Anfechtungen des Plagiats: Herausforderung des Rechts am

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Anfechtungen des Plagiats: Herausforderung des Rechts am
(Erschienen in: Jochen Bung / Malte Gruber / Sebastian Kühn (Hg.), Plagiate. Fälschungen, Imitate und andere Strategien aus zweiter Hand. Beiträge zur Rechts-,
Gesellschafts- und Kulturkritik, Band 10, Berlin: Trafo 2011, S. 87-108)
Malte-Christian Gruber
Anfechtungen des Plagiats: Herausforderung des Rechts
am „Geistigen Eigentum“
Zusammenfassung: Das Phänomen des Plagiats ist in seiner konkreten Bedeutung zwar historisch wandelbar, aber dennoch als solches in jeder Gesellschaft
zu beobachten. Es scheint auf einer angeborenen Fähigkeit und Neigung der
Menschen zu beruhen, die Ideen und Verhaltensweisen anderer zu imitieren.
Diese Veranlagung gerät einerseits zum Ausgangspunkt naturalistischer Theorien des menschlichen (Nachahmungs-)Geistes, vermag andererseits im Rahmen
einer soziologischen Theorie der „Gesetze der Nachahmung“ (Gabriel Tarde)
auch darüber aufzuklären, was „Plagiat“ aus gesellschaftlicher Sicht bedeutet.
Dessen sozialer Sinngehalt kann darüber Aufschluss geben, wie der Vorwurf des
Plagiats rechtlich einzuordnen ist und welche Anforderungen in dieser Hinsicht
an die grundlegenden Konzeptionen des Immaterialgüterrechts zu stellen sind.
Begriffe von „Urheberschaft“, „Werkherrschaft“ oder „Geistigem Eigentum“
müssen sich dabei insbesondere vor dem Hintergrund neuer informationstechnologischer Entwicklungen bewähren.
I. Nachahmungsgesetze / Gesetze des Plagiats
Die Nachahmung ist so sehr die innerste Seele des
sozialen Lebens, daß beim zivilisierten Menschen
die dazu notwendige Fähigkeit und Geschicklichkeit schneller wächst als die Anzahl und Komplexität der Erfindungen.
(Gabriel Tarde 2009a [1890], S. 207)
Geistiger Diebstahl oder betrügerische Täuschung, Verschleierung oder Anmaßung von Urheberschaft, Fälschung oder schlichte Kopie – die begrifflichen
Assoziationen mit dem, was den sozialen Unwert des Plagiats genau ausmachen
soll, sind zahlreich. Umso entschiedener scheint die Missbilligung zu sein, die in
Plagiatsvorwürfen zum Ausdruck kommt. Plagiate gelten als sozialschädlich,
weil sie gegen wesentliche Regeln des sozialen Zusammenlebens in (moderner)
Menschengesellschaft verstoßen. Wer plagiiert, scheint damit die Autorschaft
und Werkherrschaft eines Berechtigten zu bestreiten.
Plagiate sind jedoch nicht nur als Angriff auf die modernen Konzeptionen
des geistigen Eigentums zu deuten, sondern auch als „Anfechtungen“ in einem
weiteren Sinn: Wer plagiiert, scheint nämlich zugleich einer eigenen Versuchung zur Imitation nachzugeben. Seine Nachahmungsneigung ist an sich aber
keineswegs sozialschädlich, im Gegenteil: Imitation ist zuallererst eine besondere Form des sozialen Lernens, die es Menschen ermöglicht, sozial nützliche
Verhaltensweisen anderer Menschen kognitiv nachzuvollziehen und zu übernehmen (Gruber 2006, S. 81ff.). Die Fähigkeit zur Imitation ist eine Grundvoraussetzung geistiger und kultureller Begabung. Sie ist für das gesellschaftliche
Zusammenleben unentbehrlich. Kurzum: Nachahmen ist menschlich.
Dass Gesellschaft auf Nachahmung, Sozialität auf Nachahmungstätigkeit
beruht, hat vor allem Gabriel Tarde deutlich gemacht (Tarde 2009a; 2009b). Im
Vorgriff auf aktuelle evolutionstheoretische Entwürfe der geistigen und kulturellen Evolution (vgl. etwa Dawkins 2001, Blackmore 2000, Tomasello 2006)
beschreibt Tarde die Entstehungsgeschichte der menschlichen Gesellschaft und
ihre geistige Entwicklung als eine Geschichte der Nachahmung:
Ursprünglich dachte sich ein Anthropoide […] eine rudimentäre, formlose Sprache und eine grobe Religion aus. Dieser schwere Schritt, der den bis dahin tierischen Menschen die Schwelle zur sozialen Welt überschreiten ließ, mußte eine
einzigartige Tatsache sein, ohne die diese Welt mit all ihrem späteren Reichtum
in gestaltloses, nicht realisiertes Mögliches getaucht geblieben wäre. Ohne diesen
Funken wäre das Feuer des Fortschritts nie in dem Urwald voller Raubtiere ausgebrochen. Dieses Feuer, das sich durch Nachahmung ausbreitet, ist die eigentliche Ursache, die conditio sine qua non. Jene ursprüngliche Handlung der Vorstellungskraft bewirkt nicht nur direkt daraus hervorgehende Nachahmungshandlungen, sondern auch alle weiteren Handlungen der Vorstellungskraft, die
von ihr angeregt wurden und die wiederum selbst weitere anregten und immer
so weiter. (Tarde 2009a, S. 65)
Nach Tarde streben soziale Dinge ebenso wie lebendige Dinge nach Ausbreitung. Nachahmung erscheint ihm als eine „Fortpflanzung über Entfernung“
(Tarde 2009a, S. 57 und 95). Er sieht in der „Fortpflanzung“ des Sozialen nicht
etwa nur eine metaphorische Beschreibung eines rein geistig-sinnhaften Vorgangs, sondern ein der lebendigen Fortpflanzung äquivalentes Phänomen, dem
gleichfalls ein biologisches Substrat zugrunde liege: das menschliche Gehirn als
„Wiederholungsorgan“.
Mag diese naturalisierende Betrachtungsweise aus einem soziologischen
Blickwinkel ungewöhnlich erscheinen, so ist sie aus der Sicht heutiger, ebenfalls
an sozialwissenschaftliche Fragestellungen rührender Lebens- und Kognitionswissenschaften bemerkenswert aktuell: Die neurowissenschaftlichen Modellvorstellungen eines menschlichen Gehirns, das den Menschen dazu befähige,
eigene und fremde Handlungen zu simulieren, sich mittels einer „Theory of
Mind“, „Mentalizing“ oder „Mind Reading“ in das Denken eines Anderen
hineinzuversetzen (vgl. etwa Premack/Woodruff 1978; Frith/Frith 2003; Singer 2006) und sich etwa auf der materialen Basis von „Spiegelneuronen“ sogar
in ein Gegenüber „einzufühlen“ (Rizzolatti/Sinigaglia 2008; Zaboura 2009),
setzen auf die gleichen Erklärungen wie Tarde. Ob man von „Nachahmung“
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oder „Imitation“, von „Theorie des Geistes“ oder „Mentalisierung“, von empathischer „Spiegelung“ oder „Wiederholung“ sprechen möchte, macht in der
Erklärung der menschlichen Sozialität keinen wesentlichen Unterschied. In
jedem Fall setzt sie eine Operation voraus, die auf Angleichung angelegt ist.
Gesellschaft lässt sich demnach auch als eine „Gruppe von Menschen“ beschreiben, „die untereinander viele durch Nachahmung oder durch GegenNachahmung [contre-imitation] hervorgebrachte Ähnlichkeiten aufweisen“ (Tarde
2009a, S. 13). Selbst wenn Menschen also meinen, sich gegenüber den Handlungen Dritter entgegengesetzt zu verhalten, bestärken sie in ihrem antithetischen Bezug auf die Anderen nur die soziale Gemeinsamkeit. Und diese soziale
Gemeinsamkeit ist nach Tardes Ansicht das Ergebnis einer nach „Gesetzen der
Nachahmung“ ablaufenden kulturellen Evolution, die nicht nur wie eine zweite
Welt neben der auf „Gesetzen der Vererbung“ basierenden biologischen Entwicklung zu lokalisieren ist, sondern die genetische Evolution vielmehr ergänzt
und sogar untrennbar mit ihr verbunden ist (Tarde 2009a, S. 17).
