dass nicht zulässige Systeme in Gebrauch sind. q zur Regierungsvorlage des Betrugsbekämpfungsgesetzes geht hervor, dass lediglich „gravierende Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten“ auch dezidiert als möglicher Verlust der Ordnungsmäßigkeit hervorzuheben sind. Aus dem Gesetzestext ist dies als „Gesamtbild der Verhältnisse“ zu lesen. Ist aus dem bloß subjektiven Vorwurf der mangelnden Bereitschaft zur Sachaufklärung ohne weiteres – via Aufhebung der Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung – eine Schätzungsbefugnis abzuleiten? Zunächst muss eben diese Bereitschaft auch als Zumutbarkeit im Einzelfall abgeklärt werden. q Schlussbemerkungen Bisher schon war die Fragestellung nach der Ordnungsmäßigkeit diverser (EDV-) Rechnungswesensysteme nicht einfach zu beantworten. Gerade die Erfahrungswerte aus einer Vielzahl an begutachteten Systemen zeigen auf, dass keine System dem anderen gleicht. Viele Unternehmen sind bemüht, Fehler zu vermeiden und benötigen hierbei die externe Hilfe eines Beraters. Stellt sich nun die Frage: Werden diese neuen Anforderungen Betrug tatsächlich verhindern können oder sehen sich Betrüger künftig lediglich mit einem erhöhten Aufwand und die „braven“ Unternehmen mit einem Mehr an Verwaltung konfrontiert? Auch in dieser Hinsicht wird es wohl heißen „money makes the world go round“ – oder anders gesprochen: Wer sich’s leisten kann, kann sich vieles „richten“. Daher: „Erwischt die Richtigen!“ – Ich wünsche der Finanz jedenfalls viel Erfolg. ■ Anmerkungen Zum neuen § 163 Abs. 2 BAO: „Vermutung der Ordnungsmäßigkeit“ „Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.“ Die § 131 und 132 BAO beschreiben die Mitwirkungspflicht. Diese Mitwirkungspflicht kann – bei Nichteinhaltung der Bestimmungen in der Vergangenheit – bei einer unmittelbar anberaumten Außenprüfung unmöglich eingehalten werden. Wann allerdings Gründe vorliegen, die sachliche Richtigkeit von Büchern und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen, ist nicht konkret definiert. Aus dem Begleitmaterial 1 Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 99/2006. ONLINE Wirtschaftsberatung Ing. Dr. Axel Kutschera IT-Berater – Unternehmensberater – Steuerberater Leiter AG eGovernment des Fachsenates für Datenverarbeitung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Telefon: 0664 1028485 [email protected] BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs 30 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Die freiwillige Abfertigung – ein heißer Prüfschwerpunkt Ing. Mag. Ernst Patka q Der Lohnartenkasten Die freiwillige Abfertigung im System Abfertigung Alt Geschäftsführer der Steuer und Service Steuerberatungs GmbH e-mail: [email protected] Lohnsteuer (LSt) Ob als Anreiz dafür, dass der Arbeitnehmer . . . ➔ … einer einvernehmlichen Dienstvertragslösung zustimmt ➔ … einem angebotenen Vergleich zustimmt ➔ … möglichst abgabensparend seinen offenen Urlaub ausbezahlt erhält, stets denken Arbeitgeber und Arbeitnehmer daran, hiefür die lohnsteuerbegünstigte freiwillige Abfertigung einzusetzen. Ein böses Erwachen kommt dann bei der nächsten GPLA, die die begünstigte freiwillige Abfertigung nicht anerkennt. Warum dies so ist und worauf Prüfer im Rahmen einer GPLA besonders schauen, das bereiten wir Ihnen praxisgerecht auf. 1) Rechtslage und Lohnartenkasten q Vorbemerkung Es sind unterschiedliche rechtliche Konsequenzen zu beachten, je nachdem ob der Arbeitnehmer … ➔ … dem Abfertigungs-Neu-System ➔ … dem Abfertigungs-Alt-System unterliegt. Unser Beitrag in diesem Heft stellt nur auf Arbeitnehmer ab, die sich im Abfertigung-Alt-System befinden. Sozialversicherung (SV) Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) Kommunalsteuer (KommSt) Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse (MVK-Beitrag) q Lohnsteuerpflichtig und zwar: a) begünstigt: innerhalb der Viertel- (*) bzw Zwölftelregelung (*) beträgt die LSt lediglich 6%. b) nach Tarif: der Überschreitungsbetrag unterliegt wie ein laufender Bezug im Zuflussmonat dem Lohnsteuertarif. (*) siehe die anschließenden Erläuterungen frei frei frei nicht anwendbar, da System Abfertigung Alt Viertelregelung Sonstige Bezüge, die bei Beendigung eines Dienstverhältnisses anfallen (zB freiwillige Abfertigung, Sterbegelder, Todfallsbeiträge, etc …) können mit dem begünstigten Steuersatz von 6% versteuert werden, wobei sie insgesamt 1/4 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht übersteigen dürfen. q Wie sind die laufenden Bezüge der letzten 12 Monate zu berechnen? 1) Zu den laufenden Bezügen gehören alle Bezugsteile, die dem Dienstnehmer für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum zufließen (zB steuerfreie Überstundenzuschläge, Sachbezüge, steuerpflichtige Diätenteile, etc ...). 2) Es sind keine Vorbezüge zu berücksichtigen bzw es ist keine Umrechnung bei kurzer Dienstdauer vorzunehmen, das heißt: ➔ weder dürfen laufende Bezüge aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis miteinbezogen werden, noch sind ➔ die erhaltenen laufenden Bezüge aus dem eben erst beendeten Dienstverhältnis, das weniger als zwölf Monate gedauert hat, auf zwölf Monatsbezüge umzurechnen; so sind beispielsweise bei einem zwei Monate 31 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 dauernden Dienstverhältnis nur die laufenden Bezüge dieser 2 Monate zu zwölfteln. q Zwölftelregelung Darüber hinaus kann das begünstigt abzurechnende Ausmaß an freiwilligen Abfertigungen erhöht werden, wenn ➔ nachweislich (Glaubhaftmachung reicht nicht aus) ➔ (Vor)Dienstzeiten als Arbeitnehmer (Zeiten aus selbständiger Erwerbstätigkeit können hiebei nicht berücksichtigt werden, wohl aber ausländische Dienstzeiten) vorliegen. Diese Erhöhungsmöglichkeit beträgt: Bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von: 3 Jahre 5 Jahre 10 Jahre 15 Jahre 20 Jahre 25 Jahre bis zu: 2/12 der laufenden Bezüge der letzen 12 Monate 3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate 4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate 6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate 9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate 12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate Die während der nachgewiesenen (Vor)Dienstzeiten erhaltenen gesetzlichen, kollektivvertraglichen und/oder freiwilligen Abfertigungen mindern das begünstigte Ausmaß. Auch im Falle der oben beschriebenen Erhöhungsmöglichkeiten sind die Zusatzzwölftel vom laufenden Bezug der letzten 12 Monate zu berechnen. q Praxistipp 1 Hinsichtlich der Vordienstzeiten verlangen Sie vom Arbeitnehmer eine vom Vor-Arbeitgeber unterfertigte besondere Bestätigung (siehe unser Service-Menü am Ende des Artikels) 2 Dienstzeugnisse sind keine tauglichen Nachweise dafür, dass keine Abfertigungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt wurden. 3 Nur in Ausnahmefällen – wenn die obige Bestätigung vom Vor-Arbeitgeber nicht erhältlich ist – sollte der Gehaltsausweis bezüglich des Austrittsmonats akzeptiert werden, allerdings – unserer Empfehlung nach – nur in Verbindung mit einer Erklärung des Arbeitnehmers, bei Nichtanerkennung dieses Nachweises durch die Behörde die Abgabennachforderung dem Arbeitgeber zu ersetzen. 4 Eine uneinheitliche Verwaltungspraxis besteht derzeit bezüglich … ➔ … der Anrechnung der nach Tarif abgerechneten freiwilligen Abfertigung ➔ … ausländischer Abfindungsbeträge Unsere Empfehlung: Anfrage beim Betriebsstättenfinanzamt nach § 90 EStG und/oder Abschluss einer Schad- und Klagloshaltungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer. 2) Im Visier der GPLA Prüfer Im Wesentlichen sind es drei Prüffelder, die im Visier der GPLA Prüfer stehen: 1 Anspruchsumwandlung Wurde eine freiwillige Abfertigung ausbezahlt, obwohl die Befriedigung anderer Ansprüche beabsichtigt war? 2 Dienstvertragsende oder –fortsetzung? Es wird eine freiwillige Abfertigung ausbezahlt und das Dienstverhältnis anschließend fortgesetzt. Unter welchen Voraussetzungen ist dies überhaupt möglich? 3 Überprüfung der Berechnung Wurde die Viertel- bzw die Zwölftelregelung richtig berechnet? 1 Anspruchsumwandlung In der Praxis wird immer wieder ein Betrag als freiwillige Abfertigung lohnsteuerbegünstigt abgerechnet, obwohl es sich in Wahrheit um bspw folgende Bezüge handelt: ◆ Nachzahlung von Provisionen, Überstunden, Prämien etc ◆ Abgeltung nicht verbrauchter Urlaube ◆ Vergleichszahlung bzw Schweigesummen (wird dafür bezahlt, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsanfechtung verzichtet; siehe Rz 1103 LStR 2002) ◆ Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume Die Rechtsprechung stellt eindeutig klar, dass in diesen Fällen die Abrechnung dieser Bezüge nicht als lohnsteuerbegünstigte freiwillige Abfertigung erfolgen kann. Sie haben gute Karten, wenn Sie vorsorgen ✔ heikle Abrechnungen ➔ kritischer Kontrollblick durch einen Personalrechtsprofi (= Payroll Check; holen Sie den Rat eines Profis ein, denn eine fehlerhafte Abrechnung kostet Sie wesentlich mehr) ✔ Für die Abrechnung ist der wahre wirtschaftliche Grund der Zahlung maßgeblich ➔ Schaffen Sie klare Dokumentationen, die belegen, dass es sich um eine freiwillige Abfertigung handelt (zB ergänzende Vereinbarungen zum Dienstvertrag bezüglich Vordienstzeitenzusage etc). ✔ Kann die freiwillige Abfertigung auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses abgabenbegünstigt ausbezahlt werden? Antwort: JA, sie muss spätestens 12 Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt werden (Rz 1087 LStR 2002). 32 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 2 Dienstvertragsende oder -fortsetzung Die Lohnsteuerbegünstigung ist zwingend an die Beendigung des Dienstverhältnisses geknüpft. Wird das Dienstverhältnis im Anschluss an die Beendigung – wenn auch mit geringfügig geringerem Entgelt – fortgesetzt, so ist eine Zwischenabfertigung nicht begünstigt. Wenn die folgenden 4 Spielregeln A) bis D) eingehalten werden, dann unterstellt die Finanz eine Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Möglichkeit, eine lohnsteuerlich begünstigte freiwillige Abfertigung auszuzahlen (Rz 1070 der LStR 2002) A) Beendigung des Dienstverhältnisses (Kündigung oder einvernehmliche Auflösung) UND B) Abrechnung und Auszahlung aller aus der Beendigung des Dienstverhältnisses resultierender Ansprüche UND C) Abschluss eines neuen Dienstverhältnisses mit einer wesentlich verminderten Entlohnung (dauerhafte Bezugsreduktion um zumindest 25 %) UND D) Abmeldung (Alt-Dienstverhältnis) und Anmeldung (Neu-Dienstverhältnis) bei der GKK Häufige Fehler in der Praxis: ◆ Es werden nicht alle Ansprüche abgerechnet (zB offener Urlaub wird übertragen) ◆ Durch Leistungsprämie oder Umsatzprovisionen, die „unvorhergesehen“ höher sind als ursprünglich angenommen, wird die mindestens 25%ige Reduktion im Jahresablauf nicht erreicht. Sie haben gute Karten, wenn Sie vorsorgen ✔ Nicht nur eine echte Gehaltsreduktion (bei gleichbleibender Arbeitszeit), sondern auch eine mehr als 25%ige Arbeitszeitverkürzung bei gleichbleibendem Stundenlohn ermöglicht die begünstigte Abrechnung und Auszahlung einer „Abfertigung. ✔ Jahreslohnkontenvergleich; Leistungs- oder sonstige variable Entgelte dürfen nicht ein Ausmaß erreichen, wonach der Jahresbezugsvergleich weniger als 25% Differenz ergibt. 3 Überprüfung der Viertel- bzw. Zwölftelberechnung Häufige Fehler bzw zu offensichtliche Umgehungsversuche in der Praxis: ◆ Zeitlich knapp vor dem Austrittsmonat werden Sonderzahlungen (zB Weihnachtsremuneration) als laufende Bezüge am Lohnkonto ausgewiesen. ◆ Jahresprämien werden ohne entsprechende Vereinbarungen als laufende Bezüge ausbezahlt. ◆ Als Einmalzahlung ausbezahlte Beträge (zB Tantieme, Bilanzgeld, Jahreserfolgsprämie etc) werden rückwirkend gerollt und als laufende Bezüge am Lohnkonto ausgewiesen. ◆ Hinsichtlich der Vordienstzeiten liegen keine tauglichen Nachweise vor. Sie haben gute Karten, wenn Sie vorsorgen ✔ Rückwirkende Rollungen halten abgabenrechtlich nicht. ✔ Pro futuro können bisher als Einmalbezüge ausbezahlte Entgelte in laufende Bezüge umgewandelt werden ➔ wichtig: Vereinbarung schaffen. ✔ Werden Bezüge erhöht oder (Projekt)Zulagen gewährt, dann ist auf eine entsprechende plausible und begründete Vereinbarung zu achten. ✔ Gehaltsausweise reichen als Vordienstzeitennachweise nicht. ✔ Dienstzeugnisse sind keine tauglichen Nachweise dafür, dass keine Abfertigungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt wurden ✔ Verwenden Sie unser Vordienstzeiten-Bestätigungsmuster. ■ Abonnentenservice Wir haben wieder für Sie Textmuster erstellt, die Sie, wenn Sie daran interessiert sind, gerne über unser E-Mail Service ([email protected]) anfordern können, und zwar: ✔ Vordienstzeitenbestätigung ✔ Schad- und Klagloserklärung des Arbeitnehmers (war bereits im Service Menü des Sonderheftes 4 aus 2005) Dieser Artikel ist der Zeitschrift: „Personalverrechnung für die Praxis (Verlag LexisNexis)“ entnommen. q Referenzen: • „Ich muß Ihnen wirklich ein dickes Lob aussprechen, denn in keiner anderen Personalverrechnungszeitschrift ist soviel ,Praxis drinnen‘“. • „Ihre Zeitschrift ist übersichtlich und verständlich aufgebaut und eine große Unterstützung für jeden Personalverrechner.“ (Anneliese Winkler, Arnfels) • „Die neue Zeitschrift ist super praxisgerecht – das beste, was es derzeit auf dem Markt gibt.“ (Dr. Karin Wagner, Kufstein) q Den GRATISDOWNLOAD des Jänner-Heftes zum Kennenlernen finden Sie unter: http://www.steuer-service.at/Herausgeber_von_Fachzeitschrif.195.0.html Interessenten schicke ich gerne ein Probeheft zu. BÖB Mitglieder erhalten ein um ca EUR 30,00 ermässigtes Kennenlern-ABO. BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 33 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 ALTERSTEILZEIT – Gerichtsurteile ändern betriebliche Praxis Ing. Mag. Ernst Patka Geschäftsführer der Steuer und Service Steuerberatungs GmbH e-mail: [email protected] Die Mühlen der Justiz mahlen manchmal bekanntlich sehr langsam. So dauerte es einige Jahre, bis das Höchstgericht Antworten auf strittige Fragen zur Altersteilzeit gab, insbesondere zu dem sehr beliebten Blockmodell. In den letzten zwölf Monaten haben österreichische Gerichtshöfe eine Vielzahl von Urteilen zu diesem Thema gefällt, die sich unmittelbar auf die Praxis auswirken. 1 Zeitguthaben Was passiert mit einem Zeitguthaben, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer noch vor Antritt der Freizeitphase die Vereinbarung über die geblockte Altersteilzeit (ATZ) kündigt? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Urteil vom April 2005. Im Anlassfall hatte der Arbeitnehmer während der Vollarbeitszeitphase Gutstunden für die Freizeitphase erarbeitet. Beide Parteien waren sich einig, dass der Arbeitgeber dieses Guthaben nach der Kündigung auszahlen muss. Sie stritten darüber, ob die Gutstunden mit einem 50-prozentigen Zuschlag und unter Einberechnung des Lohnausgleichs abzugelten sind. Im Regelfall beträgt der Lohnausgleich 50 Prozent des Gehaltsverlustes. Das entspricht 50 Prozent der Differenz zwischen dem Gehalt vor der Altersteilzeit und dem Teilzeitgehalt während der ATZ. Bei Besserverdienern muss der Arbeitgeber allerdings berücksichtigen, dass das Altersteilzeit-Gehalt zuzüglich dem Lohnausgleich mit der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt ist. Diese beläuft sich für 2006 auf 3.750 Euro. So entschied der Oberste Gerichtshof a) Der Arbeitgeber muss ein Arbeitszeitguthaben, das zum Ende des Dienstverhältnisses besteht, mit einem 50prozentigen Zuschlag auszahlen. So sieht es § 19e des Arbeitszeitgesetzes vor. Ausnahmen gelten, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder der Kollektivvertrag (KV) Abweichendes regelt. Hinweis für die Praxis Sofern keine der genannten Ausnahmen gelten, müssen Arbeitgeber Arbeitszeitguthaben von Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich mit einem 50-prozentigen Zeitguthaben abgelten. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer normale Teilzeit, Alters- oder Elternteilzeit in Anspruch nimmt. b) Der Lohnausgleich ist nur dann bei der Berechnung des Guthabens einzubeziehen, wenn die ATZ-Vereinbarung ein ATZ-Gesamtentgelt inklusive Lohnausgleich und keine explizite Aufgliederung zwischen Teilzeitgehalt und Lohnausgleich vorsieht. Hinweis für die Praxis ATZ-Vereinbarungen sollten möglichst ✔ den Lohnausgleich und das Teilzeitgehalt explizit getrennt ausweisen und ✔ die Nichteinbeziehung des Lohnausgleichs für die Abgeltung von Zeitguthaben und sonstiger Ansprüche (zum Beispiel Urlaubsersatzleistung) ausdrücklich festhalten. Textvorschlag für eine gesonderte Lohnausgleichszusage „Ausgehend von der um 50 Prozent reduzierten Arbeitszeit wird das für die Normalarbeitszeit gebührende Monatsbruttogehalt von derzeit 3.000 Euro auf künftig 1.500 Euro halbiert. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber zusätzlich zu diesem Teilzeitentgelt einen Lohnausgleich von 50 Prozent des Differenzbetrages zwischen dem für die Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem Teilzeitgehalt, somit 750 Euro. Das neue Gesamtentgelt setzt sich somit aus dem Teilzeitgehalt (1.500 Euro) und dem Lohnausgleich (750 Euro) zusammen.“ 2 Sonderzahlung Sechs Monate später verschärfte der Oberste Gerichtshof in einem neuen Urteil die Abrechnung einer vorzeitig beendeten geblockten Altersteilzeit. Er urteilte, dass der 34 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Arbeitnehmer bei der Endabrechnung auch Anspruch auf Sonderzahlungen hat, die eigentlich erst in der Restfreizeitphase fällig werden, wie zum Beispiel Urlaubszuschuss oder Weihnachtsremuneration. Die sinngemäße Begründung des OGH lautete: „Der Arbeitnehmer hat in der Vollarbeitszeitphase seine Arbeitsleistung bereits zur Gänze erbracht. Wäre er bereits in dieser Phase entsprechend entlohnt worden, so als läge keine Altersteilzeit vor, dann hätte er die Sonderzahlungen auf Basis des Entgelts für eine 40 Stunden Woche (= Normalarbeitszeit im Unternehmen) erhalten. Aufgrund der Altersteilzeitvereinbarung wurde der Arbeitnehmer nicht entsprechend seiner in der Vollarbeitszeitphase erbrachten Arbeitsleistung entlohnt. Die Fälligkeit des noch nicht ausbezahlten Entgelts wird in die Freizeitphase verlagert. Diese Verlagerung gilt auch für die Sonderzahlungen, weshalb der Arbeitnehmer im Rahmen der Endabrechnung einer vorzeitig beendeten, geblockten Altersteilzeit jene Sonderzahlungsbeträge ausbezahlt erhält, die er in der noch zu konsumierenden Freizeitphase erhalten hätte.“ 3 Abgeltung nicht konsumierter Urlaubstage In einem weiteren Urteil vom Mai 2005 beschäftigt sich der Oberste Gerichtshof mit der Vergütung nicht konsumierter Urlaubstage.. Ein Arbeitgeber hatte seinem Mitarbeiter den offenen Urlaubsanspruch am Ende der geblockten Altersteilzeit ausgezahlt. Doch dieser sah sich benachteiligt, weil auch der offene Alt-Urlaub aus der Zeit vor der ATZ mit dem niedrigeren Teilzeitgehalt abgegolten wurde. Der OGH gab dem Arbeitgeber Recht. Dieser dürfe bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung stets auf das Letztgehalt abstellen, das zum Ende des (Teilzeit) Dienstverhältnisses maßgeblich war.Dies gelte auch dann, wenn der offene Urlaub aus Zeiten stammen sollte, in denen der Arbeitnehmer mehr verdiente. Hinweis für die Praxis: Einerseits schafft das Urteil Klarheit: Der Letztbezug ist für die Berechnung maßgeblich und der Arbeitgeber muss nicht nachforschen, wann der Urlaub entstanden ist und welches Gehalt damals vorgelegen hat. Andererseits werden Mitarbeiter vor dem Abschluss einer ATZ-Vereinbarung nunmehr verstärkt darauf dringen, den Alt-Urlaub zu konsumieren oder eine gesonderte Vereinbarung vorschlagen, wonach der AltUrlaub zum Vollzeitgehalt abzugelten ist. 4 Arbeiterkammerumlage (AKU) Muss der Arbeitgeber als Beitragsgrundlage für die Arbeiterkammerumlage den tatsächlichen (reduzierten) Arbeitsverdienst heranziehen? Oder ist das Vollzeitgehalt maßgeblich, das der Arbeitnehmer vor Herabsetzen der Arbeitszeit aufgrund der Altersteilzeit bezog? Einige Fachexperten vertraten die Ansicht, dass für die Arbeiterkammerumlage kein entsprechender „Bemessungsgrundlagenschutz“ erforderlich sei. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) war allerdings anderer Ansicht und kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber von einer einheitlichen Beitragsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge und Arbeiterkammerumlage ausgehen und das Vollzeitgehalt heranziehen muss. Der Arbeitnehmer muss die gesamte Arbeiterkammerumlage tragen, schließlich fördert das AMS diesen Mehrbetrag nicht. Hinweise für die Praxis a) Recherchen bei den Gebietskrankenkassen haben ergeben, dass diese Rechtsansicht auch für den Wohnbauförderungsbeitrag gilt. b) Die Gehalteverrechnungs-Programmhersteller arbeiten dem Vernehmen nach bereits intensiv am neuen Update. c) Das VwGH-Erkenntnis reduziert einerseits den Nettobezug des Arbeitnehmers und andererseits die Gehaltsnebenkosten des Arbeitgebers. Denn die bisher vom Arbeitgeber übernommenen und nunmehr vom Arbeitnehmer zu tragenden AKU-Beiträge, die auf die „Gehaltslücke“ aufgrund der Altersteilzeit entfallen, fördert das AMS nicht. Service Die Volltexte der im Beitrag genannten Urteile schickt Ihnen der Autor auf Wunsch gerne zu. Senden Sie einfach eine E-Mail an [email protected]. ■ Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? Kein Problem! 50 Euro und ein e-Mail an [email protected] genügen. Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: [email protected] www.boeb.at BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 35 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Aktuelle Änderungen und Neuerungen in der Personalverrechnung Wilhelm Kurzböck Herausgeber von „WIKU-Personal aktuell“ Selbstständiger Trainer für Personalverrechnung und Arbeitsrecht Liebe Leserinnen und Leser des BÖB-Journals! 1. WIKU-News jetzt auch unter http://www.boeb.at ◆ Vielleicht ist es Ihnen ja bereits aufgefallen. Seit einiger Zeit finden Sie auf der Homepage des BÖB (http://www.boeb.at) im Bereich „News“ Woche für Woche die interessantesten News in Kurzform, die ich für Sie zusammenstelle. ◆ Es sind Kurzzusammenfassungen meiner Artikel aus dem Internetmagazin „WIKU-Personal-aktuell“. ◆ Die wichtigsten Infos möchte ich gerne an dieser Stelle – nach Sachgebieten alphabetisch gegliedert – wiedergeben. 2. Die Neuerungen im Detail q Abfertigung NEU Plattform Mitarbeitervorsorgekassen Unter http://www.mitarbeitervorsorgekassen.at/ finden Sie eine Informationsseite einer neu gegründeten Plattform zum Thema „Mitarbeitervorsorgekassen“. Aktuelles aus dem Arbeitsrecht q Arbeitszeit Neues zu den Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen bei Lenkern von Kraftfahrzeugen ◆ Mit BGBl. I Nr. 138, ausgegeben am 3. August 2006 – Arbeitszeitbestimmungen für Kraftfahrzeuglenker geändert. ◆ Zum einen wurden neue Informationspflichten geschaffen: • So muss der Arbeitgeber alle bei ihm im Dienstverhältnis befindlichen Lenker von Kraftfahrzeugen vertraglich auffordern, sämtliche sonstigen Arbeitszeiten (bei anderen Dienstgebern) bekannt zu geben, damit die Arbeitszeitgrenzen personenbezogen eingehalten werden können. • Weiters muss der Lenker erfahren, welchen gesetzlichen Bestimmungen er hinsichtlich der Arbeitszeit und Arbeitsruhe unterliegt und wo er in diese Bestimmungen (aushangpflichtige Gesetze) einsehen kann. • Beide Infopflichten müssen im Arbeitsvertrag verankert werden. • Eine Verletzung dieser Infopflichten kann dazu führen, dass der Arbeitgeber im Falle von Unfallschäden seine Regressrechte gegenüber dem Lenker einbüßt. (Dies ist im Übrigen auch der Fall, wenn Arbeits-, Lenkzeit- und Ruhepausen sowie Ruhezeitenbestimmungen verletzt werden und wenn eine Entlohnung mittels Kilometerprämien oder über die Art und Menge der zu transportierenden Güter vereinbart wird.) ◆ Zum anderen gelten seit 1. Juli 2006 geänderte Arbeitszeitgrenzen: • So dürfen Lenker eine maximale Wochenarbeitszeit von 60 Stunden haben, die aber im Durchschnitt von 17 Wochen (durch KV auf 26 Wochen erweiterbar) 48 Stunden nicht überschreiten darf. • Lenker dürfen dann, wenn sie zwischen 0 Uhr und 4 Uhr früh arbeiten, an diesen Tagen höchstens für 10 Stunden Arbeitszeit eingesetzt werden. Für jede diesbezügliche Nachtarbeitsstunde gebührt eine entsprechende Verlängerung der Tages- bzw. Wochenarbeitszeit. ◆ In WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 17/2006 erfahren Sie dazu alle Details. Teilzeitbeschäftigung wegen Kinderbetreuung 1. Vereinbart eine Arbeitnehmerin nach der Rückkehr von der Karenz mit ihrem Arbeitgeber die Herabsetzung der Normalarbeitszeit mit dem Motiv, dass sie mehr Zeit für ihr Kind haben möchte, so handelt es sich dabei um eine Teilzeitbeschäftigung nach § 14 AVRAG (ev. auch um eine Elternteilzeit nach §§ 15h MuttSchG bzw. § 8 VKG, zu den Abgrenzungsproblemen, siehe WIKU-Personalaktuell, Ausgabe Nr. 18/2006). 2. Im Falle einer Arbeitgeberkündigung einer Arbeitnehmerin, die sich in einer derartigen Teilzeitbeschäftigung nach § 14 Abs. 2 Z. 2 AVRAG befindet, kommen die besonderen Abfertigungsberechnungsregeln nach § 14 Abs. 4 AVRAG zur Anwendung (Dauer der Teilzeit unter zwei Jahre, aber insgesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses mindestens drei Jahre è Abfertigung berechnet ausgehend von der ursprünglichen Normalarbeitszeit. Dauerte die Teilzeit länger als zwei Jahre so wäre ein allfälliger Abfertigungsanspruch nach altem Recht durch eine Mischberechnung zu ermitteln). 36 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 3. Diese Entscheidung (OGH 9 ObA 60/06y vom 12. Juli 2006) wird ausführlich dargestellt und besprochen in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 18/2006). q Ausbildungskosten Gesetzlich angeordnete Ausbildung und Vereinbarung über Ausbildungskostenrückersatz Dass eine Ausbildung auf konkrete gesetzliche Vorschriften zurückzuführen ist bzw. war (hier: notwendige Ausbildung für Krankenschwester, damit diese auch künftig in der Pflege im Operationsbereich tätig sein kann; geschaffen durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz per 1. 9. 