lüiagen - GaLaBau
Transcrição
lüiagen - GaLaBau
lhre lxperlen für Gorten & lc*rdleha{t FGL BB e. V. o Jägerhorn 36-40 o 14532 Kleinmachnow «NAME1» «Name2» «Name3» <<Postadresse>» <<PlZz>> «Ort2» ohne lüiagen 10.06.2014 ho/ks-ip 4nforrnation Nr. 3 /2014 «ANREDE» «PARTNERl» der Duale Studiengang ,,Landschaftsbau und Grünflächenmanagement" an der BeuthHochschule für Technik in Berlin ist offiziell eröffnet worden. Alle wichtigen lnformationen erhalten Sie am schnellsten über die Webseite des Fachverbandes. Der Verbandsjustiziar sowie die Referenten für Nachwuchswerbung stehen lhnen für Fragen telefonisch zur Verfügung. Soweit Sie bereits Kontakte zu geeigneten Bewerbern haben, empfehlen wir nun einen zügigen Vertragsabschluss. Selbst bei unerwartet großem lnteresse unter den Jugendlichen ist ja nicht nur der Kreis geeigneter Bewerber begrenzt, sondern auch die Zahl der Studienplätze. ln mancher Hinsicht überraschende Ergebnisse hat die erste FGL-Vollbefragung der Auszubildenden im ersten Lehrjahr zu Tage gebracht: Neben dem hohen Durchschnittsalter von 21 Jahren in Berlin überrascht hier auch der beachtliche Frauenanteil von 20%. Als wesentliche lnformationsquelle gilt neben einem Praktikum heute erwartungsgemäß das lnternet - zweifellos eine Herausforderung für jeden Ausbildungsbetrieb! Lesen Sie weitere Ergebnisse im Bildungsteil dieses Rundschreibens. Die gegenwärtige Konjunkturentwicklung in den einzelnen Ländern lohnt durchaus eine vergleichende Betrachtung: Auch mit diesem Rundschreiben erhalten Sie daher wieder die bundesweite Auswertung der Konjunkturumfrage. - Der diesjährige Brandenburg-Tag das '14. Landesfest - findet am 05. und 06. Juli in Spremberg statt - lesen Sie mehr dazu Bildungsteil. Auch die Ankündigungskarte liegt bei. Die 24. Nordischen Baumtage erwarten Sie vom 25. bis 27.06.2014 wieder in Warnemünde. Weitere lnformationen finden Sie auf der Seite des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der DGGL unter www.dqgl-org ! Auch in diesem Jahr finden in der Zeit vom 1 1 . bis 13.1 1 .2014 wieder die FLL- Verkehrssicherheitstage an der Beuth-Hochschule für Technik in Berlin statt näheres hierzu finden Sie im Ankündigungsteil. - Fachverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Berlin und Brandenburg e. Jägerhorn 36-40 - 14532 Kleinmachnow Fon 03 32 03 - 88 96-0 Fax 03 32 03 - 88 96 29 www. galabau-berlin-brandenburg.de info@ galabau-berlin-brandenburg.de V. des tbs Baurschts' DATAflor en liegen weiterhin lnformationen unserer Fordqmitgrlieder Gmhp & Co;, KG, Bgf,i,i:'ftilüää; AG' Groß- ää-fuäfr6t"ln stadtroda ömfift;staa*o- Aabenraa, bei. Geschäftsführerin r: to;.. W&: F. ::. f, i'ri :t:l ::a -,1 I I FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. Mitglieder Berufsständische Arbeit 1. Fasziniert von Jerseys Gartenwelt 2. Aus der Verbandsarbeit Bildung und Nachwuchswerbung 1. Ohne Fachkräfte keine Zukunft 2. Ausbildungsplakette für FGL-Mitgliedsunternehmen 3. Förderungen bei Berufsausbildung und Freistellung 4. Aus der Nachwuchswerbung Der Betrieb 1. Bundesverfassungsgericht prüft Pflicht zur IHK-Beitragsmitgliedschaft 2. Fristverlängerung zur SEPA-Einführung 3. Neuregelungen zum Verkehrszentralregister 4. Führerscheinkontrollen bei Überlassung von Firmenfahrzeugen 5. Keine Haftung bei natürlichem Astbruch 6. Schattenwirtschaft 2013 in der Region Bauvertragsrecht 1. Vollständigkeitsklauseln in Vergabeunterlagen sind unzulässig 2. Verlust des zusätzlichen Vergütungsanspruchs aufgrund nachlässiger Korrespondenz 3. Rasen und Saatarbeiten 4. Verkehrssicherungspflicht beim Bau auf Privatgrundstücken 5. Eine Vereinbarung über das Unterschreiten der anerkannten Regeln der Technik ist unwirksam Arbeits- und Sozialrecht 1. Kein Vergütungsanspruch bei Schwarzarbeit 2. Wirkung der Freistellungserklärung bei Urlaubsgewährung 3. Urlaubsansprüche nach beendetem Ausbildungsverhältnis 4. Verzicht auf Urlaubsabgeltung durch Vergleich 5. Freiheitsstrafe wegen Leistungsbetrug 6. Tachografenregelung erst ab März 2015 Steuern und Versicherungen 1. Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen 2. Bußgelderstattung wieder Arbeitslohn 3. Umsatzsteuer-Vorfinanzierung begrenzt 4. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen neu definiert Ankündigungen 1. Schadensfallsammlung Dachbegrünung 2. FLL-Verkehrssicherheitstage wieder in Berlin 5 6 7 10 11 11 16 16 17 18 18 19 20 21 22 25 26 26 27 28 28 29 30 31 31 31 32 33 33 3 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 Anlagenverzeichnis 4 • Ergebnis der bundesweiten Konjunkturumfrage • Infokarte Brandenburg-Tag • Vergaberechts-Report 4/2014 • Vergaberechts-Report 5/2014 • Baurechts-Report 4/2014 • Baurechts-Report 5/2014 • Information DATAflor AG • Information Possling GmbH & Co. KG • Information RINN Beton- und Naturstein GmbH • Information UPM-Kymmene Corporation FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 I. Mitglieder 1. Umfirmierung 1.1. Ordentliche Mitglieder • Garten- und Landschaftsbau Veit Pachmann GmbH Münchener Straße 29 15556 Schöneiche 2. Ausgeschieden 2.1. Wegen Betriebseinstellung • 2.2. Horst Retzlow & Sohn Garten- und Landschaftsbau GmbH Marienfelder Chaussee 41 12349 Berlin Durch Ausschluss wegen Nichtzahlung des Beitrages • Garten- und Landschaftsbau André Zeskowski Siedlung 9 16818 Räglin 5 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 II. BERUFSSTÄNDISCHE ARBEIT 1. Fasziniert von Jerseys Gartenwelt Ein ungewöhnliches Reiseziel hatte sich der Verband für seine diesjährige große Fachexkursion gewählt. Die Kanalinsel Jersey, unweit von St. Malo im Ärmelkanal an der Küste der Bretagne gelegen, wird doch von den meisten viel eher mit England als mit Frankreich in Verbindung gebracht. Trotz englischer Prägung ist die Insel gleichwohl ein selbstständiger Staat mit eigener Währung. Die diesjährige große Fachexkursion des Verbandes war schon wenige Wochen nach Ankündigung im Vorjahr ausgebucht, wohl nicht zuletzt, da die Kanalinsel selten auf dem individuellen Reiseplan der Familie steht. Schließlich waren es 33 Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich am 20. Mai für sechs Tage auf die Reise von Berlin via London und Southampton machten. Die Busfahrt von London an die Südküste war auf Hin- wie Rückweg noch ein guter Anlass zu zwei Zwischenstopps, die wohl jeden begeisterten: Der Stadtrundgang durch die historische Altstadt von Winchester war sicher ein gute Einstimmung zum Empfang in der englisch geprägten Umgebung. Die ausführliche Besichtigung des berühmten Hillier-Arboretums auf der Rückfahrt war dagegen zweifello noch ein gärtnerischer Höhepunkt der gesamten Reise. Jersey selbst lässt mit seinem warm-atlantisch geprägten Klima für den Gärtner keine Wünsche offen. Vieles, was hier gedeiht – und das ist sehr viel - stand in fünf privaten und vier öffentlichen Anlagen auf dem Besichtigungsprogramm, darunter neben einigen Geheimtipps natürlich auch die bekannten Gärten von Samarès Manor. Die Besichtigung der weltweit einmaligen Sammlungen der Eric Young Orchid Foundation bot noch einmal ganz spezielle Eindrücke, während ein Gartencenterbesuch ergänzend einen Überblick über die regionalen Pflanzensortimente vermittelte. Die gelassen-englische Lebensart der Insulaner, die gute Organisation seitens des Reiseveranstalters und die persönlichen Erfahrungsberichte des deutschsprachigen Reisebegleiters machten die Reise trotz dichten Fachprogramms wieder zu einem Erlebnis für alle Teilnehmer. (ho) 6 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 2. Aus der Verbandsarbeit Jobcenter Barnim bekommt neue Geschäftsführung Ein Thema der Beiratssitzung am 31.03.2014 in Eberswalde war das bevorstehende Ausscheiden des Geschäftsführers Michael Mader im September. Außerdem wurden die besonderen Bemühungen des Jobcenters diskutiert, arbeitslose Jugendliche zu integrieren und auf eine Ausbildung vorzubereiten. Rita Kaiser leitete die Sitzung in Vertretung des Beiratsvorsitzenden. Arbeitnehmerüberlassung versus Subunternehmereinsatz Gerade im Baubereich, wo ein Arbeitnehmerüberlassungsverbot besteht, ist die saubere Differenzierung von größter Bedeutung: Oliver Hoch informierte sich am 31.03.2014 in der IHK zu Berlin über die aktuelle Rechtslage. Potsdamer Wirtschaftsforum mit Horst Teltschik Auf Einladung der Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg (UVB) und der Märkischen Allgemeinen Zeitung (MAZ) fand am 31.03.2014 in Potsdam das 23. Potsdamer Wirtschaftsforum statt. Im Vorfeld der EU-Parlamentswahlen ging es um die Frage, welche Aufgaben und Perspektiven die Europäische Union zukünftig haben kann. Hauptredner vor rund 150 Gästen, darunter Georg Firsching für den FGL, war Prof. Dr. h.c. Horst Teltschik, ehemaliger sicherheitspolitischer Berater von Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl und stellvertretender Chef des Bundeskanzleramts. BUGA-Vorbereitung nimmt Fahrt auf Die Vorbereitung der BUGA Havelregion 2015 wird immer konkreter. Wegen des länderübergreifenden Charakters dieser Bundesgartenschau trafen sich die FGL-Geschäftsführer am 02.04.2014 mit ihrem sachsen-anhaltinischen Kollegen Michael Stein. Dabei wurden erste Absprachen zur Zusammenarbeit getroffen. VFG-Rundreise zu den BUGA Standorten Ein Jahr nach der ersten Rundreise der Mitglieder des Vereins zur Förderung von Gartenschauen in Berlin und Brandenburg e.V. (VFG) konnten sich die Teilnehmer vom Fortschritt der Arbeiten zur Vorbereitung der BUGA 2015 Havelregion überzeugen. Am 05.04.2014 startete die Fahrt in Premnitz und ging dann über Brandenburg, Stölln und Rathenow nach Havelberg, wo am 06.04.2014 die letzte Station der Besichtigung war. Für den FGL waren der Vorsitzende Georg Firsching, die stellv. Vorsitzenden Ulrich Schultze und Hans-Peter Kracht sowie Michael Bauer und die Verbandsgeschäftsführung dabei. Vorstand erfreut über vier Neumitglieder Gleich vier Neumitglieder konnte der der FGL-Vorstand im Rahmen seiner 43. Sitzung am 08.04.2014 aufnehmen. Die Vorstandsmitglieder waren besonders erfreut, diesmal drei Aufnahmen sofort zur ordentlichen Mitgliedschaft vornehmen zu können. Breiten Raum nahm in der Diskussion weiterhin die Zukunft der LAGF ein, wo in Kürze die Stelle Leiters auszuschreiben sein wird. Gärtner von Eden auf dem Landschaftsgärtnertreff Jens Biewendt ist von seiner Sache überzeugt und versteht es zu überzeugen: Unser bisher einziger Gärtner von Eden im Nordosten stellte das Konzept der Marketinggemeinschaft auf dem Landschaftsgärtnertreff am 08.04.2014 in der FGL-Geschäftsstelle vor. Seine Botschaft war deutlich: Die Gärtner von Eden würden sich über einen weiteren Mitgliedsbetrieb im Großraum Berlin oder im Nordosten überhaupt sehr freuen. Sein Thema wie auch der Pflanzenschutz und die aktuelle Situation beim Steuerabzug für Bauleistungen hatten diesmal für ein volles Haus gesorgt: Rund zwanzig Teilnehmer diskutierte bis in den späten Abend. Stimme der Landschaftsgärtner auch im Beirat Treptow-Köpenick Der Beirat im Jobcenter Treptow-Köpenick tagt nicht allzu oft – aber dafür auch hier mit einer Stimme der Landschaftsgärtner: Justiziar Manfred Gnoss ist ordentliches Mitglied des Beirats. Im Mittelpunkt der Sitzung am 08.04.2014 stand die lokale Kooperation verschiedener Ausbildungsbetriebe – im Rahmen eines Projektes unter dem Titel „Verbundberatung“ hat es sich jetzt auch das Jobcenter zum Ziel gemacht, die betrieblichen Kooperationen auf dem Gebiet der Ausbildung zu fördern. 