FN - FN Herstal

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FN - FN Herstal
FN HERSTAL, S.A.
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
I. TRAGWEITE, ANWENDBARES RECHT UND
ZUSTÄNDIGE GERICHTE
Durch die Annahme des Kaufauftrags von FN Herstal, S.A. (FN)
wie nachstehend beschrieben akzeptiert der Lieferant
unwiderruflich und bedingungslos die gegenwärtigen allgemeinen
Einkaufsbedingungen, und alle widersprüchlichen Bedingungen, die
auf allen Formulare, Dokumenten oder Schreiben des Lieferants
oder des Vertreters des Lieferants vor, gleichzeitig oder nach
dem betreffenden Kaufauftrag seitens FN wie hiervor angegeben,
werden hier ausdrücklich ausgeschlossen. Die vorliegenden
Kaufbedingungen annullieren und ersetzen jede andere vorherige
Fassung oder Ausgabe. Jeder von FN ausgehende Kaufauftrag
unterliegt ausschließlich den belgischen Gesetzen, ohne dass die
darin enthaltenen gesetzlichen Konfliktregelungen berücksichtigt
würden und das in Wien am 11. April 1980 ratifizierte
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen
Warenverkauf
wird
hier
ausdrücklich
ausgeschlossen. Dem zuständigen Gericht in Liège/Lüttich, Belgien,
wird die ausschließliche Zuständigkeit zugewiesen. Zum Zweck
seiner Transaktionen mit FN akzeptiert es der Lieferant, seinen
Wohnsitz am Gesellschaftssitz von FN Herstal zu erwählen.
II. AUFTRAGSANNAHME
Die Unterschrift und die Rücksendung der Empfangsbestätigung
des Kaufvertrags durch den Lieferant oder die Ausführung oder
der Beginn der Arbeiten oder der Lieferungen durch den Lieferant
gemäß einem derartigen Kaufvertrag stellt die unwiderrufliche
Annahme des Kaufauftrags durch den Lieferant dar.
III. PREISE
Die Preise für die Produkte und/oder Dienstleistungen sind
diejenigen, die in dem bestätigten Kaufauftrag angegeben sind,
oder in Ermangelung einer Preisangabe in diesem Kaufauftrag,
diejenigen des Angebotes des Lieferants, so wie sie durch FN
akzeptiert wurden. Außer gegenteiligem, schriftlich durch FN
bestätigtem Abkommen verstehen sich die vereinbarten Preise
außer Steuern, jedoch alle anderen Lasten einbegriffen. Die
vereinbarten Preise sind fest und endgültig für die Dauer der
Ausführung des Kaufvertrags von FN, außer gegenteiligem,
schriftlich durch FN bestätigtem Abkommen.
IV. EXPORTKONTROLLE
Indem er den Kaufauftrag von FN annimmt, verpflichtet sich der
Lieferant gegebenenfalls dazu, das FN Formular Exportkontrolle
Klassifikation
zu
vervollständigen,
auszuführen
und
zurückzusenden. Außerdem erklärt und garantiert der Lieferant
dass die gelieferten Auskünfte vollständig und richtig sind, und er
verpflichtet sich, FN schriftlich über jedes Element zu
unterrichten, welches den Exportkontrollstatuts der bestellten
Produkte und/oder Dienstleistungen ändert.
Für den Fall, dass irgendein Export oder Wiederexport besagter
Produkte und/oder Dienstleistungen durch FN oder den Kunden
von FN irgendeiner Lizenz gleich welcher Regierungsbehörde
unterworfen sein, unterliegt die Gültigkeit des Kaufvertrags von
FN der Ausstellung einer derartigen Lizenz. Für den Fall, dass
irgendeine derartige Lizenz aus gleich welchem Grund verweigert,
zurückgezogen oder annulliert werden sollte, wird es FN erlaubt,
unmittelbar
den
Kaufauftrag
zu
stornieren
mittels
eingeschriebenem Brief an den Lieferant, ohne irgendeinen
Ausgleich.