1997) ändert nichts in der Möglichkeit, die damit verbundenen – vom Arbeitgeber ausgelegten - Ausbildungskosten einer entsprechenden Rückerstattungsvereinbarung für etwaige Austritte zu unterwerfen. Es beruhen nämlich viele Ausbildungen nicht bloß auf freiwilligen Qualitätsstandards, sondern auf konkreten Vorschriften, bei deren Nichteinhaltung eine bestimmte (Weiter-) Beschäftigung nicht (mehr) zulässig ist. Der Rückersatz von Ausbildungskosten war auch in solchen Fällen bereits Gegenstand der Beurteilung durch die Rechtsprechung (OGH 9 ObA 86/05w vom 23. November 2005 = ausführlich in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 15/2006 mit vielen weiteren Details zur Zulässigkeit von Ausbildungskostenrückersätzen). q Ausländerbeschäftigung Zweites EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz ◆ Mit BGBl. I Nr. 85, ausgegeben am 23. Juni 2006 wurden die „Übergangsbestimmungen“, welche im Ausländerbeschäftigungsgesetz bereits für die „neuen EU-Staaten“, die mit 1. Mai 2004 beigetreten sind, auf die EU-Beitrittswerber Bulgarien und Rumänien ausgedehnt. ◆ Diese Bestimmungen gelten ab dem Zeitpunkt, ab welchem Bulgarien und Rumänien der EU beitreten werden (das wird der 1. Jänner 2007 sein). ◆ Eine ausführliche Darstellung zu diesem Thema samt zusammenfassender Wiedergabe der Übergangsbestimmungen finden Sie in WIKU-Personal-aktuell Ausgabe Nr. 14/2006. Verordnung zur Legalisierung von ausländischen Pflegekräften BGBl. II Nr. 405, ausgegeben am 25. Oktober 2006 Wie lautet der voraussichtliche Text der Verordnung? § 1 Z. 6 Ausländerbeschäftigungsverordnung „6. Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich der Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten, wenn die zu pflegende Person, ihre Angehörigen oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung Arbeitgeber sind, die zu pflegende Person Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 gemäß dem Bundespflegegeldgesetz . BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, oder Pflegegeld gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer bzw. eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß bezieht und die Beschäftigung der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, unterliegt. Was bewirkt diese Verordnung? ◆ Die Ausnahme gilt bei Tätigkeiten in Privathaushalten, in denen eine pflegebedürftige Person mit einem Bundespflegegeldbezug von mindestens Stufe 3 oder Pflegegeld gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer bzw. eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß lebt und diese Person persönlich betreut wird. ◆ Den Arbeitgeberstatus können bei dieser Gelegenheit aber auch die Angehörigen der zu pflegenden Person haben oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung. ◆ Mit dieser Einschränkung wird sichergestellt, dass legalisierte Pflegekräfte nicht mit den am Arbeitsmarkt verfügbaren bzw. über das Arbeitsmarktservice ausgebildeten Pflegekräften, die vorwiegend in Einrichtungen der Pflegeorganisationen Beschäftigung finden, in Konkurrenz treten. ◆ Es sind nur Tätigkeiten erfasst, die der ASVG-Vollversicherungspflicht unterliegen. ◆ Damit ist sichergestellt, dass die betroffenen Pflegekräfte nicht unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden und für die Dauer ihrer Beschäftigung in Österreich einen vollen Sozialversicherungsschutz genießen. ◆ Bürger/innen aus neuen EU-Mitgliedstaaten können daher legal (aber unter Einhaltung der arbeits- u. sozialrechtlichen Bestimmungen) nach Österreich kommen und in Privathaushalten Pflegebedürftige mit Pflegegeldbezug betreuen, ohne dass sich die Angehörigen, der Pflegebedürftige selbst oder der/die Pfleger/in nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz strafbar machen. Seit wann gilt diese Verordnung? § 2 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsverordnung Diese Verordnung trat mit 1. November 2006 in Kraft. Welche Abweichungen gibt es gegenüber dem Entwurf? ◆ In WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. .16/2006, Seite 12 wurde der Entwurf dargestellt. ◆ Die Verordnung weist nun folgende Abweichungen vor: • die zu pflegende Person muss Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 haben (lt. Entwurf: Pflegegeld der Stufe 1), • dem Bundespflegegeld sind nun auch Pflegegelder der Bundesländer und auch vergleichbare Leistungen jeweils im selben Ausmaß gleichgestellt, • Arbeitgeber können neben Privathaushalten aber auch Angehörige des zu Pflegenden aber auch inländische Pflege- oder Betreuungseinrichtungen sein. BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 37 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 q Behinderte Ungerechtfertigte Entlassung eines begünstigt Behinderten innerhalb der ersten sechs Monate 1. Wird ein Arbeiter, der zum Kreis der begünstigt Behinderten zählt, innerhalb der ersten sechs Monate zu Unrecht fristlos entlassen, so bemisst sich seine Kündigungsentschädigung nach der gesetzlichen vierwöchigen Arbeitgeberkündigungsfrist des § 8 Abs. 1 BEinStG und nicht nach der – im vorliegenden Fall – anzuwendenden kürzeren kollektivvertraglichen Regelung von einer Woche Kündigungsfrist zum Ende der Lohnwoche. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der fristlosen Entlassung nichts von der Behinderteneigenschaft wusste. (OGH 9 ObA 30/06m vom 7. Juni 2006 mit ausführlicher Darstellung des Kündigungsschutzes von begünstigt Behinderten in WIKU-Personalaktuell, Ausgabe Nr. 16/2006). q Dienstverhinderungen Entlohnung von Streikbrechern 1. Gerade im Streikfall sind an die Erklärung der Arbeitsbereitschaft durch den Arbeitnehmer strenge Anforderungen zu stellen. Er muss seine Dienste dem Dienstgeber ausdrücklich anbieten, seine Arbeitsbereitschaft also klar zu erkennen geben. 2. Das ergibt sich im Übrigen gerade für die hier zu beurteilenden Fälle auch aus der Überlegung, dass der Dienstgeber nur durch eine entsprechende Bekanntgabe überhaupt in die Lage versetzt wird, die streikenden Arbeitnehmer von den „Streikbrechern“ unterscheiden zu können. 3. Will der Arbeitgeber diese angebotenen Dienste nicht entgegennehmen, so muss er dies dem Arbeitnehmer unmissverständlich anzeigen. (OGH 8 ObA 23/05y vom 19. Dezember 2005 sowie OGH 9 ObA 71/05i vom 25. Jänner 2006, ausführlich und mit weiteren Überlegungen dargestellt in WIKU-Personal-aktuell 16/ 2006) q Dienstverträge und andere Vertragsformen Vertretungsrecht muss nach OGH tatsächlich in Anspruch genommen werden 1. Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis schließt die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft nur dann aus, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt. Von dieser Rechtsansicht sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst abzugehen. 2. Wenn ein Arbeitnehmer von einem vereinbarten „Arbeitsablehnungsrecht“ nur sechsmal während eines 41/2 jährigen Dienstverhältnisses Gebrauch gemacht hat und das Vertretungsrecht einerseits überhaupt nur in eingeschränkter Form möglich war, andererseits nach den Feststellungen ausschließlich durch „Diensttausch“ zwischen den Mitarbeitern ausgeübt wurde, ist es nicht dazu geeignet, die persönliche Abhängigkeit zu verneinen. (OGH 8 ObA 35/05p vom 30. Juni 2005 mit ausführlicher Darstellung in WIKU-Personal-aktuell, Nr. 15/2006) . q Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfalle Arbeitsunfälle bei Arbeitern – neuer Anspruch im neuen Arbeitsjahr ◆ Unbestritten ist, dass Arbeitsunfälle bzw. Wegunfälle einen „ereignisbezogenen Charakter“ aufweisen. ◆ Das bedeutet, dass ein Arbeiter pro Arbeitsunfall bzw. pro Wegunfall einen Entgeltsfortzahlungsanspruch auf 8 Wochen (nach 15jähriger Betriebszugehörigkeit: 10 Wochen) hat. ◆ Diese Betrachtung wird sich auch nicht ändern. ◆ Trotzdem hat der Oberste Gerichtshof allerdings seine diesbezügliche Ansicht in einem nicht unwesentlichen Punkt geändert. ◆ Er meint nämlich, dass, wenn eine Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall bzw. Wegunfall über den Stichtag des Arbeitsjahres (bei Umstellung auf Kalenderjahr: 1. Jänner) hinausgeht, automatisch mit dem ersten Tag des neuen Arbeitsjahres ein neuer Anspruch aus dem Titel „Entgeltsfortzahlung wegen Arbeits- oder Wegunfall“ einsetzt. ◆ Das bedeutet, dass bei Arbeitern und auch bei Lehrlingen • auf der einen Seite die ereignisbezogene Betrachtung aufrecht bleibt jedoch • auf der anderen Seite im Falle einer „Stichtagsüberschreitung“ ein neuer Anspruch (8 bzw. 10 Wochen) für diese Dienstverhinderung einsetzt. ◆ Für Angestellte hat diese Entscheidung aus meiner Sicht keine Auswirkungen, da dort das Recht der Entgeltsfortzahlung von jenem bei den Arbeitern und Lehrlingen abweicht. (OGH 9 ObA 13/06m vom 7. Juni 2006 = ausführlich mit Demobeispiel dargestellt in WIKU-Personal-aktuell 14/ 2006, 25). Dem Vernehmen nach wollen die Krankenkassen die vorliegende Entscheidung allerdings nur auf Arbeiter und nicht noch zusätzlich auf Lehrlinge anwenden. Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfall bei Arbeitern – Kündigung während eines Krankenstandes ◆ Wird ein Arbeitnehmer (Arbeiter oder Angestellter) während eines laufenden Krankenstandes (Dienstverhinderung durch Krankheit oder Arbeits- bzw. Wegunfall) vom Arbeitgeber gekündigt, so kann der Fall eintreten, dass die Entgeltsfortzahlung länger andauert als die Kündigungsfrist. 38 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 ◆ Was aber gilt, wenn im Zuge dieser Entgeltsfortzahlung – zumindest fiktiv – ein neues Arbeitsjahr (bei Umstellung auf Kalenderjahr: der 1. 1.) beginnt? ◆ Diese Frage hat nur bei Arbeitern praktische Bedeutung und wurde nun vom Obersten Gerichtshof zum ersten Mal explizit beurteilt. ◆ Er meinte, dass in derartigen Fällen die Entgeltsfortzahlung im „fiktiv neuen“ Arbeitsjahr von neuen Ansprüchen profitiert, auch wenn das Arbeitsverhältnis im alten Arbeitsjahr rechtskräftig beendet worden ist. ◆ Der Arbeitgeber soll nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes aus der Kündigung während des Krankenstandes eben keinen Vorteil ziehen. ◆ Somit steht im Regelfall auch kein kollektivvertraglicher Feiertagszuschlag für derartige Arbeiten zu. ◆ Nach dem Willen des Gesetzgebers entfallen am Feiertag nur die erste und die zweite Schicht. ◆ Anders formuliert: die Arbeitnehmer einer Nachtschicht in einer Woche, in welcher ein Feiertag gelegen ist, verschlafen die Feiertagsruhe und sind die „Dummen“. (OGH 9 ObA 60/05x vom 4. Mai 2006 = WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe 15/2006, 16). q Gleichbehandlung Diskriminierung von Rauchern zulässig ◆ Fazit: • Wird ein Arbeiter während eines Krankenstandes vom Arbeitgeber gekündigt, endet die Kündigungsfrist noch im alten Arbeitsjahr, dauert aber die Krankheit oder die Dienstverhinderung wegen Arbeits- oder Wegunfalles auch im neuen Arbeitsjahr an, so beginnt mit dem ersten Tag des neuen Arbeitsjahres ein neuer Anspruch zu laufen. • Auf diese Art und Weise kann man den vorigen Beitrag mit dem aktuellen Beitrag sogar verknüpfen. • Für Angestellte und für Lehrlinge hat dieser Beitrag keine praktische Relevanz. ◆ Nach Ansicht der EU-Kommission stellt ein Zusatz zu einer Stellenausschreibung mit dem Text „Raucher brauchen sich nicht zu bewerben“ keine Diskriminierung dar. ◆ Zwar darf es keine Diskriminierung wegen Herkunft, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Religion geben, das Rauchen ist von den Diskriminierungsverboten nicht umfasst. ◆ Anlass für die Feststellung war die Stellenausschreibung eines irischen Callcenterbetreibers, der diesen Zusatz in der Stellenausschreibung führte. (OGH 9 ObA 115/05k vom 7. Juni 2006 = WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 14/2006, 28). q Feiertagsarbeit Arbeit an Feiertagen – Urlaub – Schichtbetrieb: ◆ Möchte ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, für den er berechtigterweise zum Dienst eingeteilt worden ist, frei haben, so muss er sich Urlaub nehmen. Diese Urlaubsvereinbarung ist auch rechtens (z. B. im Gastgewerbe). ◆ In einem derartigen Fall jedoch erhält er ein Urlaubsentgelt, welches lediglich aus dem Feiertagsentgelt besteht. Das Feiertagsarbeitsentgelt braucht der Arbeitgeber in derartigen Fällen nicht zu bezahlen. ◆ Arbeitet ein Arbeitnehmer in einem durchgehenden Schichtbetrieb in einer Nachtschicht auf einen gesetzlichen Feiertag (z. B. Nachtschicht vom 25. 10. 2006, 22 Uhr, bis 26. 10. 2006, 6 Uhr) oder in einer Nachtschicht von einem gesetzlichen Feiertag auf den nächsten Arbeitstag (26. 10. 2006, 22 Uhr, bis 27. 10. 2006, 6 Uhr), so gebührt dem Arbeitnehmer für die am gesetzlichen Feiertag (Kalendertag) gelegenen Arbeitsstunden (z. B. 26. 10.: 0 Uhr bis 6 Uhr bzw. 22 Uhr bis 24 Uhr) kein Feiertagsarbeitsentgelt. ◆ Es liegt in diesem Fall nämlich keine Feiertagsruhe vor, da diese mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag beginnt und mit Beginn der Nachtschicht vom Feiertag zum nächsten Tag endet. Kündigung wegen Krankheit ist keine unzulässige Diskriminierung 1. Wird eine Person ausschließlich wegen Krankheit vom Dienstgeber gekündigt, so stellt dies keinen Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie (Verbot der Diskriminierung wegen Behinderung) dar. 2. Die Begriffe „Krankheit“ und „Behinderung“ lassen sich nicht schlicht und einfach gleichsetzen. 3. Die Bestimmungen der Gleichbehandlungsrichtlinie zum Schutz vor einer Diskriminierung wegen einer Behinderung greifen dann nicht, wenn eine Person für die wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes nicht fähig, kompetent oder verfügbar ist. (EuGH C-13/05 vom 11. Juli 2006). q Grenzüberschreitende Beschäftigungen Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich – Rechtswahl und ihre Grenzen 1. Vereinbart ein deutsches Unternehmen, welches in Österreich keinen Sitz hat, mit einem Österreicher, der seinen gewöhnlichen Tätigkeitsort in Österreich hat, die Anwendung des deutschen Arbeitsrechts, so ist dennoch nach § 7 AVRAG auf kollektivvertragliches Entgelt Bedacht zu nehmen, welches dann gelten würde, wenn BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 39 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 der deutsche Arbeitgeber in Österreich Mitglied der Wirtschaftskammer wäre. 3. Ein gewährter KFZ-Sachbezug kann nicht auf das KVGehalt wirksam angerechnet werden. (OGH 9 ObA 103/05w vom 12. Juli 2006 = WIKU-Personal-aktuell, übernommen worden ist) (OGH 9 ObA 107/05h vom 12. Juli 2006). Zusammenrechnungsregelung KV Arbeiter im Metallgewerbe – Kündigungsfrist im Konkurs Ausgabe Nr. 18/2006 mit ausführlicher Darstellung des Falles sowie der Rechtslage) q Kollektivvertragsspezifisches Einstufung einer Herrenmodenverkäuferin Eine Angestellte, die nicht überwiegend schematisierte Tätigkeiten ausübte, sondern als Verkäuferin in einem exklusiven Hochpreis-Herrenmodegeschäft einen entsprechend anspruchsvollen Kundenkreis betreuen musste, Reklamationen entgegennahm und in diesem Zusammenhang auch selbstständig Preisnachlässe gewährte, ist in die Beschäftigungsgruppe 3 des KV für Angestellte im Handel (OGH 9 ObA 28/06t vom 29. März 2006) einzustufen. Taggeld im Baugewerbe – tatsächlicher Hauptwohnsitz ist maßgeblich 1. Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe stellt auf das materielle Vorliegen eines Hauptwohnsitzes iSd MeldeG ab. 2. Legen Arbeitnehmer, die bosnische Staatsbürger sind, eine Meldebestätigung vor, aus welcher die Hauptstadt Wien als „Hauptwohnsitz“ hervorgeht, konnte jedoch seitens des Arbeitgebers festgestellt werden, dass sie einen Großteil der Freizeit in Bosnien bei ihren Familien verbringen, so ist die Meldebestätigung „widerlegt“ und es liegt der „Hauptwohnsitz“ in Bosnien (§ 1 Abs. 8 MeldeG) (OGH 8 ObA 8/06v vom 11. Mai 2006: interessante OGH-Entscheidung zum Taggeldanspruch ausländischer Arbeitnehmer im Baugewerbe, analysiert in WIKU-Personal-aktuell Ausgabe Nr. 16/2006). Arbeitgeberkündigung bei Handelsangestellten nach fünfjähriger Vertragsangestelltendienstzeit 1. Nach Pkt. XVII Z. 1 Satz 2 des Kollektivvertrages für Angestellte im Handel ist nach einer fünfjährigen Dauer der „tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit“ im gleichen Betrieb nur noch die Quartalskündigung durch den Arbeitgeber zulässig und es scheidet die Möglichkeit einer Arbeitgeberkündigung zum 15. und/oder Letzten eines Kalendermonats aus. 2. Auf diese Dauer der „tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit“ im gleichen Betrieb können weder Lehrzeiten noch Zeiten angerechnet werden, während welcher der Angestellte überwiegend Arbeitertätigkeiten verrichtete (also „freiwillig“ und damit vertraglich = „ex contractu“ vom Arbeitgeber ins Angestelltenverhältnis 1. Nach Abschnitt V Z. 1 des Kollektivvertrages für Arbeiter im Metallgewerbe sind für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, Dienstzeiten in Betrieben des gleichen Unternehmens, die nicht länger als 90 Tage unterbrochen wurden, zusammenzurechnen, wobei nach Z. 2 dieser Bestimmung in bestimmten Austrittsfällen dieser Zusammenrechnungsanspruch entfällt. 2. Tritt ein Arbeitnehmer nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen seines Arbeitgebers berechtigt vorzeitig aus (§ 25 KO) und tritt er tags darauf bei jenem Arbeitgeber wieder ein, welcher das Unternehmen fortführt, so kommt hier diese Zusammenrechnungsregel zur Anwendung (OGH 8 ObS 25/05t vom 19. Dezember 2005 = WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 17/2006). Vereinbarter Kollektivvertrag neben automatisch wirkendem Kollektivvertrag 1. Die Mindestsätze des „automatisch anzuwendenden“ Kollektivvertrages dürfen nicht unterschritten werden. 2. Wird zusätzlich zum „automatisch anzuwendenden“ Kollektivvertrag die Wirkung eines anderen Kollektivvertrages vereinbart, so wirkt dieser vereinbarte Kollektivvertrag nicht im Rahmen des Günstigkeitsprinzips, sondern als Vertragsschablone. 3. Das Günstigkeitsprinzip (Vereinbarung eines Gehalts im Verhältnis zur Mindestnorm KV) kann hier aber ebenfalls vereinbart werden. 4. Dies ist der Fall, wenn aus den Erklärungen des Arbeitgebers geschlossen werden darf, dass die Anwendung der (höheren) Gehaltssätze bzw. Einstufungsregelungen des vereinbarten Kollektivvertrages vereinbart worden ist. In diesem Fall muss das vereinbarte Gehalt einerseits mindestens den Einstufungsregelungen des automatisch anzuwendenden Kollektivvertrages und andererseits auch des vereinbarten Kollektivvertrages entsprechen (OGH 9 ObA 70/05t vom 29. März 2006 = ausführlich dargestellt in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 18/2006). q Konkurrenzklauseln Kundenschutzklausel ist eine Konkurrenzklausel und gilt daher maximal 1 Jahr Eine Kundenschutz- oder Mandantenschutzklausel ist rechtlich als Konkurrenzklausel zu werten. Daher gilt sie 40 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 maximal für die Dauer eines Jahres, gerechnet nach dem Austritt, auch wenn die Dauer auf unbestimmte Zeit oder auf bestimmte Zeit – jedenfalls länger als ein Jahr – vereinbart worden ist (OGH 9 ObA 185/05d vom 22. Februar 2006). q Lehrlinge Belehrungsbescheinigung bei einvernehmlicher Auflösung mit Lehrling absolut zwingend 1. Nach § 15 Abs 5 BAG muss bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses eine Amtsbestätigung eines Gerichts (§ 92 ASGG) oder eine Bescheinigung einer Kammer für Arbeiter und Angestellte vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde. 2. Beim Vorliegen dieser Belehrungsbescheinigung handelt es sich nach einhelliger Auffassung um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses. 3. Lag zum Zeitpunkt der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung die erforderliche Belehrungsbescheinigung nicht vor, dann war die einvernehmliche Auflösung mit dem Lehrling rechtsunwirksam (OGH 9 ObA 20/06s vom 4. Mai 2006 = WIKU-Personal-aktuell Ausgabe Nr. 17/2006). q Probezeit Schlüssiges Außerkraftsetzen eines Probemonats Wird eine Arbeitnehmerin deshalb sehr kurzfristig eingestellt, weil ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden war und ihre Fähigkeiten – bekannt aus einem fünf Monate zuvor zu Ende gegangenen Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber – dringend benötigt wurden, kann davon ausgegangen werden, dass auf die im Kollektivvertrag vorgesehene Probezeit – zumindest schlüssig – verzichtet wurde (OGH 9 ObA 45/06t vom 7. Juni 2006). stellte verlangt, dass der Buchauszug auch Parameter wie „Einkaufs- und Verkaufspreise“ umfassen muss, auch wenn diese Parameter auch für die Konkurrenz von Interesse sein könnten. 2. Auch der Umstand, dass die provisionspflichtigen Geschäfte eines Gebietsvertreters zahlreich sind und daher der Arbeitgeber mit einem entsprechenden Aufwand belastet wird, führt zu keinem krassen Missverhältnis, welches zu Lasten des Arbeitgebers geht. (OGH 9 ObA 43/06y vom 4. Mai 2006 = ausführlich dargestellt in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 15/2006). q Schadenersatz Drittschadensregress für Entgeltsweiterzahlung trotz verminderter Arbeitsleistung 1. Wird ein Arbeitnehmer durch einen von Dritten verschuldeten Verkehrsunfall so schwer verletzt, dass er fortan als begünstigt Behinderter gilt (Beeinträchtigung von mindestens 50 %), so darf der Arbeitgeber gemäß § 7 Behinderteneinstellungsgesetz trotz geminderter Leistungsfähigkeit das Entgelt nicht reduzieren. 2. Allerdings kann der Arbeitgeber in Bezug auf den Schaden, der aus diesem Leistungsausfall entsteht, beim Schädiger regressieren (Drittschaden) (OGH 2 Ob 303/04d vom 16. März 2006 - ausführlich dargestellt in WIKU-Personal-aktuell 13/2006). Schadenersatz des Arbeitgebers für zu niedrige Pension wegen zu niedriger Entlohnung 1. Erwachsen einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin im Zuge einer vom Arbeitgeber schuldhaft vorgenommenen unrichtigen Einstufung Nachteile im Zusammenhang mit der Pension, ist haftet der Arbeitgeber für diesen Schaden. 2. Eine Aufrechnung mit Zeiten einer höheren Entlohnung beim selben Arbeitgeber (über dem zustehenden Einstufungsgehalt) kommt bei der Beurteilung des Pensionsschadens nicht in Betracht. (OGH 9 ObA 164/05s vom 22. Februar 2006, ausführlich dargestellt in q Provisionen Buchauszug bei komplizierten Provisionsvereinbarungen kann auch aufwändig sein 1. Haben Arbeitgeber und Angestellter eine Form der Provisionsberechnung vereinbart, bei der die Höhe der Provision aufgrund unterschiedlich hoher prozentueller Rohgewinne zwischen den einzelnen Warengruppen variiert, so stellt es keine Schikane dar, wenn der Ange- WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 17/2006) Anwendung des DHG nach Brand in Büroräumen durch eine Arbeitnehmerzigarette 1. Entsteht in den Büroräumlichkeiten eines Dienstgebers durch eine unsachgemäß entsorgte Zigarette eines Arbeitnehmers ein Brand, so unterliegt dieses Verhalten des Arbeitnehmers, da dieser während der Arbeitszeit erlaubterweise geraucht hatte, den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 41 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 2. Wird die Schadenersatzklage erst nach 6 Monaten eingebracht und war das Verhalten des Arbeitnehmers nicht als grob fahrlässig einzustufen, so ist das Recht auf Schadenersatz durch den Dienstgeber bzw. dessen Versicherer „verjährt“ (OGH 9 ObA 34/06z vom 12. Juli 2006 = ausführlich dargestellt in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 17/2006). Aktuelles aus dem Sozialversicherungsrecht q Angehörigenmitversicherung Mitversicherung von jungen Erwachsenen Aufrechnung mit Überwachungskosten nach erfolgreicher Überführung 1. Prinzipiell muss ein Arbeitnehmer, bei welchem Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers „erfolgreich“ waren und pflichtwidriges Verhalten, welches zur berechtigten Entlassung führte, zu Tage beförderten, die Überwachungskosten auch ersetzen. 2. Geht allerdings durch die Überwachungsmaßnahme ein „anderer Fisch ins Netz“ als jener, den sich der Arbeitgeber erhofft hat, dann können die durch die Überwachung entstandenen Kosten nicht auf den Arbeitnehmer überwälzt werden, da die gegenständliche Überwachung aus anderen Gründen eingerichtet worden war. 3. Die Folgekosten, welche dadurch entstehen, dass dieses zufällig zusätzlich ertappte Fehlverhalten auch bewiesen werden kann (Zusammenschneiden der wesentlichen Beweisszenen aus dem Videoband, das über mehrere Tage gelaufen war), sind allerdings ersatzfähig, wenn sie zur Überführung des Arbeitnehmers auch notwendig waren (OGH 9 ObA 129/05v vom 12. Juli 2006 = mit ausführlicher Darstellung in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 17/2006). q Tod des Arbeitnehmers Information der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 4. August 2006 ◆ Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bei den Eltern gilt grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn keine eigene Erwerbstätigkeit vorliegt. ◆ Eine weitere Mitversicherung in der Krankenversicherung wegen einer noch nicht abgeschlossenen Schuloder Berufsausbildung oder eines Studiums ist aber möglich. ◆ Ab 18 ist das Kind nicht mehr automatisch mit den Eltern mitversichert, sodass im Krankheitsfall kein Versicherungsschutz gegeben ist – das wird dem behandelnden Arzt beim Stecken der E-Card angezeigt. ◆ Mit dem 18. Geburtstag ihres Kindes müssen daher die Eltern selbst aktiv werden und die Voraussetzung für die Weiterführung der Mitversicherung bei der Krankenkasse nachweisen. ◆ Um mögliche Lücken im Krankenversicherungsschutz zu vermeiden, sind die entsprechenden Nachweise, die für eine Mitversicherung erforderlich sind, rechtzeitig vorzulegen, das ist insbesondere ein Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe. ◆ Nur so kann eine problemlose Inanspruchnahme von Leistungen mit der E-Card gewährleistet werden. Tod des Arbeitnehmers während des Kündigungsentschädigungszeitraumes Neue Rechtslage bei Angehörigenmitversicherungen seit 1. August 2006 1. Auch die gesetzliche Endigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers (§ 24 AngG) ist ein Ablauf der Vertragszeit im Sinn des § 29 AngG (§ 1162b ABGB). Wie in den übrigen Fällen der ex-legeBeendigung (vgl 9 ObA 297/92; 8 ObS 299/00d) gebührt auch in diesem Fall für den restlichen Teil der fiktiven Kündigungsfrist keine Kündigungsentschädigung. Eine Mitversicherung für Lebensgefährten kann seit 1. August 2006 beantragt werden: 2. