Newsletter - Schellenberg Wittmer

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Newsletter - Schellenberg Wittmer
Recht s a n wä lte
o K tober 2 0 1 0
Newsletter
Autoren:
Andrea Mondini
Patrick Rohn
I M M ATE R I AL G ü TE R R ECHT
Einführung des «Cassis de Dijon» Prinzips in der Schweiz
Am 1. Juli 2010 wurde das «Cassis de Dijon» Prinzip in der Schweiz autonom eingeführt. Somit können seit diesem Tag Produkte, die in der EU rechtmässig im Handel sind, grundsätzlich ohne weitere
Prüfung und Zulassung in die Schweiz importiert werden. Obwohl die Übernahme des «Cassis de
Dijon» Prinzips in der Schweiz einige Ausnahmen enthält, kommt es damit zu einer erheblichen
Liberalisierung des Warenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU.
1. T e c h n i s c h e V o r s c h ri f t e n u n d t e c h n i s c h e
h a n d e l s h e mm n i s s e
Technische Vorschriften regeln die Beschaffenheit, Herstellung, Prüfung und Zulassung von Produkten. Sie werden erlassen, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit
zu gewährleisten, insbesondere den Schutz des Lebens
und der Gesundheit der Konsumenten sowie der Umwelt.
So gibt es zum Beispiel Hygienevorschriften, welche das
Aufbereiten von Milch regeln. Die Einhaltung der technischen Vorschriften ist Voraussetzung dafür, dass Produkte
in einem Staat in Verkehr gebracht werden dürfen.
Wenn jeder Staat seine technischen Vorschriften individuell festlegt und fremde Vorschriften nicht anerkennt, kann
dies zu Einschränkungen des grenzüberschreitenden Handels führen. Hat Staat X zum Beispiel besondere Anforderungen an die Beschriftung von Lebensmitteln, können
Lebensmittel aus anderen Staaten, welche diesen Anforde-
rungen nicht genügen, nicht ohne weiteres in diesen Staat
eingeführt werden. Wird der Warenverkehr aufgrund solcher Regelungsunterschiede eingeschränkt, spricht man
von technischen Handelshemmnissen.
In der Schweiz beinhalten über 30 Gesetze und 160 Verordnungen technische Vorschriften für eine Vielzahl von
Produkten. Um zu verhindern, dass technische Vorschriften neue Handelshemmnisse schaffen, wurde das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG)
erlassen. Dieses Gesetz enthält die Grundsätze für den
Erlass und die Änderung von technischen Vorschriften
(Art. 1 THG). Bis anhin enthielt das THG vor allem zwei
Instrumente, um sein Ziel der Verhinderung neuer technischer Handelshemmnisse zu erreichen. Erstens sollten die
technischen Vorschriften auf die wichtigen Handelspartner (vor allem die EU) abgestimmt werden, wobei Abweichungen aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen
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möglich waren (z.B. Gesundheits- und Umweltschutz,
Art. 4 THG). Zweitens sollten technische Handelshemmnisse durch Staatsverträge abgebaut werden, z.B. mit
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreements,
Art. 14 THG).
Trotz dieser Bemühungen unter dem bisherigen THG
waren bis anhin ungefähr 50% der aus der EU importierten Güter technischen Handelshemmnissen unterworfen.
Um diese unbefriedigende Situation zu verbessern, wurde
mit der Revision des THG nun auch in der Schweiz das
sog. «Cassis de Dijon» Prinzip eingeführt. Die Revision des
THG wird in der Erwartung des Staatssekretariats für
Wirtschaft (SECO) zu einer Belebung des schweizerischen
Wettbewerbs führen und die Importpreise beträchtlich
senken. Das SECO prognostiziert, dass die Einführung
und Umsetzung des Cassis de Dijon Prinzips jährlich zu
Einsparungen in Milliardenhöhe und zu einer markanten
Senkung des Preisniveaus in der Schweiz führen wird. Ob
diese Erwartungen trotz der zahlreichen Ausnahmen und
Restriktionen (für ungefähr 20% der aus der EU importierten Güter bestehen nach wie vor Handelshürden) erfüllt
werden, bleibt abzuwarten. In jedem Fall eröffnet die in
Kraft getretene Revision des THG für zahlreiche Hersteller
und Importeure neue Möglichkeiten.
Gleichzeitig mit dem revidierten THG trat im Übrigen
auch das neue Bundesgesetz über die Produktsicherheit
(PrSG) in Kraft. Damit wird das schweizerische Recht an
die Richtlinie 2001/95/EG des europäischen Parlaments
und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine
Produktsicherheit angeglichen. Dies führt zwar einerseits
zu strikteren Vorschriften über die Produktsicherheit,
jedoch wird andererseits ebenfalls der freie Warenverkehr
mit der EU erleichtert. Mehr Informationen zum PrSG gibt
es unter www.produktsicherheit.admin.ch.
