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Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser Wasserversorgung Im Rahmen der Lehrveranstaltung P2 Kommunale Ver- und Entsorgung, war es unsere Aufgabe das Wasser in der Region Semmering-Rax zu beschreiben. Das Wasser hat einen besonders hohen Stellenwert in diesem Gebiet. Schließlich ist es Ursprung der I. Wiener Hochquellwasserleitung und versorgt somit gemeinsam mit der II. Wiener Hochquellwasserleitung, die Ihren Ursprung in der Steiermark hat, die Bundeshauptstadt mit Wasser. Das Thema ist sehr breit gefächert, und zieht sich von den Gefährdungen des Wassers durch Altlasten und Deponien bis hin zu den Gefährdung die durch das Wasser, im Sinne von Überflutungen, ausgehen. Die Wasserversorgung in der Region spielt eine wichtige Rolle, da es bei der Erstellung eines interkommunalen Entwicklungskonzeptes essentiell zu wissen, welche Teile der Gemeinde durch ein Gemeindewasserleitungsnetz versorgt sind, und welche Ortschaften sich selbst über private Brunnen versorgen. Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser 1. Wasser in Österreich ................................................................................... 4 1.1. Gesetzliche Vorgaben und Ziele der Wasserversorgung .............................. 4 1.2. Ziele der Wasserver- und Entsorgung ........................................................... 4 1.3. Maß und Art der Wasserbenutzung ............................................................... 4 1.4. Umweltziele für Grundwasser ........................................................................ 5 1.5. Wasserrahmenrichtlinie der EU ..................................................................... 6 1.6. Was ist Trinkwasser? .................................................................................... 7 1.7. Wasserqualität und Wasservorkommen ........................................................ 7 1.7.1. Trinkwasser in Österreichs Haushalten .................................................. 7 1.7.2. Trinkwasserversorgung ........................................................................... 8 1.7.3. Wasserversorgung in Niederösterreich ................................................. 10 1.7.4. Wasserverbrauch in der Region............................................................ 11 1.8. Wasserversorgung in der Planungsregion ................................................... 11 1.8.1. Reichenau ............................................................................................. 11 1.8.2. Gloggnitz ............................................................................................... 12 1.8.3. Payerbach ............................................................................................. 13 1.8.4. Schwarzau im Gebirge .......................................................................... 14 1.8.5. Prigglitz ................................................................................................. 14 1.8.6. Semmering............................................................................................ 15 1.8.7. Schottwien ............................................................................................ 15 1.8.8. Breitenstein ........................................................................................... 15 2. Verbände ................................................................................................... 16 3. Oberflächengewässer ................................................................................ 17 4. Deponien und Altlasten ............................................................................. 19 5. Hochwasser ............................................................................................... 23 6. Wiener Hochquellenwasserleitung und Quellschutzgebiete ..................... 25 6.1. Geschichtlicher Abriss ................................................................................. 26 6.2. Quellenschutzwälder ................................................................................... 27 Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser 6.2.1. Lage ...................................................................................................... 27 6.2.2. Bedeutung und Auswirkungen des Quellenschutzes ............................ 27 6.2.3. Naturnaher Umbau des Waldes ............................................................ 28 6.2.4. Land- und Almwirtschaft im Quellenschutzgebiet ................................. 28 6.2.5. Wildtiere im Quellenschutzwald ............................................................ 28 6.2.6. Erholung und Tourismus im Quellenschutzgebiet ................................. 28 6.2.7. Regelwerk der Grundsätze zur Bewirtschaftung der Quellenschutzgebiete......................................................................................... 29 6.2.8. Ziele im Regelwerk ............................................................................... 30 6.2.9. Rechtliche Voraussetzungen ................................................................ 31 7. Semmeringbasistunnel .............................................................................. 33 7.1. Beschreibung der derzeitigen Raum- und Umweltmerkmale ....................... 33 7.1.1. Grund- und Bergwasser, Trinkwasserschutz ........................................ 33 7.1.2. Oberflächengewässer ........................................................................... 34 7.1.3. Darstellung geplanter Maßnahmen ....................................................... 34 8. Probleme ................................................................................................... 35 8.1. Gefahren für das Grundwasser und Grundwasserschutz ............................ 35 9. Schlussfolgerungen ................................................................................... 35 10. Abbildungsverzeichnis ............................................................................ 36 11. Quellenverzeichnisse ............................................................................. 36 11.1. Rechtstexte .............................................................................................. 36 11.2. Interviewquellen ....................................................................................... 36 11.3. Internetquellen ......................................................................................... 