Steuer - Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter
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Steuer - Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter
Bundesverband der Österreichischen BilanzbuchhalterInnen Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs März 2007 – 29/07 ZGZ 02Z033049 Verlagspostamt 8053 Graz-Neuhart Inhaltsverzeichnis g Postgebühr bar bezahlt Seite g WIRTSCHAFTSRECHT Außergerichtliche Pfandverwertung? . . . . . . . . . . . . . . . . 48–49 EDITORIAL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Dienstnehmerhaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51–52 Die GmbH-Ecke – Geschäftsanteil und g GBH /SBH/SBB Erfahrungen mit dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6–7 Meilenstein für Österreichs Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8–9 Selbständige BBH und FinanzOnline . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Betriebsunterbrechung – Betriebsunfähigkeit – Unfall . . . 10 Englisch-Test für Bilanzbuchhalter und Controller . . . . . . . 11 g BUCHHALTUNG / BILANZ / STEUERN IAS 16 – Bilanzierung und Bewertung von Sachanlagevermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 § 209 UGB Bewertungsvereinfachungsverfahren . . . . . . . . .13 Betrugsbekämpfungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14–15 Optimale Betriebsübergabe im Familienbetrieb . . . . . 16–18 Wie führe ich bei meinem Kunden e-billing ein? . . . . . 19–20 Der Umsatzsteuer-Wartungserlass . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20–21 Der Steuerwolf 2007 – Werbungskosten – Doppelte Haushaltsführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22–23 Rechnungswesen ist maßgeblich für Unternehmenserfolg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Vorsteuerabzug Opel Zafira – Leider nein . . . . . . . . . . . . . . . . 25 BAO-Update: „Wiederaufnahme des Verfahrens“ . . . . . 26–27 g PERSONALVERRECHNUNG Sozialversicherungswerte für 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28–29 Firmen-PKW statt Gehaltserhöhung . . . . . . . . . . . . . . . . . 30–33 Neuerungen in der Personalverrechnung . . . . . . . . . . . . 34–43 Im besonderen Visier der Prüfer – die Provisionen . . . 44–47 Bilanzexpertin mit internationalem Kno-how . . . . . . . . . . . . 47 Mitgliedschaft (Teil 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 Outsourcing – eine doppelte Chance für Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .54–56 g CONTROLLING Controlling in KMUS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57–59 g KARRIERE Bewerben – eine Kunst? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Trennungsgespräche richtig führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 Das 1x1 einer gelungenen Präsentation . . . . . . . . . . . . . 62–63 g EDV / INTERNET Excel 2007 – Des Königs neue Kleider . . . . . . . . . . . . . . . 64-–65 Sicher oder nicht, das ist hier die Frage . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 g LESERBRIEFE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67–69 g BÖB Wer ist der BÖB? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 g KLUBNACHRICHTEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71–76 g LINKS / PARTNER / Wichtige Adressen 77–79 g KLUBSEMINARE IM ÜBERBLICK . . . . . . . . . . . . . 80 g IMPRESSUM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 >V V ÃV Õ-ÌÕ`i}>} <] , 1 - E -/1,7- 6âiÌ Õ` LiÀÕvÃLi}iÌi`ià -ÌÕ`Õ É - ,, ,,, /- *1- H^Z hiZ]Zc b^iiZc ^b 7Zgj[haZWZc jcY ldaaZc >]gZg @Vgg^ZgZ b^i Z^cZb HijY^jb ZcihX]Z^YZcYZ >bejahZ \ZWZc4 9Vcc h^cY H^Z WZ^ jch g^X]i^\ 9Vh 6WZcYhijY^jb AZ]gkZgVchiVaijc\Zc VWZcYh jcY [VaalZ^hZ Vb LdX]ZcZcYZ W^ZiZi heZo^Zaa [g 7Zgj[hi~i^\Z Y^Z B\a^X]`Z^i! Z^cZ Vc\ZhZ]ZcZ! V`VYZb^hX]Z 6jhW^aYjc\ oj VWhdak^ZgZc jcY \aZ^X]oZ^i^\ lZ^iZgZ @Vgg^ZgZhX]g^iiZ oj jciZg" cZ]bZc# CVX] Zg[da\gZ^X]Zb HijY^ZcVWhX]ajhh kZg[\Zc H^Z WZg Y^Z ci^\Zc @dbeZiZcoZc ojg 7Zl~ai^\jc\ `dbeaZmZg EgdWaZbhiZaajc\Zc ^c YZc 7ZgZ^X]Zc 7^aVco^Zgjc\! HiZjZggZX]i! 8dgedgViZ ;^cVcXZ! BVcV\Zg^Va 6XXdjci^c\ jcY 8dcigdaa^c\# ,/ -"6 / 9^Z Z^co^\Vgi^\Z @dbW^cVi^dc Vjh hda^YZb [VX]a^X]Zc @cdl"]dl jcY eZghca^X]Zg @dbeZiZco bVX]i jchZgZ 6WhdakZci>ccZc oj \Z[gV\iZc :meZgi>ccZc ^c ^]gZg 7gVcX]Z# JchZgZ HijY^ZgZcYZc hX]~ioZc kdg VaaZb Y^Z egVm^hcV]Z 6jhW^aYjc\ YjgX] AZ`idg>ccZc Vjh YZg L^gihX]V[i# 6jX] 6jhW^aYjc\h^c]VaiZ l^Z Eg~hZciVi^dchiZX]c^`! G]Zidg^` dYZg IZVbldg` Wg^c\Zc [g EZghdcZc! Y^Z ^c ZghiZg A^c^Z b^i OV]aZc _dc\a^ZgZc! jchX]~ioWVgZ KdgiZ^aZ [g Y^Z WZgj[a^X]Z I~i^\`Z^i# -/1 / 9^Z >c]VaiZ YZh cZjZc 7VX]Zadg"HijY^Zc\Vc\h ljgYZc cdX] WZhhZg Vc Y^Z 6c[dgYZgjc\Zc YZg WZgj[hWZ\aZ^iZcY HijY^ZgZcYZc Vc\ZeVhhi# Q GZX]cjc\hlZhZc/ 7jX]]Vaijc\ jcY 7^aVco^Zgjc\! @dhiZcgZX]cjc\! ^ciZgcVi^dcVaZh GZX]cjc\hlZhZc JH"<66E! >6H$>;GH! >ckZhidg GZaVi^dch Q IgZj]VcYlZhZc/ L^gihX]V[iheg[jc\! HiZjZgWZgVijc\! GZk^h^dc Q 8dcigdaa^c\/ DeZgVi^kZh jcY higViZ\^hX]Zh 8dcigdaa^c\! 7jY\Zi^Zgjc\! JciZgcZ]bZcheaVcjc\ Q ;^cVcolZhZc/ JciZgcZ]bZch[^cVco^Zgjc\! :b^hh^dcZc! IgZVhjgn! 8Vh]"BVcV\ZbZci! >ckZhi^i^dchbVcV\ZbZci Q @Ve^iVab~g`iZ/ 7ghZ]VcYZa! LZgieVe^ZgbVcV\ZbZci! G^h`"BVcV\ZbZci! ;^cVcX^Va :c\^cZZg^c\ Q JciZgcZ]bZchWZgVijc\/ EgdoZhhbVcV\ZbZci! @dhiZc" bVcV\ZbZci! JciZgcZ]bZchWZlZgijc\! HigViZ\^ZWZgVijc\ vÀ>ÌÃÛiÀ>ÃÌ>ÌÕ}i\ £°Î°] Ӱΰ] ÓÈ°{° E Σ°x°ÓääÇ i`Õ} ÕÌiÀ\ ÜÜÜ°v Üi°>V°>Ì Ì>Ì\ ÜÜÜ°v Üi°>V°>ÌÉvÀÃÌ] vÀÃÌJv Üi°>V°>Ì 3 BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Die Steuer-Tipps des Jahres von den Experten der BDO-Auxilia Karl Bruckner/ Margit Widinski (Hrsg.) SteuerBerater 2007 Stand 1. 1. 2007 q Die besten Tipps für Unternehmer und freie Berufe und Arbeitnehmer. q Ausfüllhilfen für Steuererklärungen 2006: ESt, USt, KöSt, Arbeitnehmerveranlagung Mit Dr. Tax-CD-ROM Bei der momentanen Steuerlast arbeitet jeder Österreicher die ersten fünf Monate des Jahres für die Bezahlung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Angesichts dieses Steuerdrucks sollte jeder darüber nachdenken, wie er seine persönliche Abgabenbelastung mit allen legalen Möglichkeiten und Begünstigungen reduzieren kann. Der Steuer-Berater 2007 zeigt Ihnen den Weg, wie Sie für die bevorstehenden Steuererklärungen 2006 (Veranlagung 2006) und für das laufende Jahr 2007 Ihre persönliche Abgabenquote signifikant reduzieren und dabei trotzdem Ihre gesetzlichen Verpflichtungen als Steuerbürger gegenüber dem Fiskus ordnungsgemäß erfüllen. Die beiliegende Dr. Tax-CD-ROM enthält insbesondere die für Sie wichtigen Steuer- und Sozialversicherungsformulare, Verordnungen und Erlässe, alle wichtigen Richtlinien des BMF (z. B. Einkommensteuer- und Lohnsteuerrichtlinien), zahlreiche Musterbriefe und sonstige Arbeitsbehelfe (z. B. Liste aller Finanzämter, Modul für Einkommensteuerberechnung 1999–2006 etc.), die Ihnen Ihr Steuerleben erleichtern sollen. Neu in diesem Jahr: q KMU-Förderung q Betrugsbekämpfung q UGB-Anpassung q Unternehmensnachfolge „Mein heimliches Nachschlagewerk, flüssig geschrieben, leicht zu lesen und somit sehr empfehlenswert!“ Gelesen für Sie von Wilhelm Budai. 4 BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Pauschalierung im Steuerrecht StB Mag. Susanna HÖBAUS Termine: Wien am 28.06.07 – Graz am 17.10.07 Zeit: 09.00 bis 17.00 Uhr - Kosten: EUR 152,– exkl. USt. Die Grundstruktur des Steuerrechts StB Mag. Susanne BAUMANN StB Mag. Claudia MEIDINGER Termin: Wien 26.-28.04.07 – Kosten EUR 450,– exkl. USt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung WP Mag. Stefan GRUBER Termine: Wien am 08.05.07 – Linz am 24.04.07 Graz am 10.05.07 Kosten: EUR 152,– exkl. USt. Die Steuererklärungen 2006 WP Dr. Siegfried KEMEDINGER Termine: Wien 19.-20.06.07 – SBG 02.-03.05.07 IBK: 22.-23.05.07 – Graz 18.-19.04.07 Kosten: EUR 345,– exkl. USt. Die Erstellung des Jahresabschlusses anhand von Fallbeispielen Univ.Doz. WP Mag. Dr. Robert HOFIANS Termin: Linz 28.-29.06.07 – Bregenz 09.-10.05.07 Graz 13.-14.06.07 – Klft. 04.-05.07.07 Kosten: EUR 350,– exkl. USt. Alle Seminare der Akademie der Wirtschaftstreuhänder finden Sie unter: www.wt-akademie.at Anmeldung & Information: www.wt-akademie.at oder Fax: 01/815 08 50 DW 40 Christian Ostermann Tel.: 01/815 08 50 DW 16 Simone Prugger Tel.: 01/815 08 50 DW 17 BILANZBUCHHALTER Der Präsident 5 BÖB – März 2007 – 29/07 Vorwort Liebe Leserin! Lieber Leser! s ist soweit - das Bilanzbuchhaltergesetz - BibuG 2006 ist mit 1. 1. 2007 in Kraft getreten. Es freut uns, Ihnen mitteilen zu können, dass bereits 200 Selbständige Bilanzbuchhalter (SBB) von der Paritätischen Kommission bestellt wurden. Aus sicherer Quelle weiß ich, dass weitere 300 Anträge in Bearbeitung sind und ca. 500 Personen derzeit die fehlende Ausbildung gem. § 98 BibuG absolvieren, um ebenfalls zum SBB bestellt zu werden. Wir rechnen damit, dass bis Jahresende 2007 ca. 1.000 KollegInnen zum SBB bestellt sein werden. Schätzungen zufolge wird die Zahl der SBB in den nächsten Jahren auf 2.000 bis 3.000 steigen. E Die paritätische Kommission leistet derzeit schier Übermenschliches. Ich konnte mich persönlich davon überzeugen, dass im Büro in der Grohgasse, 1050 Wien, bis spät in die Nacht das Licht brannte. Sie sehen also, wie bemüht die Damen und Herren von der Paritätischen Kommission sind, um die vorliegenden Anträge so rasch als möglich zu bearbeiten. Hiefür gebührt ihnen höchstes Lob und Anerkennung. Der BÖB setzt sich mit Ihrer Hilfe auch weiterhin dafür ein, dass die - vermutlich verfassungswidrigen - Bilanzierungsgrenzen aufgehoben werden. Die meisten von uns haben während ihrer Tätigkeit als Bilanzbuchhalter bewiesen, dass die Bilanzierung und das monatliche Berichtswesen zu unseren Spezialgebieten gehören, die ja auch während der unselbständigen Tätigkeit - meist bei einem Steuerberater – zum täglichen Brot gehörten. Ich möchte nochmals in Erinnerung rufen, dass die Gerling Versicherung für BÖB-Mitglieder die Möglichkeit bietet, Berufshaftpflichtversicherungen zum Gruppentarif von € 230,00 jährlich abzuschließen. In diesem Tarif ist aufgrund unserer Bemühungen ab dem 1. 3. 2007 auch eine Bürohaftpflichtversicherung enthalten. Bitte machen Sie von diesem Angebot Gebrauch (Angebotsanfragen richten Sie an [email protected]). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Schadensabwicklung mit der Gerling Versicherung problemlos funktioniert hat. Im Folgenden zwei Beispiele aus der Schadensmappe, die zur Zufriedenheit aller positiv erledigt wurden. ◆ Der Buchhalter hat im Zuge des Jahresabschlusses vergessen, die Investitionszuwachsprämie zu beantragen. Nach Entdecken des Versäumnisses wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, welcher vom zuständigen Finanzamt abgelehnt wurde. Der Klient machte in der Folge die entgangene Prämie beim Buchhalter geltend. Der Schaden wurde von der Gerling Versicherung ersetzt. ◆ Der Buchhalter erhält von seinem Klienten die Mitteilung, die Wochenarbeitszeit eines Mitarbeiters von 35 auf 30 Stunden zu reduzieren und dies bei den folgenden Lohnabrechnungen zu berücksichtigen. Dies wurde vom Buchhalter übersehen und während der folgenden fünf Monate wurde der Lohn weiterhin auf Basis 35 Stunden berechnet. Eine Rückforderung des zu viel ausbezahlten Betrages beim Mitarbeiter verlief ergebnislos, sodass dieser Betrag sich für den Buchhalter als Schaden manifestiert und von der Gerling Versicherung übernommen wird. Es ist jedoch mein ausdrücklicher Wunsch, Schadensfälle möglichst zu vermeiden. Eine negative Schadensbilanz hat auch negative Auswirkungen auf zukünftige Versicherungsprämien. Die Mitgliedschaft im BÖB bzw. die Combimitgliedschaft in einem unserer Bundesländerclubs lohnt sich: BÖB-Mitgliedern sowie Mitgliedern einiger Landesclubs wurde vor einigen Tagen kostenlos unsere neueste Publikation Der österreichische Bilanzbuchhalter zugesandt. Dieses Büchlein enthält neben viel Information zum Weg in die Selbständigkeit auch die aktuellen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Tabellen, die wir bei unserer täglichen Arbeit brauchen. Ich freue mich sehr, dass es mir wieder gelungen ist, neue Autoren zu gewinnen, die das BÖB-Journal mit vielen interessanten Beiträgen bereichern. Stellvertretend für alle seien an dieser Stelle Dr. Peter Unger mit seinem Beitrag Wiederaufnahme des Verfahrens nach BAO und Matthias Soriat mit dem Beitrag Kalkulation eines Stundensatzes genannt. Wie immer bedanke ich mich bei allen Autoren, die unser BÖB-Journal so erfolgreich machen. Wie schon so oft darf ich Sie daran erinnern: Das Leben ist ein ewiges Lernen! Nur die Besten werden einen sicheren Job bzw. gute und zahlende Klienten haben. Ich freue mich daher schon jetzt darauf, Sie bei einer der nächsten Großveranstaltungen persönlich zu begrüßen, sei es beim 5. Österreichischen Bilanzbuchhalter Kongress im Mai in Wien, bei den Kärntner Steuertagen im Oktober oder bei den 5. Salzburger Bildungstagen im November. Die Investition in Ihre Bildung lohnt sich auf jeden Fall! Herzliche Grüße Präsident des BÖB, Bundesverband der Österreichischen Bilanzbuchhalter 6 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Erfahrungen mit dem BibuG KR Dkfm. Dr. Friedrich Bock Vorsitzender der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltung it dem Inkrafttreten des BibuG 2006 gibt es den öffentlich bestellten Bilanzbuchhalter als einen durch ein Spezialgesetz geregelten (selbständigen) Beruf, der Elemente von gewerblichen und freien Berufen aufweist. Hunderte bisherige Selbständige und Gewerbliche BuchhalterInnen haben bei der Paritätischen Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe den Antrag auf Bestellung vorgelegt. Die ersten BilanzbuchhalterInnen konnten bereits am 8. Jänner im Rahmen eines Festaktes im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ihre Bestellungsurkunde entgegennehmen. Die Voraussetzungen werden im BibuG definiert, dabei sind insbesondere die Übergangsbestimmungen für berufsberechtigte Selbständige und Gewerbliche BuchhalterInnen von Bedeutung. Sie erlauben einen erleichterten Übergang in den neuen Beruf ohne Absolvierung der neuen Fachprüfung. Nach Ablauf der Übergangsbestimmungen mit Ende 2007 wird der Zugang nur mehr über die neue Fachprüfung oder eine von der Paritätischen Kommission als vergleichbar anerkannte Prüfung möglich sein. Der Großteil der bisherigen bestellten BilanzbuchhalterInnen haben daher von den Übergangsbestimmungen erfolgreich Gebrauch gemacht und, soferne ihre Prüfungen vor dem 1. 1. 2001 lagen, durch Besuch eines UpgradeKurses bzw. durch Nachweis der einschlägigen Weiterbildung alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt und konnten daher bestellt werden. Eine Reihe von Anträgen auf Bestellung nach den Übergangsbestimmungen musste jedoch zurückgewiesen und die Antragsteller auf die Möglichkeit der Anrechenbarkeit vergleichbarer Prüfungen verwiesen werden, bzw. die Ablegung der Fachprüfung zum Bilanzbuchhalter oder einer Teilprüfung vorgeschrieben werden. In einigen Fällen ist es sogar möglich, dass Bestellungen unter Anrechnung vergleichbarer Prüfungen mit geringerem Aufwand für den Antragsteller verbunden sind, als der Weg über die Übergangsbestimmungen. Erfüllt jemand die Anrechenbedingungen (d.h. abgelegte Bilanzbuchhalterprüfung und abgelegte Personalverrechnungsprüfung) ist der „Umweg“ über den vorherigen Erwerb einer Berufsberechtigung GBH oder SBH nicht notwendig. Als ein wiederkehrendes Problem hat sich dabei die vor- M geschriebene Prüfung bzw. Ausbildung auf dem Teilgebiet Personalverrechnung herausgestellt. Einige Antragsteller, die als GBH oder SBH bereits seit Jahren Personalverrechnung anbieten, verfügen nicht über den formalen Nachweis der geforderten Voraussetzungen. Diesen Kollegen und Kolleginnen wird die Gelegenheit zur Ablegung der Fachprüfung bereits im Mai d.J. geboten. Die vorherige Absolvierung eines Kurses ist nicht Voraussetzung, jedoch wird voraussichtlich ein interaktives Vorbereitungsprogramm zur Verfügung stehen, das auch in die neue Prüfungsmethode, die IT-unterstützt sein wird, einführt. Mit Hilfe einer derartigen Vorbereitung sollte die PV-Prüfung erfahrenen Personalverrechnern, die sich regelmäßig fortgebildet haben, keine besonderen Schwierigkeiten bereiten. Die Paritätische Kommission empfiehlt allen Interessenten, ehest einen entsprechenden Antrag auf (Teil)prüfung zu stellen. Viele Diskussionen gibt es auch um die Anrechnung von schulischen und universitären Ausbildungen. Im Gegensatz zur Zulassung zum SBH gilt die HAK-Matura nicht als anrechenbare oder vergleichbare Ausbildung, eine universitäre Ausbildung nur dann, wenn die Gegenstände, etwa bei einem Studium der Betriebswirtschaft, inhaltlich vergleichbar mit der Bilanzbuchhalter- Fachprüfung nachgewiesen werden. Da der Berechtigungsumfang des Bilanzbuchhalters über die Summe der bisherigen Berechtigungen des GBH bzw. SBH hinausgeht, wird es in den meisten Fällen sinnvoll sein, die bisherige Berechtigung nach Bestellung zum Bibu zurückzulegen. Dies geschieht nicht automatisch, sondern muss bei der zuständigen Behörde (Gewerbebehörde für GBH, KWT für SBH) angezeigt werden. Wer seine Berufsberechtigung als „ruhend“ meldet, muss seine Berufshaftpflichtversicherung erst bei Aufnahme des „aktiven“ Status der Paritätischen Kommission nachweisen. Als allgemeine Empfehlung gilt: Bei Zweifelsfällen vor Abgabe des Antrages bei der jeweiligen Interessensvertretung (WKÖ oder KWT) nachfragen. Die Paritätische Kommission ist bemüht, alle Anträge schnellstmöglich zu bearbeiten und nimmt bei fehlenden Unterlagen, falschen Anträgen usw. direkt Kontakt mit dem Antragsteller auf, bevor eine formelle Entscheidung getroffen wird. Allerdings kann sich dadurch die Wartefrist bis zur Bestellung erheblich verzögern. q Aktuelle Stichworte zum BibuG g Berufsbezeichnung im geschäftlichen Verkehr: Bilanzbuchhalter, die Mitglied der WKÖ sind, können auf Geschäftspapier, Visitenkarten, Werbung usw. eine Beruf- BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 7 BÖB – März 2007 – 29/07 sbezeichnung verwenden, die selbst gewählt sein kann, aber zutreffend sein muss, also z. B. Selbständige Bilanzbuchhalterin oder, wenn zutreffend z. B. Lohnbüro. Bilanzbuchhalter die Mitglieder der KWT sind, müssen sich als Bilanzbuchhalter oder Bilanzbuchhalterin bezeichnen und haben keine weitere Wahlmöglichkeit. g Bestellung: Mit der Bestellung durch die Paritätische Kommission erwirbt man die Berechtigung, den Beruf des Bilanzbuchhalters auszuüben. Als Stichtag gilt das auf der Bestellungsurkunde ausgewiesene Datum. g Doppelmitgliedschaft: Eine Doppelmitgliedschaft als Bilanzbuchhalter sowohl in KWT als auch WKÖ ist nicht möglich. Der Berufswerber hat sich bei Antragstellung zu entscheiden, kann jedoch jährlich wechseln. Möglich ist eine Mitgliedschaft in beiden Kammern bei bestehen verschiedener Berufsberechtigungen, z. B. als Bilanzbuchhalter in KWT, als Unternehmensberater in WKÖ oder als SBH in KWT, als Bilanzbuchhalter in WKÖ usw. g Fachprüfung: Für den Antritt zur Fachprüfung (oder einer Teilprüfung) ist kein Nachweis einer bestimmten absolvierten Ausbildung notwendig. Die Paritätische Kommission bietet auch keine Berufsausbildung an. Diese ist dem freien Markt überlassen. g Geschäftsführer: Eine Bilanzbuchhaltungsgesellschaft als Mitglied der WKÖ muss einen gewerberechtlichen Geschäftsführer benennen, der die Voraussetzungen für eine Bestellung der Paritätischen Kommission nachzuweisen hat. Für Bilanzbuchhaltungsgesellschaften als Mitglied der KWT gelten die Bestimmungen wie im WTBG. g Interdisziplinäre Gesellschaften: Bilanzbuchhalter (sowohl Mitglieder der WKÖ als auch der KWT) können gemeinsame Gesellschaften mit anderen Mitgliedern der KWT oder der WKÖ betreiben. g Nachsicht: Im Gegensatz zu den Bestellungsmöglichkeiten für GBH und SBH kennt das BibuG keine ‚Nachsicht’. D.h. der Zugang zum Beruf ist nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und nicht durch den Erlass der Voraussetzungen möglich. § 24 kennt nur die eventuelle Anerkenntnis gleichwertiger Prüfungen, soferne man nicht von den Übergangsbestimmungen des § 98 Gebrauch machen kann. g Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltung Grohgasse 3/2, 1050 Wien Tel. 01-545-05-77, Fax: 01-545-05-77-99 eMail: [email protected] Internet: www.bilanzbuchhaltung.or.at g Übergangsbestimmungen: Um in den Anwendungsbereich der Übergangsbestimmungen zu fallen, braucht man konkret den Nachweis einer Bilanzbuchhalterprüfung sowie einer Personalverrechnerausbildung mit 130 LE a 45 Minuten. Wenn die PV-Ausbildung vor dem 1. 1. 2001 absolviert wurde, vertritt die Paritätische Kommission die Ansicht, dass auch weniger Stundenanzahl des Kurses mit dem Nachweis der Prüfung genehmigt werden kann. Sie brauchen dann jedenfalls für den Bereich der PV ein Upgrade von 10 LE. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht die Möglichkeit, die bisherige Ausbildung anrechnen zu lassen. Die Paritätische Kommission entscheidet im Einzelfall, ob und in wie weit die nachgewiesene Ausbildung mit der Bilanzbuchhalterprüfung nach BibuG vergleichbar ist. g „Umweg“ über SBH bzw. GBH: Auch wer erst 2007 die Berufsberechtigung GBH oder SBH erwirbt, kann von den Übergangsbestimmungen des § 98 BibuG Gebrauch machen. Dies ist insbesonders für jene Personen von Bedeutung, die – ohne die Berufsberechtigung jetzt schon zu besitzen – eine der geforderten Ausbildungen/Prüfungen im Jahr 2007 abschließen Allerdings ist im Einzelfall zu überlegen, ob nicht ein Antrag nach § 24 einfacher wäre und zum gleichen Ziel führen könnte. Beispiel: Wer zwar die Personalverrechnerprüfung bestanden hat, aber nicht 130 Stunden Kurs nachweisen kann, kommt über § 24-Antrag zum Ziel, der Umweg über GBH/SBH ist hier nicht immer notwendig. g Unselbständige Bilanzbuchhalter: In der KWT gibt es anders als in der Wirtschaftskammer – drei Arten von Mitgliedschaft: Selbständig/Ruhend/Unselbständig d.h. man wird auch als ausschließlich angestellter Bilanzbuchhalter Mitglied der KWT sein können, da dort die „Bestellung“ zum Bibu das Recht gibt, den Beruf auszuüben, aber nicht gleichzeitig mit der Gründung oder Geschäftserweiterung eines Unternehmens verbunden ist. In der Gewerbeordnung führt die Gewerbeberechtigung automatisch zum Unternehmertum (freilich kann man diese „ruhend“ legen). Diese Differenz WKÖ/KWT wird nach wie vor bestehen, da sie jeweils in der Gewerbeordnung bzw. im WTBG begründet ist. g Upgrade: Die Module (insgesamt 50 LE) zum Upgrade unter den Übergangsbestimmungen können modular nachgewiesen werden. Wer die Bilanzbuchhalterprüfung abgelegt hat, braucht nur die 10 LE für Personalverrechnung nachweisen. Wer die PV-Prüfung abgelegt hat, muss 40 Stunden in den anderen Gegenständen nachweisen. Ein Seminar Arbeitsrecht ersetzt nicht die erforderlichen 10 Stunden Personalverrechnung (§ 98 Abs. 6 Zif 4 BibuG). g Weiterbildungsverpflichtung: Die Paritätische Kommission wird eine Richtlinie erlassen, in der pro Jahr 30 Stunden (Lehreinheiten) nachweisbare Fortbildung vorgeschrieben werden. Die Fortbildung muss in den durch die gesetzlichen Rechte der Bilanzbuchhalter sich ergebenden Fachbereichen (Fachprüfung lt. BibuG) bzw. Gegenständen erfolgen. Eine Überprüfung wird es stichprobenweise geben. Die Fortbildungsverpflichtung gilt bereits für 2007. g Weitere Tätigkeit als GBH oder SBH: Es besteht keinerlei Zwang für SBH oder GBH zum Bibu umzusteigen. In diesem Falle bleibt die Person SBH oder GBH. Allerdings ist eine Berufsaufnahme als SBH oder GBH nur noch bis zum 30. 6. 2008 möglich. ■ 8 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Meilenstein für Österreichs Wirtschaft: Die ersten selbständigen BilanzbuchhalterInnen gehen an den Start Von der Neuregelung des Berufes „Buchhalter“ werden in Zukunft nicht nur Unternehmen profitieren ■ Wien, 9. Jänner 2007. – Der Startschuss für eine richtungsweisende Neuerung im österreichischen Wirtschaftsleben ist gefallen: In einem feierlichen Akt im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) am Wiener Stubenring erhielten gestern, am Montag den 8. Jänner 2007, die ersten selbständigen BilanzbuchhalterInnen ihre Bestellungsurkunden. Diese insgesamt 64 aus ganz Österreich stammenden ausgezeichneten BuchhalterInnen können sich somit ab sofort speziell um die Bedürfnisse von vor allem GründerInnen und JungunternehmerInnen, Klein- und Mittelbetrieben kümmern. Rund 3000 weitere selbständige BilanzbuchhalterInnen dürften in den nächsten zwei Jahren folgen. „Die Entwicklung dieses neuen Berufsbildes ist als historisch anzusehen und ein hervorragender Erfolg“, ist Dr. Hans Jörg Schelling, CMC, Vizepräsident der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) überzeugt. Erstmals in der Geschichte der beiden Interessensvertretungen der BuchhalterInnen, nämlich der WKO und Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT), wurde gemeinsam ein völlig neues Berufsbild geschaffen. Ziel ist, mit der Neuregelung dieses Berufes sowohl die Bedürfnisse des Marktes abzudecken als auch den Anforderungen der UBIT-Obmann Dr. Friedrich Bock, BMWA-Abteilungsleiter für Wirtschaftskammern Dr. Anton Bernbacher, Vizepräsident der WKO Dr. Hans Jörg Schelling (v.li.) und KWT-Präsident Mag. Klaus Hübner forcieren gemeinsam das neu geschaffene Berufsbild der selbständigen BilanzbuchhalterInnen. Die erste österreichische Bilanzbuchhalterin Nicole Streng (v. re) erhielt am Montag bei dem feierlichen Festakt im BMWA am Wiener Stubenring ihre Bestellungsurkunde, Mag. Sybille Regensberger (Fachgruppen Obfrau-Stv.), Dr. Barbara KolmLamprechter (Vorstandvorsitzende Constantius) österreichischen Unternehmen zu entsprechen. Bereits am 1. Jänner 2007 ist das neue Bilanzbuchhaltergesetz (BibuG), das am 14. Juli 2006 im österreichischen Nationalrat beschlossen wurde, in Kraft getreten. Ab sofort werden die bisher getrennten Berufe des selbständigen und des gewerblichen Buchhalters vereinigt. Der Inhalt des BibuG wurde in monatelangen Verhandlungen zwischen der WKO, vertreten durch den Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie (UBIT) und der KWT erarbeitet. Als „Motor der Entwicklung des neuen Berufes Bilanzbuchhaltung“ wird die Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltung, deren Mitglieder von den beiden Interessensvertretungen WKO und KWT gestellt werden, fungieren. Der Präsident der KWT, Mag. Klaus Hübner, ist vom Erfolg der Kommission überzeugt. „Die Kommission wird souverän sein.“ Den Vorsitz übernimmt UBITObmann Dr. Friedrich Bock. „Zwei unterschiedliche Interessensvertretungen mit durchaus verschiedenen, manchmal auch widerstreitenden Traditionen haben ein gemeinsames Kind gezeugt, das hoffentlich das Beste von beiden Elternteilen mitbekommen hat“, sagt Bock, der auch als Chefverhandler für den FV UBIT verantwortlich zeichnet. Das Leistungsspektrum der selbständigen BilanzbuchhalterInnen wird u.a. die Finanzbuchhaltung, der Personalver- und Kostenrechnung umfassen. Die Bilanzerstellung ist bis zu einem Umsatz von rund 360.000 Euro möglich. Eine jährliche und überprüfbare Weiterbildung ist qq vorgesehen. BILANZBUCHHALTER 9 GBH/SBH/SBBH BÖB – März 2007 – 29/07 Bereits im Juni 2007 wird im Rahmen des heuer in Salzburg von der UBIT verliehenen IT- und Beratungspreises Constantinus erstmals eine eigene Auszeichnung für die selbständigen BilanzbuchhalterInnen vergeben. In zwei Jahren soll außerdem im Parlament über den Erfolg der Neuregelung des Berufes selbst Bilanz gezogen werden. Für die Tirolerin Nicole Streng, die als erste die Auszeichnung zur selbständigen Bilanzbuchhalterin erhalten hat, ist das von der WKO und KWT gemeinsam geschaffene neue Berufsbild jedenfalls ein Meilenstein. „Nun gibt es endlich ein einheitliches Berufsbild und insgesamt eine umfassendere Beratung für unsere Kunden. Außerdem ist der neue Beruf der selbständigen Bilanzbuchhalterin vor ■ allem für berufstätige Mütter optimal.“ Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie (UBIT) unterstützt als Interessenvertreter die 3.000 derzeit in Österreich tätigen gewerblichen BuchhalterInnen durch Informations- und Beratungsseminaren in allen Bundesländern. • Eine Übergangsregelung sichert die Rechte bestehender gewerblicher und selbstständiger BuchhalterInnen. Weiterbildungsangebote in Zusammenarbeit mit qualifizierten Instituten ermöglichen einen Umstieg zum Bilanzbuchhalter zum frühesten möglichen Zeitpunkt. • Die neue staatliche Fachprüfung garantiert hohe Qualität und befähigt die selbständigen BilanzbuchhalterInnen zur uneingeschränkten Geschäftsbuchhaltung, Lohnverrechnung, Kostenrechnung sowie zu einschlägigen Beratungen. • Die selbständigen BilanzbuchhalterInnen wenden sich vor allem an die 300.000 Klein- und Mittelbetriebe in ganz Österreich. • Der Fachverband geht davon aus, dass vor allem GründerInnen, JungunternehmerInnen und EPU’s, die sich erfolgreich etablieren wollen, diese Dienstleistungen gerne in Anspruch nehmen werden. Zusätzliche Informationenfinden Sie im UBIT- Internetportal zum neuen Bilanzbuchhalterberuf: www.bibug.info. Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? Kein Problem! 50 Euro und ein e-Mail an [email protected] genügen. Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: [email protected] www.boeb.at Mag. Thomas Kratochvil Selbständige Bilanzbuchhalter und FinanzOnline Alle Bilanzbuchhalter, die seit Anfang dieses Jahres nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) bestellt wurden, können wie bereits zuvor die Gewerblichen (GBH) und die Selbständigen Buchhalter (SBH) FinanzOnline nutzen. Es mehren sich jedoch die Anfragen, was die Angehörigen dieser neuen Berufgruppe tun müssen, um einen Zugang zu diesem Service des Finanzministerium zu erhalten. Im Sinne unserer Mitglieder haben wir das dafür notwendige Prozedere so leicht wie möglich gestaltet: Sowohl die Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) als auch die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) meldet einmal pro Woche alle Mitglieder mit der entsprechenden Berechtigung dem Finanzministerium. Sobald diese Meldung erfolgt ist, können alle selbständigen Bilanzbuchhalter mit ihren bereits bestehenden Zugangsdaten einsteigen und die Funktionalitäten laut Gesetz nutzen. Falls noch keine Zugangsdaten vorhanden sind, können diese problemlos beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Eine Bekanntgabe der Klienten, wie dies für die Gewerblichen Buchhalter bisher notwendig war (Formular GBH 1), ist nicht mehr notwendig. Wir bitten jedoch die bisherige Gewerbeberechtigung als GBH nicht sofort nach der Bestellung zum Bilanzbuchhalter zurückzulegen, da es sonst zu einem Zeitraum von zirka 2 Wochen kommen kann, in dem kein Zugang zum FinanzOnline besteht. Der Berechtigungsumfang bei FinanzOnline wurde dem der Selbständigen Buchhalter (SBH) angepasst und beinhaltet folgende Bereiche: ◆ selbständiges Setzen der Klientenvollmachten mittels Steuernummer ◆ Umsatzsteuervoranmeldung ◆ umfassende Akteneinsicht ◆ Rückzahlungsanträge Weitere Informationen finden Sie unter: www.bibug.info Autor: Mag. Thomas Kratochvil Fachverband Unternehmensberatung & IT Wirtschaftskammer Österreich 10 GBH/SBH/SBBH BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Betriebsunterbrechung – Berufsunfähigkeit – Unfall Andreas Fiala Versicherungsmakler u. Vermögensberater Gartengasse 14, 2100 Leobendorf Tel. 0676/ 55 76 425 • Fax 02262/ 68 532 [email protected] 3 Risken, welche eng miteinander verbunden sein können, jedoch anders abzusichern sind. Was sind die Unterschiede? Was deckt die Versicherung und was kostet mich diese Absicherung? Zunächst möchte ich auf die Betriebsunterbrechungsversicherung eingehen. Es wurde zwar schon öfters im BÖB Journal berichtet, doch zeigt mir das laufende Interesse der BÖB Mitglieder, dass dies ein wichtiges Thema ist. q Was deckt eine Betriebsunterbrechungs- versicherung? Nun, wenn Sie wegen Krankheit oder eines Unfalles arbeitsunfähig sind und Ihren Betrieb teilweise oder ganz schließen müssen, bekommen Sie einen vereinbarten Betrag (Versicherungssumme) nach der Karenzzeit ausbezahlt. Müssen Sie ins Spital, wird die Karenzzeit verkürzt. • Ein Beispiel: Sie verletzen sich beim Schi fahren (es soll ja irgendwo noch Schnee geben) oder durch einen Autounfall. Diagnose Kreuzbandriss. Sie müssen operiert werden und sind 3 Monate arbeitsunfähig. Das tut weh, nicht nur die Schmerzen im Knie, sondern auch die fehlenden Eingänge. Dauert die Arbeitsunfähigkeit noch länger, kann dies die Existenz des aufgebauten Betriebs gefährden. Wenn man dieses Risiko versichert hat, bezahlt die Versicherung für jeden Tag einen vereinbarten Betrag. Damit kann man die Fixkosten und den entgangenen Gewinn abdecken. Die Prämie für eine/n Buchhalter/In, geboren 1965, mit einer Karenzzeit von 14 Tagen und einer Entschädigung von 100 € pro Tag (auch an Wochenenden) beträgt weniger als 20 € pro Monat. Die Prämie ist als Betriebsausgabe voll absetzbar. Die Betriebsunterbrechung zahlt maximal 12 bzw. 24 Monate wegen einer Unterbrechung. Im Gegensatz dazu gibt es die Berufsunfähigkeitsversicherung. Hier sichert man sich das Risiko ab, wenn man dauernd berufsunfähig ist. Die Laufzeit wählt man sich aus, entweder bis zum Pensionsalter oder bis z. B. 55 Jahren. Je kürzer die Laufzeit, desto billiger wird die Prämie, da im Versicherungsfall der Versicherer nicht solange leisten muss, denn sind Sie berufsunfähig (zumindest 50%), bekommen Sie monatlich eine Rente von der Versicherung. Auch die Höhe der Rente wählt man selbst. Es ist auch möglich, dass man eine Art wählt, bei der man bei Vertragsende die einbezahlten Prämien zurück bekommt. Die staatliche Absicherung reicht bei fast allen Fällen nicht aus. q Die dritte Art der Absicherung ist die Unfall- versicherung Hier gibt es eine Leistung nur infolge eines Unfalles. Der wichtigste Teil dieser Versicherung ist die Invalidität. Bleibt man durch einen Unfall invalide, bekommt man eine einmalige Abfertigung. Schon ab 1% Invalidität wird ausbezahlt. Wichtig ist jedoch eine hohe Absicherung bei hoher Invalidität. Achtung, viele glauben abgesichert zu sein, da sie eine Unfallversicherung haben. Wie hoch ist die Versicherungssumme? 