Fortbildungsskript - Heisterborg und Partner

Transcrição

Fortbildungsskript - Heisterborg und Partner
Aktuelle Umsatzsteuer
aus Praxis und Verwaltung
2012/2013
Freitag, 7. September 2012
Gaststätte Venhaus, Salzbergener Straße 89
48465 Schüttorf-Samern
Zweigniederlassung
Holmers Kamp 12
D-48465 Schüttorf
Tel. +49 (0) 59 23/96 86 89-0
Fax +49 (0) 59 23/96 86 89-99
[email protected]
www.heisterborg.de
Inhaltsverzeichnis
Teil 1:
HEISTERBORG INTERNATIONAL Steuerberatungsgesellschaft mbH stellt sich vor.
Teil 2:
- Aktuelle Neuerungen in der Umsatzsteuer 2012/2013
- Reverse-Charge-Verfahren in der EU-weiten Umsetzung für Unternehmer
- Praxis der Meldeverfahren der innergemeinschaftlichen Dienstleistungen
- Elektronische Rechnung, Erleichterungen seit 01.07.2011
- und vieles mehr
Referent: Dipl.-Finanzwirt Hans-Georg Janzen, Steuerberater
Teil 3:
Umsatzsteuer – Ausblick in die Niederlande
Referent: Dipl.-Kaufmann (FH) Jan Hartmann, Steuerberater
Teil 4:
Umsatzsteuer – Aktuelle Fälle aus der Praxis
Vortrag aus Januar 2012 von Dipl.-Kaufmann (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater
Teil 5:
Heisterborg & Partner stellt sich vor.
Heisterborg International Steuerberatungsgesellschaft mbH
An de Bleeke 1 · D-48703 Stadtlohn
Postfach 12 41 · D-48693 Stadtlohn
Tel. +49 (0) 25 63 / 922-0 · Fax +49 (0) 25 63 / 61 31
[email protected] · www.heisterborg.de
Geschäftsführer
Dipl.-Kfm. (FH) Jan Hartmann, Steuerberater
Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater
Michael Albers, Steuerberater
Teil 1
HEISTERBORG INTERNATIONAL
Steuerberatungsgesellschaft mbH stellt sich vor.
Heisterborg International
Steuerberatungsgesellschaft mbH · Ein Unternehmen der Heisterborg Unternehmer-Berater-Gruppe
Steuerberater
Belastingadviseurs
Der Name Heisterborg steht seit vielen Jahren für Qualität im natio-
De naam Heisterborg staat al jaren voor kwaliteit in de nationale en
nalen und internationalen Beratungsbereich mit den Schwerpunk-
internationale adviespraktijk in belastingen en projectbegeleiding.
ten Steuern und Projektbegleitung. Heisterborg International ist
Heisterborg International is de jongste dochteronderneming binnen
die jüngste Steuerberatungsgesellschaft innerhalb der Heisterborg-
de Heisterborg groep en biedt met een jong innovatief team de hele
Gruppe und bietet mit einem jungen und innovativen Team die ge-
bandbrede van ons diensten speciaal voor Nederlandse klanten.
samte Bandbreite unserer Dienstleistungen speziell für niederländi-
Doordat wij dicht bij de Nederlandse grens gevestigd zijn hebben
sche Mandanten.
wij ruime ervaring in grensoverschrijdende advisering aan Neder-
Die dort tätigen deutschen und niederländischen Mitarbeiter sind
landse klanten die in Duitsland actief zijn of willen worden. En zoals
allesamt zweisprachig. Sie koordinieren Aufgaben für niederländi-
bekend is de wet en regelgeving in Duitsland anders en daardoor
sche Unternehmen und niederländische Privatpersonen in Deutsch-
onbekend; wij kunnen u hierbij van dienst zijn. Onze individuele
land, beispielsweise
cliëntbenadering verschaft u de noodzakelijke ondersteuning die
daadwerkelijk uw zorg uit handen neemt. In onze organisatie wor-
» die jährliche Erstellung der deutschen
Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige
» die jährliche Gewinnermittlung für diese Steuerpflichtigen
den begrippen als flexibiliteit, stabiliteit en persoonlijke aandacht
met hoofdletters geschreven, met natuurlijk aan de basis een gedegen vakkennis en expertise van ons moederbedrijf.
» die Erledigung von Buchhaltungsaufgaben, Lohnbuchhaltungsaufgaben, Jahresabschlussaufgaben
Het speerpunt van Heisterborg International is dan ook de grens-
und Steuererklärungsaufgaben von deutschen
overschrijdende dienstverlening in o.a.