7 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 Dienstältester Verbandsgeschäftsführer verabschiedet Mit Guntram Löffler verabschiedete sich am 10.04.2014 ein Urgestein der Verbandsarbeit: Über 40 Jahre hatte der studierte Gartenbauer den Hessischen Fachverband, später FGL Hessen-Thüringen, als Geschäftsführer vertreten. Nicht zu Unrecht fragte einer der Laudatoren: „Wer kann heute noch von sich sagen: Meine erste Stelle ist auch meine einzige und letzte gewesen!?“ So waren zum offiziellen Festakt unter den rund 300 Gästen denn auch seine Kollegen aus allen Landesverbänden gekommen. Neue Geschäftsführung in der Arbeitsagentur Potsdam Dr. Ramona Schröder ist neue Vorsitzende der Geschäftsführung in der Arbeitsagentur Potsdam. Sie löste damit Anfang Mai Edelgard Woythe ab, die in die Regionaldirektion wechselt. Dr. Schröder hat das gleiche Amt seit vielen Jahren in der Agentur Berlin-Mitte innegehabt. Zur förmlichen Bestätigung der Ernennung und zügigen Weiterführung der anstehenden Aufgaben traf sich der Verwaltungsausschuss der Agentur Potsdam kurzfristig nacheinander am 14.04. und am 19.05.2014. FGL-Justiziar Manfred Gnoss war als Arbeitgebervertreter dabei. LAGF-Vorsitzender zum Antrittsbesuch im MIL Im Rahmen seines Antrittsbesuches als neuer Vorsitzender der LAGF am 22.04.2014 machte sich Georg Firsching im Gespräch mit Referatsleiter Hartmut Aust und Fachreferent Dr. Hardy Rabisch im Brandenburger Infrastrukturministerium intensiv mit der der Situation der Bildungseinrichtung vertraut. Für den Vorstand der LAGF war auch Oliver Hoch dabei. Georg Firsching betonte gegenüber den Mitarbeitern des Ministeriums, dass der Berufsstand geschlossen den Wunsch habe, den Bildungsstandort trotz aller Schwierigkeiten weiterzuentwickeln. Arbeitsverwaltung vor Anpassungsdruck Die negative demographische Entwicklung in Verbindung einer recht positiven Arbeitsmarktdynamik lässt den Kundekreis in weiten Teilen des Arbeitsagenturbezirkes Neuruppin schrumpfen. Der Verwaltungsausschuss erörterte daher am 22.05.2014 unter Vorsitz von Oliver Hoch frühzeitig mögliche Anpassungsstrategien. Senator Michael Müller wirbt für Senatspläne zur Entwicklung des Tempelhofer Feldes Die Berliner Wirtschaftsgespräche hatten am 05.05.2014 zum Frühstück mit Stadtentwicklungssenator Michael Müller in den Capital Club in Berlin geladen. Der FGL-Vorsitzende Georg Firsching und Geschäftsführerin Rita Kaiser informierten sich bei dieser Gelegenheit auch über die persönliche Position des Senators zur Entwicklung des Tempelhofer Feldes. IGA Berlin 2017 auf gutem Weg Ziel der VFG-Mitgliederversammlung am 06.05.2014 waren die Gärten der Welt in Berlin. Nach der Diskussion der Verbandsaktivitäten auf den Gartenschauen in Berlin und Brandenburg informierten sich die Teilnehmer zum Stand der Vorbereitungen der IGA Berlin 2017. Dazu erläuterte IGAGeschäftsführer Christoph Schmidt zunächst die Planungen zur Umgestaltung des Geländes der Gärten der Welt, des Kienbergs und des Wuhletals. Im Anschluss wurde die Theorie bei einem Rundgang über das Gelände vertieft. Der FGL-Vorsitzende Georg Firsching und Rita Kaiser nutzten den Termin, um Möglichkeiten der Zusammenarbeit auszuloten. FGL-Bildungsausschuss diskutiert Kriterien für den Berufswettbewerb Zum wiederholten Mal wurde im Bildungsausschuss am 12.05.2014 das Problem der Altersbegrenzung beim Bundesberufswettbewerb diskutiert. Da insbesondere in Berlin offensichtlich sehr spät mit der Ausbildung begonnen wird, wurde schließlich entschieden, beim Landeswettbewerb weiter ohne Altersbegrenzung zu arbeiten. Weitere Themen waren der Start des Dualen Studiengangs und die ersten Vorbereitungen der Nachwuchswerbung auf der BUGA 2015 Havelregion. Vorbereitung der Großveranstaltungen während der BUGA Um langfristig vor allem die landschaftsgärtnerischen Berufswettbewerbe vorzubereiten, waren Rita Kaiser und Stefan Mingramm am 13.05.2014 in die Geschäftsstelle des BUGA-Zweckverbandes in Premnitz gekommen. Mit Veranstaltungsleiter Manfred Rademacher und dem technischen Leiter Frank Schröder konnten sie dabei erste Termine und Vorraussetzungen festlegen. 8 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 Studenten erörtern die wirtschaftliche Lage der Branche Die Informationen zur aktuellen wirtschaftlichen Lage der Branche gaben viel Stoff zur Diskussion. Oliver Hoch informierte am 13.05.2014 wieder einmal im Bachelor-Studiengang Landschaftsarchitektur und stellte sich den Fragen der Studenten. Vorsitzender vertritt den FGL auf der UVB-Mitgliederversammlung Die MV der Vereinigung der Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg (UVB) wählte am 14.05.2014 erneut Dr. Udo Niehage zu ihrem Präsidenten. Den FGL vertrat der Vorsitzende Georg Firsching. Dr. Niehage unterstrich nach seiner Wahl, dass Berlin in den vergangenen Jahren bei der Bewältigung des Strukturwandels deutlich vorangekommen sei: „Beim Anstieg des Bruttoinlandsprodukts und der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung lag die Hauptstadt 2013 bundesweit an der Spitze. Alle Wirtschaftsbereiche haben zu diesem Wachstum beigetragen. Der wiedergewählte Präsident wies außerdem auf die Ziele hin, die er sich für seine Amtszeit gesetzt hat: „Es bleibt die wichtigste Aufgabe, weiter an der Verbesserung der Rahmenbedingungen für Wachstum und Beschäftigung in der Hauptstadtregion zu arbeiten. Ganz oben auf der Agenda stehen weitere Investitionen in die Bildungs- und Verkehrsinfrastruktur. Hierbei geht es besonders um die Verbesserung der Ausbildungsfähigkeit junger Menschen. Dazu kann auch die neue Jugendberufsagentur einen wichtigen Beitrag leisten. Im Bereich Verkehrsinfrastruktur ist die schnellstmögliche Fertigstellung des Hauptstadtflughafens BER die dringendste Aufgabe.“ Zur länderübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg sagte Niehage: „Beide Länder bilden eine gemeinsame Wirtschaftsund Arbeitsmarktregion. Wir müssen die Vorteile, die sich daraus ergeben, wesentlich stärker nutzen.“ Erfahrungsaustausch bei Hamburger Kollegen Vor Beginn der Geschäftsführerklausur, die in diesem Jahr in Hamburg stattfand, waren die FGLGeschäftsführer ins Hamburger Haus der Landschaft geladen. GF Dr. Michael Marrett-Foßen berichtete von seinen Erfahrungen bei der Durchführung der IGS 2013 in Hamburg und gab Tipps für die Vorbereitung der Gartenschauen in unserer Region. Landschaftsgärtner nutzen Brandenburger Landesfest zur Präsentation Der traditionelle Brandenburg Tag wird in diesem Jahr am 5. und 6. Juli in Spremberg stattfinden. Die regionalen Vertreter der Experten für Landschaft werden dem Publikum das Leistungsspektrum von Baumpflege bis zum Wegebau zeigen. Dabei sind: Frischke Landschaftspflege GmbH, Garten- und Landschaftsbau Döbern, Heiner GmbH Gartengestaltung & Landschaftsbau, Michael Max Garten-, Friedhofs- und Landschaftsgestaltung. Am 20.05.2014 trafen sich die Unternehmer. Vom FGL unterstützen Rita Kaiser und Stefan Mingramm die Aktion. Duales Studium erstmals auf dem Hochschulinformationstag Am 21.05.2014 hatte die Beuth-Hochschule wieder zum Hochschulinformationstag geladen. Zum neuen Dualen Studiengang „Landschaftsbau und Grünflächenmanagement“ waren neben Prof. Dr. Inés-Maria-Rohlfing auch die Unternehmer Georg Firsching und Karsten Fehmer gekommen, um die Bewerber zu informieren. Arbeitsmarktpolitik in guten Zeiten FGL-Justiziar Manfred Gnoss konnte in Vertretung von Oliver Hoch am 21.05.2014 im Beirat des Jobcenters Friedrichshain-Kreuzberg wieder eine sehr positive Arbeitsmarktdynamik zur Kenntnis nehmen. Trotz sinkender Fallzahlen verfolgt der Beirat gleichwohl sehr sorgfältig die Inhalte der verbliebenen Maßnahmen geförderter Beschäftigung: Nach übereinstimmender Position mit den Arbeitnehmervertretern muss es in relativ guter Zeit um so mehr darum gehen, Eckpunkte für die Qualität und Wettbewerbsunschädlichkeit geförderter Beschäftigung zu setzen. DRV Berlin-Brandenburg wählt neue Geschäftsführung Die Vertreterversammlung der deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg tagte am 22.05.2014 in Frankfurt (Oder). Als Arbeitgebervertreter nahm Rita Kaiser an der Sitzung teil. Neuer Geschäftsführer ist der ehemals stellv. Geschäftsführer Dr. Stefan Fassauer. (ks/ho) 9 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 III. BILDUNG UND NACHWUCHSWERBUNG 1. Ohne Fachkräfte keine Zukunft Ergebnisse der Umfrage unter den neu eingestellten Azubis Wer startet mit der Ausbildung zum Landschaftsgärtner und warum? Eine vom FGL-Bildungsausschuss gewünschte Umfrage bei allen „neuen“ Azubis im ersten Lehrjahr 2013/14 wurde an allen drei Oberstufenzentren (Seelow, Groß Kreutz und Berlin) bei 146 Azubis durchgeführt. Die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst: 1. Der Anteil der Mädchen liegt in Berlin bei 20%, in Brandenburg bei 6%. 2. Das Durchschnittsalter beträgt fast 21 Jahre (!). 3. Erstaunlich viele neue Azubis haben einen höheren Schulabschluss: Fachabitur oder Abiturhaben 28%, 30% besitzen den mittleren Schulabschluss und rund 40% die einfache oder erweiterte Berufsbildungsreife. 4. Die Berufswahl geschieht bei zwei Dritteln erst nach dem Schulabschluss. Rund ein Drittel der Azubis hat bereits eine andere Ausbildung vorher begonnen oder sogar erfolgreich beendet! 5. Die wichtigsten Gründe für die Berufswahl sind: Arbeit im Freien, Interesse an praktischen Tätigkeiten und die Vielseitigkeit des Berufsbildes. 6. Das Internet ist mit Abstand das wichtigste Informationsmedium, weiterhin hat das Betriebspraktikum hier Bedeutung. 7. Für die Wahl des konkreten Ausbildungsplatzes spielen die Persönlichkeit des Ausbilders, die Wohnortnähe und die Vielseitigkeit des Betriebes die wichtigste Rolle. Schlussfolgerungen für die Ausbildungsbetriebe: Der Praktikant muss für die Nachwuchsgewinnung ernst genommen werden und durch Aufzeigen der Vielseitigkeit des Berufes überzeugt werden! Pflegen Sie in Ihrer Webseite eine Ausbildungsseite ein und veröffentlichen Sie Ihre freien Ausbildungsplätze kostenlos in der Jobbörse auf www.augala.de oder www.galabau.de. Nur ein Bruchteil der regionalen Ausbildungsbetriebe nutzt bisher diese Möglichkeit! Bieten Sie den durchschnittlich älter werdenden Azubis, die auch höhere Schulschlüsse mitbringen können, Perspektiven durch die im GaLaBau gut ausgebauten Weiterbildungsmöglichkeiten! Nutzen Sie für schwächere Azubis die ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) der Arbeitsagentur und für leistungsstarke Azubis zusätzliche Anreize! Viele neue Azubis kommen über Kontakte zu bereits im Betrieb tätigen Mitarbeitern: Das Image des Betriebes und die Berufszufriedenheit Ihrer Mitarbeiter entscheidet über Ihren Fachkräftepool der Zukunft! 10 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 Aktionen zur Nachwuchswerbung erhöhen Ihre Bewerberzahlen und damit Ihre Auswahl – nutzen Sie die Broschüre „Wie gewinnen Betriebe gute Azubis?