Steuer - Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter

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Steuer - Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter
Bundesverband der Österreichischen BilanzbuchhalterInnen
Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
März 2007 – 29/07
ZGZ 02Z033049
Verlagspostamt 8053 Graz-Neuhart
Inhaltsverzeichnis
g
Postgebühr bar bezahlt
Seite
g WIRTSCHAFTSRECHT
Außergerichtliche Pfandverwertung? . . . . . . . . . . . . . . . . 48–49
EDITORIAL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Dienstnehmerhaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51–52
Die GmbH-Ecke – Geschäftsanteil und
g
GBH /SBH/SBB
Erfahrungen mit dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6–7
Meilenstein für Österreichs Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8–9
Selbständige BBH und FinanzOnline . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Betriebsunterbrechung – Betriebsunfähigkeit – Unfall . . . 10
Englisch-Test für Bilanzbuchhalter und Controller . . . . . . . 11
g
BUCHHALTUNG / BILANZ / STEUERN
IAS 16 – Bilanzierung und Bewertung von
Sachanlagevermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12
§ 209 UGB Bewertungsvereinfachungsverfahren . . . . . . . . .13
Betrugsbekämpfungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14–15
Optimale Betriebsübergabe im Familienbetrieb . . . . . 16–18
Wie führe ich bei meinem Kunden e-billing ein? . . . . . 19–20
Der Umsatzsteuer-Wartungserlass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–21
Der Steuerwolf 2007 – Werbungskosten –
Doppelte Haushaltsführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22–23
Rechnungswesen ist maßgeblich für
Unternehmenserfolg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Vorsteuerabzug Opel Zafira – Leider nein . . . . . . . . . . . . . . . . 25
BAO-Update: „Wiederaufnahme des Verfahrens“ . . . . . 26–27
g
PERSONALVERRECHNUNG
Sozialversicherungswerte für 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28–29
Firmen-PKW statt Gehaltserhöhung . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–33
Neuerungen in der Personalverrechnung . . . . . . . . . . . . 34–43
Im besonderen Visier der Prüfer – die Provisionen . . . 44–47
Bilanzexpertin mit internationalem Kno-how . . . . . . . . . . . . 47
Mitgliedschaft (Teil 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Outsourcing – eine doppelte Chance für
Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .54–56
g CONTROLLING
Controlling in KMUS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57–59
g KARRIERE
Bewerben – eine Kunst? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Trennungsgespräche richtig führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Das 1x1 einer gelungenen Präsentation . . . . . . . . . . . . . 62–63
g EDV / INTERNET
Excel 2007 – Des Königs neue Kleider . . . . . . . . . . . . . . . 64-–65
Sicher oder nicht, das ist hier die Frage . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
g
LESERBRIEFE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67–69
g BÖB
Wer ist der BÖB? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
g
KLUBNACHRICHTEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71–76
g
LINKS / PARTNER / Wichtige Adressen 77–79
g
KLUBSEMINARE IM ÜBERBLICK . . . . . . . . . . . . . 80
g
IMPRESSUM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
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3
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Die Steuer-Tipps des Jahres von den Experten der
BDO-Auxilia
Karl Bruckner/ Margit
Widinski (Hrsg.)
SteuerBerater
2007
Stand 1. 1. 2007
q Die besten Tipps für Unternehmer und freie Berufe
und Arbeitnehmer.
q Ausfüllhilfen für Steuererklärungen 2006: ESt, USt,
KöSt, Arbeitnehmerveranlagung
Mit Dr. Tax-CD-ROM
Bei der momentanen Steuerlast arbeitet jeder Österreicher
die ersten fünf Monate des Jahres für die Bezahlung der
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Angesichts dieses Steuerdrucks sollte jeder darüber nachdenken, wie er
seine persönliche Abgabenbelastung mit allen legalen
Möglichkeiten und Begünstigungen reduzieren kann.
Der Steuer-Berater 2007 zeigt Ihnen den Weg, wie Sie
für die bevorstehenden Steuererklärungen 2006 (Veranlagung 2006) und für das laufende Jahr 2007 Ihre persönliche
Abgabenquote signifikant reduzieren und dabei trotzdem
Ihre gesetzlichen Verpflichtungen als Steuerbürger gegenüber dem Fiskus ordnungsgemäß erfüllen.
Die beiliegende Dr. Tax-CD-ROM enthält insbesondere
die für Sie wichtigen Steuer- und Sozialversicherungsformulare, Verordnungen und Erlässe, alle wichtigen Richtlinien
des BMF (z. B. Einkommensteuer- und Lohnsteuerrichtlinien), zahlreiche Musterbriefe und sonstige Arbeitsbehelfe
(z. B. Liste aller Finanzämter, Modul für Einkommensteuerberechnung 1999–2006 etc.), die Ihnen Ihr Steuerleben
erleichtern sollen.
Neu in diesem Jahr:
q KMU-Förderung
q Betrugsbekämpfung
q UGB-Anpassung
q Unternehmensnachfolge
„Mein heimliches Nachschlagewerk, flüssig geschrieben,
leicht zu lesen und somit sehr empfehlenswert!“
Gelesen für Sie von Wilhelm Budai.
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BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Pauschalierung im Steuerrecht
StB Mag. Susanna HÖBAUS
Termine: Wien am 28.06.07 – Graz am 17.10.07
Zeit: 09.00 bis 17.00 Uhr - Kosten: EUR 152,– exkl. USt.
Die Grundstruktur des
Steuerrechts
StB Mag. Susanne BAUMANN
StB Mag. Claudia MEIDINGER
Termin: Wien 26.-28.04.07 – Kosten EUR 450,– exkl. USt.
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung
WP Mag. Stefan GRUBER
Termine: Wien am 08.05.07 – Linz am 24.04.07
Graz am 10.05.07
Kosten: EUR 152,– exkl. USt.
Die Steuererklärungen 2006
WP Dr. Siegfried KEMEDINGER
Termine: Wien 19.-20.06.07 – SBG 02.-03.05.07
IBK: 22.-23.05.07 – Graz 18.-19.04.07
Kosten: EUR 345,– exkl. USt.
Die Erstellung des
Jahresabschlusses anhand von
Fallbeispielen
Univ.Doz. WP Mag. Dr. Robert HOFIANS
Termin: Linz 28.-29.06.07 – Bregenz 09.-10.05.07
Graz 13.-14.06.07 – Klft. 04.-05.07.07
Kosten: EUR 350,– exkl. USt.
Alle Seminare der Akademie der Wirtschaftstreuhänder
finden Sie unter:
www.wt-akademie.at
Anmeldung & Information:
www.wt-akademie.at
oder Fax: 01/815 08 50 DW 40
Christian Ostermann Tel.: 01/815 08 50 DW 16
Simone Prugger Tel.: 01/815 08 50 DW 17
BILANZBUCHHALTER
Der Präsident
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BÖB – März 2007 – 29/07
Vorwort
Liebe Leserin!
Lieber Leser!
s ist soweit - das Bilanzbuchhaltergesetz - BibuG 2006 ist mit 1. 1. 2007 in Kraft getreten. Es freut uns, Ihnen
mitteilen zu können, dass bereits 200 Selbständige Bilanzbuchhalter (SBB) von der Paritätischen Kommission bestellt wurden. Aus sicherer Quelle weiß ich, dass weitere
300 Anträge in Bearbeitung sind und ca. 500 Personen derzeit die fehlende Ausbildung gem. § 98 BibuG absolvieren,
um ebenfalls zum SBB bestellt zu werden. Wir rechnen
damit, dass bis Jahresende 2007 ca. 1.000 KollegInnen zum
SBB bestellt sein werden. Schätzungen zufolge wird die
Zahl der SBB in den nächsten Jahren auf 2.000 bis 3.000
steigen.
E
Die paritätische Kommission leistet derzeit schier Übermenschliches. Ich konnte mich persönlich davon überzeugen, dass im Büro in der Grohgasse, 1050 Wien, bis spät in
die Nacht das Licht brannte. Sie sehen also, wie bemüht
die Damen und Herren von der Paritätischen Kommission
sind, um die vorliegenden Anträge so rasch als möglich zu
bearbeiten. Hiefür gebührt ihnen höchstes Lob und Anerkennung.
Der BÖB setzt sich mit Ihrer Hilfe auch weiterhin dafür
ein, dass die - vermutlich verfassungswidrigen - Bilanzierungsgrenzen aufgehoben werden. Die meisten von uns
haben während ihrer Tätigkeit als Bilanzbuchhalter bewiesen, dass die Bilanzierung und das monatliche Berichtswesen zu unseren Spezialgebieten gehören, die ja auch während der unselbständigen Tätigkeit - meist bei einem Steuerberater – zum täglichen Brot gehörten.
Ich möchte nochmals in Erinnerung rufen, dass die Gerling Versicherung für BÖB-Mitglieder die Möglichkeit bietet, Berufshaftpflichtversicherungen zum Gruppentarif
von € 230,00 jährlich abzuschließen. In diesem Tarif ist aufgrund unserer Bemühungen ab dem 1. 3. 2007 auch eine
Bürohaftpflichtversicherung enthalten. Bitte machen Sie
von diesem Angebot Gebrauch (Angebotsanfragen richten
Sie an [email protected]). Die Vergangenheit hat gezeigt,
dass die Schadensabwicklung mit der Gerling Versicherung problemlos funktioniert hat. Im Folgenden zwei Beispiele aus der Schadensmappe, die zur Zufriedenheit aller
positiv erledigt wurden.
◆ Der Buchhalter hat im Zuge des Jahresabschlusses vergessen, die Investitionszuwachsprämie zu beantragen.
Nach Entdecken des Versäumnisses wurde ein Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, welcher
vom zuständigen Finanzamt abgelehnt wurde. Der
Klient machte in der Folge die entgangene Prämie beim
Buchhalter geltend. Der Schaden wurde von der Gerling
Versicherung ersetzt.
◆ Der Buchhalter erhält von seinem Klienten die Mitteilung, die Wochenarbeitszeit eines Mitarbeiters von 35
auf 30 Stunden zu reduzieren und dies bei den folgenden Lohnabrechnungen zu berücksichtigen. Dies wurde
vom Buchhalter übersehen und während der folgenden
fünf Monate wurde der Lohn weiterhin auf Basis 35
Stunden berechnet. Eine Rückforderung des zu viel ausbezahlten Betrages beim Mitarbeiter verlief ergebnislos,
sodass dieser Betrag sich für den Buchhalter als Schaden
manifestiert und von der Gerling Versicherung übernommen wird.
Es ist jedoch mein ausdrücklicher Wunsch, Schadensfälle
möglichst zu vermeiden. Eine negative Schadensbilanz hat
auch negative Auswirkungen auf zukünftige Versicherungsprämien.
Die Mitgliedschaft im BÖB bzw. die Combimitgliedschaft
in einem unserer Bundesländerclubs lohnt sich: BÖB-Mitgliedern sowie Mitgliedern einiger Landesclubs wurde vor
einigen Tagen kostenlos unsere neueste Publikation Der
österreichische Bilanzbuchhalter zugesandt. Dieses Büchlein enthält neben viel Information zum Weg in die Selbständigkeit auch die aktuellen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Tabellen, die wir bei unserer täglichen Arbeit brauchen.
Ich freue mich sehr, dass es mir wieder gelungen ist, neue
Autoren zu gewinnen, die das BÖB-Journal mit vielen
interessanten Beiträgen bereichern. Stellvertretend für alle
seien an dieser Stelle Dr. Peter Unger mit seinem Beitrag
Wiederaufnahme des Verfahrens nach BAO und Matthias
Soriat mit dem Beitrag Kalkulation eines Stundensatzes
genannt. Wie immer bedanke ich mich bei allen Autoren,
die unser BÖB-Journal so erfolgreich machen.
Wie schon so oft darf ich Sie daran erinnern: Das Leben ist
ein ewiges Lernen! Nur die Besten werden einen sicheren
Job bzw. gute und zahlende Klienten haben. Ich freue
mich daher schon jetzt darauf, Sie bei einer der nächsten
Großveranstaltungen persönlich zu begrüßen, sei es beim
5. Österreichischen Bilanzbuchhalter Kongress im Mai in
Wien, bei den Kärntner Steuertagen im Oktober oder bei
den 5. Salzburger Bildungstagen im November. Die Investition in Ihre Bildung lohnt sich auf jeden Fall!
Herzliche Grüße
Präsident des BÖB, Bundesverband der Österreichischen Bilanzbuchhalter
6
GBH/SBH/SBBH
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Erfahrungen mit dem BibuG
KR Dkfm. Dr. Friedrich Bock
Vorsitzender der Paritätischen
Kommission Bilanzbuchhaltung
it dem Inkrafttreten des BibuG 2006 gibt es den
öffentlich bestellten Bilanzbuchhalter als einen
durch ein Spezialgesetz geregelten (selbständigen) Beruf,
der Elemente von gewerblichen und freien Berufen aufweist. Hunderte bisherige Selbständige und Gewerbliche
BuchhalterInnen haben bei der Paritätischen Kommission
Bilanzbuchhaltungsberufe den Antrag auf Bestellung vorgelegt. Die ersten BilanzbuchhalterInnen konnten bereits
am 8. Jänner im Rahmen eines Festaktes im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ihre Bestellungsurkunde
entgegennehmen.
Die Voraussetzungen werden im BibuG definiert, dabei
sind insbesondere die Übergangsbestimmungen für berufsberechtigte Selbständige und Gewerbliche BuchhalterInnen von Bedeutung. Sie erlauben einen erleichterten
Übergang in den neuen Beruf ohne Absolvierung der neuen Fachprüfung. Nach Ablauf der Übergangsbestimmungen mit Ende 2007 wird der Zugang nur mehr über die
neue Fachprüfung oder eine von der Paritätischen Kommission als vergleichbar anerkannte Prüfung möglich sein.
Der Großteil der bisherigen bestellten BilanzbuchhalterInnen haben daher von den Übergangsbestimmungen erfolgreich Gebrauch gemacht und, soferne ihre Prüfungen
vor dem 1. 1. 2001 lagen, durch Besuch eines UpgradeKurses bzw. durch Nachweis der einschlägigen Weiterbildung alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt und
konnten daher bestellt werden. Eine Reihe von Anträgen
auf Bestellung nach den Übergangsbestimmungen musste
jedoch zurückgewiesen und die Antragsteller auf die Möglichkeit der Anrechenbarkeit vergleichbarer Prüfungen
verwiesen werden, bzw. die Ablegung der Fachprüfung
zum Bilanzbuchhalter oder einer Teilprüfung vorgeschrieben werden.
In einigen Fällen ist es sogar möglich, dass Bestellungen
unter Anrechnung vergleichbarer Prüfungen mit geringerem Aufwand für den Antragsteller verbunden sind, als
der Weg über die Übergangsbestimmungen. Erfüllt jemand die Anrechenbedingungen (d.h. abgelegte Bilanzbuchhalterprüfung und abgelegte Personalverrechnungsprüfung) ist der „Umweg“ über den vorherigen Erwerb
einer Berufsberechtigung GBH oder SBH nicht notwendig.
Als ein wiederkehrendes Problem hat sich dabei die vor-
M
geschriebene Prüfung bzw. Ausbildung auf dem Teilgebiet Personalverrechnung herausgestellt. Einige Antragsteller, die als GBH oder SBH bereits seit Jahren Personalverrechnung anbieten, verfügen nicht über den formalen
Nachweis der geforderten Voraussetzungen. Diesen Kollegen und Kolleginnen wird die Gelegenheit zur Ablegung
der Fachprüfung bereits im Mai d.J. geboten. Die vorherige Absolvierung eines Kurses ist nicht Voraussetzung,
jedoch wird voraussichtlich ein interaktives Vorbereitungsprogramm zur Verfügung stehen, das auch in die
neue Prüfungsmethode, die IT-unterstützt sein wird, einführt. Mit Hilfe einer derartigen Vorbereitung sollte die
PV-Prüfung erfahrenen Personalverrechnern, die sich
regelmäßig fortgebildet haben, keine besonderen Schwierigkeiten bereiten. Die Paritätische Kommission empfiehlt
allen Interessenten, ehest einen entsprechenden Antrag
auf (Teil)prüfung zu stellen.
Viele Diskussionen gibt es auch um die Anrechnung von
schulischen und universitären Ausbildungen. Im Gegensatz zur Zulassung zum SBH gilt die HAK-Matura nicht
als anrechenbare oder vergleichbare Ausbildung, eine universitäre Ausbildung nur dann, wenn die Gegenstände,
etwa bei einem Studium der Betriebswirtschaft, inhaltlich
vergleichbar mit der Bilanzbuchhalter- Fachprüfung nachgewiesen werden.
Da der Berechtigungsumfang des Bilanzbuchhalters über
die Summe der bisherigen Berechtigungen des GBH bzw.
SBH hinausgeht, wird es in den meisten Fällen sinnvoll
sein, die bisherige Berechtigung nach Bestellung zum Bibu
zurückzulegen. Dies geschieht nicht automatisch, sondern
muss bei der zuständigen Behörde (Gewerbebehörde für
GBH, KWT für SBH) angezeigt werden.
Wer seine Berufsberechtigung als „ruhend“ meldet, muss
seine Berufshaftpflichtversicherung erst bei Aufnahme des
„aktiven“ Status der Paritätischen Kommission nachweisen.
Als allgemeine Empfehlung gilt: Bei Zweifelsfällen vor
Abgabe des Antrages bei der jeweiligen Interessensvertretung (WKÖ oder KWT) nachfragen.
Die Paritätische Kommission ist bemüht, alle Anträge
schnellstmöglich zu bearbeiten und nimmt bei fehlenden
Unterlagen, falschen Anträgen usw. direkt Kontakt mit
dem Antragsteller auf, bevor eine formelle Entscheidung
getroffen wird. Allerdings kann sich dadurch die Wartefrist bis zur Bestellung erheblich verzögern.
q Aktuelle Stichworte zum BibuG
g Berufsbezeichnung im geschäftlichen Verkehr: Bilanzbuchhalter, die Mitglied der WKÖ sind, können auf
Geschäftspapier, Visitenkarten, Werbung usw. eine Beruf-
BILANZBUCHHALTER
GBH/SBH/SBBH
7
BÖB – März 2007 – 29/07
sbezeichnung verwenden, die selbst gewählt sein kann,
aber zutreffend sein muss, also z. B. Selbständige Bilanzbuchhalterin oder, wenn zutreffend z. B. Lohnbüro. Bilanzbuchhalter die Mitglieder der KWT sind, müssen sich
als Bilanzbuchhalter oder Bilanzbuchhalterin bezeichnen
und haben keine weitere Wahlmöglichkeit.
g Bestellung: Mit der Bestellung durch die Paritätische
Kommission erwirbt man die Berechtigung, den Beruf des
Bilanzbuchhalters auszuüben. Als Stichtag gilt das auf der
Bestellungsurkunde ausgewiesene Datum.
g Doppelmitgliedschaft: Eine Doppelmitgliedschaft als
Bilanzbuchhalter sowohl in KWT als auch WKÖ ist nicht
möglich. Der Berufswerber hat sich bei Antragstellung zu
entscheiden, kann jedoch jährlich wechseln.
Möglich ist eine Mitgliedschaft in beiden Kammern bei
bestehen verschiedener Berufsberechtigungen, z. B. als
Bilanzbuchhalter in KWT, als Unternehmensberater in
WKÖ oder als SBH in KWT, als Bilanzbuchhalter in WKÖ
usw.
g Fachprüfung: Für den Antritt zur Fachprüfung (oder
einer Teilprüfung) ist kein Nachweis einer bestimmten
absolvierten Ausbildung notwendig. Die Paritätische
Kommission bietet auch keine Berufsausbildung an. Diese
ist dem freien Markt überlassen.
g Geschäftsführer: Eine Bilanzbuchhaltungsgesellschaft
als Mitglied der WKÖ muss einen gewerberechtlichen Geschäftsführer benennen, der die Voraussetzungen für eine
Bestellung der Paritätischen Kommission nachzuweisen
hat. Für Bilanzbuchhaltungsgesellschaften als Mitglied der
KWT gelten die Bestimmungen wie im WTBG.
g Interdisziplinäre Gesellschaften: Bilanzbuchhalter
(sowohl Mitglieder der WKÖ als auch der KWT) können
gemeinsame Gesellschaften mit anderen Mitgliedern der
KWT oder der WKÖ betreiben.
g Nachsicht: Im Gegensatz zu den Bestellungsmöglichkeiten für GBH und SBH kennt das BibuG keine ‚Nachsicht’. D.h. der Zugang zum Beruf ist nur bei Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen und nicht durch den Erlass
der Voraussetzungen möglich.
§ 24 kennt nur die eventuelle Anerkenntnis gleichwertiger
Prüfungen, soferne man nicht von den Übergangsbestimmungen des § 98 Gebrauch machen kann.
g Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltung
Grohgasse 3/2, 1050 Wien
Tel. 01-545-05-77, Fax: 01-545-05-77-99
eMail: [email protected]
Internet: www.bilanzbuchhaltung.or.at
g Übergangsbestimmungen: Um in den Anwendungsbereich der Übergangsbestimmungen zu fallen, braucht man
konkret den Nachweis einer Bilanzbuchhalterprüfung
sowie einer Personalverrechnerausbildung mit 130 LE a 45
Minuten. Wenn die PV-Ausbildung vor dem 1. 1. 2001
absolviert wurde, vertritt die Paritätische Kommission die
Ansicht, dass auch weniger Stundenanzahl des Kurses mit
dem Nachweis der Prüfung genehmigt werden kann. Sie
brauchen dann jedenfalls für den Bereich der PV ein
Upgrade von 10 LE.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht die
Möglichkeit, die bisherige Ausbildung anrechnen zu lassen. Die Paritätische Kommission entscheidet im Einzelfall, ob und in wie weit die nachgewiesene Ausbildung
mit der Bilanzbuchhalterprüfung nach BibuG vergleichbar
ist.
g „Umweg“ über SBH bzw. GBH: Auch wer erst 2007
die Berufsberechtigung GBH oder SBH erwirbt, kann von
den Übergangsbestimmungen des § 98 BibuG Gebrauch
machen. Dies ist insbesonders für jene Personen von Bedeutung, die – ohne die Berufsberechtigung jetzt schon zu
besitzen – eine der geforderten Ausbildungen/Prüfungen
im Jahr 2007 abschließen
Allerdings ist im Einzelfall zu überlegen, ob nicht ein
Antrag nach § 24 einfacher wäre und zum gleichen Ziel
führen könnte. Beispiel: Wer zwar die Personalverrechnerprüfung bestanden hat, aber nicht 130 Stunden Kurs nachweisen kann, kommt über § 24-Antrag zum Ziel, der
Umweg über GBH/SBH ist hier nicht immer notwendig.
g Unselbständige Bilanzbuchhalter: In der KWT gibt es anders als in der Wirtschaftskammer – drei Arten von Mitgliedschaft: Selbständig/Ruhend/Unselbständig d.h. man
wird auch als ausschließlich angestellter Bilanzbuchhalter
Mitglied der KWT sein können, da dort die „Bestellung“
zum Bibu das Recht gibt, den Beruf auszuüben, aber nicht
gleichzeitig mit der Gründung oder Geschäftserweiterung
eines Unternehmens verbunden ist.
In der Gewerbeordnung führt die Gewerbeberechtigung
automatisch zum Unternehmertum (freilich kann man
diese „ruhend“ legen). Diese Differenz WKÖ/KWT wird
nach wie vor bestehen, da sie jeweils in der Gewerbeordnung bzw. im WTBG begründet ist.
g Upgrade: Die Module (insgesamt 50 LE) zum Upgrade
unter den Übergangsbestimmungen können modular
nachgewiesen werden. Wer die Bilanzbuchhalterprüfung
abgelegt hat, braucht nur die 10 LE für Personalverrechnung nachweisen. Wer die PV-Prüfung abgelegt hat, muss
40 Stunden in den anderen Gegenständen nachweisen. Ein
Seminar Arbeitsrecht ersetzt nicht die erforderlichen 10
Stunden Personalverrechnung (§ 98 Abs. 6 Zif 4 BibuG).
g Weiterbildungsverpflichtung: Die Paritätische Kommission wird eine Richtlinie erlassen, in der pro Jahr 30
Stunden (Lehreinheiten) nachweisbare Fortbildung vorgeschrieben werden. Die Fortbildung muss in den durch die
gesetzlichen Rechte der Bilanzbuchhalter sich ergebenden
Fachbereichen (Fachprüfung lt. BibuG) bzw. Gegenständen erfolgen. Eine Überprüfung wird es stichprobenweise
geben. Die Fortbildungsverpflichtung gilt bereits für 2007.
g Weitere Tätigkeit als GBH oder SBH: Es besteht keinerlei Zwang für SBH oder GBH zum Bibu umzusteigen.
In diesem Falle bleibt die Person SBH oder GBH. Allerdings ist eine Berufsaufnahme als SBH oder GBH nur noch
bis zum 30. 6. 2008 möglich.
■
8
GBH/SBH/SBBH
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Meilenstein für Österreichs Wirtschaft:
Die ersten selbständigen BilanzbuchhalterInnen gehen an den Start
Von der Neuregelung des Berufes
„Buchhalter“ werden in Zukunft nicht nur
Unternehmen profitieren
■ Wien, 9. Jänner 2007. – Der Startschuss für eine richtungsweisende Neuerung im österreichischen Wirtschaftsleben ist gefallen: In einem feierlichen Akt im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) am Wiener
Stubenring erhielten gestern, am Montag den 8. Jänner
2007, die ersten selbständigen BilanzbuchhalterInnen ihre
Bestellungsurkunden. Diese insgesamt 64 aus ganz Österreich stammenden ausgezeichneten BuchhalterInnen können sich somit ab sofort speziell um die Bedürfnisse von
vor allem GründerInnen und JungunternehmerInnen,
Klein- und Mittelbetrieben kümmern. Rund 3000 weitere
selbständige BilanzbuchhalterInnen dürften in den nächsten zwei Jahren folgen. „Die Entwicklung dieses neuen Berufsbildes ist als historisch anzusehen und ein hervorragender Erfolg“, ist Dr. Hans Jörg Schelling, CMC, Vizepräsident der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) überzeugt.
Erstmals in der Geschichte der beiden Interessensvertretungen der BuchhalterInnen, nämlich der WKO und Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT), wurde gemeinsam
ein völlig neues Berufsbild geschaffen. Ziel ist, mit der
Neuregelung dieses Berufes sowohl die Bedürfnisse des
Marktes abzudecken als auch den Anforderungen der
UBIT-Obmann Dr. Friedrich Bock, BMWA-Abteilungsleiter für
Wirtschaftskammern Dr. Anton Bernbacher, Vizepräsident der
WKO Dr. Hans Jörg Schelling (v.li.) und KWT-Präsident Mag.
Klaus Hübner forcieren gemeinsam das neu geschaffene
Berufsbild der selbständigen BilanzbuchhalterInnen.
Die erste österreichische Bilanzbuchhalterin Nicole Streng (v.
re) erhielt am Montag bei dem feierlichen Festakt im BMWA am
Wiener Stubenring ihre Bestellungsurkunde, Mag. Sybille
Regensberger (Fachgruppen Obfrau-Stv.), Dr. Barbara KolmLamprechter (Vorstandvorsitzende Constantius)
österreichischen Unternehmen zu entsprechen. Bereits am
1. Jänner 2007 ist das neue Bilanzbuchhaltergesetz
(BibuG), das am 14. Juli 2006 im österreichischen Nationalrat beschlossen wurde, in Kraft getreten. Ab sofort werden
die bisher getrennten Berufe des selbständigen und des
gewerblichen Buchhalters vereinigt. Der Inhalt des BibuG
wurde in monatelangen Verhandlungen zwischen der
WKO, vertreten durch den Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie (UBIT) und der KWT
erarbeitet. Als „Motor der Entwicklung des neuen Berufes
Bilanzbuchhaltung“ wird die Paritätische Kommission
Bilanzbuchhaltung, deren Mitglieder von den beiden Interessensvertretungen WKO und KWT gestellt werden, fungieren. Der Präsident der KWT, Mag. Klaus Hübner, ist
vom Erfolg der Kommission überzeugt. „Die Kommission
wird souverän sein.“ Den Vorsitz übernimmt UBITObmann Dr. Friedrich Bock. „Zwei unterschiedliche Interessensvertretungen mit durchaus verschiedenen, manchmal auch widerstreitenden Traditionen haben ein gemeinsames Kind gezeugt, das hoffentlich das Beste von beiden
Elternteilen mitbekommen hat“, sagt Bock, der auch als
Chefverhandler für den FV UBIT verantwortlich zeichnet.
Das Leistungsspektrum der selbständigen BilanzbuchhalterInnen wird u.a. die Finanzbuchhaltung, der Personalver- und Kostenrechnung umfassen. Die Bilanzerstellung ist bis zu einem Umsatz von rund 360.000 Euro möglich. Eine jährliche und überprüfbare Weiterbildung ist
qq
vorgesehen.
BILANZBUCHHALTER
9
GBH/SBH/SBBH
BÖB – März 2007 – 29/07
Bereits im Juni 2007 wird im Rahmen des heuer in Salzburg von der UBIT verliehenen IT- und Beratungspreises
Constantinus erstmals eine eigene Auszeichnung für die
selbständigen BilanzbuchhalterInnen vergeben. In zwei
Jahren soll außerdem im Parlament über den Erfolg der
Neuregelung des Berufes selbst Bilanz gezogen werden.
Für die Tirolerin Nicole Streng, die als erste die Auszeichnung zur selbständigen Bilanzbuchhalterin erhalten hat,
ist das von der WKO und KWT gemeinsam geschaffene
neue Berufsbild jedenfalls ein Meilenstein. „Nun gibt es
endlich ein einheitliches Berufsbild und insgesamt eine
umfassendere Beratung für unsere Kunden. Außerdem ist
der neue Beruf der selbständigen Bilanzbuchhalterin vor
■
allem für berufstätige Mütter optimal.“
Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie (UBIT) unterstützt als Interessenvertreter
die 3.000 derzeit in Österreich tätigen gewerblichen BuchhalterInnen durch Informations- und Beratungsseminaren in
allen Bundesländern.
• Eine Übergangsregelung sichert die Rechte bestehender
gewerblicher und selbstständiger BuchhalterInnen. Weiterbildungsangebote in Zusammenarbeit mit qualifizierten Instituten ermöglichen einen Umstieg zum Bilanzbuchhalter zum
frühesten möglichen Zeitpunkt.
• Die neue staatliche Fachprüfung garantiert hohe Qualität
und befähigt die selbständigen BilanzbuchhalterInnen zur
uneingeschränkten Geschäftsbuchhaltung, Lohnverrechnung,
Kostenrechnung sowie zu einschlägigen Beratungen.
• Die selbständigen BilanzbuchhalterInnen wenden sich vor
allem an die 300.000 Klein- und Mittelbetriebe in ganz
Österreich.
• Der Fachverband geht davon aus, dass vor allem GründerInnen, JungunternehmerInnen und EPU’s, die sich erfolgreich etablieren wollen, diese Dienstleistungen gerne in
Anspruch nehmen werden.
Zusätzliche Informationenfinden Sie im UBIT- Internetportal
zum neuen Bilanzbuchhalterberuf: www.bibug.info.
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Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen.
BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
INFO: [email protected] www.boeb.at
Mag. Thomas
Kratochvil
Selbständige
Bilanzbuchhalter
und
FinanzOnline
Alle Bilanzbuchhalter, die seit Anfang dieses Jahres
nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) bestellt
wurden, können wie bereits zuvor die Gewerblichen
(GBH) und die Selbständigen Buchhalter (SBH) FinanzOnline nutzen. Es mehren sich jedoch die Anfragen,
was die Angehörigen dieser neuen Berufgruppe tun
müssen, um einen Zugang zu diesem Service des Finanzministerium zu erhalten.
Im Sinne unserer Mitglieder haben wir das dafür notwendige Prozedere so leicht wie möglich gestaltet:
Sowohl die Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT)
als auch die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ)
meldet einmal pro Woche alle Mitglieder mit der entsprechenden Berechtigung dem Finanzministerium.
Sobald diese Meldung erfolgt ist, können alle selbständigen Bilanzbuchhalter mit ihren bereits bestehenden Zugangsdaten einsteigen und die Funktionalitäten laut Gesetz nutzen. Falls noch keine Zugangsdaten vorhanden sind, können diese problemlos beim
zuständigen Finanzamt beantragt werden. Eine Bekanntgabe der Klienten, wie dies für die Gewerblichen Buchhalter bisher notwendig war (Formular GBH
1), ist nicht mehr notwendig.
Wir bitten jedoch die bisherige Gewerbeberechtigung
als GBH nicht sofort nach der Bestellung zum Bilanzbuchhalter zurückzulegen, da es sonst zu einem Zeitraum von zirka 2 Wochen kommen kann, in dem kein
Zugang zum FinanzOnline besteht.
Der Berechtigungsumfang bei FinanzOnline wurde
dem der Selbständigen Buchhalter (SBH) angepasst
und beinhaltet folgende Bereiche:
◆ selbständiges Setzen der Klientenvollmachten
mittels Steuernummer
◆ Umsatzsteuervoranmeldung
◆ umfassende Akteneinsicht
◆ Rückzahlungsanträge
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.bibug.info
Autor: Mag. Thomas Kratochvil
Fachverband Unternehmensberatung & IT
Wirtschaftskammer Österreich
10
GBH/SBH/SBBH
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Betriebsunterbrechung –
Berufsunfähigkeit – Unfall
Andreas Fiala
Versicherungsmakler u. Vermögensberater
Gartengasse 14, 2100 Leobendorf
Tel. 0676/ 55 76 425 • Fax 02262/ 68 532
[email protected]
3
Risken, welche eng miteinander verbunden sein können, jedoch anders abzusichern sind.
Was sind die Unterschiede? Was deckt die Versicherung
und was kostet mich diese Absicherung?
Zunächst möchte ich auf die Betriebsunterbrechungsversicherung eingehen. Es wurde zwar schon öfters im BÖB
Journal berichtet, doch zeigt mir das laufende Interesse der
BÖB Mitglieder, dass dies ein wichtiges Thema ist.
q Was deckt eine Betriebsunterbrechungs-
versicherung?
Nun, wenn Sie wegen Krankheit oder eines Unfalles arbeitsunfähig sind und Ihren Betrieb teilweise oder ganz
schließen müssen, bekommen Sie einen vereinbarten
Betrag (Versicherungssumme) nach der Karenzzeit ausbezahlt. Müssen Sie ins Spital, wird die Karenzzeit verkürzt.
• Ein Beispiel: Sie verletzen sich beim Schi fahren (es soll
ja irgendwo noch Schnee geben) oder durch einen Autounfall. Diagnose Kreuzbandriss. Sie müssen operiert werden und sind 3 Monate arbeitsunfähig. Das tut weh, nicht
nur die Schmerzen im Knie, sondern auch die fehlenden
Eingänge. Dauert die Arbeitsunfähigkeit noch länger,
kann dies die Existenz des aufgebauten Betriebs gefährden. Wenn man dieses Risiko versichert hat, bezahlt die
Versicherung für jeden Tag einen vereinbarten Betrag.
Damit kann man die Fixkosten und den entgangenen
Gewinn abdecken.
Die Prämie für eine/n Buchhalter/In, geboren 1965, mit
einer Karenzzeit von 14 Tagen und einer Entschädigung
von 100 € pro Tag (auch an Wochenenden) beträgt weniger als 20 € pro Monat. Die Prämie ist als Betriebsausgabe
voll absetzbar.
Die Betriebsunterbrechung zahlt maximal 12 bzw. 24
Monate wegen einer Unterbrechung. Im Gegensatz dazu
gibt es die Berufsunfähigkeitsversicherung. Hier sichert
man sich das Risiko ab, wenn man dauernd berufsunfähig
ist. Die Laufzeit wählt man sich aus, entweder bis zum
Pensionsalter oder bis z. B. 55 Jahren. Je kürzer die Laufzeit, desto billiger wird die Prämie, da im Versicherungsfall der Versicherer nicht solange leisten muss, denn sind
Sie berufsunfähig (zumindest 50%), bekommen Sie monatlich eine Rente von der Versicherung. Auch die Höhe der
Rente wählt man selbst. Es ist auch möglich, dass man eine
Art wählt, bei der man bei Vertragsende die einbezahlten
Prämien zurück bekommt. Die staatliche Absicherung
reicht bei fast allen Fällen nicht aus.
q Die dritte Art der Absicherung ist die Unfall-
versicherung
Hier gibt es eine Leistung nur infolge eines Unfalles. Der
wichtigste Teil dieser Versicherung ist die Invalidität.
Bleibt man durch einen Unfall invalide, bekommt man
eine einmalige Abfertigung. Schon ab 1% Invalidität wird
ausbezahlt. Wichtig ist jedoch eine hohe Absicherung bei
hoher Invalidität. Achtung, viele glauben abgesichert zu
sein, da sie eine Unfallversicherung haben.
Wie hoch ist die Versicherungssumme? 50.000,- € bei 100%
Invalidität ist auf jeden Fall zu gering. Sitzt man im Rollstuhl, muss die Wohnung oder das Haus umgebaut werden. Kann ich noch weiter meinen Job ausüben? Kann ich
mir meine Zahlungen noch leisten (vielleicht ist auch noch
ein Kredit offen).
Schieben Sie diese Fragen nicht auf. Sie sind sehr wichtig.
Auf Anfrage gebe ich Ihnen gerne individuelle Angebote
■
oder weitere Informationen.
Andreas Fiala
Versicherungsmakler und Vermögensberater
Gartengasse 14, 2100 Leobendorf
Tel. 0676/ 55 76 425 • Fax 02262/ 68 532
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BILANZBUCHHALTER
GBH/SBH/SBBH
11
BÖB – März 2007 – 29/07
Englisch-Test für Bilanzbuchhalter & Controller
Kennzahlen sind ein wichtiger Bestandteil des Finanzbereichs. Als betriebswirtschaftliche Messgrößen dienen sie dazu, in
konzentrierter Form wirtschaftliche Tatbestände, Zusammenhänge und Entwicklungen eines Unternehmens wiederzugeben. Durch ihre Vergleichbarkeit spielen Kennzahlen aber auch im internationalen Raum eine bedeutende Rolle.
Testen Sie Ihre Englischkenntnisse
und setzen Sie die folgenden
10 Kennzahlen richtig zusammen.
6. inventory turnover
a. cost of goods sold/average or current period
inventory
b. cash flow from operating activities/net sales
c. current assets – inventory/current liabilities
1. equity ratio
a. equity/total capital
b. total capital/equity
c. current assets/current liabilities
7. return on investment
a. dividends per share/year-end market price of
common stock
b. net earnings/total assets
c. operating margin/asset turnover
2. debt-equity ratio
a. total liabilities/total assets
b. long-term debt/long-term debt + stockholders´equity
c. debt/total equity
8. earnings per common share
a. long-term debt/long-term debt + stockholders´equity
b. net earnings/average shares outstanding
c. dividends per share/year-end market price of
common stock
3. working capital
a. current assets/current debt
b. operating profit/net sales
c. current assets/current liabilities
9. quick ratio
4. intensity of investments
a. operating profit/interest expense
b. cost of goods sold/inventories
c. fixed assets/total assets
5. equity-to-fixed-assets ratio
a. gross profit/net sales
b. accounts receivable/average daily sales
c. current assets – inventories/current liabilities
10. return on equity
a. net income/average stockholders equity
b. long-term debt/long-term debt + stockholders´equity
c. market price/earnings per share
a. market price/earnings per share
b. equity/fixed assets
c. fixed assets/equity
Eine Liste der wichtigsten Kennzahlen sowie die Auflösung des Tests erhalten Sie, wenn Sie uns Ihre Antworten
per e-Mail an [email protected] senden.
Auflösung aus BÖB-Journal 28/06
1.
2.
3.
4.
5.
b – to specialize in
a – by august at the latest
c – at your risk
a – at these prices
b – on these terms
6.
