Zum Bericht

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Zum Bericht
Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser
Wasserversorgung
Im Rahmen der Lehrveranstaltung P2 Kommunale Ver- und Entsorgung,
war es unsere Aufgabe das Wasser in der Region Semmering-Rax zu
beschreiben. Das Wasser hat einen besonders hohen Stellenwert in
diesem
Gebiet.
Schließlich
ist
es
Ursprung
der
I.
Wiener
Hochquellwasserleitung und versorgt somit gemeinsam mit der II. Wiener
Hochquellwasserleitung, die Ihren Ursprung in der Steiermark hat, die
Bundeshauptstadt mit Wasser. Das Thema ist sehr breit gefächert, und
zieht sich von den Gefährdungen des Wassers durch Altlasten und
Deponien bis hin zu den Gefährdung die durch das Wasser, im Sinne von
Überflutungen, ausgehen. Die Wasserversorgung in der Region spielt eine
wichtige Rolle, da es bei der Erstellung eines interkommunalen
Entwicklungskonzeptes essentiell zu wissen, welche Teile der Gemeinde
durch ein Gemeindewasserleitungsnetz versorgt sind, und welche
Ortschaften sich selbst über private Brunnen versorgen.
Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser
1. Wasser in Österreich ................................................................................... 4
1.1.
Gesetzliche Vorgaben und Ziele der Wasserversorgung .............................. 4
1.2.
Ziele der Wasserver- und Entsorgung ........................................................... 4
1.3.
Maß und Art der Wasserbenutzung ............................................................... 4
1.4.
Umweltziele für Grundwasser ........................................................................ 5
1.5.
Wasserrahmenrichtlinie der EU ..................................................................... 6
1.6.
Was ist Trinkwasser? .................................................................................... 7
1.7.
Wasserqualität und Wasservorkommen ........................................................ 7
1.7.1.
Trinkwasser in Österreichs Haushalten .................................................. 7
1.7.2.
Trinkwasserversorgung ........................................................................... 8
1.7.3.
Wasserversorgung in Niederösterreich ................................................. 10
1.7.4.
Wasserverbrauch in der Region............................................................ 11
1.8.
Wasserversorgung in der Planungsregion ................................................... 11
1.8.1.
Reichenau ............................................................................................. 11
1.8.2.
Gloggnitz ............................................................................................... 12
1.8.3.
Payerbach ............................................................................................. 13
1.8.4.
Schwarzau im Gebirge .......................................................................... 14
1.8.5.
Prigglitz ................................................................................................. 14
1.8.6.
Semmering............................................................................................ 15
1.8.7.
Schottwien ............................................................................................ 15
1.8.8.
Breitenstein ........................................................................................... 15
2. Verbände ................................................................................................... 16
3. Oberflächengewässer ................................................................................ 17
4. Deponien und Altlasten ............................................................................. 19
5. Hochwasser ............................................................................................... 23
6. Wiener Hochquellenwasserleitung und Quellschutzgebiete ..................... 25
6.1.
Geschichtlicher Abriss ................................................................................. 26
6.2.
Quellenschutzwälder ................................................................................... 27
Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser
6.2.1.
Lage ...................................................................................................... 27
6.2.2.
Bedeutung und Auswirkungen des Quellenschutzes ............................ 27
6.2.3.
Naturnaher Umbau des Waldes ............................................................ 28
6.2.4.
Land- und Almwirtschaft im Quellenschutzgebiet ................................. 28
6.2.5.
Wildtiere im Quellenschutzwald ............................................................ 28
6.2.6.
Erholung und Tourismus im Quellenschutzgebiet ................................. 28
6.2.7.
Regelwerk der Grundsätze zur Bewirtschaftung der
Quellenschutzgebiete......................................................................................... 29
6.2.8.
Ziele im Regelwerk ............................................................................... 30
6.2.9.
Rechtliche Voraussetzungen ................................................................ 31
7. Semmeringbasistunnel .............................................................................. 33
7.1.
Beschreibung der derzeitigen Raum- und Umweltmerkmale ....................... 33
7.1.1.
Grund- und Bergwasser, Trinkwasserschutz ........................................ 33
7.1.2.
Oberflächengewässer ........................................................................... 34
7.1.3.
Darstellung geplanter Maßnahmen ....................................................... 34
8. Probleme ................................................................................................... 35
8.1.
Gefahren für das Grundwasser und Grundwasserschutz ............................ 35
9. Schlussfolgerungen ................................................................................... 35
10.
Abbildungsverzeichnis ............................................................................ 36
11.
Quellenverzeichnisse ............................................................................. 36
11.1.
Rechtstexte .............................................................................................. 36
11.2.
Interviewquellen ....................................................................................... 36
11.3.
Internetquellen ......................................................................................... 37
Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser
1. Wasser in Österreich
1.1. Gesetzliche Vorgaben und Ziele der Wasserversorgung
Im Rahmen der Wasserversorgung in Österreich müssen eine Reihe von Gesetzen und Vorschriften
beachtet werden. In diesem Zusammenhang gibt folgendes Kapitel einen Überblick.
Die Gesetzlichen Vorgaben der Wasserversorgung wurden vor allem seit dem Inkrafttreten des
Wasserrechtsgesetzes von 1959 geschaffen. Diese umfassen die Organisation und die Verbesserung
der Wasserversorgung, aber auch der Abwasserentsorgung, sollen aber auch dem Gewässerschutz
dienen.
Zwischen
1960
und
1980
veränderte
sich
langsam
aber
stetig
die
Einstellung
zur
Umweltverschmutzung. Deshalb wurde der Druck auf die Gesetzgebung immer größer, den
Gewässerschutz ernster zu nehmen. 1990 wurde zum Beispiel die Wasserrechtsnovelle 1990
erlassen, die die Anpassung des Maßes der Wassernutzung an den Stand der Technik verordnet.
Am 1. September 2001 ist eine neue Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen
Gebrauch in Kraft getreten. Diese Trinkwasserverordnung TWV BGBl. II Nr. 304/2001 setzt die
Richtlinie 98/83/EG des Rates in nationales Recht um. Hierbei wurden alle Verordnungen die das
Trinkwasser betreffen, mit Ausnahme der Oberflächen-Trinkwasserverordnung in einen Text
zusammengefasst. Die Trinkwasser-Nitratverordnung, die Trinkwasser-Pestizidverordnung, die
Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, sowie die Trinkwasser-Informationsverordnung wurden dadurch
außer Kraft gesetzt.
Weiters sind die Gesetze zu beachten, die den jeweilig zuständigen Wasserleitungsverband betreffen.
Diese beschäftigen sich mit der Organisation und Verwaltung des Wasserleitungsverbandes.
1.2. Ziele der Wasserver- und Entsorgung
Die Wasserversorgung hat zunächst die flächendeckende, ausreichende Versorgung der Bevölkerung
mit Trinkwasser von guter Qualität zum Ziel. Darunter fallen zum Beispiel

die Sicherheit der Versorgung (ausreichend Menge und Druck)

keine Gesundheitsgefährdung durch Wasserinhaltsstoffe

Erhaltung der Wasserqualität bis zum Endverbraucher.
Im Wasserrechtsgesetz 1959 befindet sich dazu eine detaillierte Definition wie das Wasser genutzt
werden muss, damit die Qualitätskriterien eingehalten werden:
1.3. Maß und Art der Wasserbenutzung
Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser
§ 13. (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers
sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach
Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden
Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst
sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der
Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse
gebotenen Maßnahmen vorzusehen.