“. Die FGL-Referenten für Nachwuchswerbung unterstützen Sie gern. (pa) 2. Ausbildungsplakette für FGL-Mitgliedsunternehmen Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (MIL) würdigt mit dieser Auszeichnung das besondere Engagement der Ausbildungsbetriebe bei der Sicherung des Fachkräftebedarfs für den Agrarbereich. Sowohl Kontinuität und Qualität der Ausbildung als auch ehrenamtliches Engagement sind Entscheidungsgründe für die Jury. Diese setzt sich aus Vertretern des Ministeriums, der Zuständigen Stelle für Berufliche Bildung und den Berufsständen zusammen. Unter den Preisträgern ist bereits zum zweiten Mal der GaLaBau-Betrieb Gärtner von Eden Berlin Brandenburg Potsdamer Gartengestaltung GmbH aus Werder. Der FGL gratuliert dem Geschäftsführer Jens Biewendt zu dieser Auszeichnung! Am 29.05.2014 überreichte Brandenburgs Agrarminister Jörg Vogelsänger die Plakette „Ausgezeichneter Ausbildungsbetrieb“ an Brandenburger Betriebe, die erstmalig ausgezeichnet wurden auf der Brandenburgischen Landwirtschaftsausstellung BraLa in Paaren/Glien. Die Geschäftsführerin des FGL, Rita Kaiser war dabei und konnte so wichtige Kontakte zu unserem zuständigen Fachministerium pflegen. Mit einer besonderen Ausbildungsqualität, die unter anderem durch die Plakette öffentlich wird, kann der Betrieb besser um seinen Berufsnachwuchs werben. Der FGL ruft daher alle Ausbildungsbetriebe auf, sich im nächsten Jahr an dem Wettbewerb zu beteiligen. Eine Info zur Teilnahme wird jährlich durch den FGL an alle Ausbildungsbetriebe versandt. (mi) 3. Förderungen bei Berufsausbildung und Freistellung Einige besonders interessante Förderungen für Betriebe, die weiterhin abrufbar sind: 1. Berlin: Mit bis zu 10.000 € (30-75% der Ausbildungsvergütung) fördert die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen die Ausbildung von Jugendlichen ohne Schulabschluss Jugendlichen mit einfachen Hauptschulabschluss allein erziehenden Azubis Übernahme von Azubis aus Konkursbetrieben 11 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 2. Brandenburg: Wenn Sie junge Erwachsene (hier gilt jung bis 30 Jahre!) mit Berufsabschluss einstellen, die arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, fördert das Programm „Einstiegszeit“ des Landes Brandenburg: arbeitsplatzbezogene Qualifikationen bis 70% der Kosten Führerscheine bis zu 50% EU- Auslandsaufenthalte bis 70% Zusätzlich können einstellende Unternehmen Zuschüsse zu den Lohnkosten bei der zuständigen Arbeitsagentur oder dem Grundsicherungsträger beantragen. Für weitere Infos und Unterstützung stehen Ihnen die Referenten für Nachwuchswerbung Ulla-Britt Paulus und Stefan Mingramm gerne zur Verfügung! (pa) 4. Aus der Nachwuchswerbung Berliner Staudenmarkt im Botanischen Garten Der Staudenmarkt im Botanischen Garten ist immer ein Publikumsmagnet, besonders bei dem schönen Wetter Anfang April. Am 05. und 06.04.2014 nutzte der FGL diese Verkaufsschau der Staudenraritäten zur Nachwuchswerbung. Vorrangig wurde bei den Multiplikatoren Eltern und Großeltern geworben, die trotz vollgepackter Bollerwagen am FGL-Stand noch Infos über die Ausbildungsangebote des Garten- und Landschaftsbaus einpackten. Kontinuierlicher Besucherstrom im Botanischen Garten Ausbildungs-Kontakt-Messe in Trebendorf (Sachsen) Am 09.04.2014 veranstaltete die Vattenfall Europe Mining AG eine Ausbildungsmesse und lud dazu bekannte Ausbildungsbetriebe auch aus dem Süden Brandenburgs ein. 12 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 Der Ausbildungsbetrieb Garten- und Landschaftsbau GmbH Döbern beteiligte sich mit einem ansprechenden Infostand. Der FGL unterstütze die Veranstaltung mit Infomaterial und bei der Standgestaltung. Foto: GaLaBau Döbern v.l.n.r. Bauleiterin Peggy Wahnberger, Techniker-Praktikant Enrico Bartusz und der Chef der Garten- und Landschaftsbau GmbH Döbern, Jürgen Schönwälder Nachahmung ist ausdrücklich erwünscht, denn bei derartigen Veranstaltungen geht es darum, den Berufsnachwuchs für den eigenen Betrieb zu sichern und sich in der Region als ausbildender Betrieb zu präsentieren. Vielen Dank für das gezeigte Engagement – ein gelungenes Beispiel für aktive Nachwuchswerbung vor Ort! Auch im Außenbereich der Messe zeigte die Firma im wahrsten Sinne des Wortes Flagge! 13 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 Deine Chance Ausbildung in Potsdam Der 09.04.2014 stand unter obigem Motto. Organisatoren waren die IHK Potsdam, die HWK Potsdam und die Agentur für Arbeit. Der FGL präsentierte sich mit einem Infostand. Leider waren insgesamt so gut wie keine Interessenten vor Ort und kein einziger Schüler nutzte seine Chance, sich über unseren Beruf zu informieren. Nach Aussage der IHK wurde die Veranstaltung in der Presse, an Schulen und mit Aushängen in der Arbeitsagentur beworben… Wie es zu diesem Totalausfall von Interessenten kommen konnte, werden wir mit den Organisatoren noch beraten und Rückschlüsse für eventuelle Folgeveranstaltungen in der IHK Potsdam ziehen. Berufsfindungsbörse in der Zitadelle Spandau Berlin In der historischen Kulisse informierte der FGL am 07.05.2014 zahlreiche Schülerinnen und Schüler auf der immer gut besuchten Ausbildungsbörse in Spandau. Der Marktstand unter den großen Kastanien im Innenbereich der Zitadelle lockte die Jugendlichen zu den Landschaftsgärtnern. Dort erhielten sie Infos zu Ausbildung und Praktikum im GaLaBau und die Listen der Ausbildungsbetriebe. Ulla-Britt Paulus im Beratungsgespräch mit Jugendlichen Berufsinfobörse in der JVA Wriezen Im Rahmen der Straffälligenhilfe organsierte der Caritas-Verband Frankfurt/Oder eine Berufsinfoveranstaltung für die Insassen der JVA. Die JVA ist in Kooperation mit einem Träger selbst anerkannter Ausbildungsbetrieb im GaLaBau. Da im Jugendvollzug die Resozialisierung im Vordergrund steht, bildet die JVA neben Malern, Lackierern und Tischlern auch Landschaftsgärtner aus und betreibt Berufsvorbereitung. In zwei Gruppen informierten sich am 14.05.2014 die Jugendlichen über den Beruf Landschaftsgärtner. Es wurde der Film „Landschaftsgärtner“ gezeigt und auf diverse Fragen zur Ausbildung eingegangen. Die Häftlinge konnten so umfassend über Voraussetzungen und Inhalte der Ausbildung informiert werden. Vielleicht findet der ein oder andere Jugendliche auf diesem Weg einen aufgeschlossenen Unternehmer, der ihm eine Zukunftsperspektive im Garten-, Landschaftsbau gibt. 14 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 Berufsvorstellung bei der Internationalen Jugendbauhütte (IJGD) in Potsdam/Golm Im Land Brandenburg gibt es die bundesweit erste Jugendbauhütte im Bereich der Gartendenkmalpflege. Junge Menschen können dort ein freiwilliges Jahr leisten. Am 15.05.2014 informierte der FGL 15 Teilnehmer über die Ausbildung im GaLaBau. Ort des Geschehens war die Kirche von Golm. Dort sanierten die Teilnehmer gerade eine Trockenmauer im Kirchgarten und nutzten die Pause als Infoveranstaltung. Von besonderem Interesse war der Duale Studiengang in Berlin – hat doch ein Großteil der Teilnehmer Abitur. Auch Studienaussteiger, die sich neu orientieren wollen, waren unter den Interessenten. Ausbildungstag Pankow-Lichtenberg in Berlin Das Sportforum Berlin war am 21.05.2014 Veranstaltungsort dieser Messe, die vom Bezirksamt Pankow organisiert wurde. Der FGL-Stand war in der Mitte der Halle platziert und günstig gelegen. Zahlreiche Schüler und Schülerinnen aus der Umgebung interessierten sich für Aus- und Weiterbildung im grünen Bereich. Im Gegensatz zum Vorjahr waren die Schüler sehr gut vorbereitet, stellten viel Fragen und auch zahlreiche Lehrer nahmen sich die Listen der Ausbildungsbetriebe und Infomaterial mit. Im Anschluss finden Sie eine Aufstellung der geplanten Aktionen zur Nachwuchswerbung. Alle Ausbildungsbetriebe sind aufgerufen, sich aktiv daran zu beteiligen, um auch im kommenden Jahr geeignete Bewerber für Praktikum und Ausbildung zu gewinnen! Falls Sie sich an einer dieser Aktionen beteiligen möchten oder Unterstützung durch die Referenten für Nachwuchswerbung (RfN) des FGL benötigen, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle. Gern nehmen wir auch Hinweise entgegen, an welchen weiteren Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen wir teilnehmen könnten! Nachwuchswerbeaktionen 2014: Juni 14.06. 25.06. Landschaftsgärtner-Cup im Britzer Garten, Berlin Berufetag mit Forum Berufsbildung, Rathaus Steglitz, Berlin-Steglitz Juli 05.+06.07 07.07. Brandenburgtag, Spremberg Berufsparcours, Gustav-Heinemann-Schule, Berlin-Marienfelde (pa/mi) 15 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 IV. DER BETRIEB 1. Bundesverfassungsgericht prüft Pflicht zur IHK-Beitragsmitgliedschaft Zum ersten Mal seit 1962 könnte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Pflichtmitgliedschaft deutscher Firmen in Industrie- und Handelskammern entscheiden. Nach Presseberichten haben zwei Unternehmen Verfassungsbeschwerden zur Pflichtmitgliedschaft eingereicht. Der Erste Senat des BVerfG hat daraufhin mehr als 30 Institutionen, darunter Bundestag, Bundesrat, Bundeskanzleramt, Bundesministerien und Länderregierungen, um Stellungnahmen gebeten, „um die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die zu treffende Entscheidung zu verbreitern“, wie es beim BVerfG heißt. Vieles spricht demnach dafür, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung annimmt. Ob diese eine positive sein wird, steht dahin. Große Aufmerksamkeit hat in der Frage der Pflichtmitgliedschaft ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz vom 25.12.2013 (3 K 121/12.KO) gefunden. Das Gericht hatte einen Leistungsbescheid der IHK Koblenz aufgehoben, mit dem die Klägerin zur Zahlung von IHK-Beiträgen herangezogen wurde. In seiner Urteilsbegründung hat das VG ausdrücklich erklärt, dass es bei seiner Entscheidung nicht auf die Frage einzugehen hatte, ob die Pflichtmitgliedschaft in der IHK mit verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bestimmungen vereinbar ist. Das Gericht hat seine Entscheidung ausschließlich darauf gestützt, dass der IHK Koblenz aufgrund einer fehlerhaften Rücklagenbildung für die Haushaltsjahre 2005 bis 2008 zur Deckung der Kosten ihrer Tätigkeit zusätzliche, rechtlich ungebundene Mittel zur Verfügung standen, die die Höhe der gegenüber der Klägerin erhobenen Beiträge bei weitem überschritten hatten. Für den Erlass des angefochtenen Beitragsbescheids bestand daher nach der Überzeugung des Gerichts gar kein Anlass. Das VG verkennt hierbei nicht, dass eine IHK zur Bildung von Rücklagen nicht nur berechtigt, sondern im Interesse einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung sogar verpflichtet sei. Die Rücklagen dürften aber nicht - und das ist der Kern der gerichtlichen Entscheidung - nicht der Bildung von Vermögen auf Seiten der IHK dienen. Für das VG Koblenz war also nicht die Frage entscheidend, ob die Pflicht zur Mitgliedschaft in der IHK verfassungsgemäß ist oder nicht. Es machte in seiner Entscheidung lediglich die Rechtsmäßigkeit von Beitragsbescheiden von der Frage abhängig, ob die erhebende IHK gesetzmäßig gewirtschaftet hat oder nicht. Es bleibt demnach die Entscheidung des BVerfG abzuwarten. (gn) 2. Fristverlängerung zur SEPA-Einführung Das Europäische Parlament sowie der Rat der Europäischen Union haben dem Vorschlag der Europäischen Kommission zur Fristverlängerung für die SEPA-Einführung bis zum 01.08.2014 zugestimmt. Damit können Überweisungen und Lastschriften noch bis zu diesem Termin in der bisherigen Form erfolgen. Damit bleibt zwar die Frist 01.02.2014 bestehen. Kreditinstitute können jedoch noch bis zum 01.08. 