begründung - Stadt Bad Saulgau

Transcrição

begründung - Stadt Bad Saulgau
STADT BAD SAULGAU
Landkreis Sigmaringen
Gemarkung Saulgau
Bebauungsplan “Schlehenrain/Zeppelinstraße“
BEGRÜNDUNG
1. Planungsrechtliche Voraussetzungen
Grundlage für die Aufstellung und Ausarbeitung des Bebauungsplanes ist
• das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom 20.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert
worden ist
• die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. 132 in der neuesten Fassung).
Der Gemeinderat der Stadt Bad Saulgau hat am 02.12.2010 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung
des Bebauungsplanes “ Schlehenrain/Zeppelinstraße “ beschlossen.
2. Planerischer Leitgedanke
Zur Stärkung der städtebaulich erforderlichen Entwicklung können im Einklang mit dem
aktualisierten Einzelhandelskonzept dem größten Arbeitgeber der Stadt Bad Saulgau, der Fa.
Claas am bestehenden Standort in Bad Saulgau weitere Gewerbebauflächen zur Verfügung
gestellt werden. Sollte die Firma Claas aus Platzmangel gezwungen sein, eine Neuansiedlung an
einem anderen Standort als Bad Saulgau vorzunehmen, hätte dies für Bad Saulgau
außerordentliche negative Auswirkungen.
In diesem Zusammenhang sollen die Einzelhandelsbetriebe auf den Planflächen an den Standort
Platzstraße verlagert werden.
Durch eine Verlagerung des Einzelhandelsstandortes von der Altshauser Straße an die
Platzstraße verbessert sich sowohl die logistische Anbindung der Fa. Claas, als auch die
verkehrstechnische Situation an der Einmündung Josef-Bautz- / Altshauser Straße, da die großen
Verkehrsströme der Märkte zukünftig entfallen werden.
Ziel des Bebauungsplanes ist es nun, durch Ausweisung der Flächen als Gewerbegebiet gemäß §
8 BauNVO den Anforderungen des produzierenden Gewerbes in diesem Bereich gerecht zu
werden, um eine strategische Entwicklungsfläche am Standort anbieten zu können.
Um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten, ist es notwendig, den
Bebauungsplan entsprechend zu entwickeln.
3. Übergeordnete Planungen
Die Flächen des Plangebietes sind im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Bad
Saulgau /Herbertingen (verbindlich seit 25.08.2011) als Sonderbaufläche für großflächigen
Einzelhandel und Gewerbegebiet dargestellt. Der Bebauungsplan wird somit nicht aus dem
verbindlichen Flächennutzungsplan entwickelt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt
in einem Parallelverfahren.
4. Lage, Größe und Beschaffenheit des Gebietes
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Flst.Nr.: 1658, 1660/1, 1650, 1660/2, 1661, 1662, 1663,
1663/2 und 1720/2 sowie Teile von 1699, 1603/3, und 1650 der Gemarkung Saulgau
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im südlichen Teil der Kernstadt von Bad
Saulgau. Die westliche Grenze bildet die Zeppelinstraße und die östliche Grenze bildet die
Altshauser Straße (B 32). Er grenzt südlich an die Schwarzenbacher Straße mit deren
Gewerbebauflächen und nördlich an die Josef-Bautz-Straße.
Das Gebiet wird planungsrechtlich im Süden und Osten von den rechtskräftigen Bebauungsplänen
“Kühlsteig“, „Schlehenrain“, “Schwarzenbacher Straße“, “An der Hochberger Straße“ und der
planfestgestellten Bahnfläche der Eisenbahnlinie Herbertingen-Aulendorf und im Norden und
Westen vom Bebauungsplan “Paradiesstraße“ begrenzt. Die Festsetzungen der umgebenden
Flächen beinhalten Öffentliche Verkehrsflächen und Gewerbegebiete mit Ausnahme des
Einzelhandelsstandortes ALDI an der Schwarzenbacher Straße als Sondergebiet für Einzelhandel.
Auf den Flächen des Bebauungsplanentwurfes befinden sich die großflächigen
Einzelhandelsbetriebe Kaufland und Toom-Baumarkt in denen sich Geschäfte mit Lebensmittel
(SB-Discounter), Back- und Fleischwaren, Zeitschriften und Tabakwaren, Friseur, Getränke,
Bekleidung, Handwerker- und Elektrobedarf, Hausbau, Sanitär- und Installation befinden, ein
Spielhallenbetrieb, eine Tankstelle, eine Betriebsgaststätte und ein Lagergebäude.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 41.670 qm.
Die Bodennutzung stellt sich wie folgt dar:
• mit Gebäuden überbaute Flächen
• asphaltierte Fahrbahnen, Stellplätze und Freiflächen
• wassergebundene Freiflächen
• Grünflächen
ca. 13.150 qm
ca. 22.460 qm
ca. 3.160 qm
ca. 2.900 qm
Topographisch ist das Gelände eben. Die Höhe liegt zwischen 595,5 und 597,5 Meter über
Normal Null.
