Rechtsverfolgung in Zivil
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Rechtsverfolgung in Zivil
Stand: 01/2015 Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen in Frankeich A. Vollstreckung von Titeln in Zivil- und Handelssachen in Frankreich Die Anerkennung und Vollstreckung von in Deutschland bereits titulierten Forderungen in Frankreich richtet sich seit dem 10.01.2015 nach der Verordnung (EU) 1215/2012 vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen1, die in beiden Ländern unmittelbare Anwendung findet. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 (sog. Brüssel-I Verordnung). I. Anwendungsbereich und Zuständigkeit Die Verordnung (EU) 1215/2012 ist sachlich anwendbar auf Zivil- und Handelssachen. Nicht erfasst sind hingegen die Bereiche Steuer- und Zollsachen, Verwaltungsrecht und Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte. Ferner sind vom Anwendungsbereich ausgenommen der Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung natürlicher Personen, der Güterstand aufgrund Ehe oder eheähnlicher Gemeinschaft , Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sowie die Schiedsgerichtsbarkeit. Darüber hinaus setzt die Anwendbarkeit der Verordnung bis auf wenige Ausnahmen voraus, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem der EU-Mitgliedstaaten hat. Die Staatsangehörigkeiten der Beteiligten sowie der Wohnsitz des Klägers sind somit ohne Belang. Im Fall von materiell wirksamen Gerichtsstandsvereinbarungen kann gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 die Zuständigkeit eines Gerichts in der EU auch dann begründet werden, wenn keine der beiden Parteien ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat. Schließlich besteht gemäß Art. 26 VO (EU) 1215/2012 auch die Möglichkeit einer Zuständigkeit infolge rügelosen Einlassens des Beklagten auf das Gerichtsverfahren. II. 1 Vollstreckung von deutschen Titeln in Frankreich Amtsblatt der EU vom 20.12.2012, Nr. L 351, Seite 1. 1 Eine wichtige Neuerung der VO (EU) 2015/2012 ist die Abschaffung der Vollstreckbarkeitserklärung (sog. Exequaturverfahren).2 Bisher musste ein Gläubiger, der aus einem deutschen Titel in Frankreich vollstrecken wollte, diesen zunächst von einem französischen Gericht für vollstreckbar erklären lassen. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn das gerichtliche Verfahren in Deutschland ab dem 10.1.2015 eingeleitet wurde oder Vergleiche und öffentliche Urkunden ab diesem Datum zustande gekommen sind. Der Gläubiger kann sich in Frankreich nun unmittelbar an die Vollstreckungsorgane wenden, wodurch sowohl Zeit als auch Gerichts- und Anwaltskosten eingespart werden. 1. Voraussetzungen und Verfahren Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines Titels nach der VO (EU) 2015/2012 ist das Vorliegen einer „vollstreckbaren Entscheidung3“. Von diesem Begriff werden auch Entscheidungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes mit erfasst. Es ist daher nicht erforderlich, dass die zu vollstreckende Entscheidung bereits rechtskräftig ist. Um zu verhindern, dass der Schuldner zum Nachteil des Gläubigers vor der Vollstreckung über Vermögenswerte verfügt, können gemäß Art. 40 VO 1215/2012 die nach französischem Recht vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden. Zur Einleitung der Vollstreckung aus dem deutschen Titel müssen dem nach französischem Recht zuständigen Vollstreckungsorgan, dem Gerichtsvollzieher (huissier), die in Art. 42 Abs. 1 VO 1215/2012 genannten Unterlagen vorgelegt werden. Dies sind die Ausfertigung der vollstreckbaren Entscheidung sowie eine „Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen“4, in der das Ursprungsgericht5 bestätigt, dass die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat (Deutschland) ohne weitere Bedingungen vollstreckt werden kann. Beide Dokumente sind vor der Vollstreckung zudem dem Schuldner zuzustellen. Während der Gerichtsvollzieher (huissier) eine Übersetzung der Bescheinigung jederzeit anfordern kann, darf er eine Übersetzung der vollstreckbaren Entscheidung nur dann verlangen, wenn das Verfahren ohne eine solche