2014 Überweisungen und Lastschriften akzeptieren, die nicht dem SEPA-Format entsprechen. Die Kommission hat allerdings darauf hingewiesen, dass es eine weitere Fristverlängerung nicht geben werde. Bitte achten Sie daher unbedingt darauf, ab dem 01.08.2014 nur noch das neue SEPAFormat zu verwenden! (nach: Bauinfo BB/gn) 16 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 3. Neuregelungen zum Verkehrszentralregister Das Punktesystem bei Verkehrsverstößen wurde überarbeitet und trat zum 30.04.2014 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wurden auch die bisherigen Eintragungen in das Verkehrszentralregister in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem überführt. Es gibt nunmehr ein vierstufiges Punktesystem: • Stufe 1 (Vormerkung) • Stufe 2 (Ermahnung) • Stufe 3 (Verwarnung) • Stufe 4 (Entzug) Bei einer Vormerkung (bis 3 Punkte) werden gegen den Betroffenen keine besonderen Maßnahmen ergriffen. Der Betroffene hat aber die Möglichkeit, freiwillig ein Fahreignungs-Seminar zu besuchen und hierdurch einen Punktabzug von 1 Punkt zu erreichen. Bei einer Ermahnung (4 oder 5 Punkte) erhält der Fahrerlaubnisinhaber als „wiederholt auffällige Person" eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Daneben ergeht der Hinweis, dass ein Fahreignungs-Seminar als Hilfestellung der Verbesserung der individuellen Fahreignung freiwillig besucht werden kann, wofür ebenfalls ein Abzug von 1 Punkt gewährt wird. Dies ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich. Bei einer Verwarnung (6 oder 7 Punkte) erhält der weiterhin auffällige Fahrerlaubnisinhaber eine Verwarnung unter Hinweis auf eine drohende Entziehung der Fahrerlaubnis bei weiteren Verstößen. Auch hier ergeht der Hinweis, dass ein Fahreignungs-Seminar freiwillig besucht werden kann, allerdings ohne Punktabzug. Bei 8 Punkten erfolgt schließlich der Entzug der Fahrerlaubnis. Dies dürfte insgesamt dazu führen, dass es unter Umständen schneller zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommt als bisher, auch wenn für eine Reihe von Delikten, die bisher mit 1 Punkt geahndet wurden, keine Punkte mehr anfallen, wie etwa das Fahren ohne Plakette in einer Umweltzone. Nach folgendem Muster sollen die alten Punkte übertragen werden: • • • • • • • • Altpunkte Altpunkte Altpunkte Altpunkte Altpunkte Altpunkte Altpunkte Altpunkte 1-3 4-5 6-7 8-10 11-13 14-15 16-17 >=18 = Neupunkte 1 = Neupunkte 2 = Neupunkte 3 = Neupunkte 4 = Neupunkte 5 = Neupunkte 6 = Neupunkte 7 = Neupunkte 8 Daneben besteht im Augenblick aber auch noch die Möglichkeit, nach altem Recht Punkte abzubauen. Wer sich dafür entscheidet, sollte es allerdings schnellstmöglich in die Wege leiten. Gegenwärtig können Fahrerlaubnisinhaber bei Teilnahme an einem Aufbau-Seminar vor dem Erreichen von 14 Punkten ihre Punkte noch erheblich reduzieren. Wird die Seminarteilnahme gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Seminarbeendigung durch Vorlage der Bescheinigung belegt, werden dem Fahrerlaubnisinhaber bei einem Stand - von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte, - bei einem Stand von 9 bis 13 Punkte 2 Punkte abgezogen. (nach: VGL N-S/gn) 17 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 4. Führerscheinkontrollen bei Überlassung von Firmenfahrzeugen Bei der Überlassung von Dienstfahrzeugen an Mitarbeiter ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich davon zu vergewissern, dass der Mitarbeiter auch im Besitz einer berechtigenden Fahrerlaubnis ist. Darum sollte der Arbeitgeber die Fahrerlaubnis des Mitarbeiters jedenfalls vor erstmaliger Überlassung eines Kraftfahrzeuges und sodann ein- bis zweimal im Kalenderjahr turnusmäßig überprüfen. Wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, bleibt er im Sinne des § 21 StVG Halter des Fahrzeugs. Er macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG strafbar, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand sein Fahrzeug führt, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu haben. Fahrlässigkeit reicht für die Strafbarkeit aus. Lässt sich der Arbeitgeber lediglich eine Kopie der Fahrerlaubnis vorlegen, handelt er fahrlässig. Auch hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen ist eine Überprüfung notwendig. Eine Fahrberechtigung muss auch bezüglich des jeweiligen Fahrzeugtyps bestehen. Bei Umtausch alter Führerscheine ist insbesondere zu prüfen, ob die Fahrberechtigungen auch vollständig in den neuen Führerschein übernommen wurden. So wird z.B. die in der alten Klasse 3 enthaltene Berechtigung, dreiachsige Fahrzeug-Kombinationen zu führen, in den EU-Führerschein nur auf Antrag und mit Beschränkung aufgenommen. Eine Fahrberechtigung für Lkw (CE) etwa ist grundsätzlich dahingehend eingeschränkt, dass spätestens mit Erreichen des 50. Lebensjahres regelmäßig eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung stattzufinden hat und diese der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen ist. Mit Vorsicht sollte man ausländische Führerscheine von Mitarbeitern behandeln, deren ordentlicher Wohnsitz in Deutschland liegt. Bedingung für die Ausstellung eines EU-Führerscheins ist nach EURecht das Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat. Damit eine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt werden kann, muss man seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt für 185 Tage im Ausland gehabt haben, während der Führerschein dort erworben wurde. Zwar darf eine dahingehende Prüfpflicht des Arbeitgebers nicht überzogen werden. Sollte allerdings ein Mitarbeiter mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland einen nagelneuen Führerschein aus dem Ausland präsentieren, dürfte zumindest eine Nachfrage beim Mitarbeiter geboten sein, was es mit dem ausländischen Führerschein auf sich hat. Im Hinblick auf die Prüfpflicht des Arbeitgebers darf der versicherungsrechtliche Aspekt nicht unterschätzt werden: Nach § 2 b Abs. 1 Satz 1 c der Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherung (AKB) werden Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsleistungen frei, wenn der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalls im öffentlichen Straßenverkehr nicht über die nötige Fahrerlaubnis verfügte. Das Führen eines Fahrzeugs durch Unberechtigte kann demnach zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Die Vornahme der Kontrollen ist an geeigneter Stelle (z.B. in der Personalakte) zu dokumentieren. (nach: RS FG-Bau/gn) 5. Keine Haftung bei natürlichem Astbruch Astbruch aus Straßenbäumen und damit verursachte Schäden Dritter fallen grundsätzlich in den Haftungsbereich der meist öffentlichen Baumbesitzer. Nun ist es aber ein beliebtes Unterfangen der Baumbesitzer, das Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus in die Regresshaftung zu nehmen, das die Bäume zuvor gepflegt hat. Die höchstrichterliche Rechtssprechung hat jedoch ein Ausufern des Haftungsumfangs der Baumbesitzer und damit auch der Regresshaftung der Baumpfleger schon immer verhindert. 18 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 Dies veranschaulicht ein neues Urteil des BGH vom 06.03.2014 (III ZR 352/13), mit den folgenden grundsätzlichen Überlegungen: Die Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich grundsätzlich zwar auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Allein der Umstand aber, dass bei manchen Baumarten ein erhöhtes Risiko in der Weise besteht, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen, führt nicht dazu, dass diese Bäume als im Verkehrsinteresse grundsätzlich zu beseitigende Gefahrenquellen eingestuft werden müssen und der Verkehrssicherungspflichtige weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen hat. Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdete Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragende Baumteile abzuschneiden. Natürlich führt es zu einer Haftung des baumpflegenden Unternehmens, wenn es bei der Baumpflege schuldhaft Äste übersieht, die krank oder bereits abgestorben sind und damit der Astbruch bevorsteht. Kommt es hierzu und entstehen Schäden Dritter, wird hierfür der Baumbesitzer kaum allein den Kopf hinhalten wollen und versuchen, sich am baumpflegenden Unternehmen schadlos zu halten. Umso wichtiger ist im Interesse der Schadensvermeidung eine sorgfältige Abnahme der Baumpflegearbeiten. (nach: RS VGL B-W/gn) 6. Schattenwirtschaft 2013 in der Region Die Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg berichtet zum Thema: „Deutschlands Schattenwirtschaft ist die größte Europas. Die beliebtesten Orte, um illegal Geld zu verdienen, bleiben nach wie vor Baustellen. Demnach entfielen 2012 etwa 38 Prozent des Umfangs der illegalen Beschäftigung auf das Bauhaupt- und Baunebengewerbe. Der Linzer Arbeitsmarktexperte Friedrich Schneider kommt in einer aktuellen Studie mit dem Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung in Tübingen zu dem Schluss, dass die Pläne der Großen Koalition der Schwarzarbeit neuen Auftrieb verleihen könnten. Der flächendeckende Mindestlohn ab dem Jahr 2015, die Erhöhung des Beitrages zur Pflegeversicherung und die Rente mit 63 bewirken laut Schneider, dass die Schwarzarbeit zukünftig weniger abnehmen werde als noch in den Jahren zuvor. 