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, der nach ordnungsgemäßer Kündigung durch den Arbeitgeber (Masseverwalter) während der Kündigungsfrist verstirbt, mit dessen Tod enden (OGH 8 ObS 8/06v vom 13. Juli 2006 = WIKUPersonal-aktuell, ausführlich dargestellt in Ausgabe Nr. 17/2006). ◆ Für eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person ◆ die seit mindestens 10 Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ◆ ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt wenn ◆ diese Person sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren widmet oder sich früher für mindestens vier Jahre der Kindererziehung gewidmet hat oder 42 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 (Eine ausführliche Darstellung dieser neuen Rechtslage finden Sie in verrichtet hat, auf dem Weg vom zweiten Stock in das Erdgeschoss (Betriebsräumlichkeiten) aus (und zwar genau zwischen zweitem und erstem Stock, wo sich die Privatwohnungen befanden), so stand dieser Unfall nicht unter Unfallversicherungsschutz. „WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe 14/2006, Seite 14.) (OGH 10 ObS 112/05a vom 22. Dezember 2005) ◆ diese Person Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 hat oder ◆ diese Person den/die Versicherte(n) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 pflegt. q Arbeitslosengeld Dauernde Entziehung der Notstandshilfe 1. In einem Fall, in dem mehrere Weigerungen in einem Zeitraum von wenigen Monaten vorgekommen sind, liegt nicht nur eine auf die jeweilige Zuweisung sich beziehende Weigerung oder Vereitelung vor, sondern kann dieses sich in einem kürzeren Zeitraum wiederholende Verhalten als eine generelle Weigerung der eine Leistung beziehenden Person gedeutet werden, überhaupt eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen. 2. In einem solchen Fall liegt aber keine Verfügbarkeit der betreffenden arbeitslosen Person für den Arbeitsmarkt vor. Es sind dann nicht mehr die Regelungen über Arbeitsunwilligkeit anzuwenden, sondern es ist die Verfügbarkeit als eine Voraussetzung für den Leistungsbezug dauernd weggefallen. (VwGH 2005/08/0128 vom 28. Juni 2006) q Auskunftspflichtgesetz Mangelnde Aufklärung über Pensionsruhebestimmungen 1. Fragt jemand bei seinem zuständigen SV-Träger an, welche von zwei Pensionen behördlicherseits empfohlen werden kann und äußert diese Person, dass sie bereits jahrelang als Bürgermeister tätig ist und sich dann in der Pension (Pension in Bezug auf die Tätigkeit als Landwirt) stärker seinem Amt als Bürgermeister widmen möchte, so muss der Sachbearbeiter des SV-Trägers den Anfragenden auch auf die Ruhensbestimmungen aufmerksam machen. (OGH 1 Ob 113/06h vom 20. Juni 2006 zu einer Amtshaftungsklage eines Bürgermeisters gegen die SVA der Bauern, ausführlich dargestellt in WIKU-Personal-aktuell Nr. 16/2006) q Arbeitsunfälle • Kein Unfallversicherungsschutz nach Ausrutscher im Privatbereich eines Arbeits- und Wohngebäudes Rutscht eine Angestellte (Gattin eines Geschäftsinhabers), nachdem sie im zweiten Stock eines Gebäudes, in welchem sich die Privatwohnungen befinden, ihre Notdurft • Schitag einer Betriebsabteilung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung Hält eine Abteilung (hier: die Finanzbuchhaltung) einen Schitag zu einem anderen Termin als der Rest des Unternehmens ab, da der generelle Schitag zur Zeit der Bilanzerstellung stattfand, nahm der Leiter dieser Abteilung und Prokurist des Unternehmens daran teil, genehmigte die Betriebsleitung diesen Schitag ausdrücklich und beteiligte sich das Unternehmen kostenmäßig an diesem Tag, mussten die Arbeitnehmer für diesen Tag auch keinen Urlaub nehmen und stand auch kein Wettkampfcharakter im Vordergrund, so ist ein Unfall, der sich auf diesem Schitag ereignet, als Arbeitsunfall im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. (OGH 10 ObS 121/05z vom 22. Dezember 2005) • Wegunfall auf dem Weg von Wohnhaus zu Garage Verlässt ein Arbeitnehmer sein Wohnhaus, um sich zu seiner Arbeitsstelle zu begeben und überquert er dabei einen Innenhof, einen Gehsteig sowie eine Straße, um in eine Garage zu kommen, in welcher sein Fahrzeug abgestellt ist und rutscht er über die „Garagenstiege“ aus, so ist dies als Wegunfall zu werten (OGH 10 ObS 44/06b vom 25. April 2006 mit ausführlicher Darstellung in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 14/2006). q Beitragshaftung Beitragsbürgenhaftung eines Beschäftigers 1. § 14 Abs. 1 AÜG normiert die Haftung des Beschäftigers für a) die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltsansprüche und b) die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge (§ 1355 ABGB). 2. Wird mangels Verfügbarkeit von weiteren Unterlagen seitens einer Krankenkasse die Beitragsverrechnung auf Basis aller tatsächlichen Rechnungen und Arbeitsstundenaufzeichnungen erstellt, so ist das Vorbringen über die Beitragsnachverrechnung mit Rücksicht auf den BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 43 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 oben dargestellten Gesetzeszweck ausreichend und das Klagebegehren daher in diesem Fall schlüssig begründet. (OGH 2 Ob 304/04a vom 6. April 2006 = mit ausführlicherer Darstellung in WIKU-Personal-aktuell Nr. 12/2006). Betriebsfortführung eines Verputzunternehmens 1. Nur auf der Basis des Wissens um den Tätigkeitsbereich eines Betriebes (des Vorgängerbetriebes) kann von der Behörde beurteilt werden, ob im Erwerbszeitpunkt mit den erworbenen Betriebsmitteln die Fortführung dieses konkreten Betriebes möglich gewesen wäre. 2. Wird von der Behörde einerseits lediglich festgestellt, dass sich die Gewerbeberechtigung des Betriebsvorgängers (Durchführung von Innen- und Außenputzarbeiten sowie Wärmedämmung) mit dem tatsächlichen Betriebsgegenstand deckte und angenommen, dass der Erwerber auf Grund des Erwerbes der Büromöbel, der Übernahme der Leasingverträge die Lastkraftwagen betreffend sowie die Beschäftigung von beim Vorgänger angestellt gewesenen Mitarbeitern in die Lage versetzt worden sei, den Betrieb des Vorgängers fortzuführen, so war sie zur Feststellung einer Betriebsfortführung und der damit verbundenen Haftung nicht in der Lage. 3. Zwar sind Büromöbel und Pritschenwagen wohl auch für einen Betrieb des Bau(neben)gewerbes, der Innenund Außenputzarbeiten sowie Wärmedämmung durchführt, von Bedeutung und können im Einzelfall sogar die alleinigen wesentlichen Grundlagen einer Baugesellschaft sein (für Baugeräte und Fahrzeuge als wesentliche Betriebsmittel vgl. das Erkenntnis vom 19. Jänner 1984, Zl. 83/08/0123), sie bilden aber regelmäßig nicht ausschließlich die wesentlichen Grundlagen für einen solchen Betrieb. Mit ihnen können noch keine Putz- oder Dämmarbeiten durchgeführt werden. 4. Arbeitskräfte zählen nur dann zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes, wenn es sich um hochspezialisierte, für das Funktionieren des Unternehmens unentbehrliche Fachleute oder um Leitpersonal handelt (2004/08/0211 vom 29. März 2006 mit ausführlicher Darstellung in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 15/2006 ). q Dienstverträge und andere Vertragsformen Beitragspflicht als Dienstnehmer nach rechtskräftiger Feststellung eines steuerlichen Dienstverhältnisses 1. Wenn dem Callcenter-Betreiber für die Tätigkeit von Callcenter-MitarbeiterInnen von der Finanzbehörde bescheidmäßig Lohnsteuer rechtskräftig vorgeschrieben wurde, so besteht schon aus diesem Grund Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG als echter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG (VwGH 2003/08/0264 vom 26. April 2006). Zeitungskolporteur als echter Dienstnehmer 1. Zeitungskolporteure unterliegen einer persönlichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung, wenn sie im Verhinderungsfall nicht selbst einen Vertreter stellig machen dürfen, sondern dies vom Arbeitgeber gemacht wird und der Zeitungskolporteur überdies den Standplatz „verliert“. 2. Die Verpflichtung, bestimmte Kleidungsstücke zu tragen (Kappe, Jacke etc.) sowie die Zeitungen in bestimmter Weise hoch zu halten, ist als persönliche und nicht als sachliche Weisung zu werten. 3. Mindestabnahmeverpflichtungen sowie das Recht, auch andere Zeitungen zu verkaufen, führen nicht zum Vorliegen eines relevanten Unternehmerrisikos, wenn durch detaillierte Vorgaben für die Tätigkeit des Kolporteurs praktisch kein noch irgendwie relevanter Spielraum für eine eigene unternehmerische Gestaltung der Verkaufstätigkeiten vorgelegen ist. (VwGH 2004/08/0082 vom 19. Oktober 2005, mit ausführlicher Darstellung in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 14/2006). Au-pair-Kräfte als Dienstnehmer Au-pair-Verträge Verträge sind hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht des damit begründeten Beschäftigungsverhältnisses keinen anderen Regeln unterworfen als andere Arbeitsverträge. (VwGH 2003/08/0173 vom 16. November 2005 - weitere Details zum Einzelfall dazu gibt es in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 12/2006). Fahrscheinkontrollore als echte Dienstnehmer 1. Die Tätigkeit eines Fahrscheinkontrollors ist schon ihrer Natur nach als Dienstleistung anzusehen und kann daher kaum in Form eines Werkvertrages ausgeübt werden. 2. Die Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Außendienstmitarbeiter sind auch auf Fahrscheinkontrollore übertragbar. 3. Ein Fahrscheinkontrollor ist in einem abhängigen Dienstverhältnis tätig, wenn er a) in ein vom Arbeitgeber vorgegebenes, durch entsprechende Formulare und Kontrollfahrscheine abgesichertes Kontroll- und Berichtssystem eingebunden ist und b) kein Unternehmerrisiko trägt und c) hinsichtlich der Durchführung seiner Kontrolltätigkeit keine eigenen Betriebsmittel benötigt oder auch keine wesentliche Gestaltungsspielräume besitzt. 44 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 4. Ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis liegt dann nicht vor, wenn eine konkrete Arbeitsverpflichtung einschließlich der Vereinbarung konkreter Einsatzzeiten erst durch die Erstellung eines Dienstplanes und die Eintragung der Kontrollore in diesen Dienstplan zu Stande kommt. 5. Ist ein abhängiges Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG festgestellt, spielt es keine Rolle, ob auch ein steuerliches Dienstverhältnis vorliegt. (VwGH 2004/08/0066 vom 21. Dezember 2005 mit ausführlicher Darstellung in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 15/2006). 3. Eine solche generelle Vertretungsbefugnis hat mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber aufgenommenen Personen beziehungsweise mit einem Recht, ausnahmsweise unter besonderen Umständen eine Ersatzarbeitskraft zu stellen, nichts zu tun. 4. Wenn ein Beschäftigter auf Grund des ihm bekannten oder vorgegebenen Arbeitsablaufes in einer Organisation, in die er seine Arbeitskraft einzubringen hat, von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb zu verhalten hat, spricht auch das Fehlen ausdrücklicher Weisungen nicht gegen das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit. (VwGH 2004/08/0202 vom 24. Jänner 2006 mit ausführlicher Darstel- Aerobictrainerin als echte Dienstnehmerin 1. Besteht auf Grund einer Kursvereinbarung zwischen einem Unternehmer und einer Aerobictrainerin durch jeweils längere Zeiträume eine Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen unter Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten und an bestimmten Arbeitsorten ohne Möglichkeit, die einzelnen Leistungen grundsätzlich nach eigenem Gutdünken ablehnen zu dürfen, ist die persönliche Abhängigkeit zu bejahen. 2. Im Recht des Auftraggebers auf vorzeitige Absetzung des Kurses im Falle der Nichteinhaltung oder der nicht entsprechenden Ausführung der Tätigkeit liegt eine Sanktionsmöglichkeit und damit eine disziplinäre Verantwortlichkeit des nach abgehaltenen Kursstunden honorierten Leistungserbringers vor. 3. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmen und der Aerobictrainerin ist somit als echtes Dienstverhältnis zu werten. (VwGH 2004/08/0101 vom 24. Jänner 2006 ➔ mit ausführlicher Analyse in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 16/2006). Samstagsaushilfen als echte Dienstnehmer 1. Hat eine allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit. 2. Im Hinblick auf die Vorgabe von den Öffnungszeiten des Weihnachtsmarktes beziehungsweise von den Bürozeiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitnehmerin Beginn und Dauer ihrer Arbeitszeit so weitgehend selbst bestimmen konnte, dass ihre Bestimmungsfreiheit nicht ausgeschaltet gewesen wäre. lung des Sachverhaltes in WIKU-Personal-aktuell Nr. 16/2006). q ELDA-Meeting Sechstes ELDA-Software-Treffen Am 21. September 2006 fand in den Räumlichkeiten der Wirtschaftskammer Oberösterreich in Linz das 6. Treffen der Softwarehersteller statt, zu welchem die OÖ GKK gemeinsam mit dem BMF geladen hatte. Ich war bei diesem sehr interessanten Meeting ebenfalls dabei und darf die für die Praxis der „Nichtprogrammierer“ wichtigsten Besprechungspunkte im Folgenden kurz zusammenfassen: 1. Änderungen auf dem Jahreslohnzettel 2007 Für Lohnzettel, welche für Zeiträume ab dem 1. 1. 2007 ausgestellt werden, gibt es geringfügige Änderungen: ◆ Es wurde ein zusätzliches Textfeld im steuerlichen Teil des Jahreslohnzettels geschaffen, in welchem die für einen Arbeitnehmer einbezahlten Beiträge des Arbeitgebers an ausländische Pensionskassen dargestellt werden. ◆ Die Darstellungszeile für die abgabenfreien Reisekosten heißt ab 2007 richtigerweise „nicht steuerbare Bezüge (§ 26 Z 4 EStG 1988)“. ◆ Die Zeile „eingezahlter Übertragsbetrag an MV“ rutscht aus dem SV-Bereich in den Steuerbereich hinauf. ◆ Auf Lohnzetteln, welche für Zeiträume ab 1. 1. 2007 ausgestellt werden, muss auch die letzte Arbeitsstättenadresse des Arbeitnehmers angegeben werden, welcher er entweder am 31. 12. oder an einem früheren Austrittstag zugehörig war. Baustellen und mobile Verkaufsstellen gelten dabei nicht als Arbeitsstätte. ◆ Das neue L 16-Formular soll in wenigen Wochen auf der Homepage des BMF zum Download bereit stehen. 2. AUVA-Erstattung für Krankenentgelt über ELDA: Ab 1. 1. 2007 wird es möglich sein, die Anträge auf eine Rückerstattung zum Krankenentgelt, welche bei der AUVA einzubringen sind, über ELDA einzureichen. BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 45 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 3. Anmeldung NEU: ◆ Dem Vernehmen nach wird die Ausdehnung der „Anmeldung NEU“ auf ganz Österreich möglicherweise nicht per 1. 1. 2007 erfolgen können, sondern möglicherweise erst im Laufe des Jahres 2007. ◆ Fraglich ist nämlich, ob angesichts der Wahlen und der bevorstehenden Regierungsbildung die noch verbleibende Zeit ausreicht, die zur Umsetzung der Anmeldung NEU für ganz Österreich notwendige Verordnung per Jahresende zu erlassen. Die diesbezügliche Einschätzung erscheint sehr schwierig, wird aber als eher unwahrscheinlich bewertet. ◆ Auch über den Status der erleichterten Meldemöglichkeit von „fallweise Beschäftigten“ („fällt sie oder fällt sie nicht?“) gibt es derzeit keine aktuellen und neuen Entwicklungen, sodass sie nach momentanem Stand möglicherweise auch über den 1. 1. 2007 hinaus Gültigkeit haben wird. 4. Lohnsteuerprotokoll 2006 und Wartungserlass 2006: ◆ Das Lohnsteuerprotokoll 2006 wurde im November 2006 auf der Homepage des Finanzministeriums veröffentlicht. Der Wartungserlass 2006 zu den Lohnsteuerrichtlinien wird für Dezember erwartet. 5. Krankenstandsbescheinigungen: ◆ Die Möglichkeit der Übermittlung von Krankenstandsübermittlungen durch die GKK über ELDA an die Dienstgeber wird derzeit von Firmen in OÖ und der Steiermark genützt. ◆ Diese Möglichkeit soll nun auf ganz Österreich ausgeweitet werden, da – wenn dieses Programm ins Lohnprogramm entsprechend implementiert wird – in diesem Fall die Eingabe der Krankenstandsdaten ins Lohnprogramm sowie Botengänge entfallen. q Entgelte Valorisierungspflicht bei Überstundenpauschalien nach Gehaltserhöhung 1. Nach Ansicht des VwGH gibt es ZWEI Arten von Überstundenpauschalen, nämliche eine echte und eine unechte Überstundenpauschale. 2. Eine echte Überstundenpauschale liegt dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer zur Leistung einer konkret festgelegten Zahl von Überstunden verpflichtet hat und der Arbeitgeber dafür ein separates Entgelt leistet. Dieses muss im Falle einer Lohn- oder Gehaltserhöhung auch entsprechend aufgewertet werden. 3. Eine unechte Überstundenpauschale liegt dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer nicht zur Leistung einer im Voraus und konkret festgelegten Zahl von Überstunden verpflichtet hat, der Arbeitgeber ihm jedoch ein zusätzliches Entgelt für den Fall einer Leistung von Überstunden zusagt, welches in weiterer Folge auf eine allfällige Überstundenentlohnung anzurechnen ist. Dieses muss im Falle einer Gehaltserhöhung nicht zwingend valorisiert werden, wobei auch kollektivvertragliche Valorisierungsverpflichtungen zu beachten wären. (VwGH 2004/08/0228 vom 21. Dezember 2005 mit ausführlicher Darstellung in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 14/2006). q Förderungen des AMS Kombilohn – Flop wie Dienstleistungsscheck? ◆ Nach einer ersten Bilanz über den Kombilohn kann durchaus gesagt werden, dass sich dieses Modell nicht durchgesetzt hat. ◆ Bis Ende Juli 2006 waren gerade einmal 180 Personen in einem Dienstverhältnis tätig, welches auf Kombilohnbasis vereinbart wurde. ◆ Dabei hatte man doch damit gerechnet, dass bis zu 3000 Personen dieses Modell in Anspruch nehmen würden. ◆ Das Wirtschaftsministerium möchte das „Versuchsjahr“ abwarten, um dann in „evaluierter Form“ neu durchzustarten. Link zu den AMS-Förderungen Unter http://www.ams.at/neu/1350.htm gelangen Sie zu Informationen über wichtige bundesweite AMS-Förderungen: ◆ Kombilohnbeihilfe für ArbeitgeberInnen (KAG), ◆ Flexibilitätsberatung für Betriebe, ◆ Eingliederungsbeihilfe („Come Back“), ◆ Fit mit der richtigen Qualifizierung, ◆ Solidaritätsmodell (Beihilfe), ◆ Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz. Blum-Prämie verlängert ◆ Der Ministerrat beschloss im August 2006 die Verlängerung der „Blum-Lehrlingsprämie“. ◆ Damit können Betriebe nun für jene Lehrling mit einer Förderung rechnen, die ab dem 1. September 2006 aber vor dem 30. Juni 2007 das Lehrverhältnis beginnen. ◆ Zuvor war die Förderung bereits möglich für Lehrlinge, die ab dem 1. September 2005 ihr Lehrverhältnis begonnen hatten (nähere Details dazu finden Sie auf http://www.ams.or.at oder in WIKU-Personal-aktuell Ausgabe Nr. 14/2006). 46 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 q Hauptverbandsprotokolle Hauptverbandsprotokoll Juni 2006 Der Hauptverband veröffentlichte seine Rechtsansichten im HV-Protokoll Juni 2006 unter anderem zu zwei Themen: ◆ Vermittlungsprovision von Banken für Vermittlungstätigkeiten (Feststellung, ob echtes oder freies Dienstverhältnis oder gar ein anderer Status gegeben ist), ◆ Umwandlung einer Überzahlungsdifferenz zugunsten beitragsfreier Aufwandsentschädigungen. Das HV-Protokoll Juni 2006 finden Sie in der Ausgabe Nr. 16 der WIKU-Personal-aktuell. Hauptverbandsprotokoll August 2006 ◆ Unter http://www.kwt.or.at/User/Intranet/ Ausschuesse/FS%20Arbeits-%20u.%20Sozialrecht/ Hauptverband/HVProt0806.pdf können Sie das neueste Hauptverbandsprotokoll herunterladen mit Beiträgen zum Thema „Dienstverträge – freie Dienstverträge und Werkverträge“ (Schulaufsichten sowie Poolschwestern). ◆ In WIKU-Personal-aktuell Ausgabe Nr. 17/2006 werden diese Beiträge wiedergegeben werden. q Kinderbetreuungsgeld Änderungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz Mit BGBl. I Nr. 97, ausgegeben am 23. Juni 2006, kam es zu zwei Änderungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz: ◆ Weiterlaufen des Mehrlingszuschlages, wenn innerhalb des Bezugszeitraumes ein weiteres Kind auf die Welt kommt (gilt erst für Geburten nach dem 31. Dezember 2006), ◆ Abzugsmöglichkeit des e-card-Service-Entgelts vom Kinderbetreuungsgeld. q Mehrfachversicherung Mehrfachversicherung und Abmeldung von der Versicherung als Neuer Selbstständiger 1. Bei der gleichzeitigen Beschäftigung als Beamter und „neuer Selbständiger“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG gilt der Grundsatz der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung. 2. Da ein Beamter keiner Pensionsversicherung, sondern einer eigenen Pensionsversorgung unterliegt, ist neben dem Pensionsbeitrag zusätzlich noch der Pensionsversicherungsbeitrag nach GSVG bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten. 3. Im Prinzip stehen dem Beamten im vorliegenden Fall daher auch zwei Pensionen zu, falls die jeweiligen Voraussetzungen hiefür erfüllt sein sollten. 4. An den Widerruf der Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 vorletzter Satz GSVG dürfen keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. 5. Da auch die in § 7 Abs. 4 Z. 3 GSVG an sich geforderte Erklärung, dass die Versicherungsgrenze künftig nicht überschritten werde, einer inhaltlichen Überprüfung durch die Sozialversicherungsanstalt nicht unterliegt, reicht auch eine Erklärung aus, nicht mehr versichert sein zu wollen. 6. Eine solche Willenserklärung, nicht mehr versichert sein zu wollen ist auch darin zu erblicken, wenn der „Neue Selbstständige“ im Zuge eines Einspruchs gegen einen Bescheid, der seine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG festgestellt hatte, den Antrag stellte, ihn nicht in die Pflichtversicherung einzubeziehen (VwGH 2003/08/0160 vom 29. März 2006 = ausführlich dargestellt in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe 14/2006). q Meldeverstöße Mindestbeitragszuschlag für verspätete Anmeldungen ohne Zahlungsverzug nicht anwendbar Wurde ein Arbeitnehmer verspätet oder gar nicht angemeldet, wurden jedoch die Beiträge – im Selbstverrechnungsverfahren – stets zeitgerecht vom Dienstgeber entrichtet, so kann alleine das verspätete Anmelden nicht zu einem „fiktiven Verzug“ führen, auch wenn im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung eine Zuordnung der Beiträge zu den einzelnen Dienstnehmern nicht möglich ist (VwGH 2003/08/0262 vom 26. April 2006 mit ausführlicher Darstellung in WIKU-Personal-aktuell 12/2006). q Nacht(schwer)arbeit Nachtschwerarbeit oder Schwerarbeit In NÖDIS 6/2006 war ein umfassender Artikel zum Thema „Nachtschwerarbeit“ enthalten, der unter: http://www.noegkk.at/esvapps/page/page.jsp?p_pagei d=204&p_menuid=62750&pub_id=122581&p_id=5 heruntergeladen werden kann oder in der Ausgabe Nr. 15/2006 der Ausgabe der WIKU-Personal-aktuell gelesen werden kann. q Pensionsrecht Broschüre über das Pensionsrecht 2006 ◆ Unter http://www.svb.at/mediaDB/111390.PDF finden Sie eine äußerst informative Broschüre zum Thema „aktuelles Pensionsrecht“. Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER 47 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 ◆ Diese Broschüre ist sehr verständlich aufgebaut und kann auch unter http://www.wikutraining.at (Button „Bücher & Fachinformationen“ „Nützliche Tools“ „Pensionsrecht“) heruntergeladen werden. Aktuelles zum Steuerrecht ◆ Sie wurde von der SVA der Bauern verfasst, behandelt das Pensionsrecht aber sehr allgemein (also nicht auf die Bauern-SV alleine zugeschnitten). DBA-Rumänien: Besteuerung des Entgelts während der Freizeitphase geblockter Altersteilzeit ◆ Dieser Tipp wurde der Homepage von Dr. Stefan Steiger (http://www.sv-beratung.at, Beitrag vom 21. August 2006) entnommen. q Rückerstattung von Krankenentgelt AUVA-Erstattung auch für „kleine“ Gemeinden 1. In § 53b ASVG soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Dienstgeber ein Unternehmen führt, in dem weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt werden. 2. Für eine Einschränkung des Dienstgeberbegriffes bietet das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte, wodurch auch „kleine Gemeinden“ einen Anspruch auf Rückerstattung des Krankenentgelts bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen haben. (OGH 10 ObS 86/06d vom 27. Juni 2006 = ausführlich dargestellt in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 15/2006). q Werte 2007 in der SV Voraussichtliche SV-Werte für das Kalenderjahr 2007 Art des SV-Wertes Aufwertungszahl Werte 2006 Werte 2007** 1,030 1,024 € 25,59 € 26,20 € 333,16 € 341,16 Beschäftigten (17,8 % statt 1,4 %) € 499,74 € 511,74 Höchstbeitragsgrundlage täglich € 125,00 € 128,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 3.750,00 € 3.840,00 Geringfügigkeitsgrenze täglich Geringfügigkeitsgrenze monatlich q Außensteuerrecht Artikel 15 Abs. 1 DBA-Rumänien EAS 2753 vom 19. Juli 2006 ◆ Wird für einen Dienstnehmer im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung die Normalarbeitszeit von 38 Stunden auf 19 Stunden herabgesetzt und werden die in der dreijährigen Einarbeitungsphase erarbeiteten Zeitguthaben anlässlich einer Entsendung nach Rumänien „verdient´“ und sodann nach Rückkehr in der dreijährigen Freistellungsphase in Österreich verbraucht, dann ist davon auszugehen, dass die in der Freistellungsphase in Österreich ausbezahlten Bezüge noch nachträglich kausal die in Rumänien ausgeübte Arbeit abgelten. ◆ Nach Artikel 15 Abs. 1 des DBA-Rumänien steht Rumänien das Besteuerungsrecht an sämtlichen Vergütungen zu, die auf eine in Rumänien ausgeübte Arbeit entfallen. ◆ Das Besteuerungsrecht Rumäniens besteht hierbei unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt solche Bezüge zur Auszahlung gelangen; daher sind auch nachträgliche Bezugszahlungen bei einem in Österreich ansässigen Dienstnehmer von der österreichischen Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen, wenn sie kausal auf die in Rumänien ausgeübte Tätigkeit entfallen. ◆ Es liegt im Ermessen des österreichischen Finanzamtes zu entscheiden, ob in Fällen dieser Art nach Artikel 26 oder 27 DBA-Rumänien eine Verständigung mit der ausländischen Steuerverwaltung erfolgen soll, um für eine korrespondierende steuerliche Behandlung zu sorgen. DAG: monatlicher Grenzwert für Pauschbetrag bei geringfügig q Außergewöhnliche Belastungen Kosten einer Beschäftigungstherapie als außergewöhnliche Belastung Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie DienstnehmerInnen ohne Sonderzahlungen, auch HB für z. B. GSVG € 4.375,00 € 4.480,00 Sonderzahlungen € 7.500,00 € 7.680,00 Macht ein Steuerpflichtiger für seine erheblich behinderte Tochter (Bezug von erhöhter Familienbeihilfe) Kosten für eine Beschäftigungstherapie (Heilbehandlung) im Ausmaß von ca. € 3.400,– geltend, so darf das Pflegegeld von diesen Aufwendungen nicht in Abzug gebracht werden. (VwGH 2002/13/0134 vom 28. Juni 2006 = WIKU-Personal-aktuell Aus- ** Diese Werte müssen erst im Bundesgesetzblatt verlautbart werden und sind daher als „vorläufig“ zu bezeichnen. gabe Nr. 15/2006 mit der Darstellung, warum diese VwGH-Entscheidung der Finanz möglicherweise noch Kopfzerbrechen bereiten wird). 