50.000,- € bei 100% Invalidität ist auf jeden Fall zu gering. Sitzt man im Rollstuhl, muss die Wohnung oder das Haus umgebaut werden. Kann ich noch weiter meinen Job ausüben? Kann ich mir meine Zahlungen noch leisten (vielleicht ist auch noch ein Kredit offen). Schieben Sie diese Fragen nicht auf. Sie sind sehr wichtig. Auf Anfrage gebe ich Ihnen gerne individuelle Angebote ■ oder weitere Informationen. Andreas Fiala Versicherungsmakler und Vermögensberater Gartengasse 14, 2100 Leobendorf Tel. 0676/ 55 76 425 • Fax 02262/ 68 532 Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? Kein Problem! 50 Euro und ein e-Mail an [email protected] genügen. Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. BILANZBUCHHALTER GBH/SBH/SBBH 11 BÖB – März 2007 – 29/07 Englisch-Test für Bilanzbuchhalter & Controller Kennzahlen sind ein wichtiger Bestandteil des Finanzbereichs. Als betriebswirtschaftliche Messgrößen dienen sie dazu, in konzentrierter Form wirtschaftliche Tatbestände, Zusammenhänge und Entwicklungen eines Unternehmens wiederzugeben. Durch ihre Vergleichbarkeit spielen Kennzahlen aber auch im internationalen Raum eine bedeutende Rolle. Testen Sie Ihre Englischkenntnisse und setzen Sie die folgenden 10 Kennzahlen richtig zusammen. 6. inventory turnover a. cost of goods sold/average or current period inventory b. cash flow from operating activities/net sales c. current assets – inventory/current liabilities 1. equity ratio a. equity/total capital b. total capital/equity c. current assets/current liabilities 7. return on investment a. dividends per share/year-end market price of common stock b. net earnings/total assets c. operating margin/asset turnover 2. debt-equity ratio a. total liabilities/total assets b. long-term debt/long-term debt + stockholders´equity c. debt/total equity 8. earnings per common share a. long-term debt/long-term debt + stockholders´equity b. net earnings/average shares outstanding c. dividends per share/year-end market price of common stock 3. working capital a. current assets/current debt b. operating profit/net sales c. current assets/current liabilities 9. quick ratio 4. intensity of investments a. operating profit/interest expense b. cost of goods sold/inventories c. fixed assets/total assets 5. equity-to-fixed-assets ratio a. gross profit/net sales b. accounts receivable/average daily sales c. current assets – inventories/current liabilities 10. return on equity a. net income/average stockholders equity b. long-term debt/long-term debt + stockholders´equity c. market price/earnings per share a. market price/earnings per share b. equity/fixed assets c. fixed assets/equity Eine Liste der wichtigsten Kennzahlen sowie die Auflösung des Tests erhalten Sie, wenn Sie uns Ihre Antworten per e-Mail an [email protected] senden. Auflösung aus BÖB-Journal 28/06 1. 2. 3. 4. 5. b – to specialize in a – by august at the latest c – at your risk a – at these prices b – on these terms 6. 7. 8. 9. 10. c – under these circumstances b – a demand for b – sales increased by 10% b – within 2 weeks of receiving b – to grant a discount on something Intensivtraining Englisch im Finanzbereich mit Dr. Doris Prachner Fachvokabular und Training für verhandlungssicheres und diskussionsfähiges Englisch • Referentin: Dr. Doris Prachner, Gesellschafter-Geschäftsführerin, Intertreuhand Prachner Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, Tulln • Termin: 5.–6. März 2007 Nähere Informationen: [email protected], www.oeci.at oder +43/1/368 68 78 12 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 IAS 16 – Bilanzierung und Bewertung von Sachanlagevermögen Mag. Regina Strasser Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin e-Mail: [email protected] Hübner & Hübner www.huebner.at inen in vielen Betrieben wesentlichen und wichtigen Bereich regelt IAS 16, nämlich die Bilanzierung und Bewertung von Sachanlagevermögen. Nach IAS 16 werden Sachanlagen als materielle Vermögensgegenstände definiert, welche dem Unternehmen zur Herstellung oder Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, für Verwaltungszwecke oder auch zur Vermietung an Dritte dienen und erwartungsgemäß länger als eine Periode genutzt werden. Um Sachanlagen nach IAS aktivieren zu dürfen, müssen folgende Kriterien erfüllt sein: ◆ es muss wahrscheinlich sein, dass dem Unternehmen durch den Vermögensgegenstand in Zukunft wirtschaftlicher Nutzen zufließt und ◆ die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AK/HK) müssen zuverlässig ermittelbar sein. E Nach den Regelungen des Standards IAS 16 können auch nachträgliche AK/HK aktiviert werden, wenn diese Bedingungen erfüllt werden. Eine Besonderheit ist der Komponentenansatz nach IAS 16 (Sachanlagen). Nach diesem Konzept werden bei größeren Anlagen, wie z. B.: Flugzeugen, Zügen oder großen Gebäuden, die wesentlichen Bauteile eigenständig aktiviert und folglich auch unabhängig abgeschrieben. Größere Inspektions- und Wartungsarbeiten sind ebenso gleich zu behandeln, ausgenommen sind hingegen kleine Reparaturen. Ein interessanter Bereich ist die Folgebewertung nach IAS 16. Denn hier findet sich eines der eher seltenen Wahlrechte in den internationalen Rechnungslegungsvorschriften. Der laufende Wertverzehr wird natürlich auch nach IAS/IFRS durch planmäßige Abschreibungen erfasst. In diesem Bereich entsprechen die Vorschriften des UGB im Wesentlichen denen der IAS/IFRS. Nach IAS 16 kann aber zwischen dem so genannten Anschaffungskostenmodell und dem Neubewertungsmodell gewählt werden. Bei der ersten Methode werden die Vermögenswerte basierend auf den ursprünglichen AK/HK planmäßig ver- teilt über die jeweilige Nutzungsdauer abgeschrieben. Natürlich sind ebenso auch eventuell auftretende außerplanmäßige Wertminderungen zu erfassen. Diese Möglichkeit entspricht auch jener nach UGB. Als Alternative ist nach IAS 16 auch die Neubewertungsmethode zulässig. Hier erfolgt die Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert (sog. „fair value“). Dieser entspricht in den meisten Fällen dem Marktpreis. Diese Neubewertung ist in regelmäßigen Abständen durchzuführen, dies soll gewährleisten, dass der Buchwert nicht wesentlich vom beizulegenden Zeitwert abweicht. Durch die Anwendung dieser Methode ist nach IAS/IFRS auch eine über den ursprünglichen AK/HK liegende Bewertung zulässig, welche nach UGB nicht in Betracht kommt. Eine weitere Besonderheit ist die Erfassung dieser Wertänderung. Nach IAS/IFRS ist diese erfolgsneutral in einer so genannte Neubewertungsrücklage zu erfassen, d.h. die Veränderung scheint in der GuV nicht auf. Es wird kein Ertrag oder Aufwand verbucht, sondern es erfolgt eine direkte Verrechnung mit der Neubewertungsrücklage, welche als Teil des Eigenkapitals gilt. Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es nur wenn zuvor Wertänderungen erfolgswirksam, als Aufwand oder Ertrag, erfasst wurden. Nach den Vorschriften des IAS 16 muss nicht eine Methode für das gesamte Sachanlagevermögen gewählt werden, denn es ist zulässig unterschiedliche Bewertungsmodelle auf die einzelnen Gruppen des Sachanlagevermögens anzuwenden, d.h. bei Grundstücken und Gebäuden wird beispielsweise die Neubewertungsmethode angewandt, hingegen bei der Betriebs- und Geschäftsausstattung erfolgt die Bewertung zu fortgeschriebenen AK/HK. Eine etwas andere Vorgehensweise gibt es im Bereich der außerplanmäßigen Wertminderung bei Sachanlagen. Nach IAS/IFRS ist diese Wertminderung mittels eines Impairment-Tests (Niederstwerttest) festzustellen. Es wird der so genannte „erzielbare Betrag“ eines Vermögensgegenstandes ermittelt. Ist der hier festgestellte Wert niedriger als der Buchwert, so ist dieser anzusetzen. Im Gegensatz zum UGB besteht nach IAS/IFRS in jedem Fall eine Pflicht zur Zuschreibung, wenn die Gründe für die vorangegangene außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr vorliegen. iese neuen Vorschriften und Wahlrechte dieses Standards sind für viele Unternehmen von großer praktischer Bedeutung, daher ist IAS 16 einer der wichtigsten und interessantesten Standards im Rahmen einer internationalen Rechnungslegung nach IAS/IFRS. ■ D BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 13 BÖB – März 2007 – 29/07 § 209 UGB Bewertungsvereinfachungsverfahren Dr. Herbert Grünberger Moore Stephens Wirtschaftsprüfungs GmbH 4020 Linz, Stelzhammerstrasse 12 Tel. 0732/65 61 61 (1) Gegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfsund Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert von untergeordneter Bedeutung ist, mit einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand voraussichtlich in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist mindestens alle fünf Jahre eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Ergibt sich dabei eine wesentliche Änderung des mengenmäßigen Bestandes, so ist insoweit der Wert anzupassen. (2) Gleichartige Gegenstände des Finanzanlage- und des Vorratsvermögens, Wertpapiere (Wertrechte) sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind. Wir erinnern uns jetzt daran, dass wir bei der Bewertung den Grundsatz der Einzelbewertung kennengelernt haben. Bei einem Bewertungsvereinfachungsverfahren wird der Grundsatz der Einzelbewertung durchbrochen. Die vereinfachte Bewertung geschieht ◆ mit einem Festwert ◆ mit einem Durchschnittswert ◆ nach einer bestimmten Verbrauchsfolge Die Bewertung zu festen Werten kann bei jenen Vermögensgegenständen stattfinden, die im gleichen Umfang laufend im Betrieb benötigt werden. Den Ansatz von Festwerten gibt es im Anlagevermögen, sowie im Umlaufvermögen, bei den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen. Den Ansatz von Festwerten finden wir ◆ im Hotel- und Gastgewerbe für Geschirr, Besteck, Tischund Bettwäsche ◆ in der Bauwirtschaft für Gerüste und Schalungen ◆ bei Werkstätten für Werkzeuge und Material ◆ bei Erzeugungsbetrieben für Formen, Modelle und Stanzen ◆ bei allen anderen Betrieben für Brennmaterial, Treibstoff und Drucksorten. Der Festwertansatz bringt eine Bewertungsvereinfachung. Über die Gedankenkette Einzelbewertung – Gruppenbewertung kommt man zum Festwert. Beim Sachanlagevermögen wird auf diese Weise die Bewertung vereinfacht. Für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe erspart man sich wenigstens für vier Jahre die Inventur. Für den Festwertansatz gibt es folgende Einschränkungen: Im Verhältnis zum Gesamtvermögen darf der Ansatz nur von untergeordneter Bedeutung sein. Die rechnerische Obergrenze beträgt dann 10% der Bilanzsumme. Der Vorteil des Festwertes besteht darin, dass der Bilanzansatz von einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert ausgeht. Nachdem der Wertansatz festbleibt, werden alle Neuzugänge im vollen Umfang aufwandswirksam. Eine körperliche Bestandsaufnahme muss alle fünf Jahre erfolgen. Anlässlich dieser Bestandsaufnahme wird überprüft, ob eine Wertveränderung beim Festwert stattgefunden hat. Nur wenn die Wertänderung mehr als 10% beträgt, wird nach oben korrigiert. Der in der Inventur festgestellte Wert ist dann der neue Festwert. Nun zur Wertermittlung: Zur Wertermittlung hat der Gesetzgeber keinen Hinweis gegeben. Wenn man aber für das Sachanlagevermögen die Alterung des unverändert ausgewiesenen Bestandes berücksichtigt, dann erfolgt der Ansatz mit 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Ein Abschlag mit 50% ersetzt die entfallende Abschreibung. In der Praxis wird so lange abgeschrieben, bis 50% der Anschaffungskosten erreicht sind (Anhaltewert). Ein Ansatz mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten würde bereits zum ersten Bilanzstichtag eine Überbewertung darstellen. Für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe wird der Festwertansatz durch die Komponenten Menge und Wert bestimmt. Aufgrund des strengen Niederstwertprinzips wird die Ungängigkeit berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser Wertminderung hat sich in der Praxis ein Abschlag entwickelt, der in der deutschen Literatur als Festwertfaktor bezeichnet wird. Der Festwertfaktor betrifft die inventierte Menge, die lediglich mit 60% bzw. 80% zum Ansatz kommt. Steuerrecht Die EStR sprechen in Rz. 2278 von einer Bewertung mit fortgeschriebenen Anschaffungskosten, lassen aber deren rechnerische Ermittlung offen. Die deutsche Finanzverwaltung hat die dargestellten Abschläge anerkannt (vgl. Winnefeld, Bilanzhandbuch, 2. Auflage, Beck Verlag, München 2000, Randziffer E 858). ■ 14 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Betrugsbekämpfungsgesetz Roland Beranek Unternehmensberater Abteilungsleiter Training & Support BMD Systemhaus GmbH E-Mail: [email protected] Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 wurden Aufzeichnungsverpflichtungen in der Bundesabgabenordnung (§ 131) angepasst bzw. neu geregelt. Daraus ergeben sich ab 1. 1. 2007 unter anderem folgende neue Ansätze: ◆ Überblick über die Geschäftsvorfälle durch einen sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit ◆ (rechnerische und tatsächliche) Verfolgbarkeit der einzelnen Geschäftsvorfälle in Entstehung und Abwicklung ◆ täglich einzelne Festhaltung aller Bareingänge und Barausgänge (Bareinnahmen und Barausgaben), also der einzelnen Geschäftsfälle ◆ Keine Veränderung von Eintragungen oder Aufzeichnungen bei Datenträgerverwendung, sodass ursprünglicher Inhalt nicht mehr ersichtlich ist ◆ Überprüfbarkeit der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen ◆ Nachvollziehbarkeit der Summenbildungen bei Datenträgerverwendung ◆ Sicherung der vollständigen und richtigen Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle durch entsprechende Einrichtungen Das bedeutet teilweise gänzlich neue Voraussetzungen für die Führung von Aufzeichnungssystemen und die Beurteilung von deren Ordnungsmäßigkeit und zwar sowohl im Bereich der händischen Aufzeichnungen, als auch der EDV-gestützten Systeme (siehe die nachfolgende Aufstellung) Bestimmungen allgemein BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 15 BÖB – März 2007 – 29/07 In Ergänzung zum Betrugsbekämpfungsgesetz wurden durch die 441. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vereinfachten Losungsermittlung bei Bareingängen und Barausgängen (sogenannte Barbewegungsverordnung) die Grundlagen für den Vollzug der neuen Aufzeichnungsverpflichtungen und die Rahmenbedingungen für eine vereinfachte Losungsermittlung näher geregelt. ◆ Umsatzgrenzen als Voraussetzung für die vereinfachte Losungsermittlung ◆ Regelungen für Umsätze von Haus zu Haus, im Freien, an öffentlichen Orten, in Verbindung mit festen örtlichen Einrichtungen ◆ vereinfachte Losungsermittlung in der Praxis (Durchführung des Kassensturzes) ◆ Übergangsregelungen Die Einhaltung der angepassten Aufzeichnungsbestimmungen sind künftig unverzichtbares Basiswissen für Wirtschafttsreuhänder, Buchhalter und Betriebe – unabhängig von deren Größenordnung, insbesondere, weil Verstöße einerseits den Verlust der Ordnungsmäßigkeit nach sich ziehen können, andererseits aber, weil durch die neue Bestimmung des § 163 Abs. 2 BAO festgelegt wird, dass Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, insbesondere dann vor liegen, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist. Dies wird auch dann gegeben sein, wenn Unterlagen in Datenform, über welche dauerhafte Wiedergaben (z. B. Ausdrucke von Journalen) erstellt werden und welche auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen sind (§ 131 Abs. 3, § 132 Abs. 3 BAO), nicht in Datenform vorgelegt werden. Ab April 2006 bietet BMD halbtägige Spezialseminare zum Thema „Aufzeichnungsregelungen im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006“ mit dem Experten aus dem Risiko-, Informations- und Analysezentrum des BMF, Erich Huber an. Darin werden die neuen Bestimmungen und ihre Auswirkungen auf die Aufzeichnungspraxis eingehend bespro- chen. Anhand von Fallbeispielen (siehe rechts) werden die teils differenziert zu betrachtenden betrieblichen Umstände, die die Beurteilungsgrundlage für die Einzelauf-zeichnung bzw. vereinfachten Losungsermittlung bilden gezeigt. Auch die Voraussetzungen, die zur Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung bzw. zu deren Verlust führen, sind ebenso Thema, wie die Übergangsbestimmungen 2006 auf 2007 und die rein praktische Führung der verschiedenen Aufzeichnungsformen (Kassensturz, zulässige Form der Strichlisten, neue manuelle artikelbezogene Geschäftsfallaufzeichnung, Paragons, Registrierkassen, EDV-Systeme, usw.) – siehe die folgende Liste. Darüber hinaus werden auch die technischen Hintergründe der EDV-Aufzeichnungen in Bezug auf die neuen Regelungen erläutert (Datenerfassungsprotokoll, elektronisches Journal, Summenbildungen, Sicherung der vollständigen und richtigen Erfassung und Wiedergabe usw.). ■ Einladung zum einzigartigen Fachseminar! Die genauen Seminartermine lesen Sie auf unserer Homepage unter www.bmd.at – Als Seminarleiter konnten wir DEN Experten aus dem Finanzministerium, Herr Erich Huber, exklusiv für Sie gewinnen! Gerne beantworte ich Ihre Fragen im Vorfeld unter [email protected] Herzlichst Roland Beranek - CMC Abteilungsleiter BMD Aus- und Weiterbildungsakademie LINK ZU DEN ERLÄUTERUNGEN ÜBER DIE VERORDNUNG ZUM BBKG AUF DER BMF-HOMEPAGE: https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/ WeitereSteuern/Bundesabgabenordnung/Information berErlei_6426/_start_6426.htm 16 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Optimale Betriebsübergabe im Familienbetrieb Prok. Mag. Michaela Wiesner e-Mail: [email protected] Bei einem Unternehmen stellt der Wert des Betriebsvermögens die Bemessungsgrundlage dar, wobei die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände nach unterschiedlichen Kriterien erfolgt. q ine Vielzahl von Betrieben wird im Erbwege übertragen, obwohl durch eine frühzeitig geplante Vermögensübertragung einiges an Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer eingespart werden könnte. E Ob eine Vermögensübertragung bereits zu Lebzeiten erfolgen kann, um das Betriebsvermögen vor eventuellen „Zerschlagungen“ zu schützen, Streitigkeiten zwischen den Erben zu vermeiden udgl., muss individuell entschieden werden. Im vorliegenden Beitrag möchte ich Ihnen verschiedene Möglichkeiten einer Betriebsübertragung zu Lebzeiten aufzeigen sowie die steuerlichen Konsequenzen beleuchten. q Welche Arten der Unternehmensbeteiligungen gibt es? Es wird vor allem zwischen zwei Arten von Gesellschaften unterschieden: 1. Einzelunternehmen/Personengesellschaften 2. Kapitalgesellschaften q Wie wird der Wert von Einzelunternehmen/ Anteilen an Personengesellschaften ermittelt? Bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften bzw. von Einzelunternehmen erfolgt die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter zu Teilwerten. Das ist jener Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Grundsätzliches Das österreichische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterscheidet in fünf verschiedene Steuerklassen, die auf den Verwandtschaftsgrad zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer abstellen. Weiters handelt es sich um einen progressiven Steuertarif, der je nach Höhe der Bemessungsgrundlage und Steuerklasse zwischen 2% und 60% betragen kann. Vermögen bis (Auswahl von Stufen) 73 TEUR 365 TEUR 730 TEUR 2.920 TEUR 4.380 TEUR darüber Steuersätze pro Klasse 5% 9% 10% 13% 14% 15% 10% 18% 20% 23% 24% 25% 15% 27% 30% 36% 38% 40% 20% 36% 40% 46% 48% 50% 26% 42% 46% 54% 57% 60% (I= Kinder, Ehepartner, II= Enkelkinder, III= Eltern, Geschwister IV= Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, V= sonstige) Bei Grundstücken im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers bzw. einer Personengesellschaft ist nicht der Teilwert anzusetzen, sondern der um ein Vielfaches geringere dreifache Einheitswert (dieser Wert liegt für inländische Grundstücke beim Finanzamt auf). Wertpapiere und Beteiligungen sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Um den gemeinen Wert zu ermitteln, werden Veräußerungswerte (aus mindestens 2 Verkäufen) angesetzt, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bei Verkäufen der gleichen Wertpapiere bzw. Beteiligungen erzielt werden konnten. Dazu ein Beispiel: Die Personengesellschaft ISUS ist an einer Personengesellschaft XENA im Ausmaß von nunmehr 10% beteiligt. Im letzten Jahr wurden 10% der Anteile an der Personengesellschaft XENA um EUR 40.000,00 und 10% der Anteile um EUR 45.000,00 veräußert. Bei der Wertermittlung der Beteiligung werden diese Veräußerungserlöse herangezogen. Der Wert der Beteiligung XENA beträgt daher EUR 42.500,00. Sollten kein gemeiner Wert für die Wertpapiere bzw. Beteiligungen vorliegen, kommt es zur Anwendung des BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 17 BÖB – März 2007 – 29/07 Wiener Verfahrens. Beim Wiener Verfahren wird der Wert eines Unternehmens als Mittelwert aus dem Vermögensund Ertragswert des Unternehmens ermittelt. Bei der Ermittlung des Vermögenswertes wird vor allem das buchmäßige Eigenkapital herangezogen. Die Ertragswertermittlung erfolgt auf Basis der Erträgnisse (abzüglich Steuern) der letzten Jahre, wobei diese in Form einer ewigen Rente mit einem Zinssatz von 9 % diskontiert werden. q Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften: Die Grundlage für die Besteuerung der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der Wert der Anteile. Wenn es sich um Wertpapiere handelt und diese einen Börsenkurswert haben, wird dieser als Wertansatz herangezogen. Liegen keine Kurswerte vor, ist der gemeine Wert der Anteile anzusetzen. Sollte auch dieser Wert nicht ermittelbar sein, da in der letzten Zeit keine Veräußerungen (mindestens zwei Transaktionen) stattgefunden haben, kommt das Wiener Verfahren zur Anwendung. Wie bereits ausgeführt wird beim Wiener Verfahren der Wert des Unternehmens als Mittelwert aus dem Vermögens- und Ertragswert des Unternehmens ermittelt. Bei der Ermittlung des Vermögenswertes wird vor allem das buchmäßige Eigenkapital herangezogen. Bei Liegenschaften kann es zu einer Aufwertung des Bilanzansatzes kommen, wenn dieser unter dem dreifachen Einheitswert (=Mindestansatz) liegt. q Welche Besonderheiten gibt es noch im Zusammenhang mit Grundvermögen? Weiters sei noch darauf hingewiesen, dass bei der Übertragung von Grundstücken neben der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer noch das so genannte Grunderwerbsteuer-Äquivalent in Höhe von 2% bzw. 3,5% anfällt. Werden jedoch Betriebsgründstücke übertragen, die sich im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) befinden, fällt kein Grunderwerbsteuer-Äquivalent an, da es sich bei der Übertragung in erster Linie um die Übertragung eines Geschäftsanteiles handelt und nicht um die Übertragung von Liegenschaftsvermögen. q Welche Freibeträge können bei der Übertragung von Unternehmen geltend gemacht werden? Bei der Übertragung von Unternehmen, welche ihren Sitz in Inland haben, sieht das Erbschafts- bzw. Schenkungs- steuergesetz einen Freibetrag in Höhe von EUR 365.000,00 vor. Die Besonderheit dieses Freibetrages besteht darin, dass dieser Freibetrag pro Betrieb gilt. Dies bedeutet, wenn eine Person von ein und demselben Geschenkgeber mehrere Betriebe geschenkt bekommt, kann dieser Freibetrag auch mehrfach geltend gemacht werden. Der Freibetrag kann auch mehrfach geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob die Schenkung auf einmal oder in einem zeitlichen Abstand erfolgt. Der oben genannte Freibetrag kann auch bei der Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geltend gemacht werden, wenn der Erwerber daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. q Um den Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: g Der Geschenknehmer muss eine natürliche Person sein. g Der Geschenkgeber muss das 55. Lebensjahr überschritten haben oder auf Grund seiner geistigen oder körperlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sein, den Betrieb fortzuführen. g Das Unternehmen muss seinen Sitz im Inland haben. g Der Geschenknehmer muss aus dem Unternehmen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. g Der geschenkte Anteil des Unternehmens muss mindestens 25% des Unternehmens betragen. Der Freibetrag in Höhe von EUR 365.000,00 kann auch aliquot geltend gemacht werden. Dazu folgendes Beispiel: Herr Wimmer schenkt seiner Tochter 40% seines Unternehmens in Wien. Der errechnete Unternehmenswert beträgt EUR 585.300,00. Wenn alle oben genannten Bedingungen für die in Anspruchnahme des Freibetrages vorliegen, kann seine Tochter den Freibetrag in Höhe von EUR 146.000,00 (40% von EUR 365.000,00) in Anspruch nehmen. q Welche zusätzlichen Möglichkeiten gibt es, um die Bemessungsgrundlage für die anfallende Erbschafts- und Schenkungssteuer zu senken? Um den Wert einer Personengesellschaft zu reduzieren, sollte vor der geplanten Übertragung von Anteilen das Eigenkapital durch Entnahmen aus dem Unternehmen in das Privatvermögen transferiert werden. Bei Kapitalgesellschaften kann durch Einlagenrückzahlungen (z. B. Kapitalrücklagen) der Wert der Anteile reduziert werden. qq 18 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Die Übertragung von Betriebsvermögen sollte nach Möglichkeit zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Kurswert der Anteile bzw. die Ertragslage des Unternehmens gering ist, da bei der Ermittlung des Unternehmenswertes nach dem Wiener Verfahren die Erträge der letzten drei Jahre herangezogen werden. Bei der betrieblichen Vermögensübergabe kommt es auch häufig zu einer Schenkung unter Fruchtgenussvorbehalt bzw. Versorgungsrente, um den Geschenkgeber auch weiterhin ein Einkommen zu sichern. Da es sich bei dem Fruchtgenuss bzw. Rente um eine Gegenleistung des Geschenknehmers handelt, reduziert sich die Bemessungsgrundlage um die bewertete Gegenleistung. Die Höhe des Fruchtgenusses ist vor allem von den Erträgen des Unternehmens der letzten drei Jahre und dem Alter des Geschenkgebers abhängig, wenn es sich um einen lebenslänglichen Fruchtgenussvorbehalt handelt. Dazu ein Beispiel: Herr Wimmer schenkt sein gesamtes Unternehmen unter Fruchtgenussvorbehalt an seine Tochter. Der errechnete Unternehmenswert beträgt EUR 865.000,00. Die Bewertung des Fruchtgenusses beträgt EUR 350.000,00. Basis für die Schenkungssteuer verbleibt daher ein Betrag von EUR 515.000,00. Wenn die Bedingungen für die in Anspruchnahme des Freibetrages vorliegen, kann dieser zusätzlich in Höhe von EUR 365.000,00 geltend gemacht werden. q HINWEIS: Da die exakte Ausgestaltung des Fruchtgenussrechtes bzw. Versorgungsrente auch für die ertragsteuerliche Behandlung eine wichtige Rolle spielt, empfiehlt es sich diese Angelegenheit jedenfalls vorher mit Ihrem Steuerberater zu besprechen. q Welche Vorteile sind mit der Übertragung des Unternehmens in eine Stiftung verbunden? Privatstiftungen stellen eine Möglichkeit dar, bestehendes Vermögen zu schützen und die Versorgung der Nachkommen sicherzustellen. Die Schenkungssteuer in Höhe von 5% des gestifteten Vermögens ist vergleichsweise zu dem Schenkungssteuertarif zwischen 2% bis 60% gering. Darüber hinaus sei erwähnt, dass mit einer Stiftung auch zukünftige Generationen versorgt werden können, wobei die Schenkungssteuer nur einmal zur Zahlung fällig wird. Die Vermeidung der „Zerschlagung“ von Vermögen kann in einer Stiftung optimal umgesetzt werden. Darüber hinaus bieten Stiftungen noch eine Reihe von ertragsteuerlichen Vorteilen wie: g In- und ausländische Dividenden bleiben steuerfrei. g In- und ausländische Zinsen und Gewinne aus Beteiligungen unterliegen einer Zwischensteuer in Höhe von 12,5 %. Das Mindestvermögen einer Stiftung beträgt EUR 70.000,00. q Welche Kosten fallen im Zusammenhang einer Privatstiftung an? Einmalige Kosten: Bei der Gründung einer Stiftung fällt Schenkungssteuer in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage des gestifteten Vermögens an. Werden Grundstücke gestiftet, ist noch das Grunderwerbsteuer-Äquivalent in Höhe von 3,5 % des dreifachen Einheitswertes zu berücksichtigen. Weiters fallen Grundbuchsgebühren, Beratungs- und Gründungskosten an. Laufende Kosten: Hier seien vor allem die Entgelte für die Stiftungsvorstände, die laufenden Kosten für die Abschlussprüfung sowie diverse Ausgaben, welche durch die Verwaltung der Stiftung entstehen, genannt. q Zusammenfassung – Ausblick Wie Sie den vorliegenden Ausführungen entnehmen konnten, gibt es unterschiedliche Wertansätze bei den einzelnen Wirtschaftsgütern in den verschiedenen Gesellschaftsformen. Nur mit einer rechtzeitig geplanten Betriebsübergabe können die aufgezeigten steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten optimal genutzt werden. Der Start des Betriebsübernehmers kann durch eine reduzierte Steuerlast erleichtert werden. In letzter Zeit wurden Stimmen laut, die die gänzliche Abschaffung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes fordern. Ob es tatsächlich dazu kommen wird, vor allem auf Grund vorliegenden Wahlergebnisses, bleibt abzuwarten. ■ Prok. Mag. Michaela Wiesner [email protected] Mitglied der Schriftleitung der Fachzeitschrift: „UFS aktuell“ Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates und Mitautorin des Konsumentenratgebers „ Erben ohne Streit“ BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: [email protected] www.boeb.at Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? 50 Euro und ein e-Mail an [email protected] genügen. Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 19 BÖB – März 2007 – 29/07 Wie führe ich bei meinem Kunden e-billing ein? Dipl.-HTL-Ing. Helmut Schwaiger e-Mail: [email protected] q Ausgangssituation ie österreichische Finanzbehörde hat mit der Verordnung zur Übermittlung elektronischer Rechnungen und dem ergänzenden Erlass BMF-010219/0163-IV/9/2005 vom 13. Juli 2004 unter Bezugnahme auf das österreichische Signaturgesetz die Verwendung von elektronisch übermittelten Rechnungen geregelt. In diesem Regelwerk hat die Finanzbehörde unter anderem die Verwendung einer fortgeschrittenen digitalen Signatur für elektronische Rechnungen vorgeschrieben, mit deren Hilfe die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes des elektronischen Dokumentes gewährleistet werden kann, damit auch elektronische Rechnungen den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen. Zusammen mit den übrigen, im Regelwerk definierten Pflichten und Rechten des Rechnungslegers und des Rechnungsempfängers und der seit den Anfängen von EDI neu entwickelten technischen Standards sollten eigentlich alle Hindernisse für einen breiten Einsatz von e-billing beseitigt worden sein, trotzdem konnte bisher von einem e-billingBoom noch nicht die Rede sein, sodass jedes Jahr regelmäßig vor dem Jahresende die Verwendung der angeblich so beliebten und digital natürlich noch unsignierten Faxrechnung als Ersatz für „die“ elektronische Rechnung vom BMF für ein weiteres Jahr als zulässig verlängert wird. Sieht tatsächlich so, – also eine jährlich wiederkehrende Verlängerung des Ablaufdatums der Faxrechnung, die österreichische Lösung der elektronischen Rechnung aus? D q TIPP: Kosten/Nutzen Rechnung für e-billing Einführung aufstellen: Dabei kann sich die Einführung von e-billing selbst in kleinen und mittleren Unternehmen innerhalb weniger Monate rechnen und stellt aufgrund der rasch und in beachtlichen Größenordnungen erzielbaren Einsparungen eines der wenigen zur Verfügung stehenden Mittel dar, durch Automatisation die Rentabilität der Geschäftsprozesse entscheidend zu verbessern. Dabei dürfte vor allem ein Manko in der Beratung der an einer e-billing Einführung interessierten Kunden durch die aus der Sicht des Kunden bereits mit diesem Thema beauftragten Vertrauenspersonen sein, das sind in der Regel der Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, gewerblicher Buchhalter und andere für die Geschäftsprozessoptimierung zuständige Dritte, die oftmals auch infolge eigenem Informationsmangel dem Kunden bei der Einführung von e-billing aber nicht ausreichend beraten können. Nachdem gerade die mit der Einführung von e-billing erzielbaren Einsparungen bei automatisch ablaufenden modernen EDI-Lösungen beachtliche Größenordnungen in der Prozeßoptimierung erreichen, handelt es sich bei der e-billing Einführung oder Erweiterung aber um eine sehr wesentliche und im Endeffekt jedenfalls auch lohnende Beratungsaufgabe für die mit den Geschäftsprozessen im Rechnungswesen betrauten Dritten des Kunden. Mit den zuvor genannten modernen EDI-Lösungen sind dabei nicht (nur) die oftmals noch in der Anschaffung und im Betrieb teuren Edifact-Lösungen, die nun wegen der gesetzlichen Vorschriften um eine digitale Signatur erweitert wurden, gemeint, sondern insbesondere die meistens wesentlich günstigeren Lösungen zum Austausch von digital signierten XML-Rechnungsdaten mit integrierten elektronischen Archivlösungen, wie z.B. die e-invoice Gateway-PCSoftware der Fa. H.A.S.I.G. zu einem einmaligen Lizenzpreis von € 370,–, welche nicht nur an ein bestehendes ERPoder FIBU- System eines Herstellers angeschlossen werden kann, sondern an viele Systeme verschiedener Hersteller anpassbar ist, und darüber hinaus auch mehrere gängige XML-Rechnungsformate und Versionen der Rechnungsformate, wie z.B. den ebInterface Standard 2.1 der AustriaPro, und das Ganze einstellbar je Rechnungsempfänger, unterstützt. Mit einer e-billing Gateway Softwarelösung wird aber nicht nur der Anschluss an bestehende FIBU Systeme des Kunden ermöglicht und damit die beim Kunden bestehenden Produkte praktisch auf eine Verwendung von e-billing kostengünstig „aufgerüstet“ und der Austausch von elektronischen Rechnungen des Klienten mit seinen Kunden und Lieferanten ohne einem kompletten Systemwechsel ermöglicht, sondern es wird auch eine Zunahme der (automatischen) Übertragung ausgehender und eingehender Kundenrechnungen an die Systeme des gewerblichen Buchhalters oder Steuerberaters durch die Verwendung von e-billing Standardformaten ermöglicht und die in der Bearbeitung teurere „Zettelwirtschaft“ reduziert. Und diese Standardformate werden mit Hilfe der Gateway-Software auf Seiten des 20 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Rechnungsempfängers oder wie im konkreten Fall seines Buchhalters oder Steuerberaters automatisch ohne interaktive Eingriffe geprüft und in jedes beliebige andere Format zur direkten Verarbeitung in den Systemen des Steuerberaters oder gewerblichen Buchhalters mit Hilfe von Konfigurationsdaten z. B. zur Kontenzuordnung umgewandelt und stehen so auch dem Steuerberater zur weiteren automatisierten Verarbeitung, z. B. zur Berechnung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Klienten, zur Verfügung. Diese Prüfung eingehender Rechnungen für Rechnungsempfänger und wie im konkreten Fall für den Buchhalter oder Steuerberater des Rechnungslegers oder Rechnungsempfängers kann beim IT-Dienstleister erfolgen, sodass auch die Herkunft der Rechnung durch eine bereits vorher erfolgte Bestätigung der gespeicherten Zuordnung zwischen einer eindeutigen Signatorkennung des verwendeten Zertifikats des Signators und der verwendeten UID, also der eindeutigen steuerlichen Identifikation des Unternehmens, automatisch und ohne neuerliche interaktive Bestätigung bei weiteren Rechnungen desselben Signators, geprüft wird. Und falls Ihr Klient diese Prüfaufgaben des Rechnungsempfängers mit elektronischer Archivierung und mit automatischer Verbuchung in der Buchhaltung des Klienten doch nicht selbst vornehmen möchte, weil er eben ein anderes Geschäft als Buchhaltung betreibt, so braucht er nicht verzagen, denn der Gesetzgeber hat im bezeichneten Erlass ausdrücklich diese Möglichkeit der Übertragung dieser Aufgaben an Dritte vorgesehen und gesetzlich geregelt und damit eine neue Geschäftsmöglichkeit für GBH, SBH, Bilanzbuchhalter und Steuerberater per Erlass geschaffen. q Stellt sich noch eine Frage: Wie kann Sie ein IT-Dienstleister zum Thema e-billing Einführung konkret unterstützen? Wenden Sie sich an einen der zertifizierten Lösungsanbieter für e-billing Lösungen nach dem eb-Interface Standard (http://www.ebInterface.at, Liste der zertifizierten ERP/FIBU-Hersteller) , der als Hersteller einer EDI-Gateway Software ohne selbst Hersteller einer ERP- oder FIBU- Software zu sein dennoch herstellerneutral zur verwendeten Gesamtlösung steht und daher in dieser Kombination sowohl realisierungsnahes technisches Know-How aus eigener Erfahrung als auch herstellerunabhängige Informationen anbietet, welches Sie für Ihre Beratung für Ihre Klienten ■ gewinnbringend verwerten können. Wenn Sie daher weitere Fragen zum Thema e-billing haben oder eine Unterstützung zur Beratung von Klienten oder eine eigene Beratung zum Thema e-billing wünschen oder auch nur einfach kostengünstige EDI-Lösungen für eine ebilling Aufrüstung zur Integration in bestehende oder neu geplante Gesamtlösungen suchen, dann rufen Sie mich unverbindlich unter der Rufnummer 0699/10210890 an oder schreiben mir ein Email unter [email protected] Der UmsatzsteuerWartungserlass MMag. Dr. Klaus Hilber WT-Kanzlei sowie Versandbuchhandlung Dr. Klaus Hilber, Rauschgraben 14, 6162 Mutters, Tel: 0512-548 200 e-mail: [email protected] Homepage: www.steuerberater-hilber.at Im Dezember vergangenen Jahres wurde der Umsatzsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2006 des Finanzministeriums (BMF) veröffentlicht. Lesen Sie hier einige interessante Aussagen. q Die Schlussrechnung Wird über sämtliche bereits erbrachten Leistungen insgesamt abgerechnet („Endrechnung“), so sind in dieser die bisher vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Voraus- bzw. Anzahlungsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis gelegt worden sind. Der Vorschrift ist jedenfalls entsprochen, wenn die vereinnahmten Teilentgelte mit den darauf entfallenden Steuerbeträgen einzeln angeführt werden. Es ist aber auch zulässig, in der Endrechnung nur den Gesamtbetrag der vereinnahmten Teilentgelte sowie den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe zusammenzufassen. Wird dessen ungeachtet die Endrechnung ohne Abzug der schon vereinnahmten Teilentgelte nochmals über den gesamten, bereits teilweise bezahlten Rechnungsbetrag mit USt-Ausweis gestellt, so schuldet der Unternehmer die zuviel ausgewiesene Umsatzsteuer kraft Gesetzes („Steuerschuld kraft Rechnungslegung“). Die Steuerschuld besteht, so lange die Rechnung nicht berichtigt wird. Rechnungsberichtigungen wirken allerdings nicht zurück, sodass etwa verhängte Säumniszuschläge nicht mehr beseitigt werden können. Nach Aussage des Ministeriums entsteht keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung, wenn in der Endrechnung die Umsatzsteuer nicht vom Gesamtentgelt, sondern nur hinsichtlich des noch offenen Restentgeltes ausgewiesen wird. BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 21 BÖB – März 2007 – 29/07 Beispiel: Endrechnung über die Errichtung einer Seilbahntalstation, Lieferung und Abnahme: 13. Oktober 2006 Gesamtentgelt netto 9.000.000 Abschlagszahlungen netto 5. 