Mit dieser Verknüpfung von genetischer und geistiger Evolution scheint
Tarde sogar gegenwärtigen Theorien über die Entstehungsgeschichte des Menschen vorzugreifen: Nachdem zunächst die Soziobiologie (Wilson 1975) und
die Evolutionspsychologie (Barkow/Cosmides/Tooby 1992) die Entwicklung
des menschlichen Geistes mit dem überwiegenden Nutzen sprachlicher Fähigkeiten für das Überleben im Sozialverband begründet haben (dazu etwa
Humphrey 1988), hat insbesondere die vergleichsweise junge Theorie der so
genannten „Meme“ deren prinzipielle Eigenständigkeit gegenüber dem Mechanismus der biologischen Reproduktion betont. Aus dieser Sicht sind es nicht
mehr die Gene, die Geist und Kultur an der „Leine“ führen (vgl.
Lumsden/Wilson 1981, S. 13), sondern „Meme“ – der Neologismus ist eine
ersichtlich an das „Gen“ angelehnte Bezeichnung von Imitation als einer neuen
Einheit der kulturellen Vererbung. Die auch schon von Tarde hervorgehobene
menschliche Fähigkeit zur Nachahmung ist demzufolge der Motor einer zweiten Evolution, in deren Verlauf sich immer neue Kopien von Ideen, Verhaltensanweisungen oder Informationen als Meme verbreiten (siehe Dawkins
2001, S. 304ff.).
Mit der Annahme einer solchen zweiten Replikationseinheit neben dem
Gen trägt die Memetik dem bereits seit längerer Zeit gegen Darwinistische
Evolutionstheorien vorgebrachten Einwand Rechnung, dass keinesfalls alle
sozialen, geistigen und kulturellen Phänomene mit genetischen Vorteilen erklärt
werden könnten, sondern aus einer streng biologischen Perspektive mitunter
sogar als maladaptiv gelten müssten (vgl. etwa Blackmore 2000, S. 66ff.;
Boyd/Richerson 1985, S. 11ff.; Dawkins 2001, S. 310ff.; Dennett 1993, S.
199ff.). Die memetische Theorie sieht die Menschheitsgeschichte insoweit jedenfalls zum Teil von den evolutionsbiologischen Mechanismen abgekoppelt.
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Sie erkennt, dass zahlreiche geistig oder kulturell begründete Verhaltensweisen
unabhängig von ihren Wirkungen auf die biologische Reproduktion fortbestehen können. Ideen „überleben“, indem sie fortwährend imitiert werden.
Allerdings versucht die Memetik im nächsten Schritt schon wieder, auch die
geistige Entwicklung auf der erweiterten evolutionstheoretischen Basis eines
„universellen Darwinismus“ zu erfassen (Dawkins 1983, S. 403ff.; 2001, S.
513): Der neue Replikator namens „Mem“ soll sich nämlich nach den gleichen
formalen Gesetzmäßigkeiten richten wie das Gen: Selektion, Vererbung, Variation. Die memetisch-genetische Vergleichbarkeit geht sogar so weit, dass
Memetiker bei evolutionär erfolgreichen Memen ähnlich wie bei Genen gewisse
Selbsterhaltungsmechanismen beobachten, aufgrund derer sie sich zu
„koadaptierten Memkomplexen“, oder kürzer gefasst: zu „Memplexen“ verbinden. Bestimmte Meme steigern offenbar dadurch ihre Erfolgschancen, dass
sie sich gegenseitig bestärken und stabile „Gedankengebäude“ formen. Als
Beispiele solcher Memplexe nennen Memetiker etwa religiöse Lehren oder
auch individuelle Vorstellungen eines einheitlichen, unveränderlichen, autonomen Selbst. Beide Phänomene erscheinen ihnen indes als bloße Illusionen (siehe Dawkins 2001, S. 317ff.; Blackmore 2000, S. 51 und 271ff.; ferner Dennett
1993, S. 209ff., 309ff.).
Der memetischen Theorie zufolge bleiben diese Illusionen jedoch nicht auf
einen irgendwie abgegrenzten, immateriellen Bereich des Geistigen beschränkt,
sondern haben eine handfeste physische Wirkung: Ebenso wie sich Gene ihrer
körperlichen Träger, der lebendigen Organismen, als „Vehikel“ oder „Überlebensmaschinen“ (Dawkins 2001, S. 51 und 401ff.) bedienen, sollen sich auch
Meme auf der materialen Basis imitationsfähiger Gehirne und sogar aufgrund
von technischen Verbreitungsmedien, Büchern und Erfindungen reproduzieren
können (Dawkins a.a.O., S. 308f.; Blackmore 2000, S. 31 und 48). Die geistige
und kulturelle Entwicklung des Menschen erscheint aus diesem Blickwinkel
letztlich doch als ein der biologischen Evolution analoger, nur eben wesentlich
schneller ablaufender Prozess (näher zum Ganzen Gruber 2006, S. 44ff., 64ff.).
Derartige Parallelen geistiger und biologischer Entwicklungsprozesse
scheint auch Tarde im Blick zu haben. Ganz ähnlich wie die biologische Reproduktion stellt er sich die geistige „Fortpflanzung“ des Sozialen als eine
„fruchtbare Verbindung“ zweier Menschen vor, die den „Grundstock des sozialen Lebens“ bilde:
Das jedenfalls kann niemand bestreiten, daß wir, einmal im sozialen Leben stehend, in all unserem Sprechen, Tun und Denken andere nachahmen, außer
wenn wir Neuerungen einführen, was aber selten ist; selbst dann ist es ein Leichtes, zu beweisen, daß unsere Neuerungen größtenteils Kombinationen früherer
Beispiele sind, und daß sie dem sozialen Leben fremd bleiben, solange sie nicht
nachgeahmt werden. (Tarde 2009b, S. 20)
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Auf den ersten Blick scheint Tarde damit ebenso skeptisch wie die Anhänger
der memetischen Theorie auf die menschliche Fähigkeit zu blicken, wirklich
erfinderisch, innovativ oder kreativ zu sein. Die Vorstellung eines schöpferisch
tätigen Geistes scheint auch bei ihm dem Bild einer überwiegend auf fremde
Ideen angewiesenen, neuronal determinierten Kopiermaschine zu weichen,
deren Funktion lediglich darin besteht, den kulturellen Evolutionsprozess des
gegenseitigen Nachahmens am Laufen zu halten. Es liegt sogar nahe, darin die
anthropologische Prämisse wiederzuentdecken, dass der Mensch von Natur ein
durch und durch nachahmendes Wesen sei (vgl. Blackmore 2000, S. 91ff.).
Homo imitans entlarvt sich dann aber möglicherweise zugleich als Homo plagians,
als ein geborener Ideenräuber, der seine räuberischen Eigenschaften der besonderen evolutionären Durchsetzungskraft seiner täuschenden, imitierenden,
„machiavellisch“ intelligenten Vorfahren verdankt (vgl. Byrne/Whiten 1988
und 1997).
Was Tarde von derartigen evolutionstheoretischen Betrachtungen jedoch
wesentlich unterscheidet, ist seine tiefergehende Sicht auf den Vorgang der
Imitation und die Potentiale menschlicher Autorschaft. Während evolutionstheoretische Ansätze wie die Memetik Imitation augenscheinlich für eine äußerlich beobachtbare Operation halten und dabei deren sinnhaften Charakter verfehlen (siehe Gruber 2006, S. 70ff.; ebenso mit Bezug auf den ungeklärten ontologischen Status des Mems auch Schmid 2009, S. 291ff.), behält Tarde die
interne Perspektive auf die darin involvierten symbolischen Deutungsprozesse
bei. Im Gegensatz zur Memetik bleibt er nicht bei der reduktionistischen Behauptung stehen, dass sich bestimmte Ideen nach einem durch Selektion, Vererbung und Variation bestimmten Evolutionsalgorithmus durchsetzen, der
durch die Beteiligung zweier verschiedener Replikatoren – Genen und Memen
– allerdings dann auch derart komplex gerät, dass keine einheitlichen Aussagen
über den weiteren, als zufällig empfundenen Gang der geistigen und kulturellen
Entwicklung mehr möglich sind. Er beschränkt sich nicht darauf zu erklären,
dass generell solche Meme evolutionär erfolgreich seien, die menschliche Gehirne in der Weise nutzen könnten, dass sie oft erinnert und wiederholt würden, wie es zum Beispiel bei emotional bewegenden Geschichten der Fall sei
(dazu Blackmore 2000, S. 82f.).