37 Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser 1. Wasser in Österreich 1.1. Gesetzliche Vorgaben und Ziele der Wasserversorgung Im Rahmen der Wasserversorgung in Österreich müssen eine Reihe von Gesetzen und Vorschriften beachtet werden. In diesem Zusammenhang gibt folgendes Kapitel einen Überblick. Die Gesetzlichen Vorgaben der Wasserversorgung wurden vor allem seit dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes von 1959 geschaffen. Diese umfassen die Organisation und die Verbesserung der Wasserversorgung, aber auch der Abwasserentsorgung, sollen aber auch dem Gewässerschutz dienen. Zwischen 1960 und 1980 veränderte sich langsam aber stetig die Einstellung zur Umweltverschmutzung. Deshalb wurde der Druck auf die Gesetzgebung immer größer, den Gewässerschutz ernster zu nehmen. 1990 wurde zum Beispiel die Wasserrechtsnovelle 1990 erlassen, die die Anpassung des Maßes der Wassernutzung an den Stand der Technik verordnet. Am 1. September 2001 ist eine neue Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kraft getreten. Diese Trinkwasserverordnung TWV BGBl. II Nr. 304/2001 setzt die Richtlinie 98/83/EG des Rates in nationales Recht um. Hierbei wurden alle Verordnungen die das Trinkwasser betreffen, mit Ausnahme der Oberflächen-Trinkwasserverordnung in einen Text zusammengefasst. Die Trinkwasser-Nitratverordnung, die Trinkwasser-Pestizidverordnung, die Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, sowie die Trinkwasser-Informationsverordnung wurden dadurch außer Kraft gesetzt. Weiters sind die Gesetze zu beachten, die den jeweilig zuständigen Wasserleitungsverband betreffen. Diese beschäftigen sich mit der Organisation und Verwaltung des Wasserleitungsverbandes. 1.2. Ziele der Wasserver- und Entsorgung Die Wasserversorgung hat zunächst die flächendeckende, ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser von guter Qualität zum Ziel. Darunter fallen zum Beispiel die Sicherheit der Versorgung (ausreichend Menge und Druck) keine Gesundheitsgefährdung durch Wasserinhaltsstoffe Erhaltung der Wasserqualität bis zum Endverbraucher. Im Wasserrechtsgesetz 1959 befindet sich dazu eine detaillierte Definition wie das Wasser genutzt werden muss, damit die Qualitätskriterien eingehalten werden: 1.3. Maß und Art der Wasserbenutzung Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser § 13. (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen. (2) Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat als Regel zu gelten, dass sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist. (3) Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird. (4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, dass ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hiervon können befristet zugelassen werden, Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist. insoweit eine wesentliche 1 1.4. Umweltziele für Grundwasser § 30c. (1) Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert - und unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a - bis spätestens 22. Dezember 2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zu bezeichnen. Er hat insbesondere 1. für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen und dabei zu berücksichtigen, dass die Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer 1 Wasserrechtsgesetz. WRG 1959 idf BGBl. I Nr. 123/2006. Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser erreicht werden, insbesondere die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer nicht signifikant verringert wird, die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, nicht signifikant geschädigt werden und keine Anzeichen für das Zuströmen von Salzwässern oder andere Intrusionen gegeben sind; 2. Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie gegebenenfalls Kriterien für eine stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern und Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete vorzugeben; 3. Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr festzusetzen; 4. Kriterien für die Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustandes eines Grundwasserkörpers derart festzulegen, dass die mittleren jährlichen Entnahmen langfristig das vorhandene nutzbare Grundwasserdargebot (die verfügbare Grundwasserressource) nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einem Verfehlen der ökologischen Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, oder zum Zuströmen von Salzwässern oder zu anderen Intrusionen führen würden. 2 1.5. Wasserrahmenrichtlinie der EU Die EU-Wasserrahmenrichtlinie trat im Jahr 2002 in Kraft und regelt die europäische Wasserpolitik. Mit der WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82/2003, wurde die EU-Wasserrahmenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Sie hat eine kontinuierliche Verbesserung und keine Verschlechterung des Gütezustandes allen europäischen Gewässers zum Ziel. Die Oberflächengewässer werden in Küstengewässer, fließende und ruhende Gewässer unterteilt Das Ziel der Wasserrahmenrichtlinie ist alle Grundwasserkörper zu schützen, die Qualität zu verbessern und zu sanieren, sowie ein Gleichgewicht zwischen Wasserentnahme und Grundwasserneubildung zu gewährleisten. Die EU Wasserrahmenrichtlinie legt drei Umweltziele fest, die bis 2015 erreicht werden müssen: 1. 2 Ein guter ökologischer und chemischer Zustand für natürliche Oberflächengewässer. Wasserrechtsgesetz. WRG 1959 idf BGBl. I Nr. 123/2006. Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser 2. Ein gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand für künstliche und natürliche, aber erheblich veränderte Gewässer. 3. Ein guter chemischer und mengenmäßiger Zustand des Grundwassers. Die Gewässer werden auf ihren Ist-Zustand hin untersucht und mit einem Referenzgewässer verglichen. Danach kann man sie in fünf Güteklassen einteilen, wobei die Einteilung so zu verstehen ist, dass Güteklasse 1 einen sehr guten Gewässertyp beschreibt. Bis zum Jahr 2015 müssen alle Gewässer eine Güteklasse 2 aufweisen. Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Österreich erfolgt auf Grund der Zugehörigkeit zu den Einzugsgebieten der Donau, des Rhein und der Elbe. Weiters wird zwischen Oberflächengewässern und Grundwasser unterschieden, wobei ersteres aus Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern besteht. Bis zum Jahr 2009 werden für die jeweiligen Einzugsgebiete Maßnahmenprogramme erstellt. Die Umsetzung dieser Programme hat bis zum Jahr 2015 zu erfolgen. 