Richtlinie zum „Mahn- und Vollstreckungsverfahren“

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Richtlinie zum „Mahn- und Vollstreckungsverfahren“
Nr. 4/2012 vom 23.5.2012
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Verkündungsblatt der Hochschule Hannover
Hochschule Hannover
Dezernat IV/J
Richtlinie zum
„Mahn- und Vollstreckungsverfahren“
Diese Richtlinien stellen das Verfahren zum Betreiben offener Forderungen der Hochschule
Hannover durch die Einleitung von Mahn- und Vollstreckungsverfahren dar.
Inhalt:
I.
Außergerichtliches Mahnverfahren
1. Zahlungsanforderungen
2. Mahnungen
II.
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen
1. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen
2. Öffentlich-rechtliche Forderungen auf Handlung, Duldung und Unterlassung
III.
Forderungen der Hochschulbibliothek
1. (Zahlungs-)Anforderungen und außergerichtliches Mahnverfahren
2. Vollstreckungsverfahren
IV.
Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen
1. Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz
2. Gerichtliches Mahnverfahren
3. Zwangsvollstreckung nach ZPO
V.
Veränderung von Ansprüchen
1. Stundung
2. Niederschlagung
3. Erlass
VI.
Verjährung
I. Außergerichtliches Mahnverfahren
1. Zahlungsanforderungen
Voraussetzung für die Geltendmachung einer Forderung ist zunächst deren Fälligkeit. Die
Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab die Leistung verlangt werden kann. Bei
Ansprüchen aus einem schriftlichen Vertrag ist die Fälligkeit der Leistung regelmäßig im
Vertrag bestimmt. Teilweise gibt das Gesetz aber auch für vertragliche Ansprüche
gesetzliche Sonderregelungen vor, so z. B. beim Mietvertrag in § 556 b Abs. 1 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB), beim Werkvertrag in § 641 Abs. 1 BGB und beim Darlehensvertrag in §
609 Abs. 1 BGB.
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Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so
kann diese gem. § 271 Abs. 1 BGB sofort verlangt werden. Mit der Fälligkeit der Leistung
beginnt der Lauf der Verjährungsfrist.
Privatrechtliche Forderungen werden regelmäßig durch eine Rechnung oder gleichwertige
Zahlungsaufstellungen, öffentlich-rechtliche Forderungen durch Leistungsbescheid oder
auch durch vollstreckbare Urkunden gem. § 2 Abs. 2-4 Niedersächsisches
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) angefordert.
Ist in einem schriftlichen Vertrag die Leistungszeit bereits bestimmt, ist eine gesonderte
Rechnungstellung regelmäßig nicht mehr erforderlich.
Vor Fertigung der Zahlungsanforderung ist die Kleinbetragsregelung (s.h.
Verwaltungsvorschriften zu § 59 Landeshaushaltsordnung (LHO) zu prüfen. Danach soll von
der Anforderung von Beträgen von weniger als 5,00 ! bzw. bei juristische Personen des
öffentlichen Rechts unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von weniger als 25,00 !
abgesehen werden. Greift die Kleinbetragsregelung, ist die Forderung unbefristet, bei
Dauerschuldverhältnissen lediglich befristet niederzuschlagen.
Um den Schuldner ordnungsgemäß in Zahlungsverzug zu versetzen, ist in der
Zahlungsanforderung ein konkreter Zahlungstermin anzugeben (z. B. „zahlbar bis spätestens
zum XX.XX.20XX“, nicht: „zahlbar innerhalb von zwei Wochen“). Ist die Angabe eines
konkreten Zahlungstermins nicht möglich, ist der Schuldner gem. § 286 Abs. 3 BGB in der
Zahlungsanforderung darauf hinzuweisen, dass er in Zahlungsverzug gerät, wenn er nicht
innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Leistung und Zugang der Zahlungsanforderung
leistet.
Die Zahlungsanforderung wird von der Fakultät bzw. von der Organisationseinheit erstellt
und in Kopie mit Rechnungsprüfbeleg an das Dezernat IV weitergeleitet. Wird bei einem
schriftlichen Vertrag keine gesonderte Zahlungsanforderung erstellt, ist der Vertrag in Kopie
an das Dezernat IV weiterzuleiten.