Übersetzung nicht fortgesetzt werden kann.6 Zur Vermeidung von Verzögerungen im späteren Verlauf des Verfahrens dürfte es für den Gläubiger dennoch ratsam sein, von Beginn an eine Übersetzung beider Dokumente bereit zu halten, da auch der Schuldner eine Übersetzung verlangen kann und in diesem Fall die Zwangsvollstreckung bis zu deren Erhalt auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt ist. 2. Versagung der Vollstreckung Der Vollstreckungsschuldner kann gemäß Art. 46 VO (EU) 1215/2012 beim zuständigen französischen Gericht die Versagung der Vollstreckung beantragen. Die möglichen Versagungsgründe sind in Art. 45 VO 1215/2012 aufgelistet. Die Vollstreckung kann beispielsweise dann versagt werden, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung Frankreichs verstoßen würde oder bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ein weiterer Versagungsgrund ist die Unvereinbarkeit der zu vollstreckenden Entscheidung mit bereits ergangenen Entscheidungen zwischen denselben Parteien. 2 Art. 66 VO (EU) 1215/2012. Art. 2 a) VO (EU) 1215/2012. 4 Art. 42 Abs. 1 b) i.V.m. Anlage I der VO (EU) 1215/2012. 5 Art. 53 VO (EU) 1215/2012. 6 Art. 42 Abs. 3 und Abs. 4 VO (EU) 1215/2012. 3 2 Eine Ablehnung der Vollstreckung mit der Begründung, die zu vollstreckende Maßnahme oder Anordnung sei in Frankreich nicht bekannt, ist unzulässig. In derartigen Fällen muss nämlich gem. Art. 54 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 die zu vollstreckende Maßnahmen oder Anordnung so weit wie möglich an eine im französischen Rechtssystem bekannte Maßnahme angepasst werden, welche in ihren Wirkungen und Zielen der deutschen Maßnahme ähnlich ist. Gegen die gerichtliche Entscheidung über die Versagung der Vollstreckung steht beiden Parteien ein Rechtsbehelf zu, welcher in Frankreich beim Appelationsgericht (cour d’appel) einzulegen ist. III. Vollstreckung nach der EuVT-Verordnung und der sog. Bagatell-Verordnung Für nach dem 21.10.2005 ergangene gerichtliche Entscheidungen ist unter bestimmten Voraussetzungen ein erleichtertes Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21.4.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVT-Verordnung) möglich. Der Europäische Vollstreckungstitel ermöglicht die vereinfachte Vollstreckung von unbestrittenen Geldforderungen in den anderen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark. Möglich ist auch die Vollstreckung von Unterhaltstiteln, nicht jedoch von Forderungen aus dem Bereich des ehelichen Güterrechts. Das Verfahren für einen solchen europäischen Vollstreckungstitel setzt sich aus drei Komponenten zusammen: Der Gläubiger muss eine Geldforderung im Ursprungsmitgliedstaat geltend machen und darüber einen geeigneten Titel erwirken, ohne dass der Schuldner die Forderung bestreitet. Nach Ablauf einer Leistungsfrist kann der Gläubiger im Ursprungsstaat eine Bestätigung seines Titels (durch Formblatt) als Europäischer Vollstreckungstitel (EuVT) erhalten. Dieser ermöglicht es ihm, sogleich in jenem EU-Mitgliedstaat, in welchem in das Vermögen des Schuldners vollstreckt werden soll, die Vollstreckung zu betreiben, ohne dass es zuvor noch einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf. Die Bestätigung des Titels als EuVT kann durch den Schuldner nicht angefochten und darf auch darüber hinaus nicht mehr überprüft werden. Eine Übersetzung der Bestätigung des Titels als EuVT ist nicht erforderlich, da europäische Vollstreckungstitel in den Sprachen Französisch, Deutsch, Englisch, Italienisch und Spanisch akzeptiert werden. Die Vollstreckung in Frankreich selbst erfolgt durch den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher (huissier). Ihm sind sowohl die vollstreckbare Ausfertigung des Titels als auch die gerichtliche Bestätigung, dass es sich um einen EuVT handelt, zu übermitteln. Für Forderungen, die einen Streitwert von 2.000,- Euro nicht übersteigen, kann darüber hinaus das kostengünstige und zügige Verfahren nach der sogenannten Bagatell-Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vom 11.07.2007 gewählt werden. Auch diese Verordnung gilt