Wo die memetischen Fragen enden, setzen Tardes Untersuchungen der
„Gesetze der Nachahmung“ erst an: Warum sind bestimmte „Meme“ für Menschen leichter zu erinnern und wiederholbar, also etwa „emotional bewegend“,
mithin evolutionär durchsetzungsfähiger? Aus welchem Grund replizieren sich
gewisse Ideen mit größerer „Langlebigkeit, Fruchtbarkeit und Wiedergabetreue“ (Dawkins 2001, S. 312) als die vielen anderen, die zumeist wieder in
Vergessenheit geraten – oder anders ausgedrückt: Was genau wird eigentlich
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nachgeahmt und nach welchen sinnhaften Kriterien bemisst sich sein evolutionärer Erfolg?
Das, was erfunden oder nachgeahmt wird, ist immer eine Idee, ein Wille, ein Urteil oder eine Absicht, in denen sich eine gewisse Dosis Überzeugung und Begehren
ausdrückt. Denn diese bilden die Seele der Wörter einer Sprache, der Gebete einer Religion, der Behörden eines Staates, der Artikel eines Gesetzbuchs, der
Pflichten einer Moral, der Arbeiten einer Industrie und der Techniken einer
Kunst. (Tarde 2009a, S. 163f.)
Überzeugung und Begehren sind zwei subjektive, „innere“ Zustände, die sich
nicht alleine durch ein beobachtbares Verhalten bestimmen lassen, sondern
zuallererst nach ihrem Sinn und Zweck zu ergründen sind. In den Worten
Tardes sind sie „die Substanz und die Kraft“, die Nachahmung erzeugen, wobei sie ihrerseits durch Nachahmung hervorgebracht werden (Tarde 2009a, S.
164f.). Sie entscheiden letztlich über Erfolg oder Misserfolg von Ideen. Die
kulturelle Evolution entfaltet sich demzufolge einerseits zwar in der materialen
„Welt des Lebendigen“, andererseits aber auch in der symbolischen Sinnwelt, in
welcher Überzeugungen und Wünsche erst verstehbar sind. Damit betont
Tarde erneut die besondere Bedeutung der Imitation als ein geistiges, kulturelles und vor allem soziales Phänomen.
Es gibt zwei Dinge, die nicht aus den Augen verloren werden dürfen. Erstens
entwickelt sich das Bedürfnis nach Erfindungen und Entdeckungen wie alles
andere mit dessen Befriedigung, und zweitens beschränkt sich jede Erfindung
auf die in einem intelligenten Gehirn gelungene Kreuzung eines Nachahmungsflusses entweder mit einem anderen, der ihn bestärkt, oder mit einer intensiven
äußeren Wahrnehmung, die eine gegebene Idee in einem unerwarteten Licht erscheinen läßt, oder mit der starken Empfindung eines natürlichen Bedürfnisses,
für das sich unerwartete Quellen im Gewohnten auftun. Wenn wir jedoch diese
besagten Wahrnehmungen und Gefühle zerlegen, sehen wir, daß sie fast gänzlich in psychologischen Elementen aufgehen, die unter dem Einfluß von Vorbildern entstehen, und das umso vollständiger, je entwickelter die Kultur ist. […]
Aus diesen Erfindungen und Entdeckungen, die, bis auf einige äußere in sich
unfruchtbare Beiträge, aus Elementen früherer Nachahmung aufgebaut sind,
und aus diesen Zusammensetzungen, die wiederum selbst nachgeahmt und zu
neuen Elementen von komplexeren Zusammensetzungen werden, ist zu schließen, daß es einen Stammbaum dieser gelungenen Initiativen gibt […]. (Tarde
2009a, S. 66 und 67)
Obwohl erste, wirklich originelle Ideen nach alledem äußerst selten sind und
Erfindungen sowie menschliche Werke eher Kreuzungen oder Rekombinationen anderer darstellen, die sie nachahmen, so scheint damit die Tardesche Aussicht auf ein modifiziertes Konzept von Autorschaft noch keineswegs verstellt.
Und auch wenn sich der soziale Mensch offenbar wie ein „Somnambule“ über
die vermeinte Originalität seiner Einfälle täuscht, indem er „Ideen, die er aus-
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schließlich suggeriert bekommt, für spontan [hält]“ (Tarde 2009a, S. 98), so ist
diese (Selbst-)Täuschung doch – wie selbst die Memetik mit konzeptioneller
Unterstützung von Tarde lehren könnte – möglicherweise das Ergebnis eines
„epistemischen Memplexes“: eine ansteckende, zugleich aber nützliche Illusion
der Wissensgesellschaft, die gerade wegen ihrer Nützlichkeit aufrecht zu erhalten wäre.
Nur bemisst sich diese Nützlichkeit nicht mehr – und das ist der springende
Punkt – einzig nach den autonomen, unabhängigen, wenn nicht gar monologisch getroffenen Entscheidungen menschlicher Individuen, sondern vor allem
nach sozialen Maßstäben und Standards, die ihrerseits zuvor imitiert worden
sind. Es sind also nicht etwa die souveränen, gemeinhin quasi monolithisch
imaginierten Autorensubjekte, die alleine über Entstehung und Fortbestand
von Ideen und Ideologien entscheiden, zu denen gerade eben auch diese auf
subjektphilosophischer Tradition beruhende Vorstellung von souveräner Autorschaft zählt. Stattdessen sind es die Maßstäbe und Standards selbst, die sich
im wechselseitigen Nachahmungsgeschehen des gesellschaftlichen Zusammenlebens herausbilden und als kollektive Entscheidungen die beteiligten Individuen binden.
Der Fortschritt ist also eine Art kollektive Meditation ohne eigenes Gehirn, die
durch den kollektiven Zusammenhalt (dank der Nachahmung) der Gehirne verschiedener Erfinder und Gelehrten ermöglicht wird, welche sich über ihre aufeinanderfolgenden Entdeckungen untereinander austauschen. (Tarde 2009a, S.
167)
Wenn nun aber Erfindungen und Geisteswerke nicht im traditionellen Sinn als
einzigartige schöpferische Leistungen eines souveränen Autors gelten können,
dann kann auch der Unwert des Plagiats nicht mehr primär in der Verletzung
subjektiver Rechte gesehen werden. Die Einzigartigkeit des nachgeahmten
Geisteswerkes, gegenüber der das Plagiat als Angriff wirkt, beruht insoweit
jedenfalls weniger auf der einzigartigen Leistung eines einzigen Schöpferindividuums als vielmehr auf dem von Tarde beschriebenen „Stammbaum“ gelungener Initiativen. Diese gelingen als soziale Handlungen deshalb, weil sie eben
nicht frei von Nachahmung sind oder völlig unabhängig von anderen stehen –
anderenfalls würden sie geradezu als „übersozial“ erscheinen (vgl. Tarde 2009a,
S. 108).
Dennoch können Ideen noch immer als einzigartig gelten, allerdings in einer
dem modifizierten Konzept von Autorschaft entsprechenden Weise: Auf ihren
„Stammbaum“ kommt es nämlich an, also darauf, wer sie von wem auf welche
Weise nachgeahmt hat (zu diesem Tardeschen Perspektivenwechsel vgl.
Schmid 2009, S. 302ff.). „Stammbäume“ sind jedoch trotz aller denkbaren Assoziationen mit naturalistischen Vorstellungen ihrerseits sozial bestimmt. Sie
handeln für gewöhnlich von Vorfahren und Verwandtschaftsbeziehungen und,
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wenn es um Ideen und gelungene „Initiativen“ geht, von deren Vorbildern und
Nachahmungsverhältnissen. Ähnlich wie sich Herrschaftsansprüche mittels
glaubhafter Selbstdarstellung und Imitation anerkannter Autoritäten begründen
lassen (siehe hierzu Müller, in diesem Band), müssen daher auch geistige Autorenschaften und Werkherrschaft zu ihrer Rechtfertigung auf die richtigen Vorbilder rekurrieren. Erfindungen und Werke können sich deshalb nur in der
Weise als einzigartige Schöpfungen erweisen, dass eine Erzählung ihrer historischen Genese sie als solche legitimiert (vgl. dazu in diesem Band die Beiträge
von Kühn, Lindemann und Uebelhart, welche jeweils auf andere Art deutlich
machen, dass die gesellschaftlichen Vorstellungen von „richtigen“ Vorbildern
und authentischen Entstehungsgeschichten freilich verhandelbar, äußerstenfalls
sogar pervertierbar sind). Das heißt: Die Entstehungsgeschichte eines Werkes
muss authentisch und originell sein, nicht unbedingt das Werk selbst. Und auch
die Autorperson muss es nicht sein. Denn wenn man Tardes Idee der Nachahmung als konstitutive Voraussetzung der Gesellschaft ernst nimmt, muss
man eingestehen, dass es mit der individuellen Einzigartigkeit des Urhebers,
Erfinders oder Entdeckers nicht weit her sein kann – und auch nicht weit her
sein sollte: Ein „unnachahmlich“ einzigartiger Mensch wäre aus dieser Perspektive sicher ein bedauernswertes, soziopathisches Wesen. Doch nach Tarde
muss es sich ganz anders verhalten: Soziale Individuen müssen einander ähnlich sein.