2 . D a s C a s s i s d e Di j o n P ri n z ip i n d e r EU
Das Cassis de Dijon Prinzip besagt, dass sofern es keine
vereinheitlichten EU Vorschriften gibt, die EU Mitgliedstaaten grundsätzlich ihre nationalen technischen Vorschriften gegenseitig anerkennen. Dies bedeutet dass
Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr
gebracht wurden, auch in den anderen Mitgliedstaaten
ohne zusätzliche Kontrollen in Verkehr gebracht werden
dürfen. Damit wird die Warenverkehrsfreiheit innerhalb
der EU gewährleistet.
Dieses Prinzip der gegenseitigen Anerkennung hat seinen
Ursprung in einem Entscheid des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahre 1979. Die deutsche Bundesmonopolverwaltung für Branntwein lies die Vermarktung des
französischen Johannisbeer-Likörs Cassis de Dijon in
Deutschland nicht zu, mit der Begründung, dass der Likör
die in Deutschland geltenden Vorschriften für den Mindestalkoholgehalt für Liköre nicht erfülle. Auf Beschwerde
der deutschen Importeurin entschied jedoch der EuGH,
dass Handelshemmnisse aufgrund unterschiedlicher nationaler Regelungen über die Vermarktung von Produkten
grundsätzlich unzulässig seien. Ausnahmen bestehen laut
EuGH nur wenn diese zwingend erforderlich sind, insbesondere zur Durchsetzung einer wirksamen steuerlichen
Kontrolle, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, der
Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes. Solche Interessen standen dem Import und der
Vermarktung des Cassis de Dijon in Deutschland gemäss
EuGH nicht entgegen, weshalb der französische Likör in
Deutschland zur Vermarktung zugelassen werden musste.
3 . R e vi s i o n d e s TH G u n d Ei n f ü h r u n g d e s
C a s s i s d e Di j o n P ri n z ip s i n d e r S c h w e i z
Am 1. Juli 2010 ist die Revision des THG in Kraft getreten.
Durch die Revision wird unter anderem das Cassis de
Dijon Prinzip nun auch im Verhältnis zwischen der
Schweiz und der EU autonom eingeführt.
Das Cassis de Dijon Prinzip ist neu in den Art. 16a bis 16e
THG und der Verordnung über das Inverkehrbringen von
Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV) geregelt. Dabei enthält das THG vor allem die Grundsätze,
wogegen die VIPaV die Ausnahmen und Besonderheiten,
vor allem im Zusammenhang mit Lebensmitteln, regelt.
Durch die Verankerung des Cassis de Dijon Prinzips in
einem Bundesgesetz hat sich die Schweiz für die autonome
Ausgestaltung des Prinzips entschieden. Mit der EU existiert also kein Abkommen, welches die gegenseitige Anerkennung von technischen Vorschriften regelt. Schweizerische Produkte profitieren somit auf dem EU Markt nicht
von denselben Handelserleichterungen wie EU Güter in
der Schweiz.
3.1 Grundsatz des Cassis de Dijon Prinzips in der Schweiz
Gemäss Art. 16a Abs. 1 THG müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit Produkte in der Schweiz in Verkehr
gebracht werden dürfen. Erstens müssen die Produkte den
technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft
entsprechen. Wenn die Vorschriften in der EU nicht oder
nicht vollständig harmonisiert sind, genügt es, wenn die
Produkte den Vorschriften eines Mitgliedstaats der EU
oder auch des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
entsprechen. Zweitens muss das Produkt im fraglichen EU
oder EWR Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht
sein.
Grundsätzlich können somit Produkte ohne vorgängige
Kontrollen frei in der Schweiz vermarktet werden, wenn
sie in der EU beziehungsweise im EWR rechtmässig in
Verkehr sind. Dies gilt auch für Produkte, die nicht den
schweizerischen technischen Vorschriften entsprechen.
Damit schweizerische Hersteller nicht benachteiligt werden, können Produkte, welche in der Schweiz für einen
EU-Zielmarkt hergestellt werden und somit den EU-Regeln
entsprechen, auch in der Schweiz vermarktet werden,
selbst wenn sie die in der Schweiz geltenden technischen
Vorschriften nicht erfüllen. Selbst Schweizer Hersteller, die
ausschliesslich für den Binnenmarkt produzieren, können
ihre Produkte nach den Vorschriften der EU oder eines EU
beziehungsweise EWR Staates produzieren und die Produkte dennoch in der Schweiz in Verkehr bringen (Art. 16b
THG). Dadurch wird verhindert, dass schweizerische Produzenten gegenüber Produzenten aus dem EU Raum auf
ihrem eigenen Markt benachteiligt werden.