1.6. Was ist Trinkwasser? Laut Österreichischem Lebensmittelbuch ist Trinkwasser als: „Wasser, das in nativem Zustand oder nach Aufbereitung geeignet ist, vom Menschen ohne Gefährdung seiner Gesundheit genossen zu werden, und das geruchlich, geschmacklich und dem Aussehen nach einwandfrei ist“, definiert. 3 1.7. Wasserqualität und Wasservorkommen Im UNESCO Weltwasser Entwicklungsbericht nimmt Österreich den 18ten Platz ein (Platz 1: Finnland, Platz 2: Kanada, Platz 3:Neuseeland). Der Vergleichsindex errechnet sich aus verschiedenen Faktoren wie der Menge und Güte des Süßwassers, insbesondere des Grundwassers, der Abwasser-Behandlung und dem Einhalten der Umweltgesetze. 4 1.7.1.Trinkwasser in Österreichs Haushalten Der durchschnittliche Verbrauch (ohne Einbeziehung von Gewerbe, Industrie oder Großverbrauchern) liegt bei etwa 135 Litern pro Tag und Person. Ein 4 Personen - Haushalt benötigt durchschnittlich etwa 3 200 m3 Trinkwasser pro Jahr. Die Kosten für die Versorgung mit Trinkwasser betragen 1,30 Euro/m . Welche Verwendungen findet das Trinkwasser in Österreichs 3 4 http://wasser.lebensministerium.at/article/articleview/60323/1/14151/;10.01.10 http://www.flensburg-online.de/wasser/wasserqualitaet-unesco-bericht.html;10.01.10 Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser Haushalten? Abbildung 1: Quelle: Wasser_in_oesterreich_zahlen_und_fakten_folder_2007_deutsch_020307.pdf 1.7.2. Trinkwasserversorgung Das österreichische Trinkwasser wird zur Zeit zu 50 Prozent aus Grundwasser und zu 50 Prozent aus Quellwasser gewonnen. Diese Ressourcen werden österreichischen Wasserrechtsgesetz gut geschützt. durch entsprechende Vorgaben im Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser Abbildung 2: Quelle: Wasser_in_oesterreich_zahlen_und_fakten_folder_2007_deutsch_020307.pdf Von den insgesamt 8,1 Mio. Einwohnern werden ca. 7 Mio. (87 Prozent), über ein zentrales Trinkwassernetz versorgt. Die meisten Wasserversorger bieten natürliches (unbehandeltes) oder aus Vorsorgegründen desinfiziertem Trinkwasser an. Gemäß dem Trinkwasserreport 2006 sind 96 Prozent der Versorgten zufrieden oder sehr zufrieden mit den Leistungen Ihres Trinkwasserversorgers. Mehr als 1 Mio. Einwohner (13 Prozent) beziehen ihr Trinkwasser aus privaten Brunnen oder Quellen, haben also einen Hausbrunnen, der zum Teil für Trinkwasser verwendet wird. Der Bereich der Hausbrunnen liegt nicht in der öffentlichen, sondern in der privaten Verantwortung der Brunnenbesitzer. Regelmäßige Kontrollen (Qualität des Wassers, Bauzustand des Brunnens etc.) sind auch für Privatbrunnen, vor allem wenn sie für Trinkwasser verwendet werden, dringend anzuraten. 5 http://wasser.lebensministerium.at/article/articleview/60323/1/14151/;10.01.10 5 Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser Abbildung 3: Quelle: Wasser_in_oesterreich_zahlen_und_fakten_folder_2007_deutsch_020307.pdf 1.7.3. Wasserversorgung in Niederösterreich Niederösterreich verfügt landesweit gesehen über ausreichende Wasserreserven. Der gesamte Trinkwasserbedarf kann aus Grund- und Quellwasser abgedeckt werden und muss nicht wie in vielen Ländern Europas aus behandeltem Flusswasser erfolgen. Der jährliche Gesamtverbrauch an Trink- und Nutzwasser beträgt derzeit ca. 260 Mio. m³ und wird zukünftig auf bis zu 390 Mio. m³ ansteigen. Einzelversorger über Hausbrunnen verbrauchen ca. 15 Mio. m³. Dem gegenüber steht eine nutzbare Grundwassermenge von ca. 880 Mio. m³, woraus ersichtlich ist, dass ausreichende Reserven vorhanden sind. Die Brunnen mit den größten Entnahmemengen liegen im Bereich der Mitterndorfer Senke und im Bereich der Rax mit jeweils ca. 400 l/s. Der Versorgungsgrad durch öffentliche bzw. genossenschaftliche Anlagen liegt derzeit bei ca. 89 %, schwankt jedoch in den einzelnen Bezirken zwischen 59 % und 99 %. In den nächsten Jahren wird die Gesamtversorgung auf bis zu 95 % steigen. Es werden bestehende Versorgungsstrukturen ausgebaut. Wo es erforderlich ist, werden Einzelversorger an regionale Wasserversorgungsanlagen angeschlossen, um allen einen Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser zu ermöglichen. Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser Die Versorgung der Bevölkerung und Industrie wird in überwiegendem Maße von Gemeinden, Wasserverbänden und privaten bzw. genossenschaftlichen Versorgungsunternehmen durchgeführt. 6 1.7.4. Wasserverbrauch in der Region Jeder Gloggnitzer Bürger benötigt durchschnittlich 194 Liter Wasser pro Tag, das entspricht etwa 70 m³ pro Jahr. Der Wasserbedarf der Stadt Gloggnitz mit etwa 7000 versorgten Einwohnern lag im Jahre 2006 bei 500.000 m³ oder durchschnittlich 2.000 m³/Tag. Diese Menge umfasst den Haushaltsbedarf, den Bedarf der öffentlichen Einrichtungen und das Gewerbe einschließlich der Rohrnetzverluste. 7 1.8. Wasserversorgung in der Planungsregion Die Bereiche in den Gemeinden der Planungsregion, welche an das jeweilige Gemeindewasserleitungsnetz, oder von Brunnen versorgt werden, werden in Karten dargestellt. Die Legende zu diesen Karten ist einheitlich und sieht wie folgt aus An die Gemeindewasserversorgung angeschlossen: Mit Brunnen versorgt: Diese Information ist besonders wichtig um zukünftige Entwicklungsgebiete zu bewerten 1.8.1.Reichenau Reichenau liegt zwar an der Hochquellwasserleitung, überlässt dieses Wasser aber großzügig den Wienern; schliesslich hat es ja seine eigenen Quellen zur Versorgung. Mit, im Jahresdurchschnitt 27 Litern pro Sekunde schießt das kühle Nass aus den Bergen - zu diesem Zeitpunkt ist es bereits zwei Jahre alt, jedoch kein bisschen abgestanden - das haben die Forschungen und Messungen ergeben. Wo es sich allerdings die zwei Jahre herumtreibt, das konnte noch nicht festgestellt werden. Die durch die Gemeindewasserleitung versorgten Gebiete befinden sich nur im Ort Reichenau selbst. Alle anderen Teile der Gemeinde sowie die Orte Prein an der Rax, Edlach und Hrischwang ind über Brunnen versorgt. 