2014 wird sie immer noch ein geschätztes Volumen von 338,5 Milliarden Euro betragen. Lediglich das voraussichtlich solide Wirtschaftswachstum und damit auch die entspannte Situation am Arbeitsmarkt verminderten den Anreiz, in die Schattenwirtschaft auszuweichen. Wie auch in den Vorjahren ist die offensichtliche Schwarzarbeit in Berlin immer noch ein großes Problem. Das belegen die Veröffentlichungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und für den Bau auch die jährlichen Ermittlungen der Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg durch ihre eigenen Baustellenläufer. Sie beobachten die Baustellen in der Region auf Auffälligkeiten und geben bei Verdachtsmomenten eine Meldung an den Zoll, der in den meisten Fällen dann auch fündig wird. Insgesamt überprüften die Baustellenläufer der Fachgemeinschaft 2013 mehr als 740 Bauvorhaben in Berlin und Brandenburg- 62 mehr als im Jahr davor. Dennoch waren die positiven Rückmeldungen nach einer Prüfung durch den Zoll leicht rückläufig. So ergab die Jahresauswertung der Baustellenläufer für das Jahr 2013, dass sich bei 29 Prozent der auf ihre Meldung hin durch den Zoll geprüften Baustellen in der Hauptstadt der Verdacht auf Schwarzarbeit erhärtete. Im Jahr 2012 waren es noch über 30 Prozent. Bei diesen Zahlen gilt allerdings zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um erkennbare Verdachtsfälle von Schwarzarbeit handelt und die Vielzahl von weiteren Wirtschaftsvergehen zusätzlich berücksichtigt werden muss. Zum volkswirtschaftlichen Schaden kommt dann noch ein weiteres Problem hinzu: Für Schwarzarbeit gibt es keine Gewährleistung, so dass Privatpersonen, die in den eige19 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 nen vier Wänden Schwarzarbeiter Arbeiten ausführen lassen, kaum Chancen auf Schadensersatz oder Nachbesserungen haben. Um effizient gegen Schwarzarbeit vorzugehen, fordert die Fachgemeinschaft Bau die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auf Bundesebene zu stärken. Gerade vor dem Hintergrund der nach wie vor massiven Schwarzarbeitsprobleme am Bau und den geplanten Aufgabenweiterungen wie die Kontrolle von Mindestlohnverstößen ist es wichtig, wirksame Kontrollinstanzen mit ausreichend personellen Mitteln zur Verfügung zu haben. Dabei geht es im Kampf gegen Schwarzarbeit nicht nur um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch um Arbeitnehmerrechte und einen fairen Wettbewerb. Als weitere Maßnahmen müssen die Vorlage der qualifizierten Sozialkassenbescheinigung bei öffentlichen und privaten Aufträgen sowie die Einführung einer Chipkarte am Bau als elektronischem Sozialversicherungsausweis endlich umgesetzt werden. Entscheidend ist aber auch, in der Politik die richtigen Akzente gegen Schwarzarbeit zu setzen. Wenn Lohnerhöhungen teilweise zu 50 Prozent in öffentlichen Kassen landen, ist das kaum ein Anreiz für ehrliche Arbeit. Daher muss die kalte Progression unbedingt abgebaut und ihre Entwicklung dem Inflations- und Tarifverlauf regelmäßig angepasst werden. Wie sich die Schwarzarbeit am Bau in der Region zukünftig entwickeln wird und ob die Wissenschaftler mit ihren Prognosen Recht behalten sollen, darüber wird in jedem Fall die Arbeit der Baustellenläufer der Fachgemeinschaft Bau weiter Aufschluss geben.“ (aus: FG Bau Konkret) V. BAUVERTRAGSRECHT 1. Vollständigkeitsklauseln in Vergabeunterlagen sind unzulässig In einem Offenen Vergabeverfahren waren Bauleistungen zur Errichtung einer Schleuse ausgeschrieben worden. Die Besonderen Vertragsbedingungen enthielten folgende Klausel: „Durch die Einheitspreise sind jeweils sämtliche bezüglich der Erbringung der Leistung in den verschiedenen Vertragsbestandteilen, insbesondere in der Baubeschreibung beschriebenen Leistungen, abgegolten, auch wenn insoweit eine ausdrückliche Bezugnahme im Leistungsverzeichnis oder in der Baubeschreibung etc. nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere auch für die für die Erbringung dieser Leistung erforderlichen Besonderen Leistungen im Sinne der VOB/C." Auf die Rüge eines Bieters hat die 1. Vergabekammer des Bundes in ihrem Beschluss vom 06.09.2013 (VK 1-73/13) diese Klausel mit nachfolgender Begründung für vergaberechtswidrig erklärt: Mit der Klausel werde das Leistungssoll auf Leistungen erweitert, die für die Herstellung des Bauwerks erforderlich seien, ohne dass sie in den Vergabeunterlagen erwähnt oder beschrieben würden. Während dies für sogenannte Nebenleistungen nach der VOB/C unproblematisch sei, da diese auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören würden, sei dies für Besondere Leistungen nach der VOB/C anders zu beurteilen: Die gegenständliche Leistung beziehe auch Besondere Leistungen ein. Diese gehörten nach der VOB/C nur dann zur vertraglichen Leistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt seien. Indem die Klausel auf die Erforderlichkeit der Leistung abstelle und diese als „erforderliche Leistungen" pauschal einbeziehe, werde der Leistungsinhalt in unbestimmtem Umfang erweitert. Die Bieter müssten als Folge etwas bepreisen, was unter Umständen noch gar nicht beschrieben sei. Die Bieter müssten hierfür anhand der Vergabeunterlagen die Planung der Vergabestelle nach Planungsfehlern oder -lücken überprüfen, um zusätzliche erforderliche Leistungen zu entdecken. Wenn 20 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 ein Bieter den Leistungsumfang in dieser Art und Weise aus den Vergabeunterlagen erst herausfiltern müsse, entspräche dies nicht einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung. Die Vergabekammer des Bundes stärkt mit dieser Aussage uneingeschränkt die Linie des Verbandes, der in vergleichbaren Fällen bereits seit Jahrzehnten entsprechend argumentiert hat. Erstaunlich ist, dass unzulässige Klauseln der vorliegend besprochenen Art immer noch bei großen öffentlichen Auftraggebern verwendet werden. Sie sind auch ohne entsprechende Vergaberügen nach AGB-Recht (§ 307 BGB) unwirksam. (nach: Bauinfo BB/gn/ho) 2. Verlust des zusätzlichen Vergütungsanspruchs aufgrund nachlässiger Korrespondenz Bei der Ausführung von Bauleistungen fallen häufig Ausführungsänderungen oder die Durchführung zusätzlicher Leistungen an. Die hiermit verbundenen Vereinbarungen werden dabei häufig unter erheblichem Zeitdruck getroffen. Die Folge ist oft eine nachlässige Korrespondenz. Dies kann für den Auftragnehmer nachteilig sein, wie das OLG München in seiner Entscheidung vom 03.12.2013 (9 U 747/13) zeigt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Bei einem Bauvorhaben nach der VOB/B stellte sich heraus, dass die Arbeiten nur mit einem zusätzlichen Wetterschutz weitergeführt werden konnten. Zwischen den Parteien war streitig, wer den zusätzlichen Wetterschutz zu bezahlen hat. Der Auftragnehmer überreichte dem Auftraggeber ein entsprechendes Nachtragsangebot, der mit der angebotenen technischen Ausführung des Wetterschutzes zwar einverstanden war, eine Kostenübernahme jedoch ablehnte. Um den Fertigstellungstermin nicht zu gefährden, erstellte der Auftragnehmer schließlich ohne weitere Äußerung den Wetterschutz. Nachdem der Auftraggeber die Nachtragsrechnung zurückwies, klagte der Auftragnehmer die Vergütung entsprechend seinem Nachtragsangebot ein. Das OLG München als Berufungsinstanz wies die Klage ab mit der Begründung, der Auftraggeber habe das Angebot des Auftragnehmers nicht unverändert angenommen, weil er die geforderte Kostenübernahme ausdrücklich abgelehnt habe. Durch die Aufnahme der Arbeiten habe der Auftragnehmer das als neues Angebot zu wertende Schreiben des Auftraggebers konkludent angenommen. Dadurch sei ein Vertrag zustande gekommen, der entsprechend dem Antwortschreiben des Auftraggebers eine Vergütung für den Wetterschutz ausgeschlossen hätte. Das Urteil spricht für sich: Nur wer schreibt, der bleibt. (nach: VGL Bay/gn) 21 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 3. Rasen und Saatarbeiten Wir drucken nachfolgend wegen des allgemeinen Interesses einen Beitrag des Referenten für Normen und Regelwerke beim BGL, Heinz Schomakers, zum Thema: Zusammenhänge zwischen Fertigstellung, Abnahme und Mängelansprüchen Während bei Bauaufträgen nach der VOB-Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen unter automatischer Einbeziehung der „Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB/C" der Auftragnehmer sofort nach Fertigstellung seiner Leistungen einen Anspruch auf Abnahme hat, verhält es sich bei Landschaftsbauarbeiten nach ATV DIN 18320 grundsätzlich anders. Denn dieses ist die einzige ATV, in der als Besonderheit auch Arbeiten mit „lebenden Baustoffen", nämlich Pflanzen und Pflanzenteilen, geregelt sind. Zu den Pflanzen gehören dabei alle vollständigen, bewur: zelten Pflanzen, wie Gehölze, Stauden und auch der Fertigrasen. Zu den Pflanzenteilen gehören beispielsweise. die Samen von Gräsern, Kräutern, Gehölzen. Als Voraussetzung zum Erreichen des abnahmefähigen Zustandes bei Pflanzarbeiten sowie bei Rasen- und Saatarbeiten sind so genannte Leistungen der „Fertigstellungspflege" erforderlich. Die Fertigstellungspflege ist somit zwangsläufig immer ein Bestandteil der Herstellung der Leistung und damit Teil der Vertragserfüllung. Für die Ausführung verweist die ATV. DIN 18320 u.a. auf die entsprechenden Fachnormen des Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbaus. Fertigstellung von Rasen und Saatarbeiten nach DIN 18917 Für die Herstellung. von Rasenflächen durch Ansaat oder durch Verwendung von Fertigrasen gilt die Fachnorm DIN 18917 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Rasen und Saatarbeiten". Nach den Festlegungen des Abschnittes 7.1 erfolgt die Fertigstellung des Rasens bis zum abnahmefähigen Zustand durch die Fertigstellungspflege. Diese hat zum Ziel, einen Zustand zu erreichen, der: bei anschließenden Pflegemaßnahmen nach DIN 18919 die gesicherte Weiterentwicklung ermöglicht. Die Fertigstellungspflege umfasst alle Leistungen, die jeweils zur Erzielung des abnahmefähigen Zustandes und damit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Unternehmers erforderlich sind. Fertigstellungspflege ist eine Besondere Leistung Bei den erforderlichen Leistungen für die Fertigstellungspflege handelt es sich um Besondere Leistungen. Denn entsprechend Abschnitt 0 der ATV DIN 18320 sind in der Leistungsbeschreibung nach den Erfordernissen des Einzelfalles insbesondere anzugeben: Abschnitt 0.2.5 Art, Umfang und Zeitraum der Einzelleistungen zur Fertigstellungs-, Entwicklungsund Unterhaltungspflege, gegebenenfalls unter Angabe von Zeitpunkt und Abstand der Leistungen. Die Beachtung vorgenannter Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung gem. § 9 VOB/A. Fehlen in der Leistungsbeschreibung für die Fertigstellungspflege entsprechende Leistungspositionen, sind diese durch den Auftragnehmer keinesfalls als Nebenleistung nach Abschnitt 4.1 der ATV DIN 18320 in der Kalkulation zu berücksichtigen. Im „Praxiskommentar GaLaBau" wird hierzu ausgeführt: „Die Fachnormen des Landschafts- und Sportplatzbaus sehen für die Fertigstellungs-, Entwicklungsbzw. Unterhaltungspflege keine festen Angaben über Art, Umfang und Zeitraum, Zeitpunkt bzw. Abstand der Einzelleistungen vor. Es wird vielmehr deutlich darauf hingewiesen, dass Erfordernis, Art, Umfang und Zeitpunkt von Leistungen von verschiedensten Faktoren wie z.B. Zeitpunkt einer Pflanzung, Art der Pflanzen und Standortverhältnissen abhängen. In die Überlegungen sind weiter die finanziellen Möglichkeiten und Vorstellungen des Auftraggebers, ökologische Aspekte u.a. einzubeziehen. Im Rahmen der Voruntersuchungen muss also der Auftraggeber das Begrünungsziel, vorgesehene Nutzung, Standort und Unterhaltungskosten bewerten und daraus die für jeden Einzelfall notwendigen Einzelleistungen festlegen. Unter diesem Aspekt ist es nicht mehr möglich, die Pflegeleistung als Pauschale wie folgt auszuschreiben: „Fertigstellungspflege nach DIN18916" bzw. „nach DIN 22 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 18917" oder „Entwicklungs- und Unierhaltungspflege nach DIN 18919". Vielmehr sind Art, Umfang und Zeitraum der Einzelleistungen zur Fertigstellungspflege und zur Entwicklungs- und Unterhaltungspflege, ggf. auch Zeitpunkt und Abstand der Leistungen, in gesonderten Positionen anzugeben." Einzelleistungen der Fertigstellungspflege Wie bereits erläutert wurde, ist nur durch die Leistungen der Fertigstellungspflege ein abnahmefähiger Zustand von Rasenflächen zu erreichen. Dazu sind nach DIN 18917 für Rasen und Saatarbeiten folgende Einzelleistungen erforderlich: Beregnen Saatrasen benötigt zur und nach der Keimung, Fertigrasen nach der Verlegung zur Weiterentwicklung ausreichend