Verständigen wir uns indessen noch einmal über diese zunehmende Ähnlichkeit
zwischen den Individuen. Sie ist weit entfernt davon, deren jeweils eigene Originalität zu ersticken, sondern bevorzugt diese und nährt sie vielmehr. Das Gegenteil der persönlichen Betonung ist die vollständige Nachahmung eines einzelnen
Menschen. Wenn man jedoch, anstatt sich nach einem oder mehreren zu richten, von hundert, tausend oder zehntausend Menschen einen bestimmten Aspekt, Teile einer Idee oder Handlung übernimmt und diese dann kombiniert,
sind die Natur selbst und die Wahl dieser Nachbildungen genauso wie ihre Zusammensetzung Ausdruck unserer ursprünglichen Persönlichkeit und betonen
diese.“ (Tarde 2009a, Vorwort zur 2.A., S. 19)
Auf den Verlust des souveränen Autors der subjektphilosophischen Tradition
folgt dessen Rückkehr, und zwar in der veränderten Gestalt eines Homo imitans,
den seine Fähigkeit zur Nachahmung gerade erst als ein einzigartiges Wesen
auszeichnet. Nach Tardes Ansicht gewinnen Individuen ihre „eigene Originalität“ andererseits aber erst dadurch, dass sie – anstatt einen einzelnen Menschen
vollständig nachzuahmen – eine Vielzahl von Vorbildern und Ideen übernehmen und neu kombinieren. Erst wenn Menschen unterschiedliche Ideen zu
neuen zusammensetzen und in neue Kontexte stellen, darf insofern vom „Ausdruck unserer ursprünglichen Persönlichkeit“ die Rede sein. Dann allerdings
wird Imitation zum Kennzeichen einer besonderen symbolischen Intelligenz, in
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der sich die besondere Stellung des Menschen als ein geistiges, kulturelles und
nicht zuletzt soziales Wesen ausdrückt. In ihrer sozialen Dimension befähigt
Imitation den Menschen zur Täuschung, aber auch zu Einfühlung und Empathie. Ob eine Nachahmung als Täuschung, oder spezieller: als Plagiat zu beurteilen ist, oder aber umgekehrt als gelungene „Initiative“ anerkannt werden
muss, hängt nach allem von dessen sozialer Deutung auf der Grundlage seiner
Entstehungsgeschichte ab.
II. Abstammungsgesetze / Herkunftslosigkeit des Plagiats
Was folgt aus unserer Sicht aus jener großen
Wahrheit, dass jede psychische Aktivität an das
Funktionieren eines körperlichen Apparates gebunden ist? Es folgt daraus, dass kein Individuum
in einer Gesellschaft sozial handeln kann – oder
überhaupt handeln kann – ohne die Mitarbeit einer großen Anzahl anderer Individuen, von deren
Existenz es zumeist nicht einmal etwas ahnt.
(Gabriel Tarde 2009c [1893], S. 60)
Doch sind Entstehungsgeschichten ebenso wie Gründungs- und Abstammungsmythen wandelbar, kontingent, unsicher (siehe Gruber/Ziemann 2009).
Neben dem historischen Wandel der Vorstellungen von Autorschaft und legitimer Nachahmung sind auch die kulturellen Deutungsunterschiede in der Gegenwart unübersehbar (Theisohn 2009). Deren Grenzen verlaufen indes nicht
alleine entlang territorialer Demarkationen. Vielmehr unterscheiden sich die
Konzeptionen des geistigen Eigentums auch nach den jeweiligen gesellschaftlichen Teilbereichen und medialen Umgebungen, in denen geistig gearbeitet
wird. Diese stehen jedoch nicht völlig isoliert nebeneinander, sondern wirken
gegenseitig aufeinander ein.
Daraus resultiert nicht zuletzt der gegenwärtige Widerstreit um Zuschreibungen von legitimer Autorschaft, der sich von einer durch neue Kommunikationsmedien geprägten Lebenswelt auf weitere Bereiche des geistigen Schaffens, wie etwa Kunst, Musik und Literatur, ausgeweitet hat.1 Selbst inzwischen
1 Neben den zahlreichen Beispielen aus der jüngeren Vergangenheit, die in den Beiträgen dieses
Bandes behandelt werden, zeigt sich der genannte Widerstreit aktuell besonders in den im Februar 2010 gegen die junge Autorin Helene Hegemann erhobenen Plagiatsvorwürfen. Unstreitig hat
Hegemann in ihrem Buch „Axolotl Roadkill“ einige Textpassagen aus dem Weblog eines anderen
Autors übernommen, ohne dies kenntlich zu machen. Doch die Aufgeregtheit der in den Feuilletons geführten Debatten um ihre Person, die dabei kurzerhand zur Unperson („Ding“, „Model“,
„Produkt“) erklärt wird, lässt vermuten, dass es im Kern um mehr geht: Eben um den erwähnten
Widerstreit zwischen der subjektphilosophisch tradierten Ideologie souveräner Autorschaft und
den gegenwärtigen mediatisierten Erfahrungswelten, in denen Subjektivität, Authentizität und
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anerkannte Stilrichtungen der Textmontage und Intertextualität in der Literatur
(näher dazu Ackermann, Doll und Spengler, jeweils in diesem Band), des
Sampling in der Musik (siehe Döhl, a.a.O.) oder verschiedener provokativer
Arten des „künstlerischen Nachvollzugs“ (vgl. Hildebrand-Schat und Sollfrank,
a.a.O.) kollidieren hier noch immer mit dem vor allem im Recht ausformulierten und zunehmend schärfer ausgestalteten absoluten Schutz des „geistigen
Eigentums“.
Gerade aus der Perspektive der betroffenen Kultursysteme werden die einschlägigen immaterialgüterrechtlichen Regelungen im günstigsten Fall dann als
fremdartige, unverständliche Restriktionen empfunden, die ihre eigene Praxis
verfehlen und über die sie sich daher im Interesse eines „künstlerischen Mehrwerts“ hinwegsetzen (vgl. Graf 2010). Von einer anderen Warte aus kann das
Recht jedoch genauso gut als ein expansives Sozialsystem wahrgenommen
werden, dessen „verrechtlichenden“ Konzeptionen des Schutzes von „geistigem Eigentum“ seiner ursprünglichen Zielsetzung zuwiderlaufen, künstlerische
Freiheit und kreatives Schaffen zu ermöglichen (locus classicus: Lessig 2006).
Dabei operiert das Recht zumeist schon selbst nicht mehr mit seinen eigenen
normativen Begrifflichkeiten, sondern fügt sich (im ungünstigen Fall einseitig)
den Rationalitäten weiterer gesellschaftlicher Teilsysteme. Ein prominentes
Beispiel für ein solches, das Recht höchst effizient vereinnahmendes Sozialsystem bildet die Ökonomie (Teubner 2006, S. 175ff.): Wenn aufgrund einer einseitigen ökonomischen Betrachtung „geistiges Eigentum“ ohne weiteres dem
materiellen Eigentum gleichgestellt wird, etwa mit der Begründung, es handele
sich bei dem einen wie dem anderen schlicht um Wirtschaftsgüter,2 dann bleibt
jedenfalls kein Raum mehr für eine differenzierte Sicht, die den unterschiedlichen, prinzipiell gleichrangigen Rationalitäten des geistigen Schaffens Rechnung trägt. Eine derartige Sicht muss schon den missverständlichen, gleichwohl
Originalität zwar nicht verschwinden, aber doch eine veränderte Bedeutung annehmen. Aufgrund
des unterschiedlichen Alters- und Geschlechterstruktur der widerstreitenden Parteien erscheinen
die Auseinandersetzungen gleichzeitig als intergenerationelle und sogar geschlechterpolitische
Differenzen. Siehe dazu insbesondere Iris Radisch, „Die alten Männer und das junge Mädchen.
Warum das männliche Kulturestablishment auf Helene Hegemann einschlägt“, in: DIE ZEIT,
Nr. 8 vom 18. Februar 2010, S. 45.
2 Derartige Simplifizierungen des Immaterialgüterrechts sind freilich ganz überwiegend in der
Alltagsdiskussion zu vernehmen. Ein neues Beispiel liefert die Diskussion im Fall Hegemann,
etwa mit dem Kommentar von Josef Joffe, „Über das Plagiat“, in: DIE ZEIT, Nr. 8 vom 18.