V. AUFLÖSUNG DES KAUFVERTRAGS
Im Fall der Nichteinhaltung einer seiner Verpflichtungen die aus
irgendeinem bestätigten Kaufvertrag herrühren durch den
Lieferant und im Fall, dass der Lieferant diese nicht innerhalb der
Frist von sieben (7) Arbeitstagen ab der diesbezüglichen Anzeige
seitens FN nicht behebt, oder in dem Fall, dass der Lieferant es
unterlässt FN, auf deren Anfrage, geeignete Garantien bezüglich
der zukünftigen Ausführung zu erteilen, oder wenn der Lieferant
insolvent wird, ein Konkursantrag, eine Neuorganisation oder ein
anderes Zahlungseinstellungsverfahren durch oder gegen den
Lieferant eingeleitet wird, oder wenn der Lieferant FN über seine
Absicht in Kenntnis setzt, irgendeinen laufenden Kaufvertrag nicht
auszuführen, steht FN das Recht zu, alle weiteren laufenden
Aufträge zu stornieren, ohne dass irgendeine Bekanntgabe
erforderlich wäre und ohne die geringste Verantwortung,
Entschädigung oder Rückzahlung. FN hat zudem das Recht, vom
Lieferant einen finanziellen Ausgleich zu fordern für alle Schäden,
Kosten, Ausgaben oder Nachteile, die aufgrund einer dergleichen
Nichteinhaltung und/oder Annullierung entstehen. Zudem steht
FN das Recht zu, jederzeit und aus gleich welchen Gründen, einen
Kaufauftrag beim Lieferant vollständig oder teilweise zu stornieren
mittels schriftlicher Kündigung mit einer Frist von dreißig (30)
Tagen, woraufhin alle von diesem Auftrag herrührenden Arbeiten
unverzüglich eingestellt werden müssen und FN muss dem
Lieferant eine gerechte und vernünftige Entschädigung für alle
laufenden Arbeiten und/oder nicht gelieferten Fertigprodukte zum
Zeitpunkt der Beendigung.
VI. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Außer gegenteiligem schriftlichen Abkommen zahlt FN den
vereinbarten Preis innerhalb einer Frist von neunzig (90) Tagen
netto ab (i) dem Rechnungsdatum für die Produkte oder die
Dienstleistungen oder (ii) ab Datum der Abnahme der besagten
Produkte und/oder Dienstleistungen durch FN, gleich welches
Datum das späteste ist. FN behält sich das Recht vor, die Zahlung
der in Rechnung gestellten Preise zu verschieben, in dem Fall, dass
der Lieferant FN eine Rechnung zustellt, deren Preis sich von
einem anderen als dem vereinbarten Preis unterscheidet. FN
behält sich das Recht vor, von den dem Lieferant geschuldeten
Beträgen jeden FN durch den Lieferant geschuldeten Betrag
abzuziehen. Die Zahlung durch FN entbindet den Lieferant nicht
von seiner Verantwortung in Bezug auf die gelieferten Produkte
oder gelieferten Dienstleistungen oder in Rechnung gestellten
Beträgen. Eine solche Zahlung kann keinesfalls irgendeinen
Verzicht auf die Rechte von FN darauf darstellen, zu einem
späteren Datum einen Antrag zu stellen. Die Annahme und/oder
die Zahlung irgendeiner Rechnung durch FN können keinesfalls als
Annahme der allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferants
gelten, so wie sie auf der Rückseite seiner Rechnungen
aufgedruckt sein könnten oder dieser beigefügt sein könnten.
VII. LIEFERUNGSBEDINGUNGEN
Außer gegenteiligem schriftlichem Abkommen werden die
Produkte geliefert 'geliefert verzollt' (DDP) am durch FN im
Kaufauftrag angegebenen Lieferort. Außer gegenteiliger
Spezifikation entlädt der Beförderer des Lieferants die Produkte.