6., 8. 7. und 3. 8. 2006 – 6.500.000 Restentgelt netto 2.500.000 Umsatzsteuer 500.000 Restforderung 3.000.000 q GmbH-Geschäftsführer Die Gesellschafterstellung allein vermittelt noch keine Unternehmereigenschaft. Die Umsätze der Gesellschaft werden dieser und nicht den Gesellschaftern zugerechnet. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft ist nicht Unternehmer, denn seine Leistungen werden in Ausübung einer gesellschaftsrechtlichen Funktion erbracht und bewirken keinen Leistungsaustausch, sondern eine Leistungsvereinigung. Die Rechtsform des Gesellschafter-Geschäftsführers ist dabei nicht maßgebend. Der Vorsteuerabzug für Leistungen an eine nur die Geschäftsführung innehabende Komplementär-GmbH einer GmbH&Co KG ist bei der KG auch dann anzuerkennen, wenn die Rechnungen auf die GmbH lauten und bei der KG die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als selbständig und somit als Unternehmer anzusehen, wenn aufgrund der Höhe seiner Beteiligung (50% oder mehr) oder aufgrund gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (Sperrminorität) Gesellschafterbeschlüsse nicht gegen seinen Willen zustande kommen können. Zur Verwaltungsvereinfachung kann jedoch der Gesellschafter- Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als Nichtunternehmer behandelt werden, wenn die Kapitalgesellschaft (bei Nichtanwendung der Vereinfachungsregel) zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Seit 1. Jänner 2007 gilt daher, dass der mehrheitlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer seine Geschäftsführung nur mehr dann vereinfachend ohne Umsatzsteuer verrechnen kann, wenn die GmbH zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies bedeutet daher z. B. für eine VersicherungsmaklerGmbH, die nur unecht steuerfreie Umsätze tätigt und keinen Vorsteuerabzug hat, dass sich die Geschäftsführungskosten erheblich verteuern, weil der Geschäftsführer seine Bezüge nunmehr zwingend mit 20% USt verrechnen muss. q Steuerbefreiung für Ärzte Auch die Ausstellung ärztlicher Zeugnisse und die Erstattung ärztlicher Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt. Die Umsatzsteuerbefreiung („Steuerfrei sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt“) geht nicht dadurch verloren, dass der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens von einem Dritten erteilt worden ist (z. B. Gutachten über den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung). Lediglich die Erstattung der im Erlass aufgelisteten ärztlichen Gutachten fällt nicht unter die Steuerbefreiung. Seit 1. 1. 2007 sind auch ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren USt-pflichtig, und zwar ◆ ärztliche Gutachten über zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen ◆ ärztliche Gutachten über ärztliche Kunstfehler ◆ ärztliche Gutachten im Zusammenhang mit einer Invaliditäts-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspension sowie über Leistungen aus der Unfallversicherung ◆ ärztliche Gutachten zur Feststellung des Grades einer Invalidität, Berufs- oder Erwerbsminderung. Andere ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren sind nunmehr ebenfalls steuerpflichtig, außer sie dienen dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen, wie z. B. Gutachten über die Vernehmungs- bzw. Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit. Entsprechend der gemeinschaftsrechtlichen Auslegung ist die Steuerbefreiung für ärztliche und arztähnliche Leistungen von der Rechtsform des Unternehmers unabhängig. Auch Unternehmer in der Rechtsform einer Personenoder Kapitalgesellschaft (z. B. arbeitsmedizinische GmbH) können bzw. müssen daher die Steuerbefreiung anwenden. Voraussetzung ist aber, dass die unmittelbare Leistungserbringung durch Personen erfolgt, die über die berufsrechtlich erforderlichen Befähigungsnachweise verfügen, auf die also im Fall einer selbständigen Leistungserbringung ■ die USt-Befreiung für Ärzte anwendbar wäre. 22 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 DER STEUERWOLF® Werbungskosten – Doppelte Haushaltsführung Auszug aus dem gleichnamigen Buch von Wolfgang Hoffmann Wolfgang Hoffmann www.dersteuerwolf.at q Doppelte Haushaltsführung … als Kosten eines beruflich veranlassten Zweitwohnsitzes kommen in der Regel nur die Kosten einer Kleinwohnung in Betracht … meint der VwGH. Das hat nichts zu tun mit einer Ferienwohnung am Neusiedlersee, dem Arbeitsort in Wien oder der schmucken Almhütte in Kitzbühel und arbeiten ... wo auch immer. Doppelte Haushaltsführung hast du dann, wenn du aus beruflichen Gründen einen eigenen Haushalt am Beschäftigungsort gründest und gleichzeitig deinen „Familienwohnsitz“ beibehältst. Großzügigerweise gewährt dir die Finanz dabei sogar ein „schlampiges Verhältnis“, was als „eheähnliche Gemeinschaft“ bezeichnet wird. Aber zurück zum Grundsätzlichen. Eine doppelte Haushaltsführung gibt’s dann, wenn ◆ der Familienwohnsitz vom Arbeitsort so weit entfernt ist, dass dir eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann oder ◆ du den Familienwohnsitz nicht nur aus privaten Gründen beibehältst (z. B. pflegebedürftiger Angehöriger) oder ◆ dir die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort nicht zugemutet werden kann. Der UFS hat entschieden: „85 km zwischen Wohnort und Arbeitsstätte ist zumutbar, wenn zu einem weitaus überwiegenden Teil der Strecke (80 km) öffentliche Verkehrsmittel verwendet werden können.“ Wenn du nun glaubst, die haben Mitleid, dass du nach einer Stunde Zugfahrt noch 3 km vom Bahnhof nach Hause hatschen kannst, irrst du. Dein (Ehe-)Partner soll dich mit dem Auto abholen, raten sie, und wenn das nicht geht, schadet dir ein gelegentlicher Fußmarsch – nach dem Motto „Fit mach mit“ – auch nicht. (31.3.2004, RV/0436-I/02) Der UFS hat schon wieder entschieden: Wenn du jahrelang unter einer Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeit von 1 Stunde und 6 Minuten (105 km) leidest und das akzeptierst, kannst du nicht plötzlich, ohne eine wesentliche Änderung deiner Verhältnisse, über die Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrt jammern und eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz steuerlich absetzen. Der UFS (15.3.2005, 78-I/04; UFS 17.3.2005, 106-L/05) findet, du hast dir das Recht täglich heimzufahren ersessen! Die Versorgung einer Landwirtschaft bzw. eine nachhaltige Liebhabereibetätigung (was er dir da wieder unterstellt – der UFS …) am Hauptwohnsitz ist kein ausreichender Grund für einen Doppelwohnsitz. Gar nicht dran zu denken, wie viele steuerlich absetzbare Zweitwohnsitze es geben würde, wenn das bei jeder Liebhabereibetätigung ausgenützt würde – vermutet der „Steuerwolf“ … Am Leichtesten geht’s mit der Entfernung. Wenn Familienwohnsitz und Arbeitsort mehr als 120 km auseinanderliegen, dann gilt’s. Gegebenenfalls – oberösterreichisches Hügelland oder Vorarlberger Bergstrecken – kann die Strecke aber auch kürzer als 120 km sein. Jedenfalls kannst du den Familienwohnsitz aufrechterhalten, wenn deine Frau oder Freundin an diesem Ort steuerlich relevante Einkünfte erzielt. Was steuerlich relevant ist, hat uns der Verwaltungsgerichtshof auch einmal mitgeteilt – das sind nämlich € 2.200,— jährlich (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059). Noch dazu – damit’s komplizierter wird – müssen das Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit sein. Will heißen, Vermietung einer Wohnung oder das Verpachten eines Betriebes zählt nicht dazu. Sehr wohl aber Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder auch aus einem Dienstverhältnis. Und dann sagt die Finanz noch, dass dir die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Das ist immer dann der Fall, wenn du eine ständig wechselnde Arbeitsstätte hast. Wobei „ständig wechselnd“ auch dann zutrifft, wenn du für vier oder fünf Jahre an einen Dienstort „verlegt“ wirst. BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 23 BÖB – März 2007 – 29/07 Und jetzt wird’s spannend – was kannst du geltend machen? Grundsätzlich einmal die Kosten des zweiten Wohnsitzes. Will heißen: Miete einer Wohnung oder eines Hotelzimmers. Natürlich hat sich unser Lieblingsgerichtshof auch über die durchschnittlichen Kosten einer Hotelunterkunft Gedanken gemacht und diese mit € 2.200,– monatlich begrenzt – aber da kannst du ja schon ganz ordentlich wohnen. Und jetzt wird’s fein – die Wohnung muss ja noch eingerichtet werden! Aber vergiss nicht, alles, was du dir kaufst, muss natürlich für den zweiten Wohnsitz angeschafft werden. Da gibt’s dann schon steuerlich anerkannte Möbel: Einrichtungsgegenstände für die Küche, einen neuen Fernseher bzw. ein Radiogerät. Aber vergiss eines niemals – du weißt schon, Steuerecke in deinem Hirn –: Vernunft sollte schon immer dabei sein. Der Perserteppich und die wertvollen Gemälde werden die Finanz ziemlich schnell auf dich aufmerksam machen und diese Luxusgegenstände können dann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Aber vergiss nicht, Kreativität ist in allen Bereichen angesagt, beispielsweise bei den Telefonkosten. Natürlich musst du mehr telefonieren, wenn deine Familie so weit weg ist und dich die Sehnsucht ständig plagt. Aber denke immer daran, wenn einmal ein listiger Finanzer einen Telefonnachweis von dir fordern würde, dann wäre es schon gut, wenn ein Großteil deiner Telefonate tatsächlich mit der Familie geführt worden wäre! Kleinlicher ist die Finanz dann, wenn deine Frau oder Freundin nichts verdient oder du gar alleinstehend bist. Dann kannst du nämlich nicht auf Dauer „Zweitwohnsitz und unabhängiges Leben und schöne neue Möbel“ spielen. In diesem Fall ... Aber lassen wir einmal KaHa berichten: „Natürlich sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen“, zitiert KaHa aus einem VwGH-Erkenntnis (vom 22.4.1986, 84/14/0198), „aber im Allgemeinen wird ◆ für Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Arbeitnehmer ein Zeitraum von 2 Jahren, ◆ für alleinstehende Arbeitnehmer ein Zeitraum von 6 Monaten ausreichend sein.“ Hier frage ich mich wieder, was KaHa da so schön zitiert haben soll, dass alle Augen leuchten? Was grundsätzlich nicht absetzbar ist, ist der Verpflegungsmehraufwand. Das mit den Taggeldern wie auch mit den tatsächlichen Aufwendungen für Verpflegung geht nicht mehr. Nur im Ausland kannst du – immer vorausgesetzt, es handelt sich um ein teures Ausland – den Differenzbetrag zwischen den österreichischen und den ausländischen Tagesgeldern geltend machen. Voraussetzung sind Kosten! Kostet’s nix, dann ist’s nichts wert! Will heißen, wenn du bei deinen Eltern, Freunden oder sonstigen Wohlgesinnten wohnst, die dir für diese Wohnmöglichkeit keine Kosten verrechnen, dann kannst du auch nichts absetzen. Und dann gibt’s da natürlich noch die Familienheimfahrten, also die Fahrten zwischen deinem Berufsort und deinem Familienwohnsitz – aber da musst du schon unter dem Stichwort „Familienheimfahrt“ nachschauen. Ist dir das mit der „Doppelten Haushaltsführung“ zu blöd, zu teuer oder bist du einfach ein „Motorsportler“, dann kannst du auch – steuerlich kompliziert – regelmäßig zum Familienwohnort zurückfahren. Dafür steht dir dann das Pendlerpauschale für Wegstrecken über 60 km zu. Wenn die Strecke länger als 120 km ist, kannst du darüber hinaus die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Zusätzlich selbstverständlich die Nächtigungskosten für die Tage, an denen du nicht zum Familienwohnsitz zurückkehrst. In der Summe sind diese Werbungskosten aber begrenzt. Sie dürfen nicht höher sein als die Kosten einer zweckentsprechenden Zweitwohnung. Wenn dich also die Sehnsucht zur Familie treibt, dann will der Fiskus nur bedingt dazuzahlen. Hurra, es geht! Da hat er der Finanz wieder einmal ihre Grenzen aufgezeigt, der VwGH in seinem Erkenntnis 26.7.2006, 2001/14/0157! Der Fall: Ein Pilot mit Familienwohnsitz in Wien und berufsbedingt notwendigem Zimmer in Innsbruck erzielt Nebeneinkünfte aus Hausverwaltung, Programmier- und Steuerberatungstätigkeiten – ein sogenannter „Super-Mann“ … Jedenfalls hat er bei seinen nicht selbstständigen Einkünften Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten geltend gemacht. (Fortsetzung auf Seite 24) qq 24 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Marktplatz für Rechnungswesen und Controlling Rechnungswesen ist maßgeblich für Unternehmenserfolg Anforderungen prüfen. Zudem bietet die Doppelveranstaltung ein vielfältiges Programm aus Seminaren und Workshops. Teilnehmer können sich über aktuelle Entwicklungen informieren, vorhandene Wissenslücken schließen und mit Gleichgesinnten praktische Erfahrungen diskutieren. Bonn, 29. März 2007 – Der Wandel könnte kaum größer sein: Durch eine fortschreitende Verschmelzung des Finanz- und Rechnungswesens rücken buchhalterische Herausforderungen ins Zentrum der Geschäftsentwicklung. Themen wie IFRS oder Unternehmenssteuerreform sind von hoher betriebswirtschaftlicher Bedeutung. Für Fachkräfte ergeben sich auf dem Arbeitsmarkt vollkommen neue Anforderungen und Chancen. Eine qualifizierte und kontinuierliche Fort- und Weiterbildung wird zur Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Berufsausübung. Infolgedessen entwickelt das Finanz- und Rechnungswesen eine enorme Wirtschaftskraft. Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) trägt dieser Entwicklung mit einer neuartigen Doppelveranstaltung aus Bundeskongress und Fachmesse ReWeCo Rechnung. Bereits zum zweiten Mal initiiert der BVBC damit einen zentralen „Marktplatz für Rechnungswesen und Controlling“, der in diesem Jahr vom 25. bis 28. April 2007 im Congress Center Sindelfingen stattfindet. Der BVBC-Bundeskongress widmet sich mit Fachvorträgen renommierter Experten drängenden Themen des Finanz- und Rechnungswesen. So referiert Professor Dr. Hans-Georg Bruns, der einzige deutsche Vertreter im International Accounting Standards Board (IASB), über die von ihm mitentwickelten IFRS-Rechnungslegungsstandards und ihre Auswirkungen für den Mittelstand. Professorin Dr. Johanna Hey, Direktorin des Instituts für Steuerrecht an der Universität Köln und Mitglied der Kommission „Steuergesetzbuch“, überprüft in ihrem Vortrag die Ausrichtung der Unternehmenssteuerreform an den erzielbaren Vorteilen für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Auf der parallel stattfindenden Fachmesse ReWeCo präsentieren sich über 50 Aussteller aus den Bereichen Software, Medien, Personaldienstleistung sowie Fort- und Weiterbildung. Besucher gewinnen einen Überblick über neue Markttrends und können die Relevanz für eigene q Über den BVBC-Bundeskongress und ReWeCo Vom 25. bis 28. April 2007 organisiert der BVBC im Congress Center Sindelfingen einen „Marktplatz“ für die Bereiche Rechnungswesen und Controlling. Die Kombination aus BVBC-Bundeskongress und Fachmesse ReWeCo schafft ein in dieser Form einzigartiges Angebot. Besucher können ihr Wissen auf den neuesten Stand bringen, sich über innovative Produkt- und Serviceangebote informieren und nützlich Fachkontakte knüpfen. Weitere Veranstaltungsinfos sind online unter www.bvbc.de abrufbar. ■ qq (Fortsetzungvon Seite 23) Und die Finanz war der Meinung, die Einkünfte hätte er auch ohne Büro in Wien erzielen können. Aber der VwGH ist da anderer Meinung und hat „verkündet“, dass der Unternehmer selbst entscheiden kann, wo er seinen Betrieb ansiedelt und wo er Betriebsstätten gründet, außer die Finanzbehörde kann einen Nachweis führen, dass der Entscheidung für den Standort keine betrieblichen Überlegungen zugrunde liegen. Das muss sie dir aber erst einmal nachweisen … Doppelte Haushaltsführung – für Nicht-Verheiratete: Auch Ledige können Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Jedenfalls 6 Monate, dann verlangt der Gesetzgeber normalerweise, dass du deinen Wohnsitz an den Berufsort verlegst. Wenn du aber nachweisen kannst, dass dein Dienstvertrag befristet ist, z. B. bis zum Abschluss einer Ausbildung, und anzunehmen ist, dass du dann deine berufliche Tätigkeit wieder an deinem Wohnort ausüben wirst, kannst du auch länger als 6 Monate die Kosten der Zweitwohnung steuerlich geltendmachen. ■ BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 25 BÖB – März 2007 – 29/07 Vorsteuerabzug Opel Zafira – leider nein Mag. Gerhard Kollmann www.gerh-kollmann.at Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 21. 9. 2006, Zl. 2003/15/0036 entschieden, dass die Beurteilung, ob ein Opel Zafira ein kastenwagenförmiges Aussehen habe, nicht ausschließlich an Hand eines Vergleiches absoluter Zahlen der Außenmaße vorgenommen werden darf. In der zugrunde liegenden Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 ist für vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse neben der Beförderungsmöglichkeit für mindestens sieben Personen (einschließlich Fahrer) nur ein kastenwagenförmiges Äußeres gefordert. Das BMF hat nunmehr in einer Information vom 1.2.2007 auf die o.a. VwGH-Judikatur reagiert und vertritt dazu folgende Ansicht: Der VwGH hat zwar entschieden, dass die Außenmaße allein nicht für die Beurteilung als Kleinbus entscheidend sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese gänzlich unbeachtlich sind. Der VwGH hat nämlich nicht die Frage entschieden, ob der Opel Zafira ein kastenwagenförmiges Äußeres aufweist. Dagegen sprechen nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen folgende Gründe bzw. Indizien: w vorgezogene Motorhaube w abfallende Dachlinie w abgeschrägte Heckpartie Dasselbe gilt z. B. auch für folgende siebensitzigen Fahrzeuge, die von der Finanzverwaltung weiterhin nicht als vorsteuerabzugsberechtigt anerkannt werden: w w w w w w w w w w w Citroen C4 Picasso Ford S-Max Honda Stream KIA Carens Mazda Premacy, Mazda 5 Mercedes R-Klasse Peugeot 307 Renault Grand Scénic Toyota Corolla Verso VW Touran. Das BMF befürchtet eine „Aushöhlung“ der Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2. Z 2 lit. b UStG. Unternehmer würden in diesem Fall in großem Maße anstelle „normaler“ PKWs und Kombis diese Minivans einsetzen, die zwar auf sieben Personen zugelassen werden können, im tatsächlichen Einsatz jedoch vielfach als fünfsitzige Fahrzeuge verwendet werden und sich die hinteren Sitzplätze für längere Fahrten meist kaum eignen. q Anmerkung: Wer diese Ansicht des BMF nicht teilen will, muss wohl oder übel sein Glück im Rechtsmittelverfahren oder mit Hilfe eines Antrages auf Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO versuchen. In jedem Fall wird dringend angeraten, den Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig offenzu■ legen. Sehr geehrte Leser! Abschließend möchte ich Sie wieder auf meine Homepage www.gerh-kollmann.at hinweisen, auf der Sie viele nützliche Steuer-Hilfsprogramme, österreichische, deutsche und Schweizer Gesetzestexte sowie Links zur Vorsteuererstattung finden. 26 Buchhaltung • Bilanz • Steuern BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 BAO-Update: „Wiederaufnahme des Verfahrens DR. PETER UNGER UNGER Wirtschaftstreuhand GmbH Hirschstettnerstraße 19-21 A-1220 Wien e-Mail: [email protected] www.unger-wt.com auf etwaige Unregelmäßigen im Zusammenhang mit jüngsten „Effizienz-Fortschritten“ aufmerksam zu machen. Aber das ist eine andere Geschichte. 3. Die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen und/oder Beweismittel 1. Die Bedeutung der BAO im Alltag Das Verfahrensrecht ist auf beiden Seiten der Steuerpraxis – innerhalb der Vertreter wie auch der Finanzverwaltung – seit einiger Zeit aus dem Dornröschenschlaf wach geküsst worden. Gut so. Da das im BMF vorhandene BAO - Know How nur allmählich in die erste Instanz des Finanzvollzugs absickert und sich dort manifestiert, ist jetzt die optimale Zeit als Parteienvertreter, sich „BAO-fit“ zu machen. Ein alltäglicher in Bescheidbegründungen gelesener Satz lautet: „Im Rahmen der Gesamtabwägung war der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor der Rechtssicherheit einzuräumen“. Wenngleich es natürlich bereits als positiv festgehalten werden kann, überhaupt eine (notwendige) Begründung zu entdecken, so erfüllt uns der erwähnte Satz letztendlich meistens (doch) nicht mit voller Freude. Warum dies so ist, worauf man bei den zugrunde liegenden Fällen achten sollte und wie man am besten doch noch zur eigenen Freude bzw. jener des Mandanten das Blatt wendet, sei in Folge kurz erörtert. 2. Rechtskraftdurchbrechende Maßnahmen Abseits der Abänderungen von Bescheiden nach den §§ 293 ff BAO, den rückwirkenden Ereignissen des § 295a BAO und der Wiedereinsetzung des Verfahrens nach § 308 BAO, stellt neben der Aufhebung eines Bescheides gem § 299 BAO mit Sicherheit die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den §§ 303 f BAO den praktisch bedeutendsten und häufigsten Grund einer Rechtskraftdurchbrechung dar. Ungeachtet dieser zahlreichen Möglichkeiten einer Rechtskraftdurchbrechung darf die Rechts-„sicherheit“ als Regelfall eines formell rechtskräftigen Abgabenbescheides nicht aus den Augen verloren werden. Alles andere würde das Institut der Rechtskraft als solches ad absurdum führen. In diesem Sinne ist jedwede – eine solche Rechtskraft durchbrechende – (volle) Reformationsbefugnis der Finanzverwaltung kritisch zu überprüfen und Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist aufgrund dreier Tatbestände möglich: des Erschleichungstatbestands (lit a), dem Neuerungstatbestand (lit b) und des Vorfragentatbestands (lit c). Des Neuerungstatbestands gem. (§ 303 Abs 4 iVm) § 303 Abs 1 lit b BAO kommt hievon sicherlich am häufigsten zur Anwendung. Bevor sich nun den einzelnen Tatbestandselementen gewidmet werden kann, sei noch festgehalten, dass eine Wiederaufnahme auf Antrag (§ 303 Abs 1 BAO), sodann in gebundener Verwaltung oder aber von Amts wegen (§ 303 Abs 4 BAO), diesfalls als Ermessensentscheidung durchgeführt werden kann. 4. „Neu hervorgekommen“ Dieses Tatbestandselement birgt in der Praxis das größte Diskussionspotential in sich. Insbesondere deshalb, weil bei einer Wiederaufnahme auf Antrag das Element des „Verschuldens“ EINE Rolle, bei der Wiederaufnahme von Amts wegen hingegen KEINE Rolle spielt. Anders formuliert: Ein Parteienantrag auf Wiederaufnahme ist nur dann erfolgsversprechend, wenn die neuen Tatsachen „ohne grobes Verschulden“ der Partei im abgeschlossen Verfahren nicht geltend gemacht wurden. Hingegen genügt für eine amtswegige Wiederaufnahme der objektive Umstand, DASS die entsprechenden Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht wurden. Eine subjektive Komponente, warum dies (nicht) geschah, spielt diesfalls indessen keine Rolle. Insbesondere im Zusammenhang mit Außenprüfungen gem § 147 BAO, welche – wenn aus Sicht der Finanz positiv – regelmäßig eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach sich ziehen, wird den Kern der anschließenden Diskussion mit dem Außendienstmitarbeiter der Finanzverwaltung (vulgo Betriebsprüfer) die Frage des „Neu Hervorkommens“ von Tatsachen darstellen, samt dem beharrlichen Hinweis des Prüfers, dass es bei der Finanz nicht darauf ankomme, warum die nun „entdeckten“ Tatsachen nicht schon früher berücksichtigt wurden. BILANZBUCHHALTER Buchhaltung • Bilanz • Steuern 27 BÖB – März 2007 – 29/07 Wenngleich es in derartigen Praxisfällen den Anschein hat, das Recht gegen sich zu haben, muss daran erinnert werden, dass der Schein oft trügt. Es mag nämlich durchaus zutreffen, dass grundsätzlich bei einer amtswegigen Wiederaufnahme die subjektive Komponente, warum die Tatsachen nicht schon im abgeschlossen (rechtskräftigen) Verfahren Berücksichtigung fanden, keine Relevanz hat, jedoch eben nur grundsätzlich. Die gegenständliche Rechtslage ist nämlich nicht so zu verstehen, dass die Abgabenbehörde in jedem Fall etwaige zuvor nicht aufgegriffene – aber ihr bekannte (!) – Tatsachen im Rahmen einer Außenprüfung plötzlich doch relevant findet und sodann meint, die Rechtskraft der ergangenen Bescheide rechtens durchbrechen zu können. Wahr ist vielmehr, dass durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens die Möglichkeit geschaffen werden soll, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung tragen zu können, nicht aber, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung offen gelegter Sachverhalte zu beseitigen (zB VwGH 13.09.1988, 87/ 14/159). In diesem Zusammenhang ist auch die Feststellung des VwGH zu sehen, dass die amtswegige Ermittlungspflicht nicht erst im Rahmen einer abgabenbehördlichen Überprüfung zum Tragen kommt. Vielmehr wird durch die §§ 161 ff BAO – unter der Überschrift „Prüfung der Abgabenerklärungen“ und explizitem Verweis auf § 115 BAO – zweifelsfrei angeordnet, dass die Abgabenbehörde eben bereits die Abgabenerklärungen zu prüfen hat und, soweit nötig, durch schriftliche Aufforderung zu veranlassen hat, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen bzw. Zweifel beseitigen. Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhalts für nötig hält (zB VwGH 17.09.1999, 93/13/0059). Es kommt nach ständiger VwGH-Judikatur somit einzig darauf an, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. War dies der Fall, so sind – unabhängig von einer Verschuldensfrage – die Tatsachen nicht als „neu hervorgekommen“ iSd § 303 Abs 1 lit b BAO zu qualifizieren, weshalb auch eine rechtmäßige Wiederaufnahme von Amts wegen nicht erfolgen kann. Man ist also gut beraten, dem Finanzamt in Steuererklärungen, Jahresabschlüssen, Beilagen etc möglichst umfassend die zugrunde liegenden Überlegungen, Qualifikationen u.ä. offen zu legen und somit bereits im Veranlagungsstadium die Abgabenbehörden bestmöglichst und proaktiv zu servicieren. Auf die Art und Weise kommt man seiner rechtlichen gebotenen Mitwirkungspflicht vorbildhaft nach und schafft sich eine jedenfalls anzustrebende positive Gesprächsgrundlage für etwaige zukünftige Diskussionen. Darüber hinaus aber ist es die einzige Möglichkeit, um die „Chance“ einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens möglichst gering zu halten. Ein Nachweis der vollständigen Offenlegung im Rechtsmittelverfahren samt der kritischen Überprüfung der Begründung des Wiederaufnahmebescheides insbesondere hinsichtlich der Ermessenserwägungen, vermag hier oft „Wunder“ zu wirken. Wenn auch uU nicht sogleich in erster Instanz (per BVE) so regelmäßig doch in zweiter Instanz vor dem UFS. Auch von dieser Rechtsprechungsinstanz existieren mittlerweile unterstützende Argumentationshilfen in Form von bereits ergangenen UFS-Entscheidungen. 5. Zusammenfassung Wenngleich es nicht auf ein etwaiges Verschulden der Behörde ankommt, betreffend die Frage, warum bestimmte Tatsachen im abgeschlossenen Verfahren nicht berücksichtigt wurden, so bedeutet dies nicht, dass der Abgabepflichtige zu jeder Zeit mit einer amtswegigen Wiederaufnahme gem § 303 Abs 4 iVm § 303 Abs 1 lit b BAO konfrontiert werden kann. Bei vollständiger Offenlegung aller entscheidungsrelevanten Umstände bereits im Veranlagungsstadium wird aufgrund dessen regelmäßig nicht von einem Vorliegen „neu hervorgekommener Tatsachen“ auszugehen sein und somit eine etwaige Verfügung einer Wiederaufnahme erfolgsversprechend bekämpft werden können. ■ IMPRESSUM Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs (Auflage 7.500 Stück). Erscheinungsart vierteljährlich. Herausgeber und Verleger: BÖB – Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter, Wilhelm Budai, 1220 Wien, Eipeldauer Straße 38/19/3. Tel. 01/203 31 44 • Fax 01/25 33 0 33 22 50 • e-Mail: [email protected]. Bankverbindung: P.S.K. Konto 92.067.068 • BLZ 60.000 Jahresabonnement für Nichtmitglieder: EUR 50,00 Redaktion: Autorengemeinschaft Karel GmbH, 8053 Graz, Pulverturmstraße 10a Tel./Fax. 0316/27 25 74, e-Mail: [email protected] Layout, Satz, Repro: HARRY.Design, 8121 Deutschfeistritz, Waldstein 11 Druck: Dorrong Druck OHG, Kärntnerstraße 96, 8053 Graz. Urheber und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Die Meinung der Autoren und der Leserbriefe müssen nicht unbedingt der des Herausgebers entsprechen. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Verantwortung übernommen. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Redaktionsschluß für die nächste Ausgabe: 5. Mai 2007 28 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Sozialversicherungswerte für 2007 BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung BÖB – März 2007 – 29/07 BDO Auxilia Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Kohlmarkt 8-10, 1010 Wien e-mail: [email protected] http://www.bdo.at 29 30 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Firmen-Pkw statt Gehaltserhöhung? Fall aus der Beratungspraxis: Ing. Mag. Ernst Patka Geschäftsführer der Steuer und Service Steuerberatungs GmbH e-mail: [email protected] Einen Firmen-Pkw mit Privatnutzungsmöglichkeit statt einer Gehaltserhöhung zu gewähren, bringt Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine Reihe von finanziellen Vorteilen. Der Arbeitgeber spart Kosten, der Arbeitnehmer hat ein höheres verfügbares Einkommen. Der Praxisfall gibt hiezu ein Berechnungsbeispiel. q Der uns geschilderte Sachverhalt Franz R ist als Buchhalter in einem Handelsbetrieb beschäftigt und verdient monatlich brutto € 2.500,00 (14x). Er fährt derzeit einen bereits 6 Jahre alten Golf, für den monatlich € 200,00 an Betriebskosten (Wartung, Reparatur, Benzin, Reifen etc) anfallen. Franz R ist entschlossen, einen neuen PKW zu leasen und zwar einen VW Golf Trendline TDi (Neupreis: ca € 20.000,00 inkl NoVA und USt). Der Berechnung liegen die folgenden Daten zugrunde: ■ Franz R ist kein Alleinverdiener. ■ Er unterliegt dem System Abfertigung „Neu“. ■ Beschäftigung in Wien die U-Bahnsteuer wird – da sie den Vergleich nicht beeinflusst – vernachlässigt. Das folgende Leasingangebot liegt ihm vor: R Kilometerleistung: 20.000 km jährlich R Leasingrate: € 560,00 pro Monat (inkl. USt) R Die Leasingrate beinhaltet alle Kosten und zwar sowohl die Finanzierung als auch die gesamten laufenden Betriebskosten wie Diesel, Reifen, Versicherung etc. Franz R wird – wenn er auf den neuen Golf umsteigt – um monatlich netto € 360,00 (= Leasingrate des neuen Golf abzüglich der bisherigen Kfz-Kosten seines alten Autos) weniger an verfügbarem Einkommen haben. Da er vor kurzem seine Bilanzbuchhalter-Prüfung positiv abgeschlossen hat und demnächst karrieremäßig zum Gruppenleiter Kreditoren/Debitoren aufsteigen wird, erwartet er sich eine Gehaltserhöhung. Er stellt die folgenden Überlegungen vorbereitend für das Gehaltsgespräch an. 1 Wie hoch müsste die Bruttogehaltserhöhung pro Monat sein, damit er keinen Nettoverlust hat aufgrund der höheren Autokosten des neuen Golf? 2 Wie sieht sein verfügbares Nettoeinkommen aus, wenn er statt der Gehaltserhöhung einen Firmen-Pkw erhält. q Die Ausgangssituation ■ Berücksichtigt werden nur das Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale. ■ Bemessungsgrundlage für den Pkw-Sachbezug: € 20.000 ■ Die Berechnungen werden mit dem Programm DVOLOVOR durchgeführt. BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 31 BÖB – März 2007 – 29/07 q Die notwendige Gehaltserhöhung Weil Franz R – trotz neuem Golf, der ihn monatlich um € 360,00 finanziell mehr belastet – das gleiche verfügbare Jahresnettoeinkommen haben möchte, muss die Gehaltserhöhung so hoch sein, dass der zusätzliche jährliche Nettomehrbetrag die finanzielle jährliche Pkw-Kostenmehrbelastung in Höhe von € 4.320,00 ausgleicht (= € 360,00 Pkw-Mehrkosten x 12 Monate). Sein neuer Jahresnettobetrag müsste daher € 27.680 betragen dies ergibt, berechnet mit dem Lohnprogramm DVO-LOVOR, einen neuen Monatsbruttobezug von ca € 3.100,00. Schlussfolgerung: Will Franz R trotz neuem Golf und damit verbunden höheren Pkw-Kosten ein gleich hohes restliches verfügbares Jahresnettoeinkommen haben, müsste er eine Gehaltserhöhung von monatlich brutto € 600,00 erhalten. Die Arbeitgeberkosten steigen in diesem Fall um € 11.030,00 auf € 56.970,00 (gerundet). q Firmen-Pkw statt Gehaltserhöhung Alternativ rechnet Franz R durch, was ihm und seinem Arbeitgeber die Variante Firmen-Pkw statt Gehaltserhöhung bringt. 32 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 q Der Vorteilhaftigkeitsvergleich 3 Aspekte sprechen für die Vorteilhaftigkeit einer Gewährung eines Firmen-Pkw (mit Privatnutzungsmöglichkeit) im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung. 1 Kostenaspekt 2 Emotionaler Aspekt 3 Abwicklungs(siehe Tabelle nächste Seite q) technischer Aspekt q Die Raiffeisen Leasing GmbH bietet seit dem Frühjahr 2006 österreichweit das Produkt „Dienstwagen statt Gehaltserhöhung“ an. Es werden für die unterschiedlichsten PKWTypen und Leasingvarianten VorteilhaftigkeitsAnsprechperson: Mag. Alfred Berger vergleiche berechnet. Tel. 01/71 601-8085 • e-Mail: [email protected] Er unterstützte auch unsere Redaktion mit den entsprechenden Leasingraten-Kalkulationsdaten. q Auf Wunsch mailen wir Ihnen gerne die DVO LOVOR Abrechnungsblätter zu und zwar R jenes für den Ausgangsfall (€ 2.500 [14x]) R jenes im Falle der Gehaltserhöhung um € 600 (€ 3.100 [14x]) R jenes im Falle der Gewährung des Firmen-Pkw (€ 2.500 [14x] + KFZ-Sachbezug von € 300 [12x]) Unsere Mailadresse: [email protected] Dieser Artikel ist der Zeitschrift: Personalverrechnung für die Praxis (Verlag LexisNexis) entnommen. Referenzen: „Ich muß Ihnen wirklich ein dickes Lob aussprechen, denn in keiner anderen Personalverrechnungszeitschrift ist soviel ,Praxis drinnen‘. Ihre Zeitschrift ist übersichtlich und verständlich aufgebaut und eine große Unterstützung für jeden Personalverrechner.“ Anneliese Winkler, Arnfels „Die neue Zeitschrift ist super praxisgerecht – das beste, was es derzeit auf dem Markt gibt.“ Dr. Karin Wagner, Kufstein q Den GRATISDOWNLOAD des Jänner 2007-Heftes zum Kennenlernen finden Sie unter: http://www.steuer-service.at/Herausgeber_von_Fachzeitschrif.195.0.html q Interessenten schicke ich gerne ein Probeheft zu. q BÖB Mitglieder erhalten ein um ca EUR 20,00 ermäßigte Kennenlern-ABO. BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Personalverrechnung 33 34 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 NEUERUNGEN in der Personalverrechnung Wilhelm Kurzböck Herausgeber von „WIKU-Personal aktuell“ Selbstständiger Trainer für Personalverrechnung und Arbeitsrecht Liebe Leserinnen und Leser des BÖB-Journals! Im Folgenden erhalten Sie einen kompakten Überblick über die Neuerungen, die per 1. 1. 2007 in der Personalverrechnung zu beachten sind: q Abfertigung ALT 1. Zeiten eines unbezahlten Urlaubs: Derartige Zeiten zählen als Dienstzeit für die Abfertigung ALT. Es kann aber ausdrücklich vereinbart werden, dass diese Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung ALT außer Betracht bleiben (OGH 8 ObA 47/05p vom 8. 9. 2005). 2. Diäten in der Abfertigung ALT: Kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass die pauschalen Aufwandsvergütungen deutlich über vergleichbaren Einschätzungen des Gesetzgebers liegen, so liegt es am Arbeitgeber, den Aufwandscharakter der Zahlung zu beweisen (OGH 8 ObA 87/05k vom 30. März 2006). q Abfertigung NEU 1. Rollung von MV-Beiträgen bei Nachzahlungen: Im Falle einer Nachzahlung (mit SV-Rollung) müssen auch die MV-Beiträge gerollt werden (HV-Protokoll Oktober 2005). 2. Beitragsfreier Monat: Parallelbeschäftigung neben einem karenzierten – der Abfertigung NEU unterliegenden – Dienstverhältnis zieht erneut beitragsfreien Monat nach sich (HV-Protokoll Oktober 2005). q Altersteilzeit 1. Höchstbeitragsgrundlage bei ATZ: Die Höchstbeitragsgrundlage stellt nicht nur eine Förder-, sondern auch eine Entgeltsgrenze dar, die im Wege der Vereinbarung, aber nicht automatisch durch Rechtsanspruch überschritten werden kann (OGH 9 ObA 27/05v vom 30. September 2005). 2. Vorzeitige Auflösung einer ATZ nach altem Recht: ◆ Die durch vorzeitige Auflösung einer geblockten ATZ auszuzahlenden Reststunden müssen auch in die Berechnung der Sonderzahlungen einbezogen werden. ◆ Der Lohnausgleich wird dann nicht in die Berechnung der Reststunden einbezogen, wenn der diesbezügliche Ausschluss kollektivvertraglich oder einzelvertraglich vereinbart wurde. ◆ Der 50%ige Zuschlag nach § 19e AZG fällt im Zuge der Reststundenauszahlung nur dann weg, wenn dies im Kollektivvertrag so vorgesehen ist (OGH 8 ObS 20/05g vom 16. 11. 2005). 3. SV-Berechnung bei Altersteilzeit: Die Kammerumlage sowie der DNA zum WF-Beitrag können dem Arbeitnehmer in voller Höhe in Abzug gebracht werden. Der Arbeitgeber braucht diese Abgaben nicht zu übernehmen (VwGH 2003/08/0015 vom 21. Dezember 2005). 4. Hacklerpension und vorzeitiges ATZ-Ende: Wird die Hacklerpension in Anspruch genommen und deshalb die geblockte Altersteilzeit vorzeitig aufgelöst, so kann das Entgelt für die Reststunden als „Nachzahlung“ versteuert werden (2. Lohnsteuer-Wartungserlass). q An-, Ab- und Änderungsmeldungen Neues Feld für Angehörige von TabaktrafikantInnen (Kinder, Enkel- und Adoptivkinder sowie Gatten von Tabaktrafikbesitzern), die im Dienstverhältnis in der Trafik beschäftigt sind. q Angehörigenmitversicherung ◆ Für LebensgefährtInnen gilt seit 1. August 2006 ein erschwerter Zugang zur Angehörigenmitversicherung. ◆ Es bedarf hierzu entweder der Kinderbetreuung durch den Mitversicherten oder des Pflegegeldbezuges (Stufe Nr. 4) durch Haupt- oder Mitversicherten. ◆ Auch gleichgeschlechtliche PartnerInnen können sich auf diese Art und Weise mitversichern lassen (BGBl. I Nr. 131/2006 vom 27. Juli 2006). BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 35 BÖB – März 2007 – 29/07 q Anmeldung NEU Bleibt auch im Jahr 2007 vorerst auf das Burgenland beschränkt. q Arbeitsbehelf 2007 Den Arbeitsbehelf 2007 können Sie unter http://www.wikutraining.at <Bücher & Fachinformationen> <Tools> herunterladen. q Arbeitskräfteüberlassung Die Gestellung bzw. Überlassung von Arbeitskräften an ausländische Unternehmen zwecks Anlagenerrichtung (Auslandsmontage) muss ebenfalls die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (Montageklausel) nach sich ziehen (VwGH 2001/13/0226 sowie VwGH 2002/13/0068 vom 24. Oktober 2005). q Arbeitsunfälle 1. Arbeitsunfälle von Arbeitern – Judikaturwende: Verläuft die Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalles bei einem Arbeiter über den Stichtag seines Arbeitsjahres, so beginnt mit dem ersten Tag des neuen Arbeitsjahres ein neuer Anspruch zu laufen (OGH 9 ObA 13/06m vom 7. Juni 2006). 2. Meldepflicht für Beschäftiger bei Arbeitsunfällen: Erleidet eine überlassene Arbeitskraft einen Arbeitsunfall, so muss der Beschäftiger die Meldung durchführen (BGBl. I Nr. 131, ausgegeben am 27. Juli 2006). q Arbeitszeitkalender für das Baugewerbe Den neuen Arbeitszeitkalender für die „lange Woche – kurze Woche“ können Sie unter http://www.wikutraining.at , Button <Bücher & Fachinformationen>, Link <Nützliche Tools>, Link <Baugewerbe> herunterladen. q Aufwandsersätze 1. Ersatzpflicht bei Lenkern für Fahrerkarte: LKW-Lenker, die sich eine Fahrerkarte für das digitale Kontrollgerät, welches in LKW installiert ist, anschaffen müssen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Refundierung der anteiligen Anschaffungskosten (OGH 9 ObA 92/06d vom 18. Oktober 2006). 2. Aufwandsersätze steuerpflichtig: Erhält der Arbeitnehmer einen Aufwand vom Arbeitgeber ersetzt, so ist dieser Kostenersatz steuerpflichtig zu behandeln (VwGH 2002/15/0065 vom 23. September 2006). q Ausbildungskostenrückersätze Gesetzliche Verankerung in § 2d AVRAG, Übernahme der Grundsätze der bisherigen Judikatur, schriftliche Vereinbarung notwendig, Maximaler Amortisationszeitraum: 5 Jahre (in besonderen Fällen: 8 Jahre), ◆ Monatliche Amortisation notwendig, ◆ KV-Bestimmungen, die am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes aufrecht waren, sind absolut vorrangig ◆ gilt für Vereinbarungen nach dem 17. März 2006 (BGBl. I Nr. 36, ausgegeben am 17. 3. 2006). ◆ ◆ ◆ ◆ q Aushilfen Mindesttaglohn im Gastgewerbe 2007: € 26,21 q Ausländerbeschäftigung Es gelten ab 1. 1. 2007 dieselben Übergangsbestimmungen für StaatsbürgerInnen aus Rumänien und Bulgarien wie für Staatsbürger jener Länder, die mit 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind (Ausnahme: Malta und Zypern) (BGBl. I Nr. 85, ausgegeben am 23. Juni 2006). q Außergewöhnliche Belastungen 1. Auswärtige Berufsausbildung: Pauschbetrag (€ 110,–/Monat) steht je angefangenem Monat zu (2. Lohnsteuer-Wartungserlass). 2. Kosten für Heilpraktiker: Kosten für Heilpraktiker aus Deutschland können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden (2. Lohnsteuer-Wartungserlass). q Bauarbeiterurlaubs- und -abfertigungsgesetz Zeiträume einer Kündigungsentschädigung sind nach dem BUAG zuschlagspflichtig und müssen auch als Urlaubsanwartschaftszeiträume gewertet werden (OGH 9 ObA 55/06p vom 7. Juni 2006) q Behinderte 1. Kündigungsfrist: Bei begünstigt Behinderten muss auch während der ersten sechs Beschäftigungsmonate im Falle unter Arbeitgeberkündigung eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen eingehalten werden (OGH 9 ObA 30/06m vom 7. Juni 2006). 36 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 2. Rückwirkende Zuerkennung einer begünstigten Behinderteneigenschaft: Wird zwar rückwirkend eine begünstigte Behinderteneigenschaft zuerkannt, reicht jedoch die Rückwirkung nicht bis vor den Tag des Ausspruches der Arbeitgeberkündigung, so bleibt die AG-Kündigung rechtswirksam (OGH 9 ObA 86/06x vom 11. August 2006). q Beitragsgruppenschema für das Jahr 2007 Alle aktuellen Beitragsgruppen können Sie unter http://www.wikutraining.at, Button <Bücher & Fachinformationen>, <Tools>. Für Vorstände gibt es ab 2007 neue Beitragsgruppen ➔ D2x sowie D4xu q Beitragskalender 2007 Der aktuelle Beitragskalender für 2007 kann unter http://www.wikutraining.at <Bücher & Fachinformationen>, <Tools> heruntergeladen werden. q Beitrags- und leistungsrechtliche Werte für 2007 ◆ ◆ ◆ ◆ GFG/Monat: € 341,16, GFG/Tag: € 26,20, HB/Tag: € 128,–, HB/Monat: € 3.840,–, Alle Werte aus ASVG und den anderen SV-Gesetzen für 2007 finden Sie unter http://www.wikutraining.at, Button <Bücher & Fachinformationen>, <Tools>. q Beitragsprüfung Beitragsschätzung ist nur möglich, wenn die Arbeitnehmer „feststehen“ (VwGH 2002/08/0273 vom 19. Oktober 2005). q Betriebsärztliche Leistungen Übernimmt der Arbeitgeber Kosten einer Gesundheitsvorsorge im Rahmen des betriebsärztlichen Dienstes, so kann Steuerfreiheit nach § 3 EStG gegeben sein, wenn die Leistung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern angeboten wird oder im überwiegend betrieblichen Interesse gelegen ist (1. Lohnsteuer-Wartungserlass 2006). q Blum-Lehrlingsprämie Aktion wurde verlängert (bis 30. 6. 2007). Vorsicht: bei neuen Fällen sollte die Antragsstellung vor dem Eintritt des Lehrlings erfolgen. q Dienstleistungsschecks Umsatz 2006: ca. € 1.000.000,–, zuletzt ca. € 100.000,– pro Monat, ca. 2000 Arbeitgeber für 2006, ca. 2000 Arbeitnehmer für 2006. Evaluierung im ersten Quartal 2007, danach ev. gesetzliche Anpassungen. ◆ BMwA zeigt sich zufrieden (Kurier vom 20. 12. 2006) ◆ ◆ ◆ ◆ ◆ q Dienstreise 1. Fahrtenbuchführung über Excel und Pflichtinhalte eines Fahrtenbuches: Fahrtenbuchführung über Excel ist nicht ordnungsgemäß (BFH vom 16. November 2005, VI R 64/04). Pflichtinhalte für ein Fahrtenbuch (BFH VI R 87/04 vom 16. März 2006). 2. Kollektivvertragliche Dienstreise ist steuerlich tot: Ab 1. 1. 2008 erwarten wir ein neues Dienstreisesystem im Steuerrecht, da die Ungleichbehandlungen zwischen lohngestaltenden Vorschriften dem VfGH ein „Dorn im Auge“ war (VfGH G 147/05 sowie V 111/05 vom 22. Juni 2006). 3. KV für das Kleingüterbeförderungsgewerbe: Bis 31. 12. 2007 bleiben Dienstreisen nach diesem KV steuerlich unangetastet (trotz gegenteiliger arbeitsrechtlicher Judikatur). q Dienstverträge – freie Dienstverträge – Werk- verträge U. a. folgende Tätigkeiten wurden vom VWGH trendmäßig als echte Dienstverhältnisse angesehen: ◆ Souvenirverkäufer (VwGH 2003/08/0274 vom 20. September 2006), ◆ Essenszusteller (VwGH 2002/08/0242 vom 19. Oktober 2005), ◆ Aerobictrainer (VwGH 2004/08/0101 vom 24. Jänner 2006), ◆ Call-Center-Mitarbeiter (VwGH 2002/08/0215 vom 7. September 2005) q DZ 1. DZ-Entfall bei Entfall von DB wegen SV-Entfalls: Entfall des DZ, wenn DB wegen fehlender SV-Pflicht im Inland entfällt. BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 37 BÖB – März 2007 – 29/07 2. DZ-Werte 2007: Keine Änderungen gegenüber 2006. q Familienhospizmaßnahmen ◆ Änderung ab 18. März 2006: ◆ Sterbebegleitung für Adoptiv- und Pflegeeltern sowie für Stiefkinder möglich, ◆ Begleitung von schwersterkrankten Kindern nun auch für Stiefkinder möglich, Begleitzeitraum bei schwersterkrankten Kindern: 5 Monate plus 4 Monate (BGBl. I Nr. 36, ausgegeben am 17. März 2006). q Feiertagsarbeit Wird jemand für einen Feiertag berechtigterweise zum Dienst eingeteilt, so kann er für diesen Tag eine Urlaubsvereinbarung treffen. Im Falle eines durchgehenden Schichtbetriebes haben ArbeitnehmerInnen der Nachtschicht keine bezahlte Feiertagsruhe (OGH 9 ObA 60/05x vom 4. Mai 2006). q Freie Dienstnehmer Reisekosten sind rückwirkend beitragsfrei und können in der Zukunft nach den Grundsätzen der Legaldefinition in der SV frei behandelt werden (BGBl I Nr. 130, ausgegeben am 27. Juli 2006). q Freiwillige Abfertigung Auch Viertel- und Zwölftelüberhänge von freiwilligen Abfertigungen sind von DB, DZ und KommSt befreit (VwGH 2001/14/0034 vom 22. September 2005). q Gleichbehandlung 1. Benachteiligung einer Mehrheit: Wird eine Minderheit gegenüber einer Mehrheit bevorteilt, so ist dies kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (OGH 8 ObA 26/06s vom 11. Mai 2006). 2. Diskriminierung von Rauchern: Es ist zulässig, Raucher von einer Stellenbewerbung auszuschließen q Grenzüberschreitende Beschäftigung Beschäftigt ein deutsches Unternehmen, welches keinen Sitz in Österreich hat, einen in Österreich lebenden Arbeit- nehmer mit Beschäftigungsgebiet Österreich und Rechtswahl „deutsches Arbeitsrecht“, so müssen dennoch die mit zwingender Wirkung ausgestatteten gesetzlichen Bestimmungen aus dem österreichischen Arbeitsrecht beachtet werden (OGH 9 ObA 103/05w vom 12. Juli 2006). q Jubiläumsgeld Wird aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen ein Jubiläumsgeld bereits vorzeitig anlässlich eines Austrittes gewährt, so liegt dennoch keine Abfertigung (weder gesetzlich noch kollektivvertraglich) vor (VwGH 2002/13/0038 vom 19. April 2006) q Kilometergelder Können auch in der Steuererklärung bzw. in der Buchführung auf die zweite Nachkommastelle aufgerundet angesetzt werden (Arbeitnehmer und Selbstständige). q Kinderbetreuungsgeld Einzelkinder, die ab 1. 1. 2007 im Bezugszeitraum von Mehrlingen geboren werden, stoppen den Mehrkindzuschlag nicht mehr ab. Krankenkassen dürfen das e-card-Service-Entgelt mit dem Kinderbetreuungsgeld aufrechnen (BGBl I Nr. 97, ausgegeben am 23. Juni 2006). q Kollektivvertrag im Gastgewerbe Nachtzuschlag gebührt bei Nichtbeherbungsbetrieben nur dann, wenn die Öffnungszeiten überwiegend zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen (HV-Protokoll Oktober 2005). q Kollektivvertrag für Handelsangestellte 1. Behaltezeit für Lehrlinge: Die „große“ Behaltezeit für Lehrlinge beträgt nach dem KV für Handelsangestellte 5 Monate, die „kleine“ Behaltezeit beträgt nach diesem KV 2,5 Monate (OGH 9 ObA 170/05y vom 25. Jänner 2006). 2. Einbeziehung von Umsatzprämien in Sonderzahlungen: Nach dem KV für Handelsangestellte sind monatlich gewährte Umsatzprämien nicht in die Berechnung von Sonderzahlungen einzubeziehen (VwGH 2004/08/0137 vom 21. Dezember 2005). 38 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 3. Kündigung zum 15. und/oder Letzten: Die ausschließliche Möglichkeit zur Quartalskündigung setzt fünf Jahre der Angestelltentätigkeit im Betrieb voraus (OGH 9 ObA 107/05h vom 12. Juli 2006). q Kollektivvertragsabschlüsse 2006/2007 Laufende Infos mit teilweisen Links auf Lohn- und Gehaltstabellen unter http://www.wikutraining.at <Forum ARS>, Link <Personalverrechnungsnews> q Kombilohn Das Projekt „Kombilohn“ hat sich im Jahr 2006 nicht wirklich als „Renner“ erwiesen. q Kommunalsteuer 1. Subunternehmer auf Baustellen: Subunternehmer auf Baustellen ➔ 6-Monate-Frist muss von Subunternehmer selbst überschritten werden, damit die Baustellengemeinde für die Einhebung der Kommunalsteuer zuständig wird (Kommunalsteuer-Info vom 23. März 2006). 2. Tätigkeit in mehreren Betriebsstätten: Werden Arbeitnehmer innerhalb eines Monats in mehreren Betriebsstätten tätig è Aufteilung der Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer (Kommunalsteuer-Info vom 23. März 2006). q Konkurrenzklausel 1. Gesetzliche Neuregelung für Arbeiter: ◆ Schaffung eines § 2c AVRAG für Arbeiter = wortgleiche ◆ Bestimmung wie bei den Angestellten, ◆ Konkurrenzklausel ungültig, wenn Monatsentgelt im Austrittsmonat maximal das 17fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, ◆ gilt für neue Vereinbarungen bei Angestellten nach dem 16. März 2006 sowie für neue Vereinbarungen bei Arbeitern nach dem 17. März 2006 (BGBl. I Nr. 35 und 36, ausgegeben am 16. und 17. März 2006). 2. Kundenschutzklauseln Kundenschutzklauseln sind Konkurrenzklauseln (OGH 9 ObA 185/05d vom 22. Februar 2006). 3. Einvernehmliche Auflösung: Hier bleibt die Konkurrenzklausel ohne weitere Vereinbarungen aufrecht (OGH 9 ObA 11/06t vom 29. März 2006). 4. Übernahme von Abfertigungsansprüchen: Übernimmt der abwerbende Arbeitgeber die durch die Selbstkündigung verloren gegangenen Abfertigungsansprüche des Arbeitnehmers, so ist kein UWG-Tatbestand erkennbar (OGH 4 Ob 190/05b vom 29. November 2005). q Krankenstand AG-Kündigung während des Krankenstandes bei Arbeitern: Wird ein Arbeiter während des Krankenstandes gekündigt und ist das Dienstverhältnis noch vor dem Beginn eines neuen Arbeitsjahres beendet, so lebt dennoch ein neuer Anspruch im „fiktiv“ neuen Arbeitsjahr auf, wenn der Arbeitnehmer über den Stichtag des neuen Arbeitsjahres hinaus krank ist (OGH 9 ObA 115/05k vom 7. Juni 2006). Kündigung während des Krankenstandes – EuGH: Die Kündigung durch den Arbeitgeber während eines Krankenstandes ist keine Diskriminierung, solange keine Behinderung vorliegt (EuGH C-13/05 vom 11. Juli 2006). Geschlechtsspezifische Krankenstände: Für geschlechtsspezifische Krankenstände gibt es keine Zusatzkontingente (EuGH C-191/03 vom 8. September 2005). Elektronische Krankenstandsbescheinigungen: Krankenstandsbescheinigungen können seit 1. 1. 2007 auch über ELDA bezogen werden. q Lehrlinge Wird mit einem Lehrling eine einvernehmliche Auflösung vereinbart (schriftlich und – bei Minderjährigkeit - mit Zustimmung der Eltern), so muss sich der Lehrling bei der AK oder beim ASG über den Kündigungs- und Entlassungsschutz belehren lassen (OGH 9 ObA 20/06s vom 4. Mai 2006). q Lenker Änderungen per 1. Juli 2007: ◆ Neuregelung der maximalen Wochenarbeitszeit (60 Stunden), ◆ Neuregelung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (48 Stunden), ◆ Änderungen bei den Ruhepausen (30 Minuten nach 6 Stunden Arbeitszeit, zusätzliche 15 Minuten nach 9 Stunden Arbeitszeit), ◆ Begriff der Nachtarbeit bei Lenkern: 0 bis 4 Uhr, bei Nachtarbeitstagen ➔ max. 10 Stunden Arbeitszeit sowie Ausgleich durch verlängerte Tages- oder Wochen(end)ruhe. BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 39 BÖB – März 2007 – 29/07 ◆ Ergänzung des Arbeitsvertrages bezüglich Aufforderung an Lenker, sonstige Wochenarbeitszeiten bei anderen Arbeitgebern bekannt zu geben, ◆ Ergänzung des Arbeitsvertrages hinsichtlich arbeitszeitund arbeitsruherechtlicher Bestimmungen (BGBl. I Nr. 138, ausgegeben am 3. August 2006). q Lohn- und Gehaltsabrechnung Lohn- und Gehaltsabrechnungen dürfen aus Sicht der Finanzverwaltung auch elektronisch an den Arbeitnehmer übermittelt werden. q Lohnpfändung ◆ Neue Werte für 2007, ◆ Neue Pfändungstabellen unter http://www.wikutraining.at <Bücher & Fachinformationen>, <Tools>. q Lohnzettel 1. Lohnzettel 2007: Neues Feld auf dem Lohnzettel für das Jahr 2007, auf welchem sehr genau der letzte Beschäftigungsort des Arbeitnehmers anzugeben ist (für Zwecke der Statistik Austria). 2. Lohnzettel für Grenzgänger: Müssen erstmalig übermittelt werden, auch wenn im Inland keine Steuerpflicht gegeben ist (Lohnsteuerprotokoll 2006). q Mindestlohntarife 2007 Alle mit 1. Jänner 2007 gültigen Mindestlohntarife finden Sie unter http://www.wikutraining.at <Bücher & Fachinformationen>, <Tools> frei zum Herunterladen. q Mischbetriebe (KV) Kollidieren in einem Unternehmen ein kollektivvertragsloser Teil sowie ein Teil, der einem KV unterworfen ist, so ist auf ALLE ArbeitnehmerInnen des Unternehmens der Kollektivvertrag anzuwenden, auch wenn der KV-Bereich max. 10% des Betriebsergebnisses ausmacht (OGH 9 ObA 139/05i vom 25. Jänner 2006). q Optionen Arbeitgeber ist auch dann für die Einhebung der Lohnsteuer zuständig, wenn Arbeitnehmer die Option erst nach dem Ausscheiden ausübt (2. Lohnsteuer-Wartungserlass 2006). q Pendlerpauschale 1. Mehrere Arbeitsverhältnisse: Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Pendlerpauschale im Arbeitsverhältnis nicht vor, weil z. B. nur an zwei Tagen pro Woche gearbeitet wird, gibt es aber noch ein zweites Dienstverhältnis, wodurch ein Überwiegen der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum erreicht wird, so kann eine Pendlerpauschale über den Weg der Veranlagung beantragt werden (2. Lohnsteuer-Wartungserlass 2006). 2. Kurzfristige Unterbrechungen: Bei kurzfristigen Unterbrechungen (Krankheit, Urlaub etc.) bleibt die Pendlerpauschale unverändert erhalten (2. Lohnsteuer-Wartungserlass) q Pensionsabfindungen Barwertfreigrenze bleibt im Jahr 2007 gleich wie im Jahr 2006: € 9.900,— q Probezeit Wird eine Probezeit nicht im Arbeitsvertrag vereinbart und ist eine Probezeitautomatik im KV vorgesehen (hier: KV für Angestellte im Handel), so kann ein dringender Personalbedarf als schlüssiger Verzicht auf die Probezeit interpretiert werden (OGH 9 ObA 45/06t vom 7. Juni 2006). q Provisionen Wird eine Provision einerseits auf 12 laufende Zahlungen und andererseits auf Quartalszahlungen aufgeteilt, so wird das Jahressechstel durch die laufenden Bezüge erhöht und durch die Quartalsprovisionen belastet (VwGH 2002/13/0097 vom 13. September 2006) q Rückerstattung des Krankenentgelts 1. Der „richtige“ Arbeitgeber: In einer Reihe von Entscheidungen wurde klargestellt, dass ein Arbeitgeber nicht Mitglied bei der Wirtschaftskammer sein muss, um eine Rückerstattung des Krankenentgelts zu erlangen (bisher entschieden: Gemeinden, Pfarren, Diözesen, Frauenorden dürfen Erstattungsanträge, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, einbringen (OGH 10 ObS 86/06d vom 27. Juni 2006) 2. Erstattung nicht auf 32 Kalendertage beschränkt: Für einen längeren Krankenstand ist das Kontingent – 40 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 wenn keine anzurechnende Vorerkrankung zu werten war – nicht auf 32 Tage beschränkt, sondern muss 42 Tage betragen (OGH 10 ObS 123/06w vom 17. August 2006). 3. Neues Arbeitsjahr – neues Kontingent: Geht eine Dienstverhinderung über das Arbeitsjahr, so beginnt auch das Erstattungskontingent automatisch von vorne (OGH 10 ObS 108/06i vom 12. September 2006). 4. Erstattung über ELDA: AUVA-Erstattungen können seit 1. 1. 2007 über ELDA eingereicht werden. q Rückforderung von Entgelt 1. Rückzahlung eines Stundenüberhangs: Wurde eine Vollbeschäftigung vereinbart und leistete der Arbeitnehmer im Ergebnis lediglich 60 % der vereinbarten Arbeitszeit, so kann der Arbeitgeber das zuviel bezahlte Entgelt zurückfordern (OGH 9 ObA 53/05t vom 3. August 2006). 2. LV-technische Rückabwicklung von rückgezahltem Arbeitslohn aus dem Vorjahr: ◆ Steuerrechtlich ist von Werbungskosten nach § 16 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen. ◆ SV-rechtlich müssen die Beiträge vom Krankenversicherungsträger nach § 69 ASVG angefordert werden (OGH 8 ObA 69/05p vom 13. Juli 2006). ◆ Steuerrechtlich ist der rückzuzahlende Betrag unter Kennzahl 243 („sonstige steuerfreie Bezüge“ auszuweisen (2. Lohnsteuer-Wartungserlass 2006). q Sachbezüge 1. Gutbürgerliche Kleidung: Werden Mitarbeiter eines Unternehmens im Rahmen eines Corporate-Identity (CI) mit einer bestimmten Kombination aus gutbürgerlicher Kleidung für die Arbeitszeit ausgestattet, so liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor (BFH VI R 21/05 vom 22. Juni 2006). 2. Fehlendes Fahrtenbuch: Eine Sachbezugsnachversteuerung im Zuge einer GPLAPrüfung nur mit dem Hinweis, „weil kein Fahrtenbuch geführt wurde“, ist nicht rechtens (VwGH 2002/14/0143 vom 15. November 2005). 3. Wesentlich beteiligte Gesellschafter: Erhält ein wesentlich beteiligter Gesellschafter von der Gesellschaft mbH ein Firmen-KFZ zur Privatnutzung beigestellt, so ist der Sachbezug zu schätzen. Der Arbeitgeber ist nicht an die für steuerliche Dienstnehmer gültige Sach- bezugsverordnung gebunden (VwGH 2003/15/0063 vom 22. Dezember 2005). 4. Auslandsmontage: Inländische Sachbezüge während der Phase der Auslandsmontage bleiben steuerfrei. q Schadenersatz 1. Schadenersatz für zu geringe Pension wegen falscher Entlohnung: Erhält ein Arbeitnehmer wegen einer falschen (zu geringen) Entlohnung eine geringere Pension, so muss der Arbeitgeber in Bezug auf die Differenzpension einen Schadenersatz leisten (OGH 9 ObA 164/05s vom 22. Februar 2006). 2. Drittschadensregress: Bleibt ein Arbeitnehmer nach einem fremdverschuldeten Unfall behindert und kann er nicht mehr voll eingesetzt werden, so kann der Arbeitgeber Schadenersatz vom Schädiger fordern (OGH 2 Ob 303/04d vom 16. März 2006). 3. Überwachungskosten: Überwachungskosten können dem Arbeitnehmer nur dann in Abzug gebracht werden, wenn die Überwachung wegen des Arbeitnehmers veranlasst worden ist (OGH 9 ObA 129/05v vom 12. Juli 2006). q Schwerarbeiterpension Meldepflicht für Arbeitgeber für das Jahr 2007: Ende Februar 2008 oder bei früherem Austritt mit Anspruch auf Schwerarbeiterpension. Einheitliches Erfassungsdokument wird ausgearbeitet. q Sonderausgaben Werden im Zuge einer Liebhabereitätigkeit auch Pflichtpensionsbeiträge geleistet, so sind diese als Sonderausgaben ohne betragliche Beschränkung anzuerkennen (VwGH 2004/15/0038 vom 20. April 2006). q Sozialversicherungsbeiträge 1. Beitragssätze in der SV nach ASVG: Keine Veränderungen gegenüber dem Jahr 2006. 2. Ausländische Pflichtbeiträge: Können von der LSt-Bemessungsgrundlage als Pflichtbeiträge berücksichtigt werden, wenn der Arbeitgeber diese Beiträge einbehält (2. Lohnsteuer-Wartungserlass). BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 41 BÖB – März 2007 – 29/07 q Steuerfreie Leistungen nach § 68 EStG 1988 1. Erhöhter Freibetrag nach § 68/6 EStG 1988: Der erhöhte Freibetrag nach § 68 Abs. 6 EStG 1988 steht nur dann zu, wenn bereits mehr als die Hälfte der Normalarbeitszeit zwischen 19 Uhr und 7 Uhr geleistet wird (VwGH 2005/14/0087 vom 26. Juli 2006). 2. All-inclusive-Entlohnung: Sind laut Vereinbarung durch ein Gehalt bzw. durch einen Lohn sämtliche Überstunden abgegolten, so darf aus steuerrechtlicher Sicht unterstellt werden, dass 20 Überstunden mit einem Zuschlag im Ausmaß von 50% durch den Lohn bzw. das Gehalt abgegolten sind (2. Lohnsteuer-Wartungserlass). q Überstundenpauschalen Eine Überstundenpauschale muss dann valorisiert werden, wenn der Arbeitnehmer diese Pauschale für eine fixe Zahl von zu leistenden Überstunden erhält (VwGH 2004/08/0228 vom 21. Dezember 2005) q Umsatzsteuer Anhebung der Kleinunternehmergrenze per 1. 1. 2007 auf € 30.000,- (BGBl. I Nr. 101/2006, ausgegeben am 26. Juni 2006) q Urlaub Den Arbeitnehmer trifft keine Pflicht zur Überprüfung, inwieweit ihm der Verbrauch von Urlaub während der Kündigungsfrist möglich oder zumutbar ist (OGH 9 ObA 144/05z vom 16. Dezember 2005). q Vergleiche 1. Vergleich mit einem Betriebsratsmitglied: Erhält ein Mitglied des Betriebsrates anlässlich seiner Einwilligung in eine einvernehmliche Auflösung seines geschützten Dienstverhältnisses eine freiwillige Abfertigung, so ist diese Zahlung in der SV als beitragsfreie Abgangsentschädigung zu werten (VwGH 2005/08/0048 vom 16. November 2005). 2. Vergleich in der Lohnsteuer (2. Lohnsteuer-Wartungserlass): Unterliegt der Arbeitnehmer der Abfertigung NEU, und wird der Vergleich daher bis € 7.500,– mit 6 % versteuert und darüber hinaus im Verhältnis „1/5 frei und 4/5 Lohnsteuertarif“ der Besteuerung unterworfen, dann ist der auf den Vergleich entfallende SV-Beitrag (DNA-Anteil) verhältnismäßig aufzuteilen. Die begünstigte Besteuerung beim Vergleich (bis € 7.500,– mit 6%, darüber hinaus „1/5 frei und 4/5 nach Tarif) kann bei Arbeitnehmern, die vom alten Abfertigungssystem ins neue Abfertigungssystem gewechselt sind, nur für Zeiträume des neuen Systems angewandt werden. Trennt sich der Arbeitgeber in Unfrieden vom Arbeitnehmer, so ist es unglaubwürdig, dass er ihm zum Abschied eine zusätzliche freiwillige Abfertigung gewährt. Es ist von einem Vergleich auszugehen. q Verzugszinsen ASVG- und GSVG-Verzugszinsen für das Jahr 2007: 6,74% q Vortragende, Lehrende und Unterrichtende ◆ Nach der Aufhebung der Verordnung durch den VfGH gibt es keine neue Verordnung, sondern äußerst detaillierte Regelungen im zweiten Lohnsteuer-Wartungserlass (Rz 688c, 992, 992a, 992b und 993). ◆ Diese Bestimmungen laufen wiederum auf eine Ungleichbehandlung zwischen Vortragenden auf Fachhochschulen sowie bei Erwachsenenbildungseinrichtungen hinaus. q Vorzeitiger Austritt Die Nichtrückkehr von der Karenz kann – wenn zuvor schon um eine einvernehmliche Auflösung angesucht wurde und diverse Arbeitsutensilien von der Arbeitnehmerin an den Arbeitgeber retourniert worden sind – als unberechtigter vorzeitiger Austritt interpretiert werden (OGH 9 ObA 75/06d vom 11. August 2006). q Werte in der SV Tägliche Geringfügigkeitsgrenze: € 26,20 Monatliche Geringfügigkeitsgrenze: € 341,16 Pauschbetragsgrenze: € 511,74 Höchstbeitragsgrundlage pro Tag: € 128,– Höchstbeitragsgrundlage pro Monat: € 3.840,– bzw. € 4.480,– ◆ Höchstbeitragsgrundlage pro Jahr: € 7.680,– ◆ ◆ ◆ ◆ ◆ q Wochengeld Trifft den Arbeitgeber die „Wochengeldzahlungspflicht“ nach § 8 Abs. 4 AngG, so muss der Arbeitgeber auch dann leisten, wenn die Angestellte eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG hat (HV-Protokoll Oktober 2005). 42 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 q Zukunftssicherungsbeiträge 1. Jahreszahlungen in der SV: Jene Teile der Versicherungsprämie, die nicht sv-frei, sind können im Falle einer jährlichen Bezahlung als Sonderzahlung in der SV gewertet werden. 2. Jahreszahlungen in der Lohnsteuer: Diese belasten das Jahressechstel und den Freibetrag (€ 620,–) nicht (1. Lohnsteuer-Wartungserlass 2006). 3. Freibetrag ist arbeitgeberbezogener Jahresbetrag: Der Betrag von € 300,– steht pro Arbeitgeber zu und ist ein Jahresbetrag (2. Lohnsteuer-Wartungserlass 2006) Infos aus der WIKU-PV-Akademie Die ersten Lern-, Trainings- und Nachschlageunterlagen aus der PV-Akademie sind bereits erhältlich: Lohnpfändung intensiv ◆ Die PV-Akademie ist am 10. November 2006 losgestartet. ◆ Das erste Modul behandelte die komplexe Materie der Lohnpfändung. Wer kann diese Unterlage gebrauchen? ◆ Die dazu erstellte Unterlage ist zugleich • Lernunterlage, • Trainingsunterlage, • Nachschlagewerk. ◆ Sie kann eingesetzt werden von Personen, welche die Lohnpfändung erst erlernen wollen sowie von Personen, welche diese Unterlage für Nachschlagezwecke benötigen, dort wo die herkömmlichen und gängigen Lehrbücher mit dem Latein am Ende sind. Was erwartet den Käufer/die Käuferin? ◆ Den Käufer/die Käuferin erwartet die aktualisierte Originalunterlage zur Ausbildung im Master Kurs „PV-Akademie“. ◆ Diese Unterlage enthält • 30 gelöste Beispiele, • über 300 Frage-Antworten-Programme, • Musterformulierungen für den Schriftverkehr, • viele praktische Tipps, • die gesammelten Probleme aus zahlreichen Foren, Schulungen und Beratungen samt Lösungen. Welche Themen werden abgedeckt? ◆ Die Themenpalette reicht von • leichten Beurteilungsfällen zur Ermittlung des Existenzminimums bis hin zu • komplexesten Aufgabenstellungen. ◆ Auszug aus den Themeninhalten: • die Drittschuldnererklärung – alle Details und praktische Tipps, • Unterhaltspfändungen, • Pfändungen in Verbindung mit Vorschüssen, • Reisekosten und Lohnpfändung, • Zusammenrechnung bei mehreren Drittschuldnern, • Pfändungen aus dem Ausland, • Pfändung bei freien Dienstnehmern, • Verpfändungen und Zessionen, • Privatkonkurs, • die Rolle von Inkassounternehmen, • Bezüge von dritter Seite (z. B. BUAK), • und vieles mehr. Was kostet diese Unterlage? Der Preis beträgt € 40,– netto zuzüglich Umsatzsteuer und zuzüglich Versandspesen. Wie aktuell ist diese Unterlage? Sie wird mit Stand 1. Jänner 2007 (Pfändungswerte 2007) erhältlich sein. Geschäftsführer in der Lohnverrechnung ◆ Alle Fragen, die Geschäftsführer in Verbindung mit der Lohnverrechnung aufwerfen, werden in dieser Unterlage auf ca. 60 Seiten besprochen. ◆ Dabei wird sowohl auf den gewerberechtlichen als auch auf den handelsrechtlichen Geschäftsführer eingegangen. ◆ In beiden Fällen werden jeweils sehr detailliert ◆ die arbeitsrechtliche Situation sowie ◆ die abgabenrechtlichen Besonderheiten behandelt. ◆ Weiters wird auch die Situation der Verrechnung von Reisekosten in der Lohnverrechnung in Bezug auf diese Personengruppe beleuchtet. ◆ Der Preis der Unterlage: € 25,– netto zuzüglich Umsatzsteuer und Versandspesen. Mein Personalverrechnungstrainer – das Lernbuch für die Personalverrechnung ◆ Die Aktualisierungsarbeiten für das Lernbuch “mein Personalverrechnungstrainer” sind bereits abgeschlossen. ◆ Auf 541 Seiten wird Ihnen anhand von 16 Kapiteln das Thema der Personalverrechnung anhand von über 200 Demobeispielen und zusätzlich über 100 gelösten Übungsfällen (zum „Selber-Üben“) vermittelt, auf dem Stand ab 1. 