(2) Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten
zustehenden Wassernutzung, so hat als Regel zu gelten, dass sich das Wasserbenutzungsrecht
bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern
die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist.
(3) Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden,
Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für
sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner
erforderliche Wasser entzogen wird.
(4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, dass ein
Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für
andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt.
Ausnahmen
hiervon
können
befristet
zugelassen
werden,
Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist.
insoweit
eine
wesentliche
1
1.4. Umweltziele für Grundwasser
§ 30c. (1) Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine
Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert - und unbeschadet der §§ 30e, 30f und
104a - bis spätestens 22. Dezember 2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im
Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten
mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit
Verordnung den gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das
Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zu bezeichnen. Er hat insbesondere
1.
für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1)
untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass
die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur
über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen und dabei zu
berücksichtigen, dass
die Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer
1
Wasserrechtsgesetz. WRG 1959 idf BGBl. I Nr. 123/2006.
Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser
erreicht werden, insbesondere die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer nicht
signifikant verringert wird,
die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper
abhängen, nicht signifikant geschädigt werden und
keine Anzeichen für das Zuströmen von Salzwässern oder andere
Intrusionen gegeben sind;
2.
Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie gegebenenfalls
Kriterien für eine stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen
von Grundwasserkörpern und Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und
voraussichtliche Maßnahmengebiete vorzugeben;
3.
Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für
die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr festzusetzen;
4.
Kriterien für die Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustandes eines
Grundwasserkörpers derart festzulegen, dass die mittleren jährlichen Entnahmen langfristig das
vorhandene nutzbare Grundwasserdargebot (die verfügbare Grundwasserressource) nicht
überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen
Veränderungen unterliegt, die zu einem Verfehlen der ökologischen Umweltziele für in Verbindung
stehende Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser
Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen, die
unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, oder zum Zuströmen von Salzwässern oder
zu anderen Intrusionen führen würden.
2
1.5. Wasserrahmenrichtlinie der EU
Die EU-Wasserrahmenrichtlinie trat im Jahr 2002 in Kraft und regelt die europäische Wasserpolitik. Mit
der WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82/2003, wurde die EU-Wasserrahmenrichtlinie in nationales
Recht umgesetzt. Sie hat eine kontinuierliche Verbesserung und keine Verschlechterung des
Gütezustandes allen europäischen Gewässers zum Ziel.
Die Oberflächengewässer werden in Küstengewässer, fließende und ruhende Gewässer unterteilt Das
Ziel der Wasserrahmenrichtlinie ist alle Grundwasserkörper zu schützen, die Qualität zu verbessern
und zu sanieren, sowie ein Gleichgewicht zwischen Wasserentnahme und Grundwasserneubildung zu
gewährleisten. Die EU Wasserrahmenrichtlinie legt drei Umweltziele fest, die bis 2015 erreicht werden
müssen:
1.
2
Ein guter ökologischer und chemischer Zustand für natürliche Oberflächengewässer.
Wasserrechtsgesetz. WRG 1959 idf BGBl. I Nr. 123/2006.
Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser
2.
Ein
gutes
ökologisches
Potenzial
und
guter
chemischer
Zustand
für künstliche und natürliche, aber erheblich veränderte Gewässer.
3.
Ein guter chemischer und mengenmäßiger Zustand des Grundwassers.
Die Gewässer werden auf ihren Ist-Zustand hin untersucht und mit einem Referenzgewässer
verglichen. Danach kann man sie in fünf Güteklassen einteilen, wobei die Einteilung so zu verstehen
ist, dass Güteklasse 1 einen sehr guten Gewässertyp beschreibt. Bis zum Jahr 2015 müssen alle
Gewässer eine Güteklasse 2 aufweisen.
Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Österreich erfolgt auf Grund der Zugehörigkeit zu den
Einzugsgebieten der Donau, des Rhein und der Elbe. Weiters wird zwischen Oberflächengewässern
und Grundwasser unterschieden, wobei ersteres aus Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und
Küstengewässern besteht. Bis zum Jahr 2009 werden für die jeweiligen Einzugsgebiete
Maßnahmenprogramme erstellt. Die Umsetzung dieser Programme hat bis zum Jahr 2015 zu
erfolgen.
1.6. Was ist Trinkwasser?
Laut Österreichischem Lebensmittelbuch ist Trinkwasser als: „Wasser, das in nativem Zustand oder
nach Aufbereitung geeignet ist, vom Menschen ohne Gefährdung seiner Gesundheit genossen zu
werden, und das geruchlich, geschmacklich und dem Aussehen nach einwandfrei ist“, definiert.
3
1.7. Wasserqualität und Wasservorkommen
Im
UNESCO Weltwasser Entwicklungsbericht nimmt Österreich den 18ten Platz ein (Platz 1:
Finnland, Platz 2: Kanada, Platz 3:Neuseeland). Der Vergleichsindex errechnet sich aus
verschiedenen Faktoren wie der Menge und Güte des Süßwassers, insbesondere des Grundwassers,
der Abwasser-Behandlung und dem Einhalten der Umweltgesetze.
4
1.7.1.Trinkwasser in Österreichs Haushalten
Der durchschnittliche Verbrauch (ohne Einbeziehung von Gewerbe, Industrie oder Großverbrauchern)
liegt bei etwa 135 Litern pro Tag und Person. Ein 4 Personen - Haushalt benötigt durchschnittlich etwa
3
200 m3 Trinkwasser pro Jahr. Die Kosten für die Versorgung mit Trinkwasser betragen 1,30 Euro/m .
Welche Verwendungen findet das Trinkwasser in Österreichs
3
4
http://wasser.lebensministerium.at/article/articleview/60323/1/14151/;10.01.10
http://www.flensburg-online.de/wasser/wasserqualitaet-unesco-bericht.html;10.01.10
Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser
Haushalten?
Abbildung 1: Quelle: Wasser_in_oesterreich_zahlen_und_fakten_folder_2007_deutsch_020307.pdf
1.7.2. Trinkwasserversorgung
Das österreichische Trinkwasser wird zur Zeit zu 50 Prozent aus Grundwasser und zu 50 Prozent aus
Quellwasser
gewonnen.
Diese
Ressourcen
werden
österreichischen Wasserrechtsgesetz gut geschützt.
durch
entsprechende
Vorgaben
im
Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser
Abbildung 2: Quelle: Wasser_in_oesterreich_zahlen_und_fakten_folder_2007_deutsch_020307.pdf
Von den insgesamt 8,1 Mio. Einwohnern werden ca. 7 Mio. (87 Prozent), über ein zentrales
Trinkwassernetz versorgt. Die meisten Wasserversorger bieten natürliches (unbehandeltes) oder aus
Vorsorgegründen desinfiziertem Trinkwasser an. Gemäß dem Trinkwasserreport 2006 sind 96 Prozent
der Versorgten zufrieden oder sehr zufrieden mit den Leistungen Ihres Trinkwasserversorgers.
Mehr als 1 Mio. Einwohner (13 Prozent) beziehen ihr Trinkwasser aus privaten Brunnen oder Quellen,
haben
also
einen
Hausbrunnen,
der
zum
Teil
für
Trinkwasser
verwendet
wird.