7.
8.
9.
10.
c – under these circumstances
b – a demand for
b – sales increased by 10%
b – within 2 weeks of receiving
b – to grant a discount on something
Intensivtraining Englisch im Finanzbereich mit Dr. Doris Prachner
Fachvokabular und Training für verhandlungssicheres und diskussionsfähiges Englisch
• Referentin: Dr. Doris Prachner, Gesellschafter-Geschäftsführerin, Intertreuhand Prachner
Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, Tulln
• Termin: 5.–6. März 2007
Nähere Informationen: [email protected], www.oeci.at oder +43/1/368 68 78
12
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
IAS 16 – Bilanzierung und Bewertung
von Sachanlagevermögen
Mag. Regina Strasser
Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin
e-Mail: [email protected]
Hübner & Hübner
www.huebner.at
inen in vielen Betrieben wesentlichen und wichtigen
Bereich regelt IAS 16, nämlich die Bilanzierung und
Bewertung von Sachanlagevermögen.
Nach IAS 16 werden Sachanlagen als materielle Vermögensgegenstände definiert, welche dem Unternehmen zur
Herstellung oder Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, für Verwaltungszwecke oder auch zur Vermietung an
Dritte dienen und erwartungsgemäß länger als eine Periode genutzt werden.
Um Sachanlagen nach IAS aktivieren zu dürfen, müssen
folgende Kriterien erfüllt sein:
◆ es muss wahrscheinlich sein, dass dem Unternehmen
durch den Vermögensgegenstand in Zukunft wirtschaftlicher Nutzen zufließt und
◆ die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AK/HK)
müssen zuverlässig ermittelbar sein.
E
Nach den Regelungen des Standards IAS 16 können auch
nachträgliche AK/HK aktiviert werden, wenn diese
Bedingungen erfüllt werden.
Eine Besonderheit ist der Komponentenansatz nach IAS
16 (Sachanlagen). Nach diesem Konzept werden bei größeren Anlagen, wie z. B.: Flugzeugen, Zügen oder großen
Gebäuden, die wesentlichen Bauteile eigenständig aktiviert und folglich auch unabhängig abgeschrieben. Größere Inspektions- und Wartungsarbeiten sind ebenso gleich
zu behandeln, ausgenommen sind hingegen kleine Reparaturen.
Ein interessanter Bereich ist die Folgebewertung nach IAS
16. Denn hier findet sich eines der eher seltenen Wahlrechte in den internationalen Rechnungslegungsvorschriften.
Der laufende Wertverzehr wird natürlich auch nach
IAS/IFRS durch planmäßige Abschreibungen erfasst. In
diesem Bereich entsprechen die Vorschriften des UGB im
Wesentlichen denen der IAS/IFRS.
Nach IAS 16 kann aber zwischen dem so genannten
Anschaffungskostenmodell und dem Neubewertungsmodell gewählt werden.
Bei der ersten Methode werden die Vermögenswerte
basierend auf den ursprünglichen AK/HK planmäßig ver-
teilt über die jeweilige Nutzungsdauer abgeschrieben.
Natürlich sind ebenso auch eventuell auftretende außerplanmäßige Wertminderungen zu erfassen. Diese Möglichkeit entspricht auch jener nach UGB.
Als Alternative ist nach IAS 16 auch die Neubewertungsmethode zulässig. Hier erfolgt die Bewertung mit dem
beizulegenden Zeitwert (sog. „fair value“). Dieser entspricht in den meisten Fällen dem Marktpreis. Diese Neubewertung ist in regelmäßigen Abständen durchzuführen,
dies soll gewährleisten, dass der Buchwert nicht wesentlich vom beizulegenden Zeitwert abweicht.
Durch die Anwendung dieser Methode ist nach IAS/IFRS
auch eine über den ursprünglichen AK/HK liegende
Bewertung zulässig, welche nach UGB nicht in Betracht
kommt.
Eine weitere Besonderheit ist die Erfassung dieser Wertänderung. Nach IAS/IFRS ist diese erfolgsneutral in einer so
genannte Neubewertungsrücklage zu erfassen, d.h. die
Veränderung scheint in der GuV nicht auf. Es wird kein
Ertrag oder Aufwand verbucht, sondern es erfolgt eine
direkte Verrechnung mit der Neubewertungsrücklage,
welche als Teil des Eigenkapitals gilt. Eine Ausnahme von
dieser Regelung gibt es nur wenn zuvor Wertänderungen
erfolgswirksam, als Aufwand oder Ertrag, erfasst wurden.
Nach den Vorschriften des IAS 16 muss nicht eine Methode für das gesamte Sachanlagevermögen gewählt werden,
denn es ist zulässig unterschiedliche Bewertungsmodelle
auf die einzelnen Gruppen des Sachanlagevermögens anzuwenden, d.h. bei Grundstücken und Gebäuden wird
beispielsweise die Neubewertungsmethode angewandt,
hingegen bei der Betriebs- und Geschäftsausstattung erfolgt die Bewertung zu fortgeschriebenen AK/HK.
Eine etwas andere Vorgehensweise gibt es im Bereich der
außerplanmäßigen Wertminderung bei Sachanlagen. Nach
IAS/IFRS ist diese Wertminderung mittels eines Impairment-Tests (Niederstwerttest) festzustellen. Es wird der so
genannte „erzielbare Betrag“ eines Vermögensgegenstandes ermittelt. Ist der hier festgestellte Wert niedriger als
der Buchwert, so ist dieser anzusetzen. Im Gegensatz zum
UGB besteht nach IAS/IFRS in jedem Fall eine Pflicht zur
Zuschreibung, wenn die Gründe für die vorangegangene
außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr vorliegen.
iese neuen Vorschriften und Wahlrechte dieses Standards sind für viele Unternehmen von großer praktischer Bedeutung, daher ist IAS 16 einer der wichtigsten
und interessantesten Standards im Rahmen einer internationalen Rechnungslegung nach IAS/IFRS.
■
D
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
13
BÖB – März 2007 – 29/07
§ 209 UGB Bewertungsvereinfachungsverfahren
Dr. Herbert Grünberger
Moore Stephens Wirtschaftsprüfungs GmbH
4020 Linz, Stelzhammerstrasse 12
Tel. 0732/65 61 61
(1) Gegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfsund Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert von untergeordneter Bedeutung ist,
mit einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr
Bestand voraussichtlich in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist mindestens alle fünf Jahre eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Ergibt sich dabei eine wesentliche
Änderung des mengenmäßigen Bestandes, so ist insoweit der
Wert anzupassen.
(2) Gleichartige Gegenstände des Finanzanlage- und des Vorratsvermögens, Wertpapiere (Wertrechte) sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt
werden. Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden,
dass die zuerst oder zuletzt angeschafften oder hergestellten
Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.
Wir erinnern uns jetzt daran, dass wir bei der Bewertung den
Grundsatz der Einzelbewertung kennengelernt haben. Bei
einem Bewertungsvereinfachungsverfahren wird der Grundsatz der Einzelbewertung durchbrochen.
Die vereinfachte Bewertung geschieht
◆ mit einem Festwert
◆ mit einem Durchschnittswert
◆ nach einer bestimmten Verbrauchsfolge
Die Bewertung zu festen Werten kann bei jenen Vermögensgegenständen stattfinden, die im gleichen Umfang laufend im
Betrieb benötigt werden. Den Ansatz von Festwerten gibt es im
Anlagevermögen, sowie im Umlaufvermögen, bei den Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffen.
Den Ansatz von Festwerten finden wir
◆ im Hotel- und Gastgewerbe für Geschirr, Besteck, Tischund Bettwäsche
◆ in der Bauwirtschaft für Gerüste und Schalungen
◆ bei Werkstätten für Werkzeuge und Material
◆ bei Erzeugungsbetrieben für Formen, Modelle und Stanzen
◆ bei allen anderen Betrieben für Brennmaterial, Treibstoff
und Drucksorten.
Der Festwertansatz bringt eine Bewertungsvereinfachung.
Über die Gedankenkette Einzelbewertung – Gruppenbewertung kommt man zum Festwert. Beim Sachanlagevermögen
wird auf diese Weise die Bewertung vereinfacht. Für Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffe erspart man sich wenigstens für vier
Jahre die Inventur. Für den Festwertansatz gibt es folgende
Einschränkungen: Im Verhältnis zum Gesamtvermögen darf
der Ansatz nur von untergeordneter Bedeutung sein. Die
rechnerische Obergrenze beträgt dann 10% der Bilanzsumme.
Der Vorteil des Festwertes besteht darin, dass der Bilanzansatz
von einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert ausgeht. Nachdem der Wertansatz festbleibt, werden
alle Neuzugänge im vollen Umfang aufwandswirksam. Eine
körperliche Bestandsaufnahme muss alle fünf Jahre erfolgen.
Anlässlich dieser Bestandsaufnahme wird überprüft, ob eine
Wertveränderung beim Festwert stattgefunden hat. Nur wenn
die Wertänderung mehr als 10% beträgt, wird nach oben korrigiert. Der in der Inventur festgestellte Wert ist dann der neue
Festwert.
Nun zur Wertermittlung:
Zur Wertermittlung hat der Gesetzgeber keinen Hinweis gegeben. Wenn man aber für das Sachanlagevermögen die Alterung des unverändert ausgewiesenen Bestandes berücksichtigt, dann erfolgt der Ansatz mit 50% der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten. Ein Abschlag mit 50% ersetzt die entfallende Abschreibung. In der Praxis wird so lange abgeschrieben, bis 50% der Anschaffungskosten erreicht sind (Anhaltewert). Ein Ansatz mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten würde bereits zum ersten Bilanzstichtag
eine Überbewertung darstellen.
Für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe wird der Festwertansatz
durch die Komponenten Menge und Wert bestimmt. Aufgrund
des strengen Niederstwertprinzips wird die Ungängigkeit
berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser Wertminderung
hat sich in der Praxis ein Abschlag entwickelt, der in der deutschen Literatur als Festwertfaktor bezeichnet wird. Der Festwertfaktor betrifft die inventierte Menge, die lediglich mit 60%
bzw. 80% zum Ansatz kommt.
Steuerrecht
Die EStR sprechen in Rz. 2278 von einer Bewertung mit fortgeschriebenen Anschaffungskosten, lassen aber deren rechnerische Ermittlung offen. Die deutsche Finanzverwaltung hat die
dargestellten Abschläge anerkannt (vgl. Winnefeld, Bilanzhandbuch, 2. Auflage, Beck Verlag, München 2000, Randziffer
E 858).
■
14
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Betrugsbekämpfungsgesetz
Roland Beranek
Unternehmensberater
Abteilungsleiter Training & Support
BMD Systemhaus GmbH
E-Mail: [email protected]
Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 wurden Aufzeichnungsverpflichtungen in der Bundesabgabenordnung (§ 131) angepasst bzw. neu geregelt.
Daraus ergeben sich ab 1. 1. 2007 unter anderem folgende neue Ansätze:
◆ Überblick über die Geschäftsvorfälle durch einen sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit
◆ (rechnerische und tatsächliche) Verfolgbarkeit der einzelnen Geschäftsvorfälle in Entstehung und Abwicklung
◆ täglich einzelne Festhaltung aller Bareingänge und Barausgänge (Bareinnahmen und Barausgaben), also der
einzelnen Geschäftsfälle
◆ Keine Veränderung von Eintragungen oder Aufzeichnungen bei Datenträgerverwendung, sodass ursprünglicher Inhalt nicht mehr ersichtlich ist
◆ Überprüfbarkeit der vollständigen, richtigen und
lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und
nachträglicher Änderungen
◆ Nachvollziehbarkeit der Summenbildungen bei Datenträgerverwendung
◆ Sicherung der vollständigen und richtigen Erfassung
und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle durch entsprechende Einrichtungen
Das bedeutet teilweise gänzlich neue Voraussetzungen für
die Führung von Aufzeichnungssystemen und die Beurteilung von deren Ordnungsmäßigkeit und zwar sowohl im
Bereich der händischen Aufzeichnungen, als auch der
EDV-gestützten Systeme (siehe die nachfolgende Aufstellung)
Bestimmungen allgemein
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
15
BÖB – März 2007 – 29/07
In Ergänzung zum Betrugsbekämpfungsgesetz wurden
durch die 441. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vereinfachten Losungsermittlung bei Bareingängen und Barausgängen (sogenannte Barbewegungsverordnung) die Grundlagen für den Vollzug der neuen Aufzeichnungsverpflichtungen und die Rahmenbedingungen
für eine vereinfachte Losungsermittlung näher geregelt.
◆ Umsatzgrenzen als Voraussetzung für die vereinfachte
Losungsermittlung
◆ Regelungen für Umsätze von Haus zu Haus, im Freien,
an öffentlichen Orten, in Verbindung mit festen örtlichen Einrichtungen
◆ vereinfachte Losungsermittlung in der Praxis (Durchführung des Kassensturzes)
◆ Übergangsregelungen
Die Einhaltung der angepassten Aufzeichnungsbestimmungen sind künftig unverzichtbares Basiswissen für
Wirtschafttsreuhänder, Buchhalter und Betriebe – unabhängig von deren Größenordnung, insbesondere, weil
Verstöße einerseits den Verlust der Ordnungsmäßigkeit
nach sich ziehen können, andererseits aber, weil durch die
neue Bestimmung des § 163 Abs. 2 BAO festgelegt wird,
dass Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, insbesondere dann vor liegen, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können
oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist. Dies wird auch dann gegeben sein, wenn Unterlagen in Datenform, über welche dauerhafte Wiedergaben
(z. B. Ausdrucke von Journalen) erstellt werden und welche auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen sind (§ 131
Abs. 3, § 132 Abs. 3 BAO), nicht in Datenform vorgelegt
werden.
Ab April 2006 bietet BMD halbtägige Spezialseminare zum
Thema „Aufzeichnungsregelungen im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006“ mit dem Experten aus
dem Risiko-, Informations- und Analysezentrum des BMF,
Erich Huber an.
Darin werden die neuen Bestimmungen und ihre Auswirkungen auf die Aufzeichnungspraxis eingehend bespro-
chen. Anhand von Fallbeispielen (siehe rechts) werden die
teils differenziert zu betrachtenden betrieblichen Umstände, die die Beurteilungsgrundlage für die Einzelauf-zeichnung bzw. vereinfachten Losungsermittlung bilden gezeigt. Auch die Voraussetzungen, die zur Berechtigung
zur vereinfachten Losungsermittlung bzw. zu deren Verlust führen, sind ebenso Thema, wie die Übergangsbestimmungen 2006 auf 2007 und die rein praktische Führung der verschiedenen Aufzeichnungsformen (Kassensturz, zulässige Form der Strichlisten, neue manuelle artikelbezogene Geschäftsfallaufzeichnung, Paragons, Registrierkassen, EDV-Systeme, usw.) – siehe die folgende Liste.
Darüber hinaus werden auch die technischen Hintergründe der EDV-Aufzeichnungen in Bezug auf die neuen Regelungen erläutert (Datenerfassungsprotokoll, elektronisches Journal, Summenbildungen, Sicherung der vollständigen und richtigen Erfassung und Wiedergabe usw.). ■
Einladung zum einzigartigen Fachseminar!
Die genauen Seminartermine lesen Sie auf unserer Homepage unter www.bmd.at – Als Seminarleiter konnten wir
DEN Experten aus dem Finanzministerium, Herr Erich
Huber, exklusiv für Sie gewinnen! Gerne beantworte ich
Ihre Fragen im Vorfeld unter [email protected]
Herzlichst Roland Beranek - CMC
Abteilungsleiter BMD Aus- und Weiterbildungsakademie
LINK ZU DEN ERLÄUTERUNGEN ÜBER DIE VERORDNUNG ZUM BBKG AUF DER BMF-HOMEPAGE:
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/
WeitereSteuern/Bundesabgabenordnung/Information
berErlei_6426/_start_6426.htm
16
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Optimale Betriebsübergabe im
Familienbetrieb
Prok. Mag. Michaela Wiesner
e-Mail:
[email protected]
Bei einem Unternehmen stellt der Wert des Betriebsvermögens die Bemessungsgrundlage dar, wobei die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände nach unterschiedlichen Kriterien erfolgt.
q
ine Vielzahl von Betrieben wird im Erbwege übertragen, obwohl durch eine frühzeitig geplante Vermögensübertragung einiges an Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer eingespart werden könnte.
E
Ob eine Vermögensübertragung bereits zu Lebzeiten erfolgen kann, um das Betriebsvermögen vor eventuellen „Zerschlagungen“ zu schützen, Streitigkeiten zwischen den
Erben zu vermeiden udgl., muss individuell entschieden
werden.
Im vorliegenden Beitrag möchte ich Ihnen verschiedene
Möglichkeiten einer Betriebsübertragung zu Lebzeiten
aufzeigen sowie die steuerlichen Konsequenzen beleuchten.
q
Welche Arten der Unternehmensbeteiligungen gibt es?
Es wird vor allem zwischen zwei Arten von Gesellschaften
unterschieden:
1. Einzelunternehmen/Personengesellschaften
2. Kapitalgesellschaften
q
Wie wird der Wert von Einzelunternehmen/
Anteilen an Personengesellschaften ermittelt?
Bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften bzw. von Einzelunternehmen erfolgt die Bewertung
der einzelnen Wirtschaftsgüter zu Teilwerten. Das ist jener
Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen
des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut
ansetzen würde.
Grundsätzliches
Das österreichische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterscheidet in fünf verschiedene Steuerklassen, die
auf den Verwandtschaftsgrad zwischen Geschenkgeber
und Geschenknehmer abstellen.
Weiters handelt es sich um einen progressiven Steuertarif,
der je nach Höhe der Bemessungsgrundlage und Steuerklasse zwischen 2% und 60% betragen kann.
Vermögen bis
(Auswahl von
Stufen)
73 TEUR
365 TEUR
730 TEUR
2.920 TEUR
4.380 TEUR
darüber
Steuersätze pro Klasse
5%
9%
10%
13%
14%
15%
10%
18%
20%
23%
24%
25%
15%
27%
30%
36%
38%
40%
20%
36%
40%
46%
48%
50%
26%
42%
46%
54%
57%
60%
(I= Kinder, Ehepartner, II= Enkelkinder, III= Eltern,
Geschwister IV= Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, V= sonstige)
Bei Grundstücken im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers bzw. einer Personengesellschaft ist nicht der Teilwert anzusetzen, sondern der um ein Vielfaches geringere
dreifache Einheitswert (dieser Wert liegt für inländische
Grundstücke beim Finanzamt auf).
Wertpapiere und Beteiligungen sind mit dem gemeinen
Wert zu bewerten. Um den gemeinen Wert zu ermitteln,
werden Veräußerungswerte (aus mindestens 2 Verkäufen)
angesetzt, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bei
Verkäufen der gleichen Wertpapiere bzw. Beteiligungen
erzielt werden konnten.
Dazu ein Beispiel: Die Personengesellschaft ISUS ist an
einer Personengesellschaft XENA im Ausmaß von nunmehr 10% beteiligt. Im letzten Jahr wurden 10% der Anteile an der Personengesellschaft XENA um EUR 40.000,00
und 10% der Anteile um EUR 45.000,00 veräußert. Bei der
Wertermittlung der Beteiligung werden diese Veräußerungserlöse herangezogen. Der Wert der Beteiligung
XENA beträgt daher EUR 42.500,00.
Sollten kein gemeiner Wert für die Wertpapiere bzw.
Beteiligungen vorliegen, kommt es zur Anwendung des
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
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BÖB – März 2007 – 29/07
Wiener Verfahrens. Beim Wiener Verfahren wird der Wert
eines Unternehmens als Mittelwert aus dem Vermögensund Ertragswert des Unternehmens ermittelt. Bei der
Ermittlung des Vermögenswertes wird vor allem das
buchmäßige Eigenkapital herangezogen. Die Ertragswertermittlung erfolgt auf Basis der Erträgnisse (abzüglich
Steuern) der letzten Jahre, wobei diese in Form einer ewigen Rente mit einem Zinssatz von 9 % diskontiert werden.
q
Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften:
Die Grundlage für die Besteuerung der Übertragung von
Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der Wert der Anteile.
Wenn es sich um Wertpapiere handelt und diese einen
Börsenkurswert haben, wird dieser als Wertansatz herangezogen. Liegen keine Kurswerte vor, ist der gemeine
Wert der Anteile anzusetzen. Sollte auch dieser Wert nicht
ermittelbar sein, da in der letzten Zeit keine Veräußerungen (mindestens zwei Transaktionen) stattgefunden
haben, kommt das Wiener Verfahren zur Anwendung.
Wie bereits ausgeführt wird beim Wiener Verfahren der
Wert des Unternehmens als Mittelwert aus dem Vermögens- und Ertragswert des Unternehmens ermittelt. Bei
der Ermittlung des Vermögenswertes wird vor allem das
buchmäßige Eigenkapital herangezogen. Bei Liegenschaften kann es zu einer Aufwertung des Bilanzansatzes kommen, wenn dieser unter dem dreifachen Einheitswert
(=Mindestansatz) liegt.
q
Welche Besonderheiten gibt es noch im
Zusammenhang mit Grundvermögen?
Weiters sei noch darauf hingewiesen, dass bei der Übertragung von Grundstücken neben der Erbschafts- bzw.
Schenkungssteuer noch das so genannte Grunderwerbsteuer-Äquivalent in Höhe von 2% bzw. 3,5% anfällt. Werden jedoch Betriebsgründstücke übertragen, die sich im
Betriebsvermögen einer Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) befinden, fällt kein Grunderwerbsteuer-Äquivalent an, da es sich bei der Übertragung in erster Linie um die Übertragung eines Geschäftsanteiles handelt und nicht um die Übertragung von Liegenschaftsvermögen.
q
Welche Freibeträge können bei der Übertragung von Unternehmen geltend gemacht
werden?
Bei der Übertragung von Unternehmen, welche ihren Sitz
in Inland haben, sieht das Erbschafts- bzw. Schenkungs-
steuergesetz einen Freibetrag in Höhe von EUR 365.000,00
vor. Die Besonderheit dieses Freibetrages besteht darin,
dass dieser Freibetrag pro Betrieb gilt. Dies bedeutet,
wenn eine Person von ein und demselben Geschenkgeber
mehrere Betriebe geschenkt bekommt, kann dieser Freibetrag auch mehrfach geltend gemacht werden. Der Freibetrag kann auch mehrfach geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob die Schenkung auf einmal oder in einem
zeitlichen Abstand erfolgt.
Der oben genannte Freibetrag kann auch bei der Übergabe
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geltend
gemacht werden, wenn der Erwerber daraus Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft erzielt.
q
Um den Freibetrag in Anspruch nehmen zu
können, müssen folgende Bedingungen
erfüllt sein:
g Der Geschenknehmer muss eine natürliche Person sein.
g Der Geschenkgeber muss das 55. Lebensjahr überschritten haben oder auf Grund seiner geistigen oder körperlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sein, den
Betrieb fortzuführen.
g Das Unternehmen muss seinen Sitz im Inland haben.
g Der Geschenknehmer muss aus dem Unternehmen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus
selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
g Der geschenkte Anteil des Unternehmens muss mindestens 25% des Unternehmens betragen.
Der Freibetrag in Höhe von EUR 365.000,00 kann auch aliquot geltend gemacht werden. Dazu folgendes Beispiel:
Herr Wimmer schenkt seiner Tochter 40% seines Unternehmens in Wien. Der errechnete Unternehmenswert
beträgt EUR 585.300,00. Wenn alle oben genannten Bedingungen für die in Anspruchnahme des Freibetrages vorliegen, kann seine Tochter den Freibetrag in Höhe von EUR
146.000,00 (40% von EUR 365.000,00) in Anspruch nehmen.
q
Welche zusätzlichen Möglichkeiten gibt es,
um die Bemessungsgrundlage für die anfallende Erbschafts- und Schenkungssteuer zu
senken?
Um den Wert einer Personengesellschaft zu reduzieren,
sollte vor der geplanten Übertragung von Anteilen das
Eigenkapital durch Entnahmen aus dem Unternehmen in
das Privatvermögen transferiert werden. Bei Kapitalgesellschaften kann durch Einlagenrückzahlungen (z. B. Kapitalrücklagen) der Wert der Anteile reduziert werden. qq
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Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Die Übertragung von Betriebsvermögen sollte nach Möglichkeit zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Kurswert
der Anteile bzw. die Ertragslage des Unternehmens gering
ist, da bei der Ermittlung des Unternehmenswertes nach
dem Wiener Verfahren die Erträge der letzten drei Jahre
herangezogen werden.
Bei der betrieblichen Vermögensübergabe kommt es auch
häufig zu einer Schenkung unter Fruchtgenussvorbehalt
bzw. Versorgungsrente, um den Geschenkgeber auch weiterhin ein Einkommen zu sichern. Da es sich bei dem
Fruchtgenuss bzw. Rente um eine Gegenleistung des Geschenknehmers handelt, reduziert sich die Bemessungsgrundlage um die bewertete Gegenleistung. Die Höhe des
Fruchtgenusses ist vor allem von den Erträgen des Unternehmens der letzten drei Jahre und dem Alter des Geschenkgebers abhängig, wenn es sich um einen lebenslänglichen Fruchtgenussvorbehalt handelt.
Dazu ein Beispiel:
Herr Wimmer schenkt sein gesamtes Unternehmen unter
Fruchtgenussvorbehalt an seine Tochter. Der errechnete
Unternehmenswert beträgt EUR 865.000,00. Die Bewertung des Fruchtgenusses beträgt EUR 350.000,00. Basis für
die Schenkungssteuer verbleibt daher ein Betrag von EUR
515.000,00. Wenn die Bedingungen für die in Anspruchnahme des Freibetrages vorliegen, kann dieser zusätzlich
in Höhe von EUR 365.000,00 geltend gemacht werden.
q HINWEIS: Da die exakte Ausgestaltung des Fruchtgenussrechtes bzw. Versorgungsrente auch für die ertragsteuerliche Behandlung eine wichtige Rolle spielt, empfiehlt es sich diese Angelegenheit jedenfalls vorher mit
Ihrem Steuerberater zu besprechen.
q
Welche Vorteile sind mit der Übertragung des
Unternehmens in eine Stiftung verbunden?
Privatstiftungen stellen eine Möglichkeit dar, bestehendes
Vermögen zu schützen und die Versorgung der Nachkommen sicherzustellen. Die Schenkungssteuer in Höhe von
5% des gestifteten Vermögens ist vergleichsweise zu dem
Schenkungssteuertarif zwischen 2% bis 60% gering. Darüber hinaus sei erwähnt, dass mit einer Stiftung auch
zukünftige Generationen versorgt werden können, wobei
die Schenkungssteuer nur einmal zur Zahlung fällig wird.
Die Vermeidung der „Zerschlagung“ von Vermögen kann
in einer Stiftung optimal umgesetzt werden. Darüber hinaus bieten Stiftungen noch eine Reihe von ertragsteuerlichen Vorteilen wie:
g In- und ausländische Dividenden bleiben steuerfrei.
g In- und ausländische Zinsen und Gewinne aus Beteiligungen unterliegen einer Zwischensteuer in Höhe von
12,5 %.
Das Mindestvermögen einer Stiftung beträgt EUR
70.000,00.
q
Welche Kosten fallen im Zusammenhang
einer Privatstiftung an?
Einmalige Kosten:
Bei der Gründung einer Stiftung fällt Schenkungssteuer in
Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage des gestifteten
Vermögens an. Werden Grundstücke gestiftet, ist noch das
Grunderwerbsteuer-Äquivalent in Höhe von 3,5 % des
dreifachen Einheitswertes zu berücksichtigen. Weiters fallen Grundbuchsgebühren, Beratungs- und Gründungskosten an.
Laufende Kosten:
Hier seien vor allem die Entgelte für die Stiftungsvorstände, die laufenden Kosten für die Abschlussprüfung sowie
diverse Ausgaben, welche durch die Verwaltung der Stiftung entstehen, genannt.
q
Zusammenfassung – Ausblick
Wie Sie den vorliegenden Ausführungen entnehmen konnten,
gibt es unterschiedliche Wertansätze bei den einzelnen Wirtschaftsgütern in den verschiedenen Gesellschaftsformen. Nur
mit einer rechtzeitig geplanten Betriebsübergabe können die
aufgezeigten steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten optimal
genutzt werden. Der Start des Betriebsübernehmers kann
durch eine reduzierte Steuerlast erleichtert werden.
In letzter Zeit wurden Stimmen laut, die die gänzliche
Abschaffung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes
fordern. Ob es tatsächlich dazu kommen wird, vor allem auf
Grund vorliegenden Wahlergebnisses, bleibt abzuwarten. ■
Prok. Mag. Michaela Wiesner
[email protected]
Mitglied der Schriftleitung der Fachzeitschrift: „UFS
aktuell“ Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates
und Mitautorin des Konsumentenratgebers „ Erben ohne
Streit“
BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
INFO: [email protected] www.boeb.at
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50 Euro und ein e-Mail an [email protected] genügen.
Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen.
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Buchhaltung • Bilanz • Steuern
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BÖB – März 2007 – 29/07
Wie führe ich bei
meinem Kunden e-billing ein?
Dipl.-HTL-Ing.
Helmut Schwaiger
e-Mail:
[email protected]
q
Ausgangssituation
ie österreichische Finanzbehörde hat mit der Verordnung zur Übermittlung elektronischer Rechnungen
und dem ergänzenden Erlass BMF-010219/0163-IV/9/2005
vom 13. Juli 2004 unter Bezugnahme auf das österreichische
Signaturgesetz die Verwendung von elektronisch übermittelten Rechnungen geregelt.
In diesem Regelwerk hat die Finanzbehörde unter anderem
die Verwendung einer fortgeschrittenen digitalen Signatur
für elektronische Rechnungen vorgeschrieben, mit deren
Hilfe die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des
Inhaltes des elektronischen Dokumentes gewährleistet werden kann, damit auch elektronische Rechnungen den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Zusammen mit den übrigen, im Regelwerk definierten
Pflichten und Rechten des Rechnungslegers und des Rechnungsempfängers und der seit den Anfängen von EDI neu
entwickelten technischen Standards sollten eigentlich alle
Hindernisse für einen breiten Einsatz von e-billing beseitigt
worden sein, trotzdem konnte bisher von einem e-billingBoom noch nicht die Rede sein, sodass jedes Jahr regelmäßig vor dem Jahresende die Verwendung der angeblich so
beliebten und digital natürlich noch unsignierten Faxrechnung als Ersatz für „die“ elektronische Rechnung vom BMF
für ein weiteres Jahr als zulässig verlängert wird.
Sieht tatsächlich so, – also eine jährlich wiederkehrende Verlängerung des Ablaufdatums der Faxrechnung, die österreichische Lösung der elektronischen Rechnung aus?
D
q TIPP: Kosten/Nutzen Rechnung für e-billing Einführung aufstellen:
Dabei kann sich die Einführung von e-billing selbst in kleinen und mittleren Unternehmen innerhalb weniger Monate
rechnen und stellt aufgrund der rasch und in beachtlichen
Größenordnungen erzielbaren Einsparungen eines der wenigen zur Verfügung stehenden Mittel dar, durch Automatisation die Rentabilität der Geschäftsprozesse entscheidend
zu verbessern.
Dabei dürfte vor allem ein Manko in der Beratung der an
einer e-billing Einführung interessierten Kunden durch die
aus der Sicht des Kunden bereits mit diesem Thema beauftragten Vertrauenspersonen sein, das sind in der Regel der
Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, gewerblicher Buchhalter und andere für die Geschäftsprozessoptimierung
zuständige Dritte, die oftmals auch infolge eigenem Informationsmangel dem Kunden bei der Einführung von e-billing aber nicht ausreichend beraten können.
Nachdem gerade die mit der Einführung von e-billing erzielbaren Einsparungen bei automatisch ablaufenden modernen EDI-Lösungen beachtliche Größenordnungen in der
Prozeßoptimierung erreichen, handelt es sich bei der e-billing Einführung oder Erweiterung aber um eine sehr wesentliche und im Endeffekt jedenfalls auch lohnende Beratungsaufgabe für die mit den Geschäftsprozessen im Rechnungswesen betrauten Dritten des Kunden.
Mit den zuvor genannten modernen EDI-Lösungen sind
dabei nicht (nur) die oftmals noch in der Anschaffung und
im Betrieb teuren Edifact-Lösungen, die nun wegen der gesetzlichen Vorschriften um eine digitale Signatur erweitert
wurden, gemeint, sondern insbesondere die meistens wesentlich günstigeren Lösungen zum Austausch von digital
signierten XML-Rechnungsdaten mit integrierten elektronischen Archivlösungen, wie z.B. die e-invoice Gateway-PCSoftware der Fa. H.A.S.I.G. zu einem einmaligen Lizenzpreis von € 370,–, welche nicht nur an ein bestehendes ERPoder FIBU- System eines Herstellers angeschlossen werden
kann, sondern an viele Systeme verschiedener Hersteller
anpassbar ist, und darüber hinaus auch mehrere gängige
XML-Rechnungsformate und Versionen der Rechnungsformate, wie z.B. den ebInterface Standard 2.1 der AustriaPro,
und das Ganze einstellbar je Rechnungsempfänger, unterstützt.
Mit einer e-billing Gateway Softwarelösung wird aber nicht
nur der Anschluss an bestehende FIBU Systeme des Kunden
ermöglicht und damit die beim Kunden bestehenden Produkte praktisch auf eine Verwendung von e-billing kostengünstig „aufgerüstet“ und der Austausch von elektronischen Rechnungen des Klienten mit seinen Kunden und Lieferanten ohne einem kompletten Systemwechsel ermöglicht,
sondern es wird auch eine Zunahme der (automatischen)
Übertragung ausgehender und eingehender Kundenrechnungen an die Systeme des gewerblichen Buchhalters oder
Steuerberaters durch die Verwendung von e-billing Standardformaten ermöglicht und die in der Bearbeitung teurere
„Zettelwirtschaft“ reduziert. Und diese Standardformate
werden mit Hilfe der Gateway-Software auf Seiten des
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Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Rechnungsempfängers oder wie im konkreten Fall seines
Buchhalters oder Steuerberaters automatisch ohne interaktive Eingriffe geprüft und in jedes beliebige andere Format
zur direkten Verarbeitung in den Systemen des Steuerberaters oder gewerblichen Buchhalters mit Hilfe von Konfigurationsdaten z. B. zur Kontenzuordnung umgewandelt und
stehen so auch dem Steuerberater zur weiteren automatisierten Verarbeitung, z. B. zur Berechnung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Klienten, zur Verfügung.
Diese Prüfung eingehender Rechnungen für Rechnungsempfänger und wie im konkreten Fall für den Buchhalter
oder Steuerberater des Rechnungslegers oder Rechnungsempfängers kann beim IT-Dienstleister erfolgen, sodass
auch die Herkunft der Rechnung durch eine bereits vorher
erfolgte Bestätigung der gespeicherten Zuordnung zwischen einer eindeutigen Signatorkennung des verwendeten
Zertifikats des Signators und der verwendeten UID, also der
eindeutigen steuerlichen Identifikation des Unternehmens,
automatisch und ohne neuerliche interaktive Bestätigung
bei weiteren Rechnungen desselben Signators, geprüft wird.
Und falls Ihr Klient diese Prüfaufgaben des Rechnungsempfängers mit elektronischer Archivierung und mit automatischer Verbuchung in der Buchhaltung des Klienten doch
nicht selbst vornehmen möchte, weil er eben ein anderes
Geschäft als Buchhaltung betreibt, so braucht er nicht verzagen, denn der Gesetzgeber hat im bezeichneten Erlass ausdrücklich diese Möglichkeit der Übertragung dieser Aufgaben an Dritte vorgesehen und gesetzlich geregelt und damit
eine neue Geschäftsmöglichkeit für GBH, SBH, Bilanzbuchhalter und Steuerberater per Erlass geschaffen.
q
Stellt sich noch eine Frage:
Wie kann Sie ein IT-Dienstleister zum Thema
e-billing Einführung konkret unterstützen?
Wenden Sie sich an einen der zertifizierten Lösungsanbieter
für e-billing Lösungen nach dem eb-Interface Standard
(http://www.ebInterface.at, Liste der zertifizierten ERP/FIBU-Hersteller) , der als Hersteller einer EDI-Gateway
Software ohne selbst Hersteller einer ERP- oder FIBU- Software zu sein dennoch herstellerneutral zur verwendeten
Gesamtlösung steht und daher in dieser Kombination
sowohl realisierungsnahes technisches Know-How aus eigener Erfahrung als auch herstellerunabhängige Informationen anbietet, welches Sie für Ihre Beratung für Ihre Klienten
■
gewinnbringend verwerten können.
Wenn Sie daher weitere Fragen zum Thema e-billing haben
oder eine Unterstützung zur Beratung von Klienten oder
eine eigene Beratung zum Thema e-billing wünschen oder
auch nur einfach kostengünstige EDI-Lösungen für eine ebilling Aufrüstung zur Integration in bestehende oder neu
geplante Gesamtlösungen suchen, dann rufen Sie mich
unverbindlich unter der Rufnummer 0699/10210890 an
oder schreiben mir ein Email unter
[email protected]
Der UmsatzsteuerWartungserlass
MMag. Dr. Klaus Hilber
WT-Kanzlei sowie Versandbuchhandlung
Dr. Klaus Hilber,
Rauschgraben 14, 6162 Mutters,
Tel: 0512-548 200
e-mail: [email protected]
Homepage: www.steuerberater-hilber.at
Im Dezember vergangenen Jahres wurde der Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2006 des Finanzministeriums
(BMF) veröffentlicht. Lesen Sie hier einige interessante Aussagen.
q Die Schlussrechnung
Wird über sämtliche bereits erbrachten Leistungen insgesamt abgerechnet („Endrechnung“), so sind in dieser die
bisher vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Voraus- bzw. Anzahlungsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis gelegt worden sind.
Der Vorschrift ist jedenfalls entsprochen, wenn die vereinnahmten Teilentgelte mit den darauf entfallenden Steuerbeträgen einzeln angeführt werden. Es ist aber auch zulässig, in der Endrechnung nur den Gesamtbetrag der vereinnahmten Teilentgelte sowie den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe zusammenzufassen.
Wird dessen ungeachtet die Endrechnung ohne Abzug der
schon vereinnahmten Teilentgelte nochmals über den
gesamten, bereits teilweise bezahlten Rechnungsbetrag
mit USt-Ausweis gestellt, so schuldet der Unternehmer die
zuviel ausgewiesene Umsatzsteuer kraft Gesetzes („Steuerschuld kraft Rechnungslegung“).
Die Steuerschuld besteht, so lange die Rechnung nicht
berichtigt wird. Rechnungsberichtigungen wirken allerdings nicht zurück, sodass etwa verhängte Säumniszuschläge nicht mehr beseitigt werden können.
Nach Aussage des Ministeriums entsteht keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung, wenn in der Endrechnung
die Umsatzsteuer nicht vom Gesamtentgelt, sondern nur
hinsichtlich des noch offenen Restentgeltes ausgewiesen
wird.
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
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BÖB – März 2007 – 29/07
Beispiel: Endrechnung über die Errichtung einer Seilbahntalstation, Lieferung und Abnahme: 13. Oktober 2006
Gesamtentgelt netto
9.000.000
Abschlagszahlungen netto 5. 6., 8. 7. und 3. 8. 2006 – 6.500.000
Restentgelt netto
2.500.000
Umsatzsteuer
500.000
Restforderung
3.000.000
q GmbH-Geschäftsführer
Die Gesellschafterstellung allein vermittelt noch keine
Unternehmereigenschaft. Die Umsätze der Gesellschaft
werden dieser und nicht den Gesellschaftern zugerechnet.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft ist nicht Unternehmer, denn seine Leistungen werden in Ausübung einer gesellschaftsrechtlichen Funktion
erbracht und bewirken keinen Leistungsaustausch, sondern eine Leistungsvereinigung.