48 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 q Dienstreise Die kollektivvertragliche Dienstreise ist steuerlich tot – das Begräbnis findet am 31. 12. 2007 statt ◆ Der VfGH hebt den vierten Satz in § 26 Z 4 EStG 1988 auf sowie die dazu ergangene Reisekostenverordnung aus dem Jahr 1997. Aufrundung der Kilometergeldsätze – auch bei Betriebsausgaben Einkommensteuerprotokoll 2006 ◆ Nunmehr stellt das BMF auch bei „einkommensteuerrechtlichen Unternehmern“ fest, dass Kilometergelder – wie echten Dienstnehmern – auf die zweite Nachkommastelle aufgerundet werden dürfen. ◆ Die Aufhebungen wirken per 31. 12. 2007. ◆ Bis dorthin bleibt die steuerliche Beurteilung der Rechtslage unverändert. ◆ Im Laufe des Jahres 2007 ist davon auszugehen, dass sich die Rechtslage der Dienstreise erheblich verändern wird. ◆ Weitere Details dazu finden Sie in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 16/2006. q Dienstverträge und andere Vertragsformen Ausnahme der Lehrenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen verfassungswidrig 1. Dass im zweiten Satz des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 eine Ausnahme für die Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen verfügt wurde, verstößt gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz (VfGH G 9/06 vom 20. Juni 2006, ausführlich dargestellt mit den weiteren Konsequenzen in WIKU-Personal-aktuell Ausgabe Nr. 15/2006). ◆ Somit dürfen auch freie Dienstnehmer und Neue Selbstständige (so wie andere Selbstständige) ihre Kilometergelder zweistellig hinter dem Komma abrechnen. q Sachbezüge Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus eines Vorstandsmitglieds: Arbeitslohn, Auslagenersatz oder Werbungskosten 1. Aufwendungen des Kreditinstituts (Arbeitgeber) für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus seines leitenden Angestellten (Vorstandsmitglied) sind bei allenfalls abstrakter berufsbedingter Gefährdung von dessen Leben, Gesundheit und Vermögen, also nicht unerheblichem Eigeninteresse des Vorstandsmitglieds, Arbeitslohn. 2. Kein steuerfreier Auslagenersatz ist gegeben, wenn die Aufwendungen nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Kreditinstituts liegen und – angesichts der sich ratierlich mindernden Rückzahlungsverpflichtung – nach Ablauf von fünf Jahren zu einer dauerhaften und nicht unerheblichen Bereicherung des Steuerpflichtigen führen (BFH vom 5. April 2006, IX R 109/00). Anhebung der Kleinunternehmergrenze im UStG BGBl I Nr. 101/2006, ausgegeben am 26. Juni 2006 § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ◆ Da sich die Personalverrechnung zunehmend auch mit „freien Dienstverträgen“ bzw. auch „Neuen Selbstständigen“ befasst, ist die Anhebung der „Kleinunternehmergrenze“ von € 22.000,– auf € 30.000,– im Bereich der Umsatzsteuer eine insoweit wichtige Information. ◆ Unter der Voraussetzung, dass tatsächlich freie Dienstverhältnisse bzw. Werkverträge vorliegen sollten, handelt es sich dabei um Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. ◆ Die neue Grenze ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2006 getätigt werden. ◆ Diese Neuerung ist natürlich nicht auf freie Dienstnehmer und Neue Selbstständige beschränkt, sondern gilt allgemein für Unternehmer nach dem UStG. Überlassung von Kleidungsstücken durch ein Bekleidungsunternehmen an Arbeitnehmer Rechtsprechung aus Deutschland 1. Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertigen Bekleidungsstücken durch den Arbeitgeber an die Mitglieder seiner Geschäftsleitung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. 2. Der Entlohnungscharakter der Zuwendung („Rabattvorteil“) kann nicht mit einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse widerlegt werden, weil das Tragen der vom Arbeitgeber hergestellten Kleidungsstücke neben Repräsentationszwecken auch der Werbung dienen würde (BFH vom 11. April 2006, VI R 60/02, ausführlich dargestellt in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 15/2006). BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 49 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 q Sonderausgaben Liebhaberei – Pflichtpensionsbeiträge werden zu Sonderausgaben Für den Fall, dass die nebenberufliche selbständige Architektentätigkeit eines HTL-Lehrers nicht als Einkunftsquelle zu qualifizieren sein sollte (also Liebhaberei im steuerlichen Sinne darstellt), stellen die Pflichtpensionsbeiträge zur Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der Kammer keine Betriebsausgaben dar, müssen aber als Sonderausgaben (ähnlich wie Weiterversicherung in der Pensionsversicherung = ohne Höchstbetrag) gewertet werden (VwGH 2004/15/0038 vom 20. April 2006). q Sonstige Bezüge Steuerliche Behandlung eines Jubiläumsgeldes anlässlich der Versetzung in den Ruhestand 1. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt und erhält er anlässlich seines Austrittes nach 35jähriger Dienstzeit ein Jubiläumsgeld, welches er spätestens nach 40jähriger Dienstzeit auch im Zuge des laufenden Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, so ist dieses nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu besteuern (Anrechnung auf das Jahressechstel). 2. Eine Besteuerung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 (gesetzliche Abfertigung) bzw. nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 kommt nicht in Frage (VwGH 2002/13/0038 vom 19. April 2006). q Steuerfreie Leistungen Erhöhter Freibetrag nach § 68 Abs. 6 EStG 1988 – Überwiegen der NAZ notwendig 1. Der erhöhte Freibetrag nach § 68 Abs. 6 EStG 1988 (€ 540,– anstelle von € 360,–) steht nur dann zu, wenn mehr als 50 % der NORMALarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum in die Zeit zwischen 19 Uhr und 7 Uhr fällt. 2. Zählt eine „Dienstübergabe-Zeit“ nicht zur Normalarbeitszeit (Mehrarbeit oder Überstunden), so ist sie auch nicht für die Ermittlung des Vorliegens der Voraussetzungen für den erhöhten Freibetrag heranzuziehen (VwGH 2005/14/0087 vom 26. Juli 2006 = WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 16/2006). q Werbungskosten Arbeitszimmer für einen Pensionisten und Vortragenden Ein Pensionist, der sein Arbeitszimmer für die Vorbereitung von Vorträgen nützt, kann dieses steuerlich nicht geltend machen, da der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Vortragenden nicht im Arbeitszimmer liegt, sondern im Vortragssaal. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Arbeitszimmer sehr intensiv für derartige Vorbereitungsarbeiten genützt wird (VwGH 2002/13/0202 vom 19. April 2006, ausführlich dargestellt in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe 12/2006). Häusliches Arbeitszimmer für Telearbeitnehmer Rechtsprechung aus Deutschland Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für das Herrichten eines häuslichen Arbeitszimmers für eine nachfolgende berufliche Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich nach den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit. Nicht entscheidend ist, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen hat. Bei einem Steuerpflichtigen, der eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers zu erbringen hat, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer (BFH VI R 21/03 vom 23. Mai 2006). Snowboardkurse für Sportlehrer als Werbungskosten Rechtsprechung aus Deutschland Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BFH vom 22. Juni 2006, VI R 61/02 mit ausführlicher Darstellung sowie einer Reflektierung zum österreichischen Recht in WIKU-Personal-aktuell 15/2006). q Zufluss Zuflusszeitpunkt für die Steuererklärung bei irrtümlich überhöhter Lohnzahlung Rechtsprechung aus Deutschland 1. Zum Arbeitslohn gehören auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers, die dieser zurückfordern kann. 2. Die Rückzahlung von Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen (BFH vom 4. Mai 2006, VI R 17/03 und VI R 19/03 mit ausführlicher Darstellung in WIKU-Personal-aktuell, Nr. 15/2006). 50 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Aktuelle Literatur aus dem Hause „WIKU“ 1. Das Lohnverrechnungslernbuch „Mein Personalverrechungstrainer“: • Dieses Lernbuch wird mittlerweile an VIER Erwachsenenbildungseinrichtungen als Lehrmittel auf dem Weg zur Personalverrechnungsprüfung eingesetzt. • Es umfasst die größte Beispielsammlung und wurde aus dem Kursgeschehen heraus geschrieben. Das bedeutet, dass die vielen in den Kursen immer wieder auftretenden Fragen behutsam und ausführlich behandelt werden. • Die Neuauflage dieses Buches ist ab Anfang Jänner 2007 zum Preis von € 90,– erhältlich. 2. Günstige laufende Lohnverrechnungsliteratur 2. 1. WIKU-Personal-aktuell: • Mein Internetmagazin „WIKU-Personal-aktuell“ hat sich mittlerweile am Markt überraschend gut etabliert. • Hier konnte ich offenbar durch • Aktualität • ausführliche Praxis- und Testteile sowie • den unschlagbar günstigen Preis punkten. • Auch im Jahr 2007 erhalten Abonnenten des Magazines 22 Ausgaben zum Preis von € 40,– netto als PDF-Files zugesandt. 2. 2. WIKU-Personal-aktuell-Arbeitskräfteüberlassung: • Wenn Sie mit der Lohnverrechnung der Branche der Arbeitskräfteüberlassung zu tun haben, so sollten Sie sich das erste und einzige Speziallohnverrechnungsmagazin zu diesem Thema nicht entgehen lassen. • Dieses Magazin erscheint einmal pro Quartal und enthält sowohl aktuelle Neuerungen als auch absolute Schwerpunktthemen zum Bereich der Arbeitskräfteüberlassung. • Dieses Magazin kann um € 30,– netto zuzüglich Umsatzsteuer jährlich bezogen werden. 3. Lern-, Nachschlage- und Praxisliteratur zur PV-Akademie: Da am 10. November 2006 der erste Masterkurs „PV-Akademie“ am WIFI Linz startet (der „Bilanzbuchhalterkurs“ für Personalverrechner, die nächste Stufe), werden nach und nach auch die dort eingesetzten Arbeitsunterlagen in meinem WIKU-Shop zum Verkauf angeboten werden. Informationen dazu erhalten Sie im nächsten BÖB bzw. auf meiner Homepage http://www.wikutraining.at Lebensweisheiten Jede Zeit ist umso kürzer, je glücklicher man ist. Plinius der Jüngere (61 oder 62–113) römischer Politiker und Schriftsteller Das Große ist nicht, dies oder das zu sein, sondern man selbst zu sein. Sören Kierkegaard (1813–1855) Dänischer Philosoph) Ein schweres Leben wird erträglich, sobald man ein Ziel hat. Friedtjof Nansen (1861–1930) norwegischer Zoologe, Polarforscher, Philanthrop und internationaler Staatsmann Nicht das Hinfallen ist schlimm, sondern es ist schlimm, wenn man dort liegen bleibt, wo man hingefallen ist. Sokrates (469 v. Chr. – 399 v. Chr.) griechischer Philosoph www.boeb.at 51 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Fahrten: Wohnung ➔ Arbeitsstätte ➔ Wohnung Der Lohnartenkasten für die Abrechnung der Fahrtkostenersätze Ing. Mag. Ernst Patka Lohnsteuer Geschäftsführer der Steuer und Service Steuerberatungs GmbH e-mail: [email protected] Sozialversicherung Die Strecke Wohnung ➔ Arbeitsstätte ➔ Wohnung ist eine Herausforderung für den Personalisten. Vor allem die folgenden drei Themenbereiche stehen immer wieder im Mittelpunkt von Beratungsanfragen: 1 Der Arbeitgeber gewährt Fahrtkostenersätze ➔ wie erfolgt die Abrechnung in der Personalverrechnung? 2 Der Arbeitnehmer legt obige Strecke mit dem FirmenPkw zurück ➔ zählt diese Strecke in jedem Fall als Privatfahrt? 3 Der Arbeitnehmer tritt seine Dienstreisen (Kundenbesuche) mit dem Firmen-Pkw stets von seiner Wohnung aus an – ins Büro kommt er nur, um seine Reisekostenabrechnung zu erstellen. Liegen hier ausschließlich betriebliche Fahrten vor? 1) Fahrtkostenersätze des Arbeitgebers Ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Fahrtkostenersatz hat und wenn ja, wie hoch dieser ist, regelt entweder der KV, eine Betriebsvereinbarung oder eine Einzelvereinbarung. In der Praxis kommen ua die folgenden Fahrtkostenersätze vor: a) Der Arbeitgeber bezahlt die tatsächlichen Öffi-Kosten gegen Vorlage der entsprechenden Originalrechnung. b) Der Arbeitgeber bezahlt einen bestimmten Betrag (Kilometergeld) pro Fahr-Kilometer der Strecke Wohnung ➔ Arbeitsstätte ➔ Wohnung. c) Wie diese Fahrtkostenersätze abzurechnen sind, zeigt der folgende Lohnartenkasten. Hinweis für die Praxis Der Lohnartenkasten für den gewährten Kostenersatz gilt unabhängig, welches Verkehrsmittel der Arbeitnehmer letztlich tatsächlich verwendet. Die SV-Freiheit der Fahrtkostenersätze in Höhe der Kosten der Massenbeförderungsmittel ist auch dann in der Personalverrechnung zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer mit dem eigenen Pkw oder dem Firmen-Pkw die Strecke Wohnung ➔ Arbeitsstätte ➔ Wohnung zurücklegt. Kommunalsteuer DB, DZ MVK-Beiträge4 (Abfertigung-Neu) ✔ Der Fahrtkostenersatz ist als steuerpflichtiger laufender Bezug abzurechnen. ✔ Werden maximal die tatsächlichen Kosten des Massenbeförderungsmittels (Bahn, Bus, Straßenbahn, U-Bahn etc) ersetzt, dann ist dieser Fahrtkostenersatz sozialversicherungsfrei (§ 49 Abs 3 Z 20 ASVG) ✔ Der den Wert für Massenbeförderungsmittel übersteigende Fahrtkostenersatz ist sv-pflichtig ✔ pflichtig ✔ pflichtig ✔ analog Sozialversicherung 2) Privatnutzung des Firmen-Pkw Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, mit dem Fir-menPkw nach Hause zu fahren, dann stellen sich in der Praxis immer wieder Fragen zur Strecke Wohnung ➔ Arbeitsstätte ➔ Wohnung, die wir im Folgenden für Sie praxisbezogen aufarbeiten. Die 4 häufigsten Fragen in der Praxis Frage 1: Der Firmen-Pkw wird nur für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz verwendet. Ist dennoch ein Sachbezug in der Gehalteverrechnung anzusetzen? Antwort: a) Ja. Die Strecke zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz zählt zu den Privatfahrten. „Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benutzen, dann ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 600 monatlich anzusetzen.“ (Zitat aus § 4 Abs 1 Sachbezugsverordnung). b) Wird der Firmen-Pkw nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten in einem Ausmaß von nicht mehr als durchschnittlich 500 km monatlich (6000 km jährlich) benützt ➔ halber Sachbezugswert. Dass die Privatfahrten die obigen Grenzwerte nicht übersteigen, hat der Arbeitnehmer durch geeignete Nachweise (am besten durch ein zeitnah und lückenlos geführtes Fahrtenbuch) zu belegen. 52 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 BILANZBUCHHALTER 53 Personalverrechnung BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Frage 2: Wann ist die mit dem Firmen-Pkw zurückgelegte Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Privatfahrt (= Stichwort „Werkverkehr“)? Antwort: Drei Fälle sind denkbar, bei denen die Fahrt mit dem Firmen-Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Privatfahrt darstellt. Fall 1: Der Arbeitnehmer ist Berufs-Chauffeur, der das Fahrzeug nach der Dienstverwendung mit nach Hause nimmt, es aber für Privatfahrten nicht verwenden darf (zB Dr. Richard Bus-Chauffeur). Fall 2: Das Firmen-Fahrzeug fällt unter die Kategorie „Spezialfahrzeug“, bei dem aufgrund seiner Ausstattung die Privatnutzung praktisch auszuschließen ist. Beispiel: Einsatz-, Pannenfahrzeuge, Fahrzeu-ge für Beförderung sperriger Güter (Möbel, Maschinen etc). Praxistipp: Ist es nicht zweifelsfrei, ob das im Unternehmen verwendete Montagefahrzeug zur Kategorie der Spezialfahrzeuge zählt, dann empfehlen wir entsprechende Fotos als Dokumentation herzustellen und eine Anfrage nach § 90 EStG beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. Fall 3: Fahrgemeinschaften Werden mit dem Firmen-Pkw mehrere Arbeitnehmer vom Wohnort zum Arbeitsort und umgekehrt transportiert und ist das Fahrzeug hiebei zu mindestens 80% ausgelastet (Aufzeichnungen!), dann ist die Strecke Wohnung ➔ Arbeitsstätte ➔ Wohnung nicht als Privatfahrt zu werten. Beispiel: Der Arbeitnehmer A hat berufsbedingt einen Firmen-Pkw, den er auch privat nutzen darf. Er wohnt wie seine Arbeitskollegen B, C und D in einem kleinen Ort im Waldviertel (NÖ). Täglich nimmt er seine im gleichen Ort wohnenden Arbeitskollegen ins Büro nach Wien und nach Arbeitsschluss wieder ins Waldviertel mit. Der Firmen-Pkw (5-Sitzer) ist mit 4 Personen, somit zu 80% ausgelastet, weshalb diese Fahrten zwischen Waldviertel (Wohnort) ➔ Wien (Büro) und retour nicht als Privatfahrt zählen. Frage 3: Der Arbeitnehmer hat zwar einen Firmen-Pkw, nutzt diesen aber nur betrieblich. Ins Büro kommt er mit dem eigenen Pkw. Wie sieht es in diesem Fall mit dem Kfz-Sachbezug aus? Antwort: Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Privatnutzung des Firmen-Pkws, so ist kein Kfz-Sachbezug in der Gehaltever- rechnung anzusetzen. Die bloße, vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht in Anspruch genommene, Möglichkeit der Privatnutzung führt nicht automatisch zu einem Sachbezug (VwGH 15.11.2005, 2002/14/0143, ARD 5654/ 17/ 2006). Praxistipp: Als Nachweis bzw. Dokumentation für die ausschließliche betriebliche Nutzung des Pkw empfehlen wir: ➔ Nach Beendigung einer betrieblichen Fahrt wird der Firmen-Pkw auf dem Firmengelände abgestellt. ➔ Die Autoschlüssel und die Autopapiere werden einem Mitarbeiter im Verwaltungsbereich übergeben, die dieser zB im Firmentresor verwahrt. Frage 4: Der Arbeitnehmer legt die Strecke Wohnung ➔ Arbeitsstätte ➔ Wohnung mit dem Firmen-Pkw zurück. Kann er dennoch die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales beantragen? Antwort: Eindeutig JA, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen. Die Tatsache, dass für die Strecke Wohnung ➔ Arbeitsstätte ➔ Wohnung ein Firmen-Pkw benutzt wurde, spielt bei der Frage, ob ein Pendlerpauschale zusteht oder nicht, keine Rolle. 3) Ausschließlich betriebliche Fahrten? Sachverhalt Die Büromaschinen GmbH mit Sitz in Wiener Neustadt hat 4 Reparaturtechniker, die ihre Dienstreisen vom Wohnsitz aus beginnen. Franz B, wohnhaft in Mödling, ist einer dieser Techniker. Er hat einen Firmen-Pkw (Anschaffungswert inkl. Umsatzsteuer: € 30.000,00), den er auch privat nutzen kann. Zweimal im Monat findet eine Besprechung am Sitz des Unternehmens statt, bei der mit Kollegen und dem Abteilungsleiter die aufgetretenen Mängel (Ursachen), Verbesserungsvorschläge etc diskutiert werden. Im Anschluss daran erstellt Franz B seine Reisekostenabrechnungen für die vergangenen Tage. Für Privatfahrten (Reisen, Ausflüge, Kino, Sportplatz, Einkaufen etc.) verwenden er und seine Frau ausschließlich den eigenen Family-Van. Franz B beschwert sich in der Personalabteilung, dass in seiner Monatsabrechnung ein Sachbezugswert von € 50,00 enthalten ist – zu Recht? 54 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Rechtslage Es sind 2 Fälle zu unterscheiden: 1 Kein Aufsuchen des Firmensitzes in Wiener Neustadt An jenen Tagen, an denen Franz B von zu Hause (Mödling) aus seine Dienstreise beginnt ➔ während des Tages bei zahlreichen Kunden die Büromaschinen repariert ➔ abends wieder nach Hause zurückkehrt (kein Aufsuchen des Firmenwohnsitzes), dann liegen an diesen Tagen ausschließlich betriebliche Fahrten vor, sofern die Dienstreiseersätze von der Wohnung aus berechnet werden. 2 Während des Tages wird der Firmensitz aufgesucht An jenen Tagen, an denen die Besprechungen mit Kollegen und dem Abteilungsleiter stattfinden, trifft Franz B im Anschluss an Kundenbesuche meist gegen 14 Uhr am Firmensitz (Wiener Neustadt) ein. Die Besprechung und die anschließende Ausfertigung seiner Reisekostenabrechnungen dauert meist bis 16 Uhr. Im Anschluss repariert er noch bei zwei Kunden deren Faxgeräte und kehrt anschließend an seinen Wohnsitz in Mödling zurück. An diesem Tag liegen aus steuerlicher Sicht sowohl betriebliche als auch private Fahrten vor. Wie hoch ist in diesem Fall der Privatstreckenanteil? Legt Franz B an diesem Tag beispielsweise insgesamt (Wohnung ➔ mehrere Kunden ➔ Firmensitz ➔ Kunden ➔ Wohnung) 235 km zurück, dann sind diese wie folgt aufzuteilen: ✔ der direkte Weg von seiner Wohnung in Mödling zum Firmensitz (Wiener Neustadt) und zurück beträgt 2 x 45 km = 90 km; in diesem Ausmaß hat Franz B private Kilometer zurückgelegt. ✔ Die restlichen Kilometer (= 145 km) zählen zu den betrieblichen Fahrten. Führt jeder Aufenthalt am Firmensitz dazu, dass ein Teil der Strecke als Privatfahrt gilt? Entscheidend ist, ob Franz B Innendiensttätigkeiten (Rz 284 LStR 2002) am Firmensitz verrichtet oder nicht. Zur Innendiensttätigkeit zählen: ✔ Vorbereitungs- und/oder Abschlussarbeiten eines Vertreters ✔ Besprechungen ✔ Reisekostenabrechnungen werden erstellt Wie lange diese Tätigkeit dauert, ist unerheblich. Keine Innendiensttätigkeit liegt bei folgenden Tätigkeiten vor: ✔ es werden lediglich Unterlagen abgeholt ✔ es werden lediglich Waren oder Muster oder Kataloge oder Ersatzteile abgeholt ✔ es wird lediglich der Gehaltsausweis abgeholt bzw der Arbeitslohn entgegen genommen Sachbezug zu Recht? Franz B verrichtet zumindest 2x im Monat Innendienst, weshalb die fiktive Strecke Wohnung ➔ Firmensitz ➔ Wohnung an diesen Tagen als Privatfahrten anzusehen sind. Die Berücksichtigung eines Pkw-Sachbezuges erfolgt daher grundsätzlich zu Recht. Franz B ist zu empfehlen ein Fahrtenbuch zu führen, da bei zweimaligem Aufsuchen des Firmensitzes pro Monat (eine Strecke Wohnung ➔ Firmensitz beträgt 45 km) Privatfahrten im Ausmaß von insgesamt lediglich 180 km pro Monat anfallen (gemäß dem geschilderten Sachverhalt fährt Franz B privat sonst nur mit seinem Family-Van). Kann Franz B nachweisen, dass er tatsächlich keine Privatfahrten mit dem Firmen-Pkw – mit Ausnahme der obigen Fahrten zwischen Wohnung und Firmensitz an Besprechungstagen – vornimmt, dann kann er seinen monatlichen Sachbezug von € 450,00 (voller Sachbezug) auf € 90,00 senken. Hinweise: 1 Liegt Werkverkehr vor, dann zählt die Strecke Wohnung ➔ Firmensitz ➔ Wohnung nicht als Privatfahrt. 2 In Einzelanfragen wird seitens der Finanzbehörde die Auskunft erteilt, dass dann, wenn der Arbeitnehmer den Firmensitz nur gelegentlich (1–2x pro Monat) aufgesucht hat, die Fahrt Wohnung ➔ Firmensitz ➔ Wohnung als Dienstreise und nicht als Privatfahrt zu beurteilen ist. Die Rechtsprechung (UFS, VwGH) sieht dies allerdings anders. Beispielsweise wird verwiesen auf VwGH 16. 9. 2003, 97/14/0173. Will Franz B eine vollkommen „sachbezugsfreie“ Abrechnung, so ist eine schriftliche Anfrage beim zuständigen Betriebsfinanzamt zu empfehlen. Äußert sich das Finanzamt im obigen Sinn (bei gele-gentlichem Aufsuchen des Firmensitzes liegt keine Privatfahrt vor), dann genießt man den Treu- und Glaubensschutz und kann die Abrechnung ohne Berücksichtigung eines Sachbezugs vornehmen. 3 Teleworker verrichten ihre Arbeit zu Hause und verfügen im Regelfall beim Arbeitgeber über keinen Arbeitsplatz. Anders als bei Außendienstmitarbeitern bzw. Monteuren (= Reisende zu Kunden), zählen die (fallweisen) Fahrten der Teleworker zum Firmensitz (bspw. um die Buchhaltungsauswertungen und die Belege zu übergeben) stets als Dienstreisen. Näheres hiezu finden Sie in der Rz 729a LStR 2002. 