FN - FN Herstal
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FN - FN Herstal
FN HERSTAL, S.A. ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN I. TRAGWEITE, ANWENDBARES RECHT UND ZUSTÄNDIGE GERICHTE Durch die Annahme des Kaufauftrags von FN Herstal, S.A. (FN) wie nachstehend beschrieben akzeptiert der Lieferant unwiderruflich und bedingungslos die gegenwärtigen allgemeinen Einkaufsbedingungen, und alle widersprüchlichen Bedingungen, die auf allen Formulare, Dokumenten oder Schreiben des Lieferants oder des Vertreters des Lieferants vor, gleichzeitig oder nach dem betreffenden Kaufauftrag seitens FN wie hiervor angegeben, werden hier ausdrücklich ausgeschlossen. Die vorliegenden Kaufbedingungen annullieren und ersetzen jede andere vorherige Fassung oder Ausgabe. Jeder von FN ausgehende Kaufauftrag unterliegt ausschließlich den belgischen Gesetzen, ohne dass die darin enthaltenen gesetzlichen Konfliktregelungen berücksichtigt würden und das in Wien am 11. April 1980 ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf wird hier ausdrücklich ausgeschlossen. Dem zuständigen Gericht in Liège/Lüttich, Belgien, wird die ausschließliche Zuständigkeit zugewiesen. Zum Zweck seiner Transaktionen mit FN akzeptiert es der Lieferant, seinen Wohnsitz am Gesellschaftssitz von FN Herstal zu erwählen. II. AUFTRAGSANNAHME Die Unterschrift und die Rücksendung der Empfangsbestätigung des Kaufvertrags durch den Lieferant oder die Ausführung oder der Beginn der Arbeiten oder der Lieferungen durch den Lieferant gemäß einem derartigen Kaufvertrag stellt die unwiderrufliche Annahme des Kaufauftrags durch den Lieferant dar. III. PREISE Die Preise für die Produkte und/oder Dienstleistungen sind diejenigen, die in dem bestätigten Kaufauftrag angegeben sind, oder in Ermangelung einer Preisangabe in diesem Kaufauftrag, diejenigen des Angebotes des Lieferants, so wie sie durch FN akzeptiert wurden. Außer gegenteiligem, schriftlich durch FN bestätigtem Abkommen verstehen sich die vereinbarten Preise außer Steuern, jedoch alle anderen Lasten einbegriffen. Die vereinbarten Preise sind fest und endgültig für die Dauer der Ausführung des Kaufvertrags von FN, außer gegenteiligem, schriftlich durch FN bestätigtem Abkommen. IV. EXPORTKONTROLLE Indem er den Kaufauftrag von FN annimmt, verpflichtet sich der Lieferant gegebenenfalls dazu, das FN Formular Exportkontrolle Klassifikation zu vervollständigen, auszuführen und zurückzusenden. Außerdem erklärt und garantiert der Lieferant dass die gelieferten Auskünfte vollständig und richtig sind, und er verpflichtet sich, FN schriftlich über jedes Element zu unterrichten, welches den Exportkontrollstatuts der bestellten Produkte und/oder Dienstleistungen ändert. Für den Fall, dass irgendein Export oder Wiederexport besagter Produkte und/oder Dienstleistungen durch FN oder den Kunden von FN irgendeiner Lizenz gleich welcher Regierungsbehörde unterworfen sein, unterliegt die Gültigkeit des Kaufvertrags von FN der Ausstellung einer derartigen Lizenz. Für den Fall, dass irgendeine derartige Lizenz aus gleich welchem Grund verweigert, zurückgezogen oder annulliert werden sollte, wird es FN erlaubt, unmittelbar den Kaufauftrag zu stornieren mittels eingeschriebenem Brief an den Lieferant, ohne irgendeinen Ausgleich. V. AUFLÖSUNG DES KAUFVERTRAGS Im Fall der Nichteinhaltung einer seiner Verpflichtungen die aus irgendeinem