1. 2007. ◆ Dieses Buch wird mittlerweile von VIER Instituten eingesetzt und begleitet alljährlich ein paar hundert Kandidaten auf dem Weg zur Personalverrechnungsprüfung. BILANZBUCHHALTER 43 Personalverrechnung BÖB – März 2007 – 29/07 ◆ In dieses Buch wurde die Erfahrung von über 15 Kursjahren eingearbeitet und werden die Themen nicht anhand von Gesetzestexten oder Erlasstexten erläutert, sondern in verständlicher Sprache. ◆ Es werden vor allem in jenen Bereichen Zusatzübungen und Zusatzerklärungen angeboten, wo die Erfahrung gelehrt hat, dass hier Kursteilnehmer leichter Verständnisschwierigkeiten haben als in anderen Bereichen. ◆ Am Beginn eines jeden Kapitels wird ein Überblick über die jeweiligen Inhalte gegeben, am Ende eines jeden Kapitels kann der Lernende anhand von zahlreichen textbezogenen Überprüfungsfragen sein gelerntes Wissen abtesten. Die Überprüfungsfragen entsprechen den Prüfungsfragen des mündlichen Teils im LV-Kurs des WIFI OÖ. ◆ Dieses Buch ist um € 90,— netto zuzüglich Umsatzsteuer und zuzüglich Versandspesen erhältlich und kann ab Mitte Jänner 2007 von uns versandt werden. ◆ Manfred Hörzi hat den ausführlichen Praxisteil zum Selberüben verfasst, Wilhelm Kurzböck den Lern-, Nachschlage- und Demobeispiele-Teil sowie die Überprüfungsfragen. ◆ Dieses Buch ist auch für jene geeignet, welche die Materie fundiert wiederholen und festigen möchten sowie für jene, welche die Lohnverrechnung im Selbststudium erlernen wollen. ◆ Über Ihre Bestellung freuen wir uns unter [email protected]. Nenne dich nicht arm, weil deine Träume nicht in Erfüllung gegangen sind; wirklich arm ist nur, der nie geträumt hat. Marie von Ebner-Eschenbach (1830–1916), österreichische Erzählerin, Novellistin und Aphoristikerin Blicke immer in die Sonne, dann fällt der Schatten hinter Dich. Unbekannt Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren! Unbekannt Nicht weil die Dinge unerreichbar sind wagen wir sie nicht, weil wir sie nicht wagen, bleiben sie unerreichbar. Senaca (1–65 n.Chr), römischer Philosoph, Dramatiker, Naturforscher und Staatsmann Der höchste Lohn für unsere Bemühungen ist nicht das, was wir dafür bekommen, sondern das, was wir dadurch werden. John Ruskin (1819–1900), englischer Schriftsteller, Maler, Kunsthistoriker und Sozialphilosoph Ein Hindernis darf man nie umgehen, man muss es ausschalten. Unbekannt Achte auf Deine Gedanken! Sie sind der Anfang Deiner Taten. CHINESISCHE WEISHEIT Der Optimist sieht in jedem Problem eine Aufgabe. Der Pessimist sieht in jeder Aufgabe ein Problem. Unbekannt Lebensweisheiten Es gibt zwei Möglichkeiten Karriere zu machen: Entweder man leistet wirklich etwas oder man behauptet, etwas zu leisten. Ich rate zu der ersten Methode, denn hier ist die Konkurrenz bei weitem nicht so groß! Zusammengestellt von Tanja Mayr + Wilhelm Budai DANNY KAYE (1913–1987) amerikanischer Schauspieler Wer glücklich ist, kann glücklich machen. Wer’s tut, vermehrt sein eigenes Glück. Tu, was du fürchtest, und die Furcht wird dir fremd. Johann Gleim (1719–1803), Dichter der Aufklärungszeit und Motivationstrainer In allen Dingen ist hoffen besser als verzweifeln. Johann Wolfgang von Goethe (1749–1832), Das Schönste, was es in der Welt gibt, ist ein leuchtendes Gesicht. deutscher Dichter und Dramatiker Albert Einstein (1879–1955), Mathematiker und Physiker Dale Carnegie (1888–1955), US-amerikanischer Schriftsteller 44 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Im besonderen Visier der Prüfer – die Provisionen Erfolgreich durch die GPL A: Beispiele: Ing. Mag. Ernst Patka Geschäftsführer der Steuer und Service Steuerberatungs GmbH e-mail: [email protected] Mit diesem Artikel erläutern wir das Prüffeld Provisionen mit den folgenden, praxisgerecht aufbereiteten Themen ab. R Folgeprovisionen R Provisionen von dritter Seite R Einhaltung des sv-rechtlichen Anspruchsprinzips q Folgeprovisionen Sozialversicherungsrechtlich ist zwischen … a) . . . Folgeprovisionen mit Betreuungspflicht b) . . . Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht zu unterscheiden. Erhält ein (ehemaliger) Arbeitnehmer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses eine Folgeprovision, für die eine Betreuungspflicht bestand, dann ist diese beitragspflichtig. Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht sind hingegen beitragsfrei. Damit fallen auch keine Abfertigung-Neu-Beiträge an. Ausführungen hiezu finden Sie im Punkt 044-01-00-06 der E-MVB. q Provisionen von dritter Seite ■ Sozialversicherung Immer wieder finden sich in der Praxis Sachverhalte, wo Arbeitnehmer von Dritten für ihre Leistung Entgelte bekommen. R Der Bankangestellte erhält für die Vermittlung von Bausparverträgen von der Bausparkasse Vermittlungsprovisionen. R Der Verkäufer in einem Autohaus bekommt für die Vermittlung von Finanzkrediten bzw. Leasingverträgen von der kreditgewährenden Bank bzw. vom Leasingunternehmen Provisionen. Für den Arbeitgeber (Bank bzw Autohändler) stellt sich die Frage, ob er die Provisionen von Dritten in die SVBemessungsgrundlage miteinbeziehen muss – die Antwort ist: JA Der Grund liegt in der Formulierung des § 49 Abs 1 ASVG, der regelt, was sv-rechtlich als Entgelt gilt: § 49 Abs 1 ASVG: „Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.“ Wertvolle Erkenntnisse für die Praxis liefern die beiden VwGH Urteile (15. 10. 2003, 2000/08/0044 und 17. 3. 2004, 2000/08/0067), die Provisionszahlung von Bausparkassen zum Inhalt haben. Nach Ansicht des VwGH kommt es nicht darauf an, ob die Provision vom Dritten freiwillig oder aufgrund eines Vertrags gewährt wird. Eine Provision von einem Dritten ist dann als beitragspflichtiges Entgelt zu werten, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen: 1 Der Arbeitnehmer erbringt die Leistung (zB Vermittlung von Bausparverträgen) nicht nur im Interesse der Bausparkasse (des Dritten), sondern auch der Arbeitgeber hat an dieser Vermittlungstätigkeit ein Leistungsinteresse. 2 Weiters ist erforderlich, dass a) entweder auch in Bezug auf die Vermittlungstätigkeit die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG überwiegen oder b) eine inhaltliche und/oder zeitliche Verschränkung der beiden Tätigkeiten vorliegt. Zu 1 : Das Arbeitgeber-Leistungsinteresse Nach der Rechtssprechung des VwGH kommt es bei der Beantwortung der Frage, ob die Provisionen von dritter Seite beim Arbeitgeber sv-pflichtiges Entgelt von dritter BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 45 BÖB – März 2007 – 29/07 Seite darstellen, auf das Leistungsinteresse des Arbeitgebers an der Tätigkeit an, durch welche die Provisionseinkünfte erzielt werden. Für ein solches Interesse können beispielsweise folgende Indizien sprechen: R die Leistungen des Arbeitnehmers, die von dritter Seite entgolten werden, bereichern das Leistungsangebot des Arbeitgebers gegenüber seinen eigenen Kunden, R der Arbeitgeber stimmt der entsprechenden Tätigkeit des Arbeitnehmers zu, R er stellt dafür seine Einrichtungen zur Verfügung, R er gestattet zumindest teilweise die Durchführung der Tätigkeit in der von ihm bezahlten Arbeitszeit und R er trägt die Kosten, die mit der Tätigkeit in Verbindung stehen. Zu 2 : Abhängigkeit oder Verschränktheit der Leistungen Eine derartige Verschränkung liegt nicht vor, wenn sich die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachten Arbeitsleistungen von der Tätigkeit als Vermittler inhaltlich und in ihrem Ursprung völlig trennen lassen. Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und der Vermittlungstätigkeit spräche, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses die Identität von Kunden bekannt würde, auf die sich dann seine Vermittlung bezieht. Bei der Betrachtung der „inhaltlichen oder zeitlichen Verschränkung“„ wird ein entsprechend starker inhaltlicher Zusammenhang der beiden Tätigkeiten einen zeitlichen Zusammenhang grundsätzlich entbehrlich machen. Die SV-Pflicht wurde in den VwGH-Erkenntnissen insbesondere aufgrund des folgenden vorliegenden Sachverhalts festgestellt: 1 Der Arbeitgeber stellte für die Vermittlungstätigkeiten seine Einrichtungen sowie die Dienstzeit seiner Angestellten zur Verfügung, sodass es den Mitarbeitern erst dadurch überhaupt ermöglicht wurde, potenzielle Kunden für die zu vermittelnden Bausparverträge ausfindig zu machen und mit ihnen die, den Vertragsabschluss vorbereitenden, Gespräche zu führen. 2 Unter derartigen Voraussetzungen ist es nicht mehr entscheidend, ob die Geschäfte, die im Rahmen der Tätigkeit der Dienstnehmer für die Bausparkasse angebahnt wurden, tatsächlich während der Dienstzeit zum Abschluss gelangten oder ob dies außerhalb der Dienstzeit der Fall war. 4 Das Leistungsinteresse des Arbeitgebers ergibt sich aus folgenden Fakten: ➔ die Prospekte der Bausparkasse wurden in den Geschäftsräumlichkeiten der Bank zur Entnahme für Kunden bereitgelegt, die Bank untersagte weder diese Nebentätigkeit noch nahm sie daran Anstoß, dass das „Kapital“ (= die Kundenbeziehungen) für die Zwecke des Abschlusses von Bausparverträgen nutzbar gemacht wurde (praktisch eine Konkurrenzierung zu eigenen Produkten). 4 An dem vorliegenden inneren Zusammenhang der Vermittlungstätigkeiten mit dem Beschäftigungsverhältnis ändern auch folgende Fakten nichts: ➔ Die Provisionszahlungen flossen den Dienstnehmern direkt von der Bausparkasse und nicht über Vermittlung durch den Arbeitgeber zu, ➔ die Schulungen der Mitarbeiter erfolgten außerhalb der Sphäre des Arbeitgebers, ➔ zwischen der Bausparkasse und der Bank bestand keine vertragliche Beziehung. ➔ Praxistipp Verpflichten Sie die Arbeitnehmer schriftlich dazu, Ihnen die monatlichen Provisionsansprüche, die sie von Dritten (Versicherungs-, Leasingunternehmen) erwerben, bekannt zugeben, damit Sie Ihren sv-rechtlichen Melde- und Abfuhrverpflichtungen nachkommen können. ■ Lohnsteuer Die Rz 963 bis 967 der LStR 2002 regeln die Sichtweise der Finanz. Anders als bei der SV besteht eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung für den Arbeitgeber nur dann, wenn die Provisionsleistung des Dritten eine Verkürzung des Zahlungsweges darstellt. Mit anderen Worten: Eine LSt-Abzugsverpflichtung besteht dann, wenn der Dritte mit der Provisionszahlung eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt (VwGH 28. 5. 1998, 96/15/0215). Die Randzahlen 965ff führen aus, wann dieser Sachverhalt aus der Sicht der Finanz vorliegt bzw wann nicht. a) Rz 965: LSt-Abzugspflicht ➔ JA „Von einer Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer (und damit von Lohnsteuerpflicht) ist auszugehen, wenn • die Tätigkeit im Auftrag oder im unmittelbaren Interesse (zB zur Erweiterung der Angebotspalette des Arbeitgebers) des Arbeitgebers erfolgt, • die Tätigkeit (teilweise) in der Dienstzeit und im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit ausgeübt wird, • der Arbeitgeber auf Grund der Tätigkeit seines Arbeitnehmers für das andere Unternehmen Zahlungen von diesem anderen Unternehmen zu erhalten hat (zB Anteil an der Provision oder pauschale Provision oder Ersatz der vom Arbeitnehmer verursachten Aufwendungen) und • dem Arbeitgeber die Höhe der Zahlungen des anderen Unternehmens an den Arbeitnehmer bekannt ist. 46 Personalverrechnung BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Beispiel: Ein Schalterbediensteter einer Bank vermittelt im Rahmen seiner Tätigkeit am Schalter Bausparverträge. Es besteht eine Vereinbarung mit der Bausparkasse, wonach 50% der Vermittlungsprovision direkt von der Bausparkasse an den Schalterbediensteten überwiesen werden, 50% erhält die Bank. Die Zahlung der Bausparkasse tilgt eine Schuld der Bank als Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat daher von den Provisionen Lohnsteuer einzubehalten.“ RZ 966 und 967: LSt-Abzugspflicht à NEIN Randzahl 966: „Ist der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit verhalten, Geschäftsabschlüsse für ein anderes Unternehmen zu vermitteln bzw vorzubereiten, nimmt aber der Arbeitgeber auf die daraus resultierende Entlohnung, die direkt vom anderen Unternehmen an den Arbeitnehmer erfolgt, keinen Einfluss und sind ihm die daraus erhaltenen Provisionen auch nicht bekannt, dann sind diese nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers geleisteten Provisionen - je nach Art der Tätigkeit für das andere Unternehmen als Arbeitslohn von dritter Seite oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb - im Wege der Veranlagung zu erfassen (VwGH 28. 5. 1998, 96/15/0215). Dabei ist der Freibetrag gemäß § 41 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.“ Randzahl 967: „Steht die Vermittlungstätigkeit für das andere Unternehmen in keinem inhaltlichen Zusammenhang zur Haupttätigkeit und wird sie selbständig mit Unternehmerrisiko außerhalb der Dienstzeit ausgeübt, liegen in der Regel gewerbliche Einkünfte vor. Bei organisatorischer Eingliederung und Weisungsgebundenheit gegenüber dem anderen Unternehmen kann auch ein Dienstverhältnis zum anderen Unternehmen vorliegen. ■ Dienstfreistellung Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist frei und hindert er ihn dadurch an der Erwirtschaftung von Provisionen, sieht § 12 AngG einen ausdrücklichen Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers vor (siehe unseren Praxisfall im April-Heft [PVP 2006/32,102]). Der Arbeitgeber kann diesem Entschädigungsanspruch nur entgehen, wenn im Dienstvertrag dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt wird, den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsplatz ohne Provisionsanspruch zu versetzen. ■ Einbeziehen in Sonderzahlungen? Grundsätzlich kann nur der Kollektivvertrag selbst vorgeben, welche Bezugsbestandteile in die Berechnung von Sonderzahlungen einzubeziehen sind. Der VwGH lehnte eine Einbeziehung von Verkaufs- und Umsatzprovisionen in die Berechnungsgrundlage für Sonderzahlungen für Handelsangestellte ausdrücklich ab (VwGH 16. 6. 2004, 2002/08/0095 und VwGH 29. 6. 2005, 2003/08/0037). ■ Provisionen und Beendigung des Dienstverhältnisses Wie erfolgt die Provisionsberechnung im Falle eines Austrittes, wenn der Provisionsanspruch von Bedingungen abhängig ist, deren Erfüllung sich erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses ermittelt werden kann? Der OGH (24. 10. 2001, 9 ObA 202/01y) entschied, dass die Aliquotierungsregel des § 16 AngG auch bei JahreszielUmsatzprovisionen zur Anwendung kommen muss. Die Leitsätze: Beispiel: Der Buchhalter einer Bank ist in seiner Freizeit als Bausparkassenvertreter tätig. Die Tätigkeit erfolgt ausschließlich auf Provisionsbasis, ohne Weisungsgebundenheit und mit eigenen Arbeitsmitteln. Die Provisionen sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Veranlagungsweg zu erfassen.“ q R Der Provisionsanspruch ist nicht davon abhängig, inwieweit der erreichte Umsatz alleine auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. R Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Provisionsanspruches darf nicht nur jener Umsatz sein, der während der Tätigkeit des Arbeitnehmers tatsächlich beim Arbeitgeber erzielt wurde. SV-rechtliches Anspruchsprinzip Im Rahmen einer GPLA konzentrieren sich die Prüfer bei Provisionen im Wesentlichen auf die folgenden 4 Themenbereiche. Hier wird überprüft, ob die arbeitsrechtlichen Ansprüche erfüllt wurden. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, dann werden SV-Beiträge für die nicht erfüllten, aber dem Arbeitnehmer zustehenden Provisionsansprüche vorgeschrieben. ■ Das Ausfallsprinzip bei Nichtleistungszeiten Eine Schmälerung einer Umsatzprovision während des Urlaubes, einer Krankheit bzw einer Pflegefreistellung ist rechtlich unzulässig und unwirksam. Aufgrund des Ausfallsprinzipes hat der Arbeitnehmer während dieser Zeiten die Provisionen zu erhalten, die er verdient hätte, wenn er während dieser Zeiten gearbeitet hätte. Der im Jahre 1978 abgeschlossene General-KV zum UrlG präzisiert, wie der Provisionsanteil zu ermitteln ist, der in das Urlaubsentgelt einzubeziehen ist. • Grundsatz: Es ist der Provisionsdurchschnitt der letzten 12 Monate vor dem Urlaubsantritt zu berechnen. BILANZBUCHHALTER Personalverrechnung 47 BÖB – März 2007 – 29/07 AUSNAHME: • Direktprovisionen (= Provisonen aus Direktgeschäften) Direktgeschäfte sind solche, die ohne Vermittlung des Arbeitnehmers zustande kommen. Werden diese Direktprovisionen vertraglich nicht ausdrücklich für Nichtleistungszeiten ausgeschlossen, dann erhält der Arbeitnehmer diese auch während des Urlaubes, weshalb sich eine Einbeziehung dieser Provisionen im Wege des Ausfallsprinzip erübrigt (à idR keine Einbeziehung in das Urlaubsentgelt). • Analoges gilt für Folgeprovisionen (à idR keine Einbeziehung in das Urlaubsentgelt) Hinweis für die Praxis 1 Die Berechnungsgrundsätze des General-KV werden in der Praxis auch für die anderen „Ausfallsprinzipfälle“ (zB Krankheit etc) angewandt. 2 Bezüglich des Ausfallsprinzips iVm Urlaub verweisen wir auf unser Themen-Special im Juni-Heft (PVP 2006/47, 159). q Uebrigens – Kennen Sie schon unser BOEBKollegenservice? Unsere Kanzlei ist auf die Lösung arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlicher Fragen spezialisiert. Wir bieten deshalb auch den selbständigen und gewerblichen BÖB Mitgliedern ein besonderes Beratungs-, Informations- und Unterstützungsservice an. Im Einzelnen sind dies: • das Personalrechts-Onlineberatungs-Service (http://www.steuer-service.at/OnlineBeratung.167.0.html) mit Preisvorteilen für BÖB-Mitglieder • das besondere Newsletter-Service für Ihre Klienten aus dem Personalrechtsbereich: Sie wählen aus, welche der von uns versandten, praxisbezogenen und verständlichen Quick News für Ihre Klienten von Interesse sind => Wir schicken Ihnen diesen als nicht schreibgeschützte Worddatei zu => Sie können diese Quick News für Ihre Klienten auf Ihrem Firmenpapier versenden. (ABO Preis: EUR 100,00 für 10 Quick News nach freier Wahl und ohne Zeitbeschränkung) http://www.steuer-service.at/NEWS.13.0.html • das GPLA-Unterstützungs-Service: Als ausgebildeter Mediator (Konfliktmanager) iVm meinem Fachwissen im Personalrecht konnte ich schon zahlreiche Nachforderungswünsche der Prüfer drastisch reduzieren (Referenzen) http://www.steuer-service.at/Personal.184.0.html Für nähere Infos schreiben Sie mir ein E-Mail: [email protected] Karriere im Finanz- und Rechnungswesen BUCHHALTUNG BilanzexpertIn mit internationalem Know-how „Buchhalter ohne zusätzliche Ausbildungen werden bei der Entlohnung eng am Kollektivvertrag geführt und zählen zu den Drop-out Kandidaten“, erklärt Teamforce-Geschäftsführer Günther Salzmann. Zusatzwissen über die Bilanzierung in amerikanischen Unternehmen nach USGAAP oder in europäischen Firmen nach IAS/IFRS können den Job sichern, die Karriere und die Gehaltsentwicklung vorantreiben. „Die Internationale Bilanzierung ist eine andere Denkweise in der Bewertung und Abgrenzung“, betont Gangel. Auch in der Arbeitsweise: „Statt zwölf Monate zu buchen und im dreizehnten Monat die Bilanz zu erstellen, werden in Firmen, die nach US-GAAP bilanzieren, einmal im Monat Bilanzen mit regelmäßigem Reporting erstellt.“ Karina Kostenrechner mit exzellenten Englischkenntnissen hat sich für die internationale Bilanz-BuchhalterKarriere entschieden. Als HAK-Absolventin würde sie 19.620 € im Jahr verdienen. Mit dem abgeschlossenen ersten Buchhaltungskurs am Wirtschaftsförderungsinstitut steigt sie als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung auf 27.830 €, mit dem zweiten Teil der Ausbildung erstellt sie Rohbilanzen und verdient um 10.400 € pro Jahr mehr. Mit der Bilanzbuchhalterprüfung kann sie sich auf ein Jahresgehalt mit 46.550 € steigern. Jobsorgen muss sich Karina Kostenrechner keine machen. Salzmann: „Unternehmen suchen (Bilanz)-Buchhalter mit abgeschlossener Prüfung, mindestens drei Jahren Berufserfahrung, zwei Jahre Begleitung von Bilanzen, eine weitere selbstständig durchgeführte.“ Der Aufstieg ist für Karina Kostenrechner noch nicht abgeschlossen. Berufsbegleitend absolviert sie eine US-GAAP-Weiterbildung. Das ermöglicht ihr, die Leitung der Buchhaltung zu übernehmen für 71.160 € im Jahr. Mit einigen Jahren Erfahrung steigert die Nicht-Akademikerin als Bereichsleiterin Finanz- und Rechnungswesen ihr Einkommen auf 96.300 €! • Quelle: Die Gehälter Österreichs 2006, Bruno Gangl in Kooperation mit Teamforce Bitte beachten Sie, was heute im Beruf verlangt wird – und was Mann/Frau dabei verdienen kann! Gerhard Zavis, WiBiCo 48 Wirtschaftsrecht BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Außergerichtliche Pfandverwertung? Verkaufen Sie doch einfach die Sachen Ihres Mieters, wenn dieser den Mietzins nicht zahlt Neue Regelungen zur außergerichtlichen Pfandverwertung Dr. Werner Borns Rechtsanwalt, Universitätslektor, langjähriger Vortragender an der Finanzakademie des WIFI Wien Telefon 02282 60802, Fax 02282 60824 Email [email protected] q Ausgangslage Durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz ist seit 1. Jänner 2007 nicht nur das Handelsgesetzbuch (HGB) zum Unternehmensgesetzbuch (UGB) geworden; es sind auch einige Neuerungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gegeben, die so nicht nur unternehmensbezogene Geschäfte betreffen. Bisher war ein Gläubiger zur Durchsetzung seiner Forderung ganz allgemein verhalten, zunächst im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ein Urteil bzw. einen Zahlungsbefehl zu erwirken, um damit dann gegen den Schuldner ein Exekutionsverfahren anzustrengen. Auch Gläubiger, die ohnedies eine Sache des Schuldners als Pfand in ihren Händen halten, mussten diesen mühsamen und kostenintensiven Weg beschreiten. Sie konnten letztlich eben die gerichtliche Verwertung der in ihren Händen befindlichen Pfandsache erwirken. Der freihändige Verkauf einer Pfandsache durch den Pfandgläubiger war bislang den Kaufleuten vorbehalten; dies auch nur, wenn dem nicht etwa eine anders lautende Vereinbarung entgegenstand. Seit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz sind die Bestimmungen über die Pfandverwertung im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) getroffen, sodass die Regeln über die Pfandverwertung nunmehr allen Personen – Unternehmern und Nicht-Unternehmern gleichermaßen – zur Verfügung stehen. q Die außergerichtliche Pfandverwertung Ein Gläubiger kann nunmehr auch ohne gerichtliche Schritte die Verwertung eines Pfandes vornehmen. Dies ist jedoch auf bewegliche, körperliche Gegenstände beschränkt; dazu zählt das Gesetz auch Inhaber- und Orderpapiere. Insbesondere Liegenschaften und Forderungsrechte können so weiterhin nur gerichtlich verwertet werden (§§ 460 a und 466 a ABGB). Eine außergerichtliche Pfandverwertung ist möglich, wenn an solchen Gegenständen ein vertragliches oder ein gesetzliches Pfandrecht besteht. Neben den Fällen, wo der Schuldner eine Sache zum Pfand gegeben hat, sind so etwa Fälle relevant, wo ein Vermieter aufgrund des Gesetzes an den vom Mieter (oder seinen mit ihm im Haushalt lebenden Familienmitgliedern) in die Immobilie eingebrachten Einrichtungsgegenständen bzw. sonstigen Fahrnissen ein Pfandrecht hat (§ 1101 ABGB). Aber auch das aufgrund des Gesetzes gegebene Pfandrecht des Lagerhalters an den bei ihm eingelagerten Sachen (§ 421 UGB) oder das Pfandrecht des Frachtführers an den von ihm transportierten Sachen (§ 440 UGB) ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung. q Verwertung vor Fälligkeit der besicherten Forderung Eine Verwertung der Pfandsache setzt grundsätzlich die Fälligkeit der besicherten Forderung voraus. Das Gesetz macht davon allerdings Ausnahmen, wenn ◆ die Pfandsache zu verderben oder dauerhaft und erheblich an Wert zu verlieren droht und dadurch die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet wird (§ 460 a ABGB) oder ◆ die Forderung aus einem verpfändeten Papier bereits fällig ist (§ 466 e ABGB). In beiden Fällen tritt der Verwertungserlös an die Stelle der Pfandsache, sodass das Pfandrecht nunmehr am Verwertungserlös besteht. q Das Vorgehen bei der Verwertung Allgemeiner Grundsatz für die außergerichtliche Pfandverwertung durch den Pfandgläubiger ist, dass dieser auf die Interessen des Pfandgebers angemessen Bedacht zu nehmen hat (§ 466 a Abs. 2 ABGB). Er hat so insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, einen möglichst hohen Verwertungserlös zu erzielen. Beabsichtigt ein Pfandgläubiger die außergerichtliche Verwertung einer Pfandsache, so hat er dies, soweit es tunlich ist, dem Pfandgeber zunächst unter Bekanntgabe der Höhe der aushaftenden Forderung anzudrohen. Bestehen BILANZBUCHHALTER 49 Wirtschaftsrecht BÖB – März 2007 – 29/07 an der Pfandsache noch weitere Pfandrechte, so ist die Verwertung auch den anderen Pfandgläubigern anzudrohen (§ 466 b ABGB). Der Pfandgeber hat nun ein Monat, sofern die Verpfändung aber für beide Parteien ein unternehmensbezogenes Geschäft darstellt eine Woche (§ 368 Abs. 1 UGB), ab der Androhung (bzw. bei Untunlichkeit der Androhung ab Fälligkeit der besicherten Forderung), um seine Schuld zu bezahlen und so eine Verwertung des Pfandes abzuwenden. Andere Pfandgläubiger haben binnen dieser Frist Zeit, das Pfandrecht einzulösen, die Schuld also zu begleichen, die Forderung selbst geltend zu machen und den Pfandgegenstand zu erlangen. Ist diese Frist abgelaufen, so hat die Verwertung ◆ grundsätzlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer (§ 466 b Abs. 2 ABGB), ◆ bei Gegenständen, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, auch durch freihändigen Verkauf (§ 466 b Abs. 4 ABGB), ◆ bei Wertpapieren, die einen Börse- oder Marktpreis haben, und Sparurkunden durch freihändigen Verkauf (§ 466 b Abs. 4 ABGB) und ◆ bei Inhaber- und Orderpapieren auch durch Kündigung und Einziehung der Forderung (§ 466 e Abs. 1 ABGB) zu erfolgen. Zeit und Ort der Versteigerung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. Der Pfandgeber und Dritte, die Rechte an der Pfandsache haben, sind zu benachrichtigen (§ 466 b Abs. 3 ABGB). Nach erfolgtem Verkauf darf die Pfandsache dem Käufer erst nach Entrichtung des Kaufpreises übergeben werden. Wird die Pfandsache vor Entrichtung des Kaufpreises übergeben, so wird fingiert, dass der Pfandgläubiger den Kaufpreis erhalten hat. Es soll so verhindert werden, dass die Pfandsache verloren ist, der Pfandgeber jedoch mangels Kaufpreiszahlung trotzdem nicht von seiner Verbindlichkeit befreit ist (§ 466 c ABGB). q Nach der Verwertung Der Pfandgläubiger hat den Pfandgeber vom Ergebnis der Verwertung unverzüglich zu verständigen (§ 466 c Abs 2 ABGB). gläubiger die gesetzlichen Bestimmungen für die Pfandverwertung missachtet, der Erwerber der Sache aber guten Glauben in die Befugnis des Pfandgläubigers, über die Sache zu verfügen, hat (§ 466 d ABGB). Der Kaufpreis gebührt dem Pfandgläubiger nach Maßgabe seines Pfandranges im Ausmaß der gesicherten Forderung und der angemessenen Kosten einer zweckentsprechenden Verwertung (§ 466 Abs 4 ABGB). Ein allenfalls die Pfandforderung(en) übersteigender Betrag (Hyperocha) ist an den Pfandgeber herauszugeben, dabei ist jedoch auf andere Pfandgläubiger Rücksicht zu nehmen. q Ergebnis Die Möglichkeit einer außergerichtlichen Pfandverwertung macht das Pfandrecht an beweglichen Sachen wesentlich attraktiver, als dieses bisher war, weil wohl regelmäßig durch eine privat veranstaltete Versteigerung von Sachen des Schuldners rascher und kostengünstiger vorgegangen werden kann, als dies bei gerichtlichen Versteigerungen der Fall ist. Diese neue Möglichkeit birgt aber auch für den Pfandgeber Vorteile, da durch das im Vergleich zur gerichtlichen Klags- und Exekutionsführung schnellere und kostengünstigere Vorgehen einerseits der letztlich dem Pfandgläubiger zukommende Erlös geringer sein wird und anderseits – bei Beachtung des Grundsatzes der Wahrung der Interessen des Pfandgebers – auch ein höherer Verwertungserlös erzielbar sein sollte, als dies bei einer gerichtlichen Verwertung zu erwarten ist. Von besonderem Interesse ist diese Möglichkeit auch für Vermieter zur effizienten Durchsetzung ihrer Mietzinsforderungen. In vielen Fällen wird ein entschlossenes Vorgehen zum außergerichtlichen Verkauf der Sachen des Mieters (dies etwa nach einer pfandweisen Beschreibung) bereits geeignet sein, den Mieter zu einer Erfüllung seiner ■ Vertragspflichten zu veranlassen. Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? Kein Problem! 50 Euro und ein e-Mail an [email protected] genügen. Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Mit dem Verkauf der Pfandsache erlöschen alle Pfandrechte an der Sache. Der Pfandgläubiger wird Eigentümer des gesamten Verwertungserlöses. Der Erwerber wird Eigentümer der Pfandsache; dies auch dann, wenn der Pfand- Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: [email protected] www.boeb.at 50 Wirtschaftsrecht BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Zusammenarbeit statt Haftung Dr. Harald Korp q I. Sachverhalt Ein Steuerberater musste sich plötzlich mit einer Schadenersatzklage eines früheren Klienten auseinandersetzen. Der Vorwurf gegen den Steuerberater lautete, dass er bei Erstellung eines Gesellschaftsvertrages für eine OEG (nach altem HGB) seine berufliche Befugnis überschritten und nicht über sämtliche wie immer geartete Risiken einer Gesellschaftsgründung in Form einer OEG ausreichend aufgeklärt hatte. Im Zuge der Verpachtung seines Gasthauses hatte der Kläger als Inhaber einer Gastgewerbekonzession mit dem Pächter, der selbst über keine Konzession verfügte, auch die zur Verfügungstellung der Konzession vereinbart. Vom Steuerberater des späteren Klägers wurde ein Gesellschaftsvertrag für eine OEG entworfen und in weiterer Folge unterfertigt. Das Hauptaugenmerk im Rahmen der Beratung wurde auf die aus der Gesellschaftsform gesetzlich resultierende persönliche Haftung der Gesellschafter gelegt. Vor einigen Jahren hatte der frühere Pächter das Vermögen dieser gegründeten OEG übernommen, die Gesellschaft wurde im Firmenbuch gelöscht. In weiterer Folge wurde über das Vermögen des Pächters das Konkursverfahren eröffnet. Gläubiger der OEG haben ihre offenen Forderungen von den Gesellschaftern, also auch vom nunmehrigen Kläger und dem Pächter, gerichtlich eingefordert. Der Kläger als einzig verbleibender vermögender Schuldner hat die Forderung der Gläubiger befriedigt und gleichzeitig aus dem Titel des Schadenersatzes diese Beträge von seinem früheren Steuerberater als Vertragserrichter geltend gemacht. q II. Zur Entscheidung: Das Urteil des OGH vom 8.3.2006, 7 Ob 258/05 z: Der OGH hat in diesem Urteil festgehalten, dass die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Auftrag an einen Steuerberater, eine entsprechende Konstellation zu finden, auf welche Weise der Kläger seinen Befähigungsnachweis (die Konzession) zum Betrieb des Gasthauses seinem Pächter zur Verfügung stellen könnte, steht. Wenn überhaupt, nach Ansicht des OGH, so dürfe ein Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater lediglich die „ihn betreffenden“ Textteile eines derartigen Vertrages entwerfen oder Formulierungen „vorschlagen“. Die alleinige Verfassung eines zu jeder anstehenden Frage detailliert ausformulierten Gesamtvertrages, der auch andere, allgemein rechtliche Regelungen betrifft, gehören nicht zu einer von den Befugnissen der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder umfassten Beratung. Diese sei eben Rechtsanwälten bzw. Notaren vorbehalten. Im konkreten Fall konnte der beklagte Steuerberater nicht beweisen, dass der Kläger auch bei „umfassender rechtlicher Beratung“ bzw. einem Hinweis auf die Möglichkeit der Gründung einer GmbH und Anstellung des Klägers und Konzessionsbesitzers einen OEG-Gesellschaftsvertrag in der gleichen Art und Weise und insbesondere auch mit einem möglichen Haftungspotenzial gegen den Kläger als Gesellschafter abgeschlossen hätte. Die diesbezügliche Beweispflicht liegt nämlich wegen der Übertretung der Berufsbefugnis und somit Übertretung seiner Berufsbefugnisse durch den Steuerberater, bei diesem. Gerade den Umstand eines fehlenden Verschuldens oder einer fehlenden Kausalität der Pflichtwidrigkeit für den späteren Schadenseintritt zu beweisen, ist allerdings ein nahezu unmögliches Unterfangen in einer Situation wie beschrieben. q III. Schlussfolgerung: Bei beratenden Berufen ist es nahezu alltäglich, dass klassisch „berufsfremde“ Problembereiche angesprochen bzw. mitbesprochen werden. Um für alle Konstellationen schnelle und vor allem richtige Lösungen bereitstellen zu können, ist es unumgänglich, eine gemeinsame Zusammenarbeit zwischen den beratenden Berufen zu finden. Diese Entscheidung zeigt drastisch, dass die Kompetenzüberschreitung bei Vorliegen eines Verschuldens mit Schadenersatz sanktioniert wird. Dies wiederum hat zur Folge, dass bei einem bestehenden Vertrauensverhältnis zwischen dem Klienten, bei dem oftmals auch „berufsfremde“ Problembereiche diskutiert und besprochen werden, unbedingt schon aus schadenersatzrechtlichen Überlegungen heraus, jeweilig notwendigen „Spezialisten“ beizuziehen sind. Nur damit kann man einen Schaden bzw. einen Schadenersatzprozess vermeiden. Der Hintergrund dieser Entscheidung liegt natürlich auch in der immer stärker entstehenden Konkurrenz zwischen den beratenden Berufen. Auch hier sind die jeweiligen beratenden Berufssparten aufgefordert, interdisziplinär zusammen zu arbeiten, dies zum ausschließlichen Wohle des zahlenden Klienten. ■ BILANZBUCHHALTER 51 Wirtschaftsrecht BÖB – März 2007 – 29/07 Dienstnehmerhaftung Ing. Mag. Ernst Patka Geschäftsführer der Steuer und Service Steuerberatungs GmbH e-mail: [email protected] Der OGH hatte sich in jüngster Zeit zweimal mit der Anwendbarkeit des DienstnehmerhaftpflichtG (kurz: DHG) zu befassen. Insbesondere die Abgrenzung von einer Schadenszufügung durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung zu einer Schadenszufügung im Zusammenhang mit einer privaten Tätigkeit ist nicht immer ganz einfach. q Haftung des Arbeitnehmers für Unfallschäden am LKW (OGH 27. 