Bodenfeuchte. Nach einer sättigenden Durchführung ist durch entsprechend verteilte Gaben ein ausreichender Feuchtzustand zu erhalten. Zur Förderung der Wurzeltiefe sollten die Abstände zwischen den einzelnen Beregnungsgängen langsam vergrößert werden. Die jeweiligen Beregnungsmengen und Häufigkeiten können regional sehr stark variieren und sind abhängig von der Jahreszeit, dem Witterungsverlauf und der Beschaffenheit der Rasentragschicht. Bei zu geringen oder ausbleibenden natürlichen Niederschlägen wird empfohlen, täglich durchdringend mit 15 - 20 Litern 2 pro m zu beregnen. Mähen Zur Erreichung des abnahmefähigen Zustandes von Rasenflächen sind im Regelfall 6 Schnitte erforderlich, bei Fertigrasen 4 Schnitte. In Abhängigkeit von Region, Jahreszeit, Rasentragschicht und Witterung können auch mehr Schnitte erforderlich werden. Der Schnitt ist bei Wuchshöhen von 6 - 8 cm durchzuführen und der Rasen wird auf 4 - 5 cm eingekürzt. Um einen sauberen Schnitt zu gewährleisten, müssen die Messer des Mähers scharf sein. Stumpfe Messer verursachen an den Rasenblättern ausgefranste Wundränder, die Eintrittspforten für Krankheitserreger bieten. Die besten Schnittergebnisse lassen sich mit einem Spindelmäher erzielen. Verklumptes Mähgut muss .entfernt werden. Es wird empfohlen, in der Fertigstellungspflege das gesamte Schnittgut von der Rasenfläche zu entfernen. Düngen Bei Fertigrasen enthalten die Rasentragschicht und der Fertigrasen selbst im Regelfall für die Zeit der Fertigstellungspflege ausreichende Mengen an Nährstoffen, so dass die Notwendigkeit und die Menge einer Nachdüngung im Einzelfall zu prüfen sind. Soll gedüngt werden, sind dafür spezielle Rasenlangzeitdünger zu empfehlen. Bei Saatrasen sollte nach dem ersten Schnitt mit ca. 5g/m² Stickstoff (ReinN) nachgedüngt werden. Abnahme Der abnahmefähige Zustand gemäß Abschnitt 7.2 der DIN 18917 ist bei Fertigrasen erreicht, wenn der Fertigrasen gleichmäßig und nicht abhebbar mit der Vegetationstragschicht verwurzelt ist. Saatrasen (Zier-, Gebrauchs- und Strapazierrasen) benötigt für die Abnahme einen in Wuchs und Verteilung gleichmäßigen Bestand von etwa 75 % der projektiven Bodenbedeckung. Der letzte Schnitt vor der Abnahme darf in Abhängigkeit des Rasentyps nicht länger als ein bis zwei Wochen zurückliegen. Empfehlenswert sind für den letzten Schnitt deutlich kürzere Zeiten von drei bis maximal fünf Tagen vor der Abnahme. Selbstverständlich müssen für die Abnahme auch alle sonstigen vertraglich vereinbarten Leistungen mit den entsprechenden Anforderungen erfüllt sein. Das können z.B. sein: • • • • • Bodenvorbereitung nach DIN 18915; Feinplanung mit den entsprechenden Höhen- und Ebenheitsanforderungen; Artenzusammensetzung und prozentuale Artenverteilung der Gräser (RSM); Schäldicke und Schälbreite sowie Zusammensetzung des Anzuchtbodens; Anschlusshöhen an Kanten, Beläge 23 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 Abnahme, Mängelansprüche (§§12,13 VOB/B) Entsprechend § 13 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist vertraglich keine Beschaffenheit vereinbart, so ist die Leistung dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (z.B. Spielrasen) eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist. In Bezug auf die Herstellung von Rasenflächen bedeuten die anerkannten Regeln der Technik stets die Einhaltung der Landschaftsbaufachnormen wie beispielsweise Bodenbearbeitung nach DIN 18915, Ausführung der .Rasenarbeiten nach DIN 18917. Mit der Abnahme nach § 12 VOB/B beginnt eine Umkehr der Beweislast. Das bedeutet, dass der Auftraggeber bei einer Mängelvermutung beweisen muss, dass. die Leistung des Auftragnehmers bereits zum Zeitpunkt der Abnahme mangelhaft war. Der Auftraggeber verliert sein Recht auf Nachbesserung und Minderung, sofern er eine mangelhafte Leistung in Kenntnis des Mangels abgenommen hat. Die Gefahr für die weitere Entwicklung des Rasens geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über, wie etwa bei Beschädigung oder Zerstörung durch fehlende oder zu geringe Pflichtmaßnahmen, Trockenheit, Hitze, Frost, Krankheiten, Schädlinge. Bis zum Zeitpunkt der Abnahme liegt dieses Risiko immer beim Auftragnehmer. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Sie beträgt nach VOB für Bauwerke 4 Jahre (bei Verträgen mit Verbrauchern wird empfohlen, hier die 5-jährige Verjährungsfrist gem. BGB zu vereinbaren) und für andere Werke 2 Jahre, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Da es sich bei Rasenflächen in der Regel nicht um Bauwerke handelt, gilt bei reinen Rasenarbeiten üblicherweise die 2-jährige Verjährungsfrist. Werden innerhalb eines Vertrages sowohl Arbeiten am Bauwerk als auch Arbeiten am Grundstück (andere Arbeiten) ausgeführt, gilt in der Regel die längere Verjährungsfrist für alle Leistungen. Es wird empfohlen, eine förmliche Abnahme durchzuführen. Hinweispflichten des Auftragnehmers Häufig möchten insbesondere private Auftraggeber (Verbraucher) die Leistungen der Fertigstellungspflege selbst übernehmen und nicht durch den Auftragnehmer ausführen lassen. Dieses wird insbesondere aus Kosteneinsparungsgründen immer wieder gewünscht. In solchen Fällen hat der Auftragnehmer eine besondere Hinweispflicht gegenüber seinem (unkundigen) Auftraggeber. Er hat ihn umfassend aufzuklären über notwendige Pflegemaßnahmen, die zum Anwachsen und zur weiteren Entwicklung des Rasens erforderlich sind. Es kann jedem Unternehmer nur angeraten werden, seinem Auftraggeber nachweislich, am besten schriftlich, entsprechende Pflegehinweise, sozusagen eine „Bedienungsanleitung" für den Rasen zu überreichen. Es hat sich bewährt, dieses mit der Abnahme der Rasenflächen zu erledigen. Dazu ist im Abnahmeprotokoll festzuhalten und durch Unterschrift bestätigen zu lassen, dass der Auftraggeber auf die Leistungen der Fertigstellungspflege durch den Auftragnehmer verzichtet und er die erforderlichen Pflegemaßnahmen selbst durchführt. Als Bestandteil dieses Abnahmedokuments sollen immer auch die schriftlichen Pflegehinweise für die Zeit der Fertigstellungspflege sowie die daran anschließende Entwicklungs- und Unterhaltungspflege des Rasens beigefügt sein. Als Service für die in seinen Landesverbänden organisierten Mitgliedsbetriebe hat der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. auf seiner Homepage unter www.galabau.de im geschützten Mitgliederbereich in der Rubrik „Verbraucherhinweise" entsprechende Hinweise für die Rasenpflege zum Downloaden bereitgestellt. Darüber hinaus finden sich in der Rubrik „Infoblätter" zu verschiedenen Fachthemen weitergehende „Informationen aus dem Haus der Landschaft", z.B. zu Gewährleistung, Trocken- und Hitzeschäden, Wässern, Landschaftsbaufachnormen. 24 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 Die vorgenannten Ausführungen gehen grundsätzlich auch für Sportplätze mit Rasen nach DIN 18035-4 „Sportplätze; Rasenflächen". Hierbei ist jedoch zu beachten, dass darüber hinaus der Leistungsumfang und die Einzelleistungen zur Fertigstellungspflege in der Regel wesentlich höher sind (z.B. Schnitthäufigkeit, Vertikutieren, Aerifizieren, Besanden, Beregnen, Düngen) und dass nach der Abnahme für die Zeit der lnbetriebnahme Benutzungseinschränkungen zu beachten sind. (aus: RS VGL NRW) 4. Verkehrssicherungspflicht beim Bau auf Privatgrundstücken Das OLG Stuttgart hatte mit Beschluss vom 19.06.2013 (5 U 37/13) einen Fall zu entscheiden, in dem auf einer Baustelle auf einem Privatgrundstück die Bauherrin zu Schaden gekommen war. Der Bauherr hatte einen Betonbauer beauftragt, im Zusammenhang mit dem Bau eines Swimmingpools die Poolwanne mit Beton zu hinterfüllen. Nach getaner Arbeit pflegten die Mitarbeiter des Unternehmens ihre Arbeitsgeräte auf der Baustelle zu reinigen. Die Bauherrin hatte den Boden im Bereich der Baustelle mit einem Kunststoffvlies abgedeckt. Auf dieser Unterlage rutschte die Bauherrin auf einer Wasserpfütze aus, die sich dort wahrscheinlich infolge der Reinigung der Arbeitsgeräte gebildet hatte, kam zu Fall und verletzte sich. Die Bauherrin nahm das Unternehmen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € in Anspruch. Das OLG Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, dass keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgelegen habe. Zwar sei derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Die Verkehrssicherungspflicht umfasse aber nur diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen denkender Mensch für notwendig und ausreichend halten würde. Es sei mithin nicht jeder abstrakten Gefahr vorzubeugen. Es hätte zudem nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht bestanden, da der Zugang zur Baustelle nur einem eingeschränkten Personenkreis eröffnet gewesen sei. Dies seien im Wesentlichen die mit der Realisierung des Bauvorhabens beschäftigten Personen und die Eigentümer gewesen. Eine feuchte Stelle auf dem Boden sei keine außergewöhnliche Gefahrenstelle. Derartiges gehöre zu den üblichen Gefahren einer Baustelle, mit denen alle Personen zu rechnen hätten, die mit üblichen Gefahren einer Baustelle vertraut seien. Das Unternehmen habe nicht ohne weiteres dafür Sorge tragen müssen, dass mit den Umständen einer Baustelle nicht vertraute Besucher ohne sachkundige Führung gefahrlos auf der Baustelle umhergehen könnten. Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn der Bauunternehmer erkennen müsse, dass der Bauherr es unter Verstoß gegen die ihn treffende Sicherungspflicht dulde, dass Besucher ohne Begleitung Baukundiger die Baustelle betreten. Insbesondere der Bauherrin hätte bekannt sein müssen, dass ihr Garten während der Bauarbeiten nicht mehr als Erholungsfläche angesehen werden konnte, sondern dass hier eine Gefahrensituation bestanden hätte. Mit diesen Gefahren hätte sie rechnen und sich darauf einrichten müssen. Anmerkung: Wenn Sie feststellen, dass Bauunkundige Ihre Baustelle betreten oder betreten könnten, sollten Sie gleichwohl Vorkehrungen treffen. Kann die Baustelle aufgrund der Abgeschiedenheit nur durch die Bewohner betreten werden, wird bereits ein ausdrückliches Verbot genügen, wenn keine Umstände ersichtlich sind, die befürchten lassen, dass man diesem Verbot zuwiderhandelt. Ist die Baustelle nach außen offen, sollte man jedoch Absperrmaßnahmen erwägen. (nach: VGL Sachsen/gn) 25 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 5. Eine Vereinbarung über das Unterschreiten der anerkannten Regeln der Technik ist unwirksam Ein Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber stets die Beachtung und Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 20.12.2012 (VII ZR 209/11) bekräftigt, dass eine Abweichung von diesem Grundsatz nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Diese Entscheidung ist umso bemerkenswerter, als die Vertragspartnerin des planenden Architekten eine bauerfahrene Bauträgerin war, der auch bewusst war, dass die Planung des beklagten Architekten von den anerkannten Regeln der Technik abwich. Trotzdem erachtete der BGH die Planung des Architekten als mangelhaft. So entschied auch das OLG München (Urt.v.26.02.2013 (9 U 1553/12): In dem zu entscheidenden Fall war in der Baubeschreibung des Bauträgers von den anerkannten Regeln der Technik bezüglich der Heizung abgewichen worden. Der Auftragnehmer kann sich hierauf nicht berufen, da eine Abweichung nur bei ausdrücklicher Klarstellung im Vertrag, dass die ausgeführte Leistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen soll, dazu führen könnte, dass der Auftragnehmer für Mängel nicht haftet. (nach: Stoldt Infobrief/gn) VI. ARBEITS- UND SOZIALRECHT 1. Kein Vergütungsanspruch bei Schwarzarbeit Nachdem der BGH mit Urteil vom 01.08.2013 (VII ZR/13/13) entschieden hatte, dass dem Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer keine Gewährleistungsansprüche zustehen, wenn die Werkleistung in Schwarzarbeit erbracht wurde, hat der BGH in seinem Urteil vom 10. 