6 7 8 8 http://www.noe.gv.at/Umwelt/Wasser/Wasserversorgung/Wasserversorgung_Situation.wai.html;10.01.10 http://gloggnitz.at/de/gemeinde/stadtverwaltung/bauhof/get/3172/;25.11.09 Wallisch, (2010) Telefongespräch am 15.01.2010 Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser Abbildung 4: Wasserversorgung Reichenau an der Rax (eigene Erstellung, Kartengrundlage: ÖK200) 1.8.2.Gloggnitz Die „Palka-Quelle“ (Schüttung 2592 m³/Tag) versorgt die Katastralgemeinden Aue und Weißenbach, sowie den Großteil der Gloggnitzer Bevölkerung und fließt mittels einer 5,5 km langen Freispiegelleitung in den Hochbehälter Hart, der ein Fassungsvermögen von 2600 m³ aufweist. Das Wasser der Palka-Quelle wird mittels UV-Anlage entkeimt. Gesamthärte: ca 20° Die „Eichberg-Quelle“ versorgt 4 Häuser der Katastralgemeinde Eichberg mit Wasser. Entkeimung der Eichbergquelle erfolgt mittels Die Natriumhypochloritlauge. Gesamthärte: 5,8° Die Bewohner der KG Heufeld werden zur Gänze vom Wassernetz der Marktgemeinde Payerbach versorgt. Gesamthärte: 9° Das gesamte Wassernetz hat ca. 1850 Hausanschlüsse und 150 Hydranten. Die Hauptleitungen haben eine Durchmesser zwischen 50 und 350 mm und eine Gesamtlänge von ca. 80 km. Der Wasserverbrauch liegt zwischen 2000 und 2500 m³ pro Tag. Wasserwerk Das Wasserwerk Gloggnitz betreut etwa 1.900 Hausanschlüsse und 90 km Hauptrohrnetze. Gloggnitz hat folgende Wasserbehälter: Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser WB Hart WB Palka WB Rosenhügel Hochbehälter Jungberg WB Schwarz Drucksteigerungsanlagen in Weissenbach, Ötsch und Am Saloder. Am Rosenhügel befindet sich außerdem eine zusätzliche Pumpstation. Abbildung 5: Wasserversorgung Gloggnitz (eigene Erstellung, Kartengrundlage ÖK200) 1.8.3.Payerbach In Payerbach ist nur der Ortskern an die Gemeindewasserleitung angeschlossen. Die Ortschaften Pettenbach, Küb, Kreuzberg und Werning versorgen sich über Brunnen selbst. 9 Abbildung 6: Wasserversorgung Payerbach (eigene Erstellung, Kartengrundlage: ÖK200) 9 Krenn, (2010) Telefongespräch vom 15.Jänner 2010 Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser 1.8.4. Schwarzau im Gebirge In Schwarzau im Gebirge ist lediglich Gemeindewasserleitungsnetz angeschlossen. der Ortskern von Schwrazau 10 Abbildung 7: Wasserversorgung Schwarzau im Gebirge (eigen Erstellung, Kartengrundlage ÖK200) 1.8.5. Prigglitz Abbildung 8: Wasserversorgung Prigglitz (eigene Erstellung, Kartengrundlage ÖK50) 10 Kienbink, (2010) Telefongespräch vom 15.Känner 2010 an das Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser 1.8.6. Semmering Abbildung 9: Wasserversorgung Semmering (eigene Erstellung, Kartengrundlage ÖK50) 1.8.7. Schottwien In der Gemeinde Schottwien sind 5% der Gebäude nicht an die Gemeindewasserleitung angeschlossen. Dabei handelt es sich um Gebäude in den Ortschaften Greis und Maria Schutz. 11 Abbildung 10: Wasserversorgung Schottwien (eigene Erstellung, Kartengrundlage ÖK50) 1.8.8. Breitenstein In der Gemeinde Breitenstein sind der Ort Breitenstein und Teile von Klamm durch das Gemeindewasserleitungsnetz versorgt. 11 12 12 Pratscher, (2010) Telefongespräch am 15.Jänner 2010 Palka, (2010) Telefongespräch am 15.Jänner 2010 Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser Abbildung 11: Wasserversorgung Breitenstein (eigen Erstellung, Kartengrundlage ÖK200) 2. Verbände In der Region gibt es keinen Verband zur Wasserversorgung. Lediglich zwei Erhaltungsverbände sind vorhanden. Die Gemeinden Payerbach und Gloggnitz bilden gemeinsam mit den nicht in der Region Semmering-Rax liegenden Gemeinden Ternitz und Neunkirchen einen Erhaltungsverband im Bereich der Schwarza. Weiter haben die Gemeinden Schottwien, Semmering und Gloggnitz ebenfalls einen Erhaltungsverband gegründet. 13 Abbildung 12:Erhaltungsverbände Region Semmering Region Semmering Rax (Quelle: NÖ Atlas) 13 NÖ Atlas, letzter Zugriff 10.01.2010 Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser Der Aufgabenbereich eines Erhaltungsverbands umfasst: „Der Zweck des Verbandes ist die Durchführung von Verbauungs-, Räumungs- und Erhaltungsmaßnahmen an/am ................................. und der unter § 2 Abs. 1 angeführten Nebengerinne nach Maßgabe der dem Verband zur Verfügung stehenden Mittel und insoweit nicht Dritten die Durchführung solcher Maßnahmen obliegt. Weitere Maßnahmen sind zum Beispiel: Durchführung schutzwasserbaulicher Maßnahmen (passiver Hochwasserschutz, Hochwasserrückhalt, lineare Maßnahmen), Naturnahe Gestaltung von ausgebauten Gewässerstrecken (Gewässerrückbau), Maßnahmen der Gewässerbetreuung, Instandhaltung und Pflege von natürlichen Gewässern im Verbandsbereich, Kontrolle, Betreuung und Instandhaltung wasserrechtlich bewilligter Verbandsanlagen. Regulierung der Gerinne Sicherung der Ufer Durchführung von Maßnahmen zur schadlosen Abfuhr der Hochwässer Bei den oben angeführten Maßnahmen ist insbesondere auf den Natur- und Landschaftsschutz sowie auf die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer Bedacht zu nehmen“ 14 3. Oberflächengewässer In der Region sind vor allem die Fließgewässer für die Biotopvernetzung relevant. Hierbei ist der der vorherrschende Fluss Schwarza zu nennen. Die Schwarza ist Teil der beeindruckenden Landschaft des Höllentales zwischen Rax und Schneeberg. Auch im weiteren Flussverlauf außerhalb der Region war und ist der Fluss prägend. Zum einen bildet der Fluss das Schwarzatal und ist somit Übergang zwischen den Alpen und dem Wiener Becken. Zum anderen war die Schwarza ausschlaggebnde für die Ansiedlung von Schwerindustrien im Zeitalter der Industrialisierung. Große, teils ehemalige, Betriebsgebiete säumen die nahen Uferbereiche von Hirschwang bis nach Neunkirchen, wo die Neunkirchner Schraubenwerke angesiedelt waren. Die Bereiche der ehemaligen Betriebe haben mit dem großen Problem der Altlasten zu kämpfen, die vor allem bei der weiteren Nutzung dieser Areale einer weitreichenden Altlastensanierung bedingen. 14 Land Niederösterreich, (2010). Mustersatzung Erhaltungsverband, S.2, online Kommunale Ver- und Entsorgung_Wasser Abbildung 13: Oberflächengewässer Region Semmeing-Rax (Quelle: NÖ Atlas, URL: http://www.intermap1.noel.gv.at) Fachbereich |Themenstellung 4. Deponien und Altlasten Aufgrund der zahlreichen Industriebtriebe entlang der Schwarza ist das Problem der Altlasten und Deponien für eine Analyse des Wasserhaushalts der Region wichtig. Im Zuge des Berichts werden nun alle Deponien, mit dem dazugehörigen Auszug aus dem Wasserbuch, aufgelistet die in der Region liegen. 