Gesellschaften mit niederländischen Wurzeln
» begeleiding bij ontwikkeling van projecten
» die Korrespondenz mit Behörden und Organisationen
in Duitsland of op de Duitse markt
» advies in grensoverschrijdende vragen van
in Deutschland
» die Begleitung von Gründungen deutscher Tochtergesellschaften
belastingen en sociale zekerheid
niederländischer Unternehmen einschl. der Begleitung des Sitzes
» advies in financiering en bedrijfseconomische vragen
und der Begleitung der rechtlichen Beratungen
» boekhouding voor Duitse dochtervennootschappen
» die Erledigung der Behördenangelegenheiten für
of vaste inrichtingen
» overname/aanpassing van Nederlandse
diese Vorgänge
» die Begleitung von Projektentwicklungen für
boekhoudingen voor Duitse jaarrekeningen
beabsichtigte Projektentwicklungen niederländischer
» advies bij juridische vragen
Unternehmen in Deutschland
» advies bij aanvraag van subsidies
» verzorgen van al uw belangen bij alle instanties
van de Duitse overheid
» oprichten en houden van Duitse vennootschappen
» verlenen van domicilie en trustwerkzaamheden
HEISTERBORG INTERNATIONAL Steuerberatungsgesellschaft mbH
Standort Schüttorf: Holmers Kamp 12 · D-48465 Schüttorf · Tel.: + 49 (0) 59 23 / 96 86 89 0
Standort Stadtlohn: An de Bleeke 1 · D-48703 Stadtlohn · Tel.: + 49 (0) 25 63 / 92 20
[email protected] · www.heisterborg-international.de
UNSER TEAM
für Ihre Geschäftsfelder:
JAN HARTMANN
Dipl.-Kaufmann (FH)
Steuerberater seit 2010
Geschäftsführer
Carsten Kuglarz
Dipl.-Kaufmann (FH)
Steuerberater seit 2010
Partner seit 2011
Geschäftsführer
Michael Albers
Steuerberater seit 2006
Partner seit 2011
Geschäftsführer
CHRISTIAN ICKING *
Steuerberater seit 2011
LUC TEN BOKUM
Belastingadviseur
TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE
Internationales Steuerrecht mit dem Schwerpunkt
Deutschland/Niederlande, Gestaltungen im Bereich
internationales Steuerrecht auf Niederländisch
Telefon: + 49 (0) 5923 - 968689-17
E-Mail: [email protected]
Umsatzsteuer, Steuerrechtliche Gestaltung,
Betriebswirtschaftliche Beratung
Telefon: + 49 (0) 2563 - 922-0
E-Mail: [email protected]
Bilanz- und steuerrechtliche Gestaltung,
Begleitung von Sanierungsmaßnahmen
Telefon: + 49 (0) 2563 - 922-0
E-Mail: [email protected]
Internationales Steuerrecht D/NL,
Umsatzsteuerrecht, Bilanzsteuerrecht
Telefon: + 49 (0) 5923 - 968689-15
E-Mail: [email protected]
Steuerberatung Niederlande
Telefon: + 49 (0) 5923 - 968689-13
E-Mail: [email protected]
HEISTERBORG INTERNATIONAL Steuerberatungsgesellschaft mbH
Standort Schüttorf: Holmers Kamp 12 · D-48465 Schüttorf · Tel.: + 49 (0) 59 23 / 96 86 89 0
Standort Stadtlohn: An de Bleeke 1 · D-48703 Stadtlohn · Tel.: + 49 (0) 25 63 / 92 20
[email protected] · www.heisterborg-international.de
UNSER TEAM
für Ihre Geschäftsfelder:
TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTE
CHRISTOPH ARNING
Internationales Steuerrecht D/NL
Bachelor of Arts (B.A.)
Bankkaufmann
Telefon: + 49 (0) 5923 - 968689-14
E-Mail: [email protected]
SHARON SWITKOWSKY
Steuerfachangestellte
MAREEN TENSPOLDE
Steuerfachangestellte
JACQUELINE
HASSING-BEUNDERS
Secretaresse
Steuererklärungen D/NL
Telefon: + 49 (0) 5923 - 968689-11
E-Mail: [email protected]
Steuererklärungen D/NL
Telefon: + 49 (0) 5923 - 968689-12
E-Mail: [email protected]
Sekretariat
Telefon: + 49 (0) 5923 - 968689-0
E-Mail: [email protected]
in Kooperation mit
(* angestellt nach § 58 StBerG)
GmbH
HEISTERBORG INTERNATIONAL Steuerberatungsgesellschaft mbH
Standort Schüttorf: Holmers Kamp 12 · D-48465 Schüttorf · Tel.: + 49 (0) 59 23 / 96 86 89 0
Standort Stadtlohn: An de Bleeke 1 · D-48703 Stadtlohn · Tel.: + 49 (0) 25 63 / 92 20
[email protected] · www.heisterborg-international.de
STEUERLICHE BEGLEITUNG
UND NOCH VIEL MEHR!
Näher am „Nachbarmarkt“ und
schnell zu erreichen für niederländische Mandanten – mit der Gründung der Heisterborg International
Steuerberatungsgesellschaft mbH in
Schüttorf hat die Unternehmer-Berater-Gruppe Heisterborg & Partner mit
Hauptsitz in Stadtlohn den nächsten
Schritt in Richtung grenzübergreifendes Wachstum gemacht. „Die neue
Kanzlei ist eine logische Konsequenz
aus der bisherigen erfolgreichen,
historischen Entwicklung von Heisterborg & Partner. Die Zahl der niederländischen Mandanten wächst
stetig“, erklärt Jan Hartmann, Geschäftsführer der neuen Gesellschaft.