Die Rechtsform des Gesellschafter-Geschäftsführers ist
dabei nicht maßgebend.
Der Vorsteuerabzug für Leistungen an eine nur die
Geschäftsführung innehabende Komplementär-GmbH einer GmbH&Co KG ist bei der KG auch dann anzuerkennen, wenn die Rechnungen auf die GmbH lauten und bei
der KG die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als
selbständig und somit als Unternehmer anzusehen, wenn
aufgrund der Höhe seiner Beteiligung (50% oder mehr)
oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität) Gesellschafterbeschlüsse nicht gegen
seinen Willen zustande kommen können.
Zur Verwaltungsvereinfachung kann jedoch der Gesellschafter- Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als
Nichtunternehmer behandelt werden, wenn die Kapitalgesellschaft (bei Nichtanwendung der Vereinfachungsregel)
zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Seit 1. Jänner 2007 gilt daher, dass der mehrheitlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer seine Geschäftsführung nur
mehr dann vereinfachend ohne Umsatzsteuer verrechnen
kann, wenn die GmbH zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Dies bedeutet daher z. B. für eine VersicherungsmaklerGmbH, die nur unecht steuerfreie Umsätze tätigt und
keinen Vorsteuerabzug hat, dass sich die Geschäftsführungskosten erheblich verteuern, weil der Geschäftsführer
seine Bezüge nunmehr zwingend mit 20% USt verrechnen
muss.
q Steuerbefreiung für Ärzte
Auch die Ausstellung ärztlicher Zeugnisse und die Erstattung ärztlicher Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als
Arzt.
Die Umsatzsteuerbefreiung („Steuerfrei sind die Umsätze
aus der Tätigkeit als Arzt“) geht nicht dadurch verloren,
dass der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens von
einem Dritten erteilt worden ist (z. B. Gutachten über den
Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung).
Lediglich die Erstattung der im Erlass aufgelisteten ärztlichen Gutachten fällt nicht unter die Steuerbefreiung. Seit
1. 1. 2007 sind auch ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren USt-pflichtig, und zwar
◆ ärztliche Gutachten über zivil- und strafrechtliche
Haftungsfragen
◆ ärztliche Gutachten über ärztliche Kunstfehler
◆ ärztliche Gutachten im Zusammenhang mit einer
Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspension sowie über Leistungen aus der Unfallversicherung
◆ ärztliche Gutachten zur Feststellung des Grades einer
Invalidität, Berufs- oder Erwerbsminderung.
Andere ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren sind nunmehr ebenfalls steuerpflichtig, außer sie dienen dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen, wie z. B.
Gutachten über die Vernehmungs- bzw. Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit.
Entsprechend der gemeinschaftsrechtlichen Auslegung ist
die Steuerbefreiung für ärztliche und arztähnliche Leistungen von der Rechtsform des Unternehmers unabhängig.
Auch Unternehmer in der Rechtsform einer Personenoder Kapitalgesellschaft (z. B. arbeitsmedizinische GmbH)
können bzw. müssen daher die Steuerbefreiung anwenden.
Voraussetzung ist aber, dass die unmittelbare Leistungserbringung durch Personen erfolgt, die über die berufsrechtlich erforderlichen Befähigungsnachweise verfügen, auf
die also im Fall einer selbständigen Leistungserbringung
■
die USt-Befreiung für Ärzte anwendbar wäre.
22
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
DER
STEUERWOLF®
Werbungskosten –
Doppelte
Haushaltsführung
Auszug aus dem gleichnamigen Buch von
Wolfgang Hoffmann
Wolfgang Hoffmann
www.dersteuerwolf.at
q Doppelte Haushaltsführung
… als Kosten eines beruflich veranlassten Zweitwohnsitzes kommen in der Regel nur die Kosten einer Kleinwohnung in Betracht … meint der VwGH.
Das hat nichts zu tun mit einer Ferienwohnung am Neusiedlersee, dem Arbeitsort in Wien oder der schmucken
Almhütte in Kitzbühel und arbeiten ... wo auch immer.
Doppelte Haushaltsführung hast du dann, wenn du aus
beruflichen Gründen einen eigenen Haushalt am Beschäftigungsort gründest und gleichzeitig deinen „Familienwohnsitz“ beibehältst.
Großzügigerweise gewährt dir die Finanz dabei sogar ein
„schlampiges Verhältnis“, was als „eheähnliche Gemeinschaft“ bezeichnet wird.
Aber zurück zum Grundsätzlichen. Eine doppelte Haushaltsführung gibt’s dann, wenn
◆ der Familienwohnsitz vom Arbeitsort so weit entfernt
ist, dass dir eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet
werden kann oder
◆ du den Familienwohnsitz nicht nur aus privaten Gründen beibehältst (z. B. pflegebedürftiger Angehöriger)
oder
◆ dir die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Arbeitsort nicht zugemutet werden kann.
Der UFS hat entschieden:
„85 km zwischen Wohnort und Arbeitsstätte ist zumutbar,
wenn zu einem weitaus überwiegenden Teil der Strecke (80
km) öffentliche Verkehrsmittel verwendet werden können.“
Wenn du nun glaubst, die haben Mitleid, dass du nach
einer Stunde Zugfahrt noch 3 km vom Bahnhof nach
Hause hatschen kannst, irrst du. Dein (Ehe-)Partner soll
dich mit dem Auto abholen, raten sie, und wenn das
nicht geht, schadet dir ein gelegentlicher Fußmarsch –
nach dem Motto „Fit mach mit“ – auch nicht. (31.3.2004,
RV/0436-I/02)
Der UFS hat schon wieder entschieden:
Wenn du jahrelang unter einer Fahrzeit zwischen Wohnung
und Arbeit von 1 Stunde und 6 Minuten (105 km) leidest
und das akzeptierst, kannst du nicht plötzlich, ohne eine
wesentliche Änderung deiner Verhältnisse, über die Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrt jammern und eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz steuerlich absetzen. Der UFS
(15.3.2005, 78-I/04; UFS 17.3.2005, 106-L/05) findet, du
hast dir das Recht täglich heimzufahren ersessen! Die Versorgung einer Landwirtschaft bzw. eine nachhaltige Liebhabereibetätigung (was er dir da wieder unterstellt – der UFS …)
am Hauptwohnsitz ist kein ausreichender Grund für einen
Doppelwohnsitz. Gar nicht dran zu denken, wie viele steuerlich absetzbare Zweitwohnsitze es geben würde, wenn das bei
jeder Liebhabereibetätigung ausgenützt würde – vermutet der
„Steuerwolf“ …
Am Leichtesten geht’s mit der Entfernung. Wenn Familienwohnsitz und Arbeitsort mehr als 120 km auseinanderliegen, dann gilt’s. Gegebenenfalls – oberösterreichisches
Hügelland oder Vorarlberger Bergstrecken – kann die
Strecke aber auch kürzer als 120 km sein.
Jedenfalls kannst du den Familienwohnsitz aufrechterhalten, wenn deine Frau oder Freundin an diesem Ort steuerlich relevante Einkünfte erzielt. Was steuerlich relevant ist,
hat uns der Verwaltungsgerichtshof auch einmal mitgeteilt
– das sind nämlich € 2.200,— jährlich (VwGH 17.2.1999,
95/14/0059). Noch dazu – damit’s komplizierter wird –
müssen das Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit sein. Will
heißen, Vermietung einer Wohnung oder das Verpachten
eines Betriebes zählt nicht dazu. Sehr wohl aber Einkünfte
aus einem Gewerbebetrieb oder auch aus einem Dienstverhältnis.
Und dann sagt die Finanz noch, dass dir die Verlegung
des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht
zugemutet werden kann. Das ist immer dann der Fall,
wenn du eine ständig wechselnde Arbeitsstätte hast.
Wobei „ständig wechselnd“ auch dann zutrifft, wenn du
für vier oder fünf Jahre an einen Dienstort „verlegt“ wirst.
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
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BÖB – März 2007 – 29/07
Und jetzt wird’s spannend – was kannst du
geltend machen?
Grundsätzlich einmal die
Kosten des zweiten Wohnsitzes. Will heißen: Miete
einer Wohnung oder eines
Hotelzimmers.
Natürlich
hat sich unser Lieblingsgerichtshof auch über die durchschnittlichen Kosten einer Hotelunterkunft Gedanken
gemacht und diese mit € 2.200,– monatlich begrenzt – aber
da kannst du ja schon ganz ordentlich wohnen.
Und jetzt wird’s fein – die Wohnung muss ja noch eingerichtet werden! Aber vergiss nicht, alles, was du dir kaufst,
muss natürlich für den zweiten Wohnsitz angeschafft werden. Da gibt’s dann schon steuerlich anerkannte Möbel:
Einrichtungsgegenstände für die Küche, einen neuen Fernseher bzw. ein Radiogerät. Aber vergiss eines niemals – du
weißt schon, Steuerecke in deinem Hirn –: Vernunft sollte
schon immer dabei sein. Der Perserteppich und die wertvollen Gemälde werden die Finanz ziemlich schnell auf
dich aufmerksam machen und diese Luxusgegenstände
können dann nicht als Werbungskosten berücksichtigt
werden.
Aber vergiss nicht, Kreativität ist in allen Bereichen angesagt, beispielsweise bei den Telefonkosten. Natürlich
musst du mehr telefonieren, wenn deine Familie so weit
weg ist und dich die Sehnsucht ständig plagt. Aber denke
immer daran, wenn einmal ein listiger Finanzer einen
Telefonnachweis von dir fordern würde, dann wäre es
schon gut, wenn ein Großteil deiner Telefonate tatsächlich
mit der Familie geführt worden wäre!
Kleinlicher ist die Finanz dann, wenn deine Frau oder
Freundin nichts verdient oder du gar alleinstehend bist.
Dann kannst du nämlich nicht auf Dauer „Zweitwohnsitz
und unabhängiges Leben und schöne neue Möbel“ spielen. In diesem Fall ...
Aber lassen wir einmal KaHa berichten:
„Natürlich sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen“, zitiert KaHa aus einem VwGH-Erkenntnis
(vom 22.4.1986, 84/14/0198), „aber im Allgemeinen wird
◆ für Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende
Arbeitnehmer ein Zeitraum von 2 Jahren,
◆ für alleinstehende Arbeitnehmer ein Zeitraum von
6 Monaten
ausreichend sein.“
Hier frage ich mich wieder, was KaHa da so schön zitiert
haben soll, dass alle Augen leuchten?
Was grundsätzlich nicht absetzbar ist, ist der Verpflegungsmehraufwand. Das mit den Taggeldern wie auch
mit den tatsächlichen Aufwendungen für Verpflegung
geht nicht mehr. Nur im Ausland kannst du – immer
vorausgesetzt, es handelt sich um ein teures Ausland –
den Differenzbetrag zwischen den österreichischen und
den ausländischen Tagesgeldern geltend machen.
Voraussetzung sind Kosten!
Kostet’s nix, dann ist’s
nichts wert! Will heißen,
wenn du bei deinen Eltern,
Freunden oder sonstigen
Wohlgesinnten wohnst, die
dir für diese Wohnmöglichkeit keine Kosten verrechnen, dann kannst du auch
nichts absetzen.
Und dann gibt’s da natürlich noch die Familienheimfahrten, also die Fahrten zwischen deinem Berufsort und deinem Familienwohnsitz – aber da musst du schon unter
dem Stichwort „Familienheimfahrt“ nachschauen.
Ist dir das mit der „Doppelten Haushaltsführung“ zu blöd,
zu teuer oder bist du einfach ein „Motorsportler“, dann
kannst du auch – steuerlich kompliziert – regelmäßig zum
Familienwohnort zurückfahren. Dafür steht dir dann das
Pendlerpauschale für Wegstrecken über 60 km zu. Wenn
die Strecke länger als 120 km ist, kannst du darüber hinaus
die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Zusätzlich
selbstverständlich die Nächtigungskosten für die Tage, an
denen du nicht zum Familienwohnsitz zurückkehrst.
In der Summe sind diese Werbungskosten aber begrenzt.
Sie dürfen nicht höher sein als die Kosten einer zweckentsprechenden Zweitwohnung. Wenn dich also die Sehnsucht zur Familie treibt, dann will der Fiskus nur bedingt
dazuzahlen.
Hurra, es geht!
Da hat er der Finanz wieder einmal ihre Grenzen aufgezeigt, der VwGH in seinem Erkenntnis 26.7.2006,
2001/14/0157!
Der Fall:
Ein Pilot mit Familienwohnsitz in Wien und berufsbedingt
notwendigem Zimmer in Innsbruck erzielt Nebeneinkünfte aus Hausverwaltung, Programmier- und Steuerberatungstätigkeiten – ein sogenannter „Super-Mann“ …
Jedenfalls hat er bei seinen nicht selbstständigen Einkünften Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und
für Familienheimfahrten geltend gemacht.
(Fortsetzung auf Seite 24)
qq
24
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Marktplatz für Rechnungswesen und Controlling
Rechnungswesen ist maßgeblich
für Unternehmenserfolg
Anforderungen prüfen. Zudem bietet die Doppelveranstaltung ein vielfältiges Programm aus Seminaren und
Workshops. Teilnehmer können sich über aktuelle Entwicklungen informieren, vorhandene Wissenslücken
schließen und mit Gleichgesinnten praktische Erfahrungen
diskutieren.
Bonn, 29. März 2007 – Der Wandel könnte kaum größer
sein: Durch eine fortschreitende Verschmelzung des
Finanz- und Rechnungswesens rücken buchhalterische
Herausforderungen ins Zentrum der Geschäftsentwicklung. Themen wie IFRS oder Unternehmenssteuerreform
sind von hoher betriebswirtschaftlicher Bedeutung. Für
Fachkräfte ergeben sich auf dem Arbeitsmarkt vollkommen neue Anforderungen und Chancen. Eine qualifizierte
und kontinuierliche Fort- und Weiterbildung wird zur
Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Berufsausübung.
Infolgedessen entwickelt das Finanz- und Rechnungswesen eine enorme Wirtschaftskraft. Der Bundesverband der
Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) trägt dieser
Entwicklung mit einer neuartigen Doppelveranstaltung
aus Bundeskongress und Fachmesse ReWeCo Rechnung.
Bereits zum zweiten Mal initiiert der BVBC damit einen
zentralen „Marktplatz für Rechnungswesen und Controlling“, der in diesem Jahr vom 25. bis 28. April 2007 im
Congress Center Sindelfingen stattfindet.
Der BVBC-Bundeskongress widmet sich mit Fachvorträgen renommierter Experten drängenden Themen des
Finanz- und Rechnungswesen. So referiert Professor Dr.
Hans-Georg Bruns, der einzige deutsche Vertreter im
International Accounting Standards Board (IASB), über
die von ihm mitentwickelten IFRS-Rechnungslegungsstandards und ihre Auswirkungen für den Mittelstand. Professorin Dr. Johanna Hey, Direktorin des Instituts für Steuerrecht an der Universität Köln und Mitglied der Kommission „Steuergesetzbuch“, überprüft in ihrem Vortrag die
Ausrichtung der Unternehmenssteuerreform an den
erzielbaren Vorteilen für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Auf der parallel stattfindenden Fachmesse ReWeCo
präsentieren sich über 50 Aussteller aus den Bereichen
Software, Medien, Personaldienstleistung sowie Fort- und
Weiterbildung. Besucher gewinnen einen Überblick über
neue Markttrends und können die Relevanz für eigene
q Über den BVBC-Bundeskongress und ReWeCo
Vom 25. bis 28. April 2007 organisiert der BVBC im Congress Center Sindelfingen einen „Marktplatz“ für die
Bereiche Rechnungswesen und Controlling. Die Kombination aus BVBC-Bundeskongress und Fachmesse ReWeCo
schafft ein in dieser Form einzigartiges Angebot. Besucher
können ihr Wissen auf den neuesten Stand bringen, sich
über innovative Produkt- und Serviceangebote informieren und nützlich Fachkontakte knüpfen.
Weitere
Veranstaltungsinfos
sind
online
unter
www.bvbc.de abrufbar.
■
qq (Fortsetzungvon Seite 23)
Und die Finanz war der Meinung, die Einkünfte hätte er
auch ohne Büro in Wien erzielen können. Aber der VwGH
ist da anderer Meinung und hat „verkündet“, dass der
Unternehmer selbst entscheiden kann, wo er seinen Betrieb ansiedelt und wo er Betriebsstätten gründet, außer
die Finanzbehörde kann einen Nachweis führen, dass der
Entscheidung für den Standort keine betrieblichen Überlegungen zugrunde liegen. Das muss sie dir aber erst einmal
nachweisen …
Doppelte Haushaltsführung –
für Nicht-Verheiratete:
Auch Ledige können Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Jedenfalls 6 Monate,
dann verlangt der Gesetzgeber normalerweise, dass du
deinen Wohnsitz an den Berufsort verlegst. Wenn du aber
nachweisen kannst, dass dein Dienstvertrag befristet ist, z.
B. bis zum Abschluss einer Ausbildung, und anzunehmen
ist, dass du dann deine berufliche Tätigkeit wieder an deinem Wohnort ausüben wirst, kannst du auch länger als
6 Monate die Kosten der Zweitwohnung steuerlich geltendmachen.
■
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
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BÖB – März 2007 – 29/07
Vorsteuerabzug Opel Zafira – leider nein
Mag.
Gerhard Kollmann
www.gerh-kollmann.at
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 21. 9. 2006, Zl.
2003/15/0036 entschieden, dass die Beurteilung, ob ein
Opel Zafira ein kastenwagenförmiges Aussehen habe,
nicht ausschließlich an Hand eines Vergleiches absoluter
Zahlen der Außenmaße vorgenommen werden darf.
In der zugrunde liegenden Verordnung BGBl. II Nr.
193/2002 ist für vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse
neben der Beförderungsmöglichkeit für mindestens sieben Personen (einschließlich Fahrer) nur ein kastenwagenförmiges Äußeres gefordert.
Das BMF hat nunmehr in einer Information vom 1.2.2007
auf die o.a. VwGH-Judikatur reagiert und vertritt dazu
folgende Ansicht:
Der VwGH hat zwar entschieden, dass die Außenmaße
allein nicht für die Beurteilung als Kleinbus entscheidend
sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese gänzlich unbeachtlich sind.
Der VwGH hat nämlich nicht die Frage entschieden, ob
der Opel Zafira ein kastenwagenförmiges Äußeres aufweist. Dagegen sprechen nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen folgende Gründe bzw. Indizien:
w vorgezogene Motorhaube
w abfallende Dachlinie
w abgeschrägte Heckpartie
Dasselbe gilt z. B. auch für folgende siebensitzigen Fahrzeuge, die von der Finanzverwaltung weiterhin nicht als
vorsteuerabzugsberechtigt anerkannt werden:
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
w
Citroen C4 Picasso
Ford S-Max
Honda Stream
KIA Carens
Mazda Premacy,
Mazda 5
Mercedes R-Klasse
Peugeot 307
Renault Grand Scénic
Toyota Corolla Verso
VW Touran.
Das BMF befürchtet eine „Aushöhlung“ der Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2. Z 2 lit. b UStG. Unternehmer würden in diesem Fall in großem Maße anstelle
„normaler“ PKWs und Kombis diese Minivans einsetzen,
die zwar auf sieben Personen zugelassen werden können,
im tatsächlichen Einsatz jedoch vielfach als fünfsitzige
Fahrzeuge verwendet werden und sich die hinteren Sitzplätze für längere Fahrten meist kaum eignen.
q Anmerkung:
Wer diese Ansicht des BMF nicht teilen will, muss wohl
oder übel sein Glück im Rechtsmittelverfahren oder mit
Hilfe eines Antrages auf Bescheidaufhebung gem. § 299
BAO versuchen. In jedem Fall wird dringend angeraten,
den Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig offenzu■
legen.
Sehr geehrte Leser!
Abschließend möchte ich Sie wieder auf meine Homepage www.gerh-kollmann.at hinweisen, auf der Sie viele nützliche Steuer-Hilfsprogramme, österreichische,
deutsche und Schweizer Gesetzestexte sowie Links zur
Vorsteuererstattung finden.
26
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
BAO-Update:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
DR. PETER UNGER
UNGER Wirtschaftstreuhand GmbH
Hirschstettnerstraße 19-21
A-1220 Wien
e-Mail: [email protected]
www.unger-wt.com
auf etwaige Unregelmäßigen im Zusammenhang mit
jüngsten „Effizienz-Fortschritten“ aufmerksam zu
machen. Aber das ist eine andere Geschichte.
3. Die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen
und/oder Beweismittel
1. Die Bedeutung der BAO im Alltag
Das Verfahrensrecht ist auf beiden Seiten der Steuerpraxis
– innerhalb der Vertreter wie auch der Finanzverwaltung
– seit einiger Zeit aus dem Dornröschenschlaf wach
geküsst worden. Gut so. Da das im BMF vorhandene BAO
- Know How nur allmählich in die erste Instanz des
Finanzvollzugs absickert und sich dort manifestiert, ist
jetzt die optimale Zeit als Parteienvertreter, sich „BAO-fit“
zu machen.
Ein alltäglicher in Bescheidbegründungen gelesener Satz
lautet: „Im Rahmen der Gesamtabwägung war der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor der Rechtssicherheit einzuräumen“. Wenngleich es natürlich bereits als positiv festgehalten werden kann, überhaupt eine (notwendige) Begründung zu entdecken, so erfüllt uns der erwähnte Satz
letztendlich meistens (doch) nicht mit voller Freude.
Warum dies so ist, worauf man bei den zugrunde liegenden Fällen achten sollte und wie man am besten doch noch
zur eigenen Freude bzw. jener des Mandanten das Blatt
wendet, sei in Folge kurz erörtert.
2. Rechtskraftdurchbrechende Maßnahmen
Abseits der Abänderungen von Bescheiden nach den §§
293 ff BAO, den rückwirkenden Ereignissen des § 295a
BAO und der Wiedereinsetzung des Verfahrens nach § 308
BAO, stellt neben der Aufhebung eines Bescheides gem §
299 BAO mit Sicherheit die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den §§ 303 f BAO den praktisch bedeutendsten
und häufigsten Grund einer Rechtskraftdurchbrechung
dar. Ungeachtet dieser zahlreichen Möglichkeiten einer
Rechtskraftdurchbrechung darf die Rechts-„sicherheit“
als Regelfall eines formell rechtskräftigen Abgabenbescheides nicht aus den Augen verloren werden. Alles
andere würde das Institut der Rechtskraft als solches ad
absurdum führen. In diesem Sinne ist jedwede – eine solche Rechtskraft durchbrechende – (volle) Reformationsbefugnis der Finanzverwaltung kritisch zu überprüfen und
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist aufgrund dreier
Tatbestände möglich: des Erschleichungstatbestands (lit a),
dem Neuerungstatbestand (lit b) und des Vorfragentatbestands (lit c). Des Neuerungstatbestands gem. (§ 303 Abs 4
iVm) § 303 Abs 1 lit b BAO kommt hievon sicherlich am
häufigsten zur Anwendung. Bevor sich nun den einzelnen
Tatbestandselementen gewidmet werden kann, sei noch
festgehalten, dass eine Wiederaufnahme auf Antrag (§ 303
Abs 1 BAO), sodann in gebundener Verwaltung oder aber
von Amts wegen (§ 303 Abs 4 BAO), diesfalls als Ermessensentscheidung durchgeführt werden kann.
4. „Neu hervorgekommen“
Dieses Tatbestandselement birgt in der Praxis das größte
Diskussionspotential in sich. Insbesondere deshalb, weil
bei einer Wiederaufnahme auf Antrag das Element des
„Verschuldens“ EINE Rolle, bei der Wiederaufnahme von
Amts wegen hingegen KEINE Rolle spielt. Anders formuliert: Ein Parteienantrag auf Wiederaufnahme ist nur dann
erfolgsversprechend, wenn die neuen Tatsachen „ohne
grobes Verschulden“ der Partei im abgeschlossen Verfahren nicht geltend gemacht wurden. Hingegen genügt für
eine amtswegige Wiederaufnahme der objektive Umstand, DASS die entsprechenden Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht wurden. Eine subjektive Komponente, warum dies
(nicht) geschah, spielt diesfalls indessen keine Rolle. Insbesondere im Zusammenhang mit Außenprüfungen gem
§ 147 BAO, welche – wenn aus Sicht der Finanz positiv –
regelmäßig eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach sich ziehen, wird den Kern der anschließenden
Diskussion mit dem Außendienstmitarbeiter der Finanzverwaltung (vulgo Betriebsprüfer) die Frage des „Neu
Hervorkommens“ von Tatsachen darstellen, samt dem
beharrlichen Hinweis des Prüfers, dass es bei der Finanz
nicht darauf ankomme, warum die nun „entdeckten“ Tatsachen nicht schon früher berücksichtigt wurden.
BILANZBUCHHALTER
Buchhaltung • Bilanz • Steuern
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BÖB – März 2007 – 29/07
Wenngleich es in derartigen Praxisfällen den Anschein
hat, das Recht gegen sich zu haben, muss daran erinnert
werden, dass der Schein oft trügt. Es mag nämlich durchaus zutreffen, dass grundsätzlich bei einer amtswegigen
Wiederaufnahme die subjektive Komponente, warum die
Tatsachen nicht schon im abgeschlossen (rechtskräftigen)
Verfahren Berücksichtigung fanden, keine Relevanz hat,
jedoch eben nur grundsätzlich. Die gegenständliche
Rechtslage ist nämlich nicht so zu verstehen, dass die Abgabenbehörde in jedem Fall etwaige zuvor nicht aufgegriffene – aber ihr bekannte (!) – Tatsachen im Rahmen einer
Außenprüfung plötzlich doch relevant findet und sodann
meint, die Rechtskraft der ergangenen Bescheide rechtens
durchbrechen zu können. Wahr ist vielmehr, dass durch
eine Wiederaufnahme des Verfahrens die Möglichkeit
geschaffen werden soll, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung tragen zu können, nicht aber, bloß die Folgen einer
unzutreffenden rechtlichen Würdigung offen gelegter
Sachverhalte zu beseitigen (zB VwGH 13.09.1988, 87/
14/159).
In diesem Zusammenhang ist auch die Feststellung des
VwGH zu sehen, dass die amtswegige Ermittlungspflicht
nicht erst im Rahmen einer abgabenbehördlichen Überprüfung zum Tragen kommt. Vielmehr wird durch die §§
161 ff BAO – unter der Überschrift „Prüfung der Abgabenerklärungen“ und explizitem Verweis auf § 115 BAO –
zweifelsfrei angeordnet, dass die Abgabenbehörde eben
bereits die Abgabenerklärungen zu prüfen hat und, soweit nötig, durch schriftliche Aufforderung zu veranlassen
hat, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben
ergänzen bzw. Zweifel beseitigen. Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie
zur Erforschung des Sachverhalts für nötig hält (zB VwGH
17.09.1999, 93/13/0059).
Es kommt nach ständiger VwGH-Judikatur somit einzig
darauf an, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im
wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. War dies der Fall, so sind –
unabhängig von einer Verschuldensfrage – die Tatsachen
nicht als „neu hervorgekommen“ iSd § 303 Abs 1 lit b
BAO zu qualifizieren, weshalb auch eine rechtmäßige
Wiederaufnahme von Amts wegen nicht erfolgen kann.
Man ist also gut beraten, dem Finanzamt in Steuererklärungen, Jahresabschlüssen, Beilagen etc möglichst
umfassend die zugrunde liegenden Überlegungen, Qualifikationen u.ä. offen zu legen und somit bereits im Veranlagungsstadium die Abgabenbehörden bestmöglichst
und proaktiv zu servicieren. Auf die Art und Weise
kommt man seiner rechtlichen gebotenen Mitwirkungspflicht vorbildhaft nach und schafft sich eine jedenfalls
anzustrebende positive Gesprächsgrundlage für etwaige
zukünftige Diskussionen. Darüber hinaus aber ist es die
einzige Möglichkeit, um die „Chance“ einer amtswegigen
Wiederaufnahme des Verfahrens möglichst gering zu halten.
Ein Nachweis der vollständigen Offenlegung im Rechtsmittelverfahren samt der kritischen Überprüfung der
Begründung des Wiederaufnahmebescheides insbesondere hinsichtlich der Ermessenserwägungen, vermag hier oft
„Wunder“ zu wirken. Wenn auch uU nicht sogleich in erster Instanz (per BVE) so regelmäßig doch in zweiter
Instanz vor dem UFS. Auch von dieser Rechtsprechungsinstanz existieren mittlerweile unterstützende Argumentationshilfen in Form von bereits ergangenen UFS-Entscheidungen.
5. Zusammenfassung
Wenngleich es nicht auf ein etwaiges Verschulden der
Behörde ankommt, betreffend die Frage, warum bestimmte Tatsachen im abgeschlossenen Verfahren nicht berücksichtigt wurden, so bedeutet dies nicht, dass der Abgabepflichtige zu jeder Zeit mit einer amtswegigen Wiederaufnahme gem § 303 Abs 4 iVm § 303 Abs 1 lit b BAO konfrontiert werden kann. Bei vollständiger Offenlegung
aller entscheidungsrelevanten Umstände bereits im Veranlagungsstadium wird aufgrund dessen regelmäßig
nicht von einem Vorliegen „neu hervorgekommener Tatsachen“ auszugehen sein und somit eine etwaige Verfügung einer Wiederaufnahme erfolgsversprechend bekämpft werden können.
■
IMPRESSUM
Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft
Österreichs (Auflage 7.500 Stück). Erscheinungsart vierteljährlich.
Herausgeber und Verleger: BÖB – Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter,
Wilhelm Budai, 1220 Wien, Eipeldauer Straße 38/19/3.
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Druck: Dorrong Druck OHG, Kärntnerstraße 96, 8053 Graz.
Urheber und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Die Meinung der Autoren und der Leserbriefe müssen nicht unbedingt der
des Herausgebers entsprechen. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Verantwortung
übernommen. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Redaktionsschluß für die nächste Ausgabe: 5. Mai 2007
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Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Sozialversicherungswerte für 2007
BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
BÖB – März 2007 – 29/07
BDO Auxilia Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft
Kohlmarkt 8-10, 1010 Wien
e-mail: [email protected]
http://www.bdo.at
29
30
Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Firmen-Pkw
statt Gehaltserhöhung?
Fall aus der Beratungspraxis:
Ing. Mag. Ernst Patka
Geschäftsführer der
Steuer und Service Steuerberatungs GmbH
e-mail: [email protected]
Einen Firmen-Pkw mit Privatnutzungsmöglichkeit statt
einer Gehaltserhöhung zu gewähren, bringt Arbeitgebern
und Arbeitnehmern eine Reihe von finanziellen Vorteilen. Der Arbeitgeber spart Kosten, der Arbeitnehmer hat
ein höheres verfügbares Einkommen. Der Praxisfall gibt
hiezu ein Berechnungsbeispiel.
q
Der uns geschilderte Sachverhalt
Franz R ist als Buchhalter in einem Handelsbetrieb beschäftigt und verdient monatlich brutto € 2.500,00 (14x).
Er fährt derzeit einen bereits 6 Jahre alten Golf, für den
monatlich € 200,00 an Betriebskosten (Wartung, Reparatur,
Benzin, Reifen etc) anfallen.
Franz R ist entschlossen, einen neuen PKW zu leasen und
zwar einen VW Golf Trendline TDi (Neupreis: ca
€ 20.000,00 inkl NoVA und USt).
Der Berechnung liegen die folgenden Daten zugrunde:
■ Franz R ist kein Alleinverdiener.
■ Er unterliegt dem System Abfertigung „Neu“.
■ Beschäftigung in Wien die U-Bahnsteuer wird – da sie
den Vergleich nicht beeinflusst – vernachlässigt.
Das folgende Leasingangebot liegt ihm vor:
R Kilometerleistung: 20.000 km jährlich
R Leasingrate: € 560,00 pro Monat (inkl. USt)
R Die Leasingrate beinhaltet alle Kosten und zwar sowohl
die Finanzierung als auch die gesamten laufenden Betriebskosten wie Diesel, Reifen, Versicherung etc.
Franz R wird – wenn er auf den neuen Golf umsteigt – um
monatlich netto € 360,00 (= Leasingrate des neuen Golf
abzüglich der bisherigen Kfz-Kosten seines alten Autos)
weniger an verfügbarem Einkommen haben. Da er vor
kurzem seine Bilanzbuchhalter-Prüfung positiv abgeschlossen hat und demnächst karrieremäßig zum Gruppenleiter Kreditoren/Debitoren aufsteigen wird, erwartet
er sich eine Gehaltserhöhung.
Er stellt die folgenden Überlegungen vorbereitend für das
Gehaltsgespräch an.
1 Wie hoch müsste die Bruttogehaltserhöhung pro
Monat sein, damit er keinen Nettoverlust hat aufgrund
der höheren Autokosten des neuen Golf?
2 Wie sieht sein verfügbares Nettoeinkommen aus, wenn
er statt der Gehaltserhöhung einen Firmen-Pkw erhält.
q
Die Ausgangssituation
■ Berücksichtigt werden nur das Werbungskosten- und
Sonderausgabenpauschale.
■ Bemessungsgrundlage für den Pkw-Sachbezug: € 20.000
■ Die Berechnungen werden mit dem Programm DVOLOVOR durchgeführt.
BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
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q
Die notwendige Gehaltserhöhung
Weil Franz R – trotz neuem Golf, der ihn monatlich um
€ 360,00 finanziell mehr belastet – das gleiche verfügbare
Jahresnettoeinkommen haben möchte, muss die Gehaltserhöhung so hoch sein, dass der zusätzliche jährliche
Nettomehrbetrag die finanzielle jährliche Pkw-Kostenmehrbelastung in Höhe von € 4.320,00 ausgleicht (= €
360,00 Pkw-Mehrkosten x 12 Monate).
Sein neuer Jahresnettobetrag müsste daher €
27.680 betragen dies ergibt, berechnet mit
dem Lohnprogramm DVO-LOVOR, einen
neuen Monatsbruttobezug von ca € 3.100,00.
Schlussfolgerung: Will Franz R trotz neuem Golf und
damit verbunden höheren Pkw-Kosten ein gleich hohes
restliches verfügbares Jahresnettoeinkommen haben,
müsste er eine Gehaltserhöhung von
monatlich brutto € 600,00 erhalten. Die
Arbeitgeberkosten steigen in diesem Fall
um € 11.030,00 auf € 56.970,00 (gerundet).
q
Firmen-Pkw statt Gehaltserhöhung
Alternativ rechnet Franz R durch, was ihm und seinem
Arbeitgeber die Variante Firmen-Pkw statt Gehaltserhöhung bringt.
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Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
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q
Der Vorteilhaftigkeitsvergleich
3 Aspekte sprechen für die Vorteilhaftigkeit einer Gewährung eines Firmen-Pkw (mit Privatnutzungsmöglichkeit)
im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung.
1 Kostenaspekt 2 Emotionaler Aspekt 3 Abwicklungs(siehe Tabelle nächste Seite q)
technischer Aspekt
q Die Raiffeisen Leasing GmbH bietet seit dem
Frühjahr 2006 österreichweit das Produkt
„Dienstwagen statt Gehaltserhöhung“ an.
Es werden für die unterschiedlichsten PKWTypen und Leasingvarianten VorteilhaftigkeitsAnsprechperson: Mag. Alfred Berger
vergleiche berechnet.
Tel. 01/71 601-8085 • e-Mail: [email protected]
Er unterstützte auch unsere Redaktion mit den entsprechenden Leasingraten-Kalkulationsdaten.
q Auf Wunsch mailen wir Ihnen gerne die DVO LOVOR
Abrechnungsblätter zu und zwar
R jenes für den Ausgangsfall (€ 2.500 [14x])
R jenes im Falle der Gehaltserhöhung um € 600 (€ 3.100
[14x])
R jenes im Falle der Gewährung des Firmen-Pkw (€ 2.500
[14x] + KFZ-Sachbezug von € 300 [12x])
Unsere Mailadresse: [email protected]
Dieser Artikel ist der Zeitschrift: Personalverrechnung
für die Praxis (Verlag LexisNexis) entnommen.
Referenzen:
„Ich muß Ihnen wirklich ein dickes Lob aussprechen,
denn in keiner anderen Personalverrechnungszeitschrift
ist soviel ,Praxis drinnen‘. Ihre Zeitschrift ist übersichtlich und verständlich aufgebaut und eine große Unterstützung für jeden Personalverrechner.“
Anneliese Winkler, Arnfels
„Die neue Zeitschrift ist super praxisgerecht – das beste,
was es derzeit auf dem Markt gibt.“
Dr. Karin Wagner, Kufstein
q Den GRATISDOWNLOAD des Jänner 2007-Heftes
zum Kennenlernen finden Sie unter:
http://www.steuer-service.at/Herausgeber_von_Fachzeitschrif.195.0.html
q Interessenten schicke ich gerne ein Probeheft zu.
q BÖB Mitglieder erhalten ein um ca EUR 20,00 ermäßigte Kennenlern-ABO.
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Personalverrechnung
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Personalverrechnung
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NEUERUNGEN in der
Personalverrechnung
Wilhelm Kurzböck
Herausgeber von
„WIKU-Personal aktuell“
Selbstständiger Trainer für Personalverrechnung und Arbeitsrecht
Liebe Leserinnen und Leser des BÖB-Journals!
Im Folgenden erhalten Sie einen kompakten Überblick
über die Neuerungen, die per 1. 1. 2007 in der Personalverrechnung zu beachten sind:
q Abfertigung ALT
1. Zeiten eines unbezahlten Urlaubs:
Derartige Zeiten zählen als Dienstzeit für die Abfertigung
ALT. Es kann aber ausdrücklich vereinbart werden, dass
diese Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung ALT
außer Betracht bleiben (OGH 8 ObA 47/05p vom 8. 9. 2005).
2. Diäten in der Abfertigung ALT:
Kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass die pauschalen
Aufwandsvergütungen deutlich über vergleichbaren Einschätzungen des Gesetzgebers liegen, so liegt es am
Arbeitgeber, den Aufwandscharakter der Zahlung zu
beweisen (OGH 8 ObA 87/05k vom 30. März 2006).
q Abfertigung NEU
1. Rollung von MV-Beiträgen bei Nachzahlungen:
Im Falle einer Nachzahlung (mit SV-Rollung) müssen
auch die MV-Beiträge gerollt werden (HV-Protokoll Oktober
2005).
2. Beitragsfreier Monat:
Parallelbeschäftigung neben einem karenzierten – der Abfertigung NEU unterliegenden – Dienstverhältnis zieht
erneut beitragsfreien Monat nach sich (HV-Protokoll Oktober 2005).
q Altersteilzeit
1. Höchstbeitragsgrundlage bei ATZ:
Die Höchstbeitragsgrundlage stellt nicht nur eine Förder-,
sondern auch eine Entgeltsgrenze dar, die im Wege der
Vereinbarung, aber nicht automatisch durch Rechtsanspruch überschritten werden kann (OGH 9 ObA 27/05v
vom 30. September 2005).
2. Vorzeitige Auflösung einer ATZ nach altem Recht:
◆ Die durch vorzeitige Auflösung einer geblockten ATZ
auszuzahlenden Reststunden müssen auch in die Berechnung der Sonderzahlungen einbezogen werden.
◆ Der Lohnausgleich wird dann nicht in die Berechnung
der Reststunden einbezogen, wenn der diesbezügliche
Ausschluss kollektivvertraglich oder einzelvertraglich
vereinbart wurde.
◆ Der 50%ige Zuschlag nach § 19e AZG fällt im Zuge der
Reststundenauszahlung nur dann weg, wenn dies im
Kollektivvertrag so vorgesehen ist (OGH 8 ObS 20/05g
vom 16. 11. 2005).
3. SV-Berechnung bei Altersteilzeit:
Die Kammerumlage sowie der DNA zum WF-Beitrag können dem Arbeitnehmer in voller Höhe in Abzug gebracht
werden. Der Arbeitgeber braucht diese Abgaben nicht zu
übernehmen (VwGH 2003/08/0015 vom 21. Dezember 2005).
