IFRS - Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter

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IFRS - Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter
Bundesverband der Österreichischen BilanzbuchhalterInnen
Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
Dezember 2006 – 28/06
ZGZ 02Z033049
Verlagspostamt 8053 Graz-Neuhart
Inhaltsverzeichnis
g
Postgebühr bar bezahlt
Seite
EDITORIAL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
g GBH /SBH/SBB
Das neue Bilanzbuchhaltungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Übergangsbestimmungen BiBuG – FAQs . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Betriebsunterbrechung – Unfall. Beide sind
Gefahren für Ihren Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10
Englisch-Test für Bilanzbuchhalter & Controller . . . . . . . . . .11
Selbständige Bilanzbuchhalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12
g BUCHHALTUNG / BILANZ / STEUERN
Über IFRS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13–14
Steuertipps zum Jahresende für Unternehmer . . . . . . . 15–17
Richtige Fakturierung einer
innergemeinschaftlichen Güterbeförderung . . . . . . . 18–19
Neuregelung der Bilanzierungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . 20–21
Die Einbuchung von Betriebsprüfungsberichten . . . . . 22–23
Gliederung der Bilanz und GuV nach IFRS . . . . . . . . . . . . 24–25
Aktuelles zur Faxrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Der Steuerwolf 2007 – Handelsvertreterpauschalierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26–27
10 Tipps für mehr Gelassenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Notwendige Änderungen aufgrund
des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006 . . . . . . . . . . . 28-29
g PERSONALVERRECHNUNG
Die freiwillige Abfertigung – ein heißer
Prüfschwerpunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–32
Altersteilzeit – Gerichtsurteile ändern
betriebliche Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33–34
Aktuelle Änderungen und Neuerungen
in der Personalverrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35–50
Fahrten: Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung . . . . . . 51–54
g WIRTSCHAFTSRECHT
Der Mieter zahlt nicht – was tun? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55–56
Die GmbH-Ecke – Eigenkapitalersetzende
Gesellschafterdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57–59
g CONTROLLING . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Warum man Controlling nicht mit „K“ schreibt? . . . . . . .60-62
g FRAU & WIRTSCHAFT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Erste Frau aus Österreich Ritter der
französischen Ehrenlegion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .63
g KARRIERE
Aufmerksam und erfolgreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .64
Wirkungsvolle Möglichkeiten, Menschen
zu überzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .65
Sind Sie ein Teamplayer? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .66
Bewerben – eine Kunst? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .67
g EDV / INTERNET
Excel – Checkpoint: Ist da ein Fehler? . . . . . . . . . . . . . . . . 68–69
Konzeption der sicheren E-Mail-Nutzung . . . . . . . . . . . . 70–71
Wo finde ich was im Internet? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
g
LESERBRIEFE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73–74
g BÖB
Wer ist der BÖB? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
g
KLUBNACHRICHTEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76–80
g
LINKS / PARTNER / Wichtige Adressen .81–83
g
KLUBSEMINARE IM ÜBERBLICK . . . . . . . . . . . . . 84
g
IMPRESSUM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
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BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Ein leichter
erster
Einstieg in
die IFRS
Herbert Grünberger
IFRS – Eine Einführung
Mit Fallbeispielen und Lösungen
Herbert Grünberger liefert mit seinem neuen Buch IFRS –
Eine Einführung einen kompakten ersten Einstieg ins Thema IFRS.
Die Inhalte sind überschaubar portioniert und IFRS wird
leicht verständlich und damit lernbar dargestellt.
Ausgehend von den Grundbegriffen des Bilanzierens – die
am Ende jedes Kapitels gesondert und ausführlich erläutert
werden – werden die Unterschiede zu den IFRS dargestellt.
Vom Verständnis zur Umsetzung ist es dann nur noch ein
kleiner Schritt, der anhand der dargebotenen Fallbeispiele
und Lösungen gelingen soll.
„IFRS – Eine Einführung“ ist nicht nur eine hilfreiche Unterlage für Seminare, sondern auch für das Selbststudium geeignet.
Wie immer schreibt Herbert Grünberger in einer leicht lesbaren Art und seinem lockeren Stil.
„Ich kann es nur jedem empfehlen, der eine Einführung
braucht so wie ich.“
Wilhelm Budai
Der Autor:
Dr. Herbert Grünberger, Gesellschafter der Moore Stephens
Austria; Associate Professor of Accounting,
Lauder Business School, Wien; Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA (Chicago). Fachbuchautor.
Linde Verlag
1. Auflage 2006
228 Seiten, kart.
ISBN-13 978-3-7073-1093-1
ISBN-10 3-7073-1093-0
(A) 3 35,00 / 3 (D) 34,00 / CHF 60,50
WIFI Upgrade-Ausbildung für
Gewerbliche und Selbständige
Buchhalter gemäß Bilanzbuchhaltergesetz ab 1.1.2007:
Ab 1.1.2007 tritt das neue BBH-Gesetz in Kraft. Zur
Erlangung der BBH-Berufsberechtigung sind demnach Fachprüfungen abzulegen. Für bereits tätige
Gewerbliche Buchhalter und Selbständige Buchhalter sieht dieses Gesetz eine Übergangsbestimmung
vor. Selbständige Buchhalter und Gewerbliche
Buchhalter, welche folgende Ausbildungen nach
dem 31.12.2000 abgelegt haben, sind von diesen
normierten Fachprüfungen befreit:
g Ausbildung zum Bilanzbuchhalter (Details im
Gesetz oder bei Ihrer Interessenvertretung zu
hinterfragen) und
g Ausbildung zum Personalverrechner (Details im
Gesetz oder bei Ihrer Interessenvertretung zu
hinterfragen)
Wurde eine dieser Ausbildungen vor dem 1. 1. 2001
erfolgreich absolviert, besteht eine Befreiung von
den in diesem Bundesgesetz normierten Fachprüfungen nur dann, wenn eine Ausbildung im Ausmaß
von insgesamt 50 Lehreinheiten mit folgenden
Gegenständen nach dem 31.12.2000 erfolgreich
absolviert wurde:
g BH und Jahresabschluss 20 LE
g Kostenrechnung 10 LE
g Steuerrecht 10 LE
g Personalverrechnung 10 LE
Lehrgangsbezeichnung:
Upgrade-Ausbildung für Gewerbliche und Selbständige Buchhalter gemäß Bilanzbuchhaltergesetz ab
1.1.2007
Lehrgang:
50 Lehreinheiten
Preis:
3 580,—
Wirtschaftsförderungsinstitut
der Wirtschaftskammer Österreich
WIFI Netzwerk
Wiedner Hauptstrasse 63
1045 Wien
Tel-Nr.: +43 (0)5 90 900-3071
Fax-Nr.: +43 (0)5 90 900-11307
URL: http://www.wifi.at
BILANZBUCHHALTER
Der Präsident
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BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Vorwort
Liebe Leserin!
Lieber Leser!
in spannendes Jahr 2006, an dessen Ende das Inkrafttreten des Bilanzbuchhaltungsgesetz – BibuG 2006
steht, neigt sich seinem Finale zu. Bei aller Bescheidenheit:
Wir waren auch heuer wieder erfolgreich. Zu verdanken
haben wir das unseren Autoren und – vor allem – Ihnen!.
Die Zeitschrift des Bundesverbandes der österreichischen
Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhalterinnen gibt es nunmehr seit sieben Jahren; von einem verflixten 7. Jahr – wie
in manchen Partnerschaften – kann dank Ihrer Impulse
Gott sei Dank nicht gesprochen werden.
Erlauben Sie mir, an dieser Stelle eine Vorschau samt
Rückblick – gewürzt mit persönlichen Anmerkungen – zu
übermitteln: 50% unserer BÖB-Mitglieder haben erfreulicherweise bei der großen Umfrage im Sommer d.J. teilgenommen, danke für die vielen Anregungen. Etwas haben
wir gleich verwirklicht: Ein Inhaltsverzeichnis für die mittlerweile 28 Journale ist dieser Ausgabe beigefügt. Und Sie
sehen es auch – das vorliegende Exemplar ist erstmals
gelocht.
Das Bilanzbuchhaltergesetz definiert die Tätigkeit des
Bilanzbuchhalters weder als gewerbliche Tätigkeit noch
als einen freien Beruf. Für die berufsständischen Belange
ist eine paritätische Kommission zuständig (§ 91 BibuG),
die ihren Sitz in Wien hat und aus jeweils drei Vertretern
der Wirtschaftskammer Österreich und der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder besteht. Diese paritätische Kommission hat ihre Tätigkeit bereits aufgenommen und ist für
viele Zweifelsfragen ab sofort Ihr (hoffentlich kompetenter) Ansprechpartner.
E
Die vorläufigen Adressen lauten:
PARITÄTISCHE KOMMISSION
c/o Kammer der Wirtschaftstreuhänder
zH Frau Renate Fröschl
Schönbrunner Straße 222 –228/1/6. Og
1120 Wien
oder
PARITÄTISCHE KOMMISSION
c/o Wirtschaftskammer
zH Frau Mag. Ulrike Lauber
Wiedner Hauptstraße 63
1140 Wien.
Die Homepage www.bilanzbuchhaltung.co.at wird laufend aktualisiert.
Sie können sich vorstellen, dass der Verwaltungsaufwand
immer größer wird. Sie können aber auch unser Leben
erleichtern, wenn Sie uns Adressänderungen (samt E-mailAdresse) mitteilen.
◆ Aus vielen persönlichen Gesprächen und noch mehr
Emails glaube ich zu wissen, dass 90% unserer Leser mit
dem Bilanzbuchhaltergesetz zufrieden sind. Die übrigen
kämpfen ein wenig mit den Voraussetzungen für die Personalverrechnungsprüfung. Im Hinblick auf die Übergangsregelungen des § 98 Abs. 6 BibuG empfiehlt sich eine
direkte Kontaktaufnahme mit der Paritätischen Kommission. Viele Kurse, die für den Nachweis der geforderten
Fortbildung notwendig sind, sind bereits ausgebucht.
◆ In letzter Zeit hatte ich vielfach einen 16-Stunden-Tag.
Meine Frau – und nicht nur sie – sagt, dass das so nicht
mehr möglich ist. Daher suchen wir zur Entlastung des
Präsidenten einen Generalsekretär und haben hiefür professionelle Hilfe bei der Auswahl geeigneter Persönlichkeiten in Anspruch genommen. Übrigens: Hiefür entstehen
uns keine Kosten; Sie wissen, Sparsamkeit ist mein oberstes Gebot.
◆ Wir haben auch einen Tiroler Rechtsformexperten (der
auch regelmäßig Autor unserer Zeitschrift ist) beauftragt,
Überlegungen zur Optimierung der Vereinsstruktur anzustellen. Es geht mir hier auch um die Schaffung einer starken Marke, damit wir – noch mehr als in der Vergangenheit – als kompetenter Ansprechpartner für alle (übrigen)
Interessenvertretungen noch besser die Belange unserer
Mitglieder vertreten können.
◆ Die Leserbriefe sind für viele nach wie vor eine beliebte
Rubrik. Zögern Sie bitte nicht und schreiben Sie uns, wenn
Sie eine fachliche Frage haben oder sonst irgendetwas loswerden wollen. Sie haben auch die Möglichkeit Ihr Anliegen in unserem Forum unter www.boeb.at zu platzieren.
Sie werden entdecken, dass unsere Homepage schon eine
wahre Fundgrube zur Lösung täglicher Probleme ist.
ür das Jahr 2007 wünsche ich Ihnen viel Erfolg und
danke im Namen des BÖB, der Landesclubs sowie der
vielen Autoren für die bisherige treue Unterstützung. Ich
persönlich wünsche mir, dass in unseren Vereinen (BÖB
und Landesclubs) noch mehr weitergeht wie bisher; ein
gelegentliches über den Tellerrand blicken aller Beteiligten ist
in diesem Zusammenhang manchmal sehr hilfreich.
F
Herzliche Grüße
Präsident des BÖB, Bundesverband der Österreichischen Bilanzbuchhalter
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Jentzsch
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Jentzsch Full Service für alle Druckjobs
Der Firmenname ist Job zugleich, denn die Wiener Druckerei
bietet für alle Printaufgaben die optimale Lösung.
In
Floridsdorf zählt die Druckerei Jentzsch längst zu
den etablierten Paradeunternehmen. Der Familienbetrieb, vor mehr als 40 Jahren gegründet, gilt seit jeher als
Anbieter höchster Standards, wenn es um den modernen
Druck geht. Man legte stets Wert auf die neuesten Technologien. So beteiligte sich die Druckerei am Druckvorstufenunternehmen press enter Schretzmaier GmbH. Durch diese
Beteiligung wurde der Schritt in die digitale Druckvorstufengeneration - Computer-to-Film, Computer-to-Plate eingeläutet. Ende 2002 setzte die Druckerei Jentzsch mit
dem Erwerb des Reprounternehmens Repro 14 (Pelz & Reinisch GmbH) einen weiteren Akzent. Jentzsch stieg damit
in den Digitaldruck ein. Im Jahr 2004 schließlich wurde die
Druckerei Profildruck in das Unternehmen eingegliedert.
Somit bietet die Druckerei Jentzsch nun auch Digitaldruck
in wesentlich größerem Umfang an. Heute präsentiert sich
die Druckerei Jentzsch – um die Neuerungen auch optisch
zu unterstreichen – in einem modernisierten Corporate
Design und mit einer klaren, unmissverständlichen Botschaft, welche die Kernkompetenz des Unternehmens Druckerei Hans Jentzsch & Co GmbH nachhaltig zum Ausdruck
bringen soll. Eben: jentzsch:druckt!
• Noch mehr Service
Das Jahr 2006 gilt als eines der spannendsten in der Firmengeschichte: „Wir können unseren Kunden nun zusätzlich zum Offsetdruck auch Digitaldruck anbieten, darüber
hinaus Endfertigung und Lettershop. Das Kuvertieren, Adressieren, Postfertigen und Versenden von Broschüren und Kundenzeitschriften zählt ebenfalls zu unseren Serviceleistungen“, beschreibt Geschäftsführer Gottfried Hirsch.
Die Logistik der Drucksorten erfolgt ganz nach Kundenwunsch: Ob DPD, Post, redmail oder innerstädtische Botendienste – jeder Anspruch wird erfüllt.
Übrigens: Auch wenn jentzsch:druckt auf den Print-Bereich
fokussiert ist, bietet das Unternehmen in Zusammenarbeit
mit seinen Partnern beispielsweise auch den Satz oder die
Grafik von Werbesendungen an.
„Die Kunden erhalten auf Wunsch bei uns alles aus einer
Hand“, meint Hirsch. Ideal ausgerichtet, erklärt Gottfried
Hirsch, ist die Druckerei für Auflagen von bis zu 30.000
Stück. Der Umfang spielt dabei eine nebensächliche Rolle:
Von einem Flyer mit einer Seite bis zu einer Kundenzeitung
mit bis zu 76 Seiten ist alles möglich!
• Lagerhaltung für den Kunden
Ein weiterer neuer Service der Druckerei Jentzsch ist die
Lagerhaltung. Vor kurzem wurde eine neue Halle mit rund
900 Palettenstellplätzen mit einer Mobilregalanlage errichtet.
Weil viele Kunden der Druckerei gerne mehr drucken lassen, als der gegenwärtige Bedarf ist, hat sich diese Dienstleistung sehr bewährt. Auch deshalb, weil Unternehmen
Kosten sparen können:
qq
Leistungen für
den Kunden:
q Druckvorstufe
q Digitaldruck
q Offsetdruck
q Druckveredelung
q Endfertigung
q Lieferservice
q Lagerhaltung/Logistik
BILANZBUCHHALTER
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Jentzsch
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
CHECKLISTE:
So finden Sie die beste Druckerei
G
HochregalLager
ute Inhalte brauchen gutes Design. Informationsbroschüren, Kataloge, Flyer, Briefpapier, Visitenkarten oder Werbemittel – alles Gedruckte, mit dem ein
Unternehmen an die Öffentlichkeit und potenzielle Kunden geht, prägt den (oft entscheidenden) ersten Eindruck. Seine Herstellung erfordert daher besondere
Sorgfalt bei der Auswahl des Druck-Dienstleisters.
Ein paar Fragen, die helfen sich im Druckereiangebot zu
orientieren:
„Der Druck einer Großauflage – beispielsweise von Briefpapier, Produktkatalogen, Werbefoldern, Büchern, etc. –
kommt günstiger, als wenn man kleinere Auflagen fährt.
Es ist also überlegenswert, einen Halbjahresbedarf einzulagern und dafür billiger zu drucken“, betont Hirsch.
• Österreichische Top-Druckerei
Die jüngste Entwicklung im laufenden Qualitätsmanagement bei Jentzsch ist die Zertifizierung nach „Print Colour
Management“. Diese Qualitätsauszeichnung, die einer ISOZertifzierung ähnlich ist, wird von einer deutschen Zertifizierungsstelle vergeben. Die Druckerei Jentzsch ist eine der
ersten Druckereien in ganz Österreich, die diese Zertifizierung vorweisen kann.
„Ein erneuter Beweis dafür, dass wir ständig um den Ausbau
unserer Qualität und unserer Kundenleistungen bemüht
sind“, wie Gottfried Hirsch zu Recht meint.
Druckerei Jentzsch, 21., Scheydgasse 31, Geschäftsführer
Gottfried Hirsch, Telefon: 278 42 16-26 Fax: 278 41 16-43
E-Mail: [email protected] Internet: www.jentzsch.at
1.
Gibt es Hilfestellung bei Textformulierung bzw.
Layout? Gute Druckereien unterstützen bei Reproduktion und Bildbearbeitung von der Vorstufe bis zum
Endprodukt. Fließtexte sollten von allen Datenträgern
(von Diskette bis USB-Stick) übernommen werden können. Gibt es Leistungen wie Textumbruch und Seitengestaltung nach vorhandenem oder zu erstellendem Layout, Reproduktion und Scans von Farb bzw. SchwarzWeiß- Vorlagen.
2.
Welche Produkte hat die Druckerei im Angebot?
Visitenkarten, Flyer, Folder, Plakate, Broschüren,
Briefpapier, Kuverts, Bücher, Aufkleber, Autobeschriftung, Banner, Fahnen, Sackerl, CD- oder DVD-Booklets
und Covers, Autobeschriftungen, T-Shirts, (Adress-)Etiketten, Kalender, Einladungskarten, Gutscheine, Formulare, Mailings, Aussendungen, Werbemittel, Folien,
Papieraufkleber, Stempel, Verpackungen, Mappen, etc.
3.
Auf welche Verfahren ist die Druckerei spezialisiert, welche kann sie daher kostengünstig anbieten? Offset-/Rollenoffset-, Sieb-, Lösemittel-, Flexorotations-, Buch-, Digital-, Präge-, Foto-, T-Shirt-Druck.
4.
Können Sie die Druckdaten im gewünschten Format anliefern? (Abweichungen kosten Zeit und
Geld) Ein verbindlicher Ausdruck als Kontrolle kann helfen. In der Regel wird PDF-Format gewünscht.
5.
Geschäftsführer
Gottfried
Hirsch
Wie sollen die Druckprodukte verpackt, geliefert
und/oder versandt werden? Viele Druckereien bieten Adressierung, Stanzungen, Prägung, Laminieren, Falzen, Folieren, Kuvertieren extra an. Beim Versand beispielsweise von Direct Mails können sie oft günstigere
Tarife bieten.
6.
Gibt es einen zentralen Ansprechpartner, der sich
um die gesamte Abwicklung kümmert?
8
GBH/SBH/SBBH
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Das neue Bilanzbuchhaltungsgesetz
Vorbereitungen laufen
KR Dkfm. Dr.
Friedrich Bock
Fachverbandsobmann UBIT
as im Sommer vom Parlament beschlossenen Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG)soll am 1. 1. 2007 in Kraft
treten. Damit möglichst viele Kolleginnen und Kollegen,
die dies wünschen, ihre Bestellung zum Bilanzbuchhalter
nach BibuG schon im Jänner in Händen halten können,
haben die zuständigen Interessenvertretungen – Wirtschaftskammer Österreich, vertreten durch den Fachverband UBIT und Kammer der Wirtschaftstreuhänder - seither in einer Reihe von Arbeitsgesprächen alles unternommen, um die notwendige Infrastruktur aufzubauen und
eine Reihe von Detailfragen zu klären.
D
q Die wichtigsten Bereiche sind:
1. Informationen für Gewerbliche und Selbständige Buchhalter und Interessierte: In 6 Bundesländen fanden im
September und Oktober Informationsveranstaltungen
statt, die von mehr als 800 Kollegen und Kolleginnen
besucht wurden und jeweils auch Gelegenheit zur
Beantwortung allgemein interessierender Fragen gegeben haben. Der Fachverband UBIT hat bereits im
August eine aktuelle Website www.bibug.info eingerichtet, die KWT beantwortet unter [email protected] eingehende Anfragen. Unter der Website: www.bilanzbuchhaltung.or.at finden sich Antragsformulare für die Bestellung zum Bilanzbuchhalter
zum Download.
2. Aufbau der Paritätischen Kommission als neue, für die
BilanzbuchhalterInnen zuständige Behörde. Seitens der
beiden Interessenvertretungen wurden die künftigen
Mitglieder nominiert. Diese sind bereits vor der offiziellen Konstitutierung, die erst mit Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen kann, in vollem Einsatz. Seitens der beiden
Kammern wurden auch 4 hauptamtliche Mitarbeiter
und die notwendigen Budgetmittel zur Verfügung
gestellt.
3. Inhaltliche Klärungen: Um transparente, dem Gesetz
und der wirtschaftlichen Praxis gerechte Entscheidungen (insbesondere bei der Interpretation der Übergangs-
bestimmungen für Gewerbliche und Selbständige Buchhalter und bei Neubestellungen) zu gewährleisten wurden eine Entscheidungsmatrix und umfangreiche Fallbeispiele erarbeitet. Dies dient auch der Absicht, die
Entscheidungen (anonymisiert) komplett der Öffentlichkeit und der Branche transparent und nachvollziehbar
zu machen und im Internet zu veröffentlichen.
4. Aus- und Weiterbildung: Mit den Ausbildungsanbietern wurden bundesweit die für die Kollegen und Kolleginnen eventuell notwendigen Kurse und Seminare vereinbart, um allen Interessierten die Möglichkeit zu
geben, diese vor dem Ende der Übergangsfristen rechtzeitig absolvieren zu können.
5. Prüfungswesen: Die für die neue Fachprüfung notwendige Prüfungsordnung wurde erstellt, die Vorsitzenden
und Stellvertreter der Prüfungsausschüsse nominiert
und die Vorbereitungen für einen ersten Prüfungstermin nach BibuG in der ersten Hälfte 2007 aufgenommen.
6. Marketingunterstützung: Der Fachverband UBIT hat
eine ansehnliche Budgetsumme für eine PR-und Werbeaktion für den neuen Beruf, der die Wirtschaft über der
Leistungsfähigkeit und Qualität der neuen BilanzbuchhalterInnen informieren soll bereitgestellt, in einem
Ausschreibungsverfahren eine Werbeagentur ausgewählt und den Berufsgruppenausschuss Buchhaltung
mit der Implementierung per 1. 1. 2007 beauftragt. Es ist
auch die Herausgabe einer gemeinsamen Berufsbeschreibung WKÖ/KWT gedacht.
7. Sonstiges: Geschäftsordnungen, IT-Infrastruktur, Formulardesign, Aufbau einer Buchhaltung, Mitarbeit an
der Novellierung von FinOnline und hunderte Anfragenbeantwortungen ergänzten die Arbeit, die für die
beteiligten ehrenamtlichen Funktionäre bereits das Ausmaß eines 30 h Teilzeitjobs angenommen hat -. Alles im
Hinblick auf das Vorhaben, mit Inkrafttreten des Gesetzes voll funktionsfähig zu sein.
Abschließend noch eine Bitte an alle Kollegen und Kolleginnen, die das ‚Upgrade’ zum Bilanzbuchhalter anstreben: Informieren Sie sich bitte zuerst über den Weg, der
für Ihren Fall zutrifft. Wer die im § 98 genau spezifizierten
Übergangsbestimmungen nicht erfüllt, sollte keinen diesbezüglichen Antrag stellen, weil dieser zurückgewiesen
werden müsste. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie uns.
Wir alle freuen uns jedenfalls schon auf die erste feierliche
öffentliche Bestellung von Bilanzbuchhaltern und Bilanzbuchhalterinnen nach BibuG im Jänner 2007.
■
BILANZBUCHHALTER
GBH/SBH/SBBH
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BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Übergangsbestimmungen BiBuG – FAQs
Kristin Pollak
Selbständige Buchhalterin
ie KWT sowie WKÖ haben bereits unzählige individuelle
Anfragen in den letzten Wochen beantwortet.
Allerdings können gerade wesentliche Auslegungsfragen nicht
abschließend beantwortet werden, denn das BiBuG hat die
Zuständigkeit für alle Angelegenheiten und Aufgaben seiner
Vollziehung einer Paritätischen Kommission (PK) übertragen.
Diese Kommission kann erst mit dem In-Kraft-Treten des Bilanzbuchhaltergesetzes mit 1. 1. 2007 offiziell tätig werden.
Ich bitte Sie daher auch um Verständnis, dass in manchen Detailfragen seitens KWT und WKÖ immer wieder auf die Paritätische
Kommission und deren Entscheidungen verwiesen werden
muss.
Ich erhielt in den letzten Wochen auch viele Anfragen von SBHs
und möchte Ihnen hier zwei davon weiterleiten sowie meine
Antworten dazu, die vielleicht auch den einen oder anderen Kollegen/-in betreffen könnten:
D
D.h. Sie werden sich bestimmt im Bereich Personalverrechnung
sowie Buchhaltung und Bilanzierung in den letzten 6 Jahren weitergebildet haben. Suchen Sie diese Seminarbestätigungen mal
heraus und schauen Sie, ob Sie nicht ohnehin auf die 50 LE kommen! D.h. nämlich, dass Sie ev. gar keine weitere Ausbildung
von 50 LE zu absolvieren haben. Erforderliche wären jedenfalls:
20 LE BH und Bil/JA-Erstellung, 10 KORE, 10 StR und 10 PV).
Prüfung wäre in Ihrem Fall keine notwendig, lediglich der Nachweis oder Besuch der 50 LE (Hier bieten bereits die Akademie
der WTH www.wt-akademie.at sowie das Wifi www.wifi.at
einiges an).
Die Entscheidung über die Prüfungsbefreiung bzw. Anrechnung
liegt sodann bei der Paritätischen Kommission (= zuständige
Behörde für die Zulassung zur Fachprüfung, öffentliche Bestellung, Anerkennung von Gesellschaften etc.).
Ein grundlegender Vorteil in der KWT zu bleiben ist sicherlich,
dass man nur mit der KWT-Mitgliedschaft zur SteuerberaterPrüfung antreten kann. Vorteil der WKO: Es stehen dem BilBH,
der zur WKO gehört, auch die aus der GewO resultierenden
Nebenrechte zu.
Fall 2 q SBH/GBH:
Frage:
Fall 1 q SBH:
◆ HAK-Matura
◆ 1998 Buchhalterprüfung
◆ 1999 Bilanzbuchhalterprüfung
◆ 2000 Personalverrechnerprüfung
◆ tätig bei einem Steuerberater im Bereich Bilanzierung seit
2004 SBH
Fragen:
Wenn ich das richtig verstanden habe, müsste ich eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von 50 LE absolvieren um die
Befugnisse des BiBus zu erwerben.
Wie sieht diese Ausbildung aus, wo ist diese und wird diese mit
einer Prüfung abgeschlossen?
Welche Vorteile bringt mir die Mitgliedschaft bei der KWT im
Vergleich zur WKO. (derzeit bin ich Mitglied der KWT)?
Antwort:
Wenn Sie die BilBH-Prüfung sowie PV-Prüfung vor 2001 absolviert haben, können in Hinblick auf die allenfalls erforderlichen
Zusatzausbildungen nach § 98 Abs 6 Bibu G (50LE) grundsätzliche alle einschlägigen Aus- und Weiterbildungen, die nicht vor
2001 absolviert wurden, herangezogen werden, um Sie von einer
BilBH-Prüfung zu befreien.
Da ich derzeit SBH und GBH bin, hätte ich die Frage, ob eine
Doppelmitgliedschaft in beiden Kammern zukünftig möglich
sein wird.
Antwort:
Eine Doppelmitgliedschaft als SBH ist nicht möglich -– diese
wandern per 1. 1. 2008 in die WKO.
Für BilBH ist eine Doppelmitgliedschaft im BibuG nicht ausgeschlossen, an sich kann auch erklärt werden, beiden Kammern
angehören zu wollen – es macht nur keinen tieferen Sinn (lt. den
Verhandlungen sollte dies auch nicht ausgeschlossen werden).
Im BibuG ist lediglich der Wechsel der Mitgliedschaft geregelt,
nicht aber die Begründung einer zweiten Mitgliedschaft.
Die Doppelmitgliedschaft ist nach dem BibuG nicht explizit ausgeschlossen. Allerdings gehen aufgrund einer Bestellung bisherige Berechtigungen nicht automatisch unter, so dass ein bisheriger GBH, der BilBH wird und nicht seine Gewerbeberechtigung
■
zurücklegt, automatisch Mitglied in beiden Kammern ist.
Sie finden aber auch online Antworten zu den am häufigst
gestellten Fragen (FAQs) unter:
www.kwt.or.at unter der Rubrik/Information/Bilanzbuchhalter ODER demnächst unter www.bilanzbuchhaltung.or.at
oder direkt Fragen an die zuständigen Bearbeiter: [email protected]
10
GBH/SBH/SBBH
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Betriebsunterbrechung – Unfall
Beide sind Gefahren für Ihren Betrieb
Andreas Fiala
Versicherungsmakler u. Vermögensberater
Gartengasse 14, 2100 Leobendorf
Tel. 0676/ 55 76 425 • Fax 02262/ 68 532
[email protected]
q
Was ist der Unterschied zwischen den beiden
Risken?
Bei der Betriebsunterbrechung müssen Sie Ihren Betrieb
aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend schließen
(zumindest teilweise), da sie, sei es wegen eines Unfalles
oder einer Krankheit. Wenn Sie es wollen, können Sie das
Risiko eines Sachschadens mitversichern. Ein paar Beispiele: Beim Schifahren stürzen Sie und verletzen sich am
Knie, Diagnose Kreuzbandriss. Sie müssen Ihren Betrieb
für 4 Wochen schließen. Bei einer Krankheit läuft es ähnlich. Wegen eines Bandscheibenvorfalles schließen Sie den
Betrieb für 6 Wochen. Oder durch ein Feuer ist Ihr Büro
für 4 Wochen nicht zu benützen.
In allen Fällen haben Sie nicht nur Schmerzen oder Unannehmlichkeiten, sondern auch einen finanziellen Verlust.
Sie haben weiter Ihre Fixkosten, doch die Einnahmen fehlen oder sind zumindest geringer. Die Versicherung zahlt
Ihnen diesen Verlust bis zu einer Unterbrechung von
einem Jahr. Man kann diese Haftungszeit auf Wunsch
sogar auf 2 Jahre verlängern.
Was kostet diese Absicherung? Die Prämie ist abhängig
vom Alter, vom Entschädigungsbetrag der Versicherung
pro Tag und der gewählten Karenzzeit (nach dieser Zeit
wird geleistet).
Ein/e 35 jähriger Buchhalter/In zahlt für eine Entschädigung von € 75,– pro Tag Betriebsunterbrechung (auch
Samstag und Sonntag) nach einer Karenz von 7 Tagen
€ 19,70 im Monat. Diese Prämie gilt als Betriebsausgabe
und ist voll absetzbar.
q
Was ist nun der Unterschied zu der Unfallversicherung?
Eine Unfallversicherung ist variabel gestaltbar. Immer ist
eine Invalidität versichert, d.h. wenn Sie durch einen
Unfall einen bleibenden körperlichen Schaden erleiden,
bekommen Sie einmalig einen Betrag von der Versiche-
rung. Wie hoch, das können Sie selbst entscheiden. Sinnvoll ist es, dass ab 1% Invalidität bereits bezahlt wird. Bitte
beachten Sie, dass die Versicherungssumme auch passt.
Diese soll zumindest € 150.000,– bei voller Invalidität
betragen.
Ich habe für mich einmal ein schauriges „Spiel“ gemacht.
Ich betrachtete mein Haus, mein Büro und stellte mir vor,
was ich alles ändern müsste, wenn ich im Rollstuhl säße.
Mein Einkommensverlust etc. Ich würde mit € 150.000,–
nicht auskommen.
Mit 10,– € im Monat bekommen Sie bereits ein sehr gute
Unfallversicherung.
Beide Versicherungen, sowohl die Unfall – als auch die
Betriebsunterbrechungsversicherung können Ihre Existenz
retten. In der Betriebsunterbrechung gibt es bereits eine
Gruppenvereinbarung für BÖB Mitglieder. Bei der Unfallversicherung stehe ich knapp vor einem Abschluss. Sie
können mich gerne kontaktieren, ich berechne Ihnen gerne
■
ein individuelles Angebot.
Nützen Sie die Gruppe der BÖB-Mitglieder.
Andreas Fiala
Versicherungsmakler und Vermögensberater
Gartengasse 14, 2100 Leobendorf
Tel. 0676/ 55 76 425 • Fax 02262/ 68 532
Lebensweisheiten
Ratlosigkeit und Unzufriedenheit sind die ersten
Vorbedingungen des Fortschrittes.
Thomas Alva Edison (1847–1931),
US-amerikanischer Erfinder, Entdecker des glühelektrischen Effekts
Wer keine Werbung macht, um Geld zu sparen, könnte
ebenso seine Uhr anhalten, um Zeit zu sparen.
Henry Ford (1863–1947) Amerikanischer Automobilhersteller
Wenn man alle Gesetze studieren wollte,
so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten.
Johann Wolfgang von Goethe (1749–1832), deutscher Dichter und Dramatiker
Es ist nicht genug zu wissen, man muss auch anwenden.
Es ist nicht genug zu wollen, man muss auch tun.
Johann Wolfgang von Goethe (1749–1832 deutscher Dichter und Dramatiker
BILANZBUCHHALTER
GBH/SBH/SBBH
11
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Englisch-Test für Bilanzbuchhalter & Controller
A
ufgrund der zahlreichen Rückmeldungen auf den letzten Englisch-Test haben wir uns für eine Fortsetzung entschieden. Dieses Mal dreht sich alles um Prepositions often used in economic situations.
Testen Sie Ihre Englischkenntnisse und finden Sie die richtigen Präpositionen.
1.
sich auf etwas spezialisieren
a. to specialize on
b. to specialize in
c. to specialize for
7.
eine Nachfrage für
a. a demand on
b. a demand for
c. a demand at
2.
bis spätestens August
a. by august at the latest
b. in august for the latest
c. in august at the latest
8.
die Verkäufe stiegen um 10%
a. sales increased to 10%
b. sales increased by 10%
c. sales increased on 10%
3.
zu Ihrem Risiko
a. for your risk
b. to your risk
c. at your risk
9.
innerhalb von 2 Wochen ab Annahme
a. within 2 weeks on receiving
b. within 2 weeks of receiving
c. within 2 weeks to receiving
4.
zu diesen Preisen
a. at these prices
b. on these prices
c. for these prices
10.
5.
zu diesen Konditionen
a. at these terms
b. on these terms
c. under these terms
6.
unter diesen Umständen
a. at these circumstances
b. on these circumstances
c. under these circumstances
einen Rabatt für etwas geben
a. to grant a discount for something
b. to grant a discount on something
c. to grant a discount at something
Eine Liste der wichtigsten Präpositionen sowie die Auflösung des Tests erhalten Sie wenn Sie uns Ihre Antworten
per E-Mail an [email protected] senden.
Österreichisches Controller-Institut
Billrothstraße 4, 1190 Wien
Tel.: +43/1/368 68 78-221 œ Fax: +43/1/368 68 38
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Intensivtraining Englisch im Finanzbereich mit Dr. Doris Prachner
Fachvokabular und Training für verhandlungssicheres und diskussionsfähiges Englisch
• Referentin: Dr. Doris Prachner, Gesellschafter-Geschäftsführerin, Intertreuhand Prachner
Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, Tulln
• Termin: 5.–6. März 2007
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BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
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Kein Problem!
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Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen.
12
GBH/SBH/SBBH
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
IFRS - Externe
Berichterstattung
nach internationalen
Rechnungslegungsvorschriften
Walter Rosenauer
Bilanzbuchhalter
Gewerblicher Buchhalter
Unternehmensberater
[email protected]
WIFI Lehrgangsleiter Univ.-Prof. Dr. Roman
Rohatschek, Ernst & Young, gibt
aufschlussreiche Einblicke in das Thema
Jetzt ist es genau 10 Jahre her, dass die erste Sitzung
des Arbeitskreises: „selbständige Bilanzbuchhalter“
stattgefunden hat.
Unendlich viele Besuche, Vorsprachen, Briefe und Mails
– sowie Sitzungen zu diesem Thema haben stattgefunden.
1999 war endlich der 1.Schritt erfolgreich, es gab den
GBH und den SBH. War zwar nicht in unserem Sinne –
aber wie gesagt: ein erster Schritt!
In der Zwischenzeit haben wir beim VwGH wegen der
Buchhaltungsgrenzen Einspruch erhoben und gewonnen. Auch gab es einige Verbesserungen für die GBH
wie FinanzOnline! etc. und in Folge auch für die SBH die
Buchhaltungsgrenzen!
Im Vorjahr ist es uns gelungen – mit starker Unterstützung der WKÖ – dass man sich dem Bilanzbuchhalter
gewidmet hat. An einigen Sitzungen durfte ich auch
teilnehmen. Mit dem Kompromiss müssen wir zunächst
leben.
Auch ich muss die PV-Prüfung nachholen – mittlerweile
habe ich meinen Ärger darüber verdaut. Unter dem
Motto: Lebenslanges Lernen ist angesagt!
Oder wie das Motto der Salzburger Bildungstage war:
Lernen ist wie Rudern gegen den Strom. Sobald Du
aufhörst, treibst Du zurück!!!
Also www.bilanzbuchhaltung.or.at und anmelden zum
Bilanzbuchhalter.
Glück auf!
Walter Rosenauer
„IFRS – das ist die Abkürzung für International Financial
Reporting Standards – bezeichnet eine externe Berichterstattung nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften und stellt neue Anforderungen an das Rechnungswesen. Seit dem Jahr 2005 sind in Europa die IFRS für alle
an europäischen Börsen notierten Unternehmen verpflichtend eingeführt. Alle anderen Unternehmen haben
die Möglichkeit, ihren Konzernabschluss statt nach dem
Handelsgesetzbuch in Übereinstimmung mit den IFRS zu
erstellen. Diese bringen eine andere Arbeitsweise sowie
ein geändertes Berichtsverständnis und -verhalten mit
sich.
Mit Hilfe von IFRS soll eine Harmonisierung der unterschiedlichen Bilanzierungsansätze erreicht und Abschlüsse transparenter werden, um sie leichter vergleichen zu
können. Von dieser Änderung sind nicht nur Finanzabteilungen betroffen, denn der Übergang erfordert Maßnahmen im technischen, operativen und strategischen
Bereich“, erläutert WIFI -Lehrgangsleiter Univ. Prof. Dr.
Roman Rohatschek.
Das WIFI Wien und das WIFI Salzburg bieten einen praxisbezogenen Lehrgang an, der die im Rahmen der Bilanzierung und des Reportings benötigten Kenntnisse vermittelt. Diese Weiterbildungsmöglichkeit ist inhaltlich
darauf ausgerichtet, die in der Praxis an einen IFRS-Spezialisten gestellten Fragen zu beantworten. Dies wird
durch eine Kooperation mit Ernst & Young sowie den
damit verbundenen Einsatz von praxiserfahrenen Trainern gewährleistet.
Lehrgangsleiter Roman Rohatschek zu den Hauptthemen:
„Neben der Beherrschung der relevanten Standards stehen die Vermittlung von vertiefenden Kenntnissen im
Rahmen der Konzernrechnungslegung sowie die Besonderheiten bei der Festlegung des Konsolidierungskreises
im Fokus. Der Aufbau und die Erstellung von Abschlüssen
nach den internationalen Rechnungslegungsnormen und
deren Interpretation mit Hilfe der Bilanzanalyse sind weitere Trainingsgebiete.“
WIFI Wien:
Infoabend: 16. April 2007, 19 h
WIFI Wien, Währinger Gürtel 97, 1180 Wien
Lehrgangsstart: 11. Mai 2007
Kontakt: E-Mail: [email protected]
Telefon: 01/476 77-555
WIFI Salzburg:
Infoabend/Lehrgangsstart: voraussichtlich Frühjahr 2007
Kontakt: E-Mail: [email protected]
Telefon: 0662/8888-411
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
13
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Über IFRS
Dr. Herbert Grünberger
Moore Stephens Wirtschaftsprüfungs GmbH
4020 Linz, Stelzhammerstrasse 12
Tel. 0732/65 61 61
heißt International Financial Reporting
Standards, früher auch als IAS bezeichnet,
International Accounting Standards. IFRS ist eine Summe
von Fachgutachten, die fortlaufend nummeriert werden zu Zeiten, in denen die alten Bezeichnung IAS gegolten
hat, beginnend mit IAS 1 bis IAS 41, seit der Umbenennung in IFRS beginnend mit IFRS 1, vorläufig bis IFRS 7.
IFRS
Bei IFRS sind wir nicht mehr mit Gesetzestexten konfrontiert, sondern mit Standards. Die Standards sind eine
Mischung von Gesetzestext und Interpretation. Sie sind
vielmehr erläuternd als die Gesetzestexte, die wir gewohnt
sind.
Dessen ungeachtet sind sie manchmal genauso unverständlich wie Gesetzestexte. Jedes wichtige Bilanzierungsproblem wird in einem Standard behandelt. Die Standards
sind in der Regel allgemein gefasst und damit für alle
Unternehmen anwendbar. Ausnahmsweise gibt es branchenbezogene Standards, beispielsweise IFRS 6 für Bergbau und IFRS 41 für die Landwirtschaft.
Jeder Standard ist in Absätze (Paragraphen) eingeteilt.
Wenn ein Absatz zitiert wird und zwar in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem Standard, dann wird er
wie folgt dargestellt .22 - was bedeutet, Absatz 22. Viele
Standards enthalten dann noch Anhänge (Appendix), die
mit Großbuchstaben bezeichnet werden. Diese Anhänge
enthalten dann Richtlinien der Anwendung (Application
Guidance, AG).
Neben den Standards gibt es noch offizielle Interpretationen. Die IAS Interpretationen wurden SIC bezeichnet, die
IFRS Interpretationen nunmehr IFRIC.
Der Einstieg in IFRS wird durch einige Erschwernisse
behindert. Die erste Behinderung ist durch die Übersetzung des englischen Originaltextes auf deutsch entstanden. Dabei wurden viele englische Begriffe eingedeutscht,
beispielsweise Transaktionen für transactions, Finanzinstrumente für financial instruments. Dabei wurde aber
übersehen, dass diese Begriffe in der deutschen Sprache in
diesem Zusammenhang bislang nicht verwendet worden
sind. Damit haben wir beim Lesen mit den eingedeutschten Wörtern unsere Probleme, weil wir oft nicht wissen,
was mit diesem Wort gemeint ist. Wir werden, ob wir wollen oder nicht, diese Bezeichnungen in unserem Wortschatz aufnehmen müssen.
In manchen Fällen wird sogar ein englisches Wort im
deutschen Text verwendet, so z.B. impairment, weil es für
dieses englische Wort, das einen bestimmten Inhalt hat,
keine vergleichbare deutsche Bezeichnung gibt und auch
ein Versuch, dieses eine Wort mit zwei Sätzen zu erläutern, nicht zielführend ist. In Summe also, neue Inhalte
und teilweise neue Begriffe.
Ein erfolgreicher Einstieg in IFRS kann aber nicht durch
die Auseinandersetzung mit den Fachgutachten beginnen.
Das wäre genau so, als würden Sie Steuerrecht oder Handelsrecht anhand des Gesetzestextes lernen. Vergleichsweise findet sich im § 211 (2) HGB lediglich ein Satz über
die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen. Auch
wenn wir diesen Satz auswendig lernen, werden wir nicht
wissen, wie Pensionsverpflichtungen zu bilanzieren sind.
