Ergänzende Bedingungen zur NAV - Stadtwerke Schneeberg Netz

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Ergänzende Bedingungen zur NAV - Stadtwerke Schneeberg Netz
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Schneeberg GmbH
zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV)
I)
Art des Netzanschlusses gemäß § 7 NAV
VI) Vorauszahlungen für Netzanschlusskosten und BKZ; §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 6 NAV
1.
Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 oder
230 V und bei Wechselstrom etwa 230 V. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. Bei
der Wahl der Stromart werden die Belange des Anschlussnehmers im Rahmen der
jeweiligen technischen Möglichkeiten angemessen berücksichtigt.
1.
2.
Herstellung und Veränderung des Netzanschlusses sowie eine Erhöhung der Leistung am Netzanschluss sind vom Anschlussnehmer unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare zu beantragen.
Der Netzbetreiber verlangt für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
Vorauszahlungen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme
besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt. Der Netzbetreiber nimmt einen solchen Fall regelmäßig an,
wenn derselbe Anschlussnehmer innerhalb der letzten 24 Monate seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Netzbetreiber vollständig oder teilweise nur aufgrund von Mahnungen nachgekommen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Netzbetreiber eine Vorauszahlung für den BKZ verlangen.
3.
Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, und jedes
Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt wurde, ist über einen eigenen
Netzanschluss an das Versorgungsnetz anzuschließen, soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers (wie z. B. eine rechtlich zulässige bauliche oder
elektrische Verbindung zwischen den Gebäuden) entgegenstehen.
2.
Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beantragt, kann der
Netzbetreiber angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
II)
1.
Jede Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage erfolgt gemäß § 14 NAV und ist beim
Netzbetreiber unter Verwendung eines von diesem zur Verfügung gestellten Vordruckes zu beantragen.
2.
Für jede Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage durch den Netzbetreiber werden die
hierfür entstehenden Kosten pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung gestellt.
3.
Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage aufgrund von Mängeln an
der Anlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer hierfür sowie für jede weitere
vergebliche Inbetriebsetzung ein pauschales Entgelt gemäß Preisblatt. Der Anschlussnehmer hat das Recht, nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale ausweist.
4.
Die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage setzt die vollständige Bezahlung des BKZ
und der Netzanschlusskosten voraus.
Zahlungspflichten
Für den erstmaligen Anschluss und bei einer Erhöhung oder Änderung der Leistungsanforderung sind vom Anschlussnehmer die Kosten für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses gemäß § 9 NAV und unter den Voraussetzungen des
§ 11 NAV Baukostenzuschüsse zu zahlen.
III)
Baukostenzuschuss (BKZ) gemäß § 11 NAV
1.
Die Netzanschlusskapazität (NAK) ist die mit dem Anschlussnehmer vereinbarte maximale
Scheinleistung in kVA und entspricht dem von SWS bereitgestellten Anteil an der Übertragungsfähigkeit des Netzes für den Leistungsbedarf am Netzanschluss. Die Umrechnung von
Wirk- auf Scheinleistung erfolgt mit einem Faktor (cos ɸ) von 0,9. Für Haushaltbedarf wir die
NAK mit der Anzahl der Haushalte angegeben.
2.
VII) Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage gemäß § 14 NAV
Der von dem Anschlussnehmer als BKZ zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach
dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe
der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Dabei wird nur
der Teil der Leistungsanforderung berücksichtigt, der 30 kW übersteigt. Der Durchmischung
der jeweiligen Leistungsanforderungen wird Rechnung getragen.
3.
Der BKZ errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen
Verteileranlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteileranlagen sind die für die Erschließung
des Versorgungsbereiches notwendigen Niederspannungsanlagen und Transformatorenstationen.
4.
Der Versorgungsbereich entspricht dem Netzgebiet des Netzbetreibers.
5.
Der BKZ wird auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden
Kosten pauschal berechnet.
6.
Ein BKZ in Höhe von 50 % der auf die Anschlussnehmer entfallenen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen einschließlich Transformatorenstationen
gilt gemäß § 11 NAV als angemessen. Der vom Anschlussnehmer zu übernehmende Baukostenzuschuss bemisst sich nach Maßgabe der an den betreffenden Netzanschluss für die
darüber versorgten Anschlussnutzer vorzuhaltenden Leistung unter Berücksichtigung der
Durchmischung.