Das Liefer- oder Leistungsdatum wird im Kaufauftrag angegeben,
in Absprache mit dem Lieferant. Wenn kein Datum angegeben
wird, erfolgt die Lieferung und oder die Dienstleistung innerhalb
einer Frist von dreißig (30) Arbeitstagen nach der Ausstellung des
Kaufauftrags. Die Lieferfristen für die Produkte oder die
Dienstleistungen sind
Essentiell. Jede Nichteinhaltung dieser Daten durch den Lieferant
erlaubt demzufolge FN, nach ihrem Ermessen eine oder mehrere
in diesen Bedingungen beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen,
ohne Nachteil aller Rechte und Maßnahmen, die sich FN anbieten
aufgrund
der
anwendbaren
Gesetze.
Wenn
höhere
Produktmengen als die bestellten Mengen geliefert werden
(Lieferungsüberschreitung) oder vor dem Lieferdatum am
angegebenen Ort (Lieferungen vor dem vereinbarten Datum)
erfolgen, ist FN nicht verpflichtet, besagten Anteil an Produkten
vor dem ursprünglich vorgesehenen Datum zu zahlen und FN hat
das Recht, den Lieferant, auf dessen Risiko und Kosten, besagten
Anteil an Produkten zurückzuschicken oder von ihm die Abholung
zu bei FN auf Kosten des Lieferants zu verlangen.
VIII. EIGENTUMS- UND RISIKOÜBERTRAGUNG
Der Eigentumstitel für die Produkte oder Dienstleistungen geht an
FN über gemäß den Lieferbedingungen, die entweder nachstehend
oder in jedem Kaufauftrag von FN angegeben sind, ohne Nachteil
aller Weigerungsrechte über die FN verfügt oder in Ermangelung
von dergleichen Lieferbedingungen, zum Zeitpunkt der effektiven
Lieferung am durch FN angegebenen Ort. Außer gegenteiligem
Abkommen zwischen FN und dem Lieferant gehen die Risiken
bezüglich der Produkte auf FN über zum Zeitpunkt der Lieferung,
außer bei Lieferungsüberschreitungen, Lieferungen vor dem
vereinbarten Datum oder bei Produkten, die nicht in Einklang mit
dem Kaufvertrag oder den vorliegenden allgemeinen
Kaufbedingungen sind, in diesen Fällen bleibt das Risiko beim
Lieferant bis zur endgültigen Abnahme durch FN.
IX. GARANTIE
Der Lieferant garantiert, dass (1) seine Produkte neu und bei der
Lieferung frei von allen Mängeln sind, (2) seine Produkte den
durch FN geforderten technischen Spezifikationen entsprechen
oder, für Vorratsprodukte, dass sie den technischen
Standardspezifikationen des Lieferants entsprechen, (3) seine
Produkte gemäß ihrer vorgesehenen Konzeption funktionieren,
(4) der Lieferant einen gültigen Titel bezüglich derartiger Produkte
überträgt, (5) derartigen Produkte geliefert werden frei von allen
Sicherheiten, Privilegien oder legitimen Belastungen, und dass (6)
die Leistungen als guter Familienvater erbracht wurden,
entsprechend dem Kaufvertrag und in Einklang mit allen
gesetzlichen Verordnungen und Bestimmungen für derartige
Dienstleistungen und dass sie durch Personal erbracht werden,
welches über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen
verfügt. Außer gegenteiligem schriftlichem Abkommen beläuft sich
diese Garantiedauer bezüglich der Produkte auf zwei (2) Jahre, zu
berechnen ab dem Datum der Risikoübertragung. Diese Garantie
findet ebenfalls Anwendung für alle mit Einwilligung von FN
ersetzten, instandgesetzten, ausgetauschten oder berichtigten
Produkte oder Dienstleistungen durch den Lieferant. Im Rahmen
der anwendbaren Gesetze verzichtet der Lieferant gegebenenfalls
auf die Ausübung irgendeines Rechtsmittels, das eine verspätete
Mängelmeldung geltend macht.
X.
ABWANDLUNG
VON
PRODUKTEN
/DIENSTLEISTUNGEN
Mit Ausnahme der auf Lager vorrätigen Produkte nimmt der
Lieferant keinerlei Änderungen gleich welcher Art gegenüber den
für die bestellten Produkte vereinbarten Spezifikationen oder
Konzeptionen oder an der Erbringung der Dienstleistungen, und
er nimmt auch keine Verbesserungen an den Produkten oder dem
diesbezüglichen Produktionsprozesses vor, von denen der
Lieferant weiß oder wissen muss, dass sie einen Einfluss auf die
eigenen Produkte der FN haben könnten, ohne das vorherige
schriftliche Einverständnis von FN.