4. Hacklerpension und vorzeitiges ATZ-Ende:
Wird die Hacklerpension in Anspruch genommen und
deshalb die geblockte Altersteilzeit vorzeitig aufgelöst, so
kann das Entgelt für die Reststunden als „Nachzahlung“
versteuert werden (2. Lohnsteuer-Wartungserlass).
q An-, Ab- und Änderungsmeldungen
Neues Feld für Angehörige von TabaktrafikantInnen (Kinder, Enkel- und Adoptivkinder sowie Gatten von Tabaktrafikbesitzern), die im Dienstverhältnis in der Trafik
beschäftigt sind.
q Angehörigenmitversicherung
◆ Für LebensgefährtInnen gilt seit 1. August 2006 ein
erschwerter Zugang zur Angehörigenmitversicherung.
◆ Es bedarf hierzu entweder der Kinderbetreuung durch
den Mitversicherten oder des Pflegegeldbezuges (Stufe
Nr. 4) durch Haupt- oder Mitversicherten.
◆ Auch gleichgeschlechtliche PartnerInnen können sich
auf diese Art und Weise mitversichern lassen (BGBl. I
Nr. 131/2006 vom 27. Juli 2006).
BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
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BÖB – März 2007 – 29/07
q Anmeldung NEU
Bleibt auch im Jahr 2007 vorerst auf das Burgenland
beschränkt.
q Arbeitsbehelf 2007
Den
Arbeitsbehelf
2007
können
Sie
unter
http://www.wikutraining.at <Bücher & Fachinformationen> <Tools> herunterladen.
q Arbeitskräfteüberlassung
Die Gestellung bzw. Überlassung von Arbeitskräften an
ausländische Unternehmen zwecks Anlagenerrichtung
(Auslandsmontage) muss ebenfalls die Steuerbefreiung
nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (Montageklausel) nach sich
ziehen (VwGH 2001/13/0226 sowie VwGH 2002/13/0068
vom 24. Oktober 2005).
q Arbeitsunfälle
1. Arbeitsunfälle von Arbeitern – Judikaturwende:
Verläuft die Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalles bei einem Arbeiter über den Stichtag seines
Arbeitsjahres, so beginnt mit dem ersten Tag des neuen
Arbeitsjahres ein neuer Anspruch zu laufen (OGH 9 ObA
13/06m vom 7. Juni 2006).
2. Meldepflicht für Beschäftiger bei Arbeitsunfällen:
Erleidet eine überlassene Arbeitskraft einen Arbeitsunfall,
so muss der Beschäftiger die Meldung durchführen (BGBl.
I Nr. 131, ausgegeben am 27. Juli 2006).
q Arbeitszeitkalender für das Baugewerbe
Den neuen Arbeitszeitkalender für die „lange Woche –
kurze Woche“ können Sie unter http://www.wikutraining.at , Button <Bücher & Fachinformationen>, Link
<Nützliche Tools>, Link <Baugewerbe> herunterladen.
q Aufwandsersätze
1. Ersatzpflicht bei Lenkern für Fahrerkarte:
LKW-Lenker, die sich eine Fahrerkarte für das digitale
Kontrollgerät, welches in LKW installiert ist, anschaffen
müssen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf
Refundierung der anteiligen Anschaffungskosten (OGH 9
ObA 92/06d vom 18. Oktober 2006).
2. Aufwandsersätze steuerpflichtig:
Erhält der Arbeitnehmer einen Aufwand vom Arbeitgeber
ersetzt, so ist dieser Kostenersatz steuerpflichtig zu behandeln (VwGH 2002/15/0065 vom 23. September 2006).
q Ausbildungskostenrückersätze
Gesetzliche Verankerung in § 2d AVRAG,
Übernahme der Grundsätze der bisherigen Judikatur,
schriftliche Vereinbarung notwendig,
Maximaler Amortisationszeitraum: 5 Jahre (in besonderen Fällen: 8 Jahre),
◆ Monatliche Amortisation notwendig,
◆ KV-Bestimmungen, die am Tag des Inkrafttretens des
Gesetzes aufrecht waren, sind absolut vorrangig
◆ gilt für Vereinbarungen nach dem 17. März 2006 (BGBl.
I Nr. 36, ausgegeben am 17. 3. 2006).
◆
◆
◆
◆
q Aushilfen
Mindesttaglohn im Gastgewerbe 2007: € 26,21
q Ausländerbeschäftigung
Es gelten ab 1. 1. 2007 dieselben Übergangsbestimmungen
für StaatsbürgerInnen aus Rumänien und Bulgarien wie
für Staatsbürger jener Länder, die mit 1. Mai 2004 der EU
beigetreten sind (Ausnahme: Malta und Zypern) (BGBl. I
Nr. 85, ausgegeben am 23. Juni 2006).
q Außergewöhnliche Belastungen
1. Auswärtige Berufsausbildung:
Pauschbetrag (€ 110,–/Monat) steht je angefangenem
Monat zu (2. Lohnsteuer-Wartungserlass).
2. Kosten für Heilpraktiker:
Kosten für Heilpraktiker aus Deutschland können als
außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden (2. Lohnsteuer-Wartungserlass).
q Bauarbeiterurlaubs- und -abfertigungsgesetz
Zeiträume einer Kündigungsentschädigung sind nach
dem BUAG zuschlagspflichtig und müssen auch als
Urlaubsanwartschaftszeiträume gewertet werden (OGH 9
ObA 55/06p vom 7. Juni 2006)
q Behinderte
1. Kündigungsfrist:
Bei begünstigt Behinderten muss auch während der ersten sechs Beschäftigungsmonate im Falle unter Arbeitgeberkündigung eine Kündigungsfrist von mindestens vier
Wochen eingehalten werden (OGH 9 ObA 30/06m vom 7.
Juni 2006).
36
Personalverrechnung
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2. Rückwirkende Zuerkennung einer begünstigten
Behinderteneigenschaft:
Wird zwar rückwirkend eine begünstigte Behinderteneigenschaft zuerkannt, reicht jedoch die Rückwirkung nicht
bis vor den Tag des Ausspruches der Arbeitgeberkündigung, so bleibt die AG-Kündigung rechtswirksam (OGH 9
ObA 86/06x vom 11. August 2006).
q Beitragsgruppenschema für das Jahr 2007
Alle aktuellen Beitragsgruppen können Sie unter
http://www.wikutraining.at, Button <Bücher & Fachinformationen>, <Tools>.
Für Vorstände gibt es ab 2007 neue Beitragsgruppen ➔
D2x sowie D4xu
q Beitragskalender 2007
Der aktuelle Beitragskalender für 2007 kann unter
http://www.wikutraining.at <Bücher & Fachinformationen>, <Tools> heruntergeladen werden.
q Beitrags- und leistungsrechtliche Werte für
2007
◆
◆
◆
◆
GFG/Monat: € 341,16,
GFG/Tag: € 26,20,
HB/Tag: € 128,–,
HB/Monat: € 3.840,–,
Alle Werte aus ASVG und den anderen SV-Gesetzen für
2007 finden Sie unter http://www.wikutraining.at, Button
<Bücher & Fachinformationen>, <Tools>.
q Beitragsprüfung
Beitragsschätzung ist nur möglich, wenn die Arbeitnehmer „feststehen“ (VwGH 2002/08/0273 vom 19. Oktober
2005).
q Betriebsärztliche Leistungen
Übernimmt der Arbeitgeber Kosten einer Gesundheitsvorsorge im Rahmen des betriebsärztlichen Dienstes, so kann
Steuerfreiheit nach § 3 EStG gegeben sein, wenn die Leistung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von
Arbeitnehmern angeboten wird oder im überwiegend
betrieblichen Interesse gelegen ist (1. Lohnsteuer-Wartungserlass 2006).
q Blum-Lehrlingsprämie
Aktion wurde verlängert (bis 30. 6. 2007).
Vorsicht: bei neuen Fällen sollte die Antragsstellung vor
dem Eintritt des Lehrlings erfolgen.
q Dienstleistungsschecks
Umsatz 2006: ca. € 1.000.000,–,
zuletzt ca. € 100.000,– pro Monat,
ca. 2000 Arbeitgeber für 2006,
ca. 2000 Arbeitnehmer für 2006.
Evaluierung im ersten Quartal 2007, danach ev. gesetzliche Anpassungen.
◆ BMwA zeigt sich zufrieden (Kurier vom 20. 12. 2006)
◆
◆
◆
◆
◆
q Dienstreise
1. Fahrtenbuchführung über Excel und Pflichtinhalte
eines Fahrtenbuches:
Fahrtenbuchführung über Excel ist nicht ordnungsgemäß
(BFH vom 16. November 2005, VI R 64/04).
Pflichtinhalte für ein Fahrtenbuch (BFH VI R 87/04 vom 16.
März 2006).
2. Kollektivvertragliche Dienstreise ist steuerlich tot:
Ab 1. 1. 2008 erwarten wir ein neues Dienstreisesystem im
Steuerrecht, da die Ungleichbehandlungen zwischen lohngestaltenden Vorschriften dem VfGH ein „Dorn im Auge“
war (VfGH G 147/05 sowie V 111/05 vom 22. Juni 2006).
3. KV für das Kleingüterbeförderungsgewerbe:
Bis 31. 12. 2007 bleiben Dienstreisen nach diesem KV steuerlich unangetastet (trotz gegenteiliger arbeitsrechtlicher
Judikatur).
q Dienstverträge – freie Dienstverträge – Werk-
verträge
U. a. folgende Tätigkeiten wurden vom VWGH trendmäßig als echte Dienstverhältnisse angesehen:
◆ Souvenirverkäufer (VwGH 2003/08/0274 vom 20. September 2006),
◆ Essenszusteller (VwGH 2002/08/0242 vom 19. Oktober
2005),
◆ Aerobictrainer (VwGH 2004/08/0101 vom 24. Jänner
2006),
◆ Call-Center-Mitarbeiter (VwGH 2002/08/0215 vom 7. September 2005)
q DZ
1. DZ-Entfall bei Entfall von DB wegen SV-Entfalls:
Entfall des DZ, wenn DB wegen fehlender SV-Pflicht im
Inland entfällt.
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Personalverrechnung
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2. DZ-Werte 2007:
Keine Änderungen gegenüber 2006.
q Familienhospizmaßnahmen
◆ Änderung ab 18. März 2006:
◆ Sterbebegleitung für Adoptiv- und Pflegeeltern sowie
für Stiefkinder möglich,
◆ Begleitung von schwersterkrankten Kindern nun auch
für Stiefkinder möglich, Begleitzeitraum bei schwersterkrankten Kindern: 5 Monate plus 4 Monate (BGBl. I
Nr. 36, ausgegeben am 17. März 2006).
q Feiertagsarbeit
Wird jemand für einen Feiertag berechtigterweise zum
Dienst eingeteilt, so kann er für diesen Tag eine Urlaubsvereinbarung treffen.
Im Falle eines durchgehenden Schichtbetriebes haben
ArbeitnehmerInnen der Nachtschicht keine bezahlte Feiertagsruhe (OGH 9 ObA 60/05x vom 4. Mai 2006).
q Freie Dienstnehmer
Reisekosten sind rückwirkend beitragsfrei und können in
der Zukunft nach den Grundsätzen der Legaldefinition in
der SV frei behandelt werden (BGBl I Nr. 130, ausgegeben
am 27. Juli 2006).
q Freiwillige Abfertigung
Auch Viertel- und Zwölftelüberhänge von freiwilligen
Abfertigungen sind von DB, DZ und KommSt befreit
(VwGH 2001/14/0034 vom 22. September 2005).
q Gleichbehandlung
1. Benachteiligung einer Mehrheit:
Wird eine Minderheit gegenüber einer Mehrheit bevorteilt, so ist dies kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (OGH 8 ObA 26/06s vom 11. Mai 2006).
2. Diskriminierung von Rauchern:
Es ist zulässig, Raucher von einer Stellenbewerbung auszuschließen
q Grenzüberschreitende Beschäftigung
Beschäftigt ein deutsches Unternehmen, welches keinen
Sitz in Österreich hat, einen in Österreich lebenden Arbeit-
nehmer mit Beschäftigungsgebiet Österreich und Rechtswahl „deutsches Arbeitsrecht“, so müssen dennoch die
mit zwingender Wirkung ausgestatteten gesetzlichen
Bestimmungen aus dem österreichischen Arbeitsrecht
beachtet werden (OGH 9 ObA 103/05w vom 12. Juli 2006).
q Jubiläumsgeld
Wird aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher
Bestimmungen ein Jubiläumsgeld bereits vorzeitig anlässlich eines Austrittes gewährt, so liegt dennoch keine
Abfertigung (weder gesetzlich noch kollektivvertraglich)
vor (VwGH 2002/13/0038 vom 19. April 2006)
q Kilometergelder
Können auch in der Steuererklärung bzw. in der Buchführung auf die zweite Nachkommastelle aufgerundet
angesetzt werden (Arbeitnehmer und Selbstständige).
q Kinderbetreuungsgeld
Einzelkinder, die ab 1. 1. 2007 im Bezugszeitraum von
Mehrlingen geboren werden, stoppen den Mehrkindzuschlag nicht mehr ab.
Krankenkassen dürfen das e-card-Service-Entgelt mit dem
Kinderbetreuungsgeld aufrechnen (BGBl I Nr. 97, ausgegeben am 23. Juni 2006).
q Kollektivvertrag im Gastgewerbe
Nachtzuschlag gebührt bei Nichtbeherbungsbetrieben nur
dann, wenn die Öffnungszeiten überwiegend zwischen 22
Uhr und 6 Uhr liegen (HV-Protokoll Oktober 2005).
q Kollektivvertrag für Handelsangestellte
1. Behaltezeit für Lehrlinge:
Die „große“ Behaltezeit für Lehrlinge beträgt nach dem
KV für Handelsangestellte 5 Monate, die „kleine“ Behaltezeit beträgt nach diesem KV 2,5 Monate (OGH 9 ObA
170/05y vom 25. Jänner 2006).
2. Einbeziehung von Umsatzprämien in Sonderzahlungen:
Nach dem KV für Handelsangestellte sind monatlich
gewährte Umsatzprämien nicht in die Berechnung von
Sonderzahlungen einzubeziehen (VwGH 2004/08/0137 vom
21. Dezember 2005).
38
Personalverrechnung
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3. Kündigung zum 15. und/oder Letzten:
Die ausschließliche Möglichkeit zur Quartalskündigung
setzt fünf Jahre der Angestelltentätigkeit im Betrieb voraus
(OGH 9 ObA 107/05h vom 12. Juli 2006).
q Kollektivvertragsabschlüsse 2006/2007
Laufende Infos mit teilweisen Links auf Lohn- und
Gehaltstabellen
unter
http://www.wikutraining.at
<Forum ARS>, Link <Personalverrechnungsnews>
q Kombilohn
Das Projekt „Kombilohn“ hat sich im Jahr 2006 nicht wirklich als „Renner“ erwiesen.
q Kommunalsteuer
1. Subunternehmer auf Baustellen:
Subunternehmer auf Baustellen ➔ 6-Monate-Frist muss
von Subunternehmer selbst überschritten werden, damit
die Baustellengemeinde für die Einhebung der Kommunalsteuer zuständig wird (Kommunalsteuer-Info vom 23.
März 2006).
2. Tätigkeit in mehreren Betriebsstätten:
Werden Arbeitnehmer innerhalb eines Monats in mehreren Betriebsstätten tätig è Aufteilung der Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer (Kommunalsteuer-Info vom
23. März 2006).
q Konkurrenzklausel
1. Gesetzliche Neuregelung für Arbeiter:
◆ Schaffung eines § 2c AVRAG für Arbeiter = wortgleiche
◆ Bestimmung wie bei den Angestellten,
◆ Konkurrenzklausel ungültig, wenn Monatsentgelt im
Austrittsmonat maximal das 17fache der täglichen
Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
◆ gilt für neue Vereinbarungen bei Angestellten nach
dem 16. März 2006 sowie für neue Vereinbarungen bei
Arbeitern nach dem 17. März 2006 (BGBl. I Nr. 35 und
36, ausgegeben am 16. und 17. März 2006).
2. Kundenschutzklauseln
Kundenschutzklauseln sind Konkurrenzklauseln (OGH 9
ObA 185/05d vom 22. Februar 2006).
3. Einvernehmliche Auflösung:
Hier bleibt die Konkurrenzklausel ohne weitere Vereinbarungen aufrecht (OGH 9 ObA 11/06t vom 29. März 2006).
4. Übernahme von Abfertigungsansprüchen:
Übernimmt der abwerbende Arbeitgeber die durch die
Selbstkündigung verloren gegangenen Abfertigungsansprüche des Arbeitnehmers, so ist kein UWG-Tatbestand
erkennbar (OGH 4 Ob 190/05b vom 29. November 2005).
q Krankenstand
AG-Kündigung während des Krankenstandes bei Arbeitern:
Wird ein Arbeiter während des Krankenstandes gekündigt
und ist das Dienstverhältnis noch vor dem Beginn eines
neuen Arbeitsjahres beendet, so lebt dennoch ein neuer
Anspruch im „fiktiv“ neuen Arbeitsjahr auf, wenn der
Arbeitnehmer über den Stichtag des neuen Arbeitsjahres
hinaus krank ist (OGH 9 ObA 115/05k vom 7. Juni 2006).
Kündigung während des Krankenstandes – EuGH:
Die Kündigung durch den Arbeitgeber während eines
Krankenstandes ist keine Diskriminierung, solange keine
Behinderung vorliegt (EuGH C-13/05 vom 11. Juli 2006).
Geschlechtsspezifische Krankenstände:
Für geschlechtsspezifische Krankenstände gibt es keine
Zusatzkontingente (EuGH C-191/03 vom 8. September 2005).
Elektronische Krankenstandsbescheinigungen:
Krankenstandsbescheinigungen können seit 1. 1. 2007
auch über ELDA bezogen werden.
q Lehrlinge
Wird mit einem Lehrling eine einvernehmliche Auflösung
vereinbart (schriftlich und – bei Minderjährigkeit - mit
Zustimmung der Eltern), so muss sich der Lehrling bei der
AK oder beim ASG über den Kündigungs- und Entlassungsschutz belehren lassen (OGH 9 ObA 20/06s vom 4.
Mai 2006).
q Lenker
Änderungen per 1. Juli 2007:
◆ Neuregelung der maximalen Wochenarbeitszeit (60
Stunden),
◆ Neuregelung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit
(48 Stunden),
◆ Änderungen bei den Ruhepausen (30 Minuten nach
6 Stunden Arbeitszeit, zusätzliche 15 Minuten nach
9 Stunden Arbeitszeit),
◆ Begriff der Nachtarbeit bei Lenkern: 0 bis 4 Uhr, bei
Nachtarbeitstagen ➔ max. 10 Stunden Arbeitszeit
sowie Ausgleich durch verlängerte Tages- oder
Wochen(end)ruhe.
BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
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BÖB – März 2007 – 29/07
◆ Ergänzung des Arbeitsvertrages bezüglich Aufforderung an Lenker, sonstige Wochenarbeitszeiten bei anderen Arbeitgebern bekannt zu geben,
◆ Ergänzung des Arbeitsvertrages hinsichtlich arbeitszeitund arbeitsruherechtlicher Bestimmungen (BGBl. I Nr.
138, ausgegeben am 3. August 2006).
q Lohn- und Gehaltsabrechnung
Lohn- und Gehaltsabrechnungen dürfen aus Sicht der
Finanzverwaltung auch elektronisch an den Arbeitnehmer
übermittelt werden.
q Lohnpfändung
◆ Neue Werte für 2007,
◆ Neue Pfändungstabellen unter http://www.wikutraining.at <Bücher & Fachinformationen>, <Tools>.
q Lohnzettel
1. Lohnzettel 2007:
Neues Feld auf dem Lohnzettel für das Jahr 2007, auf welchem sehr genau der letzte Beschäftigungsort des Arbeitnehmers anzugeben ist (für Zwecke der Statistik Austria).
2. Lohnzettel für Grenzgänger:
Müssen erstmalig übermittelt werden, auch wenn im
Inland keine Steuerpflicht gegeben ist (Lohnsteuerprotokoll
2006).
q Mindestlohntarife 2007
Alle mit 1. Jänner 2007 gültigen Mindestlohntarife finden
Sie unter http://www.wikutraining.at <Bücher & Fachinformationen>, <Tools> frei zum Herunterladen.
q Mischbetriebe (KV)
Kollidieren in einem Unternehmen ein kollektivvertragsloser Teil sowie ein Teil, der einem KV unterworfen ist, so ist
auf ALLE ArbeitnehmerInnen des Unternehmens der Kollektivvertrag anzuwenden, auch wenn der KV-Bereich
max. 10% des Betriebsergebnisses ausmacht (OGH 9 ObA
139/05i vom 25. Jänner 2006).
q Optionen
Arbeitgeber ist auch dann für die Einhebung der Lohnsteuer zuständig, wenn Arbeitnehmer die Option erst nach
dem Ausscheiden ausübt (2. Lohnsteuer-Wartungserlass
2006).
q Pendlerpauschale
1. Mehrere Arbeitsverhältnisse:
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Pendlerpauschale im Arbeitsverhältnis nicht vor, weil z. B. nur
an zwei Tagen pro Woche gearbeitet wird, gibt es aber
noch ein zweites Dienstverhältnis, wodurch ein Überwiegen der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum erreicht
wird, so kann eine Pendlerpauschale über den Weg der
Veranlagung beantragt werden (2. Lohnsteuer-Wartungserlass 2006).
2. Kurzfristige Unterbrechungen:
Bei kurzfristigen Unterbrechungen (Krankheit, Urlaub
etc.) bleibt die Pendlerpauschale unverändert erhalten (2.
Lohnsteuer-Wartungserlass)
q Pensionsabfindungen
Barwertfreigrenze bleibt im Jahr 2007 gleich wie im Jahr
2006: € 9.900,—
q Probezeit
Wird eine Probezeit nicht im Arbeitsvertrag vereinbart
und ist eine Probezeitautomatik im KV vorgesehen (hier:
KV für Angestellte im Handel), so kann ein dringender
Personalbedarf als schlüssiger Verzicht auf die Probezeit
interpretiert werden (OGH 9 ObA 45/06t vom 7. Juni 2006).
q Provisionen
Wird eine Provision einerseits auf 12 laufende Zahlungen
und andererseits auf Quartalszahlungen aufgeteilt, so
wird das Jahressechstel durch die laufenden Bezüge erhöht und durch die Quartalsprovisionen belastet (VwGH
2002/13/0097 vom 13. September 2006)
q Rückerstattung des Krankenentgelts
1. Der „richtige“ Arbeitgeber:
In einer Reihe von Entscheidungen wurde klargestellt,
dass ein Arbeitgeber nicht Mitglied bei der Wirtschaftskammer sein muss, um eine Rückerstattung des Krankenentgelts zu erlangen (bisher entschieden: Gemeinden, Pfarren, Diözesen, Frauenorden dürfen Erstattungsanträge,
wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, einbringen (OGH 10 ObS 86/06d vom 27. Juni 2006)
2. Erstattung nicht auf 32 Kalendertage beschränkt:
Für einen längeren Krankenstand ist das Kontingent –
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Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
wenn keine anzurechnende Vorerkrankung zu werten war
– nicht auf 32 Tage beschränkt, sondern muss 42 Tage
betragen (OGH 10 ObS 123/06w vom 17. August 2006).
3. Neues Arbeitsjahr – neues Kontingent:
Geht eine Dienstverhinderung über das Arbeitsjahr, so
beginnt auch das Erstattungskontingent automatisch von
vorne (OGH 10 ObS 108/06i vom 12. September 2006).
4. Erstattung über ELDA:
AUVA-Erstattungen können seit 1. 1. 2007 über ELDA eingereicht werden.
q Rückforderung von Entgelt
1. Rückzahlung eines Stundenüberhangs:
Wurde eine Vollbeschäftigung vereinbart und leistete der
Arbeitnehmer im Ergebnis lediglich 60 % der vereinbarten
Arbeitszeit, so kann der Arbeitgeber das zuviel bezahlte
Entgelt zurückfordern (OGH 9 ObA 53/05t vom 3. August
2006).
2. LV-technische Rückabwicklung von rückgezahltem
Arbeitslohn aus dem Vorjahr:
◆ Steuerrechtlich ist von Werbungskosten nach
§ 16 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen.
◆ SV-rechtlich müssen die Beiträge vom Krankenversicherungsträger nach § 69 ASVG angefordert werden
(OGH 8 ObA 69/05p vom 13. Juli 2006).
◆ Steuerrechtlich ist der rückzuzahlende Betrag unter
Kennzahl 243 („sonstige steuerfreie Bezüge“ auszuweisen (2. Lohnsteuer-Wartungserlass 2006).
q Sachbezüge
1. Gutbürgerliche Kleidung:
Werden Mitarbeiter eines Unternehmens im Rahmen eines
Corporate-Identity (CI) mit einer bestimmten Kombination
aus gutbürgerlicher Kleidung für die Arbeitszeit ausgestattet, so liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor
(BFH VI R 21/05 vom 22. Juni 2006).
2. Fehlendes Fahrtenbuch:
Eine Sachbezugsnachversteuerung im Zuge einer GPLAPrüfung nur mit dem Hinweis, „weil kein Fahrtenbuch
geführt wurde“, ist nicht rechtens (VwGH 2002/14/0143
vom 15. November 2005).
3. Wesentlich beteiligte Gesellschafter:
Erhält ein wesentlich beteiligter Gesellschafter von der
Gesellschaft mbH ein Firmen-KFZ zur Privatnutzung beigestellt, so ist der Sachbezug zu schätzen. Der Arbeitgeber
ist nicht an die für steuerliche Dienstnehmer gültige Sach-
bezugsverordnung gebunden (VwGH 2003/15/0063 vom 22.
Dezember 2005).
4. Auslandsmontage:
Inländische Sachbezüge während der Phase der Auslandsmontage bleiben steuerfrei.
q Schadenersatz
1. Schadenersatz für zu geringe Pension wegen falscher
Entlohnung:
Erhält ein Arbeitnehmer wegen einer falschen (zu geringen) Entlohnung eine geringere Pension, so muss der
Arbeitgeber in Bezug auf die Differenzpension einen Schadenersatz leisten (OGH 9 ObA 164/05s vom 22. Februar
2006).
2. Drittschadensregress:
Bleibt ein Arbeitnehmer nach einem fremdverschuldeten
Unfall behindert und kann er nicht mehr voll eingesetzt
werden, so kann der Arbeitgeber Schadenersatz vom Schädiger fordern (OGH 2 Ob 303/04d vom 16. März 2006).
3. Überwachungskosten:
Überwachungskosten können dem Arbeitnehmer nur
dann in Abzug gebracht werden, wenn die Überwachung
wegen des Arbeitnehmers veranlasst worden ist (OGH 9
ObA 129/05v vom 12. Juli 2006).
q Schwerarbeiterpension
Meldepflicht für Arbeitgeber für das Jahr 2007: Ende Februar 2008 oder bei früherem Austritt mit Anspruch auf
Schwerarbeiterpension.
Einheitliches Erfassungsdokument wird ausgearbeitet.
q Sonderausgaben
Werden im Zuge einer Liebhabereitätigkeit auch Pflichtpensionsbeiträge geleistet, so sind diese als Sonderausgaben ohne betragliche Beschränkung anzuerkennen (VwGH
2004/15/0038 vom 20. April 2006).
q Sozialversicherungsbeiträge
1. Beitragssätze in der SV nach ASVG:
Keine Veränderungen gegenüber dem Jahr 2006.
2. Ausländische Pflichtbeiträge:
Können von der LSt-Bemessungsgrundlage als Pflichtbeiträge berücksichtigt werden, wenn der Arbeitgeber diese
Beiträge einbehält (2. Lohnsteuer-Wartungserlass).
BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
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BÖB – März 2007 – 29/07
q Steuerfreie Leistungen nach § 68 EStG 1988
1. Erhöhter Freibetrag nach § 68/6 EStG 1988:
Der erhöhte Freibetrag nach § 68 Abs. 6 EStG 1988 steht
nur dann zu, wenn bereits mehr als die Hälfte der Normalarbeitszeit zwischen 19 Uhr und 7 Uhr geleistet wird
(VwGH 2005/14/0087 vom 26. Juli 2006).
2. All-inclusive-Entlohnung:
Sind laut Vereinbarung durch ein Gehalt bzw. durch einen
Lohn sämtliche Überstunden abgegolten, so darf aus steuerrechtlicher Sicht unterstellt werden, dass 20 Überstunden mit einem Zuschlag im Ausmaß von 50% durch den
Lohn bzw. das Gehalt abgegolten sind (2. Lohnsteuer-Wartungserlass).
q Überstundenpauschalen
Eine Überstundenpauschale muss dann valorisiert werden, wenn der Arbeitnehmer diese Pauschale für eine fixe
Zahl von zu leistenden Überstunden erhält (VwGH
2004/08/0228 vom 21. Dezember 2005)
q Umsatzsteuer
Anhebung der Kleinunternehmergrenze per 1. 1. 2007 auf
€ 30.000,- (BGBl. I Nr. 101/2006, ausgegeben am 26. Juni 2006)
q Urlaub
Den Arbeitnehmer trifft keine Pflicht zur Überprüfung,
inwieweit ihm der Verbrauch von Urlaub während der
Kündigungsfrist möglich oder zumutbar ist (OGH 9 ObA
144/05z vom 16. Dezember 2005).
q Vergleiche
1. Vergleich mit einem Betriebsratsmitglied:
Erhält ein Mitglied des Betriebsrates anlässlich seiner Einwilligung in eine einvernehmliche Auflösung seines
geschützten Dienstverhältnisses eine freiwillige Abfertigung, so ist diese Zahlung in der SV als beitragsfreie Abgangsentschädigung zu werten (VwGH 2005/08/0048 vom
16. November 2005).
2. Vergleich in der Lohnsteuer (2. Lohnsteuer-Wartungserlass):
Unterliegt der Arbeitnehmer der Abfertigung NEU, und
wird der Vergleich daher bis € 7.500,– mit 6 % versteuert
und darüber hinaus im Verhältnis „1/5 frei und 4/5 Lohnsteuertarif“ der Besteuerung unterworfen, dann ist der auf
den Vergleich entfallende SV-Beitrag (DNA-Anteil) verhältnismäßig aufzuteilen.
Die begünstigte Besteuerung beim Vergleich (bis € 7.500,–
mit 6%, darüber hinaus „1/5 frei und 4/5 nach Tarif) kann
bei Arbeitnehmern, die vom alten Abfertigungssystem ins
neue Abfertigungssystem gewechselt sind, nur für Zeiträume des neuen Systems angewandt werden.
Trennt sich der Arbeitgeber in Unfrieden vom Arbeitnehmer, so ist es unglaubwürdig, dass er ihm zum Abschied
eine zusätzliche freiwillige Abfertigung gewährt. Es ist
von einem Vergleich auszugehen.
q Verzugszinsen
ASVG- und GSVG-Verzugszinsen für das Jahr 2007:
6,74%
q Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
◆ Nach der Aufhebung der Verordnung durch den VfGH
gibt es keine neue Verordnung, sondern äußerst detaillierte Regelungen im zweiten Lohnsteuer-Wartungserlass (Rz 688c, 992, 992a, 992b und 993).
◆ Diese Bestimmungen laufen wiederum auf eine Ungleichbehandlung zwischen Vortragenden auf Fachhochschulen sowie bei Erwachsenenbildungseinrichtungen hinaus.
q Vorzeitiger Austritt
Die Nichtrückkehr von der Karenz kann – wenn zuvor
schon um eine einvernehmliche Auflösung angesucht
wurde und diverse Arbeitsutensilien von der Arbeitnehmerin an den Arbeitgeber retourniert worden sind – als
unberechtigter vorzeitiger Austritt interpretiert werden
(OGH 9 ObA 75/06d vom 11. August 2006).
q Werte in der SV
Tägliche Geringfügigkeitsgrenze: € 26,20
Monatliche Geringfügigkeitsgrenze: € 341,16
Pauschbetragsgrenze: € 511,74
Höchstbeitragsgrundlage pro Tag: € 128,–
Höchstbeitragsgrundlage pro Monat: € 3.840,– bzw.
€ 4.480,–
◆ Höchstbeitragsgrundlage pro Jahr: € 7.680,–
◆
◆
◆
◆
◆
q Wochengeld
Trifft den Arbeitgeber die „Wochengeldzahlungspflicht“
nach § 8 Abs. 4 AngG, so muss der Arbeitgeber auch dann
leisten, wenn die Angestellte eine Selbstversicherung nach
§ 19a ASVG hat (HV-Protokoll Oktober 2005).
42
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q Zukunftssicherungsbeiträge
1. Jahreszahlungen in der SV:
Jene Teile der Versicherungsprämie, die nicht sv-frei, sind
können im Falle einer jährlichen Bezahlung als Sonderzahlung in der SV gewertet werden.
2. Jahreszahlungen in der Lohnsteuer:
Diese belasten das Jahressechstel und den Freibetrag
(€ 620,–) nicht (1. Lohnsteuer-Wartungserlass 2006).
3. Freibetrag ist arbeitgeberbezogener Jahresbetrag:
Der Betrag von € 300,– steht pro Arbeitgeber zu und ist ein
Jahresbetrag (2. Lohnsteuer-Wartungserlass 2006)
Infos aus der WIKU-PV-Akademie
Die ersten Lern-, Trainings- und Nachschlageunterlagen aus der PV-Akademie sind bereits erhältlich:
Lohnpfändung intensiv
◆ Die PV-Akademie ist am 10. November 2006 losgestartet.
◆ Das erste Modul behandelte die komplexe Materie
der Lohnpfändung.
Wer kann diese Unterlage gebrauchen?
◆ Die dazu erstellte Unterlage ist zugleich
• Lernunterlage,
• Trainingsunterlage,
• Nachschlagewerk.
◆ Sie kann eingesetzt werden von Personen, welche
die Lohnpfändung erst erlernen wollen sowie von
Personen, welche diese Unterlage für Nachschlagezwecke benötigen, dort wo die herkömmlichen und
gängigen Lehrbücher mit dem Latein am Ende sind.
Was erwartet den Käufer/die Käuferin?
◆ Den Käufer/die Käuferin erwartet die aktualisierte
Originalunterlage zur Ausbildung im Master Kurs
„PV-Akademie“.
◆ Diese Unterlage enthält
• 30 gelöste Beispiele,
• über 300 Frage-Antworten-Programme,
• Musterformulierungen für den Schriftverkehr,
• viele praktische Tipps,
• die gesammelten Probleme aus zahlreichen Foren,
Schulungen und Beratungen samt Lösungen.
Welche Themen werden abgedeckt?
◆ Die Themenpalette reicht von
• leichten Beurteilungsfällen zur Ermittlung des
Existenzminimums bis hin zu
• komplexesten Aufgabenstellungen.
◆ Auszug aus den Themeninhalten:
• die Drittschuldnererklärung – alle Details und
praktische Tipps,
• Unterhaltspfändungen,
• Pfändungen in Verbindung mit Vorschüssen,
• Reisekosten und Lohnpfändung,
• Zusammenrechnung bei mehreren Drittschuldnern,
• Pfändungen aus dem Ausland,
• Pfändung bei freien Dienstnehmern,
• Verpfändungen und Zessionen,
• Privatkonkurs,
• die Rolle von Inkassounternehmen,
• Bezüge von dritter Seite (z. B. BUAK),
• und vieles mehr.
Was kostet diese Unterlage?
Der Preis beträgt € 40,– netto zuzüglich Umsatzsteuer
und zuzüglich Versandspesen.
Wie aktuell ist diese Unterlage?
Sie wird mit Stand 1. Jänner 2007 (Pfändungswerte
2007) erhältlich sein.
Geschäftsführer in der Lohnverrechnung
◆ Alle Fragen, die Geschäftsführer in Verbindung mit
der Lohnverrechnung aufwerfen, werden in dieser
Unterlage auf ca. 60 Seiten besprochen.
◆ Dabei wird sowohl auf den gewerberechtlichen als
auch auf den handelsrechtlichen Geschäftsführer
eingegangen.
◆ In beiden Fällen werden jeweils sehr detailliert
◆ die arbeitsrechtliche Situation sowie
◆ die abgabenrechtlichen Besonderheiten behandelt.
◆ Weiters wird auch die Situation der Verrechnung
von Reisekosten in der Lohnverrechnung in Bezug
auf diese Personengruppe beleuchtet.
◆ Der Preis der Unterlage: € 25,– netto zuzüglich
Umsatzsteuer und Versandspesen.
Mein Personalverrechnungstrainer – das Lernbuch für die Personalverrechnung
◆ Die Aktualisierungsarbeiten für das Lernbuch “mein
Personalverrechnungstrainer” sind bereits abgeschlossen.
◆ Auf 541 Seiten wird Ihnen anhand von 16 Kapiteln
das Thema der Personalverrechnung anhand von
über 200 Demobeispielen und zusätzlich über 100
gelösten Übungsfällen (zum „Selber-Üben“) vermittelt, auf dem Stand ab 1. 1. 2007.
◆ Dieses Buch wird mittlerweile von VIER Instituten
eingesetzt und begleitet alljährlich ein paar hundert
Kandidaten auf dem Weg zur Personalverrechnungsprüfung.
BILANZBUCHHALTER
43
Personalverrechnung
BÖB – März 2007 – 29/07
◆ In dieses Buch wurde die Erfahrung von über 15
Kursjahren eingearbeitet und werden die Themen
nicht anhand von Gesetzestexten oder Erlasstexten
erläutert, sondern in verständlicher Sprache.
◆ Es werden vor allem in jenen Bereichen Zusatzübungen und Zusatzerklärungen angeboten, wo die
Erfahrung gelehrt hat, dass hier Kursteilnehmer
leichter Verständnisschwierigkeiten haben als in
anderen Bereichen.
◆ Am Beginn eines jeden Kapitels wird ein Überblick
über die jeweiligen Inhalte gegeben, am Ende eines
jeden Kapitels kann der Lernende anhand von zahlreichen textbezogenen Überprüfungsfragen sein
gelerntes Wissen abtesten. Die Überprüfungsfragen
entsprechen den Prüfungsfragen des mündlichen
Teils im LV-Kurs des WIFI OÖ.
◆ Dieses Buch ist um € 90,— netto zuzüglich Umsatzsteuer und zuzüglich Versandspesen erhältlich und
kann ab Mitte Jänner 2007 von uns versandt werden.
◆ Manfred Hörzi hat den ausführlichen Praxisteil zum
Selberüben verfasst, Wilhelm Kurzböck den Lern-,
Nachschlage- und Demobeispiele-Teil sowie die
Überprüfungsfragen.
◆ Dieses Buch ist auch für jene geeignet, welche die
Materie fundiert wiederholen und festigen möchten
sowie für jene, welche die Lohnverrechnung im
Selbststudium erlernen wollen.
◆ Über Ihre Bestellung freuen wir uns unter
[email protected].
Nenne dich nicht arm, weil deine Träume
nicht in Erfüllung gegangen sind;
wirklich arm ist nur, der nie geträumt hat.
Marie von Ebner-Eschenbach (1830–1916), österreichische Erzählerin,
Novellistin und Aphoristikerin
Blicke immer in die Sonne,
dann fällt der Schatten hinter Dich.
Unbekannt
Wer kämpft, kann verlieren,
wer nicht kämpft, hat schon verloren!
Unbekannt
Nicht weil die Dinge unerreichbar sind
wagen wir sie nicht,
weil wir sie nicht wagen, bleiben sie unerreichbar.
Senaca (1–65 n.Chr), römischer Philosoph, Dramatiker,
Naturforscher und Staatsmann
Der höchste Lohn für unsere Bemühungen ist nicht das,
was wir dafür bekommen,
sondern das, was wir dadurch werden.