7.
Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren BKZ, wenn seine Leistungsanforderung erheblich
über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegenden Maß erhöht. Eine erhebliche
Erhöhung ist dann anzunehmen, wenn der weitere BKZ in einem angemessenen Verhältnis
zu dem Aufwand der Erhebung steht. Die Berechnung erfolgt nach den vorgenannten
Grundsätzen.
VIII) Unterbrechung des Netzanschlusses gemäß § 24 NAV
1.
Die Kosten einer Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der
Anschlussnutzung gemäß § 24 NAV sind dem Netzbetreiber vom Anschlussnehmer
oder Anschlussnutzer oder im Falle des § 24 Abs. 3 NAV vom Lieferanten oder Anschlussnutzer
zu
ersetzen.
Die
Kosten
werden
dem
Anschlussnehmer/Anschlussnutzer/Lieferanten pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung gestellt. Dem
Anschlussnehmer/Anschlussnutzer/Lieferanten ist der Nachweis, dass die Kosten
überhaupt nicht entstanden oder niedriger entstanden sind, gestattet.
2.
Die Aufhebung der Unterbrechung setzt voraus, dass die Gründe für die Einstellung
vollumfänglich entfallen sind und wird vom Netzbetreiber von der Bezahlung der Unterbrechungs- und Wiederherstellungskosten abhängig gemacht.
3.
Soweit der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer trotz ordnungsgemäßer Terminankündigung und Ersatzterminankündigung in beiden Terminen nicht angetroffen wird und die
erforderlichen Maßnahmen dadurch nicht durchgeführt werden können, kann der Netzbetreiber für zusätzliche Anfahrten dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer die dadurch
entstehenden Kosten pauschaliert gemäß Preisblatt berechnen. Der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer hat das Recht, nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale ausweist.
IX) Verlegung von Mess- und Steuereinrichtungen
Der Anschlussnehmer hat die Kosten für die Verlegung von Mess- und Steuereinrichtungen des Netzbetreibers gemäß § 22 Abs. 2 Satz NAV zu tragen. Diese sind dem
Netzbetreiber pauschaliert gemäß Preisblatt zu erstatten. Der Anschlussnehmer hat
das Recht nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger sind, als es die Pauschale ausweist.
IV) Kosten gemäß § 9 NAV
1.
2.
Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber die Kosten für die Herstellung des
Netzanschlusses, d. h. die Verbindung des Verteilernetzes mit der elektrischen Anlage, beginnend an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endend mit der
Hausanschlusssicherung, es sei denn, im Netzanschlussvertrag wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
X)
Technische Anschlussbedingungen gemäß § 20 NAV
1.
Die technischen Anforderungen des Netzbetreibers an den Netzanschluss und andere
Anlagenteile sowie an den Betrieb der elektrischen Anlagen einschließlich Eigenanlagen sind in den Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers festgelegt.
Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber weiterhin die Kosten für Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der elektrischen
Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst
werden. Wird der Netzanschlussvertrag gekündigt und/oder der Netzanschluss vom
Netz getrennt und zurückgebaut, trägt der Anschlussnehmer die Kosten für die Trennung des Netzanschlusses vom Netz sowie dessen Rückbau.
2.
In den Technischen Anschlussbedingungen sind die Verbrauchsgeräte aufgeführt,
deren Nutzung von der vorherigen Zustimmung durch den Netzbetreiber abhängig gemacht wird. Die Zustimmung ist rechtzeitig zu beantragen.
XI) Zahlung und Verzug, Mahnkostenpauschale gemäß § 23 NAV
1.
Die Kosten werden auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Netzanschlüsse (z. B. nach Art und Querschnitt) entstehenden Kosten pauschal gemäß
Preisblatt berechnet. Dabei sind die wesentlichen Berechnungsbestandteile im Preisblatt ausgewiesen. Eigenleistungen des Anschlussnehmers werden gemäß Preisblatt
angemessen berücksichtigt.
3.
V)
Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach
Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
Bei Zahlungsverzug kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder
den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten
pauschal gemäß Preisblatt berechnen. Der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer hat das
Recht, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es die Pauschale ausweist.