Der Steuerberater ist bereits seit
2006 im Heisterborg-Team und hat
sich auf internationales Steuerrecht
Jan Hartmann
Carsten Kuglarz
mit dem Schwerpunkt Deutschland/
Niederlande spezialisiert. Und genau
auf diesem Gebiet bewegt sich auch
künftig Heisterborg International.
„Unsere Zielgruppe sind ganz klar
niederländische Mandanten. Daher
haben wir uns auch für den Standort
in Schüttorf entschieden. Die Lage
am Schüttorfer Kreuz mit unmittelbarem Anschluss an die A31/A30,
bzw. A1 auf niederländischer Seite
ist für unsere Mandanten ideal, da
wir schnell zu erreichen sind“, betont
Carsten Kuglarz, Steuerberater in der
zweiten Generation bei Heisterborg
& Partner und ebenfalls Geschäftsführer der neuen Gesellschaft. Schon
zum Start betreut die Kanzlei rund
280 niederländische Mandanten, die
zum Beispiel eine private Immobilie
oder aber eine Tochtergesellschaft in
Deutschland besitzen, in Steuer- und
Rechtsfragen. Aber auch für deutsche
Mandanten stehen Hartmann und
Kuglarz in Schüttorf zur Verfügung.
Ziel ist dabei immer die ganzheitliche
Beratung. „Grenzübergreifende Fälle
erfordern fundiertes Fachwissen in
Steuer- und Rechtsfragen – sowohl
auf deutscher als auch auf niederländischer Seite. Mit unserer Haupt-
kanzlei in Stadtlohn im Rücken und
unseren auf niederländisches Recht
spezialisierten Mitarbeitern vor Ort
in Schüttorf verfügen wir über dieses
Know-how“, erklärt Kuglarz. Für ihn
ist ganz klar: Es geht dabei nicht nur
um die formelle Beratung, sondern
auch darum, die Mandanten mit der
jeweils anderen Landeskultur vertraut
zu machen. Die sieben Mitarbeiter
des Heisterborg-International-Teams
sind daher alle zweisprachig und
kommen zum Teil aus den Niederlanden.
Kurz informiert:
Die Heisterborg International
Steuerberatungsgesellschaf t
mbH in Schüttorf gehört zur
Stadtlohner Unternehmer-Berater-Gruppe Heisterborg & Partner. Dem Tochterunternehmen
stehen in Schüttorf 280 Quadratmeter Bürofläche zur Verfügung. Derzeit beschäftigt Heisterborg International sieben
Mitarbeiter. Die Kanzlei sucht
aktuell noch Verstärkung für das
Sekretariat.
Heisterborg International Steuerberatungsgesellschaft mbH · Holmers Kamp 12 · 48465 Schüttorf
Tel.: +49 (0) 59 23 / 96 86 89 - 0 · Fax: +49 (0) 59 23 / 96 86 89 - 99 · [email protected] · www.heisterborg-international.de
Teil 2
-
Aktuelle Neuerungen in der Umsatzsteuer 2012/2013
Reverse-Charge-Verfahren in der EU-weiten Umsetzung für Unternehmer
Praxis der Meldeverfahren der innergemeinschaftlichen Dienstleistungen
Elektronische Rechnung, Erleichterungen seit 01.07.2011
und vieles mehr
Referent:
Dipl.-Finanzwirt Hans-Georg Janzen, Steuerberater
Teil 3
Umsatzsteuer – Ausblick in die Niederlande
Referent:
Dipl.-Kaufmann (FH) Jan Hartmann, Steuerberater
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Teil 4
Umsatzsteuer – Aktuelle Fälle aus der Praxis
Vortrag aus Januar 2012 von Dipl.-Kaufmann (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater
Heisterborg & Partner
Wirtschaftsprüfer . vereidigter Buchprüfer .
Steuerberater . Rechtsbeistand
Referent:
Carsten Kuglarz,
Steuerberater
Umsatzsteuer
Aktuelle Hinweise aus der Praxis
Handlungsempfehlungen für die Praxis
Heisterborg & Partner
Wirtschaftsprüfer . vereidigter Buchprüfer .
Steuerberater . Rechtsbeistand
Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
• Im Grundsatz: Vorschrift der umsatzsteuerlichen
Organschaft § 2 UStG
• Verkappte eigene Haftungsvorschrift parallel zu den
Regelungen der Abgabenordnung
• Absicherung der Finanzverwaltung in Insolvenzfällen
weil das Vermögen der Besitzgesellschaften für die
Risiken der Betriebsgesellschaften mit in Haftung
genommen wird
Umsatzsteuerseminar 20.01.2012
Heisterborg & Partner
Wirtschaftsprüfer . vereidigter Buchprüfer .
