2014-11-05 Mindestlohn
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2014-11-05 Mindestlohn
06.11.2014 Herausforderung Mindestlohn - Risiken und Chancen Dipl.-Kfm./ Dipl. BW Dirk Ellinger Hauptgeschäftsführer DEHOGA Thüringen e.V. 1 06.11.2014 Herausforderung Mindestlohn – Risiken und Chancen 2 06.11.2014 Vorweg… • Das Gesetz ist veröffentlicht und in Kraft. • Es war der politische Wille einen gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland umzusetzen. • Viele Regelungen sind bislang in ihrer Wirkung noch nicht im Ansatz absehbar und werden erst im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung klar. • Alle Angaben können nur den derzeitigen Stand der Erkenntnis wiedergeben und nicht im Ansatz eine rechtssichere oder gar abschließende Bewertung. • Ich versuche es so verständlich wie möglich – aber wir sind in einer rechtlich schwierigen Materie. • Gern halten wir Sie auf dem Laufenden und beantworten Ihre Fragen – soweit wir es können. Das politische Argument… Quelle: http://www.der-mindestlohn-kommt.de/ 3 06.11.2014 Wo gab es so etwas schon einmal? Quelle: www. www.der-mindestlohn-kommt.de/ Google – am 04.11.2014 – 23:30 4 06.11.2014 Tarifautonomiestärkungsgesetz 5 06.11.2014 Tarifautonomiestärkungsgesetz Tarifautonomiestärkungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht Am 15. August 2014 ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz ist am 16. August 2014 in Kraft getreten. Für den DEHOGA ist dies insbesondere in Bezug auf die Änderung des § 5 Tarifvertragsgesetz (Allgemeinverbindlichkeitserklärung) von Bedeutung. Der gesetzliche Mindestlohn gilt ab dem 1. Januar 2015. Das Gleiche gilt für die Übergangsregelung für die kurzfristige Beschäftigung (70-Tage-Regelung). Tarifautonomiestärkungsgesetz Quelle: BT DS 18/2010 (neu) 6 06.11.2014 Tarifautonomiestärkungsgesetz Aktueller Sachstand in Thüringen Geltungsbereich § 5 ETV Beschäftigte Hotellerie und Gastronomie BG 1. 2. 3. 4.1. 4.2. 4.3. 5. 6. 7. 8. 9. 10. UG aufgehoben Angleichg. BG 3 im 1. + 2. Jahr im 3. + 4. Jahr ab 5. Jahr Entgelt Std.-lohn 01.01.2014 bei gerundet 173 1.294,00 € 1.294,00 € 1.352,00 € 1.412,00 € 1.457,00 € 1.508,00 € 1.625,00 € 1.816,00 € 2.083,00 € 2.496,00 € 7,48 € 7,48 € 7,82 € 8,16 € 8,42 € 8,72 € 9,39 € 10,50 € 12,04 € 14,43 € 2014 Erhöhung zum 01.08.2014 2,50% 2,50% 2,50% 2,50% 2,50% 2,50% 2,50% 2,50% 2,50% 2,50% Entgelt 01.08.2014 gerundet 1.326,00 € 1.326,00 € 1.386,00 € 1.447,00 € 1.493,00 € 1.546,00 € 1.666,00 € 1.861,00 € 2.135,00 € 2.558,00 € Std.-lohn bei 173 7,66 € 7,66 € 8,01 € 8,36 € 8,63 € 8,94 € 9,63 € 10,76 € 12,34 € 14,79 € 2015 Mindestlohn (linear) 8,50 € 110,90% 0,00 € 8,50 € 8,50 € 8,88 € 9,27 € 9,57 € 9,91 € 10,68 € 11,93 € 13,69 € 16,40 € frei Wenn BG 2 (= BG 1) auf 8,50 € angehoben wird, ergibt sich eine lineare Verschiebung des Tarifgefüges von 10,90 %. Aktueller ETV für das Gastgewerbe Thüringen 7 06.11.2014 Aktueller Sachstand in Thüringen Geltungsbereich § 6 ETV Handels-, System- und Fast Food-Gastronomie sowie Cateringbetriebe BG 1. 2. 3. 4.1. 4.2. 4.3. 5. 6. 7. 8. 9. 10. UG Angleichg. BG 2 im 1. + 2. Jahr im 3. + 4. Jahr ab 5. Jahr Entgelt Std.