Zum Nachschlagen empfiehlt sich der Kodex des Österreichischen Rechts mit dem Titel „Internationale Rechnungslegung IAS, IFRS“.
IFRS kann in den meisten europäischen Staaten auch für
den Einzelabschluss verwendet werden. In Österreich und
in Deutschland ist jedoch der Einzelabschluss noch immer
nach HGB zu erstellen. Im Einzelabschluss wird der handelsrechtliche Gewinn dargestellt und über die MehrWeniger-Rechnung in der Körperschaftsteuererklärung
wird der steuerpflichtige Gewinn ermittelt.
Mit anderen Worten:
Wenn ein Unternehmen, auch ein Konzernunternehmen,
eine Dividende ausschüttet, dann handelt es sich um den
handelsrechtlichen Gewinn. Im Konzern ist das der
Gewinn der Mutterunternehmens. Basis für die Dividende ist demnach der Einzelabschluss des Mutterunternehmens. Basis für die Besteuerung ist dann jeweils der aus
dem Einzelabschluss abgeleitete steuerpflichtige Gewinn,
auch wenn durch die Gruppenbesteuerung (§ 9 KöStG) die
Tendenz in Richtung Konzernbesteuerung geht.
qq
14
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
HR: Handelsrecht StR: Steuerrecht
MWR: Mehr-Wenigerrechnung
Die Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses ergibt sich aus den Bestimmungen des HGB. Wenn
bestimmte Schwellenwerte überschritten werden, wie z.B.
Bilanzsumme, Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter und das
Mutterunternehmen befindet sich in Österreich, muss
nach dem österreichischen HGB ein Konzernabschluss
erstellt werden. Beim Konzernabschluss gibt es aber eine
Besonderheit, dargestellt in § 260 HGB. Im Konzernabschluss darf anders bewertet werden als im Einzelabschluss. Im Einzelabschluss wird sehr oft ein im HGB vorgesehenes Wahlrecht der Bewertung so ausgeübt, dass der
Gewinn minimiert wird. Aus einem reduzierten Gewinn
resultiert eine geringe Steuer. Diese Vorgangsweise setzt
aber voraus, dass Gewinne vorhanden sind, weil nur dort
eine Gewinnminimierung einen Sinn macht.
Ganz anders erfolgt die Bilanzierung im Rahmen des Konzernabschlusses. Nachdem hier anders bewertet werden
darf als im Einzelabschluss, wird in der Regel ein Gewinn
maximiert.
Die Wahlrechte werden so ausgeübt, dass der höchstmögliche Gewinn dargestellt wird. Nachdem vom Konzerngewinn keine Steuer bezahlt wird und auch nicht die Gefahr
besteht, dass Aktionäre auf den Gewinn greifen, gibt es
keine Beschränkung für die Gewinnmaximierung. Der
Bilanzleser kann aber davon ausgehen, dass der Konzerngewinn höher ist als die Summe der Gewinne aus den
Einzelabschlüssen.
Nachdem im Konzernabschluss anders bewertet wird als
im Einzelabschluss, kann dann gleich ganz anders bewertet werden, nämlich nach IFRS. Damit sind wir mitten in
unserem Thema. Ab 2005 müssen alle börsennotierten
Unternehmen den Konzernabschluss nach IFRS erstellen.
Nicht börsennotierte Unternehmen haben für den Konzernabschluss ein Wahlrecht zwischen der HGB-Bilanzierung und der IFRS-Bilanzierung.
Wir finden also folgende Struktur:
Jedes einzelne Unternehmen erstellt einen Einzelabschluss.
Dieser Einzelabschluss ist Basis für die Dividende und
über die Mehr-Weniger-Rechnung Basis für die Steuer.
Aus den Einzelabschlüssen wird, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden, ein Konzernabschluss
erstellt. Die Art und Weise der Erstellung des Konzernabschlusses ist im HGB und IFRS geregelt.
rung gehabt und eigene Vorstellungen in IAS hineinreklamiert. Graphisch dargestellt kann man sagen, dass 90%
Deckungsgleichheit besteht. An der 100%igen Deckungsgleichheit wird gearbeitet. US-GAAP ist aber inhaltlich
viel umfangreicher, weil es beinahe für jede Branche Antworten auf Bilanzierungsfragen bietet.
IFRS unterscheidet sich von US-GAAP dadurch, als IFRS
viele Ausnahmen zulässt. IFRS hat eine Wunschvorstellung (benchmark), aber von dieser Wunschvorstellung
gibt es auch Abweichungen (alternative treatment). Diese
Methodenvielfalt erschwert das Lernen, weil es von einem
vorgegebenen Weg oftmals eine Ausnahme gibt.
Schlussendlich kennt IFRS den Grundsatz der Wesentlichkeit (materiality, relevance). Dieser Grundsatz ist im
HGB nicht vorhanden, daher finden sich in HGB-Bilanzen
oft Rechnungsabgrenzungsposten mit ganz geringen
Beträgen, die für einen Bilanzleser jedoch ohne Bedeutung
sind. Damit sind wir auch schon bei der Definition des
Begriffes Wesentlichkeit. Ein Betrag ist dann wesentlich,
wenn sein Fehlen in der Bilanz den Bilanzleser zu einer
anderen Entscheidung geführt hätte, als wenn dieser
Betrag in der Bilanz dargestellt worden wäre. Bei einer
Bilanzsumme von 20 Millionen wird also ein Betrag von
beispielsweise 4.000 für den Bilanzleser keine Relevanz
haben. Seine Entscheidung, die Aktie zu kaufen oder zu
verkaufen, wird dadurch nicht beeinflusst. Diese Frage der
Wesentlichkeit hat aber für die Anwendung von IFRS
doch eine besondere Bedeutung.
Wir werden, wenn wir den HGB-Abschluss auf IFRS
umstellen, manchmal zu entscheiden haben, ob eine Umstellung erforderlich ist. Wenn beispielsweise ein Leasinggeschäft nach HGB eine Aktivierung nach IFRS mit sich
bringt, der aktivierte Gegenstand dann 4.000 betragen
würde, dann werden wir diese Aktivierung nicht durchführen, weil wie bereits dargestellt, dieser Betrag im Vergleich zur Bilanzsumme von 20 Millionen unbedeutend
ist. Es ist also bei der Anwendung von IFRS immer zu
überlegen, ob die geänderte Darstellung dem Bilanzleser
■
hilft.
IFRS vs. US-GAAP
Die Mutter aller Vorschriften ist US-GAAP. US-GAAP gibt
es seit 1923. US-GAAP wurde in der ersten Fassung von
IAS größtenteils abgeschrieben. Einzelne Länder haben
aber Vorbehalte gegen die Amerikanisierung der Bilanzie-
Aus Grünberger
„IFRS - Eine Einführung“
Linde Verlag,
Oktober 2006
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
15
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
STEUERTIPPS zum Jahresende
für UNTERNEHMER
Prof. Dr. Karl Bruckner
Geschäftsführer
BDO Auxilia Treuhand GmbH
www.bdo.at
Abgesehen von den alljährlich wiederkehrenden Steuertipps, wie
◆ Halbjahresabschreibung für Investitionen, die noch kurz
vor dem Jahresende getätigt werden;
◆ Möglichkeit der Sofortabsetzung von Investitionen mit
Anschaffungskosten bis 400 EUR (exklusive USt bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern) als geringwertige Wirtschaftsgüter;
◆ Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und
Verschieben von Erträgen bei Bilanzierern bzw Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei
Einnahmen-Ausgaben-Rechnern;
möchten wir Sie vor allem auf folgende Steuersparmöglichkeiten hinweisen:
• Investitionen – die befristeten Investitionsbegünstigungen für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen laufen am 31. 12. 2006 aus
Für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen ab 1. 7.
2005 von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern, die
noch bis zum 31. 12. 2006 durchgeführt werden, stehen
letztmalig die nach der Hochwasserkatastrophe 2005 eingeführten Sonder-Investitionsbegünstigungen zu (vorzeitige Abschreibung in Höhe von 12% für Gebäude bzw 20%
für sonstige Wirtschaftsgüter oder alternative Investitionsprämie bei Gebäuden von 5% (für Körperschaften nur 3%)
und bei sonstigen Wirtschaftsgütern 10 % (für Körperschaften nur 5 %). Diese Begünstigungen können auch von
den bis Ende Dezember 2006 anfallenden Teilherstellungskosten geltend gemacht werden.
• Investitionen zur optimalen Nutzung des neuen
Freibetrages für investierte Gewinne (FBiG) auf
2007 verschieben
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ab 2007 bis zu
10% ihres Gewinnes, maximal 100.000 EUR pa, einkommensteuerfrei stellen, wenn in diesem Ausmaß im betreffenden Jahr auch investiert wird. Als begünstigte Investi-
tionen kommen neue abnutzbare körperliche Anlagen
mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren oder
Wertpapiere (Anleihen und Anleihenfonds) in Frage (die
in der Folge vier Jahre lang gehalten werden müssen).
Wenn man daher nicht an eine Ausnützung der Steuerbegünstigung durch entsprechende Wertpapieranschaffungen denkt, sollten begünstigte Investitionen – trotz Verlust
der Halbjahresabschreibung – auf Anfang 2007 verschoben
werden.
• Option zur Steuerwirksamkeit von internationalen
Schachtelbeteiligungen
Bei Internationalen Schachtelbeteiligungen (Anteilsbesitz
von mindestens 10% seit mehr als einem Jahr) sind bei der
Muttergesellschaft anfallende Veräußerungsgewinne steuerfrei bzw – als Kehrseite der Medaille – Veräußerungsverluste sowie Teilwertabschreibungen steuerlich nicht
absetzbar. Eine Muttergesellschaft, die aus einer internationalen Schachtelbeteiligung derartige Verluste erwartet
und diese steuerlich absetzen will, kann durch eine ausdrückliche Option zur Steuerpflicht auf die Steuerfreiheit dieser Schachtelbeteiligung verzichten. Muttergesellschaften, die vor dem 1. 1. 2001 in das Firmenbuch eingetragen wurden und auf die Steuerfreiheit verzichten
wollen, müssen diesen Verzicht für jede einzelne Beteiligung spätestens in einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2006 erklären.
• Rechnungen per Telefax – Anerkennung nur mehr
bis 31. 12. 2006
Aufgrund einer Information des BMF werden mittels Telefax übermittelte Rechnungen nur noch bis zum 31.12.2006
als für den Vorsteuerabzug ausreichend anerkannt.
• Verlustvorträge von Einnahmen-AusgabenRechnern aus Jahren bis 2003
Die ab 1. 1. 2007 geltende neue Rechtslage sieht vor, dass
Einnahmen-Ausgaben-Rechner künftig jeweils die Verluste der letzten drei Kalenderjahre als Verlustabzug
(unter Beachtung der 75 %igen Vortragsgrenze) abziehen
können. Da es keine Übergangsregelung für die bisher
ohne zeitliche Begrenzung vortragsfähigen Anlaufverluste
gibt, gehen Verlustvorträge aus Anlaufverlusten der
Kalenderjahre bis 2003 verloren, wenn sie nicht noch 2006
genutzt werden.
16
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
• Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
ab 2007
Die Kleinunternehmergrenze im UStG wird von derzeit
22.000 EUR ab dem 1.1.2007 auf 30.000 EUR angehoben. In
Einzelfällen kann es sich lohnen, Umsätze erst im Jahr 2007
zu vereinnahmen, wenn man damit noch in den Genuss der
Kleinunternehmerregelung für 2006 kommen kann.
• Steuerbegünstigung für nicht
entnommene Gewinne
Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne von Personenunternehmen bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 EUR pro Jahr und Betrieb (bzw Person)
kann eine jährliche Steuerersparnis von bis zu 25.000
EUR bringen. Leider sind Freiberufler und EinnahmenAusgaben-Rechner davon ausgenommen. Der Ausschluss
der Freiberufler von dieser Regelung wird gerade vom
Verfassungsgerichtshof geprüft.
q BDO-TIPP: Um die Begünstigung optimal zu nutzen,
sollten alle Einzelunternehmer und Personengesellschaften rechtzeitig ihren voraussichtlichen Gewinn 2006
hochrechnen und die bisherigen Entnahmen (zu denen
auch die privaten Steuerzahlungen gehören!) feststellen.
Das Gewinn- bzw Entnahmeoptimum ist dann erreicht,
wenn die Begünstigungsgrenze von 100.000 EUR voll
ausgeschöpft wird: Liegt der voraussichtliche Gewinn
2006 unter 100.000 EUR, sollte daher nach Möglichkeit
im Jahr 2006 nichts entnommen werden (was allerdings
wohl nur dann geht, wenn man von anderen Einkünften
oder privaten Finanzreserven leben kann); bei einem
voraussichtlichen Gewinn von über 100.000 EUR sollte
der diesen Höchstbetrag übersteigende Gewinn zwecks
Schaffung privater Reserven für die Zukunft noch vor
Jahresende entnommen werden.
• Entnahmeverhalten bei im Vorjahr beanspruchter
Steuerbegünstigung für nicht entnommene
Gewinne beachten!
Wenn Sie bereits in den Jahren 2004 und/oder 2005 die
Begünstigung für nicht entnommene Gewinne in Anspruch genommen haben, dürfen Sie im Jahr 2006 – unabhängig von einer neuerlichen Inanspruchnahme der
Begünstigung für das Jahr 2006 – nur maximal Entnahmen in Höhe des Gewinnes 2006 tätigen. Sollten Sie heuer bereits mehr als den prognostizierten Jahresgewinn
2006 entnommen haben, können die Mehrentnahmen bis
zum Bilanzstichtag grundsätzlich durch Einlagen kompensiert werden.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Finanz nur
betriebsnotwendige Einlagen anerkennt (zB Einlagen zur
Bezahlung von Betriebsschulden). Wenn die Mehrentnahmen nicht mehr kompensiert werden können, droht eine
Nachversteuerung der in den Vorjahren begünstigt
besteuerten Gewinne (maximal bis zur Höhe der Mehrentnahmen).
• Forschungsfreibetrag (FFB) oder Forschungsprämie
Der Forschungsfreibetrag „neu“ beträgt 25%, die alternativ mögliche Forschungsprämie beträgt 8%. Da der FFB
bei Kapitalgesellschaften nur eine KöSt-Ersparnis von
6,25% (25% KöSt von 25% FFB) bringt, ist die Forschungsprämie in diesem Fall günstiger. Gefördert werden generell Aufwendungen „zur Forschung und experimentellen
Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch
angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen
für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend
neue Marketingmethoden). Für durch das BMWA bescheinigte Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle
Erfindungen kann nach wie vor der „alte“ FFB von 25%
geltend gemacht werden, der insoweit 35% beträgt, als der
Forschungsaufwand im Vergleich zum Durchschnitt der
letzten drei Jahre gestiegen ist.
q BDO-TIPP: Beim FFB „neu“ bzw bei der Forschungsprämie sind im Gegensatz zum FFB „alt“ auch die Ausgaben für nachhaltig für die Forschung eingesetzte
Investitionen begünstigt.
q BDO-TIPP: Seit 2005 gibt es auch eine Forschungsförderung für Auftragsforschungen, die vor allem KMUs
zu Gute kommen soll, die Forschungsaufträge extern
vergeben. Für ab 1.1.2005 erteilte Forschungsaufträge
bis zu 100.000 EUR an bestimmte Forschungseinrichtungen kann ebenfalls der 25%ige FFB „neu“ oder die
8%ige Forschungsprämie geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber bis zum
Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer
(also der beauftragten Forschungseinrichtung) nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß er selbst die
Forschungsbegünstigung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist insoweit von der Forschungsbegünstigung ausgeschlossen.
• 1.000 EUR Lehrlingsausbildungsprämie für jeden
noch 2006 eingestellten Lehrling
Wer heuer noch Lehrlinge einstellt, kann sich für jeden
Lehrling noch 1.000 EUR steuerfreie Lehrlingsausbildungsprämie vom Finanzamt holen. Diese Prämie steht
überdies in weiterer Folge in jedem Kalender- bzw Wirtschaftsjahr zu, in dem das Lehrverhältnis aufrecht ist.
Voraussetzung für die Prämie ist, dass das Lehrverhältnis
nach der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird.
BILANZBUCHHALTER
17
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
• Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und
Aufzeichnungen aus 1999
• GSVG-Befreiung für „Kleinstunternehmer“ bis
31.12.2006 beantragen
Zum 31. 12. 2006 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 1999 aus. Diese können daher ab
1. 1. 2007 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die
Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in
einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung
sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufbewahrungspflichtig sind und dass
laut Handelsgesetzbuch (HGB) Unterlagen dann weiter
aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.
Bestimmte „kleine Gewerbetreibende“ können sich bis
spätestens 31. 12. 2006 rückwirkend für das laufende Jahr
auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherung
nach GSVG befreien lassen, wenn die steuerpflichtigen
Einkünfte nicht höher als 3.881,52 EUR und der Jahresnettoumsatz maximal 22.000 EUR betragen hat. Antragsberechtigt sind Jungunternehmer (maximal 12 Monate
GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), Männer über 65
Jahre, Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre,
wenn sie in den letzten fünf Jahren die obigen Grenzen
nicht überschritten haben.
q BDO-TIPP: Falls der Papierberg zu groß wird, kann
man die Buchhaltungsunterlagen platzsparend auch elektronisch archivieren. Beachten Sie dabei, dass für auf
Datenträgern gespeicherte Buchhaltungsunterlagen die
inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis
zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit
gewährleistet sein muss.
• Bildungsfreibetrag (BFB) oder Bildungsprämie
Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten
externen Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20% dieser
Kosten geltend machen. Für innerbetriebliche Aus- und
Fortbildungseinrichtungen können die Aufwendungen
nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR pro Tag für
den 20%igen BFB berücksichtigt werden.
q BDO-TIPP: Alternativ zum BFB für externe Aus- und
Fortbildungskosten kann eine 6%ige Bildungsprämie geltend gemacht werden. Für interne Aus- und Fortbildungskosten steht die alternative Prämie nicht zu.
• Energieabgabenvergütung: Anträge für 2001
bis 31. 12. 2006 stellen!
Anträge auf Vergütung von Energieabgaben müssen spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der
Voraussetzungen gestellt werden. Dies gilt betreffend das
Jahr 2001 jedenfalls für alle Produktionsbetriebe. Dienstleistungsbetriebe mit hohem Energieverbrauch (zB Solarien, Hotels, Wäschereien etc) könnten den Antrag für
2001 noch zeitgerecht stellen, obwohl es im Jahr 2001 noch
eine gesetzliche Beschränkung der Vergütung auf Produktionsbetriebe gab. Das diesbezüglich beim EuGH anhängige Verfahren wurde am 5. 10. 2006 entschieden und verheißt vermutlich nichts Gutes für die Rückzahlungswerber. Die darauf aufbauende Entscheidung des VwGH ist
aber abzuwarten.
• Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im
Gesetz genannte begünstigte Institutionen (insbesondere
an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung
dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse
Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc) sind bis maximal
10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen
Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige
Spenden noch im Jahr 2006 abgesetzt werden können,
müssen sie bis spätestens 31. 12. 2006 getätigt werden.
Auch Geld- und Sachspenden bei (nationalen und internationalen) Katastrophenfällen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden)
sind seit 2002 als Betriebsausgaben absetzbar (und zwar
betraglich unbegrenzt), allerdings unter der Voraussetzung, dass sie der Werbung dienen und werblich entsprechend vermarktet werden.
■
BDO Auxilia Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft
Kohlmarkt 8-10, 1010 Wien
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BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
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18
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Richtige Fakturierung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung
Mag.
Gerhard Kollmann
q Fallbeispiel:
Ein Linzer Spediteur transportiert Waren von Linz nach
München. Auftraggeber ist ein Münchener Unternehmer,
der seine deutsche UID bekannt gibt. Die Rechnung des
Spediteurs wird ohne USt bzw. mit „0% MWSt“ ausgestellt. Als Begründung dafür enthält die Rechnung den
Hinweis „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“.
Der Transporterlös wird – konsequenterweise - in der UStErklärung in der Kennzahl 000 (Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen) eingetragen und in der Kennzahl 017 (innergemeinschaftliche Lieferungen) wieder abgezogen.
q Lösung:
Die Praxis zeigt, dass viele Spediteure und Transportunternehmer leider diese falsche Vorgangsweise wählen.
Gem. § 3 Abs. 1 UStG handelt es sich bei Lieferungen um
Leistungen, durch die ein Unternehmer dem Abnehmer
die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft.
Hauptanwendungsfall ist der Verkauf von Waren.
Da der Spediteur aber keine Waren verkauft, sondern eine
Dienstleistung erbringt (Beförderungsleistung gem. § 3 a
Abs. 7 UStG), liegt keine Lieferung im Sinne des UStG
vor. Eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinn tätigt nur
der, der die transportierte Ware verkauft hat. Der Spediteur erbringt mit dem Transport eine „sonstige Leistung“.
Es gibt im UStG umfassende Steuerbefreiungen für Beförderungsleistungen. So sieht z.B. § 6 Abs. 1 Z. 3 UStG eine
echte Steuerbefreiung für drittlandsgrenzüberschreitende
Güterbeförderungen vor.
Für die innergemeinschaftliche Güterbeförderung hingegen ist keine Steuerbefreiung vorgesehen, sie ist daher
steuerpflichtig!
Die innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist gem.
Art. 3 a UStG definiert als Beförderung eines Gegenstandes, die in einem Mitgliedstaat beginnt und in einem
anderen Mitgliedstaat endet.
Ort der gesamten Beförderungsleistung (also sowohl des
österreichischen als auch des ausländischen Anteils) ist
gem. Art. 3 a Abs. 2 UStG grundsätzlich der Staat, in dem
die Beförderung beginnt.
Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem
Transportunternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat (bezogen auf den Mitgliedstaat, in dem die
Beförderung beginnt) erteilte UID-Nummer, so ist die
gesamte Beförderungsleistung in diesem UID-Staat steuerbar (und steuerpflichtig).
Fallgruppen:
Für alle jene, die österreichische Spediteure / Transportunternehmer als Klienten haben oder dort in der Buchhaltung tätig sind, hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Fallgruppen einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung (Leistender ist jeweils ein Spediteur aus Österreich), Deutschland soll jeweils stellvertretend für einen
„anderen Mitgliedstaat“ sein:
1. Beförderung von Österreich nach Deutschland,
österreichischer Auftraggeber:
Die gesamte Beförderungsleistung ist steuerbar am
Abgangsort, also in Österreich, und steuerpflichtig mit
20% USt. Rechnung mit Ausweis der USt, Vorsteuerabzug
beim Auftraggeber (wenn Unternehmer und vorsteuerabzugsberechtigt).
2. Beförderung von Österreich nach Deutschland,
deutscher Auftraggeber:
Grundsätzlich wäre die gesamte Beförderungsleistung
steuerbar am Abgangsort, also wieder in Österreich, und
steuerpflichtig mit 20%. Da aber wahrscheinlich der deutsche Auftraggeber keine österreichische Umsatzsteuer
„einkaufen“ will, die er sich erst im Nachhinein wieder
vom Finanzamt Graz Stadt rückerstatten lassen kann, wird
er dem Transportunternehmer seine deutsche UID
bekannt geben. Dadurch verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung nach Deutschland.
Die gesamte Beförderungsleistung ist nunmehr steuerbar
und steuerpflichtig in Deutschland. Da aus deutscher Sicht
alle Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld
gegeben sind (sonstige Leistung, Leistender ist ausländischer Unternehmer, Leistungsempfänger ist Unternehmer), kommt es in Deutschland zum „Reverse Charge“
BILANZBUCHHALTER
19
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
(Hinweis in der Rechnung auf den „Übergang der Steuerschuld gem. § 13 b dUStG“).
Gerhard Kollmann:
3. Beförderung von Deutschland nach Österreich,
österreichischer Auftraggeber:
Grundsätzlich wäre die gesamte Beförderungsleistung
steuerbar am Abgangsort, also in Deutschland. Der österreichische Transportunternehmer müsste seinem österreichischen Kunden (Unternehmer) keine deutsche USt in
Rechnung stellen, da es sich genau wie beim 2. Fall um
eine „Reverse-Charge“ – Konstellation in Deutschland
handelt. Theoretisch hätte jedoch der Leistungsempfänger
steuerliche Verpflichtungen in Deutschland, auch wenn es
sich nur um ein „Nullsummenspiel“ handelt.
Es bestünde daher die Möglichkeit für den österreichischen Auftraggeber (Unternehmer) durch Verwendung
seiner österr. UID den Ort der gesamten Beförderungsleistung nach Österreich zu verlagern, sodass es zum Ausweis
der österreichischen USt mit 20% kommt, welche natürlich
vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden
kann.
4. Beförderung von Deutschland nach Österreich,
deutscher Auftraggeber:
Die gesamte Beförderungsleistung unterliegt der deutschen USt und ist steuerpflichtig mit 16% (ab 2007: 19%).
Die Verwendung der deutschen UID durch den deutschen
Auftraggeber ist nicht erforderlich bzw. unnötig. Es
kommt von vornherein bereits zum Reverse Charge in
Deutschland (Hinweis in der Rechnung auf § 13 b dUStG).
5. Kunde ist Privatperson
Bedenken Sie bitte, dass in diesen Fällen weder eine Verschiebung des Leistungsortes mit UID möglich ist, noch
ein Übergang der Steuerschuld. Es ist also immer die
Umsatzsteuer des Abgangsortes der innergemeinschaftlichen Güterbeförderungsleistung in Rechnung zu stellen
und an das Finanzamt (ggf. das für ausländische Unternehmer zuständige, z.B. München II) abzuführen.
■
Sehr geehrte Leser,
abschließend möchte ich Sie wieder auf meine Homepage www.gerh-kollmann.at hinweisen, auf der Sie viele
nützliche Steuer-Hilfsprogramme, österreichische, deutsche und Schweizer Gesetzestexte sowie Links zur Vorsteuererstattung finden.
Hofrat Mag. Gerhard Kollmann
Gruppenleiter bei der Großbetriebsprüfung Salzburg, langjähriger WIFI-Vortragender (BBH-Kurse, akademischer
Finanzmanager), Vortragender an der Bundesfinanzakademie und der Akademie der Wirtschaftstreuhänder
STEUERFALLEN
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20
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Neuregelung der
BILANZIERUNGSPFLICHT
MMag. Dr. Klaus Hilber
WT-Kanzlei sowie Versandbuchhandlung
Dr. Klaus Hilber,
Rauschgraben 14, 6162 Mutters,
Tel: 0512-548 200
e-mail: [email protected]
Homepage: www.steuerberater-hilber.at
Das alte HGB normierte eine Pflicht zur Bilanzerstellung
für alle Vollkaufleute, Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
Künftig gibt es – vor allem für gewerbetreibende Einzelunternehmer und „reine“ Personengesellschaften – auch eine
unternehmensrechtliche (handelsrechtliche) Bilanzierungsgrenze in Höhe von € 400.000,– zu beachten.
Dieser Grenzwert bezieht sich auf die jährlichen Umsatzerlöse, das sind die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit
des Unternehmens typischen Erlöse aus dem Verkauf von
Waren und Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer. Bei Rumpfwirtschaftsjahren
erfolgt eine Hochrechnung der Umsatzerlöse auf ein volles
Wirtschaftsjahr.
Die Rechnungslegungspflicht nach UGB tritt aber erst
dann ein, wenn der Grenzwert in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten wird – und dann aber erst ab
dem zweitfolgenden Jahr.
Beispiel: Die Umsätze betrugen in der Vergangenheit stets
unter 400.000,–. Im Jahr 2007 und 2008 liegen die Umsätze
jeweils über diesem Grenzwert – daher tritt die Bilanzie-
und die Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG).Sie
waren immer zur Bilanzierung („Rechnungslegung“) verpflichtet. Das neue UGB geht einen völlig anderen Weg
und macht die Rechnungslegungspflicht von der Größe
des Unternehmens sowie der Rechtsform abhängig.
1. Die unternehmensrechtliche Sicht der Dinge
Wann ein Unternehmen gemäß UGB zur Bilanzerstellung
verpflichtet ist, zeigt vereinfacht dargestellt folgende
Übersicht:
rungspflicht ab dem Jahr 2010 ein, das Jahr 2009 dient als
sog vorbereitendes „Pufferjahr“.
Es gibt aber für besonders stark wachsende Unternehmen
eine Sonderregelung: Steigt der Umsatz in bloß einem einzigen Jahr auf über € 600.000,– (sog „Express-Überschreitung“), dann ist ab dem unmittelbaren Folgejahr eine
Bilanz zu erstellen.
Beispiel: Die Umsätze betrugen in der Vergangenheit stets
unter 400.000,–. Im Jahr 2007 liegen die Umsätze bei 1 Mio –
daher tritt die Bilanzierungspflicht bereits ab dem Jahr 2008
ein, es gibt kein „Pufferjahr“.
Äußerst kompliziert ist die Regelung, ob bereits Jahre vor
2007 für die Frage des Überschreitens dieser Bilanzierungsgrenze maßgeblich sind. Dabei kommt es darauf an,
ob bereits in der Vergangenheit die Pflicht zur Rechnungslegung bestanden hat oder nicht.
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
21
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
2. Die steuerliche Betrachtungsweise
Steuerlich kennen wir grundsätzlich drei verschiedene Formen der Gewinnermittlung: Neben einer
• Bilanzierung nach unternehmensrechtlichen Vorschriften
(Handelsbilanz) existiert die Gewinnermittlung auf Basis
einer
• Steuerbilanz und die
• Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Alle Gewerbetreibenden, die bereits nach UGB rechnungslegungspflichtig sind (siehe obige Ausführungen), müssen
ihren Gewinn auf Basis einer Handelsbilanz ermitteln. Für
diese Unternehmen besteht die Möglichkeit, dass sie ein
vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr führen (zB
Bilanzstichtag 30. Juni) und ihr Betriebsvermögen um nützliche aber nicht unbedingt notwendige Wirtschaftsgüter
erweitern (sog gewillkürtes Betriebsvermögen). Außerdem
sind bei dieser Gewinnermittlungsart die stillen Reserven
aus Grund und Boden steuerhängig.
Danach stellt sich die Frage, ob bereits irgendein anderes
Gesetz eine Bilanzierungspflicht vorsieht oder ob die steuerliche Buchführungsgrenze (diese beträgt ebenfalls
€ 400.000,– bezogen auf die jährlichen Umsätze) überschritten wird. Für freiberuflich Tätige (zB Ärzte, Rechtsanwälte)
gilt diese Grenze wiederum nicht. Ist eine dieser Fragen mit
„Ja“ zu beantworten, so muss eine Steuerbilanz erstellt
werden.
All jene Steuerpflichtigen, die nach den vorstehenden
Grundsätzen weder eine Handelsbilanz noch eine Steuerbilanz aufstellen müssen, erstellen üblicherweise eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR). Zu dieser Gruppe gehören vor allem Gewerbebetriebe unter der Buchführungsgrenze und die Freiberufler.
Die Vielzahl an Pauschalierungsmöglichkeiten stellen bloß
eine Sonderform einer EAR dar. Vermieter & Verpächter
ermitteln ihren Gewinn anhand einer Überschussrechnung
– diese ist der EAR sehr ähnlich.
Durch die Einführung des UGB ist es steuerlich vor allem
zu zwei Neuerungen gekommen:
• Eine Übergangsregelung ermöglicht allen bereits bestehenden Betrieben, die bis 1. 1. 2007 nicht in das Firmenbuch eingetragen waren, auf Antrag einen Verbleib in der
bisher gewohnten Gewinnermittlungsart bis 2009.
• Auf Antrag kann für Betriebe, die bisher eine Handelsbilanz erstellt haben, und für die künftig keine unternehmensrechtliche Verpflichtung mehr dazu besteht (zB eine
KG mit geringen Umsätzen), auch weiterhin freiwillig
eine Bilanz nach den selben Grundsätzen erstellt werden
Erfolgt ein Wechsel von einer Gewinnermittlungsart auf
eine andere Ermittlungsmethode, so hat dies natürlich steuerliche Konsequenzen. Im Falle des Übergangs/Wechsels
muss ein sog Übergangsergebnis ermittelt werden – das
kann ein Gewinn oder Verlust sein – welches zusätzlich
zum laufenden Ergebnis die steuerliche Belastung mitunter
enorm ansteigen lassen kann. Diese Folgen eines Wechsels
der Gewinnermittlungsart können sogar existenzbedrohend
sein! Leider besteht durch die umfassende Änderung der
gesetzlichen Vorschriften für zahlreiche Betriebe möglicherweise sogar die Verpflichtung zum Wechsel.
Wo ergeben sich daher künftig Änderungen
in der Gewinnermittlung?
In welchem Einzelfall sich tatsächlich Auswirkungen ergeben und in welche Richtung diese Änderungen gehen,
kann hier natürlich nicht dargestellt werden. Es lohnt sich
sicherlich ein klärendes Gespräch mit Ihrem Steuerberater.
Allgemein können jedoch folgende tendenzielle Aussagen
getroffen werden. Von den gesetzlichen Änderungen
betroffen sind insbesondere:
• Einzelunternehmen (Gewerbebetriebe) mit mehr als
€ 400.000,– Umsatz, wenn diese bis dato noch nicht im
Firmenbuch eingetragen waren: Hier reicht eine Steuerbilanz nicht aus, vielmehr muss eine Bilanz nach den
Bewertungsvorschriften des UGB erstellt werden.
• Auch bereits bestehende gewerbetreibende OEGs, KEGs
und GesbR (Gesellschaften bürgerlichen Rechts) mit
mehr als € 400.000,– Umsatz trifft künftig die Bilanzierung nach den Rechnungslegungsvorschriften des UGB.
Überschreitet eine GesbR die Umsatzgrenze nach UGB,
so müsste sich diese als OG oder KG in das Firmenbuch
eintragen lassen. Bisher war in diesen Fällen die Erstellung einer Steuerbilanz die Regel.
• GmbH&Co K(E)Gs, die eine freiberufliche Tätigkeit
ausüben, unterliegen künftig immer der Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz nach steuerlichen Grundsätzen. Bisher konnten diese Gesellschaften mitunter eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen.
• Bisher musste für eine gewerbetreibende OHG bzw KG
stets eine Handelsbilanz erstellt werden, unabhängig von
der Höhe des Umsatzes. Werden aus einem derartigen
Gewerbebetrieb lediglich Umsatzerlöse von weniger als
€ 400.000,– erzielt, so könnte man künftig zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wechseln oder auf Antrag die
bisherige Ermittlungsmethode beibehalten.
• Für Lebensmitteleinzelhändler und Gemischtwarenhändler in der Rechtsform einer OEG, KEG oder eines
Einzelunternehmens gab es bisher im Steuerrecht eine
Sondergrenze von € 600.000,- Umsatz, bis zu deren Überschreiten eine EAR geführt werden konnte. Diese Sonderregelung wird ab 2007 aufgehoben. Für diese Gruppe
gelten daher die allgemeinen Bestimmungen für Gewerbetreibende.
■
22
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Die Einbuchung von
Betriebsprüfungsberichten
◆ Eine pauschale Wertberichtigung zu Forderungen wurde von der Betriebsprüfung nicht anerkannt. Die Werte
stellen sich wie folgt dar:
Axel Dillinger
Teamleiter beim Finanzamt Salzburg-Stadt
Langjähriger Wifi-Vortragender
Viele haben das Problem, die Auswirkungen einer Betriebsprüfung erstmalig einzubuchen. Für den abgeprüften Zeitraum können keine Korrekturbuchungen vorgenommen werden, da dieser abgeschlossen ist, vielmehr
sind die durch die Betriebsprüfung geänderten Bilanzpositionen im laufenden Wirtschaftsjahr anzupassen.
Beispiel:
Der Bericht des Betriebsprüfers für die Jahre 2003 – 2005
beinhaltet folgende Feststellungen:
◆ Bei einem im Wirtschaftsjahr 2003 durch den Unternehmer getätigten Grundstückserwerb in Höhe von
€ 100.000,– wurden die Grunderwerbsteuer und die
Eintragungsgebühr als Aufwand verbucht. Durch den
Betriebsprüfer werden diese Beträge auf Grund und
Boden aktiviert.
Wert lt. Unternehmensbilanz
Aktivierung Grunderwerbsteuer
und Eintragungsgebühr
Wert lt. Betriebsprüfung
100.000,–
4.500,–
104.500,–
◆ Der Besprechungstisch und die dazu abgestimmten
Sessel eines Besprechungszimmers wurden im Wirtschaftsjahr 2004 in voller Höhe abgesetzt. Der Betriebsprüfer aktiviert diese Wirtschaftsgüter als Sachgesamtheit in Höhe von € 15.000,– und legt dieser Geschäftsausstattung eine Nutzungsdauer von 10 Jahren zugrunde.
Wert lt. Unternehmensbilanz
Aktivierung Geschäftsausstattung 2004
AfA 2004
Wert zum 31.12.2004
0,–
15.000,–
–1.500,–
13.500,–
AfA 2005
Wert zum 31.12.2005
–1.500,–
12.000,–
Wert lt.
Unternehmensbilanz
Wert lt.
Betriebsprüfung
Vermögensänderung
abz. Vermögensänder.
Vorjahr
Erfolgsänderung
2003
2004
10.000,–
11.000,–
8.000,–
0,–
10.000,–
0,–
11.000,–
0,–
8.000,–
–0,–
10.000,–
2005
–10.000,– –11.000,–
1.000,– -3.000,–
◆ Bei einer Rechnung aus dem WJ 2005 in Höhe von
€ 10.000,– wurden Vorsteuern in Höhe von € 2.000,-abgezogen, obwohl die Rechnung von einem Kleinunternehmer ausgestellt wurde und dieser keine USt in
der Rechnung ausgewiesen hat. Die € 2.000,– Vorsteuern wurden im Zuge der Betriebsprüfung korrigiert.
(Anmerkung: Durch die Vorsteuerkürzung kommt es
zu einer Erhöhung des Aufwandes, da das Unternehmer nunmehr mit € 12.000,– an Kosten und nicht wie
ursprünglich mit € 10.000,– belastet wird – siehe unten)
14.000,–
2.000,–
12.000,–
Vorsteuer lt. USt-Bescheid
Kürzung Vorsteuer
Vorsteuer lt. Betriebsprüfung
Der neue USt-Bescheid 2005 sieht eine Vorschreibung von
€ 2.000,– vor.
◆ Zusammenfassung der steuerlichen Auswirkungen
Gewinn vor BP
Aktivierung Grunderwerbst. + Eintr.
Aktivierung GA
(vorher GWG)
AfA GA 2004/2005
pauschale Wertberichtigung
Vorsteuerkürzung
Gewinn nach BP
2003
35.000,–
2004
27.000,–
2005
43.000,–
15.000,–
–1.500,–
–1.500,–
4.500,–
10.000,–
49.500,–
–3.000,–
–2.000,–
41.500,– 36.500,-1.000,–
BILANZBUCHHALTER
23
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Aufgabe ist es nunmehr, die im laufenden Geschäftsjahr
ergangenen Bescheide bzw. jene Prüfungsfeststellungen
zu verarbeiten, welche auch Auswirkungen auf das laufende Geschäftsjahr und ev. Folgejahre haben.
q Lösungsvorschlag für den § 4(1) Ermittler:
Da der § 4(1) Ermittler im Regelfall keine Handelsbilanz
erstellen muss, können alle bilanziellen Änderungen eingebucht werden.
S
S
S
H
H
Grund u. Boden
Geschäftsausstattung
pauschale Wertberichtigung
USt-Nachforderung BP
Kapital
2.000,–
22.500,–
Bei Personengesellschaften, die den Gewinn nach § 4(1)
ermitteln, erfolgt die Verbuchung anteilsmäßig auf den
jeweiligen Kapitalkonten. Z.B. ist der Unternehmer A mit
40% und der Unternehmer B mit 60% am Erfolg beteiligt.
Grund u. Boden
Geschäftsausstattung
pauschale Wertberichtigung
USt-Nachforderung BP
Kapital A (40%)
Kapital B (60%)
4.500,–
12.000,–
8.000,–
2.000,–
9.000,–
13.500,–
q Lösungsvorschlag für den § 5 Ermittler:
a) Einzelunternehmer bzw. Personengesellschaft
Eingebucht werden nur jene Korrekturen, die auch Einfluss auf die Handelsbilanz (Bilanz nach UGB) haben.
Davon nicht betroffen ist die Korrektur der „pauschalen
Wertberichtigung“, da diese nur Auswirkung auf die Steuerbilanz hat.
S
S
H
H
Grund u. Boden
Geschäftsausstattung
USt-Nachforderung BP
Kapital
Handelsbilanz
8.000,–
Wert zum 31. 12.
Dotierung
11.000,–
3.000,–
Steuerbilanz
0,-- (durch
BP korrigiert)
0,–
0,–
Der Unterschiedsbetrag in Höhe von € 3.000,– ist in der
steuerlichen Mehr/Weniger-Rechnung des lfd. Geschäftsjahres zu korrigieren (also + € 3.000,–).
b) Kapitalgesellschaft
4.500,–
12.000,–
8.000,–
Durch diese Buchungen werden die Bilanzansätze den
durch die Betriebsprüfung geänderten Werten angepasst.
Bei dieser Variante erfolgt die Gegenbuchung auf dem
Kapitalkonto (erfolgsneutral).
S
S
S
H
H
H
Wert zum 1. 1.
Da Kapitalgesellschaften kein variables Kapitalkonto besitzen, kann die Einbuchung beispielsweise folgendermaßen
erfolgen:
S
S
H
H
Grund u. Boden
Geschäftsausstattung
USt-Nachforderung BP
a.o Erträge
4.500,–
12.000,–
2.000,–
14.500,–
Mit dieser Buchung wird allerdings auch das laufende
Ergebnis beeinflusst. Dadurch muss diese Ertragsbuchung
im lfd. Geschäftsjahr durch eine Korrektur in der steuerliche Mehr-/Weniger-Rechnung berücksichtigt werden
(d.h. – 14.500,–).
Auch hier ist bei der pauschalen Wertberichtigung die
handelsrechtliche Dotierung (siehe oben) von € 3.000,– in
der steuerlichen Mehr/Weniger-Rechnung des lfd. Geschäftsjahres zu korrigieren (also + € 3.000,–), wenn neuerlich eine pauschale Wertberichtigung gebildet werden
soll.
■
Lebensweisheiten
In jeder Minute, die du im Ärger verbringst,
versäumst du 60 glückliche Sekunden deines Lebens.
Albert Schweitzer (1875–1965) deutsch-französischer Arzt,
Kulturphilosoph und Musiker
Jeder Mann braucht fünf Ehefrauen:
Einen Filmstar, ein Dienstmädchen, eine Köchin,
eine Zuhörerin und eine Krankenschwester.
4.500,–
12.000,–
2.000,–
14.500,–
Sollte beim Abschluss des lfd. Geschäftsjahres nunmehr
wiederum eine pauschale Wertberichtigung gebildet (z.B.
€ 11.000,–) werden, so ist der Unterschied zwischen Handelsrecht und Steuerrecht zu korrigieren.
Mark Twain (1835 - 1910) amerikanischer Schriftsteller
Der Aufschub ist der Dieb der Zeit.
(Procrastination is the thief of time.)
Edward Young (1683 -1765) englischer Dichter
24
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Gliederung der Bilanz und Gewinnund Verlustrechnung nach IFRS
IV.
Nikolaus Strohriegel
V.
Hübner & Hübner
www.huebner.at
VI.
VII.
VIII.
IX.
Die Gliederung von IFRS-Bilanzen ist in größerem
Umfang gestaltbar als bei HGB-Bilanzen.
Die wesentlichen Vorschriften betreffend die Gliederung
einer IFRS-Bilanz sind im IAS 1 enthalten. Hier findet sich
eine Aufzählung jener Posten, die zumindest in einer
Bilanz darzustellen sind. Anders als im § 224 HGB ist diese Aufzählung allerdings hinsichtlich Reihenfolge und
Gliederung nicht verbindlich. Weiters sind in diesem Standard jene Posten aufgelistet, die ihrem Wesen oder ihrer
Funktion nach so unterschiedlich sind, dass sie einen
getrennten Ausweis in der Bilanz erforderlich machen.
B.
Beispiel für eine IFRS Bilanz:
AKTIVA
A.
Langfristige Vermögensgegenstände
I.
Immaterielle Vermögenswerte
II.
Biologische Vermögenswerte
III.
Sachanlagen
Kurzfristige Vermögensgegenstände
Vorräte
I.
II.
Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen
III.