2. Mahnungen
Bei Überschreitung des in der Zahlungsanforderung oder im Vertrag genannten
Zahlungsziels führt das Dezernat IV das außergerichtliche Mahnverfahren durch
(Ausnahme: Forderungen der Hochschulbibliothek, siehe dazu unter III.).
Da grundsätzliches Ziel einer Mahnung ist, den Schuldner in Zahlungsverzug zu versetzen,
ist bei privatrechtlichen Forderungen eine Mahnung zwar dann nicht notwendig, wenn
aufgrund vertraglich bestimmter Leistungszeit oder des in der Zahlungsanforderung
genannten konkreten Zahlungsziels sich der Schuldner bereits in Zahlungsverzug befindet.
Gleichwohl ist der Schuldner auch hier entsprechend der geschäftlichen Gepflogenheiten in
der Privatwirtschaft regelmäßig drei Mal zu mahnen, die dritte Mahnung ist ausdrücklich als
letzte Mahnung auszuweisen. Die Fristen und Gebühren der Mahnungen entsprechen den
Fristen und Gebühren für Mahnungen von öffentlich-rechtlichen Forderungen.
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Für öffentlich-rechtliche Forderungen ist die Mahnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit
§ 4 Abs. 1 NVwVG Vollstreckungsvoraussetzung. Daher ist der Schuldner einer öffentlichrechtlichen Forderung stets schriftlich zu mahnen. Die Mahnung ist gemäß § 4 Abs. 2
NVwVG erst nach Ablauf einer Woche nach Fälligkeit der Geldforderung zulässig. Mit der
Mahnung muss dem Vollstreckungsschuldner gemäß § 4 Abs. 1 NVwVG eine Zahlungsfrist
von mindestens einer Woche eingeräumt werden.
Ausnahmen:
Einer Mahnung bedarf es gemäß § 4 Abs. 3 NVwVG nicht, wenn:
1. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner spätestens eine
Woche vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wurde; die Erinnerung
kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erfolg der Vollstreckung durch
die Mahnung gefährdet würde oder die Mahnung infolge eines in der Person der
Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners liegenden Grundes
dieser oder diesem nicht zur Kenntnis kommen wird, oder
3. in den Fällen des § 1 Abs. 2 NVwVG eine Erinnerung oder Mahnung nach
bundesrechtlichen Vorschriften erfolgt ist und die danach bestimmte Frist
abgelaufen ist.
Ohne Mahnung können gemäß § 4 Abs. 4 NVwVG vollstreckt werden:
1. Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme
2. Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die
Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist
Insgesamt ist dreimal schriftlich unter Angabe einer Zahlungsfrist zu mahnen, in der letzten
Mahnung ist der/die Vollstreckungsschuldner/in gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 NVwVG
ausdrücklich auf die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nach fruchtlosem Verstreichen
der gesetzten Zahlungsfrist hinzuweisen. Gemäß § 4 Abs. 1 NVwVG muss die Mahnung die
Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Die Mahnungen müssen demzufolge die Hochschule als
Vollstreckungsbehörde bezeichnen und sind dem Schuldner verschlossen zu übermitteln.
Da die Mahnung für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen
Vollstreckungsvoraussetzung ist, ist ihr Zugang beim Schuldner durch folgende
Zustellungsarten sicherzustellen:
– persönliche Übergabe an den Schuldner, der Schuldner bestätigt den Empfang auf einer
entsprechenden Bescheinigung durch seine Unterschrift bzw. der Dritte bestätigt als Zeuge
die Übergabe des Schreibens auf einer entsprechenden Bescheinigung durch seine
Unterschrift
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– Einwurf der Mahnung in den Briefkasten des Schuldners durch Boten (besser: zwei Boten),
der den Einwurf durch seine Unterschrift auf einer entsprechenden Bescheinigung bestätigt
– Versendung der Mahnung mit Postzustellungsurkunde (PZU).
Nicht zu versenden ist die Mahnung mit einfachem Brief (kein Zugangsbeweis) und als
Einschreiben mit Rückschein (nicht erfolgreich bei Annahmeverweigerung bzw. Abwesenheit
des Schuldners am Zustellungsort nebst Nichtabholung beim Postamt).
Die Mahnungen sind innerhalb folgender Fristen mit folgenden Gebühren zu versenden:
– 1. Mahnung: fünf bis zehn Tage nach Fälligkeit der Forderung, keine Mahngebühr
– 2. Mahnung: fünf Tage nach Ablauf der in der 1. Mahnung gesetzten Zahlungsfrist,
Mahngebühr: 2,50 !