bestätigten Kaufvertrag herrühren durch den Lieferant und im Fall, dass der Lieferant diese nicht innerhalb der Frist von sieben (7) Arbeitstagen ab der diesbezüglichen Anzeige seitens FN nicht behebt, oder in dem Fall, dass der Lieferant es unterlässt FN, auf deren Anfrage, geeignete Garantien bezüglich der zukünftigen Ausführung zu erteilen, oder wenn der Lieferant insolvent wird, ein Konkursantrag, eine Neuorganisation oder ein anderes Zahlungseinstellungsverfahren durch oder gegen den Lieferant eingeleitet wird, oder wenn der Lieferant FN über seine Absicht in Kenntnis setzt, irgendeinen laufenden Kaufvertrag nicht auszuführen, steht FN das Recht zu, alle weiteren laufenden Aufträge zu stornieren, ohne dass irgendeine Bekanntgabe erforderlich wäre und ohne die geringste Verantwortung, Entschädigung oder Rückzahlung. FN hat zudem das Recht, vom Lieferant einen finanziellen Ausgleich zu fordern für alle Schäden, Kosten, Ausgaben oder Nachteile, die aufgrund einer dergleichen Nichteinhaltung und/oder Annullierung entstehen. Zudem steht FN das Recht zu, jederzeit und aus gleich welchen Gründen, einen Kaufauftrag beim Lieferant vollständig oder teilweise zu stornieren mittels schriftlicher Kündigung mit einer Frist von dreißig (30) Tagen, woraufhin alle von diesem Auftrag herrührenden Arbeiten unverzüglich eingestellt werden müssen und FN muss dem Lieferant eine gerechte und vernünftige Entschädigung für alle laufenden Arbeiten und/oder nicht gelieferten Fertigprodukte zum Zeitpunkt der Beendigung. VI. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN Außer gegenteiligem schriftlichen Abkommen zahlt FN den vereinbarten Preis innerhalb einer Frist von neunzig (90) Tagen netto ab (i) dem Rechnungsdatum für die Produkte oder die Dienstleistungen oder (ii) ab Datum der Abnahme der besagten Produkte und/oder Dienstleistungen durch FN, gleich welches Datum das späteste ist. FN behält sich das Recht vor, die Zahlung der in Rechnung gestellten Preise zu verschieben, in dem Fall, dass der Lieferant FN eine Rechnung zustellt, deren Preis sich von einem anderen als dem vereinbarten Preis unterscheidet. FN behält sich das Recht vor, von den dem Lieferant geschuldeten Beträgen jeden FN durch den Lieferant geschuldeten Betrag abzuziehen. Die Zahlung durch FN entbindet den Lieferant nicht von seiner Verantwortung in Bezug auf die gelieferten Produkte oder gelieferten Dienstleistungen oder in Rechnung gestellten Beträgen. Eine solche Zahlung kann keinesfalls irgendeinen Verzicht auf die Rechte von FN darauf darstellen, zu einem späteren Datum einen Antrag zu stellen. Die Annahme und/oder die Zahlung irgendeiner Rechnung durch FN können keinesfalls als Annahme der allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferants gelten, so wie sie auf der Rückseite seiner Rechnungen aufgedruckt sein könnten oder dieser beigefügt sein könnten. VII. LIEFERUNGSBEDINGUNGEN Außer gegenteiligem schriftlichem Abkommen werden die Produkte geliefert 'geliefert verzollt' (DDP) am durch FN im Kaufauftrag angegebenen Lieferort. Außer gegenteiliger Spezifikation entlädt der Beförderer des Lieferants die Produkte. Das Liefer- oder Leistungsdatum wird im Kaufauftrag angegeben, in Absprache mit dem Lieferant. Wenn kein Datum angegeben wird, erfolgt die Lieferung und oder die Dienstleistung innerhalb einer Frist von dreißig (30) Arbeitstagen nach der