XI. BESCHWERDE BEI DEFEKTEN ODER NICHT
KONFORMEN PRODUKTEN/ DIENSTLEISTUNGEN
Unbeschadet aller anderen Rechte oder Beschwerden, über die
FN aufgrund irgendeines anwendbaren Gesetzes verfügen könnte,
hat FN, wenn irgendein Produkt nicht gemäß irgendeiner
Bestimmung der vorliegenden allgemeinen Kaufbedingungen oder
des Kaufauftrags geliefert wird, oder wenn es der Lieferant
unterlässt, sich diesen zu beugen, nach ihrem Ermessen eine oder
mehrere der nachstehenden Beschwerden geltend zu machen,
auch wenn irgendein Teil des Produkts und/oder der
Dienstleistungen durch FN abgenommen wurden: (1) den
Kaufauftrag vollständig oder teilweise zu stornieren; (2) die
Produkte (ganz oder teilweise) zu verweigern und diese dem
Lieferant zu seinen Lasten und Risiken zurückzuschicken, aufgrund
einer vollständigen Rückerstattung des Produktpreises der so dem
Lieferant zurückgesandten Produkte oder die Dienstleistungen zu
verweigern; (3) nach Ermessen von FN, dem Lieferant die
Möglichkeit einzuräumen entweder die Nichtkonformität der
Produkte oder Dienstleistungen zu beheben, und alle anderen
erforderlichen Arbeiten durchzuführen zur Gewährleistung der
Einhaltung der Bestimmungen der gegenwärtigen Kaufbedingungen
und des Kaufauftrags; (4) jede spätere Produktlieferung oder die
Weiterführung der Dienstleistung zu verweigern; (5) wenn dies
gesetzlich annehmbar und/oder erlaubt ist, selbst alle
erforderlichen Arbeiten auszuführen oder durch einen anderen
Lieferanten zulasten des Lieferants ausführen zu lassen, um die
Produkte und/oder Dienstleistungen in Einklang mit dem
Kaufauftrag und den gegenwärtigen Kaufbedingungen in Einklang
zu bringen; (6) beim Lieferant alle angemessenen bei FN
angefallenen (direkten oder indirekten) Ausgaben einzutreiben, um
den Ersatz der Produkte und/oder Dienstleistungen bei einem
anderen Lieferanten zu erhalten, insofern dies möglich ist; und (7)
ohne jegliche vorhergehende formelle Mitteilung, wie
Schadenersatz, Verluste, bei FN angefallene (direkte oder
indirekte) Kosten oder Ausgaben infolge der Nichteinhaltung des
Kaufauftrags und/oder der gegenwärtigen Kaufbedingungen
einzufordern, ohne Nachteil der automatischen Anwendung der
unwiderruflichen Entschädigung von zweihundertfünfzig (250) Euro
als Deckung der Verwaltungskosten für den Antrag von FN.
XII.
SICHERHEIT
UND
BEACHTUNG
DER
VERORDNUNGEN
Der Lieferant muß sich versichern, daß alle Stoffe, Präparate,
Produkte oder Dienstleistungen, die an FN geliefert werden,
sowohl der europaïschen Reglementierung, allen nationalen oder
anderen
spezifischen
Gesetzgebungen,
allen
offiziellen
Bestimmungen und/oder anderen Erlässen, als auch den internen
Forderungen der FN, ordnungsgemäß mitgeteilt, entsprechen.
Der Lieferant garantiert, daß alle Stoffe, Präparate und/oder
Produkte, die an FN geliefert werden, ohne jegliche Beschränkung,
mit der europäischen Verordnung bezüglich Umwelt, Gesundheit
und Sicherheit, eingeschlossen aber nicht beschränkt zu
Gesetzgebung bezüglich Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit
am Arbeitsplatz, und insbesondere diejenige betreffend
Information, Auszeichnung, Bedienung, Gebrauch, Lagerung,
Verpackung, Herstellung und/oder Transport in Einklang sind: der
Lieferant garantiert außerdem, daß er auf erste Anfrage jede neue
Information bezüglich Umwelt, Gesundheit und Sicherheit
betreffend diese Stoffe, Präparate und/oder Produkte an FN
liefern wird.