9. 2006, 9 ObA 88/06s) • Ausgangsfall Der Arbeitnehmer – ein erfahrener LKW-Fahrer – hatte den Auftrag, nach Beendigung der letzten Fahrt seiner Schicht noch in seinem Wohnbezirk bei einem Supermarkt Paletten abzuholen. Seitens des Arbeitgebers war es ihm freigestellt worden, diesen Transport auch erst am Beginn des nächsten Arbeitstages durchzuführen. Der Arbeitnehmer entschloss sich, erst nach Hause zu fahren und die Paletten zu Beginn der nächsten Schicht aufzuladen. Am Heimweg fuhr er hinter einem großen Lkw her, zu dem er einen entsprechenden Sicherheitsabstand einhielt. Bei einer Eisenbahnunterführung war ihm, durch den vor ihm fahrenden Lkw mit Aufbau, die Sicht nach vorne genommen und er übersah dadurch das Hinweisschild mit der Angabe der Höhenbegrenzung für diese Eisenbahnunterführung. Der Arbeitnehmer fuhr mit seinem Fahrzeug ein, wobei der Anhänger des Fahrzeuges schwer beschädigt wurde. Der Anhänger stand nicht im Eigentum des Arbeitgebers, sondern eines Dritten. Der Arbeitnehmer wurde von der Kaskoversicherung des Dritten in Höhe der geleisteten Versicherungszahlung in Anspruch genommen und begehrte nun – entsprechend den Regelungen des DHG – Ersatz der Zahlung von seinem Arbeitgeber. Der Schaden sei im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung erfolgt und sei auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, dass sich der Arbeitnehmer bereits am Heimweg befunden habe und daher kein Zusammenhang mit der Arbeitsleistung besteht und dass der Schadenseintritt auf eine grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen sei. • Anwendung des DHG Das DHG kommt immer dann zur Anwendung, wenn von einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung ein Schaden verursacht wurde. Dabei regelt das DHG drei Fälle: 1. Der Arbeitnehmer fügt dem Arbeitgeber einen Schaden zu und wird von diesem zur Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen. 2. Der Dienstnehmer fügt einem Dritten einen Schaden zu und wird vom Dritten zur Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen. 3. Der Arbeitnehmer fügt einem Dritten einen Schaden zu, wobei der Dritte vom Arbeitgeber Schadenersatz verlangt und dieser beim Arbeitnehmer Regress nimmt. In allen drei Fällen ist die Höhe des vom Arbeitnehmer zu leistenden Schadenersatzes vom Grad des Verschuldens abhängig: Grad des Verschuldens Entschuldbare Fehlleistung Fahrlässigkeit Vorsatz Haftung des AN Kein Ersatz des Schadens Haftung des Arbeitnehmers, aber richterliches Mäßigungsrecht Volle Haftung, ohne richterliches Mäßigungsrecht • Haftungsprivileg nach DHG Die Haftung des Dienstnehmers nach DHG ist gegenüber einer Haftung nach ABGB wesentlich eingeschränkt. Das DHG sieht ein so genanntes Haftungsprivileg vor: ➔ keine automatische Haftung für jedes Verschulden, ➔ der Schädiger hat im Regelfall nur einen Teil des Schadens zu ersetzen. Fügt ein Arbeitnehmer in Erbringung seiner Arbeitsleistung einem Dritten einen Schaden zu, und wird er vom Dritten zur Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen, so kann er von seinem Arbeitgeber (ganz oder teilweise) den geleisteten Betrag rückfordern. Entscheidend ist der Zusammenhang des Schadenseintrittes mit der Erbringung der Arbeitsleistung. Wurde die Schädigung im Zusammenhang mit einem Verhalten bewirkt, das nicht der Erfüllung der vom Arbeitnehmer übernommenen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag, sondern ausschließlich den Privatinteressen des Arbeitnehmers diente, dann kommt die Anwendung des DHG nicht in Frage. Der Schadenseintritt muss immer in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. 52 Wirtschaftsrecht BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Beispiel Beschädigt der Arbeitnehmer den Firmen-Pkw, den er auch privat nutzen darf, anlässlich einer Urlaubsfahrt, dann hat er dem Arbeitgeber den Schaden nach ABGB zu ersetzen; keine Anwendung des DHG. Im gegenständlichen Fall war insbesondere dieser Zusammenhang des Schadenseintritts mit der Erbringung der Arbeitsleistung strittig, da der Arbeitnehmer sich bereits am Heimweg befand. Das Gericht stellte jedoch fest, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Schadenszufügung und Arbeitsverhältnis auch bei einem Schadenseintritt außerhalb der Dienstzeit, beispielsweise auf der Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsplatz dann anzunehmen ist, wenn zwischen Schadensereignis und Arbeitsleistung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Da der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer freistellte, die Paletten nach der letzten Fahrt oder auch vor der ersten Fahrt der nächsten Schicht aufzuladen, ist davon auszugehen, dass darin die zumindest schlüssige Genehmigung des Arbeitgebers lag, mit dem Fahrzeug auch nach Hause zu fahren. Jedenfalls vertretbar ist daher auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Fahrt des Arbeitnehmers zu seinem Wohnort noch in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung stand, sodass das Haftungsprivileg des DHG Anwendung zu finden hat. • Verschulden Das Gericht qualifizierte das Verhalten des Arbeitnehmers nur als leichte Fahrlässigkeit. Das Lenken eines Fahrzeuges ist als eine „schadensgeneigte Tätigkeit“ zu beurteilen und diese Arbeitsleistung ist schon an sich mit einem höheren Wagnis verbunden, als die Arbeit vieler anderer Arbeitnehmer. Insbesondere ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Unfall am Ende eines Arbeitstages ereignete. q Brand durch erlaubtes Rauchen am Arbeitsplatz (OGH 12. 7. 2006, 9 ObA 34/06z) Mit der Abgrenzung einer rein „privaten“ Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer Schadenszufügung „bei Erbringung“ seiner Arbeitsleistung hatte sich der OGH auch bei diesem Fall zu befassen. • Ausgangsfall Im Ausgangsfall war dem Arbeitnehmer das Rauchen am Arbeitsplatz gestattet. Nachdem der Arbeitnehmer gegen Ende seiner Arbeit noch eine Zigarette geraucht hatte, verließ er bald darauf seinen Arbeitsplatz, um nach Hause zu gehen. Kurz darauf brach im Büro ein Brand aus, der zu einem erheblichen Sachschaden führte. Der Arbeitgeber forderte vom Arbeitnehmer Ersatz für den erlittenen Schaden. Strittig war, ob das DHG zur Anwendung kommt, da unterschiedliche Auffassungen über das Bestehen eines Zusammenhanges zwischen Schadenseintritt und der Erbringung der Arbeitsleistung bestanden. • OGH: Rauchen steht im Sachzusammenhang mit der Arbeitsleistung Der OGH bejahte unter Berufung auf bereits ergangene Entscheidungen den Zusammenhang des (erlaubten) Rauchens mit der Erbringung der Arbeitsleistung. Bereits in der Vergangenheit bejahte die Rechtsprechung einen für die Anwendung des DHG ausreichenden Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Arbeitnehmers und dem Arbeitsverhältnis, wenn ganz allgemein ein „unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Schadenszufügung und der Arbeitsleistung“ besteht. Es komme nur darauf an, dass der Schaden „im Sachzusammenhang mit der Arbeitsleistung“ verursacht worden sei. Entscheidend ist nicht, ob die konkrete Schadensursache in einem Verhalten liegt, das im Interesse und zum Nutzen des Arbeitgebers gesetzt wird, vielmehr kommt es darauf an, ob zum fraglichen Zeitpunkt die Haupttätigkeit des Arbeitnehmers der Erfüllung des Arbeitsvertrages, somit primär dem Interesse des Arbeitgebers, gewidmet war. Dass der Arbeitnehmer darüber hinaus zugleich private Interessen befriedigt, kann jedenfalls dort nicht schaden, wo dies mit der Arbeitsleistung grundsätzlich ohne weiteres vereinbar ist und das Privatinteresse nicht – für einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum – eindeutig die Oberhand über das dienstliche Interesse gewinnt. Der geforderte Zusammenhang zwischen Schadenszufügung und Arbeitsleistung wird nicht dadurch aufgehoben, dass ein erlaubtes, übliches oder sozialadäquates Verhalten, das mit der eigentlichen Dienstleistung nichts zu tun hat, als unmittelbare Schadensursache anzusehen ist. • Hinweis Ein Arbeitnehmer, der sich während seiner Arbeitsleistung oder in kurzfristiger Unterbrechung derselben derartigen „privaten“ Tätigkeiten (Rauchen, Essen, Trinken, Einnahme von Medikamenten, Aufsuchen des WC, Vornahme gymnastischer Lockerungsübungen …) widmet, fällt somit weiterhin in den Schutzbereich des DHG. Ein Schaden, der als Folge eines erlaubten Rauchens am Arbeitsplatz eintritt, fällt daher in den Anwendungsbereich des DHG. ■ Wir haben für Sie eine Checkliste zur Dienstnehmerhaftung erstellt. Auf Wunsch senden wir Ihnen diese gerne im Rahmen unseres E-Mail-Service ([email protected]) zu. BILANZBUCHHALTER Wirtschaftsrecht 53 BÖB – März 2007 – 29/07 Die GMBH-Ecke Christian Fritz Kanzlei Fritz & Schauer, Palais Lodron, Maria-Theresien-Straße 7 / II 6020 Innsbruck Tel: 0512 / 57 25 70 Fax: 0512 / 58 11 52 [email protected] www.kanzleifritz-schauer.at Geschäftsanteil und Mitgliedschaft – (Teil 1) Die Mitgliedschaft in der GmbH wird durch den Geschäftsanteil vermittelt. Gesellschafter ist, wer einen Geschäftsanteil an der GmbH hält. Unter dem Geschäftsanteil versteht man die Summe der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten. Auf jeden Gesellschafter entfällt je nur ein Geschäftsanteil. Gesellschafter einer GmbH können nicht nur natürliche und juristische Personen, sondern auch Gesamthandgesellschaften und Erbengemeinschaften sein. Unser heutiger Beitrag behandelt die Mitgliedschaftsrechte, in unserer nächsten Ausgabe finden Sie Näheres über die Pflichten im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft. 1. Grundlagen Die Mitgliedschaft wird erworben durch Übernahme einer Stammeinlage bei Gründung der GmbH bzw. im Falle einer Kapitalerhöhung oder durch nachträglichen Erwerb eines Geschäftsanteils. Jeder Gesellschafter steht mit dem Betrag seiner tatsächlich einbezahlten Stammeinlage im Firmenbuch. Die Stellung eines Gesellschafters zur Gesellschaft und seinen Mitgesellschaftern ist durch den individuellen Geschäftsanteil verkörpert. Die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten können bzw. sollen in den meisten Fällen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus dispositiv gestaltet werden. Die Hauptpflicht des Gesellschafters besteht in der Erfüllung seiner gesellschaftsvertraglichen Einlagenverpflichtung und allenfalls in seiner Nachschusspflicht. 2. Mitgliedschaftsrechte 2.1. Übersicht ◆ Recht auf Sitz und Stimme in der Generalversammlung ◆ Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen ◆ Ausübung von Minderheitsrechten • Gesellschafter mit einer Beteiligung von 10 v.H. am Stammkapital • Einberufung einer Generalversammlung (§ 37 Abs 1 GmbHG • Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Organmitglieder (§ 48 GmbHG) • Ergänzung der Tagesordnung (§ 38 Abs 3 GmbHG) • Bestellung von Revisoren (§ 45 GmbHG) • Bestellung von Liquidatoren (§ 89 GmbHG ◆ Übermittlung des Jahresabschlusses 2.2. Allgemeines Die Mitgliedschaftsrechte gehen nur teilweise aus dem Gesetzeswortlaut des GmbHG hervor und sind durch die Rechtsprechung beträchtlich verfeinert worden. Hinzu kommt die weit gehende Vertragsfreiheit im GmbH-Recht. Der Gesellschaftsvertrag kann umfangreiche weitere Mitgliedschaftsrechte begründen. 2.3. Unterscheidung der Mitgliedschaftsrechte 2.3.1. Übersicht Im Einzelnen wird ◆ nach der Art der Mitgliedschaftsrechte zwischen Vermögensrechten und Teilhaberrechten ◆ nach der Grundlage der Mitgliedschaftsrechte zwischen gesetzlichen und vertraglichen Rechten ◆ nach der gleichen oder ungleichen Verteilung der Rechte ◆ zwischen allgemeinen Gesellschafterrechten und (vorzugsweisen) Sonderrechten unterschieden. 2.3.2. Vermögensrechte Unter Vermögensrechte fallen insbesondere die Rechte auf Gewinn- und Liquidationsquoten. Zu den Teilhaberrechten (als Gruppe der gesetzlichen Rechte) gehören insbesondere das Stimmrecht, das Informationsrecht, das Anfechtungsrecht und das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. 2.3.3. Vertragliche Rechte Vertragliche Rechte können vielfältig sein. Sie können z.B. auf erweiterte Teilhaberrechte aber auch auf Benutzungsund Belieferungsmöglichkeiten abstellen. (Fortsetzung auf Seite 56 qq) 54 Wirtschaftsrecht BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 OUTSOURCING – eine doppelte Chance für Unternehmen Ing. Kurt Ludikovsky Unternehmensberater und Interimsmanager für Outsourcing und IT s gibt derzeit wohl keine kontroversiellere Diskussion als jene über Outsourcing. E g g g g Outsourcing spart Kosten“ Insourcing ist wieder in“ Durch Outsourcing wird man flexibler“ Managementaufwand steigt mit Outsourcing“ . . . ist nur eine kleine Auswahl jener Meinungen die man in den Medien findet. Abgesehen davon, dass in der Vergangenheit einige Projekte Unsicherheit bei Arbeitnehmervertretern verbreitet haben, haben sich auch bei einigen Projekten die erhofften Ergebnisse nicht eingestellt. Bedeutet das, dass Outsourcing falsch ist? Ich sage „nein“. Outsourcing ist ein komplexes Thema, das leider sehr oft falsch angegangen und nicht richtig vorbereitet wird. Immer häufiger beginnt die Euphorie dem Realismus zu weichen und bietet somit Chance – auch oder gerade – für österreichische Unternehmen und Organisationen jeder Größe. q Definition Da heute viel unter dem Titel Outsourcing vermarktet wird, sollte man den Begriff definieren. „Outsourcing ist die Auslagerung von – zur Erbringung der Unternehmensleistung – notwendigen (Teil-) Prozessen des Unternehmens an einen externen Dienstleister.“ Man versteht heute mehrheitlich unter Outsourcing das Geschäftsprozess-Outsourcing (engl. Business Process Outsourcing oder BPO). Wie die Definition erkennen lässt, gibt es auch hier große Spielräume. Wesentlich ist aber die Festlegung auf Geschäftsprozesse, also die wiederkehrende Abfolge von Schritten zur Erreichung von Geschäftszielen. Es soll hier nur klar gestellt werden, dass unter Outsourcing nicht der „normale“ Zukauf von Produkten gemeint ist, oder beispielsweise die Wartung von Telefonanlagen. Obwohl beides auch Bedeutung für ein Unternehmen hat, fällt es in den Bereich des Einkaufs (Procurement, Sourcing) da es sich um die Lieferung eines Produktes und dessen Betriebsfähigkeit handelt. Das Kennzeichen von BPO ist das Teilen von Chancen und Risiken also dem Dreieck aus R Gesamterfolg R Chancen- und Risk-Sharing und R kontinuierlichem Verbesserungsprozess (KVP) Oder anders gesagt: Teamwork statt „der Andere macht’s“ Vertraglich fixiert werden Ziele und Prozesse, die jedem der Partner einen Vorteil bringen und auch laufend gemeinsam verbessert werden sollen. q Eine doppelte Chance für Unternehmen Im Zeichen der Globalisierung ist Outsourcing zu einem Synonym der Abwanderung von Arbeitsplätzen in Billiglohnländer, und somit zu einem Schreckgespenst geworden. Leider, wie bei so vielem zu beobachten, ist auch hier eine grundsätzlich gute Sache durch übertriebene Aktionen schlecht gemacht worden. Doch welche Chancen bieten sich: 1. Schaffung von Freiraum durch Auslagerung 2. Generierung von Mehrwert durch Dienstleistung q Chance 1: Freiraum durch Auslagern Das klingt nach netter Management Theorie. Aber richtig angewendet hilft es Unternehmern und ihren Führungskräften sich auf das Wesentliche – das Kerngeschäft – ihres Unternehmens zu konzentrieren. Und bis zu einem bestimmten Grad wird es heute ja bereits praktiziert, ohne es bewusst so anzusprechen: die ausgelagerte Buchhaltung ist ein sehr passendes Beispiel, anerkannt und akzeptiert. Gerade hier zeigt sich aber auch das Wesen des Outsourcings recht deutlich. Das Unternehmen lagert einen Prozess – den der Verbuchung und in der Folge der Bilanzerstellung – an jemanden aus, der die Materie beherrscht; für den diese Materie das Kerngeschäft bildet. Ein anderes – zwar etwas banaleres, aber noch anschaulicheres Beispiel BILANZBUCHHALTER Wirtschaftsrecht 55 BÖB – März 2007 – 29/07 wäre die Pflege der Grünflächen: Das Unternehmen kümmert sich nicht mehr um die Details, sondern vereinbart mit dem Gärtner die Ergebnisse – die gepflegten Grünflächen und Sträucher und die Pflanzen in den Büros – und nicht die Besorgung von Dünger, Behältern und Rasenmähern sowie die Auswahl, Weiterbildung und „sonstige“ Beschäftigung des/r Gärtner. Außerdem kann der Gärtner die notwendigen Mittel wegen größerer Abnahmen günstiger beschaffen, bzw. mit besseren Geräten effizienter arbeiten. Für die Mitarbeiter ist es ihre Kernkompetenz, in welcher sie auch auf dem Laufenden gehalten werden. Dieses Beispiel bringt uns aber bereits zur zweiten Chance. q Chance 2: Mehrwert durch Dienstleistung Um Auslagern zu können, muss es auch ein Unternehmen geben, das die Leistung anbietet. Hätte sich der Gärtner – um bei dem banalen Beispiel zu bleiben – nicht vom reinen „Gemüse- und Staudenaufzüchter“ zum Dienstleister gewandelt, könnte er die Leistung seinen Kunden nicht anbieten. Dazu ein weiteres Beispiel: ein Produzent von Schrauben und Verbindungen wird zum innovativen Partner seiner Kunden: anstelle den Kunden die benötigten Teile auf Bestellung zu liefern, bietet er den Kunden einen Nachlieferservice durch ein von ihm beigestelltes automatisiertes Teilelager. Unser Produzent erhält per Internet von seinem Lager Informationen über den Lagerinhalt und füllt in regelmäßigen Abständen das Lager auf. Die Win-Win-Situation: der Lieferant kann seine eigene Produktion besser steuern und damit gebundenes Kapital im Lager reduzieren, da er mit der Zeit einen guten Überblick über den tatsächlichen Verbrauch erhält. Außerdem entfällt die Bestellbearbeitung. Der Kunde erspart sich die laufende Bestandsführung und Nachbestellung, außerdem eventuell kostspielige Produktionsunterbrechungen oder teure Sonderlieferungen wegen fehlender Teile. Ziel ist es daher, Mehrwert durch Wissen und Erfahrung für den Kunden und das eigene Unternehmen zu schaffen. q Chancen und Risiken Die Chancen sind anhand der Beispiele bereits teilweise ersichtlich: R Entlastung des Unternehmensführung von Aufgaben aus Nicht-Kern-Bereichen R aus Fixkosten können variable Kosten werden R bessere Leistung durch Economies of Scale R Mitarbeiter werden zu Schlüsselkräften R die Unternehmen werden wettbewerbsfähiger Aber wo es Licht gibt, gibt es auch Schatten. Bei näherer Betrachtung verschiedener Projekte (auch als Involvierter), sind die Problempunkte erkennbar. Outsourcing ist ein strategisches Projekt und die Führungsverantwortung hat bei der Unternehmensleitung zu bleiben. Das Fehlen oder falsche Führungs- und Motivationskonzepte führen auch dazu, dass vereinbarte Outsourcingprojekte scheitern. Ich bezeichne dies als „Outsourcing Readiness“ – für Outsourcing bereit zu sein. Dies ist nicht automatisch gegeben, sondern setzt voraus, dass beide Unternehmen prozessorientiert arbeiten, sonst wird die Zusammenarbeit äußerst mühsam. Die Auswahl des Partners ist ebenfalls ein wichtiges Kriterium. Der Partner sollte verstehen was man braucht, und nicht explizit gefragt/gebeten werden müssen um aktiv zu werden. Allerdings setzt dies auch voraus, dass sich der Kunde mit dem Partner auseinandersetzt. Der Begriff Partner ist im Übrigen bewusst gewählt an Stelle von Lieferant, da er ja wirklich ein Partner sein soll. Ein weiterer Fehler, der häufig gemacht wurde, ist das „unkontrollierte“ Auslagern in andere Länder, um vom günstigeren Lohn zu profitieren (Offshoring). Der vermeintliche Profit hat sich schnell in Luft aufgelöst, vorwiegend wegen Problemen mit Qualität, Kommunikation und Kultur, was zu nicht unerheblichem Mehraufwand geführt hat, und die ursprünglichen Intentionen zu nichte gemacht hat. Ich würde auch Selektives oder Multi Outsourcing nur mit 1 Vorsicht anraten, welches derzeit gerade im IT-Bereich im Begriff ist zu einem Trend zu werden. Mit der Anzahl der Partner steigt die Anzahl der Schnittstellen schnell an, und wird zu einem eigenen Problem. Bei zwei Partnern muss man sich nicht nur auf die beiden Partner konzentrieren, sondern auch auf die Zusammenarbeit der beiden untereinander. q Was ist zu bedenken Um Outsourcing zu einem Erfolg zu machen, gibt es eine Reihe von Punkten zu beachten, wobei diese umso schwieriger werden, je komplexer das Thema ist und je weniger physisch die Ergebnisse zu greifen sind. Hier nur ein grober Abriss: R R R R R R R Unterstützung durch das Top-Management Leistungsumfang definieren und abgrenzen Finden / Etablieren eines Partners Umgang mit den Mitarbeitern Vertragsgestaltung Übertragung der Leistungserbringung Entwicklung der Partnerschaft 56 Wirtschaftsrecht BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 q Schlüssel ist eine gute Vorbereitung ( qq Fortsetzung von Seite 53 ) 2.3.4 Sonderrechte Viele Firmen setzen Outsourcing als Mittel ein, um Kosten zu sparen. Doch von derart kurzfristigen Motiven sollten sich Führungskräfte nicht leiten lassen. (Harvard Business Manager) Outsourcing darf keine Kindesweglegung sein, sondern sollte als Chance für alle – Kunde, Dienstleister und Mitarbeiter – begriffen werden. Allerdings ist es sinnvoll von Beginn an einen Berater hinzuzuziehen, denn Fehlentscheidungen sind teuer zu korrigieren. Der Berater bringt Erfahrung aus verschiedenen Projekten ein R R R R strukturiert die Vorgehensweise bietet Entscheidungsunterstützung hilft realistische Erwartungen zu generieren unterstützt bei der Partnersuche Die Kosten kann sich ein Kunde mit dem zukünftigen Partner teilen, weil sich auch dieser Aufwand und Kosten durch einen bereits vorbereiteten Kunden erspart. Kennen Sie übrigens den König des Outsourcings? Ein Österreicher hat sich auf seine Kernkompetenz konzentriert – Marketing und Verkauf – und alles andere jemanden überlassen, der es besser kann. Damit hat er in rund 20 Jahren ein Vermögen von geschätzten 5,5 Mrd. Euro erwirtschaftet. ■ Sein Name: Dieter Mateschitz – die Firma: Red Bull. Sonderrechte (Vorzugsrechte) können einem Gesellschafter eine Vorzugsstellung gewähren. Gegenstand von Sonderrechten kann z. B. eine Verstärkung des Stimmrechts, ein Vetorecht gegen Mehrheitsbeschlüsse der Mitgesellschafter, vor allem aber das Geschäftsführeramt oder das Recht zur Bestimmung eines Geschäftsführers sein. Die besondere Bedeutung dieser Rechte in der Verfassung der GmbH besteht darin, dass sie zum einen eine Bevorzugung des berechtigten Gesellschafters begründen und zum anderen dem Begünstigten nicht ohne dessen Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss wieder entzogen werden können (§ 50 Abs. 4 GmbHG). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann in der Einräumung von Sonderrechten nicht erblickt werden, denn dieser Grundsatz zielt nur auf die Gleichbehandlung und nicht auf die Gleichheit ab. Sonderrechte können nur durch Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag begründet werden. Allerdings kann eine außersatzungsmäßige Vereinbarung, solange alle Gesellschafter an diese gebunden sind, eine sonderrechtsähnli■ che Position schaffen. Christian Fritz ist Unternehmensberater, Wirtschaftsmediator, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sowie Fachbuchautor in Innsbruck. Ing. Kurt Ludikovsky – biz-improver – Unternehmerberater M: 0664-30 88 770 – e-Mail: [email protected] www.biz-improver.at Anmerkung: 1 Obwohl die IT der derzeit sicherlich am meisten von Outsourcing betroffene Bereich ist, wurde hier in den Beispielen bewusst verzichtet, um nicht den Umfang des Artikels zu sprengen. BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: [email protected] www.boeb.at Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? 50 Euro und ein e-Mail an [email protected] genügen. Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. BILANZBUCHHALTER Controlling 57 BÖB – März 2007 – 29/07 Controlling in KMUS Kalkulation eines Erdbewegungsunternehmens Mag. Matthias Soriat Selbständiger Bilanzbuchhalter e-Mail: [email protected] Ich werde mich in diesem Fallbeispiel mit der Kalkulation eines Erdbewegungsunternehmens auseinandersetzen. Zuerst erfolgt eine allgemeine Einleitung zum Thema „Warum kalkulieren?“. Dann werde ich die Kalkulation des Stundensatzes eines Baggerfahrers samt Maschine durchführen und abschließend ermittle ich die Jahreskosten samt Fixkosten. q Warum Kalkulieren? Eine kurze Einleitungsgeschichte: Ein Bekannter erzählt mir, dass in den Gasthäusern im Ort Gerüchte über ein Elektroinstallationsunternehmen kursieren. Das Unternehmen mit ca. 10 Mitarbeitern installiert laut Stammtischrunden jedes Einfamilienhaus – unabhängig von seiner Größe und Ausstattung - zum Preis von ca. € 1.450,– inklusive Material – versteht sich. Mein Bekannter, ein örtlicher Unternehmer, sagt stolz weiter: „Und stell dir vor! Ich habe ihn bei meinem neuen großen Privathaus um zusätzliche 20 Prozent runtergehandelt“. Zwei Jahre nachdem mir mein Bekannter von diesem Elektriker erzählte, erfuhr ich, dass der Unternehmer Konkurs anmeldete. Der Betrieb wurde nach Abschluss des Insolvenzverfahrens von einem Konkurrenzunternehmen übernommen. Dabei verlor der Installateur sein Geschäftsgebäude samt Grundstück! Der Unternehmer erzielte ausreichende Umsätze, doch keine Gewinne. Eine von mehreren Hauptursachen der Insolvenz bestand offensichtlich in der fehlenden Auftragskalkulation. Ich kalkuliere als Fallbeispiel die Leistungsstunden und Stundensätze eines Erdbewegungsunternehmens. q Kalkulation der Anzahl der jährlichen Leistungsstunden eines Baggerfahrers Der Baggerfahrer arbeitet 52 Wochen à 38,5 Stunden abzüglich 2,5 Wochen Feiertage, 5,5 Wochen Urlaub und 2,5 Wochen Krankenstand. Dies ergibt eine ungefähre Arbeitszeitdauer von 1.600 Stunden je Jahr. Da nicht die gesamte Arbeitsdauer produktiv und verrechenbar ist, ziehe ich 500 Stunden als nicht verrechenbare Zeit ab. Es verbleiben also 1.100 verrechenbare Jahresstunden. Mir ist klar, dass es Betriebe gibt, bei denen die Nichtleistungszeit niedriger bzw. höher ist. Doch dieses Problem möchte ich nicht in diesem Zusammenhang erläutern. Nur soviel: Die Optimierung der Leistungszeit stellt sicher ein ebenso wichtiges Kernthema erfolgreichen Wirtschaftens wie die Kalkulation selbst dar. Tabelle 1 1. Schritt Leistungsstunden eines Baggerfahrers Wochen Stunden Jahresarbeitszeit 52,00 – Feiertage 2,50 – Urlaub 5,50 – Krankenstand 2,50 41,50 x 38,5 1.600,00 – Nichtleistungszeiten 500,00 Verrechenbare Leistungszeiten 1.100,00 q Kalkulation der Kosten einer Leistungsstunde eines Baggerfahrers Ein jüngerer Baggerfahrer verdient in meinem Beispiel brutto € 2.000 ohne Zulagen. Die jährlichen Gesamtkosten betragen für das Unternehmen € 36.820. Ich dividiere die Gesamtkosten durch die Jahresleistungszeiten und erhalte einen Stundensatz von € 33,47. Nun wird der Stundensatz um € 2,2 für Diäten auf € 35,67 erhöht. Natürlich könnte ich den Gesamtjahreslohn auch durch die Gesamtstunden dividieren und diesen Wert als Stundensatz einsetzen. Dann hätte ich in meiner Stundensatzkalkulation aber auch die nicht verrechenbaren Stunden angesetzt und in der Folge wäre der verrechenbare Stundensatz zu niedrig. Die beste Voraussetzung für die Kalkulation ist das Führen genauer Tätigkeitsaufzeichnungen, um die Nichtleistungszeiten bzw. die tatsächlich aufgewandten Zeiten herauszufiltern. Dann kann ich die Stundensätze für verschiedene Tätigkeiten Baggern, Fahren von LKWS, Instandhaltungen, Reisezeiten, Verbringen der Bagger etc. getrennt kalkulieren. 58 Controlling BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Tabelle 2 Tabelle 3 2. Schritt Kosten einer verrechenbaren Leistungsstunde ohne Fixkosten Jahreskosten / Leistungsstunden: Kosten je Leistungsstunde ohne Diäten Diäten Kosten je Leistungsstunde inkl. Diäten q 36.820,00 1.100,00 33,47 2,20 35,67 Kalkulation der Kosten der Leistungsstunde eines Baggers Ich gestalte mein Beispiel nun um eine Variante reicher, nämlich um einen 5 Tonnen Minibagger. Die Anschaffungskosten betragen z. B. € 43.600. Ich habe im Anschaffungspreis keine Kosten für Baggerlöffel, Aufbauten, etc. berücksichtigt. Die kalkulatorische Nutzungsdauer beträgt 7 Jahre, der Restwert € 0. Ich errechne eine kalkulatorische jährliche AFA in Höhe von € 6.230. Nun gehe ich davon aus, dass die AFA im Gegensatz zu den Lehrbüchern variabel also leistungsabhängig ist. Ich dividiere die jährliche AFA durch die jährlichen Baggerleistungsstunden in Höhe von 900 und komme auf einen Stundensatz von € 6,92 für die Abnutzung des Baggers. Wie habe ich die Baggerleistungsstunden ermittelt? Ich habe ca. 2 Monate für die Nichtleistungszeiten im Winter und sonstige unterjährige Nichtleistungszeiten für Instandhaltungsarbeiten, Schlechtwetterausfälle, etc. abgezogen. Kalkulatorische Zinsen habe ich in meinem Beispiel außer Acht gelassen. Meine Annahme: Die Maschine wurde durch Eigenkapital finanziert. Eine Fremdfinanzierung durch „teure“ Bankkredite kann die Baggerstundensätze deutlich erhöhen. Für Treibstoffverbrauch setze ich € 4,8 je Stunde an. Davon ziehe ich einen geschätzten Abschlag von 20% für Stillstandszeiten, etc. ab. Es ergibt sich also ein Treibstoffverbrauch von ca. € 3,8 je Stunde. Die stündlichen Instandhaltungskosten und sonstige Kosten für den Bagger schätze ich mit ca. € 2 je Baggerleistungsstunde. Die Gesamtkosten des Minibaggers je verrechenbarer Leistungsstunde betragen dann also € 12,72 je Stunde (€ 6,92 + € 5,80). Wenn ich nun die Kosten des Baggerarbeiters in Höhe von € 35,67 zu den Kosten des Minibaggers addiere, erhalte ich Kosten je Baggerstunde in Höhe von € 48,39 (ohne Fremdkapitalzinsen!). Bei einem Verkaufspreis in Höhe von € 48,39 je Baggerstunde würde der Erdbauunternehmer Verluste erzielen, da die Fixkosten für Versicherungen, Büro, Strom, Verwaltung, Vertrieb, Zinsen etc. nicht gedeckt sind. 3. Schritt Kosten einer verrechenbaren Baggerleistungsstunde Anschaffungskosten Bagger 43.600 7 Nutzungsdauer in Jahren Jährliche Abschreibung 6.230 Abschreibung je Leistungsstunde Treibstoffverbrauch Instandhaltungskosten Maschinenkosten je Baggerstunde 6,92 3,80 2,00 12,72 Kosten Minibagger je Stunde Kosten Arbeiter je Stunde Gesamtkosten je Stunde ohne Fixkosten 12,72 35,67 48,39 q Ermittlung der sonstigen jährlichen Kosten (Fixkosten) Ich gehe nun weiter vereinfachend davon aus, dass 4 Baggerarbeiter bei diesem Unternehmen beschäftigt sind und alle 4 denselben Gehalt sowie dieselben Leistungszeiten erzielen. Die Fixkosten betragen in unserem Fall € 40.000 jährlich. Die 4 Arbeiter sollten zusätzlich zu den Kosten je Baggerstunde die anteiligen Fixkosten tragen, damit der BreakEven Punkt erreicht wird. Tabelle 4 4. Schritt Sonstige Kosten je Monat, ohne Personalkosten Büroaufwand mit Betriebskosten Werbeaufwand Übrige Aufwendungen (Versicherung, Beratung, Beiträge, etc.) Gesamtkosten q 15.000 5.000 20.000 40.000 Ermittlung der Jahreskosten mit Fixkosten und Abgaben Ich bin in meinem Fallbeispiel davon ausgegangen, dass der Unternehmer selbst mit 600 verrechenbaren Jahresstunden mitarbeitet. Die vier Baggerfahrer leisten jeweils 1.100 verrechenbare Stunden, insgesamt also 4.400 Stunden. Ich addiere zu diesen 4.400 Stunden die 600 Stunden des Chefs, ergibt in Summe 5.000 verrechenbare Stunden. Ich gehe von 2 Szenarien aus: einem Unternehmen mit Umsatzerlösen in Höhe von € 400.000 bzw. € 300.000. Die Leistungsstunden der Baggerfahrer multipliziere ich mit den Gesamtkosten je Baggerstunde. Ebenso die Leistungsstunden des Unternehmers mit den Baggerkosten je Stunde. BILANZBUCHHALTER Controlling BÖB – März 2007 – 29/07 In der Tabelle 5 sehen wir nun, wie knapp der Handlungsspielraum eines Erdbauunternehmens ist: Bei einem Stundensatz von € 60 wäre die betriebswirtschaftlich sinnvolle Grenze bereits unterschritten. Würde ich noch die Fremdkapitalzinsen einrechnen, dann müsste der verrechenbare Stundensatz über € 80 angesetzt werden. Tabelle 5 5. Schritt Jahreskosten inklusive Fixkosten und Abgaben in 1.000 Umsatzerlöse 400 300 Kosten Personal + Bagger (48,39 x 4400 Stunden) –13 –213 Kosten Bagger Unternehmer (12,72 x 600 Stunden) –8 –8 Sonstige Kosten –40 –40 139 39 13 9 24,35 GSVG Einkommensteuer 55 8 privat verfügbar 71 22 5000 Jahresstunden (inklusive Unternehmer) ergibt Stundensatz 80 60 q Zusammenfassung Bei Kalkulationen ist zu berücksichtigen, dass sich die verrechenbaren Stundensätze infolge Lohnsteigerungen, Preissteigerungen bei den Anschaffungskosten von Maschinen, Veränderungen der Fixkosten, Fremdkapitalkosten etc. ständig verändern. Die Stundensätze sollten deshalb regelmäßig, also zumindest einmal jährlich kalkuliert werden. Abschließend gilt es festzuhalten, dass die grobe Kalkulation von Stundensätzen die Basis für die Auftragskalkulation bildet und uns bei der Entscheidung über Auftragsannahmen wesentlich unterstützt. ■ q Ihre Meinungen und Anregungen Ihre Rückmeldungen zu dem Thema Kalkulationen sind erwünscht an e-Mail: [email protected] BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: [email protected] www.boeb.at Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? 50 Euro und ein e-Mail an [email protected] genügen. Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. 