für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Das Verfahren steht den Gläubigern alternativ zu den nationalen Bestimmungen zur Verfügung und wird im Falle seiner Anwendung von den nationalen Vorschriften des Vollstreckungsstaates (Frankreich) ergänzt. Bei der Anwendung der Verordnung sind daher stets die französischen Ausführungsbestimmungen zu beachten. Ausgenommen von dem Anwendungsbereich der Verordnung sind u.a. Rechtsstreitigkeiten betreffend den Personenstand, das eheliche Güterrecht, das Erbrecht, Unterhaltssachen, Miete und Pacht unbeweglicher Sachen mit Ausnahme von Klagen wegen Geldforderungen sowie Ansprüche aus Verletzung der Privatsphäre, Persönlichkeits- und Ehrverletzung. 3 Sämtliche verfahrensrechtliche Aspekte des internationalen Unterhaltsrechts werden durch die VO (EG) 4/2009 vom 18.12.2008 (EU-Unterhaltsverordnung) geregelt. Innerhalb ihres sachlichen Anwendungsbereichs ersetzt sie sowohl die VO (EU) 1215/2012 als auch die EuVT-Verordnung. Ausführliche Information können unter www.bundesjustizamt.de (Stichwort: Auslandsunterhalt) abgerufen werden. B. Das Einklagen von Forderungen in Frankreich I. Die verschiedenen Gerichte der ersten Instanz Als erstinstanzliches Gericht ist in Frankreich entweder das tribunal d’instance oder das tribunal de grande instance zuständig. Neben diesen allgemeinen Gerichten gibt es das tribunal de commerce (Handelsgericht) für Streitigkeiten unter Kaufleuten sowie das tribunal de prud’hommes (Arbeitsgericht) für arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Das tribunal d’instance ist mit dem deutschen Amtsgericht vergleichbar. Es ist zuständig für Forderungen mit einem Streitwert bis zu 10.000,- €. Darüber hinaus besteht eine ausschließliche Zuständigkeit für Mietverträge über Immobilien, Verbraucherkredite, das Mahnverfahren (dazu unten III.) und Betreuungssachen. Vor dem tribunal d’instance besteht kein Anwaltszwang. Die Verfahren sind mündlich und finden vor einem Einzelrichter statt. Dennoch zieht die Mehrzahl der Parteien einen Anwalt hinzu, der auch Schriftsätze produziert. Diese finden vor dem tribunal d’instance jedoch nur dann Beachtung, wenn sie mündlich vorgetragen werden. Das Verfahren ist insgesamt auf eine Schlichtung ausgelegt. Der Richter kann daher auch einen Schlichter ernennen. Gelingt die Schlichtung, so unterzeichnen die Parteien ein entsprechendes Protokoll, welches auch vollstreckt werden kann. Das tribunal de grande instance ähnelt dem deutschen Landgericht. Es ist in Kammern unterteilt und zuständig für Forderungen mit einem Streitwert über 10.000,- € sowie für Forderungen, deren Streitwert zunächst nicht bezifferbar ist. Außerdem besteht in einigen Bereichen eine ausschließliche Zuständigkeit, so etwa für Immobiliareigentum und Familiensachen. Das Verfahren vor dem tribunal de grande instance ist schriftlich und es besteht Anwaltszwang. Es besteht aus verschiedenen Etappen. Während eines Vorverfahrens tauschen die Parteien zunächst wechselseitig Schriftsätze mit ihren Argumenten aus. Sobald das Gericht die Sache für entscheidungsreif erachtet, erlässt es eine Verfügung zwecks Abschluss des Vorverfahrens. Im Anschluss findet eine mündliche Verhandlung statt. Als letzter Schritt ergeht schließlich das Urteil. Abgesehen von diesem ordentlichen Verfahren existieren noch einige Sonderverfahren. Das wichtigste davon ist das einstweilige Verfügungsverfahren (procédure de référé), in dem das Gericht in dringenden Fällen auf Antrag eine vorläufige Verfügung erlässt. Die Kosten eines Rechtsstreits trägt grundsätzlich die unterliegende Partei; gegebenenfalls werden die Kosten auch geteilt je nach Grad des Unterliegens. Die Anwaltskosten zählen in Frankreich nicht zu den Kosten des Rechtsstreits. Diese trägt somit grundsätzlich jede Partei selbst. Bedürftige Personen haben die Möglichkeit, Prozesskosten- und Beratungshilfe zu beantragen. II. Klageerhebung 4 Es existieren verschiedene Wege, in Frankreich ein Zivilverfahren einzuleiten: 1. Einreichung der Klageschrift (assignation): Dies ist der gängigste Weg, ein Verfahren einzuleiten. Der Kläger wendet sich hierfür an einen Gerichtsvollzieher (hussier), welcher dem Schuldner die Klageschrift und die Ladung zustellt. Die Klageschrift muss Angaben zur Identität der Parteien, zum angerufenen Gericht, zum Streitgegenstand und zur Antragsbegründung sowie zu den Rechtsgrundlagen enthalten, auf die der Kläger sich beruft. Sobald die Klageschrift zugestellt ist, muss der Rechtsstreit innerhalb einer Frist von vier Monaten in das Prozessregister eingetragen werden. 