Laufende Ertragsteueransprüche
IV.
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
V.
Sonstige finanzielle Vermögenswerte
VI.
Sonstige Vermögenswerte
PASSIVA
A.
Eigenkapital
I.
Den Anteilseignern der Muttergesellschaft zuzuordnendes Eigenkapital
1.
Gezeichnetes Kapital
2.
Rücklagen
3.
Direkt im Eigenkapital erfasste
Erträge und Aufwendungen
II.
Eigene Anteile
III.
Minderheitsanteile
B.
Langfristige Schulden
Rückstellungen
I.
II.
Sonstige finanzielle Vermögenswerte
III.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen
IV.
Sonstige Verbindlichkeiten
V.
Latente Steuerverbindlichkeiten
Die Gliederung nach Fristigkeiten ist ein deutliches Erkennungsmerkmal von IFRS-Bilanzen
Ein signifikanter Unterschied von IFRS-Bilanzen im Vergleich zu HGB-Bilanzen ist die Gliederung der Vermögenswerte und Schulden nach ihrer Fristigkeit. Kurzfristige und langfristige aktive Vermögenswerte bzw. Passivpositionen sind in getrennten Gruppen darzustellen. Diese
Vorgabe ist strikt einzuhalten. So sind etwa Lieferforderungen - je nach erwartetem Eingangszeitpunkt - an zwei
Positionen in der Bilanz zu finden. Eine Gliederung nach
Liquiditätsnähe wie im HGB (vereinfacht gesagt, vom
Anlagevermögen bis zur Kassa/Bank) vorgesehen, wird
hingegen zum Ausnahmefall. Eine Annäherung gibt es
dennoch, da in HGB Abschlüssen die Möglichkeit besteht,
zusätzlich zu den Forderungs- und Verbindlichkeitsspiegeln im Anhang auch in der Bilanz eine getrennte Darstellung nach Fristigkeiten vorzunehmen.
Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien
Nach der Equity-Methode bilanzierte
Finanzanlagen
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Sonstige finanzielle Vermögenswerte
Sonstige Vermögenswerte
Latente Steueransprüche
Die Gliederung der Gewinn- und
Verlustrechnung
Für die Gewinn- und Verlustrechnung zählt IAS 1 wie bei
der Bilanz zunächst die Mindestpositionen auf. Zusätzliche Posten, Überschriften und Zwischensummen sind darzustellen, wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der Ertragslage relevant ist.
Nach IAS/IFRS ist entweder das Gesamtkostenverfahren
oder eine Darstellung nach Umsatzkostenverfahren zu-
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
25
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
lässig. Neben dem Fehlen einer starren Gliederung wie im
§ 231 HGB sind noch zwei Besonderheiten zu erwähnen:
Nämlich einerseits ein Herauslösen des Bereiches von
„aufgegebenen Geschäftsbereichen“ und das Fehlen eines
„außerordentlichen“ Bereiches in der Gewinn- und Verlustrechnung.
Sofern anwendbar, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung auch Zusatzinformationen enthalten, wie etwa das
Ergebnis pro Aktie.
Gewinn- und Verlustrechnung
Fortzuführende Geschäftsbereiche
Umsatzerlöse
Sonstige betriebliche Erträge
Bestandsveränderungen
Materialaufwand
Personalaufwand
Abschreibungen
Sonstige betriebliche Aufwendungen
Restrukturierungsaufwendungen
Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit
Finanzierungsaufwendungen
Ergebnis aus Equity-Beteiligungen
Übriges Beteiligungsergebnis
Erträge aus Finanzinstrumenten
Beteiligungs- und Finanzergebnis
Ergebnis vor Steuern
Ertragsteuern
Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen
Einzustellende Geschäftsbereiche
Ergebnis aus einzustellenden Geschäftsbereichen
Ergebnis vor Minderheitsanteilen
Ergebnisanteil Minderheiten
Jahresüberschuss
Ergebnis pro Aktie
Aus fortzuführenden Geschäftsbereichen
Unverwässert
Verwässert
Aus fortzuführenden und einzustellenden Geschäftsbereichen
Unverwässert
Verwässert
■
Mag. Nikolaus Strohriegel
Mag. Regina Strasser, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin
Aktuelles zur
Faxrechnung
Ing. Dr. Axel Kutschera
Verlängerung der Gültigkeit zum Vorsteuerabzug
Durch die Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien im Jahr 2005
wurde die Rechtsmeinung des BMF zur Berechtigung des Vorsteuerabzuges aufgrund einer per Telefax übermittelten – unsignierten – Rechnung grundsätzlich geändert.
War die Übermittlung per Telefax bis dahin als zulässig anerkannt sollte diese Form in Zukunft nicht gestattet sein.
Per Telefax oder E-Mail übermittelte Rechnung
UStR, Rz 1564
Auch bei Rechnungen, die per Telefax oder E-Mail übermittelt
werden, handelt es sich um elektronisch übermittelte Rechnungen. Elektronische übermittelte Rechnungen gelten nur als
Rechnungen, wenn sie mit einer fortgeschrittenen Signatur
versehen sind oder im Rahmen des EDI-Verfahrens übermittelt werden.
Bis zum Ende des Jahres 2005 können Rechnungen weiterhin
mittels Fernkopierer (Telefax) übermittelt werden.“ (Umsatzsteuerrichtlinien, Rz 1564)
In einer Information des Bundesministeriums für Finanzen
vom 29. November 2005 wurde der erste Termin um ein Jahr
verschoben.
Faxrechnungen
Infolge der bei zahlreichen Unternehmern bestehenden
Umstellungsschwierigkeiten wird die in Rz 1564 UStR 2000 in
der Fassung des Erlasses vom 13. 7. 2005, AÖFV Nr. 191/2005,
eingeräumte Möglichkeit, Rechnungen noch bis zum Ende
des Jahres 2005 mittels Telefax übermitteln zu können, bis
zum Ende des Jahres 2006 verlängert.“ (Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 29. November 2005)
Ganz aktuell wurde die Gültigkeit der Faxrechnung nochmals
um ein Jahr verlängert.
„In Abänderung der Information vom 29. November 2005
wird die Frist, vorsteuerabzugsberechtigte Rechnungen mittels Fernkopierer (Telefax) übermitteln zu können, bis zum
Ende des Jahres 2007 verlängert. Die Rz 1564 wird im Zuge
des UStR 2000 – Wartungserlasses 2006 entsprechend geändert.“ (Information des Bundesministeriums für Finanzen
vom 8. November 2006)
Das Ende der Faxrechnung?
Unsignierte Faxrechnungen sollen bis 31. 12. 2007 als Berechtigung zum Vorsteuerabzug anerkannt werden.
Danach müsste eine Faxrechnung mit einer elektronischen
(fortgeschrittenen) Signatur versehen sein. Die technisch-organisatorische Umsetzung dieser Anforderung ist möglich und
sollten rechtzeitig umgesetzt werden um weiter die Vorteile
der Faxrechnung nutzen zu können.
ONLINE Wirtschaftsberatung
Ing. Dr. Axel Kutschera
IT-Berater – Unternehmensberater – Steuerberater
Leiter AG eGovernment des Fachsenates für Datenverarbeitung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Telefon: 0664 1028485 • [email protected]
26
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
DER
STEUERWOLF®
Handelsvertreterpauschalierung
Auszug aus dem gleichnamigen Buch von
Wolfgang Hoffmann
Wolfgang Hoffmann
www.dersteuerwolf.at
q
Beriebsausgabenpauschalierung
◆ Handelsvertreter können 12% des Nettoumsatzes –
höchsten € 5.825,— – für folgende Betriebsausgaben
geltend machen:
◆ Mehraufwendungen für Verpflegung (Taggelder)
◆ Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume
(z. B. Lager, Kanzlei)
◆ Bewirtungsaufwendungen
◆ üblicherweise nicht belegbare Aufwendungen, wie
Trinkgelder, auswärtige Telefongespräche – Ausgaben
aus der Benutzung eines Mobiltelefons sind nicht von
der Pauschalierung erfasst!
Daneben können alle anderen Betriebsausgaben in voller
Höhe geltend gemacht werden.
• ACHTUNG!
Das Pauschale kann nicht nur
der Einnahmen-AusgabenRechner beanspruchen, sondern auch der bilanzierende
Gewerbetreibende.
Übst du die Handelsvertretertätigkeit jedoch in einer
Personengesellschaft aus, so kann der Pauschalbetrag
nur einmal – nämlich von der Gesellschaft – geltend
gemacht werden, nicht von jedem Gesellschafter!
Wenn du eine GmbH hast, kannst du die Handelsvertreterpauschale nicht beanspruchen.
Wer ist nun Handelsvertreter?
Warenpräsentatoren
Bausparkassenvertreter
Finanzdienstleister (z. B. AWD-Berater)
Vermögensberater
und NEU! Versicherungsmakler – du kannst die Pauschale für alle noch nicht veranlagten Jahre geltend
machen!
◆ Selbstständige Versicherungsagenten
Du bist an deine Entscheidung für den Pauschalbetrag
nicht gebunden, sondern kannst jedes Jahr neu wählen.
Deiner Einkommensteuer legst du bitte das Formular
Komb 10 – www.bmf.gv.at – bei.
◆
◆
◆
◆
◆
q
Vorsteuerpauschalierung
Vorsteuern kannst du auch pauschal mit 12% des Betriebsausgabenpauschales geltend machen – maximal € 699,–.
Für die anderen Betriebsausgaben kannst du selbstverständlich die tatsächlichen Vorsteuerbeträge abziehen.
• TIPP:
Das Bundesministerium für
Finanzen stellt klar: Das Handelsvertreterpauschale ist eine
Nettogröße. Wenn du also
unecht
umsatzsteuerbefreit
(z. B. Versicherungsagent) bist,
kannst du zusätzlich zu dem
Pauschale auch die nicht abzugsfähigen Vorsteuern als
Betriebsausgaben geltend machen. Vereinfachend
kannst du also auch das Vorsteuerpauschale – 12% des
Handelsvertreterpauschales (maximal € 699,– – insgesamt also maximal € 6.524,–) – als Betriebsausgabe
abziehen – na bitte, wenn das nicht großzügig ist …
NEU ab 2007 der FBiG (Freibetrag für investierte Gewinne) – und das Schöne an diesem Freibetrag – du
kannst ihn beanspruchen, auch wenn du diese Pauschalierung gewählt hast!
Ab 1. 1. 2007 gibt es für die § 4 (3)-Ermittler einen
„Freibetrag für
investierte Gewinne
(FBiG)“.
Pass gut auf!
Du kannst von deinem
Gewinn einen Steuer-Freibetrag in Höhe von 10% absetzen. Natürlich nicht einfach so. Du musst schon was tun
dafür – nichts ist umsonst im Leben! Du musst nämlich
investieren, in abnutzbare Wirtschaftsgüter oder in Wertpapiere. Diesen Freibetrag kannst du aber nur im Jahr der
BILANZBUCHHALTER
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Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Anschaffung und maximal in Höhe der Anschaffungskosten deiner Investitionen geltend machen und er kürzt die
Anschaffungskosten nicht. Du musst dich also rechtzeitig
erkundigen oder dir selber ausrechnen, wie hoch dein
Gewinn werden wird. Am 1. 1. ist es nämlich zu spät!
Damit du nicht übermütig wirst, hat der Gesetzgeber eine
Grenze eingezogen – pro Kalenderjahr und Steuerpflichtigen maximal € 100.000,–. Ärgere dich nicht zu früh – um
für € 100.000,– Wertpapiere kaufen zu können, musst du
zuerst einmal einen Gewinn von € 1 Mio. erwirtschaften.
Und das als EA-Rechner – da solltest du dir vielleicht
überlegen, ob nicht eine andere Rechtsform von Vorteil
wäre.
Noch etwas ist zu beachten: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Investitionsgüter muss mindestens 4 Jahre
sein. Und sollten sie vorzeitig ausscheiden, ist der Freibetrag nachzuversteuern.
Auch die begünstigt gekauften Wertpapiere müssen 4 Jahre im Betrieb bleiben. Dann kannst du sie allerdings wieder
ohne Nachversteuerung verkaufen. Wenn du sie vorzeitig
verkaufen musst, um eine andere betriebliche Investition
zu tätigen, so löst das auch keine Nachversteuerung aus.
Für diese Investitionen kannst du den Freibetrag NICHT
geltend machen:
◆ Gebäude
◆ PKW und Kombi – Ausnahme: Fahrschule sowie Kfz,
die zu 80 % der Personenbeförderung dienen
◆ Luftfahrzeuge
◆ GWG
◆ gebrauchte WG
◆ WG, die von Unternehmen mit beherrschendem Einfluss erworben wurden
◆ WG, für die der Forschungsfreibetrag beansprucht wird
Wer vom Alltag genervt ist, braucht die…
10 Tipps für mehr Gelassenheit
1. Was ist wirklich wichtig?
Bevor Sie sich das nächste Mal aufregen, überlegen Sie: Ist das
wirklich wichtig? Ist es den Ärger wert? Hat dieser Umstand
wirklich so viel Aufmerksamkeit verdient?
2. Ziele als Fixsterne
Wovon haben Sie schon immer geträumt? Was wollen Sie
erreichen? Klare Ziele erleichtern die Entscheidung, wohin Sie
segeln. Die Richtung zu kennen macht gelassen.
3. Nobody is perfect
Verbeißen Sie sich nicht in der Vorstellung, alles müsste perfekt sein. Der Hang zum Perfektionismus kostet viel Kraft.
Sind es nicht die kleinen Unzulänglichkeiten, die Menschen
sympathisch machen?
4. Eile mit Weile
Planen sie zwischen Ihren Termine Pufferzeiten für Staus oder
überzogene Termine ein. Dann kommen sie gelassen zum
nächsten Termin.
5. Achtsam auf die eigenen Grenzen
Seine Grenzen anzuerkennen, macht gelassen. Wenn Sie wissen, was Sie können und wie viel Sie schaffen, besteht nicht die
Gefahr, den eigenen Motor zu überdrehen.
6. Sich regen bringt Segen
Verschaffen Sie Ihrem Körper die Bewegung, die er braucht.
Doch ohne Leistungsdruck! Laufen Sie solange und soweit es
Ihnen heute gerade gut tut. Machen Sie am Heimweg einen
Zwischenstopp im Schwimmbad. Oder besuchen Sie einen
Yoga-Kurs.
7. In kleinen Schritten zum Erfolg
Teilen Sie große Aufgaben in kleine überschaubare Schritte. So
wirken die Aufgaben nicht übermächtig groß und der Druck
wird geringer. Teil-Schritte haben den Vorteil, dass TeilErfolge sichtbar werden.
8. Raus aus dem Dringlichkeitswahn!
An den formalen Voraussetzungen für die Begünstigung
darf es nicht scheitern:
◆ Der Freibetrag muss in der Steuererklärung richtig eingetragen werden!
◆ Für deine begünstigten Investitionen musst du eine Beilage zur Einkommensteuer oder Feststellungserklärung
des betreffenden Jahres machen.
Nicht alle Anrufe, Mails etc., die täglich mit dem Etikett „dringend“ auf Sie einstürzen, sind es wirklich. „Dringend für
wen?“ ist die Frage. Überprüfen Sie, welche Aufgaben wirklich
wichtig sind, welche Sie delegieren oder später beantworten
können.
ACHTUNG! Was ist bei pauschalierten bzw. teilpauschalierten Gewinnermittlungen?
Du kannst diesen FBiG dann geltend machen, wenn die
AfA nicht „abpauschaliert“ ist!
Das ist der Fall bei:
◆ Handelsvertretern
◆ Künstlern und Schriftstellern
◆ nicht buchführenden Gewerbetreibenden mit bestimmten, laut Verordnung BGBl 1990/55 festgelegten pauschalen Betriebsausgaben
Denen allen ist gemeinsam, dass sie neben den pauschalen
Betriebsausgaben die Abschreibung für Anlagegüter gel-
10. Wartezeiten sind kleine Geschenke
9. Nein-Sagen ist erlernbar!
Trauen Sie sich „Nein“ zu sagen. Machen Sie klar, dass die
Qualität Ihrer Arbeit darunter leidet, wenn Sie ständig für
andere die Aufgaben erledigen.
Wartezeiten an der Supermarkt-Kasse oder im Stau kosten
Ihnen den letzten Nerv?
Nützen Sie diese unverhofften Pausen - sie sind kleine wertvolle Geschenke. Lassen Sie Ihren Gedanken freien Lauf und
begeben Sie sich auf Kurzurlaub in Ihr persönliches FantasieFerienparadies!
Mehr Gelassenheit im täglichen Geschehen wünsche ich uns
allen!
Gesegnete Weihnachten und ein Prosit 2007 allen Leserinnen
und Lesern!
Gerhard Zavis, WiBiCo
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Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Die Auswirkungen werden oft unterschätzt!
NOTWENDIGE ÄNDERUNGEN
des Rechnungswesens aufgrund des
Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006 1
Ing. Dr. Axel Kutschera
IT-Berater
Unternehmensberater
Steuerberater
orab soll klargestellt werden, dass grundsätzlich jede
Maßnahme zu begrüßen ist, die geeignet ist, Abgabenhinterziehungen zu verhindern. Gesamtwirtschaftlich
sollte zudem die Angemessenheit Berücksichtigung finden. Untersucht werden soll insbesondere jener Änderungsbedarf, der sich aufgrund der Bestimmungen der
BAO (§§ 131 und 163 BAO) sowohl beim „normalen“
Rechnungswesen (Papier), als auch auf Seiten des EDVRechnungswesens ergibt. Zu den einzelnen Änderungen
durch das Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006.
V
q
Zum neuen § 131 Abs. 1 BAO: Dokumentation
„Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.“ Diese Dokumentationspflicht der Subsysteme impliziert, dass Buchführungspflichtige nicht nur gemäß Handelsrecht, sondern auch aufgrund der BAO, zur Aufzeichnung verpflichtet sind. Dies betrifft auch Klein- und Kleinstunternehmen, die nun auch sämtliche in Betracht kommende
Geschäftsfälle zu dokumentieren haben. Und zwar auch
hinsichtlich jener Geschäfte, die nicht oder nur teilweise
zum Abschluss führten. (z.B. geänderte Angebote oder gar
nicht realisierte Entwürfe).
q
Zum neuen § 131 Abs. 1 Z 2 BAO: Kassasturz
„… sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln
festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch
Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen
Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern
die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der
Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.“
Durch diese Bestimmung wird die Ermittlung der Tageslosung mittels „Kassasturz“ (Ausgehend von: Kassa-Endstand minus Kassa-Anfangsstand) grundsätzlich verboten.
Viele Kleinstunternehmen, die diese Methode bisher praktizieren, werden die Grundaufzeichnungen (Papier oder
EDV) anders gestalten müssen. Besonders problematisch
ist dies bei Unternehmen wie „Kantinen“ oder Tabaktrafiken mit „Stoßgeschäft“. Lediglich für diese Bestimmung
sieht das Gesetz die Verordnungsermächtigung für den
Bundesminister für Finanzen vor.
Diese Verordnung wurde am 22. 11. 2006 verlautbart, um
den einzelnen Unternehmen (rechtzeitig?) die Chance einräumen, das Rechnungswesen (Grundaufzeichnungen,
internes Kontrollsystem und EDV) an die neuen Anforderungen anzupassen.
Die Umsatzgrenze der Zulässigkeit vereinfachter Losungsermittlung bei Bareingängen und Barausgängen wurde
mit EUR 150.000,- pro Jahr festgelegt. Bei zweimaligem
aufeinanderfolgenden Überschreiten der Grenze muss die
Losungsermittlung spätestens im dritten Jahr umgestellt
werden. Unternehmen mit Umsätzen über EUR 150.000,-,
die 2006 das vereinfachte Verfahren anwenden, müssen
jedenfalls 2008 auf ein anderes Losungsermittlungsverfahren umstellen und die einzelnen Bargeldbewegungen
erfassen. (Barbewegungs-VO BGBl. II Nr. 441 /2006)
q
Zum neuen § 131 Abs. 1 Z 6 BAO: „Radierverbot“
„Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen
oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger
verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen
nicht in einer Weise verändert werden können, dass der
ursprünglichen Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen
Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch
entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und
nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.“
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
29
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Technisch ist es kaum möglich, die Unveränderbarkeit der
Datenträger (Ändern einer Datei oder Datenbank auf Festplatte, neuerliches Erstellen einer CD oder DVD) zu garantieren. In diesem Zusammenhang wird auf das Fachgutachten KFS DV1 des Fachsenats für Datenverarbeitung der
Kammer der Wirtschaftstreuhänder verwiesen.
Trotz dieser unklaren technischen Gegebenheiten käme
auch bei Verstößen gegen diese Bestimmung nach § 163
BAO iVm § 184 BAO die Schätzung in Betracht.
Soll die „Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen“ EDV-gestützt vorgenommen werden – diese Forderung kann ja auch „auf Papier“ erfüllt
werden – müssen viele Rechnungswesen-Programme umprogrammiert werden. Bei manchen Systemen kann dies
aus rein technischen Gründen jedoch unrealisierbar sein.
Welche Systeme müssen diese Forderung erfüllen? Ist dies
bei Warenwirtschaft, Mitarbeitereinsatzplanung, Waagen
usw. für KMU-Unternehmen denkbar?
q
Zu den nicht neuen §§ 131 und 132 jeweils
Abs. 3 BAO: „Druckdateien“
„Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese
auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.“ Zum besseren Verständnis sei an dieser Stelle die seit 2001 gültige
Bestimmung genannt, wonach jedes EDV-Rechnungswesen-System die zu speichernden Daten als so genannte
Druckdatei zu exportieren hat.
• Hat die verwendete Registrierkasse eine Exportschnittstelle?
• Werden Daten vernichtet?
Bei Begutachtung diverser Unternehmen muss leider sehr
häufig festgestellt werden, dass nicht zulässige Systeme in
Gebrauch sind.
q
zur Regierungsvorlage des Betrugsbekämpfungsgesetzes
geht hervor, dass lediglich „gravierende Verstöße gegen
die Mitwirkungspflichten“ auch dezidiert als möglicher
Verlust der Ordnungsmäßigkeit hervorzuheben sind. Aus
dem Gesetzestext ist dies als „Gesamtbild der Verhältnisse“ zu lesen.
Ist aus dem bloß subjektiven Vorwurf der mangelnden
Bereitschaft zur Sachaufklärung ohne weiteres – via Aufhebung der Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung – eine Schätzungsbefugnis abzuleiten? Zunächst
muss eben diese Bereitschaft auch als Zumutbarkeit im
Einzelfall abgeklärt werden.
q
Schlussbemerkungen
Bisher schon war die Fragestellung nach der Ordnungsmäßigkeit diverser (EDV-) Rechnungswesensysteme nicht
einfach zu beantworten. Gerade die Erfahrungswerte aus
einer Vielzahl an begutachteten Systemen zeigen auf, dass
keine System dem anderen gleicht. Viele Unternehmen
sind bemüht, Fehler zu vermeiden und benötigen hierbei
die externe Hilfe eines Beraters.
Stellt sich nun die Frage: Werden diese neuen Anforderungen Betrug tatsächlich verhindern können oder sehen sich
Betrüger künftig lediglich mit einem erhöhten Aufwand
und die „braven“ Unternehmen mit einem Mehr an Verwaltung konfrontiert?
Auch in dieser Hinsicht wird es wohl heißen „money
makes the world go round“ – oder anders gesprochen:
Wer sich’s leisten kann, kann sich vieles „richten“.
Daher: „Erwischt die Richtigen!“ – Ich wünsche der Finanz
jedenfalls viel Erfolg.
■
Anmerkungen
Zum neuen § 163 Abs. 2 BAO: „Vermutung der
Ordnungsmäßigkeit“
„Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können
oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.“
Die § 131 und 132 BAO beschreiben die Mitwirkungspflicht. Diese Mitwirkungspflicht kann – bei Nichteinhaltung der Bestimmungen in der Vergangenheit – bei einer
unmittelbar anberaumten Außenprüfung unmöglich eingehalten werden.
Wann allerdings Gründe vorliegen, die sachliche Richtigkeit von Büchern und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen, ist nicht konkret definiert. Aus dem Begleitmaterial
1
Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 99/2006.
ONLINE Wirtschaftsberatung
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BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
30
Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Die freiwillige Abfertigung –
ein heißer Prüfschwerpunkt
Ing. Mag. Ernst Patka
q
Der Lohnartenkasten
Die freiwillige Abfertigung im System Abfertigung Alt
Geschäftsführer der
Steuer und Service Steuerberatungs GmbH
e-mail: [email protected]
Lohnsteuer (LSt)
Ob als Anreiz dafür, dass der Arbeitnehmer . . .
➔ … einer einvernehmlichen Dienstvertragslösung
zustimmt
➔ … einem angebotenen Vergleich zustimmt
➔ … möglichst abgabensparend seinen offenen Urlaub
ausbezahlt erhält,
stets denken Arbeitgeber und Arbeitnehmer daran, hiefür die lohnsteuerbegünstigte freiwillige Abfertigung
einzusetzen.
Ein böses Erwachen kommt dann bei der nächsten
GPLA, die die begünstigte freiwillige Abfertigung nicht
anerkennt. Warum dies so ist und worauf Prüfer im
Rahmen einer GPLA besonders schauen, das bereiten
wir Ihnen praxisgerecht auf.
1) Rechtslage und
Lohnartenkasten
q Vorbemerkung
Es sind unterschiedliche rechtliche Konsequenzen zu beachten, je nachdem ob der Arbeitnehmer …
➔ … dem Abfertigungs-Neu-System
➔ … dem Abfertigungs-Alt-System
unterliegt.
Unser Beitrag in diesem Heft stellt nur auf Arbeitnehmer
ab, die sich im Abfertigung-Alt-System befinden.
Sozialversicherung (SV)
Dienstgeberbeitrag
(DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ)
Kommunalsteuer
(KommSt)
Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse (MVK-Beitrag)
q
Lohnsteuerpflichtig und zwar:
a) begünstigt:
innerhalb der Viertel- (*) bzw Zwölftelregelung
(*) beträgt die LSt lediglich 6%.
b) nach Tarif:
der Überschreitungsbetrag unterliegt wie ein
laufender Bezug im Zuflussmonat dem Lohnsteuertarif.
(*) siehe die anschließenden Erläuterungen
frei
frei
frei
nicht anwendbar, da System Abfertigung
Alt
Viertelregelung
Sonstige Bezüge, die bei Beendigung eines Dienstverhältnisses anfallen (zB freiwillige Abfertigung, Sterbegelder,
Todfallsbeiträge, etc …) können mit dem begünstigten
Steuersatz von 6% versteuert werden, wobei sie insgesamt
1/4 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht
übersteigen dürfen.
q
Wie sind die laufenden Bezüge der letzten
12 Monate zu berechnen?
1) Zu den laufenden Bezügen gehören alle Bezugsteile, die
dem Dienstnehmer für einen bestimmten
Lohnzahlungszeitraum zufließen (zB steuerfreie
Überstundenzuschläge, Sachbezüge, steuerpflichtige
Diätenteile, etc ...).
2) Es sind keine Vorbezüge zu berücksichtigen bzw es ist
keine Umrechnung bei kurzer Dienstdauer vorzunehmen, das heißt:
➔ weder dürfen laufende Bezüge aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis miteinbezogen werden, noch
sind
➔ die erhaltenen laufenden Bezüge aus dem eben erst
beendeten Dienstverhältnis, das weniger als zwölf
Monate gedauert hat, auf zwölf Monatsbezüge umzurechnen; so sind beispielsweise bei einem zwei Monate
31
Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
dauernden Dienstverhältnis nur die laufenden Bezüge
dieser 2 Monate zu zwölfteln.
q
Zwölftelregelung
Darüber hinaus kann das begünstigt abzurechnende Ausmaß an freiwilligen Abfertigungen erhöht werden, wenn
➔ nachweislich (Glaubhaftmachung reicht nicht aus)
➔ (Vor)Dienstzeiten als Arbeitnehmer (Zeiten aus selbständiger Erwerbstätigkeit können hiebei nicht berücksichtigt werden, wohl aber ausländische Dienstzeiten)
vorliegen.
Diese Erhöhungsmöglichkeit beträgt:
Bei einer nachgewiesenen
Dienstzeit von:
3 Jahre
5 Jahre
10 Jahre
15 Jahre
20 Jahre
25 Jahre
bis zu:
2/12 der laufenden Bezüge der letzen 12 Monate
3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
Die während der nachgewiesenen (Vor)Dienstzeiten erhaltenen gesetzlichen, kollektivvertraglichen und/oder
freiwilligen Abfertigungen mindern das begünstigte Ausmaß.
Auch im Falle der oben beschriebenen Erhöhungsmöglichkeiten sind die Zusatzzwölftel vom laufenden Bezug
der letzten 12 Monate zu berechnen.
q Praxistipp
1 Hinsichtlich der Vordienstzeiten verlangen Sie vom
Arbeitnehmer eine vom Vor-Arbeitgeber unterfertigte
besondere Bestätigung (siehe unser Service-Menü am
Ende des Artikels)
2 Dienstzeugnisse sind keine tauglichen Nachweise
dafür, dass keine Abfertigungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt wurden.
3 Nur in Ausnahmefällen – wenn die obige Bestätigung
vom Vor-Arbeitgeber nicht erhältlich ist – sollte der
Gehaltsausweis bezüglich des Austrittsmonats akzeptiert werden, allerdings – unserer Empfehlung nach –
nur in Verbindung mit einer Erklärung des Arbeitnehmers, bei Nichtanerkennung dieses Nachweises durch
die Behörde die Abgabennachforderung dem Arbeitgeber zu ersetzen.
4 Eine uneinheitliche Verwaltungspraxis besteht derzeit
bezüglich …
➔ … der Anrechnung der nach Tarif abgerechneten freiwilligen Abfertigung
➔ … ausländischer Abfindungsbeträge
Unsere Empfehlung:
Anfrage beim Betriebsstättenfinanzamt nach § 90 EStG
und/oder Abschluss einer Schad- und Klagloshaltungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer.
2) Im Visier der
GPLA Prüfer
Im Wesentlichen sind es
drei Prüffelder, die im
Visier der GPLA Prüfer stehen:
1 Anspruchsumwandlung
Wurde eine freiwillige Abfertigung ausbezahlt, obwohl
die Befriedigung anderer Ansprüche beabsichtigt war?
2 Dienstvertragsende oder –fortsetzung?
Es wird eine freiwillige Abfertigung ausbezahlt und das
Dienstverhältnis anschließend fortgesetzt. Unter welchen
Voraussetzungen ist dies überhaupt möglich?
3 Überprüfung der Berechnung
Wurde die Viertel- bzw die Zwölftelregelung richtig
berechnet?
1 Anspruchsumwandlung
In der Praxis wird immer wieder ein Betrag als freiwillige
Abfertigung lohnsteuerbegünstigt
abgerechnet, obwohl es sich in Wahrheit um bspw folgende Bezüge handelt:
◆ Nachzahlung von Provisionen, Überstunden, Prämien
etc
◆ Abgeltung nicht verbrauchter Urlaube
◆ Vergleichszahlung bzw Schweigesummen (wird dafür
bezahlt, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsanfechtung verzichtet; siehe Rz 1103 LStR 2002)
◆ Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für
künftige Lohnzahlungszeiträume
Die Rechtsprechung stellt eindeutig klar, dass in diesen
Fällen die Abrechnung dieser Bezüge nicht als lohnsteuerbegünstigte freiwillige Abfertigung erfolgen kann.
Sie haben gute Karten, wenn Sie
vorsorgen
✔ heikle Abrechnungen ➔ kritischer
Kontrollblick durch einen Personalrechtsprofi (= Payroll Check; holen Sie den Rat
eines Profis ein, denn eine fehlerhafte Abrechnung kostet
Sie wesentlich mehr)
✔ Für die Abrechnung ist der wahre wirtschaftliche
Grund der Zahlung maßgeblich ➔ Schaffen Sie klare
Dokumentationen, die belegen, dass es sich um eine
freiwillige Abfertigung handelt (zB ergänzende Vereinbarungen zum Dienstvertrag bezüglich Vordienstzeitenzusage etc).
✔ Kann die freiwillige Abfertigung auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses abgabenbegünstigt
ausbezahlt werden?
Antwort: JA, sie muss spätestens 12 Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt werden (Rz 1087
LStR 2002).
32
Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
2 Dienstvertragsende oder -fortsetzung
Die Lohnsteuerbegünstigung ist zwingend an die Beendigung des Dienstverhältnisses geknüpft. Wird das Dienstverhältnis im Anschluss an die Beendigung – wenn auch
mit geringfügig geringerem Entgelt – fortgesetzt, so ist
eine Zwischenabfertigung nicht begünstigt. Wenn die folgenden 4 Spielregeln A) bis D) eingehalten werden, dann
unterstellt die Finanz eine Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Möglichkeit, eine lohnsteuerlich begünstigte
freiwillige Abfertigung auszuzahlen (Rz 1070 der LStR
2002)
A) Beendigung des Dienstverhältnisses (Kündigung oder
einvernehmliche Auflösung) UND
B) Abrechnung und Auszahlung aller aus der Beendigung des Dienstverhältnisses resultierender Ansprüche
UND
C) Abschluss eines neuen Dienstverhältnisses mit einer
wesentlich verminderten Entlohnung (dauerhafte
Bezugsreduktion um zumindest 25 %) UND
D) Abmeldung (Alt-Dienstverhältnis) und Anmeldung
(Neu-Dienstverhältnis) bei der GKK
Häufige Fehler in der Praxis:
◆ Es werden nicht alle Ansprüche abgerechnet (zB offener
Urlaub wird übertragen)
◆ Durch Leistungsprämie oder Umsatzprovisionen, die
„unvorhergesehen“ höher sind als ursprünglich angenommen, wird die mindestens 25%ige Reduktion im
Jahresablauf nicht erreicht.
Sie haben gute Karten, wenn Sie
vorsorgen
✔ Nicht nur eine echte Gehaltsreduktion (bei
gleichbleibender Arbeitszeit), sondern
auch eine mehr als 25%ige Arbeitszeitverkürzung bei gleichbleibendem Stundenlohn ermöglicht die begünstigte Abrechnung und Auszahlung einer „Abfertigung.
✔ Jahreslohnkontenvergleich; Leistungs- oder sonstige
variable Entgelte dürfen nicht ein Ausmaß erreichen,
wonach der Jahresbezugsvergleich weniger als 25%
Differenz ergibt.
3 Überprüfung der Viertel- bzw.
Zwölftelberechnung
Häufige Fehler bzw zu offensichtliche Umgehungsversuche in der Praxis:
◆ Zeitlich knapp vor dem Austrittsmonat werden Sonderzahlungen (zB Weihnachtsremuneration) als laufende
Bezüge am Lohnkonto ausgewiesen.
◆ Jahresprämien werden ohne entsprechende Vereinbarungen als laufende Bezüge ausbezahlt.
◆ Als Einmalzahlung ausbezahlte Beträge (zB Tantieme,
Bilanzgeld, Jahreserfolgsprämie etc) werden rückwirkend gerollt und als laufende Bezüge am Lohnkonto
ausgewiesen.
◆ Hinsichtlich der Vordienstzeiten liegen keine tauglichen Nachweise vor.
Sie haben gute Karten, wenn Sie
vorsorgen
✔ Rückwirkende Rollungen halten
abgabenrechtlich nicht.
✔ Pro futuro können bisher als Einmalbezüge ausbezahlte Entgelte in laufende Bezüge umgewandelt werden ➔ wichtig: Vereinbarung schaffen.
✔ Werden Bezüge erhöht oder (Projekt)Zulagen gewährt,
dann ist auf eine entsprechende plausible und begründete Vereinbarung zu achten.
✔ Gehaltsausweise reichen als Vordienstzeitennachweise
nicht.
✔ Dienstzeugnisse sind keine tauglichen Nachweise dafür,
dass keine Abfertigungen anlässlich der Beendigung
des Dienstverhältnisses ausbezahlt wurden
✔ Verwenden Sie unser Vordienstzeiten-Bestätigungsmuster.
■
Abonnentenservice
Wir haben wieder für Sie Textmuster
erstellt, die Sie, wenn Sie daran interessiert sind, gerne über unser E-Mail Service
([email protected]) anfordern können, und
zwar:
✔ Vordienstzeitenbestätigung
✔ Schad- und Klagloserklärung des Arbeitnehmers (war
bereits im Service Menü des Sonderheftes 4 aus 2005)
Dieser Artikel ist der Zeitschrift: „Personalverrechnung für
die Praxis (Verlag LexisNexis)“ entnommen.
q Referenzen:
• „Ich muß Ihnen wirklich ein dickes Lob aussprechen,
denn in keiner anderen Personalverrechnungszeitschrift ist
soviel ,Praxis drinnen‘“.
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(Anneliese Winkler, Arnfels)
• „Die neue Zeitschrift ist super praxisgerecht – das beste,
was es derzeit auf dem Markt gibt.“
(Dr. Karin Wagner, Kufstein)
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BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
33
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
ALTERSTEILZEIT – Gerichtsurteile
ändern betriebliche Praxis
Ing. Mag. Ernst Patka
Geschäftsführer der
Steuer und Service Steuerberatungs GmbH
e-mail: [email protected]
Die Mühlen der Justiz mahlen manchmal bekanntlich sehr
langsam. So dauerte es einige Jahre, bis das Höchstgericht
Antworten auf strittige Fragen zur Altersteilzeit gab, insbesondere zu dem sehr beliebten Blockmodell. In den letzten
zwölf Monaten haben österreichische Gerichtshöfe eine
Vielzahl von Urteilen zu diesem Thema gefällt, die sich
unmittelbar auf die Praxis auswirken.
1 Zeitguthaben
Was passiert mit einem Zeitguthaben, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer noch vor Antritt der Freizeitphase die Vereinbarung über die geblockte Altersteilzeit
(ATZ) kündigt? Mit dieser Frage beschäftigt sich der
Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Urteil vom April
2005. Im Anlassfall hatte der Arbeitnehmer während der
Vollarbeitszeitphase Gutstunden für die Freizeitphase
erarbeitet. Beide Parteien waren sich einig, dass der
Arbeitgeber dieses Guthaben nach der Kündigung auszahlen muss. Sie stritten darüber, ob die Gutstunden mit
einem 50-prozentigen Zuschlag und unter Einberechnung
des Lohnausgleichs abzugelten sind. Im Regelfall beträgt
der Lohnausgleich 50 Prozent des Gehaltsverlustes. Das
entspricht 50 Prozent der Differenz zwischen dem Gehalt
vor der Altersteilzeit und dem Teilzeitgehalt während der
ATZ. Bei Besserverdienern muss der Arbeitgeber allerdings berücksichtigen, dass das Altersteilzeit-Gehalt zuzüglich dem Lohnausgleich mit der sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt ist. Diese
beläuft sich für 2006 auf 3.750 Euro.
So entschied der Oberste Gerichtshof
a) Der Arbeitgeber muss ein Arbeitszeitguthaben, das zum
Ende des Dienstverhältnisses besteht, mit einem 50prozentigen Zuschlag auszahlen. So sieht es § 19e des
Arbeitszeitgesetzes vor. Ausnahmen gelten, wenn der
Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt
oder der Kollektivvertrag (KV) Abweichendes regelt.
Hinweis für die Praxis
Sofern keine der genannten Ausnahmen gelten, müssen
Arbeitgeber Arbeitszeitguthaben von Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich mit einem 50-prozentigen Zeitguthaben abgelten. Das gilt unabhängig davon, ob der
Arbeitnehmer normale Teilzeit, Alters- oder Elternteilzeit in Anspruch nimmt.
b) Der Lohnausgleich ist nur dann bei der Berechnung
des Guthabens einzubeziehen, wenn die ATZ-Vereinbarung ein ATZ-Gesamtentgelt inklusive Lohnausgleich und keine explizite Aufgliederung zwischen Teilzeitgehalt und Lohnausgleich vorsieht.
Hinweis für die Praxis
ATZ-Vereinbarungen sollten möglichst
✔ den Lohnausgleich und das Teilzeitgehalt explizit getrennt ausweisen und
✔ die Nichteinbeziehung des Lohnausgleichs für die
Abgeltung von Zeitguthaben und sonstiger Ansprüche (zum Beispiel Urlaubsersatzleistung) ausdrücklich festhalten.
Textvorschlag für eine gesonderte Lohnausgleichszusage
„Ausgehend von der um 50 Prozent reduzierten Arbeitszeit
wird das für die Normalarbeitszeit gebührende Monatsbruttogehalt von derzeit 3.000 Euro auf künftig 1.500 Euro halbiert. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber zusätzlich zu
diesem Teilzeitentgelt einen Lohnausgleich von 50 Prozent
des Differenzbetrages zwischen dem für die Normalarbeitszeit
gebührenden Entgelt und dem Teilzeitgehalt, somit 750 Euro.
Das neue Gesamtentgelt setzt sich somit aus dem Teilzeitgehalt (1.500 Euro) und dem Lohnausgleich (750 Euro) zusammen.“
2 Sonderzahlung
Sechs Monate später verschärfte der Oberste Gerichtshof
in einem neuen Urteil die Abrechnung einer vorzeitig
beendeten geblockten Altersteilzeit. Er urteilte, dass der
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Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Arbeitnehmer bei der Endabrechnung auch Anspruch auf
Sonderzahlungen hat, die eigentlich erst in der Restfreizeitphase fällig werden, wie zum Beispiel Urlaubszuschuss oder Weihnachtsremuneration. Die sinngemäße
Begründung des OGH lautete:
„Der Arbeitnehmer hat in der Vollarbeitszeitphase seine
Arbeitsleistung bereits zur Gänze erbracht. Wäre er bereits in
dieser Phase entsprechend entlohnt worden, so als läge keine
Altersteilzeit vor, dann hätte er die Sonderzahlungen auf
Basis des Entgelts für eine 40 Stunden Woche (= Normalarbeitszeit im Unternehmen) erhalten.
Aufgrund der Altersteilzeitvereinbarung wurde der Arbeitnehmer nicht entsprechend seiner in der Vollarbeitszeitphase
erbrachten Arbeitsleistung entlohnt. Die Fälligkeit des noch
nicht ausbezahlten Entgelts wird in die Freizeitphase verlagert. Diese Verlagerung gilt auch für die Sonderzahlungen,
weshalb der Arbeitnehmer im Rahmen der Endabrechnung
einer vorzeitig beendeten, geblockten Altersteilzeit jene
Sonderzahlungsbeträge ausbezahlt erhält, die er in der noch
zu konsumierenden Freizeitphase erhalten hätte.“
3 Abgeltung nicht konsumierter Urlaubstage
In einem weiteren Urteil vom Mai 2005 beschäftigt sich der
Oberste Gerichtshof mit der Vergütung nicht konsumierter Urlaubstage.. Ein Arbeitgeber hatte seinem Mitarbeiter
den offenen Urlaubsanspruch am Ende der geblockten
Altersteilzeit ausgezahlt.
Doch dieser sah sich benachteiligt, weil auch der offene
Alt-Urlaub aus der Zeit vor der ATZ mit dem niedrigeren
Teilzeitgehalt abgegolten wurde.
Der OGH gab dem Arbeitgeber Recht. Dieser dürfe bei der
Berechnung der Urlaubsersatzleistung stets auf das Letztgehalt abstellen, das zum Ende des (Teilzeit) Dienstverhältnisses maßgeblich war.Dies gelte auch dann, wenn
der offene Urlaub aus Zeiten stammen sollte, in denen der
Arbeitnehmer mehr verdiente.
Hinweis für die Praxis:
Einerseits schafft das Urteil Klarheit: Der Letztbezug ist
für die Berechnung maßgeblich und der Arbeitgeber
muss nicht nachforschen, wann der Urlaub entstanden
ist und welches Gehalt damals vorgelegen hat.
Andererseits werden Mitarbeiter vor dem Abschluss
einer ATZ-Vereinbarung nunmehr verstärkt darauf
dringen, den Alt-Urlaub zu konsumieren oder eine
gesonderte Vereinbarung vorschlagen, wonach der AltUrlaub zum Vollzeitgehalt abzugelten ist.