1 2 Abbildung 14: Übersicht Deponien - Semmering-Rax (Quelle: http://www.intermap1.noel.gv.at) 1 Diese Deponie ist in Besitz der Mayr-Melnhof Karton GesmbH KG in Hirschwang in der Gemeinde Reichenau an der Rax. Im Wasserbuchauszug sind alle Stoffe die dort abgelagert werden registriert. Diese Deponie ist insofern problematisch, da sie sich direkt neben der Schwarza befindet. Im Falle eines Hochwassers würde diese Tatsache einen erheblichen Umweltschaden nach sich ziehen. Fachbereich |Themenstellung Fachbereich |Themenstellung Fachbereich |Themenstellung 2 Diese Deponie ist in Besitz der Stadtgemeinde Gloggnitz. Hier werden diverse Aushubmaterialen aus dem Straßenbau und Gartenabfälle abgelagert. Fachbereich |Themenstellung 5. Hochwasser Das Hochwasserrisiko in der Region Semmering-Rax wurde mithilfe der Hochwasserrisikokarte (HORA) des Lebensministeriums erhoben. Die HORA wurde anhand bereits vorhandener Daten erstellt und hat als Ergebnis die Durchflüsse für alle Knoten des Gewässernetzes. Es wurden Werte Fachbereich |Themenstellung für einjährige, dreißig, hundert und zweihundert jährliche Ereignisse Die HORA Karten für die Gemeinden mit Hochwasserrisiko sehen wie folgt aus. 30 jähriges Hochwasserereignis 100 jähriges Hochwasserereignis 200 jähriges Hochwasserereignis Abbildung 15: HORA Schwarzau im Gebirge (Quelle: http://gis.lebensministerium.at/ehora) In Schwarzau ist der gesamte Ortskern von einem 30 jährigen Hochwasserereignis betroffen. Abbildung 16: HORA Reichenau-Payerbach (Queller: http://gis.lebensministerium.at/ehora) 15 Vgl. Lebensministerium VII/5, 2006, S 3 erstellt. 15 Fachbereich |Themenstellung Weite Teile der Gemeinden Payerbach und Reichenau liegen ebenfalls innerhalb der HQ 30 Anschlagslinien. Vor allem die historischen Ortskerne und das Betriebsgebiet im Ortsteil Hirschwang sind problematische Bereiche. Abbildung 17: HORA Hirschwang- Papierfabrik (Quelle: http://gis.lebensministerium.at/ehora) Abbildung 18: HORA Gloggnitz (Quelle: http://gis.lebensministerium.at/ehora) Auch in Gloggnitz befinden sich große Teile des Ortsgebiets und Betriebsgebiets im HQ 30 Bereich. 6. Wiener Hochquellenwasserleitung und Quellschutzgebiete Das Wiener Wasser kommt aus den niederösterreichisch-steirischen Alpen. Das Quellgebiet der I. Wiener Hochquellenleitung umfasst den Schneeberg, die Rax und die Schneealpe, das Quellgebiet der II. Hochquellenleitung den Gebirgsstock des Hochschwabs. 16 http://www.wien.gv.at/wienwasser/versorgung/wasweg.html;02.12.10 16 Fachbereich |Themenstellung 6.1. Geschichtlicher Abriss 1864 beschloss der Wiener Gemeinderat den Bau der I. Wiener Hochquellenleitung die noch heute rund 40 Prozent des Wiener Wasseraufkommens deckt. Diese Leitung sollte die Trinkwasserversorgung mengenmäßig auch für die Vorstädte sichern und qualitativ so weit verbessern, dass keine gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung mehr zu befürchten war. Nach nur dreijähriger Bauzeit wurde die I. Wiener Hochquellenleitung am 24. Oktober 1873 mit der Inbetriebnahme des Hochstrahlbrunnens am Schwarzenbergplatz durch Kaiser Franz Joseph I. eröffnet. Sie war damals 90 Kilometer lang, kostete 16 Millionen Gulden und wurde zum Symbol für die Befreiung von Wassernot und Seuchengefahr. Für den privaten Gebrauch wurden nun die ehemaligen Hausbrunnen durch die Gangbassena abgelöst. 1888 waren bereits über 90 Prozent der bewohnten Häuser des damaligen Stadtgebietes an die neue Leitung angeschlossen. Abbildung 19: Wasserversorgung (http://www.wien.gv.at/wienwasser/versorgung/wasweg.html) 17 http://www.wien.gv.at/wienwasser/versorgung/1hochquell.html;02.12.10 Stadt Wien 17 (Quelle: Fachbereich |Themenstellung 6.2. Quellenschutzwälder 6.2.1. Lage Abbildung 20: Quellschutzwälder (Quelle: (http://www.wien.gv.at/wienwasser/versorgung/wasweg.html) 6.2.2. Bedeutung und Auswirkungen des Quellenschutzes Die Forstverwaltung Hirschwang betreut die südöstliche Hälfte des Rax- und Schneeberggebietes und umfasst insgesamt eine Fläche von 10.292 ha (die Waldfläche beträgt 5.636 ha). Der Verwaltungsbereich erstreckt sich in einer Seehöhe von 550 m bis rd. 2.000 m und liegt im nördlichen randalpinen Fichten-Tannen-Buchen-Waldgebiet. Heute wird versucht, die vorherrschenden Fichtenwälder durch behutsame ökologische Maßnahmen in natürliche Waldbestände mit größerer Artenvielfalt schrittweise umzuwandeln und die noch bestehenden natürlichen Bestände durch naturnahe Bewirtschaftung zu erhalten und auszuweiten. Die Magistratsabteilung 49 betreibt in Hirschwang ein eigenes Sägewerk, in dem der Großteil des geschlägerten Holzes der Quellenschutzwälder der I. Hochquellenleitung verarbeitet wird. Produziert wird für den freien Markt, den Eigenbedarf und Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien. (SCHWARZAU) Fachbereich |Themenstellung Die Forstverwaltung Nasswald umfasst die nordwestliche Hälfte des Rax- und Schneeberggebietes mit einer Fläche von 8.062 ha (davon Waldfläche: 6.742 ha) in einer Seehöhe von 550 m bis 2.075 m (dem Gipfel des Schneeberges). 6.2.3. Naturnaher Umbau des Waldes Optimal für den Quellenschutz sind strukturreiche, natürlich gemischte und gesunde Wälder, die sich günstig auf den Boden als Wasserspeicher und Filter auswirken. Die Forstleute der Magistratsabteilung 49 achten darauf, dass keine Kahlschläge vorgenommen werden, sich der Wald natürlich verjüngen kann, ökologisch wertvolle Baumarten und Sonderstandorte wie Feuchtbiotope, Trockenrasen und Magerwiesen gefördert sowie Altbaumgruppen bewusst stehen gelassen werden. Der Einsatz chemischer Mittel ist im gesamten Quellenschutzgebiet verboten. Es dürfen weder Insektizide (Insektenbekämpfungsmittel) noch Fungizide (Pilzbekämpfungsmittel) verwendet werden. Auch die Ausbringung von Kunstdünger ist untersagt. Eine gewaltige Herausforderung werden in Zukunft die Auswirkungen des anthropogenen Klimawandels darstellen, da gemäß den derzeit vorliegenden Forschungsergebnissen eine weitere starke Zunahme der Lufttemperatur bis zum Ende des 21. Jahrhunderts und damit eine massive Gefährdung der Waldvegetation zu befürchten ist. Auch ist von einer Häufung von Extremereignissen (Starkregenfälle, Hagel, Stürme, Waldbrandgefahr etc.) auszugehen. Die Holzernte und -bringung erfolgen zur Schonung des Waldbodens vorwiegend mit Seilkränen. Forststraßen werden nur dort gebaut, wo sie für die Erhaltung und Pflege des Waldes unbedingt notwendig sind. Um eine Gefährdung des Trinkwassers zu vermeiden, bedarf es dabei umfangreicher geologischer Gutachten. 6.2.4. Land- und Almwirtschaft im Quellenschutzgebiet Die Land- und Almwirtschaft hat in den Gebieten von Rax, Schneeberg und Hochschwab langjährige Tradition. Um negative Einflüsse auf die Quellen zu vermeiden, arbeiten die Magistratsabteilungen 31 und 49 eng mit Landwirtinnen und Landwirten sowie Sennerinnen und Sennern zusammen, und zwar dahingehend, dass auf die Trennung von Wald und Weiden Bedacht genommen wird, Dolinen vor Weidevieh geschützt sowie Senkgruben und Ställe abgedichtet werden, um Fäkalieneinträge in den Almboden hintanzuhalten. 