Ausstellung des Kaufauftrags. Die Lieferfristen für die Produkte oder die Dienstleistungen sind Essentiell. Jede Nichteinhaltung dieser Daten durch den Lieferant erlaubt demzufolge FN, nach ihrem Ermessen eine oder mehrere in diesen Bedingungen beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen, ohne Nachteil aller Rechte und Maßnahmen, die sich FN anbieten aufgrund der anwendbaren Gesetze. Wenn höhere Produktmengen als die bestellten Mengen geliefert werden (Lieferungsüberschreitung) oder vor dem Lieferdatum am angegebenen Ort (Lieferungen vor dem vereinbarten Datum) erfolgen, ist FN nicht verpflichtet, besagten Anteil an Produkten vor dem ursprünglich vorgesehenen Datum zu zahlen und FN hat das Recht, den Lieferant, auf dessen Risiko und Kosten, besagten Anteil an Produkten zurückzuschicken oder von ihm die Abholung zu bei FN auf Kosten des Lieferants zu verlangen. VIII. EIGENTUMS- UND RISIKOÜBERTRAGUNG Der Eigentumstitel für die Produkte oder Dienstleistungen geht an FN über gemäß den Lieferbedingungen, die entweder nachstehend oder in jedem Kaufauftrag von FN angegeben sind, ohne Nachteil aller Weigerungsrechte über die FN verfügt oder in Ermangelung von dergleichen Lieferbedingungen, zum Zeitpunkt der effektiven Lieferung am durch FN angegebenen Ort. Außer gegenteiligem Abkommen zwischen FN und dem Lieferant gehen die Risiken bezüglich der Produkte auf FN über zum Zeitpunkt der Lieferung, außer bei Lieferungsüberschreitungen, Lieferungen vor dem vereinbarten Datum oder bei Produkten, die nicht in Einklang mit dem Kaufvertrag oder den vorliegenden allgemeinen Kaufbedingungen sind, in diesen Fällen bleibt das Risiko beim Lieferant bis zur endgültigen Abnahme durch FN. IX. GARANTIE Der Lieferant garantiert, dass (1) seine Produkte neu und bei der Lieferung frei von allen Mängeln sind, (2) seine Produkte den durch FN geforderten technischen Spezifikationen entsprechen oder, für Vorratsprodukte, dass sie den technischen Standardspezifikationen des Lieferants entsprechen, (3) seine Produkte gemäß ihrer vorgesehenen Konzeption funktionieren, (4) der Lieferant einen gültigen Titel bezüglich derartiger Produkte überträgt, (5) derartigen Produkte geliefert werden frei von allen Sicherheiten, Privilegien oder legitimen Belastungen, und dass (6) die Leistungen als guter Familienvater erbracht wurden, entsprechend dem Kaufvertrag und in Einklang mit allen gesetzlichen Verordnungen und Bestimmungen für derartige Dienstleistungen und dass sie durch Personal erbracht werden, welches über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügt. Außer gegenteiligem schriftlichem Abkommen beläuft sich diese Garantiedauer bezüglich der Produkte auf zwei (2) Jahre, zu berechnen ab dem Datum der Risikoübertragung. Diese Garantie findet ebenfalls Anwendung für alle mit Einwilligung von FN ersetzten, instandgesetzten, ausgetauschten oder berichtigten Produkte oder Dienstleistungen durch den Lieferant. Im Rahmen der anwendbaren Gesetze verzichtet der Lieferant gegebenenfalls auf die Ausübung irgendeines Rechtsmittels, das eine verspätete Mängelmeldung geltend macht. X. ABWANDLUNG VON PRODUKTEN /DIENSTLEISTUNGEN Mit Ausnahme der auf Lager vorrätigen Produkte nimmt der Lieferant keinerlei Änderungen gleich welcher Art gegenüber den für die bestellten Produkte vereinbarten Spezifikationen oder Konzeptionen oder an der Erbringung der Dienstleistungen, und