Kein verkaufsoffener Sonntag in Münster

Transcrição

Kein verkaufsoffener Sonntag in Münster
Kein verkaufsoffener Sonntag in Münster-Hiltrup am 1. Advent
8. August 2016
Das Verwaltungsgericht Münster hat durch einstweilige Anordnung vom 8. August 2016 vorläufig
festgestellt, dass die Verkaufsstellen in Münster-Hiltrup am Sonntag, dem 27.11.2016, anlässlich des
11. Hiltruper Lichterfestes nicht geöffnet sein dürfen. Mit diesem Beschluss hat das Gericht die
ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Münster vom 13. Mai 2016, mit der das Offenhalten von
Verkaufsstellen in den Hiltruper Standortbereichen des Einzelhandels am genannten Sonntag
ermöglicht worden ist, beanstandet.
Gegen die ordnungsbehördliche Verordnung hatte die Gewerkschaft Verdi die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes mit im Wesentlichen folgender Begründung beantragt: Die von der
Rechtsprechung herausgestellten Anforderungen an solche Verordnungen zur Ladenöffnung seien
nicht eingehalten worden. Insbesondere habe der Rat der Stadt keine Abschätzung dazu
vorgenommen, ob ein durch die Veranstaltung selbst ausgelöster Besucherstrom die Zahl der
Besucher übersteige, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen dorthin kämen. Es sei schon
nicht erkennbar, von welchem Veranstaltungsinhalt an diesem Adventstag der Rat ausgegangen sei.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nunmehr. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter
anderem: Die ordnungsbehördliche Verordnung entspreche nicht den hierfür geltenden gesetzlichen
Anforderungen nach dem Ladenöffnungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Hiernach sei mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen aus Gründen des verfassungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutzes
eine sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot nur dann
ausnahmsweise hinnehmbar, wenn die Ladenöffnung von geringer prägender Wirkung für den
öffentlichen Charakter des Tages sei. Sie dürfe nach den Gesamtumständen nur im Hintergrund
gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung erscheinen. Hierfür habe der Rat der Stadt eine
Abschätzung dazu vorzunehmen, ob der Besucherstrom, den die Veranstaltung für sich genommen
auslöse, die Zahl der Besucher übersteige, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen dorthin
kämen. Es lasse sich in Bezug auf das 11. Hiltruper Lichterfest nicht feststellen, dass der Rat der Stadt
Münster bei seiner Beschlussfassung eine solche Abschätzung vorgenommen habe. Unklar sei
bereits, auf welchen Veranstaltungsinhalt der Rat abgehoben haben könnte. Auf den
Veranstaltungsinhalt des 11. Hiltruper Lichterfestes, den der Wirtschaftsverbund Hiltrup im Januar
2016 in seinem Antrag an den Rat angeführt habe, könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil
die dort für das Vorjahr als ein wesentlicher Publikumsmagnet bezeichnete Veranstaltung „Landlust
Winterzauber“ des Landwirtschaftsverlages von diesem bereits im Februar 2016 für den Advent 2016
definitiv abgesagt worden sei. Wie sich das Publikumsaufkommen der verbleibenden Veranstaltung
nach Wegfall dieser Veranstaltung darstelle, habe der Rat nicht abgeschätzt. Bis zum Jahre 2014
einschließlich sei das Hiltruper Lichterfest auch nur an Samstagen mit eigenen Veranstaltungen und
Aktionen präsent gewesen. Der Rat habe schließlich auch nicht in der bloßen Hoffnung beschließen
können, die Veranstaltung des 11. Hiltruper Lichterfestes werde von den Organisatoren zu einem
späteren Zeitpunkt noch mit wesentlichen publikumsattraktiven Inhalten gefüllt werden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Der Beschluss wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de veröffentlicht.
(Az.: 9 L 1100/16 – nicht rechtskräftig)
© Der Präsident des Verwaltungsgerichts Münster, 2016