6.2.5. Wildtiere im Quellenschutzwald Wildtiere beeinflussen das Ökosystem insbesondere durch Wildverbiss, Schälschäden an Baumrinden und Verfegen (Verletzungen von Baumrinden durch Geweihe). Dadurch sind überhöhte Wildbestände eine dauerhafte und ernstzunehmende Gefahr in den Quellenschutzwäldern. 6.2.6. Erholung und Tourismus im Quellenschutzgebiet Um Erholung und Tourismus mit den Interessen des Quellenschutzes zu vereinbaren, informieren die Magistratsabteilungen 31 und 49 die BesucherInnen dieser Regionen, dass markierte Wanderwege nicht verlassen und Abfälle nicht auf den Bergen zurückgelassen werden sollen, Pflanzen nicht Fachbereich |Themenstellung gepflückt werden dürfen, Schitouren durch den Jungwald forstgesetzlich verboten sind und Radfahren nur auf offiziellen Mountainbike-Routen gestattet ist. Die Problematik mit Fäkalien konnte eingedämmt werden, weil Abwasserkanäle, an die ein Teil der Schutzhütten angeschlossen sind, vom Schneeberg und Raxplateau ins Tal gelegt wurden, Fäkalien teilweise mit Materialseilbahnen oder in Tanks über Forststraßen aus den Quellenschutzgebieten entfernt und darüber hinaus neue ökologische Technologien (z.B. Trockentoiletten in Berghütten) eingesetzt werden. Die Gefahr der Verunreinigung des Trinkwassers wird (Quellenschutzbegehungen) durch sowie permanente jährliche Wachsamkeit Reinigungsaktionen und durch Gebietskontrollen das Personal der Magistratsabteilungen 31 und 49 gemeinsam mit alpinen Vereinen minimiert. 6.2.7. Regelwerk der Grundsätze zur Bewirtschaftung der Quellenschutzgebiete der Stadt Wien zwischen den Magistratsabteilungen 31 und 49 Bewirtschaftung der Quellenschutzwälder der Stadt Wien Dieses Regelwerk wurde als internes Reglement zwischen beiden Magistratsabteilungen vereinbart und trat mit dem Jahr 2001 in Kraft. Die Stadt Wien war und ist bestrebt, Wasserschutz- und Schongebiete zu erwerben, um im Sinn des Quellenschutzes diese eigenständig bewirtschaften zu können. Damit kann das Ziel, nämlich die Sicherung und Verbesserung der Schutzwirkung der Pflanzendecke und des Bodens für die Quellen erreicht werden. Tourismus in den Quellenschutzgebieten Die Schongebiete bzw. Einzugsgebiete der Quellen sind bisher im unterschiedlichen Ausmaß Ziel für touristische Aktivitäten gewesen, deren Auswirkungen oftmals im Widerspruch zum Schutz der Wasservorkommen für die Trinkwasserversorgung der Wiener Bevölkerung standen. Das gesamte Quellengebiet ist im Wesentlichen für eine touristische Nutzung erschlossen. Eine Forcierung des Tourismus in diesem Raum wird aber nicht angestrebt, da dies zwangsläufig die Gesamtbelastung des Gebietes steigern würde und daher nicht im Sinn des Quellenschutzes wäre. Eine Erweiterung durch zusätzliche Anlagen, Objekte, Aufstiegshilfen oder Attraktionen wird von beiden Magistratsabteilungen 31 und 49 unterbunden. Vielmehr streben diese an, dass alle bestehenden Anlagen dem Stand der Technik und den hygienischen Anforderungen entsprechen. Um einen Erfolg der Quellenschutzmaßnahmen sicherzustellen, strebt die Stadt Wien die Einbindung aller Interessensgruppen (Individualtouristinnen und -touristen, Tourismusvereine, gewerbliche NutzerInnen, alpine Vereine, Einsatzkräfte, Behörden und deren VertreterInnen usw.) im Besonderen an. Alm- und Weidewirtschaft in den Quellenschutzgebieten Die Erhaltung der durch die Weidewirtschaft geprägten Kulturlandschaft ist heute zusätzlich von allgemeinem Interesse (Landschaftsbild, Landschaftspflege, Tourismus). Die Weidewirtschaft steht Fachbereich |Themenstellung daher mitunter im Gegensatz zu den Intentionen der Wasserwirtschaft und kann somit zu Interessenkonflikten führen. Die unterschiedlichen Nutzungen und Interessen in diesen Gebieten sind daher aufeinander abzustimmen. 6.2.8. Ziele im Regelwerk Folgende Ziele wurden beispielsweise im Regelwerk festgelegt: - Verringerung des Risikos durch Anpassung der Almwirtschaft an den Stand des Wissens hinsichtlich der Einflussfaktoren auf die Wassergewinnung, - Zonenfestlegung der sehr unterschiedlich verkarsteten und verkarstungsfähigen Quellenschutzgebiete in Bereiche unterschiedlicher Gefährdung und Belastbarkeit durch Beweidung als Voraussetzung der individuellen Beurteilung von Almen und der Erarbeitung von Maßnahmen zur Sicherung von Trinkwasservorkommen, - die Entwicklung von Strategien im Umgang mit Fragen der Weidebewirtschaftung zur Verhinderung hygienisch relevanter Einflüsse auf die Trinkwasserqualität durch Sicherstellung eines geordneten Weidebetriebes in günstigen Lagen, - Ablöse von Weiderechten als beste Voraussetzung zur Sicherstellung eines geordneten Weidebetriebes oder einer Auflassung der Beweidung in ungeeigneten Bereichen und - keine Intensivierung der Alm- und Weidewirtschaft in stark verkarsteten Gebieten nach dem heutigen Stand des Wissens. Folgende Maßnahmen wurden daher zwischen den Magistratsabteilungen 31 und 49 vereinbart: - Bewertung jeder Alm und Weide und Entwicklung von Maßnahmenplänen für einen geordneten Weidebetrieb, - konsequente und schrittweise Umsetzung der Maßnahmenpläne, - Einflussnahme auf die Weidewirtschaftspläne der Agrarbezirksbehörden, - Ablösung von Weiderechten, - keine zweckfremde Nutzung der Hütten (Tourismus), - Beschränkung von Waldweiden auf das gesetzliche Ausmaß, - keine Ausweitung der Rechte durch Erhöhung der Großvieheinheiten, - eine Beschränkung der Nutzung von Verkehrswegen auf das für den Weidebetrieb un-bedingt erforderliche Ausmaß, - wasserwirtschaftliche und technische Maßnahmen in besonders sensiblen Bereichen (Auszäunen von Dolinen, Lenkung der Oberflächenwässer, biologische Vorreinigungen etc.), Fachbereich |Themenstellung - geordnete Entsorgung von totem Vieh (Zuständigkeit Bezirkshauptmannschaft), - Mithilfe bei der geordneten Ver- und Entsorgung der Hütten und Ställe, eine Einbindung Weideberechtigter in Quellenschutzmaßnahmen (z.B. Abtransport von Fäkalien, Betreuung meteorologischer Stationen, Beobachtungen etc.), - Kontrolle und Beobachten der Almen im Zuge der Revieraufsicht und von Quellenschutztouren und - Information und Bewusstseinsbildung bei Viehhalterinnen und Viehhaltern und eigenem Personal und die Fortführung bzw. Förderung von Forschungsaktivitäten. 