Steuerberater . Rechtsbeistand
Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
• Hintergrund: völlig geänderte Rechtsprechung aufgrund
von Urteilen aus 2010 / 2011
• Stichwort: „organisatorische“ Eingliederung
• Klassische Fälle:
– Schwester-PersG
– Häufiges Problem: Identität der Geschäftsführung
Umsatzsteuerseminar 20.01.2012
Heisterborg & Partner
Wirtschaftsprüfer . vereidigter Buchprüfer .
Steuerberater . Rechtsbeistand
Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
• Fälle in der Öffentlichkeit: Karmann – Insolvenz
• Umsatzsteuerliche Organschaft hat es bei Karmann in
den Vorjahren nie vorgelegen
• Folge: Erstattung von Umsatzsteuern in Millionenhöhe
an die Besitzgesellschaft
Umsatzsteuerseminar 20.01.2012
Heisterborg & Partner
Wirtschaftsprüfer . vereidigter Buchprüfer .
Steuerberater . Rechtsbeistand
Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
• Zur Zeit: umfangreiche Prüfungen bei den
Finanzverwaltungen
• Tendenz zur Festsetzung alter Fälle
• Heisterborg: hat seit Oktober unzählige solcher
Prüfungsfälle erhalten
Umsatzsteuerseminar 20.01.2012
Heisterborg & Partner
Wirtschaftsprüfer . vereidigter Buchprüfer .
Steuerberater . Rechtsbeistand
Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
• Handlungsempfehlungen – fallbezogen:
–
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–
Prüfung der GF-Konstellation und Befugnisse
Prüfung der Beteiligungsverhältnisse
Prüfung der wirtschaftlichen Zusammenhänge
Prüfung „offener“ Veranlagungszeiträume
Umsatzsteuerseminar 20.01.2012
Heisterborg & Partner
Wirtschaftsprüfer . vereidigter Buchprüfer .
Steuerberater . Rechtsbeistand
Praxishinweise zur Aufnahme von Handels- und
Dienstleistungsbeziehungen mit dem EU-Ausland
Wareneinkauf bzw. Warenlieferung aus / in EU-Ausland
• Klassisch innergemeinschaftliche Lieferung
• Beide Unternehmer: USt-ID
• Netto-Rechnung
• Warenbewegung
• Zusammenfassende Meldung – sog. ZM
Umsatzsteuerseminar 20.01.2012
Heisterborg & Partner
Wirtschaftsprüfer . vereidigter Buchprüfer .
Steuerberater . Rechtsbeistand
Praxishinweise zur Aufnahme von Handels- und
Dienstleistungsbeziehungen mit dem EU-Ausland
Erhaltene sonstige Leistung aus EU-Ausland
• Beide Unternehmer: USt-ID
• Fall von §13b UStG – Übernahme der
Steuerschuldnerschaft beim Leistungsempfänger
• Hinweis auf Rechnung in Landessprache – siehe Anlage
• Gesonderte Meldung – ähnlich ZM
Umsatzsteuerseminar 20.01.2012
Heisterborg & Partner
Wirtschaftsprüfer . vereidigter Buchprüfer .
Steuerberater . Rechtsbeistand
Praxishinweise zur Aufnahme von Handels- und
Dienstleistungsbeziehungen mit dem EU-Ausland
Wareneinkauf bzw. Warenlieferung aus / in EU-Ausland
• Klassisch innergemeinschaftliche Lieferung
• Beide Unternehmer: USt-ID
• Netto-Rechnung
• Warenbewegung
• Zusammenfassende Meldung – sog. ZM
Umsatzsteuerseminar 20.01.2012
Heisterborg & Partner
Wirtschaftsprüfer . vereidigter Buchprüfer .
Steuerberater . Rechtsbeistand
Praxishinweise zur Aufnahme von Handels- und
Dienstleistungsbeziehungen mit dem EU-Ausland
erbrachte sonstige Leistung aus EU-Ausland
• An Unternehmen:
– beide Unternehmer: USt-ID
– Ort der Leistung im Ausland: Empfängersitzprinzip
– Fall von §13b UStG – Übernahme der
Steuerschuldnerschaft beim Leistungsempfänger
• An Privatleute:
–
–
–
–
Ort der Leistung im Ausland: Empfängersitzprinzip
Aber: KEIN Fall von §13b UStG
Ausländische Steuerpflicht
Melde- und Registrierungspflichten im Ausland
Umsatzsteuerseminar 20.01.2012
Heisterborg & Partner
Wirtschaftsprüfer . vereidigter Buchprüfer .