– 3. und letzte Mahnung: fünf Tage nach Ablauf der in der 2. Mahnung gesetzten
Zahlungsfrist, Mahngebühr: 2,50 ! + 2,50 ! für die 2. Mahnung = insgesamt 5,00 !.
Kann die Mahnung dem Schuldner wegen Wohnortwechsels nicht zugestellt werden, ist vor
der Einleitung weiterer Maßnahmen durch Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt
seine zustellungsfähige Anschrift zu ermitteln. Die Anfrage beim Einwohnermeldeamt
erfolgt im Wege der Amtshilfe.
II. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen
Nach erfolglosem Mahnverfahren leitet das Dezernat IV auf das Vollstreckungsverfahren nach dem
Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) ein.
1. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen
Zunächst prüft das Dezernat IV dabei die Anwendung der Kleinbetragsregelung nach den
Verwaltungsvorschriften zu § 59 LHO. Bei einem Rückstand von weniger als 25,00 ! soll auf
die Vollstreckung verzichtet werden. Bei Anwendung dieser Kleinbetragsregelung ist die
Forderung grundsätzlich unbefristet, bei einem Dauerschuldverhältnis (z.B. Mietvertrag)
wegen der Gefahr des wiederholten Zahlungsverzuges (Verjährungsfristen beachten!)
allerdings nur befristet niederzuschlagen.
Die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen erfolgt nach §§ 1 ff NVwVG.
Danach sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen unter folgenden Voraussetzungen zu
vollstrecken:
Vollstreckung aus Leistungsbescheiden, wenn:
– der Leistungsbescheid gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG unanfechtbar geworden ist oder
Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben
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– die Geldforderung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 NVwVG durch eine Mahnung angedroht
worden war (es sei denn, eine Mahnung war nach § 4 Abs. 3 und 4 NVwVG entbehrlich)
und
– die in der Mahnung gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstrichen ist oder in den Fällen des
§ 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 NVwVG drei Tage gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit verstrichen
sind.
Für die Vollstreckung aus anderen Vollstreckungsurkunden gemäß § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4
und 5 NVwVG gilt das o. a. entsprechend.
Die Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen erfolgt durch die OFD
Niedersachsen – LBV Aurich Zentrale Vollstreckungsstelle – Postfach 1640 – 26586 Aurich.
Die OFD Niedersachsen wird im Wege der Amtshilfe mit der Vollstreckung der
Geldforderung beauftragt, folgende Angaben sind dabei zu übermitteln:
– vollständiger Name und vollständige Adresse des Vollstreckungsschuldners
– bei Firma/Gesellschaft des bürgerlichen Rechts: vollständiger Name des Inhabers bei einer
Einzelfirma, Name des Geschäftsführers bei einer Gesellschaft (z.B. GmbH)
– Hauptforderung
– Verzugszinsen
– Mahngebühren
– Zustellungskosten
– sonstige zulässige Kosten und Gebühren.
Dem Vollstreckungsauftrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
– Kopie des Leistungsbescheides bzw. des öffentlich-rechtlichen Vertrages
– Kopien der Mahnungen
– Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides oder des öffentlichrechtlichen Vertrages.
Verzugszinsen werden ab Zahlungsverzug berechnet. Zahlungsverzug tritt einen Tag nach
Ablauf des in dem Leistungsbescheid genannten Zahlungstermins bzw. – wenn in dem
Leistungsbescheid kein Zahlungstermin genannt ist – einen Tag nach Ablauf der in der 1.
Mahnung genannten Zahlungsfrist ein.
Der Verzugszinssatz beträgt gemäß § 288 Abs. 1 BGB gegenüber Verbrauchern 5 % p. a.
über dem Basiszinssatz, gegenüber Nicht-Verbrauchern gemäß § 288 Abs. 2 BGB 8 % p. a.
über dem Basiszinssatz.
Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem
Zwecke abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann. Studierende sind danach Verbraucher, Firmen,
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts
keine Verbraucher.
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Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres neu festgesetzt.
Zinsen sollen nicht berechnet werden, wenn die Hauptforderung weniger als 50,00 !
beträgt und diese nicht länger als sechs Monate rückständig ist (kumulativ, nicht alternativ!).