Februar 2010, S. 46: „Warum dann zwischen geistigem und materiellem Eigentum unterscheiden?
Weil’s Literatur ist? Die Trennung lässt sich nicht durchhalten, nicht in einer Welt, in der die
Leistung einer Wirtschaft nur noch zu zwanzig Prozent aus ‚Dingen‘ – Autos, Äpfeln, iPods –
besteht. Die anderen achtzig Prozent im weitesten Sinne ‚geistiges Eigentum‘ sind, die Hauptwertschöpfer des 21. Jahrhunderts.“ Ob allerdings eine auf „Praxisrelevanz“ bedachte Rechtswissenschaft dazu imstande ist, sich von diesem Alltagskonzept des „geistigen Eigentums“ freizuhalten, obwohl sie sich doch derselben Alltagssprache bedient, darf bezweifelt werden.
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in der memetischen Evolution der juridischen Nachahmung durchsetzungsfähigen Begriff des „geistigen Eigentums“ auch für die Zukunft in Frage stellen
(zur überzeugenden Kritik an der Eigentumstheorie bereits viel früher Kohler
1880 und 1894; ebenfalls prominent Rehbinder 2010, Rn. 97 / S. 45f.; dagegen
unter den immer zahlreicheren Befürwortern des geistigen Eigentumsbegriffs
etwa Jänich 2002; Ohly 2003; Götting 2006).
„Geistiges Eigentum“ verleitet nicht nur im Alltagsdenken, sondern auch im
juristischen Diskurs dazu, ein durch den Willen des Autors begründetes Herrschaftsrecht „über ein Stück der äußeren Welt“ (Savigny 1840, § 53, S. 339)
nachgerade als naturgegeben anzusehen. Dabei droht das herrschaftsbegründende Element der „Willensmacht“ die eigentlich legitimierende Kraft des geistigen Schöpfungsaktes als „Autorrecht“ (Kohler 1880) zu verdecken. Insbesondere im Urheberrecht erscheint die personale Beziehung des Urhebers zu
seinem Werk dann im Grunde nur noch als ein einfaches, lineares Über- und
Unterordnungsverhältnis der ausschließlichen Verfügbarkeit. Diese Vorstellung
wäre jedoch allenfalls dann zutreffend, wenn Werke, aber auch andere Immaterialgüter wie Erfindungen, tatsächlich individuell verfügbare Objekte einer –
wie auch immer zu bestimmenden – „Außenwelt“ wären. Davon kann aber
keine Rede sein: Wenn Ideen, Werke und andere Immaterialgüter auf den
Tardeschen „Gesetzen der Nachahmung“ beruhen und insoweit als geistige
Erzeugnisse zumindest eine kollektive Basis haben, dann können sie nicht ausschließlich individuell verfügbar sein – ebenso wenig, wie sie überhaupt noch
als quasi-naturale Verfügungsobjekte der „Außenwelt“ gelten dürfen. In diesem
Sinn sind sie nämlich zugleich ein (sinnhafter) Teil der geistigen „Innenwelt“
des Einzelnen wie auch der sozialen Kommunikation. Ihre Existenz verdanken
sie letztlich dem Zusammenspiel von individueller Kreativität und gesellschaftlichen Produktionsbedingungen von Immaterialgütern im Rahmen bestimmter
medialer Umgebungen.
Gewiss ist damit keineswegs ausgeschlossen, dass einzelne Personen doch
subjektive Rechte an ihren Werken oder Erfindungen haben können. Solche
Positionen verstehen sich aber keineswegs von selbst, gleichsam als Naturrecht.
Vielmehr sind sie das Ergebnis rechtlich-konstruktiver Zuweisungen. Das Wissen um die Konstruiertheit immaterialgüterrechtlicher Schutzrechte eröffnet
dabei zunächst die Möglichkeit, das „geistige Eigentum“ differenzierter zu denken, und zwar nicht alleine nach der üblichen Gegenüberstellung von persönlichkeits- und verwertungsbezogenen Teilaspekten, sondern darüber hinaus in
seiner institutionellen und gesellschaftlichen Dimension. Damit verbindet sich
bereits ein in seinen Konsequenzen kaum zu überschätzender Perspektivenwechsel von den einseitig als Herrschaftsschranken formulierten Schutzrechten
auf „Zugangsregeln“, die sich auf den Erhalt der genannten Produktionsbedin-
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gungen in ihren jeweiligen immaterialgüterrechtlichen Kontexten beziehen
(Wielsch 2008, S. 31ff.; 2009, S. 408f.).
Allerdings darf diese wichtige, soziologisch reflektierende Ergänzung nicht
dergestalt missverstanden werden, dass die Analyse des „geistigen Eigentums“
nunmehr vom einen Extrem einer naturalistischen Deutungsweise ins andere
zu verfallen hätte. Denn auch eine einseitig soziozentrische Betrachtung läuft
Gefahr, wesentliche Aspekte des geistigen Schaffens zu vernachlässigen, sofern
sie sämtliche Geistesaktivitäten einzig und alleine als kommunikative Konstruktionen auffassen möchte und somit den produktiven Eigenanteil „natürlicher“
Dinge, Körper und technisch-medialer Umwelten übergeht. Auch wenn geistige Schöpfungen eine „Bedeutung“ haben, die als Teil des von Ernst Cassirer so
genannten „symbolischen Universums“ nur im Sinnmedium verstehbar und
kommunizierbar ist (Cassirer 1996, S. 47ff.; Luhmann 1984, S. 92ff.), so ist
diese doch zugleich untrennbar mit den Bedingungen ihrer Entstehung verknüpft – und eben diese Entstehungsbedingungen sind keineswegs rein
immaterial, stofflos oder körperlos. Im Gegenteil: Es sind noch immer individuelle menschliche Gehirne und Körper, die ihre geistigen Aktivitäten in den
unterschiedlichsten medialen Welten zu Papier bringen, digitalisieren, elektronisch vernetzen, technisch entfalten.
Diesen Beitrag einer individuellen menschlichen Geistestätigkeit, die sich in
materialen Umwelten wie menschlichen Gehirnen und technischen Kommunikationsmedien vollzieht, gilt es zu bedenken, wenn man die Bedeutung immaterieller Güter vollständig erfassen will. Schließlich bestimmen materiale Umwelten auch die Kommunikation und somit die Art und Weise, wie sich die
einzelnen gesellschaftlichen Teilsysteme mit ihren verschiedenen Konzeptionen
von Immaterialgütern konstituieren.
Der individuelle Anteil des geistigen Schöpfers als Autor und Akteur, der
schon in dessen körperlichen Tätigsein gründet, legt insoweit eine weitergehende Berücksichtigung des immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeitsbezugs
nahe. Gemeint ist damit allerdings nicht etwa eine Rückkehr zu überkommenen
Modellen eines ideellen, nicht sozialisierbaren und mithin auch nicht
kommerzialisierbaren Persönlichkeitsrechts (Bluntschli 1853, § 46, S. 186ff.;
Gierke 1895, § 87, S. 756ff.). Vielmehr verdeutlicht gerade der von Tarde zitierte „Ausdruck unserer ursprünglichen Persönlichkeit“, welcher erst in der zwischenmenschlichen Interaktion als gegenseitige Nachahmung und Rekombination von Ideenmehrheiten zum Vorschein kommt, dass Persönlichkeitsbezüge
niemals frei von Gemeinschaftsbezügen sind. Im Gegenteil: Eine am modifizierten Konzept von geistiger Autorschaft ausgerichtete „Persönlichkeitsbeziehung“ ist prinzipiell dazu in der Lage, die institutionelle und gesellschaftliche
Dimension des Immaterialgüterrechts angesichts der daran mitwirkenden Nachahmungsverhältnisse zu berücksichtigen. „Persönlichkeit“ stellt sich aus die-
12
ser Sicht nicht bloß als ein zweiseitiges Subordinationsverhältnis zwischen Autorsubjekt und Immaterialobjekt dar, sondern als ein vielseitiges Beziehungsgeflecht individueller Initiativen und geistiger, kollektiver sowie sozialer Kollektivleistungen, die mit allen daran beteiligten gesellschaftlichen Teilrationalitäten
die Grundlagen des geistigen Schaffens bilden.