-lohn 01.01.2014 bei gerundet 173 1.220,00 € 1.220,00 € 1.294,00 € 1.352,00 € 1.412,00 € 1.457,00 € 1.508,00 € 1.625,00 € 1.816,00 € 2.083,00 € 2.496,00 € 7,05 € 7,05 € 7,48 € 7,82 € 8,16 € 8,42 € 8,72 € 9,39 € 10,50 € 12,04 € 14,43 € 2014 Erhöhung zum 01.08.2014 2,50% 2,50% 2,50% 2,50% 2,50% 2,50% 2,50% 2,50% 2,50% 2,50% 2,50% Entgelt 01.08.2014 gerundet 1.251,00 € 1.251,00 € 1.326,00 € 1.386,00 € 1.447,00 € 1.493,00 € 1.546,00 € 1.666,00 € 1.861,00 € 2.135,00 € 2.558,00 € Std.-lohn bei 173 7,23 € 7,23 € 7,66 € 8,01 € 8,36 € 8,63 € 8,94 € 9,63 € 10,76 € 12,34 € 14,79 € 2015 Mindestlohn (linear) 8,50 € 117,57% 8,50 € 8,50 € 9,01 € 9,42 € 9,83 € 10,15 € 10,51 € 11,32 € 12,65 € 14,51 € 17,39 € frei Wenn BG 2 (= BG 1) auf 8,50 € angehoben wird, ergibt sich eine lineare Verschiebung des Tarifgefüges von 117,57 %. Aktueller ETV für das Gastgewerbe Thüringen Tarifautonomiestärkungsgesetz § 614 Fälligkeit der Vergütung Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. 8 06.11.2014 Tarifautonomiestärkungsgesetz ??? - Arbeitsvertragliche Regelungen Tarifvertragliche Regelungen Tarifautonomiestärkungsgesetz vs. Tarifautonomie Quelle: § 19 MTV für das Thüringer Gastgewerbe 9 06.11.2014 Tarifautonomiestärkungsgesetz § 14 Haftung des Auftraggebers Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werkoder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt). Quelle: Auszüge aus dem Gesetzestext; § 14 Arbeitnehmer - Entsendegesetz Tarifautonomiestärkungsgesetz 10 06.11.2014 Dienstplan Wir sind auf der Suche nach einem Rahmenvertragspartner zur Zeiterfassung – erste Gespräche laufen bereits. Aber: Chancen und Risiko liegen hier eng beieinander! Quelle: http://www.dienstplan-maschine.de/images/gastro_pic.jpg Lichtbilderausweis § 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren (1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen: … im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, … (2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 vorzulegen. Quelle: § 2a SchwarzArbG 11 06.11.2014 Arbeitszeit - Pausenzeiten § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. § 4 Ruhepausen Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. § 7 Abweichende Regelungen (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, ….. Quelle: Arbeitszeitgesetz Aushangpflichtige Gesetze § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Gerne können Sie diese über den Link zu den Tagungsunterlagen bestellen. Achtung: Bußgeld bei Nichtaushang. Quelle: Arbeitszeitgesetz 12 06.11.2014 Herausforderung Mindestlohn - Risiken und Chancen Laut einer TA-Umfrage (Mitte August) zum Thema Mindestlohn gibt sich ein Restaurantbesitzer wenig besorgt. "Wir sind knapp unter dem Mindestlohn, teilweise sogar drüber", bekennt er. Das gehe auch gar nicht anders, wenn man, wie er, immer qualifizierte Mitarbeiter brauche. Dennoch, Mindestlohn und höhere Zuliefererpreise seien kein Grund, die Preise nach oben zu schrauben. Wir haben in den Preisen schon länger höhere Löhne berücksichtigt und so kalkuliert. Nochmals einen Preisaufschlag werde es daher nicht geben. Die Preise am Rennsteig