4. Die geplante Art der baulichen Nutzung
Im Plangebiet sollen Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO festgesetzt werden.
Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke und Vergnügungsstätten sollen nicht zugelassen werden.
Auf den Flächen der Grundstücke Flst. Nr. 1658 und Flst. Nr. 1661 sollen Änderungen, mit
Ausnahme von Erweiterungen der Verkaufsflächen, und Erneuerungen vorhandener
Gewerbebetriebe mit ihren genehmigten Nutzungen ausnahmsweise zulässig sein, auch soweit
diese nicht der vorstehenden Festsetzung entsprechen (§ 1 Abs. 10 BauNVO).
5. Das geplante Maß der baulichen Nutzung
Die Grundflächenzahl gemäß § 19 BauNVO beträgt im gesamten Gebiet 0,8, die Baumassenzahl
nach § 16 BauNVO beträgt 4,0.
6. Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise
Die Flächen sind in der Gesamtheit überbaubar und nicht durch Baulinien oder Baugrenzen
eingeschränkt nutzbar. Die Einhaltung der der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen sollen
hiervon unberührt bleiben.
7. Straßenwesen, Verkehrserschließung
Die äußere Erschließung an das weiterführende Verkehrswegenetz erfolgt über Einmündungen an
die bestehende, städtische Josef-Bautz-Straße und an die bestehende Bundesstraße 32,
Altshauser-Straße. Die innere Erschließung erfolgt durch die Zeppelinstraße und Schlehenrain.
Die Erschließung der außerhalb des Gebietes liegenden Gebäude und landwirtschaftlich
genutzten Flächen wird nicht beeinträchtigt. Die vorhandenen Wegeerschließungen der
Grundstücke im Süden bleiben über die vorhandene Straße “Schlehenrain“ erhalten.
9. Energieversorgung
Wasser
Für die Frischwasserversorgung im Gebiet sind die vorhandenen Wasserleitungen in der
Zeppelinstraße und Schlehenrain ausreichend.
Für die Löschwasserversorgung ist durch eine hydraulische Berechnung nachzuweisen, dass die
Löschwasserversorgung ausreichend ist. Andernfalls sind unterirdische Löschwasserbehälter
herzustellen.
Gas
Zur Versorgung des Gebietes mit Gas liegen in der Zeppelinstraße und Schlehenrain
Gasmitteldruckleitungen und sind ausreichend.
Strom
Die Stromversorgung erfolgt über das bestehende Leitungsnetz der Stadtwerke Bad Saulgau. Die
Notwendigkeit weiterer Transformatoren wird getroffen, wenn Art und Leistung von neu zu
verlegenden Leitungen festgelegt ist. Die Versorgung mit elektrischer Energie ist gesichert.
Telekommunikation
Die Versorgung des Gebietes mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird durch die
Telekom AG sichergestellt.
10. Abwasserentsorgung
Für die Beseitigung von Niederschlagswasser von befestigten und unbefestigten Flächen ist der §
45 b Abs. 3 des Wassergesetzes (Beseitigung von Niederschlagswasser) für Baden-Württemberg
zu beachtet. Hierbei werden die Verordnung des Ministeriums für Umwelt über die dezentrale
Beseitigung von Niederschlagswasser vom 22.03.1999 sowie der Leitfaden zur naturverträglichen
Regenwasserbewirtschaftung angewandt.
Das Plangebiet wird im Trennsystem entwässert werden. Für das Plangebiet ist der direkte Anschluss über Kanalisationsleitungen an die Sammelkläranlage möglich.
14. Abwägung umweltschützender Belange nach § 1 a BauGB
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung der Belange gemäß § 3 (2) BauGB ist gemäß § 3 UVPG nicht
notwendig und wird nicht durchgeführt.
15. Flächen- und Kostenangaben
Die Größe des Plangebietes beträgt:
ca. 41.670 qm
Hiervon entfallen auf überbaubare Gewerbebauflächen
nicht überbaubare Freiflächen
Öffentliche Straßenfläche
31.940 qm
7.984 qm
1.746 qm
Für die Erschließung des Gebietes entstehen keine Kosten.
16. Grundstückeigentum und Beiträge
Die für die öffentlichen Zwecke benötigten Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Bad
Saulgau.
Die Baugrundstücke sind bereits zum Abwasser- und Wasserversorgungsbeitrag gemäß §§ 20 ff
KAG i.V. mit den derzeit gültigen Satzung der Stadt Bad Saulgau herangezogen.
Erschließungsbeiträge nach §§ 127 bis 135 BauGB, ab 01.10.2005 nach §§ 33-41
Kommunalabgabengesetzt (KAG) sind bereits veranlagt.
Aufgestellt: Bad Saulgau, 30.09.2013
STADTVERWALTUNG BAD SAULGAU
Fachbereich 3.1 – Stadtplanung
Georg Michelberger