Steuerberater . Rechtsbeistand
Praxishinweise zur Aufnahme von Handels- und
Dienstleistungsbeziehungen mit dem EU-Ausland
Verweis auf Anlagen:
1: Prüfschemata Lieferungen
2: Prüfschemata Leistungen
3: Prüfschemata Revers Charge
4: Bauleistungen im EU-Ausland
5: Rechnungshinweise bei Revers Charge
Umsatzsteuerseminar 20.01.2012
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Steuerberater . Rechtsbeistand
Umsatzsteuerpflicht bei Heilberufen
• Im Grundsatz: Heilbehandlungen = umsatzsteuerfrei
• Ärzte bisher nur in Einzelfällen von Umsatzsteuer
betroffen
• Finanzverwaltung: zunehmende Fokussierung auf den
Bereich von nicht medizinisch zwingend notwendigen
Zusatz- und sog. IGEL-Leistungen
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Umsatzsteuerpflicht bei Heilberufen
• Neue Verfügung der OFD Frankfurt am Main
• Auslaufen der „Übergangsregelung“ zum 31.12.2011
• NEU ab 01.01.2012: Verschärfung bei der
Umsatzsteuerfreiheit
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Umsatzsteuerpflicht bei Heilberufen
• Umsatzsteuerfreiheit nur für Umsätze mit ärztlicher
Verordnung bzw. im Rahmen genehmigter Vorsorgeoder Rehabilitationsmaßnahmen
• Arzt trifft Nachweispflicht
• Präventionsmaßnahmen, Wellness, Massage,
kosmetische Eingriffe, etc. umsatzsteuerpflichtig
• Möglicherweise: begünstigter Steuersatz 7%
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Umsatzsteuerpflicht bei Heilberufen
• Handlungsempfehlungen:
– Dokumentation medizinischer Indikation
– Führen von separaten Aufzeichnungen / getrennte
Erfassung
– Überprüfung der Kalkulation / Einpreisung der
Umsatzsteuer
• Denkbar:
Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG (17.500,- Euro)
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Exkurs: E-Bilanz
• Pflicht zur sog. E-Bilanz für WJ, die nach dem
31.12.2011 beginnen
• Übergangsregelung: 31.12.2012
• Abgabe einer elektronischen Bilanz nach vorgegeben
Schema
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Exkurs: E-Bilanz
• In der Praxis:
– Spezielle Kontenrahmen
– Normierte Einreichung
– Vereinheitliche Auswertung der Finanzverwaltung
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Exkurs: E-Bilanz
• Neue DATEV-Kontenrahmen (SKR03 + SKR04) auf
unserer Homepage
• Link: http://www.heisterborg.de/aktuelles/downloads.php
• Geplantes Mandantenseminar im II. Quartal 2012
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Carsten Kuglarz, Steuerberater
Kanzlei Heisterborg & Partner
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Telefax: 02563 – 61 31
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Anlage 1
Diverse Prüfschemata Umsatzsteuer
steuerpflichtiger
Inländischer
Umsatz
endet im
Inland
endet im
Drittland
steuer.pflichtige
Einfuhr im
Drittland
steuerpflichtiger
i.g. Erwerb im
EU-Land
endet im
Ausland
endet in
einem
EU-Land
beginnt im
Inland
endet
im Inland
steuerpflichtiger
i.g. Erwerb im
Inland
steuer.pflichtige
Einfuhr im
Drittland
endet im
gleichen
EU-Land
steuerpflichtiger
Umsatz im
EU-Land
steuerpflichtiger
i.g. Erwerb im
Empfängerland
steuerpflichtige
Einfuhr
im Inland
endet
im Inland
beginnt im
Ausland
endet
in einem
anderen
EU-Land
beginnt
in einem
EU-Land
endet in
einem
Drittland
Lieferung /
Werklieferung
mit
Warenbewegung
steuerpflichtige
Einfuhr
im EU-Land
endet
im EU-Land
steuerpflichtige
Einfuhr
im anderen
Drittland
endet im
anderen
Drittland
beginnt in
einem
Drittland
steuerpflichtiger
Umsatz
im
Drittland
endet im
gleichen
Drittland
%
" & '
(
!
#
"
#"
#
$
sonstige Leistungen
an einen Nichtunternehmer
Ort maßgebend,
von wo aus Empfänger sein
Unternehmen betreibt
Ort maßgebend,
von wo aus Leistender sein
Unternehmen betreibt
Nein
sonstige Leistungen
an einen Unternehmer
Ort maßgebend,
wo die Tätigkeit ausgeführt ist
Ja
Nein
Tätigkeiten an einen
Nichtunternehmer
Ort maßgebend,
wo sich das Grundstück befindet
Ja
Nein
Ja
an einem
Grundstück
Sonstige Leistung
oder Werkleistung
Nein
Anwendung
nicht möglich
Ja
Übertragung der
Steuerschuld
Anwendung
nicht möglich
Leistungsempfänger
ist Unternehmer / jur. Person
Ja
Anwendung
nicht möglich
Übertragung der
Steuerschuld
Übertragung der
Steuerschuld
Nein
)
Anwendung
nicht möglich
Empfänger ist
Nichtunternehmer
Anwendung
nicht möglich
Leistendes
Unternehmen im
Ausland ansässig
Leistendes
Unternehmen in
EU ansässig
Nein
Ort ist im Inland
aufgrund anderer
Vorschriften
Empfänger ist
Unternehmer
sonstige Leistung
Ort ist im Inland
aufgrund
Empfängersitz
Nein
(
Ja
Anwendung
nicht möglich
Leistendes
Unternehmen im
Ausland ansässig
Nein
Anwendung
nicht möglich
Übertragung
der Steuerschuld
Warenlieferung
Werklieferung
Lieferung
Ja
Nein
Ja
Leistungsempfänger
tätigt selbst
Bauleistungen
Ja
Bauleistung
& '
Anlage 2
Bauleistungen des Unternehmers im europäischen Ausland Vor- und Nachteile des Reverse-Charge-Verfahrens
Anlage 2
Seite 1
Bauleistungen des Unternehmers im europäischen Ausland –
Vor- und Nachteile des Reverse-Charge-Verfahrens
Nicht zuletzt aufgrund der Nähe zur niederländischen Grenze werden die Unternehmen des
Münsterlands zunehmend auch auf Baustellen in den Niederlanden tätig. Die richtige Abrechnung seiner Leistungen stellt den Unternehmer dabei mehr und mehr vor große Herausforderungen, sieht er sich doch im Ausland mit teilweise abweichenden Verwaltungsvorschriften konfrontiert.