4 Arbeiterkammerumlage (AKU)
Muss der Arbeitgeber als Beitragsgrundlage für die Arbeiterkammerumlage den tatsächlichen (reduzierten) Arbeitsverdienst heranziehen? Oder ist das Vollzeitgehalt maßgeblich, das der Arbeitnehmer vor Herabsetzen der
Arbeitszeit aufgrund der Altersteilzeit bezog? Einige Fachexperten vertraten die Ansicht, dass für die Arbeiterkammerumlage kein entsprechender „Bemessungsgrundlagenschutz“ erforderlich sei.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) war allerdings anderer Ansicht und kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber von einer einheitlichen Beitragsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge und Arbeiterkammerumlage ausgehen und das Vollzeitgehalt heranziehen muss. Der Arbeitnehmer muss die gesamte Arbeiterkammerumlage tragen,
schließlich fördert das AMS diesen Mehrbetrag nicht.
Hinweise für die Praxis
a) Recherchen bei den Gebietskrankenkassen haben
ergeben, dass diese Rechtsansicht auch für den
Wohnbauförderungsbeitrag gilt.
b) Die Gehalteverrechnungs-Programmhersteller arbeiten dem Vernehmen nach bereits intensiv am neuen
Update.
c) Das VwGH-Erkenntnis reduziert einerseits den Nettobezug des Arbeitnehmers und andererseits die
Gehaltsnebenkosten des Arbeitgebers. Denn die bisher vom Arbeitgeber übernommenen und nunmehr
vom Arbeitnehmer zu tragenden AKU-Beiträge, die
auf die „Gehaltslücke“ aufgrund der Altersteilzeit
entfallen, fördert das AMS nicht.
Service
Die Volltexte der im Beitrag genannten Urteile schickt
Ihnen der Autor auf Wunsch gerne zu. Senden Sie einfach
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BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
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BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Aktuelle Änderungen und Neuerungen
in der Personalverrechnung
Wilhelm Kurzböck
Herausgeber von
„WIKU-Personal aktuell“
Selbstständiger Trainer für Personalverrechnung und Arbeitsrecht
Liebe Leserinnen und Leser des BÖB-Journals!
1. WIKU-News jetzt auch unter
http://www.boeb.at
◆ Vielleicht ist es Ihnen ja bereits aufgefallen. Seit einiger
Zeit finden Sie auf der Homepage des BÖB
(http://www.boeb.at) im Bereich „News“ Woche für
Woche die interessantesten News in Kurzform, die ich für
Sie zusammenstelle.
◆ Es sind Kurzzusammenfassungen meiner Artikel aus dem
Internetmagazin „WIKU-Personal-aktuell“.
◆ Die wichtigsten Infos möchte ich gerne an dieser Stelle –
nach Sachgebieten alphabetisch gegliedert – wiedergeben.
2. Die Neuerungen im Detail
q Abfertigung NEU
Plattform Mitarbeitervorsorgekassen
Unter http://www.mitarbeitervorsorgekassen.at/ finden Sie
eine Informationsseite einer neu gegründeten Plattform
zum Thema „Mitarbeitervorsorgekassen“.
Aktuelles aus dem Arbeitsrecht
q Arbeitszeit
Neues zu den Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen bei
Lenkern von Kraftfahrzeugen
◆ Mit BGBl. I Nr. 138, ausgegeben am 3. August 2006 –
Arbeitszeitbestimmungen für Kraftfahrzeuglenker geändert.
◆ Zum einen wurden neue Informationspflichten geschaffen:
• So muss der Arbeitgeber alle bei ihm im Dienstverhältnis
befindlichen Lenker von Kraftfahrzeugen vertraglich
auffordern, sämtliche sonstigen Arbeitszeiten (bei anderen Dienstgebern) bekannt zu geben, damit die Arbeitszeitgrenzen personenbezogen eingehalten werden können.
• Weiters muss der Lenker erfahren, welchen gesetzlichen Bestimmungen er hinsichtlich der Arbeitszeit und
Arbeitsruhe unterliegt und wo er in diese Bestimmungen (aushangpflichtige Gesetze) einsehen kann.
• Beide Infopflichten müssen im Arbeitsvertrag verankert werden.
• Eine Verletzung dieser Infopflichten kann dazu führen,
dass der Arbeitgeber im Falle von Unfallschäden seine
Regressrechte gegenüber dem Lenker einbüßt. (Dies ist
im Übrigen auch der Fall, wenn Arbeits-, Lenkzeit- und
Ruhepausen sowie Ruhezeitenbestimmungen verletzt
werden und wenn eine Entlohnung mittels Kilometerprämien oder über die Art und Menge der zu transportierenden Güter vereinbart wird.)
◆ Zum anderen gelten seit 1. Juli 2006 geänderte Arbeitszeitgrenzen:
• So dürfen Lenker eine maximale Wochenarbeitszeit
von 60 Stunden haben, die aber im Durchschnitt von 17
Wochen (durch KV auf 26 Wochen erweiterbar)
48 Stunden nicht überschreiten darf.
• Lenker dürfen dann, wenn sie zwischen 0 Uhr und
4 Uhr früh arbeiten, an diesen Tagen höchstens für 10
Stunden Arbeitszeit eingesetzt werden. Für jede diesbezügliche Nachtarbeitsstunde gebührt eine entsprechende Verlängerung der Tages- bzw. Wochenarbeitszeit.
◆ In WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 17/2006 erfahren
Sie dazu alle Details.
Teilzeitbeschäftigung wegen Kinderbetreuung
1. Vereinbart eine Arbeitnehmerin nach der Rückkehr von
der Karenz mit ihrem Arbeitgeber die Herabsetzung der
Normalarbeitszeit mit dem Motiv, dass sie mehr Zeit für
ihr Kind haben möchte, so handelt es sich dabei um eine
Teilzeitbeschäftigung nach § 14 AVRAG (ev. auch um
eine Elternteilzeit nach §§ 15h MuttSchG bzw. § 8 VKG,
zu den Abgrenzungsproblemen, siehe WIKU-Personalaktuell, Ausgabe Nr. 18/2006).
2. Im Falle einer Arbeitgeberkündigung einer Arbeitnehmerin, die sich in einer derartigen Teilzeitbeschäftigung
nach § 14 Abs. 2 Z. 2 AVRAG befindet, kommen die
besonderen Abfertigungsberechnungsregeln nach § 14
Abs. 4 AVRAG zur Anwendung (Dauer der Teilzeit unter
zwei Jahre, aber insgesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses mindestens drei Jahre è Abfertigung berechnet ausgehend von der ursprünglichen Normalarbeitszeit. Dauerte
die Teilzeit länger als zwei Jahre so wäre ein allfälliger
Abfertigungsanspruch nach altem Recht durch eine
Mischberechnung zu ermitteln).
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Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
3. Diese Entscheidung (OGH 9 ObA 60/06y vom 12. Juli
2006) wird ausführlich dargestellt und besprochen in
WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 18/2006).
q Ausbildungskosten
Gesetzlich angeordnete Ausbildung und Vereinbarung über Ausbildungskostenrückersatz
Dass eine Ausbildung auf konkrete gesetzliche Vorschriften zurückzuführen ist bzw. war (hier: notwendige Ausbildung für Krankenschwester, damit diese auch künftig in
der Pflege im Operationsbereich tätig sein kann; geschaffen
durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz per 1. 9.
1997) ändert nichts in der Möglichkeit, die damit verbundenen – vom Arbeitgeber ausgelegten - Ausbildungskosten
einer entsprechenden Rückerstattungsvereinbarung für
etwaige Austritte zu unterwerfen.
Es beruhen nämlich viele Ausbildungen nicht bloß auf freiwilligen Qualitätsstandards, sondern auf konkreten Vorschriften, bei deren Nichteinhaltung eine bestimmte (Weiter-) Beschäftigung nicht (mehr) zulässig ist. Der Rückersatz von Ausbildungskosten war auch in solchen Fällen
bereits Gegenstand der Beurteilung durch die Rechtsprechung (OGH 9 ObA 86/05w vom 23. November 2005 = ausführlich in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 15/2006
mit vielen weiteren Details zur Zulässigkeit von Ausbildungskostenrückersätzen).
q Ausländerbeschäftigung
Zweites EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz
◆ Mit BGBl. I Nr. 85, ausgegeben am 23. Juni 2006 wurden
die „Übergangsbestimmungen“, welche im Ausländerbeschäftigungsgesetz bereits für die „neuen EU-Staaten“,
die mit 1. Mai 2004 beigetreten sind, auf die EU-Beitrittswerber Bulgarien und Rumänien ausgedehnt.
◆ Diese Bestimmungen gelten ab dem Zeitpunkt, ab welchem Bulgarien und Rumänien der EU beitreten werden
(das wird der 1. Jänner 2007 sein).
◆ Eine ausführliche Darstellung zu diesem Thema samt
zusammenfassender Wiedergabe der Übergangsbestimmungen finden Sie in WIKU-Personal-aktuell Ausgabe
Nr. 14/2006.
Verordnung zur Legalisierung von ausländischen Pflegekräften
BGBl. II Nr. 405, ausgegeben am 25. Oktober 2006
Wie lautet der voraussichtliche Text der Verordnung?
§ 1 Z. 6 Ausländerbeschäftigungsverordnung
„6. Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), hinsichtlich der
Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten, wenn
die zu pflegende Person, ihre Angehörigen oder eine inländische
Pflege- und Betreuungseinrichtung Arbeitgeber sind, die zu pflegende Person Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 gemäß dem Bundespflegegeldgesetz . BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, oder Pflegegeld
gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer bzw. eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß bezieht und die Beschäftigung
der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, unterliegt.
Was bewirkt diese Verordnung?
◆ Die Ausnahme gilt bei Tätigkeiten in Privathaushalten,
in denen eine pflegebedürftige Person mit einem Bundespflegegeldbezug von mindestens Stufe 3 oder Pflegegeld gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer
bzw. eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß lebt
und diese Person persönlich betreut wird.
◆ Den Arbeitgeberstatus können bei dieser Gelegenheit
aber auch die Angehörigen der zu pflegenden Person
haben oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung.
◆ Mit dieser Einschränkung wird sichergestellt, dass legalisierte Pflegekräfte nicht mit den am Arbeitsmarkt verfügbaren bzw. über das Arbeitsmarktservice ausgebildeten Pflegekräften, die vorwiegend in Einrichtungen der
Pflegeorganisationen Beschäftigung finden, in Konkurrenz treten.
◆ Es sind nur Tätigkeiten erfasst, die der ASVG-Vollversicherungspflicht unterliegen.
◆ Damit ist sichergestellt, dass die betroffenen Pflegekräfte
nicht unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden und für die Dauer ihrer Beschäftigung in Österreich
einen vollen Sozialversicherungsschutz genießen.
◆ Bürger/innen aus neuen EU-Mitgliedstaaten können
daher legal (aber unter Einhaltung der arbeits- u. sozialrechtlichen Bestimmungen) nach Österreich kommen
und in Privathaushalten Pflegebedürftige mit Pflegegeldbezug betreuen, ohne dass sich die Angehörigen, der
Pflegebedürftige selbst oder der/die Pfleger/in nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz strafbar machen.
Seit wann gilt diese Verordnung?
§ 2 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsverordnung
Diese Verordnung trat mit 1. November 2006 in Kraft.
Welche Abweichungen gibt es gegenüber dem Entwurf?
◆ In WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. .16/2006, Seite 12
wurde der Entwurf dargestellt.
◆ Die Verordnung weist nun folgende Abweichungen vor:
• die zu pflegende Person muss Anspruch auf Pflegegeld
der Stufe 3 haben (lt. Entwurf: Pflegegeld der Stufe 1),
• dem Bundespflegegeld sind nun auch Pflegegelder der
Bundesländer und auch vergleichbare Leistungen
jeweils im selben Ausmaß gleichgestellt,
• Arbeitgeber können neben Privathaushalten aber auch
Angehörige des zu Pflegenden aber auch inländische
Pflege- oder Betreuungseinrichtungen sein.
BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
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BÖB – Dezember 2006 – 28/06
q Behinderte
Ungerechtfertigte Entlassung eines begünstigt Behinderten
innerhalb der ersten sechs Monate
1. Wird ein Arbeiter, der zum Kreis der begünstigt Behinderten zählt, innerhalb der ersten sechs Monate zu Unrecht
fristlos entlassen, so bemisst sich seine Kündigungsentschädigung nach der gesetzlichen vierwöchigen Arbeitgeberkündigungsfrist des § 8 Abs. 1 BEinStG und nicht nach
der – im vorliegenden Fall – anzuwendenden kürzeren
kollektivvertraglichen Regelung von einer Woche Kündigungsfrist zum Ende der Lohnwoche.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt
des Ausspruches der fristlosen Entlassung nichts von der
Behinderteneigenschaft wusste.
(OGH 9 ObA 30/06m vom 7. Juni 2006 mit ausführlicher Darstellung des
Kündigungsschutzes von begünstigt Behinderten in WIKU-Personalaktuell, Ausgabe Nr. 16/2006).
q Dienstverhinderungen
Entlohnung von Streikbrechern
1. Gerade im Streikfall sind an die Erklärung der Arbeitsbereitschaft durch den Arbeitnehmer strenge Anforderungen zu stellen. Er muss seine Dienste dem Dienstgeber
ausdrücklich anbieten, seine Arbeitsbereitschaft also klar
zu erkennen geben.
2. Das ergibt sich im Übrigen gerade für die hier zu beurteilenden Fälle auch aus der Überlegung, dass der Dienstgeber nur durch eine entsprechende Bekanntgabe überhaupt in die Lage versetzt wird, die streikenden Arbeitnehmer von den „Streikbrechern“ unterscheiden zu können.
3. Will der Arbeitgeber diese angebotenen Dienste nicht entgegennehmen, so muss er dies dem Arbeitnehmer unmissverständlich anzeigen.
(OGH 8 ObA 23/05y vom 19. Dezember 2005 sowie OGH 9 ObA 71/05i
vom 25. Jänner 2006, ausführlich und mit weiteren Überlegungen dargestellt in WIKU-Personal-aktuell 16/ 2006)
q Dienstverträge und andere Vertragsformen
Vertretungsrecht muss nach OGH tatsächlich in Anspruch
genommen werden
1. Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis
schließt die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft nur dann aus, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu
erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt. Von dieser
Rechtsansicht sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst abzugehen.
2. Wenn ein Arbeitnehmer von einem vereinbarten „Arbeitsablehnungsrecht“ nur sechsmal während eines
41/2 jährigen Dienstverhältnisses Gebrauch gemacht hat
und das Vertretungsrecht einerseits überhaupt nur in eingeschränkter Form möglich war, andererseits nach den
Feststellungen ausschließlich durch „Diensttausch“ zwischen den Mitarbeitern ausgeübt wurde, ist es nicht dazu
geeignet, die persönliche Abhängigkeit zu verneinen.
(OGH 8 ObA 35/05p vom 30. Juni 2005 mit ausführlicher Darstellung in
WIKU-Personal-aktuell, Nr. 15/2006) .
q Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfalle
Arbeitsunfälle bei Arbeitern – neuer Anspruch im neuen
Arbeitsjahr
◆ Unbestritten ist, dass Arbeitsunfälle bzw. Wegunfälle
einen „ereignisbezogenen Charakter“ aufweisen.
◆ Das bedeutet, dass ein Arbeiter pro Arbeitsunfall bzw.
pro Wegunfall einen Entgeltsfortzahlungsanspruch auf 8
Wochen (nach 15jähriger Betriebszugehörigkeit: 10
Wochen) hat.
◆ Diese Betrachtung wird sich auch nicht ändern.
◆ Trotzdem hat der Oberste Gerichtshof allerdings seine
diesbezügliche Ansicht in einem nicht unwesentlichen
Punkt geändert.
◆ Er meint nämlich, dass, wenn eine Arbeitsverhinderung
durch Arbeitsunfall bzw. Wegunfall über den Stichtag
des Arbeitsjahres (bei Umstellung auf Kalenderjahr: 1.
Jänner) hinausgeht, automatisch mit dem ersten Tag des
neuen Arbeitsjahres ein neuer Anspruch aus dem Titel
„Entgeltsfortzahlung wegen Arbeits- oder Wegunfall“
einsetzt.
◆ Das bedeutet, dass bei Arbeitern und auch bei Lehrlingen
• auf der einen Seite die ereignisbezogene Betrachtung
aufrecht bleibt jedoch
• auf der anderen Seite im Falle einer „Stichtagsüberschreitung“ ein neuer Anspruch (8 bzw. 10 Wochen) für
diese Dienstverhinderung einsetzt.
◆ Für Angestellte hat diese Entscheidung aus meiner Sicht
keine Auswirkungen, da dort das Recht der Entgeltsfortzahlung von jenem bei den Arbeitern und Lehrlingen
abweicht.
(OGH 9 ObA 13/06m vom 7. Juni 2006 = ausführlich mit Demobeispiel
dargestellt in WIKU-Personal-aktuell 14/ 2006, 25).
Dem Vernehmen nach wollen die Krankenkassen die vorliegende Entscheidung allerdings nur auf Arbeiter und
nicht noch zusätzlich auf Lehrlinge anwenden.
Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfall bei Arbeitern –
Kündigung während eines Krankenstandes
◆ Wird ein Arbeitnehmer (Arbeiter oder Angestellter)
während eines laufenden Krankenstandes (Dienstverhinderung durch Krankheit oder Arbeits- bzw. Wegunfall) vom Arbeitgeber gekündigt, so kann der Fall eintreten, dass die Entgeltsfortzahlung länger andauert als die
Kündigungsfrist.
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Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
◆ Was aber gilt, wenn im Zuge dieser Entgeltsfortzahlung
– zumindest fiktiv – ein neues Arbeitsjahr (bei Umstellung auf Kalenderjahr: der 1. 1.) beginnt?
◆ Diese Frage hat nur bei Arbeitern praktische Bedeutung
und wurde nun vom Obersten Gerichtshof zum ersten
Mal explizit beurteilt.
◆ Er meinte, dass in derartigen Fällen die Entgeltsfortzahlung im „fiktiv neuen“ Arbeitsjahr von neuen Ansprüchen profitiert, auch wenn das Arbeitsverhältnis im
alten Arbeitsjahr rechtskräftig beendet worden ist.
◆ Der Arbeitgeber soll nach Ansicht des Obersten
Gerichtshofes aus der Kündigung während des Krankenstandes eben keinen Vorteil ziehen.
◆ Somit steht im Regelfall auch kein kollektivvertraglicher Feiertagszuschlag für derartige Arbeiten zu.
◆ Nach dem Willen des Gesetzgebers entfallen am Feiertag nur die erste und die zweite Schicht.
◆ Anders formuliert: die Arbeitnehmer einer Nachtschicht
in einer Woche, in welcher ein Feiertag gelegen ist, verschlafen die Feiertagsruhe und sind die „Dummen“.
(OGH 9 ObA 60/05x vom 4. Mai 2006 = WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe 15/2006, 16).
q Gleichbehandlung
Diskriminierung von Rauchern zulässig
◆ Fazit:
• Wird ein Arbeiter während eines Krankenstandes
vom Arbeitgeber gekündigt, endet die Kündigungsfrist noch im alten Arbeitsjahr, dauert aber die Krankheit oder die Dienstverhinderung wegen Arbeits- oder
Wegunfalles auch im neuen Arbeitsjahr an, so beginnt
mit dem ersten Tag des neuen Arbeitsjahres ein neuer
Anspruch zu laufen.
• Auf diese Art und Weise kann man den vorigen Beitrag mit dem aktuellen Beitrag sogar verknüpfen.
• Für Angestellte und für Lehrlinge hat dieser Beitrag
keine praktische Relevanz.
◆ Nach Ansicht der EU-Kommission stellt ein Zusatz zu
einer Stellenausschreibung mit dem Text „Raucher
brauchen sich nicht zu bewerben“ keine Diskriminierung dar.
◆ Zwar darf es keine Diskriminierung wegen Herkunft,
Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Religion geben, das Rauchen ist von den Diskriminierungsverboten nicht umfasst.
◆ Anlass für die Feststellung war die Stellenausschreibung
eines irischen Callcenterbetreibers, der diesen Zusatz in
der Stellenausschreibung führte.
(OGH 9 ObA 115/05k vom 7. Juni 2006 = WIKU-Personal-aktuell,
Ausgabe Nr. 14/2006, 28).
q Feiertagsarbeit
Arbeit an Feiertagen – Urlaub – Schichtbetrieb:
◆ Möchte ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, für den er
berechtigterweise zum Dienst eingeteilt worden ist, frei
haben, so muss er sich Urlaub nehmen. Diese Urlaubsvereinbarung ist auch rechtens (z. B. im Gastgewerbe).
◆ In einem derartigen Fall jedoch erhält er ein Urlaubsentgelt, welches lediglich aus dem Feiertagsentgelt besteht.
Das Feiertagsarbeitsentgelt braucht der Arbeitgeber in
derartigen Fällen nicht zu bezahlen.
◆ Arbeitet ein Arbeitnehmer in einem durchgehenden
Schichtbetrieb in einer Nachtschicht auf einen gesetzlichen Feiertag (z. B. Nachtschicht vom 25. 10. 2006, 22
Uhr, bis 26. 10. 2006, 6 Uhr) oder in einer Nachtschicht
von einem gesetzlichen Feiertag auf den nächsten
Arbeitstag (26. 10. 2006, 22 Uhr, bis 27. 10. 2006, 6 Uhr),
so gebührt dem Arbeitnehmer für die am gesetzlichen
Feiertag (Kalendertag) gelegenen Arbeitsstunden (z. B.
26. 10.: 0 Uhr bis 6 Uhr bzw. 22 Uhr bis 24 Uhr) kein Feiertagsarbeitsentgelt.
◆ Es liegt in diesem Fall nämlich keine Feiertagsruhe vor,
da diese mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag
beginnt und mit Beginn der Nachtschicht vom Feiertag
zum nächsten Tag endet.
Kündigung wegen Krankheit ist keine unzulässige
Diskriminierung
1. Wird eine Person ausschließlich wegen Krankheit vom
Dienstgeber gekündigt, so stellt dies keinen Verstoß
gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie (Verbot der Diskriminierung wegen Behinderung) dar.
2. Die Begriffe „Krankheit“ und „Behinderung“ lassen sich
nicht schlicht und einfach gleichsetzen.
3. Die Bestimmungen der Gleichbehandlungsrichtlinie
zum Schutz vor einer Diskriminierung wegen einer Behinderung greifen dann nicht, wenn eine Person für die
wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes nicht fähig,
kompetent oder verfügbar ist.
(EuGH C-13/05 vom 11. Juli 2006).
q Grenzüberschreitende Beschäftigungen
Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich – Rechtswahl und ihre
Grenzen
1. Vereinbart ein deutsches Unternehmen, welches in
Österreich keinen Sitz hat, mit einem Österreicher, der
seinen gewöhnlichen Tätigkeitsort in Österreich hat, die
Anwendung des deutschen Arbeitsrechts, so ist dennoch nach § 7 AVRAG auf kollektivvertragliches Entgelt
Bedacht zu nehmen, welches dann gelten würde, wenn
BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
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BÖB – Dezember 2006 – 28/06
der deutsche Arbeitgeber in Österreich Mitglied der Wirtschaftskammer wäre.
3. Ein gewährter KFZ-Sachbezug kann nicht auf das KVGehalt wirksam angerechnet werden.
(OGH 9 ObA 103/05w vom 12. Juli 2006 = WIKU-Personal-aktuell,
übernommen worden ist) (OGH 9 ObA 107/05h vom
12. Juli 2006).
Zusammenrechnungsregelung KV Arbeiter im Metallgewerbe – Kündigungsfrist im Konkurs
Ausgabe Nr. 18/2006 mit ausführlicher Darstellung des Falles sowie
der Rechtslage)
q Kollektivvertragsspezifisches
Einstufung einer Herrenmodenverkäuferin
Eine Angestellte, die nicht überwiegend schematisierte
Tätigkeiten ausübte, sondern als Verkäuferin in einem
exklusiven Hochpreis-Herrenmodegeschäft einen entsprechend anspruchsvollen Kundenkreis betreuen musste,
Reklamationen entgegennahm und in diesem Zusammenhang auch selbstständig Preisnachlässe gewährte, ist in die
Beschäftigungsgruppe 3 des KV für Angestellte im Handel
(OGH 9 ObA 28/06t vom 29. März 2006)
einzustufen.
Taggeld im Baugewerbe – tatsächlicher Hauptwohnsitz ist
maßgeblich
1. Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe stellt
auf das materielle Vorliegen eines Hauptwohnsitzes
iSd MeldeG ab.
2. Legen Arbeitnehmer, die bosnische Staatsbürger sind,
eine Meldebestätigung vor, aus welcher die Hauptstadt
Wien als „Hauptwohnsitz“ hervorgeht, konnte jedoch
seitens des Arbeitgebers festgestellt werden, dass sie
einen Großteil der Freizeit in Bosnien bei ihren Familien
verbringen, so ist die Meldebestätigung „widerlegt“ und
es liegt der „Hauptwohnsitz“ in Bosnien (§ 1 Abs. 8 MeldeG) (OGH 8 ObA 8/06v vom 11. Mai 2006: interessante
OGH-Entscheidung zum Taggeldanspruch ausländischer Arbeitnehmer im Baugewerbe, analysiert in
WIKU-Personal-aktuell Ausgabe Nr. 16/2006).
Arbeitgeberkündigung bei Handelsangestellten nach
fünfjähriger Vertragsangestelltendienstzeit
1. Nach Pkt. XVII Z. 1 Satz 2 des Kollektivvertrages für
Angestellte im Handel ist nach einer fünfjährigen Dauer
der „tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit“ im gleichen Betrieb nur noch die Quartalskündigung durch
den Arbeitgeber zulässig und es scheidet die Möglichkeit einer Arbeitgeberkündigung zum 15. und/oder
Letzten eines Kalendermonats aus.
2. Auf diese Dauer der „tatsächlichen kaufmännischen
Tätigkeit“ im gleichen Betrieb können weder Lehrzeiten
noch Zeiten angerechnet werden, während welcher der
Angestellte überwiegend Arbeitertätigkeiten verrichtete (also „freiwillig“ und damit vertraglich = „ex contractu“ vom Arbeitgeber ins Angestelltenverhältnis
1. Nach Abschnitt V Z. 1 des Kollektivvertrages für Arbeiter im Metallgewerbe sind für alle Ansprüche des
Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer
eines Arbeitsverhältnisses abhängen, Dienstzeiten in
Betrieben des gleichen Unternehmens, die nicht länger
als 90 Tage unterbrochen wurden, zusammenzurechnen,
wobei nach Z. 2 dieser Bestimmung in bestimmten Austrittsfällen dieser Zusammenrechnungsanspruch entfällt.
2. Tritt ein Arbeitnehmer nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen seines Arbeitgebers berechtigt
vorzeitig aus (§ 25 KO) und tritt er tags darauf bei jenem
Arbeitgeber wieder ein, welcher das Unternehmen fortführt, so kommt hier diese Zusammenrechnungsregel
zur Anwendung (OGH 8 ObS 25/05t vom 19. Dezember
2005 = WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 17/2006).
Vereinbarter Kollektivvertrag neben automatisch wirkendem Kollektivvertrag
1. Die Mindestsätze des „automatisch anzuwendenden“
Kollektivvertrages dürfen nicht unterschritten werden.
2. Wird zusätzlich zum „automatisch anzuwendenden“
Kollektivvertrag die Wirkung eines anderen Kollektivvertrages vereinbart, so wirkt dieser vereinbarte Kollektivvertrag nicht im Rahmen des Günstigkeitsprinzips,
sondern als Vertragsschablone.
3. Das Günstigkeitsprinzip (Vereinbarung eines Gehalts im
Verhältnis zur Mindestnorm KV) kann hier aber ebenfalls vereinbart werden.
4. Dies ist der Fall, wenn aus den Erklärungen des Arbeitgebers geschlossen werden darf, dass die Anwendung
der (höheren) Gehaltssätze bzw. Einstufungsregelungen
des vereinbarten Kollektivvertrages vereinbart worden
ist. In diesem Fall muss das vereinbarte Gehalt einerseits
mindestens den Einstufungsregelungen des automatisch
anzuwendenden Kollektivvertrages und andererseits
auch des vereinbarten Kollektivvertrages entsprechen
(OGH 9 ObA 70/05t vom 29. März 2006 = ausführlich
dargestellt in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr.
18/2006).
q Konkurrenzklauseln
Kundenschutzklausel ist eine Konkurrenzklausel und gilt
daher maximal 1 Jahr
Eine Kundenschutz- oder Mandantenschutzklausel ist
rechtlich als Konkurrenzklausel zu werten. Daher gilt sie
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Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
maximal für die Dauer eines Jahres, gerechnet nach dem
Austritt, auch wenn die Dauer auf unbestimmte Zeit oder
auf bestimmte Zeit – jedenfalls länger als ein Jahr – vereinbart worden ist (OGH 9 ObA 185/05d vom 22. Februar
2006).
q Lehrlinge
Belehrungsbescheinigung bei einvernehmlicher Auflösung
mit Lehrling absolut zwingend
1. Nach § 15 Abs 5 BAG muss bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses eine Amtsbestätigung eines
Gerichts (§ 92 ASGG) oder eine Bescheinigung einer
Kammer für Arbeiter und Angestellte vorliegen, aus der
hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmungen
betreffend die Endigung und die vorzeitige Auflösung
des Lehrverhältnisses belehrt wurde.
2. Beim Vorliegen dieser Belehrungsbescheinigung handelt es sich nach einhelliger Auffassung um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der einvernehmlichen Auflösung des Lehrverhältnisses.
3. Lag zum Zeitpunkt der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung die erforderliche Belehrungsbescheinigung nicht vor, dann war die einvernehmliche Auflösung mit dem Lehrling rechtsunwirksam (OGH 9
ObA 20/06s vom 4. Mai 2006 = WIKU-Personal-aktuell
Ausgabe Nr. 17/2006).
q Probezeit
Schlüssiges Außerkraftsetzen eines Probemonats
Wird eine Arbeitnehmerin deshalb sehr kurzfristig eingestellt, weil ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden war und ihre Fähigkeiten – bekannt aus einem fünf
Monate zuvor zu Ende gegangenen Arbeitsverhältnis zum
selben Arbeitgeber – dringend benötigt wurden, kann
davon ausgegangen werden, dass auf die im Kollektivvertrag vorgesehene Probezeit – zumindest schlüssig – verzichtet wurde (OGH 9 ObA 45/06t vom 7. Juni 2006).
stellte verlangt, dass der Buchauszug auch Parameter
wie „Einkaufs- und Verkaufspreise“ umfassen muss,
auch wenn diese Parameter auch für die Konkurrenz
von Interesse sein könnten.
2. Auch der Umstand, dass die provisionspflichtigen
Geschäfte eines Gebietsvertreters zahlreich sind und
daher der Arbeitgeber mit einem entsprechenden Aufwand belastet wird, führt zu keinem krassen Missverhältnis, welches zu Lasten des Arbeitgebers geht.
(OGH 9 ObA 43/06y vom 4. Mai 2006 = ausführlich dargestellt in
WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 15/2006).
q Schadenersatz
Drittschadensregress für Entgeltsweiterzahlung trotz verminderter Arbeitsleistung
1. Wird ein Arbeitnehmer durch einen von Dritten verschuldeten Verkehrsunfall so schwer verletzt, dass er
fortan als begünstigt Behinderter gilt (Beeinträchtigung
von mindestens 50 %), so darf der Arbeitgeber gemäß
§ 7 Behinderteneinstellungsgesetz trotz geminderter
Leistungsfähigkeit das Entgelt nicht reduzieren.
2. Allerdings kann der Arbeitgeber in Bezug auf den Schaden, der aus diesem Leistungsausfall entsteht, beim
Schädiger regressieren (Drittschaden) (OGH 2 Ob
303/04d vom 16. März 2006 - ausführlich dargestellt in
WIKU-Personal-aktuell 13/2006).
Schadenersatz des Arbeitgebers für zu niedrige Pension
wegen zu niedriger Entlohnung
1. Erwachsen einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin
im Zuge einer vom Arbeitgeber schuldhaft vorgenommenen unrichtigen Einstufung Nachteile im Zusammenhang mit der Pension, ist haftet der Arbeitgeber für diesen Schaden.
2. Eine Aufrechnung mit Zeiten einer höheren Entlohnung
beim selben Arbeitgeber (über dem zustehenden Einstufungsgehalt) kommt bei der Beurteilung des Pensionsschadens nicht in Betracht.
(OGH 9 ObA 164/05s vom 22. Februar 2006, ausführlich dargestellt in
q Provisionen
Buchauszug bei komplizierten Provisionsvereinbarungen
kann auch aufwändig sein
1. Haben Arbeitgeber und Angestellter eine Form der Provisionsberechnung vereinbart, bei der die Höhe der Provision aufgrund unterschiedlich hoher prozentueller
Rohgewinne zwischen den einzelnen Warengruppen
variiert, so stellt es keine Schikane dar, wenn der Ange-
WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 17/2006)
Anwendung des DHG nach Brand in Büroräumen durch eine
Arbeitnehmerzigarette
1. Entsteht in den Büroräumlichkeiten eines Dienstgebers
durch eine unsachgemäß entsorgte Zigarette eines Arbeitnehmers ein Brand, so unterliegt dieses Verhalten
des Arbeitnehmers, da dieser während der Arbeitszeit
erlaubterweise geraucht hatte, den Bestimmungen des
Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.
BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
41
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
2. Wird die Schadenersatzklage erst nach 6 Monaten eingebracht und war das Verhalten des Arbeitnehmers nicht
als grob fahrlässig einzustufen, so ist das Recht auf
Schadenersatz durch den Dienstgeber bzw. dessen Versicherer „verjährt“ (OGH 9 ObA 34/06z vom 12. Juli
2006 = ausführlich dargestellt in WIKU-Personal-aktuell,
Ausgabe Nr. 17/2006).
Aktuelles aus dem
Sozialversicherungsrecht
q Angehörigenmitversicherung
Mitversicherung von jungen Erwachsenen
Aufrechnung mit Überwachungskosten nach erfolgreicher
Überführung
1. Prinzipiell muss ein Arbeitnehmer, bei welchem Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers „erfolgreich“
waren und pflichtwidriges Verhalten, welches zur
berechtigten Entlassung führte, zu Tage beförderten, die
Überwachungskosten auch ersetzen.
2. Geht allerdings durch die Überwachungsmaßnahme ein
„anderer Fisch ins Netz“ als jener, den sich der Arbeitgeber erhofft hat, dann können die durch die Überwachung entstandenen Kosten nicht auf den Arbeitnehmer
überwälzt werden, da die gegenständliche Überwachung aus anderen Gründen eingerichtet worden war.
3. Die Folgekosten, welche dadurch entstehen, dass dieses
zufällig zusätzlich ertappte Fehlverhalten auch bewiesen werden kann (Zusammenschneiden der wesentlichen Beweisszenen aus dem Videoband, das über mehrere Tage gelaufen war), sind allerdings ersatzfähig,
wenn sie zur Überführung des Arbeitnehmers auch notwendig waren (OGH 9 ObA 129/05v vom 12. Juli 2006 =
mit ausführlicher Darstellung in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 17/2006).
q Tod des Arbeitnehmers
Information der Burgenländischen Gebietskrankenkasse
vom 4. August 2006
◆ Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bei den
Eltern gilt grundsätzlich bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr, wenn keine eigene Erwerbstätigkeit vorliegt.
◆ Eine weitere Mitversicherung in der Krankenversicherung wegen einer noch nicht abgeschlossenen Schuloder Berufsausbildung oder eines Studiums ist aber
möglich.
◆ Ab 18 ist das Kind nicht mehr automatisch mit den
Eltern mitversichert, sodass im Krankheitsfall kein Versicherungsschutz gegeben ist – das wird dem behandelnden Arzt beim Stecken der E-Card angezeigt.
◆ Mit dem 18. Geburtstag ihres Kindes müssen daher die
Eltern selbst aktiv werden und die Voraussetzung für
die Weiterführung der Mitversicherung bei der Krankenkasse nachweisen.
◆ Um mögliche Lücken im Krankenversicherungsschutz
zu vermeiden, sind die entsprechenden Nachweise, die
für eine Mitversicherung erforderlich sind, rechtzeitig
vorzulegen, das ist insbesondere ein Nachweis über den
Bezug der Familienbeihilfe.
◆ Nur so kann eine problemlose Inanspruchnahme von
Leistungen mit der E-Card gewährleistet werden.
Tod des Arbeitnehmers während des Kündigungsentschädigungszeitraumes
Neue Rechtslage bei Angehörigenmitversicherungen seit 1. August 2006
1. Auch die gesetzliche Endigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers (§ 24 AngG) ist
ein Ablauf der Vertragszeit im Sinn des § 29 AngG
(§ 1162b ABGB). Wie in den übrigen Fällen der ex-legeBeendigung (vgl 9 ObA 297/92; 8 ObS 299/00d) gebührt
auch in diesem Fall für den restlichen Teil der fiktiven
Kündigungsfrist keine Kündigungsentschädigung.
Eine Mitversicherung für Lebensgefährten kann seit
1. August 2006 beantragt werden:
2. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, der nach ordnungsgemäßer Kündigung durch den Arbeitgeber (Masseverwalter)
während der Kündigungsfrist verstirbt, mit dessen Tod
enden (OGH 8 ObS 8/06v vom 13. Juli 2006 = WIKUPersonal-aktuell, ausführlich dargestellt in Ausgabe Nr.
17/2006).
◆ Für eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte
Person
◆ die seit mindestens 10 Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und
◆ ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt
führt
wenn
◆ diese Person sich der Erziehung eines oder mehrerer im
gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren widmet oder sich früher für mindestens vier Jahre
der Kindererziehung gewidmet hat oder
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Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
(Eine ausführliche Darstellung dieser neuen Rechtslage finden Sie in
verrichtet hat, auf dem Weg vom zweiten Stock in das
Erdgeschoss (Betriebsräumlichkeiten) aus (und zwar
genau zwischen zweitem und erstem Stock, wo sich die
Privatwohnungen befanden), so stand dieser Unfall nicht
unter Unfallversicherungsschutz.
„WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe 14/2006, Seite 14.)
(OGH 10 ObS 112/05a vom 22. Dezember 2005)
◆ diese Person Anspruch auf Pflegegeld zumindest in
Höhe der Stufe 4 hat oder
◆ diese Person den/die Versicherte(n) mit Anspruch auf
Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 pflegt.
q Arbeitslosengeld
Dauernde Entziehung der Notstandshilfe
1. In einem Fall, in dem mehrere Weigerungen in einem
Zeitraum von wenigen Monaten vorgekommen sind,
liegt nicht nur eine auf die jeweilige Zuweisung sich
beziehende Weigerung oder Vereitelung vor, sondern
kann dieses sich in einem kürzeren Zeitraum wiederholende Verhalten als eine generelle Weigerung der eine
Leistung beziehenden Person gedeutet werden, überhaupt eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen.
2. In einem solchen Fall liegt aber keine Verfügbarkeit der
betreffenden arbeitslosen Person für den Arbeitsmarkt
vor. Es sind dann nicht mehr die Regelungen über
Arbeitsunwilligkeit anzuwenden, sondern es ist die
Verfügbarkeit als eine Voraussetzung für den Leistungsbezug dauernd weggefallen.
(VwGH 2005/08/0128 vom 28. Juni 2006)
q Auskunftspflichtgesetz
Mangelnde Aufklärung über Pensionsruhebestimmungen
1. Fragt jemand bei seinem zuständigen SV-Träger an, welche von zwei Pensionen behördlicherseits empfohlen
werden kann und äußert diese Person, dass sie bereits
jahrelang als Bürgermeister tätig ist und sich dann in der
Pension (Pension in Bezug auf die Tätigkeit als Landwirt) stärker seinem Amt als Bürgermeister widmen
möchte, so muss der Sachbearbeiter des SV-Trägers den
Anfragenden auch auf die Ruhensbestimmungen aufmerksam machen.
(OGH 1 Ob 113/06h vom 20. Juni 2006 zu einer Amtshaftungsklage
eines Bürgermeisters gegen die SVA der Bauern, ausführlich dargestellt in WIKU-Personal-aktuell Nr. 16/2006)
q Arbeitsunfälle
• Kein Unfallversicherungsschutz nach Ausrutscher im
Privatbereich eines Arbeits- und Wohngebäudes
Rutscht eine Angestellte (Gattin eines Geschäftsinhabers),
nachdem sie im zweiten Stock eines Gebäudes, in welchem sich die Privatwohnungen befinden, ihre Notdurft
• Schitag einer Betriebsabteilung als betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltung
Hält eine Abteilung (hier: die Finanzbuchhaltung) einen
Schitag zu einem anderen Termin als der Rest des Unternehmens ab, da der generelle Schitag zur Zeit der Bilanzerstellung stattfand, nahm der Leiter dieser Abteilung und
Prokurist des Unternehmens daran teil, genehmigte die
Betriebsleitung diesen Schitag ausdrücklich und beteiligte
sich das Unternehmen kostenmäßig an diesem Tag, mussten die Arbeitnehmer für diesen Tag auch keinen Urlaub
nehmen und stand auch kein Wettkampfcharakter im Vordergrund, so ist ein Unfall, der sich auf diesem Schitag
ereignet, als Arbeitsunfall im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu werten.
(OGH 10 ObS 121/05z vom 22. Dezember 2005)
• Wegunfall auf dem Weg von Wohnhaus zu Garage
Verlässt ein Arbeitnehmer sein Wohnhaus, um sich zu seiner Arbeitsstelle zu begeben und überquert er dabei einen
Innenhof, einen Gehsteig sowie eine Straße, um in eine
Garage zu kommen, in welcher sein Fahrzeug abgestellt ist
und rutscht er über die „Garagenstiege“ aus, so ist dies als
Wegunfall zu werten
(OGH 10 ObS 44/06b vom 25. April 2006 mit ausführlicher Darstellung in
WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 14/2006).
q Beitragshaftung
Beitragsbürgenhaftung eines Beschäftigers
1. § 14 Abs. 1 AÜG normiert die Haftung des Beschäftigers für
a) die gesamten der überlassenen Arbeitskraft für die
Beschäftigung in seinem Betrieb zustehenden Entgeltsansprüche und
b) die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge (§ 1355
ABGB).
2. Wird mangels Verfügbarkeit von weiteren Unterlagen
seitens einer Krankenkasse die Beitragsverrechnung auf
Basis aller tatsächlichen Rechnungen und Arbeitsstundenaufzeichnungen erstellt, so ist das Vorbringen über
die Beitragsnachverrechnung mit Rücksicht auf den
BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
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BÖB – Dezember 2006 – 28/06
oben dargestellten Gesetzeszweck ausreichend und das
Klagebegehren daher in diesem Fall schlüssig begründet.
(OGH 2 Ob 304/04a vom 6. April 2006 = mit ausführlicherer Darstellung in WIKU-Personal-aktuell Nr. 12/2006).
Betriebsfortführung eines Verputzunternehmens
1. Nur auf der Basis des Wissens um den Tätigkeitsbereich
eines Betriebes (des Vorgängerbetriebes) kann von der
Behörde beurteilt werden, ob im Erwerbszeitpunkt mit
den erworbenen Betriebsmitteln die Fortführung dieses
konkreten Betriebes möglich gewesen wäre.
2. Wird von der Behörde einerseits lediglich festgestellt,
dass sich die Gewerbeberechtigung des Betriebsvorgängers (Durchführung von Innen- und Außenputzarbeiten
sowie Wärmedämmung) mit dem tatsächlichen
Betriebsgegenstand deckte und angenommen, dass der
Erwerber auf Grund des Erwerbes der Büromöbel, der
Übernahme der Leasingverträge die Lastkraftwagen
betreffend sowie die Beschäftigung von beim Vorgänger
angestellt gewesenen Mitarbeitern in die Lage versetzt
worden sei, den Betrieb des Vorgängers fortzuführen, so
war sie zur Feststellung einer Betriebsfortführung und
der damit verbundenen Haftung nicht in der Lage.
3. Zwar sind Büromöbel und Pritschenwagen wohl auch
für einen Betrieb des Bau(neben)gewerbes, der Innenund Außenputzarbeiten sowie Wärmedämmung durchführt, von Bedeutung und können im Einzelfall sogar
die alleinigen wesentlichen Grundlagen einer Baugesellschaft sein (für Baugeräte und Fahrzeuge als wesentliche Betriebsmittel vgl. das Erkenntnis vom 19. Jänner
1984, Zl. 83/08/0123), sie bilden aber regelmäßig nicht
ausschließlich die wesentlichen Grundlagen für einen
solchen Betrieb. Mit ihnen können noch keine Putz- oder
Dämmarbeiten durchgeführt werden.