So verstanden bietet das persönlichkeitsbezogene Immaterialgüterrecht aber
noch mehr: Es verspricht überdies, die am geistigen Schaffen aktiv beteiligten
Materialitäten (Dinge, Körper, Gehirne, Medientechnik) gerade in ihrer besonderen, personalen Produktionssituation zu berücksichtigen. Die Sachkonnotation des „geistigen Eigentums“ ist insoweit auch keineswegs als völlig verfehlt
zu erachten, nur eben als missverständlich im Sinne der beschriebenen einseitigen Fixierung auf die individuelle Verfügungs- oder Verwertungskomponente
des Immaterialgüterrechts. Die Erzeugung immaterieller Güter wird allerdings
– wie jede andere Interaktion auch – keinesfalls durch einen einzelnen Autoren
alleine kontrolliert. Der Autor besitzt auch nicht alle Mittel, um sein Werk zu
beherrschen. Er kann kein „Schöpfer“ in dem strengen Sinne sein, den die
immaterialgüterrechtliche Rede vom „geistigen Schöpfungsvorgang“ des Urhebers auf den ersten Blick nahelegen mag. Geisteswerke sind nicht das Ergebnis
einer „creatio“, sie werden nicht im strengen Sinn des Wortes „geschaffen“,
sondern lediglich aus einem Bedingungskontext „erzeugt“. Ein solcher Kontext
bildet indes auch keinen allgemeinen „Rahmen“, innerhalb dessen sich die gesamte Geistestätigkeit der Menschheit einheitlich entfaltet. Missverständlich ist
insoweit auch die urheberrechtliche Vorstellung eines kulturellen Gemeingutes
namens „Geist“, aus dem der einzelne Mensch einen abgrenzbaren, ihm individuell zugeordneten geistigen Gegenstand namens „Immaterialgut“ gleichsam
herausschneide und als sein eigenes Werk aufgrund seines individuellen Leistungsbeitrags „schaffe“, indem er das von ihm geistig Verarbeitete anderen
Menschen in Form eines sinnlich wahrnehmbaren Gegenstands und als ein
Objekt der Außenwelt mitteile (stellvertretend für diese verbreitete Sichtweise
etwa Rehbinder 2010, Rn. 41ff. / S. 23ff.).
Angemessener scheint es demgegenüber, die Produktionsbedingungen in
Anlehnung an Bruno Latour als ein Zusammenspiel zahlreicher menschlicher
und nichtmenschlicher Wesen nachzuzeichnen. Dieses läuft demnach nicht
etwa nach den einseitig diktierten Regeln eines menschlichen Autors ab, sondern wird gleichfalls durch die multiplen Typen nichtmenschlicher Entitäten
„vorformatiert“. Es sind die vielen (Werk-)Stätten in ihrer je eigenen, lokal und
historisch kontingenten Gestalt, welche an der (Werk-)Gestaltung vermittelst
der in ihnen beheimateten Dinge materiell beteiligt sind (vgl. Latour 2007, S.
329ff.). Als „Mittler“ des geistigen Schaffens erscheinen diese zugleich als eigenständige Akteure: Sie wirken an der Produktion oder Re-Produktion imma-
13
terieller Objekte aktiv mit, die sich ihrerseits als „Eigenwesen“ (vgl. Rehbinder
2010, Rn. 30 / S. 15) entpuppen.
Nach Latour sind „Mittler“ also nichtmenschliche Akteure, die „lokale“
Stätten des Sozialen mitgestalten. Dazu gehören die erwähnten Materialitäten,
die an der Erzeugung des Sozialen, insbesondere auch des geistigen Schaffens,
beteiligt sind. Ferner dürften dazu aber auch die Tardeschen „Handlungen der
Vorstellungskraft“ zu zählen sein, sei es als Idee, Wille, Urteil, Absicht, Erfindung oder Entdeckung, sei es auch als „Mem“ oder „Memplex“. Latour bestätigt daher auch die Ansicht, dass es sich sogar beim souveränen, „inneren“,
„monolithischen“ Autorsubjekt um eine Illusion handele: Selbst die Person des
individuellen Autors setze sich schließlich aus „subjekt-transportierenden“,
„psycho-morphen“ Mittlern, sozusagen aus zirkulierenden „Plug-ins“
(„Subjektivierer“, „Personalisierer“, „Individualisierer“), zusammen. Der Anspruch des Autors, als Person eine unverwechselbare Ganzheit zu sein, erscheint aus diesem Blickwinkel ebenso wie seine subjektiven Rechtsansprüche
als eine „provisorische Realisierung einer buntscheckigen Assemblage“ (Latour
2007, S. 352ff.). Diese Wahrnehmung des Autors als eine fragmentierte, aus
den genannten „Seelensupplementen“ zusammengesetzte Gestalt hat sich in
den mediatisierten Welten der gegenwärtigen, inzwischen explizit als „sozial“
bezeichneten Informationstechnologien noch verstärkt.
III. Informationstechnische Plagiate / Plagiierende Informationstechnologien
Aber was ist mit mir, dem ‚Ego‘? Bin ich nicht in
der Tiefe meines Herzens, in den Windungen meines
Gehirns, in der innersten Sphäre meiner Seele, in
der Regsamkeit meines Geistes, ein ‚Individuum‘?
Natürlich bin ich es, doch nur solange ich individualisiert, spiritualisiert, interiorisiert worden bin.
(Bruno Latour 2007, S. 366)
Gerade informationstechnische Systeme und deren jüngere Entwicklungen von
„Social Software“ verstärken den Eindruck, dass menschliche (Autor-)Subjekte
sich assoziativ, aus einem netzwerkförmigen Beziehungsgeflecht verteilter Ressourcen wie Programmen, Daten und Bildern generieren. Dort weicht die üblicherweise unterstellte duale Rollenverteilung von Anbietern und Nutzern einer
wachsenden Vielfalt von Teilnehmern mit je unterschiedlichen, kontextabhängig interpretierbaren Rollen (vgl. statt vieler Jäckel/Mai 2005). Der Einzelne
bleibt nicht auf eine einzige, unveränderliche Position fixiert, sondern kann in
den Netzen sozialer Informationstechnologien variabel agieren. Er vermag
einerseits neue Rollen und (multi-)personale Identitäten anzunehmen, begegnet
14
andererseits aber auch zahlreichen, bislang kaum gekannten Verhaltenserwartungen. Seine Bewusstseinsinhalte scheinen sich dabei zunehmend auf die geradezu beliebig erweiterbaren informationstechnischen Speichermedien zu verteilen und gewissermaßen ein teilartifizielles, die ursprünglichen Körpergrenzen
überschreitendes „Extended Mind“ mit „verteilter Intelligenz“ herauszubilden
(siehe Clark/Chalmers 1998 sowie Clark 2003 und 2007; Gruber 2009a; Hutchins 1995). Zwar steht insoweit zu befürchten, dass sich Menschen in wachsendem Maß von bestimmten medialen Umwelten psychisch abhängig machen,
andererseits könnte in der fortschreitenden Externalisierung des Geistes auch
eine große Chance zukünftiger geistiger Entwicklungen zu erblicken sein
(Sunstein 2008, S. 147ff.).
Unabhängig davon jedoch, wie man die Zukunftsaussichten vernetzter
„ausgelagerter Gehirne“3 bewerten möchte, zeigt sich gerade hier besonders
deutlich: Auch Subjekte werden durch die Kommunikationsmedien als generische
Subjekte vorformatiert: „Kognitive Fähigkeiten liegen nicht ‚in mir‘, sondern
sind in der gesamten formatierten Umgebung verteilt“ (Latour 2007, S. 365).
Verkürzt ausgedrückt ist das Subjekt zunächst also keine individuelle Einheit,
sondern eine kollektive Versammlung von „Mittlern“ und „intellektuellen
Technologien“, die erst in ihren konkreten Verknüpfungen individuelle Subjekte
hervorbringen.