4 Abweichendes kann sich auch aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen zum Fahrtkostenersatz ergeben. Sieht der KV vor, dass für Außendienstmitarbeiter, die überwiegend vom Wohnort aus ihre Dienstreise starten, die Fahrt zum Firmensitz als Dienstreise gilt, dann wäre ebenfalls kein Sachbezug zu berücksichtigen. ■ Dieser Artikel ist der Zeitschrift: „Personalverrechnung für die Praxis“ (Verlag LexisNexis) entnommen. BILANZBUCHHALTER Wirtschaftsrecht 55 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Der Mieter zahlt nicht – was tun? Dr. Werner Borns Rechtsanwalt, Universitätslektor, langjähriger Vortragender an der Finanzakademie des WIFI Wien Telefon 02282 60802, Fax 02282 60824 Email [email protected] q Die Ausgangslage Die Situation ist jedem, der eine Eigentumswohnung, ein Einfamilienhaus oder sonst eine Immobilie vermietet, vertraut. Der Mieter hat den fälligen Mietzins nicht bezahlt; auch Mahnungen sind ergebnislos geblieben. Dem Vermieter steht es nicht offen, in diesem Fall etwa auch dessen Gegenleistung – das Zur-Verfügung-Stellen der Immobilie – einzustellen; er ist auf die Erhebung einer Mietzins- und Räumungsklage beschränkt, auf deren Grundlage er dann in weiterer Folge im Zuge eines Exekutionsverfahrens die Räumung der Immobilie und den Versuch der Einbringung der offenen Mietzinszahlungen (sowie des Ersatzes der Prozesskosten) versuchen kann. Will ein zahlungsunfähiger Mieter den durch die Mietzins- und Räumungsklage bevorstehenden Verlust seiner Wohnmöglichkeit zumindest verzögern, so wird er regelmäßig Einwendungen im Verfahren erheben, die etwa die Benützbarkeit der Immobilie oder aber die Angemessenheit des Mietzinses betreffen. Mit einer rechtskräftigen Entscheidung ist in derartigen Fällen nicht vor Ablauf eines Jahres zu rechnen. Der Vermieter hat so weiterhin die mit der Immobilie verbundenen Aufwendungen zu tragen, ist auch mit den Kosten des Gerichtsverfahrens belastet. Er kann in vielen Fällen aber bereits voraus sehen, dass eine Zahlung durch den Mieter auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht zu erreichen sein wird, weil dieser etwa vermögenslos bleiben wird. q Gesetzliches Pfandrecht des Vermieters Die Rechtsordnung bietet dem Vermieter nur in geringem Umfang Schutz gegen derartige Vorfälle. Es gilt so für einen Vermieter, die wenigen ihm zur Verfügung stehenden Instrumente zu kennen und entsprechend entschlossen anzuwenden. Dem Vermieter kommt bereits aufgrund des Gesetzes (§ 1101 ABGB) ein Pfandrecht an den vom Mieter oder seinen mit ihm im Haushalt lebenden Familienmitgliedern in die Immobilie eingebrachten Einrichtungsgegenständen bzw. sonstigen Fahrnissen zu. Dieses Pfandrecht erlischt aber jeweils, wenn der Mieter die Sachen aus der Immobilie entfernt. Der Vermieter ist so berechtigt, den Mieter am Verschleppen der Sachen zu hindern; diese auf eigene Gefahr zurück zu behalten. In diesem Fall hat er binnen drei Tagen bei Gericht die pfandweise Beschreibung dieser Sachen zu beantragen. Diese pfandweise Beschreibung bewirkt, dass das Pfandrecht des Vermieters unabhängig davon bestehen bleibt, wo sich diese Sachen auch befinden. Die pfandweise Beschreibung kann durch den Vermieter auch bereits beantragt werden, bevor ein Mieter konkret mit dem Verschleppen der Sachen beginnt. In der Praxis hat die pfandweise Beschreibung vor allem den Zweck, dem Mieter die Entschlossenheit des Vermieters deutlich zu machen; der durch das Einschreiten des Gerichtsvollziehers in der Wohnung erzielte Überraschungseffekt kann vom Vermieter häufig zu einer Vereinbarung über die Räumung des Mietobjektes genutzt werden. q Verwertung der Pfandsachen Der Vermieter ist berechtigt, die gepfändeten Sachen gerichtlich verkaufen zu lassen, sobald ihm ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt, in dem der Mieter zu Zahlungen verpflichtet ist. Das Pfandrecht an den Sachen des Mieters ist aber in der Praxis zur Bedeckung der Mietzinsforderungen äußerst ungeeignet, weil durch den Verkauf üblicher Möbel und in die Jahre gekommener TV-Geräte nur ein derart geringer Erlös erzielt werden kann, dass damit oft nicht einmal die Kosten der Rechtsverfolgung gedeckt werden können. Dazu kommt noch, dass in einigen Fällen der Mieter die pfandweise Beschreibung einfach ignoriert; die beschriebenen Sachen verbringt und damit eine Befriedigung des Vermieters aus diesen Sachen vereitelt. Die mit einem derartigen Vorgehen verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen können für den Vermieter dann nur als moralischer Trost gesehen werden. q Einstweiliger Mietzins Seit 2005 steht dem Vermieter auch die Möglichkeit offen, gemäß § 382f Exekutionsordnung eine Einstweilige Verfügung zu erwirken, mit der dem Mieter bereits während des Gerichtsverfahrens die Zahlung eines einstweiligen Mietzinses aufgetragen wird. 56 Wirtschaftsrecht BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Der Vermieter hat dazu bloß zu bescheinigen, dass der Mieter seine Pflicht zur Bezahlung des vertraglich vereinbarten (oder des nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes erhöhten) Hauptmietzinses zuzüglich Betriebskosten und öffentlichen Abgaben verletzt. Das Gesetz beschränkt diese Möglichkeit auf jene Mietverhältnisse, die „gänzlich“ dem Mietrechtsgesetz unterliegen. Insbesondere Vermieter von Wohnungen ◆ in Gebäuden, die nach dem 30. Juni 1953 ohne öffentliche Mittel errichtet worden sind, ◆ in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen, oder ◆ als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung haben so grundsätzlich keinen Anspruch auf einstweiligen Mietzins. Der Oberste Gerichtshof hat dazu jedoch zuletzt erkannt, dass ein Anspruch auf einstweiligen Mietzins ganz allgemein dann besteht, wenn auf den Mietgegenstand gesetzliche Mietzinsbildungsvorschriften anzuwenden sind. So etwa auch, wenn eine Erhöhung des Hauptmietzinses durch Erhaltungs- oder Verbesserungsbeiträge erwirkt worden ist (OGH, 8 Ob 100/05x). q Höhe des einstweiligen Mietzinses Die Höhe des einstweiligen Mietzinses ist mit ◆ dem für die jeweils durch den Mietvertrag bescheinigte Kategorie der Wohnung festgesetzten Kategoriemietzins zuzüglich ◆ den im Antragszeitpunkt für den Mietgegenstand vorgeschriebenen Teilbetrag an Betriebskosten und öffentlichen Abgaben festzusetzen. Nur wenn der vertraglich vereinbarte Hauptmietzins unter dem Kategoriemietzins liegt, ist dieser als einstweiliger Mietzins zu bestimmen. Der einstweilige Mietzins wird für die Zeit ab der Antragstellung zugesprochen; er ist nicht für die Vergangenheit bestimmt (OGH, 8 Ob 100/05x). Schuldner wird auch dieses Instrument erfolglos bleiben. Der Vermieter erhält damit bloß bereits vor Abschluss des Mietzins- und Räumungsverfahrens die Möglichkeit, ihm bekannte Vermögensgegenstände des Mieters zu pfänden. Dies kann den Sportwagen des Mieters betreffen. Der in der Praxis wohl häufigste Fall ist die Lohn- bzw. Gehaltsexekution, bei der eben der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Mieters dem Vermieter zukommt. q Ergebnis Wegen des Potentials eines Mieters, den Vermieter wesentlich zu schädigen, ist ganz allgemein bereits beim Abschluss des Mietvertrages auf die Bonität eines Mieters Bedacht zu nehmen. Auch auf die Leistung einer Kaution in der Höhe von zumindest fünf Monatsmieten sollte nicht vergessen werden. Die ohnedies lange Verfahrensdauer eines Mietzins- und Räumungsverfahrens gebietet rasches Handeln im Fall des Verzugs des Mieters. Durch ein gerichtliches Vorgehen, verbunden mit einer pfandweisen Beschreibung und der Erwirkung einer Einstweiligen Verfügung kann dem Mieter gegenüber derart entschlossen aufgetreten werden, dass dieser – solange er noch über Vermögen verfügt – eben den Vermieter als Gläubiger bedient, bzw. zu einer (entgegenkommenden) Vereinbarung über die Räumung ■ der Wohnung bereit ist. IMPRESSUM Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs (Auflage 7.500 Stück). Erscheinungsart vierteljährlich. Herausgeber und Verleger: BÖB – Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter, Wilhelm Budai, 1220 Wien, Eipeldauer Straße 38/19/3. Tel. 01/203 31 44 • Fax 01/25 33 0 33 22 50 • e-Mail: [email protected]. Bankverbindung: P.S.K. Konto 92.067.068 • BLZ 60.000 Jahresabonnement für Nichtmitglieder: EUR 50,00 Redaktion: Autorengemeinschaft Karel GmbH, 8053 Graz, Pulverturmstraße 10a Tel./Fax. 0316/27 25 74, e-Mail: [email protected] Layout, Satz, Repro: HARRY.Design, 8121 Deutschfeistritz, Waldstein 11 Druck: Dorrong Druck OHG, Kärntnerstraße 96, 8053 Graz. Urheber und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Die Meinung der Autoren und der Leserbriefe müssen nicht unbedingt der des Herausgebers entsprechen. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Verantwortung übernommen. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Redaktionsschluß für die nächste Ausgabe: 15. Februar 2007 q Auswirkungen für den Vermieter Auch mit der Festsetzung eines einstweiligen Mietzinses ist freilich die tatsächliche Zahlung durch den Mieter noch nicht erreicht. Gerade bei einem zahlungsunfähigen BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs BILANZBUCHHALTER Wirtschaftsrecht 57 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Die GMBH-Ecke Christian Fritz Kanzlei Fritz & Schauer, Palais Lodron, Maria-Theresien-Straße 7 / II 6020 Innsbruck Tel: 0512 / 57 25 70 Fax: 0512 / 58 11 52 [email protected] www.kanzleifritz-schauer.at Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen – Grundlagen In der Praxis von personalistisch organisierten GmbHs kommt Gesellschafterdarlehen eine erhebliche Bedeutung zu. Sie werden von den Gesellschaftern ganz bewusst zur Finanzierung des Unternehmens gewährt. Die Gründe hiefür sind, dass sie im allgemeinen beweglicher gestaltbar sind als die Eigenfinanzierung durch Bildung von Stammkapital und Zahlung von Nachschüssen. 1. Allgemeines Grundsatz. Zwischen GmbH und Gesellschafter können Darlehensvereinbarungen über Höhe, Zinssatz und Rückzahlbarkeit jederzeit getroffen werden. Der Gesellschafter steht diesfalls der GmbH wie ein fremder Dritter als Gläubiger gegenüber und kann entsprechend der getroffenen Vereinbarungen das der Gesellschaft gewährte Darlehen zurückfordern. Darlehensrückzahlung. Wird ein Gesellschafterdarlehen in der Krise der GmbH (also bei Kreditunwürdigkeit) gewährt, kommt es zu einer Durchbrechung der Finanzierungsfreiheit des Gesellschafters. Sein Gesellschafterdarlehen wird wie Eigenkapital behandelt. Diese Qualifizierung führt zu einer Rückzahlungssperre: In der Krise gewährte Gesellschafterdarlehen dürfen von der Geschäftsführung nicht zurückgezahlt werden. Kommt es trotzdem zur Auszahlung eines - in der Krise solcherart gesperrten - Gesellschafterdarlehen besteht eine ◆ Rückzahlungspflicht des Gesellschafters sowie ◆ eine persönliche Haftung des rückzahlenden Geschäftsführers. Übersicht: Grundlagen des Eigenkapitalersatzrechtes ◆ Die Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln erfordert zwingend eine Gesellschafterstellung; eine wirtschaftliche Identität (z. B. infolge eines Treuhandverhältnisses) ist ausreichend. ◆ Eine Unternehmenskrise liegt vor, wenn (aufgrund eines Drittvergleichs) die Gesellschaft von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr erhalten würde. ◆ Die Qualifizierung als Eigenkapitalersatz führt zu einer Durchbrechung der Finanzierungsfreiheit eines Gesellschafters in der wirtschaftlichen Krise der GmbH. ◆ Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind als Risikokapital zu qualifizieren. Dadurch kann ein Gesellschafter keine Gläubigerstellung erlangen und das Sanierungsrisiko nicht als Mitgläubiger zumindest teilweise auf andere Gesellschaftsgläubiger abwälzen. ◆ Die Einstufung des Gesellschafterdarlehens als Eigenkapital bedeutet während der Krise der GmbH eine Rückzahlungs- und Zinsensperre. 2. Eigenkapitalersetzende Finanzierungsmaßnahmen ◆ Als eigenkapitalersetzende Finanzierungsmaßnahmen werden folgende Rechtsgeschäfte bezeichnet: ◆ Darlehenshingabe durch den Gesellschafter im Krisenzeitpunkt ◆ Gewährung eines Darlehens durch Dritte im Krisenzeitpunkt und Übernahme von Sicherheiten durch einen Gesellschafter ◆ Geldhingabe durch einen Gesellschafter oder Dritten, die wirtschaftlich den vorgenannten Darlehensgewährungen entsprechen ◆ Stehenlassen von Krediten in der Krise ◆ Sanierungsdarlehen ◆ Finanzplankredite: Das sind Gesellschafterdarlehen, die bereits vor dem Krisenfall der Gesellschaft gezielt als Eigenkapitalersatz gewährt werden ◆ eigenkapitalersetzende Gesellschaftersicherheiten ◆ eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung (zB Grundstücke, Maschinen) ◆ Sonstige Finanzierungsmaßnahmen Unter andere Finanzierungsmaßnahmen, die der Darlehensgewährung entsprechen, fallen das langfristige Stehenlassen von Ansprüchen des Gesellschafters aus schuld- 58 Wirtschaftsrecht BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 rechtlichen Geschäften (Kauf, Miete, Pacht oder Dienstverhältnis) oder stille Beteiligungen. Übersicht: Rechtsfolgen aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungsmaßnahmen: ◆ Wenn das Darlehen im Konkurs der GmbH an den Gesellschafter noch nicht zurückbezahlt worden ist, kann der Gesellschafter das Darlehen nicht mehr zurückfordern; ◆ Soweit das Darlehen innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung zurückgezahlt worden ist, kann der Masseverwalter die Rückzahlung anfechten; ◆ Bei einer Darlehenshingabe durch Dritte müssen diese grundsätzlich im Falle eines Konkurses sich an den Gesellschafter halten, der die Sicherheiten gegeben oder sich verbürgt hat. Nur soweit Dritte ausfallen, kann verhältnismäßige Erfüllung im Konkursverfahren verlangt werden. Strafrechtliche Pönalisierung. Für manche Fälle der Rückgewähr eigenkapitalersetzender Gesellschaftsleistungen besteht zusätzlich eine strafrechtliche Pönalisierung (§ 158 StGB - Begünstigung eines Gläubigers): Der Täter ist Schuldner von zumindest drei Gläubigern; nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Konkurseröffnung nicht erforderlich) gewährt der Schuldner dem Gläubiger eine Vermögensposition, die diesem rechtlich nicht zusteht. Hauptanwendungsfall: Bezahlung von Forderungen nach Zahlungsunfähigkeit. Damit besteht nach Zahlungsunfähigkeit ein strafrechtliches Verbot der Rückgewähr - infolge der Krisensituation „gesperrter“ - eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen an den Eigentümer. Keine Strafbarkeit liegt gegenüber „andrängenden Gläubigern vor“, wohl aber gegenüber dritte Personen (z.B. der dem Geschäftsführer zur Auszahlung „ratenden“ Angehörige der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe). 3. Kreditunwürdigkeit der GmbH Gesellschafterdarlehen können nur dann als eigenkapitalersetzende Darlehen qualifiziert werden, wenn das Darlehen zu einem Zeitpunkt an die GmbH gewährt wird, zu dem die Gesellschaft kreditunwürdig ist. Kreditunwürdig ist die Gesellschaft dann, wenn sie nicht mehr zu marktüblichen Bedingungen ohne Besicherung des Kredits durch die Gesellschafter Fremdmittel erhalten könnte und ohne die Zuführung von Eigenkapital oder von Gesellschafterdarlehen insolvent werden würde. Beurteilungskriterien. Die Feststellung, ob die Gesellschaften bei Hingabe des Darlehens kreditunwürdig gewesen ist, lässt sich üblicherweise nur anhand von Indizien feststellen, die in der Regel einem Sachverständigengutachten überlassen bleiben. Die Überschuldung führt stets zu Kreditunwürdigkeit, wobei Zahlungsunfähigkeit nicht Voraussetzung ist. Allerdings sind auch erhebliche und andauernde Liquiditätsschwierigkeiten außerhalb des Tatbestandes der Zahlungsunfähigkeit wesentliche Indizien für die Kreditunwürdigkeit. Auch die Bedingungen für die Darlehensgewährung lassen Rückschlüsse auf die Kreditunwürdigkeit der GmbH zu, wie etwa lange und marktunübliche Laufzeiten des Darlehens, ungewöhnlich geringe oder überhaupt keine Verzinsung oder die fehlende Möglichkeit der Kreditsicherung durch die GmbH. Wird dem Gesellschafter eine vollwertige Sicherheit für sein Darlehen zur Verfügung gestellt oder wäre die Gesellschaft zumindest in der Lage, eine solche Sicherheit zu beschaffen, so spricht dies im allgemeinen gegen eine Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft. Fehlt es an einem besicherbaren Vermögen und sichern die anderen Gesellschafter mit ihrem sonstigen Vermögen das Gesellschafterdarlehen ab, ist dies wiederum ein Indiz für die Kreditunwürdigkeit der GmbH. 4. Stehengelassene Darlehen Ein in wirtschaftlich solventen Zeiten der Gesellschaft gewährtes Gesellschafterdarlehen kann zu einem eigenkapitalersetzenden Darlehen werden, wenn der Gesellschafter das Darlehen unter bestimmten Umständen der Gesellschaft belässt. Übersicht: Voraussetzungen für stehengelassene Darlehen: ◆ Die Gesellschaft tritt in die Krise; sie ist kreditunwürdig. ◆ Der Gesellschafter hat die rechtliche Möglichkeit, das Darlehen abzuziehen, sei es durch Kündigung oder durch außerordentliche Kündigung oder die Mittel sind zur Rückzahlung fällig. ◆ Der Gesellschafter kannte die Krisensituation oder hätte sie kennen müssen. 5. Rangrücktrittsdarlehen Um eine Überschuldung der GmbH zu vermeiden, wird vielfach seitens der Gesellschafter ein Rangrücktritt erklärt. Die Gesellschafter vereinbaren mit der GmbH, dass das Darlehen nur nach einem die sonstigen Schulden der Gesellschaft übersteigenden Vermögen oder einem Liquidationsüberschuss zurückbezahlt werden muss. Sol- BILANZBUCHHALTER Wirtschaftsrecht 59 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 che Darlehen erlangen ihre quasi-Eigenkapitalqualität nicht durch die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft, vielmehr verstärken diese Gesellschafterdarlehen das Eigenkapital der GmbH aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung. Ob die GmbH kreditunwürdig ist oder nicht, ist für ein Rangrücktrittsdarlehen nicht maßgeblich. Durch die Vereinbarung des Rangrücktritts stellen die Beteiligten das Darlehen haftungsrechtlich einer Einlage bzw. einer Zuzahlung gleich. Der Gesellschafter kann demnach das Darlehen erst zurückfordern, wenn in der Gesellschaft Rücklagen vorhanden sind. Der GmbH und dem Gesellschafter steht es frei, einvernehmlich jederzeit diese Rangrücktrittsvereinbarung wieder aufzuheben. Die Rückzahlung des Darlehens hängt dann davon ab, ob nunmehr eine Auszahlungssperre deshalb eintritt, weil die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt kreditunwürdig ist und das vom Rangrücktritt befreite Darlehen nunmehr als eigenkapitalersetzendes Darlehen zu qualifizieren ist. schaft, so erfüllt das Darlehen die Merkmale eines eigenkapitalersetzenden Darlehens. Dieser Grundsatz gewinnt Bedeutung für die weitere Frage, ob die vom Gesellschafter abgegebene Bürgschaft zur Besicherung des Gesellschafterdarlehens eine eigenkapitalersetzende Sicherheit darstellt. Im Konkurs der Gesellschaft muss der Dritte zunächst Erfüllung aus der Sicherheit des Gesellschafters suchen und kann sodann in Höhe der ausgefallenen Forderung diese gegen die GmbH geltend machen. Eigenkapitalersetzender Charakter. Die Sicherheit ist eigenkapitalersetzend, wenn sie entweder bei Verlust des ganzen oder eines Teiles des Stammkapitals oder aber im Zeitpunkt der Kreditunwürdigkeit der GmbH oder mit dem Zweck, im Rahmen der langfristigen Unternehmensfinanzierung planmäßig Eigenkapital zu ersetzen, gewährt worden ist oder aber später stehen gelassen wird. Kapitalersetzend ist insbesondere eine Bürgschaft oder sonstige Sicherheit, die im Zeitpunkt der Insolvenz oder Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft zu Zwecken der Gewährung oder Verlängerung des Drittkredites dient. 6. Darlehen naher Angehöriger Eigenkapitalersetzende Darlehen sind grundsätzlich nur anzunehmen, wenn das Darlehen von einem Gesellschafter der GmbH gewährt worden ist. Dies gilt auch für den Gesellschafter, der die Beteiligung nur treuhändisch hält. Bei kleineren und mittleren Gesellschaften ist in der Praxis vielfach zu beobachten, dass die Darlehen auch von nahen Angehörigen gegeben werden, zB von der Ehegattin oder einem anderen nahen Familienangehörigen. Auch in diesem Fall gilt der Grundsatz, dass der nahe Angehörige selbst nicht Gesellschafter ist, und daher sind die Darlehen grundsätzlich auch nicht als Eigenkapitalersatz einzuordnen. Die Vermutung, dass das Darlehen mit Mitteln des Gesellschafters gewährt worden ist, ist unzulässig. 7. Voraussetzungen einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft Voraussetzung für eine eigenkapitalersetzende Sicherheit (Grundschuld oder Bürgschaft) ist zunächst die Gewährung eines Darlehens durch einen Dritten, der nicht Gesellschafter ist. In der Praxis ist es vielfach ein Kreditinstitut. Der Kredit muss alle Merkmale eines eigenkapitalersetzenden Darlehens erfüllen, mit der einzigen Ausnahme, dass der Darlehensgeber kein Gesellschafter ist. Rechtsfolgen. Gewährt ein Dritter einer GmbH, deren Stammkapital verbraucht ist, ein Darlehen oder lässt es später zu diesem Zeitpunkt stehen, so erfüllt das Darlehen die Merkmale eines Haftkapitaldarlehens. Erfolgt die Gewährung oder das Stehenlassen des Darlehens zum Zeitpunkt der bloßen Kreditunwürdigkeit der Gesell- Fazit. Die Gesellschafterbürgschaft ist Eigenkapitalersatz, wenn das Darlehen des Dritten entweder verlorenes Stammkapital abdeckt oder zum Zeitpunkt der Kreditunwürdigkeit hingegeben (stehengelassen) wird. 8. Bürgschaften nahestehender Personen Eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft kann nur durch einen Gesellschafter gewährt werden. Nahe Angehörige eines Gesellschafters können grundsätzlich nicht dem Gesellschafter gleichgestellt werden. Nur wenn sie für Rechnung des Gesellschafters oder der Gesellschafter für ihre Rechnung handeln, kann eine Bürgschaft des nahen Angehörigen zu einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft werden. Die Bürgschaft des Ehegatten zugunsten einer GmbH, an der seine Ehegattin, er selbst aber nicht beteiligt ist, ist somit grundsätzlich kein Eigenkapitalersatz. Wenn ihm aber der Geschäftsanteil an der GmbH unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich zuzurechnen ist, wird auch die Bürgschaft des Ehegatten wie eine Gesellschafterbürgschaft behandelt. Dies ist zB der Fall, wenn die Ehegattin die Gesellschafterstellung nur treuhändisch inne hat. Bürgschaften an einen Konzern können auch dann Eigenkapitalersatz sein, wenn sie nicht unmittelbar von der Muttergesellschaft gewährt werden. ■ BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs 60 Controlling BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Warum man Controlling nicht mit „K“ schreibt ? Helga Hanslik-Czadul Bilanzbuchhaltung, Controlling; Projektmanagement, Training Geschäftsführerin [email protected] q Kontrollinstrument „Controlling“ Bei meiner Tätigkeit als Unternehmensberaterin im Bereich „Controlling“ werde ich bei Gesprächen mit UnternehmerInnen, Führungskräften und MitarbeiterInnen des Rechnungswesens immer wieder damit konfrontiert, dass Controlling nach wie vor als Kontrollinstrument verstanden wird. Für UnternehmerInnen hat Kontrolle eine große Bedeutung – sie wollen ihren MitarbeiterInnen auf die Finger sehen, da sie zuwenig Vertrauen in eigenständige, verantwortungsvoll agierende Mitarbeiter haben. Sie wollen Ihre MitarbeiterInnen auch nicht mit ausreichend Informationen versorgen oder gar für eine ausreichende Transparenz sorgen – auch hier ist das Misstrauen gegenüber dem Umfeld sehr groß. Damit machen sie sich jedoch selbst das Leben sehr schwer – durch das vorhandene Misstrauen schaffen sie es nicht, wichtige Aufgabenbereiche zu delegieren (vor allem richtig zu delegieren – nämlich klare Ziele und eindeutige Termine vorzugeben) und sie versuchen – unter enormen Zeitdruck – diese Aufgaben selbst mehr recht als schlecht zu machen. Ergebnis ist, dass viele für ein erfolgreiches Unternehmen sehr wichtige Entscheidungen auf der Strecke bleiben. Der Misserfolg des Unternehmens ist damit fast schon vorprogrammiert. q Insolvenzursache Nummer 1: „Management- fehler“ Studien diverser Kreditschutzverbände in Österreich und Deutschland belegen, dass sich bei den Ursachen für insolvente Betriebe in den letzten Jahren nichts Wesentliches geändert hat – nach wie vor liegt der Hauptanteil der Insolvenzursachen bei Fehlern im Management. Im Bericht des KSV1870 über die Insolvenzursachen 2005 wurden die Hauptursachen für eingetretene Insolvenzen wie folgt dargestellt: URSACHEN Fehler bzw. Verlustquellen im innerbetrieblichen Bereich Fehler bzw. Verlustquellen im außerbetrieblichen Bereich Fahrlässigkeit Persönliches Verschulden Kapitalmangel Sonstige Ursachen 2005 2000 1995 1990 1985 1980 38 % 33 % 39 % 21 % 18 % 23 % 13 % 22 % 10 % 13 % 4% 11 % 27 % 7% 19 % 3% 12 % 20 % 7% 19 % 3% 20 % 16 % 17 % 21 % 5% 24 % 14 % 10 % 26 % 8% 13 % 24 % 13 % 25 % 2% Bei den Fehlern bzw. Verlustquellen im innerbetrieblichen Bereich werden vor allem ◆ organisatorische Mängel ◆ keine zeitgemäße Buchführung ◆ mangelnde strategische Planung ◆ operative Planung ◆ ignorieren der Zahlungsmoral ◆ Vertriebs-Defizite ◆ Konflikte unter Eigentümern genannt Creditreform Österreich weist in der Statistik für das 1. Halbjahr 2006 einen Anstieg der Insolvenzen gegenüber dem 1. Halbjahr 2005 von 3,5 % aus. Bei den Firmenpleiten wurde zwar ein Rückgang festgestellt – von diesen Unternehmenspleiten sind jedoch fast ausschließlich mittelständische Unternehmen betroffen! Euler Hermes – einer der bedeutendsten Kreditversicherer Deutschlands – hat in einer Studie 58 mögliche Insolvenzursachen nach ihrer Bedeutung untersucht. Als häufige oder sehr häufige Ursachen für Insolvenzen gelten 79 % Fehlendes Controlling (keine Kostenrechnung, kein Controlling, fehlende Unternehmensplanung) 76 % - Finanzierungslücken (geringe Kreditwürdigkeit, geringe Rückstellungen für unerwartete Ereignisse, wenig Eigenkapital, hohe Zinsbelastung 64 % - Unzureichendes Debitorenmanagement (häufig in Verbindung mit zu kurzfristig angelegten Finanzierungen) 57 % - Autoritäre, rigide Führung (Entscheidungsschwäche, starres Festhalten an alten Konzepten, Ein-Mann-Herrschaft 44 % - Ungenügende Transparenz und Kommunikation (unklare Kompetenzen, keine offene Kommunikation mit Geschäftspartnern, unzureichende Kommunikation innerhalb des Unternehmens) 42 % - Investitionsfehler (falscher Investitionszeitpunkt, Bau statt Miete von Gebäuden, falsche Einschätzung des benötigten Investitionsvolumens). Quellen: www.myksv.at, www.creditreform.at, www.eulerhermes.com BILANZBUCHHALTER Controlling 61 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 q Betroffene: vor allem „junge“ Unternehmen In der Halbjahresstatistik für 2006 des KSV1870 weisen 44% ! der betroffenen Unternehmen ein Gründungsjahr ab 2000 auf. (Bei der Gesamtstatistik für 2005 wurden 39 % der betroffenen Unternehmen ab 2000 gegründet). Ein bedenklicher Zustand – durch die Arbeitsmarktsituation sind viele Menschen gezwungen, in die Selbständigkeit zu wechseln. In ihrem Fachbereich hoch qualifizierte Menschen gründen oft ohne ausreichendes betriebswirtskhaftliches Verständnis neue Unternehmen und schlittern – da sie sehr oft aus Zeitgründen grundlegende Bausteine einer guten Unternehmensführung nicht anwenden – in die Insolvenz und stehen damit bereits nach wenigen Jahren vor dem Zusammenbruch ihrer Existenz. q Controlling als Denkhaltung akzeptieren Wenn es nicht gelingt, UnternehmerInnen (und dazu zählen auch gewerbliche / selbständige BuchhalterInnen bzw. ab 2007 die BilanzbuchhalterInnen) davon zu überzeugen, dass Controlling „Planung“ und nicht „Kontrolle“ bedeutet, wird sich an diesen Ergebnissen nichts Wesentliches ändern! q Begriffe des Controlling verstehen „Controlling“ wird vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen als „Modeerscheinung“ abgetan – obwohl es bereits seit den 70er Jahren in vielen großen Unternehmen sehr gut eingeführt ist. Um von der Denkhaltung, dass Controlling mit Kontrolle gleichzusetzen ist, wegzukommen, müssen sich Führungskräfte und vor allem auch die für das Rechnungswesen verantwortlichen Mitarbeiter über folgende Begriffe und deren Bedeutung im Klaren sein: CONTROLLING ◆ ist eine Denk- und Verhaltensrichtung, die bei allen im Unternehmen mitwirkenden Personen verankert sein muss ◆ ist ein Regelkreis mit den Funktionen „Planung“, „Information“, „Analyse“ und „Steuerung“ ◆ Seine Hauptaufgabe besteht darin, das wirtschaftliche Geschehen des Unternehmens transparent und damit steuerbar zu machen. ◆ Voraussetzung dafür ist die Bereitschaft aller für die Unternehmensergebnisse verantwortlichen Führungskräfte, sämtliche Aktivitäten konsequent auf den betriebswirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens auszurichten. CONTROLLER ◆ sorgen für eine transparente Darstellung von Abläufen und Ergebnissen des Unternehmens ◆ erarbeiten die Grundlagen für die Entscheidungsträger ◆ kann nur dann sinnvoll seine Tätigkeit ausüben, wenn er klare Zielvorgaben hat und der Unternehmer bereit ist, empfohlene Maßnahmen konsequent umzusetzen ◆ seine Tätigkeit ist nicht auf den Aufbau oder die Einführung von EDV-Systemen beschränkt – er muss die Daten so aufbereiten, dass sie auch von „Nichtcontrollern“ verstanden und akzeptiert werden und Abweichungen nicht nur feststellen, sondern vor allem deren Ursachen analysieren und Maßnahmen für die zukünftige Steuerung vorschlagen MANAGEMENT ◆ treffen die Entscheidungen auf Grund mehr oder minder gut aufbereiteter Informationen ◆ tragen die Verantwortung für die Ergebnisse ◆ sind für die Unternehmensführung verantwortlich ◆ geben eindeutige und klare Ziele vor q Spezifische Aufgaben des Controllers ◆ sind zuständig für den Aufbau eines effizienten Controlling-Instrumentariums, wobei darauf zu achten ist, dass weniger oft mehr ist. ◆ sorgen für die transparente Darstellung der Strategien, Ergebnisse, Finanzen und Prozesse, um damit zu einer höheren Wirtschaftlichkeit beizutragen ◆ koordinieren Teilziele und Teilpläne ganzheitlich und organisieren ein unternehmensübergreifendes, zukunftsorientiertes Berichtswesen ◆ unterstützen das Management durch Moderation bei den Prozessen der Zielfindung, Planung und Steuerung, sodass jeder Entscheidungsträger zielorientiert handeln kann ◆ erfassen und verdichten Daten aus internen und externen Quellen zu verständlichen und zeitnahen Informationen für die Führungskräfte ◆ Aufgabe des Controllers ist, langfristig und nachhaltig Unternehmenswerte zu sichern und Gewinne zu machen und nicht nur Steuern zu sparen! q Beitrag der ControllerInnen Nur wenn alle vier Funktionsbereiche des Controlling – nämlich Planung, Steuerung, Analyse und Information konsequent und sich ständig wiederholend abgearbeitet werden und ausreichend Unterstützung durch die Entscheidungsträger vorhanden ist, können ControllerInnen erfolgreich arbeiten und damit einen erheblichen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens leisten. 