Der Bereich der Hausbrunnen liegt nicht in der öffentlichen, sondern in der privaten Verantwortung der
Brunnenbesitzer. Regelmäßige Kontrollen (Qualität des Wassers, Bauzustand des Brunnens etc.) sind
auch für Privatbrunnen, vor allem wenn sie für Trinkwasser verwendet werden, dringend anzuraten.
5
http://wasser.lebensministerium.at/article/articleview/60323/1/14151/;10.01.10
5
Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser
Abbildung 3: Quelle: Wasser_in_oesterreich_zahlen_und_fakten_folder_2007_deutsch_020307.pdf
1.7.3. Wasserversorgung in Niederösterreich
Niederösterreich verfügt landesweit gesehen über ausreichende Wasserreserven. Der gesamte
Trinkwasserbedarf kann aus Grund- und Quellwasser abgedeckt werden und muss nicht wie in vielen
Ländern Europas aus behandeltem Flusswasser erfolgen.
Der jährliche Gesamtverbrauch an Trink- und Nutzwasser beträgt derzeit ca. 260 Mio. m³ und wird
zukünftig auf bis zu 390 Mio. m³ ansteigen. Einzelversorger über Hausbrunnen verbrauchen ca. 15
Mio. m³. Dem gegenüber steht eine nutzbare Grundwassermenge von ca. 880 Mio. m³, woraus
ersichtlich ist, dass ausreichende Reserven vorhanden sind.
Die Brunnen mit den größten Entnahmemengen liegen im Bereich der Mitterndorfer Senke und im
Bereich der Rax mit jeweils ca. 400 l/s.
Der Versorgungsgrad durch öffentliche bzw. genossenschaftliche Anlagen liegt derzeit bei ca. 89 %,
schwankt jedoch in den einzelnen Bezirken zwischen 59 % und 99 %. In den nächsten Jahren wird die
Gesamtversorgung auf bis zu 95 % steigen. Es werden bestehende Versorgungsstrukturen
ausgebaut. Wo es erforderlich ist, werden Einzelversorger an regionale Wasserversorgungsanlagen
angeschlossen, um allen einen Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser zu ermöglichen.
Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser
Die Versorgung der Bevölkerung und Industrie wird in überwiegendem Maße von Gemeinden,
Wasserverbänden und privaten bzw. genossenschaftlichen Versorgungsunternehmen durchgeführt.
6
1.7.4. Wasserverbrauch in der Region
Jeder Gloggnitzer Bürger benötigt durchschnittlich 194 Liter Wasser pro Tag, das entspricht etwa 70
m³ pro Jahr. Der Wasserbedarf der Stadt Gloggnitz mit etwa 7000 versorgten Einwohnern lag im
Jahre 2006 bei 500.000 m³ oder durchschnittlich 2.000 m³/Tag. Diese Menge umfasst den
Haushaltsbedarf, den Bedarf der öffentlichen Einrichtungen und das Gewerbe einschließlich der
Rohrnetzverluste.
7
1.8. Wasserversorgung in der Planungsregion
Die
Bereiche
in
den
Gemeinden
der
Planungsregion,
welche
an
das
jeweilige
Gemeindewasserleitungsnetz, oder von Brunnen versorgt werden, werden in Karten dargestellt. Die
Legende zu diesen Karten ist einheitlich und sieht wie folgt aus

An die Gemeindewasserversorgung angeschlossen:

Mit Brunnen versorgt:
Diese Information ist besonders wichtig um zukünftige Entwicklungsgebiete zu bewerten
1.8.1.Reichenau
Reichenau liegt zwar an der Hochquellwasserleitung, überlässt dieses Wasser aber großzügig den
Wienern; schliesslich hat es ja seine eigenen Quellen zur Versorgung. Mit, im Jahresdurchschnitt 27
Litern pro Sekunde schießt das kühle Nass aus den Bergen - zu diesem Zeitpunkt ist es bereits zwei
Jahre alt, jedoch kein bisschen abgestanden - das haben die Forschungen und Messungen ergeben.
Wo es sich allerdings die zwei Jahre herumtreibt, das konnte noch nicht festgestellt werden.
Die durch die Gemeindewasserleitung versorgten Gebiete befinden sich nur im Ort Reichenau selbst.
Alle anderen Teile der Gemeinde sowie die Orte Prein an der Rax, Edlach und Hrischwang ind über
Brunnen versorgt.
6
7
8
8
http://www.noe.gv.at/Umwelt/Wasser/Wasserversorgung/Wasserversorgung_Situation.wai.html;10.01.10
http://gloggnitz.at/de/gemeinde/stadtverwaltung/bauhof/get/3172/;25.11.09
Wallisch, (2010) Telefongespräch am 15.01.2010
Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser
Abbildung 4: Wasserversorgung Reichenau an der Rax (eigene Erstellung, Kartengrundlage: ÖK200)
1.8.2.Gloggnitz
Die „Palka-Quelle“ (Schüttung 2592 m³/Tag) versorgt die Katastralgemeinden Aue und Weißenbach,
sowie den Großteil der Gloggnitzer Bevölkerung und fließt mittels einer 5,5 km langen
Freispiegelleitung in den Hochbehälter Hart, der ein Fassungsvermögen von 2600 m³ aufweist. Das
Wasser
der
Palka-Quelle
wird
mittels
UV-Anlage
entkeimt.
Gesamthärte: ca 20°
Die „Eichberg-Quelle“ versorgt 4 Häuser der Katastralgemeinde Eichberg mit Wasser.
Entkeimung
der
Eichbergquelle
erfolgt
mittels
Die
Natriumhypochloritlauge.
Gesamthärte: 5,8°
Die Bewohner der KG Heufeld werden zur Gänze vom Wassernetz der Marktgemeinde Payerbach
versorgt.
Gesamthärte: 9°
Das gesamte Wassernetz hat ca. 1850 Hausanschlüsse und 150 Hydranten. Die Hauptleitungen
haben eine Durchmesser zwischen 50 und 350 mm und eine Gesamtlänge von ca. 80 km. Der
Wasserverbrauch liegt zwischen 2000 und 2500 m³ pro Tag.
Wasserwerk
Das Wasserwerk Gloggnitz betreut etwa 1.900 Hausanschlüsse und 90 km Hauptrohrnetze.
Gloggnitz hat folgende Wasserbehälter:
Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser
WB Hart
WB Palka
WB Rosenhügel
Hochbehälter Jungberg
WB Schwarz
Drucksteigerungsanlagen in Weissenbach, Ötsch und Am Saloder. Am Rosenhügel befindet sich
außerdem eine zusätzliche Pumpstation.
Abbildung 5: Wasserversorgung Gloggnitz (eigene Erstellung, Kartengrundlage ÖK200)
1.8.3.Payerbach
In Payerbach ist nur der Ortskern an die Gemeindewasserleitung angeschlossen. Die Ortschaften
Pettenbach, Küb, Kreuzberg und Werning versorgen sich über Brunnen selbst.