Dabei hat es allerdings den Anschein, dass deren Fähigkeiten und Neigungen zur Imitation von den Informationstechnologien in besonderem Maße
ausgebeutet werden. Informationstechnische Systeme sind darauf angelegt, die
Aufmerksamkeit menschlicher Teilnehmer zu absorbieren, Informationen zu
sammeln und endlos zu wiederholen. Mit diesen Mechanismen bringen sie
Menschen dazu, ihren Instruktionen nachzukommen, Informationen jeglicher
Art zu liefern, zu kopieren und weiterzuleiten. Sie stoßen dabei offenbar auf
wenig Widerstand, ganz im Gegenteil: Zumindest auf den ersten Blick scheint
es so, als ob sie eine angeborene Sehnsucht der Menschen befriedigten, ihre
„Natur“ als nachahmende Wesen verwirklichen zu können. Blindes Kopieren
und Übertragen von Texten und Daten – „Copy-and-Paste“ – drohen in diesem Licht zur Handlungsmaxime des computernutzenden Menschen zu geraten (vgl. Theisohn 2009, S. 518ff.). Das alleine wäre noch verhältnismäßig unproblematisch, wenn es sich bei dem, was kopiert wird, nicht zu einem erheblichen Teil um „Persönliches“ handelte – oder jedenfalls um etwas, das Menschen in aller Regel für einen Ausdruck ihrer Persönlichkeit halten: Mit den
informationstechnischen Möglichkeiten, geistige Aktivitäten ins Netz zu verla3 Die Bezeichnung informationstechnischer Medien als „ausgelagerte Gehirne“ ist selbst aus der
Sicht von Verfassungsrechtlern keineswegs mehr ungewöhnlich; siehe nur Winfried Hassemer,
Süddeutsche Zeitung vom 11. Juni 2008: „Der Computer ist bei vielen ein ausgelagerter Teil des
Körpers, oder jedenfalls ein ausgelagertes Tagebuch.“
15
gern und anderen zugänglich zu machen, die ihrerseits Zugang zu ihrem eigenen Denken gewähren, tauchen menschliche Personen allerdings auch als soziale Wesen in die neuen medialen Welten sozialer Informationstechnologien
ein.
Deshalb kann das Internet auch nicht auf seine wirtschaftlichen Aspekte reduziert werden. Außer Daten als Wirtschaftsgütern gilt es hier auch weiterhin
„personenbezogene Daten“ zu schützen. Neben der Informationsökonomie
behält der Persönlichkeits- und Datenschutz4 daher seine eigenständige Bedeutung – die sich allerdings den besonderen Bedingungen der sozialen Informationstechnologien anpassen muss: Wenn nämlich der „Personenbezug“ in der
sozialen Kommunikation schon immer gegeben ist, wenn insbesondere informationstechnische Medien es kaum noch erlauben, zwischen Informationen als
verfügbaren Immaterialgütern und Daten als unverfügbaren Persönlichkeitsteilen zu differenzieren, dann droht der herkömmliche Datenschutz auf eine
„ökonomische Verhinderungsstrategie“ hinauszulaufen (Vesting 2003, S.
169ff.). Auf der anderen Seite zwingen die längst nicht mehr überraschenden
Schwierigkeiten mit den begrifflichen Dichotomien von „Persönlichem“ und
„Nicht-Persönlichem“, von Person und Eigentum wie auch von Privatem und
Öffentlichem keineswegs zu der Forderung, den Datenschutz im informationstechnischen Medium durch einen ausschließlich dinglichen, eigentumsmäßigen
Informationsschutz zu ersetzen. Die Auflösung tradierter Grenzziehungen im
„Transmedium“ Computer, in welchem technische und soziale Kommunikation miteinander verschmelzen (Vesting 2003, S. 179), muss auch weiterhin mit
dem schutzwürdigen Anteil menschlicher Persönlichkeiten rechnen. Persönlichkeitsrechtlicher Datenschutz ist dann gewiss weniger in Form von Verbotsnormen als vielmehr in der technischen Ausgestaltung der Kommunikationsmedien zu leisten, deren „Integrität und Vertraulichkeit“ bereits heute mit guten Gründen eigenständig geschützt wird.5
In diesem Zusammenhang erhält dann auch der „Ausdruck unserer ursprünglichen Persönlichkeit“, wie Tarde ihn in der Urheberschaft des nachahmenden Autors zu entdecken vermag, eine besondere Bedeutung: Die informationstechnischen Medien sind demnach als besondere, vernetzte Umgebungen
des geistigen Schaffens so auszugestalten, dass Menschen darin ihre ursprüngliche Persönlichkeit ausdrücken können, indem sie die Ideen anderer aufgreifen
4 Vgl. § 1 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): „Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in
seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.“
5 In diesem Sinn hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 zur so
genannten „Online-Durchsuchung“ formuliert: „Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.
1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und
Integrität informationstechnischer Systeme.“ (BVerfGE 120, 274)
16
und in neuen Kontexten zu neuen Ideen verarbeiten. Gerade dort, wo sich
personale und kommerzielle Aktivitäten zunehmend vermischen, ist Autorschaft in diesem modifizierten Sinne des assoziativen Zusammenwirkens,
Kreuzens und Rekombinierens zu konzipieren. Dass Autorschaft insoweit
nicht mehr im herkömmlichen Sinn als Einzelleistung gelten kann und stattdessen als modifizierte Autorschaft in Assoziationen verstanden werden muss, ist
allerdings unschädlich, solange trotzdem genügend Anreize zu geistigen Innovationen bestehen. Dazu gehören freilich eine ausreichende wirtschaftliche
Basis für geistig Schaffende und auch die entsprechende Verwertungsindustrie,
soweit sie deren Tätigkeit unterstützt.
Doch abgesehen davon, dass ein als Ausschließlichkeitsrecht konstruierter
Schutz des geistigen Eigentums nicht in jedem Fall geeignet ist, neue Anreize
zu setzen (zur Kritik am Anreizargument Engel 2007), bilden ökonomische
Argumente ohnehin nur einen Beweggrund unter mehreren. Betrachtet man
die inzwischen auch wirtschaftlich erfolgreichen Free/Open-SourceEntwicklungen näher, so deutet vieles darauf hin, dass es den Erfindern und
Autoren insbesondere auch um Anerkennung innerhalb ihrer „Community“
geht, um Namensnennung, Kooperation und gemeinsames Lernen (vgl. Stalder
2006, S. 301ff.). Nicht das private Eigentum als ausschließliches Herrschaftsrecht, sondern das Eigene der Person und ihres gesellschaftlichen Beitrags steht
hier im Mittelpunkt. Zu schützen ist daher vorrangig die persönliche Entfaltung
der Autoren, jedoch nicht durch ein die geistige Aktivitäten Dritter hinderndes
Recht, sondern mit Hilfe eines normativen Rahmens, der die Entwicklungsmöglichkeiten von persönlicher Identität, gemeinsamer Produktivität und kollektivem Wissenserwerb erweitert.
Dies kann etwa dadurch geleistet werden, dass alternative Anreize zu innovativen Leistungen gefördert, zumindest aber nicht unterdrückt werden. Es
muss grundsätzlich als gesellschaftlich „nützlich“ angesehen werden, wenn sich
in einem auf Vernetzung und Verbreitung angelegten informationstechnischen
Medium, dessen Übertragungskosten zudem gering sind, neuartige kollektive
Formen eines „transsubjektiven“6 geistigen Schaffens herausbilden, die einen
erkennbaren wissenschaftlichen oder kulturellen „Erfolg“ der beteiligten Akteure versprechen. Individuell zugeordnete, subjektive Eigentumspositionen
helfen in derartigen Konstellationen nicht mehr weiter. Bedenklich sind daher
auch rechtliche Initiativen, die an den überkommenen immaterialgüterrechtlichen Normvorstellungen des „Autorsouveräns“ festhalten und vor allem den
6 Zu neueren Visionen eines „transsubjektiven Schöpfertums“ im digitalen Zeitalter siehe
Theisohn (2009), S. 518ff., 533.
17
individualistisch orientierten Urheberrechtsschutz noch weitergehend verschärfen wollen.7
Zu bevorzugen wären demgegenüber neue, den informationstechnischen
Medien angepasste Regeln zur Verbesserung von Transparenz: Verlangt man
nämlich von den Mitwirkenden einen für alle nachvollziehbaren „Stammbaum“
ihrer geistigen Tätigkeit und eine „authentische Entstehungsgeschichte“ ihrer
Werke oder Erfindungen, kommt man dem angestrebten Ziel der Förderung
von Innovationen schon näher.8 Dabei rückt ein zweiter, gegenüber den Interessen des einzelnen Autors häufig vernachlässigter Gesichtspunkt ins Zentrum
des Urheberrechts. Denn neben dem individuell zugeordneten, auf subjektive
Rechte gestützten „geistigen Eigentum“ der Urheber vermag das Urheberrecht
prinzipiell auch die Nutzer ihrer Werke zu schützen (eingehend Hansen 2009,
S. 81ff. und 306ff.; zuvor bereits Leistner/Hansen 2008, S. 479ff.). Deren Zugangs- und Verwendungsinteressen gewinnen zudem eine umso größere Berechtigung, je mehr sie in die neuen medialen Umgebungen der sozialen Informationstechnologien eingebunden sind.