18 6.2.9.Rechtliche Voraussetzungen Die rechtlichen Grundlagen des Quellenschutzes sind in entsprechenden Verordnungen zusammengefasst. Für den Bereich des Quellengebietes der I. Hochquellenleitung ist dies die Verordnung zum Schutz des Wasservorkommens im Schneeberg-, Rax- und Schneealpengebiet. (PDF MA 31 und MA49, Prüfung der Bewirtschaftung der Schutzgebiete, Kontrollamt der Stadt Wien,2007) Auf Grund der §§ 34 und 54 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet: Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Dezember 1965 zum Schutze des Wasservorkommens im Schneeberg-, Rax- und Schneealpengebiet § 1. Das Quell- und Grundwasservorkommen des im § 2 umschriebenen Gebietes wird – unbeschadet bestehender Rechte - vorzüglich der Trinkwasserversorgung gewidmet. § 2. enthält die genaue Festlegung des Widmungsgebiets. § 3. Im Widmungsgebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst notwendigen Genehmigung vor ihrer Durchführung auch einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde: a) Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie Errichtung und wesentliche Änderung von Tankstellen und Ölfeuerungsanlagen; von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Lagerung von Treibstoffen bis 800 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden oder Abschwemmen in Dolinen ausgeschlossen ist; b) Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Betrieben oder Anlagen, deren Abwasseranfall wegen seiner Menge oder Beschaffenheit das geschützte Wasservorkommen (§ 1) zu beeinträchtigen vermag; 18 PDF MA 31 und MA49, Prüfung der Bewirtschaftung der Schutzgebiete, Kontrollamt der Stadt Wien,2007;03.01.10 Fachbereich |Themenstellung c) Errichtung neuer der Personenbeförderung dienender Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, ebenso Trassenänderungen bestehender derartiger Eisenbahnen, soweit diese sich wesentlich auf das geschützte Wasservorkommen auszuwirken vermögen; d) Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die geeignet sind, das Widmungsgebiet über den Touristenwanderverkehr hinaus für den Massenverkehr zu erschließen, wie Straßen, Fahrwege, Schlepplifte, Park- und Campingplätze, Flugplätze und Außenlandungen (§ 9 des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253). § 4. Im Widmungsgebiet sind nachstehende Maßnahmen, soweit sie nicht bereits unter § 3 fallen, vor ihrer Ausführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage der Pläne anzuzeigen: a) Errichtung und Ausbau von Gebäuden, mit denen ein Abwasseranfall verbunden ist; b) Vornahme von Sprengungen und Bohrungen, Errichtung von Bergbaubetrieben und Schürfungen; c) Anlage, Ausbau und Auflassung von Sand- und Schottergruben sowie von Müllablagerungsplätzen; d) Anlage, Ausbau und Auflassung von Quellfassungen und Grundwasserbrunnen; e) Verwendung und Lagerung von radioaktiven Stoffen und chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln. § 5. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10, 28 bis 34 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Widmungsgebiet sind folgende Gesichtspunkte maßgebend: a) Vorrang der Trinkwasserversorgung, b) Schutz der Wasservorkommen vor Verunreinigung, c) Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen, d) Erhaltung der natürlichen Verhältnisse durch pflegliche Wald- oder Weidewirtschaft und Beachtung des Landschaftsschutzes. (2) Die Bewilligung (§ 3) von Wasserversorgungs-, Betriebs- und Verkehrsanlagen ist an das Vorhandensein oder die Errichtung einer hygienisch und technisch einwandfreie Abwasserbeseitigung gebunden. § 7. (1) Die Begrenzung des Widmungsgebietes ist in der Anlage Verordnung festgehalten. Verläuft die Grenze in Gewässern, gehören diese noch zum Widmungsgebiet. (2) Bei den Ämtern der niederösterreichischen und steiermärkischen Landesregierung, bei den Fachbereich |Themenstellung Bezirkshauptmannschaften Neunkirchen, Wiener Neustadt und Mürzzuschlag, beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 31 - Wasserwerke) und bei den Gemeindeämtern Payerbach, Prigglitz, Puchberg am Schneeberg, Reichenau an der Rax, Schwarzau im Gebirge, Sieding, Vöstenhof, Gutenstein, Altenberg an der Rax, Kapellen und Neuberg an der Mürz ist eine Karte nach Abs. 1 aufzulegen. 7. Semmeringbasistunnel 7.1. Beschreibung der derzeitigen Raum- und Umweltmerkmale Grund- und Bergwasser, Trinkwasserschutz Oberflächenwasser 7.1.1.Grund- und Bergwasser, Trinkwasserschutz Geologische, hydrogeologische Gegebenheiten sowie Grund- und Oberflächenwasservorkommen stellen wesentliche Umweltressourcen dar. In der folgenden Abbildung ist eine geologisch-hydrogeologische Übersichtskarte dargestellt. Darin sind die für die Hydrogeologie maßgeblichen Gesteinseinheiten (Karbonatgesteine und Quarzite) ausgewiesen, innerhalb welcher mit einem größeren Wasserandrang beim Tunnelbau zu rechnen ist. Anhand dieser Darstellung kann sehr deutlich abgelesen werden, dass im vorgegebenen Untersuchungsgebiet keine Streckenführung möglich ist, ohne stark wasserführende Gesteinseinheiten zu queren. Fachbereich |Themenstellung Abbildung 21: Geologisch-hydrogeologische Karte des Untersuchungsgebiet 7.1.2.Oberflächengewässer Der nördliche Teil des Untersuchungsraumes wird durch die Schwarza und dessen Zubringer charakterisiert. Die Schwarza fließt vom Nordwesten kommend aus dem Raxgebiet durch das Höllental in den Untersuchungsraum. Es bestehen beidseitig Zubringergewässer von denen besonders der Preiner Bach (Einmündung bei Reichenau a. d. Rax) und der Auebach (Einmündung bei Gloggnitz) sowie der Trattenbach zu erwähnen ist. Insgesamt werden die Oberflächengewässer im gesamten Untersuchungsraum durch eine Vielzahl von geohydrologisch bedingten Quellen gespeist bzw. ihre Wasserführung erhöht. Für die genauen Einwirkungen hinsichtlich Schutzgebiete, Boden und Kulturlandschaft, Lebensräume für Fauna und Flora, Jagdwirtschaft und Wildökologie, Fischereiwesen, Klimatische Faktoren siehe SBT Bericht S.121- 127. Einwirkungen in den Bergwasserhaushalt S. 112- 118 7.1.3.Darstellung geplanter Maßnahmen Grund- und Bergwasser, Trinkwasserschutz Herstellung einer ausreichenden Grundwasserkommunikation durch geeignete Maßnahmen Minimierung der Absenkung des Grund- bzw. Bergwasserdruckniveaus durch geeignete Abdichtungsmaßnahmen Abdichtung und geregelte Entwässerung mit Rückhaltefunktion bei Baustelleneinrichtungsflächen und Lagerflächen Fachbereich |Themenstellung Nach Möglichkeit Vermeidung von wassergefährdenden Baustoffen und Bauhilfsstoffen im Grundwasserschwankungsbereich Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der gequerten Entwässerungssysteme durch geeignete Maßnahmen Oberflächenwasser Reinigung von Bahnwässern 19 Reinigung von Baustellenwässern in