2. Antrag (requête) bzw. Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle (déclaration au greffe): Bei diesem einfachen Weg der Verfahrenseröffnung wendet der Kläger sich an die Geschäftsstelle des Gerichtes, welches er anrufen möchte. Diese veranlasst sodann die Ladung der Parteien. Der Antrag wird in der Regel genutzt, um den Familienrichter anzurufen. Mit der Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle kann insbesondere das tribunal d’instance angerufen werden. 3. Freiwillige Vorlage (présentation volontaire) durch beide Parteien: Dieses Instrument unterliegt keinen formellen Anforderungen, wird jedoch selten genutzt. III. Das Mahnverfahren (procédure d’injonction de payer) Das Mahnverfahren bietet sich an bei einfachen Forderungen. Es muss zunächst einer der folgenden Fälle vorliegen: - Die Forderung stammt aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung und der Forderungsbetrag ist klar bestimmt. Die Forderung entspringt einem Wechsel, einem Orderwechsel oder einer Forderungsabtretung. Die Forderung resultiert aus einer Zahlungsverweigerung des Schuldners. Der Antrag auf Erlass einer injonction de payer ist zusammen mit den Beweismitteln an die Geschäftsstelle des tribunal d’instance zu richten. Sofern die Forderung aus einem Handelsgeschäft hervorgegangen ist, ist das tribunal de commerce zuständig. Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnort des Schuldners. Die notwendigen Formulare können im Internet abgerufen werden unter http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/ F1746.xhtml#Slf. Kommt der Richter nach Sichtung der Unterlagen zu dem Schluss, dass der Antrag gerechtfertigt ist, so erlässt er den Mahnbescheid (ordonnance portant injonction de payer). Legt der Schuldner binnen eines Monats nach Erlass des Mahnbescheids keinen Widerspruch (opposition) ein, so kann der Gläubiger beim Gericht einen Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel stellen und im Anschluss die Zwangsvollstreckung aus dem Mahnbescheid durch den Gerichtsvollzieher durchführen lassen. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden. Legt der Schuldner hingegen innerhalb eines Monats Widerspruch ein, so kommt es zu einem Gerichtstermin, bei dem ein Einigungsversuch angestrebt wird. Sofern dieser scheitert, ergeht ein streitiges Urteil. 5 Ferner besteht die Möglichkeit, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Beitreibung unbestrittener Geldforderungen einen Europäischen Zahlungsbefehl zu beantragen. Grundlage ist die Verordnung (EG) 1896/2006 vom 12.12.2006 (gilt nicht in Dänemark). Hält das Gericht die Forderung anhand der eingereichten Unterlagen für begründet, so wird binnen 30 Tagen nach Stellung des Antrags ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen, der in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt wird und vollstreckt werden kann. Legt der Schuldner innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung Einspruch ein, so kommt es zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren (vgl. oben). I. Weitere Hinweise Weitere Informationen über die Vollstreckung deutscher Urteile sowie das französische Mahnverfahren bietet die Deutsch-französische Industrie- und Handelskammer 18 rue Balard 75015 Paris Tel.: 0033-1-40 58 35 35 Fax: 0033-1-45 75 47 39 [email protected] www.francoallemand.com Der dort eingerichtete gebührenpflichtige Inkassoservice wendet sich insbesondere an deutsche und französische Firmen sowie Filialen deutscher Unternehmen. Eine Liste deutschsprachiger Rechtsanwälte ist auf der Homepage der Botschaft abrufbar. Haftungsausschluss: Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. 6