04. 2014 (II ZR 241/13) nunmehr entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Vergütung verlangen kann. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte hatte die Klägerin im Jahr 2010 mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten beauftragt. Die Parteien vereinbarten einen Werklohn in Höhe von 13.800,00 € einschließlich. Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000,00 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin führte die Arbeiten zwar voll umfänglich aus, der Beklagte bezahlte jedoch nur einen Teil des Werklohns. Während das Landgericht der Vergütungsklage stattgab, wies das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz die Klage ab. Die vom Kläger beim BGH eingelegte Revision blieb erfolglos. Zur Begründung führt der BGH aus, dass sowohl die Klägerin als auch der Beklagte bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen hätten, indem sie vereinbarten, dass für die Barzahlung von 5.000,00 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer bezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag sei damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Da zwischen den Parteien somit kein wirksamer Werkvertrag geschlossen worden sei, stünde der Klägerin kein Anspruch auf Werklohn zu. 26 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 Darüber hinaus verneinte der BGH bemerkenswerterweise auch einen Anspruch der Klägerin auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten. Zwar habe der Beklagte, wenn auch ohne Rechtsgrund, eine Leistung erlangt, um die er bereichert sei. Gleichwohl gebe diese Tatsache der Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung. Ein Unternehmer nämlich, der aufgrund eines nichtigen Vertrages Leistung erbracht hätte, könne zwar grundsätzlich von dem Besteller die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich sei, Wertersatz verlangen. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hätte. Anmerkung: Auch diese Entscheidung zeigt, dass sich Schwarzarbeit nicht lohnt. Unabhängig davon, dass sich der Auftragnehmer wegen Steuerhinterziehung strafbar macht, steht ihm ein Vergütungsanspruch nicht zu. Andererseits kann der Auftraggeber nach dem vorangegangenen Urteil des BGH vom 01.08.2013 keine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen. (nach: RS FG-Bau/gn) 2. Wirkung der Freistellungserklärung bei Urlaubsgewährung Das BAG hat in seinem Urteil vom 12.11.2013 (9 AZR 551/12) wie folgt entschieden: • Der Arbeitgeber bringt mit einer Freistellungserklärung regelmäßig zum Ausdruck, dass er bestehende Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers durch die Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung für einen bestimmten Zeitraum erfüllen will. • Ein von einem rechtsgeschäftlichen Erklärungsbewusstsein getragener Wille des Arbeitsgebers, durch die Freistellung bereits verfallene Urlaubsansprüche neu zu begründen und diese in einem Akt zu erfüllen, kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Die Entscheidung des BAG bedeutet, dass die Erklärung, mit der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwecks Urlaubsgewährung freistellt, regelmäßig nicht zum Ausdruck bringt, dass er verfallene Urlaubsansprüche neu begründen wolle. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin verlangt die Gewährung von 12 Arbeitstagen tariflichen Mehrurlaubs aus 2008. Nach dem zugrunde liegenden Manteltarifvertrag ist der Urlaub möglichst im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und zu gewähren. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wird der Urlaub auf das Folgejahr übertragen, muss er in den ersten vier Monaten diesen Jahres genommen und gewährt werden. Die Klägerin war von März 2008 bis Mitte Mai 2009 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Während der sich daran anschließenden Wiedereingliederung beantragte die Klägerin, ihr 12 Arbeitstage tariflichen Mehrurlaub für 2008 zu gewähren. Die Beklagte teilte ihr mit, sie solle den Urlaub im Anschluss an die Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem 11.06.2009 nehmen. In der Folgezeit widerrief die Beklagte die Urlaubsgewährung. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen geht das BAG davon aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf 12 Tage tariflichen Mehrurlaub aus 2008 hat. Der streitige Urlaubsanspruch sei nach Maßgabe der vorerwähnten tariflichen Bestimmungen ungeachtet der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit verfallen. Die Tarifvertragsparteien könnten Urlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgingen, frei regeln. Der Arbeitgeber bringe mit der Freistellung regelmäßig zum Ausdruck, dass er bestehende (!) Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers durch die Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung für 27 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 einen bestimmten Zeitraum erfüllen wolle. Ein von einem rechtsgeschäftlichen Erklärungsbewusstsein getragener Wille des Arbeitgebers, durch die Freistellungserklärung bereits verfallene Urlaubsansprüche neu zu begründen und diese in demselben Akt zu erfüllen, könne nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Diese lägen hier nicht vor. Anmerkung: Die Vertragsparteien sollten bei Freistellungsvereinbarungen den sichersten Weg gehen und die Urlaubsansprüche detailliert bezeichnen, die zum Zeitpunkt der Freistellung noch bestehen und mit der Freistellung mit abgegolten werden sollen. (S.A.N.D./gn) 3. Urlaubsansprüche nach beendetem Ausbildungsverhältnis Aufgrund der in diesem Jahr späten Abschlussprüfungen enden viele Ausbildungsverhältnisse erst Anfang Juli. Dies hat hinsichtlich des Urlaubsanspruchs der Azubis erhebliche Auswirkungen: Endet das Ausbildungsverhältnis bis zum 30.06., hat der Azubi für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes (= 2,5 Tage/Monat x 6 Monate = 15 Tage)… Endet das Ausbildungsverhältnis nach dem 30.06., hat der Azubi Anspruch auf den vollen Jahresurlaub von 30 Tagen. Soweit der Azubi den ihm zustehenden Urlaubsanspruch während seiner Ausbildungszeit nicht vollständig nehmen konnte, ist der Resturlaub am Ende der Ausbildung finanziell unter Zugrundelegung der Ausbildungsvergütung abzugelten und dem Azubi eine Bescheinigung darüber auszustellen. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Azubi nach seiner Ausbildung als Mitarbeiter im Ausbildungsbetrieb beschäftigt bleibt. Dann gilt folgendes: Die während der Ausbildungszeit erworbenen Urlaubsansprüche werden auf das folgende Beschäftigungsverhältnis übertragen. Die Urlaubsvergütung richtet sich dann auch für diesen Urlaub nach der Vergütung eines ausgebildeten Landschaftsgärtners. Eine finanzielle Abgeltung für noch nicht genommenen Urlaub am Ende der Ausbildungszeit ist in diesem Fall nicht zulässig. (nach: VGL N-S/gn) 4. Verzicht auf Urlaubsabgeltung durch Vergleich Das BAG hat mit Urteil vom 14.05.2013 (9 AZR 844/11) wie folgt entschieden: Hatte der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die tatsächliche Möglichkeit, die Abgeltung des ihm zustehenden gesetzlichen Mindesturlaubs in Anspruch zu nehmen und schließt er einen Vergleich mit einer Ausgleichsklausel, nach der sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis "erledigt" sind, erfasst dieser Vergleich grundsätzlich auch den Urlaubsabgeltungsanspruch. Der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung steht weder nationales noch europäisches Recht entgegen. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war seit Januar 2006 durchgehend arbeitsunfähig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2009. Im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich. Danach ist das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2009 aufgelöst worden. Die Beklagte zahlte an den Kläger 28 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 eine Abfindung in Höhe von 11.500,00 Euro. Mit Erfüllung des Vergleichs sollten wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sein. Dennoch verlangte der Kläger mit Schreiben vom 29.06.2010 die Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 2006 bis 2008. Das BAG hat die Klage abschließend abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs aus dem Jahr 2008 und dem gekürzten gesetzlichen Urlaub aus 2009 sei infolge der Ausgleichsklausel im Vergleich vom 29.06.2010 untergegangen. Bei der Vereinbarung, wonach mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sein sollten, handele es sich um ein sogenanntes konstitutives negatives Schuldanerkenntnis. Davon sei auch der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers erfasst gewesen. Dem stehe weder nationales Recht noch Unionsrecht entgegen. Anmerkung: Mit seinem Urteil ändert das BAG seine langjährige Rechtsprechung zum Verbot, Urlaubsabgeltungsansprüche zum Gegenstand eines Vergleichs zu machen. Es setzt damit seine Rechtsprechung weiter fort, die davon ausgeht, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch ein reiner Geldanspruch ist, der dem Vermögen des Arbeitnehmers angehört. So hatte das BAG bereits mit Urteil vom 13.12.2011 (9 AZR 399/10) klargestellt, dass Ausschlussfristen auf Urlaubsabgeltungsansprüche Anwendung finden. (nach: Bauinfo BB/gn) 5. Freiheitsstrafe wegen Leistungsbetrug Rechtskräftig geworden ist das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom März letzten Jahres, das einem 43-jährigen Mann aus dem nördlichen Landkreis Rosenheim acht Monate Gefängnis einbrachte. Der Garten- und Landschaftsbauer bezog Arbeitslosengeld von der ARGE des Landkreises Rosenheim. Um seinen Lebensunterhalt aufzubessern, arbeitete er nebenbei bei einem Bekannten auf dessen landwirtschaftlichem Anwesen. Er führte Renovierungsarbeiten aus und half mit beim Bau einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach des Anwesens. In einem Zeitraum von vier Monaten verdiente sich der arbeitslose Mann so zusätzlich über 3.300 €. Dem Arbeitsamt verschwieg er seinen Zusatzverdienst. Allerdings hatte er nicht damit gerechnet, dass die Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit auch die abgelegensten Winkel des Landkreises aufsuchen. Bei einer Kontrolle durch Beamte des Hauptzollamts Rosenheim stellte sich schnell heraus, dass der Mann doppelt abkassiert hatte. Dem bereits mehrfach vorbestraften Gartenbauer blieb der Gang ins Gefängnis nur deswegen erspart, weil er nach seiner Scheidung die beiden