9
Abbildung 6: Wasserversorgung Payerbach (eigene Erstellung, Kartengrundlage: ÖK200)
9
Krenn, (2010) Telefongespräch vom 15.Jänner 2010
Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser
1.8.4. Schwarzau im Gebirge
In
Schwarzau
im
Gebirge
ist
lediglich
Gemeindewasserleitungsnetz angeschlossen.
der
Ortskern
von
Schwrazau
10
Abbildung 7: Wasserversorgung Schwarzau im Gebirge (eigen Erstellung, Kartengrundlage ÖK200)
1.8.5. Prigglitz
Abbildung 8: Wasserversorgung Prigglitz (eigene Erstellung, Kartengrundlage ÖK50)
10
Kienbink, (2010) Telefongespräch vom 15.Känner 2010
an
das
Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser
1.8.6. Semmering
Abbildung 9: Wasserversorgung Semmering (eigene Erstellung, Kartengrundlage ÖK50)
1.8.7. Schottwien
In der Gemeinde Schottwien sind 5% der Gebäude nicht an die Gemeindewasserleitung
angeschlossen. Dabei handelt es sich um Gebäude in den Ortschaften Greis und Maria Schutz.
11
Abbildung 10: Wasserversorgung Schottwien (eigene Erstellung, Kartengrundlage ÖK50)
1.8.8. Breitenstein
In der Gemeinde Breitenstein sind der Ort Breitenstein und Teile von Klamm durch das
Gemeindewasserleitungsnetz versorgt.
11
12
12
Pratscher, (2010) Telefongespräch am 15.Jänner 2010
Palka, (2010) Telefongespräch am 15.Jänner 2010
Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser
Abbildung 11: Wasserversorgung Breitenstein (eigen Erstellung, Kartengrundlage ÖK200)
2. Verbände
In der Region gibt es keinen Verband zur Wasserversorgung. Lediglich zwei Erhaltungsverbände sind
vorhanden. Die Gemeinden Payerbach und Gloggnitz bilden gemeinsam mit den nicht in der Region
Semmering-Rax liegenden Gemeinden Ternitz und Neunkirchen einen Erhaltungsverband im Bereich
der Schwarza. Weiter haben die Gemeinden Schottwien, Semmering und Gloggnitz ebenfalls einen
Erhaltungsverband gegründet.
13
Abbildung 12:Erhaltungsverbände Region Semmering Region Semmering Rax (Quelle: NÖ Atlas)
13
NÖ Atlas, letzter Zugriff 10.01.2010
Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser
Der Aufgabenbereich eines Erhaltungsverbands umfasst:
„Der Zweck des Verbandes ist die Durchführung von Verbauungs-, Räumungs- und
Erhaltungsmaßnahmen an/am ................................. und der unter § 2 Abs. 1 angeführten
Nebengerinne nach Maßgabe der dem Verband zur Verfügung stehenden Mittel und insoweit nicht
Dritten
die
Durchführung
solcher
Maßnahmen
obliegt.
Weitere Maßnahmen sind zum Beispiel:
Durchführung
schutzwasserbaulicher
Maßnahmen
(passiver
Hochwasserschutz,
Hochwasserrückhalt, lineare Maßnahmen),
Naturnahe Gestaltung von ausgebauten Gewässerstrecken (Gewässerrückbau),
Maßnahmen der Gewässerbetreuung,
Instandhaltung und Pflege von natürlichen Gewässern im Verbandsbereich,
Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Verbandsanlagen.
Regulierung der Gerinne
Sicherung der Ufer
Durchführung von Maßnahmen zur schadlosen Abfuhr der Hochwässer
Bei den oben angeführten Maßnahmen ist insbesondere auf den Natur- und Landschaftsschutz
sowie auf die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer Bedacht zu nehmen“
14
3. Oberflächengewässer
In der Region sind vor allem die Fließgewässer für die Biotopvernetzung relevant. Hierbei ist der der
vorherrschende Fluss Schwarza zu nennen. Die Schwarza ist Teil der beeindruckenden Landschaft
des Höllentales zwischen Rax und Schneeberg. Auch im weiteren Flussverlauf außerhalb der Region
war und ist der Fluss prägend. Zum einen bildet der Fluss das Schwarzatal und ist somit Übergang
zwischen den Alpen und dem Wiener Becken. Zum anderen war die Schwarza ausschlaggebnde für
die Ansiedlung von Schwerindustrien im Zeitalter der Industrialisierung. Große, teils ehemalige,
Betriebsgebiete säumen die nahen Uferbereiche von Hirschwang bis nach Neunkirchen, wo die
Neunkirchner Schraubenwerke angesiedelt waren. Die Bereiche der ehemaligen Betriebe haben mit
dem großen Problem der Altlasten zu kämpfen, die vor allem bei der weiteren Nutzung dieser Areale
einer weitreichenden Altlastensanierung bedingen.
14
Land Niederösterreich, (2010). Mustersatzung Erhaltungsverband, S.2, online
Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser
Abbildung 13: Oberflächengewässer Region Semmeing-Rax (Quelle: NÖ Atlas, URL: http://www.intermap1.noel.gv.at)
Fachbereich |Themenstellung
4. Deponien und Altlasten
Aufgrund der zahlreichen Industriebtriebe entlang der Schwarza ist das Problem der Altlasten und
Deponien für eine Analyse des Wasserhaushalts der Region wichtig. Im Zuge des Berichts werden
nun alle Deponien, mit dem dazugehörigen Auszug aus dem Wasserbuch, aufgelistet die in der
Region liegen.
1
2
Abbildung 14: Übersicht Deponien - Semmering-Rax (Quelle: http://www.intermap1.noel.gv.at)
1
Diese Deponie ist in Besitz der Mayr-Melnhof Karton GesmbH KG in Hirschwang in der Gemeinde
Reichenau an der Rax. Im Wasserbuchauszug sind alle Stoffe die dort abgelagert werden registriert.
Diese Deponie ist insofern problematisch, da sie sich direkt neben der Schwarza befindet. Im Falle
eines Hochwassers würde diese Tatsache einen erheblichen Umweltschaden nach sich ziehen.
Fachbereich |Themenstellung
Fachbereich |Themenstellung
Fachbereich |Themenstellung
2
Diese Deponie ist in Besitz der Stadtgemeinde Gloggnitz. Hier werden diverse Aushubmaterialen aus
dem Straßenbau und Gartenabfälle abgelagert.
Fachbereich |Themenstellung
5. Hochwasser
Das Hochwasserrisiko in der Region Semmering-Rax wurde mithilfe der Hochwasserrisikokarte
(HORA) des Lebensministeriums erhoben. Die HORA wurde anhand bereits vorhandener Daten
erstellt und hat als Ergebnis die Durchflüsse für alle Knoten des Gewässernetzes. Es wurden Werte
Fachbereich |Themenstellung
für
einjährige,
dreißig,
hundert
und
zweihundert
jährliche
Ereignisse
Die HORA Karten für die Gemeinden mit Hochwasserrisiko sehen wie folgt aus.
30
jähriges Hochwasserereignis
100 jähriges Hochwasserereignis
200 jähriges Hochwasserereignis
Abbildung 15: HORA Schwarzau im Gebirge (Quelle: http://gis.lebensministerium.at/ehora)
In Schwarzau ist der gesamte Ortskern von einem 30 jährigen Hochwasserereignis betroffen.
Abbildung 16: HORA Reichenau-Payerbach (Queller: http://gis.lebensministerium.at/ehora)
15
Vgl. Lebensministerium VII/5, 2006, S 3
erstellt.
15
Fachbereich |Themenstellung
Weite Teile der Gemeinden Payerbach und Reichenau liegen ebenfalls innerhalb der HQ 30
Anschlagslinien. Vor allem die historischen Ortskerne und das Betriebsgebiet im Ortsteil Hirschwang
sind problematische Bereiche.