John Ruskin (1819–1900), englischer Schriftsteller, Maler,
Kunsthistoriker und Sozialphilosoph
Ein Hindernis darf man nie umgehen,
man muss es ausschalten.
Unbekannt
Achte auf Deine Gedanken!
Sie sind der Anfang Deiner Taten.
CHINESISCHE WEISHEIT
Der Optimist sieht in jedem Problem eine Aufgabe.
Der Pessimist sieht in jeder Aufgabe ein Problem.
Unbekannt
Lebensweisheiten
Es gibt zwei Möglichkeiten Karriere zu machen:
Entweder man leistet wirklich etwas oder man behauptet,
etwas zu leisten. Ich rate zu der ersten Methode,
denn hier ist die Konkurrenz bei weitem nicht so groß!
Zusammengestellt von Tanja Mayr + Wilhelm Budai
DANNY KAYE (1913–1987) amerikanischer Schauspieler
Wer glücklich ist, kann glücklich machen.
Wer’s tut, vermehrt sein eigenes Glück.
Tu, was du fürchtest, und die Furcht wird dir fremd.
Johann Gleim (1719–1803), Dichter der Aufklärungszeit
und Motivationstrainer
In allen Dingen ist hoffen besser als verzweifeln.
Johann Wolfgang von Goethe (1749–1832),
Das Schönste, was es in der Welt gibt,
ist ein leuchtendes Gesicht.
deutscher Dichter und Dramatiker
Albert Einstein (1879–1955), Mathematiker und Physiker
Dale Carnegie (1888–1955), US-amerikanischer Schriftsteller
44
Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Im besonderen Visier
der Prüfer – die Provisionen
Erfolgreich durch die GPL A:
Beispiele:
Ing. Mag. Ernst Patka
Geschäftsführer der
Steuer und Service Steuerberatungs GmbH
e-mail: [email protected]
Mit diesem Artikel erläutern wir das Prüffeld Provisionen
mit den folgenden, praxisgerecht aufbereiteten Themen
ab.
R Folgeprovisionen
R Provisionen von
dritter Seite
R Einhaltung des
sv-rechtlichen
Anspruchsprinzips
q
Folgeprovisionen
Sozialversicherungsrechtlich ist zwischen …
a) . . . Folgeprovisionen mit Betreuungspflicht
b) . . . Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht
zu unterscheiden.
Erhält ein (ehemaliger) Arbeitnehmer nach Beendigung
seines Dienstverhältnisses eine Folgeprovision, für die
eine Betreuungspflicht bestand, dann ist diese beitragspflichtig. Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht sind
hingegen beitragsfrei.
Damit fallen auch keine Abfertigung-Neu-Beiträge an.
Ausführungen hiezu finden Sie im Punkt 044-01-00-06 der
E-MVB.
q
Provisionen von dritter Seite
■ Sozialversicherung
Immer wieder finden sich in der Praxis Sachverhalte, wo
Arbeitnehmer von Dritten für ihre Leistung Entgelte
bekommen.
R Der Bankangestellte erhält für die Vermittlung von
Bausparverträgen von der Bausparkasse Vermittlungsprovisionen.
R Der Verkäufer in einem Autohaus bekommt für die
Vermittlung von Finanzkrediten bzw. Leasingverträgen von der kreditgewährenden Bank bzw. vom
Leasingunternehmen Provisionen.
Für den Arbeitgeber (Bank bzw Autohändler) stellt sich
die Frage, ob er die Provisionen von Dritten in die SVBemessungsgrundlage miteinbeziehen muss – die Antwort ist: JA
Der Grund liegt in der Formulierung des § 49 Abs 1
ASVG, der regelt, was sv-rechtlich als Entgelt gilt:
§ 49 Abs 1 ASVG: „Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer
aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von
einem Dritten erhält.“
Wertvolle Erkenntnisse für die Praxis liefern die beiden
VwGH Urteile (15. 10. 2003, 2000/08/0044 und 17. 3.
2004, 2000/08/0067), die Provisionszahlung von Bausparkassen zum Inhalt haben.
Nach Ansicht des VwGH kommt es nicht darauf an, ob
die Provision vom Dritten freiwillig oder aufgrund eines
Vertrags gewährt wird.
Eine Provision von einem Dritten ist dann als beitragspflichtiges Entgelt zu werten, wenn die folgenden zwei
Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:
1 Der Arbeitnehmer erbringt die Leistung (zB Vermittlung von Bausparverträgen) nicht nur im Interesse der
Bausparkasse (des Dritten), sondern auch der Arbeitgeber hat an dieser Vermittlungstätigkeit ein Leistungsinteresse.
2 Weiters ist erforderlich, dass
a) entweder auch in Bezug auf die Vermittlungstätigkeit die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher
Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG überwiegen oder
b) eine inhaltliche und/oder zeitliche Verschränkung
der beiden Tätigkeiten vorliegt.
Zu 1 : Das Arbeitgeber-Leistungsinteresse
Nach der Rechtssprechung des VwGH kommt es bei der
Beantwortung der Frage, ob die Provisionen von dritter
Seite beim Arbeitgeber sv-pflichtiges Entgelt von dritter
BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
45
BÖB – März 2007 – 29/07
Seite darstellen, auf das Leistungsinteresse des Arbeitgebers an der Tätigkeit an, durch welche die Provisionseinkünfte erzielt werden.
Für ein solches Interesse können beispielsweise folgende
Indizien sprechen:
R die Leistungen des Arbeitnehmers, die von dritter
Seite entgolten werden, bereichern das Leistungsangebot des Arbeitgebers gegenüber seinen eigenen
Kunden,
R der Arbeitgeber stimmt der entsprechenden Tätigkeit des Arbeitnehmers zu,
R er stellt dafür seine Einrichtungen zur Verfügung,
R er gestattet zumindest teilweise die Durchführung
der Tätigkeit in der von ihm bezahlten Arbeitszeit
und
R er trägt die Kosten, die mit der Tätigkeit in Verbindung stehen.
Zu 2 : Abhängigkeit oder Verschränktheit der Leistungen
Eine derartige Verschränkung liegt nicht vor, wenn sich
die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachten
Arbeitsleistungen von der Tätigkeit als Vermittler inhaltlich und in ihrem Ursprung völlig trennen lassen.
Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem
Dienstverhältnis und der Vermittlungstätigkeit spräche,
wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses die Identität von Kunden bekannt würde, auf die
sich dann seine Vermittlung bezieht.
Bei der Betrachtung der „inhaltlichen oder zeitlichen Verschränkung“„ wird ein entsprechend starker inhaltlicher
Zusammenhang der beiden Tätigkeiten einen zeitlichen
Zusammenhang grundsätzlich entbehrlich machen.
Die SV-Pflicht wurde in den VwGH-Erkenntnissen insbesondere aufgrund des folgenden vorliegenden Sachverhalts festgestellt:
1 Der Arbeitgeber stellte für die Vermittlungstätigkeiten
seine Einrichtungen sowie die Dienstzeit seiner Angestellten zur Verfügung, sodass es den Mitarbeitern erst
dadurch überhaupt ermöglicht wurde, potenzielle
Kunden für die zu vermittelnden Bausparverträge
ausfindig zu machen und mit ihnen die, den Vertragsabschluss vorbereitenden, Gespräche zu führen.
2 Unter derartigen Voraussetzungen ist es nicht mehr
entscheidend, ob die Geschäfte, die im Rahmen der
Tätigkeit der Dienstnehmer für die Bausparkasse angebahnt wurden, tatsächlich während der Dienstzeit
zum Abschluss gelangten oder ob dies außerhalb der
Dienstzeit der Fall war.
4 Das Leistungsinteresse des Arbeitgebers ergibt sich
aus folgenden Fakten:
➔ die Prospekte der Bausparkasse wurden in den
Geschäftsräumlichkeiten der Bank zur Entnahme für Kunden bereitgelegt,
die Bank untersagte weder diese Nebentätigkeit
noch nahm sie daran Anstoß, dass das „Kapital“
(= die Kundenbeziehungen) für die Zwecke des
Abschlusses von Bausparverträgen nutzbar gemacht wurde (praktisch eine Konkurrenzierung
zu eigenen Produkten).
4 An dem vorliegenden inneren Zusammenhang der
Vermittlungstätigkeiten mit dem Beschäftigungsverhältnis ändern auch folgende Fakten nichts:
➔ Die Provisionszahlungen flossen den Dienstnehmern direkt von der Bausparkasse und nicht über
Vermittlung durch den Arbeitgeber zu,
➔ die Schulungen der Mitarbeiter erfolgten außerhalb der Sphäre des Arbeitgebers,
➔ zwischen der Bausparkasse und der Bank bestand
keine vertragliche Beziehung.
➔
Praxistipp
Verpflichten Sie die Arbeitnehmer schriftlich dazu, Ihnen
die monatlichen Provisionsansprüche, die sie von Dritten
(Versicherungs-, Leasingunternehmen) erwerben, bekannt
zugeben, damit Sie Ihren sv-rechtlichen Melde- und Abfuhrverpflichtungen nachkommen können.
■ Lohnsteuer
Die Rz 963 bis 967 der LStR 2002 regeln die Sichtweise der
Finanz. Anders als bei der SV besteht eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung für den Arbeitgeber nur dann, wenn
die Provisionsleistung des Dritten eine Verkürzung des
Zahlungsweges darstellt.
Mit anderen Worten: Eine LSt-Abzugsverpflichtung besteht dann, wenn der Dritte mit der Provisionszahlung
eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt (VwGH 28. 5. 1998, 96/15/0215). Die Randzahlen 965ff führen aus, wann dieser Sachverhalt aus der Sicht
der Finanz vorliegt bzw wann nicht.
a) Rz 965: LSt-Abzugspflicht ➔ JA
„Von einer Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer (und damit von Lohnsteuerpflicht) ist auszugehen,
wenn
• die Tätigkeit im Auftrag oder im unmittelbaren Interesse
(zB zur Erweiterung der Angebotspalette des Arbeitgebers) des
Arbeitgebers erfolgt,
• die Tätigkeit (teilweise) in der Dienstzeit und im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit ausgeübt wird,
• der Arbeitgeber auf Grund der Tätigkeit seines Arbeitnehmers für das andere Unternehmen Zahlungen von diesem
anderen Unternehmen zu erhalten hat (zB Anteil an der Provision oder pauschale Provision oder Ersatz der vom Arbeitnehmer verursachten Aufwendungen) und
• dem Arbeitgeber die Höhe der Zahlungen des anderen
Unternehmens an den Arbeitnehmer bekannt ist.
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Personalverrechnung
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Beispiel:
Ein Schalterbediensteter einer Bank vermittelt im Rahmen seiner Tätigkeit am Schalter Bausparverträge. Es besteht eine
Vereinbarung mit der Bausparkasse, wonach 50% der Vermittlungsprovision direkt von der Bausparkasse an den Schalterbediensteten überwiesen werden, 50% erhält die Bank. Die
Zahlung der Bausparkasse tilgt eine Schuld der Bank als
Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber
hat daher von den Provisionen Lohnsteuer einzubehalten.“
RZ 966 und 967: LSt-Abzugspflicht à NEIN
Randzahl 966:
„Ist der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit verhalten,
Geschäftsabschlüsse für ein anderes Unternehmen zu vermitteln
bzw vorzubereiten, nimmt aber der Arbeitgeber auf die daraus
resultierende Entlohnung, die direkt vom anderen Unternehmen
an den Arbeitnehmer erfolgt, keinen Einfluss und sind ihm die
daraus erhaltenen Provisionen auch nicht bekannt, dann sind
diese nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers geleisteten Provisionen - je nach Art der Tätigkeit für das andere Unternehmen
als Arbeitslohn von dritter Seite oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb - im Wege der Veranlagung zu erfassen (VwGH 28.
5. 1998, 96/15/0215). Dabei ist der Freibetrag gemäß § 41 Abs.
3 EStG zu berücksichtigen.“
Randzahl 967:
„Steht die Vermittlungstätigkeit für das andere Unternehmen
in keinem inhaltlichen Zusammenhang zur Haupttätigkeit
und wird sie selbständig mit Unternehmerrisiko außerhalb der
Dienstzeit ausgeübt, liegen in der Regel gewerbliche Einkünfte vor. Bei organisatorischer Eingliederung und Weisungsgebundenheit gegenüber dem anderen Unternehmen kann auch
ein Dienstverhältnis zum anderen Unternehmen vorliegen.
■ Dienstfreistellung
Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Dauer der
Kündigungsfrist frei und hindert er ihn dadurch an der
Erwirtschaftung von Provisionen, sieht § 12 AngG einen
ausdrücklichen Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers vor (siehe unseren Praxisfall im April-Heft [PVP
2006/32,102]).
Der Arbeitgeber kann diesem Entschädigungsanspruch
nur entgehen, wenn im Dienstvertrag dem Arbeitgeber
die Möglichkeit eingeräumt wird, den Arbeitnehmer an
einen anderen Arbeitsplatz ohne Provisionsanspruch zu
versetzen.
■ Einbeziehen in Sonderzahlungen?
Grundsätzlich kann nur der Kollektivvertrag selbst vorgeben, welche Bezugsbestandteile in die Berechnung von
Sonderzahlungen einzubeziehen sind.
Der VwGH lehnte eine Einbeziehung von Verkaufs- und
Umsatzprovisionen in die Berechnungsgrundlage für Sonderzahlungen für Handelsangestellte ausdrücklich ab
(VwGH 16. 6. 2004, 2002/08/0095 und VwGH 29. 6.
2005, 2003/08/0037).
■ Provisionen und Beendigung des Dienstverhältnisses
Wie erfolgt die Provisionsberechnung im Falle eines Austrittes, wenn der Provisionsanspruch von Bedingungen
abhängig ist, deren Erfüllung sich erst nach Beendigung
des Dienstverhältnisses ermittelt werden kann?
Der OGH (24. 10. 2001, 9 ObA 202/01y) entschied, dass die
Aliquotierungsregel des § 16 AngG auch bei JahreszielUmsatzprovisionen zur Anwendung kommen muss.
Die Leitsätze:
Beispiel:
Der Buchhalter einer Bank ist in seiner Freizeit als Bausparkassenvertreter tätig. Die Tätigkeit erfolgt ausschließlich auf
Provisionsbasis, ohne Weisungsgebundenheit und mit eigenen Arbeitsmitteln. Die Provisionen sind als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb im Veranlagungsweg zu erfassen.“
q
R Der Provisionsanspruch ist nicht davon abhängig,
inwieweit der erreichte Umsatz alleine auf die Tätigkeit
des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.
R Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Provisionsanspruches darf nicht nur jener Umsatz sein,
der während der Tätigkeit des Arbeitnehmers tatsächlich beim Arbeitgeber erzielt wurde.
SV-rechtliches Anspruchsprinzip
Im Rahmen einer GPLA konzentrieren sich die Prüfer bei
Provisionen im Wesentlichen
auf die folgenden 4 Themenbereiche. Hier wird überprüft, ob die arbeitsrechtlichen Ansprüche erfüllt wurden. Wenn dies nicht der Fall
sein sollte, dann werden SV-Beiträge für die nicht erfüllten, aber dem Arbeitnehmer zustehenden Provisionsansprüche vorgeschrieben.
■ Das Ausfallsprinzip bei Nichtleistungszeiten
Eine Schmälerung einer Umsatzprovision während des
Urlaubes, einer Krankheit bzw einer Pflegefreistellung ist
rechtlich unzulässig und unwirksam. Aufgrund des Ausfallsprinzipes hat der Arbeitnehmer während dieser Zeiten die Provisionen zu erhalten, die er verdient hätte,
wenn er während dieser Zeiten gearbeitet hätte.
Der im Jahre 1978 abgeschlossene General-KV zum UrlG
präzisiert, wie der Provisionsanteil zu ermitteln ist, der in
das Urlaubsentgelt einzubeziehen ist.
• Grundsatz: Es ist der Provisionsdurchschnitt der letzten
12 Monate vor dem Urlaubsantritt zu berechnen.
BILANZBUCHHALTER
Personalverrechnung
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BÖB – März 2007 – 29/07
AUSNAHME:
• Direktprovisionen (= Provisonen aus Direktgeschäften)
Direktgeschäfte sind solche, die ohne Vermittlung des
Arbeitnehmers zustande kommen. Werden diese Direktprovisionen vertraglich nicht ausdrücklich für Nichtleistungszeiten ausgeschlossen, dann erhält der Arbeitnehmer diese auch während des Urlaubes, weshalb sich eine
Einbeziehung dieser Provisionen im Wege des Ausfallsprinzip erübrigt (à idR keine Einbeziehung in das
Urlaubsentgelt).
• Analoges gilt für Folgeprovisionen (à idR keine Einbeziehung in das Urlaubsentgelt)
Hinweis für die Praxis
1 Die Berechnungsgrundsätze des General-KV werden
in der Praxis auch für die anderen „Ausfallsprinzipfälle“ (zB Krankheit etc) angewandt.
2 Bezüglich des Ausfallsprinzips iVm Urlaub verweisen
wir auf unser Themen-Special im Juni-Heft (PVP
2006/47, 159).
q
Uebrigens – Kennen Sie schon unser BOEBKollegenservice?
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der von uns versandten, praxisbezogenen und verständlichen Quick News für Ihre Klienten von Interesse
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Karriere im Finanz- und Rechnungswesen
BUCHHALTUNG
BilanzexpertIn
mit internationalem
Know-how
„Buchhalter ohne zusätzliche Ausbildungen werden bei der
Entlohnung eng am Kollektivvertrag geführt und zählen zu
den Drop-out Kandidaten“, erklärt Teamforce-Geschäftsführer Günther Salzmann. Zusatzwissen über die Bilanzierung in amerikanischen Unternehmen nach USGAAP oder in europäischen Firmen nach IAS/IFRS
können den Job sichern, die Karriere und die Gehaltsentwicklung vorantreiben.
„Die Internationale Bilanzierung ist eine andere Denkweise
in der Bewertung und Abgrenzung“, betont Gangel. Auch
in der Arbeitsweise: „Statt zwölf Monate zu buchen und
im dreizehnten Monat die Bilanz zu erstellen, werden in Firmen, die nach US-GAAP bilanzieren, einmal im Monat
Bilanzen mit regelmäßigem Reporting erstellt.“
Karina Kostenrechner mit exzellenten Englischkenntnissen hat sich für die internationale Bilanz-BuchhalterKarriere entschieden. Als HAK-Absolventin würde sie
19.620 € im Jahr verdienen. Mit dem abgeschlossenen
ersten Buchhaltungskurs am Wirtschaftsförderungsinstitut steigt sie als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung
auf 27.830 €, mit dem zweiten Teil der Ausbildung
erstellt sie Rohbilanzen und verdient um 10.400 € pro
Jahr mehr. Mit der Bilanzbuchhalterprüfung kann sie
sich auf ein Jahresgehalt mit 46.550 € steigern.
Jobsorgen muss sich Karina Kostenrechner keine
machen. Salzmann: „Unternehmen suchen (Bilanz)-Buchhalter mit abgeschlossener Prüfung, mindestens drei Jahren
Berufserfahrung, zwei Jahre Begleitung von Bilanzen, eine
weitere selbstständig durchgeführte.“ Der Aufstieg ist für
Karina Kostenrechner noch nicht abgeschlossen. Berufsbegleitend absolviert sie eine US-GAAP-Weiterbildung.
Das ermöglicht ihr, die Leitung der Buchhaltung zu
übernehmen für 71.160 € im Jahr. Mit einigen Jahren
Erfahrung steigert die Nicht-Akademikerin als Bereichsleiterin Finanz- und Rechnungswesen ihr Einkommen auf 96.300 €!
• Quelle: Die Gehälter Österreichs 2006, Bruno Gangl
in Kooperation mit Teamforce
Bitte beachten Sie, was heute im Beruf verlangt wird –
und was Mann/Frau dabei verdienen kann!
Gerhard Zavis, WiBiCo
48
Wirtschaftsrecht
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Außergerichtliche Pfandverwertung?
Verkaufen Sie doch einfach die Sachen Ihres Mieters, wenn dieser den Mietzins nicht zahlt
Neue Regelungen zur außergerichtlichen Pfandverwertung
Dr. Werner Borns
Rechtsanwalt, Universitätslektor, langjähriger
Vortragender an der Finanzakademie
des WIFI Wien
Telefon 02282 60802, Fax 02282 60824
Email [email protected]
q Ausgangslage
Durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz ist seit 1. Jänner 2007 nicht nur das Handelsgesetzbuch (HGB) zum
Unternehmensgesetzbuch (UGB) geworden; es sind auch
einige Neuerungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gegeben, die so nicht nur unternehmensbezogene Geschäfte betreffen.
Bisher war ein Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung ganz allgemein verhalten, zunächst im Rahmen eines
Gerichtsverfahrens ein Urteil bzw. einen Zahlungsbefehl
zu erwirken, um damit dann gegen den Schuldner ein
Exekutionsverfahren anzustrengen. Auch Gläubiger, die
ohnedies eine Sache des Schuldners als Pfand in ihren
Händen halten, mussten diesen mühsamen und kostenintensiven Weg beschreiten. Sie konnten letztlich eben die
gerichtliche Verwertung der in ihren Händen befindlichen
Pfandsache erwirken.
Der freihändige Verkauf einer Pfandsache durch den
Pfandgläubiger war bislang den Kaufleuten vorbehalten;
dies auch nur, wenn dem nicht etwa eine anders lautende
Vereinbarung entgegenstand.
Seit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz sind die Bestimmungen über die Pfandverwertung im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) getroffen, sodass die Regeln
über die Pfandverwertung nunmehr allen Personen –
Unternehmern und Nicht-Unternehmern gleichermaßen –
zur Verfügung stehen.
q Die außergerichtliche Pfandverwertung
Ein Gläubiger kann nunmehr auch ohne gerichtliche
Schritte die Verwertung eines Pfandes vornehmen. Dies ist
jedoch auf bewegliche, körperliche Gegenstände beschränkt; dazu zählt das Gesetz auch Inhaber- und Orderpapiere. Insbesondere Liegenschaften und Forderungsrechte können so weiterhin nur gerichtlich verwertet werden (§§ 460 a und 466 a ABGB).
Eine außergerichtliche Pfandverwertung ist möglich,
wenn an solchen Gegenständen ein vertragliches oder ein
gesetzliches Pfandrecht besteht. Neben den Fällen, wo der
Schuldner eine Sache zum Pfand gegeben hat, sind so
etwa Fälle relevant, wo ein Vermieter aufgrund des Gesetzes an den vom Mieter (oder seinen mit ihm im Haushalt lebenden Familienmitgliedern) in die Immobilie eingebrachten Einrichtungsgegenständen bzw. sonstigen
Fahrnissen ein Pfandrecht hat (§ 1101 ABGB). Aber auch
das aufgrund des Gesetzes gegebene Pfandrecht des Lagerhalters an den bei ihm eingelagerten Sachen (§ 421
UGB) oder das Pfandrecht des Frachtführers an den von
ihm transportierten Sachen (§ 440 UGB) ist in diesem
Zusammenhang von Bedeutung.
q Verwertung vor Fälligkeit der besicherten
Forderung
Eine Verwertung der Pfandsache setzt grundsätzlich die
Fälligkeit der besicherten Forderung voraus.
Das Gesetz macht davon allerdings Ausnahmen, wenn
◆ die Pfandsache zu verderben oder dauerhaft und
erheblich an Wert zu verlieren droht und dadurch die
Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet wird (§ 460 a
ABGB) oder
◆ die Forderung aus einem verpfändeten Papier bereits
fällig ist (§ 466 e ABGB).
In beiden Fällen tritt der Verwertungserlös an die Stelle
der Pfandsache, sodass das Pfandrecht nunmehr am Verwertungserlös besteht.
q Das Vorgehen bei der Verwertung
Allgemeiner Grundsatz für die außergerichtliche Pfandverwertung durch den Pfandgläubiger ist, dass dieser auf
die Interessen des Pfandgebers angemessen Bedacht zu
nehmen hat (§ 466 a Abs. 2 ABGB). Er hat so insbesondere
darauf Bedacht zu nehmen, einen möglichst hohen Verwertungserlös zu erzielen.
Beabsichtigt ein Pfandgläubiger die außergerichtliche Verwertung einer Pfandsache, so hat er dies, soweit es tunlich
ist, dem Pfandgeber zunächst unter Bekanntgabe der
Höhe der aushaftenden Forderung anzudrohen. Bestehen
BILANZBUCHHALTER
49
Wirtschaftsrecht
BÖB – März 2007 – 29/07
an der Pfandsache noch weitere Pfandrechte, so ist die
Verwertung auch den anderen Pfandgläubigern anzudrohen (§ 466 b ABGB).
Der Pfandgeber hat nun ein Monat, sofern die Verpfändung aber für beide Parteien ein unternehmensbezogenes
Geschäft darstellt eine Woche (§ 368 Abs. 1 UGB), ab der
Androhung (bzw. bei Untunlichkeit der Androhung ab
Fälligkeit der besicherten Forderung), um seine Schuld zu
bezahlen und so eine Verwertung des Pfandes abzuwenden. Andere Pfandgläubiger haben binnen dieser Frist
Zeit, das Pfandrecht einzulösen, die Schuld also zu begleichen, die Forderung selbst geltend zu machen und den
Pfandgegenstand zu erlangen.
Ist diese Frist abgelaufen, so hat die Verwertung
◆ grundsätzlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer (§ 466 b
Abs. 2 ABGB),
◆ bei Gegenständen, die einen Börsen- oder Marktpreis
haben, auch durch freihändigen Verkauf (§ 466 b Abs. 4
ABGB),
◆ bei Wertpapieren, die einen Börse- oder Marktpreis
haben, und Sparurkunden durch freihändigen Verkauf
(§ 466 b Abs. 4 ABGB) und
◆ bei Inhaber- und Orderpapieren auch durch Kündigung und Einziehung der Forderung (§ 466 e Abs. 1
ABGB)
zu erfolgen.
Zeit und Ort der Versteigerung sind jeweils öffentlich
bekannt zu machen. Der Pfandgeber und Dritte, die Rechte an der Pfandsache haben, sind zu benachrichtigen (§ 466
b Abs. 3 ABGB).
Nach erfolgtem Verkauf darf die Pfandsache dem Käufer
erst nach Entrichtung des Kaufpreises übergeben werden.
Wird die Pfandsache vor Entrichtung des Kaufpreises
übergeben, so wird fingiert, dass der Pfandgläubiger den
Kaufpreis erhalten hat. Es soll so verhindert werden, dass
die Pfandsache verloren ist, der Pfandgeber jedoch mangels Kaufpreiszahlung trotzdem nicht von seiner Verbindlichkeit befreit ist (§ 466 c ABGB).
q Nach der Verwertung
Der Pfandgläubiger hat den Pfandgeber vom Ergebnis der
Verwertung unverzüglich zu verständigen (§ 466 c Abs 2
ABGB).
gläubiger die gesetzlichen Bestimmungen für die Pfandverwertung missachtet, der Erwerber der Sache aber guten
Glauben in die Befugnis des Pfandgläubigers, über die
Sache zu verfügen, hat (§ 466 d ABGB).
Der Kaufpreis gebührt dem Pfandgläubiger nach Maßgabe
seines Pfandranges im Ausmaß der gesicherten Forderung
und der angemessenen Kosten einer zweckentsprechenden Verwertung (§ 466 Abs 4 ABGB). Ein allenfalls die
Pfandforderung(en) übersteigender Betrag (Hyperocha) ist
an den Pfandgeber herauszugeben, dabei ist jedoch auf
andere Pfandgläubiger Rücksicht zu nehmen.
q Ergebnis
Die Möglichkeit einer außergerichtlichen Pfandverwertung macht das Pfandrecht an beweglichen Sachen wesentlich attraktiver, als dieses bisher war, weil wohl regelmäßig durch eine privat veranstaltete Versteigerung von
Sachen des Schuldners rascher und kostengünstiger vorgegangen werden kann, als dies bei gerichtlichen Versteigerungen der Fall ist.
Diese neue Möglichkeit birgt aber auch für den Pfandgeber Vorteile, da durch das im Vergleich zur gerichtlichen
Klags- und Exekutionsführung schnellere und kostengünstigere Vorgehen einerseits der letztlich dem Pfandgläubiger zukommende Erlös geringer sein wird und
anderseits – bei Beachtung des Grundsatzes der Wahrung
der Interessen des Pfandgebers – auch ein höherer Verwertungserlös erzielbar sein sollte, als dies bei einer gerichtlichen Verwertung zu erwarten ist.
Von besonderem Interesse ist diese Möglichkeit auch für
Vermieter zur effizienten Durchsetzung ihrer Mietzinsforderungen. In vielen Fällen wird ein entschlossenes Vorgehen zum außergerichtlichen Verkauf der Sachen des Mieters (dies etwa nach einer pfandweisen Beschreibung)
bereits geeignet sein, den Mieter zu einer Erfüllung seiner
■
Vertragspflichten zu veranlassen.
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Mit dem Verkauf der Pfandsache erlöschen alle Pfandrechte an der Sache. Der Pfandgläubiger wird Eigentümer des
gesamten Verwertungserlöses. Der Erwerber wird Eigentümer der Pfandsache; dies auch dann, wenn der Pfand-
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50
Wirtschaftsrecht
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Zusammenarbeit statt Haftung
Dr. Harald Korp
q
I. Sachverhalt
Ein Steuerberater musste sich plötzlich mit einer Schadenersatzklage eines früheren Klienten auseinandersetzen. Der
Vorwurf gegen den Steuerberater lautete, dass er bei Erstellung eines Gesellschaftsvertrages für eine OEG (nach altem
HGB) seine berufliche Befugnis überschritten und nicht über
sämtliche wie immer geartete Risiken einer Gesellschaftsgründung in Form einer OEG ausreichend aufgeklärt hatte.
Im Zuge der Verpachtung seines Gasthauses hatte der Kläger als Inhaber einer Gastgewerbekonzession mit dem
Pächter, der selbst über keine Konzession verfügte, auch die
zur Verfügungstellung der Konzession vereinbart. Vom
Steuerberater des späteren Klägers wurde ein Gesellschaftsvertrag für eine OEG entworfen und in weiterer Folge
unterfertigt. Das Hauptaugenmerk im Rahmen der Beratung wurde auf die aus der Gesellschaftsform gesetzlich
resultierende persönliche Haftung der Gesellschafter gelegt.
Vor einigen Jahren hatte der frühere Pächter das Vermögen
dieser gegründeten OEG übernommen, die Gesellschaft
wurde im Firmenbuch gelöscht. In weiterer Folge wurde
über das Vermögen des Pächters das Konkursverfahren
eröffnet.
Gläubiger der OEG haben ihre offenen Forderungen von
den Gesellschaftern, also auch vom nunmehrigen Kläger
und dem Pächter, gerichtlich eingefordert. Der Kläger als
einzig verbleibender vermögender Schuldner hat die Forderung der Gläubiger befriedigt und gleichzeitig aus dem
Titel des Schadenersatzes diese Beträge von seinem früheren Steuerberater als Vertragserrichter geltend gemacht.
q
II. Zur Entscheidung:
Das Urteil des OGH vom 8.3.2006, 7 Ob 258/05 z:
Der OGH hat in diesem Urteil festgehalten, dass die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Auftrag an einen Steuerberater,
eine entsprechende Konstellation zu finden, auf welche
Weise der Kläger seinen Befähigungsnachweis (die Konzession) zum Betrieb des Gasthauses seinem Pächter zur Verfügung stellen könnte, steht. Wenn überhaupt, nach Ansicht
des OGH, so dürfe ein Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater lediglich die „ihn betreffenden“ Textteile eines derartigen Vertrages entwerfen oder Formulierungen „vorschlagen“. Die alleinige Verfassung eines zu jeder anstehenden
Frage detailliert ausformulierten Gesamtvertrages, der auch
andere, allgemein rechtliche Regelungen betrifft, gehören
nicht zu einer von den Befugnissen der Steuerberater und
Wirtschaftstreuhänder umfassten Beratung.
Diese sei eben Rechtsanwälten bzw. Notaren vorbehalten.
Im konkreten Fall konnte der beklagte Steuerberater nicht
beweisen, dass der Kläger auch bei „umfassender rechtlicher Beratung“ bzw. einem Hinweis auf die Möglichkeit
der Gründung einer GmbH und Anstellung des Klägers
und Konzessionsbesitzers einen OEG-Gesellschaftsvertrag
in der gleichen Art und Weise und insbesondere auch mit
einem möglichen Haftungspotenzial gegen den Kläger als
Gesellschafter abgeschlossen hätte. Die diesbezügliche
Beweispflicht liegt nämlich wegen der Übertretung der
Berufsbefugnis und somit Übertretung seiner Berufsbefugnisse durch den Steuerberater, bei diesem.
Gerade den Umstand eines fehlenden Verschuldens oder
einer fehlenden Kausalität der Pflichtwidrigkeit für den
späteren Schadenseintritt zu beweisen, ist allerdings ein
nahezu unmögliches Unterfangen in einer Situation wie
beschrieben.
q
III. Schlussfolgerung:
Bei beratenden Berufen ist es nahezu alltäglich, dass klassisch „berufsfremde“ Problembereiche angesprochen bzw.
mitbesprochen werden. Um für alle Konstellationen schnelle und vor allem richtige Lösungen bereitstellen zu können,
ist es unumgänglich, eine gemeinsame Zusammenarbeit
zwischen den beratenden Berufen zu finden.
Diese Entscheidung zeigt drastisch, dass die Kompetenzüberschreitung bei Vorliegen eines Verschuldens mit Schadenersatz sanktioniert wird.
Dies wiederum hat zur Folge, dass bei einem bestehenden
Vertrauensverhältnis zwischen dem Klienten, bei dem oftmals auch „berufsfremde“ Problembereiche diskutiert und
besprochen werden, unbedingt schon aus schadenersatzrechtlichen Überlegungen heraus, jeweilig notwendigen
„Spezialisten“ beizuziehen sind. Nur damit kann man einen
Schaden bzw. einen Schadenersatzprozess vermeiden.
Der Hintergrund dieser Entscheidung liegt natürlich auch
in der immer stärker entstehenden Konkurrenz zwischen
den beratenden Berufen. Auch hier sind die jeweiligen beratenden Berufssparten aufgefordert, interdisziplinär zusammen zu arbeiten, dies zum ausschließlichen Wohle des zahlenden Klienten.
■
BILANZBUCHHALTER
51
Wirtschaftsrecht
BÖB – März 2007 – 29/07
Dienstnehmerhaftung
Ing. Mag. Ernst Patka
Geschäftsführer der
Steuer und Service Steuerberatungs GmbH
e-mail: [email protected]
Der OGH hatte sich in jüngster Zeit zweimal mit der
Anwendbarkeit des DienstnehmerhaftpflichtG (kurz: DHG)
zu befassen. Insbesondere die Abgrenzung von einer Schadenszufügung durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung zu einer
Schadenszufügung im Zusammenhang mit einer privaten
Tätigkeit ist nicht immer ganz einfach.
q
Haftung des Arbeitnehmers für Unfallschäden
am LKW
(OGH 27. 9. 2006, 9 ObA 88/06s)
• Ausgangsfall
Der Arbeitnehmer – ein erfahrener LKW-Fahrer – hatte den
Auftrag, nach Beendigung der letzten Fahrt seiner Schicht
noch in seinem Wohnbezirk bei einem Supermarkt Paletten abzuholen. Seitens des Arbeitgebers war es ihm freigestellt worden, diesen Transport auch erst am Beginn des
nächsten Arbeitstages durchzuführen. Der Arbeitnehmer
entschloss sich, erst nach Hause zu fahren und die Paletten
zu Beginn der nächsten Schicht aufzuladen. Am Heimweg
fuhr er hinter einem großen Lkw her, zu dem er einen entsprechenden Sicherheitsabstand einhielt. Bei einer Eisenbahnunterführung war ihm, durch den vor ihm fahrenden
Lkw mit Aufbau, die Sicht nach vorne genommen und er
übersah dadurch das Hinweisschild mit der Angabe der
Höhenbegrenzung für diese Eisenbahnunterführung. Der
Arbeitnehmer fuhr mit seinem Fahrzeug ein, wobei der
Anhänger des Fahrzeuges schwer beschädigt wurde. Der
Anhänger stand nicht im Eigentum des Arbeitgebers, sondern eines Dritten.
Der Arbeitnehmer wurde von der Kaskoversicherung des
Dritten in Höhe der geleisteten Versicherungszahlung in
Anspruch genommen und begehrte nun – entsprechend
den Regelungen des DHG – Ersatz der Zahlung von seinem
Arbeitgeber. Der Schaden sei im Zusammenhang mit der
Erbringung seiner Arbeitsleistung erfolgt und sei auf
einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen.
Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung mit der Begründung
ab, dass sich der Arbeitnehmer bereits am Heimweg befunden habe und daher kein Zusammenhang mit der Arbeitsleistung besteht und dass der Schadenseintritt auf eine grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen sei.
• Anwendung des DHG
Das DHG kommt immer dann zur Anwendung, wenn von
einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung ein Schaden verursacht wurde.
Dabei regelt das DHG drei Fälle:
1. Der Arbeitnehmer fügt dem Arbeitgeber einen Schaden
zu und wird von diesem zur Leistung von Schadenersatz
in Anspruch genommen.
2. Der Dienstnehmer fügt einem Dritten einen Schaden zu
und wird vom Dritten zur Leistung von Schadenersatz in
Anspruch genommen.
3. Der Arbeitnehmer fügt einem Dritten einen Schaden zu,
wobei der Dritte vom Arbeitgeber Schadenersatz verlangt und dieser beim Arbeitnehmer Regress nimmt.
In allen drei Fällen ist die Höhe des vom Arbeitnehmer zu
leistenden Schadenersatzes vom Grad des Verschuldens
abhängig:
Grad des Verschuldens
Entschuldbare
Fehlleistung
Fahrlässigkeit
Vorsatz
Haftung des AN
Kein Ersatz
des Schadens
Haftung des Arbeitnehmers, aber
richterliches Mäßigungsrecht
Volle Haftung, ohne richterliches
Mäßigungsrecht
• Haftungsprivileg nach DHG
Die Haftung des Dienstnehmers nach DHG ist gegenüber
einer Haftung nach ABGB wesentlich eingeschränkt. Das
DHG sieht ein so genanntes Haftungsprivileg vor:
➔ keine automatische Haftung für jedes Verschulden,
➔ der Schädiger hat im Regelfall nur einen Teil des Schadens zu ersetzen.
Fügt ein Arbeitnehmer in Erbringung seiner Arbeitsleistung
einem Dritten einen Schaden zu, und wird er vom Dritten
zur Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen,
so kann er von seinem Arbeitgeber (ganz oder teilweise)
den geleisteten Betrag rückfordern.
Entscheidend ist der Zusammenhang des Schadenseintrittes mit der Erbringung der Arbeitsleistung. Wurde die
Schädigung im Zusammenhang mit einem Verhalten bewirkt, das nicht der Erfüllung der vom Arbeitnehmer übernommenen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag, sondern ausschließlich den Privatinteressen des Arbeitnehmers
diente, dann kommt die Anwendung des DHG nicht in Frage. Der Schadenseintritt muss immer in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
52
Wirtschaftsrecht
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Beispiel
Beschädigt der Arbeitnehmer den Firmen-Pkw, den er auch
privat nutzen darf, anlässlich einer Urlaubsfahrt, dann hat er
dem Arbeitgeber den Schaden nach ABGB zu ersetzen; keine
Anwendung des DHG.
Im gegenständlichen Fall war insbesondere dieser Zusammenhang des Schadenseintritts mit der Erbringung der
Arbeitsleistung strittig, da der Arbeitnehmer sich bereits am
Heimweg befand. Das Gericht stellte jedoch fest, dass ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen Schadenszufügung und Arbeitsverhältnis auch bei einem Schadenseintritt
außerhalb der Dienstzeit, beispielsweise auf der Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsplatz dann anzunehmen ist,
wenn zwischen Schadensereignis und Arbeitsleistung ein
ursächlicher Zusammenhang besteht. Da der Arbeitgeber
es dem Arbeitnehmer freistellte, die Paletten nach der letzten Fahrt oder auch vor der ersten Fahrt der nächsten
Schicht aufzuladen, ist davon auszugehen, dass darin die
zumindest schlüssige Genehmigung des Arbeitgebers lag,
mit dem Fahrzeug auch nach Hause zu fahren.