59 60 Karriere BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Bewerben – eine Kunst? Mag. Christa Kirchmair Unternehmensberaterin und Spezialistin für Personal- und Organisationsentwicklung Schulmeister Management Consulting GmbH 1010 Wien, Marc-Aurel-Strasse 7 www.schulmeister-consulting.at Teil 2 – Die schriftliche Bewerbung Sie haben sich dazu entschlossen, sich beruflich zu verändern? Dann gilt es, die ideale Bewerbungsstrategie für Sie zu finden. Es gibt die unterschiedlichsten Wege zum neuen Aufgabengebiet, unter anderem • die Bewerbung auf ein Inserat, • eine Empfehlung bzw. Information über Freunde und Bekannte, • Ihre aktive Bewerbung – Blindbewerbung - bei Unternehmen, die Ihnen speziell interessant erscheinen, ohne dass offensichtlich eine Position zu vergeben ist, • und die aktive Bewerbung bei einem Berater, der sie in seine Datenbank aufnimmt und in Zukunft bei aktuellen Ausschreibungen berücksichtigt. Wenn Sie sich verändern möchten, sollten Sie alle der angeführten Wege in Betracht ziehen. Das erweitert Ihre Möglichkeiten, denn es kann durchaus ein paar Monate dauern, bis Sie eine Tätigkeit finden, die die richtige für Sie sein könnte. In jedem Fall brauchen Sie Bewerbungsunterlagen. Dazu gehören Ihr Lebenslauf und Zeugnisse. Bitte achten Sie beim Erstellen Ihres Lebenslaufes auf ein gutes Bild und eine klare Struktur, die Ihre bisherigen Erfahrungen passend zum Ausdruck bringt. Denken Sie daran, einen fehlerlosen Lebenslauf zu schreiben dauert länger als eine Stunde! Nehmen Sie sich dazu Zeit und Ruhe. Inhaltlich sollten Sie zumindest Ihre persönlichen Daten, Ihre Ausbildung und Ihre bisherigen Dienstgeber samt der Aufgabengebiete angeben. Suchen Sie ein Foto aus, das Sie sympathisch und professionell erscheinen lässt. Versuchen Sie sich Ihr Vis-a-vis vorzustellen. Kurze, prägnante Information ist oft besser als weitschweifige Romane. Und Ihr Urlaubsfoto passt vielleicht auch nur in die Medienbranche. Sie haben ein interessantes Inserat gesehen, die Stelle spricht Sie an? Was sind dann die nächsten Schritte? Bewerben Sie sich! Wie geht das? Zumeist ist im Inserat beschrieben, wie Sie am besten in Kontakt treten. Üblicherweise möchten Unternehmen und Berater heute Ihre Bewerbung per E-Mail. Sie brauchen für die schriftliche Bewerbung zumeist folgendes: • Einen Brief/Mailtext, der in Kurzform erklärt, warum Sie sich um diese Position bewerben – Ihre Motivation • Ihren Lebenslauf • Ihre Zeugnisse Das wichtigste ist, dass Sie Ihre Bewerbungsunterlagen fertig haben, um sie bei Bedarf rasch versenden zu können. Wenn Sie selbst im Bereich EDV nicht so fit sind, bitten Sie Familie oder Freunde um Hilfe. Holen Sie Feedback ein und stellen Sie sicher, dass Ihre Unterlagen fehlerlos sind. Zeugnisse lassen sich gut einscannen und können als Anhang Ihrer Bewerbung mitgeschickt werden. Sollten vor dem Versand Ihrer Bewerbung noch wichtige Fragen offen sein, rufen Sie im Unternehmen an. Das ist in jedem Fall auch dann zu empfehlen, wenn Sie den Namen Ihres Ansprechpartners brauchen bzw. wenn Sie sich speziell in Erinnerung rufen möchten. Sie können sich dann auch in Ihrem Kurztext – Anschreiben – auf das geführte Telefonat beziehen. Die anderen Bewerbungswege funktionieren ähnlich: • Bei einer Blindbewerbung ist es noch wichtiger, Ihre Beweggründe und Ihre Motivation aufzuzeigen, warum Sie ausgerechnet der/die Richtige für das Unternehmen sind. • Wenn Sie sich über eine Empfehlung präsentieren können, ist eine wesentliche Hürde bereits genommen und Sie können sich auf das Gespräch vorbereiten. • Für die Zusammenarbeit und die Eintragung in der Datenbank eines Beraters konzentrieren Sie sich auf in Ihrem Segment spezialisierte Berater. So können Sie auch einmal um ein Informationsgespräch ersuchen und kennen Ihre Ansprechpartner persönlich. Außerdem gibt es immer Positionen, für die ohne Inserat gesucht wird. Damit werden Sie auch hier berücksichtigt. Wenn Sie Ihre Bewerbung verschickt haben, vergessen Sie nicht: Es gibt üblicherweise mehrere Bewerber auf ein Inserat. Lassen Sie sich von einer Absage nicht demotivieren, sondern versuchen Sie es ein anderes mal wieder! Nehmen Sie Bewerbungsgespräche war und sehen Sie diese als gute Möglichkeit, auch Feedback einzuholen. Ergrei■ fen Sie Ihre Chancen! PS: Besuchen Sie auch unsere Homepage und informieren Sie sich über unsere Jobangebote www.schulmeister-consulting.at BILANZBUCHHALTER Karriere 61 BÖB – März 2007 – 29/07 Trennungsgespräche richtig führen Wie geht man mit den Betroffenen und ihren Ängsten um? KARL ZEMANN Geschäftsleiter und Inhaber LGS Personal Unternehmensgruppe Management & Personalberatung Lichtenfelsgasse 5, A- 1010 Wien [email protected] inem Mitarbeiter mitzuteilen, dass sein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, ist sicherlich eine der emotional anspruchsvollsten Aufgaben einer Führungskraft. Die Wenigsten sind in der Unternehmenspraxis für Kündigungsgespräche geschult, eine derartige Situation stellt für viele eine große Herausforderung dar. Besonders schwierig wird es, wenn der zu Kündigende ein direkter Mitarbeiter oder möglicherweise auch ein persönlicher Freund ist. E Sogar erfahrene Führungskräfte erleben häufig die Anforderungen eines Kündigungsgesprächs als eine Prüfung ihrer Führungskompetenzen, da sie mit den eigenen Gefühlen und mit denen des Betroffenen konfrontiert werden. Nicht selten werden aus Angst vor dem Trennungsakt die Gespräche hinausgezögert oder an andere delegiert. Unklare Aussagen werden getroffen und erst vor Ende des Gesprächs wird nebenbei die eigentliche Trennungsbotschaft erwähnt. Ein Mangel an Feingefühl und Kompetenz kann dann unausweichliche Folgen nach sich ziehen. Neben den Kosten, die dem Unternehmen durch langwierige Klagen vor dem Arbeitsgericht entstehen können, schadet vor allem der schlechte Ruf dem Image des Unternehmens. Auch die verbleibenden Mitarbeiter beobachten sehr genau, wie mit den Betroffenen verfahren wird. Diese sehr schwierige und heikle Art der Gesprächsführung sollte daher entsprechend geplant und trainiert werden. Ein Trennungsgespräch sollte mindestens ebenso gut vorbereitet sein wie ein Einstellungsgespräch. Eine Vorgehensweise mit systematischer Planung und Steuerung, sowie einer offenen Kommunikation, reduziert die negativen Folgen einer Trennung auf beiden Seiten. Das beginnt schon bei der Wahl eines ungestörten Ortes für das Gespräch. Eine gezielte Gesprächsführung ist sehr wichtig, um den Verlauf des Trennungsgesprächs nicht zu gefährden und entscheidend für die Reaktion des betroffenen Mitarbeiters. Fühlt dieser eine Unterstützung oder wird sein schon angeknackstes Selbstbewusstsein noch zusätzlich untergraben? Hier einige einfache Tipps zur Führung von Trennungsgesprächen: Profitipps Trennungsgespräche: g Der Mensch sollte immer im Vordergrund stehen g Dem Betroffenen helfen, die Trennung als Chance zur Veränderung zu sehen g Vor dem Gespräch alle Infos über die gesetzlichen Parameter betreffend die Personalstammdaten einholen (z. B. Kündigungszeit, Kündigungsschutz, Abfertigungs- oder offene Urlaubsansprüche) g Infos über die persönlichen Leistungen des Mitarbeiters in seiner Dienstzeit einholen – dann kann ich sie im Gespräch entsprechend würdigen g Ruhiges und sachliches Klima schaffen und aufrechterhalten g Zielorientiert Lösungsvorschläge besprechen, so detailliert wie möglich (keine vagen Versprechungen oder Hoffnungen machen) Empfohlen ist ein offener Austausch sowohl über Fakten, als auch über Befürchtungen und Ängste. Die Attribute Fairness, Offenheit und Ehrlichkeit sollten daher als Maßstab gelten. Denn: Kann die Entscheidung nachvollziehbar begründet werden, erhöht dies deutlich die Akzeptanz der Kündigung bei den Mitarbeitern. Outplacement-Berater wie die LGS Personal unterstützen die Unternehmen in dieser schwierigen Situation mit Seminarangeboten zu Themen wie Arbeitsrecht, Führen von Trennungsgesprächen und Coaching von Verantwortlichen – ein Angebot, das man als Arbeitgeber hinsichtlich der vielen heiklen Aspekte im Trennungsprozess durchaus überdenken sollte. Denn je sauberer und im positiven Sinne professioneller die Trennung erfolgt, umso besser für alle beteiligten Parteien. Nähere Infos finden Sie auf unserer Homepage www.lgs-personal.at Unser Arbeits- und Sozialrechtexperte, Herr Karl Zemann, beantwortet Ihnen gerne unter [email protected] mit dem Austritt in Verbindung stehenden Detailfragen bzw. übersenden wir Ihnen bei Interesse gerne unseren aktuellen Fachartikel zum Thema Outplacement! 62 Karriere BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Das 1 x1 einer gelungenen Präsentation 12 Tipps, wie Sie die Gunst Ihrer Zuhörer gewinnen Mag. Stefan Lami Steuerberatung- Unternehmensberatung www.stefanlami.com immer auch persönliche Ziele – die so genannte „Hidden Agenda“ – planen Sie auch diese. Das Ziel ist nicht das, was Sie sagen möchten, sondern das, was Sie mit dem Gesagten erreichen möchten. 3. Übersichtliche Strukturen und Inhaltsangaben Der rote Faden in Kurzvortrag zu fachlichen Themen, eine Projektdarstellung, die Präsentation eines Angebots, die Vorstellung der eigenen Kanzlei oder jede Bilanzbesprechung – Präsentationen stehen in der Steuerberatungskanzlei auf der Tagesordnung. Der folgende Beitrag kann eine solide Ausbildung zur Präsentationstechnik nicht ersetzen, er liefert jedoch Ratschläge, um bei Ihren Zuhörern besser anzukommen. Das „Geheimnis“ einer erfolgreichen Präsentation liegt in der Beachtung einiger weniger Grundsätze und dem kontinuierlichen Üben. Es gibt nur ein paar wenige Naturtalente, denen es gelingt, die Zuhörer mit Ihrem Vortrag zu fesseln. Alle anderen müssen hart trainieren, um die Gunst des Publikums zu gewinnen. E 1. Bedürfnisorientierte Präsentationen Was interessiert meine Zuhörer? Niemand ist an reinen Informationen interessiert, aber jeder daran, was diese Informationen für ihn für eine Bedeutung haben. Wenn Sie eine Präsentation für die Klienten Ihrer Kanzlei vorbereiten, dürfte Ihnen die Beantwortung dieser Frage nicht schwer fallen. Meist kennen Sie Ihre Zuhörer bereits aus einer längeren Geschäftsbeziehung. Finden Sie zusätzlich noch Schnittstellen zwischen Ihren eigenen Informationen und den Interessen Ihrer Zuhörer – je größer, je besser. Mit einer genauen Analyse der Wünsche und Bedürfnisse Ihrer Zuhörer erleichtern Sie sich nicht nur die Vorbereitung der Inhalte Ihrer Präsentation, sondern Sie können auch einer anschließenden Fragerunde entspannt entgegen sehen. Die Analyse zahlt sich allemal aus, weil jeder Zuhörer instinktiv spürt, dass Sie sich mit ihm beschäftigt haben. 2. Klare Zielvorstellungen – Was möchte ich mit meiner Präsentation erreichen? „Ich will mit meiner Präsentation erreichen, dass …“ Vervollständigen Sie diesen Satz. Diese Formulierung zwingt sie, weg vom Aufgabendenken und hin zum Zieldenken zu kommen. Klare, überprüfbare Ziele helfen Ihnen bei der Vorbereitung. Neben sachlichen Zielen haben wir alle Nichts ist verwirrender als ein Redner, der ständig zwischen seinen Punkten hin und her springt. Geben Sie am Beginn Ihrer Präsentation die Struktur bekannt und erinnern Sie zur Orientierung zwischendurch daran. Die Agenda in der Einladung anzuführen oder die Tagesordnung auf einem Flipchart zu platzieren, sind gute Lösungen dafür. Eine gute Gliederung ermöglicht Ihren Zuhörern den Überblick zu bewahren. Der Zuhörer sollte sich nicht ständig fragen: „Wo führt das hin?“ oder „Was soll das Ganze?“ 4. Einfache, leicht verständliche Informationen Was für Fachleute einfach und banal erscheint, ist möglicherweise für unsere Zuhörer bereits ein hochkomplexes Geschehen. Wenn dem nicht so wäre, würde er nicht Ihre Beratung beanspruchen. Ihre Leistung besteht in der Übersetzung des Fachchinesischen in eine alltagstaugliche Sprache. Sind Fachausdrücke unumgänglich hat der Zuhörer unaufgefordert das Recht einer Erklärung. 5. Neue, interessante Tatsachen und Gedanken Zeit ist eine wesentliche Ressource. Was für Sie gilt, ist von ebensolcher Bedeutung für Ihre Zuhörer. Bestimmt halten Sie nicht eine Präsentation ab, um nur eben ein bisschen zu plaudern. Selbst die Bilanzpräsentation des vergangenen Wirtschaftsjahres enthält wesentlich mehr als unerhebliche und „nur“ aufgewärmte Informationen (siehe dazu auch „Bilanzpräsentationen erfolgreich und wirksam gestalten“). Ihre Aufgabe besteht darin, aus der prägnanten Interpretation des Vergangenen zu den Erfolg versprechenden Maßnahmen in der Zukunft zu gelangen. 6. Knappe, präzise Informationen Langweilen Sie Ihre Zuhörer nicht mit mühsamen Details, sondern betonen Sie den zu erwartenden Nutzen. Der Nutzen wird vor allem dann erkennbar, wenn Sie konkrete Beispiele, Fragestellungen oder Zahlen aus der Welt Ihrer Zuhörer wählen. Die Devise lautet immer: KISS! „Keep it small and simple“. Das bedeutet, Überflüssiges weg zu lassen und sich auf das Wesentliche zu konzentrieren. BILANZBUCHHALTER 63 Karriere BÖB – März 2007 – 29/07 7. Zusammenfassungen – Was war das Wesentlichste? Bedenken Sie, dass Ihre Zuhörer manches von dem, das Sie vortragen, zum ersten Mal hören. Geben Sie ihnen daher Gelegenheit, das Gesagte zu vertiefen und zu verankern. Eine kurze Zusammenfassung von Sinneinheiten ist nicht überflüssig, sondern hilft Neues und Unbekanntes mit bereits vorhandenem Wissen zu verbinden. Wer detailliertere Fragen, hat wird sich (z.B. in der Fragerunde) sowieso wieder an Sie wenden. 8. Klare Entscheidungsgrundlagen – Welche Fakten zählen? Vermitteln Sie nicht Meinungen sondern Fakten. Wenn Sie mehrere Alternativen darstellen, müssen Sie die Folgen einer Entscheidung mit Daten und Tatsachen belegen. Voraussichtliche Kosten, Zeitaufwand, zu erwartender Nutzen etc. sollten ausreichend dargelegt werden. Untermauern Sie Ihre Aussagen mit Fakten. Wichtig ist dabei, dass Ihre Zuhörer das Gefühl haben, selbst zwischen den verschiedenen Möglichkeiten entscheiden zu können. Niemand lässt sich gerne bevormunden. Das erzeugt nur unnötigen Widerstand. 9. Emotionale Anregungen und Inspiration Besonders das Ende einer Präsentation ist – wie auch der Anfang – unverhältnismäßig wichtig. Nutzen Sie daher die Stimmung am Schluss Ihrer Präsentation um einen bleibenden Eindruck zu hinterlassen. Schließen Sie mit einer „merkwürdigen“ Botschaft und geben Sie Ihren Zuhörern etwas mit auf den Weg, z.B.: eine Zusammenfassung, einen Ausblick, eine Aufforderung, einen Kompromiss, ein Schlagwort, ein Zitat, eine Parabel, Hoffnung … 10. Ehrliche Wertschätzung Erzeugen Sie Wohlwollen bei Ihren Zuhörern; es darf auch einmal ein Kompliment sein oder die Betonung von Gemeinsamkeiten; bringen Sie den Zuhörer zum „Ja“Sagen; Schmeichelei und Arroganz hingegen sind bei jedem Publikum unbeliebt. 11. Fördern Sie den Dialog mit Ihren Zuhörern Sprechen Sie Ihr Publikum direkt an. Beziehen Sie Ihre Zuhörer aktiv mit ein. Dies schafft Spannung und Aufmerksamkeit. Es zeigt zudem, dass Sie sich Mühe gegeben haben, sich auf Ihr Publikum vorzubereiten und signalisiert von der ersten Minute an Ihre Dialogbereitschaft. Wenn Sie derart Ihre Präsentation gestalten, ist im Anschluss daran auch die Fragerunde energievoll vorbereitet. Ihre Zuhörer müssen nicht erst langwierig vom Konsumationsmodus in den Diskussionsmodus überwechseln, sondern sind es schon gewohnt, aktiv teil zu nehmen. 12. Raumverhältnisse – Können mich meine Zuhörer gut sehen und hören? Last but not least: Für eine perfekte Vorbereitung einer Präsentation ist es ratsam, sich auch den Raum anzusehen, in dem Sie Ihre Präsentation halten werden. Checken Sie die technischen Hilfsmittel, die Sie verwenden wollen. Die Qualität Ihrer visuellen Hilfsmittel hängt wesentlich von der technischen Ausstattung vor Ort ab. Entfernen Sie, soweit es gestattet ist vorhandene Energievampire, die die Aufmerksamkeit Ihres Publikums rauben (z.B. alte Flipchartblätter von Vorrednern, herumliegendes Werbematerial … usw.). Ihre Zuhörer werden es schätzen, wenn Sie freie Sicht auf Sie haben. Die Aufmerksamkeit ist Ihnen damit sicher. Man sieht nicht, was man nicht sieht! Das ist kein eigenartiges Wortspiel, sondern eine ernst gemeinte Empfehlung. Tatsächlich bemerkt nur ein routinierter Vortragender, wenn er beispielsweise ständig mit einem Stift herumspielt. Nur wer viel Übung besitzt, wird im richtigen Augenblick den Stift zur Seite legen können, um dann ohne „Bewaffnung“ weiter zu sprechen. (Sie haben richtig gelesen: Ein spitzer Gegenstand in der Hand eines Redners weckt bei Zuhörern die Assoziation einer Waffe und sie können sich dadurch bedroht fühlen). Bei wenig Routine mit öffentlichen Auftritten sollten Sie Ihre Präsentation unbedingt üben. Stellen Sie sich vor einen Spiegel, betrachten Sie sich selbst. Nehmen Sie sich auf Kassette oder Minidisc auf. Gefällt Ihnen was Sie sehen und hören? Ihr Partner oder ein Kollege könnte Ihr Testpublikum sein. Bitten Sie um ehrliches Feedback. Eine äußerst wirksame Methode zur Verbesserung der Präsentationskompetenzen ist professionelles Feedback in der Echtsituation des Vortrags. Ich schätze es bei meinen Vorträgen ungemein, wenn mir Christine – meine Lebenspartnerin und ausgebildete Pädagogin – unmittelbar nach dem Vortrag wertvolle Tipps für die weitere Optimierung des Vortrags gibt. Das ist die einzige Möglichkeit, immer wieder ein Stückchen besser zu werden, weil man ja nicht sieht, was man nicht sieht. Sie planen einen Vortrag? Sie bereiten eine größere Präsentation vor? Schreiben Sie mir, rufen Sie mich an, schreiben Sie an [email protected]. Gerne geben wir Ihnen weitere Tipps für eine erfolgreiche Präsentation. ■ www.stefanlami.com 64 EDV BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 EDV 65 66 EDV BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Sicher oder nicht, das ist hier die Frage q Woher weiß ich, wie sicher meine Systeme sind? Kann ich mehr unternehmen, als nur darauf vertrauen, dass nichts passieren wird? Christian Perst „Ein Hacker wird verdächtigt, in Computer des französischen Anti-Doping Labors eingebrochen zu haben. In diesem Labor wurden die Doping-Proben von Floyd Landis, Gewinner der Tour de France 2006, untersucht. Der Einbrecher steht in direkter Beziehung zu Landis.“ „Online-Dieben ist es gelungen, Zugang zu einem Regierungskonto der Amerikanischen Jungferninseln zu bekommen und von einer Bank aus Puerto Rico 500.000 US-Dollar zu beheben. 200.000 Dollar waren am Konto und um 300.000 Dollar wurde das Konto überzogen.“ Solche Nachrichten liest man heutzutage leider häufig . [1] Die Sicherheit der Computer ist eine Grundvoraussetzung für erfolgreiches Wirtschaften. Dabei haben 89% der Firmen Probleme mit ihrer Computersicherheit[2]. Es ist nicht mehr eine Frage ob, sondern wann ein Sicherheitsvorfall auftritt. Vorbeugende Schadensvermeidung ist der intelligenteste Umgang mit Gefahren und Risiken. Perst Security überprüft Firmennetze auf Sicherheitslücken und Schwachstellen (auch Penetrationstest genannt). Damit ist es frühzeitig möglich, Gefahren abzuwenden. Ziel eines solchen Penetrationstests ist das Aufzeigen von Sicherheitslücken und Hintertüren bzw. im besten Fall die Bestätigung, dass es nicht möglich ist, in das System einzudringen. q Wie läuft solch ein Sicherheitstest ab? Genauso wie Autos für das Testen der Fahrgast-Sicherheit wirklich an die Wand gefahren werden, wird bei einem Penetrationstest ein Computersystem wirklich angegriffen. Es werden dieselben Techniken verwendet, die auch Angreifer benutzen. Dieselbe Software und eine ähnliche Systematik kommt zum Einsatz. Somit wird ein reales Bild der Sicherheit gezeichnet. Der freundliche IT-Consultant ist auf Ihre Sicherheit bedacht und steht auch mit Rat zur Verfügung. ■ q Wollen Sie Ihre Sicherheit überprüfen? q Haben Sie Fragen? q Welcher Angreifer hat es schon auf SBH oder GBH Rufen Sie an! Tel. 0 77 22 / 9 82 00, [email protected] Wer so fragt, übersieht, dass heutzutage Angreifer ganze Internet-Adressbereiche mit Angriffen überziehen. Wenn Ihr System dabei ist und Sie verwundbar sind, hatten Sie Pech. Das Ziel solcher Angriffe hat sich in den letzten paar Jahren dramatisch geändert. War es früher Spieltrieb, Geltungssucht oder Langeweile, die Personen zu solchen Taten veranlassten, so ist heute das primäre Ziel die persönliche Bereicherung. Antworten auf Fragen zu Penetrationstests: www.penetrationstest.at/doc/Perst_Security-PenTest.pdf Wie geht Perst Security bei den Sicherheitstests vor? http://www.penetrationstest.at/doc/Perst_Security-FAQ.pdf abgesehen? Bei einem selbständigen Buchhalter in Oberösterreich konnte bei einem Sicherheitstest der volle Lese- und Schreibzugriff auf seinem Computer erlangt werden. Das System war inhärent unsicher.Durch diesen Test bekam der Besitzer eine objektive Einschätzung seiner Sicherheit und konnte entsprechend handeln. Somit wurde rechtzeitig Schaden abgewehrt. Aber was wäre passiert, wenn ein Einbruch passiert wäre? Welche Firma würde dem Geschädigten ihre Daten noch anvertrauen? Anmerkungen: [1] http://www.penetrationstest.at/kat/vorfaelle/angriffe/ [2] Ergebnis einer Studie von KPMG, 2003 BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: [email protected] www.boeb.at Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? 50 Euro und ein e-Mail an [email protected] genügen. Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. BILANZBUCHHALTER Leserbriefe 67 BÖB – März 2007 – 29/07 Frage & Antwort Detlev Karel Sachbuchautor ?Frage: Schulungskosten EDV-Projekt Bei einer Bruttoverbuchung zum 31. 12. 2006 muss die Vorsteuer auf ein eigenes Konto „noch nicht abzugsfähige Vorsteuern“ verbucht und damit als sonstige Forderung ausgewiesen werden. Zur zweiten Frage: Hier liegt der umgekehrte Fall vor. Da die Leistung bereits erbracht, aber bis 31. 12. 2006 noch nicht in Rechnung gestellt wurde, liegt eine „Forderung aus noch nicht abgerechneten Lieferungen und Leistungen“ vor, die ebenfalls zum Bilanzstichtag (üblicherweise netto) eingebucht werden muss. Bei einer Bruttoverbuchung zum 31. 12. 2006 ist die Umsatzsteuer auf ein Konto „Noch nicht fällige USt“ zu verbuchen. ?Frage: Weiterverrechnung von Gebühren und Umsatzsteuer Wir haben derzeit ein EDV-Projekt und zwar die Einführung einer neuen Software in unserem Hause und dazu werden Schulungen von externen Beratern durchgeführt. Für diese Schulungen fallen Bewirtungskosten an. Kann man diese Bewirtungskosten mitaktivieren, sind das Gabriele S., Mürzzuschlag Anschaffungsnebenkosten? Bei uns tritt gerade die Frage auf, ob Gebühren von Behörden bei einer Weiterverrechnung an unsere Kunden als Teil der Rechnung der Umsatzsteuer unterliegen? Herbert A., Bruck Ô ANTWORT: Ô ANTWORT: Externe Schulungskosten für die Einführung neuer Software sind dann als Anschaffungsnebenkosten zu behandeln, wenn sie dazu dienen, das betreffende Wirtschaftsgut, also die Software in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Ist die neue Software ohne Spezialschulung der Anwender nicht einsetzbar, dann sind auch die Nebenkosten (wie im konkreten Fall die Bewirtungskosten der Berater) als Anschaffungsnebenkosten anzusehen. Die Kosten müssen als Einzelkosten direkt zurechenbar sein. Allgemeine Verwaltungskosten (Gemeinkosten) sind nicht aktivierbar. Grundsätzlich ist alles, was für eine Lieferung und Leistung in Rechnung gestellt wird, ein Teil des steuerbaren Umsatzes. Nur ganz bestimmte weiterverrechnete Gebühren gelten „amtlich“ als Durchlaufposten, also als nicht steuerbares Entgelt. Solche Durchlaufposten sind z.B. die weiterverrechneten Auslagen der Rechtsanwälte für Gerichtsgebühren und Stempelmarken, die vom Spediteur weiterverrechneten Eingangsabgaben (Zölle, EUSt), die im Beherbergungsgewerbe verrechneten Orts- und Kurtaxen oder auch die „Pickerlgebühr“ bei den Autowerkstätten. Handelt es sich bei den Gebühren um solche, die von Behörde direkt dem Kunden vorgeschrieben werden (Gebührenschuldner ist der Kunde), zahlt Ihr Unternehmen „einstweilen“ diese Gebühren für den Kunden in dessen Namen und wird die Gebühr dann dem Kunden verrechnet, dann liegt – bei entsprechenden belegmäßigen Nachweisen – ein Durchlaufposten vor, der nicht der USt unterliegt. Diese „Buchungsmitteilung“ an den Kunden sollte jedoch getrennt von der Rechnung für die eigentliche Leistung erfolgen. Zu empfehlen ist der Hinweis „Verrechnung der in Ihrem Namen und auf Ihre Rechnung z. B. an die Bezirkshauptmannschaft bezahlten Gebühren“. ?Frage: Erstellung des Jahresabschlusses – Forderungen und Verbindlichkeiten Eine Eingangsrechnung für EDV-Leistungen wurde mit 13. 1. 2007 datiert, betrifft jedoch den Abrechnungszeitraum Dezember des Bilanzjahres 2006. Ist dieser Betrag als Verbindlichkeit oder als Rückstellung einzubuchen? Eine Ausgangsrechnung für Vermittlungen (Provisionsnote) wird am 12. 1. 2007 ausgestellt, betrifft jedoch ebenfalls Vermittlungen vom Dezember 2006. Ist diese Provisionsnote als Forderung im Bilanzjahr 2006 zu verbuchen? Michael H., Knittelfeld Ô ANTWORT: Zur ersten Frage: Da sowohl der Verpflichtungsgrund als auch der Verpflichtungsbetrag feststehen, liegt zum Bilanzstichtag eine Verbindlichkeit vor. Diese Verbindlichkeit wird in der Bilanz meist mit dem Nettobetrag passiviert und im Monat des Rechnungseinganges aufgelöst. ?Frage: Lohndruscharbeiten in Ungarn Ein österreichischer Unternehmer (KEG mit UID-Nr.) macht Lohndruscharbeiten, d.h. er fährt mit seinem Mähdrescher zu den landwirtschaftlichen Betrieben, erntet dort und erhält dafür die entsprechende Bezahlung. Nun fährt er mit dem Mähdrescher auch nach Ungarn und 68 Leserbriefe BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 macht auch dort Erntearbeiten. Der ungarische Kunde hat keine UID-Nr. Wie ist das umsatzsteuerlich zu behandeln? Astrid O., Graz Ô ANTWORT: Nur bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ist das Vorliegen der UID des Kunden im anderen EUStaat erforderlich. Im konkreten Fall handelt es sich aber um sonstige Leistungen, für die der Leistungsort maßgebend ist. Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ist Umsatzsteuerpflicht in dem Staat gegeben, in dem das Grundstück liegt. Die „Grundstücksleistung“ muss sich auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung des Grundstückes beziehen. Auch Erntearbeiten gelten als solche Grundstücksleistungen. Da die „abzuerntenden“ Grundstücke in Ungarn gelegen sind, liegt in Österreich kein steuerbarer Umsatz vor. ?Frage: Einzelwertberichtigung zu Forderungen Eine Kundenforderung wurde bereits seit fünf Jahren in den Bilanzen einzelwertberichtigt. Im Jänner 2007 wurde die Forderung zur Gänze getilgt. Meine Frage ist daher, ob die für diese Forderung bisher gebildete Einzelwertberichtigung bereits in der Bilanz zum 31. 12. 2006 aufzulösen ist oder erst im Jahre 2007, wenn die Forderung tatsächlich eingegangen ist? Karl H., Judenburg Ô ANTWORT: Grundsätzlich ist eine Einzelwertberichtigung zu Forderungen erst im Zeitpunkt der Realisierung – entweder beim Feststehen des endgültigen Verlustes oder bei einem Vergleich oder auch beim „unerwarteten“ Eingang der Forderung – aufzulösen. Steht jedoch zum Bilanzstichtag der kommende Eingang der Forderung bereits fest (z.B. ein Vergleich, eine Bankgarantie oder eine andere werthaltige Haftung), dann besteht das unternehmensrechtliche (ehemals: handelsrechtliche) Wahlrecht, die Forderung bereits zum Bilanzstichtag durch Auflösung der Einzelwertberichtigung „aufzuwerten“ (Wertaufholung). Wird unternehmensrechtlich aufgewertet, dann gilt das auch für das Steuerrecht. Konnte zum Bilanzstichtag noch nicht ernsthaft mit dem Zahlungseingang gerechnet werden, darf jedoch noch nicht aufgewertet werden. ?Frage: Nummerierung von Paragons Die Grund- und Uraufzeichnungen gewinnen bei Betriebsprüfungen immer mehr an Bedeutung, daher habe ich mir diese bei einer Boutique angeschaut und festgestellt, dass die Paragons gesammelt, aufbewahrt und die Beträge der einzelnen Paragons gesamt als Tageslosung in das Kassabuch geschrieben wurden. Die Paragons sind jedoch nicht nummeriert. Meine Frage daher: Müssen Paragons nummeriert sein? Hubert L., Wien Ô ANTWORT: Die neuen, ab 2007 geltenden Einzelaufzeichnungspflichten für die Bareingänge (§ 131 BAO) verlangen keine Nummerierung von Paragons. Auch in der dazu ergangenen Verordnung sind zwar die Paragondurchschriften als mögliche Einzelaufzeichnung angeführt, eine Nummerierung wird jedoch nicht gefordert. Erforderlich allerdings, dass sich die Tageslosung aus den Einzelbeträgen lt. Paragons (oder auch lt. Registrierkassenstreifen, Strichlisten u.a.) zusammensetzt. (Noch wird die Angabe der Uhrzeit des Verkaufes nicht verlangt, aber als weitere drohende Vereinfachungsmaßnahme denkbar). Achtung: Im Umsatzsteuergesetz wird jedoch die Nummerierung der Ausgangsrechnungen (und dazu gehören auch Paragons) verlangt. Gem. § 11 UStG müssen die Ausgangsrechnungen für Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen auch eine fortlaufende Nummer aufweisen, sonst fehlt beim unternehmerischen Kunden die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. ?Frage: Kammerumlage I Nur eine kurze Frage zur Kammerumlage. Sind die gesamten Vorsteuern lt. Umsatzsteuervoranmeldung, also die „normalen“ Vorsteuern, die Erwerbsteuer, die Einfuhrumsatzsteuer und die Reverse-Charge-Steuer als Berechnungsbasis heranzuziehen? Cornelia Z., Wien Ô ANTWORT: Die Kammerumlage I (0,3 %) muss tatsächlich von allen Vorsteuern berechnet werden, also auch (seit 2004) von den Vorsteuern, bei denen die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht (Reverse Charge). Diese Bestimmungen sind im § 122 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998 zu finden. Ausgenommen sind nur Vorsteuerbeträge, die bei Geschäftsveräußerungen anfallen und Vorsteuern, die durch nachträgliche Eigenverbrauchsbesteuerung rückgängig gemacht werden. ?Frage: Innergemeinschaftliche Lieferung Unsere Firma in Österreich wird von einem deutschen Kunden beauftragt, Ware nach Ungarn zu liefern. Wir fakturieren diese Lieferung an den deutschen Kunden. Unserer Meinung nach erfolgt der Übergang der Verfügungsmacht in Ungarn. Muss die deutsche UID oder die ungarische UID des Unternehmers, wo die Ware abgeladen wird, auf der BILANZBUCHHALTER Leserbriefe 69 BÖB – März 2007 – 29/07 Rechnung angeführt werden? Wie ist die innergemeinschaftliche Lieferung in der ZM zu erklären? Berta T., Gleisdorf Ô ANTWORT: Wenn Sie die Waren von Österreich aus nach Ungarn versenden und an den deutschen Kunden fakturieren, liegt ein so genanntes Dreiecksgeschäft vor. Der österreichische Lieferant liefert mit Lieferort Österreich (Speditionsübergabe) innergemeinschaftlich steuerfrei nach Ungarn (von EU-Staat zu EU-Staat) an den deutschen Abnehmer. In Ungarn geht die Verfügungsmacht an der Ware auf den deutschen Erwerber über, der in der Folge in Ungarn liefert und an den ungarischen Endkunden mit ungarischer USt fakturieren muss bzw. müsste, denn die deutsche Firma kann von der so genannten Dreiecksregelung Gebrauch machen, wonach sie ohne USt, aber mit Hinweis auf das Dreiecksgeschäft fakturieren kann. Die österreichische Firma tätigt also eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an die deutsche Firma unter Verwendung der deutschen UID. Die UID des ungarischen Endkunden darf nicht verwendet werden, dann mit diesem Unternehmen hat ja die österreichische Firma keine Rechtsbeziehung. In die ZM ist die Lieferung an die deutsche Firma und die UID dieser deutschen Firma einzutragen. ?Frage: Verbuchung eines Wertpapierverkaufes Wir haben unsere Wertpapiere im Dezember 2006 verkauft. Da wir einen Geschäftsfall dieser Art zum ersten Mal verzeichnen, frage ich an, wie dieser Verkauf richtig verbucht wird. Barbara F., Leoben Ô ANTWORT: Der Wertpapiererlös, also die Bankgutschrift wird auf dem Konto „Erlöse aus dem Abgang sonstiger Finanzanlagen“ (z.B. Konto 8150) und der Buchwert dieser Wertpapiere wird auf dem Konto „Buchwerte abgegangener sonstiger Finanzanlagen“ (z. B. Konto 8180) verbucht. Der Saldo dieser beiden Konten stellt dann im Jahresabschluss (also in der GuV-Rechnung) entweder einen Ertrag oder einen Verlust aus Finanzanlagen dar. ?Frage: Kleinunternehmerregelung und Pauschalierung Wird bei einem umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer (Umsatz unter € 22.000,– bzw. 30.000,–) das 12%ige bzw. 6%ige Betriebsausgabenpauschale von den tatsächlichen Einnahmen berechnet oder muss ich diese Umsatzbasis um eine fiktiv enthaltene Umsatzsteuer vermindern? Anna S., Deutschlandsberg Ô ANTWORT: Der Abzug einer fiktiven Umsatzsteuer ist nur bei der Feststellung der Grenze von € 22.000,– (bzw. € 30.000,– ab 2007) vorzunehmen. Hier wird von einer fiktiven Normalversteuerung ausgegangen und eine fiktive USt in Abzug gebracht. Diese Regelung ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern findet sich in den USt-Richtlinien unter Rz 995. Die Basispauschalierung (12% bzw. 6% Betriebsausgaben) geht von den Umsätzen gem. § 125 BAO aus. Damit ist der Umsatz gem. § 1 Abs. 1 Abs. 1 und 2 UStG gemeint, also die Entgelte für steuerbare Lieferungen und Leistungen. Der Abzug einer fiktiven USt ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch die ESt-Richtlinien zur Basispauschalierung gehen von den Umsätzen aus Lieferungen und Leistungen aus, das sind die von den Kunden geleisteten Entgelte ohne Abzug einer fiktiven USt. ?Frage: Versandhandelsregelung Bei Lieferungen an Nichtunternehmer verlagert sich der Lieferort und damit die USt-Pflicht in den Staat des Kunden. Gilt das nur für die Kunden ohne UID-Nummer? Hilde H., Graz Antwort Versandhandelslieferungen an Nichtunternehmer (alle Kunden ohne UID!) in der EU sind grundsätzlich in Österreich umsatzsteuerpflichtig. Ab Überschreiten der jeweiligen Landes-Lieferschwelle sind diese Lieferungen jedoch im Empfängerstaat umsatzsteuerpflichtig. Beispiel: Lieferschwelle Deutschland: Jahresumsatz € 100.000,–. Ab Überschreiten der € 100.000,– tritt UStPflicht in Deutschland ein. Auf die Schwelle kann auch verzichtet werden, dann ist jede Versandhandelslieferung ■ nach Deutschland mit deutscher USt zu fakturieren. LESERBRIEF-ZUSENDUNGEN erbeten an: Autorengemeinschaft Karel GmbH 8053 Graz, Pulverturmstraße 10a Fax 0316/27 25 74 e-mail: [email protected] Publikationen der Autorengemeinschaft Karel: 70 BÖB BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Wer ist der BÖB? Was macht der BÖB? Ziele des BÖB! Die ordentlichen Mitglieder des BÖB sind die neun österreichischen Bundesländerclubs. Ende Dezember 2006 gab es in den neun Bundesländern mit dem BÖB zusammen mehr als 7.000 Mitglieder. Der BÖB setzt sich für die Bilanzbuchhalter/innen, 3.100 GBH und 1.900 SBH sowie für die 200 bald 500 SBB in ganz Österreich ein und ist daher der Ansprechpartner, wenn es um Ihre beruflichen Interessen geht. Durch die Aktivitäten des BÖB, der im Jahre 1989 gegründet wurde, gibt es: 1. in allen neun Bundesländern einen Bilanzbuchhalter Club; 2. seit 1. Juli 1999 den GBH und den SBH. Heute sind es bereits über 5.000 Selbständige; 3. seit dem Jahre 2000 das BÖB-Journal BILANZBUCHHALTER, vier Mal jährlich, mit einer Auflage von mehr als 7.500 Stück; 4. für die GBH und SBH sowie für die SBB, die beim BÖB ao Mitglied sind, gibt es eine sehr günstige Gruppen-Haftpflicht-Versicherung. Gegenüber einem Einzelvertrag um 40 – 60 % günstiger; 5. internationale Kontakte. Der BÖB war Gründungsmitglied der EMAA, siehe www.emaa.de, dem Dachverband der europäischen Bilanzbuchhalter und Controller. Ab 2005 wird das Zeugnis der WIFIs von der EMAA anerkannt und das WIFI stellt auf Wunsch ein zweisprachiges Zeugnis aus. 6. die Homepage www.boeb.at mit LINKS zu mehr als 100 GBH/SBH/SBB. Sehr beliebt ist vor allem das BÖB-FORUM, wo schon viele Fachfragen gestellt wurden und meistens schnell beantwortet wurden. 