Abbildung 17: HORA Hirschwang- Papierfabrik (Quelle: http://gis.lebensministerium.at/ehora)
Abbildung 18: HORA Gloggnitz (Quelle: http://gis.lebensministerium.at/ehora)
Auch in Gloggnitz befinden sich große Teile des Ortsgebiets und Betriebsgebiets im HQ 30 Bereich.
6. Wiener Hochquellenwasserleitung und Quellschutzgebiete
Das Wiener Wasser kommt aus den niederösterreichisch-steirischen Alpen. Das Quellgebiet der I.
Wiener Hochquellenleitung umfasst den Schneeberg, die Rax und die Schneealpe, das Quellgebiet
der II. Hochquellenleitung den Gebirgsstock des Hochschwabs.
16
http://www.wien.gv.at/wienwasser/versorgung/wasweg.html;02.12.10
16
Fachbereich |Themenstellung
6.1. Geschichtlicher Abriss
1864 beschloss der Wiener Gemeinderat den Bau der I. Wiener Hochquellenleitung die noch heute
rund
40
Prozent
des
Wiener
Wasseraufkommens
deckt.
Diese
Leitung
sollte
die
Trinkwasserversorgung mengenmäßig auch für die Vorstädte sichern und qualitativ so weit
verbessern, dass keine gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung mehr zu befürchten war. Nach
nur dreijähriger Bauzeit wurde die I. Wiener Hochquellenleitung am 24. Oktober 1873 mit der
Inbetriebnahme des Hochstrahlbrunnens am Schwarzenbergplatz durch Kaiser Franz Joseph I.
eröffnet. Sie war damals 90 Kilometer lang, kostete 16 Millionen Gulden und wurde zum Symbol für
die Befreiung von Wassernot und Seuchengefahr. Für den privaten Gebrauch wurden nun die
ehemaligen Hausbrunnen durch die Gangbassena abgelöst. 1888 waren bereits über 90 Prozent der
bewohnten Häuser des damaligen Stadtgebietes an die neue Leitung angeschlossen.
Abbildung
19:
Wasserversorgung
(http://www.wien.gv.at/wienwasser/versorgung/wasweg.html)
17
http://www.wien.gv.at/wienwasser/versorgung/1hochquell.html;02.12.10
Stadt
Wien
17
(Quelle:
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6.2. Quellenschutzwälder
6.2.1. Lage
Abbildung 20: Quellschutzwälder (Quelle: (http://www.wien.gv.at/wienwasser/versorgung/wasweg.html)
6.2.2. Bedeutung und Auswirkungen des Quellenschutzes
Die Forstverwaltung Hirschwang betreut die südöstliche Hälfte des Rax- und Schneeberggebietes und
umfasst insgesamt eine Fläche von 10.292 ha (die Waldfläche beträgt 5.636 ha). Der
Verwaltungsbereich erstreckt sich in einer Seehöhe von 550 m bis rd. 2.000 m und liegt im nördlichen
randalpinen Fichten-Tannen-Buchen-Waldgebiet.
Heute wird versucht, die vorherrschenden Fichtenwälder durch behutsame ökologische Maßnahmen
in natürliche Waldbestände mit größerer Artenvielfalt schrittweise umzuwandeln und die noch
bestehenden natürlichen Bestände durch naturnahe Bewirtschaftung zu erhalten und auszuweiten.
Die Magistratsabteilung 49 betreibt in Hirschwang ein eigenes Sägewerk, in dem der Großteil des
geschlägerten Holzes der Quellenschutzwälder der I. Hochquellenleitung verarbeitet wird. Produziert
wird für den freien Markt, den Eigenbedarf und Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien.
(SCHWARZAU)
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Die Forstverwaltung Nasswald umfasst die nordwestliche Hälfte des Rax- und Schneeberggebietes
mit einer Fläche von 8.062 ha (davon Waldfläche: 6.742 ha) in einer Seehöhe von 550 m bis 2.075 m
(dem Gipfel des Schneeberges).
6.2.3. Naturnaher Umbau des Waldes
Optimal für den Quellenschutz sind strukturreiche, natürlich gemischte und gesunde Wälder, die sich
günstig auf den Boden als Wasserspeicher und Filter auswirken.
Die Forstleute der Magistratsabteilung 49 achten darauf, dass keine Kahlschläge vorgenommen
werden, sich der Wald natürlich verjüngen kann, ökologisch wertvolle Baumarten und Sonderstandorte
wie Feuchtbiotope, Trockenrasen und Magerwiesen gefördert sowie Altbaumgruppen bewusst stehen
gelassen werden. Der Einsatz chemischer Mittel ist im gesamten Quellenschutzgebiet verboten.
Es dürfen weder Insektizide (Insektenbekämpfungsmittel) noch Fungizide (Pilzbekämpfungsmittel)
verwendet werden. Auch die Ausbringung von Kunstdünger ist untersagt.
Eine gewaltige Herausforderung werden in Zukunft die Auswirkungen des anthropogenen
Klimawandels darstellen, da gemäß den derzeit vorliegenden Forschungsergebnissen eine weitere
starke Zunahme der Lufttemperatur bis zum Ende des 21. Jahrhunderts und damit eine massive
Gefährdung der Waldvegetation zu befürchten ist. Auch ist von einer Häufung von Extremereignissen
(Starkregenfälle, Hagel, Stürme, Waldbrandgefahr etc.) auszugehen.
Die Holzernte und -bringung erfolgen zur Schonung des Waldbodens vorwiegend mit Seilkränen.
Forststraßen werden nur dort gebaut, wo sie für die Erhaltung und Pflege des Waldes unbedingt
notwendig sind. Um eine Gefährdung des Trinkwassers zu vermeiden, bedarf es dabei umfangreicher
geologischer Gutachten.
6.2.4. Land- und Almwirtschaft im Quellenschutzgebiet
Die Land- und Almwirtschaft hat in den Gebieten von Rax, Schneeberg und Hochschwab langjährige
Tradition. Um negative Einflüsse auf die Quellen zu vermeiden, arbeiten die Magistratsabteilungen 31
und 49 eng mit Landwirtinnen und Landwirten sowie Sennerinnen und Sennern zusammen, und zwar
dahingehend, dass auf die Trennung von Wald und Weiden Bedacht genommen wird, Dolinen vor
Weidevieh geschützt sowie Senkgruben und Ställe abgedichtet werden, um Fäkalieneinträge in den
Almboden hintanzuhalten.
6.2.5. Wildtiere im Quellenschutzwald
Wildtiere beeinflussen das Ökosystem insbesondere durch Wildverbiss, Schälschäden an Baumrinden
und Verfegen (Verletzungen von Baumrinden durch Geweihe). Dadurch sind überhöhte Wildbestände
eine dauerhafte und ernstzunehmende Gefahr in den Quellenschutzwäldern.