Dabei soll die vor Jahren begonnene Harmonisierung des europäischen Umsatzsteuerrechts
dazu führen, dass sowohl für Leistungsempfänger, wie auch Leistungserbringer die notwendigen Meldepflichten und Steuerbelastungen auf ein notwendiges Minimum beschränkt bleiben.
In der Praxis führen aber die im Detail immer noch unterschiedlichen Steuersysteme auf nationaler Ebene dazu, dass die Verwaltungen der einzelnen EU-Staaten die im Ausland tätigen deutschen Unternehmer sehr unterschiedlich behandeln.
Der Ort der Leistung wird bei Bauleistungen generell auf den Belegenheitsort des Grundstücks bezogen, so dass die Leistung nicht im Inland, sondern an der ausländischen Baustelle steuerbar ist. Dies gilt generell für alle Arbeiten (Werklieferung und Werkleistung) vor
Ort, und auch für Tätigkeiten im Bereich Inneneinrichtung, Montage, etc. (Rechtsgrundlage:
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 bzw. §3 Abs. 6 und 7 UStG).
Reine Warenlieferungen sind davon jedoch ausgenommen.
Im Grundsatz sind zwei Fälle zu unterscheiden: Der deutsche Unternehmer tritt entweder
selbst als Generalunternehmer im Ausland auf und beschäftigt sowohl deutsche wie auch
ausländische Subunternehmer oder er wird ausschließlich selbst als ausländischer Subunternehmer tätig.
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Anlage 2
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1.
Für die Ausgangsleistung eines deutschen Bauleister im EU-Ausland gilt:
Unabhängig davon, ob der deutsche Bauleister seine Leistungen an einen tatsächlich
im Ausland ansässigen echten ausländischen Unternehmer oder aber an einen inländischen Unternehmer, der z.B. eine ausländische Baustelle als Generalunternehmer
führt, ausführt, gilt:
Es kommt zur Anwendung des sog. „Reverse-Charge-Verfahrens“; d.h. in Deutschland
bekannt unter dem § 13b des Umsatzsteuergesetzes. Dabei geht die Umsatzsteuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Folge ist, dass der deutsche Unternehmer eine Netto-Rechnung an den Leistungsempfänger schreiben kann.
Voraussetzung für die Netto-Abrechnung sind folgende Angaben auf der Rechnung:
Eine ausländische ID-Nr. des Leistungsempfängers; diese muss auf
der Ausgangsrechnung vermerkt sein.
a.
Achtung: handelt es sich ebenfalls um einen ausländischen Leistungsempfänger, dann ist jeweils die Umsatzsteuer-ID-Nr. des Grundstückslandes notwendig (damit wird die Registrierung und spätere Meldung
des Leistungsempfängers im Grundstücksland durch den deutschen Unternehmer nachvollziehbar geprüft und belegt)
b. Ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft in der
jeweiligen Landessprache – siehe Anlage
Kann der deutsche Unternehmer diesen Nachweis nicht vom Leistungsempfänger einfordern, ist er gezwungen ausländische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und dieses auch
im Ausland abzuführen. Damit wäre für ihn eine steuerliche Erfassung im Belegenheitsland
des Grundstücks unausweichlich.
Das Gleiche gilt, wenn der deutsche Unternehmer seine Leistung an Privatleute im Ausland
oder an Nichtunternehmer (nicht registrierte Unternehmer ohne Umsatzsteuer ID) erbringt.
Als rechtliche Konsequenz gilt:
a.
b.
c.
d.
e.
Steuerbarkeit der Leistung am Grundstücksort (also im EU-Ausland)
dto. steuerpflicht im EU-Ausland
Registrierungspflicht für den dt. Unternehmer im EU-Ausland
Rechnung unter Ausweis ausländischer Umsatzsteuer
Abführung der Steuer im Regelbesteuerungsverfahren
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2.