er nimmt auch keine Verbesserungen an den Produkten oder dem diesbezüglichen Produktionsprozesses vor, von denen der Lieferant weiß oder wissen muss, dass sie einen Einfluss auf die eigenen Produkte der FN haben könnten, ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von FN. XI. BESCHWERDE BEI DEFEKTEN ODER NICHT KONFORMEN PRODUKTEN/ DIENSTLEISTUNGEN Unbeschadet aller anderen Rechte oder Beschwerden, über die FN aufgrund irgendeines anwendbaren Gesetzes verfügen könnte, hat FN, wenn irgendein Produkt nicht gemäß irgendeiner Bestimmung der vorliegenden allgemeinen Kaufbedingungen oder des Kaufauftrags geliefert wird, oder wenn es der Lieferant unterlässt, sich diesen zu beugen, nach ihrem Ermessen eine oder mehrere der nachstehenden Beschwerden geltend zu machen, auch wenn irgendein Teil des Produkts und/oder der Dienstleistungen durch FN abgenommen wurden: (1) den Kaufauftrag vollständig oder teilweise zu stornieren; (2) die Produkte (ganz oder teilweise) zu verweigern und diese dem Lieferant zu seinen Lasten und Risiken zurückzuschicken, aufgrund einer vollständigen Rückerstattung des Produktpreises der so dem Lieferant zurückgesandten Produkte oder die Dienstleistungen zu verweigern; (3) nach Ermessen von FN, dem Lieferant die Möglichkeit einzuräumen entweder die Nichtkonformität der Produkte oder Dienstleistungen zu beheben, und alle anderen erforderlichen Arbeiten durchzuführen zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen der gegenwärtigen Kaufbedingungen und des Kaufauftrags; (4) jede spätere Produktlieferung oder die Weiterführung der Dienstleistung zu verweigern; (5) wenn dies gesetzlich annehmbar und/oder erlaubt ist, selbst alle erforderlichen Arbeiten auszuführen oder durch einen anderen Lieferanten zulasten des Lieferants ausführen zu lassen, um die Produkte und/oder Dienstleistungen in Einklang mit dem Kaufauftrag und den gegenwärtigen Kaufbedingungen in Einklang zu bringen; (6) beim Lieferant alle angemessenen bei FN angefallenen (direkten oder indirekten) Ausgaben einzutreiben, um den Ersatz der Produkte und/oder Dienstleistungen bei einem anderen Lieferanten zu erhalten, insofern dies möglich ist; und (7) ohne jegliche vorhergehende formelle Mitteilung, wie Schadenersatz, Verluste, bei FN angefallene (direkte oder indirekte) Kosten oder Ausgaben infolge der Nichteinhaltung des Kaufauftrags und/oder der gegenwärtigen Kaufbedingungen einzufordern, ohne Nachteil der automatischen Anwendung der unwiderruflichen Entschädigung von zweihundertfünfzig (250) Euro als Deckung der Verwaltungskosten für den Antrag von FN. XII. SICHERHEIT UND BEACHTUNG DER VERORDNUNGEN Der Lieferant muß sich versichern, daß alle Stoffe, Präparate, Produkte oder Dienstleistungen, die an FN geliefert werden, sowohl der europaïschen Reglementierung, allen nationalen oder anderen spezifischen Gesetzgebungen, allen offiziellen Bestimmungen und/oder anderen Erlässen, als auch den internen Forderungen der FN, ordnungsgemäß mitgeteilt, entsprechen. Der Lieferant garantiert, daß alle Stoffe, Präparate und/oder Produkte, die an FN geliefert werden, ohne jegliche Beschränkung, mit der europäischen Verordnung bezüglich Umwelt, Gesundheit und Sicherheit, eingeschlossen aber nicht beschränkt zu Gesetzgebung bezüglich Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, und insbesondere diejenige betreffend