4. Arbeitskräfte zählen nur dann zu den wesentlichen
Grundlagen eines Betriebes, wenn es sich um hochspezialisierte, für das Funktionieren des Unternehmens
unentbehrliche Fachleute oder um Leitpersonal handelt
(2004/08/0211 vom 29. März 2006 mit ausführlicher
Darstellung in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr.
15/2006 ).
q Dienstverträge und andere Vertragsformen
Beitragspflicht als Dienstnehmer nach rechtskräftiger
Feststellung eines steuerlichen Dienstverhältnisses
1. Wenn dem Callcenter-Betreiber für die Tätigkeit von
Callcenter-MitarbeiterInnen von der Finanzbehörde
bescheidmäßig Lohnsteuer rechtskräftig vorgeschrieben
wurde, so besteht schon aus diesem Grund Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG als echter
Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG (VwGH
2003/08/0264 vom 26. April 2006).
Zeitungskolporteur als echter Dienstnehmer
1. Zeitungskolporteure unterliegen einer persönlichen Verpflichtung zur Arbeitsleistung, wenn sie im Verhinderungsfall nicht selbst einen Vertreter stellig machen dürfen, sondern dies vom Arbeitgeber gemacht wird und
der Zeitungskolporteur überdies den Standplatz „verliert“.
2. Die Verpflichtung, bestimmte Kleidungsstücke zu tragen (Kappe, Jacke etc.) sowie die Zeitungen in bestimmter Weise hoch zu halten, ist als persönliche und nicht
als sachliche Weisung zu werten.
3. Mindestabnahmeverpflichtungen sowie das Recht, auch
andere Zeitungen zu verkaufen, führen nicht zum Vorliegen eines relevanten Unternehmerrisikos, wenn
durch detaillierte Vorgaben für die Tätigkeit des Kolporteurs praktisch kein noch irgendwie relevanter Spielraum für eine eigene unternehmerische Gestaltung der
Verkaufstätigkeiten vorgelegen ist.
(VwGH 2004/08/0082 vom 19. Oktober 2005, mit ausführlicher Darstellung in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 14/2006).
Au-pair-Kräfte als Dienstnehmer
Au-pair-Verträge Verträge sind hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht des damit begründeten Beschäftigungsverhältnisses keinen anderen Regeln unterworfen als
andere Arbeitsverträge.
(VwGH 2003/08/0173 vom 16. November 2005 - weitere Details zum
Einzelfall dazu gibt es in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 12/2006).
Fahrscheinkontrollore als echte Dienstnehmer
1. Die Tätigkeit eines Fahrscheinkontrollors ist schon ihrer
Natur nach als Dienstleistung anzusehen und kann
daher kaum in Form eines Werkvertrages ausgeübt werden.
2. Die Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Außendienstmitarbeiter sind auch
auf Fahrscheinkontrollore übertragbar.
3. Ein Fahrscheinkontrollor ist in einem abhängigen
Dienstverhältnis tätig, wenn er
a) in ein vom Arbeitgeber vorgegebenes, durch entsprechende Formulare und Kontrollfahrscheine abgesichertes Kontroll- und Berichtssystem eingebunden ist
und
b) kein Unternehmerrisiko trägt und
c) hinsichtlich der Durchführung seiner Kontrolltätigkeit keine eigenen Betriebsmittel benötigt oder auch
keine wesentliche Gestaltungsspielräume besitzt.
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Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
4. Ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis liegt dann
nicht vor, wenn eine konkrete Arbeitsverpflichtung einschließlich der Vereinbarung konkreter Einsatzzeiten
erst durch die Erstellung eines Dienstplanes und die
Eintragung der Kontrollore in diesen Dienstplan zu
Stande kommt.
5. Ist ein abhängiges Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2
ASVG festgestellt, spielt es keine Rolle, ob auch ein steuerliches Dienstverhältnis vorliegt.
(VwGH 2004/08/0066 vom 21. Dezember 2005 mit ausführlicher Darstellung in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 15/2006).
3. Eine solche generelle Vertretungsbefugnis hat mit einem
wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von
einem Dienstgeber aufgenommenen Personen beziehungsweise mit einem Recht, ausnahmsweise unter
besonderen Umständen eine Ersatzarbeitskraft zu stellen, nichts zu tun.
4. Wenn ein Beschäftigter auf Grund des ihm bekannten
oder vorgegebenen Arbeitsablaufes in einer Organisation, in die er seine Arbeitskraft einzubringen hat, von
sich aus weiß, wie er sich im Betrieb zu verhalten hat,
spricht auch das Fehlen ausdrücklicher Weisungen nicht
gegen das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit.
(VwGH 2004/08/0202 vom 24. Jänner 2006 mit ausführlicher Darstel-
Aerobictrainerin als echte Dienstnehmerin
1. Besteht auf Grund einer Kursvereinbarung zwischen
einem Unternehmer und einer Aerobictrainerin durch
jeweils längere Zeiträume eine Verpflichtung zur
Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen unter Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten und an bestimmten
Arbeitsorten ohne Möglichkeit, die einzelnen Leistungen grundsätzlich nach eigenem Gutdünken ablehnen
zu dürfen, ist die persönliche Abhängigkeit zu bejahen.
2. Im Recht des Auftraggebers auf vorzeitige Absetzung
des Kurses im Falle der Nichteinhaltung oder der nicht
entsprechenden Ausführung der Tätigkeit liegt eine
Sanktionsmöglichkeit und damit eine disziplinäre Verantwortlichkeit des nach abgehaltenen Kursstunden
honorierten Leistungserbringers vor.
3. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmen
und der Aerobictrainerin ist somit als echtes Dienstverhältnis zu werten.
(VwGH 2004/08/0101 vom 24. Jänner 2006 ➔ mit ausführlicher
Analyse in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 16/2006).
Samstagsaushilfen als echte Dienstnehmer
1. Hat eine allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten
hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in
der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden
Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen,
sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an
den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss,
so spricht dies unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher
Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG für ein
Verhältnis persönlicher Abhängigkeit.
2. Im Hinblick auf die Vorgabe von den Öffnungszeiten
des Weihnachtsmarktes beziehungsweise von den Bürozeiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Arbeitnehmerin Beginn und Dauer ihrer Arbeitszeit so
weitgehend selbst bestimmen konnte, dass ihre Bestimmungsfreiheit nicht ausgeschaltet gewesen wäre.
lung des Sachverhaltes in WIKU-Personal-aktuell Nr. 16/2006).
q ELDA-Meeting
Sechstes ELDA-Software-Treffen
Am 21. September 2006 fand in den Räumlichkeiten der
Wirtschaftskammer Oberösterreich in Linz das 6. Treffen
der Softwarehersteller statt, zu welchem die OÖ GKK
gemeinsam mit dem BMF geladen hatte.
Ich war bei diesem sehr interessanten Meeting ebenfalls
dabei und darf die für die Praxis der „Nichtprogrammierer“ wichtigsten Besprechungspunkte im Folgenden kurz
zusammenfassen:
1. Änderungen auf dem Jahreslohnzettel 2007
Für Lohnzettel, welche für Zeiträume ab dem 1. 1. 2007
ausgestellt werden, gibt es geringfügige Änderungen:
◆ Es wurde ein zusätzliches Textfeld im steuerlichen Teil
des Jahreslohnzettels geschaffen, in welchem die für
einen Arbeitnehmer einbezahlten Beiträge des Arbeitgebers an ausländische Pensionskassen dargestellt werden.
◆ Die Darstellungszeile für die abgabenfreien Reisekosten heißt ab 2007 richtigerweise „nicht steuerbare Bezüge (§ 26 Z 4 EStG 1988)“.
◆ Die Zeile „eingezahlter Übertragsbetrag an MV“
rutscht aus dem SV-Bereich in den Steuerbereich hinauf.
◆ Auf Lohnzetteln, welche für Zeiträume ab 1. 1. 2007 ausgestellt werden, muss auch die letzte Arbeitsstättenadresse des Arbeitnehmers angegeben werden, welcher
er entweder am 31. 12. oder an einem früheren Austrittstag zugehörig war. Baustellen und mobile Verkaufsstellen gelten dabei nicht als Arbeitsstätte.
◆ Das neue L 16-Formular soll in wenigen Wochen auf der
Homepage des BMF zum Download bereit stehen.
2. AUVA-Erstattung für Krankenentgelt über ELDA:
Ab 1. 1. 2007 wird es möglich sein, die Anträge auf eine
Rückerstattung zum Krankenentgelt, welche bei der
AUVA einzubringen sind, über ELDA einzureichen.
BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
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BÖB – Dezember 2006 – 28/06
3. Anmeldung NEU:
◆ Dem Vernehmen nach wird die Ausdehnung der
„Anmeldung NEU“ auf ganz Österreich möglicherweise
nicht per 1. 1. 2007 erfolgen können, sondern möglicherweise erst im Laufe des Jahres 2007.
◆ Fraglich ist nämlich, ob angesichts der Wahlen und der
bevorstehenden Regierungsbildung die noch verbleibende Zeit ausreicht, die zur Umsetzung der Anmeldung NEU für ganz Österreich notwendige Verordnung
per Jahresende zu erlassen. Die diesbezügliche Einschätzung erscheint sehr schwierig, wird aber als eher
unwahrscheinlich bewertet.
◆ Auch über den Status der erleichterten Meldemöglichkeit von „fallweise Beschäftigten“ („fällt sie oder fällt sie
nicht?“) gibt es derzeit keine aktuellen und neuen Entwicklungen, sodass sie nach momentanem Stand möglicherweise auch über den 1. 1. 2007 hinaus Gültigkeit
haben wird.
4. Lohnsteuerprotokoll 2006 und Wartungserlass 2006:
◆ Das Lohnsteuerprotokoll 2006 wurde im November
2006 auf der Homepage des Finanzministeriums veröffentlicht. Der Wartungserlass 2006 zu den Lohnsteuerrichtlinien wird für Dezember erwartet.
5. Krankenstandsbescheinigungen:
◆ Die Möglichkeit der Übermittlung von Krankenstandsübermittlungen durch die GKK über ELDA an die
Dienstgeber wird derzeit von Firmen in OÖ und der
Steiermark genützt.
◆ Diese Möglichkeit soll nun auf ganz Österreich ausgeweitet werden, da – wenn dieses Programm ins Lohnprogramm entsprechend implementiert wird – in diesem Fall die Eingabe der Krankenstandsdaten ins Lohnprogramm sowie Botengänge entfallen.
q Entgelte
Valorisierungspflicht bei Überstundenpauschalien nach
Gehaltserhöhung
1. Nach Ansicht des VwGH gibt es ZWEI Arten von Überstundenpauschalen, nämliche eine echte und eine
unechte Überstundenpauschale.
2. Eine echte Überstundenpauschale liegt dann vor, wenn
sich der Arbeitnehmer zur Leistung einer konkret festgelegten Zahl von Überstunden verpflichtet hat und
der Arbeitgeber dafür ein separates Entgelt leistet. Dieses muss im Falle einer Lohn- oder Gehaltserhöhung
auch entsprechend aufgewertet werden.
3. Eine unechte Überstundenpauschale liegt dann vor,
wenn sich der Arbeitnehmer nicht zur Leistung einer im
Voraus und konkret festgelegten Zahl von Überstunden
verpflichtet hat, der Arbeitgeber ihm jedoch ein zusätzliches Entgelt für den Fall einer Leistung von Überstunden zusagt, welches in weiterer Folge auf eine allfällige
Überstundenentlohnung anzurechnen ist. Dieses muss
im Falle einer Gehaltserhöhung nicht zwingend valorisiert werden, wobei auch kollektivvertragliche Valorisierungsverpflichtungen zu beachten wären.
(VwGH 2004/08/0228 vom 21. Dezember 2005 mit ausführlicher
Darstellung in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 14/2006).
q Förderungen des AMS
Kombilohn – Flop wie Dienstleistungsscheck?
◆ Nach einer ersten Bilanz über den Kombilohn kann
durchaus gesagt werden, dass sich dieses Modell nicht
durchgesetzt hat.
◆ Bis Ende Juli 2006 waren gerade einmal 180 Personen in
einem Dienstverhältnis tätig, welches auf Kombilohnbasis vereinbart wurde.
◆ Dabei hatte man doch damit gerechnet, dass bis zu 3000
Personen dieses Modell in Anspruch nehmen würden.
◆ Das Wirtschaftsministerium möchte das „Versuchsjahr“
abwarten, um dann in „evaluierter Form“ neu durchzustarten.
Link zu den AMS-Förderungen
Unter http://www.ams.at/neu/1350.htm gelangen Sie zu
Informationen über wichtige bundesweite AMS-Förderungen:
◆ Kombilohnbeihilfe für ArbeitgeberInnen (KAG),
◆ Flexibilitätsberatung für Betriebe,
◆ Eingliederungsbeihilfe („Come Back“),
◆ Fit mit der richtigen Qualifizierung,
◆ Solidaritätsmodell (Beihilfe),
◆ Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz.
Blum-Prämie verlängert
◆ Der Ministerrat beschloss im August 2006 die Verlängerung der „Blum-Lehrlingsprämie“.
◆ Damit können Betriebe nun für jene Lehrling mit einer
Förderung rechnen, die ab dem 1. September 2006 aber
vor dem 30. Juni 2007 das Lehrverhältnis beginnen.
◆ Zuvor war die Förderung bereits möglich für Lehrlinge,
die ab dem 1. September 2005 ihr Lehrverhältnis begonnen hatten (nähere Details dazu finden Sie auf
http://www.ams.or.at oder in WIKU-Personal-aktuell
Ausgabe Nr. 14/2006).
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Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
q Hauptverbandsprotokolle
Hauptverbandsprotokoll Juni 2006
Der Hauptverband veröffentlichte seine Rechtsansichten
im HV-Protokoll Juni 2006 unter anderem zu zwei Themen:
◆ Vermittlungsprovision von Banken für Vermittlungstätigkeiten (Feststellung, ob echtes oder freies Dienstverhältnis oder gar ein anderer Status gegeben ist),
◆ Umwandlung einer Überzahlungsdifferenz zugunsten
beitragsfreier Aufwandsentschädigungen.
Das HV-Protokoll Juni 2006 finden Sie in der Ausgabe Nr.
16 der WIKU-Personal-aktuell.
Hauptverbandsprotokoll August 2006
◆ Unter http://www.kwt.or.at/User/Intranet/
Ausschuesse/FS%20Arbeits-%20u.%20Sozialrecht/
Hauptverband/HVProt0806.pdf können Sie das neueste
Hauptverbandsprotokoll herunterladen mit Beiträgen
zum Thema „Dienstverträge – freie Dienstverträge und
Werkverträge“ (Schulaufsichten sowie Poolschwestern).
◆ In WIKU-Personal-aktuell Ausgabe Nr. 17/2006 werden
diese Beiträge wiedergegeben werden.
q Kinderbetreuungsgeld
Änderungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz
Mit BGBl. I Nr. 97, ausgegeben am 23. Juni 2006, kam es zu
zwei Änderungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz:
◆ Weiterlaufen des Mehrlingszuschlages, wenn innerhalb
des Bezugszeitraumes ein weiteres Kind auf die Welt
kommt (gilt erst für Geburten nach dem 31. Dezember
2006),
◆ Abzugsmöglichkeit des e-card-Service-Entgelts vom
Kinderbetreuungsgeld.
q Mehrfachversicherung
Mehrfachversicherung und Abmeldung von der Versicherung als Neuer Selbstständiger
1. Bei der gleichzeitigen Beschäftigung als Beamter und
„neuer Selbständiger“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 4
GSVG gilt der Grundsatz der Mehrfachversicherung in
der Krankenversicherung.
2. Da ein Beamter keiner Pensionsversicherung, sondern
einer eigenen Pensionsversorgung unterliegt, ist neben
dem Pensionsbeitrag zusätzlich noch der Pensionsversicherungsbeitrag nach GSVG bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten.
3. Im Prinzip stehen dem Beamten im vorliegenden Fall
daher auch zwei Pensionen zu, falls die jeweiligen
Voraussetzungen hiefür erfüllt sein sollten.
4. An den Widerruf der Versicherungserklärung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 4 vorletzter Satz GSVG dürfen keine überspitzten Anforderungen gestellt werden.
5. Da auch die in § 7 Abs. 4 Z. 3 GSVG an sich geforderte
Erklärung, dass die Versicherungsgrenze künftig nicht
überschritten werde, einer inhaltlichen Überprüfung
durch die Sozialversicherungsanstalt nicht unterliegt,
reicht auch eine Erklärung aus, nicht mehr versichert
sein zu wollen.
6. Eine solche Willenserklärung, nicht mehr versichert sein
zu wollen ist auch darin zu erblicken, wenn der „Neue
Selbstständige“ im Zuge eines Einspruchs gegen einen
Bescheid, der seine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1
Z. 4 GSVG festgestellt hatte, den Antrag stellte, ihn nicht
in die Pflichtversicherung einzubeziehen (VwGH
2003/08/0160 vom 29. März 2006 = ausführlich dargestellt in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe 14/2006).
q Meldeverstöße
Mindestbeitragszuschlag für verspätete Anmeldungen ohne
Zahlungsverzug nicht anwendbar
Wurde ein Arbeitnehmer verspätet oder gar nicht angemeldet, wurden jedoch die Beiträge – im Selbstverrechnungsverfahren – stets zeitgerecht vom Dienstgeber entrichtet, so kann alleine das verspätete Anmelden nicht zu
einem „fiktiven Verzug“ führen, auch wenn im Zeitpunkt
der Beitragsentrichtung eine Zuordnung der Beiträge zu
den einzelnen Dienstnehmern nicht möglich ist (VwGH
2003/08/0262 vom 26. April 2006 mit ausführlicher Darstellung in WIKU-Personal-aktuell 12/2006).
q Nacht(schwer)arbeit
Nachtschwerarbeit oder Schwerarbeit
In NÖDIS 6/2006 war ein umfassender Artikel zum Thema „Nachtschwerarbeit“ enthalten, der unter:
http://www.noegkk.at/esvapps/page/page.jsp?p_pagei
d=204&p_menuid=62750&pub_id=122581&p_id=5
heruntergeladen werden kann oder in der Ausgabe Nr.
15/2006 der Ausgabe der WIKU-Personal-aktuell gelesen
werden kann.
q Pensionsrecht
Broschüre über das Pensionsrecht 2006
◆ Unter http://www.svb.at/mediaDB/111390.PDF finden Sie eine äußerst informative Broschüre zum Thema
„aktuelles Pensionsrecht“.
Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
47
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
◆ Diese Broschüre ist sehr verständlich aufgebaut und
kann auch unter http://www.wikutraining.at (Button
„Bücher & Fachinformationen“ „Nützliche Tools“ „Pensionsrecht“) heruntergeladen werden.
Aktuelles zum Steuerrecht
◆ Sie wurde von der SVA der Bauern verfasst, behandelt
das Pensionsrecht aber sehr allgemein (also nicht auf die
Bauern-SV alleine zugeschnitten).
DBA-Rumänien: Besteuerung des Entgelts während der
Freizeitphase geblockter Altersteilzeit
◆ Dieser Tipp wurde der Homepage von Dr. Stefan Steiger (http://www.sv-beratung.at, Beitrag vom 21. August 2006) entnommen.
q Rückerstattung von Krankenentgelt
AUVA-Erstattung auch für „kleine“ Gemeinden
1. In § 53b ASVG soll zum Ausdruck gebracht werden,
dass der Dienstgeber ein Unternehmen führt, in dem
weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt werden.
2. Für eine Einschränkung des Dienstgeberbegriffes bietet
das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte, wodurch auch
„kleine Gemeinden“ einen Anspruch auf Rückerstattung des Krankenentgelts bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen haben.
(OGH 10 ObS 86/06d vom 27. Juni 2006 = ausführlich dargestellt in
WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 15/2006).
q Werte 2007 in der SV
Voraussichtliche SV-Werte für das Kalenderjahr 2007
Art des SV-Wertes
Aufwertungszahl
Werte 2006 Werte 2007**
1,030
1,024
€ 25,59
€ 26,20
€ 333,16
€ 341,16
Beschäftigten (17,8 % statt 1,4 %)
€ 499,74
€ 511,74
Höchstbeitragsgrundlage täglich
€ 125,00
€ 128,00
Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 3.750,00
€ 3.840,00
Geringfügigkeitsgrenze täglich
Geringfügigkeitsgrenze monatlich
q Außensteuerrecht
Artikel 15 Abs. 1 DBA-Rumänien
EAS 2753 vom 19. Juli 2006
◆ Wird für einen Dienstnehmer im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung die Normalarbeitszeit von 38 Stunden auf 19 Stunden herabgesetzt und werden die in der
dreijährigen Einarbeitungsphase erarbeiteten Zeitguthaben anlässlich einer Entsendung nach Rumänien
„verdient´“ und sodann nach Rückkehr in der dreijährigen Freistellungsphase in Österreich verbraucht, dann
ist davon auszugehen, dass die in der Freistellungsphase in Österreich ausbezahlten Bezüge noch nachträglich kausal die in Rumänien ausgeübte Arbeit abgelten.
◆ Nach Artikel 15 Abs. 1 des DBA-Rumänien steht Rumänien das Besteuerungsrecht an sämtlichen Vergütungen zu, die auf eine in Rumänien ausgeübte Arbeit entfallen.
◆ Das Besteuerungsrecht Rumäniens besteht hierbei unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt solche Bezüge zur
Auszahlung gelangen; daher sind auch nachträgliche
Bezugszahlungen bei einem in Österreich ansässigen
Dienstnehmer von der österreichischen Besteuerung
(unter Progressionsvorbehalt) freizustellen, wenn sie
kausal auf die in Rumänien ausgeübte Tätigkeit entfallen.
◆ Es liegt im Ermessen des österreichischen Finanzamtes
zu entscheiden, ob in Fällen dieser Art nach Artikel 26
oder 27 DBA-Rumänien eine Verständigung mit der
ausländischen Steuerverwaltung erfolgen soll, um für
eine korrespondierende steuerliche Behandlung zu sorgen.
DAG: monatlicher Grenzwert für
Pauschbetrag bei geringfügig
q Außergewöhnliche Belastungen
Kosten einer Beschäftigungstherapie als außergewöhnliche
Belastung
Höchstbeitragsgrundlage monatlich
für freie DienstnehmerInnen ohne
Sonderzahlungen, auch HB für
z. B. GSVG
€ 4.375,00
€ 4.480,00
Sonderzahlungen
€ 7.500,00
€ 7.680,00
Macht ein Steuerpflichtiger für seine erheblich behinderte
Tochter (Bezug von erhöhter Familienbeihilfe) Kosten für
eine Beschäftigungstherapie (Heilbehandlung) im Ausmaß
von ca. € 3.400,– geltend, so darf das Pflegegeld von diesen
Aufwendungen nicht in Abzug gebracht werden.
(VwGH 2002/13/0134 vom 28. Juni 2006 = WIKU-Personal-aktuell Aus-
** Diese Werte müssen erst im Bundesgesetzblatt verlautbart werden und sind daher als „vorläufig“ zu bezeichnen.
gabe Nr. 15/2006 mit der Darstellung, warum diese VwGH-Entscheidung der Finanz möglicherweise noch Kopfzerbrechen bereiten wird).
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Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
q Dienstreise
Die kollektivvertragliche Dienstreise ist steuerlich tot – das
Begräbnis findet am 31. 12. 2007 statt
◆ Der VfGH hebt den vierten Satz in § 26 Z 4 EStG 1988
auf sowie die dazu ergangene Reisekostenverordnung
aus dem Jahr 1997.
Aufrundung der Kilometergeldsätze – auch bei Betriebsausgaben
Einkommensteuerprotokoll 2006
◆ Nunmehr stellt das BMF auch bei „einkommensteuerrechtlichen Unternehmern“ fest, dass Kilometergelder –
wie echten Dienstnehmern – auf die zweite Nachkommastelle aufgerundet werden dürfen.
◆ Die Aufhebungen wirken per 31. 12. 2007.
◆ Bis dorthin bleibt die steuerliche Beurteilung der Rechtslage unverändert.
◆ Im Laufe des Jahres 2007 ist davon auszugehen, dass
sich die Rechtslage der Dienstreise erheblich verändern
wird.
◆ Weitere Details dazu finden Sie in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr. 16/2006.
q Dienstverträge und andere Vertragsformen
Ausnahme der Lehrenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen verfassungswidrig
1. Dass im zweiten Satz des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 eine
Ausnahme für die Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen verfügt wurde, verstößt gegen den auch den Gesetzgeber
bindenden Gleichheitssatz (VfGH G 9/06 vom 20. Juni
2006, ausführlich dargestellt mit den weiteren Konsequenzen in WIKU-Personal-aktuell Ausgabe Nr.
15/2006).
◆ Somit dürfen auch freie Dienstnehmer und Neue Selbstständige (so wie andere Selbstständige) ihre Kilometergelder zweistellig hinter dem Komma abrechnen.
q Sachbezüge
Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus eines Vorstandsmitglieds: Arbeitslohn, Auslagenersatz oder Werbungskosten
1. Aufwendungen des Kreditinstituts (Arbeitgeber) für
Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus seines leitenden
Angestellten (Vorstandsmitglied) sind bei allenfalls abstrakter berufsbedingter Gefährdung von dessen Leben,
Gesundheit und Vermögen, also nicht unerheblichem
Eigeninteresse des Vorstandsmitglieds, Arbeitslohn.
2. Kein steuerfreier Auslagenersatz ist gegeben, wenn die
Aufwendungen nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Kreditinstituts liegen und – angesichts der sich ratierlich mindernden Rückzahlungsverpflichtung – nach Ablauf von fünf Jahren zu einer dauerhaften und nicht unerheblichen Bereicherung des
Steuerpflichtigen führen (BFH vom 5. April 2006, IX R
109/00).
Anhebung der Kleinunternehmergrenze im UStG
BGBl I Nr. 101/2006, ausgegeben am 26. Juni 2006
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994
◆ Da sich die Personalverrechnung zunehmend auch mit
„freien Dienstverträgen“ bzw. auch „Neuen Selbstständigen“ befasst, ist die Anhebung der „Kleinunternehmergrenze“ von € 22.000,– auf € 30.000,– im Bereich der
Umsatzsteuer eine insoweit wichtige Information.
◆ Unter der Voraussetzung, dass tatsächlich freie Dienstverhältnisse bzw. Werkverträge vorliegen sollten, handelt es sich dabei um Unternehmen im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes.
◆ Die neue Grenze ist auf Umsätze anzuwenden, die nach
dem 31. 12. 2006 getätigt werden.
◆ Diese Neuerung ist natürlich nicht auf freie Dienstnehmer und Neue Selbstständige beschränkt, sondern gilt
allgemein für Unternehmer nach dem UStG.
Überlassung von Kleidungsstücken durch ein
Bekleidungsunternehmen an Arbeitnehmer
Rechtsprechung aus Deutschland
1. Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertigen Bekleidungsstücken
durch den Arbeitgeber an die Mitglieder seiner
Geschäftsleitung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
2. Der Entlohnungscharakter der Zuwendung („Rabattvorteil“) kann nicht mit einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse widerlegt werden, weil das Tragen der
vom Arbeitgeber hergestellten Kleidungsstücke neben
Repräsentationszwecken auch der Werbung dienen
würde (BFH vom 11. April 2006, VI R 60/02, ausführlich
dargestellt in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe Nr.
15/2006).
BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
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BÖB – Dezember 2006 – 28/06
q Sonderausgaben
Liebhaberei – Pflichtpensionsbeiträge werden zu Sonderausgaben
Für den Fall, dass die nebenberufliche selbständige Architektentätigkeit eines HTL-Lehrers nicht als Einkunftsquelle zu qualifizieren sein sollte (also Liebhaberei im steuerlichen Sinne darstellt), stellen die Pflichtpensionsbeiträge
zur Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der
Kammer keine Betriebsausgaben dar, müssen aber als Sonderausgaben (ähnlich wie Weiterversicherung in der Pensionsversicherung = ohne Höchstbetrag) gewertet werden
(VwGH 2004/15/0038 vom 20. April 2006).
q Sonstige Bezüge
Steuerliche Behandlung eines Jubiläumsgeldes anlässlich
der Versetzung in den Ruhestand
1. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt und erhält er
anlässlich seines Austrittes nach 35jähriger Dienstzeit ein
Jubiläumsgeld, welches er spätestens nach 40jähriger
Dienstzeit auch im Zuge des laufenden Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, so ist dieses nach § 67 Abs. 1 und 2
EStG 1988 zu besteuern (Anrechnung auf das Jahressechstel).
2. Eine Besteuerung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 (gesetzliche
Abfertigung) bzw. nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 kommt
nicht in Frage (VwGH 2002/13/0038 vom 19. April 2006).
q Steuerfreie Leistungen
Erhöhter Freibetrag nach § 68 Abs. 6 EStG 1988 –
Überwiegen der NAZ notwendig
1. Der erhöhte Freibetrag nach § 68 Abs. 6 EStG 1988 (€ 540,–
anstelle von € 360,–) steht nur dann zu, wenn mehr als
50 % der NORMALarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum
in die Zeit zwischen 19 Uhr und 7 Uhr fällt.
2. Zählt eine „Dienstübergabe-Zeit“ nicht zur Normalarbeitszeit (Mehrarbeit oder Überstunden), so ist sie auch
nicht für die Ermittlung des Vorliegens der Voraussetzungen für den erhöhten Freibetrag heranzuziehen (VwGH
2005/14/0087 vom 26. Juli 2006 = WIKU-Personal-aktuell,
Ausgabe Nr. 16/2006).
q Werbungskosten
Arbeitszimmer für einen Pensionisten und Vortragenden
Ein Pensionist, der sein Arbeitszimmer für die Vorbereitung von Vorträgen nützt, kann dieses steuerlich nicht geltend machen, da der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Vortragenden nicht im Arbeitszimmer liegt, sondern im Vortragssaal.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Arbeitszimmer sehr intensiv für derartige Vorbereitungsarbeiten
genützt wird (VwGH 2002/13/0202 vom 19. April 2006,
ausführlich dargestellt in WIKU-Personal-aktuell, Ausgabe 12/2006).
Häusliches Arbeitszimmer für Telearbeitnehmer
Rechtsprechung aus Deutschland
Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für das
Herrichten eines häuslichen Arbeitszimmers für eine nachfolgende berufliche Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich nach den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit. Nicht entscheidend
ist, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des
Aufwands bereits begonnen hat.
Bei einem Steuerpflichtigen, der eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei
Tagen an einem häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei
Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers zu erbringen hat,
liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung
im häuslichen Arbeitszimmer (BFH VI R 21/03 vom 23.
Mai 2006).
Snowboardkurse für Sportlehrer als Werbungskosten
Rechtsprechung aus Deutschland
Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse können
als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BFH vom 22. Juni 2006, VI R 61/02 mit
ausführlicher Darstellung sowie einer Reflektierung zum
österreichischen
Recht
in
WIKU-Personal-aktuell
15/2006).
q Zufluss
Zuflusszeitpunkt für die Steuererklärung bei irrtümlich
überhöhter Lohnzahlung
Rechtsprechung aus Deutschland
1. Zum Arbeitslohn gehören auch versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers, die dieser zurückfordern
kann.
2. Die Rückzahlung von Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt
des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu
berücksichtigen (BFH vom 4. Mai 2006, VI R 17/03 und
VI R 19/03 mit ausführlicher Darstellung in WIKU-Personal-aktuell, Nr. 15/2006).
50
Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Aktuelle Literatur aus dem Hause „WIKU“
1. Das Lohnverrechnungslernbuch „Mein Personalverrechungstrainer“:
• Dieses Lernbuch wird mittlerweile an VIER Erwachsenenbildungseinrichtungen als Lehrmittel auf dem Weg
zur Personalverrechnungsprüfung eingesetzt.
• Es umfasst die größte Beispielsammlung und wurde aus
dem Kursgeschehen heraus geschrieben. Das bedeutet,
dass die vielen in den Kursen immer wieder auftretenden Fragen behutsam und ausführlich behandelt werden.
• Die Neuauflage dieses Buches ist ab Anfang Jänner 2007
zum Preis von € 90,– erhältlich.
2. Günstige laufende Lohnverrechnungsliteratur
2. 1. WIKU-Personal-aktuell:
• Mein Internetmagazin „WIKU-Personal-aktuell“ hat sich
mittlerweile am Markt überraschend gut etabliert.
• Hier konnte ich offenbar durch
• Aktualität
• ausführliche Praxis- und Testteile sowie
• den unschlagbar günstigen Preis punkten.
• Auch im Jahr 2007 erhalten Abonnenten des Magazines
22 Ausgaben zum Preis von € 40,– netto als PDF-Files
zugesandt.
2. 2. WIKU-Personal-aktuell-Arbeitskräfteüberlassung:
• Wenn Sie mit der Lohnverrechnung der Branche der
Arbeitskräfteüberlassung zu tun haben, so sollten Sie
sich das erste und einzige Speziallohnverrechnungsmagazin zu diesem Thema nicht entgehen lassen.
• Dieses Magazin erscheint einmal pro Quartal und enthält sowohl aktuelle Neuerungen als auch absolute
Schwerpunktthemen zum Bereich der Arbeitskräfteüberlassung.
• Dieses Magazin kann um € 30,– netto zuzüglich Umsatzsteuer jährlich bezogen werden.
3. Lern-, Nachschlage- und Praxisliteratur zur
PV-Akademie:
Da am 10. November 2006 der erste Masterkurs „PV-Akademie“ am WIFI Linz startet (der „Bilanzbuchhalterkurs“
für Personalverrechner, die nächste Stufe), werden nach
und nach auch die dort eingesetzten Arbeitsunterlagen in
meinem WIKU-Shop zum Verkauf angeboten werden.
Informationen dazu erhalten Sie
im nächsten BÖB bzw. auf meiner Homepage
http://www.wikutraining.at
Lebensweisheiten
Jede Zeit ist umso kürzer, je glücklicher man ist.
Plinius der Jüngere (61 oder 62–113) römischer Politiker und Schriftsteller
Das Große ist nicht, dies oder das zu sein,
sondern man selbst zu sein.
Sören Kierkegaard (1813–1855) Dänischer Philosoph)
Ein schweres Leben wird erträglich,
sobald man ein Ziel hat.
Friedtjof Nansen (1861–1930) norwegischer Zoologe, Polarforscher,
Philanthrop und internationaler Staatsmann
Nicht das Hinfallen ist schlimm, sondern es ist schlimm,
wenn man dort liegen bleibt, wo man hingefallen ist.
Sokrates (469 v. Chr. – 399 v. Chr.) griechischer Philosoph
www.boeb.at
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Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Fahrten: Wohnung ➔
Arbeitsstätte ➔ Wohnung
Der Lohnartenkasten für die Abrechnung der Fahrtkostenersätze
Ing. Mag. Ernst Patka
Lohnsteuer
Geschäftsführer der
Steuer und Service Steuerberatungs GmbH
e-mail: [email protected]
Sozialversicherung
Die Strecke Wohnung ➔ Arbeitsstätte ➔ Wohnung ist eine
Herausforderung für den Personalisten. Vor allem die folgenden drei Themenbereiche stehen immer wieder im
Mittelpunkt von Beratungsanfragen:
1 Der Arbeitgeber gewährt Fahrtkostenersätze ➔ wie
erfolgt die Abrechnung in der Personalverrechnung?
2 Der Arbeitnehmer legt obige Strecke mit dem FirmenPkw zurück ➔ zählt diese Strecke in jedem Fall als Privatfahrt?
3 Der Arbeitnehmer tritt seine Dienstreisen (Kundenbesuche) mit dem Firmen-Pkw stets von seiner Wohnung
aus an – ins Büro kommt er nur, um seine Reisekostenabrechnung zu erstellen. Liegen hier ausschließlich
betriebliche Fahrten vor?
1) Fahrtkostenersätze
des Arbeitgebers
Ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Fahrtkostenersatz hat und wenn ja, wie hoch dieser ist, regelt entweder der KV, eine Betriebsvereinbarung oder eine Einzelvereinbarung. In der Praxis kommen ua die folgenden
Fahrtkostenersätze vor:
a) Der Arbeitgeber bezahlt die tatsächlichen Öffi-Kosten
gegen Vorlage der entsprechenden Originalrechnung.
b) Der Arbeitgeber bezahlt einen bestimmten Betrag (Kilometergeld) pro Fahr-Kilometer der Strecke Wohnung ➔
Arbeitsstätte ➔ Wohnung.
c) Wie diese Fahrtkostenersätze abzurechnen sind, zeigt
der folgende Lohnartenkasten.
Hinweis für die Praxis
Der Lohnartenkasten für den gewährten Kostenersatz
gilt unabhängig, welches Verkehrsmittel der Arbeitnehmer letztlich tatsächlich verwendet. Die SV-Freiheit
der Fahrtkostenersätze in Höhe der Kosten der Massenbeförderungsmittel ist auch dann in der Personalverrechnung zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer
mit dem eigenen Pkw oder dem Firmen-Pkw die Strecke Wohnung ➔ Arbeitsstätte ➔ Wohnung zurücklegt.
Kommunalsteuer
DB, DZ
MVK-Beiträge4
(Abfertigung-Neu)
✔ Der Fahrtkostenersatz ist als steuerpflichtiger
laufender Bezug abzurechnen.
✔ Werden maximal die tatsächlichen Kosten des
Massenbeförderungsmittels (Bahn, Bus, Straßenbahn, U-Bahn etc) ersetzt, dann ist dieser Fahrtkostenersatz sozialversicherungsfrei (§ 49 Abs 3 Z 20
ASVG)
✔ Der den Wert für Massenbeförderungsmittel übersteigende Fahrtkostenersatz ist sv-pflichtig
✔ pflichtig
✔ pflichtig
✔ analog Sozialversicherung
2) Privatnutzung des
Firmen-Pkw
Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, mit dem Fir-menPkw nach Hause zu fahren, dann stellen sich in der Praxis
immer wieder Fragen zur Strecke Wohnung ➔ Arbeitsstätte ➔ Wohnung, die wir im Folgenden für Sie praxisbezogen aufarbeiten.
Die 4 häufigsten Fragen in der Praxis
Frage 1:
Der Firmen-Pkw wird nur für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz verwendet. Ist dennoch ein
Sachbezug in der Gehalteverrechnung anzusetzen?
Antwort:
a) Ja. Die Strecke zwischen der Wohnung und dem
Arbeitsplatz zählt zu den Privatfahrten.
„Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten
einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benutzen, dann ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 600
monatlich anzusetzen.“ (Zitat aus § 4 Abs 1 Sachbezugsverordnung).
b) Wird der Firmen-Pkw nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten in einem Ausmaß von nicht mehr
als durchschnittlich 500 km monatlich (6000 km jährlich)
benützt ➔ halber Sachbezugswert. Dass die Privatfahrten
die obigen Grenzwerte nicht übersteigen, hat der Arbeitnehmer durch geeignete Nachweise (am besten durch ein
zeitnah und lückenlos geführtes Fahrtenbuch) zu belegen.
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Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
BILANZBUCHHALTER
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Personalverrechnung
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Frage 2:
Wann ist die mit dem Firmen-Pkw zurückgelegte Fahrt
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Privatfahrt
(= Stichwort „Werkverkehr“)?
Antwort:
Drei Fälle sind denkbar, bei denen die Fahrt mit dem Firmen-Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Privatfahrt darstellt.
Fall 1: Der Arbeitnehmer ist Berufs-Chauffeur, der das
Fahrzeug nach der Dienstverwendung mit nach
Hause nimmt, es aber für Privatfahrten nicht verwenden darf (zB Dr. Richard Bus-Chauffeur).
Fall 2: Das Firmen-Fahrzeug fällt unter die Kategorie
„Spezialfahrzeug“, bei dem aufgrund seiner Ausstattung die Privatnutzung praktisch auszuschließen ist.
Beispiel: Einsatz-, Pannenfahrzeuge, Fahrzeu-ge
für Beförderung sperriger Güter (Möbel, Maschinen etc).
Praxistipp: Ist es nicht zweifelsfrei, ob das im Unternehmen verwendete Montagefahrzeug zur Kategorie der Spezialfahrzeuge zählt, dann empfehlen wir entsprechende Fotos als Dokumentation
herzustellen und eine Anfrage nach § 90 EStG
beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zu
stellen.
Fall 3: Fahrgemeinschaften
Werden mit dem Firmen-Pkw mehrere Arbeitnehmer vom Wohnort zum Arbeitsort und umgekehrt
transportiert und ist das Fahrzeug hiebei zu mindestens 80% ausgelastet (Aufzeichnungen!), dann
ist die Strecke Wohnung ➔ Arbeitsstätte ➔ Wohnung nicht als Privatfahrt zu werten.
Beispiel: Der Arbeitnehmer A hat berufsbedingt
einen Firmen-Pkw, den er auch privat nutzen darf.
Er wohnt wie seine Arbeitskollegen B, C und D in
einem kleinen Ort im Waldviertel (NÖ). Täglich
nimmt er seine im gleichen Ort wohnenden Arbeitskollegen ins Büro nach Wien und nach Arbeitsschluss wieder ins Waldviertel mit. Der Firmen-Pkw (5-Sitzer) ist mit 4 Personen, somit zu
80% ausgelastet, weshalb diese Fahrten zwischen
Waldviertel (Wohnort) ➔ Wien (Büro) und retour
nicht als Privatfahrt zählen.
Frage 3:
Der Arbeitnehmer hat zwar einen Firmen-Pkw, nutzt diesen aber nur betrieblich. Ins Büro kommt er mit dem eigenen Pkw. Wie sieht es in diesem Fall mit dem Kfz-Sachbezug aus?
Antwort:
Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Privatnutzung des
Firmen-Pkws, so ist kein Kfz-Sachbezug in der Gehaltever-
rechnung anzusetzen. Die bloße, vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht in Anspruch genommene, Möglichkeit der
Privatnutzung führt nicht automatisch zu einem Sachbezug (VwGH 15.11.2005, 2002/14/0143, ARD 5654/ 17/
2006).
Praxistipp:
Als Nachweis bzw. Dokumentation für die ausschließliche betriebliche Nutzung des Pkw empfehlen wir:
➔ Nach Beendigung einer betrieblichen Fahrt wird der
Firmen-Pkw auf dem Firmengelände abgestellt.
➔ Die Autoschlüssel und die Autopapiere werden
einem Mitarbeiter im Verwaltungsbereich übergeben, die dieser zB im Firmentresor verwahrt.
Frage 4:
Der Arbeitnehmer legt die Strecke Wohnung ➔ Arbeitsstätte ➔ Wohnung mit dem Firmen-Pkw zurück. Kann er
dennoch die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales
beantragen?
Antwort:
Eindeutig JA, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen. Die Tatsache, dass für die Strecke Wohnung ➔ Arbeitsstätte ➔
Wohnung ein Firmen-Pkw benutzt wurde, spielt bei der
Frage, ob ein Pendlerpauschale
zusteht oder nicht, keine Rolle.
3) Ausschließlich betriebliche
Fahrten?
Sachverhalt
Die Büromaschinen GmbH mit
Sitz in Wiener Neustadt hat
4 Reparaturtechniker, die ihre Dienstreisen vom Wohnsitz
aus beginnen. Franz B, wohnhaft in Mödling, ist einer dieser Techniker. Er hat einen Firmen-Pkw (Anschaffungswert inkl. Umsatzsteuer: € 30.000,00), den er auch privat
nutzen kann.
Zweimal im Monat findet eine Besprechung am Sitz des
Unternehmens statt, bei der mit Kollegen und dem Abteilungsleiter die aufgetretenen Mängel (Ursachen), Verbesserungsvorschläge etc diskutiert werden.
Im Anschluss daran erstellt Franz B seine Reisekostenabrechnungen für die vergangenen Tage. Für Privatfahrten (Reisen, Ausflüge, Kino, Sportplatz, Einkaufen etc.)
verwenden er und seine Frau ausschließlich den eigenen
Family-Van.
Franz B beschwert sich in der Personalabteilung, dass in
seiner Monatsabrechnung ein Sachbezugswert von € 50,00
enthalten ist – zu Recht?
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Personalverrechnung
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Rechtslage
Es sind 2 Fälle zu unterscheiden:
1 Kein Aufsuchen des Firmensitzes
in Wiener Neustadt
An jenen Tagen, an denen Franz B von
zu Hause (Mödling) aus seine Dienstreise beginnt ➔ während des Tages bei
zahlreichen Kunden die Büromaschinen repariert ➔
abends wieder nach Hause zurückkehrt (kein Aufsuchen
des Firmenwohnsitzes), dann liegen an diesen Tagen ausschließlich betriebliche Fahrten vor, sofern die Dienstreiseersätze von der Wohnung aus berechnet werden.