Gewässerschutzanlagen 8. Probleme 8.1. Gefahren für das Grundwasser und Grundwasserschutz Gefahren für die Grundwasserqualität sind beispielsweise der Eintrag von Luftschadstoffen in den Boden, die übermäßige Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft oder hochkonzentrierte Schadstofffahnen aus Altlasten, die konzentrierte Versickerung von Abwässern. Um derartiges zu verhindern, regelt das Wasserrechtsgesetz eine Bewilligungspflicht für Einwirkungen (z.B.: Nassbaggerungen, Abwassereinleitungen), die unmittelbar oder mittelbar die Beschaffenheit des Grundwassers beeinträchtigen. Neben den Bewilligungspflichten sieht das Wasserrechtsgesetz die Möglichkeit vor, dass die Behörde bestimmte Gebiete festlegt, in denen das Grundwasser besonderen Schutz genießt. Dabei ist zwischen Grundwassersanierungs-, Grundwasserschutz- und Grundwasserschongebiete zu unterscheiden. Das Grundwassersanierungsgebiet hat die Sanierung des bereits verunreinigten Grundwassers zum Ziel. Die beiden anderen Gebiete dienen der Vorsorge und dem Schutz der Wasserversorgung. 20 9. Schlussfolgerungen Wasser ist der zentrale Bereich in der Region. Durch die zahlreichen Grundwasservorkommen ist besondere Vorsicht bei Planungen geboten, die auf den Wasserhaushalt Einfluss nehmen. Bei den Planungen zum Semmeringbasistunnel-Neu, kann erkannt werden, dass bei Planungen sehr behutsam mit dem Thema umgegangen werden muss. Das Thema Hochwasser sollte von den Gemeinden endlich bearbeitet werden. Mithilfe der Hochwasserrisikokarte HORA kann erkannt werden, dass für große Teile des bebauten Gebietes enormes Hochwasserrisiko besteht. Die Bürgermeister sollten sich diesem Problem stellen um zukünftige Entwicklungspolitische Entscheidungen dem Hochwasserrisiko anzupassen und bestehende Siedlungs- und Betriebsgebiete in 19 20 außerordentlichem Maß SBT Bericht;PDF;12.11.10 http://www.noe.gv.at/Umwelt/Wasser/Wasserversorgung/grundwasser_recht.wai.html;10.01.10 schützen. Fachbereich |Themenstellung 10. Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Quelle: Wasser_in_oesterreich_zahlen_und_fakten_folder_2007_deutsch_020307.pdf.. 8 Abbildung 2: Quelle: Wasser_in_oesterreich_zahlen_und_fakten_folder_2007_deutsch_020307.pdf.. 9 Abbildung 3: Quelle: Wasser_in_oesterreich_zahlen_und_fakten_folder_2007_deutsch_020307.pdf 10 Abbildung 4: Wasserversorgung Reichenau an der Rax (eigene Erstellung, Kartengrundlage: ÖK200) ............................................................................................................................................................... 12 Abbildung 5: Wasserversorgung Gloggnitz (eigene Erstellung, Kartengrundlage ÖK200) .................. 13 Abbildung 6: Wasserversorgung Payerbach (eigene Erstellung, Kartengrundlage: ÖK200) ............... 13 Abbildung 7: Wasserversorgung Schwarzau im Gebirge (eigen Erstellung, Kartengrundlage ÖK200) 14 Abbildung 8: Wasserversorgung Prigglitz (eigene Erstellung, Kartengrundlage ÖK50) ....................... 14 Abbildung 9: Wasserversorgung Semmering (eigene Erstellung, Kartengrundlage ÖK50) ................. 15 Abbildung 10: Wasserversorgung Schottwien (eigene Erstellung, Kartengrundlage ÖK50) ................ 15 Abbildung 11: Wasserversorgung Breitenstein (eigen Erstellung, Kartengrundlage ÖK200) ............... 16 Abbildung 12:Erhaltungsverbände Region Semmering Region Semmering Rax (Quelle: NÖ Atlas) .. 16 Abbildung 13: Oberflächengewässer Region Semmeing-Rax (Quelle: NÖ Atlas, URL: http://www.intermap1.noel.gv.at) ........................................................................................................... 18 Abbildung 14: Übersicht Deponien - Semmering-Rax (Quelle: http://www.intermap1.noel.gv.at) ........ 19 Abbildung 15: HORA Schwarzau im Gebirge (Quelle: http://gis.lebensministerium.at/ehora) ............. 24 Abbildung 16: HORA Reichenau-Payerbach (Queller: http://gis.lebensministerium.at/ehora) ............. 24 Abbildung 17: HORA Hirschwang- Papierfabrik (Quelle: http://gis.lebensministerium.at/ehora) .......... 25 Abbildung 18: HORA Gloggnitz (Quelle: http://gis.lebensministerium.at/ehora) ................................... 25 Abbildung 19: Wasserversorgung Stadt Wien (Quelle: (http://www.wien.gv.at/wienwasser/versorgung/wasweg.html) ............................................................. 26 Abbildung 20: Quellschutzwälder (Quelle: (http://www.wien.gv.at/wienwasser/versorgung/wasweg.html) ............................................................. 27 Abbildung 21: Geologisch-hydrogeologische Karte des Untersuchungsgebiet .................................... 34 11. Quellenverzeichnisse 11.1. Rechtstexte Wasserrechtsgesetz. WRG 1959 idf BGBl. I Nr. 123/2006. 11.2. Interviewquellen Krenn, Monika (2010): Amtsleiterin Gemeindeamt Payerbach. Telefongespräch am 15.01.2010 Fachbereich |Themenstellung Wallisch, Robert (2010): Leiter des Bauamts der Gemeinde Reichenau an der Rax. Telefongespräch am 15.01.2010 Kienbink, Ernst (2010): Amtsleiter Gemeindeamt Schwarzau im Gebirge. Telefongespräch am 15.01.2010 Pratscher, Johann (2010): Amtsleiter Gemeindeamt Schottwien. Telefongespräch am 15.01.2010 Palka, Monika (2010): Sachbearbeiterin Gemeindeamt Breitenstein. Telefongespräch am 15.01.2010 11.3. Internetquellen NÖ Atlas URL: http://www.intermap1.noel.gv.at Trinkwasser und Wasserversorgung URL: http://wasser.lebensministerium.at/article/articleview/60323/1/14151 , letzter Zugriff 10.Jänner 2010 UNESCO Bericht über Wasserqualität URL: http://www.flensburg-online.de/wasser/wasserqualitaetunesco-bericht.html, letzter Zugriff 10.Jänner 2010 Wasserversorgung – Situation in Niederösterreich URL: http://www.noe.gv.at/Umwelt/Wasser/Wasserversorgung/Wasserversorgung_Situation.wai.html, letzter Zugriff 10.Jänner 2010 Wasserwerk Gloggnitz URL: http://gloggnitz.at/de/gemeinde/stadtverwaltung/bauhof/get/3172/, letzter Zugriff 25. September 2009 Land Niederösterreich, (2010). Mustersatzung Erhaltungsverband, S.2, URL: http://www.noel.gv.at/bilder/d2/Mustersatzung_Erhaltungsverband.doc letzter Zugriff 18.Jänner 2010 Der Weg des Wiener Wassers URL: http://www.wien.gv.at/wienwasser/versorgung/wasweg.html, letzter Zugriff am 2.Dezember 2009 Wiener Hochquellwasserleitung – Geschichte der Wasserversorgung URL: Zugriff am 2.Dezember 2009 http://www.wien.gv.at/wienwasser/versorgung/1hochquell.htmlletzter Rechtliche Information zum Grundwasser URL: http://www.noe.gv.at/Umwelt/Wasser/Wasserversorgung/grundwasser_recht.wai.html, letzter Zugriff 10.Jänner 2010