Für die Nutzung von Eingangsleistungen im EU-Ausland (z.B. wenn der deutsche
Unternehmer im EU-Ausland Subunternehmer in Anspruch nimmt):
Für den Ort der Leistung findet wieder eine enge Verknüpfung mit dem Grundstück
gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UStG (Belegenheitsort des Grundstücks) statt.
Die Regeln des Übergangs der Steuerschuldnerschaft gelten aufgrund der fortgeschrittenen EU-Harmonisierung bis auf wenige Ausnahmen unverändert.
Aus diesem Grund geht die Steuerschuldnerschaft auf den deutschen Unternehmer
über, der im Ausland die Subunternehmerleistung in Anspruch nimmt.
Als direkte Folge muss sich der deutsche Unternehmer bei der ausländischen Steuerbehörde (im Belegenheitsland des Grundstücks) registrieren.
Der deutsche Unternehmer erhält dabei eine ausländische ID des Grundstückslandes.
Diese kann der gegenüber dem Leistungserbringer mitteilen, so dass der Leistungserbringer unter Verwendung seiner eigenen Umsatzsteuer-ID (seines Heimatlandes) eine
Nettorechnung an den deutschen Unternehmer mit dem Verweis auf das „ReverseCharge-Verfahren“ erstellen kann. Hierbei gelten wiederum die bereits oben genannten
formalen Voraussetzungen für die Rechnungsschreibung.
Der deutsche Unternehmer meldet dann den „Reverse-Charge-Umsatz“ im Belegenheitsland des Grundstücks als Nettoumsatz ohne Steuerauswirkung.
3.
Reine Warenlieferungen eines deutschen Unternehmers in das EU-Ausland:
Die reine Warenlieferung von einem deutschen Unternehmer an eine Baustelle direkt
im EU-Ausland stellt in der Regel eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
dar. Hierfür ist eine Nettorechnung auszustellen, auf der beide Umsatzsteuer ID-Nr.
von Lieferungserbringer und –empfänger anzugeben sind.
Voraussetzung: Der Lieferungsempfänger teilt dem Lieferanten die ausländische Umsatzsteuer-ID (vom Grundstücksland) mit. Damit kann dieser in seiner Rechnung netto
abrechnen, weil sichergestellt ist, dass der ausländische Lieferungsempfänger den innergemeinschaftlichen Erwerb im Grundstücksland entsprechend meldet und versteuert.
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4.
Bezug einer Warenlieferungen auf eine eigene Baustelle im EU-Ausland:
Für den Fall, dass der deutsche Unternehmer selbst eine ausländische Baustelle im
EU-Ausland betreibt und verwaltet, und dorthin aus dem deutschen Inland reine Warenlieferungen zur Weiterverarbeitung vor Ort bezieht gilt:
Die Lieferungen mit Warenbewegungen über die EU-Grenze sind als innergemeinschaftlicher Erwerb im Belegenheitsland des Grundstücks anzumelden. Zu melden ist
untern den Voraussetzungen zur Rechnung der innergemeinschaftlichen Lieferung (s.
oben) der Nettobetrag, so dass keine direkten umsatzsteuerlichen Folgen entstehen.
5.
Lieferung eines ausländischen Unternehmers an die ausländische Baustelle in
das EU-Ausland:
Wenn ein im Belegenheitsland des Grundstücks ansässiger ausländischer Unternehmer als Lieferant an den deutschen Unternehmer eine Lieferung ohne Grenzüberschreitung im EU-Ausland tätigt, ist diese in dem jeweiligen Grundstücksland direkt
steuerbar und steuerpflichtig. Der deutsche Unternehmer, der im Ausland registriert ist,
hat dann die Möglichkeit, aufgrund seiner Registrierung in diesem Land die Vorsteuer
abzuziehen. Hieraus ergeben sich zeitliche Vorteile, die sich positiv auf die Liquidität
auswirkt, da der deutsche Unternehmer ansonsten an das langwierige Umsatzsteuervergütungsverfahren gebunden wäre.
Zusammenfassung:
Immer dann, wenn ein deutscher Unternehmer als Bauleister nicht nur als reiner Subauftragnehmer auf Baustellen im EU-Ausland tätig wird, empfiehlt sich die steuerliche Registrierung
im jeweiligen EU-Ausland. In vielen europäischen Staaten wird der Unternehmer durch die
dort herrschenden Rechtsnormen bereits zu dieser Registrierung verpflichtet.
Problematisch ist dabei aus deutscher Unternehmersicht die teilweise unterschiedliche
Handhabung der Verfahren in den ausländischen Steuerbehörden. Die Harmonisierung der
europäischen Umsatzsteuer hat zwar in den meisten nationalen Gesetzen mittlerweile Umsetzung gefunden, ist aber in den Verwaltungen der einzelnen Staaten noch nicht adäquat
fortgeschritten.