Information, Auszeichnung, Bedienung, Gebrauch, Lagerung, Verpackung, Herstellung und/oder Transport in Einklang sind: der Lieferant garantiert außerdem, daß er auf erste Anfrage jede neue Information bezüglich Umwelt, Gesundheit und Sicherheit betreffend diese Stoffe, Präparate und/oder Produkte an FN liefern wird. XIII. GESETZLICHES URHEBERRECHT UND SCHUTZRECHT Alle Zeichnungen, Spezifikationen, Pläne, Skizzen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Formen, Abdrücke, Entwürfe, Informationen oder technische Daten oder alle anderen exklusiven Auskünfte in schriftlicher, mündlicher oder anderer Form die dem Lieferant von FN oder in ihrem Namen geliefert werden oder durch FN bezahlt werden 1) sind und bleiben Eigentum von FN; (2) werden, wenn sie greifbar sind, vom Lieferant in einem guten Zustand gehalten und schnellstmöglich FN gegen Nachnahme auf Anfrage von FN zurückgesandt; (3) werden streng vertraulich behandelt; (4) werden durch ihn sicher und getrennt vom Eigentum des Lieferants aufbewahrt und werden durch den Lieferant nicht benutzt oder Dritten offenbart, außer wenn dies für die Ausführung des Kaufauftrags erforderlich ist. Alle derartigen Eigentumsrechte bewahrt der Lieferant auf eigenes Risiko und sie werden durch den Lieferant so versichert, dass ihr Ersatz gedeckt ist. XIV. QUALITÄTSVERFAHREN, INSPEKTION UND MUSTER FN hat jederzeit vor der Lieferung der Produkte oder der Dienstleistungen das Recht, die Produkte und die Prozeduren für die Dienstleistungsverfahren zu inspizieren und zu testen mittels vorheriger angemessener Bekanntgabe und es wird ihr außerdem erlaubt, die in diesen Bedingungen angeführten Beschwerden bezüglich der nicht konformen Produkte oder Dienstleistungsverfahren auszuüben. Wenn der Lieferant von FN aufgefordert wird zur Vorlage von Mustern fertigt der Lieferant keine weiteren Produkte mehr an, bis dass FN schriftlich bestätigt und anerkannt hat, dass derartige Muster gemäß den anwendbaren Spezifikationen hergestellt wurden. Weder durch FN durchgeführte Inspektionen noch Versuche können als Annahme der Konformität der Endprodukte und – Dienstleistungen mit dem Kaufauftrag und allen damit verbundenen Spezifikationen gelten und der Lieferant bleibt gänzlich verantwortlich für eine derartige Konformität XV. ENTSCHÄDIGUNG Der Lieferant entschädigt FN vollständig für jeden direkten oder indirekten Schadenersatz, jeden Verlust, Schaden, alle Kosten und Prozesskosten zu denen FN verurteilt werden sollte, die sie erlitten oder teilweise oder gänzlich bezahlt hat aufgrund der Tatsache von nicht konformen Produkten und/oder Dienstleistungen des Lieferants oder der Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die aus den Verpflichtungen der gegenwärtigen Kaufbedingungen oder des Kaufauftrags herrühren, durch den Lieferant. XVI. BEKANNTMACHUNGEN Außer gegenteiligem Vermerk im betroffenen Kaufauftrag erfolgt jede erforderliche Bekanntmachung schriftlich und per Einschreiben (Empfangsbestätigung gefordert), per Kurierdienst mit gutem Ruf, Telefax oder Aushändigung an die andere Partei, an der Adresse dieser Partei so wie im Kaufauftrag angegeben, und wird am Empfangsdatum in Kraft treten. Jede Partei kann ihre Bekanntmachungsadresse ändern mittels vorheriger Bekanntmachung einer solchen Abänderung an die andere Partei gemäß dem gegenwärtigen Artikel. ©FN Herstal, S.A. – 2012. Alle Rechte vorbehalten. Fassung März 2012