begründung - Stadt Bad Saulgau
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begründung - Stadt Bad Saulgau
STADT BAD SAULGAU Landkreis Sigmaringen Gemarkung Saulgau Bebauungsplan “Schlehenrain/Zeppelinstraße“ BEGRÜNDUNG 1. Planungsrechtliche Voraussetzungen Grundlage für die Aufstellung und Ausarbeitung des Bebauungsplanes ist • das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom 20.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist • die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. 132 in der neuesten Fassung). Der Gemeinderat der Stadt Bad Saulgau hat am 02.12.2010 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes “ Schlehenrain/Zeppelinstraße “ beschlossen. 2. Planerischer Leitgedanke Zur Stärkung der städtebaulich erforderlichen Entwicklung können im Einklang mit dem aktualisierten Einzelhandelskonzept dem größten Arbeitgeber der Stadt Bad Saulgau, der Fa. Claas am bestehenden Standort in Bad Saulgau weitere Gewerbebauflächen zur Verfügung gestellt werden. Sollte die Firma Claas aus Platzmangel gezwungen sein, eine Neuansiedlung an einem anderen Standort als Bad Saulgau vorzunehmen, hätte dies für Bad Saulgau außerordentliche negative Auswirkungen. In diesem Zusammenhang sollen die Einzelhandelsbetriebe auf den Planflächen an den Standort Platzstraße verlagert werden. Durch eine Verlagerung des Einzelhandelsstandortes von der Altshauser Straße an die Platzstraße verbessert sich sowohl die logistische Anbindung der Fa. Claas, als auch die verkehrstechnische Situation an der Einmündung Josef-Bautz- / Altshauser Straße, da die großen Verkehrsströme der Märkte zukünftig entfallen werden. Ziel des Bebauungsplanes ist es nun, durch Ausweisung der Flächen als Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO den Anforderungen des produzierenden Gewerbes in diesem Bereich gerecht zu werden, um eine strategische Entwicklungsfläche am Standort anbieten zu können. Um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten, ist es notwendig, den Bebauungsplan entsprechend zu entwickeln. 3. Übergeordnete Planungen Die Flächen des Plangebietes sind im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Bad Saulgau /Herbertingen (verbindlich seit 25.08.2011) als Sonderbaufläche für großflächigen Einzelhandel und Gewerbegebiet dargestellt. Der Bebauungsplan wird somit nicht aus dem verbindlichen Flächennutzungsplan entwickelt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt in einem Parallelverfahren. 4. Lage, Größe und Beschaffenheit des Gebietes Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Flst.Nr.: 1658, 1660/1, 1650, 1660/2, 1661, 1662, 1663, 1663/2 und 1720/2 sowie Teile von 1699, 1603/3, und 1650 der Gemarkung Saulgau Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im südlichen Teil der Kernstadt von Bad Saulgau. Die westliche Grenze bildet die Zeppelinstraße und die östliche Grenze bildet die Altshauser Straße (B 32). Er grenzt südlich an die Schwarzenbacher Straße mit deren Gewerbebauflächen und nördlich an die Josef-Bautz-Straße. Das Gebiet wird planungsrechtlich im Süden und Osten von den rechtskräftigen Bebauungsplänen “Kühlsteig“, „Schlehenrain“, “Schwarzenbacher Straße“, “An der Hochberger Straße“ und der planfestgestellten Bahnfläche der Eisenbahnlinie Herbertingen-Aulendorf und im Norden und Westen vom Bebauungsplan “Paradiesstraße“ begrenzt. Die Festsetzungen der umgebenden Flächen beinhalten Öffentliche Verkehrsflächen und Gewerbegebiete mit Ausnahme des Einzelhandelsstandortes ALDI an der Schwarzenbacher Straße als Sondergebiet für Einzelhandel. Auf den Flächen des Bebauungsplanentwurfes befinden sich die großflächigen Einzelhandelsbetriebe Kaufland und Toom-Baumarkt in denen sich Geschäfte mit Lebensmittel (SB-Discounter), Back- und Fleischwaren, Zeitschriften und Tabakwaren, Friseur, Getränke, Bekleidung, Handwerker- und Elektrobedarf, Hausbau, Sanitär- und Installation befinden, ein Spielhallenbetrieb, eine Tankstelle, eine Betriebsgaststätte und ein Lagergebäude. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 41.670 qm. Die Bodennutzung stellt sich wie folgt dar: • mit Gebäuden überbaute Flächen • asphaltierte Fahrbahnen, Stellplätze und Freiflächen • wassergebundene Freiflächen • Grünflächen ca. 13.150 qm ca. 22.460 qm ca. 3.160 qm ca. 2.900 qm Topographisch ist das Gelände eben. Die Höhe liegt zwischen 595,5 und 597,5 Meter über Normal Null. 4. Die geplante Art der baulichen Nutzung Im Plangebiet sollen Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO festgesetzt werden. Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und Vergnügungsstätten sollen nicht zugelassen werden. Auf den Flächen der Grundstücke Flst. Nr. 1658 und Flst. Nr. 1661 sollen Änderungen, mit Ausnahme von Erweiterungen der Verkaufsflächen, und Erneuerungen vorhandener Gewerbebetriebe mit ihren genehmigten Nutzungen ausnahmsweise zulässig sein, auch soweit diese nicht der vorstehenden Festsetzung entsprechen (§ 1 Abs. 10 BauNVO). 5. Das geplante Maß der baulichen Nutzung Die Grundflächenzahl gemäß § 19 BauNVO beträgt im gesamten Gebiet 0,8, die Baumassenzahl nach § 16 BauNVO beträgt 4,0. 6. Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise Die Flächen sind in der Gesamtheit überbaubar und nicht durch Baulinien oder Baugrenzen eingeschränkt nutzbar. Die Einhaltung der der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen sollen hiervon unberührt bleiben. 7. Straßenwesen, Verkehrserschließung Die äußere Erschließung an das weiterführende Verkehrswegenetz erfolgt über Einmündungen an die bestehende, städtische Josef-Bautz-Straße und an die bestehende Bundesstraße 32, Altshauser-Straße. Die innere Erschließung erfolgt durch die Zeppelinstraße und Schlehenrain. Die Erschließung der außerhalb des Gebietes liegenden Gebäude und landwirtschaftlich genutzten Flächen wird nicht beeinträchtigt. Die vorhandenen Wegeerschließungen der Grundstücke im Süden bleiben über die vorhandene Straße “Schlehenrain“ erhalten. 9. Energieversorgung Wasser Für die Frischwasserversorgung im Gebiet sind die vorhandenen Wasserleitungen in der Zeppelinstraße und Schlehenrain ausreichend. Für die Löschwasserversorgung ist durch eine hydraulische Berechnung nachzuweisen, dass die Löschwasserversorgung ausreichend ist. Andernfalls sind unterirdische Löschwasserbehälter herzustellen. Gas Zur Versorgung des Gebietes mit Gas liegen in der Zeppelinstraße und Schlehenrain Gasmitteldruckleitungen und sind ausreichend. Strom Die Stromversorgung erfolgt über das bestehende Leitungsnetz der Stadtwerke Bad Saulgau. Die Notwendigkeit weiterer Transformatoren wird getroffen, wenn Art und Leistung von neu zu verlegenden Leitungen festgelegt ist. Die Versorgung mit elektrischer Energie ist gesichert. Telekommunikation Die Versorgung des Gebietes mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird durch die Telekom AG sichergestellt. 10. Abwasserentsorgung Für die Beseitigung von Niederschlagswasser von befestigten und unbefestigten Flächen ist der § 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes (Beseitigung von Niederschlagswasser) für Baden-Württemberg zu beachtet. Hierbei werden die Verordnung des Ministeriums für Umwelt über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 22.03.1999 sowie der Leitfaden zur naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung angewandt. Das Plangebiet wird im Trennsystem entwässert werden. Für das Plangebiet ist der direkte Anschluss über Kanalisationsleitungen an die Sammelkläranlage möglich. 14. Abwägung umweltschützender Belange nach § 1 a BauGB Eine Umweltverträglichkeitsprüfung der Belange gemäß § 3 (2) BauGB ist gemäß § 3 UVPG nicht notwendig und wird nicht durchgeführt. 15. Flächen- und Kostenangaben Die Größe des Plangebietes beträgt: ca. 41.670 qm Hiervon entfallen auf überbaubare Gewerbebauflächen nicht überbaubare Freiflächen Öffentliche Straßenfläche 31.940 qm 7.984 qm 1.746 qm Für die Erschließung des Gebietes entstehen keine Kosten. 16. Grundstückeigentum und Beiträge Die für die öffentlichen Zwecke benötigten Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Bad Saulgau. Die Baugrundstücke sind bereits zum Abwasser- und Wasserversorgungsbeitrag gemäß §§ 20 ff KAG i.V. mit den derzeit gültigen Satzung der Stadt Bad Saulgau herangezogen. Erschließungsbeiträge nach §§ 127 bis 135 BauGB, ab 01.10.2005 nach §§ 33-41 Kommunalabgabengesetzt (KAG) sind bereits veranlagt. Aufgestellt: Bad Saulgau, 30.09.2013 STADTVERWALTUNG BAD SAULGAU Fachbereich 3.1 – Stadtplanung Georg Michelberger