Jedenfalls vertretbar ist daher auch die Rechtsauffassung
des Berufungsgerichts, dass die Fahrt des Arbeitnehmers zu
seinem Wohnort noch in unmittelbarem Zusammenhang
mit seiner Arbeitsleistung stand, sodass das Haftungsprivileg des DHG Anwendung zu finden hat.
• Verschulden
Das Gericht qualifizierte das Verhalten des Arbeitnehmers
nur als leichte Fahrlässigkeit. Das Lenken eines Fahrzeuges
ist als eine „schadensgeneigte Tätigkeit“ zu beurteilen und
diese Arbeitsleistung ist schon an sich mit einem höheren
Wagnis verbunden, als die Arbeit vieler anderer Arbeitnehmer. Insbesondere ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Unfall am Ende eines Arbeitstages ereignete.
q
Brand durch erlaubtes Rauchen am
Arbeitsplatz
(OGH 12. 7. 2006, 9 ObA 34/06z)
Mit der Abgrenzung einer rein „privaten“ Tätigkeit eines
Arbeitnehmers zu einer Schadenszufügung „bei Erbringung“ seiner Arbeitsleistung hatte sich der OGH auch bei
diesem Fall zu befassen.
• Ausgangsfall
Im Ausgangsfall war dem Arbeitnehmer das Rauchen am
Arbeitsplatz gestattet. Nachdem der Arbeitnehmer gegen
Ende seiner Arbeit noch eine Zigarette geraucht hatte, verließ er bald darauf seinen Arbeitsplatz, um nach Hause zu
gehen. Kurz darauf brach im Büro ein Brand aus, der zu
einem erheblichen Sachschaden führte. Der Arbeitgeber
forderte vom Arbeitnehmer Ersatz für den erlittenen Schaden. Strittig war, ob das DHG zur Anwendung kommt, da
unterschiedliche Auffassungen über das Bestehen eines
Zusammenhanges zwischen Schadenseintritt und der
Erbringung der Arbeitsleistung bestanden.
• OGH: Rauchen steht im Sachzusammenhang mit der
Arbeitsleistung
Der OGH bejahte unter Berufung auf bereits ergangene Entscheidungen den Zusammenhang des (erlaubten) Rauchens
mit der Erbringung der Arbeitsleistung. Bereits in der Vergangenheit bejahte die Rechtsprechung einen für die
Anwendung des DHG ausreichenden Zusammenhang
zwischen dem Verhalten des Arbeitnehmers und dem
Arbeitsverhältnis, wenn ganz allgemein ein „unmittelbarer
Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und der
Arbeitsleistung“ besteht. Es komme nur darauf an, dass der
Schaden „im Sachzusammenhang mit der Arbeitsleistung“
verursacht worden sei.
Entscheidend ist nicht, ob die konkrete Schadensursache in
einem Verhalten liegt, das im Interesse und zum Nutzen
des Arbeitgebers gesetzt wird, vielmehr kommt es darauf
an, ob zum fraglichen Zeitpunkt die Haupttätigkeit des
Arbeitnehmers der Erfüllung des Arbeitsvertrages, somit
primär dem Interesse des Arbeitgebers, gewidmet war.
Dass der Arbeitnehmer darüber hinaus zugleich private
Interessen befriedigt, kann jedenfalls dort nicht schaden, wo
dies mit der Arbeitsleistung grundsätzlich ohne weiteres
vereinbar ist und das Privatinteresse nicht – für einen nicht
ganz unerheblichen Zeitraum – eindeutig die Oberhand
über das dienstliche Interesse gewinnt.
Der geforderte Zusammenhang zwischen Schadenszufügung und Arbeitsleistung wird nicht dadurch aufgehoben,
dass ein erlaubtes, übliches oder sozialadäquates Verhalten, das mit der eigentlichen Dienstleistung nichts zu tun
hat, als unmittelbare Schadensursache anzusehen ist.
• Hinweis
Ein Arbeitnehmer, der sich während seiner Arbeitsleistung
oder in kurzfristiger Unterbrechung derselben derartigen
„privaten“ Tätigkeiten (Rauchen, Essen, Trinken, Einnahme von Medikamenten, Aufsuchen des WC, Vornahme
gymnastischer Lockerungsübungen …) widmet, fällt somit
weiterhin in den Schutzbereich des DHG.
Ein Schaden, der als Folge eines erlaubten Rauchens am
Arbeitsplatz eintritt, fällt daher in den Anwendungsbereich
des DHG.
■
Wir haben für Sie eine Checkliste
zur Dienstnehmerhaftung erstellt.
Auf Wunsch senden wir Ihnen diese gerne im Rahmen unseres
E-Mail-Service
([email protected]) zu.
BILANZBUCHHALTER
Wirtschaftsrecht
53
BÖB – März 2007 – 29/07
Die
GMBH-Ecke
Christian Fritz
Kanzlei Fritz & Schauer, Palais Lodron,
Maria-Theresien-Straße 7 / II
6020 Innsbruck
Tel: 0512 / 57 25 70 Fax: 0512 / 58 11 52
[email protected]
www.kanzleifritz-schauer.at
Geschäftsanteil und
Mitgliedschaft – (Teil 1)
Die Mitgliedschaft in der GmbH wird durch den Geschäftsanteil vermittelt. Gesellschafter ist, wer einen Geschäftsanteil an der GmbH hält. Unter dem Geschäftsanteil versteht man die Summe der mitgliedschaftlichen Rechte und
Pflichten.
Auf jeden Gesellschafter entfällt je nur ein Geschäftsanteil.
Gesellschafter einer GmbH können nicht nur natürliche
und juristische Personen, sondern auch Gesamthandgesellschaften und Erbengemeinschaften sein.
Unser heutiger Beitrag behandelt die Mitgliedschaftsrechte, in unserer nächsten Ausgabe finden Sie Näheres
über die Pflichten im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft.
1. Grundlagen
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Übernahme einer
Stammeinlage bei Gründung der GmbH bzw. im Falle
einer Kapitalerhöhung oder durch nachträglichen Erwerb
eines Geschäftsanteils. Jeder Gesellschafter steht mit dem
Betrag seiner tatsächlich einbezahlten Stammeinlage im
Firmenbuch.
Die Stellung eines Gesellschafters zur Gesellschaft und seinen Mitgesellschaftern ist durch den individuellen Geschäftsanteil verkörpert. Die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten können bzw. sollen in den
meisten Fällen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus dispositiv gestaltet werden. Die Hauptpflicht des
Gesellschafters besteht in der Erfüllung seiner gesellschaftsvertraglichen Einlagenverpflichtung und allenfalls
in seiner Nachschusspflicht.
2. Mitgliedschaftsrechte
2.1. Übersicht
◆ Recht auf Sitz und Stimme in der Generalversammlung
◆ Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen
◆ Ausübung von Minderheitsrechten
• Gesellschafter mit einer Beteiligung von 10 v.H. am
Stammkapital
• Einberufung einer Generalversammlung (§ 37 Abs
1 GmbHG
• Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen
Organmitglieder (§ 48 GmbHG)
• Ergänzung der Tagesordnung (§ 38 Abs 3 GmbHG)
• Bestellung von Revisoren (§ 45 GmbHG)
• Bestellung von Liquidatoren (§ 89 GmbHG
◆ Übermittlung des Jahresabschlusses
2.2. Allgemeines
Die Mitgliedschaftsrechte gehen nur teilweise aus dem
Gesetzeswortlaut des GmbHG hervor und sind durch die
Rechtsprechung beträchtlich verfeinert worden. Hinzu
kommt die weit gehende Vertragsfreiheit im GmbH-Recht.
Der Gesellschaftsvertrag kann umfangreiche weitere Mitgliedschaftsrechte begründen.
2.3. Unterscheidung der Mitgliedschaftsrechte
2.3.1. Übersicht
Im Einzelnen wird
◆ nach der Art der Mitgliedschaftsrechte zwischen
Vermögensrechten und Teilhaberrechten
◆ nach der Grundlage der Mitgliedschaftsrechte zwischen gesetzlichen und vertraglichen Rechten
◆ nach der gleichen oder ungleichen Verteilung der
Rechte
◆ zwischen allgemeinen Gesellschafterrechten und
(vorzugsweisen) Sonderrechten
unterschieden.
2.3.2. Vermögensrechte
Unter Vermögensrechte fallen insbesondere die Rechte auf
Gewinn- und Liquidationsquoten. Zu den Teilhaberrechten (als Gruppe der gesetzlichen Rechte) gehören insbesondere das Stimmrecht, das Informationsrecht, das Anfechtungsrecht und das Recht zur Kündigung aus wichtigem
Grund.
2.3.3. Vertragliche Rechte
Vertragliche Rechte können vielfältig sein. Sie können z.B.
auf erweiterte Teilhaberrechte aber auch auf Benutzungsund Belieferungsmöglichkeiten abstellen.
(Fortsetzung auf Seite 56 qq)
54
Wirtschaftsrecht
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
OUTSOURCING – eine doppelte
Chance für Unternehmen
Ing. Kurt Ludikovsky
Unternehmensberater und
Interimsmanager
für Outsourcing und IT
s gibt derzeit wohl keine kontroversiellere Diskussion
als jene über Outsourcing.
E
g
g
g
g
Outsourcing spart Kosten“
Insourcing ist wieder in“
Durch Outsourcing wird man flexibler“
Managementaufwand steigt mit Outsourcing“
. . . ist nur eine kleine Auswahl jener Meinungen die man
in den Medien findet. Abgesehen davon, dass in der Vergangenheit einige Projekte Unsicherheit bei Arbeitnehmervertretern verbreitet haben, haben sich auch bei einigen
Projekten die erhofften Ergebnisse nicht eingestellt. Bedeutet das, dass Outsourcing falsch ist? Ich sage „nein“. Outsourcing ist ein komplexes Thema, das leider sehr oft
falsch angegangen und nicht richtig vorbereitet wird.
Immer häufiger beginnt die Euphorie dem Realismus zu
weichen und bietet somit Chance – auch oder gerade – für
österreichische Unternehmen und Organisationen jeder
Größe.
q
Definition
Da heute viel unter dem Titel Outsourcing vermarktet
wird, sollte man den Begriff definieren.
„Outsourcing ist die Auslagerung von – zur Erbringung der Unternehmensleistung – notwendigen
(Teil-) Prozessen des Unternehmens an einen externen
Dienstleister.“
Man versteht heute mehrheitlich unter Outsourcing das
Geschäftsprozess-Outsourcing (engl. Business Process
Outsourcing oder BPO). Wie die Definition erkennen lässt,
gibt es auch hier große Spielräume. Wesentlich ist aber die
Festlegung auf Geschäftsprozesse, also die wiederkehrende Abfolge von Schritten zur Erreichung von Geschäftszielen.
Es soll hier nur klar gestellt werden, dass unter Outsourcing nicht der „normale“ Zukauf von Produkten gemeint
ist, oder beispielsweise die Wartung von Telefonanlagen.
Obwohl beides auch Bedeutung für ein Unternehmen hat,
fällt es in den Bereich des Einkaufs (Procurement, Sourcing) da es sich um die Lieferung eines Produktes und
dessen Betriebsfähigkeit handelt.
Das Kennzeichen von BPO ist das Teilen von Chancen und
Risiken also dem Dreieck aus
R Gesamterfolg
R Chancen- und Risk-Sharing und
R kontinuierlichem Verbesserungsprozess (KVP)
Oder anders gesagt:
Teamwork statt „der Andere macht’s“
Vertraglich fixiert werden Ziele und Prozesse, die jedem
der Partner einen Vorteil bringen und auch laufend gemeinsam verbessert werden sollen.
q
Eine doppelte Chance für Unternehmen
Im Zeichen der Globalisierung ist Outsourcing zu einem
Synonym der Abwanderung von Arbeitsplätzen in Billiglohnländer, und somit zu einem Schreckgespenst geworden. Leider, wie bei so vielem zu beobachten, ist auch hier
eine grundsätzlich gute Sache durch übertriebene Aktionen schlecht gemacht worden.
Doch welche Chancen bieten sich:
1. Schaffung von Freiraum durch Auslagerung
2. Generierung von Mehrwert durch Dienstleistung
q
Chance 1: Freiraum durch Auslagern
Das klingt nach netter Management Theorie. Aber richtig
angewendet hilft es Unternehmern und ihren Führungskräften sich auf das Wesentliche – das Kerngeschäft – ihres
Unternehmens zu konzentrieren. Und bis zu einem bestimmten Grad wird es heute ja bereits praktiziert, ohne es
bewusst so anzusprechen: die ausgelagerte Buchhaltung
ist ein sehr passendes Beispiel, anerkannt und akzeptiert.
Gerade hier zeigt sich aber auch das Wesen des Outsourcings recht deutlich. Das Unternehmen lagert einen Prozess – den der Verbuchung und in der Folge der Bilanzerstellung – an jemanden aus, der die Materie beherrscht; für
den diese Materie das Kerngeschäft bildet. Ein anderes –
zwar etwas banaleres, aber noch anschaulicheres Beispiel
BILANZBUCHHALTER
Wirtschaftsrecht
55
BÖB – März 2007 – 29/07
wäre die Pflege der Grünflächen: Das Unternehmen kümmert sich nicht mehr um die Details, sondern vereinbart
mit dem Gärtner die Ergebnisse – die gepflegten Grünflächen und Sträucher und die Pflanzen in den Büros – und
nicht die Besorgung von Dünger, Behältern und Rasenmähern sowie die Auswahl, Weiterbildung und „sonstige“ Beschäftigung des/r Gärtner. Außerdem kann der
Gärtner die notwendigen Mittel wegen größerer Abnahmen günstiger beschaffen, bzw. mit besseren Geräten effizienter arbeiten. Für die Mitarbeiter ist es ihre Kernkompetenz, in welcher sie auch auf dem Laufenden gehalten werden. Dieses Beispiel bringt uns aber bereits zur
zweiten Chance.
q
Chance 2: Mehrwert durch Dienstleistung
Um Auslagern zu können, muss es auch ein Unternehmen
geben, das die Leistung anbietet. Hätte sich der Gärtner –
um bei dem banalen Beispiel zu bleiben – nicht vom reinen „Gemüse- und Staudenaufzüchter“ zum Dienstleister
gewandelt, könnte er die Leistung seinen Kunden nicht
anbieten.
Dazu ein weiteres Beispiel: ein Produzent von Schrauben
und Verbindungen wird zum innovativen Partner seiner
Kunden: anstelle den Kunden die benötigten Teile auf
Bestellung zu liefern, bietet er den Kunden einen Nachlieferservice durch ein von ihm beigestelltes automatisiertes
Teilelager. Unser Produzent erhält per Internet von seinem
Lager Informationen über den Lagerinhalt und füllt in
regelmäßigen Abständen das Lager auf.
Die Win-Win-Situation: der Lieferant kann seine eigene
Produktion besser steuern und damit gebundenes Kapital
im Lager reduzieren, da er mit der Zeit einen guten Überblick über den tatsächlichen Verbrauch erhält. Außerdem
entfällt die Bestellbearbeitung. Der Kunde erspart sich die
laufende Bestandsführung und Nachbestellung, außerdem
eventuell kostspielige Produktionsunterbrechungen oder
teure Sonderlieferungen wegen fehlender Teile.
Ziel ist es daher, Mehrwert durch Wissen und Erfahrung
für den Kunden und das eigene Unternehmen zu schaffen.
q
Chancen und Risiken
Die Chancen sind anhand der Beispiele bereits teilweise
ersichtlich:
R Entlastung des Unternehmensführung von Aufgaben aus Nicht-Kern-Bereichen
R aus Fixkosten können variable Kosten werden
R bessere Leistung durch Economies of Scale
R Mitarbeiter werden zu Schlüsselkräften
R die Unternehmen werden wettbewerbsfähiger
Aber wo es Licht gibt, gibt es auch Schatten. Bei näherer
Betrachtung verschiedener Projekte (auch als Involvierter),
sind die Problempunkte erkennbar.
Outsourcing ist ein strategisches Projekt und die Führungsverantwortung hat bei der Unternehmensleitung zu
bleiben.
Das Fehlen oder falsche Führungs- und Motivationskonzepte führen auch dazu, dass vereinbarte Outsourcingprojekte scheitern. Ich bezeichne dies als „Outsourcing Readiness“ – für Outsourcing bereit zu sein. Dies ist nicht automatisch gegeben, sondern setzt voraus, dass beide Unternehmen prozessorientiert arbeiten, sonst wird die Zusammenarbeit äußerst mühsam.
Die Auswahl des Partners ist ebenfalls ein wichtiges Kriterium. Der Partner sollte verstehen was man braucht, und
nicht explizit gefragt/gebeten werden müssen um aktiv zu
werden. Allerdings setzt dies auch voraus, dass sich der
Kunde mit dem Partner auseinandersetzt. Der Begriff Partner ist im Übrigen bewusst gewählt an Stelle von Lieferant, da er ja wirklich ein Partner sein soll.
Ein weiterer Fehler, der häufig gemacht wurde, ist das
„unkontrollierte“ Auslagern in andere Länder, um vom
günstigeren Lohn zu profitieren (Offshoring). Der vermeintliche Profit hat sich schnell in Luft aufgelöst, vorwiegend wegen Problemen mit Qualität, Kommunikation und
Kultur, was zu nicht unerheblichem Mehraufwand geführt
hat, und die ursprünglichen Intentionen zu nichte gemacht hat.
Ich würde auch Selektives oder Multi Outsourcing nur mit
1
Vorsicht anraten, welches derzeit gerade im IT-Bereich im
Begriff ist zu einem Trend zu werden. Mit der Anzahl der
Partner steigt die Anzahl der Schnittstellen schnell an, und
wird zu einem eigenen Problem. Bei zwei Partnern muss
man sich nicht nur auf die beiden Partner konzentrieren,
sondern auch auf die Zusammenarbeit der beiden untereinander.
q
Was ist zu bedenken
Um Outsourcing zu einem Erfolg zu machen, gibt es eine
Reihe von Punkten zu beachten, wobei diese umso schwieriger werden, je komplexer das Thema ist und je weniger
physisch die Ergebnisse zu greifen sind.
Hier nur ein grober Abriss:
R
R
R
R
R
R
R
Unterstützung durch das Top-Management
Leistungsumfang definieren und abgrenzen
Finden / Etablieren eines Partners
Umgang mit den Mitarbeitern
Vertragsgestaltung
Übertragung der Leistungserbringung
Entwicklung der Partnerschaft
56
Wirtschaftsrecht
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
q
Schlüssel ist eine gute Vorbereitung
( qq Fortsetzung von Seite 53 )
2.3.4 Sonderrechte
Viele Firmen setzen Outsourcing als Mittel ein, um
Kosten zu sparen. Doch von derart kurzfristigen Motiven sollten sich Führungskräfte nicht leiten lassen.
(Harvard Business Manager)
Outsourcing darf keine Kindesweglegung sein, sondern
sollte als Chance für alle – Kunde, Dienstleister und Mitarbeiter – begriffen werden. Allerdings ist es sinnvoll von
Beginn an einen Berater hinzuzuziehen, denn Fehlentscheidungen sind teuer zu korrigieren. Der Berater
bringt Erfahrung aus verschiedenen Projekten ein
R
R
R
R
strukturiert die Vorgehensweise
bietet Entscheidungsunterstützung
hilft realistische Erwartungen zu generieren
unterstützt bei der Partnersuche
Die Kosten kann sich ein Kunde mit dem zukünftigen
Partner teilen, weil sich auch dieser Aufwand und Kosten
durch einen bereits vorbereiteten Kunden erspart.
Kennen Sie übrigens den König des Outsourcings?
Ein Österreicher hat sich auf seine Kernkompetenz konzentriert – Marketing und Verkauf – und alles andere
jemanden überlassen, der es besser kann.
Damit hat er in rund 20 Jahren ein Vermögen von geschätzten 5,5 Mrd. Euro erwirtschaftet.
■
Sein Name: Dieter Mateschitz – die Firma: Red Bull.
Sonderrechte (Vorzugsrechte) können einem Gesellschafter eine Vorzugsstellung gewähren. Gegenstand von Sonderrechten kann z. B. eine Verstärkung des Stimmrechts,
ein Vetorecht gegen Mehrheitsbeschlüsse der Mitgesellschafter, vor allem aber das Geschäftsführeramt oder das
Recht zur Bestimmung eines Geschäftsführers sein.
Die besondere Bedeutung dieser Rechte in der Verfassung
der GmbH besteht darin, dass sie zum einen eine Bevorzugung des berechtigten Gesellschafters begründen und zum
anderen dem Begünstigten nicht ohne dessen Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss wieder entzogen werden
können (§ 50 Abs. 4 GmbHG). Ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz kann in der Einräumung
von Sonderrechten nicht erblickt werden, denn dieser
Grundsatz zielt nur auf die Gleichbehandlung und nicht
auf die Gleichheit ab.
Sonderrechte können nur durch Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag begründet werden. Allerdings kann eine
außersatzungsmäßige Vereinbarung, solange alle Gesellschafter an diese gebunden sind, eine sonderrechtsähnli■
che Position schaffen.
Christian Fritz ist Unternehmensberater, Wirtschaftsmediator, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter
Sachverständiger sowie Fachbuchautor in Innsbruck.
Ing. Kurt Ludikovsky – biz-improver – Unternehmerberater
M: 0664-30 88 770 – e-Mail: [email protected]
www.biz-improver.at
Anmerkung:
1
Obwohl die IT der derzeit sicherlich am meisten von Outsourcing
betroffene Bereich ist, wurde hier in den Beispielen bewusst verzichtet,
um nicht den Umfang des Artikels zu sprengen.
BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
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Controlling
57
BÖB – März 2007 – 29/07
Controlling in KMUS
Kalkulation eines Erdbewegungsunternehmens
Mag. Matthias Soriat
Selbständiger Bilanzbuchhalter
e-Mail: [email protected]
Ich werde mich in diesem Fallbeispiel mit der Kalkulation
eines Erdbewegungsunternehmens auseinandersetzen.
Zuerst erfolgt eine allgemeine Einleitung zum Thema
„Warum kalkulieren?“. Dann werde ich die Kalkulation
des Stundensatzes eines Baggerfahrers samt Maschine
durchführen und abschließend ermittle ich die Jahreskosten samt Fixkosten.
q
Warum Kalkulieren?
Eine kurze Einleitungsgeschichte: Ein Bekannter erzählt
mir, dass in den Gasthäusern im Ort Gerüchte über ein
Elektroinstallationsunternehmen kursieren. Das Unternehmen mit ca. 10 Mitarbeitern installiert laut Stammtischrunden jedes Einfamilienhaus – unabhängig von seiner Größe
und Ausstattung - zum Preis von ca. € 1.450,– inklusive
Material – versteht sich. Mein Bekannter, ein örtlicher
Unternehmer, sagt stolz weiter: „Und stell dir vor! Ich
habe ihn bei meinem neuen großen Privathaus um zusätzliche 20 Prozent runtergehandelt“.
Zwei Jahre nachdem mir mein Bekannter von diesem
Elektriker erzählte, erfuhr ich, dass der Unternehmer Konkurs anmeldete. Der Betrieb wurde nach Abschluss des
Insolvenzverfahrens von einem Konkurrenzunternehmen
übernommen. Dabei verlor der Installateur sein Geschäftsgebäude samt Grundstück!
Der Unternehmer erzielte ausreichende Umsätze, doch
keine Gewinne. Eine von mehreren Hauptursachen der
Insolvenz bestand offensichtlich in der fehlenden Auftragskalkulation.
Ich kalkuliere als Fallbeispiel die Leistungsstunden und
Stundensätze eines Erdbewegungsunternehmens.
q
Kalkulation der Anzahl der jährlichen
Leistungsstunden eines Baggerfahrers
Der Baggerfahrer arbeitet 52 Wochen à 38,5 Stunden
abzüglich 2,5 Wochen Feiertage, 5,5 Wochen Urlaub und
2,5 Wochen Krankenstand. Dies ergibt eine ungefähre
Arbeitszeitdauer von 1.600 Stunden je Jahr.
Da nicht die gesamte Arbeitsdauer produktiv und verrechenbar ist, ziehe ich 500 Stunden als nicht verrechenbare
Zeit ab. Es verbleiben also 1.100 verrechenbare Jahresstunden.
Mir ist klar, dass es Betriebe gibt, bei denen die Nichtleistungszeit niedriger bzw. höher ist. Doch dieses Problem
möchte ich nicht in diesem Zusammenhang erläutern. Nur
soviel: Die Optimierung der Leistungszeit stellt sicher ein
ebenso wichtiges Kernthema erfolgreichen Wirtschaftens
wie die Kalkulation selbst dar.
Tabelle 1
1. Schritt
Leistungsstunden eines Baggerfahrers
Wochen
Stunden
Jahresarbeitszeit
52,00
– Feiertage
2,50
– Urlaub
5,50
– Krankenstand
2,50
41,50
x 38,5
1.600,00
– Nichtleistungszeiten
500,00
Verrechenbare Leistungszeiten
1.100,00
q
Kalkulation der Kosten einer Leistungsstunde
eines Baggerfahrers
Ein jüngerer Baggerfahrer verdient in meinem Beispiel
brutto € 2.000 ohne Zulagen. Die jährlichen Gesamtkosten
betragen für das Unternehmen € 36.820.
Ich dividiere die Gesamtkosten durch die Jahresleistungszeiten und erhalte einen Stundensatz von € 33,47. Nun
wird der Stundensatz um € 2,2 für Diäten auf € 35,67
erhöht.
Natürlich könnte ich den Gesamtjahreslohn auch durch
die Gesamtstunden dividieren und diesen Wert als Stundensatz einsetzen.
Dann hätte ich in meiner Stundensatzkalkulation aber
auch die nicht verrechenbaren Stunden angesetzt und in
der Folge wäre der verrechenbare Stundensatz zu niedrig.
Die beste Voraussetzung für die Kalkulation ist das Führen genauer Tätigkeitsaufzeichnungen, um die Nichtleistungszeiten bzw. die tatsächlich aufgewandten Zeiten herauszufiltern.
Dann kann ich die Stundensätze für verschiedene Tätigkeiten Baggern, Fahren von LKWS, Instandhaltungen, Reisezeiten, Verbringen der Bagger etc. getrennt kalkulieren.
58
Controlling
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Tabelle 2
Tabelle 3
2. Schritt
Kosten einer verrechenbaren Leistungsstunde
ohne Fixkosten
Jahreskosten / Leistungsstunden:
Kosten je Leistungsstunde ohne Diäten
Diäten
Kosten je Leistungsstunde inkl. Diäten
q
36.820,00
1.100,00
33,47
2,20
35,67
Kalkulation der Kosten der Leistungsstunde
eines Baggers
Ich gestalte mein Beispiel nun um eine Variante reicher,
nämlich um einen 5 Tonnen Minibagger. Die Anschaffungskosten betragen z. B. € 43.600. Ich habe im Anschaffungspreis keine Kosten für Baggerlöffel, Aufbauten, etc.
berücksichtigt. Die kalkulatorische Nutzungsdauer beträgt
7 Jahre, der Restwert € 0.
Ich errechne eine kalkulatorische jährliche AFA in Höhe
von € 6.230. Nun gehe ich davon aus, dass die AFA im
Gegensatz zu den Lehrbüchern variabel also leistungsabhängig ist. Ich dividiere die jährliche AFA durch die jährlichen Baggerleistungsstunden in Höhe von 900 und komme auf einen Stundensatz von € 6,92 für die Abnutzung
des Baggers.
Wie habe ich die Baggerleistungsstunden ermittelt? Ich
habe ca. 2 Monate für die Nichtleistungszeiten im Winter
und sonstige unterjährige Nichtleistungszeiten für
Instandhaltungsarbeiten, Schlechtwetterausfälle, etc. abgezogen.
Kalkulatorische Zinsen habe ich in meinem Beispiel außer
Acht gelassen. Meine Annahme: Die Maschine wurde
durch Eigenkapital finanziert. Eine Fremdfinanzierung
durch „teure“ Bankkredite kann die Baggerstundensätze
deutlich erhöhen.
Für Treibstoffverbrauch setze ich € 4,8 je Stunde an. Davon
ziehe ich einen geschätzten Abschlag von 20% für Stillstandszeiten, etc. ab. Es ergibt sich also ein Treibstoffverbrauch von ca. € 3,8 je Stunde.
Die stündlichen Instandhaltungskosten und sonstige Kosten für den Bagger schätze ich mit ca. € 2 je Baggerleistungsstunde. Die Gesamtkosten des Minibaggers je verrechenbarer Leistungsstunde betragen dann also € 12,72 je
Stunde (€ 6,92 + € 5,80).
Wenn ich nun die Kosten des Baggerarbeiters in Höhe von
€ 35,67 zu den Kosten des Minibaggers addiere, erhalte ich
Kosten je Baggerstunde in Höhe von € 48,39 (ohne Fremdkapitalzinsen!).
Bei einem Verkaufspreis in Höhe von € 48,39 je Baggerstunde würde der Erdbauunternehmer Verluste erzielen,
da die Fixkosten für Versicherungen, Büro, Strom, Verwaltung, Vertrieb, Zinsen etc. nicht gedeckt sind.
3. Schritt
Kosten einer verrechenbaren Baggerleistungsstunde
Anschaffungskosten Bagger
43.600
7
Nutzungsdauer in Jahren
Jährliche Abschreibung
6.230
Abschreibung je Leistungsstunde
Treibstoffverbrauch
Instandhaltungskosten
Maschinenkosten je Baggerstunde
6,92
3,80
2,00
12,72
Kosten Minibagger je Stunde
Kosten Arbeiter je Stunde
Gesamtkosten je Stunde ohne Fixkosten
12,72
35,67
48,39
q
Ermittlung der sonstigen jährlichen Kosten
(Fixkosten)
Ich gehe nun weiter vereinfachend davon aus, dass 4 Baggerarbeiter bei diesem Unternehmen beschäftigt sind und
alle 4 denselben Gehalt sowie dieselben Leistungszeiten
erzielen.
Die Fixkosten betragen in unserem Fall € 40.000 jährlich.
Die 4 Arbeiter sollten zusätzlich zu den Kosten je Baggerstunde die anteiligen Fixkosten tragen, damit der BreakEven Punkt erreicht wird.
Tabelle 4
4. Schritt
Sonstige Kosten je Monat, ohne Personalkosten
Büroaufwand mit Betriebskosten
Werbeaufwand
Übrige Aufwendungen
(Versicherung, Beratung, Beiträge, etc.)
Gesamtkosten
q
15.000
5.000
20.000
40.000
Ermittlung der Jahreskosten mit Fixkosten
und Abgaben
Ich bin in meinem Fallbeispiel davon ausgegangen, dass
der Unternehmer selbst mit 600 verrechenbaren Jahresstunden mitarbeitet. Die vier Baggerfahrer leisten jeweils
1.100 verrechenbare Stunden, insgesamt also 4.400 Stunden. Ich addiere zu diesen 4.400 Stunden die 600 Stunden
des Chefs, ergibt in Summe 5.000 verrechenbare Stunden.
Ich gehe von 2 Szenarien aus: einem Unternehmen mit
Umsatzerlösen in Höhe von € 400.000 bzw. € 300.000.
Die Leistungsstunden der Baggerfahrer multipliziere ich
mit den Gesamtkosten je Baggerstunde. Ebenso die Leistungsstunden des Unternehmers mit den Baggerkosten je
Stunde.
BILANZBUCHHALTER
Controlling
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In der Tabelle 5 sehen wir nun, wie knapp der Handlungsspielraum eines Erdbauunternehmens ist: Bei einem Stundensatz von € 60 wäre die betriebswirtschaftlich sinnvolle
Grenze bereits unterschritten.
Würde ich noch die Fremdkapitalzinsen einrechnen, dann
müsste der verrechenbare Stundensatz über € 80 angesetzt
werden.
Tabelle 5
5. Schritt
Jahreskosten inklusive Fixkosten und Abgaben in 1.000
Umsatzerlöse
400
300
Kosten Personal + Bagger
(48,39 x 4400 Stunden)
–13
–213
Kosten Bagger Unternehmer
(12,72 x 600 Stunden)
–8
–8
Sonstige Kosten
–40
–40
139
39
13
9
24,35 GSVG
Einkommensteuer
55
8
privat verfügbar
71
22
5000 Jahresstunden (inklusive Unternehmer) ergibt Stundensatz
80
60
q
Zusammenfassung
Bei Kalkulationen ist zu berücksichtigen, dass sich die verrechenbaren Stundensätze infolge Lohnsteigerungen,
Preissteigerungen bei den Anschaffungskosten von Maschinen, Veränderungen der Fixkosten, Fremdkapitalkosten etc. ständig verändern. Die Stundensätze sollten deshalb regelmäßig, also zumindest einmal jährlich kalkuliert
werden.
Abschließend gilt es festzuhalten, dass die grobe Kalkulation von Stundensätzen die Basis für die Auftragskalkulation bildet und uns bei der Entscheidung über Auftragsannahmen wesentlich unterstützt.
■
q
Ihre Meinungen und Anregungen
Ihre Rückmeldungen zu dem Thema Kalkulationen sind
erwünscht an e-Mail: [email protected]
BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
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59
60
Karriere
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Bewerben – eine Kunst?
Mag. Christa Kirchmair
Unternehmensberaterin und Spezialistin für
Personal- und Organisationsentwicklung
Schulmeister Management Consulting GmbH
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Teil 2 – Die schriftliche Bewerbung
Sie haben sich dazu entschlossen, sich beruflich zu verändern?
Dann gilt es, die ideale Bewerbungsstrategie für Sie zu finden. Es gibt die unterschiedlichsten Wege zum neuen Aufgabengebiet, unter anderem
• die Bewerbung auf ein Inserat,
• eine Empfehlung bzw. Information über Freunde und
Bekannte,
• Ihre aktive Bewerbung – Blindbewerbung - bei Unternehmen, die Ihnen speziell interessant erscheinen,
ohne dass offensichtlich eine Position zu vergeben ist,
• und die aktive Bewerbung bei einem Berater, der sie
in seine Datenbank aufnimmt und in Zukunft bei
aktuellen Ausschreibungen berücksichtigt.
Wenn Sie sich verändern möchten, sollten Sie alle der
angeführten Wege in Betracht ziehen. Das erweitert Ihre
Möglichkeiten, denn es kann durchaus ein paar Monate
dauern, bis Sie eine Tätigkeit finden, die die richtige für
Sie sein könnte.
In jedem Fall brauchen Sie Bewerbungsunterlagen. Dazu
gehören Ihr Lebenslauf und Zeugnisse. Bitte achten Sie
beim Erstellen Ihres Lebenslaufes auf ein gutes Bild und
eine klare Struktur, die Ihre bisherigen Erfahrungen passend zum Ausdruck bringt. Denken Sie daran, einen fehlerlosen Lebenslauf zu schreiben dauert länger als eine
Stunde! Nehmen Sie sich dazu Zeit und Ruhe. Inhaltlich
sollten Sie zumindest Ihre persönlichen Daten, Ihre Ausbildung und Ihre bisherigen Dienstgeber samt der Aufgabengebiete angeben. Suchen Sie ein Foto aus, das Sie sympathisch und professionell erscheinen lässt. Versuchen Sie
sich Ihr Vis-a-vis vorzustellen. Kurze, prägnante Information ist oft besser als weitschweifige Romane. Und Ihr
Urlaubsfoto passt vielleicht auch nur in die Medienbranche.
Sie haben ein interessantes Inserat gesehen, die Stelle
spricht Sie an? Was sind dann die nächsten Schritte?
Bewerben Sie sich! Wie geht das?
Zumeist ist im Inserat beschrieben, wie Sie am besten in
Kontakt treten. Üblicherweise möchten Unternehmen und
Berater heute Ihre Bewerbung per E-Mail.
Sie brauchen für die schriftliche Bewerbung zumeist folgendes:
• Einen Brief/Mailtext, der in Kurzform erklärt, warum
Sie sich um diese Position bewerben – Ihre Motivation
• Ihren Lebenslauf
• Ihre Zeugnisse
Das wichtigste ist, dass Sie Ihre Bewerbungsunterlagen
fertig haben, um sie bei Bedarf rasch versenden zu können. Wenn Sie selbst im Bereich EDV nicht so fit sind, bitten Sie Familie oder Freunde um Hilfe. Holen Sie Feedback ein und stellen Sie sicher, dass Ihre Unterlagen fehlerlos sind. Zeugnisse lassen sich gut einscannen und können
als Anhang Ihrer Bewerbung mitgeschickt werden.
Sollten vor dem Versand Ihrer Bewerbung noch wichtige
Fragen offen sein, rufen Sie im Unternehmen an. Das ist in
jedem Fall auch dann zu empfehlen, wenn Sie den Namen
Ihres Ansprechpartners brauchen bzw. wenn Sie sich speziell in Erinnerung rufen möchten. Sie können sich dann
auch in Ihrem Kurztext – Anschreiben – auf das geführte
Telefonat beziehen.
Die anderen Bewerbungswege funktionieren ähnlich:
• Bei einer Blindbewerbung ist es noch wichtiger, Ihre
Beweggründe und Ihre Motivation aufzuzeigen,
warum Sie ausgerechnet der/die Richtige für das
Unternehmen sind.
• Wenn Sie sich über eine Empfehlung präsentieren
können, ist eine wesentliche Hürde bereits genommen
und Sie können sich auf das Gespräch vorbereiten.
• Für die Zusammenarbeit und die Eintragung in der
Datenbank eines Beraters konzentrieren Sie sich auf in
Ihrem Segment spezialisierte Berater. So können Sie
auch einmal um ein Informationsgespräch ersuchen
und kennen Ihre Ansprechpartner persönlich. Außerdem gibt es immer Positionen, für die ohne Inserat
gesucht wird. Damit werden Sie auch hier berücksichtigt.
Wenn Sie Ihre Bewerbung verschickt haben, vergessen
Sie nicht: Es gibt üblicherweise mehrere Bewerber auf ein
Inserat. Lassen Sie sich von einer Absage nicht demotivieren, sondern versuchen Sie es ein anderes mal wieder!
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fen Sie Ihre Chancen!
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BILANZBUCHHALTER
Karriere
61
BÖB – März 2007 – 29/07
Trennungsgespräche richtig führen
Wie geht man mit den Betroffenen und ihren Ängsten um?
KARL ZEMANN
Geschäftsleiter und Inhaber
LGS Personal Unternehmensgruppe
Management & Personalberatung
Lichtenfelsgasse 5, A- 1010 Wien
[email protected]
inem Mitarbeiter mitzuteilen, dass sein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, ist sicherlich eine der emotional
anspruchsvollsten Aufgaben einer Führungskraft. Die
Wenigsten sind in der Unternehmenspraxis für Kündigungsgespräche geschult, eine derartige Situation stellt für
viele eine große Herausforderung dar. Besonders schwierig wird es, wenn der zu Kündigende ein direkter Mitarbeiter oder möglicherweise auch ein persönlicher
Freund ist.
E
Sogar erfahrene Führungskräfte erleben häufig die Anforderungen eines Kündigungsgesprächs als eine Prüfung
ihrer Führungskompetenzen, da sie mit den eigenen Gefühlen und mit denen des Betroffenen konfrontiert werden. Nicht selten werden aus Angst vor dem Trennungsakt die Gespräche hinausgezögert oder an andere delegiert. Unklare Aussagen werden getroffen und erst vor
Ende des Gesprächs wird nebenbei die eigentliche Trennungsbotschaft erwähnt.