2. Öffentlich-rechtliche Forderungen auf Handlung, Duldung, Unterlassung
Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf eine sonstige Handlung oder
eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter § 2 Abs. 1 NVwVG
fallen, werden, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Sechsten Teil
des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchgesetzt.
Zwangsmittel sind die Ersatzvornahme gemäß § 66 Nds. SOG, das Zwangsgeld gemäß
§ 67 Nds. SOG und der unmittelbare Zwang gemäß § 69 Nds. SOG.
Anwendungserheblich ist das Zwangsgeld (so z. B. bei der Bibliothek zur Erzwingung der
Herausgabe von entliehenen Büchern, das bei Uneinbringlichkeit zur Ersatzzwangshaft nach
§ 68 Nds. SOG führt, und ggf. ebenfalls die Ersatzvornahme bei vertretbaren Handlungen.
III. Forderungen der Hochschulbibliothek
1. (Zahlungs)-Anforderung und außergerichtliches Mahnverfahren
Die (Zahlungs)-Anforderung durch Leistungsbescheid und das außergerichtliche
Mahnverfahren von Forderungen der Hochschulbibliothek erfolgen durch die
Hochschulbibliothek.
Bareinzahlungen über die Nebenkasse der Hochschulbibliothek teilt die Hochschulbibliothek
dem Dezernat IV unverzüglich mit; diese werden dann monatlich verbucht.
Für Zahlungseingänge durch Überweisungen auf das Konto der Nord-LB fertigt die
Hochschulbibliothek nach Information von dem Zahlungseingang einen Rechnungsprüfbeleg
an, den sie mit Kopien der Leistungsbescheide an das Dezernat IV weiterleitet.
Die Hochschulbibliothek und das Dezernat IV stimmen in regelmäßigen Abständen,
mindestens vierteljährlich, die Zahlungseingänge (Überweisungen/Bareinzahlungen) ab.
2. Vollstreckungsverfahren
Die Zwangsgeldfestsetzungen bei Nichtrückgabe von entliehenen Büchern nach Ablauf der
in der 3. und letzten Mahnung gesetzten Frist erfolgen ebenfalls durch die
Hochschulbibliothek.
Für jede Zwangsgeldfestsetzung, für die gemäß Ziffer 26.2.1 der Allgemeinen
Gebührendordnung (AllGO) eine Gebühr von 30,60 ! zu erheben ist, fertigt die
Hochschulbibliothek gesonderte Rechnungsprüfbelege an, die sie mit Kopien der
Leistungsbescheide an das Dezernat IV weiterleitet.
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Die Zahlungseingänge sind zwischen der Hochschulbibliothek und dem Dezernat IV
abzustimmen. Wird auf den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid nicht fristgemäß geleistet,
wird der Vorgang zur Einleitung der Zwangsvollstreckung an das Dezernat IV abgegeben.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Veranlassung vom Dezernates IV über die OFD
Niedersachsen – LBV in Aurich. Neben den unter II.1. genannten Angaben ist dabei die Höhe
des Zwangsgeldes und die Gebühr der Zwangsgeldfestsetzung unter Beifügung des
entsprechenden Bescheides mitzuteilen.
IV. Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen
Nach erfolglosem außergerichtlichem Mahnverfahren leitet das Dezernat IV die Vollstreckung nach
dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz bzw. das gerichtliche Mahnverfahren ein.
1. Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Gemäß § 2 Abs. 3 NVwVO in Verbindung mit der Verordnung über die Vollstreckung
privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren werden folgende
Forderungen der Hochschule im Verwaltungszwangsverfahren nach §§ 1 ff. NVwVG
vollstreckt:
– Forderungen der Hochschule aus Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung
von eigenen Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und
Einrichtungen
– Verzugszinsen und die Kosten der Mahnung der zuvor genannten Forderungen.
In allen anderen privatrechtlichen Forderungsangelegenheiten ist das gerichtliche
Mahnverfahren einzuleiten bzw. bei komplizierter Rechtslage oder einem hohen
Forderungsbetrag der Vorgang zur weiteren Bearbeitung an das Justiziariat abzugeben.
2. Gerichtliches Mahnverfahren
Das gerichtliche Mahnverfahren ist gemäß §§ 690 ff. der Zivilprozessordnung beim
Amtsgericht Uelzen – Zentrales Mahngericht – Postfach 13 63 – 29503 Uelzen – zu
beantragen. Handelt es sich um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, ist ein
entsprechender Antrag beim Arbeitsgericht zu stellen (sog. arbeitsgerichtlicher
Mahnbescheid).