6.2.6. Erholung und Tourismus im Quellenschutzgebiet
Um Erholung und Tourismus mit den Interessen des Quellenschutzes zu vereinbaren, informieren die
Magistratsabteilungen 31 und 49 die BesucherInnen dieser Regionen, dass markierte Wanderwege
nicht verlassen und Abfälle nicht auf den Bergen zurückgelassen werden sollen, Pflanzen nicht
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gepflückt werden dürfen, Schitouren durch den Jungwald forstgesetzlich verboten sind und Radfahren
nur auf offiziellen Mountainbike-Routen gestattet ist. Die Problematik mit Fäkalien konnte eingedämmt
werden, weil Abwasserkanäle, an die ein Teil der Schutzhütten angeschlossen sind, vom Schneeberg
und Raxplateau ins Tal gelegt wurden, Fäkalien teilweise mit Materialseilbahnen oder in Tanks über
Forststraßen aus den Quellenschutzgebieten entfernt und darüber hinaus neue ökologische
Technologien (z.B. Trockentoiletten in Berghütten) eingesetzt werden. Die Gefahr der Verunreinigung
des
Trinkwassers
wird
(Quellenschutzbegehungen)
durch
sowie
permanente
jährliche
Wachsamkeit
Reinigungsaktionen
und
durch
Gebietskontrollen
das
Personal
der
Magistratsabteilungen 31 und 49 gemeinsam mit alpinen Vereinen minimiert.
6.2.7. Regelwerk der Grundsätze zur Bewirtschaftung der Quellenschutzgebiete
der Stadt Wien zwischen den Magistratsabteilungen 31 und 49
Bewirtschaftung der Quellenschutzwälder der Stadt Wien
Dieses Regelwerk wurde als internes Reglement zwischen beiden Magistratsabteilungen vereinbart
und trat mit dem Jahr 2001 in Kraft. Die Stadt Wien war und ist bestrebt, Wasserschutz- und
Schongebiete zu erwerben, um im Sinn des Quellenschutzes diese eigenständig bewirtschaften zu
können. Damit kann das Ziel, nämlich die Sicherung und Verbesserung der Schutzwirkung der
Pflanzendecke und des Bodens für die Quellen erreicht werden.
Tourismus in den Quellenschutzgebieten
Die Schongebiete bzw. Einzugsgebiete der Quellen sind bisher im unterschiedlichen Ausmaß Ziel für
touristische Aktivitäten gewesen, deren Auswirkungen oftmals im Widerspruch zum Schutz der
Wasservorkommen für die Trinkwasserversorgung der Wiener Bevölkerung standen.
Das gesamte Quellengebiet ist im Wesentlichen für eine touristische Nutzung erschlossen. Eine
Forcierung des Tourismus in diesem Raum wird aber nicht angestrebt, da dies zwangsläufig die
Gesamtbelastung des Gebietes steigern würde und daher nicht im Sinn des Quellenschutzes wäre.
Eine Erweiterung durch zusätzliche Anlagen, Objekte, Aufstiegshilfen oder Attraktionen wird
von beiden Magistratsabteilungen 31 und 49 unterbunden. Vielmehr streben diese an, dass alle
bestehenden Anlagen dem Stand der Technik und den hygienischen Anforderungen entsprechen.
Um einen Erfolg der Quellenschutzmaßnahmen sicherzustellen, strebt die Stadt Wien die Einbindung
aller Interessensgruppen (Individualtouristinnen und -touristen, Tourismusvereine, gewerbliche
NutzerInnen, alpine Vereine, Einsatzkräfte, Behörden und deren VertreterInnen usw.) im Besonderen
an.
Alm- und Weidewirtschaft in den Quellenschutzgebieten
Die Erhaltung der durch die Weidewirtschaft geprägten Kulturlandschaft ist heute zusätzlich von
allgemeinem Interesse (Landschaftsbild, Landschaftspflege, Tourismus). Die Weidewirtschaft steht
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daher mitunter im Gegensatz zu den Intentionen der Wasserwirtschaft und kann somit zu
Interessenkonflikten führen. Die unterschiedlichen Nutzungen und Interessen in diesen Gebieten sind
daher aufeinander abzustimmen.
6.2.8. Ziele im Regelwerk
Folgende Ziele wurden beispielsweise im Regelwerk festgelegt:
- Verringerung des Risikos durch Anpassung der Almwirtschaft an den Stand des Wissens hinsichtlich
der Einflussfaktoren auf die Wassergewinnung,
-
Zonenfestlegung
der
sehr
unterschiedlich
verkarsteten
und
verkarstungsfähigen
Quellenschutzgebiete in Bereiche unterschiedlicher Gefährdung und Belastbarkeit durch Beweidung
als Voraussetzung der individuellen Beurteilung von Almen und der Erarbeitung von Maßnahmen zur
Sicherung von Trinkwasservorkommen,
- die Entwicklung von Strategien im Umgang mit Fragen der Weidebewirtschaftung zur Verhinderung
hygienisch relevanter Einflüsse auf die Trinkwasserqualität durch Sicherstellung eines geordneten
Weidebetriebes in günstigen Lagen,
- Ablöse von Weiderechten als beste Voraussetzung zur Sicherstellung eines geordneten
Weidebetriebes oder einer Auflassung der Beweidung in ungeeigneten Bereichen und
- keine Intensivierung der Alm- und Weidewirtschaft in stark verkarsteten Gebieten nach dem heutigen
Stand des Wissens.
Folgende Maßnahmen wurden daher zwischen den Magistratsabteilungen 31 und 49 vereinbart:
- Bewertung jeder Alm und Weide und Entwicklung von Maßnahmenplänen für einen geordneten
Weidebetrieb,
- konsequente und schrittweise Umsetzung der Maßnahmenpläne,
- Einflussnahme auf die Weidewirtschaftspläne der Agrarbezirksbehörden,
- Ablösung von Weiderechten,
- keine zweckfremde Nutzung der Hütten (Tourismus),
- Beschränkung von Waldweiden auf das gesetzliche Ausmaß,
- keine Ausweitung der Rechte durch Erhöhung der Großvieheinheiten,
- eine Beschränkung der Nutzung von Verkehrswegen auf das für den Weidebetrieb un-bedingt
erforderliche Ausmaß,
- wasserwirtschaftliche und technische Maßnahmen in besonders sensiblen Bereichen (Auszäunen
von Dolinen, Lenkung der Oberflächenwässer, biologische Vorreinigungen etc.),
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- geordnete Entsorgung von totem Vieh (Zuständigkeit Bezirkshauptmannschaft),
- Mithilfe bei der geordneten Ver- und Entsorgung der Hütten und Ställe, eine Einbindung
Weideberechtigter in Quellenschutzmaßnahmen (z.B. Abtransport von Fäkalien, Betreuung
meteorologischer Stationen, Beobachtungen etc.),
- Kontrolle und Beobachten der Almen im Zuge der Revieraufsicht und von Quellenschutztouren und
- Information und Bewusstseinsbildung bei Viehhalterinnen und Viehhaltern und eigenem Personal
und die Fortführung bzw. Förderung von Forschungsaktivitäten.
18
6.2.9.Rechtliche Voraussetzungen
Die
rechtlichen
Grundlagen
des
Quellenschutzes
sind
in
entsprechenden
Verordnungen
zusammengefasst. Für den Bereich des Quellengebietes der I. Hochquellenleitung ist dies die
Verordnung zum Schutz des Wasservorkommens im Schneeberg-, Rax- und Schneealpengebiet.
(PDF MA 31 und MA49, Prüfung der Bewirtschaftung der Schutzgebiete, Kontrollamt der Stadt
Wien,2007)
Auf Grund der §§ 34 und 54 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Dezember 1965 zum
Schutze des Wasservorkommens im Schneeberg-, Rax- und Schneealpengebiet
§ 1. Das Quell- und Grundwasservorkommen des im § 2 umschriebenen Gebietes wird – unbeschadet
bestehender Rechte - vorzüglich der Trinkwasserversorgung gewidmet.