Ein Mangel an Feingefühl und Kompetenz kann dann
unausweichliche Folgen nach sich ziehen. Neben den Kosten, die dem Unternehmen durch langwierige Klagen vor
dem Arbeitsgericht entstehen können, schadet vor allem
der schlechte Ruf dem Image des Unternehmens. Auch die
verbleibenden Mitarbeiter beobachten sehr genau, wie mit
den Betroffenen verfahren wird.
Diese sehr schwierige und heikle Art der Gesprächsführung sollte daher entsprechend geplant und trainiert werden. Ein Trennungsgespräch sollte mindestens ebenso gut
vorbereitet sein wie ein Einstellungsgespräch. Eine Vorgehensweise mit systematischer Planung und Steuerung,
sowie einer offenen Kommunikation, reduziert die negativen Folgen einer Trennung auf beiden Seiten.
Das beginnt schon bei der Wahl eines ungestörten Ortes
für das Gespräch. Eine gezielte Gesprächsführung ist sehr
wichtig, um den Verlauf des Trennungsgesprächs nicht zu
gefährden und entscheidend für die Reaktion des betroffenen Mitarbeiters. Fühlt dieser eine Unterstützung oder
wird sein schon angeknackstes Selbstbewusstsein noch
zusätzlich untergraben?
Hier einige einfache Tipps zur Führung von Trennungsgesprächen:
Profitipps Trennungsgespräche:
g Der Mensch sollte immer im Vordergrund stehen
g Dem Betroffenen helfen, die Trennung als Chance
zur Veränderung zu sehen
g Vor dem Gespräch alle Infos über die gesetzlichen
Parameter betreffend die Personalstammdaten einholen (z. B. Kündigungszeit, Kündigungsschutz,
Abfertigungs- oder offene Urlaubsansprüche)
g Infos über die persönlichen Leistungen des Mitarbeiters in seiner Dienstzeit einholen – dann kann ich sie
im Gespräch entsprechend würdigen
g Ruhiges und sachliches Klima schaffen und aufrechterhalten
g Zielorientiert Lösungsvorschläge besprechen, so detailliert wie möglich (keine vagen Versprechungen
oder Hoffnungen machen)
Empfohlen ist ein offener Austausch sowohl über Fakten,
als auch über Befürchtungen und Ängste. Die Attribute
Fairness, Offenheit und Ehrlichkeit sollten daher als Maßstab gelten. Denn: Kann die Entscheidung nachvollziehbar
begründet werden, erhöht dies deutlich die Akzeptanz der
Kündigung bei den Mitarbeitern.
Outplacement-Berater wie die LGS Personal unterstützen
die Unternehmen in dieser schwierigen Situation mit
Seminarangeboten zu Themen wie Arbeitsrecht, Führen
von Trennungsgesprächen und Coaching von Verantwortlichen – ein Angebot, das man als Arbeitgeber hinsichtlich
der vielen heiklen Aspekte im Trennungsprozess durchaus überdenken sollte. Denn je sauberer und im positiven
Sinne professioneller die Trennung erfolgt, umso besser
für alle beteiligten Parteien. Nähere Infos finden Sie auf
unserer Homepage www.lgs-personal.at
Unser Arbeits- und Sozialrechtexperte, Herr Karl Zemann, beantwortet Ihnen gerne unter
[email protected] mit dem Austritt in Verbindung stehenden Detailfragen bzw. übersenden wir
Ihnen bei Interesse gerne unseren aktuellen Fachartikel
zum Thema Outplacement!
62
Karriere
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Das 1 x1 einer gelungenen Präsentation
12 Tipps, wie Sie die Gunst Ihrer Zuhörer gewinnen
Mag. Stefan Lami
Steuerberatung- Unternehmensberatung
www.stefanlami.com
immer auch persönliche Ziele – die so genannte „Hidden
Agenda“ – planen Sie auch diese. Das Ziel ist nicht das, was
Sie sagen möchten, sondern das, was Sie mit dem Gesagten
erreichen möchten.
3. Übersichtliche Strukturen und Inhaltsangaben
Der rote Faden
in Kurzvortrag zu fachlichen Themen, eine Projektdarstellung, die Präsentation eines Angebots, die Vorstellung der eigenen Kanzlei oder jede Bilanzbesprechung –
Präsentationen stehen in der Steuerberatungskanzlei auf
der Tagesordnung. Der folgende Beitrag kann eine solide
Ausbildung zur Präsentationstechnik nicht ersetzen, er liefert jedoch Ratschläge, um bei Ihren Zuhörern besser anzukommen. Das „Geheimnis“ einer erfolgreichen Präsentation
liegt in der Beachtung einiger weniger Grundsätze und dem
kontinuierlichen Üben. Es gibt nur ein paar wenige Naturtalente, denen es gelingt, die Zuhörer mit Ihrem Vortrag zu
fesseln. Alle anderen müssen hart trainieren, um die Gunst
des Publikums zu gewinnen.
E
1. Bedürfnisorientierte Präsentationen
Was interessiert meine Zuhörer?
Niemand ist an reinen Informationen interessiert, aber jeder
daran, was diese Informationen für ihn für eine Bedeutung
haben. Wenn Sie eine Präsentation für die Klienten Ihrer
Kanzlei vorbereiten, dürfte Ihnen die Beantwortung dieser
Frage nicht schwer fallen. Meist kennen Sie Ihre Zuhörer
bereits aus einer längeren Geschäftsbeziehung. Finden Sie
zusätzlich noch Schnittstellen zwischen Ihren eigenen Informationen und den Interessen Ihrer Zuhörer – je größer, je
besser.
Mit einer genauen Analyse der Wünsche und Bedürfnisse
Ihrer Zuhörer erleichtern Sie sich nicht nur die Vorbereitung der Inhalte Ihrer Präsentation, sondern Sie können
auch einer anschließenden Fragerunde entspannt entgegen
sehen. Die Analyse zahlt sich allemal aus, weil jeder Zuhörer instinktiv spürt, dass Sie sich mit ihm beschäftigt haben.
2. Klare Zielvorstellungen – Was möchte ich
mit meiner Präsentation erreichen?
„Ich will mit meiner Präsentation erreichen, dass …“ Vervollständigen Sie diesen Satz. Diese Formulierung zwingt
sie, weg vom Aufgabendenken und hin zum Zieldenken zu
kommen. Klare, überprüfbare Ziele helfen Ihnen bei der
Vorbereitung. Neben sachlichen Zielen haben wir alle
Nichts ist verwirrender als ein Redner, der ständig zwischen seinen Punkten hin und her springt. Geben Sie am
Beginn Ihrer Präsentation die Struktur bekannt und erinnern Sie zur Orientierung zwischendurch daran. Die Agenda in der Einladung anzuführen oder die Tagesordnung auf
einem Flipchart zu platzieren, sind gute Lösungen dafür.
Eine gute Gliederung ermöglicht Ihren Zuhörern den Überblick zu bewahren. Der Zuhörer sollte sich nicht ständig fragen: „Wo führt das hin?“ oder „Was soll das Ganze?“
4. Einfache, leicht verständliche Informationen
Was für Fachleute einfach und banal erscheint, ist möglicherweise für unsere Zuhörer bereits ein hochkomplexes
Geschehen. Wenn dem nicht so wäre, würde er nicht Ihre
Beratung beanspruchen. Ihre Leistung besteht in der Übersetzung des Fachchinesischen in eine alltagstaugliche Sprache. Sind Fachausdrücke unumgänglich hat der Zuhörer
unaufgefordert das Recht einer Erklärung.
5. Neue, interessante Tatsachen und Gedanken
Zeit ist eine wesentliche Ressource. Was für Sie gilt, ist von
ebensolcher Bedeutung für Ihre Zuhörer. Bestimmt halten
Sie nicht eine Präsentation ab, um nur eben ein bisschen zu
plaudern. Selbst die Bilanzpräsentation des vergangenen
Wirtschaftsjahres enthält wesentlich mehr als unerhebliche
und „nur“ aufgewärmte Informationen (siehe dazu auch
„Bilanzpräsentationen erfolgreich und wirksam gestalten“). Ihre Aufgabe besteht darin, aus der prägnanten Interpretation des Vergangenen zu den Erfolg versprechenden
Maßnahmen in der Zukunft zu gelangen.
6. Knappe, präzise Informationen
Langweilen Sie Ihre Zuhörer nicht mit mühsamen Details,
sondern betonen Sie den zu erwartenden Nutzen. Der Nutzen wird vor allem dann erkennbar, wenn Sie konkrete Beispiele, Fragestellungen oder Zahlen aus der Welt Ihrer
Zuhörer wählen. Die Devise lautet immer: KISS! „Keep it
small and simple“. Das bedeutet, Überflüssiges weg zu lassen und sich auf das Wesentliche zu konzentrieren.
BILANZBUCHHALTER
63
Karriere
BÖB – März 2007 – 29/07
7. Zusammenfassungen – Was war das
Wesentlichste?
Bedenken Sie, dass Ihre Zuhörer manches von dem, das Sie
vortragen, zum ersten Mal hören. Geben Sie ihnen daher
Gelegenheit, das Gesagte zu vertiefen und zu verankern.
Eine kurze Zusammenfassung von Sinneinheiten ist nicht
überflüssig, sondern hilft Neues und Unbekanntes mit
bereits vorhandenem Wissen zu verbinden. Wer detailliertere Fragen, hat wird sich (z.B. in der Fragerunde) sowieso
wieder an Sie wenden.
8. Klare Entscheidungsgrundlagen – Welche
Fakten zählen?
Vermitteln Sie nicht Meinungen sondern Fakten. Wenn Sie
mehrere Alternativen darstellen, müssen Sie die Folgen
einer Entscheidung mit Daten und Tatsachen belegen.
Voraussichtliche Kosten, Zeitaufwand, zu erwartender Nutzen etc. sollten ausreichend dargelegt werden. Untermauern Sie Ihre Aussagen mit Fakten. Wichtig ist dabei, dass
Ihre Zuhörer das Gefühl haben, selbst zwischen den verschiedenen Möglichkeiten entscheiden zu können. Niemand lässt sich gerne bevormunden. Das erzeugt nur unnötigen Widerstand.
9. Emotionale Anregungen und Inspiration
Besonders das Ende einer Präsentation ist – wie auch der
Anfang – unverhältnismäßig wichtig. Nutzen Sie daher die
Stimmung am Schluss Ihrer Präsentation um einen bleibenden Eindruck zu hinterlassen. Schließen Sie mit einer
„merkwürdigen“ Botschaft und geben Sie Ihren Zuhörern
etwas mit auf den Weg, z.B.: eine Zusammenfassung, einen
Ausblick, eine Aufforderung, einen Kompromiss, ein
Schlagwort, ein Zitat, eine Parabel, Hoffnung …
10. Ehrliche Wertschätzung
Erzeugen Sie Wohlwollen bei Ihren Zuhörern; es darf auch
einmal ein Kompliment sein oder die Betonung von
Gemeinsamkeiten; bringen Sie den Zuhörer zum „Ja“Sagen; Schmeichelei und Arroganz hingegen sind bei jedem
Publikum unbeliebt.
11. Fördern Sie den Dialog mit Ihren Zuhörern
Sprechen Sie Ihr Publikum direkt an. Beziehen Sie Ihre
Zuhörer aktiv mit ein. Dies schafft Spannung und Aufmerksamkeit. Es zeigt zudem, dass Sie sich Mühe gegeben
haben, sich auf Ihr Publikum vorzubereiten und signalisiert
von der ersten Minute an Ihre Dialogbereitschaft. Wenn Sie
derart Ihre Präsentation gestalten, ist im Anschluss daran
auch die Fragerunde energievoll vorbereitet. Ihre Zuhörer
müssen nicht erst langwierig vom Konsumationsmodus in
den Diskussionsmodus überwechseln, sondern sind es
schon gewohnt, aktiv teil zu nehmen.
12. Raumverhältnisse – Können mich meine
Zuhörer gut sehen und hören?
Last but not least: Für eine perfekte Vorbereitung einer Präsentation ist es ratsam, sich auch den Raum anzusehen, in
dem Sie Ihre Präsentation halten werden. Checken Sie die
technischen Hilfsmittel, die Sie verwenden wollen. Die
Qualität Ihrer visuellen Hilfsmittel hängt wesentlich von
der technischen Ausstattung vor Ort ab. Entfernen Sie,
soweit es gestattet ist vorhandene Energievampire, die die
Aufmerksamkeit Ihres Publikums rauben (z.B. alte Flipchartblätter von Vorrednern, herumliegendes Werbematerial … usw.). Ihre Zuhörer werden es schätzen, wenn Sie freie
Sicht auf Sie haben. Die Aufmerksamkeit ist Ihnen damit
sicher.
Man sieht nicht, was man nicht sieht!
Das ist kein eigenartiges Wortspiel, sondern eine ernst
gemeinte Empfehlung. Tatsächlich bemerkt nur ein routinierter Vortragender, wenn er beispielsweise ständig mit
einem Stift herumspielt. Nur wer viel Übung besitzt, wird
im richtigen Augenblick den Stift zur Seite legen können,
um dann ohne „Bewaffnung“ weiter zu sprechen. (Sie
haben richtig gelesen: Ein spitzer Gegenstand in der Hand
eines Redners weckt bei Zuhörern die Assoziation einer
Waffe und sie können sich dadurch bedroht fühlen).
Bei wenig Routine mit öffentlichen Auftritten sollten Sie
Ihre Präsentation unbedingt üben. Stellen Sie sich vor einen
Spiegel, betrachten Sie sich selbst. Nehmen Sie sich auf Kassette oder Minidisc auf. Gefällt Ihnen was Sie sehen und
hören? Ihr Partner oder ein Kollege könnte Ihr Testpublikum sein. Bitten Sie um ehrliches Feedback.
Eine äußerst wirksame Methode zur Verbesserung der Präsentationskompetenzen ist professionelles Feedback in der
Echtsituation des Vortrags. Ich schätze es bei meinen Vorträgen ungemein, wenn mir Christine – meine Lebenspartnerin und ausgebildete Pädagogin – unmittelbar nach dem
Vortrag wertvolle Tipps für die weitere Optimierung des
Vortrags gibt. Das ist die einzige Möglichkeit, immer wieder ein Stückchen besser zu werden, weil man ja nicht sieht,
was man nicht sieht.
Sie planen einen Vortrag? Sie bereiten eine größere Präsentation vor? Schreiben Sie mir, rufen Sie mich an, schreiben
Sie an [email protected]. Gerne geben wir Ihnen
weitere Tipps für eine erfolgreiche Präsentation.
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www.stefanlami.com
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EDV
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BILANZBUCHHALTER
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EDV
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EDV
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Sicher oder nicht, das ist hier die Frage
q Woher weiß ich, wie sicher meine Systeme sind?
Kann ich mehr unternehmen, als nur darauf
vertrauen, dass nichts passieren wird?
Christian Perst
„Ein Hacker wird verdächtigt, in Computer des französischen Anti-Doping Labors eingebrochen zu haben. In diesem Labor wurden die Doping-Proben von Floyd Landis,
Gewinner der Tour de France 2006, untersucht. Der Einbrecher steht in direkter Beziehung zu Landis.“
„Online-Dieben ist es gelungen, Zugang zu einem Regierungskonto der Amerikanischen Jungferninseln zu bekommen und von einer Bank aus Puerto Rico 500.000 US-Dollar zu beheben. 200.000 Dollar waren am Konto und um
300.000 Dollar wurde das Konto überzogen.“
Solche Nachrichten liest man heutzutage leider häufig .
[1]
Die Sicherheit der Computer ist eine Grundvoraussetzung
für erfolgreiches Wirtschaften. Dabei haben 89% der Firmen Probleme mit ihrer Computersicherheit[2]. Es ist nicht
mehr eine Frage ob, sondern wann ein Sicherheitsvorfall
auftritt.
Vorbeugende Schadensvermeidung ist der intelligenteste
Umgang mit Gefahren und Risiken. Perst Security überprüft Firmennetze auf Sicherheitslücken und Schwachstellen (auch Penetrationstest genannt). Damit ist es frühzeitig
möglich, Gefahren abzuwenden. Ziel eines solchen Penetrationstests ist das Aufzeigen von Sicherheitslücken und
Hintertüren bzw. im besten Fall die Bestätigung, dass es
nicht möglich ist, in das System einzudringen.
q Wie läuft solch ein Sicherheitstest ab?
Genauso wie Autos für das Testen der Fahrgast-Sicherheit
wirklich an die Wand gefahren werden, wird bei einem
Penetrationstest ein Computersystem wirklich angegriffen. Es werden dieselben Techniken verwendet, die auch
Angreifer benutzen. Dieselbe Software und eine ähnliche
Systematik kommt zum Einsatz. Somit wird ein reales Bild
der Sicherheit gezeichnet. Der freundliche IT-Consultant
ist auf Ihre Sicherheit bedacht und steht auch mit Rat zur
Verfügung.
■
q Wollen Sie Ihre Sicherheit
überprüfen?
q Haben Sie Fragen?
q Welcher Angreifer hat es schon auf SBH oder GBH
Rufen Sie an!
Tel. 0 77 22 / 9 82 00,
[email protected]
Wer so fragt, übersieht, dass heutzutage Angreifer ganze
Internet-Adressbereiche mit Angriffen überziehen. Wenn
Ihr System dabei ist und Sie verwundbar sind, hatten Sie
Pech. Das Ziel solcher Angriffe hat sich in den letzten
paar Jahren dramatisch geändert. War es früher Spieltrieb,
Geltungssucht oder Langeweile, die Personen zu solchen
Taten veranlassten, so ist heute das primäre Ziel die persönliche Bereicherung.
Antworten auf Fragen zu Penetrationstests:
www.penetrationstest.at/doc/Perst_Security-PenTest.pdf
Wie geht Perst Security bei den Sicherheitstests vor?
http://www.penetrationstest.at/doc/Perst_Security-FAQ.pdf
abgesehen?
Bei einem selbständigen Buchhalter in Oberösterreich
konnte bei einem Sicherheitstest der volle Lese- und
Schreibzugriff auf seinem Computer erlangt werden. Das
System war inhärent unsicher.Durch diesen Test bekam
der Besitzer eine objektive Einschätzung seiner Sicherheit
und konnte entsprechend handeln. Somit wurde rechtzeitig Schaden abgewehrt. Aber was wäre passiert, wenn ein
Einbruch passiert wäre? Welche Firma würde dem Geschädigten ihre Daten noch anvertrauen?
Anmerkungen:
[1] http://www.penetrationstest.at/kat/vorfaelle/angriffe/
[2] Ergebnis einer Studie von KPMG, 2003
BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER
Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs
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Leserbriefe
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Frage & Antwort
Detlev Karel
Sachbuchautor
?Frage: Schulungskosten EDV-Projekt
Bei einer Bruttoverbuchung zum 31. 12. 2006 muss die
Vorsteuer auf ein eigenes Konto „noch nicht abzugsfähige
Vorsteuern“ verbucht und damit als sonstige Forderung
ausgewiesen werden.
Zur zweiten Frage: Hier liegt der umgekehrte Fall vor. Da
die Leistung bereits erbracht, aber bis 31. 12. 2006 noch
nicht in Rechnung gestellt wurde, liegt eine „Forderung
aus noch nicht abgerechneten Lieferungen und Leistungen“ vor, die ebenfalls zum Bilanzstichtag (üblicherweise
netto) eingebucht werden muss. Bei einer Bruttoverbuchung zum 31. 12. 2006 ist die Umsatzsteuer auf ein Konto
„Noch nicht fällige USt“ zu verbuchen.
?Frage: Weiterverrechnung von Gebühren
und Umsatzsteuer
Wir haben derzeit ein EDV-Projekt und zwar die Einführung einer neuen Software in unserem Hause und dazu
werden Schulungen von externen Beratern durchgeführt.
Für diese Schulungen fallen Bewirtungskosten an. Kann
man diese Bewirtungskosten mitaktivieren, sind das
Gabriele S., Mürzzuschlag
Anschaffungsnebenkosten?
Bei uns tritt gerade die Frage auf, ob Gebühren von Behörden bei einer Weiterverrechnung an unsere Kunden als
Teil der Rechnung der Umsatzsteuer unterliegen?
Herbert A., Bruck
Ô ANTWORT:
Ô ANTWORT:
Externe Schulungskosten für die Einführung neuer Software sind dann als Anschaffungsnebenkosten zu behandeln, wenn sie dazu dienen, das betreffende Wirtschaftsgut, also die Software in einen betriebsbereiten Zustand zu
versetzen. Ist die neue Software ohne Spezialschulung der
Anwender nicht einsetzbar, dann sind auch die Nebenkosten (wie im konkreten Fall die Bewirtungskosten der Berater) als Anschaffungsnebenkosten anzusehen. Die Kosten
müssen als Einzelkosten direkt zurechenbar sein. Allgemeine Verwaltungskosten (Gemeinkosten) sind nicht aktivierbar.
Grundsätzlich ist alles, was für eine Lieferung und Leistung in Rechnung gestellt wird, ein Teil des steuerbaren
Umsatzes. Nur ganz bestimmte weiterverrechnete Gebühren gelten „amtlich“ als Durchlaufposten, also als
nicht steuerbares Entgelt. Solche Durchlaufposten sind z.B.
die weiterverrechneten Auslagen der Rechtsanwälte für
Gerichtsgebühren und Stempelmarken, die vom Spediteur
weiterverrechneten Eingangsabgaben (Zölle, EUSt), die im
Beherbergungsgewerbe verrechneten Orts- und Kurtaxen
oder auch die „Pickerlgebühr“ bei den Autowerkstätten.
Handelt es sich bei den Gebühren um solche, die von
Behörde direkt dem Kunden vorgeschrieben werden (Gebührenschuldner ist der Kunde), zahlt Ihr Unternehmen
„einstweilen“ diese Gebühren für den Kunden in dessen
Namen und wird die Gebühr dann dem Kunden verrechnet, dann liegt – bei entsprechenden belegmäßigen Nachweisen – ein Durchlaufposten vor, der nicht der USt unterliegt.
Diese „Buchungsmitteilung“ an den Kunden sollte jedoch
getrennt von der Rechnung für die eigentliche Leistung
erfolgen. Zu empfehlen ist der Hinweis „Verrechnung der
in Ihrem Namen und auf Ihre Rechnung z. B. an die Bezirkshauptmannschaft bezahlten Gebühren“.
?Frage: Erstellung des Jahresabschlusses –
Forderungen und Verbindlichkeiten
Eine Eingangsrechnung für EDV-Leistungen wurde mit
13. 1. 2007 datiert, betrifft jedoch den Abrechnungszeitraum Dezember des Bilanzjahres 2006. Ist dieser Betrag als
Verbindlichkeit oder als Rückstellung einzubuchen?
Eine Ausgangsrechnung für Vermittlungen (Provisionsnote) wird am 12. 1. 2007 ausgestellt, betrifft jedoch ebenfalls
Vermittlungen vom Dezember 2006. Ist diese Provisionsnote als Forderung im Bilanzjahr 2006 zu verbuchen?
Michael H., Knittelfeld
Ô ANTWORT:
Zur ersten Frage: Da sowohl der Verpflichtungsgrund als
auch der Verpflichtungsbetrag feststehen, liegt zum
Bilanzstichtag eine Verbindlichkeit vor. Diese Verbindlichkeit wird in der Bilanz meist mit dem Nettobetrag passiviert und im Monat des Rechnungseinganges aufgelöst.
?Frage: Lohndruscharbeiten in Ungarn
Ein österreichischer Unternehmer (KEG mit UID-Nr.)
macht Lohndruscharbeiten, d.h. er fährt mit seinem Mähdrescher zu den landwirtschaftlichen Betrieben, erntet
dort und erhält dafür die entsprechende Bezahlung. Nun
fährt er mit dem Mähdrescher auch nach Ungarn und
68
Leserbriefe
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
macht auch dort Erntearbeiten. Der ungarische Kunde hat
keine UID-Nr. Wie ist das umsatzsteuerlich zu behandeln?
Astrid O., Graz
Ô ANTWORT:
Nur bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen
ist das Vorliegen der UID des Kunden im anderen EUStaat erforderlich. Im konkreten Fall handelt es sich aber
um sonstige Leistungen, für die der Leistungsort maßgebend ist. Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem
Grundstück ist Umsatzsteuerpflicht in dem Staat gegeben,
in dem das Grundstück liegt.
Die „Grundstücksleistung“ muss sich auf die Bebauung,
Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung des Grundstückes beziehen. Auch Erntearbeiten gelten als solche
Grundstücksleistungen. Da die „abzuerntenden“ Grundstücke in Ungarn gelegen sind, liegt in Österreich kein
steuerbarer Umsatz vor.
?Frage: Einzelwertberichtigung zu
Forderungen
Eine Kundenforderung wurde bereits seit fünf Jahren in
den Bilanzen einzelwertberichtigt. Im Jänner 2007 wurde
die Forderung zur Gänze getilgt. Meine Frage ist daher, ob
die für diese Forderung bisher gebildete Einzelwertberichtigung bereits in der Bilanz zum 31. 12. 2006 aufzulösen ist
oder erst im Jahre 2007, wenn die Forderung tatsächlich
eingegangen ist?
Karl H., Judenburg
Ô ANTWORT:
Grundsätzlich ist eine Einzelwertberichtigung zu Forderungen erst im Zeitpunkt der Realisierung – entweder
beim Feststehen des endgültigen Verlustes oder bei einem
Vergleich oder auch beim „unerwarteten“ Eingang der
Forderung – aufzulösen. Steht jedoch zum Bilanzstichtag
der kommende Eingang der Forderung bereits fest (z.B.
ein Vergleich, eine Bankgarantie oder eine andere werthaltige Haftung), dann besteht das unternehmensrechtliche
(ehemals: handelsrechtliche) Wahlrecht, die Forderung
bereits zum Bilanzstichtag durch Auflösung der Einzelwertberichtigung „aufzuwerten“ (Wertaufholung). Wird
unternehmensrechtlich aufgewertet, dann gilt das auch für
das Steuerrecht. Konnte zum Bilanzstichtag noch nicht
ernsthaft mit dem Zahlungseingang gerechnet werden,
darf jedoch noch nicht aufgewertet werden.
?Frage: Nummerierung von Paragons
Die Grund- und Uraufzeichnungen gewinnen bei Betriebsprüfungen immer mehr an Bedeutung, daher habe ich mir
diese bei einer Boutique angeschaut und festgestellt, dass
die Paragons gesammelt, aufbewahrt und die Beträge der
einzelnen Paragons gesamt als Tageslosung in das Kassabuch geschrieben wurden. Die Paragons sind jedoch nicht
nummeriert. Meine Frage daher: Müssen Paragons nummeriert sein?
Hubert L., Wien
Ô ANTWORT:
Die neuen, ab 2007 geltenden Einzelaufzeichnungspflichten für die Bareingänge (§ 131 BAO) verlangen keine
Nummerierung von Paragons. Auch in der dazu ergangenen Verordnung sind zwar die Paragondurchschriften als
mögliche Einzelaufzeichnung angeführt, eine Nummerierung wird jedoch nicht gefordert. Erforderlich allerdings,
dass sich die Tageslosung aus den Einzelbeträgen lt. Paragons (oder auch lt. Registrierkassenstreifen, Strichlisten
u.a.) zusammensetzt. (Noch wird die Angabe der Uhrzeit
des Verkaufes nicht verlangt, aber als weitere drohende
Vereinfachungsmaßnahme denkbar).
Achtung: Im Umsatzsteuergesetz wird jedoch die Nummerierung der Ausgangsrechnungen (und dazu gehören
auch Paragons) verlangt. Gem. § 11 UStG müssen die Ausgangsrechnungen für Lieferungen und Leistungen an
andere Unternehmer für deren Unternehmen auch eine
fortlaufende Nummer aufweisen, sonst fehlt beim unternehmerischen Kunden die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
?Frage: Kammerumlage I
Nur eine kurze Frage zur Kammerumlage. Sind die
gesamten Vorsteuern lt. Umsatzsteuervoranmeldung, also
die „normalen“ Vorsteuern, die Erwerbsteuer, die Einfuhrumsatzsteuer und die Reverse-Charge-Steuer als Berechnungsbasis heranzuziehen?
Cornelia Z., Wien
Ô ANTWORT:
Die Kammerumlage I (0,3 %) muss tatsächlich von allen
Vorsteuern berechnet werden, also auch (seit 2004) von
den Vorsteuern, bei denen die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht (Reverse Charge). Diese Bestimmungen
sind im § 122 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998 zu finden. Ausgenommen sind nur Vorsteuerbeträge, die bei
Geschäftsveräußerungen anfallen und Vorsteuern, die
durch nachträgliche Eigenverbrauchsbesteuerung rückgängig gemacht werden.
?Frage: Innergemeinschaftliche Lieferung
Unsere Firma in Österreich wird von einem deutschen
Kunden beauftragt, Ware nach Ungarn zu liefern. Wir fakturieren diese Lieferung an den deutschen Kunden. Unserer Meinung nach erfolgt der Übergang der Verfügungsmacht in Ungarn.
Muss die deutsche UID oder die ungarische UID des
Unternehmers, wo die Ware abgeladen wird, auf der
BILANZBUCHHALTER
Leserbriefe
69
BÖB – März 2007 – 29/07
Rechnung angeführt werden? Wie ist die innergemeinschaftliche Lieferung in der ZM zu erklären?
Berta T., Gleisdorf
Ô ANTWORT:
Wenn Sie die Waren von Österreich aus nach Ungarn versenden und an den deutschen Kunden fakturieren, liegt
ein so genanntes Dreiecksgeschäft vor. Der österreichische
Lieferant liefert mit Lieferort Österreich (Speditionsübergabe) innergemeinschaftlich steuerfrei nach Ungarn (von
EU-Staat zu EU-Staat) an den deutschen Abnehmer. In
Ungarn geht die Verfügungsmacht an der Ware auf den
deutschen Erwerber über, der in der Folge in Ungarn liefert und an den ungarischen Endkunden mit ungarischer
USt fakturieren muss bzw. müsste, denn die deutsche Firma kann von der so genannten Dreiecksregelung Gebrauch machen, wonach sie ohne USt, aber mit Hinweis
auf das Dreiecksgeschäft fakturieren kann.
Die österreichische Firma tätigt also eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an die deutsche Firma unter
Verwendung der deutschen UID. Die UID des ungarischen Endkunden darf nicht verwendet werden, dann mit
diesem Unternehmen hat ja die österreichische Firma keine Rechtsbeziehung. In die ZM ist die Lieferung an die
deutsche Firma und die UID dieser deutschen Firma einzutragen.
?Frage: Verbuchung eines Wertpapierverkaufes
Wir haben unsere Wertpapiere im Dezember 2006 verkauft. Da wir einen Geschäftsfall dieser Art zum ersten
Mal verzeichnen, frage ich an, wie dieser Verkauf richtig
verbucht wird.
Barbara F., Leoben
Ô ANTWORT:
Der Wertpapiererlös, also die Bankgutschrift wird auf dem
Konto „Erlöse aus dem Abgang sonstiger Finanzanlagen“
(z.B. Konto 8150) und der Buchwert dieser Wertpapiere
wird auf dem Konto „Buchwerte abgegangener sonstiger
Finanzanlagen“ (z. B. Konto 8180) verbucht. Der Saldo dieser beiden Konten stellt dann im Jahresabschluss (also in
der GuV-Rechnung) entweder einen Ertrag oder einen
Verlust aus Finanzanlagen dar.
?Frage: Kleinunternehmerregelung und
Pauschalierung
Wird bei einem umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer
(Umsatz unter € 22.000,– bzw. 30.000,–) das 12%ige bzw.
6%ige Betriebsausgabenpauschale von den tatsächlichen
Einnahmen berechnet oder muss ich diese Umsatzbasis
um eine fiktiv enthaltene Umsatzsteuer vermindern?
Anna S., Deutschlandsberg
Ô ANTWORT:
Der Abzug einer fiktiven Umsatzsteuer ist nur bei der
Feststellung der Grenze von € 22.000,– (bzw. € 30.000,– ab
2007) vorzunehmen. Hier wird von einer fiktiven Normalversteuerung ausgegangen und eine fiktive USt in Abzug
gebracht. Diese Regelung ist nicht gesetzlich festgelegt,
sondern findet sich in den USt-Richtlinien unter Rz 995.
Die Basispauschalierung (12% bzw. 6% Betriebsausgaben)
geht von den Umsätzen gem.
§ 125 BAO aus. Damit ist der Umsatz gem. § 1 Abs. 1 Abs.
1 und 2 UStG gemeint, also die Entgelte für steuerbare Lieferungen und Leistungen. Der Abzug einer fiktiven USt ist
im Gesetz nicht vorgesehen. Auch die ESt-Richtlinien zur
Basispauschalierung gehen von den Umsätzen aus Lieferungen und Leistungen aus, das sind die von den Kunden
geleisteten Entgelte ohne Abzug einer fiktiven USt.
?Frage: Versandhandelsregelung
Bei Lieferungen an Nichtunternehmer verlagert sich der
Lieferort und damit die USt-Pflicht in den Staat des Kunden. Gilt das nur für die Kunden ohne UID-Nummer?
Hilde H., Graz
Antwort
Versandhandelslieferungen an Nichtunternehmer (alle
Kunden ohne UID!) in der EU sind grundsätzlich in Österreich umsatzsteuerpflichtig. Ab Überschreiten der jeweiligen Landes-Lieferschwelle sind diese Lieferungen jedoch
im Empfängerstaat umsatzsteuerpflichtig.
Beispiel: Lieferschwelle Deutschland: Jahresumsatz
€ 100.000,–. Ab Überschreiten der € 100.000,– tritt UStPflicht in Deutschland ein. Auf die Schwelle kann auch
verzichtet werden, dann ist jede Versandhandelslieferung
■
nach Deutschland mit deutscher USt zu fakturieren.
LESERBRIEF-ZUSENDUNGEN erbeten an:
Autorengemeinschaft Karel GmbH
8053 Graz, Pulverturmstraße 10a
Fax 0316/27 25 74 e-mail: [email protected]
Publikationen der Autorengemeinschaft Karel:
70
BÖB
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Wer ist der BÖB? Was macht der BÖB? Ziele des BÖB!
Die ordentlichen Mitglieder des BÖB sind die neun österreichischen Bundesländerclubs. Ende Dezember 2006 gab
es in den neun Bundesländern mit dem BÖB zusammen
mehr als 7.000 Mitglieder.
Der BÖB setzt sich für die Bilanzbuchhalter/innen, 3.100
GBH und 1.900 SBH sowie für die 200 bald 500 SBB in
ganz Österreich ein und ist daher der Ansprechpartner,
wenn es um Ihre beruflichen Interessen geht.
Durch die Aktivitäten des BÖB, der im Jahre 1989
gegründet wurde, gibt es:
1. in allen neun Bundesländern einen Bilanzbuchhalter
Club;
2. seit 1. Juli 1999 den GBH und den SBH. Heute sind es
bereits über 5.000 Selbständige;
3. seit dem Jahre 2000 das BÖB-Journal BILANZBUCHHALTER, vier Mal jährlich, mit einer Auflage von
mehr als 7.500 Stück;
4. für die GBH und SBH sowie für die SBB, die beim
BÖB ao Mitglied sind, gibt es eine sehr günstige
Gruppen-Haftpflicht-Versicherung. Gegenüber einem
Einzelvertrag um 40 – 60 % günstiger;
5. internationale Kontakte. Der BÖB war Gründungsmitglied der EMAA, siehe www.emaa.de, dem Dachverband der europäischen Bilanzbuchhalter und Controller. Ab 2005 wird das Zeugnis der WIFIs von der
EMAA anerkannt und das WIFI stellt auf Wunsch ein
zweisprachiges Zeugnis aus.
6. die Homepage www.boeb.at mit LINKS zu mehr als
100 GBH/SBH/SBB. Sehr beliebt ist vor allem das
BÖB-FORUM, wo schon viele Fachfragen gestellt
wurden und meistens schnell beantwortet wurden.
7. Newsletter für BÖB ao Mitglieder.
AUSBLICK 2007
GBH/SBH
Diese sind gemäß BibuG auslaufende Berufe. Natürlich
dürfen Sie bis zu Ihrer Pensionierung mit Ihrem Berechtigungsumfang uneingeschränkt wie bisher weiter arbeiten.
Viele besuchen derzeit noch den Upgradekurs, damit die
50 Lehreinheiten gemäß § 98 (6) BibuG nachgewiesen werden können. Also der Rat, wenn Sie SBB werden wollen
und die Übergangsregelungen beanspruchen wollen/
müssen: Melden Sie sich bei der Paritätischen Kommission
sofort an, die Ihnen sagen wird, welche Prüfungen Sie
noch eventuell nachweisen müssen.
Wir wollen uns auch in Zukunft voll dafür einsetzen,
dass man als Selbständiger das tun darf, was Sie als
Angestellter tun müssen.
Vor allem wollen wir legal die Arbeitnehmerveranlagungen machen dürfen, wie in Deutschland; und vor allem,
dass wir die Bilanzen ohne Einschränken machen dürfen.
Die Bilanzierungsgrenzen im BibuG, wurden leider vom
WTBG in das BibuG nicht übernommen, obwohl diese
Grenzen sicherlich auch verfassungswidrig sind wie seinerzeit die Buchhaltungsgrenzen, die im Jahre 2004 vom
Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sind.
Das Zeugnis, das wir als Bilanzbuchhalter haben, ist ja
wie ein Meisterbrief. Und wir wissen ja, dass es in den
Firmen und Kanzlei die Bilanzbuchhalter/innen sind,
die nicht nur die Bilanzen machen, sondern auch die
dazugehörigen Steuererklärungen.
Die Besten haben ja auch ein modernes Buchhaltungsprogramm, zum Beispiel BMD und senden diese Steuererklärungen per Knopfdruck mittels FinanzOnline gleich von
der Buchhaltung ins Rechenzentrum des BMF.
Die hohe Ausbildung die von Ihnen verlangt wird, ist
sicherlich ein Garant, dass Ihre Leistungen von Ihren
Kunden gut honoriert werden.
Wie können Sie uns helfen,
damit wir gemeinsam unsere Ziele erreichen können?
Durch Ihre ao Mitgliedschaft beim BÖB anerkennen Sie
unsere bisherigen Aktivitäten und bestärken uns, dass wir
uns weiter für Sie voll einsetzen.
Für Mitglieder von Bundesländerclubs gab es ja beim BÖB
schon immer den ermäßigten Mitgliedsbeitrag von EUR 30
statt EUR 40. Bereits mit sechs Bundesländern gibt es
jeweils eine günstige Kombimitgliedschaft.
Ein Vorteil auch für Sie als Angestellte/r
Durch die Öffentlichkeitsarbeit des BÖB und der Landesclubs steigt auch Ihr Marktwert!
Eine Beitrittserklärung finden Sie unter www.boeb.at
oder ich sende Ihnen diese gerne zu [email protected].
Dank für die bisherige Treue
Natürlich ist jeder recht herzlich eingeladen, aktiv bei
einem Arbeitskreis oder Landesclub (ehrenamtlich) mitzuarbeiten. Viele Projekte warten darauf, verwirklicht zu
Ihr Wilhelm Budai
werden.
Klubnachrichten
BILANZBUCHHALTER
71
BÖB – März 2007 – 29/07
Bei Erfahrungsaustausch-Veranstaltungen (Erfa) ist eine ANMELDUNG UNBEDINGT ERFORDERLICH! Bitte melden Sie sich zu unseren Erfa-Abenden
an: Einzelne Veranstaltungen (siehe jeweiliger Termin oder für mehrere Termine) Homepage http://www.wibico.at/ver_komm.php oder
E-Mail [email protected] oder FAX 01/369 78 57 – Für Stammmitglieder WiBiCo und Doppel- und Dreifachmitglieder BÖB/NÖBBC/WiBiCo ist
der Erfa kostenfrei, Gäste zahlen ¤ 30/Erfa. – Sonderveranstaltungen und Veranstaltungen des Österreichischen Gesellschafts- und
Wirtschaftsmuseums sind immer kostenfrei.