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3.2 Allgemeine Ausnahmen zum Grundsatz
Zum oben erläuterten Grundsatz sieht Art. 16a Abs. 2 THG
zahlreiche Ausnahmen vor. Das Cassis de Dijon Prinzip
gilt demnach nicht für:
>> Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen;
>> Anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung;
>> Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung
bedürfen;
>> Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen;
>> Produkte, für die der Bundesrat eine Ausnahme beschliesst.
Die letztgenannten Ausnahmen des Bundesrats sind in
einem Ausnahmenkatalog in Art. 2 VIPaV aufgelistet.
Für die Beurteilung, ob ein Produkt vom Cassis de Dijon
Prinzip ausgenommen ist, weil es Zulassungs- oder
Anmeldungspflichtig ist, einer Einfuhrbewilligung bedarf
oder gar einem Einfuhrverbot unterliegt, ist Schweizer
Recht massgebend. Das heisst z.B., dass ein Produkt nicht
ohne weiteres unter Berufung auf das Cassis de Dijon
Prinzip vermarktet werden darf, wenn es zwar in der
Schweiz, jedoch nicht in der EU, zulassungspflichtig ist. In
solchen Fällen geht das Schweizer Recht vor.
Zulassungspflichtige Produkte sind z.B. Arzneimittel,
Transplantatprodukte, sowie Baumaschinen und andere
Fahrzeuge. Auf die Vermarktung dieser Produkte findet
das neu eingeführte Cassis de Dijon Prinzip keine Anwendung. Auch Waffen und anderes Kriegsmaterial werden
von den Ausnahmen in Art. 16a Abs. 2 THG erfasst.
Der vom Bundesrat erlassene Ausnahmekatalog in Art. 2
VIPaV umfasst z.B. folgende Produkte:
>> Gewisse Chemikalien und mit Chemikalien behandelte
Produkte;
>> Gewisse Elektrogeräte wie Kühlschränke und Backofen,
für die eine Deklarationspflicht in Bezug auf Energieeffizienz vorgeschrieben ist;
>> Gewisse Lebensmittel wie z.B. alkoholhaltige Süssgetränke, die keinen Hinweis auf den Alkoholgehalt
haben;
>> Gewisse Tabakerzeugnisse und Raucherwaren sowie
Tabakfabrikate und Ersatzprodukte.
Eine detaillierte Übersicht über die Ausnahmen gibt einerseits die VIPaV selbst und andererseits die «Negativliste
zum Cassis de Dijon Prinzip» des SECO (abrufbar auf der
Website des SECO, http://www.seco.admin.ch).
3.3 Besondere Ausnahme für Lebensmittel
Weil der Gesetzgeber Lebensmittel als besonders sensible
Produkte bewertet, enthält das THG nebst den oben aufgeführten Ausnahmen eine Sonderregelung für Lebensmittel
(Art. 16c und 16d THG und Art. 4 - 11 VIPaV). Diese Sonderregelung kommt nur für Lebensmittel zur Anwendung,
die nicht bereits im Ausnahmenkatalog erfasst sind und
damit von Beginn weg von der Anwendung des Cassis de
Dijon Prinzips ausgeschlossen sind.
Damit Lebensmittel, die nicht den schweizerischen technischen Vorschriften entsprechen, nach dem Cassis de Dijon
Prinzip in der Schweiz in Verkehr gebracht werden können, bedarf es einer vorgängigen Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG, Art. 16c THG). Dies gilt auch
für Schweizer Hersteller, die ihre für den EU Raum resp.
nach den EU Vorschriften für den Binnenmarkt produzierten Produkte in der Schweiz nach dem Cassis de Dijon
Prinzip in Verkehr bringen wollen.
Um die Bewilligung zu erhalten, muss die Gesuchstellerin
nachweisen, dass das Lebensmittelprodukt den technischen Vorschriften der EU oder eines EU/EWR Staates entspricht und zudem glaubhaft machen, dass das Lebensmittel in einem EU/EWR Staat rechtmässig in Verkehr gesetzt
ist (Art. 16d Abs. 1 THG). Weiter muss das Gesuch unter
anderem ein Verpackungsmuster mit Etikette des Produkts
sowie Angaben über die Zusammensetzung des Lebensmittels enthalten (Art. 4 Abs. 2 VIPaV). Die Behandlung
eines solchen Gesuchs durch das BAG kostet pauschal
CHF 500 (Art. 11 VIPaV). Das BAG entscheidet spätestens
innert zwei Monaten nach Einreichung des Gesuches über
die Erteilung der Bewilligung, erteilt diese aber nur, wenn
keine überwiegenden öffentlichen Interessen gefährdet
sind (Art. 16d THG). Solche überwiegenden öffentlichen
Interessen sind der Schutz der öffentlichen Sittlichkeit,
Ordnung und Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit
von Menschen, Tieren und Pflanzen, der natürlichen
Umwelt, der Sicherheit am Arbeitsplatz und der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Lauterkeit des
Handelsverkehrs (Art. 4 Abs. 4 THG).