7. Newsletter für BÖB ao Mitglieder. AUSBLICK 2007 GBH/SBH Diese sind gemäß BibuG auslaufende Berufe. Natürlich dürfen Sie bis zu Ihrer Pensionierung mit Ihrem Berechtigungsumfang uneingeschränkt wie bisher weiter arbeiten. Viele besuchen derzeit noch den Upgradekurs, damit die 50 Lehreinheiten gemäß § 98 (6) BibuG nachgewiesen werden können. Also der Rat, wenn Sie SBB werden wollen und die Übergangsregelungen beanspruchen wollen/ müssen: Melden Sie sich bei der Paritätischen Kommission sofort an, die Ihnen sagen wird, welche Prüfungen Sie noch eventuell nachweisen müssen. Wir wollen uns auch in Zukunft voll dafür einsetzen, dass man als Selbständiger das tun darf, was Sie als Angestellter tun müssen. Vor allem wollen wir legal die Arbeitnehmerveranlagungen machen dürfen, wie in Deutschland; und vor allem, dass wir die Bilanzen ohne Einschränken machen dürfen. Die Bilanzierungsgrenzen im BibuG, wurden leider vom WTBG in das BibuG nicht übernommen, obwohl diese Grenzen sicherlich auch verfassungswidrig sind wie seinerzeit die Buchhaltungsgrenzen, die im Jahre 2004 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sind. Das Zeugnis, das wir als Bilanzbuchhalter haben, ist ja wie ein Meisterbrief. Und wir wissen ja, dass es in den Firmen und Kanzlei die Bilanzbuchhalter/innen sind, die nicht nur die Bilanzen machen, sondern auch die dazugehörigen Steuererklärungen. Die Besten haben ja auch ein modernes Buchhaltungsprogramm, zum Beispiel BMD und senden diese Steuererklärungen per Knopfdruck mittels FinanzOnline gleich von der Buchhaltung ins Rechenzentrum des BMF. Die hohe Ausbildung die von Ihnen verlangt wird, ist sicherlich ein Garant, dass Ihre Leistungen von Ihren Kunden gut honoriert werden. Wie können Sie uns helfen, damit wir gemeinsam unsere Ziele erreichen können? Durch Ihre ao Mitgliedschaft beim BÖB anerkennen Sie unsere bisherigen Aktivitäten und bestärken uns, dass wir uns weiter für Sie voll einsetzen. Für Mitglieder von Bundesländerclubs gab es ja beim BÖB schon immer den ermäßigten Mitgliedsbeitrag von EUR 30 statt EUR 40. Bereits mit sechs Bundesländern gibt es jeweils eine günstige Kombimitgliedschaft. Ein Vorteil auch für Sie als Angestellte/r Durch die Öffentlichkeitsarbeit des BÖB und der Landesclubs steigt auch Ihr Marktwert! Eine Beitrittserklärung finden Sie unter www.boeb.at oder ich sende Ihnen diese gerne zu [email protected]. Dank für die bisherige Treue Natürlich ist jeder recht herzlich eingeladen, aktiv bei einem Arbeitskreis oder Landesclub (ehrenamtlich) mitzuarbeiten. Viele Projekte warten darauf, verwirklicht zu Ihr Wilhelm Budai werden. Klubnachrichten BILANZBUCHHALTER 71 BÖB – März 2007 – 29/07 Bei Erfahrungsaustausch-Veranstaltungen (Erfa) ist eine ANMELDUNG UNBEDINGT ERFORDERLICH! Bitte melden Sie sich zu unseren Erfa-Abenden an: Einzelne Veranstaltungen (siehe jeweiliger Termin oder für mehrere Termine) Homepage http://www.wibico.at/ver_komm.php oder E-Mail [email protected] oder FAX 01/369 78 57 – Für Stammmitglieder WiBiCo und Doppel- und Dreifachmitglieder BÖB/NÖBBC/WiBiCo ist der Erfa kostenfrei, Gäste zahlen ¤ 30/Erfa. – Sonderveranstaltungen und Veranstaltungen des Österreichischen Gesellschafts- und Wirtschaftsmuseums sind immer kostenfrei. DIE VERANSTALTUNGSTERMINE: Montag, 19. März 2007 Spezialseminar 9.00-17.00 Uhr „Crash-Tag – Ausgewählte Themen aus der Umsatzsteuer“ Hofrat Dr. Karl Kittinger, Senatspräsident des UFS Intercont*Wien Details und Anmeldung unter www.wibico.at/pdf/crash190307.pdf Dienstag, 20. März 2007 „Mitgliederversammlung“ 18.30 Uhr ab ca.19.00 Uhr Erfahrungsaustausch für Bilanzbuchhalter/Controller „Finanz-Online“ Mag. Thomas Epply und Dr. Rudolf Weninger Fachvorstand eines Wiener Finanzamtes und BMF WIFI-Wien, Saal B 101, KDS-Saal Für WiBiCo-Mitglieder kostenfrei, Gäste € 30,00 Anmeldung erforderlich > http://www.wibico.at/ver_komm.php#erf_20_03 Anmeldeschluss 7 Tage vor der Veranstaltung! Dienstag, 24. April 2007 Erfahrungsaustausch für Bilanzbuchhalter/Controller 18.30 Uhr „Die Einnahmen - Ausgabenrechnung“ Dr. Nikolaus Potyka, I.A. Consulting GmbH Für WiBiCo-Mitglieder kostenfrei, Gäste € 30,00 Anmeldung erforderlich > http://www.wibico.at/ver_komm.php#erf_24_04 Anmeldeschluss 7 Tage vor der Veranstaltung! Donnerstag, 26. April 2007 Kulturnachmittag 13.50 Uhr „Besuch des Wiener Rathauses“ Anmeldung über www.wibico.at oder [email protected] Mittwoch, 2. Mai 2007 „Wirtschaftsberichterstattung im ORF“ 17.00 Uhr Waltraud Langer, bekannte ORF-Journalistin und Ressortleiterin in der „Zeit im Bild“ – Wirtschaft“, informiert darüber, nach welchen Kriterien schwerpunktmäßig die Zeit im Bild berichtet! Eintritt frei! Österreichisches Wirtschaftsmuseum, 1050 Wien, Vogelssanggasse 36 www.oegwm.ac.at/wmve.htm 72 Klubnachrichten BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 DIE VERANSTALTUNGSTERMINE: Mittwoch, 2. Mai 2007 „Meine Zeit in Brüssel“ 19.00 Uhr Franz Fischler, ehemaliger EU-Kommissar und Präsident des Ökosozialen Forums Österreich und des Ökosozialen Forums Europa, erzählt über seine Erlebnisse und Erfahrungen während seiner zehnjährigen Tätigkeit als EU-Kommissar. Eintritt frei! Österreichisches Wirtschaftsmuseum, 1050 Wien, Vogelssanggasse 36 www.oegwm.ac.at/wmve.htm Donnerstag, 10. Mai bis 5.Österreichischer Bilanzbuchhalter Kongress in Wien Freitag,11.Mai 2007 WIFI-Wien, Karl Dittrich Saal, Saal B 101 Details unter www.wibico.at Dienstag, 5. Juni 2007 „Die Zukunft der Arbeit“ 17.00 Uhr Markus Beyrer, Generalsekretär der Industriellenvereinigung diskutiert über die neuen Herausforderungen für Volkswirtschaften in Zeiten der Globalisierung und stellt unter anderem das Konzept der Flexicurity vor. Dieses wird als eine Kombination von flexiblen Arbeitmärkten und einem hohen Niveau sozialer Sicherheit gesehen. Eintritt frei! Österreichisches Wirtschaftsmuseum, 1050 Wien, Vogelssanggasse 36 www.oegwm.ac.at/wmve.htm „Erben und Vererben“ Dienstag, 5. Juni 2007 19.00 Uhr Experten des Bankhauses Schellhammer & Schattera AG Eintritt frei! Österreichisches Wirtschaftsmuseum, 1050 Wien, Vogelssanggasse 36 www.oegwm.ac.at/wmve.htm Wollen Sie Mitglied im WiBiCo werden? – Kontaktieren Sie uns! WiBiCo Vorstand und Projektleitung e-mail Adressen WiBiCo Karl Hacker [email protected] Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klub im INTERNET DER Interessensverband für www.wibico.at Führungskräfte & Spezialisten im Karl Hausch [email protected] Finanz- und Rechnungswesen gegründet 1966 Leopold Edelmaier Katharina Holzapfel Gottfried Rupp Gerhard Zavis [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] WiBiCo-Büro: A-1170 Wien Pointengasse 8, Top 4, Tel/Fax (01) 369 78 57 e-mail: [email protected] BILANZBUCHHALTER 73 Klubnachrichten BÖB – März 2007 – 29/07 NÖ Bilanzbuchhalterclub: Der erfolgreiche Weg wird fortgesetzt Immer für unsere Mitglieder erreichbar: www.noebbc.at Die Termine für das 2. Quartal 2007 ◆ Die Steuerseminare im Jänner und Februar waren ein besonderer Erfolg. Super-Vorträge mit Rekordbeteiligung zeigen, dass unsere Mitglieder an aktuellen Steuerinformationen sehr interessiert sind. Das allseits bekannt hohe Niveau unserer Seminare wurde bestätigt. ◆ Im 2. Quartal haben wir ein weiteres Steuerthema Betriebsprüfung und BAO mit HR Dr. Anton Trauner an 2 Standorten, im Herbst auch in Gänserndorf und Neunkirchen. Für KostenrechnungControlling haben wir 2 Termine, um den zukünftigen Selbständigen Bilanzbuchhaltern die Möglichkeit zu geben, bei uns die eventuell fehlenden 10 Lehreinheiten für die Übergangsregelung nachzuholen. Nachdem das Thema Unternehmensgesetzbuch sehr aktuell ist, wird es (außer in St. Pölten) an den anderen Standorten ein Seminar geben. Ende März haben wir einen Workshop Personalverrechnung, die Teilnehmer können Ihre Fragen formulieren, die im Workshop praxisbezogen besprochen werden. ◆ Die online-Anmeldung funktioniert mittlerweile ausgezeichnet. Es erinnert Sie ein Server an die Seminare, für die Sie angemeldet sind, Persönliches können Sie aber weiter direkt an unser Office senden. Nutzen Sie die online-Anmeldung, Sie erleichtern unsere Arbeit im NÖBBC-Büro. Der NÖBBC – Gerade für Sie ein wichtiger Partner Der NÖ Bilanzbuchhalterclub ist eine professionelle Serviceorganisation, der Dienst am Kunden, den BilanzbuchhalterInnen in NÖ (teilweise auch in Wien), steht im Vordergrund. Wir bieten unseren Mitgliedern q 25 – 30 Seminare / Jahr an 4 Standorten ohne Seminarbeiträge q 4 x jährlich das Bilanzbuchhalter-Journal q laufend News-Letter per e-Mail mit interessanten Neuigkeiten q Erfahrungsaustausch: Mitglieder helfen Mitgliedern bei Fachfragen, bei Fragen der Selbständigkeit q eine sehr informative Homepage: www.noebbc.at q der begünstigte Bezug von Fachbüchern, zu Jahresbeginn wieder das Bilanzbuchhalterjahrbuch q Jobbörsen für alle, die sich beruflich verbessern wollen q Angebote für Controller in Kooperation mit dem Österreichischen Controller-Institut q Gemeinsame Mitgliedschaften mit den Partnerklubs Wibico und BÖB Heute zählt der NÖBBC bereits 1.250 Mitglieder. Alle sind mit dem kostengünstigen Angebot (nur 36 EUR Mitgliedsbeitrag decken die tollen Leistungen) sehr zufrieden. Und viele neue Ideen warten auf die Realisierung. Mit vielen von Ihnen sind wir in regelmäßigem Kontakt, bei Seminaren oder in persönlichen Gesprächen. Kommen Sie zu uns! Wir sprechen alle Bilanzbuchhalter, GBH, SBH, Controller und Führungskräfte im Finanz- und Rechnungswesen an. Wer rastet, der rostet – daher arbeiten wir intensiv, um den erreichten hohen Standard der Mitgliederbetreuung zu halten und weiter auszubauen. Unser Motto lautet: Der NÖBBC – immer um Sie bemüht Wenn Sie auch das Seminarangebot nützen wollen, melden Sie sich bei uns. Weitere Informationen und Unterlagen erhalten Sie bei: Niederösterreichischer Bilanzbuchhalterclub, Sitz in 3100 St. Pölten Unser NÖBBC-Büro (Mitgliederservice) erreichen Sie unter Günter Hendrich 3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33 Telefon: 02762 – 62075 Fax: 02762 – 62075 32 e-mail: [email protected] Homepage: www.noebbc.at Wir sind in St. Pölten, Mödling, Gänserndorf und Neunkirchen tätig, kommen Sie zu uns. 74 Klubnachrichten BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Einführung in die IFRS (International Financial Reporting Standards) WIFI Graz Termin: Juni 2007 – Dauer: 4 Stunden Lehrbeauftragter: Silvio Baumheller, Graz Dazu die WIFI-Fortbildungsveranstaltung für Bilanzbuchhalter Liebe Mitglieder und Freunde unseres Clubs! Wir haben für das zweite Quartal 2007 folgende Seminare ausgeschrieben bzw. vorbereitet und laden Sie dazu herzlich ein: Das Unternehmensgesetzbuch mit den steuerlichen Anpassungen WIFI Graz 11. April, 19. April und 15. Mai 2007, jeweils 18.00–22.00 Uhr WIFI Niklasdorf 2. Mai 2007, 18.00–22.00 Uhr Lehrbeauftragte: Mag. Martin Binder, MBA, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Kanzlei Dr. Binder u. Co., Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Graz und Mag. Robert Esposito, Notarsubstitut, Kanzlei Frizberg-Fürnschuss-Kraftenegger, Graz Risikomanagement und Internes Kontrollsystem WIFI Graz 12. April 2007, 14.00–22.00 Uhr Lehrbeauftragter: Dipl.-Ing. Thomas Mandl, MBA „Der aktuelle Bilanzbuchhalter“ WIFI Graz: 11. 4.–18. 5. 2007 Mi, Fr 18.00 – 22.00 Uhr WIFI Obersteiermark: 18. 4.–9. 5.2007, Mo, Mi 18.00–22,00 Uhr, Fr 14.00-22.00 Uhr Dauer: 48 Stunden, Kosten € 450,– inkl. Arbeitsunterlagen Lehrbeauftragte: Richard Abt, Mag. G. Kernbichler, Dr. W. Stegmüller, Mag. Karl-Heinz Spanring. Der Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Steiermark dankt seinen Mitgliedern und Freunden für die angenehme Zusammenarbeit und freut sich auf ein zahlreiches Wiedersehen bei unseren Veranstaltungen. Wenn Sie noch nicht unser Clubmitglied sind und die günstigen Seminarbeiträge für Mitglieder in Anspruch nehmen wollen (Mitglieder zahlen nur den halben Beitrag), sollten Sie noch vor der gewählten Veranstaltung unserem Club beitreten. Aktuelle Clubinformationen – vor allem auch über die Veranstaltungstermine – finden Sie auf unserer Homepage www.bico-stmk.at Controlling in KMU’s – Einführung WIFI Niklasdorf 10. Mai 2007, 14.00–22.00 Uhr Lehrbeauftragter: Josef Mair, MBA, Allgemein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Betriebswirtschaft, Betriebs- und Arbeitsorganisation. Excel für Controller – Einführung WIFI Niklasdorf 14. Juni 2007, 14.00 – 22.00 Uhr Lehrbeauftrager: Mag. Florian Angerer Contract Controlling, Graz Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft WIFI Graz Termin: Mai 2007 Lehrbeauftragter: Mag. Walter Zapfl, Kammer für Land-und Forstwirtschaft, Graz www.bico-stmk.at 75 Klubnachrichten BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 [email protected] Eingetragener Verein seit 2002 www.bicos-tirol.at Vereinsregister Nr. 1f-V 1685, ZVR-Zahl: 120453649 Tirol aktuell Veranstaltungskalender 2006/2007 Wir als BICOS-Tirol dürfen uns über eine Reihe von gelungenen Veranstaltungen freuen und unseren Mitgliedern unseren herzlichsten Dank aussprechen für die rege Teilnahme. Ohne IHRE Unterstützung hätten wir diese Tagungen nicht durchführen können. Unser Veranstaltungskalender auf der Rückseite des Journals, sowie auf unserer Homepage informiert SIE über unsere weiteren geplanten Aktionen. Jeden 3. Mittwoch im Monat findet unsere Veranstaltung „Bilanzierung in der Praxis“ unter Leitung von Herrn Dr. Harald Schmidt im Gasthof „Jagerwirt“ in Volders statt. Haben Sie ein interessantes Thema verpasst? Kein Problem! Sie können für jeden Abend extra die Unterlagen und Beispiele bestellen. Gegen einen Unkostenbeitrag von jeweils € 10,- senden wir Ihnen das gewünschte Thema auf Ihre e-Mail-Adresse. ◆ Am 17. 3. 2007 veranstalten wir wieder unserer Frühjahrestagung in Volders. ◆ Für das Jahr 2007 werden wir vorausschauend auf das neue BIBUG Veranstaltungen organisieren die Ihnen bei der Paritätischen Kommission als Fortbildungsstunden angerechnet werden. Liebe Mitglieder und Freunde des BCCS! Das Jahr 2006 war für unseren Club arbeitsintensiv und sehr erfolgreich. Die 4. Salzburger Bildungstage am 16./17. 11. 2006 waren so gut besucht wie noch nie. Wir zählten 115 Teilnehmer. Mit viel Schwung und Motivation bereiten wir die nächsten Bildungsveranstaltungen vor. Die zeitgerechte Entrichtung der Mitgliedsbeiträge bildet jedoch die Basis zum Besuch der begünstigten Seminare und wir benötigen sie, um Referenten mit hoher Fachkompetenz gewinnen zu können. Sollte Ihr Mitgliedsbeitrag fehlen, ersuchen wir um Überweisung. Gewerbliche Buchhalter können uns auch gerne die Bildungsschecks der WKS zuschicken. Wir verweisen auch in der untenstehenden Veranstaltungsliste auf die begünstigten Seminare des bfi. Unsere Mitglieder besuchen diese Seminare um 20% ermäßigt. Wir freuen uns, Sie bei einer unserer nächsten VeranstalWaltraud Klima, Obfrau tungen begrüßen zu dürfen. Veranstaltungen 16.03.–17.03.07 Bibu Upgrade: Steuerrecht – BFI 30.03.-31.03.07 Bibu Upgrade: Kostenrechnung – BFI Ende März 2007 Kostenrechnung „light“ – BCCS Übrigens … ◆ Unsere Veranstaltungen sollen gut, aber nicht teuer sein. Kommen Sie zum Club um € 40,– Jahresbeitrag und nutzen Sie die Ermäßigung. Das Beitrittsformular finden Sie auf unserer Homepage. Ihr Bicos-Tirol Team Veranstaltungen BICOS Tirol 13.04.-14.04.07. Bibu Upgrade: Personalverrechnung – BFI 17.04.2007 „Umsatzsteuer – aktuell“ – BCCS Änderung der Ust. Richtlinien Mag. Gerhard Kollmann 20.04.2007 21. Feber 2007 „Bilanzierung in der Praxis“ 21. März 2007 „Bilanzierung in der Praxis“ 25. April 2007 „Bilanzierung in der Praxis“ Veranstaltungsort: „Gasthof Jagerwirt“ in Volders Unternehmensgesetz „neu“ – BFI Juni 2007 Bilanzanalyse – BCCS 76 Klubnachrichten BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Zusätzlich soll in Kärnten einmal im Jahr eine Impulsveranstaltung stattfinden. Achtung für dieses Jahr bitte gleich den Termin vormerken: 19. und 20. Oktober in Klagenfurt Internet:http://www.bbck.org E-Mail: [email protected] oder [email protected] Liebe Clubmitglieder! Rückblick 2006 & Ausblick 2007 Am 24.11.2006 fand in Klagenfurt die ordentliche Generalversammlung des Bilanzbuchhalterclubs Kärnten statt. Die Generalversammlung wählte den Vorstand einer neuen Funktionsperiode, den wir Ihnen hier vorstellen wollen: Eva Stocker Obfrau: Schriftführer: Eleonore Druml Kassierin: Kristin Pollak Stellvertr. des Vorstandes: Norbert Weiss Eva Stocker und Kristin Pollak sind die neuen Funktionäre im Club. Eleonore Druml und Norbert Weiss waren schon in der abgelaufenen Funktionsperiode im Vorstand. Die beiden neuen Vorstandsmitglieder stellen wir Ihnen kurz vor: Eva Stocker war seit der GV 2004 Stellvertreterin des Vorstandes, nachdem Herr Lessiak seine Funktion während der laufenden Funktionsperiode zurückgelegt hat. Sie ist Gewerbliche Buchhalterin und seit 8.1.2007 Selbständige Bilanzbuchhalterin. Kristin Pollak ist Selbständige Buchhalterin und mitten in der Vorbereitung für die Steuerberaterprüfung. Wir freuen uns, Ihnen in Zukunft mit einem motivierten Team hochwertige Weiterbildung zum leistbaren Preis anbieten zu können. Bereits mit Ende Dezember 2006 fand das Seminar Lohn News 2007 statt, das vom beliebten Referenten ADir. Dieter Hannesschläger abgehalten wurde. In den ersten drei Monaten des neuen Jahres konnten wir den Mitgliedern folgende Seminare anbieten: • Neues im Bilanz- und Steuerrecht • Aktuelles im Umsatzsteuerrecht • Jahresabschluss 2006 Der Vorstand ist bestrebt attraktive Seminare und TopReferenten anzubieten, damit die Mitglieder die Möglichkeit haben, ihr Fachwissen laufend zu aktualisieren. Bei der Seminarplanung wird auch an jene Mitglieder gedacht, die jährlich 30 Weiterbildungsstunden nachweisen müssen. Damit ist sichergestellt, dass alle Themen im Bereich Rechnungswesen und Personalverrechnung laufend angeboten werden. Wenn Sie Anregungen, Ideen oder Wünsche etc. einbringen wollen, oder bei Änderungen der Adresse bzw. EMailadresse, kontaktieren Sie bitte unsere Schriftführerin unter [email protected]. Besuchen Sie unsere Weiterbildungsveranstaltungen. Wir freuen uns, wenn wir Sie begrüßen dürfen. Das Vorstands-Team vom BBCK Bilanzbuchhalterclub Kärnten E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] Internet: http://www.bbck.org ZVR 807852543 Kontakt: Hedwig Bickel 6833 Klaus, Römerweg 6 A Telefon 0 55 23/53 8 71 E-mail: [email protected] BCV aktuell Liebe Mitglieder und Freunde des BCV! Wie jedes Jahr haben wir auch im Dezember 2006 die Bilanzbuchhalterjahrbuch-Aktion sehr erfolgreich durchgeführt. Es freut uns, dass so viele Mitglieder an dieser Aktion teilgenommen haben und bestärkt uns in unserer Tätigkeit. Per 31. 12. 2006 hat unser Club insgesamt 160 Mitglieder. Wie üblich möchten wir unsere neuen Freunde recht herzlich willkommen heißen. Die nächsten Veranstaltungen sind folgendermaßen organisiert. 12. März 2007: Jahreshauptversammlung Wir werden an diesem Abend noch einmal ausführliche Informationen über das neue Bilanzbuchhaltungsgesetz geben und stehen für Fragen gerne zur Verfügung. Eine separate Einladung zur JHV wird noch per e-mail erfolgen. Bei Änderungen Eurer Adresse bzw. E-Mailadresse, sowie wenn Ihr Wünsche, Fragen oder Anregungen habt, kontaktiert bitte unsere Schriftführerin Bickel Hedwig, Bilanzbuchhalter/ Controller-Club Vorarlberg, Römerweg 6 A, 6833 Klaus, Telefon: 05523/53871 E-Mail: [email protected] Wir freuen uns über jedes neue Mitglied und würden Sie gerne bei einer unserer Veranstaltungen begrüßen. Vorstands-Team von BCV BILANZBUCHHALTER Links Ô Partner Ô Wichtige Adressen 77 BÖB – März 2007 – 29/07 Bundesländer-Clubs Bundesverband österreichischer Bilanzbuchhalter, c/o Wilhelm Budai, Eipeldauerstraße 38/19/3, A-1220 WIEN, Tel: 0043 1 203 31 44, Fax: 01/258 22 19, email: [email protected] Homepage: www.boeb.at ZVR-Nr. 239-200-181 WiBiCo – Wiener Bilanzbuchhalter / Controller Klub, Pointengasse 8/Top 4, 1170 Wien, Tel/Fax: 0043 1 369 78 57, email: [email protected] Homepage: www.wibico.at ZVR-Nr. 304-890-568 BICO STMK – Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Steiermark z. H. Hr. Detlev Karel, Pulverturmstraße 10 a, 8053 Graz, Tel: 0316/272574, email: [email protected] Homepage: www.bico-stmk.at ZVR-Nr. 842-049-315 BBCB – Bilanzbuchhalter Club WIFI Burgenland z. H. Herrn Erwin Zehetner, Robert Graf Pl. 1, A-7000 Eisenstadt, Tel: 02682 709 132, email: [email protected] Homepage: www.bgld.wifi.at COB – Club oberösterreichischer BilanzbuchhalterInnen, p.A. Gerhard Peirhofer, Gablonzerweg 3, A-4053 Haid/Ansfelden, Tel/Fax: 07229 89 491, email: [email protected] Homepage: www.cob.co.at ZVR-Nr. 469-587-922 NÖBBC – Niederösterreichischer Bilanzbuchhalterclub, z. H. Herr Mag. Günter Hendrich, Kulmhofsiedlung 33, 3160 Traisen, Tel: 02762 62075, Fax: 02762 62075-32, email: [email protected] Homepage: www.noebbc.at ZVR-Nr. 360-338-544 BBCK – Bilanzbuchhalterclub Kärnten, z. H. Frau Eva Stocker, Gerlitzenstraße 23, 9551 Bodensdorf, Tel/Fax: 0463/330706, email: [email protected] Homepage: www.bbck.org ZVR-Nr. 807-852-543 BCV - Bilanzbuchhalter /Controller-Club Vorarlberg, z.H. Frau Hedwig Bickel, Römerweg 6a, 6833 Klaus, Fax: 05523 62531, e-mail: [email protected] ZVR-Nr. 886-697-613 BCCS – Bilanzbuchhalter und Controller Club Salzburg, z. H. Frau Waltraud Klima, Am Hainbach 7, 5204 Straßwalchen, e-mail: [email protected] ZVR-Nr. 647-711-908 BiCoS – Bilanzbuchhalter und Controller Service Tirol, Frau Manuela Wacker, e-mail: [email protected] Homepage: www.bicos-tirol.at ZVR-Nr. 120-453-649 Internationale Vereinigungen EMAA – European Management Accountants Association, Postfach 2629, Am Probsthof 15–17, D-53121 BONN, Tel: 0049 / (0) 228 / 9 63 93 18, Fax: 0049 / (0) 228 / 9 63 93 14, email: [email protected] Homepage: www.emaa.de BVBC – Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller Bundesgeschäftsstelle, PF 2655, Am Probsthof 15-17, D-53016 BONN, Tel: 0049 228 766 98 11, Fax: 0049 228 766 98 13, email: [email protected] Homepage: www.bvbc.de VEB – Schweiz. Verband dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises in Finanz- und Rechnungswesen. Geschäftsstelle, Postfach 687, CH-8027 ZÜRICH, Tel: 0041 1 283 45 / 37, Fax: DW 50 e-mail: [email protected] Homepage: www.veb.ch SU – Svaz Ucetnich (The Union of Accountants) Stepanska 28, CS-11000 PRAHA 1, Tel: 0042 2 240 41 015, Fax: 0042 2 240 42 015, email: [email protected] Homepage: www.svaz-ucetnich.cz 78 Links Ô Partner Ô Wichtige Adressen BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 Partner und wichtige Adressen ARS – Akademie für Recht und Steuern, 1010 Wien, Schallautzerstrasse 4, Tel: 01 / 713 80 24 – 20, Fax: 01 / 713 80 24 – 14, email: [email protected] Homepage: www.ars.at Bilanz-Verlag GmbH, A-8053 Graz, Pulverturmstraße 10 a, Tel: 0316/27 25 12, Fax: 0316/27 25 74, email: [email protected] Homepage: www.bilanzbuchring.at BMD Systemhaus GmbH A-4400 Steyr, Sierninger Str. 190 Tel: 07252/883-0, email: [email protected] Homepage: www.bmd.at Bundesministerium für Finanzen, A 1015 Wien, Himmelpfortgasse 4-8, Tel: 01/514 33 0 Homepage: www.bmf.gv.at FINDOK: https://findok.bmf.gv.at/findok Data Systems Austria - Integrierte ERP- und Rechnungswesen-Lösungen , Liesinger Flur Gasse 2c, 1234 Wien, Tel: 01/60504-2014, Fax: 01/60504-2283, email: [email protected] Homepage: www.datasystems.at FAS Network Austria/Krafft-Jentzsch, Erika Krafft-Jentzsch LL.M., Tax Advisor; A-2103 Langenzersdorf, Gärtnergasse 8/2/5, Tel: +43 664 3957535, Fax: +43 2244 29000 Homepage: www.fasnetwork.com DerFiala Andreas Fiala, A-2100 Leobendorf, Gartengasse 14, Tel: 0676/55 76 425, email: [email protected] PC-Training, Herbert Fidesser, A-1060 Wien, Gumpendorfer Straße 18, Tel: u. Fax: +43-1-953 04 84 Mobil: 0676/550 48 45, email: [email protected] Homepage: www.fasteasy.at KANZLEI FRITZ & SCHAUER, Maria-Theresien-Strasse 7/II, 6020 Innsbruck, Tel.: +43/512/57 25 70, email: [email protected] Homepage:www.kanzleifritz-schauer.at GIS Gebühren Info Service, Operngasse 20 b, 1040 Wien, Fax: 05 0200 DW 300 email: [email protected] Homepage: www.orf-gis.at Grundner – Fachbuch-Verlag für Steuer und Wirtschaftsliteratur, A-8413 St. Georgen, Kurzragnitz 22, Tel: 03183/86 53, Fax: 03183/20 910, email: [email protected] Homepage: www.fachbuch-verlag.at Gerling Linz, Tel: 0732/757133-0, Fax 757133-33; email: [email protected] Homepage: www.gerling.at HANREICH MARKETING, A-1160 WIEN, Liebknechtgasse 2-8/148, Tel: 01/ 315 28 10, Fax DW 15, email: [email protected] Homepage: www.hanreich.at HUMBOLDT FERNLEHR INSTITUT, 1040 Wien, Lothringerstr. 8 , Tel: 01/5054776, Fax: 01/5053228, email: [email protected] Homepage: www.humboldt.at Karnerta GmbH, Südring 334, 9020 Klagenfurt, Tel: 0463/35153-0, Fax: 0463/35153-105 email: [email protected] Homepage: www.karnerta.at KHWT – MMag. Dr. Klaus Hilber, WT-Kanzlei sowie Versandbuchhandlung Dr. Klaus Hilber, Rauschgraben 14, 6162 Mutters, Tel: 0512-548 200, email: [email protected] Homepage: www.steuerberater-hilber.at Klinger & Co KG 1140 Wien, Hauptstraße 29. Tel: 979 16 300 Fax: 979 36 06 email: [email protected] Homepage: www.klingerkg.com KWT Kammer der Wirtschaftstreuhänder, A-1120 Wien, Schönbrunner Straße 222-228, Tel: 01/811 73-0 email: [email protected] Homepage: www.kwt.or.at / Akademie: www.wt-akademie.at Wirtschafts- und Steuerrecht für die Praxis A-1090 Wien, Rotenlöwengasse 19/12-14, Tel: 01/929 15 91-0, Fax 01/929 15 91-99, email: [email protected] Homepage: www.klienten-info.at Klöcher Basaltwerke GmbH & Co KG, 3493 Klöch 71 BILANZBUCHHALTER Links Ô Partner Ô Wichtige Adressen 79 BÖB – März 2007 – 29/07 LEITNER - SBH und Unternehmensberater, 4823 Steeg am Hallstätter See, St. Agatha 66, Tel: 06135/89502 email: [email protected] Homepage: www.leitner.co.at LexisNexis Verlag ARD ORAC GmbH & Co KG A-1030 Wien, Marxergasse 25, Tel: 01/534 52-0, Fax 01/534 52-141, email: [email protected] Homepage: www.lexisnexis.at LGS Personal Unternehmensgruppe, A-1010 Wien, Lichtenfelsgasse 5, Tel: 01/405 52-13, Homepage: www.lgs-personal.at Linde Verlag Wien Gesellschaft m.b.H. - Steuer, Wirtschaft, Recht 1210 Wien, Scheydgasse 24, Tel: 01/24 630-0, email: [email protected] Homepage: www.lindeverlag.at Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, A-1014 Wien, Kohlmarkt 16, Tel: 01/531 61-100 Fax: 01/531 61-455, email: [email protected] Homepage: www.MANZ.at Österreichisches Controller Institut, A-1190 Wien, Billrothstraße 4, Telefon: 01-368 68 78 – 0, Fax: 01-368 68 38, email: [email protected] Homepage: www.oeci.at Paritätische Kommission Bilanzbuchhaltungsberufe, 1050 Wen, Grohgasse 3, Tel: 545 05 77, email: [email protected] Homepage: www.bilanzbuchhaltung.or.at Peek & Cloppenburg KG, Düsseldorf Berliner Allee 2, 40212 Düsseldorf email: [email protected] Homepage: www.peekundcloppenburg.at RZA Rechenzentrum Amaliendorf GmbH, 3872 Amaliendorf, Langestrasse 364, Tel: 02862/53671-21, email: [email protected] Homepage: www.rza.at Kanzlei Dr. Röhrenbacher/ERC, A-1170 Wien, Promenadegasse 31, Tel: (+43-1) 484 39 00-0, Fax: (+43-1) 484 39 00-17, email: [email protected] Homepage: www.Roehrenbacher.at LSS Leo Schleupen Systemanalyse, A-1230 Wien, Hetmanekgasse 1b, Tel: 01/699 84 00; Fax. 01/699 84 10 email: [email protected] Homepage: www.lss.at Schweighofer Manager-Software GesmbH & Co KG, A-4910 Tumeltsham, Hannesgrub 26, Tel: +43 7752/81040, Fax: +43 7752/80715, email: [email protected] Homepage: www.schweighofer.com SPM Consulting, Strategisches Personalmanagement, Mag. Herbert Böck, Vienna Twin Tower, A-1100 Wien, Wienerbergstrasse 11/12 A, Tel: +43/1/99460/6414, Fax: +43/1/4028755, email: [email protected] Homepage: www.spm.cc Steuer & Service Steuerberatungs GmbH, A-1010 Wien, Wipplingerstraße 24, Tel: 01/24721, Fax: 01/24721-111, email: [email protected] Homepage: www.steuer-service.at Szabo & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH A-1210 Wien, Floridsdorfer Hauptstrasse 29/5, Tel: 01/278 13 55 email: [email protected] Homepage: www.szabo.at Verlag Österreich GmbH, A-1070 Wien, Kandlgasse 21, Tel: 01/610 77-0, Fax: 01/610 77-419 email: [email protected] Homepage: www.verlagoesterreich.at WIFI – Wirtschaftsförderungsinstitut Österreich, Homepage: www.wifi.at WIKU Training, Wilhelm (Willi) Kurzböck, Herausgeber von "WIKU-Personal aktuell", Selbstständiger Trainer für Personalverrechnung und Arbeitsrecht Martinstraße 23, 4209 Engerwitzdorf, Tel: 0664/35-63-426 Fax: 07235/67-9-87 – email: [email protected] Homepage: www.wikutraining.at WKO Wirtschaftskammer Österreich, A-1045 Wien, Wiedner Hauptstr. 63 Tel: 01/50105/0, email: [email protected] Homepage: www.wko.at Druckerei Hans Jentzsch & Co GmbH, A-1210 Wien, Scheydgasse 31, T: 01/278 42 16-0, F: 01/278 42 16-70, email: [email protected] Homepage: www.jentzsch.at 80 Klubseminare im Überblick BILANZBUCHHALTER BÖB – März 2007 – 29/07 DATUM VEREIN SEMINAR MÄRZ 2007 Freitag,16 .3.–17. 3. Montag, 19. 3. 9.00–17.00 Uhr Dienstag, 20. 3. 18.30 Uhr, ab ca.19.00 Uhr Mittwoch, 21. 3. Mittwoch 28. 3. 18.00–21.00 Uhr Freitag 30. 3. 18.00–21.00 Uhr Freitag, 30.3.-31.3. Ende März 2007 BCCS WIBICO WIBICO BICOS NÖBBC NÖBBC BCCS BCCS Bibu Upgrade : Steuerrecht, BFI Crash-Tag – Ausgewählte Themen aus der Umsatzsteuer Hofrat Dr. Karl Kittinger, Intercont*Wien Mitgliederversammlung Finanz-Online“, WIFI-Wien, Saal B 101, KDS-Saal Bilanzierung in der Praxis – Veranstaltungsort „Gasthof Jagerwirt“ in Volders Workshop Personalverrechnung: Wir beantworten Ihre Fragen Referent: SBH Renate Gruber, WIFI-Trainerin, WIFI Mödling Workshop Personalverrechnung: Wir beantworten Ihre Fragen Referent: SBH Renate Gruber, WIFI-Trainerin, WIFI St. Pölten Bibu Upgrade: Kostenrechnung, BFI Kostenrechnung „light“ APRIL 2007 Mittwoch, 11. 4. 18.00–22.00 Uhr Mittwoch 11. 4. bis 18. 5. Mi, Fr 18.00–22.00 Uhr Donnerstag 12. 4. 14.00–22.00 Uhr Freitag, 13. 4.–14. 4. ab Freitag, 13. 4. Montag, 16. 4. 18.00–21.00 Uhr Dienstag, 17. 4. Dienstag 17. 4. 18.00–21.00 Uhr Mittwoch 18. 4. – 9. 5. Mo, Mi 18.00–22.00, Fr 14.00–22.00 Uhr Mittwoch, 19. 4. 18.00–22.00 Uhr Donnerstag, 20. 4. Dienstag, 24. 4. 18.30 Uhr Dienstag, 24. 4. 18.00–21.00 Uhr Mittwoch, 25. 3. Donnerstag, 26. 4. 13.50 Uhr BICO BICO BICO BCCS COB NÖBBC BCCS NÖBBC BICO BICO BCCS WIBICO NÖBBC BICOS WIBICO Das Unternehmensgesetzbuch mit den steuerlichen Anpassungen WIFI Graz Der aktuelle Bilanzbuchhalter WIFI Graz Risikomanagement und Internes Kontrollsystem Lehrbeauftragter: Dipl.Ing. Thomas Mandl, MBA, WIFI Graz Bibu Upgrade: Personalverrechnung, BFI Personalverrechner Ausbildung Unternehmensgesetzbuch Referent: Mag. Andreas Pircher, WK NÖ, WIFI Neunkirchen Umsatzsteuer – aktuell Steuerliche Betriebsprüfung und BAO Referent: Hofrat Dr. Anton Trauner, BMF, WIFI Mödling Der aktuelle Bilanzbuchhalter WIFI Obersteiermark:, Das Unternehmensgesetzbuch mit den steuerlichen Anpassungen WIFI Graz Unternehmensgesetz „neu“, BFI Die Einnahmen - Ausgabenrechnung“ Dr. Nikolaus Potyka, I.A. Consulting GmbH Steuerliche Betriebsprüfung und BAO Referent: Hofrat Dr. Anton Trauner, BMF, WIFI St. Pölten Bilanzierung in der Praxis – Veranstaltungsort „Gasthof Jagerwirt“ in Volders Kulturnachmittag Besuch des Wiener Rathauses MAI 2007 Mai 2007 Mittwoch, 2. 5. 18.00–22.00 Uhr Mittwoch, 2. 5. 17.00 Uhr Mittwoch, 2. 5. 19.00 Uhr Montag, 7. 5. 18.00–21,00 Uhr Donnerstag, 10. 5. 14.00–22.00 Uhr Donnerstag, 10. 5. bis Freitag, 11. 5 Freitag, 11. 5. ab 17.00 Uhr Mittwoch, 15. 5. 18.00–22.00 Montag, 21. 5. 18.00–21.00 Uhr BICO BICO WIBICO WIBICO NÖBBC BICO WIBICO NÖBBC BICO NÖBBC Die Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft – Lehrbeauftragter: Mag. Walter Zapfl, WIFI Graz Das Unternehmensgesetzbuch mit den steuerlichen Anpassungen WIFI Niklasdorf Wirtschaftsberichterstattung im ORF Waltraud Langer, Österreichisches Wirtschaftsmuseum Meine Zeit in Brüssel Franz Fischler, Österreichisches Wirtschaftsmuseum Update KORE: SBB können Fortbildungsstunden erwerben Unternehmensberater Alexander Plank, WIFI Mödling Controlling in KMU´s – Einführung Lehrbeauftragter: Josef Mair, MBA, WIFI Niklasdorf 5. Österreichischer Bilanzbuchhalter Kongress in Wien WIFI-Wien, Karl Dittrich Saal Generalversammlung: Der Vorstand berichtet über seine Tätigkeit Fachthema: Die 7 Todsünden in der Personalsuche, Mag. Habitzl – WIFI St. Pölten Das Unternehmensgesetzbuch mit den steuerlichen Anpassungen WIFI Graz Unternehmensgesetzbuch Referent: Mag. Andreas Pircher, WK NÖ, WIFI Gänserndorf JUNI 2007 Juni 2007 Juni 2007 Dauer: 4 Stunden Dienstag, 5. 5. 17.00 Uhr Dienstag, 5. 5. 19.00 Uhr Montag, 11. 6. 18.00–21.00 Uhr Dienstag, 12. 6. 18.00–21.00 Uhr Donnerstag, 14. 6. 14.00–22.00 BCCS BICO WIBICO WIBICO NÖBBC NÖBBC BICO Bilanzanalyse Einführung in die IFRS (International Financial Reporting Standards) Lehrbeauftragter: Silvio Baumheller, WIFI Graz Die Zukunft der Arbeit Markus Beyrer, Österreichisches Wirtschaftsmuseum Erben und Vererben Österreichisches Wirtschaftsmuseum Update KORE: SBB können Fortbildungsstunden erwerben Referent: Unternehmensberater Alexander Plank, WIFI St. Pölten Abschluss einer Kapitalgesellschaft (inkl. Lagebericht) Referent: Dr. Felix Hammerschmidt, WP und STB, WIFI Mödling Excel für Controller – Einführung Lehrbeauftrager: Mag. Florian Angerer, WIFI Niklasdorf