62 Controlling BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 q Controlling macht sich selbst bezahlt Der richtige Einsatz von Controlling ist die Basis für zeitgerechte und ertragreiche Entscheidungen zur Unternehmenssteuerung. Die Alternative ist weiterhin „Management by Kontoauszug“ zu betreiben und sich sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres darüber gemeinsam mit dem Steuerberater darüber wundern, warum die Ergebnisse nicht zufrieden stellend sind. Dabei ist jedoch ein Vorteil zu sehen – bei Verlusten zahlt man keine Steuern! q Facit Übrigens – in vielen Bereichen (auch in privaten oder schulischen) wäre eine „controllerische“ Denkhaltung wünschenswert: Nämlich nicht immer krampfhaft nach Fehlern in der Vergangenheit zu suchen, damit man die Verursacher mit Strafen belegen kann, sondern Fehler und vor allem deren Ursachen als Abweichungen zu sehen und anstelle Bestrafung gemeinsam Lösungen für einen Weg zu finden, damit das gewählte Ziel erreicht werden kann. Und vor allem eines – nicht nur darüber reden und jammern, sondern es einfach tun! Darüber nachzudenken und sich vor allem mehr damit zu beschäftigen, möchten wir vor allem BilanzbuchhalterInnen sowie gewerblichen und selbständigen BuchhalterInnen empfehlen – gerade diese können in kleinen und mittleren Unternehmen ihren Anteil beitragen, die bedenkliche Anzahl von Insolvenzen zu senken. q 10 Fragen zur „Controllingreife“ Ihres Unter- nehmens: „Controlling löst nicht die Probleme in Ihrem Unternehmen – aber die Probleme werden dadurch transparenter und Sie können damit schneller darauf reagieren!“ Beantworten Sie die folgenden beispielhaften Fragen möglichst spontan – sollten Sie diese zum Großteil mit „NEIN“ beantworten, empfehlen wir Ihnen sich möglichst bald mit der Geschäftsführung zusammenzusetzen und gemeinsam zu überlegen, wie Sie zumindest ein einfaches Controllingsystem in Ihrem Unternehmen etablieren können: • Kennen Sie die Ziele Ihres Unternehmens und sind diese eindeutig und schriftlich formuliert? ❑ JA ❑ NEIN • Ist die Zielsetzung der Unternehmung realistisch und kann es dadurch nicht zu Überkapazitäten, unkontrolliertem Wachstum und den damit verbundenen Folgeerscheinungen kommen? ❑ JA ❑ NEIN • Kennen Sie die Ursachen für die bisherige Unternehmensentwicklung bzw. wissen Sie in etwa, wo die zukünftigen Schwerpunkte Ihres Unternehmens liegen werden? ❑ JA ❑ NEIN • Wurden bei der Planung auch Gewinne (Rentabilität) berücksichtigt? ❑ JA ❑ NEIN • Erhalten die Entscheidungsträger (Geschäftsführer, Abteilungsleiter) rechtzeitig übersichtliche und aussagekräftige Kennzahlen, die einen schnellen Gesamtüberblick über die Unternehmenssituation ermöglichen? ❑ JA ❑ NEIN • Werden die geplanten Werte laufend mit dem Ist abgestimmt und Abweichungen auf Ihre Ursachen hin untersucht? ❑ JA ❑ NEIN • Kennen Sie die tatsächliche Liquiditätssituation bzw. wissen Sie, wie sich diese in der nächsten Zeit entwickeln wird? ❑ JA ❑ NEIN • Kennen Sie die Deckungsbeiträge, die der Verkauf erwirtschaftet? ❑ JA ❑ NEIN • Ist die genaue Kostenstruktur Ihres Unternehmens bekannt bzw. wissen Sie, wie sich diese in den letzten Jahren entwickelt hat bzw. in den nächsten Jahren voraussichtlich entwickeln wird? ❑ JA ❑ NEIN • Sind Sie davon überzeugt, dass alle Mitarbeiter ausreichend und sinnvolle Informationen über die Entwicklung des Unternehmens erhalten? ❑ JA ❑ NEIN Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns diesem Thema ein Feedback geben würden – wie stellt sich die Situation in Ihrem Unternehmen dar bzw. welche Themen würden Sie in diesem Zusammenhang noch weiter interessieren? Senden Sie einfach eine kurze Nachricht an [email protected]. Ihre Helga Hanslik-Czadul I •C•U Institut für Controlling + Unternehmensplanung BILANZBUCHHALTER 63 Frau & Wirtschaft BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Martina Dobringer wird als erste Frau aus der österreichischen Wirtschaft Ritter der französischen Ehrenlegion Wien (19. 9. 2006) – Als erster Frau aus der österreichischen Wirtschaft wurde KR Martina Dobringer der höchste französische Orden durch Frankreichs Staatspräsident Jacques Chirac verliehen. Die Generaldirektorin und Vorstandsvorsitzende von Coface Austria & Coface Central Europe erhielt die hohe Auszeichnung für Verdienste um die Republik Frankreich in Wien und den CEE-Ländern, überreicht durch den französischen Botschafter in Österreich, Seine Exzellenz Pierre Viaux. Hoher Orden durch Staatspräsident Chirac Am 19. 9. 2006 wurde Frau KR Martina Dobringer als erster Vertreterin der österreichischen Wirtschaft der hohe französische Orden „Chevalier dans l´ordre de la Légion d´Honneur“ (Ritter der Ehrenlegion) verliehen. Dieser Preis wird durch Staatspräsident Jacques Chirac auf Vorschlag seines Außenministers vergeben. Die Verleihung erfolgte im Rahmen eines Festaktes in der französischen Botschaft in Wien durch den Botschafter der Republik Frankreich in Wien, Seine Exzellenz Pierre Viaux. Erste Frau aus der österreichischen Wirtschaft Mit der Überreichung der Auszeichnung kann sich KR Martina Dobringer nun als erste Frau der heimischen Wirtschaft diesen hohen französischen Orden anheften. Andere Würdenträger aus Österreich sind u. a.: Ex-Ministerin Hilde Hawlicek, der Industrielle Alexander Kahane und der Banker Julius Meinl. Coface: Von Österreich in die Welt Österreich ist für den französischen Konzern Coface Drehscheibe für das Osteuropa-Geschäft. Die Coface Austria Kreditversicherung AG ist seit der Gründung österreichischer Marktführer. Seit mehr als einem halben Jahrhundert bietet die Österreichtochter der französischen Coface eine breite Palette von Produkten und Services zur Bewertung und Handhabung von Risiken an. Gemeinsam mit der Schwesterfirma Coface Central Europe, der KR Martina Dobringer ebenfalls vorsteht, werden insgesamt 15 Länder in der Coface Central European Platform betreut. 2005 war für die Coface Austria Kreditversicherung AG ein sehr erfolgreiches Jahr: Die Coface Austria Group mit Zentrale in Wien und Niederlassungen in Polen, Ungarn und Litauen konnte ihren Umsatz – trotz langsamer wirtschaftlicher Entwicklung in Europa – um 20% auf 58,3 Mio. Euro steigern. Trotz der anhaltend großen Zahl an Unternehmensinsolvenzen in Österreich verbesserte sich der Schadensverlauf der Coface Austria Group auf 41,5% (2004: 45,2%). Die Exposure stieg 2005 um 18,2% auf 12,2 ■ Mrd. Euro. Coface Austria Kreditversicherung AG Stubenring 24, 1010 Wien, Telefon +43 /1/ 51554-0 Fax +43 /1/ 51244-15 • www.coface.at • [email protected] Firmenbuch Nr. FN 65 493 p • Firmenbuchgericht Handels „Orden ist eine Ehre“ BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER François David, Präsident des Coface-Konzerns, der KR Dobringer für diese Auszeichnung beim Außenministerium vorgeschlagen hat, streicht hervor: „Ist man kein französischer Staatsbürger, so bedarf es besonders überragender Verdienste, um diesen höchsten Orden Frankreichs zu erhalten. Wir sind sehr stolz, dass Martina Dobringer – als Botschafterin unseres Unternehmens – mit ihren Leistungen in Österreich und der Central European Platform diese Auszeichnung erhält.“ Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: [email protected] www.boeb.at Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? 50 Euro und ein e-Mail an [email protected] genügen. Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. 64 Karriere BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Aufmerksam und erfolgreich Barbara Zehnder Image Coaching Wer aufzutreten weiß, ist beruflich wie privat erfolgreich. Langfristig überzeugen nicht große Gesten oder aufwändiges Styling. Gekonntes Auftreten beginnt mit der Aufmerksamkeit anderen Menschen und sich selber gegenüber. Professionelles Auftreten, gute Umgangsformen, sympathische und umgängliche Art, korrekte Kleidung und angenehme Stimme – wer über all dies verfügt ist erfolgreich. So genannte „Soft Skills“ sind gefragt. Viele sind sich einig: Wir treffen sie zu selten an. So hat z. B. letztes Jahr eine Studie mit Führungskräften aus über 600 deutschen Unternehmen (Personalberatungsbüro Claus Goworr Consulting) gezeigt: Besonders die Manieren – auf Managerebene – lassen sehr zu wünschen übrig. Alle wissen, dass höfliches und gepflegtes Auftreten eine soziale Kompetenz ist, die Zusammenarbeit erleichtert. Berufliche Kontakte werden erfolgreicher geknüpft und gepflegt. Im Kundenkontakt und bei der Gewinnung von neuen Kunden werden Sie das aus Ihrer Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen bestätigen können. Es lohnt sich, das eigene Auftreten zu überdenken! Es geht nicht darum, zum Modelackel oder zur durchgestylten Powerfrau mit geschliffenen Manieren und einwandfreier Rhetorik zu werden. Oft sind es Kleinigkeiten, die den Unterschied zwischen überzeugendem und linkischem oder achtlosem Auftreten ausmachen. Am Morgen die Krawatte hastig gebunden, der untere Teil ist länger: Kann passieren, wirkt aber unprofessionell. Die Brille sitzt schief oder Schuppen auf dem Sakko? Macht einen unbeholfenen und ungepflegten Eindruck. Ebenso abgeblätterter Fingernagellack und Laufmaschen in den Strümpfen. Das sind Äußerlichkeiten, die die Person in einem ungünstigen Licht erscheinen lassen und bisweilen die fachliche Kompetenz untergraben. Auch im Umgang mit anderen Menschen spielen Details eine Rolle. Vom schlaffen Händedruck oder Schraubstockgriff bis zum nervösen Haareaus-dem-Gesicht-Schütteln, die das Gegenüber irritieren. Dem Gesprächspartner nicht richtig zuhören, ihm oder ihr ins Wort fallen etc. Es sind Verhaltensweisen, die stören und die wir alle aus dem Alltag kennen. Kürzlich beobachtete ich folgende Szene: Ein Taxi hält am Straßenrand, drei Damen steigen aus. Die hintere Türe bleibt offen, Die drei Damen sind bereits einige Meter weg, da rappelt sich eine vierte Dame aus dem Taxi. Weshalb haben die drei nicht auf die vierte Dame gewartet? Was auch immer die Umstände waren, wäre es nicht sympathisch gewesen, wenn sie auf ihre Mitfahrerin gewartet hätten? Ein kleiner Aufwand, wenige Minuten Aufmerksamkeit gegenüber derjenigen, die möglicherweise bezahlt hat oder auch einfach die langsamste war. Aufmerksamkeit gegenüber anderen Menschen lohnt sich immer. Vergessen Sie auch die Aufmerksamkeit sich selber gegenüber nicht. Ihre persönliche Erscheinung, Ihre Kleidung und Ihr Verhalten sind wichtig. Für Ihr eigenes Befinden und dafür, wie Sie von Ihrer Umgebung eingeschätzt werden. Aufmerksamkeit ist ein wesentlicher Bestandteil des gekonnten Auftretens und damit ein Erfolgsfaktor. Anregungen ◆ Schenken Sie den Menschen in Ihrer Umgebung und Ihrer Tätigkeit volle Aufmerksamkeit. Hören Sie gut zu. ◆ Werfen Sie einen Blick in den Spiegel, bevor Sie das Haus verlassen – Vorder- und Rückenansicht. Wenn alles stimmt, können Sie für den Rest des Tages Ihr Äußeres vergessen und sich auf Ihre Umgebung und Arbeit konzentrieren. ◆ Lesen Sie die Beiträge von Frau Michaela BrawischResch der letzt- und diesjährigen BÖB-Journale (unter www.boeb.at). Sie finden nützliche Hinweise für höfliches und gepflegtes Auftreten. Barbara Zehnder Image Coaching Authentisch und überzeugend auftreten Barbara Zehnder arbeitet selbstständig als Image Coach. Sie bietet qualifizierte Beratung für professionelles Auftreten, Business Etikette und Business Dresscodes an. Eine Besonderheit ist der Image Check: Während einer Stunde Rückmeldung und Optimierungsvorschläge für das persönliche Auftreten. 20 Jahre internationale Erfahrung als Partnerin eines Schweizer Diplomaten, pädagogisch-psychologische Ausbildung, fundierte Kenntnisse in Outfit-, Styling- und Etikettefragen. www.barbarazehnder.com [email protected] BILANZBUCHHALTER Karriere 65 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Wirkungsvolle Möglichkeiten, Menschen zu überzeugen Die Erfolgsgeheimnisse von Dale Carnegie Erik Schnabl Unternehmensberater/Inhaber Trainer bei Dale Carnegie BEAKON Consulting, Wien [email protected] www.beakon.at n unserem Berufsfeld sind wir es gewohnt Zahlen und Berichte abzuliefern. Sind wir es auch gewohnt, diese Zahlen und Berichte mit einem gestandenen Selbstvertrauen zu präsentieren? Wer ist glaubhafter, ein vor Selbstvertrauen strotzender Buchhalter oder einer der möglicherweise mit gesenktem Kopf seinen Bericht abgibt? Auch wir müssen uns tagtäglich „verkaufen“. Dazu braucht es eben Selbstvertrauen. Als ich mein erstes Training im Jahr 2003 absolviert hatte, war mir klar wie sehr ich an meiner eigenen Einstellung arbeiten musste. Meine Vision war ein offeneres Zugehen auf meine Kunden. Die Wertschätzung meiner Mitmenschen und der Umgang mit Kritik waren weitere Durchbrüche, die ich durch das Training und das gezielte Coaching verbuchen konnte. Dadurch war es mir möglich meine Geschäftsfelder zu erweitern und so einen Mehrwert für mein Unternehmen zu erreichen. Im Dale Carnegie Kurs, dem Training für Kommunikation und Menschenführung, steht die Entwicklung des Selbstvertrauens an oberster Stelle. Dazu bedarf es der Entwicklung von Schlüsselqualifikationen. Die Schlüsselqualifikationen, die in einem 12-Einheiten-Kurs trainiert werden sind: I ◆ größere Selbstsicherheit ◆ höhere Sozialkompetenz ◆ bessere Kommunikationsfähigkeit ◆ bessere Führungsfähigkeit ◆ Sorge und Stress besser bewältigen Sätze wie „Sie müssen erreichen, dass er es selber tun will!“, des amerikanischen Psychologen u. Schriftstellers Dale Carnegie (1888–1955), sind trotz der Jahre die zwischen ihrer Entstehung und unserem Alltag verstrichen sind, zeitlos geblieben. Der professionelle Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen will vor allem dann gelernt sein, wenn persönliches Ansehen und Geld auf dem Spiel stehen. Was in erster Linie im Beruf der Fall ist. Der „Dale Carnegie Kurs“, den die Dale Carnegie Training GmbH (mit Hauptsitz in New York) in Wien anbietet, setzt genau dort an. Ob zwischen Geschäftspartnern, zwischen Kollegen/Vorgesetzten, zwischen Eheleuten, oder zwischen Verkäufern und Käufern, vieles von Dale Carnegie hat seine Berechti- gung und Bedeutung in vielfältigen Situationen unseres Lebens. Ja, es gibt nahezu keinen namhaften Motivationstrainer oder Kommunikationspsychologen unserer Zeit, der nicht mehr oder weniger auf dem Wissen von Dale Carnegie aufbaut. • Visionen entwickeln „Für Kommunikation und Menschenführung“, lautet der Untertitel des Programms, das in zwölf Trainingseinheiten zum Ziel führen soll. Es geht um die Definition von Durchbruchszielen, die Stärkung beruflicher und privater Beziehungen, die wirkungsvolle Kommunikation eigener Erfahrungen und die Überwindung von Hindernissen. Daneben soll der eigene Standpunkt erfolgreich vertreten und eine Vision für die Zukunft entwickelt werden. Meine persönliche Vision erfüllte sich nach nur 3 Monaten. Ich bekam den Zuschlag für ein neues Projekt. Die Kurskosten waren somit amortisiert. • Schnelles Wachstum Real-Time-Coaching (im Real-Time-Coaching greift der Trainer – wie auch im Sport üblich – nicht erst nach, sondern schon während einer Übung eines Teilnehmers ein, um den Fortschritt des Teilnehmers zu optimieren) ermöglicht besonders schnelle Entwicklungen. Nicht erst danach! – Fordern und fördern stehen an erster Stelle. Ich erfuhr an mir selbst, was in mir steckt und so konnte ich in einer geschützten Umgebung ausprobieren, was ich mir im realen Leben nie zugetraut hätte. Meine Komfortzone (der Bereich in dem ich mich wohl fühle und den ich selten verlassen habe), erweiterte sich schlagartig. Es war mir dann ein Leichtes. mich bei meinen Kunden glaubwürdiger zu präsentieren. Für unser Berufsbild im Bereich Finanz- und Rechnungswesen, Steuer- und Unternehmensberatung stehen noch weitere Bildungsangebote zur Verfügung: Ein Präsentationstraining, das nicht nur Präsentationstechnik lehrt, sondern wirklich überzeugen durch authentisches Auftreten trainiert, im Führungskräftetraining erfahren Sie wie Sie als Coach Ihres Teams Ihre Mitarbeiter motivieren, sowie ein Verkaufstraining, das den Verkäufer zum partnerschaftlichen „Geschäftsentwickler“ des Kunden machen soll. Wir haben alle das gleiche Ziel, erfolgreich zu sein. Warum tun wir uns oft so schwer mit den einfachen Dingen des Lebens? Wenn wir uns auf unsere Stärken besinnen, verschwinden die Schwächen von selbst. DCA Training GmbH 1010 Wien, Bartensteingasse 2 Tel. +43 1 9850523-0 [email protected] www.dale-carnegie.at 66 Karriere BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Sind Sie ein Teamplayer? Gemeinsam und Füreinander zum Erfolg! JOCHEN KOOTZ Personalberater LGS Personal Management & Personalberatung A- 1010 Wien www.lgs-personal.at [email protected] eamarbeit ist wohl einer der populärsten Begriffe in unserer heutigen Arbeitswelt. In jeder Stellenanzeige wird vom Bewerber Teamfähigkeit gefordert. Doch was steht dahinter, was sollte jeder Mitarbeiter mit sich bringen? Und warum? Arbeiten im Team steigert Qualität und Motivation, setzt kreatives Denken frei, führt zu effizienteren Entscheidungen und erhöht insgesamt die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter. In solch einem Team zu arbeiten bedeutet gemeinsame Ziele zu erreichen und sich gegenseitig zu unterstützen. Der „Teamplayer“ befindet sich somit auf dem Vormarsch und verdrängt den klassischen Einzelkämpfer am Arbeitsmarkt. Doch mal ehrlich: Haben Sie sich schon einmal Gedanken gemacht, ob Sie selbst teamfähig sind? Oder denken Sie vielleicht nach der Devise: „Team = Super! Ein anderer macht meine Arbeit.“ Oder sind Sie eher der gegenteiligen Meinung, dass nur Arbeiten in einem Spitzenteam zum gewünschten Erfolg führt? Ein Team, in dem die Mitglieder so zusammenarbeiten, dass man sagen kann, die sind wirklich „klasse“ und erreichen stets ihre Ziele? Wenn diese Fragen Sie zum Nachdenken veranlassen und Sie über Ihr eigenes Teamempfinden ins Grübeln kommen, so nutzen Sie die folgenden Denkanstöße, um Ihre „eigene Teamsituation“ zu reflektieren. T q Teamfähigkeit ist für Sie selbstverständlich? ◆ Können Sie sich in die Situation eines anderen hineinfühlen? ◆ Sind Sie in der Lage, Ihren Kollegen das notwendige Vertrauen entgegenzubringen? ◆ Geben Sie notwendige Informationen immer rechtzeitig, korrekt und überhaupt weiter? ◆ Sprechen Sie auftretende Probleme immer direkt an? ◆ Sind Sie in der Lage, bei auftretenden Problemen immer die notwendige Unterstützung zu leisten? ◆ Ist ein Konkurrenzdenken für Sie tabu? ◆ Schenken Sie ihren Mitmenschen immer Respekt und Anerkennung? ◆ Tragen Sie immer aktiv zur Problemlösung bei? ◆ Sind Sie es, der auch mal die Initiative ergreift? Sie sehen, ein Teamplayer zu sein fordert vom Einzelnen sehr viel. Wenn Sie festgestellt haben, dass es Ihnen doch an Teamempfinden mangelt, dann beherzigen Sie die folgenden „Do’s“ einer erfolgreichen Zusammenarbeit in einem Team. q Goldene Regeln: ◆ Üben Sie ein hohes Maß an Selbstdisziplin! ◆ Sprechen Sie offen und ehrlich! ◆ Respektieren Sie Ihre Teamkollegen! ◆ Lernen Sie Ihre eigenen Grenzen kennen! ◆ Kompromissbereitschaft und Vertrauen zeugen von Stärke! ◆ Stellen Sie Ihre eigenen Interessen beiseite! ◆ Gehen Sie positiv mit Konflikten um! ◆ Hören Sie aktiv zu und bleiben Sie fair! Vergessen Sie nicht – um beruflich und in einem Spitzenteam erfolgreich zu sein bedarf es keiner One-Man-Show, sondern Erfolg ist Teamwork. Dieser ist umso schöner, wenn man ihn mit anderen teilen kann. Seien Sie also bereit zu lernen! Öffnen Sie sich und gehen Sie kritisch mit sich selbst um! Denn: Erfolg geht Hand in Hand – die Zukunft gehört nur den echten Teamplayern! ■ • LGwin Personalverrechnung BÖB befristeter Aktionspreis (bis 10.1.2007) für gewerbliche BH – (Listenpreis d 1.300,-) • GRATISSOFTWARE zahlbar lediglich jährl. Updatekosten d 210,– excl. 20% USt Bestellungen/Anfragen: [email protected] +43/1/405-52-13/DW 11 Hr. Karl Zemann LGS Personal Unternehmensgruppe, www.lgwin.at A – 1010 Wien, Lichtenfelsgasse 5, FAX +43/1/408-40-03 BILANZBUCHHALTER Karriere 67 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Bewerben – eine Kunst? Mag. Christa Kirchmair Unternehmensberaterin und Spezialistin für Personal- und Organisationsentwicklung Schulmeister Management Consulting GmbH 1010 Wien, Marc-Aurel-Strasse 7 www.schulmeister-consulting.at Teil 1 – Die Entscheidung Sind Sie sich über Ihre Ziele im Klaren? Sowohl über die privaten als auch über die beruflichen Ziele? Warum möchten Sie sich verändern? Diese Fragen werden Ihnen immer wieder begegnen. Wie können Sie sich hier weiterhelfen? 1. Ihre Entscheidung, sich zu bewerben. Ziehen Sie sich zurück und schreiben Sie eine Liste. Fragen Sie zur Ergänzung Freunde und Bekannte, vergessen Sie auch nicht auf Ihre Arbeitskollegen für Feedback. Sammeln und notieren Sie was Sie hören. Ein unangenehmer Punkt kann Ansporn zu neuen Lernaufgaben und positiver Veränderung bringen. Auch Analyseverfahren bringen zusätzlich Aufschluss. Wenn Sie um Ihre Stärken und Schwächen wissen, kann die Suche nach einem befriedigenden Arbeitsplatz viel effizienter erfolgen und Sie ersparen sich Enttäuschungen. Darüber hinaus werden Ihnen diese Fragen im Zuge der Bewerbung gestellt werden. Wenn Sie über sich selbst Bescheid wissen, die nötige Flexibilität und Offenheit mitbringen, sind sie am besten Weg zu persönlicher und beruflicher Weiterentwicklung. 2. Die Vorbereitung, der Schlüssel zum Erfolg. • die Klärung von persönlichen und beruflichen Zielen • der Entwurf einer Bewerbungsstrategie • die Erstellung der Bewerbungsunterlagen Im nächsten Teil dieser Serie gibt es Tipps und Tricks zur richtigen Bewerbungsstrategie und zur Erstellung der Bewerbungsunterlagen. Bis dahin wünsche ich Ihnen alles Gute & viel Erfolg. Eine Menge Geschichten ranken sich um das Thema Bewerbung. Es gibt unzählige Bücher über das ideale Vorstellungsgespräch und auch im Internet ist viel Information zu finden. Jeder, der eine Jobveränderung plant, ist erstmal überfordert mit der Fülle der Ratgeber. Ziel dieser Artikelserie ist es, Ihnen einen Überblick über das Thema zu geben und praktische Erfahrungen einzuschließen. Der Bewerbungsprozess beinhaltet üblicherweise die folgenden Schritte: 3. Das Bewerbungsprocedere • die schriftliche Bewerbung • das Telefoninterview • das Bewerbungsgespräch • Tests und Analyseverfahren Der wichtigste Tipp aus der Praxis lautet: „Gute Vorbereitung und die nötige Portion Selbstvertrauen sind Grundlagen für den Erfolg.