§ 2. enthält die genaue Festlegung des Widmungsgebiets.
§ 3. Im Widmungsgebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst
notwendigen Genehmigung vor ihrer Durchführung auch einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
a) Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie Errichtung und wesentliche
Änderung von Tankstellen und Ölfeuerungsanlagen; von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die
Lagerung von Treibstoffen bis 800 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder
Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den
Boden oder Abschwemmen in Dolinen ausgeschlossen ist;
b) Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Betrieben oder Anlagen, deren
Abwasseranfall wegen seiner Menge oder Beschaffenheit das geschützte Wasservorkommen (§ 1) zu
beeinträchtigen vermag;
18
PDF MA 31 und MA49, Prüfung der Bewirtschaftung der Schutzgebiete, Kontrollamt der Stadt Wien,2007;03.01.10
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c) Errichtung neuer der Personenbeförderung dienender Eisenbahnen im Sinne des
Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, ebenso Trassenänderungen bestehender derartiger
Eisenbahnen, soweit diese sich wesentlich auf das geschützte Wasservorkommen auszuwirken
vermögen;
d) Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die geeignet sind, das Widmungsgebiet über den
Touristenwanderverkehr hinaus für den Massenverkehr zu erschließen, wie Straßen, Fahrwege,
Schlepplifte, Park- und Campingplätze, Flugplätze und Außenlandungen (§ 9 des Luftfahrtgesetzes
1957, BGBl. Nr. 253).
§ 4. Im Widmungsgebiet sind nachstehende Maßnahmen, soweit sie nicht bereits unter § 3 fallen, vor
ihrer Ausführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage der Pläne anzuzeigen:
a) Errichtung und Ausbau von Gebäuden, mit denen ein Abwasseranfall verbunden ist;
b) Vornahme von Sprengungen und Bohrungen, Errichtung von Bergbaubetrieben und Schürfungen;
c) Anlage, Ausbau und Auflassung von Sand- und Schottergruben sowie von Müllablagerungsplätzen;
d) Anlage, Ausbau und Auflassung von Quellfassungen und Grundwasserbrunnen;
e)
Verwendung
und
Lagerung
von
radioaktiven
Stoffen
und
chemischen
Schädlingsbekämpfungsmitteln.
§ 5. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10, 28 bis 34 und 112 des
Wasserrechtsgesetzes
1959 im Widmungsgebiet sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:
a) Vorrang der Trinkwasserversorgung,
b) Schutz der Wasservorkommen vor Verunreinigung,
c) Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,
d) Erhaltung der natürlichen Verhältnisse durch pflegliche Wald- oder Weidewirtschaft und
Beachtung des
Landschaftsschutzes.
(2) Die Bewilligung (§ 3) von Wasserversorgungs-, Betriebs- und Verkehrsanlagen ist an das
Vorhandensein
oder
die
Errichtung
einer
hygienisch
und
technisch
einwandfreie
Abwasserbeseitigung gebunden.
§ 7. (1) Die Begrenzung des Widmungsgebietes ist in der Anlage Verordnung festgehalten. Verläuft
die Grenze in Gewässern, gehören diese noch zum Widmungsgebiet.
(2) Bei den Ämtern der niederösterreichischen und steiermärkischen Landesregierung, bei den
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Bezirkshauptmannschaften Neunkirchen, Wiener Neustadt und Mürzzuschlag, beim Magistrat der
Stadt Wien (Magistratsabteilung 31 - Wasserwerke) und bei den Gemeindeämtern Payerbach,
Prigglitz, Puchberg am Schneeberg, Reichenau an der Rax, Schwarzau im Gebirge, Sieding,
Vöstenhof, Gutenstein, Altenberg an der Rax, Kapellen und Neuberg an der Mürz ist eine Karte nach
Abs. 1 aufzulegen.
7. Semmeringbasistunnel
7.1. Beschreibung der derzeitigen Raum- und Umweltmerkmale


Grund- und Bergwasser, Trinkwasserschutz
Oberflächenwasser
7.1.1.Grund- und Bergwasser, Trinkwasserschutz
Geologische, hydrogeologische Gegebenheiten sowie Grund- und Oberflächenwasservorkommen
stellen wesentliche Umweltressourcen dar.
In der folgenden Abbildung ist eine geologisch-hydrogeologische Übersichtskarte dargestellt.
Darin sind die für die Hydrogeologie maßgeblichen Gesteinseinheiten (Karbonatgesteine
und Quarzite) ausgewiesen, innerhalb welcher mit einem größeren Wasserandrang beim Tunnelbau
zu rechnen ist. Anhand dieser Darstellung kann sehr deutlich abgelesen werden, dass im
vorgegebenen Untersuchungsgebiet keine Streckenführung möglich ist, ohne stark wasserführende
Gesteinseinheiten zu queren.
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Abbildung 21: Geologisch-hydrogeologische Karte des Untersuchungsgebiet
7.1.2.Oberflächengewässer
Der nördliche Teil des Untersuchungsraumes wird durch die Schwarza und dessen Zubringer
charakterisiert. Die Schwarza fließt vom Nordwesten kommend aus dem Raxgebiet durch das
Höllental in den Untersuchungsraum. Es bestehen beidseitig Zubringergewässer von denen
besonders der Preiner Bach (Einmündung bei Reichenau a. d. Rax) und der Auebach (Einmündung
bei Gloggnitz) sowie der Trattenbach zu erwähnen ist.
Insgesamt werden die Oberflächengewässer im gesamten Untersuchungsraum durch eine Vielzahl
von geohydrologisch bedingten Quellen gespeist bzw. ihre Wasserführung erhöht.
Für die genauen Einwirkungen hinsichtlich Schutzgebiete, Boden und Kulturlandschaft, Lebensräume
für Fauna und Flora, Jagdwirtschaft und Wildökologie, Fischereiwesen, Klimatische Faktoren siehe
SBT Bericht S.121- 127. Einwirkungen in den Bergwasserhaushalt S. 112- 118
7.1.3.Darstellung geplanter Maßnahmen
Grund- und Bergwasser, Trinkwasserschutz

Herstellung einer ausreichenden Grundwasserkommunikation durch geeignete
Maßnahmen

Minimierung der Absenkung des Grund- bzw. Bergwasserdruckniveaus durch
geeignete Abdichtungsmaßnahmen

Abdichtung und geregelte Entwässerung mit Rückhaltefunktion bei
Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerflächen
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

Nach Möglichkeit Vermeidung von wassergefährdenden Baustoffen und Bauhilfsstoffen im
Grundwasserschwankungsbereich
Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der gequerten Entwässerungssysteme durch
geeignete Maßnahmen
Oberflächenwasser


Reinigung von Bahnwässern
19
Reinigung von Baustellenwässern in Gewässerschutzanlagen
8. Probleme
8.1. Gefahren für das Grundwasser und Grundwasserschutz
Gefahren für die Grundwasserqualität sind beispielsweise der Eintrag von Luftschadstoffen in den
Boden, die übermäßige Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft
oder hochkonzentrierte Schadstofffahnen aus Altlasten, die konzentrierte Versickerung von
Abwässern.