DIE VERANSTALTUNGSTERMINE:
Montag, 19. März 2007
Spezialseminar
9.00-17.00 Uhr
„Crash-Tag – Ausgewählte Themen aus der Umsatzsteuer“
Hofrat Dr. Karl Kittinger, Senatspräsident des UFS
Intercont*Wien
Details und Anmeldung unter www.wibico.at/pdf/crash190307.pdf
Dienstag, 20. März 2007
„Mitgliederversammlung“
18.30 Uhr
ab ca.19.00 Uhr
Erfahrungsaustausch für Bilanzbuchhalter/Controller
„Finanz-Online“
Mag. Thomas Epply und Dr. Rudolf Weninger
Fachvorstand eines Wiener Finanzamtes und BMF
WIFI-Wien, Saal B 101, KDS-Saal
Für WiBiCo-Mitglieder kostenfrei, Gäste € 30,00
Anmeldung erforderlich > http://www.wibico.at/ver_komm.php#erf_20_03
Anmeldeschluss 7 Tage vor der Veranstaltung!
Dienstag, 24. April 2007
Erfahrungsaustausch für Bilanzbuchhalter/Controller
18.30 Uhr
„Die Einnahmen - Ausgabenrechnung“
Dr. Nikolaus Potyka, I.A. Consulting GmbH
Für WiBiCo-Mitglieder kostenfrei, Gäste € 30,00
Anmeldung erforderlich >
http://www.wibico.at/ver_komm.php#erf_24_04
Anmeldeschluss 7 Tage vor der Veranstaltung!
Donnerstag, 26. April 2007
Kulturnachmittag
13.50 Uhr
„Besuch des Wiener Rathauses“
Anmeldung über www.wibico.at oder [email protected]
Mittwoch, 2. Mai 2007
„Wirtschaftsberichterstattung im ORF“
17.00 Uhr
Waltraud Langer, bekannte ORF-Journalistin und
Ressortleiterin in der „Zeit im Bild“ – Wirtschaft“,
informiert darüber, nach welchen Kriterien schwerpunktmäßig
die Zeit im Bild berichtet!
Eintritt frei!
Österreichisches Wirtschaftsmuseum,
1050 Wien, Vogelssanggasse 36
www.oegwm.ac.at/wmve.htm
72
Klubnachrichten
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
DIE VERANSTALTUNGSTERMINE:
Mittwoch, 2. Mai 2007
„Meine Zeit in Brüssel“
19.00 Uhr
Franz Fischler, ehemaliger EU-Kommissar und Präsident
des Ökosozialen Forums Österreich und des Ökosozialen
Forums Europa, erzählt über seine Erlebnisse und Erfahrungen
während seiner zehnjährigen Tätigkeit als EU-Kommissar.
Eintritt frei!
Österreichisches Wirtschaftsmuseum,
1050 Wien, Vogelssanggasse 36
www.oegwm.ac.at/wmve.htm
Donnerstag, 10. Mai bis
5.Österreichischer Bilanzbuchhalter Kongress in Wien
Freitag,11.Mai 2007
WIFI-Wien, Karl Dittrich Saal, Saal B 101
Details unter www.wibico.at
Dienstag, 5. Juni 2007
„Die Zukunft der Arbeit“
17.00 Uhr
Markus Beyrer, Generalsekretär der Industriellenvereinigung
diskutiert über die neuen Herausforderungen für Volkswirtschaften
in Zeiten der Globalisierung und stellt unter anderem das Konzept
der Flexicurity vor. Dieses wird als eine Kombination von flexiblen
Arbeitmärkten und einem hohen Niveau sozialer Sicherheit gesehen.
Eintritt frei!
Österreichisches Wirtschaftsmuseum,
1050 Wien, Vogelssanggasse 36
www.oegwm.ac.at/wmve.htm
„Erben und Vererben“
Dienstag, 5. Juni 2007
19.00 Uhr
Experten des Bankhauses Schellhammer & Schattera AG
Eintritt frei!
Österreichisches Wirtschaftsmuseum,
1050 Wien, Vogelssanggasse 36
www.oegwm.ac.at/wmve.htm
Wollen Sie Mitglied im WiBiCo werden? – Kontaktieren Sie uns!
WiBiCo Vorstand und Projektleitung
e-mail Adressen
WiBiCo
Karl Hacker
[email protected]
Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klub
im
INTERNET
DER Interessensverband für
www.wibico.at
Führungskräfte & Spezialisten im
Karl Hausch
[email protected]
Finanz- und Rechnungswesen
gegründet 1966
Leopold Edelmaier
Katharina Holzapfel
Gottfried Rupp
Gerhard Zavis
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
WiBiCo-Büro: A-1170 Wien
Pointengasse 8, Top 4, Tel/Fax (01) 369 78 57
e-mail: [email protected]
BILANZBUCHHALTER
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Klubnachrichten
BÖB – März 2007 – 29/07
NÖ Bilanzbuchhalterclub:
Der erfolgreiche Weg wird fortgesetzt
Immer für unsere Mitglieder erreichbar: www.noebbc.at
Die Termine für das 2. Quartal 2007
◆ Die Steuerseminare im Jänner und Februar waren ein
besonderer Erfolg. Super-Vorträge mit Rekordbeteiligung
zeigen, dass unsere Mitglieder an aktuellen Steuerinformationen sehr interessiert sind. Das allseits bekannt hohe
Niveau unserer Seminare wurde bestätigt.
◆ Im 2. Quartal haben wir ein weiteres Steuerthema Betriebsprüfung und BAO mit HR Dr. Anton Trauner an 2
Standorten, im Herbst auch in Gänserndorf und Neunkirchen. Für KostenrechnungControlling haben wir 2 Termine, um den zukünftigen Selbständigen Bilanzbuchhaltern
die Möglichkeit zu geben, bei uns die eventuell fehlenden
10 Lehreinheiten für die Übergangsregelung nachzuholen.
Nachdem das Thema Unternehmensgesetzbuch sehr
aktuell ist, wird es (außer in St. Pölten) an den anderen
Standorten ein Seminar geben. Ende März haben wir einen
Workshop Personalverrechnung, die Teilnehmer können
Ihre Fragen formulieren, die im Workshop praxisbezogen
besprochen werden.
◆ Die online-Anmeldung funktioniert mittlerweile ausgezeichnet. Es erinnert Sie ein Server an die Seminare, für die
Sie angemeldet sind, Persönliches können Sie aber weiter
direkt an unser Office senden. Nutzen Sie die online-Anmeldung, Sie erleichtern unsere Arbeit im NÖBBC-Büro.
Der NÖBBC – Gerade für Sie ein
wichtiger Partner
Der NÖ Bilanzbuchhalterclub ist eine professionelle Serviceorganisation, der Dienst am Kunden, den BilanzbuchhalterInnen in NÖ (teilweise auch in Wien), steht im Vordergrund. Wir bieten unseren Mitgliedern
q 25 – 30 Seminare / Jahr an 4 Standorten ohne Seminarbeiträge
q 4 x jährlich das Bilanzbuchhalter-Journal
q laufend News-Letter per e-Mail mit interessanten
Neuigkeiten
q Erfahrungsaustausch: Mitglieder helfen Mitgliedern
bei Fachfragen, bei Fragen der Selbständigkeit
q eine sehr informative Homepage: www.noebbc.at
q der begünstigte Bezug von Fachbüchern, zu Jahresbeginn wieder das Bilanzbuchhalterjahrbuch
q Jobbörsen für alle, die sich beruflich verbessern wollen
q Angebote für Controller in Kooperation mit dem
Österreichischen Controller-Institut
q Gemeinsame Mitgliedschaften mit den Partnerklubs
Wibico und BÖB
Heute zählt der NÖBBC bereits 1.250 Mitglieder. Alle
sind mit dem kostengünstigen Angebot (nur 36 EUR Mitgliedsbeitrag decken die tollen Leistungen) sehr zufrieden.
Und viele neue Ideen warten auf die Realisierung. Mit vielen von Ihnen sind wir in regelmäßigem Kontakt, bei
Seminaren oder in persönlichen Gesprächen.
Kommen Sie zu uns!
Wir sprechen alle Bilanzbuchhalter, GBH, SBH, Controller
und Führungskräfte im Finanz- und Rechnungswesen an.
Wer rastet, der rostet – daher arbeiten wir intensiv, um
den erreichten hohen Standard der Mitgliederbetreuung
zu halten und weiter auszubauen.
Unser Motto lautet:
Der NÖBBC – immer um Sie bemüht
Wenn Sie auch das Seminarangebot nützen wollen, melden Sie sich bei uns. Weitere Informationen und Unterlagen erhalten Sie bei:
Niederösterreichischer Bilanzbuchhalterclub, Sitz in 3100
St. Pölten
Unser NÖBBC-Büro (Mitgliederservice) erreichen Sie unter
Günter Hendrich
3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33
Telefon:
02762 – 62075
Fax:
02762 – 62075 32
e-mail:
[email protected]
Homepage: www.noebbc.at
Wir sind in St. Pölten, Mödling, Gänserndorf und Neunkirchen tätig, kommen Sie zu uns.
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Klubnachrichten
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Einführung in die IFRS
(International Financial Reporting Standards)
WIFI Graz
Termin: Juni 2007 – Dauer: 4 Stunden
Lehrbeauftragter: Silvio Baumheller, Graz
Dazu die WIFI-Fortbildungsveranstaltung für
Bilanzbuchhalter
Liebe Mitglieder und Freunde unseres Clubs!
Wir haben für das zweite Quartal 2007 folgende Seminare
ausgeschrieben bzw. vorbereitet und laden Sie dazu herzlich ein:
Das Unternehmensgesetzbuch mit den
steuerlichen Anpassungen
WIFI Graz
11. April, 19. April und 15. Mai 2007,
jeweils 18.00–22.00 Uhr
WIFI Niklasdorf
2. Mai 2007, 18.00–22.00 Uhr
Lehrbeauftragte: Mag. Martin Binder, MBA, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Kanzlei Dr. Binder u.
Co., Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Graz und Mag. Robert Esposito, Notarsubstitut, Kanzlei Frizberg-Fürnschuss-Kraftenegger, Graz
Risikomanagement und Internes
Kontrollsystem
WIFI Graz
12. April 2007, 14.00–22.00 Uhr
Lehrbeauftragter: Dipl.-Ing. Thomas Mandl, MBA
„Der aktuelle Bilanzbuchhalter“
WIFI Graz: 11. 4.–18. 5. 2007 Mi, Fr 18.00 – 22.00 Uhr
WIFI Obersteiermark: 18. 4.–9. 5.2007,
Mo, Mi 18.00–22,00 Uhr, Fr 14.00-22.00 Uhr
Dauer: 48 Stunden, Kosten € 450,–
inkl. Arbeitsunterlagen
Lehrbeauftragte: Richard Abt, Mag. G. Kernbichler,
Dr. W. Stegmüller, Mag. Karl-Heinz Spanring.
Der Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Steiermark
dankt seinen Mitgliedern und Freunden für die angenehme Zusammenarbeit und freut sich auf ein zahlreiches
Wiedersehen bei unseren Veranstaltungen.
Wenn Sie noch nicht unser Clubmitglied sind und die
günstigen Seminarbeiträge für Mitglieder in Anspruch
nehmen wollen (Mitglieder zahlen nur den halben Beitrag), sollten Sie noch vor der gewählten Veranstaltung
unserem Club beitreten.
Aktuelle Clubinformationen – vor allem auch über die
Veranstaltungstermine – finden Sie auf unserer Homepage
www.bico-stmk.at
Controlling in KMU’s – Einführung
WIFI Niklasdorf
10. Mai 2007, 14.00–22.00 Uhr
Lehrbeauftragter: Josef Mair, MBA, Allgemein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für
Betriebswirtschaft, Betriebs- und Arbeitsorganisation.
Excel für Controller – Einführung
WIFI Niklasdorf
14. Juni 2007, 14.00 – 22.00 Uhr
Lehrbeauftrager: Mag. Florian Angerer
Contract Controlling, Graz
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
WIFI Graz
Termin: Mai 2007
Lehrbeauftragter: Mag. Walter Zapfl,
Kammer für Land-und Forstwirtschaft, Graz
www.bico-stmk.at
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Klubnachrichten
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
[email protected]
Eingetragener Verein seit 2002
www.bicos-tirol.at
Vereinsregister Nr. 1f-V 1685, ZVR-Zahl: 120453649
Tirol aktuell
Veranstaltungskalender 2006/2007
Wir als BICOS-Tirol dürfen uns über eine Reihe von gelungenen Veranstaltungen freuen und unseren Mitgliedern
unseren herzlichsten Dank aussprechen für die rege Teilnahme.
Ohne IHRE Unterstützung hätten wir diese Tagungen
nicht durchführen können.
Unser Veranstaltungskalender auf der Rückseite des Journals, sowie auf unserer Homepage informiert SIE über
unsere weiteren geplanten Aktionen.
Jeden 3. Mittwoch im Monat findet unsere Veranstaltung
„Bilanzierung in der Praxis“ unter Leitung von Herrn Dr.
Harald Schmidt im Gasthof „Jagerwirt“ in Volders statt.
Haben Sie ein interessantes Thema verpasst?
Kein Problem! Sie können für jeden Abend extra die
Unterlagen und Beispiele bestellen. Gegen einen Unkostenbeitrag von jeweils € 10,- senden wir Ihnen das
gewünschte Thema auf Ihre e-Mail-Adresse.
◆ Am 17. 3. 2007 veranstalten wir wieder unserer Frühjahrestagung in Volders.
◆ Für das Jahr 2007 werden wir vorausschauend auf das
neue BIBUG Veranstaltungen organisieren die Ihnen bei
der Paritätischen Kommission als Fortbildungsstunden angerechnet werden.
Liebe Mitglieder und Freunde des BCCS!
Das Jahr 2006 war für unseren Club arbeitsintensiv und
sehr erfolgreich. Die 4. Salzburger Bildungstage am 16./17.
11. 2006 waren so gut besucht wie noch nie. Wir zählten
115 Teilnehmer.
Mit viel Schwung und Motivation bereiten wir die nächsten Bildungsveranstaltungen vor.
Die zeitgerechte Entrichtung der Mitgliedsbeiträge bildet
jedoch die Basis zum Besuch der begünstigten Seminare
und wir benötigen sie, um Referenten mit hoher Fachkompetenz gewinnen zu können. Sollte Ihr Mitgliedsbeitrag
fehlen, ersuchen wir um Überweisung. Gewerbliche Buchhalter können uns auch gerne die Bildungsschecks der
WKS zuschicken.
Wir verweisen auch in der untenstehenden Veranstaltungsliste auf die begünstigten Seminare des bfi. Unsere
Mitglieder besuchen diese Seminare um 20% ermäßigt.
Wir freuen uns, Sie bei einer unserer nächsten VeranstalWaltraud Klima, Obfrau
tungen begrüßen zu dürfen.
Veranstaltungen
16.03.–17.03.07
Bibu Upgrade: Steuerrecht – BFI
30.03.-31.03.07
Bibu Upgrade: Kostenrechnung – BFI
Ende März 2007
Kostenrechnung „light“ – BCCS
Übrigens …
◆ Unsere Veranstaltungen sollen gut, aber nicht teuer sein.
Kommen Sie zum Club um € 40,– Jahresbeitrag und nutzen Sie die Ermäßigung. Das Beitrittsformular finden Sie
auf unserer Homepage.
Ihr Bicos-Tirol Team
Veranstaltungen BICOS Tirol
13.04.-14.04.07.
Bibu Upgrade: Personalverrechnung – BFI
17.04.2007
„Umsatzsteuer – aktuell“ – BCCS
Änderung der Ust. Richtlinien
Mag. Gerhard Kollmann
20.04.2007
21. Feber 2007 „Bilanzierung in der Praxis“
21. März 2007 „Bilanzierung in der Praxis“
25. April 2007 „Bilanzierung in der Praxis“
Veranstaltungsort: „Gasthof Jagerwirt“ in Volders
Unternehmensgesetz „neu“ – BFI
Juni 2007
Bilanzanalyse – BCCS
76
Klubnachrichten
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Zusätzlich soll in Kärnten einmal im Jahr eine Impulsveranstaltung stattfinden.
Achtung für dieses Jahr bitte gleich den Termin vormerken:
19. und 20. Oktober in Klagenfurt
Internet:http://www.bbck.org
E-Mail: [email protected] oder [email protected]
Liebe Clubmitglieder!
Rückblick 2006 & Ausblick 2007
Am 24.11.2006 fand in Klagenfurt die ordentliche Generalversammlung des Bilanzbuchhalterclubs Kärnten statt. Die
Generalversammlung wählte den Vorstand einer neuen
Funktionsperiode, den wir Ihnen hier vorstellen wollen:
Eva Stocker
Obfrau:
Schriftführer:
Eleonore Druml
Kassierin:
Kristin Pollak
Stellvertr. des Vorstandes:
Norbert Weiss
Eva Stocker und Kristin Pollak sind die neuen Funktionäre
im Club. Eleonore Druml und Norbert Weiss waren schon
in der abgelaufenen Funktionsperiode im Vorstand.
Die beiden neuen Vorstandsmitglieder stellen wir Ihnen
kurz vor:
Eva Stocker war seit der GV 2004 Stellvertreterin des Vorstandes, nachdem Herr Lessiak seine Funktion während
der laufenden Funktionsperiode zurückgelegt hat.
Sie ist Gewerbliche Buchhalterin und seit 8.1.2007 Selbständige Bilanzbuchhalterin.
Kristin Pollak ist Selbständige Buchhalterin und mitten in
der Vorbereitung für die Steuerberaterprüfung.
Wir freuen uns, Ihnen in Zukunft mit einem motivierten
Team hochwertige Weiterbildung zum leistbaren Preis
anbieten zu können.
Bereits mit Ende Dezember 2006 fand das Seminar Lohn
News 2007 statt, das vom beliebten Referenten ADir. Dieter Hannesschläger abgehalten wurde.
In den ersten drei Monaten des neuen Jahres konnten wir
den Mitgliedern folgende Seminare anbieten:
• Neues im Bilanz- und Steuerrecht
• Aktuelles im Umsatzsteuerrecht
• Jahresabschluss 2006
Der Vorstand ist bestrebt attraktive Seminare und TopReferenten anzubieten, damit die Mitglieder die Möglichkeit haben, ihr Fachwissen laufend zu aktualisieren. Bei
der Seminarplanung wird auch an jene Mitglieder gedacht, die jährlich 30 Weiterbildungsstunden nachweisen
müssen. Damit ist sichergestellt, dass alle Themen im
Bereich Rechnungswesen und Personalverrechnung laufend angeboten werden.
Wenn Sie Anregungen, Ideen oder Wünsche etc. einbringen wollen, oder bei Änderungen der Adresse bzw. EMailadresse, kontaktieren Sie bitte unsere Schriftführerin
unter [email protected].
Besuchen Sie unsere Weiterbildungsveranstaltungen. Wir
freuen uns, wenn wir Sie begrüßen dürfen.
Das Vorstands-Team vom BBCK
Bilanzbuchhalterclub Kärnten
E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.bbck.org
ZVR 807852543
Kontakt: Hedwig Bickel
6833 Klaus, Römerweg 6 A
Telefon 0 55 23/53 8 71
E-mail: [email protected]
BCV aktuell
Liebe Mitglieder und Freunde des BCV!
Wie jedes Jahr haben wir auch im Dezember 2006 die
Bilanzbuchhalterjahrbuch-Aktion sehr erfolgreich durchgeführt. Es freut uns, dass so viele Mitglieder an dieser
Aktion teilgenommen haben und bestärkt uns in unserer
Tätigkeit.
Per 31. 12. 2006 hat unser Club insgesamt 160 Mitglieder.
Wie üblich möchten wir unsere neuen Freunde recht herzlich willkommen heißen.
Die nächsten Veranstaltungen sind folgendermaßen organisiert.
12. März 2007: Jahreshauptversammlung
Wir werden an diesem Abend noch einmal ausführliche
Informationen über das neue Bilanzbuchhaltungsgesetz
geben und stehen für Fragen gerne zur Verfügung.
Eine separate Einladung zur JHV wird noch per e-mail
erfolgen.
Bei Änderungen Eurer Adresse bzw. E-Mailadresse, sowie
wenn Ihr Wünsche, Fragen oder Anregungen habt, kontaktiert bitte unsere Schriftführerin Bickel Hedwig, Bilanzbuchhalter/ Controller-Club Vorarlberg, Römerweg 6 A,
6833 Klaus, Telefon: 05523/53871
E-Mail: [email protected]
Wir freuen uns über jedes neue Mitglied und würden Sie
gerne bei einer unserer Veranstaltungen begrüßen.
Vorstands-Team von BCV
BILANZBUCHHALTER
Links Ô Partner Ô Wichtige Adressen
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BÖB – März 2007 – 29/07
Bundesländer-Clubs
Bundesverband österreichischer Bilanzbuchhalter, c/o Wilhelm Budai, Eipeldauerstraße 38/19/3, A-1220 WIEN,
Tel: 0043 1 203 31 44, Fax: 01/258 22 19, email: [email protected] Homepage: www.boeb.at ZVR-Nr. 239-200-181
WiBiCo – Wiener Bilanzbuchhalter / Controller Klub, Pointengasse 8/Top 4, 1170 Wien, Tel/Fax: 0043 1 369 78 57,
email: [email protected] Homepage: www.wibico.at ZVR-Nr. 304-890-568
BICO STMK – Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Steiermark z. H. Hr. Detlev Karel, Pulverturmstraße 10 a, 8053 Graz,
Tel: 0316/272574, email: [email protected] Homepage: www.bico-stmk.at ZVR-Nr. 842-049-315
BBCB – Bilanzbuchhalter Club WIFI Burgenland z. H. Herrn Erwin Zehetner, Robert Graf Pl. 1, A-7000 Eisenstadt,
Tel: 02682 709 132, email: [email protected] Homepage: www.bgld.wifi.at
COB – Club oberösterreichischer BilanzbuchhalterInnen, p.A. Gerhard Peirhofer, Gablonzerweg 3, A-4053 Haid/Ansfelden,
Tel/Fax: 07229 89 491, email: [email protected] Homepage: www.cob.co.at ZVR-Nr. 469-587-922
NÖBBC – Niederösterreichischer Bilanzbuchhalterclub, z. H. Herr Mag. Günter Hendrich, Kulmhofsiedlung 33, 3160 Traisen,
Tel: 02762 62075, Fax: 02762 62075-32, email: [email protected] Homepage: www.noebbc.at ZVR-Nr. 360-338-544
BBCK – Bilanzbuchhalterclub Kärnten, z. H. Frau Eva Stocker, Gerlitzenstraße 23, 9551 Bodensdorf,
Tel/Fax: 0463/330706, email: [email protected] Homepage: www.bbck.org ZVR-Nr. 807-852-543
BCV - Bilanzbuchhalter /Controller-Club Vorarlberg, z.H. Frau Hedwig Bickel, Römerweg 6a, 6833 Klaus,
Fax: 05523 62531, e-mail: [email protected] ZVR-Nr. 886-697-613
BCCS – Bilanzbuchhalter und Controller Club Salzburg, z. H. Frau Waltraud Klima, Am Hainbach 7,
5204 Straßwalchen, e-mail: [email protected] ZVR-Nr. 647-711-908
BiCoS – Bilanzbuchhalter und Controller Service Tirol, Frau Manuela Wacker,
e-mail: [email protected] Homepage: www.bicos-tirol.at ZVR-Nr. 120-453-649
Internationale Vereinigungen
EMAA – European Management Accountants Association,
Postfach 2629, Am Probsthof 15–17, D-53121 BONN,
Tel: 0049 / (0) 228 / 9 63 93 18, Fax: 0049 / (0) 228 / 9 63 93 14, email: [email protected] Homepage: www.emaa.de
BVBC – Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller Bundesgeschäftsstelle,
PF 2655, Am Probsthof 15-17, D-53016 BONN,
Tel: 0049 228 766 98 11, Fax: 0049 228 766 98 13, email: [email protected] Homepage: www.bvbc.de
VEB – Schweiz. Verband dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises in
Finanz- und Rechnungswesen. Geschäftsstelle, Postfach 687, CH-8027 ZÜRICH,
Tel: 0041 1 283 45 / 37, Fax: DW 50 e-mail: [email protected] Homepage: www.veb.ch
SU – Svaz Ucetnich (The Union of Accountants)
Stepanska 28, CS-11000 PRAHA 1, Tel: 0042 2 240 41 015,
Fax: 0042 2 240 42 015, email: [email protected] Homepage: www.svaz-ucetnich.cz
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Links Ô Partner Ô Wichtige Adressen
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
Partner und wichtige Adressen
ARS – Akademie für Recht und Steuern, 1010 Wien, Schallautzerstrasse 4, Tel: 01 / 713 80 24 – 20,
Fax: 01 / 713 80 24 – 14, email: [email protected] Homepage: www.ars.at
Bilanz-Verlag GmbH, A-8053 Graz, Pulverturmstraße 10 a,
Tel: 0316/27 25 12, Fax: 0316/27 25 74, email: [email protected] Homepage: www.bilanzbuchring.at
BMD Systemhaus GmbH A-4400 Steyr, Sierninger Str. 190
Tel: 07252/883-0, email: [email protected] Homepage: www.bmd.at
Bundesministerium für Finanzen, A 1015 Wien, Himmelpfortgasse 4-8, Tel: 01/514 33 0
Homepage: www.bmf.gv.at FINDOK: https://findok.bmf.gv.at/findok
Data Systems Austria - Integrierte ERP- und Rechnungswesen-Lösungen , Liesinger Flur Gasse 2c,
1234 Wien, Tel: 01/60504-2014, Fax: 01/60504-2283, email: [email protected] Homepage: www.datasystems.at
FAS Network Austria/Krafft-Jentzsch, Erika Krafft-Jentzsch LL.M., Tax Advisor; A-2103 Langenzersdorf, Gärtnergasse
8/2/5, Tel: +43 664 3957535, Fax: +43 2244 29000 Homepage: www.fasnetwork.com
DerFiala
Andreas Fiala, A-2100 Leobendorf, Gartengasse 14, Tel: 0676/55 76 425, email: [email protected]
PC-Training, Herbert Fidesser, A-1060 Wien, Gumpendorfer Straße 18, Tel: u. Fax: +43-1-953 04 84
Mobil: 0676/550 48 45, email: [email protected] Homepage: www.fasteasy.at
KANZLEI FRITZ & SCHAUER, Maria-Theresien-Strasse 7/II, 6020 Innsbruck,
Tel.: +43/512/57 25 70, email: [email protected] Homepage:www.kanzleifritz-schauer.at
GIS Gebühren Info Service, Operngasse 20 b, 1040 Wien, Fax: 05 0200 DW 300
email: [email protected] Homepage: www.orf-gis.at
Grundner – Fachbuch-Verlag für Steuer und Wirtschaftsliteratur, A-8413 St. Georgen, Kurzragnitz 22,
Tel: 03183/86 53, Fax: 03183/20 910, email: [email protected] Homepage: www.fachbuch-verlag.at
Gerling Linz, Tel: 0732/757133-0, Fax 757133-33; email: [email protected] Homepage: www.gerling.at
HANREICH MARKETING, A-1160 WIEN, Liebknechtgasse 2-8/148,
Tel: 01/ 315 28 10, Fax DW 15, email: [email protected] Homepage: www.hanreich.at
HUMBOLDT FERNLEHR INSTITUT, 1040 Wien, Lothringerstr. 8 , Tel: 01/5054776, Fax: 01/5053228,
email: [email protected] Homepage: www.humboldt.at
Karnerta GmbH, Südring 334, 9020 Klagenfurt, Tel: 0463/35153-0, Fax: 0463/35153-105
email: [email protected] Homepage: www.karnerta.at
KHWT – MMag. Dr. Klaus Hilber, WT-Kanzlei sowie Versandbuchhandlung Dr. Klaus Hilber, Rauschgraben 14,
6162 Mutters, Tel: 0512-548 200, email: [email protected] Homepage: www.steuerberater-hilber.at
Klinger & Co KG 1140 Wien, Hauptstraße 29. Tel: 979 16 300 Fax: 979 36 06
email: [email protected] Homepage: www.klingerkg.com
KWT Kammer der Wirtschaftstreuhänder, A-1120 Wien, Schönbrunner Straße 222-228, Tel: 01/811 73-0
email: [email protected] Homepage: www.kwt.or.at / Akademie: www.wt-akademie.at
Wirtschafts- und Steuerrecht für die Praxis A-1090 Wien, Rotenlöwengasse 19/12-14, Tel: 01/929 15 91-0,
Fax 01/929 15 91-99, email: [email protected] Homepage: www.klienten-info.at
Klöcher Basaltwerke GmbH & Co KG, 3493 Klöch 71
BILANZBUCHHALTER
Links Ô Partner Ô Wichtige Adressen
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BÖB – März 2007 – 29/07
LEITNER - SBH und Unternehmensberater, 4823 Steeg am Hallstätter See, St. Agatha 66, Tel: 06135/89502
email: [email protected] Homepage: www.leitner.co.at
LexisNexis Verlag ARD ORAC GmbH & Co KG A-1030 Wien, Marxergasse 25, Tel: 01/534 52-0,
Fax 01/534 52-141, email: [email protected] Homepage: www.lexisnexis.at
LGS Personal Unternehmensgruppe, A-1010 Wien, Lichtenfelsgasse 5, Tel: 01/405 52-13,
Homepage: www.lgs-personal.at
Linde Verlag Wien Gesellschaft m.b.H. - Steuer, Wirtschaft, Recht
1210 Wien, Scheydgasse 24, Tel: 01/24 630-0, email: [email protected] Homepage: www.lindeverlag.at
Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, A-1014 Wien, Kohlmarkt 16, Tel: 01/531 61-100
Fax: 01/531 61-455, email: [email protected] Homepage: www.MANZ.at
Österreichisches Controller Institut, A-1190 Wien, Billrothstraße 4,
Telefon: 01-368 68 78 – 0, Fax: 01-368 68 38, email: [email protected] Homepage: www.oeci.at
Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe, 1050 Wen, Grohgasse 3, Tel: 545 05 77,
email: [email protected] Homepage: www.bilanzbuchhaltung.or.at
Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf Berliner Allee 2, 40212 Düsseldorf
email: [email protected] Homepage: www.peekundcloppenburg.at
RZA Rechenzentrum Amaliendorf GmbH, 3872 Amaliendorf, Langestrasse 364,
Tel: 02862/53671-21, email: [email protected] Homepage: www.rza.at
Kanzlei Dr. Röhrenbacher/ERC, A-1170 Wien, Promenadegasse 31, Tel: (+43-1) 484 39 00-0,
Fax: (+43-1) 484 39 00-17, email: [email protected] Homepage: www.Roehrenbacher.at
LSS Leo Schleupen Systemanalyse, A-1230 Wien, Hetmanekgasse 1b, Tel: 01/699 84 00; Fax. 01/699 84 10
email: [email protected] Homepage: www.lss.at
Schweighofer Manager-Software GesmbH & Co KG, A-4910 Tumeltsham, Hannesgrub 26,
Tel: +43 7752/81040, Fax: +43 7752/80715, email: [email protected]
Homepage: www.schweighofer.com
SPM Consulting, Strategisches Personalmanagement, Mag. Herbert Böck, Vienna Twin Tower, A-1100 Wien, Wienerbergstrasse 11/12 A, Tel: +43/1/99460/6414, Fax: +43/1/4028755, email: [email protected] Homepage: www.spm.cc
Steuer & Service Steuerberatungs GmbH, A-1010 Wien, Wipplingerstraße 24, Tel: 01/24721, Fax: 01/24721-111,
email: [email protected] Homepage: www.steuer-service.at
Szabo & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH A-1210 Wien, Floridsdorfer Hauptstrasse 29/5, Tel: 01/278 13 55
email: [email protected] Homepage: www.szabo.at
Verlag Österreich GmbH, A-1070 Wien, Kandlgasse 21, Tel: 01/610 77-0, Fax: 01/610 77-419
email: [email protected] Homepage: www.verlagoesterreich.at
WIFI – Wirtschaftsförderungsinstitut Österreich, Homepage: www.wifi.at
WIKU Training, Wilhelm (Willi) Kurzböck, Herausgeber von "WIKU-Personal aktuell", Selbstständiger Trainer für
Personalverrechnung und Arbeitsrecht Martinstraße 23, 4209 Engerwitzdorf, Tel: 0664/35-63-426
Fax: 07235/67-9-87 – email: [email protected] Homepage: www.wikutraining.at
WKO Wirtschaftskammer Österreich, A-1045 Wien, Wiedner Hauptstr. 63
Tel: 01/50105/0, email: [email protected] Homepage: www.wko.at
Druckerei Hans Jentzsch & Co GmbH, A-1210 Wien, Scheydgasse 31,
T: 01/278 42 16-0, F: 01/278 42 16-70, email: [email protected] Homepage: www.jentzsch.at
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Klubseminare im Überblick
BILANZBUCHHALTER
BÖB – März 2007 – 29/07
DATUM
VEREIN
SEMINAR
MÄRZ 2007
Freitag,16 .3.–17. 3.
Montag, 19. 3.
9.00–17.00 Uhr
Dienstag, 20. 3.
18.30 Uhr, ab ca.19.00 Uhr
Mittwoch, 21. 3.
Mittwoch 28. 3.
18.00–21.00 Uhr
Freitag 30. 3.
18.00–21.00 Uhr
Freitag, 30.3.-31.3.
Ende März 2007
BCCS
WIBICO
WIBICO
BICOS
NÖBBC
NÖBBC
BCCS
BCCS
Bibu Upgrade : Steuerrecht, BFI
Crash-Tag – Ausgewählte Themen aus der Umsatzsteuer
Hofrat Dr. Karl Kittinger, Intercont*Wien
Mitgliederversammlung
Finanz-Online“, WIFI-Wien, Saal B 101, KDS-Saal
Bilanzierung in der Praxis – Veranstaltungsort „Gasthof Jagerwirt“ in Volders
Workshop Personalverrechnung: Wir beantworten Ihre Fragen
Referent: SBH Renate Gruber, WIFI-Trainerin, WIFI Mödling
Workshop Personalverrechnung: Wir beantworten Ihre Fragen
Referent: SBH Renate Gruber, WIFI-Trainerin, WIFI St. Pölten
Bibu Upgrade: Kostenrechnung, BFI
Kostenrechnung „light“
APRIL 2007
Mittwoch, 11. 4.
18.00–22.00 Uhr
Mittwoch 11. 4. bis 18. 5.
Mi, Fr 18.00–22.00 Uhr
Donnerstag 12. 4.
14.00–22.00 Uhr
Freitag, 13. 4.–14. 4.
ab Freitag, 13. 4.
Montag, 16. 4.
18.00–21.00 Uhr
Dienstag, 17. 4.
Dienstag 17. 4.
18.00–21.00 Uhr
Mittwoch 18. 4. – 9. 5.
Mo, Mi 18.00–22.00,
Fr 14.00–22.00 Uhr
Mittwoch, 19. 4.
18.00–22.00 Uhr
Donnerstag, 20. 4.
Dienstag, 24. 4.
18.30 Uhr
Dienstag, 24. 4.
18.00–21.00 Uhr
Mittwoch, 25. 3.
Donnerstag, 26. 4.
13.50 Uhr
BICO
BICO
BICO
BCCS
COB
NÖBBC
BCCS
NÖBBC
BICO
BICO
BCCS
WIBICO
NÖBBC
BICOS
WIBICO
Das Unternehmensgesetzbuch mit den steuerlichen Anpassungen
WIFI Graz
Der aktuelle Bilanzbuchhalter
WIFI Graz
Risikomanagement und Internes Kontrollsystem
Lehrbeauftragter: Dipl.Ing. Thomas Mandl, MBA, WIFI Graz
Bibu Upgrade: Personalverrechnung, BFI
Personalverrechner Ausbildung
Unternehmensgesetzbuch
Referent: Mag. Andreas Pircher, WK NÖ, WIFI Neunkirchen
Umsatzsteuer – aktuell
Steuerliche Betriebsprüfung und BAO
Referent: Hofrat Dr. Anton Trauner, BMF, WIFI Mödling
Der aktuelle Bilanzbuchhalter
WIFI Obersteiermark:,
Das Unternehmensgesetzbuch mit den steuerlichen Anpassungen
WIFI Graz
Unternehmensgesetz „neu“, BFI
Die Einnahmen - Ausgabenrechnung“
Dr. Nikolaus Potyka, I.A. Consulting GmbH
Steuerliche Betriebsprüfung und BAO
Referent: Hofrat Dr. Anton Trauner, BMF, WIFI St. Pölten
Bilanzierung in der Praxis – Veranstaltungsort „Gasthof Jagerwirt“ in Volders
Kulturnachmittag
Besuch des Wiener Rathauses
MAI 2007
Mai 2007
Mittwoch, 2. 5.
18.00–22.00 Uhr
Mittwoch, 2. 5.
17.00 Uhr
Mittwoch, 2. 5.
19.00 Uhr
Montag, 7. 5.
18.00–21,00 Uhr
Donnerstag, 10. 5.
14.00–22.00 Uhr
Donnerstag, 10. 5. bis
Freitag, 11. 5
Freitag, 11. 5.
ab 17.00 Uhr
Mittwoch, 15. 5.
18.00–22.00
Montag, 21. 5.
18.00–21.00 Uhr
BICO
BICO
WIBICO
WIBICO
NÖBBC
BICO
WIBICO
NÖBBC
BICO
NÖBBC
Die Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft – Lehrbeauftragter: Mag. Walter Zapfl, WIFI Graz
Das Unternehmensgesetzbuch mit den steuerlichen Anpassungen
WIFI Niklasdorf
Wirtschaftsberichterstattung im ORF
Waltraud Langer, Österreichisches Wirtschaftsmuseum
Meine Zeit in Brüssel
Franz Fischler, Österreichisches Wirtschaftsmuseum
Update KORE: SBB können Fortbildungsstunden erwerben
Unternehmensberater Alexander Plank, WIFI Mödling
Controlling in KMU´s – Einführung
Lehrbeauftragter: Josef Mair, MBA, WIFI Niklasdorf
5. Österreichischer Bilanzbuchhalter Kongress in Wien
WIFI-Wien, Karl Dittrich Saal
Generalversammlung: Der Vorstand berichtet über seine Tätigkeit
Fachthema: Die 7 Todsünden in der Personalsuche, Mag. Habitzl – WIFI St. Pölten
Das Unternehmensgesetzbuch mit den steuerlichen Anpassungen
WIFI Graz
Unternehmensgesetzbuch
Referent: Mag. Andreas Pircher, WK NÖ, WIFI Gänserndorf
JUNI 2007
Juni 2007
Juni 2007
Dauer: 4 Stunden
Dienstag, 5. 5.
17.00 Uhr
Dienstag, 5. 5.
19.00 Uhr
Montag, 11. 6.
18.00–21.00 Uhr
Dienstag, 12. 6.
18.00–21.00 Uhr
Donnerstag, 14. 6.
14.00–22.00
BCCS
BICO
WIBICO
WIBICO
NÖBBC
NÖBBC
BICO
Bilanzanalyse
Einführung in die IFRS (International Financial Reporting Standards)
Lehrbeauftragter: Silvio Baumheller, WIFI Graz
Die Zukunft der Arbeit
Markus Beyrer, Österreichisches Wirtschaftsmuseum
Erben und Vererben
Österreichisches Wirtschaftsmuseum
Update KORE: SBB können Fortbildungsstunden erwerben
Referent: Unternehmensberater Alexander Plank, WIFI St. Pölten
Abschluss einer Kapitalgesellschaft (inkl. Lagebericht)
Referent: Dr. Felix Hammerschmidt, WP und STB, WIFI Mödling
Excel für Controller – Einführung
Lehrbeauftrager: Mag. Florian Angerer, WIFI Niklasdorf

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