XIII.
GESETZLICHES
URHEBERRECHT
UND
SCHUTZRECHT
Alle Zeichnungen, Spezifikationen, Pläne, Skizzen, Modelle, Muster,
Werkzeuge, Formen, Abdrücke, Entwürfe, Informationen oder
technische Daten oder alle anderen exklusiven Auskünfte in
schriftlicher, mündlicher oder anderer Form die dem Lieferant
von FN oder in ihrem Namen geliefert werden oder durch FN
bezahlt werden 1) sind und bleiben Eigentum von FN; (2) werden,
wenn sie greifbar sind, vom Lieferant in einem guten Zustand
gehalten und schnellstmöglich FN gegen Nachnahme auf Anfrage
von FN zurückgesandt; (3) werden streng vertraulich behandelt;
(4) werden durch ihn sicher und getrennt vom Eigentum des
Lieferants aufbewahrt und werden durch den Lieferant nicht
benutzt oder Dritten offenbart, außer wenn dies für die
Ausführung des Kaufauftrags erforderlich ist. Alle derartigen
Eigentumsrechte bewahrt der Lieferant auf eigenes Risiko und sie
werden durch den Lieferant so versichert, dass ihr Ersatz gedeckt
ist.
XIV. QUALITÄTSVERFAHREN, INSPEKTION UND
MUSTER
FN hat jederzeit vor der Lieferung der Produkte oder der
Dienstleistungen das Recht, die Produkte und die Prozeduren für
die Dienstleistungsverfahren zu inspizieren und zu testen mittels
vorheriger angemessener Bekanntgabe und es wird ihr außerdem
erlaubt, die in diesen Bedingungen angeführten Beschwerden
bezüglich
der
nicht
konformen
Produkte
oder
Dienstleistungsverfahren auszuüben. Wenn der Lieferant von FN
aufgefordert wird zur Vorlage von Mustern fertigt der Lieferant
keine weiteren Produkte mehr an, bis dass FN schriftlich bestätigt
und anerkannt hat, dass derartige Muster gemäß den anwendbaren
Spezifikationen hergestellt wurden. Weder durch FN
durchgeführte Inspektionen noch Versuche können als Annahme
der Konformität der Endprodukte und – Dienstleistungen mit dem
Kaufauftrag und allen damit verbundenen Spezifikationen gelten
und der Lieferant bleibt gänzlich verantwortlich für eine derartige
Konformität
XV. ENTSCHÄDIGUNG
Der Lieferant entschädigt FN vollständig für jeden direkten oder
indirekten Schadenersatz, jeden Verlust, Schaden, alle Kosten und
Prozesskosten zu denen FN verurteilt werden sollte, die sie
erlitten oder teilweise oder gänzlich bezahlt hat aufgrund der
Tatsache
von
nicht
konformen
Produkten
und/oder
Dienstleistungen des Lieferants oder der Nichteinhaltung der
Verpflichtungen, die aus den Verpflichtungen der gegenwärtigen
Kaufbedingungen oder des Kaufauftrags herrühren, durch den
Lieferant.
XVI. BEKANNTMACHUNGEN
Außer gegenteiligem Vermerk im betroffenen Kaufauftrag erfolgt
jede erforderliche Bekanntmachung schriftlich und per
Einschreiben (Empfangsbestätigung gefordert), per Kurierdienst
mit gutem Ruf, Telefax oder Aushändigung an die andere Partei, an
der Adresse dieser Partei so wie im Kaufauftrag angegeben, und
wird am Empfangsdatum in Kraft treten. Jede Partei kann ihre
Bekanntmachungsadresse
ändern
mittels
vorheriger
Bekanntmachung einer solchen Abänderung an die andere Partei
gemäß dem gegenwärtigen Artikel.
©FN Herstal, S.A. – 2012. Alle Rechte vorbehalten.
Fassung März 2012