Das Zentrale Mahngericht ist landesweit für alle Mahnsachen örtlich zuständig, bei denen
der Antragsteller seinen Wohnsitz bzw. Firmensitz in Niedersachsen hat und der Antrag in
einer maschinell lesbaren Aufzeichnung eingereicht wird, unabhängig davon ob der
Antragsteller über eine Mahnsoftware verfügt oder Papierbelege einreicht.
Für die Beantragung dürfen gemäß § 689 ZPO nur maschinenlesbare Antragsvordrucke
verwendet werden. Dazu ist der jeweils aktuelle Antragsvordruck zu verwenden. Alternativ
dazu kann unter www.online-mahnantrag.de ein Barcodeantrag erstellt werden, der auf
üblichem Druckerpapier ausgedruckt, auf dem Deckblatt unterzeichnet und auf dem
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Postweg eingesendet wird.
Der Antrag ist vollständig auszufüllen, anzugeben sind insbesondere:
– Hauptforderung
– Höhe der Verzugszinsen (5 % p. a. bzw. 8 % p. a. über dem Basiszinssatz)
– Datum des Verzugsbeginns (keine Berechnung der Zinsen)
– Mahn- und Zustellungskosten als Nebenkosten
– regelmäßig Beantragung der Einleitung des streitigen Verfahrens im Falle des
Widerspruchs durch Ankreuzen der entsprechenden Rubrik.
Gerichtsgebühren sind weder aufzuführen noch einzuzahlen, weil die Hochschule gemäß
§ 1 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten
in der Gerichtsbarkeit vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen und von der Zahlung
von Gebühren befreit ist, im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren werden diese nachträglich
berechnet.
Erlässt das Gericht antragsgemäß den Mahnbescheid (beachte: das Gericht prüft nicht, ob
der Anspruch berechtigt ist), kann der Schuldner und Antragsgegner innerhalb von zwei
Wochen beim Amtsgericht gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Wurde mit
dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides das streitige Verfahren bei Einlegung des
Widerspruchs beantragt, wird das Verfahren automatisch an das zuständige Prozessgericht
abgegeben. Im Falle des Widerspruchs ist der Vorgang vom Dezernat IV zur weiteren
Bearbeitung an das Justiziariat abzugeben.
Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch ein, beantragt das
Dezernat IV zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides an den Antragsgegner beim
zentralen Vollstreckungsgericht in Uelzen mit dem entsprechenden Formular den Erlass
eines Vollstreckungsbescheides.
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner innerhalb einer vom
Amtsgericht gesetzten Frist, regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, Einspruch einlegen.
Wird Einspruch eingelegt, geht die Angelegenheit automatisch in das streitige Verfahren
und ist daher an das Justiziariat zur weiteren Bearbeitung abzugeben.
Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch ein, zahlt aber
dennoch nicht seine Schuld, ist vom Dezernat IV das Zwangsvollstreckungsverfahren nach
ZPO über den Gerichtsvollzieher einzuleiten.
3. Zwangsvollstreckung nach ZPO
Der Vollstreckungsauftrag ist an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim
Amtsgericht am Wohnsitz/Firmensitz des Schuldners zu richten.
Der Vollstreckungsbescheid ist als Vollstreckungstitel im Original dem Auftrag beizufügen,
die Beiträge, zu deren Einziehung der Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung
beauftragt wird, sind detailliert wie folgt anzugeben:
- Hauptforderung
- vorgerichtliche Mahnkosten
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- Zustellungskosten
- Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheides
- Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen (Nachweise im Original beifügen)
- Berechnung der Verzugszinsen bis zum Datum des Zwangsvollstreckungsauftrages
- zzgl. der Zinsen ab dem nächsten Tag.
Gerichtsvollziehergebühren fallen nicht an, weil die Hochschule Hannover gemäß § 1 Abs. 1
Ziffer 3, Abs. 3 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in
der Gerichtsbarkeit ebenfalls von den Gerichtsvollziehergebühren befreit ist; ggf. ist der
Gerichtsvollzieher darauf hinzuweisen.