2 Während des Tages wird der Firmensitz aufgesucht
An jenen Tagen, an denen die Besprechungen mit Kollegen und dem Abteilungsleiter stattfinden, trifft Franz B im
Anschluss an Kundenbesuche meist gegen 14 Uhr am Firmensitz (Wiener Neustadt) ein. Die Besprechung und die
anschließende Ausfertigung seiner Reisekostenabrechnungen dauert meist bis 16 Uhr. Im Anschluss repariert er
noch bei zwei Kunden deren Faxgeräte und kehrt anschließend an seinen Wohnsitz in Mödling zurück. An diesem Tag liegen aus steuerlicher Sicht sowohl betriebliche
als auch private Fahrten vor.
Wie hoch ist in diesem Fall der Privatstreckenanteil?
Legt Franz B an diesem Tag beispielsweise insgesamt
(Wohnung ➔ mehrere Kunden ➔ Firmensitz ➔ Kunden ➔
Wohnung) 235 km zurück, dann sind diese wie folgt aufzuteilen:
✔ der direkte Weg von seiner Wohnung in Mödling zum
Firmensitz (Wiener Neustadt) und zurück beträgt 2 x 45
km = 90 km; in diesem Ausmaß hat Franz B private
Kilometer zurückgelegt.
✔ Die restlichen Kilometer (= 145 km) zählen zu den betrieblichen Fahrten.
Führt jeder Aufenthalt am Firmensitz dazu, dass ein Teil
der Strecke als Privatfahrt gilt?
Entscheidend ist, ob Franz B Innendiensttätigkeiten (Rz
284 LStR 2002) am Firmensitz verrichtet oder nicht.
Zur Innendiensttätigkeit zählen:
✔ Vorbereitungs- und/oder Abschlussarbeiten eines Vertreters
✔ Besprechungen
✔ Reisekostenabrechnungen werden erstellt
Wie lange diese Tätigkeit dauert, ist unerheblich.
Keine Innendiensttätigkeit liegt bei folgenden Tätigkeiten
vor:
✔ es werden lediglich Unterlagen abgeholt
✔ es werden lediglich Waren oder Muster oder Kataloge
oder Ersatzteile abgeholt
✔ es wird lediglich der Gehaltsausweis abgeholt bzw der
Arbeitslohn entgegen genommen
Sachbezug zu Recht?
Franz B verrichtet zumindest 2x
im Monat Innendienst, weshalb
die fiktive Strecke Wohnung ➔
Firmensitz ➔ Wohnung an diesen Tagen als Privatfahrten anzusehen sind. Die Berücksichtigung eines Pkw-Sachbezuges erfolgt daher grundsätzlich zu Recht.
Franz B ist zu empfehlen ein Fahrtenbuch zu führen, da bei
zweimaligem Aufsuchen des Firmensitzes pro Monat (eine
Strecke Wohnung ➔ Firmensitz beträgt 45 km) Privatfahrten im Ausmaß von insgesamt lediglich 180 km pro Monat
anfallen (gemäß dem geschilderten Sachverhalt fährt Franz
B privat sonst nur mit seinem Family-Van). Kann Franz B
nachweisen, dass er tatsächlich keine Privatfahrten mit dem
Firmen-Pkw – mit Ausnahme der obigen Fahrten zwischen
Wohnung und Firmensitz an Besprechungstagen – vornimmt, dann kann er seinen monatlichen Sachbezug von
€ 450,00 (voller Sachbezug) auf € 90,00 senken.
Hinweise:
1 Liegt Werkverkehr vor, dann zählt die Strecke Wohnung ➔ Firmensitz ➔ Wohnung nicht als Privatfahrt.
2 In Einzelanfragen wird seitens der Finanzbehörde
die Auskunft erteilt, dass dann, wenn der Arbeitnehmer
den Firmensitz nur gelegentlich (1–2x pro Monat) aufgesucht hat, die Fahrt Wohnung ➔ Firmensitz ➔ Wohnung
als Dienstreise und nicht als Privatfahrt zu beurteilen
ist. Die Rechtsprechung (UFS, VwGH) sieht dies allerdings anders. Beispielsweise wird verwiesen auf VwGH
16. 9. 2003, 97/14/0173.
Will Franz B eine vollkommen „sachbezugsfreie“ Abrechnung, so ist eine schriftliche Anfrage beim zuständigen Betriebsfinanzamt zu empfehlen. Äußert sich das
Finanzamt im obigen Sinn (bei gele-gentlichem Aufsuchen des Firmensitzes liegt keine Privatfahrt vor), dann
genießt man den Treu- und Glaubensschutz und kann
die Abrechnung ohne Berücksichtigung eines Sachbezugs vornehmen.
3 Teleworker verrichten ihre Arbeit zu Hause und verfügen im Regelfall beim Arbeitgeber über keinen
Arbeitsplatz. Anders als bei Außendienstmitarbeitern
bzw. Monteuren (= Reisende zu Kunden), zählen die
(fallweisen) Fahrten der Teleworker zum Firmensitz
(bspw. um die Buchhaltungsauswertungen und die Belege zu übergeben) stets als Dienstreisen. Näheres hiezu
finden Sie in der Rz 729a LStR 2002.
4 Abweichendes kann sich auch aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen zum Fahrtkostenersatz ergeben. Sieht der KV vor, dass für Außendienstmitarbeiter,
die überwiegend vom Wohnort aus ihre Dienstreise starten, die Fahrt zum Firmensitz als Dienstreise gilt, dann
wäre ebenfalls kein Sachbezug zu berücksichtigen.
■
Dieser Artikel ist der Zeitschrift: „Personalverrechnung für die Praxis“
(Verlag LexisNexis) entnommen.
BILANZBUCHHALTER
Wirtschaftsrecht
55
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Der Mieter zahlt nicht – was tun?
Dr. Werner Borns
Rechtsanwalt, Universitätslektor, langjähriger
Vortragender an der Finanzakademie
des WIFI Wien
Telefon 02282 60802, Fax 02282 60824
Email [email protected]
q Die Ausgangslage
Die Situation ist jedem, der eine Eigentumswohnung, ein
Einfamilienhaus oder sonst eine Immobilie vermietet, vertraut. Der Mieter hat den fälligen Mietzins nicht bezahlt;
auch Mahnungen sind ergebnislos geblieben.
Dem Vermieter steht es nicht offen, in diesem Fall etwa
auch dessen Gegenleistung – das Zur-Verfügung-Stellen
der Immobilie – einzustellen; er ist auf die Erhebung einer
Mietzins- und Räumungsklage beschränkt, auf deren
Grundlage er dann in weiterer Folge im Zuge eines Exekutionsverfahrens die Räumung der Immobilie und den Versuch der Einbringung der offenen Mietzinszahlungen
(sowie des Ersatzes der Prozesskosten) versuchen kann.
Will ein zahlungsunfähiger Mieter den durch die Mietzins- und Räumungsklage bevorstehenden Verlust seiner
Wohnmöglichkeit zumindest verzögern, so wird er regelmäßig Einwendungen im Verfahren erheben, die etwa die
Benützbarkeit der Immobilie oder aber die Angemessenheit des Mietzinses betreffen. Mit einer rechtskräftigen
Entscheidung ist in derartigen Fällen nicht vor Ablauf
eines Jahres zu rechnen.
Der Vermieter hat so weiterhin die mit der Immobilie verbundenen Aufwendungen zu tragen, ist auch mit den Kosten des Gerichtsverfahrens belastet. Er kann in vielen Fällen aber bereits voraus sehen, dass eine Zahlung durch
den Mieter auch nach Abschluss des Gerichtsverfahrens
nicht zu erreichen sein wird, weil dieser etwa vermögenslos bleiben wird.
q Gesetzliches Pfandrecht des Vermieters
Die Rechtsordnung bietet dem Vermieter nur in geringem
Umfang Schutz gegen derartige Vorfälle. Es gilt so für
einen Vermieter, die wenigen ihm zur Verfügung stehenden Instrumente zu kennen und entsprechend entschlossen anzuwenden.
Dem Vermieter kommt bereits aufgrund des Gesetzes (§
1101 ABGB) ein Pfandrecht an den vom Mieter oder seinen mit ihm im Haushalt lebenden Familienmitgliedern in
die Immobilie eingebrachten Einrichtungsgegenständen
bzw. sonstigen Fahrnissen zu. Dieses Pfandrecht erlischt
aber jeweils, wenn der Mieter die Sachen aus der Immobilie entfernt.
Der Vermieter ist so berechtigt, den Mieter am Verschleppen der Sachen zu hindern; diese auf eigene Gefahr
zurück zu behalten. In diesem Fall hat er binnen drei
Tagen bei Gericht die pfandweise Beschreibung dieser
Sachen zu beantragen.
Diese pfandweise Beschreibung bewirkt, dass das Pfandrecht des Vermieters unabhängig davon bestehen bleibt,
wo sich diese Sachen auch befinden. Die pfandweise
Beschreibung kann durch den Vermieter auch bereits
beantragt werden, bevor ein Mieter konkret mit dem Verschleppen der Sachen beginnt.
In der Praxis hat die pfandweise Beschreibung vor allem
den Zweck, dem Mieter die Entschlossenheit des Vermieters deutlich zu machen; der durch das Einschreiten des
Gerichtsvollziehers in der Wohnung erzielte Überraschungseffekt kann vom Vermieter häufig zu einer Vereinbarung über die Räumung des Mietobjektes genutzt werden.
q Verwertung der Pfandsachen
Der Vermieter ist berechtigt, die gepfändeten Sachen
gerichtlich verkaufen zu lassen, sobald ihm ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt, in dem der Mieter zu Zahlungen verpflichtet ist.
Das Pfandrecht an den Sachen des Mieters ist aber in der
Praxis zur Bedeckung der Mietzinsforderungen äußerst
ungeeignet, weil durch den Verkauf üblicher Möbel und
in die Jahre gekommener TV-Geräte nur ein derart geringer Erlös erzielt werden kann, dass damit oft nicht einmal
die Kosten der Rechtsverfolgung gedeckt werden können.
Dazu kommt noch, dass in einigen Fällen der Mieter die
pfandweise Beschreibung einfach ignoriert; die beschriebenen Sachen verbringt und damit eine Befriedigung des
Vermieters aus diesen Sachen vereitelt. Die mit einem derartigen Vorgehen verbundenen strafrechtlichen Konsequenzen können für den Vermieter dann nur als moralischer Trost gesehen werden.
q Einstweiliger Mietzins
Seit 2005 steht dem Vermieter auch die Möglichkeit offen,
gemäß § 382f Exekutionsordnung eine Einstweilige Verfügung zu erwirken, mit der dem Mieter bereits während
des Gerichtsverfahrens die Zahlung eines einstweiligen
Mietzinses aufgetragen wird.
56
Wirtschaftsrecht
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Der Vermieter hat dazu bloß zu bescheinigen, dass der
Mieter seine Pflicht zur Bezahlung des vertraglich vereinbarten (oder des nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes erhöhten) Hauptmietzinses zuzüglich Betriebskosten und öffentlichen Abgaben verletzt.
Das Gesetz beschränkt diese Möglichkeit auf jene Mietverhältnisse, die „gänzlich“ dem Mietrechtsgesetz unterliegen. Insbesondere Vermieter von Wohnungen
◆ in Gebäuden, die nach dem 30. Juni 1953 ohne öffentliche Mittel errichtet worden sind,
◆ in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen, oder
◆ als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung
haben so grundsätzlich keinen Anspruch auf einstweiligen
Mietzins.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu jedoch zuletzt erkannt,
dass ein Anspruch auf einstweiligen Mietzins ganz allgemein dann besteht, wenn auf den Mietgegenstand gesetzliche Mietzinsbildungsvorschriften anzuwenden sind. So
etwa auch, wenn eine Erhöhung des Hauptmietzinses
durch Erhaltungs- oder Verbesserungsbeiträge erwirkt
worden ist (OGH, 8 Ob 100/05x).
q Höhe des einstweiligen Mietzinses
Die Höhe des einstweiligen Mietzinses ist mit
◆ dem für die jeweils durch den Mietvertrag bescheinigte Kategorie der Wohnung festgesetzten Kategoriemietzins zuzüglich
◆ den im Antragszeitpunkt für den Mietgegenstand
vorgeschriebenen Teilbetrag an Betriebskosten und
öffentlichen Abgaben
festzusetzen.
Nur wenn der vertraglich vereinbarte Hauptmietzins
unter dem Kategoriemietzins liegt, ist dieser als einstweiliger Mietzins zu bestimmen.
Der einstweilige Mietzins wird für die Zeit ab der Antragstellung zugesprochen; er ist nicht für die Vergangenheit
bestimmt (OGH, 8 Ob 100/05x).
Schuldner wird auch dieses Instrument erfolglos bleiben.
Der Vermieter erhält damit bloß bereits vor Abschluss des
Mietzins- und Räumungsverfahrens die Möglichkeit, ihm
bekannte Vermögensgegenstände des Mieters zu pfänden.
Dies kann den Sportwagen des Mieters betreffen. Der in
der Praxis wohl häufigste Fall ist die Lohn- bzw. Gehaltsexekution, bei der eben der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Mieters dem Vermieter zukommt.
q Ergebnis
Wegen des Potentials eines Mieters, den Vermieter wesentlich zu schädigen, ist ganz allgemein bereits beim
Abschluss des Mietvertrages auf die Bonität eines Mieters
Bedacht zu nehmen. Auch auf die Leistung einer Kaution
in der Höhe von zumindest fünf Monatsmieten sollte nicht
vergessen werden.
Die ohnedies lange Verfahrensdauer eines Mietzins- und
Räumungsverfahrens gebietet rasches Handeln im Fall des
Verzugs des Mieters. Durch ein gerichtliches Vorgehen,
verbunden mit einer pfandweisen Beschreibung und der
Erwirkung einer Einstweiligen Verfügung kann dem Mieter gegenüber derart entschlossen aufgetreten werden,
dass dieser – solange er noch über Vermögen verfügt –
eben den Vermieter als Gläubiger bedient, bzw. zu einer
(entgegenkommenden) Vereinbarung über die Räumung
■
der Wohnung bereit ist.
IMPRESSUM
Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft
Österreichs (Auflage 7.500 Stück). Erscheinungsart vierteljährlich.
Herausgeber und Verleger: BÖB – Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter,
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Urheber und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Die Meinung der Autoren und der Leserbriefe müssen nicht unbedingt der
des Herausgebers entsprechen. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Verantwortung
übernommen. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Redaktionsschluß für die nächste Ausgabe: 15. Februar 2007
q Auswirkungen für den Vermieter
Auch mit der Festsetzung eines einstweiligen Mietzinses
ist freilich die tatsächliche Zahlung durch den Mieter noch
nicht erreicht. Gerade bei einem zahlungsunfähigen
BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
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Wirtschaftsrecht
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Die
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Christian Fritz
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Eigenkapitalersetzende
Gesellschafterdarlehen –
Grundlagen
In der Praxis von personalistisch organisierten GmbHs
kommt Gesellschafterdarlehen eine erhebliche Bedeutung
zu. Sie werden von den Gesellschaftern ganz bewusst zur
Finanzierung des Unternehmens gewährt. Die Gründe hiefür sind, dass sie im allgemeinen beweglicher gestaltbar
sind als die Eigenfinanzierung durch Bildung von Stammkapital und Zahlung von Nachschüssen.
1. Allgemeines
Grundsatz. Zwischen GmbH und Gesellschafter können
Darlehensvereinbarungen über Höhe, Zinssatz und Rückzahlbarkeit jederzeit getroffen werden. Der Gesellschafter
steht diesfalls der GmbH wie ein fremder Dritter als Gläubiger gegenüber und kann entsprechend der getroffenen
Vereinbarungen das der Gesellschaft gewährte Darlehen
zurückfordern.
Darlehensrückzahlung. Wird ein Gesellschafterdarlehen in
der Krise der GmbH (also bei Kreditunwürdigkeit)
gewährt, kommt es zu einer Durchbrechung der Finanzierungsfreiheit des Gesellschafters. Sein Gesellschafterdarlehen wird wie Eigenkapital behandelt. Diese Qualifizierung
führt zu einer Rückzahlungssperre: In der Krise gewährte
Gesellschafterdarlehen dürfen von der Geschäftsführung
nicht zurückgezahlt werden. Kommt es trotzdem zur Auszahlung eines - in der Krise solcherart gesperrten - Gesellschafterdarlehen besteht eine
◆ Rückzahlungspflicht des Gesellschafters sowie
◆ eine persönliche Haftung des rückzahlenden Geschäftsführers.
Übersicht:
Grundlagen des Eigenkapitalersatzrechtes
◆ Die Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln erfordert zwingend eine Gesellschafterstellung; eine wirtschaftliche Identität (z. B. infolge eines Treuhandverhältnisses) ist ausreichend.
◆ Eine Unternehmenskrise liegt vor, wenn (aufgrund
eines Drittvergleichs) die Gesellschaft von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit
mehr erhalten würde.
◆ Die Qualifizierung als Eigenkapitalersatz führt zu
einer Durchbrechung der Finanzierungsfreiheit eines
Gesellschafters in der wirtschaftlichen Krise der
GmbH.
◆ Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind
als Risikokapital zu qualifizieren. Dadurch kann ein
Gesellschafter keine Gläubigerstellung erlangen und
das Sanierungsrisiko nicht als Mitgläubiger zumindest teilweise auf andere Gesellschaftsgläubiger
abwälzen.
◆ Die Einstufung des Gesellschafterdarlehens als Eigenkapital bedeutet während der Krise der GmbH eine
Rückzahlungs- und Zinsensperre.
2. Eigenkapitalersetzende Finanzierungsmaßnahmen
◆ Als eigenkapitalersetzende Finanzierungsmaßnahmen
werden folgende Rechtsgeschäfte bezeichnet:
◆ Darlehenshingabe durch den Gesellschafter im Krisenzeitpunkt
◆ Gewährung eines Darlehens durch Dritte im Krisenzeitpunkt und Übernahme von Sicherheiten durch einen
Gesellschafter
◆ Geldhingabe durch einen Gesellschafter oder Dritten,
die wirtschaftlich den vorgenannten Darlehensgewährungen entsprechen
◆ Stehenlassen von Krediten in der Krise
◆ Sanierungsdarlehen
◆ Finanzplankredite: Das sind Gesellschafterdarlehen, die
bereits vor dem Krisenfall der Gesellschaft gezielt als
Eigenkapitalersatz gewährt werden
◆ eigenkapitalersetzende Gesellschaftersicherheiten
◆ eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung
(zB Grundstücke, Maschinen)
◆ Sonstige Finanzierungsmaßnahmen
Unter andere Finanzierungsmaßnahmen, die der Darlehensgewährung entsprechen, fallen das langfristige Stehenlassen von Ansprüchen des Gesellschafters aus schuld-
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Wirtschaftsrecht
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
rechtlichen Geschäften (Kauf, Miete, Pacht oder Dienstverhältnis) oder stille Beteiligungen.
Übersicht:
Rechtsfolgen aus eigenkapitalersetzenden
Finanzierungsmaßnahmen:
◆ Wenn das Darlehen im Konkurs der GmbH an den
Gesellschafter noch nicht zurückbezahlt worden ist,
kann der Gesellschafter das Darlehen nicht mehr
zurückfordern;
◆ Soweit das Darlehen innerhalb des letzten Jahres vor
der Konkurseröffnung zurückgezahlt worden ist,
kann der Masseverwalter die Rückzahlung anfechten;
◆ Bei einer Darlehenshingabe durch Dritte müssen diese grundsätzlich im Falle eines Konkurses sich an den
Gesellschafter halten, der die Sicherheiten gegeben
oder sich verbürgt hat. Nur soweit Dritte ausfallen,
kann verhältnismäßige Erfüllung im Konkursverfahren verlangt werden.
Strafrechtliche Pönalisierung. Für manche Fälle der Rückgewähr eigenkapitalersetzender Gesellschaftsleistungen
besteht zusätzlich eine strafrechtliche Pönalisierung (§ 158
StGB - Begünstigung eines Gläubigers): Der Täter ist
Schuldner von zumindest drei Gläubigern; nach Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit (Konkurseröffnung nicht erforderlich) gewährt der Schuldner dem Gläubiger eine Vermögensposition, die diesem rechtlich nicht zusteht.
Hauptanwendungsfall: Bezahlung von Forderungen nach
Zahlungsunfähigkeit.
Damit besteht nach Zahlungsunfähigkeit ein strafrechtliches Verbot der Rückgewähr - infolge der Krisensituation
„gesperrter“ - eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen an den Eigentümer. Keine Strafbarkeit liegt gegenüber
„andrängenden Gläubigern vor“, wohl aber gegenüber
dritte Personen (z.B. der dem Geschäftsführer zur Auszahlung „ratenden“ Angehörige der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe).
3. Kreditunwürdigkeit der GmbH
Gesellschafterdarlehen können nur dann als eigenkapitalersetzende Darlehen qualifiziert werden, wenn das Darlehen zu einem Zeitpunkt an die GmbH gewährt wird, zu
dem die Gesellschaft kreditunwürdig ist. Kreditunwürdig
ist die Gesellschaft dann, wenn sie nicht mehr zu marktüblichen Bedingungen ohne Besicherung des Kredits durch
die Gesellschafter Fremdmittel erhalten könnte und ohne
die Zuführung von Eigenkapital oder von Gesellschafterdarlehen insolvent werden würde.
Beurteilungskriterien. Die Feststellung, ob die Gesellschaften bei Hingabe des Darlehens kreditunwürdig
gewesen ist, lässt sich üblicherweise nur anhand von Indizien feststellen, die in der Regel einem Sachverständigengutachten überlassen bleiben. Die Überschuldung führt
stets zu Kreditunwürdigkeit, wobei Zahlungsunfähigkeit
nicht Voraussetzung ist. Allerdings sind auch erhebliche
und andauernde Liquiditätsschwierigkeiten außerhalb des
Tatbestandes der Zahlungsunfähigkeit wesentliche Indizien für die Kreditunwürdigkeit. Auch die Bedingungen
für die Darlehensgewährung lassen Rückschlüsse auf die
Kreditunwürdigkeit der GmbH zu, wie etwa lange und
marktunübliche Laufzeiten des Darlehens, ungewöhnlich
geringe oder überhaupt keine Verzinsung oder die fehlende Möglichkeit der Kreditsicherung durch die GmbH.
Wird dem Gesellschafter eine vollwertige Sicherheit für
sein Darlehen zur Verfügung gestellt oder wäre die Gesellschaft zumindest in der Lage, eine solche Sicherheit zu
beschaffen, so spricht dies im allgemeinen gegen eine Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft. Fehlt es an einem besicherbaren Vermögen und sichern die anderen Gesellschafter mit ihrem sonstigen Vermögen das Gesellschafterdarlehen ab, ist dies wiederum ein Indiz für die Kreditunwürdigkeit der GmbH.
4. Stehengelassene Darlehen
Ein in wirtschaftlich solventen Zeiten der Gesellschaft
gewährtes Gesellschafterdarlehen kann zu einem eigenkapitalersetzenden Darlehen werden, wenn der Gesellschafter das Darlehen unter bestimmten Umständen der Gesellschaft belässt.
Übersicht:
Voraussetzungen für stehengelassene Darlehen:
◆ Die Gesellschaft tritt in die Krise; sie ist kreditunwürdig.
◆ Der Gesellschafter hat die rechtliche Möglichkeit, das
Darlehen abzuziehen, sei es durch Kündigung oder
durch außerordentliche Kündigung oder die Mittel
sind zur Rückzahlung fällig.
◆ Der Gesellschafter kannte die Krisensituation oder
hätte sie kennen müssen.
5. Rangrücktrittsdarlehen
Um eine Überschuldung der GmbH zu vermeiden, wird
vielfach seitens der Gesellschafter ein Rangrücktritt
erklärt. Die Gesellschafter vereinbaren mit der GmbH,
dass das Darlehen nur nach einem die sonstigen Schulden
der Gesellschaft übersteigenden Vermögen oder einem
Liquidationsüberschuss zurückbezahlt werden muss. Sol-
BILANZBUCHHALTER
Wirtschaftsrecht
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BÖB – Dezember 2006 – 28/06
che Darlehen erlangen ihre quasi-Eigenkapitalqualität nicht
durch die Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft, vielmehr
verstärken diese Gesellschafterdarlehen das Eigenkapital
der GmbH aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung.
Ob die GmbH kreditunwürdig ist oder nicht, ist für ein
Rangrücktrittsdarlehen nicht maßgeblich. Durch die Vereinbarung des Rangrücktritts stellen die Beteiligten das
Darlehen haftungsrechtlich einer Einlage bzw. einer
Zuzahlung gleich. Der Gesellschafter kann demnach das
Darlehen erst zurückfordern, wenn in der Gesellschaft
Rücklagen vorhanden sind. Der GmbH und dem Gesellschafter steht es frei, einvernehmlich jederzeit diese Rangrücktrittsvereinbarung wieder aufzuheben. Die Rückzahlung des Darlehens hängt dann davon ab, ob nunmehr
eine Auszahlungssperre deshalb eintritt, weil die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt kreditunwürdig ist und das
vom Rangrücktritt befreite Darlehen nunmehr als eigenkapitalersetzendes Darlehen zu qualifizieren ist.
schaft, so erfüllt das Darlehen die Merkmale eines eigenkapitalersetzenden Darlehens. Dieser Grundsatz gewinnt
Bedeutung für die weitere Frage, ob die vom Gesellschafter abgegebene Bürgschaft zur Besicherung des Gesellschafterdarlehens eine eigenkapitalersetzende Sicherheit
darstellt. Im Konkurs der Gesellschaft muss der Dritte
zunächst Erfüllung aus der Sicherheit des Gesellschafters
suchen und kann sodann in Höhe der ausgefallenen Forderung diese gegen die GmbH geltend machen.
Eigenkapitalersetzender Charakter. Die Sicherheit ist
eigenkapitalersetzend, wenn sie entweder bei Verlust des
ganzen oder eines Teiles des Stammkapitals oder aber im
Zeitpunkt der Kreditunwürdigkeit der GmbH oder mit
dem Zweck, im Rahmen der langfristigen Unternehmensfinanzierung planmäßig Eigenkapital zu ersetzen, gewährt
worden ist oder aber später stehen gelassen wird. Kapitalersetzend ist insbesondere eine Bürgschaft oder sonstige
Sicherheit, die im Zeitpunkt der Insolvenz oder Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft zu Zwecken der Gewährung
oder Verlängerung des Drittkredites dient.
6. Darlehen naher Angehöriger
Eigenkapitalersetzende Darlehen sind grundsätzlich nur
anzunehmen, wenn das Darlehen von einem Gesellschafter der GmbH gewährt worden ist. Dies gilt auch für den
Gesellschafter, der die Beteiligung nur treuhändisch hält.
Bei kleineren und mittleren Gesellschaften ist in der Praxis
vielfach zu beobachten, dass die Darlehen auch von nahen
Angehörigen gegeben werden, zB von der Ehegattin oder
einem anderen nahen Familienangehörigen. Auch in diesem Fall gilt der Grundsatz, dass der nahe Angehörige
selbst nicht Gesellschafter ist, und daher sind die Darlehen
grundsätzlich auch nicht als Eigenkapitalersatz einzuordnen. Die Vermutung, dass das Darlehen mit Mitteln des
Gesellschafters gewährt worden ist, ist unzulässig.
7. Voraussetzungen einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft
Voraussetzung für eine eigenkapitalersetzende Sicherheit
(Grundschuld oder Bürgschaft) ist zunächst die Gewährung eines Darlehens durch einen Dritten, der nicht
Gesellschafter ist. In der Praxis ist es vielfach ein Kreditinstitut. Der Kredit muss alle Merkmale eines eigenkapitalersetzenden Darlehens erfüllen, mit der einzigen Ausnahme, dass der Darlehensgeber kein Gesellschafter ist.
Rechtsfolgen. Gewährt ein Dritter einer GmbH, deren
Stammkapital verbraucht ist, ein Darlehen oder lässt es
später zu diesem Zeitpunkt stehen, so erfüllt das Darlehen
die Merkmale eines Haftkapitaldarlehens. Erfolgt die
Gewährung oder das Stehenlassen des Darlehens zum
Zeitpunkt der bloßen Kreditunwürdigkeit der Gesell-
Fazit. Die Gesellschafterbürgschaft ist Eigenkapitalersatz,
wenn das Darlehen des Dritten entweder
verlorenes Stammkapital abdeckt oder
zum Zeitpunkt der Kreditunwürdigkeit hingegeben (stehengelassen) wird.
8. Bürgschaften nahestehender Personen
Eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft kann nur durch
einen Gesellschafter gewährt werden. Nahe Angehörige
eines Gesellschafters können grundsätzlich nicht dem
Gesellschafter gleichgestellt werden. Nur wenn sie für
Rechnung des Gesellschafters oder der Gesellschafter für
ihre Rechnung handeln, kann eine Bürgschaft des nahen
Angehörigen zu einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft
werden. Die Bürgschaft des Ehegatten zugunsten einer
GmbH, an der seine Ehegattin, er selbst aber nicht beteiligt
ist, ist somit grundsätzlich kein Eigenkapitalersatz. Wenn
ihm aber der Geschäftsanteil an der GmbH unmittelbar
oder mittelbar wirtschaftlich zuzurechnen ist, wird auch
die Bürgschaft des Ehegatten wie eine Gesellschafterbürgschaft behandelt. Dies ist zB der Fall, wenn die Ehegattin
die Gesellschafterstellung nur treuhändisch inne hat.
Bürgschaften an einen Konzern können auch dann Eigenkapitalersatz sein, wenn sie nicht unmittelbar von der
Muttergesellschaft gewährt werden.
■
BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
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Controlling
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Warum man Controlling
nicht mit „K“ schreibt ?
Helga Hanslik-Czadul
Bilanzbuchhaltung, Controlling;
Projektmanagement, Training
Geschäftsführerin
[email protected]
q Kontrollinstrument „Controlling“
Bei meiner Tätigkeit als Unternehmensberaterin im Bereich „Controlling“ werde ich bei Gesprächen mit UnternehmerInnen, Führungskräften und MitarbeiterInnen des
Rechnungswesens immer wieder damit konfrontiert, dass
Controlling nach wie vor als Kontrollinstrument verstanden wird.
Für UnternehmerInnen hat Kontrolle eine große Bedeutung – sie wollen ihren MitarbeiterInnen auf die Finger
sehen, da sie zuwenig Vertrauen in eigenständige, verantwortungsvoll agierende Mitarbeiter haben. Sie wollen Ihre
MitarbeiterInnen auch nicht mit ausreichend Informationen versorgen oder gar für eine ausreichende Transparenz
sorgen – auch hier ist das Misstrauen gegenüber dem
Umfeld sehr groß.
Damit machen sie sich jedoch selbst das Leben sehr
schwer – durch das vorhandene Misstrauen schaffen sie es
nicht, wichtige Aufgabenbereiche zu delegieren (vor allem
richtig zu delegieren – nämlich klare Ziele und eindeutige
Termine vorzugeben) und sie versuchen – unter enormen
Zeitdruck – diese Aufgaben selbst mehr recht als schlecht
zu machen. Ergebnis ist, dass viele für ein erfolgreiches
Unternehmen sehr wichtige Entscheidungen auf der Strecke bleiben. Der Misserfolg des Unternehmens ist damit
fast schon vorprogrammiert.
q Insolvenzursache Nummer 1: „Management-
fehler“
Studien diverser Kreditschutzverbände in Österreich und
Deutschland belegen, dass sich bei den Ursachen für insolvente Betriebe in den letzten Jahren nichts Wesentliches
geändert hat – nach wie vor liegt der Hauptanteil der
Insolvenzursachen bei Fehlern im Management.
Im Bericht des KSV1870 über die Insolvenzursachen 2005
wurden die Hauptursachen für eingetretene Insolvenzen
wie folgt dargestellt:
URSACHEN
Fehler bzw. Verlustquellen
im innerbetrieblichen Bereich
Fehler bzw. Verlustquellen im
außerbetrieblichen Bereich
Fahrlässigkeit
Persönliches Verschulden
Kapitalmangel
Sonstige Ursachen
2005
2000 1995 1990 1985 1980
38 %
33 %
39 %
21 %
18 % 23 %
13 %
22 %
10 %
13 %
4%
11 %
27 %
7%
19 %
3%
12 %
20 %
7%
19 %
3%
20 %
16 %
17 %
21 %
5%
24 %
14 %
10 %
26 %
8%
13 %
24 %
13 %
25 %
2%
Bei den Fehlern bzw. Verlustquellen im innerbetrieblichen
Bereich werden vor allem
◆ organisatorische Mängel
◆ keine zeitgemäße Buchführung
◆ mangelnde strategische Planung
◆ operative Planung
◆ ignorieren der Zahlungsmoral
◆ Vertriebs-Defizite
◆ Konflikte unter Eigentümern genannt
Creditreform Österreich weist in der Statistik für das
1. Halbjahr 2006 einen Anstieg der Insolvenzen gegenüber
dem 1. Halbjahr 2005 von 3,5 % aus. Bei den Firmenpleiten
wurde zwar ein Rückgang festgestellt – von diesen Unternehmenspleiten sind jedoch fast ausschließlich mittelständische Unternehmen betroffen!
Euler Hermes – einer der bedeutendsten Kreditversicherer
Deutschlands – hat in einer Studie 58 mögliche Insolvenzursachen nach ihrer Bedeutung untersucht. Als häufige
oder sehr häufige Ursachen für Insolvenzen gelten 79 % Fehlendes Controlling (keine Kostenrechnung, kein Controlling, fehlende Unternehmensplanung) 76 % - Finanzierungslücken (geringe Kreditwürdigkeit, geringe Rückstellungen für unerwartete Ereignisse, wenig Eigenkapital,
hohe Zinsbelastung 64 % - Unzureichendes Debitorenmanagement (häufig in Verbindung mit zu kurzfristig angelegten Finanzierungen) 57 % - Autoritäre, rigide Führung
(Entscheidungsschwäche, starres Festhalten an alten Konzepten, Ein-Mann-Herrschaft 44 % - Ungenügende Transparenz und Kommunikation (unklare Kompetenzen, keine
offene Kommunikation mit Geschäftspartnern, unzureichende Kommunikation innerhalb des Unternehmens) 42
% - Investitionsfehler (falscher Investitionszeitpunkt, Bau
statt Miete von Gebäuden, falsche Einschätzung des benötigten Investitionsvolumens).
Quellen: www.myksv.at, www.creditreform.at,
www.eulerhermes.com
BILANZBUCHHALTER
Controlling
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BÖB – Dezember 2006 – 28/06
q Betroffene: vor allem „junge“ Unternehmen
In der Halbjahresstatistik für 2006 des KSV1870 weisen
44% ! der betroffenen Unternehmen ein Gründungsjahr ab
2000 auf.
(Bei der Gesamtstatistik für 2005 wurden 39 % der betroffenen Unternehmen ab 2000 gegründet).
Ein bedenklicher Zustand – durch die Arbeitsmarktsituation sind viele Menschen gezwungen, in die Selbständigkeit
zu wechseln.
In ihrem Fachbereich hoch qualifizierte Menschen gründen oft ohne ausreichendes betriebswirtskhaftliches Verständnis neue Unternehmen und schlittern – da sie sehr
oft aus Zeitgründen grundlegende Bausteine einer guten
Unternehmensführung nicht anwenden – in die Insolvenz
und stehen damit bereits nach wenigen Jahren vor dem
Zusammenbruch ihrer Existenz.
q Controlling als Denkhaltung akzeptieren
Wenn es nicht gelingt, UnternehmerInnen (und dazu zählen auch gewerbliche / selbständige BuchhalterInnen bzw.
ab 2007 die BilanzbuchhalterInnen) davon zu überzeugen,
dass Controlling „Planung“ und nicht „Kontrolle“ bedeutet, wird sich an diesen Ergebnissen nichts Wesentliches
ändern!
q Begriffe des Controlling verstehen
„Controlling“ wird vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen als „Modeerscheinung“ abgetan –
obwohl es bereits seit den 70er Jahren in vielen großen
Unternehmen sehr gut eingeführt ist.
Um von der Denkhaltung, dass Controlling mit Kontrolle
gleichzusetzen ist, wegzukommen, müssen sich Führungskräfte und vor allem auch die für das Rechnungswesen
verantwortlichen Mitarbeiter über folgende Begriffe und
deren Bedeutung im Klaren sein:
CONTROLLING
◆ ist eine Denk- und Verhaltensrichtung, die bei allen
im Unternehmen mitwirkenden Personen verankert
sein muss
◆ ist ein Regelkreis mit den Funktionen „Planung“, „Information“, „Analyse“ und „Steuerung“
◆ Seine Hauptaufgabe besteht darin, das wirtschaftliche Geschehen des Unternehmens transparent und
damit steuerbar zu machen.
◆ Voraussetzung dafür ist die Bereitschaft aller für die
Unternehmensergebnisse verantwortlichen Führungskräfte, sämtliche Aktivitäten konsequent auf
den betriebswirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens auszurichten.
CONTROLLER
◆ sorgen für eine transparente Darstellung von Abläufen
und Ergebnissen des Unternehmens
◆ erarbeiten die Grundlagen für die Entscheidungsträger
◆ kann nur dann sinnvoll seine Tätigkeit ausüben, wenn
er klare Zielvorgaben hat und der Unternehmer bereit
ist, empfohlene Maßnahmen konsequent umzusetzen
◆ seine Tätigkeit ist nicht auf den Aufbau oder die Einführung von EDV-Systemen beschränkt – er muss die
Daten so aufbereiten, dass sie auch von „Nichtcontrollern“ verstanden und akzeptiert werden und Abweichungen nicht nur feststellen, sondern vor allem deren
Ursachen analysieren und Maßnahmen für die
zukünftige Steuerung vorschlagen
MANAGEMENT
◆ treffen die Entscheidungen auf Grund mehr oder
minder gut aufbereiteter Informationen
◆ tragen die Verantwortung für die Ergebnisse
◆ sind für die Unternehmensführung verantwortlich
◆ geben eindeutige und klare Ziele vor
q Spezifische Aufgaben des Controllers
◆ sind zuständig für den Aufbau eines effizienten Controlling-Instrumentariums, wobei darauf zu achten ist,
dass weniger oft mehr ist.
◆ sorgen für die transparente Darstellung der Strategien,
Ergebnisse, Finanzen und Prozesse, um damit zu einer
höheren Wirtschaftlichkeit beizutragen
◆ koordinieren Teilziele und Teilpläne ganzheitlich und
organisieren ein unternehmensübergreifendes, zukunftsorientiertes Berichtswesen
◆ unterstützen das Management durch Moderation bei
den Prozessen der Zielfindung, Planung und Steuerung,
sodass jeder Entscheidungsträger zielorientiert handeln
kann
◆ erfassen und verdichten Daten aus internen und externen Quellen zu verständlichen und zeitnahen Informationen für die Führungskräfte
◆ Aufgabe des Controllers ist, langfristig und nachhaltig
Unternehmenswerte zu sichern und Gewinne zu machen und nicht nur Steuern zu sparen!
q Beitrag der ControllerInnen
Nur wenn alle vier Funktionsbereiche des Controlling –
nämlich Planung, Steuerung, Analyse und Information konsequent und sich ständig wiederholend abgearbeitet
werden und ausreichend Unterstützung durch die Entscheidungsträger vorhanden ist, können ControllerInnen
erfolgreich arbeiten und damit einen erheblichen Beitrag
zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens leisten.
62
Controlling
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
q Controlling macht sich selbst bezahlt
Der richtige Einsatz von Controlling ist die Basis für zeitgerechte und ertragreiche Entscheidungen zur Unternehmenssteuerung. Die Alternative ist weiterhin „Management by Kontoauszug“ zu betreiben und sich sechs Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres darüber gemeinsam
mit dem Steuerberater darüber wundern, warum die
Ergebnisse nicht zufrieden stellend sind. Dabei ist jedoch
ein Vorteil zu sehen – bei Verlusten zahlt man keine Steuern!
q Facit
Übrigens – in vielen Bereichen (auch in privaten oder
schulischen) wäre eine „controllerische“ Denkhaltung
wünschenswert: Nämlich nicht immer krampfhaft nach
Fehlern in der Vergangenheit zu suchen, damit man die
Verursacher mit Strafen belegen kann, sondern Fehler und
vor allem deren Ursachen als Abweichungen zu sehen
und anstelle Bestrafung gemeinsam Lösungen für einen
Weg zu finden, damit das gewählte Ziel erreicht werden
kann. Und vor allem eines – nicht nur darüber reden und
jammern, sondern es einfach tun!
Darüber nachzudenken und sich vor allem mehr damit zu
beschäftigen, möchten wir vor allem BilanzbuchhalterInnen sowie gewerblichen und selbständigen BuchhalterInnen empfehlen – gerade diese können in kleinen und mittleren Unternehmen ihren Anteil beitragen, die bedenkliche
Anzahl von Insolvenzen zu senken.
q 10 Fragen zur „Controllingreife“ Ihres Unter-
nehmens:
„Controlling löst nicht die Probleme in Ihrem Unternehmen – aber die Probleme werden dadurch transparenter
und Sie können damit schneller darauf reagieren!“
Beantworten Sie die folgenden beispielhaften Fragen
möglichst spontan – sollten Sie diese zum Großteil mit
„NEIN“ beantworten, empfehlen wir Ihnen sich möglichst bald mit der Geschäftsführung zusammenzusetzen und gemeinsam zu überlegen, wie Sie zumindest
ein einfaches Controllingsystem in Ihrem Unternehmen
etablieren können:
• Kennen Sie die Ziele Ihres Unternehmens und sind
diese eindeutig und schriftlich formuliert?
❑
JA
❑
NEIN
• Ist die Zielsetzung der Unternehmung realistisch und
kann es dadurch nicht zu Überkapazitäten, unkontrolliertem Wachstum und den damit verbundenen
Folgeerscheinungen kommen?
❑
JA
❑
NEIN
• Kennen Sie die Ursachen für die bisherige Unternehmensentwicklung bzw. wissen Sie in etwa, wo die
zukünftigen Schwerpunkte Ihres Unternehmens liegen werden?
❑
JA
❑
NEIN
• Wurden bei der Planung auch Gewinne (Rentabilität)
berücksichtigt?
❑
JA
❑
NEIN
• Erhalten die Entscheidungsträger (Geschäftsführer,
Abteilungsleiter) rechtzeitig übersichtliche und aussagekräftige Kennzahlen, die einen schnellen Gesamtüberblick über die Unternehmenssituation ermöglichen?
❑
JA
❑
NEIN
• Werden die geplanten Werte laufend mit dem Ist
abgestimmt und Abweichungen auf Ihre Ursachen
hin untersucht?
❑
JA
❑
NEIN
• Kennen Sie die tatsächliche Liquiditätssituation bzw.
wissen Sie, wie sich diese in der nächsten Zeit entwickeln wird?
❑
JA
❑
NEIN
• Kennen Sie die Deckungsbeiträge, die der Verkauf
erwirtschaftet?
❑
JA
❑
NEIN
• Ist die genaue Kostenstruktur Ihres Unternehmens
bekannt bzw. wissen Sie, wie sich diese in den letzten
Jahren entwickelt hat bzw. in den nächsten Jahren
voraussichtlich entwickeln wird?
❑
JA
❑
NEIN
• Sind Sie davon überzeugt, dass alle Mitarbeiter ausreichend und sinnvolle Informationen über die Entwicklung des Unternehmens erhalten?
❑
JA
❑
NEIN
Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns diesem Thema
ein Feedback geben würden – wie stellt sich die Situation
in Ihrem Unternehmen dar bzw. welche Themen würden
Sie in diesem Zusammenhang noch weiter interessieren?
Senden Sie einfach eine kurze Nachricht an
[email protected].
Ihre Helga Hanslik-Czadul
I •C•U
Institut für Controlling + Unternehmensplanung
BILANZBUCHHALTER
63
Frau & Wirtschaft
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Martina Dobringer wird als erste
Frau aus der österreichischen
Wirtschaft Ritter der
französischen Ehrenlegion
Wien (19. 9. 2006) – Als erster Frau aus der österreichischen
Wirtschaft wurde KR Martina Dobringer der höchste französische Orden durch Frankreichs Staatspräsident Jacques
Chirac verliehen. Die Generaldirektorin und Vorstandsvorsitzende von Coface Austria & Coface Central Europe
erhielt die hohe Auszeichnung für Verdienste um die Republik Frankreich in Wien und den CEE-Ländern, überreicht
durch den französischen Botschafter in Österreich, Seine
Exzellenz Pierre Viaux.