minderjährigen Kinder bei sich aufgenommen hatte. Obwohl die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, legte er gegen das Urteil Berufung ein. Das Landgericht Traunstein bestätigte allerdings das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim. Auch die Revision gegen diesen Beschluss vor der nächst höheren Instanz, dem Oberlandesgericht München, führte zu keinem anderen Ergebnis. Hinweis: Sollten Ihre Mitarbeiter gelegentlich Arbeiten im Bekanntenkreis gegen Vergütung ausführen, ist hierzu eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Ansonsten handelt es sich bei diesen Arbeiten um Schwarzarbeit - mit der Folge, dass bei bekannt werden ebenfalls der Zoll ermittelt. (nach: Bundesfinanzverwaltung/RS VGL B-W/ho) 29 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 6. Tachografenregelung erst ab März 2015 Die Neuregelung der Tachografen-Verordnung (EU Nr.165/2014) stellt sicher, dass in Zukunft GaLa Bau-Betriebe in Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t keinen Tachografen einbauen müssen, wenn die Fahrzeuge nur in einem Radius von 100 km um den Betriebsstandort bewegt werden. Weitere Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass die Fahrzeuge zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden und das Lenken für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt. Diese Regelung gilt entsprechend dem Wortlaut der Verordnung ab dem 02.03.2015. Bis dahin bleibt es bei der derzeitigen Regelung, das die Ausnahme von der Pflicht zum Einbau eines Tachografen nur in einem Radius von 50 km gilt. Mit der Festlegung des Radius auf 100 km für die Pflicht zum Einbau digitaler Fahrtenschreiber hat die EU-Kommission Kompromissbereitschaft gezeigt. Während des Rechtsetzungsverfahrens hatte sich der BGL auf nationaler und europäischer Ebene von Anfang an für eine Ausweitung des Ausnahmeradius eingesetzt. Ein weiterer Erfolg ist es, dass durch die Gespräche mit der Politik verhindert werden konnte, dass Fahrzeuge unter 7,5 t in die Tachografenpflicht einbezogen werden. Den Text der Verordnung können Sie in deutscher Sprache unter folgendem Link aufrufen: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2014:060:0001:0033:DE:PDF (BGL) 30 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 VII. STEUERN UND VERSICHERUNGEN 1. Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen Leistet der als Arbeitnehmer beschäftigte Angehörige unbezahlte Mehrarbeit über seine vertraglich vereinbarte Stundenzahl hinaus, führt dies nicht zur steuerrechtlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses. Etwas anderes gilt nur, wenn die vereinbarte Vergütung so niedrig ist, dass sie nicht mehr als Gegenleistung für die Tätigkeit des Angehörigen angesehen werden kann. Auch die unterbliebene Führung von Arbeitszeitnachweisen führt - sofern nicht aus einem betriebsinternen Fremdvergleich Gegenteiliges folgt - nicht zu einer steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses. So urteilte der Bundesfinanzhof am 17.07.2013 (XR 31/12). (aus: Der Steuerzahler) 2. Bußgelderstattung wieder Arbeitslohn Übernimmt ein Arbeitgeber die Bußgelder der bei ihm angestellten Fahrer, handelt es sich hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Im Jahr 2004 hatte der Bundesfinanzhof entschieden (VIR 36/12), dass es sich bei der Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen der Verletzung des Halteverbotes durch die Angestellten eines Paketzustelldienstes nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, weil die Übernahme der Bußgeldzahlungen überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Paketzustelldienstes lag. Der Bundesfinanzhof hält an dieser im Urteil aus dem Jahr 2004 vertretenen Auffassung nicht mehr fest. Der Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Straßenverkehrsordnung könne nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. (aus: Der Steuerzahler) 3. Umsatzsteuer – Vorfinanzierung begrenzt Gute Nachrichten für Baubetriebe: Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (V R 31/12) entlastet viele Unternehmen. Danach müssen die Betriebe in Zukunft die Umsatzsteuer erst dann abführen, wenn der Kunde seine Rechnung tatsächlich bezahlt hat. Vorfinanzierung der Umsatzsteuer für Baubetriebe entfällt. Ein Ärgernis sorgte bei Bauunternehmen seit Jahrzehnten für Kopfschütteln. Behielt ein Kunde nämlich einen Sicherheitseinbehalt von 5 bis 10 % wegen möglicher Baumängel ein, musste der Bauunternehmer die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, obwohl die Rückzahlung dieses Sicherheitseinbehalts erst in zwei oder fünf Jahren erfolgte. Der Bauunternehmer musste die Umsatzsteuer also für mehrere Jahre vorfinanzieren. Bei Bruttoumsätzen von 833.000 € im Jahr und Sicherheitseinbehalten von 83.300 € muss ein Bauunternehmer so Liquiditätsnachteile von 13.300 € pro Jahr erdulden. Die Richter des Bundesfinanzfesthofs (BFH) kippten diese Ungerechtigkeit nun. Begründung: Kann der Unternehmer ein Entgelt für einen Zeitraum über zwei bis fünf Jahre nicht vereinnahmen, kann umsatzsteuerlich die Uneinbringlichkeit für dieses Entgelt gestellt werden. Die Umsatzsteuer für den Sicherheitseinbehalt darf nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigt werden und wird erst bei Rückzahlung des Sicherheitseinbehalts nach zwei bis fünf Jahren fällig. 31 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 Tipp: Behält ein Kunde von der Rechnung eines Bauunternehmers über 10.000 € zuzüglich 1.900 € Umsatzsteuer einen Sicherheitseinbehalt von 595 € ein, muss der Bauunternehmer anstatt bisher 1.900 € nur noch 1.805 € ans Finanzamt abführen. Wichtig: Wer den Sicherheitseinbehalt durch die Hingabe einer Bankbürgschaft verhindert, für den hat das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs keine Auswirkung. Da er 100 % des Rechnungsbetrags vereinnahmt hat, schuldet er auch 100 % Umsatzsteuer. Eine Ausdehnung dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus - beispielsweise bei Ratenzahlungen - ist nicht zu erwarten. (nach: RS VGL B-W/ho) 4. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen neu definiert Mit Schreiben vom 10.01.2014 hat das BMF sein bisheriges Anwendungsschreiben vom 15.02.2010 zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen komplett überarbeitet. Es enthält wieder eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Die vielleicht wichtigste Änderung findet sich bei den Aufwendungen für Schornsteinfeger. Diese müssen zukünftig in Kehrgebühren sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits (als Handwerkerleistungen begünstigt) und Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau andererseits (nicht begünstigt) aufgeteilt werden. Bis zum Veranlagungszeitraum 2013 können diese Aufwendungen noch als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 kann für Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers eine Steuerermäßigung nur gewährt werden, wenn sich die erforderlichen Angaben nach Maßgabe der Randnummer 40 des BMF Schreibens aus der Rechnung ergeben. Nochmals klar gestellt wurde, dass handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt sind. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Nicht als Neubaumaßnahme zu beurteilen sind demnach Maßnahmen, die zu einer Erweiterung der Wohnfläche eines bereits bestehenden Haushaltes führen (z. B. Dachgeschossausbau oder Anbau). Ebenfalls finden sich Erläuterungen zu den Aufwendungen außerhalb des Grundstücks. Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (zum Beispiel Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine konkrete Verpflichtung zu den Arbeiten besteht (zum Beispiel zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen). Zu diesem Sachverhalt ist jedoch ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, bei dem im Laufe des Jahres 2014 mit einer Entscheidung gerechnet werden kann. Das Anwendungsschreiben vom 10.01.2014 (IV C 4 - S 2296-b/07/003) kann auf der Geschäftsstelle angefordert werden. Für spezielle Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. 32 FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU BERLIN UND BRANDENBURG e.V. Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014 VIII. ANKÜNDIGUNGEN 1. Schadensfallsammlung Dachbegrünung In Deutschland und Österreich werden zusammen pro Jahr etwa 10 Millionen Quadratmeter Dachflächen begrünt - glücklicherweise mit einer sehr geringen Fehlerquote. Dennoch ist jeder Fehler ein Fehler zu viel. In dem Dachbegrünungs-Magazin „Der Dachbegrüner" wurden in den Ausgaben 20082012 in der Rubrik „Schadensfälle" die am häufigsten vorkommenden Planungs- und Ausführungsfehler bei begrünten Dächern angesprochen. Die Optigrün international AG hat nun in dem Sonderheft „Schadensfallsammlung Dachbegrünung. Fehler erkennen - Fehler vermeiden - Richtig planen" diese Fälle zusammengefasst, um vor allem Planern und Ausführenden ein gesammeltes Nachschlagewerk zur Verfügung zu stellen. Die neue Schadensfallsammlung kann kostenlos heruntergeladen werden unter: www.optigruen.de > Downloads > Schadensfallsammlung Dachbegrünung. (aus: RS VGL B-W) 2. FLL-Verkehrssicherheitstage wieder in Berlin Bereits im vierten Jahr in Folge veranstaltet die FLL am 11. + 12. + 13. November 2014 die Verkehrssicherheitstage an der Beuth Hochschule für Technik in Berlin. An den ersten beiden Tagen stehen aktuelle Fachfragen und brennende Probleme rund um die Verkehrssicherheit von Bäumen im Wald und in der Stadt im Fokus. Wichtiger Schwerpunkt wird die Diskussion aktueller Rechtsprechungen zur Verkehrssicherungspflicht von Bäumen in der Stadt und im Wald sein. Daneben werden rechtliche Einschätzungen von besonderen Aspekten in Verbindung mit Artenschutz und Verkehrssicherheit aufgegriffen und durch Praxisberichte ergänzt. Nachdem 2012 und 2013 am 3. Veranstaltungstag Spielplätze im Vordergrund standen, werden sich die Themen in diesem Jahr verstärkt auf die Verkehrssicherheit von Plätzen, an denen Bäume im Zusammenhang mit Spiel und Sport eine besondere Rolle spielen, befassen. Um die Veranstaltungsthemen möglichst aktuell zu gestalten, wird das Programm noch bis Anfang Juli 2014 fortgeschrieben und dann abschließend als Flyer aufbereitet. Bei der Programmplanung wird weitestgehend versucht, die Themenwünsche vieler Teilnehmer von 2013 aufzugreifen. Folgende Schwerpunkte sollen in diesem Sinne aufgenommen und zur Diskussion gestellt werden: • • • • • • • • • • • Aktuelle Rechtsprechung und rechtliche Einschätzung zur Angabe von Handlungsbedarf und Dringlichkeit sowie zum Umgang mit Fremdbewuchs Praktische Umsetzung der Baumkontroll- und Baumuntersuchungsrichtlinien in Kommunen Artenschutz; „Störungsverbot" - Auswirkungen auf Kontrolle/Wiederherstellung Verkehrssicherheit Zuständigkeiten - Artenschutz, Baumkontrolleur? Kontrolle von Bäumen an Bahnhöfen und Schienen Bedeutung des Eschentriebsterbens für die Baumkontrolle Jungbaumpflege - Beitrag zur langfristigen Verkehrssicherheit Verkehrssicherheit von Pappeln und anderen Weichholzarten Verkehrssicherheit im Wald Waldkindergärten Abenteuerspielplätze - Spielgeräte ohne Zulassung der DIN EN 1176 Bäume als Spielgerät - Baumhäuser, Klettergärten 33