Hat der Schuldner zwischenzeitlich Zahlungen geleistet, ohne dabei eine
Zahlungsbestimmung zu treffen, sind diese gemäß § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf die
Kosten dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
V. Veränderungen von Ansprüchen gemäß § 59 LHO
§ 59 LHO und die Verwaltungsvorschriften zu § 59 LHO regeln die Veränderungen von Ansprüchen
durch Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen.
Die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen trifft das Dezernat
IV mit Zustimmung der Beauftragten/ des Beauftragten für Haushaltsangelegenheiten. Die/der
Leiter/in der Organgisationseinheit beantragt die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass
einer Forderung beim Dezernat IV mit dem dafür vorgesehenen Formular (s.h. Anlage), dem ein
Rechnungsprüfbeleg nebst Kopie des Bescheides oder der Rechnung etc. beizufügen ist. Wurden
bereits Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst, informiert das Dezernat IV des Justiziariat mit
entsprechenden Unterlagen von der Stundung, Niederschlagung oder dem Erlass.
1. Stundung
Gemäß § 59 Abs. 1 Ziffer 1 LHO darf eine Stundung nur auf Antrag gewährt werden, wenn
die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre und der
Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird (Verjährungsfristen beachten!). Eine
Stundung ist immer zu befristen. Eine Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und
gegen Sicherheitsleistung erfolgen.
2. Niederschlagung
Niederschlagung ist als rein verwaltungsinterne Maßnahme die Entscheidung, dass der
Anspruch nicht weiter verfolgt wird. Über die Niederschlagung ist der Schuldner nicht zu
informieren.
Gemäß § 59 Abs. 1 Ziffer 2 LHO darf niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die
Einziehung keine Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur
Höhe des Anspruchs stehen.
Zu unterscheiden ist zwischen der befristeten und unbefristeten Niederschlagung. Hat die
Einziehung dauerhaft keinen Erfolg oder stehen die Kosten der Einziehung außer Verhältnis
zur Höhe des Anspruchs, ist unbefristet niedergeschlagen.
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Hat die Einziehung dagegen nur vorübergehend keinen Erfolg oder besteht ein Anspruch
aus einem Dauerschuldverhältnis mit der Gefahr des wiederholten Zahlungsverzuges, ist nur
befristet niedergeschlagen.
3. Erlass
Mit dem Erlass einer Forderung wird auf deren Geltendmachung dauerhaft verzichtet, die
Forderung erlischt.
Der Erlass erfolgt gegenüber dem Schuldner auf einem entsprechenden Antrag.
Gemäß § 59 Abs. 1 Ziffer 3 LHO dürfen Forderungen nur erlassen werden, wenn die
Einziehung der Forderung für den Schuldner eine besondere Härte bedeutet.
VI. Verjährung
Durch den Eintritt der Verjährung erlischt der Rechtsanspruch, wenn sich der Schuldner auf die
Verjährung beruft.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre.
Bei Zweifel an dem Verjährungseintritt ist der Vorgang an das Justiziariat abzugeben.
Ist die Forderung verjährt und macht der Schuldner Verjährung geltend, ist die
Forderungseintreibung zu beenden. Die Organisationseinheit fertigt in diesem Fall die
Rechnungsprüfbelege an, die sie mit einer Kopie des Bescheides oder der Rechnung etc. und einem
Aktenvermerk an das Dezernat IV weiterleitet.
VII. Beschlussfassung und Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt nach der Beschlussfassung durch das Präsidium am Tag nach der
Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft.
*****
Beschluss des Präsidiums 5.3.2012
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Antrag auf Stundung, Niederschlagung, Erlass einer Forderung
Organisationseinheit:
Art und Höhe der Forderung:
Stundung bis
Befristete Niederschlagung bis
Unbefristete Niederschlagung
Erlass
Schuldner (Name, Vorname, Firma, Adresse):
Datum der Rechnung, Az.:
Begründung:
…………………………………………..
(Ort, Datum)
………………………………………
(Unterschrift Leiterin/Leiter)
Bearbeitung Dezernat IV:
Stundung bis
Befristete Niederschlagung bis
Unbefristete Niederschlagung
Erlass
Begründung: siehe oben
…………………………………………...
(Ort, Datum)
………………………………………..
(Unterschrift)
Zustimmung des Beauftragten für Haushaltsangelegenheiten:
Ja
Nein
…………………………………………...
(Ort, Datum)
………………………………………..
(Unterschrift)
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