Um derartiges zu verhindern, regelt das Wasserrechtsgesetz eine Bewilligungspflicht für Einwirkungen
(z.B.: Nassbaggerungen, Abwassereinleitungen), die unmittelbar oder mittelbar die Beschaffenheit des
Grundwassers beeinträchtigen.
Neben den Bewilligungspflichten sieht das Wasserrechtsgesetz die Möglichkeit vor, dass die Behörde
bestimmte Gebiete festlegt, in denen das Grundwasser besonderen Schutz genießt. Dabei ist
zwischen
Grundwassersanierungs-,
Grundwasserschutz-
und
Grundwasserschongebiete
zu
unterscheiden. Das Grundwassersanierungsgebiet hat die Sanierung des bereits verunreinigten
Grundwassers zum Ziel. Die beiden anderen Gebiete dienen der Vorsorge und dem Schutz der
Wasserversorgung.
20
9. Schlussfolgerungen
Wasser ist der zentrale Bereich in der Region. Durch die zahlreichen Grundwasservorkommen ist
besondere Vorsicht bei Planungen geboten, die auf den Wasserhaushalt Einfluss nehmen. Bei den
Planungen zum Semmeringbasistunnel-Neu, kann erkannt werden, dass bei Planungen sehr
behutsam mit dem Thema umgegangen werden muss. Das Thema Hochwasser sollte von den
Gemeinden endlich bearbeitet werden. Mithilfe der Hochwasserrisikokarte HORA kann erkannt
werden, dass für große Teile des bebauten Gebietes enormes Hochwasserrisiko besteht. Die
Bürgermeister
sollten
sich
diesem
Problem
stellen
um
zukünftige
Entwicklungspolitische
Entscheidungen dem Hochwasserrisiko anzupassen und bestehende Siedlungs- und Betriebsgebiete
in
19
20
außerordentlichem
Maß
SBT Bericht;PDF;12.11.10
http://www.noe.gv.at/Umwelt/Wasser/Wasserversorgung/grundwasser_recht.wai.html;10.01.10
schützen.
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10.
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Quelle: Wasser_in_oesterreich_zahlen_und_fakten_folder_2007_deutsch_020307.pdf.. 8
Abbildung 2: Quelle: Wasser_in_oesterreich_zahlen_und_fakten_folder_2007_deutsch_020307.pdf.. 9
Abbildung 3: Quelle: Wasser_in_oesterreich_zahlen_und_fakten_folder_2007_deutsch_020307.pdf 10
Abbildung 4: Wasserversorgung Reichenau an der Rax (eigene Erstellung, Kartengrundlage: ÖK200)
............................................................................................................................................................... 12
Abbildung 5: Wasserversorgung Gloggnitz (eigene Erstellung, Kartengrundlage ÖK200) .................. 13
Abbildung 6: Wasserversorgung Payerbach (eigene Erstellung, Kartengrundlage: ÖK200) ............... 13
Abbildung 7: Wasserversorgung Schwarzau im Gebirge (eigen Erstellung, Kartengrundlage ÖK200) 14
Abbildung 8: Wasserversorgung Prigglitz (eigene Erstellung, Kartengrundlage ÖK50) ....................... 14
Abbildung 9: Wasserversorgung Semmering (eigene Erstellung, Kartengrundlage ÖK50) ................. 15
Abbildung 10: Wasserversorgung Schottwien (eigene Erstellung, Kartengrundlage ÖK50) ................ 15
Abbildung 11: Wasserversorgung Breitenstein (eigen Erstellung, Kartengrundlage ÖK200) ............... 16
Abbildung 12:Erhaltungsverbände Region Semmering Region Semmering Rax (Quelle: NÖ Atlas) .. 16
Abbildung 13: Oberflächengewässer Region Semmeing-Rax (Quelle: NÖ Atlas, URL:
http://www.intermap1.noel.gv.at) ........................................................................................................... 18
Abbildung 14: Übersicht Deponien - Semmering-Rax (Quelle: http://www.intermap1.noel.gv.at) ........ 19
Abbildung 15: HORA Schwarzau im Gebirge (Quelle: http://gis.lebensministerium.at/ehora) ............. 24
Abbildung 16: HORA Reichenau-Payerbach (Queller: http://gis.lebensministerium.at/ehora) ............. 24
Abbildung 17: HORA Hirschwang- Papierfabrik (Quelle: http://gis.lebensministerium.at/ehora) .......... 25
Abbildung 18: HORA Gloggnitz (Quelle: http://gis.lebensministerium.at/ehora) ................................... 25
Abbildung 19: Wasserversorgung Stadt Wien (Quelle:
(http://www.wien.gv.at/wienwasser/versorgung/wasweg.html) ............................................................. 26
Abbildung 20: Quellschutzwälder (Quelle:
(http://www.wien.gv.at/wienwasser/versorgung/wasweg.html) ............................................................. 27
Abbildung 21: Geologisch-hydrogeologische Karte des Untersuchungsgebiet .................................... 34
11.
Quellenverzeichnisse
11.1.
Rechtstexte
Wasserrechtsgesetz. WRG 1959 idf BGBl. I Nr. 123/2006.
11.2.
Interviewquellen
Krenn, Monika (2010): Amtsleiterin Gemeindeamt Payerbach. Telefongespräch am 15.01.2010
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Wallisch, Robert (2010): Leiter des Bauamts der Gemeinde Reichenau an der Rax. Telefongespräch
am 15.01.2010
Kienbink, Ernst (2010): Amtsleiter Gemeindeamt Schwarzau im Gebirge. Telefongespräch am
15.01.2010
Pratscher, Johann (2010): Amtsleiter Gemeindeamt Schottwien. Telefongespräch am 15.01.2010
Palka, Monika (2010): Sachbearbeiterin Gemeindeamt Breitenstein. Telefongespräch am 15.01.2010
11.3.
Internetquellen
NÖ Atlas URL: http://www.intermap1.noel.gv.at
Trinkwasser und Wasserversorgung URL:
http://wasser.lebensministerium.at/article/articleview/60323/1/14151 , letzter Zugriff 10.Jänner 2010
UNESCO Bericht über Wasserqualität URL: http://www.flensburg-online.de/wasser/wasserqualitaetunesco-bericht.html, letzter Zugriff 10.Jänner 2010
Wasserversorgung – Situation in Niederösterreich URL:
http://www.noe.gv.at/Umwelt/Wasser/Wasserversorgung/Wasserversorgung_Situation.wai.html, letzter
Zugriff 10.Jänner 2010
Wasserwerk Gloggnitz URL: http://gloggnitz.at/de/gemeinde/stadtverwaltung/bauhof/get/3172/, letzter
Zugriff 25. September 2009
Land Niederösterreich, (2010). Mustersatzung Erhaltungsverband, S.2, URL:
http://www.noel.gv.at/bilder/d2/Mustersatzung_Erhaltungsverband.doc letzter Zugriff 18.Jänner 2010
Der Weg des Wiener Wassers URL: http://www.wien.gv.at/wienwasser/versorgung/wasweg.html,
letzter Zugriff am 2.Dezember 2009
Wiener Hochquellwasserleitung – Geschichte der Wasserversorgung URL: Zugriff am 2.Dezember
2009 http://www.wien.gv.at/wienwasser/versorgung/1hochquell.htmlletzter
Rechtliche Information zum Grundwasser URL:
http://www.noe.gv.at/Umwelt/Wasser/Wasserversorgung/grundwasser_recht.wai.html, letzter Zugriff
10.Jänner 2010