So sollte beispielsweise der einzelne Leser eines literarischen Werkes darauf
vertrauen dürfen, dass er nicht über dessen wahre Ursprünge oder Vorbilder
getäuscht wird. Plagiate sind in diesem Sinn nicht alleine als „geistiger Diebstahl“ anzusehen, sondern zugleich als „geistiger Betrug“ (näher dazu Mathis/Zgraggen, in diesem Band). Noch strengere Maßstäbe dürften bei einer
wissenschaftlichen Arbeit anzulegen sein, deren Aufgabe gerade darin besteht,
ihre Erkenntnisse für alle nachvollziehbar herzuleiten, Lösungswege reproduzierbar darzustellen und Quellen transparent zu machen. Der Unwert eines
Plagiats wird hier ganz besonders in einer Täuschung der Öffentlichkeit erkennbar und kann insoweit sogar mit einer „akademischen Urkundenfälschung“ vergleichbar erscheinen (siehe Basak, in diesem Band).
7 Exemplarisch sind an dieser Stelle vor allem die derzeitigen internationalen Verhandlungen über
ein multilaterales Handelsabkommen zur verbesserten Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte
(„Anti-Counterfeiting Trade Agreement“ – ACTA)
zu erwähnen; siehe unter
<http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2009/january/tradoc_142039.pdf> (16.3.2010).
8 Gewiss beruhen solche „Stammbäume“ und Entstehungsgeschichten ihrerseits ähnlich wie
Gründungsmythen auf den Autorisierungsmotiven derjenigen, die an der Legitimation ihrer
Herrschafts- und Geltungsansprüche ein eigenes Interesse haben (vgl. Gruber 2009b, S. 33ff.).
Dennoch können selbst interessegeleitete Narrative und Inszenierungen von Autorschaft in
einem höherem Maße akzeptabel erscheinen als bloße Eigentumsbehauptungen. Dann entscheiden nämlich beobachtende Dritte, ob sie die Erzählung für nachvollziehbar, plausibel, überzeugend halten und ob der damit verbundene Anspruch des Autors Anerkennung verdient. Der
immaterialgüterrechtliche Fokus entfernt sich dabei von den als Herrschaftsrechten konzipierten
Eigentumsrechten und richtet sich deutlicher auf personale und damit variabel auf Entstehungskontexte rekurrierende Immaterialgüterrechte.
18
Ähnliches mag auch für Plagiate im weiteren Sinn des Begriffs gelten, sofern
dieser auch auf verschiedene Fälle der Produktnachahmung (vgl. Jänich 2008,
S. 873ff.; Köhler 2009, S. 445ff.) oder des (irreführenden) Imitationsmarketings
(Fezer 2009, S. 451ff.) angewendet wird: Schutz gewährt hier zwar weniger das
Urheberrecht als vielmehr das Markenrecht, das Geschmacksmusterrecht und
auch das (wettbewerbliche) Lauterkeitsrecht. Doch auch deren Normen schützen neben den Interessen der Rechteinhaber gleichzeitig auch das Vertrauen
der Nutzer – hier vor allem der Verbraucher – in die Herkunft der angebotenen oder beworbenen Produkte.
Alle damit angesprochenen Fälle bestätigen immer wieder aufs Neue, dass
es nicht die Nachahmung ist, die ein Werk, eine Erfindung oder ein Erzeugnis
zu einem Plagiat macht. In dieser Hinsicht wäre schon die Frage, ob ein Werk
imitiert sei oder nicht, von vornherein falsch gestellt. Ebenso wie Bruno Latour
mit Blick auf das menschliche Handeln den Dualismus von Freiheit und
Gebundensein für verfehlt hält und stattdessen danach fragt, „ob wir gut oder
schlecht gebunden sind“ (Latour 2009, S. 363; vgl. ferner Gruber 2009b, S. 33ff.),
muss die Frage auch bei Werken und sonstigen Immaterialgütern anders lauten:
„Ist das Werk, die Erfindung oder das Erzeugnis gut oder schlecht nachgeahmt?“ Anstatt Plagiate lediglich mit einem Verstoß gegen absolute Rechte
oder Verbotsnormen zu identifizieren, wären sie dann adäquater als graduell
unterschiedliche Verletzungen von Qualitätsstandards eines bestimmten gesellschaftlichen Teilsystems zu erfassen, dem sie entstammen.
Die Qualitätsregeln der einzelnen Teilsysteme sind dabei jedoch ebenfalls
unterschiedlich: Jede gesellschaftliche Teilrationalität, etwa der Kunst, der Literatur, der Wissenschaft oder auch der Wirtschaft, erzeugt ihre eigenen (Qualitäts-)Vorstellungen davon, welche Nachahmung noch als Ausdruck künstlerischer Freiheit oder intellektueller Kreativität einen ästhetischen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Mehrwert verspricht. Ein solcher Mehrwert wäre
dann freilich auch – etwa aufgrund von kompensatorischen Abgaben für Nutzungsmöglichkeiten und technische Kommunikationsmedien – angemessen zu
vergüten (zu entsprechenden Modellentwürfen Lessig 2001, S. 199ff.; am Beispiel der so genannten „Kulturflatrate“ Roßnagel/Jandt/Schnabel/YlinivaHoffmann 2009, S. 3ff.).
Die „Nützlichkeit“ einer Innovation zeigt sich demnach im Gegensatz zur
Schädlichkeit des Plagiats darin, dass sie als gelungene Imitation zur Fortentwicklung des jeweiligen Teilsystems beiträgt, indem sie dessen Funktionalität
erhält.9 Dabei sind es die spezifischen Assoziationen von Menschen und DinDie Annahme, dass sich die „Nützlichkeit“ an der Erhaltung gesellschaftlicher Teilsysteme
bemisst, stützt sich freilich auf systemtheoretische Prämissen: Insoweit ist zu unterstellen, dass die
in der Evolution der modernen Gesellschaft eingetretene funktionale Differenzierung zugleich
eine erhöhte Komplexität bedeutet, die nur durch die dabei freigesetzten sozialen Teilsysteme in
9
19
gen, die sich in den unterschiedlichen gesellschaftlichen Teilsystemen auf je
eigene Weise formieren. Aufgabe des Rechts ist es, die spezifischen Eigennormativitäten der verschiedenen Sozialbereiche herauszuarbeiten und entsprechend juristisch abzustützen. Diese müssen sich im Recht gegenüber den
konfligierenden Geltungsansprüchen anderer Teilsysteme behaupten können,
und das schließlich insbesondere unter den gewandelten Bedingungen informationstechnischer Welten. Bewältigen kann das Recht diese Aufgabe nur, indem
es die – ebenfalls verschiedenartigen, ökonomischen und kreativen – Interessen
von geistig Schaffenden, Verwertern und Nutzern in gleichem Maße berücksichtigt.
Ein solchermaßen relativierter Schutz der subjektiven Autorenrechte
schwächt indes keinesfalls deren Schutz vor Plagiaten. Eine Stärkung der Ausschließlichkeitsrechte von geistig Schaffenden dürfte ohnehin kaum dazu geeignet sein, sie vor unberechtigten Nachahmungen zu bewahren. Denn auch
deren „Urheber“ sind in einem weiteren Sinn geistig Schaffende. Der Plagiator
bekämpft streng genommen auch gar nicht die moderne Vorstellung von Autorschaft und Werkherrschaft, soweit er sich selbst die Urheberschaft anmaßt.
Gerade darin liegt – abgesehen von einigen Ausnahmen der ironischen Betrachtung und der bewussten Provokation des Urheberrechts in der Kunst (vgl.
Sollfrank und Hildebrand-Schat, beide in diesem Band) – das Unwerturteil des
Plagiats begründet: Es macht sich die Schwächen einer den einzelnen, souveränen Autoren fingierenden Konzeption zunutze und beutet sie für ihre eigenen,
schädlichen Zwecke aus. Während in der Kritik an den modernen immaterialgüterrechtlichen Ideen des „geistigen Eigentums“, ja sogar im bedenkenlosen
„Copy-and-Paste“ des digitalen Zeitalters, noch ein alternativer wissensgesellschaftlicher Entwurf vermutet werden könnte, wie mit stofflosen Gütern in
Zukunft umzugehen sei, maßen sich Plagiatoren die alleinige Autorschaft in
einem ganz herkömmlichen Sinn an. Als falsche Autoren stützen sie sich unberechtigt auf eine – darüber hinaus auch in ihrer Konzeption unvertretbare –
Idee des souveränen Autors. Gegen die „Anfechtungen des Plagiats“ – Versuchung zur Nachahmung und Anmaßung fremder Autorschaft – gibt es daher
im Grunde nur ein Mittel: Kritische Reflexion derjenigen Ideologie, bei der sie
parasitieren.
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diesem Blickwinkel darf jedes einzelne dieser Teilsysteme als erhaltenswert gelten.
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