Hoher Orden durch Staatspräsident Chirac
Am 19. 9. 2006 wurde Frau KR Martina Dobringer als erster Vertreterin der österreichischen Wirtschaft der hohe
französische Orden „Chevalier dans l´ordre de la Légion
d´Honneur“ (Ritter der Ehrenlegion) verliehen. Dieser
Preis wird durch Staatspräsident Jacques Chirac auf Vorschlag seines Außenministers vergeben. Die Verleihung
erfolgte im Rahmen eines Festaktes in der französischen
Botschaft in Wien durch den Botschafter der Republik
Frankreich in Wien, Seine Exzellenz Pierre Viaux.
Erste Frau aus der österreichischen Wirtschaft
Mit der Überreichung der Auszeichnung kann sich KR
Martina Dobringer nun als erste Frau der heimischen
Wirtschaft diesen hohen französischen Orden anheften.
Andere Würdenträger aus Österreich sind u. a.: Ex-Ministerin Hilde Hawlicek, der Industrielle Alexander Kahane
und der Banker Julius Meinl.
Coface: Von Österreich in die Welt
Österreich ist für den französischen Konzern Coface Drehscheibe für das Osteuropa-Geschäft. Die Coface Austria
Kreditversicherung AG ist seit der Gründung österreichischer Marktführer. Seit mehr als einem halben Jahrhundert bietet die Österreichtochter der französischen Coface
eine breite Palette von Produkten und Services zur Bewertung und Handhabung von Risiken an. Gemeinsam mit
der Schwesterfirma Coface Central Europe, der KR Martina Dobringer ebenfalls vorsteht, werden insgesamt 15
Länder in der Coface Central European Platform betreut.
2005 war für die Coface Austria Kreditversicherung AG
ein sehr erfolgreiches Jahr: Die Coface Austria Group mit
Zentrale in Wien und Niederlassungen in Polen, Ungarn
und Litauen konnte ihren Umsatz – trotz langsamer wirtschaftlicher Entwicklung in Europa – um 20% auf 58,3
Mio. Euro steigern. Trotz der anhaltend großen Zahl an
Unternehmensinsolvenzen in Österreich verbesserte sich
der Schadensverlauf der Coface Austria Group auf 41,5%
(2004: 45,2%). Die Exposure stieg 2005 um 18,2% auf 12,2
■
Mrd. Euro.
Coface Austria Kreditversicherung AG
Stubenring 24, 1010 Wien, Telefon +43 /1/ 51554-0
Fax +43 /1/ 51244-15 • www.coface.at • [email protected]
Firmenbuch Nr. FN 65 493 p • Firmenbuchgericht Handels
„Orden ist eine Ehre“
BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
François David, Präsident des Coface-Konzerns, der KR
Dobringer für diese Auszeichnung beim Außenministerium vorgeschlagen hat, streicht hervor: „Ist man kein französischer Staatsbürger, so bedarf es besonders überragender Verdienste, um diesen höchsten Orden Frankreichs zu
erhalten. Wir sind sehr stolz, dass Martina Dobringer – als
Botschafterin unseres Unternehmens – mit ihren Leistungen in Österreich und der Central European Platform diese Auszeichnung erhält.“
Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
INFO: [email protected] www.boeb.at
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50 Euro und ein e-Mail an [email protected] genügen.
Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen.
64
Karriere
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Aufmerksam und erfolgreich
Barbara Zehnder
Image Coaching
Wer aufzutreten weiß, ist beruflich wie privat erfolgreich.
Langfristig überzeugen nicht große Gesten oder aufwändiges Styling. Gekonntes Auftreten beginnt mit der Aufmerksamkeit anderen Menschen und sich selber gegenüber.
Professionelles Auftreten, gute Umgangsformen, sympathische und umgängliche Art, korrekte Kleidung und
angenehme Stimme – wer über all dies verfügt ist erfolgreich. So genannte „Soft Skills“ sind gefragt. Viele sind
sich einig: Wir treffen sie zu selten an. So hat z. B. letztes
Jahr eine Studie mit Führungskräften aus über 600 deutschen Unternehmen (Personalberatungsbüro Claus Goworr Consulting) gezeigt: Besonders die Manieren – auf
Managerebene – lassen sehr zu wünschen übrig. Alle wissen, dass höfliches und gepflegtes Auftreten eine soziale
Kompetenz ist, die Zusammenarbeit erleichtert. Berufliche
Kontakte werden erfolgreicher geknüpft und gepflegt. Im
Kundenkontakt und bei der Gewinnung von neuen Kunden werden Sie das aus Ihrer Erfahrung im Finanz- und
Rechnungswesen bestätigen können.
Es lohnt sich, das eigene Auftreten zu überdenken! Es geht
nicht darum, zum Modelackel oder zur durchgestylten
Powerfrau mit geschliffenen Manieren und einwandfreier
Rhetorik zu werden. Oft sind es Kleinigkeiten, die den
Unterschied zwischen überzeugendem und linkischem
oder achtlosem Auftreten ausmachen. Am Morgen die
Krawatte hastig gebunden, der untere Teil ist länger: Kann
passieren, wirkt aber unprofessionell. Die Brille sitzt schief
oder Schuppen auf dem Sakko? Macht einen unbeholfenen
und ungepflegten Eindruck. Ebenso abgeblätterter Fingernagellack und Laufmaschen in den Strümpfen. Das sind
Äußerlichkeiten, die die Person in einem ungünstigen
Licht erscheinen lassen und bisweilen die fachliche Kompetenz untergraben. Auch im Umgang mit anderen Menschen spielen Details eine Rolle. Vom schlaffen Händedruck oder Schraubstockgriff bis zum nervösen Haareaus-dem-Gesicht-Schütteln, die das Gegenüber irritieren.
Dem Gesprächspartner nicht richtig zuhören, ihm oder ihr
ins Wort fallen etc. Es sind Verhaltensweisen, die stören
und die wir alle aus dem Alltag kennen.
Kürzlich beobachtete ich folgende Szene: Ein Taxi hält am
Straßenrand, drei Damen steigen aus. Die hintere Türe
bleibt offen, Die drei Damen sind bereits einige Meter weg,
da rappelt sich eine vierte Dame aus dem Taxi. Weshalb
haben die drei nicht auf die vierte Dame gewartet? Was
auch immer die Umstände waren, wäre es nicht sympathisch gewesen, wenn sie auf ihre Mitfahrerin gewartet
hätten? Ein kleiner Aufwand, wenige Minuten Aufmerksamkeit gegenüber derjenigen, die möglicherweise bezahlt
hat oder auch einfach die langsamste war.
Aufmerksamkeit gegenüber anderen Menschen lohnt sich
immer. Vergessen Sie auch die Aufmerksamkeit sich selber gegenüber nicht. Ihre persönliche Erscheinung, Ihre
Kleidung und Ihr Verhalten sind wichtig. Für Ihr eigenes
Befinden und dafür, wie Sie von Ihrer Umgebung eingeschätzt werden. Aufmerksamkeit ist ein wesentlicher Bestandteil des gekonnten Auftretens und damit ein Erfolgsfaktor.
Anregungen
◆ Schenken Sie den Menschen in Ihrer Umgebung und
Ihrer Tätigkeit volle Aufmerksamkeit. Hören Sie gut
zu.
◆ Werfen Sie einen Blick in den Spiegel, bevor Sie das
Haus verlassen – Vorder- und Rückenansicht. Wenn
alles stimmt, können Sie für den Rest des Tages Ihr
Äußeres vergessen und sich auf Ihre Umgebung und
Arbeit konzentrieren.
◆ Lesen Sie die Beiträge von Frau Michaela BrawischResch der letzt- und diesjährigen BÖB-Journale (unter
www.boeb.at). Sie finden nützliche Hinweise für höfliches und gepflegtes Auftreten.
Barbara Zehnder
Image Coaching
Authentisch und überzeugend auftreten
Barbara Zehnder arbeitet selbstständig als Image Coach.
Sie bietet qualifizierte Beratung für professionelles Auftreten, Business Etikette und Business Dresscodes an.
Eine Besonderheit ist der Image Check: Während einer
Stunde Rückmeldung und Optimierungsvorschläge für das
persönliche Auftreten.
20 Jahre internationale Erfahrung als Partnerin eines
Schweizer Diplomaten, pädagogisch-psychologische Ausbildung, fundierte Kenntnisse in Outfit-, Styling- und Etikettefragen.
www.barbarazehnder.com
[email protected]
BILANZBUCHHALTER
Karriere
65
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Wirkungsvolle Möglichkeiten, Menschen
zu überzeugen Die Erfolgsgeheimnisse von Dale Carnegie
Erik Schnabl
Unternehmensberater/Inhaber
Trainer bei Dale Carnegie
BEAKON Consulting, Wien
[email protected]
www.beakon.at
n unserem Berufsfeld sind wir es gewohnt Zahlen und
Berichte abzuliefern. Sind wir es auch gewohnt, diese Zahlen
und Berichte mit einem gestandenen Selbstvertrauen zu präsentieren? Wer ist glaubhafter, ein vor Selbstvertrauen strotzender
Buchhalter oder einer der möglicherweise mit gesenktem Kopf
seinen Bericht abgibt?
Auch wir müssen uns tagtäglich „verkaufen“. Dazu braucht es
eben Selbstvertrauen.
Als ich mein erstes Training im Jahr 2003 absolviert hatte, war
mir klar wie sehr ich an meiner eigenen Einstellung arbeiten
musste. Meine Vision war ein offeneres Zugehen auf meine
Kunden. Die Wertschätzung meiner Mitmenschen und der
Umgang mit Kritik waren weitere Durchbrüche, die ich durch
das Training und das gezielte Coaching verbuchen konnte.
Dadurch war es mir möglich meine Geschäftsfelder zu erweitern und so einen Mehrwert für mein Unternehmen zu erreichen.
Im Dale Carnegie Kurs, dem Training für Kommunikation und
Menschenführung, steht die Entwicklung des Selbstvertrauens
an oberster Stelle. Dazu bedarf es der Entwicklung von Schlüsselqualifikationen. Die Schlüsselqualifikationen, die in einem
12-Einheiten-Kurs trainiert werden sind:
I
◆ größere Selbstsicherheit
◆ höhere Sozialkompetenz
◆ bessere Kommunikationsfähigkeit
◆ bessere Führungsfähigkeit
◆ Sorge und Stress besser bewältigen
Sätze wie „Sie müssen erreichen, dass er es selber tun will!“, des
amerikanischen Psychologen u. Schriftstellers Dale Carnegie
(1888–1955), sind trotz der Jahre die zwischen ihrer Entstehung
und unserem Alltag verstrichen sind, zeitlos geblieben.
Der professionelle Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen will vor allem dann gelernt sein, wenn persönliches Ansehen und Geld auf dem Spiel stehen. Was in erster
Linie im Beruf der Fall ist.
Der „Dale Carnegie Kurs“, den die Dale Carnegie Training
GmbH (mit Hauptsitz in New York) in Wien anbietet, setzt
genau dort an. Ob zwischen Geschäftspartnern, zwischen Kollegen/Vorgesetzten, zwischen Eheleuten, oder zwischen Verkäufern und Käufern, vieles von Dale Carnegie hat seine Berechti-
gung und Bedeutung in vielfältigen Situationen unseres Lebens. Ja, es gibt nahezu keinen namhaften Motivationstrainer
oder Kommunikationspsychologen unserer Zeit, der nicht mehr
oder weniger auf dem Wissen von Dale Carnegie aufbaut.
• Visionen entwickeln
„Für Kommunikation und Menschenführung“, lautet der
Untertitel des Programms, das in zwölf Trainingseinheiten zum
Ziel führen soll. Es geht um die Definition von Durchbruchszielen, die Stärkung beruflicher und privater Beziehungen, die
wirkungsvolle Kommunikation eigener Erfahrungen und die
Überwindung von Hindernissen. Daneben soll der eigene
Standpunkt erfolgreich vertreten und eine Vision für die
Zukunft entwickelt werden.
Meine persönliche Vision erfüllte sich nach nur 3 Monaten. Ich
bekam den Zuschlag für ein neues Projekt. Die Kurskosten
waren somit amortisiert.
• Schnelles Wachstum
Real-Time-Coaching (im Real-Time-Coaching greift der Trainer
– wie auch im Sport üblich – nicht erst nach, sondern schon
während einer Übung eines Teilnehmers ein, um den Fortschritt des Teilnehmers zu optimieren) ermöglicht besonders
schnelle Entwicklungen. Nicht erst danach! – Fordern und fördern stehen an erster Stelle. Ich erfuhr an mir selbst, was in mir
steckt und so konnte ich in einer geschützten Umgebung ausprobieren, was ich mir im realen Leben nie zugetraut hätte.
Meine Komfortzone (der Bereich in dem ich mich wohl fühle
und den ich selten verlassen habe), erweiterte sich schlagartig.
Es war mir dann ein Leichtes. mich bei meinen Kunden glaubwürdiger zu präsentieren.
Für unser Berufsbild im Bereich Finanz- und Rechnungswesen,
Steuer- und Unternehmensberatung stehen noch weitere Bildungsangebote zur Verfügung:
Ein Präsentationstraining, das nicht nur Präsentationstechnik
lehrt, sondern wirklich überzeugen durch authentisches Auftreten trainiert, im Führungskräftetraining erfahren Sie wie Sie als
Coach Ihres Teams Ihre Mitarbeiter motivieren, sowie ein Verkaufstraining, das den Verkäufer zum partnerschaftlichen
„Geschäftsentwickler“ des Kunden machen soll.
Wir haben alle das gleiche Ziel, erfolgreich zu sein. Warum tun
wir uns oft so schwer mit den einfachen Dingen des Lebens?
Wenn wir uns auf unsere Stärken besinnen, verschwinden
die Schwächen von selbst.
DCA Training GmbH
1010 Wien, Bartensteingasse 2
Tel. +43 1 9850523-0
[email protected]
www.dale-carnegie.at
66
Karriere
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Sind Sie ein Teamplayer?
Gemeinsam und Füreinander zum Erfolg!
JOCHEN KOOTZ
Personalberater LGS Personal
Management & Personalberatung
A- 1010 Wien
www.lgs-personal.at
[email protected]
eamarbeit ist wohl einer der populärsten Begriffe in
unserer heutigen Arbeitswelt. In jeder Stellenanzeige
wird vom Bewerber Teamfähigkeit gefordert. Doch was
steht dahinter, was sollte jeder Mitarbeiter mit sich bringen? Und warum?
Arbeiten im Team steigert Qualität und Motivation, setzt
kreatives Denken frei, führt zu effizienteren Entscheidungen und erhöht insgesamt die Arbeitszufriedenheit der
Mitarbeiter. In solch einem Team zu arbeiten bedeutet
gemeinsame Ziele zu erreichen und sich gegenseitig zu
unterstützen. Der „Teamplayer“ befindet sich somit auf
dem Vormarsch und verdrängt den klassischen Einzelkämpfer am Arbeitsmarkt.
Doch mal ehrlich: Haben Sie sich schon einmal Gedanken
gemacht, ob Sie selbst teamfähig sind? Oder denken Sie
vielleicht nach der Devise: „Team = Super! Ein anderer
macht meine Arbeit.“ Oder sind Sie eher der gegenteiligen
Meinung, dass nur Arbeiten in einem Spitzenteam zum
gewünschten Erfolg führt? Ein Team, in dem die Mitglieder so zusammenarbeiten, dass man sagen kann, die sind
wirklich „klasse“ und erreichen stets ihre Ziele? Wenn diese Fragen Sie zum Nachdenken veranlassen und Sie über
Ihr eigenes Teamempfinden ins Grübeln kommen, so nutzen Sie die folgenden Denkanstöße, um Ihre „eigene
Teamsituation“ zu reflektieren.
T
q Teamfähigkeit ist für Sie selbstverständlich?
◆ Können Sie sich in die Situation eines anderen hineinfühlen?
◆ Sind Sie in der Lage, Ihren Kollegen das notwendige
Vertrauen entgegenzubringen?
◆ Geben Sie notwendige Informationen immer rechtzeitig,
korrekt und überhaupt weiter?
◆ Sprechen Sie auftretende Probleme immer direkt an?
◆ Sind Sie in der Lage, bei auftretenden Problemen immer
die notwendige Unterstützung zu leisten?
◆ Ist ein Konkurrenzdenken für Sie tabu?
◆ Schenken Sie ihren Mitmenschen immer Respekt und
Anerkennung?
◆ Tragen Sie immer aktiv zur Problemlösung bei?
◆ Sind Sie es, der auch mal die Initiative ergreift?
Sie sehen, ein Teamplayer zu sein fordert vom Einzelnen
sehr viel. Wenn Sie festgestellt haben, dass es Ihnen doch
an Teamempfinden mangelt, dann beherzigen Sie die folgenden „Do’s“ einer erfolgreichen Zusammenarbeit in
einem Team.
q Goldene Regeln:
◆ Üben Sie ein hohes Maß an Selbstdisziplin!
◆ Sprechen Sie offen und ehrlich!
◆ Respektieren Sie Ihre Teamkollegen!
◆ Lernen Sie Ihre eigenen Grenzen kennen!
◆ Kompromissbereitschaft und Vertrauen zeugen von
Stärke!
◆ Stellen Sie Ihre eigenen Interessen beiseite!
◆ Gehen Sie positiv mit Konflikten um!
◆ Hören Sie aktiv zu und bleiben Sie fair!
Vergessen Sie nicht – um beruflich und in einem Spitzenteam erfolgreich zu sein bedarf es keiner One-Man-Show,
sondern Erfolg ist Teamwork. Dieser ist umso schöner,
wenn man ihn mit anderen teilen kann.
Seien Sie also bereit zu lernen! Öffnen Sie sich und gehen
Sie kritisch mit sich selbst um!
Denn: Erfolg geht Hand in Hand – die Zukunft gehört nur
den echten Teamplayern!
■
• LGwin Personalverrechnung
BÖB befristeter Aktionspreis (bis 10.1.2007) für gewerbliche
BH – (Listenpreis d 1.300,-)
• GRATISSOFTWARE
zahlbar lediglich jährl. Updatekosten d 210,– excl. 20% USt
Bestellungen/Anfragen:
[email protected]
+43/1/405-52-13/DW 11 Hr. Karl Zemann
LGS Personal Unternehmensgruppe, www.lgwin.at
A – 1010 Wien, Lichtenfelsgasse 5, FAX +43/1/408-40-03
BILANZBUCHHALTER
Karriere
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BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Bewerben – eine Kunst?
Mag. Christa Kirchmair
Unternehmensberaterin und Spezialistin für
Personal- und Organisationsentwicklung
Schulmeister Management Consulting GmbH
1010 Wien, Marc-Aurel-Strasse 7
www.schulmeister-consulting.at
Teil 1 – Die Entscheidung
Sind Sie sich über Ihre Ziele im Klaren?
Sowohl über die privaten als auch über die beruflichen
Ziele? Warum möchten Sie sich verändern?
Diese Fragen werden Ihnen immer wieder begegnen.
Wie können Sie sich hier weiterhelfen?
1. Ihre Entscheidung, sich zu bewerben.
Ziehen Sie sich zurück und schreiben Sie eine Liste. Fragen
Sie zur Ergänzung Freunde und Bekannte, vergessen Sie
auch nicht auf Ihre Arbeitskollegen für Feedback. Sammeln und notieren Sie was Sie hören. Ein unangenehmer
Punkt kann Ansporn zu neuen Lernaufgaben und positiver Veränderung bringen. Auch Analyseverfahren bringen
zusätzlich Aufschluss.
Wenn Sie um Ihre Stärken und Schwächen wissen, kann
die Suche nach einem befriedigenden Arbeitsplatz viel
effizienter erfolgen und Sie ersparen sich Enttäuschungen.
Darüber hinaus werden Ihnen diese Fragen im Zuge der
Bewerbung gestellt werden. Wenn Sie über sich selbst
Bescheid wissen, die nötige Flexibilität und Offenheit mitbringen, sind sie am besten Weg zu persönlicher und beruflicher Weiterentwicklung.
2. Die Vorbereitung, der Schlüssel zum Erfolg.
• die Klärung von persönlichen und beruflichen
Zielen
• der Entwurf einer Bewerbungsstrategie
• die Erstellung der Bewerbungsunterlagen
Im nächsten Teil dieser Serie gibt es Tipps und Tricks zur
richtigen Bewerbungsstrategie und zur Erstellung der
Bewerbungsunterlagen.
Bis dahin wünsche ich Ihnen alles Gute & viel Erfolg.
Eine Menge Geschichten ranken sich um das Thema
Bewerbung. Es gibt unzählige Bücher über das ideale Vorstellungsgespräch und auch im Internet ist viel Information zu finden.
Jeder, der eine Jobveränderung plant, ist erstmal überfordert mit der Fülle der Ratgeber.
Ziel dieser Artikelserie ist es, Ihnen einen Überblick über
das Thema zu geben und praktische Erfahrungen einzuschließen.
Der Bewerbungsprozess beinhaltet üblicherweise
die folgenden Schritte:
3. Das Bewerbungsprocedere
• die schriftliche Bewerbung
• das Telefoninterview
• das Bewerbungsgespräch
• Tests und Analyseverfahren
Der wichtigste Tipp aus der Praxis lautet:
„Gute Vorbereitung und die nötige Portion Selbstvertrauen sind Grundlagen für den Erfolg.“
Die Motivation für eine Bewerbung entsteht oft sehr
schnell aus einem Ärgernis am Arbeitsplatz heraus. Wenn
dann allerdings erkannt wird, dass der Aufwand für die
Bewerbung für den Traumjob groß ist, wird auch bald
wieder darauf vergessen.
Mussten Sie sich schon einmal bewerben? Bewerben heißt
sich selbst verkaufen, und das bedeutet für die meisten
von uns Stress. Es gibt aber - neben professioneller Unterstützung - einen „Fahrplan“, an den man sich halten kann
und der Hilfestellung gibt.
PS: Besuchen Sie auch unsere Homepage und informieren
Sie sich über unsere Jobangebote www.schulmeister-con■
sulting.at
www.schulmeister-consulting.at
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EDV
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
EDV
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EDV
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Konzeption der sicheren E-Mail-Nutzung
Herbert Fidesser
Geschäftsführender Obmann der
pSIT reg.GenmbH, die sich mit Schulungen
und Beratungen im Bereich der IT-Sicherheit
beschäftigt.
[email protected]
evor E-Mailsysteme für die Nutzung freigeben werden, sollte festgelegt werden, für welchen Einsatzzweck und welche Informationen E-Mail vorgesehen ist.
Abhängig davon, wofür E-Mail eingesetzt werden soll,
unterscheiden sich auch die Ansprüche an Vertraulichkeit,
Verfügbarkeit, Integrität und Verbindlichkeit der zu übertragenden Daten sowie des eingesetzten E-Mail-Programms. Es muss geklärt werden, ob über E-Mail ausschließlich unverbindliche oder informelle Informationen weitergegeben werden sollen oder ob einige oder
sogar alle der bisher schriftlich bearbeiteten Geschäftsvorfälle nun per E-Mail durchgeführt werden sollen. Bei letzterem ist zu klären, wie Anmerkungen an Vorgängen wie
Verfügungen, Abzeichnungen oder Schlusszeichnungen,
die bisher handschriftlich angebracht wurden, elektronisch abgebildet werden sollen.
B
q
Digitale Signatur und Verschlüsselung
Bei der Konzeption der E-Mail-Nutzung muss auch
festgelegt werden, ob und wie kryptografische Sicherungsmechanismen zu implementieren sind (digitale
Signatur, Verschlüsselung).
Ein Unternehmen muss darauf aufbauend eine E-MailRichtlinie festlegen, die folgende Punkte enthält:
◆ wer erhält einen E-Mail-Anschluss,
◆ die Regelungen, die von den E-Mail-Administratoren
und den E-Mail-Benutzern zu beachten sind,
◆ bis zu welchem Anspruch an Vertraulichkeit oder
Integrität dürfen Informationen per E-Mail versandt
werden,
◆ welche Handbücher beschafft werden,
◆ wie die Benutzer geschult werden und
◆ wie jederzeit technische Hilfestellung für die Benutzer gewährleistet wird.
q
Sicherheit des Datentransfers
Durch organisatorische Regelungen oder durch die technische Umsetzung sind dabei insbesondere die folgenden
Punkte zum ordnungsgemäßen Dateitransfer zu gewährleisten:
◆ Die E-Mail-Programme der Benutzer müssen durch den
Administrator so vorkonfiguriert sein, dass ohne weiteres Zutun der Benutzer maximale Sicherheit erreicht
wird.
◆ Die Übermittlung von Daten darf erst nach erfolgreicher
Identifizierung und Authentisierung des Senders beim
Übertragungssystem möglich sein.
◆ Die Benutzer müssen vor erstmaliger Nutzung von EMail in die Handhabung der relevanten Applikationen
eingewiesen werden. Die organisationsinternen Benutzerregelungen zur Dateiübermittlung muss ihnen bekannt sein.
◆ Zur Beschreibung des Absenders werden bei E-Mails so
oft genannte Signatures (Absenderangaben) an das
Ende der E-Mail angefügt1. Der Inhalt einer Signature
sollte dem eines Briefkopfs ähneln, also Name, Organisationsbezeichnung und Telefonnummer und Ähnliches
enthalten. Diese Signature darf jedoch weder mit einer
Signatur im Sinne einer (eingescannten) Unterschrift
noch mit einer elektronischen Signatur, die die Korrektheit und Authentizität des Textinhaltes belegt, verwechselt werden. Eine Signature sollte nicht zu umfangreich
sein. Die Behörde bzw. das Unternehmen sollte einen
Standard für die einheitliche Gestaltung von Signatures
festlegen.
◆ Von den eingesetzten Sicherheitsmechanismen hängt es
ab, bis zu welchem Vertraulichkeits- bzw. Integritätsanspruch Dateien per E-Mail versandt werden dürfen. Es
sollte geregelt werden, ob und wann übertragene Dateien verschlüsselt bzw. digital signiert werden. Es ist zentral festzulegen, welche Applikationen für die Verschlüsselung bzw. den Einsatz von digitalen Signaturen von
den Benutzern zu verwenden sind. Diese müssen den
Benutzern zur Verfügung gestellt werden, die wiederum
in deren Anwendung unterwiesen werden müssen.
◆ Es sollte vor der Einführung elektronischer Kommunikationssysteme festgelegt werden, unter welchen Bedingungen ein- oder ausgehende E-Mails zusätzlich ausgedruckt werden müssen.
◆ Die Dateiübertragung kann (optional) dokumentiert
werden. Für jede stattgefundene Übermittlung ist dann
in einem Protokoll festzuhalten, wer wann welche Informationen erhalten hat. Bei der Übertragung personenbezogener Daten sind die gesetzlichen Vorgaben zur Protokollierung zu beachten.
BILANZBUCHHALTER
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EDV
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
q
Interne E-Mails
E-Mails, die intern versandt werden, dürfen das interne
Netz nicht verlassen. Dies ist durch entsprechende administrative Maßnahmen sicherzustellen. Beispielsweise sollte die Übertragung von E-Mails zwischen verschiedenen
Liegenschaften einer Organisation über eigene Standleitungen und nicht über das Internet erfolgen.
Grundsätzlich sollten Nachrichten, die an interne Adressen verschickt wurden, nicht an externe Adressen weitergeleitet werden. Sollen hiervon Ausnahmen gemacht werden, sind alle Mitarbeiter darüber zu informieren. Beispielsweise kann für Außendienstmitarbeiter oder andere
Mitarbeiter, die viel unterwegs sind, die E-Mail an externe
Zugriffspunkte weitergeleitet werden.
q
Private E-Mail-Nutzung
Es wird immer wieder diskutiert, ob und in wieweit
dienstliche E-Mail-Zugänge für private Zwecke benutzt
werden dürfen. Solange die private Nutzung sich in Grenzen hält, wird dies sogar von vielen Organisationen unterstützt, da die Mitarbeiter dadurch eine positivere Einstellung zu E-Mail bekommen. Generell empfiehlt es sich
aber, hierzu in der E-Mail-Richtlinie zu vereinbaren, welche Spielregeln bei der E-Mail-Nutzung allgemein und
auch hinsichtlich privater Nutzung einzuhalten sind.
Bei der Nutzung von E-Mail in Institutionen sollte auch
festgelegt werden, welche E-Mail-Programme eingesetzt
werden sollen. Neben unterschiedlicher Funktionalität hat
die Auswahl der E-Mail-Clients und -Server auch Einfluss
auf die Benutzungsfreundlichkeit und den Administrationsaufwand, aber auch auf die Sicherheit der gesamten ITUmgebung. Neben eigenständigen Client-Programmen
kann auch auf Webmail zurückgegriffen werden.
q
Webmail
Als Webmail werden Angebote bezeichnet, bei denen über
einen Browser auf webbasierte E-Mail-Dienste zugegriffen
wird. Verschiedene Anbieter von Mailservern bieten entsprechende Erweiterungen entweder direkt in ihr Produkt
integriert oder als Zusatzmodule an. Webmail hat den
Vorteil, dass hierbei von jedem Rechner mit InternetAnschluss weltweit auf die E-Mail-Postfächer zugegriffen
werden kann, ohne dass hierfür in aufwendige Infrastruktur investiert werden muss. Es ist allerdings schwieriger
als beim Transport über die internen E-Mail-Server, die
organisationsweit gültigen Sicherheitsrichtlinien durchzusetzen, beispielsweise im Hinblick auf Virenschutz oder
Verschlüsselung. Außerdem ist die Gefahr, dass vertrauliche E-Mails mitgelesen oder Passwörter abgehört werden,
beim externen Zugriff auf Webmailzugänge wesentlich
höher.
Bei der Nutzung von Webmail aus einem Behörden- bzw.
Unternehmensnetz heraus muss unbedingt der Virenschutz beachtet werden. Bei aktuellen Virenwarnungen
kann es einige Zeit in Anspruch nehmen, die neuen Virenschutz-Updates auf alle Clients aufzuspielen. In einer solchen Situation kann es sinnvoll sein, den Zugriff auf Webmail zumindest solange zu verhindern, bis die Verantwortlichen für Virenschutz sicher sind, dass ein ausreichender Schutz besteht.
Der Umgang mit Webmail im Unternehmen sollte daher
geregelt sein. Hierbei gibt es mehrere Varianten:
Unternehmen können beschließen, die Nutzung von Webmail generell zu verbieten. Dies muss dann natürlich den
Mitarbeitern bekannt gegeben werden. Das Verbot kann
außerdem technisch durch Filterung bezüglich der
bekannten Anbieter unterstützt werden, wobei man sich
hier darüber klar sein sollte, dass Benutzer immer neue
Wege finden können, um auf solche Dienste zuzugreifen.
Es kann die Empfehlung ausgesprochen werden, Webmail
für private E-Mails, die aus dem internen LAN verschickt
werden sollen, zu nutzen. Damit kann vermieden werden,
dass Mitarbeiter trotz entsprechender Verbote dienstliche
E-Mail-Zugänge für private Zwecke nutzen - beispielsweise, weil es dringend oder einfach praktisch ist.
Es gibt auch Unternehmen, in denen Webmail offiziell für
dienstliche E-Mails freigegeben ist. Die Gründe hierfür
sind unterschiedlich. So gibt es z. B. eine Reihe kleinerer
Organisationen, die keinen eigenen E-Mail-Server haben
und Webmail für Kommunikation nach außen einsetzen.
Webmail kann auch für Mitarbeiter praktisch sein, die auf
Dienstreisen auf ihre E-Mail zugreifen müssen, für die
aber kein Zugang über Remote Access eingerichtet ist. Ein
weiterer Grund für die Nutzung von Webmail kann darin
bestehen, dass die jeweilige Organisation bei bestimmten
E-Mails nicht nach außen in Erscheinung treten will oder
dass Webmail-Adressen dort angegeben werden, wo
Spam erwartet wird, also bei bestimmten Downloads,
■
Newsgruppen etc.
Quelle: Grundschutzkatalog des deutschen Bundesamts für
sichere Informationstechnologie.
Herbert Fidesser, der Verfasser dieses Beitrages ist geschäftsführender Obmann der pSIT reg.GenmbH, die sich mit Schulungen und Beratungen im Bereich der IT-Sicherheit beschäftigt.
Weitere Informationen: [email protected]
Anmerkung:
1
Bitte verwechseln Sie diese Signature, die eine reine Textinformation
darstellt, nicht mit der digitalen Signatur, die die Identität der Absenderin, des Absenders tatsächlich nachweist.
www.boeb.at
72
Homepage/Internet
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Wissen ist Macht, aber noch besser ist zu wissen:
Wo finde ich was im Internet?
Wer suchet, der findet (fast) alles im Internet, und dies (fast) alles kostenlos:
Die beste Fundgrube bleibt natürlich www.boeb.at.
Warum, werden Sie fragen?
Weil man dort viele, viele, nicht alle, dies wären Hunderttausende, gute LINKs für die Praxis findet. Die LINKS
werden laufend von uns mit Ihrer Hilfe ergänzt.
q Wo finde ich ein Prüfprogramm für die Sozial-
versicherungsnummer und die Steuernummer?
Vom FinanzOnline bekam ich folgende Antwort, als ich
die Einkommensteuererklärung 2005 einreichte:
„Die eingegebene Versicherungsnummer eines Kindes, für das
der Unterhaltsanspruch beansprucht wird, ist ungültig.“
Durch Zufall prüfte ich wieder einmal, was der BÖB
www.boeb.at unter Steuerinfos anbietet. Siehe da, gleich
der erste Eintrag war unser Autor und beliebter Vortragender der Salzburger Bildungstag Mag. Gerhard Kollmann. http://www.gerh-kollmann.at, wo er unter anderem das Prüfprogramm Steuer- und SV-Nummer zum
Downloaden anbietet. Somit konnte ich sofort die Sozialversicherungsnummer prüfen, die leider schon 2003 falsch
eingeben wurde.
q Wo fand ich die Einkommensteuertabelle 2005
Haben Sie schon einmal versucht, die Einkommensteuer in
Excel zu berechnen bzw. eine Formel zu entwickeln? Ich
hatte einmal als Hobby eine einzelne Lohnabrechnung,
Brutto- sowie auch Nettoberechnung zu programmieren
und ich dachte, ich beherrsche Excel. Ja ich habe es
geschafft, aber fragen Sie nicht wie viele Tage bzw. Wochen ich benötigt habe.
Deshalb war ich überrascht, wie einfach es ist die Einkommensteuer zu berechnen, wenn man die richtigen Funktionen von Excel richtig einsetzt. Die Formel fand ich wieder
unter www.gerh-kollmann.at. Jene die meinen, dies ist ja
ein alter Hut, findet man ja fix und fertig unter
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Berechnungsprogramme/_start.htm, haben vollkommen Recht, aber für mich
war es ein Erfolgserlebnis, dass man in 25 Zellen in Excel
die Formel für die Einkommensteuer selber erstellen kann.
Suchmaschine bzw. Suchprogramm ein Dauerbrenner
für mich
Herr Alex Kutschera, einer unserer Autoren, fragte mich,
ob wir schon etwas über das Betrugsbekämpfungsgesetz
geschrieben haben. Bei über 120 Autoren konnte ich mich
nur dunkel erinnern, dieses Wort schon gehört zu haben.
Natürlich könnte ich in Google gehen, wo ich schon öfters
die Antwort erhielt, dass ich es unter www.boeb.at finde,
aber diesmal gab ich das Wort in mein neues Programm
Copernic ein. Siehe da, ich bekam die Antwort Sekunden,
dass wir im BJ 27/06 einen Beitrag hatten.
Heute habe ich dies wieder getestet und bekam wieder in
wenigen Sekunden 85 Treffer, wo das Wort in eMails vorgekommen ist und 16 Mal in Word- oder PDF-Dateien.
Ich bin von diesem Programm begeistert. Man erspart sich
dadurch sehr viel Sucharbeit, da das Programm in meinem
Computer alle eMails, Exceldateien, Word- und PDFDateien durchsucht, beginnend mit dem Jahre Schnee. Wie
funktioniert es und wo gibt es dieses zu kaufen? Natürlich
hat es sicherlich eine Woche gedauert, bis ein Index im
Hintergrund aufgebaut war, da ich ja Gigabytes an Informationen habe. Neben den Tausenden eMails habe ich ja
auch alle 28 BÖB-Journale gespeichert sowie viele, viele
NewsLetter. Wenn der Index einmal erstellt ist, wird im
Hintergrund der Index laufend aktualisiert. Wo gibt es das
Programm zu kaufen? Leider nicht oder erfreulicher Weise
als Freeware www.copernic.com. Unter Downloads
>Copernic Desktop Search 2.01 German.
Jeder beklagt sich, dass er keine Zeit hat, ich auch. Mit
diesem Programm von Copernic gewinnen Sie nun die
Zeit, damit Sie Sport betreiben können, um Energie zu
tanken wie ich, bzw. Zeit, doch einen Lohnverrechnerkurs zu besuchen, damit Sie SBB - Selbständiger Bilanzbuchhalter werden können.
Zwei gute Links für Personalverrechner habe ich heute
im BÖB FORUM gefunden
www.steuer-service.at und www.wikutraining.at. Viel
Spaß beim Surfen.
Wenn auch Sie einen praktischen LINK finden, so zögern
Sie nicht und schreiben mir ein eMail [email protected].
Ihre Kolleginnen und Kollegen werden Ihnen sehr dankbar sein.
Gemeinsam sind wir stark!
Ihr
BILANZBUCHHALTER
Leserbriefe
73
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Frage & Antwort
Detlev Karel
Sachbuchautor
?Frage: Bauleistungen eines ausländischen
Lieferanten
Eine ausländische Firma montiert bei unseren inländischen Kunden so genannte Sicherheitsräume. Diese Einbauten gelten als Bauleistungen (Einbauten in Gebäude).
Muss diese ausländische Firma an den inländischen Kunden eine „Bauleistung“, also ohne Umsatzsteuer und mit
der Bezeichnung“ Übergang der Steuerschuld“ fakturieren?
Wie ist zu fakturieren, wenn der inländische Endkunde
selbst ein Unternehmen der Baubranche ist?
Gabriele M., Wien
Ô ANTWORT:
Werklieferungen und sonstige Leistungen ausländischer
Unternehmer (also solche ohne Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte in Österreich) unterliegen immer dem Übergang der Umsatzsteuerschuld (Reverse Charge System), daher muss in diesen Fällen auch
nicht extra untersucht werden, ob es sich um eine Bauleistung handelt. Anders verhält es sich, wenn diese Werklieferungen und Leistungen von inländischen Unternehmern
erbracht werden. Wenn der Endabnehmer selbst ein
Unternehmen der Baubranche ist bzw. zu Bauleistungen
beauftragt wurde, dann liegt eine Bauleistung (in Österreich) vor und die Steuerschuld geht auf diesen Endabnehmer über (Reverse Charge). Ist der Endabnehmer jedoch
selbst kein „Bauleister“ bzw. nicht mit Bauleistungen
beauftragt, muss „normal“ mit 20% USt fakturiert werden.
die UID des Leistungsempfängers erforderlich. Bei Gutschriften tauchen aber zusätzliche Probleme auf.
Der ausstellende Unternehmer kennt zwar seine eigene
UID, hat aber häufig Probleme mit der UID-Nummer des
Gutschriftsempfängers, also des Leistungserbringers. Die
UID-Nummer des Gutschriftsempfängers muss – wie bisher - auch bei Beträgen unter ? 10.000,— auf der Gutschrift
aufscheinen. Wurde eine USt zu Unrecht ausgewiesen,
weil der Gutschriftsempfänger z.B. als Student nur geringe
Nebeneinkünfte erzielt und nicht berechtigt ist, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, dann ist kein Vorsteuerabzug zulässig. Das gilt auch dann, wenn die Gutschrift in
„gutem Glauben“ ausgestellt wurde.
Scheint keine (korrekte) UID des Leistungserbringers auf,
dann weist die Gutschrift nicht alle erforderlichen Merkmale auf und der Unternehmer hat keinen Anspruch auf
den Vorsteuerabzug. Der Leistungserbringer ist – nach
einem Urteil des UFS vom 11.7.2006 – aber auch nicht verpflichtet, die in der mangelhaften Gutschrift ausgewiesene
USt an das Finanzamt einzuzahlen.
?Frage: Einfuhr von Bier
Ein Klient hat die Absicht, Bier für seinen Betrieb in
Deutschland direkt einzukaufen. Nach meinen Informationen kann man nicht einfach das Bier nach Österreich
befördern, da in Österreich ja die Biersteuer zu zahlen ist.
Leider konnte ich zum Biersteuergesetz keine Informationen finden.
Monika H., Leoben
Ô ANTWORT:
Es liegt hier ein so genannter „innergemeinschaftlicher
verbrauchssteuerpflichtiger Erwerb“ vor, für den das
jeweilige Hauptzollamt zuständig ist. Für diese Erwerbe
benötigen Sie eine Verbrauchssteuer-Identifikationsnummer. Für die Steiermark ist z.B. das Hauptzollamt Graz,
Verbrauchssteuerstelle, Bahnhofgürtel 55, 8020 Graz
zuständig.
?Frage: Leistungsort – Reverse Charge
Ab 1.7.2006 ist auch die UID-Nummer des Kunden auf der
Rechnung erforderlich, wenn die Rechnungssumme mehr
als 10.000,— beträgt. Wie ist das jetzt bei Gutschriften?
Eva K., Graz
Wir haben eine Firma in Deutschland beauftragt, für unsere Firma Registrierungsarbeiten in China durchzuführen.
Dafür haben wir von der deutschen Firma eine Rechnung
über eine „Registration Consulting fee“ erhalten. In unserer Buchhaltung ist die Frage aufgetaucht, wo nun der
Leistungsort liegt und wie ist diese Rechnung wirklich zu
buchen ist ? Reverse Charge oder nur ohne MwSt?
Sieglinde K., Leibnitz
Auch bei Gutschriften sind, soweit die Rechnungssumme
von 10.000,— überschritten wird, ab 1.7.2006 beide UIDNummern, also die UID des leistenden Unternehmers und
Es handelt sich bei der in Rechnung gestellten „Consultation Fee“ - Beratungsgebühr - offensichtlich um ein Beratungshonorar. Solche technischen, rechtlichen oder wirt-
?Frage: Gutschriften und UID-Nummer
Ô ANTWORT:
Ô ANTWORT:
74
Leserbriefe
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
schaftlichen Beratungsleistungen gelten als „Katalogleistungen“ gem. § 3a Abs. 10 Z 4 UStG und sind daher im
Staat des unternehmerischen Leistungsempfängers, also in
Österreich umsatzsteuerpflichtig. Die Steuerschuld geht
auf den Empfänger über (Reverse Charge System). Sie
müssen daher die „Reverse Charge“ mit 20 % berechnen
und verbuchen und können diesen Betrag wiederum als
Vorsteuer abziehen (sofern Sie zum Vorsteuerabzug
berechtigt sind, aber das dürfte ja der Fall sein).
Jahren abgeschrieben werden können. Trafostationen, Niederspannungs-leitungen und Hochspannungsleitungen
schreibe ich natürlich auf 20 Jahre ab. Nun meint der Betriebsprüfer, dass man die Umspanner nicht auf 19 Jahre
abschreiben darf, da hier nicht die normalen AfA-Sätze
zur Anwendung kommen und für EVU´s (Elektrizitätsversorgungsunternehmen) eigene Bestimmungen gelten.
Wo kann ich diese Bestimmungen für EVU´s finden?
Karin P., Stainz
?Frage: Freier Dienstnehmer und ESt-Erklä-
In den amtlichen deutschen Afa-Tabellen ist der „Stromumformer“ mit 19 Jahren Nutzungsdauer angeführt. Nach
den Einkommensteuerichtlinien Randzahl 3115 können in
Österreich auch diese deutschen Afa-Tabellen verwendet
werden, sofern nicht ausdrückliche gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Gesetzlich geregelt sind in Österreich
nur die Gebäude-AfA, die Firmenwert-AfA und die PKWAfA, aber keine Stromversorgungsanlagen.