“ Die Motivation für eine Bewerbung entsteht oft sehr schnell aus einem Ärgernis am Arbeitsplatz heraus. Wenn dann allerdings erkannt wird, dass der Aufwand für die Bewerbung für den Traumjob groß ist, wird auch bald wieder darauf vergessen. Mussten Sie sich schon einmal bewerben? Bewerben heißt sich selbst verkaufen, und das bedeutet für die meisten von uns Stress. Es gibt aber - neben professioneller Unterstützung - einen „Fahrplan“, an den man sich halten kann und der Hilfestellung gibt. PS: Besuchen Sie auch unsere Homepage und informieren Sie sich über unsere Jobangebote www.schulmeister-con■ sulting.at www.schulmeister-consulting.at 68 EDV BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 EDV 69 70 EDV BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Konzeption der sicheren E-Mail-Nutzung Herbert Fidesser Geschäftsführender Obmann der pSIT reg.GenmbH, die sich mit Schulungen und Beratungen im Bereich der IT-Sicherheit beschäftigt. [email protected] evor E-Mailsysteme für die Nutzung freigeben werden, sollte festgelegt werden, für welchen Einsatzzweck und welche Informationen E-Mail vorgesehen ist. Abhängig davon, wofür E-Mail eingesetzt werden soll, unterscheiden sich auch die Ansprüche an Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Verbindlichkeit der zu übertragenden Daten sowie des eingesetzten E-Mail-Programms. Es muss geklärt werden, ob über E-Mail ausschließlich unverbindliche oder informelle Informationen weitergegeben werden sollen oder ob einige oder sogar alle der bisher schriftlich bearbeiteten Geschäftsvorfälle nun per E-Mail durchgeführt werden sollen. Bei letzterem ist zu klären, wie Anmerkungen an Vorgängen wie Verfügungen, Abzeichnungen oder Schlusszeichnungen, die bisher handschriftlich angebracht wurden, elektronisch abgebildet werden sollen. B q Digitale Signatur und Verschlüsselung Bei der Konzeption der E-Mail-Nutzung muss auch festgelegt werden, ob und wie kryptografische Sicherungsmechanismen zu implementieren sind (digitale Signatur, Verschlüsselung). Ein Unternehmen muss darauf aufbauend eine E-MailRichtlinie festlegen, die folgende Punkte enthält: ◆ wer erhält einen E-Mail-Anschluss, ◆ die Regelungen, die von den E-Mail-Administratoren und den E-Mail-Benutzern zu beachten sind, ◆ bis zu welchem Anspruch an Vertraulichkeit oder Integrität dürfen Informationen per E-Mail versandt werden, ◆ welche Handbücher beschafft werden, ◆ wie die Benutzer geschult werden und ◆ wie jederzeit technische Hilfestellung für die Benutzer gewährleistet wird. q Sicherheit des Datentransfers Durch organisatorische Regelungen oder durch die technische Umsetzung sind dabei insbesondere die folgenden Punkte zum ordnungsgemäßen Dateitransfer zu gewährleisten: ◆ Die E-Mail-Programme der Benutzer müssen durch den Administrator so vorkonfiguriert sein, dass ohne weiteres Zutun der Benutzer maximale Sicherheit erreicht wird. ◆ Die Übermittlung von Daten darf erst nach erfolgreicher Identifizierung und Authentisierung des Senders beim Übertragungssystem möglich sein. ◆ Die Benutzer müssen vor erstmaliger Nutzung von EMail in die Handhabung der relevanten Applikationen eingewiesen werden. Die organisationsinternen Benutzerregelungen zur Dateiübermittlung muss ihnen bekannt sein. ◆ Zur Beschreibung des Absenders werden bei E-Mails so oft genannte Signatures (Absenderangaben) an das Ende der E-Mail angefügt1. Der Inhalt einer Signature sollte dem eines Briefkopfs ähneln, also Name, Organisationsbezeichnung und Telefonnummer und Ähnliches enthalten. Diese Signature darf jedoch weder mit einer Signatur im Sinne einer (eingescannten) Unterschrift noch mit einer elektronischen Signatur, die die Korrektheit und Authentizität des Textinhaltes belegt, verwechselt werden. Eine Signature sollte nicht zu umfangreich sein. Die Behörde bzw. das Unternehmen sollte einen Standard für die einheitliche Gestaltung von Signatures festlegen. ◆ Von den eingesetzten Sicherheitsmechanismen hängt es ab, bis zu welchem Vertraulichkeits- bzw. Integritätsanspruch Dateien per E-Mail versandt werden dürfen. Es sollte geregelt werden, ob und wann übertragene Dateien verschlüsselt bzw. digital signiert werden. Es ist zentral festzulegen, welche Applikationen für die Verschlüsselung bzw. den Einsatz von digitalen Signaturen von den Benutzern zu verwenden sind. Diese müssen den Benutzern zur Verfügung gestellt werden, die wiederum in deren Anwendung unterwiesen werden müssen. ◆ Es sollte vor der Einführung elektronischer Kommunikationssysteme festgelegt werden, unter welchen Bedingungen ein- oder ausgehende E-Mails zusätzlich ausgedruckt werden müssen. ◆ Die Dateiübertragung kann (optional) dokumentiert werden. Für jede stattgefundene Übermittlung ist dann in einem Protokoll festzuhalten, wer wann welche Informationen erhalten hat. Bei der Übertragung personenbezogener Daten sind die gesetzlichen Vorgaben zur Protokollierung zu beachten. BILANZBUCHHALTER 71 EDV BÖB – Dezember 2006 – 28/06 q Interne E-Mails E-Mails, die intern versandt werden, dürfen das interne Netz nicht verlassen. Dies ist durch entsprechende administrative Maßnahmen sicherzustellen. Beispielsweise sollte die Übertragung von E-Mails zwischen verschiedenen Liegenschaften einer Organisation über eigene Standleitungen und nicht über das Internet erfolgen. Grundsätzlich sollten Nachrichten, die an interne Adressen verschickt wurden, nicht an externe Adressen weitergeleitet werden. Sollen hiervon Ausnahmen gemacht werden, sind alle Mitarbeiter darüber zu informieren. Beispielsweise kann für Außendienstmitarbeiter oder andere Mitarbeiter, die viel unterwegs sind, die E-Mail an externe Zugriffspunkte weitergeleitet werden. q Private E-Mail-Nutzung Es wird immer wieder diskutiert, ob und in wieweit dienstliche E-Mail-Zugänge für private Zwecke benutzt werden dürfen. Solange die private Nutzung sich in Grenzen hält, wird dies sogar von vielen Organisationen unterstützt, da die Mitarbeiter dadurch eine positivere Einstellung zu E-Mail bekommen. Generell empfiehlt es sich aber, hierzu in der E-Mail-Richtlinie zu vereinbaren, welche Spielregeln bei der E-Mail-Nutzung allgemein und auch hinsichtlich privater Nutzung einzuhalten sind. Bei der Nutzung von E-Mail in Institutionen sollte auch festgelegt werden, welche E-Mail-Programme eingesetzt werden sollen. Neben unterschiedlicher Funktionalität hat die Auswahl der E-Mail-Clients und -Server auch Einfluss auf die Benutzungsfreundlichkeit und den Administrationsaufwand, aber auch auf die Sicherheit der gesamten ITUmgebung. Neben eigenständigen Client-Programmen kann auch auf Webmail zurückgegriffen werden. q Webmail Als Webmail werden Angebote bezeichnet, bei denen über einen Browser auf webbasierte E-Mail-Dienste zugegriffen wird. Verschiedene Anbieter von Mailservern bieten entsprechende Erweiterungen entweder direkt in ihr Produkt integriert oder als Zusatzmodule an. Webmail hat den Vorteil, dass hierbei von jedem Rechner mit InternetAnschluss weltweit auf die E-Mail-Postfächer zugegriffen werden kann, ohne dass hierfür in aufwendige Infrastruktur investiert werden muss. Es ist allerdings schwieriger als beim Transport über die internen E-Mail-Server, die organisationsweit gültigen Sicherheitsrichtlinien durchzusetzen, beispielsweise im Hinblick auf Virenschutz oder Verschlüsselung. Außerdem ist die Gefahr, dass vertrauliche E-Mails mitgelesen oder Passwörter abgehört werden, beim externen Zugriff auf Webmailzugänge wesentlich höher. Bei der Nutzung von Webmail aus einem Behörden- bzw. Unternehmensnetz heraus muss unbedingt der Virenschutz beachtet werden. Bei aktuellen Virenwarnungen kann es einige Zeit in Anspruch nehmen, die neuen Virenschutz-Updates auf alle Clients aufzuspielen. In einer solchen Situation kann es sinnvoll sein, den Zugriff auf Webmail zumindest solange zu verhindern, bis die Verantwortlichen für Virenschutz sicher sind, dass ein ausreichender Schutz besteht. Der Umgang mit Webmail im Unternehmen sollte daher geregelt sein. Hierbei gibt es mehrere Varianten: Unternehmen können beschließen, die Nutzung von Webmail generell zu verbieten. Dies muss dann natürlich den Mitarbeitern bekannt gegeben werden. Das Verbot kann außerdem technisch durch Filterung bezüglich der bekannten Anbieter unterstützt werden, wobei man sich hier darüber klar sein sollte, dass Benutzer immer neue Wege finden können, um auf solche Dienste zuzugreifen. Es kann die Empfehlung ausgesprochen werden, Webmail für private E-Mails, die aus dem internen LAN verschickt werden sollen, zu nutzen. Damit kann vermieden werden, dass Mitarbeiter trotz entsprechender Verbote dienstliche E-Mail-Zugänge für private Zwecke nutzen - beispielsweise, weil es dringend oder einfach praktisch ist. Es gibt auch Unternehmen, in denen Webmail offiziell für dienstliche E-Mails freigegeben ist. Die Gründe hierfür sind unterschiedlich. So gibt es z. B. eine Reihe kleinerer Organisationen, die keinen eigenen E-Mail-Server haben und Webmail für Kommunikation nach außen einsetzen. Webmail kann auch für Mitarbeiter praktisch sein, die auf Dienstreisen auf ihre E-Mail zugreifen müssen, für die aber kein Zugang über Remote Access eingerichtet ist. Ein weiterer Grund für die Nutzung von Webmail kann darin bestehen, dass die jeweilige Organisation bei bestimmten E-Mails nicht nach außen in Erscheinung treten will oder dass Webmail-Adressen dort angegeben werden, wo Spam erwartet wird, also bei bestimmten Downloads, ■ Newsgruppen etc. Quelle: Grundschutzkatalog des deutschen Bundesamts für sichere Informationstechnologie. Herbert Fidesser, der Verfasser dieses Beitrages ist geschäftsführender Obmann der pSIT reg.GenmbH, die sich mit Schulungen und Beratungen im Bereich der IT-Sicherheit beschäftigt. Weitere Informationen: [email protected] Anmerkung: 1 Bitte verwechseln Sie diese Signature, die eine reine Textinformation darstellt, nicht mit der digitalen Signatur, die die Identität der Absenderin, des Absenders tatsächlich nachweist. www.boeb.at 72 Homepage/Internet BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Wissen ist Macht, aber noch besser ist zu wissen: Wo finde ich was im Internet? Wer suchet, der findet (fast) alles im Internet, und dies (fast) alles kostenlos: Die beste Fundgrube bleibt natürlich www.boeb.at. Warum, werden Sie fragen? Weil man dort viele, viele, nicht alle, dies wären Hunderttausende, gute LINKs für die Praxis findet. Die LINKS werden laufend von uns mit Ihrer Hilfe ergänzt. q Wo finde ich ein Prüfprogramm für die Sozial- versicherungsnummer und die Steuernummer? Vom FinanzOnline bekam ich folgende Antwort, als ich die Einkommensteuererklärung 2005 einreichte: „Die eingegebene Versicherungsnummer eines Kindes, für das der Unterhaltsanspruch beansprucht wird, ist ungültig.“ Durch Zufall prüfte ich wieder einmal, was der BÖB www.boeb.at unter Steuerinfos anbietet. Siehe da, gleich der erste Eintrag war unser Autor und beliebter Vortragender der Salzburger Bildungstag Mag. Gerhard Kollmann. http://www.gerh-kollmann.at, wo er unter anderem das Prüfprogramm Steuer- und SV-Nummer zum Downloaden anbietet. Somit konnte ich sofort die Sozialversicherungsnummer prüfen, die leider schon 2003 falsch eingeben wurde. q Wo fand ich die Einkommensteuertabelle 2005 Haben Sie schon einmal versucht, die Einkommensteuer in Excel zu berechnen bzw. eine Formel zu entwickeln? Ich hatte einmal als Hobby eine einzelne Lohnabrechnung, Brutto- sowie auch Nettoberechnung zu programmieren und ich dachte, ich beherrsche Excel. Ja ich habe es geschafft, aber fragen Sie nicht wie viele Tage bzw. Wochen ich benötigt habe. Deshalb war ich überrascht, wie einfach es ist die Einkommensteuer zu berechnen, wenn man die richtigen Funktionen von Excel richtig einsetzt. Die Formel fand ich wieder unter www.gerh-kollmann.at. Jene die meinen, dies ist ja ein alter Hut, findet man ja fix und fertig unter https://www.bmf.gv.at/Steuern/Berechnungsprogramme/_start.htm, haben vollkommen Recht, aber für mich war es ein Erfolgserlebnis, dass man in 25 Zellen in Excel die Formel für die Einkommensteuer selber erstellen kann. Suchmaschine bzw. Suchprogramm ein Dauerbrenner für mich Herr Alex Kutschera, einer unserer Autoren, fragte mich, ob wir schon etwas über das Betrugsbekämpfungsgesetz geschrieben haben. Bei über 120 Autoren konnte ich mich nur dunkel erinnern, dieses Wort schon gehört zu haben. Natürlich könnte ich in Google gehen, wo ich schon öfters die Antwort erhielt, dass ich es unter www.boeb.at finde, aber diesmal gab ich das Wort in mein neues Programm Copernic ein. Siehe da, ich bekam die Antwort Sekunden, dass wir im BJ 27/06 einen Beitrag hatten. Heute habe ich dies wieder getestet und bekam wieder in wenigen Sekunden 85 Treffer, wo das Wort in eMails vorgekommen ist und 16 Mal in Word- oder PDF-Dateien. Ich bin von diesem Programm begeistert. Man erspart sich dadurch sehr viel Sucharbeit, da das Programm in meinem Computer alle eMails, Exceldateien, Word- und PDFDateien durchsucht, beginnend mit dem Jahre Schnee. Wie funktioniert es und wo gibt es dieses zu kaufen? Natürlich hat es sicherlich eine Woche gedauert, bis ein Index im Hintergrund aufgebaut war, da ich ja Gigabytes an Informationen habe. Neben den Tausenden eMails habe ich ja auch alle 28 BÖB-Journale gespeichert sowie viele, viele NewsLetter. Wenn der Index einmal erstellt ist, wird im Hintergrund der Index laufend aktualisiert. Wo gibt es das Programm zu kaufen? Leider nicht oder erfreulicher Weise als Freeware www.copernic.com. Unter Downloads >Copernic Desktop Search 2.01 German. Jeder beklagt sich, dass er keine Zeit hat, ich auch. Mit diesem Programm von Copernic gewinnen Sie nun die Zeit, damit Sie Sport betreiben können, um Energie zu tanken wie ich, bzw. Zeit, doch einen Lohnverrechnerkurs zu besuchen, damit Sie SBB - Selbständiger Bilanzbuchhalter werden können. Zwei gute Links für Personalverrechner habe ich heute im BÖB FORUM gefunden www.steuer-service.at und www.wikutraining.at. Viel Spaß beim Surfen. Wenn auch Sie einen praktischen LINK finden, so zögern Sie nicht und schreiben mir ein eMail [email protected]. Ihre Kolleginnen und Kollegen werden Ihnen sehr dankbar sein. Gemeinsam sind wir stark! Ihr BILANZBUCHHALTER Leserbriefe 73 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Frage & Antwort Detlev Karel Sachbuchautor ?Frage: Bauleistungen eines ausländischen Lieferanten Eine ausländische Firma montiert bei unseren inländischen Kunden so genannte Sicherheitsräume. Diese Einbauten gelten als Bauleistungen (Einbauten in Gebäude). Muss diese ausländische Firma an den inländischen Kunden eine „Bauleistung“, also ohne Umsatzsteuer und mit der Bezeichnung“ Übergang der Steuerschuld“ fakturieren? Wie ist zu fakturieren, wenn der inländische Endkunde selbst ein Unternehmen der Baubranche ist? Gabriele M., Wien Ô ANTWORT: Werklieferungen und sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer (also solche ohne Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte in Österreich) unterliegen immer dem Übergang der Umsatzsteuerschuld (Reverse Charge System), daher muss in diesen Fällen auch nicht extra untersucht werden, ob es sich um eine Bauleistung handelt. Anders verhält es sich, wenn diese Werklieferungen und Leistungen von inländischen Unternehmern erbracht werden. Wenn der Endabnehmer selbst ein Unternehmen der Baubranche ist bzw. zu Bauleistungen beauftragt wurde, dann liegt eine Bauleistung (in Österreich) vor und die Steuerschuld geht auf diesen Endabnehmer über (Reverse Charge). Ist der Endabnehmer jedoch selbst kein „Bauleister“ bzw. nicht mit Bauleistungen beauftragt, muss „normal“ mit 20% USt fakturiert werden. die UID des Leistungsempfängers erforderlich. Bei Gutschriften tauchen aber zusätzliche Probleme auf. Der ausstellende Unternehmer kennt zwar seine eigene UID, hat aber häufig Probleme mit der UID-Nummer des Gutschriftsempfängers, also des Leistungserbringers. Die UID-Nummer des Gutschriftsempfängers muss – wie bisher - auch bei Beträgen unter ? 10.000,— auf der Gutschrift aufscheinen. Wurde eine USt zu Unrecht ausgewiesen, weil der Gutschriftsempfänger z.B. als Student nur geringe Nebeneinkünfte erzielt und nicht berechtigt ist, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, dann ist kein Vorsteuerabzug zulässig. Das gilt auch dann, wenn die Gutschrift in „gutem Glauben“ ausgestellt wurde. Scheint keine (korrekte) UID des Leistungserbringers auf, dann weist die Gutschrift nicht alle erforderlichen Merkmale auf und der Unternehmer hat keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug. Der Leistungserbringer ist – nach einem Urteil des UFS vom 11.7.2006 – aber auch nicht verpflichtet, die in der mangelhaften Gutschrift ausgewiesene USt an das Finanzamt einzuzahlen. ?Frage: Einfuhr von Bier Ein Klient hat die Absicht, Bier für seinen Betrieb in Deutschland direkt einzukaufen. Nach meinen Informationen kann man nicht einfach das Bier nach Österreich befördern, da in Österreich ja die Biersteuer zu zahlen ist. Leider konnte ich zum Biersteuergesetz keine Informationen finden. Monika H., Leoben Ô ANTWORT: Es liegt hier ein so genannter „innergemeinschaftlicher verbrauchssteuerpflichtiger Erwerb“ vor, für den das jeweilige Hauptzollamt zuständig ist. Für diese Erwerbe benötigen Sie eine Verbrauchssteuer-Identifikationsnummer. Für die Steiermark ist z.B. das Hauptzollamt Graz, Verbrauchssteuerstelle, Bahnhofgürtel 55, 8020 Graz zuständig. ?Frage: Leistungsort – Reverse Charge Ab 1.7.2006 ist auch die UID-Nummer des Kunden auf der Rechnung erforderlich, wenn die Rechnungssumme mehr als 10.000,— beträgt. Wie ist das jetzt bei Gutschriften? Eva K., Graz Wir haben eine Firma in Deutschland beauftragt, für unsere Firma Registrierungsarbeiten in China durchzuführen. Dafür haben wir von der deutschen Firma eine Rechnung über eine „Registration Consulting fee“ erhalten. In unserer Buchhaltung ist die Frage aufgetaucht, wo nun der Leistungsort liegt und wie ist diese Rechnung wirklich zu buchen ist ? Reverse Charge oder nur ohne MwSt? Sieglinde K., Leibnitz Auch bei Gutschriften sind, soweit die Rechnungssumme von 10.000,— überschritten wird, ab 1.7.2006 beide UIDNummern, also die UID des leistenden Unternehmers und Es handelt sich bei der in Rechnung gestellten „Consultation Fee“ - Beratungsgebühr - offensichtlich um ein Beratungshonorar. Solche technischen, rechtlichen oder wirt- ?Frage: Gutschriften und UID-Nummer Ô ANTWORT: Ô ANTWORT: 74 Leserbriefe BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 schaftlichen Beratungsleistungen gelten als „Katalogleistungen“ gem. § 3a Abs. 10 Z 4 UStG und sind daher im Staat des unternehmerischen Leistungsempfängers, also in Österreich umsatzsteuerpflichtig. Die Steuerschuld geht auf den Empfänger über (Reverse Charge System). Sie müssen daher die „Reverse Charge“ mit 20 % berechnen und verbuchen und können diesen Betrag wiederum als Vorsteuer abziehen (sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, aber das dürfte ja der Fall sein). Jahren abgeschrieben werden können. Trafostationen, Niederspannungs-leitungen und Hochspannungsleitungen schreibe ich natürlich auf 20 Jahre ab. Nun meint der Betriebsprüfer, dass man die Umspanner nicht auf 19 Jahre abschreiben darf, da hier nicht die normalen AfA-Sätze zur Anwendung kommen und für EVU´s (Elektrizitätsversorgungsunternehmen) eigene Bestimmungen gelten. Wo kann ich diese Bestimmungen für EVU´s finden? Karin P., Stainz ?Frage: Freier Dienstnehmer und ESt-Erklä- In den amtlichen deutschen Afa-Tabellen ist der „Stromumformer“ mit 19 Jahren Nutzungsdauer angeführt. Nach den Einkommensteuerichtlinien Randzahl 3115 können in Österreich auch diese deutschen Afa-Tabellen verwendet werden, sofern nicht ausdrückliche gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Gesetzlich geregelt sind in Österreich nur die Gebäude-AfA, die Firmenwert-AfA und die PKWAfA, aber keine Stromversorgungsanlagen. Da der „erlaubte deutsche“ AfA-Satz verwendet wurde, ist die Sache eigentlich klar. Andere AfA-Empfehlungen gibt es natürlich viele, so z.B. auch in der Baubranche (die Baugeräteliste) aber diese Empfehlungen sind keineswegs verbindlich. rung Mein Klient bezog als freier Dienstnehmer Einkünfte nach § 109a EStG. Die vorgeschriebene Meldung wurde dem Finanzamt übermittelt. Da der Klient auch andere Einkünfte bezieht, ist er zur Abgabe der ESt-Erklärung verpflichtet, Meine Frage ist nun, wo soll ich diese Einkünfte in der ESt-Erklärung ansetzen. An welcher Stelle muss der Betrag in der Erklärung angeben werden, als gewerbliche oder selbständige Tätigkeit oder bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit? Bei gewerblicher Tätigkeit habe ich auch das Problem mit der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft. Zu den sonstigen Einkünften passen diese Einkünfte meiner Meinung nach auch nicht wirklich. Gertrude M., Schladming Ô ANTWORT: Der Gewinn aus der Tätigkeit als freier Dienstnehmer ist nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen, sondern entweder bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder, wenn z.B. wissenschaftliche, künstlerische, unterrichtende oder schriftstellerische Tätigkeiten vorliegen, bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. In der Beilage E1 zur Einkommensteuererklärung müssen Sie die Einnahmen, für die Mitteilungen gem. § 109a EStG ausgestellt wurden, gesondert unter Kennzahl 9050 anführen. Es muss eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt werden, wobei auch das Betriebsausgabenpauschale von 12 % bzw. 6 % abgesetzt werden kann. Die SV-Beiträge sind gesondert als Betriebsausgaben abzuziehen. Da die SVA der gewerblichen Wirtschaft bekanntlich alle EStBescheide erhält, müssen Sie dieser Versicherungsanstalt melden, dass die ausgewiesenen Einkünfte bereits nach dem ASVG versicherungspflichtig waren. Eine Doppelversicherungspflicht ist nicht gegeben. ?Frage: AfA-Sätze nach den deutschen AfA-Tabellen Wir schreiben seit Jahren die Stromumspanner auf 19 Jahre ab. Ich habe in der deutschen AfA-Tabelle gelesen, dass diese Wirtschaftsgüter auf eine Nutzungsdauer von 19 Ô ANTWORT: Anmerkung: Mittlerweile wurde die Nutzungsdauer von 19 Jahren für den Stromumspanner auch von der Finanzverwaltung anerkannt. Die Differenz zu den ursprünglich „geforderten“ 20 Jahren dürfte einem Mangel an Attraktivität zum Opfer gefallen sein. ■ LESERBRIEF-ZUSENDUNGEN erbeten an: Autorengemeinschaft Karel GmbH 8053 Graz, Pulverturmstraße 10a Fax 0316/27 25 74 e-mail: [email protected] Publikationen der Autorengemeinschaft Karel: BILANZBUCHHALTER 75 BÖB BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Wer ist der BÖB? Was macht der BÖB? Ziele des BÖB! Die ordentlichen Mitglieder des BÖB sind die neun österreichischen Bundesländerclubs. Ende November 2006 gab es in den neun Bundesländern mit dem BÖB zusammen mehr als 7.000 Mitglieder. Der BÖB setzt sich für die Bilanzbuchhalter/innen, GBH und SBH sowie in Zukunft für die SBB in ganz Österreich ein und ist daher der Ansprechpartner, wenn es um Ihre beruflichen Interessen geht. Durch die Aktivitäten des BÖB, der im Jahre 1989 gegründet wurde, gibt es 1. in allen neun Bundesländer einen Bilanzbuchhalter Club; 2. seit dem 1. Juli 1999 den GBH und den SBH. Heute sind es bereits zusammen 5.100 Selbständige; 3. seit dem Jahre 2000 das BÖB-Journal BILANZBUCHHALTER, vier Mal jährlich, mit einer Auflage von mehr als 7.500 Stück; 4. für die GBH und SBH sowie für die künftigen SBB, die beim BÖB ao Mitglied sind, gibt es eine Gruppen-Haftpflicht-Versicherung. Die jährliche Prämie beträgt ab 2006 EUR 230,00 für eine Deckungssumme von EUR 73.000 bzw. EUR 350,00 für eine Deckungssumme von EUR 220.000. Gegenüber einem Einzelvertrag um 40–60 % günstiger; 5. internationale Kontakte. Der BÖB war Gründungsmitglied der EMAA, siehe www.emaa.de, dem Dachverband der europäischen Bilanzbuchhalter und Controller. Ab 2005 wird das Zeugnis der WIFIs von der EMAA anerkannt und das WIFI stellt auf Wunsch ein zweisprachiges Zeugnis aus. Sehr wichtig für uns ist die EMAA, um in Brüssel Chancen für die GBH und SBH wahrnehmen zu können, sollte es sich in Österreich spießen. Im Dezember werden wir in Brüssel bei der EFAA – siehe www.efaa.com – teilnehmen. Wir nützen also jeden Kontakt mit Brüssel. 6. die Homepage www.boeb.at mit LINKS zu mehr als 100 GBH/SBH. Monatlich hochaktuelle Steuerinfos, die Ihnen beruflich täglich weiterhelfen. Sehr beliebt ist vor allem das BÖB-FORUM, in dem schon viele Fachfragen gestellt wurden und meistens schnell beantwortet wurden. 7. News Letter für BÖB ao Mitglieder. Wir wollen höchstens einen NewsLetter pro Monat versenden, auch wenn es erforderlich wäre, täglich einen zu verschicken. AUSBLICK 2007 GBH/SBH Diese sind gemäß BibuG auslaufende Berufe. Natürlich dürfen Sie mit ihrem Berechtigungsumfang bis zu Ihrer Pensionierung uneingeschränkt wie bisher weiter arbeiten. Es war bei den Verhandlung der Wunsch der KWT, dass die SBH, die nicht SBB werden wollen, automatisch ab 1. 1. 