Verändern sich die Eigentumsverhältnisse nachträglich in der Art und Weise, dass der
Netzanschluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten einer deswegen erforderlichen Verlegung zu tragen, insbesondere
wenn der Dritte berechtigt die Verlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen
auf Kosten des Netzbetreibers fordert.
2.
Anschluss zeitlich befristeter Anlagen
XII) Inkrafttreten
Montage und Demontage von zeitlich befristeten Netzanschlüssen (Baustrom) werden
pauschal gemäß Preisblatt abgerechnet. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bedingungen.
Anlage 5 Netzanschlussvertrag NS (Strom)
Stadtwerke Schneeberg GmbH - Ergänzende Bedingungen
Rechnungsbeträge und Abschläge sind für den Netzbetreiber kostenfrei zu entrichten.
Maßgeblich für die rechtzeitige Erfüllung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung beim Netzbetreiber.
Diese Ergänzenden Bedingungen zur NAV treten am 01.01.2015 in Kraft. Sie ersetzen
die bis dahin gültigen Ergänzenden Bedingungen.
Stand 01/2015
Preisblatt
zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Schneeberg GmbH
zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
gültig ab 01.01.2015
1. Baukostenzuschuss (Ziffer III. der Ergänzenden Bedingungen)
Der vom Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss bemisst sich nach
Maßgabe der vorzuhaltenden Leistung unter Berücksichtigung der Durchmischung wie folgt:
(1) Gruppe Haushalte:
BKZ = BKZh x Ph
Darin bedeuten:
BKZ:
BKZh:
Ph:
Der vom einzelnen Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss (in Euro).
Der spezifische BKZ der Gruppe Haushalte im Versorgungsbereich
(in Euro / Ph)
Der auf den betreffenden Netzanschluss entfallende Anteil an der für
die Gruppe Haushalte im Versorgungsbereich unter Berücksichtigung
der Durchmischung vorzuhaltenden Leistung. Als Maßstab hierfür
gelten in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushalte, die über den
betreffenden Hausanschluss versorgt werden, folgende Werte:
Bei 1 Haushalt
Ph(1) = 1
bei 2 Haushalten
Ph(2) = 1,6
bei 3 Haushalten
Ph(3) = 1,9
für jeden weiteren Haushalt erhöht sich Ph um 0,3.
(Bei zwei oder mehr Haushalten je Hausanschluss gilt
demnach Ph(i) = 1 + 0,3 X i)
Als Veränderung gilt:
- Herstellen eines neuen Hausanschlusses
- Verstärken des Leiterquerschnittes
- Austauschen des Hausanschlusskastens gegen einen Leistungsstärkeren
- Verstärken der vorhandenen, bzw. bei neuen Hausanschlüssen, der
zugesagten Hausanschlusssicherung.
Für unterbrechbare Wärmespeicheranlagen, die netzbetrieblich und ohne Netzausbau an das Verteilnetz angeschlossen werden können, wird kein BKZ erhoben.
Eine Anschlusspflicht für diese Anlagen besteht nicht.
2.) Anschlusskostenregelung (Ziffer IV. der Ergänzenden Bedingungen)
Die Kosten für die Erstellung oder Veränderung des Netzanschlusses werden dem
Kunden von der Stadtwerke Schneeberg GmbH in Abhängigkeit von Anschlussgröße und Anschlusslänge individuell ermittelt und berechnet. Bei der Ermittlung
der Hausanschlusslänge gilt grundsätzlich die Entfernung zwischen Versorgungsleitung und Ende des Netzanschlusses (i.d.R. der Hausanschlusskasten).
Bei Veränderungen bestehender Hausanschlüsse gehen alle Kosten für Anlagenteile, die nicht der Versorgung der Kundenanlage dienen, zu Lasten der Stadtwerke Schneeberg GmbH.