Wird eine Bewilligung erteilt, geschieht dies in Form einer
Allgemeinverfügung für gleichartige Lebensmittel, die im
Bundesblatt veröffentlicht wird (Art. 16d Abs. 2 THG). Das
bedeutet, dass die Bewilligung nicht nur für den jeweiligen Gesuchsteller gilt, sondern für alle, die ein gleichartiges Produkt vertreiben. Gleichartig sind Lebensmittel
dann, wenn sie der identifizierenden Beschreibung und
den der Verfügung zugrundeliegenden technischen Vorschriften entsprechen. Somit orientiert sich die Gleichartigkeit nicht am Hersteller oder einer bestimmten Marke
für das Produkt, sondern nach den Eigenschaften des konkreten Lebensmittels. Zusätzliches Kriterium der Gleichartigkeit ist, dass das entsprechende Lebensmittel im selben
EU/EWR Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gesetzt sein
muss auf dessen Vorschriften in der Verfügung Bezug
genommen wird. Wird somit beispielsweise eine Bewilligung durch Allgemeinverfügung für ein Produkt erteilt,
das nach den technischen Vorschriften des EU Mitgliedstaates Spanien hergestellt wurde, gilt diese Bewilligung
auch für alle gleichartigen Lebensmittel, die nach den in
Spanien geltenden Vorschriften hergestellt und dort rechtmässig in Verkehr gesetzt wurden. Umgekehrt gilt etwa
eine Bewilligung für Rahmglace aus Deutschland nicht
auch für Rahmglace aus Spanien.
In derselben Weise wie Schweizer Produzenten eine Bewilligung beantragen dürfen, können sie sich auch auf Allgemeinverfügungen berufen, um Produkte in der Schweiz in
Verkehr zu bringen. In jedem Fall sind aber bei der Herstellung die schweizerischen Vorschriften über den Arbeitnehmer- und Tierschutz einzuhalten (Art. 9 lit. b VIPaV).
Werden die technischen Vorschriften für ein Lebensmittel
in der EU oder im relevanten EU/EWR Staat geändert, so
muss das Lebensmittel den neuen Vorschriften angepasst
werden, damit es von der Bewilligung des BAG erfasst
bleibt. Das BAG kann zudem Allgemeinverfügungen auf www.swlegal.ch
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heben, wenn die zugrunde liegenden Vorschriften so geändert werden, dass sie gegen öffentliche Interessen verstossen (Art. 10 VIPaV).
3.4 Produktinformationen
Die Einführung des Cassis de Dijon Prinzips führt auch zu
Erleichterungen bei den Produktinformationen, da sich
diese grundsätzlich nach den ausländischen Vorschriften
des Produktionslandes richten. Trotzdem sieht das THG
gewisse Einschränkungen vor, so dass die Regelung in der
Schweiz nach wie vor strenger ist als in der EU.
Die Produktinformation muss mindestens in einer schweizerischen Amtssprache sein. Warn- und Sicherheitshinweise haben in der Amtssprache des Ortes zu erfolgen, an
dem das Produkt in Verkehr gebracht wird (Art. 16e THG).
Für Importe aus Deutschland, Österreich, Frankreich und
Italien bedeutet dies, dass in der Regel keine oder nur
geringe sprachlichen Anpassungen notwendig sind. Weiter dürfen die Produktinformation und die Präsentation
des Produktes nicht den Anschein erwecken, dass das Pro-
dukt den schweizerischen technischen Vorschriften entspricht (Art. 16e Abs. 3 THG). Für Lebensmittel gilt die
zusätzliche Einschränkung, dass das Produktionsland zu
deklarieren ist.
Im Zusammenhang mit der Produktbezeichnung und
-information ist zu beachten, dass das Cassis de Dijon
Prinzip nicht auf geschützte Ursprungsbezeichnungen
angewendet wird. So ist beispielsweise «Emmentaler» eine
in der Schweiz geschützte Ursprungsbezeichnung und
darf nur von Produzenten in der Schweiz benützt werden.
Holländischer «Emmentaler» darf ungeachtet des Cassis
de Dijon Prinzips nicht unter dieser Bezeichnung in die
Schweiz importiert werden.
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