2008 gemäß BibuG in die WKÖ zu überstellen. Natürlich ist dies verfassungsrechtlich sehr bedenklich, wie mir schon Fachleute sagten. Wenn sich jedoch jemand klagen lässt, ist dies vermutlich eine sehr langwierige Angelegenheit von mehreren Jahren. SBB – Selbständiger Bilanzbuchhalter Wir und die Paritätische Kommission rechnen, dass sich rund 2.500 bis 3.000 zum SBB bestellen lassen werden. Viele besuchen derzeit schon den Upgradekurs, damit die 50 Lehreinheiten gemäß § 98 (6) BibuG nachgewiesen werden können. Viele besuchen auch diesen Kurs, obwohl sie locker 50 Lehreinheiten für die letzen fünf Jahre nachweisen könnten. Vom WIFI Wien und WIFI Salzburg hörte ich, dass diese Kurse von Spitzenvortragenden abgehalten werden und somit auch eine tolle Weiterbildung ist. Vom Ländle hörte ich, dass der Personalverrechnungs-Kurs schon ausgebucht ist und der nächste Kurs erst 2007/2008 angesetzt ist. Also der Rat, wenn Sie SBB werden wollen und die Übergangsregelungen beanspruchen wollen/müssen, melden Sie sich bei der Paritätischen Kommission sofort an, die Ihnen sagen wird, welche Prüfungen Sie noch eventuell nachweisen müssen. Mein Rat, buchen Sie rechtzeitig die für Sie notwendigen Kurse, da mit einem weiteren Andrang zu rechnen ist. Wie können Sie uns helfen, unsere Ziele gemeinsam zu erreichen? Durch Ihre ao Mitgliedschaft beim BÖB anerkennen Sie unsere bisherigen Aktivitäten und bestärken uns, dass wir uns weiter für Sie voll einsetzen. Für Mitglieder von Bundesländerclubs gab es beim BÖB schon immer den ermäßigten Mitgliedsbeitrag von EUR 30 statt EUR 40. Der Vergleich zu unseren Nachbarn zeigt, dass wir in Österreich sehr günstig liegen. In der Schweiz, bei der VEB www.veb.at beträgt der Kombimitgliedsbeitrag SFR 130 und in Deutschland beim BVBC www.bvbc.de EUR 180. Eine Beitrittserklärung finden Sie unter www.boeb.at. Bereits mit sechs Bundesländern gibt es eine günstige Kombimitgliedschaft. Durch eine kleine finanzielle Unterstützung für den „Arbeitskreis selbständiger Bilanzbuchhalter“. Schon ein Betrag von EUR 10–20 zeigt, dass wir uns weiterhin für Sie voll einsetzen sollen. Kontonummer des BÖB bei der PSK 92.067.068 BLZ 60.000. Ein Vorteil auch für Sie als Angestellte/r Durch die Öffentlichkeitsarbeit des BÖB und der Landesclubs steigt auch Ihr Marktwert! Kenne schon einige Kolleginnen und Kollegen, die heute schon eine Kanzlei selbständig leiten und auch die Chance haben, diese später zu übernehmen. Dank für die bisherige Treue sowie vielen Dank im Voraus für Ihre weitere Unterstützung der Landesclubs und des BÖB. Natürlich ist jeder recht herzlich eingeladen, aktiv bei einem Arbeitskreis oder Landesclub (ehrenamtlich) mitzuarbeiten. Viele Projekte warten bereits darauf verwirklicht zu werden. Ihr Wilhelm Budai 76 Klubnachrichten BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Bei Erfahrungsaustausch-Veranstaltungen (Erfa) ist eine ANMELDUNG UNBEDINGT ERFORDERLICH! Bitte melden Sie sich zu unseren Erfa-Abenden an: Einzelne Veranstaltungen (siehe jeweiliger Termin oder für mehrere Termine) Homepage http://www.wibico.at/ver_komm.php oder E-Mail [email protected] oder FAX 01/369 78 57 – Für Stammmitglieder WiBiCo und Doppel- und Dreifachmitglieder BÖB/NÖBBC/WiBiCo ist der Erfa kostenfrei, Gäste zahlen ¤ 30/Erfa. – Sonderveranstaltungen und Veranstaltungen des Österreichischen Gesellschafts- und Wirtschaftsmuseums sind immer kostenfrei. DIE VERANSTALTUNGSTERMINE: Dienstag, 16. Jänner 2007 18.30 Uhr Erfahrungsaustausch für Bilanzbuchhalter/Controller „Bilanzierung 2006/Steuern 2006/07“ Dr. Adolf Schneeweiss, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer WIFI-Wien, Saal B 101, KDS-Saal Für WiBiCo-Mitglieder kostenfrei, Gäste € 30,00 Anmeldung erforderlich > http://www.wibico.at/ver_komm.php#erf_16_01 Anmeldeschluss 7 Tage vor der Veranstaltung Dienstag, 20. März 2007 18.30 Uhr „Mitgliederversammlung“ ab ca.19.00 Uhr Erfahrungsaustausch für Bilanzbuchhalter/Controller „Finanz-Online“ Mag. Thomas Epply und Dr. Rudolf Weninger Fachvorstand eines Wiener Finanzamtes und BMF WIFI-Wien, Saal B 101, KDS-Saal Für WiBiCo-Mitglieder kostenfrei, Gäste € 30,00 Anmeldung erforderlich > http://www.wibico.at/ver_komm.php#erf_20_03 Anmeldeschluss 7 Tage vor der Veranstaltung! Dienstag, 24. April 2007 18.30 Uhr Erfahrungsaustausch für Bilanzbuchhalter/Controller „Die Einnahmen - Ausgabenrechnung“ Dr. Nikolaus Potyka, I.A. Consulting GmbH Für WiBiCo-Mitglieder kostenfrei, Gäste € 30,00 Anmeldung erforderlich > http://www.wibico.at/ver_komm.php#erf_24_04 Anmeldeschluss 7 Tage vor der Veranstaltung! Donnerstag, 10. Mai bis Freitag,11. Mai 2007 5. Österreichischer Bilanzbuchhalter Kongress in Wien WIFI-Wien, Karl Dittrich Saal Wollen Sie Mitglied im WiBiCo werden? – Kontaktieren Sie uns! WiBiCo Vorstand und Projektleitung e-mail Adressen WiBiCo Karl Hacker [email protected] im Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klub INTERNET DER Interessensverband für www.wibico.at Führungskräfte & Spezialisten im Karl Hausch [email protected] Finanz- und Rechnungswesen gegründet 1966 Leopold Edelmaier Katharina Holzapfel Gottfried Rupp Gerhard Zavis [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] WiBiCo-Büro: A-1170 Wien Pointengasse 8, Top 4, Tel/Fax (01) 369 78 57 e-mail: [email protected] BILANZBUCHHALTER 77 Klubnachrichten BÖB – Dezember 2006 – 28/06 NÖ Bilanzbuchhalterclub: Mit neuem Schwung ins Jahr 2007 Immer für unsere Mitglieder erreichbar: www.noebbc.at Die Termine für das 1. Halbjahr 2007 ◆ Im Jänner und Februar wird es an allen vier Standorten ein Seminar über die Steuerlichen Neuerungen 2006/2007 geben, Dr. Kittinger und Dr. Trauner werden Ihr bewährtes Fachwissen mit viel Praxisbezug an Sie weiter geben. Zusätzlich haben wir noch ein Steuerthema im 2. Quartal geplant. Für Kostenrechnung/Controlling haben wir 2 Termine (ein allgemeines Update und Business-Plan), um den zukünftigen Selbständigen Bilanzbuchhaltern die Möglichkeit zu geben, bei uns die eventuell fehlenden 10 Lehreinheiten für die Übergangsregelung nachzuholen. Nachdem das Thema Unternehmensgesetzbuch sehr aktuell ist, wird es (außer in St. Pölten) an den anderen Standorten ein Seminar geben. ◆ Die online-Anmeldung funktioniert mittlerweile ausgezeichnet. Es erinnert Sie ein Server an die Seminare, für die Sie angemeldet sind, Persönliches können Sie aber weiter direkt an unser Office senden. Nutzen Sie die onlineAnmeldung, Sie erleichtern unsere Arbeit im NÖBBCBüro. Der NÖBBC – Gerade für Sie ein wichtiger Partner Der NÖ Bilanzbuchhalterclub ist eine professionelle Serviceorganisation, der Dienst am Kunden, den BilanzbuchhalterInnen in NÖ (teilweise auch in Wien), steht im Vordergrund. Wir bieten unseren Mitgliedern q 25 – 30 Seminare / Jahr an 4 Standorten ohne Seminarbeiträge q 4 x jährlich das Bilanzbuchhalter-Journal q laufend News-Letter per e-Mail mit interessanten Neuigkeiten q Erfahrungsaustausch: Mitglieder helfen Mitgliedern bei Fachfragen, bei Fragen der Selbständigkeit q eine sehr informative Homepage: www.noebbc.at q der begünstigte Bezug von Fachbüchern, zu Jahresbeginn wieder das Bilanzbuchhalterjahrbuch q Jobbörsen für alle, die sich beruflich verbessern wollen q Angebote für Controller in Kooperation mit dem Österreichischen Controller-Institut q Gemeinsame Mitgliedschaften mit den Partnerklubs Wibico und BÖB Heute zählt der NÖBBC bereits 1.200 Mitglieder, alle sind mit dem kostengünstigen Angebot (nur 36 EUR Mitgliedsbeitrag decken die tollen Leistungen) sehr zufrieden. Und viele neue Ideen warten auf die Realisierung. Mit vielen von Ihnen sind wir in regelmäßigem Kontakt, bei Seminaren oder in persönlichen Gesprächen. Kommen Sie zu uns! Wir sprechen alle Bilanzbuchhalter, GBH, SBH, Controller und Führungskräfte im Finanz- und Rechnungswesen an. Wer rastet, der rostet – daher arbeiten wir intensiv, um den erreichten hohen Standard der Mitgliederbetreuung zu halten und weiter auszubauen. Unser Motto lautet: Der NÖBBC – immer um Sie bemüht Wenn Sie auch das Seminarangebot nützen wollen, melden Sie sich bei uns. Weitere Informationen und Unterlagen erhalten Sie bei: Niederösterreichischer Bilanzbuchhalterclub, Sitz in 3100 St. Pölten Unser NÖBBC-Büro (Mitgliederservice) erreichen Sie unter Günter Hendrich 3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33 Telefon: 02762 – 62075 02762 – 62075 32 Fax: [email protected] e-mail: Homepage: www.noebbc.at Wir sind in St. Pölten, Mödling, Gänserndorf und Neunkirchen tätig, kommen Sie zu uns. Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? Kein Problem! 50 Euro und ein e-Mail an [email protected] genügen.Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: [email protected] www.boeb.at 78 Klubnachrichten BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Personalverrechnung: 12. – 14.12.2006; Di Do 17.30-22.00 Uhr VA Nr.: 23342.026A; € 100,– 27.02. – 06.03.2007; Di 17.30-22.00 Uhr VA Nr.: 23342.016A; € 100,– Kostenrechnung: Liebe Mitglieder und Freunde unseres Clubs! Mit 1. 1. 2007 tritt bekanntlich das neue Bilanzbuchhaltungsgesetz in Kraft. Die neue kommissionelle Fachprüfung entfällt für alle Selbständigen und Gewerblichen Buchhalter, die ihre Bilanzbuchhalterprüfung bzw. Personalverrechnerausbildung nach dem 1. 1. 2001 absolviert haben. Wurde eine dieser beiden Ausbildungen vor dem 1. 1. 2001 absolviert, so besteht diese Prüfungsbefreiung nur dann, wenn ab 1. 1. 2001 Weiterbildungsmaßnahmen mit insgesamt 50 Lehreinheiten absolviert wurden. Das WIFI Steiermark bietet daher eine Reihe von Upgrades an. Wir laden Sie zu diesen Veranstaltungen herzlich ein. ANGEBOTE UPGRADES IM WIFI STEIERMARK: 02.12.2006; Sa 9.00-17.00 Uhr VA Nr.: 23343.026A; € 100,– 24.03.2007; Sa 9.00-17.00 Uhr VA Nr.: 23343.016A; € 100,– Steuerrecht: 25.11.2006; Sa 9.00-17.00 Uhr VA Nr.: 23344.026; € 100,– 28. – 29.03.2007; Mi-Do 17.30-22.00 Uhr VA Nr.: 23344.016A; € 100,– ORT: WIFI Graz Der Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Steiermark dankt allen seinen Mitgliedern und Freunden für die Verbundenheit mit dem Club. Wir wünschen Ihnen allen ein friedliches Weihnachtsfest und ein gutes Neues Jahr und freuen uns auf ein zahlreiches Wiedersehen bei unseren Veranstaltungen. Aktuelle Club-Informationen wie immer unter UPGRADE BILANZBUCHHALTER www.bico-stmk.at Block, 50 LE aus BH, KORE, PV und STR Die Clubleitung TERMIN: 13. – 27.01.2007 Sa 9.00-17.00, Di Do 17.30-22.00 Uhr VA Nr.: 23340.016°; € 460,— UPGRADE EINZELMODULE BH, KORE, PV und STR einzeln buchbar TERMINE: Buchhaltung und Jahresabschluss: 28.11. – 07.12.2006; Di Do 17.30-22.00 Uhr VA Nr.: 23341.026 A; € 190,– 08. – 22.03.2007; Di Do 17.30-22.00 Uhr VA Nr.: 23341.016A; € 190,– www.bico-stmk.at 79 Klubnachrichten BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 [email protected] Eingetragener Verein seit 2002 www.bicos-tirol.at Vereinsregister Nr. 1f-V 1685, ZVR-Zahl: 120453649 Tirol aktuell Veranstaltungskalender 2006/2007 Wir als BICOS-Tirol dürfen uns über eine Reihe von gelungenen Veranstaltungen freuen und unseren Mitgliedern unseren herzlichsten Dank aussprechen für die rege Teilnahme. Ohne IHRE Unterstützung hätten wir diese Tagungen nicht durchführen können. Unser Veranstaltungskalender auf der Rückseite des Journals, sowie auf unserer Homepage informiert SIE über unsere weiteren geplanten Aktionen. Jeden 3. Mittwoch im Monat findet unsere Veranstaltung „Bilanzierung in der Praxis“ unter Leitung von Herrn Dr. Harald Schmidt im Gasthof „Jagerwirt“ in Volders statt. Haben Sie ein interessantes Thema verpasst? Kein Problem! Sie können für jeden Abend extra die Unterlagen und Beispiele bestellen. Gegen einen Unkostenbeitrag von jeweils € 10,– senden wir Ihnen das gewünschte Thema auf Ihre e-Mail-Adresse. Unser Stammtisch jeden 1. Dienstag im Monat im Restaurant „Riese Haymon“ in Innsbruck bietet IHNEN die Möglichkeit des Erfahrungsaustausches sowie neue Mitglieder kennen zulernen. Knüpfen Sie Kontakte, tauschen Sie Informationen und das in entspannter Atmosphäre. Das Ziel der Einrichtung einer Servicestelle und die Interessen unserer Mitglieder zu vertreten, das haben wir als Bicos Tirol uns gesetzt, es in die Tat umzusetzen das ist unsere Aufgabe. Übrigens . . . Unsere Veranstaltungen sollen gut, aber nicht teuer sein. Kommen Sie zum Club um € 40,– Jahresbeitrag und nutzen Sie die Ermäßigung. Das Beitrittsformular finden Sie auf unserer Homepage. Wir wünschen IHNEN ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Start in das NEUE JAHR 2007 Ihr Bicos-Tirol Team Veranstaltungen BICOS Tirol 17. Jänner 2007 21. Feber 2007 21. März 2007 Veranstaltungsort 2. Jänner 2007 6. Feber 2007 6. März 2007 Veranstaltungsort „Bilanzierung in der Praxis“ „Bilanzierung in der Praxis“ „Bilanzierung in der Praxis“ „Gasthof Jagerwirt“ in Volders Stammtisch Stammtisch Stammtisch Restaurant „Riese Haymon“, 6020 Innsbruck Liebe Mitglieder und Freunde des BCCS! Die „4. Salzburger Bildungstage für Bilanzbuchhalter / Controller, Gewerbliche und Selbständige Buchhalter“ waren für uns ein voller Erfolg. Wir konnten noch mehr Teilnehmer als in den Vorjahren begrüßen. Ja, wir waren völlig ausverkauft. Durch die Schaffung des neuen „Selbständigen Bilanzbuchhalters“ durch das BibuG gab es natürlich viele Fragen, die in den Pausen eifrig diskutiert wurden. Wir konnten auch die Kooperationen mit WIFI und bfi weiter ausbauen und sehen zuversichtlich ins Neue Jahr 2007. Nach wie vor erhalten unsere Mitglieder beim bfi für einschlägige Seminare 20 % Vergünstigung. Wir kündigen diese Veranstaltungen bei unseren Mitgliedern und Interessenten per eMail rechtzeitig an. Also zahlen Sie den Mitgliedsbeitrag von € 40,00 (Doppelmitgliedschaft € 60,00) ein. Es zahlt sich wirklich aus. Die Termine für unsere weiteren Veranstaltungen im 1. Quartal 2007 finden Sie in der unten angeführten Liste. Es bleibt mir nur noch Ihnen allen ein wunderschönes, besinnliches Weihnachtsfest zu wünschen und rutschen Sie mit viel Schwung ins „Neue erfolgreiche Jahr 2007“. Waltraud Klima, Obfrau Veranstaltungen Personalverrechnung 16.01.2007 oder 17.01.2007 Kooperation mit WIFI Veranstaltungsorte: Salzburg, Hallein, St. Johann, Zell am See, Tamsweg Seminarleiter Herr HÖRZI Kostenrechnung „light“ März 2007 Seminarleiter Mag. Giermaier Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? Kein Problem! 50 Euro und ein e-Mail an [email protected] genügen.Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: [email protected] www.boeb.at 80 Klubnachrichten BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Es bedankt sich der Bilanzbuchhalterclub Kärnten vor allem bei seinen Mitgliedern, der Wirtschaftskammer Kärnten, Herrn Kurt Wolf, Fachgruppe Ubit und dem WIFI Kärnten, Institutsleiter Herrn Mag. Andreas Görgei Internet:http://www.bbck.org E-Mail: [email protected] oder [email protected] Liebe Clubmitglieder! Das Jahr neigt sich dem Ende zu und der Bilanzbuchhalterclub Kärnten blickt auf ein sehr arbeits- und erfolgreiches Jahr zurück. Den Höhepunkt unserer Fortbildungsveranstaltungen bildeten die Kärntner Steuertage, die im September in Klagenfurt stattfanden. Zwei Tage, an denen sich unsere Mitglieder und auch Gäste die neuesten Informationen zur aktuellen Gesetzeslage aus den Bereichen USt, ESt, KöSt bzw. Personalverrechnung und Sozialversicherung abholen konnten. Es wurden aber auch Themen aus Bereichen, die häufig Anlass zu Fehlerquellen geben, wiederholt und ausgiebigst erklärt. Nach der Eröffnung durch die Obfrau Hildegard Hribar Kah richteten auch als Hausherr dieser Veranstaltung, der Vorstand des WIFI’s Mag. Andreas Görgei und für die Wirtschaftskammer Kärnten Bundesrat KR Peter Mitterer Eröffnungsworte an die Teilnehmer. In diesem Zuge dankt der Bilanzbuchhalterclub Kärnten den Sponsoren, die uns mit dem zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten, Sachund Warenspenden, sowie Verköstigung mit Speisen, Getränken und Süßspeisen unterstützten und durch ihr Mitwirken so eine Veranstaltung ermöglicht haben. Wir danken für die finanzielle Unterstützung der Raiffeisen-Bezirksbank Klagenfurt, der Kärntner Sparkasse, der BKS, den Firmen BMD Business Software und Schweighofer Manager-Software und sämtlichen anderen Sponsoren. Für die souveräne Moderation der Kärntner Steuertage danken wir dem EMAA-Beauftragten Dietfried Dinhobel. Fotos und ein Bericht vom Klagenfurter Privatfernsehen KT1 sind auf unserer Homepage www.bbck.org abrufbar. Zum Schluss weisen wir auf unsere ordentliche Generalversammlung mit Neuwahlen des Vorstandes am 24.11.06 hin. Wir werden in der nächsten Ausgabe ausführlich darüber berichten. Wir freuen uns, wenn wir noch mehr Besucher auf unserer Homepage verzeichnen können. Wir ersuchen alle Mitglieder um Bekanntgabe Ihrer EMailadresse unter http://www.bbck.org/Kontakt und wünscht Ihnen gesegnete Weihnachten und ein gesundes, erfolgreiches Neues Jahr. Wir hoffen auf weiterhin gute Zusammenarbeit! Der Clubvorstand P. S. Die Info über die geförderte Fachbuchaktion erfolgt in Kürze über die Homepage. Kontakt: Hedwig Bickel 6833 Klaus, Römerweg 6 A Telefon 0 55 23/53 8 71 E-mail: [email protected] BCV aktuell Liebe Mitglieder und Freunde des BCV! Am 14. September 2006 fand wie jedes Jahr eine Betriebsbesichtigung statt – diesmal bei der Firma Kraft Foods Österreich GmbH in Bludenz. MMag. Johannes Koller erklärte uns die Firmenphilosophie von „Suchard“ und hat uns einen Einblick in die Schokoladenproduktion gegeben. Auf Grund der zahlreichen Anmeldungen und der begrenzten Teilnehmerzahl hat er sich auch bereit erklärt, wieder einmal eine Besichtigung zu organisieren. Per 31. 10. 2006 hat unser Club insgesamt 162 Mitglieder. Wie üblich möchten wir unsere neuen Freunde recht herzlich willkommen heißen. Die Termine für Veranstaltungen werden noch rechtzeitig per E-Mail bekannt gegeben. Für spezielle Vortragsthemen, die nicht genannt wurden und Euch interessieren würden, bitten wir um eine kurze Nachricht. Bei Änderungen Eurer Adresse bzw. E-Mailadresse, sowie wenn Ihr Wünsche, Fragen oder Anregungen habt, kontaktiert bitte unsere Schriftführerin Hedwig Bickel Bilanzbuchhalter/Controller-Club Vorarlberg 6833 Klaus, Römerweg 6 A Telefon 05523/53871 E-Mail: [email protected] Wir freuen uns über jedes neue Mitglied und würden Sie gerne bei einer unserer Veranstaltungen begrüßen. Euer Vorstands-Team von BCV BILANZBUCHHALTER Links Ô Partner Ô Wichtige Adressen 81 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Bundesländer-Clubs Bundesverband österreichischer Bilanzbuchhalter, c/o Wilhelm Budai, Eipeldauerstraße 38/19/3, A-1220 WIEN, Tel: 0043 1 203 31 44, Fax: 01/25-33-0-33-22 50, email: [email protected] Homepage: www.boeb.at ZVR-Nr. 239-200-181 WiBiCo – Wiener Bilanzbuchhalter / Controller Klub, Pointengasse 8/Top 4, 1170 Wien, Tel/Fax: 0043 1 369 78 57, email: [email protected] Homepage: www.wibico.at ZVR-Nr. 304-890-568 BICO STMK – Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Steiermark z. H. Hr. Detlev Karel, Pulverturmstraße 10 a, 8053 Graz, Tel: 0316/272574, email: [email protected] Homepage: www.bico-stmk.at ZVR-Nr. 842-049-315 BBCB – Bilanzbuchhalter Club WIFI Burgenland z. H. Herrn Erwin Zehetner, Robert Graf Pl. 1, A-7000 Eisenstadt, Tel: 02682 709 132, email: [email protected] Homepage: www.bgld.wifi.at COB – Club oberösterreichischer BilanzbuchhalterInnen, p.A. Gerhard Peirhofer, Gablonzerweg 3, A-4053 Haid/Ansfelden, Tel/Fax: 07229 89 491, email: [email protected] Homepage: www.cob.co.at ZVR-Nr. 469-587-922 NÖBBC – Niederösterreichischer Bilanzbuchhalterclub, z. H. Herr Mag. Günter Hendrich, Kulmhofsiedlung 13, 3160 Traisen, Tel: 02762 62075, Fax: 02762 62075-32, email: [email protected] Homepage: www.noebbc.at ZVR-Nr. 360-338-544 BBCK – Bilanzbuchhalterclub Kärnten, z. H. Frau Eva Stocker, Enzenbergerstraße 3, 9020 Klagenfurt, Tel/Fax: 0463/330706, email: [email protected] Homepage: www.bbck.org ZVR-Nr. 807-852-543 BCV - Bilanzbuchhalter /Controller-Club Vorarlberg, z.H. Frau Hedwig Bickel, Römerweg 6a, 6833 Klaus, Fax: 05523 62531, e-mail: [email protected] ZVR-Nr. 886-697-613 BCCS – Bilanzbuchhalter und Controller Club Salzburg, z. H. Frau Waltraud Klima, Am Hainbach 7, 5204 Straßwalchen, e-mail: [email protected] ZVR-Nr. 647-711-908 BiCoS – Bilanzbuchhalter und Controller Service Tirol, Frau Manuela Wacker, e-mail: [email protected] Homepage: www.bicos-tirol.at ZVR-Nr. 120-453-649 Internationale Vereinigungen EMAA – European Management Accountants Association, Postfach 2629, Am Probsthof 15–17, D-53121 BONN, Tel: 0049 / (0) 228 / 9 63 93 18, Fax: 0049 / (0) 228 / 9 63 93 14, email: [email protected] Homepage: www.emaa.de BVBC – Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller Bundesgeschäftsstelle, PF 2655, Am Probsthof 15-17, D-53016 BONN, Tel: 0049 228 766 98 11, Fax: 0049 228 766 98 13, email: [email protected] Homepage: www.bvbc.de VEB – Schweiz. Verband dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises in Finanz- und Rechnungswesen. Geschäftsstelle, Postfach 687, CH-8027 ZÜRICH, Tel: 0041 1 283 45 / 37, Fax: DW 50 e-mail: [email protected] Homepage: www.veb.ch SU – Svaz Ucetnich (The Union of Accountants) Stepanska 28, CS-11000 PRAHA 1, Tel: 0042 2 240 41 015, Fax: 0042 2 240 42 015, email: [email protected] Homepage: www.svaz-ucetnich.cz 82 Links Ô Partner Ô Wichtige Adressen BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 Partner und wichtige Adressen ARS – Akademie für Recht und Steuern, 1010 Wien, Schallautzerstrasse 4, Tel: 01 / 713 80 24 – 20, Fax: 01 / 713 80 24 – 14, email: [email protected] Homepage: www.ars.at Bilanz-Verlag GmbH, A-8053 Graz, Pulverturmstraße 10 a, Tel: 0316/27 25 12, Fax: 0316/27 25 74, email: [email protected] Homepage: www.bilanzbuchring.at BMD Systemhaus GmbH A-4400 Steyr, Sierninger Str. 190 Tel: 07252/883-0, email: [email protected] Homepage: www.bmd.at Bundesministerium für Finanzen, A 1015 Wien, Himmelpfortgasse 4-8, Tel: 01/514 33 0 Homepage: www.bmf.gv.at FINDOK: https://findok.bmf.gv.at/findok Data Systems Austria - Integrierte ERP- und Rechnungswesen-Lösungen , A-1100 Wien, Computerstraße 6, Tel: 01/60504-2014, Fax: 01/60504-2283, email: [email protected] Homepage: www.datasystems.at FAS Network Austria/Krafft-Jentzsch, Erika Krafft-Jentzsch LL.M., Tax Advisor; A-2103 Langenzersdorf, Gärtnergasse 8/2/5, Tel: +43 664 3957535, Fax: +43 2244 29000 Homepage: www.fasnetwork.com DerFiala Andreas Fiala, A-2100 Leobendorf, Gartengasse 14, Tel: 0676/55 76 425, email: [email protected] PC-Training, Herbert Fidesser, A-1060 Wien, Gumpendorfer Straße 18, Tel: u. Fax: +43-1-953 04 84 Mobil: 0676/550 48 45, email: [email protected] Homepage: www.fasteasy.at KANZLEI FRITZ & SCHAUER, Maria-Theresien-Strasse 7/II, 6020 Innsbruck, Tel.: +43/512/57 25 70, email: [email protected] Homepage:www.kanzleifritz-schauer.at GIS Gebühren Info Service, Operngasse 20 b, 1040 Wien, Fax: 05 0200 DW 300 email: [email protected] Homepage: www.orf-gis.at Grundner – Fachbuch-Verlag für Steuer und Wirtschaftsliteratur, A-8413 St. Georgen, Kurzragnitz 22, Tel: 03183/86 53, Fax: 03183/20 910, email: [email protected] Homepage: www.fachbuch-verlag.at Gerling Linz, Tel: 0732/757133-0, Fax 757133-33; email: [email protected] Homepage: www.gerling.at HANREICH MARKETING, A-1160 WIEN, Liebknechtgasse 2-8/148, Tel: 01/ 315 28 10, Fax DW 15, email: [email protected] Homepage: www.hanreich.at HUMBOLDT FERNLEHR INSTITUT, 1040 Wien, Lothringerstr. 8 , Tel: 01/5054776, Fax: 01/5053228, email: [email protected] Homepage: www.humboldt.at Karnerta GmbH, Südring 334, 9020 Klagenfurt, Tel: 0463/35153-0, Fax: 0463/35153-105 email: [email protected] Homepage: www.karnerta.at KHWT – MMag. Dr. Klaus Hilber, WT-Kanzlei sowie Versandbuchhandlung Dr. Klaus Hilber, Rauschgraben 14, 6162 Mutters, Tel: 0512-548 200, email: [email protected] Homepage: www.steuerberater-hilber.at Klinger & Co KG 1140 Wien, Hauptstraße 29. Tel: 979 16 300 Fax: 979 36 06 email: [email protected] Homepage: www.klingerkg.com KWT Kammer der Wirtschaftstreuhänder, A-1120 Wien, Schönbrunner Straße 222-228, Tel: 01/811 73-0 email: [email protected] Homepage: www.kwt.or.at / Akademie: www.wt-akademie.at Wirtschafts- und Steuerrecht für die Praxis A-1090 Wien, Rotenlöwengasse 19/12-14, Tel: 01/929 15 91-0, Fax 01/929 15 91-99, email: [email protected] Homepage: www.klienten-info.at Klöcher Basaltwerke GmbH & Co KG, 3493 Klöch 71 BILANZBUCHHALTER Links Ô Partner Ô Wichtige Adressen 83 BÖB – Dezember 2006 – 28/06 LEITNER - SBH und Unternehmensberater, 4823 Steeg am Hallstätter See, St. Agatha 66, Tel: 06135/89502 email: [email protected] Homepage: www.leitner.co.at LGS Personal Unternehmensgruppe, A-1010 Wien, Lichtenfelsgasse 5, Tel: 01/405 52-13, Homepage: www.lgs-personal.at LexisNexis Verlag ARD ORAC GmbH & Co KG A-1030 Wien, Marxergasse 25, Tel: 01/534 52-0, Fax 01/534 52-141, email: [email protected] Homepage: www.lexisnexis.at Linz Textil GesmbH, Wienerstraße 435, 4030 Linz, Tel:0732/3996-0, Fax 0732/3996-74 email: [email protected] Homepage: www.linz-textil.at Manz´sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, A-1014 Wien, Kohlmarkt 16, Tel: 01/531 61-100 Fax: 01/531 61-455, email: [email protected] Homepage: www.MANZ.at Österreichisches Controller Institut, A-1190 Wien, Billrothstraße 4, Telefon: 01-368 68 78 – 0, Fax: 01-368 68 38, email: [email protected] Homepage: www.oeci.at Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf Berliner Allee 2, 40212 Düsseldorf email: [email protected] Homepage: www.peekundcloppenburg.at Linde Verlag Wien Gesellschaft m.b.H. - Steuer, Wirtschaft, Recht 1210 Wien, Scheydgasse 24, Tel: 01/24 630-0, email: [email protected] Homepage: www.lindeverlag.at RZA Rechenzentrum Amaliendorf GmbH, 3872 Amaliendorf, Langestrasse 364, Tel: 02862/53671-21, email: [email protected] Homepage: www.rza.at Kanzlei Dr. Röhrenbacher/ERC, A-1170 Wien, Promenadegasse 31, Tel: (+43-1) 484 39 00-0, Fax: (+43-1) 484 39 00-17, email: [email protected] Homepage: www.Roehrenbacher.at LSS Leo Schleupen Systemanalyse, A-1230 Wien, Hetmanekgasse 1b, Tel: 01/699 84 00; Fax. 01/699 84 10 email: [email protected] Homepage: www.lss.at Schweighofer Manager-Software GesmbH & Co KG, A-4910 Tumeltsham, Hannesgrub 26, Tel: +43 7752/81040, Fax: +43 7752/80715, email: [email protected] Homepage: www.schweighofer.com SPM Consulting, Strategisches Personalmanagement, Mag. Herbert Böck, Vienna Twin Tower, A-1100 Wien, Wienerbergstrasse 11/12 A, Tel: +43/1/99460/6414, Fax: +43/1/4028755, email: [email protected] Homepage: www.spm.cc Steuer & Service Steuerberatungs GmbH, A-1010 Wien, Wipplingerstraße 24, Tel: 01/24721, Fax: 01/24721-111, email: [email protected] Homepage: www.steuer-service.at Szabo & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH A-1210 Wien, Floridsdorfer Hauptstrasse 29/5, Tel: 01/278 13 55 email: [email protected] Homepage: www.szabo.at Verlag Österreich GmbH, A-1070 Wien, Kandlgasse 21, Tel: 01/610 77-0, Fax: 01/610 77-419 email: [email protected] Homepage: www.verlagoesterreich.at WIFI – Wirtschaftsförderungsinstitut Österreich, Homepage: www.wifi.at WIKU Training, Wilhelm (Willi) Kurzböck, Herausgeber von "WIKU-Personal aktuell", Selbstständiger Trainer für Personalverrechnung und Arbeitsrecht Martinstraße 23, 4209 Engerwitzdorf, Tel: 0664/35-63-426 Fax: 07235/67-9-87 – email: [email protected] Homepage: www.wikutraining.at WKO Wirtschaftskammer Österreich, A-1045 Wien, Wiedner Hauptstr. 63 Tel: 01/50105/0, email: [email protected] Homepage: www.wko.at Druckerei Hans Jentzsch & Co GmbH, A-1210 Wien, Scheydgasse 31, T: 01/278 42 16-0, F: 01/278 42 16-70, email: [email protected] Homepage: www.jentzsch.at 84 Klubseminare im Überblick BILANZBUCHHALTER BÖB – Dezember 2006 – 28/06 DATUM VEREIN SEMINAR JÄNNER 2007 13. 1.– 27. 1. Sa 9.00–17.00 Di, Do 17.30–22.00 Uhr BICO Upgrade Bilanzbuchhalter Block, 50 LE aus BH, KORE, PV und STR WIFI Graz Dienstag, 16. 1. 18.30 Uhr WIBICO „Bilanzierung 2006/Steuern 2006/07“ Dr. Adolf Schneeweiss, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer WIFI-Wien, Saal B 101, KDS-Saal 16. 1 oder 17. 1. BCCS Personalverrechnung WIFI, Seminarleiter Herr HÖRZI Mittwoch,17. 1. BICOS „Bilanzierung in der Praxis“ „Gasthof Jagerwirt“ in Volders 22./23./25. 1. 17.30 –21.15 Uhr COB Sonderfälle in der Buchhaltung/Steuerrechnung BFI Linz 29./30./01+1.2. 17.30–21.15 Uhr COB Sonderfälle in der Buchhaltung/Steuerrechnung AK Vöcklabruck FEBRUAR 2007 Mittwoch, 21. 2. BICOS „Bilanzierung in der Praxis“ „Gasthof Jagerwirt“ in Volders Dienstag, 27. 2.–6. 3. 17.30–22.00 Uhr BICO Upgrade – Personalverrechnung WIFI Graz MÄRZ 2007 März 2007 BCCS Kostenrechnung „light“ Seminarleiter Mag. Giermaier 8. –22. 3. Di, Do 17.30-22.00 Uhr BICO Upgrade – Buchhaltung und Jahresabschluss WIFI Graz Dienstag, 20. 3 19.00 Uhr WIBICO „Finanz-Online“ Mag. Thomas Epply und Dr. Rudolf Weninger WIFI-Wien, Saal B 101, KDS-Saal Mittwoch, 21. 3. BICOS „Bilanzierung in der Praxis“ „Gasthof Jagerwirt“ in Volders Samstag, 24. 3. 9.00–17.00 Uhr BICO Upgrade – Kostenrechnung WIFI Graz 28.–29.3. Mi–Do 17.30–22.00 Uhr BICO Upgrade – Steuerrecht WIFI Graz APRIL 2007 Dienstag, 24. 4 18.30 Uhr WIBICO „Die Einnahmen - Ausgabenrechnung“ Dr. Nikolaus Potyka, I.A. Consulting GmbH MAI 2007 Donnerstag, 10. 5 bis Freitag, 11. 5. WIBICO 5. Österreichischer Bilanzbuchhalter Kongress in Wien WIFI-Wien, Karl Dittrich Saal