3.) Inbetriebsetzungskosten (Ziffer VII. Pkt. 2. und 3. der Ergänzenden
Bedingungen)
Folgender Leistungsbedarf wird für die BKZ-Ermittlung je Netzanschluss zu
Grunde gelegt:
Inbetriebnahme Kundenanlage
Anzahl der Haushalte
1
2
3
4
5 bis 10
Summe der
Leistungsanforderungen 14 22 27 32 je 4 kVA
in kVA
11 bis 16
Brutto
25,00 €
29,75 €
ab 17
plus
je 2kVA
Netto
je 1kVA
4.) Kostenerstattung für Zahlungsverzug, Einstellung und
Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
(Ziffer VIII. der Ergänzenden Bedingungen)
Netto
Brutto
Mahnung
2,00 €
2,00
Nachinkasso / Direktinkasso
20,00 €
20,00
Sperrung
35,00 €
35,00
Sperrversuch
25,00 €
25,00
Darin bedeuten:
Wiederaufnahme der Versorgung bzw.
Einbau des Stromzählers
35,00 €
41,65 €
BKZ:
Bei Wiederaufnahme der Versorgung ist
außerhalb der üblichen Arbeitszeit Montag
– Freitag von 7 - 16 Uhr ein Zuschlag zu
zahlen
15,00 €
17,85 €
Im Rahmen der BKZ-Ermittlung gehören insbesondere nicht zum Haushaltbedarf:
ortsunveränderliche Heiz- und Klimageräte, Wärmepumpen, Wärmespeicheranlagen, Zusatzdirektheizungen, Saunen, Allgemeinanlagen (z.B. Hauslicht,
Aufzüge), Durchlauferhitzer oder weitere elektrische Geräte größer 12 kVA pro
Gerät. Diese Geräte gelten als sonstiger Bedarf und sind separat anzumelden.
(2) Gruppe Gewerbe / Sonstige:
BKZü:
Pü:
BKZ = BKZü x Pü
Der vom einzelnen Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss (in Euro).
Der spezifische BKZ der Gruppe Gewerbe / Sonstige im Versorgungsbereich (in Euro / kVA).
Die am betreffenden Hausanschluss im Versorgungsbereich unter
Berücksichtigung der Durchmischung vorzuhaltende Leistung
(zu erwartende gleichzeitig benötigte Leistung in kVA).
Rücklastschriften
entsprechend den tatsächlichen
Gebühren der jeweiligen Geldinstitute
Für gewerblichen und sonstigen Bedarf bildet die am Netzanschluss vorzuhaltende zeitgleich benötigte Leistung in kVA als NAK die Basis für die BKZErmittlung. Diese ist durch den Anschlussnehmer bei der Anmeldung anzugeben.
5.) Anschluss zeitlich befristeter Anlagen (Baustrom)
(Ziffer V. der Ergänzenden Bedingungen)
Über die Entnahmestelle eines Haushaltkunden versorgte einzelne gewerblich
oder beruflich genutzte Verbrauchseinrichtungen (z. B. Beleuchtungsanlage
eines Arbeitszimmers) bleiben bezüglich der Baukostenzuschussermittlung
außer Ansatz.
Montage und Demontage inkl. Inbetriebsetzung
Übrige Kleinkunden in einem Wohngebäude (z. B. kleine Ladengeschäfte,
Arztpraxen, Büros), deren Versorgung über den Anschluss des Wohngebäudes
erfolgt und deren Bedarf an vorzuhaltender Leistung (je Anschlussnutzer) über
den eines Haushaltes nicht wesentlich hinausgeht, werden bezüglich der Baukostenzuschussermittlung als je ein Haushalt in dem betreffenden Gebäude
angesetzt.
Wird die Leistungsanforderung, die dem Anschlussnehmer bei der Berechnung
des Baukostenzuschusses als vorzuhaltende Leistung unter Berücksichtigung
der Durchmischung zugrunde gelegt wird, überschritten und dadurch eine
Veränderung im Hausanschluss notwendig, so kann der Baukostenzuschuss
Anlage 5 Netzanschlussvertrag NS (Strom)
Stadtwerke Schneeberg GmbH - Ergänzende Bedingungen
Netto
Brutto
126,00 €
149,94 €
6.) Umsatzsteuer
Die in den Punkten 1. bis 4. genannten Bruttobeträge berücksichtigen die derzeit
gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer von 19 % auf den Nettobetrag. Wird die
gesetzliche Umsatzsteuer verändert, so verändert sich der Rechnungsbetrag für
nach dem Stichtag erbrachte und umsatzsteuerpflichtige Leistungen entsprechend. Die Kosten aus Zahlungsverzug und Sperrung unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Stand 01/2015