Tritt hingegen der deutsche Unternehmer ausschließlich als Subunternehmer im EU-Ausland
auf, so ermöglicht das „Reverse-Charge-Verfahren“ eine dann für den Unternehmer weitestgehend unbürokratische Abwicklung seiner umsatzsteuerlichen Pflichten im EU-Ausland, da
die eigentliche Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger per Gesetz und weitestgehend einheitlich verlagert wird. Dann kann er unter Anwendung einfacher NachweiserforHeisterborg & Partner
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dernisse auf Netto-Basis abrechnen und es genügt wenn in seinen deutschen Umsatzsteuermeldungen (ZM, Voranmeldung, Jahreserklärung) die entsprechenden Angaben rein statistisch enthalten sind.
Nationale Beispiele:
a)
Frankreich
Seit 01.01.2006 gilt der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger für alle Werklieferungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen von ausländischen Unternehmern, die in Frankreich erbracht werden.
Jeder Leistungsempfänger der in Frankreich umsatzsteuerlich registriert ist, übernimmt
automatisch für den z.B. nicht registrierten Subunternehmer in allen Fällen die Steuerschuldnerschaft.
Eine zusätzliche freiwillige (und gesteuerte) umsatzsteuerliche Registrierung des ausländischen Leistungserbringers (des Subunternehmers) ist in Frankreich aufgrund dieser strikten Regelung ohne Ausnahmen bei den Umsätzen nicht mehr gewollt und nicht
mehr möglich.
Damit ist der deutsche Unternehmer in folgenden Fällen zu einer französischen Registrierung gezwungen:
• er leistet an einen nicht umsatzsteuerpflichtigen französischen Abnehmer (z.B. Privatmann)
oder
• er leistet an einen in Frankreich nicht registrierten (aus französischer Sicht) anderen
ausländischen Unternehmer in Frankreich
b)
Niederlande
Für den Übergang der Steuerschuldnerschaft gelten in den Niederlanden zwei unterschiedliche Reverse-Charge-Verfahren.
In der Regel ist allen Verfahren aber gemein, dass der Abnehmer der in den Niederlanden erbrachten Werkleistung / sonstigen Leistung Schuldner der Umsatzsteuer ist.
Es bedarf also einer umsatzsteuerlichen Registrierung in den Niederlanden für den
deutschen Unternehmer, wenn:
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•
Er Leistungsempfänger (z.B. als Generalunternehmer)
•
von ausländischen Subunternehmerleistungen ist
oder
•
von niederländischen Bauleistern ist
•
er leistet an einen nicht umsatzsteuerpflichtigen niederländischen Abnehmer
(z.B. Privatmann)
Für die Ortsbestimmung bei Bauleistungen gilt in den Niederlanden immer das jeweilige Grundstück als Tätigkeitsort und als Ort jeder Leistung.
c)
Österreich
Bei Bauleistungen i. S. d. § 19 Abs. 1a UStG 1994 (Österreichisches Recht) geht die
Steuerschuld generell auf den Leistungsempfänger über.
Der Begriff Bauleistung wird in Österreich fast identisch mit dem deutschen Begriff
verwendet.
Das Reverse-Charge-Verfahren gilt auch im Subunternehmerverhältnis.
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Rechnungshinweis bei Reverse Charge
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D-48465 Schüttorf
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Teil 5
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stellt sich vor.
Heisterborg International Steuerberatungsgesellschaft mbH
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Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater
Michael Albers, Steuerberater
BREITE BASIS FÜR DIE UNTERNEHMENSUND UNTERNEHMER-BERATUNG
Wir sind eine Berater-Kooperation, die sich auf die umfassende steuerliche und wirtschaftliche Beratung von
mittelständischen und kleinen Unternehmen spezialisiert hat. Sowohl das Unternehmen als auch der Unternehmer
werden in diesem Sinne seit mehr als 60 Jahren ganzheitlich beraten.
Durch unsere Kanzleistruktur sind wir in der Lage, Beratung für die Bereiche Steuern, Gesamtgestaltungen,
Finanzen und Finanzierungen, betriebswirtschaftliche Themen, Nachfolge, internationale Beziehungen sowie
wirtschaftsprüfende Tätigkeiten zu bieten.
Neben den Standardleistungen von Steuerberatern (Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Finanzbuchhaltung,
Bilanzen und Überschussrechnungen, Steuererklärungen aller Art) besetzt unsere Kanzlei Spezialthemen, wie
beispielsweise:
Projektbegleitungen von Investitionsprojekten sowie Projektentwicklungen im Bauleitplanverfahren und deren
jeweilige kaufmännische Überwachung, deutsche steuerliche Angelegenheiten für niederländische Unternehmen und
Steuerbürger, Übernahme von punktuellen Controllingaufgaben, Übernahme von Personalsuch- und PersonalUnterstützungsmaßnahmen, Sanierungsberatungen, Ermittlung und Prüfung von Gebäudewerten vor steuerlichem
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Unser Verständnis für die Unterstützung des Unternehmens besteht auch darin, dass wir für das Unternehmen
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werden kann.
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