sind ohnehin nicht die billigsten." Aktuelles aus der Presse Taxifahrer entlassen: Gütetermin gescheitert Vor dem Arbeitsgericht in Hannover haben Taxifahrer am Dienstag vor dem Gütetermin demonstriert. Der Mindestlohn kommt - und die Taxibranche macht sich Sorgen. Um die Mehrkosten aufzufangen, hat sie in vielen Städten eine Erhöhung der Fahrpreise beantragt. Und ein hannoverscher Unternehmer hat zudem vorsorglich 65 Fahrern zum Jahresende gekündigt: Er fürchte die Insolvenz seiner Firma. Rund zwei Drittel der Fahrer wehren sich mit einer Sammelklage. Ein Gütetermin vor dem Arbeitsgericht ist am Dienstag gescheitert. Quelle: www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/Taxifahrer-entlassen-Guetetermingescheitert,taxifahrer146.html 13 06.11.2014 Taxifahrer entlassen: Gütetermin gescheitert Die Arbeitgeberseite hält an den Kündigungen fest. Den Anwälten zufolge könnte das Unternehmen schon im Januar pleite sein. "Mein-Taxi"-Betriebsrat Frank Winsemann will das nicht glauben, und auch die Gewerkschaft ver.di ist skeptisch. Gewerkschaft verweist auf geplante höhere Taxikosten Laut Mira Neumaier von ver.di ist es unglaubwürdig, dass der Taxiunternehmer den Betrieb einstellen will und deshalb seine Fahrer entlässt. Schließlich gebe es keine Nachweise darüber, dass auch Räumlichkeiten und Leasingverträge gekündigt worden seien, so Neumaier. Die Firma habe zudem die Möglichkeit eines Weiterbetriebs nach einem neuen Modell erwähnt. Neumaier hofft, dass die Arbeitsplätze gerettet werden können. "Es geht um Existenzen von Menschen, die keine anderen Optionen haben", erklärte sie. In und um Hannover sind laut ver.di höhere Taxigebühren in Planung. Es sei für Unternehmen deshalb durchaus möglich, Mitarbeitern den Mindestlohn zu zahlen. Das Arbeitsgericht wird sich nun in einer ordentlichen Verhandlung mit der Massenentlassung beschäftigen müssen. Ist sie rechtens oder nicht? Der Prozess soll Anfang November beginnen. Quelle: www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/Taxifahrer-entlassen-Guetetermingescheitert,taxifahrer146.html Aktuelles aus der Presse Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 30. September 2014 14 06.11.2014 Seminar Mindestlohn – Unser Angebot Seminar: Der Mindestlohn kommt! Für Unternehmer ist nach wie vor die Tragweite des Mindestlohnes in vielen Einzelfällen noch unklar und die Umsetzung eines gesetzlichen Mindestlohnes mit vielen Fragen verbunden. Was muss bei den Arbeitsverträgen beachtet werden? Zählen Schichtzuschläge beim Stundenlohn mit? Wie ist es mit Aushilfen oder Langzeitpraktikanten? Nächster Termin: 18.12.2014 von 08.30 bis 13.00 Uhr Preis: 99,00 € inkl. MwSt. pro Person (für Nichtmitglieder) Rechte Jegliche, auch auszugsweise Verwendung, Bilder, Darstellungen und Texte dieser Präsentation, sowohl in elektronischer Art und Weise und darüber hinaus, auch andere Art und Weise der Verwendung oder Vervielfältigung, ist nur mit vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung durch den Urheber bzw. Autor sowie das DEHOGA Thüringen KOMPETENZZENTRUM gestattet. 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