Da der „erlaubte deutsche“ AfA-Satz verwendet wurde,
ist die Sache eigentlich klar. Andere AfA-Empfehlungen
gibt es natürlich viele, so z.B. auch in der Baubranche (die
Baugeräteliste) aber diese Empfehlungen sind keineswegs
verbindlich.
rung
Mein Klient bezog als freier Dienstnehmer Einkünfte
nach § 109a EStG. Die vorgeschriebene Meldung wurde
dem Finanzamt übermittelt.
Da der Klient auch andere Einkünfte bezieht, ist er zur
Abgabe der ESt-Erklärung verpflichtet, Meine Frage ist
nun, wo soll ich diese Einkünfte in der ESt-Erklärung
ansetzen. An welcher Stelle muss der Betrag in der Erklärung angeben werden, als gewerbliche oder selbständige
Tätigkeit oder bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit? Bei gewerblicher Tätigkeit habe ich auch das
Problem mit der Sozialversicherung der gewerblichen
Wirtschaft. Zu den sonstigen Einkünften passen diese Einkünfte meiner Meinung nach auch nicht wirklich.
Gertrude M., Schladming
Ô ANTWORT:
Der Gewinn aus der Tätigkeit als freier Dienstnehmer ist
nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
anzusetzen, sondern entweder bei den Einkünften aus
Gewerbebetrieb oder, wenn z.B. wissenschaftliche, künstlerische, unterrichtende oder schriftstellerische Tätigkeiten vorliegen, bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit.
In der Beilage E1 zur Einkommensteuererklärung müssen
Sie die Einnahmen, für die Mitteilungen gem. § 109a EStG
ausgestellt wurden, gesondert unter Kennzahl 9050 anführen. Es muss eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
erstellt werden, wobei auch das Betriebsausgabenpauschale von 12 % bzw. 6 % abgesetzt werden kann. Die SV-Beiträge sind gesondert als Betriebsausgaben abzuziehen. Da
die SVA der gewerblichen Wirtschaft bekanntlich alle EStBescheide erhält, müssen Sie dieser Versicherungsanstalt
melden, dass die ausgewiesenen Einkünfte bereits nach
dem ASVG versicherungspflichtig waren. Eine Doppelversicherungspflicht ist nicht gegeben.
?Frage: AfA-Sätze nach den deutschen
AfA-Tabellen
Wir schreiben seit Jahren die Stromumspanner auf 19 Jahre ab. Ich habe in der deutschen AfA-Tabelle gelesen, dass
diese Wirtschaftsgüter auf eine Nutzungsdauer von 19
Ô ANTWORT:
Anmerkung:
Mittlerweile wurde die Nutzungsdauer von 19 Jahren für
den Stromumspanner auch von der Finanzverwaltung
anerkannt. Die Differenz zu den ursprünglich „geforderten“ 20 Jahren dürfte einem Mangel an Attraktivität zum
Opfer gefallen sein.
■
LESERBRIEF-ZUSENDUNGEN erbeten an:
Autorengemeinschaft Karel GmbH
8053 Graz, Pulverturmstraße 10a
Fax 0316/27 25 74 e-mail: [email protected]
Publikationen der Autorengemeinschaft Karel:
BILANZBUCHHALTER
75
BÖB
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Wer ist der BÖB? Was macht der BÖB? Ziele des BÖB!
Die ordentlichen Mitglieder des BÖB sind die neun österreichischen Bundesländerclubs. Ende November 2006 gab es in
den neun Bundesländern mit dem BÖB zusammen mehr als
7.000 Mitglieder.
Der BÖB setzt sich für die Bilanzbuchhalter/innen, GBH und
SBH sowie in Zukunft für die SBB in ganz Österreich ein und
ist daher der Ansprechpartner, wenn es um Ihre beruflichen
Interessen geht.
Durch die Aktivitäten des BÖB, der im Jahre 1989 gegründet
wurde, gibt es
1. in allen neun Bundesländer einen Bilanzbuchhalter Club;
2. seit dem 1. Juli 1999 den GBH und den SBH. Heute sind es
bereits zusammen 5.100 Selbständige;
3. seit dem Jahre 2000 das BÖB-Journal BILANZBUCHHALTER, vier Mal jährlich, mit einer Auflage von mehr als
7.500 Stück;
4. für die GBH und SBH sowie für die künftigen SBB, die
beim BÖB ao Mitglied sind, gibt es eine Gruppen-Haftpflicht-Versicherung. Die jährliche Prämie beträgt ab 2006
EUR 230,00 für eine Deckungssumme von EUR 73.000
bzw. EUR 350,00 für eine Deckungssumme von EUR
220.000. Gegenüber einem Einzelvertrag um 40–60 %
günstiger;
5. internationale Kontakte. Der BÖB war Gründungsmitglied
der EMAA, siehe www.emaa.de, dem Dachverband der
europäischen Bilanzbuchhalter und Controller. Ab 2005
wird das Zeugnis der WIFIs von der EMAA anerkannt
und das WIFI stellt auf Wunsch ein zweisprachiges Zeugnis
aus.
Sehr wichtig für uns ist die EMAA, um in Brüssel Chancen
für die GBH und SBH wahrnehmen zu können, sollte es
sich in Österreich spießen. Im Dezember werden wir in
Brüssel bei der EFAA – siehe www.efaa.com – teilnehmen. Wir nützen also jeden Kontakt mit Brüssel.
6. die Homepage www.boeb.at mit LINKS zu mehr als 100
GBH/SBH. Monatlich hochaktuelle Steuerinfos, die Ihnen
beruflich täglich weiterhelfen. Sehr beliebt ist vor allem
das BÖB-FORUM, in dem schon viele Fachfragen gestellt
wurden und meistens schnell beantwortet wurden.
7. News Letter für BÖB ao Mitglieder. Wir wollen höchstens
einen NewsLetter pro Monat versenden, auch wenn es erforderlich wäre, täglich einen zu verschicken.
AUSBLICK 2007
GBH/SBH
Diese sind gemäß BibuG auslaufende Berufe. Natürlich dürfen Sie mit ihrem Berechtigungsumfang bis zu Ihrer Pensionierung uneingeschränkt wie bisher weiter arbeiten. Es war
bei den Verhandlung der Wunsch der KWT, dass die SBH,
die nicht SBB werden wollen, automatisch ab 1. 1. 2008 gemäß
BibuG in die WKÖ zu überstellen. Natürlich ist dies verfassungsrechtlich sehr bedenklich, wie mir schon Fachleute sagten. Wenn sich jedoch jemand klagen lässt, ist dies vermutlich
eine sehr langwierige Angelegenheit von mehreren Jahren.
SBB – Selbständiger Bilanzbuchhalter
Wir und die Paritätische Kommission rechnen, dass sich rund
2.500 bis 3.000 zum SBB bestellen lassen werden. Viele besuchen derzeit schon den Upgradekurs, damit die 50 Lehreinheiten gemäß § 98 (6) BibuG nachgewiesen werden können.
Viele besuchen auch diesen Kurs, obwohl sie locker 50 Lehreinheiten für die letzen fünf Jahre nachweisen könnten. Vom
WIFI Wien und WIFI Salzburg hörte ich, dass diese Kurse
von Spitzenvortragenden abgehalten werden und somit auch
eine tolle Weiterbildung ist. Vom Ländle hörte ich, dass der
Personalverrechnungs-Kurs schon ausgebucht ist und der
nächste Kurs erst 2007/2008 angesetzt ist.
Also der Rat, wenn Sie SBB werden wollen und die Übergangsregelungen beanspruchen wollen/müssen, melden Sie
sich bei der Paritätischen Kommission sofort an, die Ihnen
sagen wird, welche Prüfungen Sie noch eventuell nachweisen
müssen.
Mein Rat, buchen Sie rechtzeitig die für Sie notwendigen Kurse, da mit einem weiteren Andrang zu rechnen ist.
Wie können Sie uns helfen, unsere Ziele
gemeinsam zu erreichen?
Durch Ihre ao Mitgliedschaft beim BÖB anerkennen Sie unsere bisherigen Aktivitäten und bestärken uns, dass wir uns
weiter für Sie voll einsetzen.
Für Mitglieder von Bundesländerclubs gab es beim BÖB
schon immer den ermäßigten Mitgliedsbeitrag von EUR 30
statt EUR 40. Der Vergleich zu unseren Nachbarn zeigt, dass
wir in Österreich sehr günstig liegen. In der Schweiz, bei der
VEB www.veb.at beträgt der Kombimitgliedsbeitrag SFR 130
und in Deutschland beim BVBC www.bvbc.de EUR 180.
Eine Beitrittserklärung finden Sie unter www.boeb.at.
Bereits mit sechs Bundesländern gibt es eine günstige Kombimitgliedschaft.
Durch eine kleine finanzielle Unterstützung für den
„Arbeitskreis selbständiger Bilanzbuchhalter“. Schon ein
Betrag von EUR 10–20 zeigt, dass wir uns weiterhin für Sie
voll einsetzen sollen. Kontonummer des BÖB bei der PSK
92.067.068 BLZ 60.000.
Ein Vorteil auch für Sie als Angestellte/r
Durch die Öffentlichkeitsarbeit des BÖB und der Landesclubs
steigt auch Ihr Marktwert! Kenne schon einige Kolleginnen
und Kollegen, die heute schon eine Kanzlei selbständig leiten
und auch die Chance haben, diese später zu übernehmen.
Dank für die bisherige Treue
sowie vielen Dank im Voraus für Ihre weitere Unterstützung
der Landesclubs und des BÖB. Natürlich ist jeder recht herzlich eingeladen, aktiv bei einem Arbeitskreis oder Landesclub
(ehrenamtlich) mitzuarbeiten. Viele Projekte warten bereits
darauf verwirklicht zu werden.
Ihr Wilhelm Budai
76
Klubnachrichten
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Bei Erfahrungsaustausch-Veranstaltungen (Erfa) ist eine ANMELDUNG UNBEDINGT ERFORDERLICH! Bitte melden Sie sich zu unseren Erfa-Abenden
an: Einzelne Veranstaltungen (siehe jeweiliger Termin oder für mehrere Termine) Homepage http://www.wibico.at/ver_komm.php oder
E-Mail [email protected] oder FAX 01/369 78 57 – Für Stammmitglieder WiBiCo und Doppel- und Dreifachmitglieder BÖB/NÖBBC/WiBiCo ist
der Erfa kostenfrei, Gäste zahlen ¤ 30/Erfa. – Sonderveranstaltungen und Veranstaltungen des Österreichischen Gesellschafts- und
Wirtschaftsmuseums sind immer kostenfrei.
DIE VERANSTALTUNGSTERMINE:
Dienstag, 16. Jänner 2007
18.30 Uhr
Erfahrungsaustausch für Bilanzbuchhalter/Controller
„Bilanzierung 2006/Steuern 2006/07“
Dr. Adolf Schneeweiss, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer
WIFI-Wien, Saal B 101, KDS-Saal
Für WiBiCo-Mitglieder kostenfrei, Gäste € 30,00
Anmeldung erforderlich >
http://www.wibico.at/ver_komm.php#erf_16_01
Anmeldeschluss 7 Tage vor der Veranstaltung
Dienstag, 20. März 2007
18.30 Uhr
„Mitgliederversammlung“
ab ca.19.00 Uhr
Erfahrungsaustausch für Bilanzbuchhalter/Controller
„Finanz-Online“
Mag. Thomas Epply und Dr. Rudolf Weninger
Fachvorstand eines Wiener Finanzamtes und BMF
WIFI-Wien, Saal B 101, KDS-Saal
Für WiBiCo-Mitglieder kostenfrei, Gäste € 30,00
Anmeldung erforderlich >
http://www.wibico.at/ver_komm.php#erf_20_03
Anmeldeschluss 7 Tage vor der Veranstaltung!
Dienstag, 24. April 2007
18.30 Uhr
Erfahrungsaustausch für Bilanzbuchhalter/Controller
„Die Einnahmen - Ausgabenrechnung“
Dr. Nikolaus Potyka, I.A. Consulting GmbH
Für WiBiCo-Mitglieder kostenfrei, Gäste € 30,00
Anmeldung erforderlich >
http://www.wibico.at/ver_komm.php#erf_24_04
Anmeldeschluss 7 Tage vor der Veranstaltung!
Donnerstag, 10. Mai bis
Freitag,11. Mai 2007
5. Österreichischer Bilanzbuchhalter Kongress in Wien
WIFI-Wien, Karl Dittrich Saal
Wollen Sie Mitglied im WiBiCo werden? – Kontaktieren Sie uns!
WiBiCo Vorstand und Projektleitung
e-mail Adressen
WiBiCo
Karl Hacker
[email protected]
im
Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klub
INTERNET
DER Interessensverband für
www.wibico.at
Führungskräfte & Spezialisten im
Karl Hausch
[email protected]
Finanz- und Rechnungswesen
gegründet 1966
Leopold Edelmaier
Katharina Holzapfel
Gottfried Rupp
Gerhard Zavis
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
WiBiCo-Büro: A-1170 Wien
Pointengasse 8, Top 4, Tel/Fax (01) 369 78 57
e-mail: [email protected]
BILANZBUCHHALTER
77
Klubnachrichten
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
NÖ Bilanzbuchhalterclub:
Mit neuem Schwung ins Jahr 2007
Immer für unsere Mitglieder erreichbar: www.noebbc.at
Die Termine für das 1. Halbjahr 2007
◆ Im Jänner und Februar wird es an allen vier Standorten
ein Seminar über die Steuerlichen Neuerungen 2006/2007
geben, Dr. Kittinger und Dr. Trauner werden Ihr bewährtes Fachwissen mit viel Praxisbezug an Sie weiter geben.
Zusätzlich haben wir noch ein Steuerthema im 2. Quartal
geplant. Für Kostenrechnung/Controlling haben wir
2 Termine (ein allgemeines Update und Business-Plan),
um den zukünftigen Selbständigen Bilanzbuchhaltern die
Möglichkeit zu geben, bei uns die eventuell fehlenden 10
Lehreinheiten für die Übergangsregelung nachzuholen.
Nachdem das Thema Unternehmensgesetzbuch sehr
aktuell ist, wird es (außer in St. Pölten) an den anderen
Standorten ein Seminar geben.
◆ Die online-Anmeldung funktioniert mittlerweile ausgezeichnet. Es erinnert Sie ein Server an die Seminare, für die
Sie angemeldet sind, Persönliches können Sie aber weiter
direkt an unser Office senden. Nutzen Sie die onlineAnmeldung, Sie erleichtern unsere Arbeit im NÖBBCBüro.
Der NÖBBC – Gerade für Sie ein
wichtiger Partner
Der NÖ Bilanzbuchhalterclub ist eine professionelle Serviceorganisation, der Dienst am Kunden, den BilanzbuchhalterInnen in NÖ (teilweise auch in Wien), steht im Vordergrund. Wir bieten unseren Mitgliedern
q 25 – 30 Seminare / Jahr an 4 Standorten ohne Seminarbeiträge
q 4 x jährlich das Bilanzbuchhalter-Journal
q laufend News-Letter per e-Mail mit interessanten
Neuigkeiten
q Erfahrungsaustausch: Mitglieder helfen Mitgliedern
bei Fachfragen, bei Fragen der Selbständigkeit
q eine sehr informative Homepage: www.noebbc.at
q der begünstigte Bezug von Fachbüchern, zu Jahresbeginn wieder das Bilanzbuchhalterjahrbuch
q Jobbörsen für alle, die sich beruflich verbessern wollen
q Angebote für Controller in Kooperation mit dem
Österreichischen Controller-Institut
q Gemeinsame Mitgliedschaften mit den Partnerklubs
Wibico und BÖB
Heute zählt der NÖBBC bereits 1.200 Mitglieder, alle sind
mit dem kostengünstigen Angebot (nur 36 EUR Mitgliedsbeitrag decken die tollen Leistungen) sehr zufrieden. Und
viele neue Ideen warten auf die Realisierung. Mit vielen
von Ihnen sind wir in regelmäßigem Kontakt, bei Seminaren oder in persönlichen Gesprächen.
Kommen Sie zu uns!
Wir sprechen alle Bilanzbuchhalter, GBH, SBH, Controller
und Führungskräfte im Finanz- und Rechnungswesen an.
Wer rastet, der rostet – daher arbeiten wir intensiv, um
den erreichten hohen Standard der Mitgliederbetreuung
zu halten und weiter auszubauen.
Unser Motto lautet:
Der NÖBBC – immer um Sie bemüht
Wenn Sie auch das Seminarangebot nützen wollen, melden Sie sich bei uns. Weitere Informationen und Unterlagen erhalten Sie bei:
Niederösterreichischer Bilanzbuchhalterclub, Sitz in 3100
St. Pölten
Unser NÖBBC-Büro (Mitgliederservice) erreichen Sie unter
Günter Hendrich
3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33
Telefon:
02762 – 62075
02762 – 62075 32
Fax:
[email protected]
e-mail:
Homepage: www.noebbc.at
Wir sind in St. Pölten, Mödling, Gänserndorf und Neunkirchen tätig, kommen Sie zu uns.
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wollen es abonnieren? Kein Problem!
50 Euro und ein e-Mail an [email protected] genügen.Sicherheitshalber
auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen.
BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
INFO: [email protected] www.boeb.at
78
Klubnachrichten
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Personalverrechnung:
12. – 14.12.2006; Di Do 17.30-22.00 Uhr
VA Nr.: 23342.026A; € 100,–
27.02. – 06.03.2007; Di 17.30-22.00 Uhr
VA Nr.: 23342.016A; € 100,–
Kostenrechnung:
Liebe Mitglieder und Freunde unseres Clubs!
Mit 1. 1. 2007 tritt bekanntlich das neue Bilanzbuchhaltungsgesetz in Kraft. Die neue kommissionelle Fachprüfung entfällt für alle Selbständigen und Gewerblichen
Buchhalter, die ihre Bilanzbuchhalterprüfung bzw. Personalverrechnerausbildung nach dem 1. 1. 2001 absolviert
haben.
Wurde eine dieser beiden Ausbildungen vor dem 1. 1.
2001 absolviert, so besteht diese Prüfungsbefreiung nur
dann, wenn ab 1. 1. 2001 Weiterbildungsmaßnahmen mit
insgesamt 50 Lehreinheiten absolviert wurden.
Das WIFI Steiermark bietet daher eine Reihe von Upgrades an.
Wir laden Sie zu diesen Veranstaltungen herzlich ein.
ANGEBOTE UPGRADES
IM WIFI STEIERMARK:
02.12.2006; Sa 9.00-17.00 Uhr
VA Nr.: 23343.026A; € 100,–
24.03.2007; Sa 9.00-17.00 Uhr
VA Nr.: 23343.016A; € 100,–
Steuerrecht:
25.11.2006; Sa 9.00-17.00 Uhr
VA Nr.: 23344.026; € 100,–
28. – 29.03.2007; Mi-Do 17.30-22.00 Uhr
VA Nr.: 23344.016A; € 100,–
ORT: WIFI Graz
Der Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Steiermark dankt
allen seinen Mitgliedern und Freunden für die Verbundenheit
mit dem Club.
Wir wünschen Ihnen allen ein friedliches Weihnachtsfest und
ein gutes Neues Jahr und freuen uns auf ein zahlreiches
Wiedersehen bei unseren Veranstaltungen.
Aktuelle Club-Informationen wie immer unter
UPGRADE BILANZBUCHHALTER
www.bico-stmk.at
Block, 50 LE aus BH, KORE, PV und STR
Die Clubleitung
TERMIN:
13. – 27.01.2007
Sa 9.00-17.00, Di Do 17.30-22.00 Uhr
VA Nr.: 23340.016°; € 460,—
UPGRADE EINZELMODULE
BH, KORE, PV und STR einzeln buchbar
TERMINE:
Buchhaltung und Jahresabschluss:
28.11. – 07.12.2006; Di Do 17.30-22.00 Uhr
VA Nr.: 23341.026 A; € 190,–
08. – 22.03.2007; Di Do 17.30-22.00 Uhr
VA Nr.: 23341.016A; € 190,–
www.bico-stmk.at
79
Klubnachrichten
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
[email protected]
Eingetragener Verein seit 2002
www.bicos-tirol.at
Vereinsregister Nr. 1f-V 1685, ZVR-Zahl: 120453649
Tirol aktuell
Veranstaltungskalender 2006/2007
Wir als BICOS-Tirol dürfen uns über eine Reihe von gelungenen Veranstaltungen freuen und unseren Mitgliedern
unseren herzlichsten Dank aussprechen für die rege Teilnahme. Ohne IHRE Unterstützung hätten wir diese Tagungen
nicht durchführen können. Unser Veranstaltungskalender
auf der Rückseite des Journals, sowie auf unserer Homepage
informiert SIE über unsere weiteren geplanten Aktionen.
Jeden 3. Mittwoch im Monat findet unsere Veranstaltung
„Bilanzierung in der Praxis“ unter Leitung von Herrn
Dr. Harald Schmidt im Gasthof „Jagerwirt“ in Volders statt.
Haben Sie ein interessantes Thema verpasst?
Kein Problem! Sie können für jeden Abend extra die Unterlagen und Beispiele bestellen. Gegen einen Unkostenbeitrag
von jeweils € 10,– senden wir Ihnen das gewünschte Thema
auf Ihre e-Mail-Adresse.
Unser Stammtisch jeden 1. Dienstag im Monat im Restaurant „Riese Haymon“ in Innsbruck bietet IHNEN die Möglichkeit des Erfahrungsaustausches sowie neue Mitglieder
kennen zulernen. Knüpfen Sie Kontakte, tauschen Sie Informationen und das in entspannter Atmosphäre. Das Ziel der
Einrichtung einer Servicestelle und die Interessen unserer
Mitglieder zu vertreten, das haben wir als Bicos Tirol uns
gesetzt, es in die Tat umzusetzen das ist unsere Aufgabe.
Übrigens . . .
Unsere Veranstaltungen sollen gut, aber nicht teuer sein.
Kommen Sie zum Club um € 40,– Jahresbeitrag und nutzen
Sie die Ermäßigung. Das Beitrittsformular finden Sie auf
unserer Homepage.
Wir wünschen IHNEN ein frohes Weihnachtsfest und
einen guten Start in das NEUE JAHR 2007
Ihr Bicos-Tirol Team
Veranstaltungen BICOS Tirol
17. Jänner 2007
21. Feber 2007
21. März 2007
Veranstaltungsort
2. Jänner 2007
6. Feber 2007
6. März 2007
Veranstaltungsort
„Bilanzierung in der Praxis“
„Bilanzierung in der Praxis“
„Bilanzierung in der Praxis“
„Gasthof Jagerwirt“ in Volders
Stammtisch
Stammtisch
Stammtisch
Restaurant „Riese Haymon“, 6020 Innsbruck
Liebe Mitglieder und Freunde des BCCS!
Die „4. Salzburger Bildungstage für Bilanzbuchhalter /
Controller, Gewerbliche und Selbständige Buchhalter“
waren für uns ein voller Erfolg. Wir konnten noch mehr
Teilnehmer als in den Vorjahren begrüßen. Ja, wir waren
völlig ausverkauft. Durch die Schaffung des neuen „Selbständigen Bilanzbuchhalters“ durch das BibuG gab es
natürlich viele Fragen, die in den Pausen eifrig diskutiert
wurden. Wir konnten auch die Kooperationen mit WIFI
und bfi weiter ausbauen und sehen zuversichtlich ins Neue
Jahr 2007. Nach wie vor erhalten unsere Mitglieder beim bfi
für einschlägige Seminare 20 % Vergünstigung. Wir kündigen diese Veranstaltungen bei unseren Mitgliedern und
Interessenten per eMail rechtzeitig an.
Also zahlen Sie den Mitgliedsbeitrag von € 40,00 (Doppelmitgliedschaft € 60,00) ein. Es zahlt sich wirklich aus.
Die Termine für unsere weiteren Veranstaltungen im
1. Quartal 2007 finden Sie in der unten angeführten Liste.
Es bleibt mir nur noch Ihnen allen ein wunderschönes,
besinnliches Weihnachtsfest zu wünschen und rutschen Sie
mit viel Schwung ins „Neue erfolgreiche Jahr 2007“.
Waltraud Klima, Obfrau
Veranstaltungen
Personalverrechnung
16.01.2007 oder 17.01.2007
Kooperation mit WIFI
Veranstaltungsorte: Salzburg, Hallein,
St. Johann, Zell am See, Tamsweg
Seminarleiter Herr HÖRZI
Kostenrechnung „light“
März 2007
Seminarleiter Mag. Giermaier
Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und
wollen es abonnieren? Kein Problem!
50 Euro und ein e-Mail an [email protected] genügen.Sicherheitshalber
auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen.
BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
INFO: [email protected] www.boeb.at
80
Klubnachrichten
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Es bedankt sich der Bilanzbuchhalterclub Kärnten vor
allem bei
seinen Mitgliedern, der Wirtschaftskammer Kärnten,
Herrn Kurt Wolf, Fachgruppe Ubit und dem WIFI
Kärnten, Institutsleiter Herrn Mag. Andreas Görgei
Internet:http://www.bbck.org
E-Mail: [email protected] oder [email protected]
Liebe Clubmitglieder!
Das Jahr neigt sich dem Ende zu und der Bilanzbuchhalterclub Kärnten blickt auf ein sehr arbeits- und erfolgreiches Jahr zurück.
Den Höhepunkt unserer Fortbildungsveranstaltungen bildeten die Kärntner Steuertage, die im September in Klagenfurt stattfanden. Zwei Tage, an denen sich unsere Mitglieder und auch Gäste die neuesten Informationen zur
aktuellen Gesetzeslage aus den Bereichen USt, ESt, KöSt
bzw. Personalverrechnung und Sozialversicherung abholen konnten. Es wurden aber auch Themen aus Bereichen,
die häufig Anlass zu Fehlerquellen geben, wiederholt und
ausgiebigst erklärt.
Nach der Eröffnung durch die Obfrau Hildegard Hribar
Kah richteten auch als Hausherr dieser Veranstaltung, der
Vorstand des WIFI’s Mag. Andreas Görgei und für die
Wirtschaftskammer Kärnten Bundesrat KR Peter Mitterer
Eröffnungsworte an die Teilnehmer. In diesem Zuge dankt
der Bilanzbuchhalterclub Kärnten den Sponsoren, die uns
mit dem zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten, Sachund Warenspenden, sowie Verköstigung mit Speisen,
Getränken und Süßspeisen unterstützten und durch ihr
Mitwirken so eine Veranstaltung ermöglicht haben.
Wir danken für die finanzielle Unterstützung der Raiffeisen-Bezirksbank Klagenfurt, der Kärntner Sparkasse, der
BKS, den Firmen BMD Business Software und Schweighofer Manager-Software und sämtlichen anderen Sponsoren.
Für die souveräne Moderation der Kärntner Steuertage
danken wir dem EMAA-Beauftragten Dietfried Dinhobel.
Fotos und ein Bericht vom Klagenfurter Privatfernsehen
KT1 sind auf unserer Homepage www.bbck.org abrufbar.
Zum Schluss weisen wir auf unsere ordentliche Generalversammlung mit Neuwahlen des Vorstandes am
24.11.06 hin. Wir werden in der nächsten Ausgabe ausführlich darüber berichten.
Wir freuen uns, wenn wir noch mehr Besucher auf unserer
Homepage verzeichnen können.
Wir ersuchen alle Mitglieder um Bekanntgabe Ihrer EMailadresse unter http://www.bbck.org/Kontakt
und wünscht Ihnen gesegnete Weihnachten und ein
gesundes, erfolgreiches Neues Jahr.
Wir hoffen auf weiterhin gute Zusammenarbeit!
Der Clubvorstand
P. S. Die Info über die geförderte Fachbuchaktion
erfolgt in Kürze über die Homepage.
Kontakt: Hedwig Bickel
6833 Klaus, Römerweg 6 A
Telefon 0 55 23/53 8 71
E-mail: [email protected]
BCV aktuell
Liebe Mitglieder und Freunde des BCV!
Am 14. September 2006 fand wie jedes Jahr eine Betriebsbesichtigung statt – diesmal bei der Firma Kraft Foods
Österreich GmbH in Bludenz.
MMag. Johannes Koller erklärte uns die Firmenphilosophie von „Suchard“ und hat uns einen Einblick in die
Schokoladenproduktion gegeben.
Auf Grund der zahlreichen Anmeldungen und der begrenzten Teilnehmerzahl hat er sich auch bereit erklärt,
wieder einmal eine Besichtigung zu organisieren.
Per 31. 10. 2006 hat unser Club insgesamt 162 Mitglieder.
Wie üblich möchten wir unsere neuen Freunde recht herzlich willkommen heißen.
Die Termine für Veranstaltungen werden noch rechtzeitig
per E-Mail bekannt gegeben. Für spezielle Vortragsthemen, die nicht genannt wurden und Euch interessieren
würden, bitten wir um eine kurze Nachricht.
Bei Änderungen Eurer Adresse bzw. E-Mailadresse, sowie
wenn Ihr Wünsche, Fragen oder Anregungen habt, kontaktiert bitte unsere Schriftführerin
Hedwig Bickel
Bilanzbuchhalter/Controller-Club Vorarlberg
6833 Klaus, Römerweg 6 A
Telefon 05523/53871
E-Mail: [email protected]
Wir freuen uns über jedes neue Mitglied und würden Sie
gerne bei einer unserer Veranstaltungen begrüßen.
Euer Vorstands-Team von BCV
BILANZBUCHHALTER
Links Ô Partner Ô Wichtige Adressen
81
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Bundesländer-Clubs
Bundesverband österreichischer Bilanzbuchhalter, c/o Wilhelm Budai, Eipeldauerstraße 38/19/3, A-1220 WIEN,
Tel: 0043 1 203 31 44, Fax: 01/25-33-0-33-22 50, email: [email protected] Homepage: www.boeb.at ZVR-Nr. 239-200-181
WiBiCo – Wiener Bilanzbuchhalter / Controller Klub, Pointengasse 8/Top 4, 1170 Wien, Tel/Fax: 0043 1 369 78 57,
email: [email protected] Homepage: www.wibico.at ZVR-Nr. 304-890-568
BICO STMK – Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Steiermark z. H. Hr. Detlev Karel, Pulverturmstraße 10 a, 8053 Graz,
Tel: 0316/272574, email: [email protected] Homepage: www.bico-stmk.at ZVR-Nr. 842-049-315
BBCB – Bilanzbuchhalter Club WIFI Burgenland z. H. Herrn Erwin Zehetner, Robert Graf Pl. 1, A-7000 Eisenstadt,
Tel: 02682 709 132, email: [email protected] Homepage: www.bgld.wifi.at
COB – Club oberösterreichischer BilanzbuchhalterInnen, p.A. Gerhard Peirhofer, Gablonzerweg 3, A-4053 Haid/Ansfelden,
Tel/Fax: 07229 89 491, email: [email protected] Homepage: www.cob.co.at ZVR-Nr. 469-587-922
NÖBBC – Niederösterreichischer Bilanzbuchhalterclub, z. H. Herr Mag. Günter Hendrich, Kulmhofsiedlung 13, 3160 Traisen,
Tel: 02762 62075, Fax: 02762 62075-32, email: [email protected] Homepage: www.noebbc.at ZVR-Nr. 360-338-544
BBCK – Bilanzbuchhalterclub Kärnten, z. H. Frau Eva Stocker, Enzenbergerstraße 3,
9020 Klagenfurt, Tel/Fax: 0463/330706, email: [email protected] Homepage: www.bbck.org ZVR-Nr. 807-852-543
BCV - Bilanzbuchhalter /Controller-Club Vorarlberg, z.H. Frau Hedwig Bickel, Römerweg 6a, 6833 Klaus,
Fax: 05523 62531, e-mail: [email protected] ZVR-Nr. 886-697-613
BCCS – Bilanzbuchhalter und Controller Club Salzburg, z. H. Frau Waltraud Klima, Am Hainbach 7,
5204 Straßwalchen, e-mail: [email protected] ZVR-Nr. 647-711-908
BiCoS – Bilanzbuchhalter und Controller Service Tirol, Frau Manuela Wacker,
e-mail: [email protected] Homepage: www.bicos-tirol.at ZVR-Nr. 120-453-649
Internationale Vereinigungen
EMAA – European Management Accountants Association,
Postfach 2629, Am Probsthof 15–17, D-53121 BONN,
Tel: 0049 / (0) 228 / 9 63 93 18, Fax: 0049 / (0) 228 / 9 63 93 14, email: [email protected] Homepage: www.emaa.de
BVBC – Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller Bundesgeschäftsstelle,
PF 2655, Am Probsthof 15-17, D-53016 BONN,
Tel: 0049 228 766 98 11, Fax: 0049 228 766 98 13, email: [email protected] Homepage: www.bvbc.de
VEB – Schweiz. Verband dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises in
Finanz- und Rechnungswesen. Geschäftsstelle, Postfach 687, CH-8027 ZÜRICH,
Tel: 0041 1 283 45 / 37, Fax: DW 50 e-mail: [email protected] Homepage: www.veb.ch
SU – Svaz Ucetnich (The Union of Accountants)
Stepanska 28, CS-11000 PRAHA 1, Tel: 0042 2 240 41 015,
Fax: 0042 2 240 42 015, email: [email protected] Homepage: www.svaz-ucetnich.cz
82
Links Ô Partner Ô Wichtige Adressen
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
Partner und wichtige Adressen
ARS – Akademie für Recht und Steuern, 1010 Wien, Schallautzerstrasse 4, Tel: 01 / 713 80 24 – 20,
Fax: 01 / 713 80 24 – 14, email: [email protected] Homepage: www.ars.at
Bilanz-Verlag GmbH, A-8053 Graz, Pulverturmstraße 10 a,
Tel: 0316/27 25 12, Fax: 0316/27 25 74, email: [email protected] Homepage: www.bilanzbuchring.at
BMD Systemhaus GmbH A-4400 Steyr, Sierninger Str. 190
Tel: 07252/883-0, email: [email protected] Homepage: www.bmd.at
Bundesministerium für Finanzen, A 1015 Wien, Himmelpfortgasse 4-8, Tel: 01/514 33 0
Homepage: www.bmf.gv.at FINDOK: https://findok.bmf.gv.at/findok
Data Systems Austria - Integrierte ERP- und Rechnungswesen-Lösungen , A-1100 Wien, Computerstraße 6, Tel:
01/60504-2014, Fax: 01/60504-2283, email: [email protected] Homepage: www.datasystems.at
FAS Network Austria/Krafft-Jentzsch, Erika Krafft-Jentzsch LL.M., Tax Advisor; A-2103 Langenzersdorf, Gärtnergasse
8/2/5, Tel: +43 664 3957535, Fax: +43 2244 29000 Homepage: www.fasnetwork.com
DerFiala
Andreas Fiala, A-2100 Leobendorf, Gartengasse 14, Tel: 0676/55 76 425, email: [email protected]
PC-Training, Herbert Fidesser, A-1060 Wien, Gumpendorfer Straße 18, Tel: u. Fax: +43-1-953 04 84
Mobil: 0676/550 48 45, email: [email protected] Homepage: www.fasteasy.at
KANZLEI FRITZ & SCHAUER, Maria-Theresien-Strasse 7/II, 6020 Innsbruck,
Tel.: +43/512/57 25 70, email: [email protected] Homepage:www.kanzleifritz-schauer.at
GIS Gebühren Info Service, Operngasse 20 b, 1040 Wien, Fax: 05 0200 DW 300
email: [email protected] Homepage: www.orf-gis.at
Grundner – Fachbuch-Verlag für Steuer und Wirtschaftsliteratur, A-8413 St. Georgen, Kurzragnitz 22,
Tel: 03183/86 53, Fax: 03183/20 910, email: [email protected] Homepage: www.fachbuch-verlag.at
Gerling Linz, Tel: 0732/757133-0, Fax 757133-33; email: [email protected] Homepage: www.gerling.at
HANREICH MARKETING, A-1160 WIEN, Liebknechtgasse 2-8/148,
Tel: 01/ 315 28 10, Fax DW 15, email: [email protected] Homepage: www.hanreich.at
HUMBOLDT FERNLEHR INSTITUT, 1040 Wien, Lothringerstr. 8 , Tel: 01/5054776, Fax: 01/5053228,
email: [email protected] Homepage: www.humboldt.at
Karnerta GmbH, Südring 334, 9020 Klagenfurt, Tel: 0463/35153-0, Fax: 0463/35153-105
email: [email protected] Homepage: www.karnerta.at
KHWT – MMag. Dr. Klaus Hilber, WT-Kanzlei sowie Versandbuchhandlung Dr. Klaus Hilber, Rauschgraben 14,
6162 Mutters, Tel: 0512-548 200, email: [email protected] Homepage: www.steuerberater-hilber.at
Klinger & Co KG 1140 Wien, Hauptstraße 29. Tel: 979 16 300 Fax: 979 36 06
email: [email protected] Homepage: www.klingerkg.com
KWT Kammer der Wirtschaftstreuhänder, A-1120 Wien, Schönbrunner Straße 222-228, Tel: 01/811 73-0
email: [email protected] Homepage: www.kwt.or.at / Akademie: www.wt-akademie.at
Wirtschafts- und Steuerrecht für die Praxis A-1090 Wien, Rotenlöwengasse 19/12-14, Tel: 01/929 15 91-0,
Fax 01/929 15 91-99, email: [email protected] Homepage: www.klienten-info.at
Klöcher Basaltwerke GmbH & Co KG, 3493 Klöch 71
BILANZBUCHHALTER
Links Ô Partner Ô Wichtige Adressen
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BÖB – Dezember 2006 – 28/06
LEITNER - SBH und Unternehmensberater, 4823 Steeg am Hallstätter See, St. Agatha 66, Tel: 06135/89502
email: [email protected] Homepage: www.leitner.co.at
LGS Personal Unternehmensgruppe, A-1010 Wien, Lichtenfelsgasse 5, Tel: 01/405 52-13,
Homepage: www.lgs-personal.at
LexisNexis Verlag ARD ORAC GmbH & Co KG A-1030 Wien, Marxergasse 25, Tel: 01/534 52-0,
Fax 01/534 52-141, email: [email protected] Homepage: www.lexisnexis.at
Linz Textil GesmbH, Wienerstraße 435, 4030 Linz, Tel:0732/3996-0, Fax 0732/3996-74
email: [email protected] Homepage: www.linz-textil.at
Manz´sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, A-1014 Wien, Kohlmarkt 16, Tel: 01/531 61-100
Fax: 01/531 61-455, email: [email protected] Homepage: www.MANZ.at
Österreichisches Controller Institut, A-1190 Wien, Billrothstraße 4,
Telefon: 01-368 68 78 – 0, Fax: 01-368 68 38, email: [email protected] Homepage: www.oeci.at
Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf Berliner Allee 2, 40212 Düsseldorf
email: [email protected] Homepage: www.peekundcloppenburg.at
Linde Verlag Wien Gesellschaft m.b.H. - Steuer, Wirtschaft, Recht
1210 Wien, Scheydgasse 24, Tel: 01/24 630-0, email: [email protected] Homepage: www.lindeverlag.at
RZA Rechenzentrum Amaliendorf GmbH, 3872 Amaliendorf, Langestrasse 364,
Tel: 02862/53671-21, email: [email protected] Homepage: www.rza.at
Kanzlei Dr. Röhrenbacher/ERC, A-1170 Wien, Promenadegasse 31, Tel: (+43-1) 484 39 00-0,
Fax: (+43-1) 484 39 00-17, email: [email protected] Homepage: www.Roehrenbacher.at
LSS Leo Schleupen Systemanalyse, A-1230 Wien, Hetmanekgasse 1b, Tel: 01/699 84 00; Fax. 01/699 84 10
email: [email protected] Homepage: www.lss.at
Schweighofer Manager-Software GesmbH & Co KG, A-4910 Tumeltsham, Hannesgrub 26,
Tel: +43 7752/81040, Fax: +43 7752/80715, email: [email protected]
Homepage: www.schweighofer.com
SPM Consulting, Strategisches Personalmanagement, Mag. Herbert Böck, Vienna Twin Tower, A-1100 Wien, Wienerbergstrasse 11/12 A, Tel: +43/1/99460/6414, Fax: +43/1/4028755, email: [email protected] Homepage: www.spm.cc
Steuer & Service Steuerberatungs GmbH, A-1010 Wien, Wipplingerstraße 24, Tel: 01/24721, Fax: 01/24721-111,
email: [email protected] Homepage: www.steuer-service.at
Szabo & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH A-1210 Wien, Floridsdorfer Hauptstrasse 29/5, Tel: 01/278 13 55
email: [email protected] Homepage: www.szabo.at
Verlag Österreich GmbH, A-1070 Wien, Kandlgasse 21, Tel: 01/610 77-0, Fax: 01/610 77-419
email: [email protected] Homepage: www.verlagoesterreich.at
WIFI – Wirtschaftsförderungsinstitut Österreich, Homepage: www.wifi.at
WIKU Training, Wilhelm (Willi) Kurzböck, Herausgeber von "WIKU-Personal aktuell", Selbstständiger Trainer für
Personalverrechnung und Arbeitsrecht Martinstraße 23, 4209 Engerwitzdorf, Tel: 0664/35-63-426
Fax: 07235/67-9-87 – email: [email protected] Homepage: www.wikutraining.at
WKO Wirtschaftskammer Österreich, A-1045 Wien, Wiedner Hauptstr. 63
Tel: 01/50105/0, email: [email protected] Homepage: www.wko.at
Druckerei Hans Jentzsch & Co GmbH, A-1210 Wien, Scheydgasse 31,
T: 01/278 42 16-0, F: 01/278 42 16-70, email: [email protected] Homepage: www.jentzsch.at
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Klubseminare im Überblick
BILANZBUCHHALTER
BÖB – Dezember 2006 – 28/06
DATUM
VEREIN
SEMINAR
JÄNNER 2007
13. 1.– 27. 1.
Sa 9.00–17.00
Di, Do 17.30–22.00 Uhr
BICO
Upgrade Bilanzbuchhalter
Block, 50 LE aus BH, KORE, PV und STR
WIFI Graz
Dienstag, 16. 1.
18.30 Uhr
WIBICO
„Bilanzierung 2006/Steuern 2006/07“
Dr. Adolf Schneeweiss, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer
WIFI-Wien, Saal B 101, KDS-Saal
16. 1 oder 17. 1.
BCCS
Personalverrechnung
WIFI, Seminarleiter Herr HÖRZI
Mittwoch,17. 1.
BICOS
„Bilanzierung in der Praxis“
„Gasthof Jagerwirt“ in Volders
22./23./25. 1.
17.30 –21.15 Uhr
COB
Sonderfälle in der Buchhaltung/Steuerrechnung
BFI Linz
29./30./01+1.2.
17.30–21.15 Uhr
COB
Sonderfälle in der Buchhaltung/Steuerrechnung
AK Vöcklabruck
FEBRUAR 2007
Mittwoch, 21. 2.
BICOS
„Bilanzierung in der Praxis“
„Gasthof Jagerwirt“ in Volders
Dienstag, 27. 2.–6. 3.
17.30–22.00 Uhr
BICO
Upgrade – Personalverrechnung
WIFI Graz
MÄRZ 2007
März 2007
BCCS
Kostenrechnung „light“
Seminarleiter Mag. Giermaier
8. –22. 3.
Di, Do 17.30-22.00 Uhr
BICO
Upgrade – Buchhaltung und Jahresabschluss
WIFI Graz
Dienstag, 20. 3
19.00 Uhr
WIBICO
„Finanz-Online“
Mag. Thomas Epply und Dr. Rudolf Weninger
WIFI-Wien, Saal B 101, KDS-Saal
Mittwoch, 21. 3.
BICOS
„Bilanzierung in der Praxis“
„Gasthof Jagerwirt“ in Volders
Samstag, 24. 3.
9.00–17.00 Uhr
BICO
Upgrade – Kostenrechnung
WIFI Graz
28.–29.3.
Mi–Do 17.30–22.00 Uhr
BICO
Upgrade – Steuerrecht
WIFI Graz
APRIL 2007
Dienstag, 24. 4
18.30 Uhr
WIBICO
„Die Einnahmen - Ausgabenrechnung“
Dr. Nikolaus Potyka, I.A. Consulting GmbH
MAI 2007
Donnerstag, 10. 5 bis
Freitag, 11. 5.
WIBICO
5. Österreichischer Bilanzbuchhalter Kongress in Wien
WIFI-Wien, Karl Dittrich Saal