Einspruch gegen Soli - Buhl Data Service GmbH
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Einspruch gegen Soli - Buhl Data Service GmbH
1 16 Weniger Steuern – mehr Geld! ➝ TIPP | ALLE STEUERZAHLER E D I T O R I A L Liebe Steuer-Sparer, der Soli für den Aufbau Ost. Fast so lange wie es ihn gibt bestehen auch die Klagen gegen ihn. Nun gibt der Fiskus scheinbar nach – und gewährt Steuerzahlern, die gegen die Abgabe klagen, einen Zahlungsaufschub. Doch Vorsicht! Warum Sie keinesfalls auf dieses vermeintlich großzügige Angebot eingehen sollten, haben wir im nebenstehenden Beitrag zusammengefasst. In dieser Ausgabe lesen Sie außerdem: >> Aufbewahrungsfristen im Überblick >> Kosten der Geburtstagsfeier Einspruch gegen Soli >> Rentner in Beschäftigung >> Einspruchsempfehlung des Monats Hände weg vom Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz >> Kosten der Heimunterbringung www.steuernsparen.de Der Solidaritätszuschlag – wie es mittlerweile scheint eine schier endlose Geschichte. Eingeführt wurde er im Jahre 1991. Seitdem wird er – mit kurzer Ausnahme vom Juli 1992 bis Ende 1994 - als Zuschlag zur Einkommen-, Körperschaft-, Lohn- und Kapitalertragsteuer erhoben. Der Steuersatz betrug zu Beginn 3,75 Prozent. Von 1995 bis 1997 wurde er auf 7,5 Prozent angehoben. Seit 1998 liegt er bei 5,5 Prozent. Weitere Tipps und Tricks rund im Ihre Steuer finden Sie auf www.steuernsparen.de. Einen guten Start ins neue Jahr wünscht Ihnen Verfassungswidrig oder nicht? Ihre In den vergangenen Jahren gab es mehrere Versuche, den Solidaritätszuschlag auf dem Gerichtswege zu kippen - bisher leider vergeblich. Im August 2013 hat das Niedersächsische Finanzgericht erneut den Soli für verfassungswidrig befunden - und die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Aktenzeichen 7 K 143/08). Dort ist das Verfahren jetzt unter dem Aktenzeichen 2 BvL 6/14 anhängig. Melanie Baumiller ➝ Januar 2016 | 2 ➝ TIPP | ALLE STEUERZAHLER Aussetzung der Vollziehung wird gewährt Nun hat das Niedersächsische Finanzgericht nicht nur abermals ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Soli geäußert, sondern geht sogar noch einen Schritt weiter: Die Richter gewähren diesmal Aussetzung der Vollziehung, d.h. der Steuerzahler muss den Soli vorläufig nicht bezahlen, bis das Bundesverfassungsgericht die Frage endgültig geklärt hat (Aktenzeichen 7 V 89/14). Fiskus drohen ausbleibende Einnahmen in Milliardenhöhe Nach Auffassung der Richter ist bei Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts dessen Vollziehung im Regelfall auszusetzen. Oder im Fall eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts die Vollziehung wieder aufzuheben. Allein der Umstand, dass dem Fiskus durch die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung von Bescheiden erhebliche Einnahmeausfälle in Milliardenhöhe drohen, lasse das individuelle Interesse der Antragsteller an einem effektiven Rechtsschutz nicht hinter das öffentliche Interesse des Staates an einer geordneten Haushaltsführung zurücktreten. Die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben sei durch den drohenden Einnahmeausfall nicht gefährdet. Der Staat verfüge auch für den Fall, dass der Solidaritätszuschlag bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über den Vorlagebeschluss des Senats nicht vollzogen werden könne, gerade in jüngster Zeit über ausreichende Steuereinnahmen. Er erziele Rekordsteuereinnahmen und könne sich im Zweifel am Kapitalmarkt zu historisch niedrigen Zinsen refinanzieren, so dass die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nicht gefährdet erscheine. Doch Achtung! www.steuernsparen.de Wir möchten dringend davor warnen, von einem Antrag auf „Aussetzung der Vollziehung“ des Solidaritätszuschlags Gebrauch zu machen. Sollte nämlich das Bundesverfassungsgericht einst die Verfassungswidrigkeit des Soli verneinen, müssen Sie nicht nur den Soli für mehrere Jahre nachzahlen, sondern obendrein noch Aussetzungszinsen von happigen sechs Prozent pro Jahr berappen! Hier spielt der Fiskus ein zweifach falsches Spiel gegenüber dem Steuerzahler: Zum einen verlangt er einen Wucherzins von sechs Prozent, wobei der Staat sich um die null Prozent oder sogar zu einem negativen Zinssatz refinanziert. Zum anderen bekommen Sie keine Aussetzungszinsen, wenn Sie auf die Aussetzung der Vollziehung verzichten, brav den Soli bezahlen und nur das Ruhenlassen beantragen oder wenn der Steuerbescheid in diesem Punkt von Amts wegen offen bleibt. Zur Erinnerung: Schon seit Jahren steht wegen des Solis im Steuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO. Sie müssen also deswegen keinen Einspruch einlegen. Sollte das Bundesverfassungsgericht den Soli kippen, ändert Ihr Finanzamt den Bescheid von sich aus. ++ N E W S T I C K E R ++ Achtung! Wieder Abzockbriefe in Umlauf: Vorsicht vor Eintragung der UST-ID-Nr. Erneut verschicken Betrüger amtlich aussehende Schreiben in Bezug auf die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – Seien Sie vorsichtig! Die DR Verwaltungs AG aus Bonn verschickt zur Zeit zahlreich Post, die auf den ersten Blick einen behördlichen Anschein erweckt. Darin wird für die Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung der UST-ID-Nr. Geld gefordert. Doch die Vergabe der UST-ID-Nr. erfolgt tatsächlich nur durch das Bundeszentralamt für Steuernund das völlig kostenfrei! Auch ist die Veröffentlichung der eigenen USt-ID-Nr. tatsächlich überhaupt nicht verpflichtend. Denn sie muss lediglich auf den selbst geschriebenen Rechnungen vermerkt sein. Seien Sie daher in diesen Tagen besonders aufmerksam. Ignorieren Sie die Briefe der DR Verwaltung AG Bonn – sowie generell Post ohne eindeutigen Absender – und zahlen Sie diese auch keinesfalls! Sollten Sie den Betrügern jedoch bereits Geld überwiesen haben, schalten Sie schnellstmöglich einen Rechtsanwalt ein. Januar 2016 | 3 ➝ TIPP | SELBSTÄNDIG BEISPIEL Aufbewahrungsfristen im Überblick Ihr Jahresabschluss 2005 wurde im Mai 2006 fertig gestellt. Daher läuft die Aufbewahrungs-Frist auch erst ab dem 01.01.2007. Somit dürfen Sie den Jahresabschluss erst im Januar 2017 vernichten. Ausmisten ist angesagt! Bringen Sie frischen Wind in Ihre Büroschränke. Denn viele alte Rechnungen und Dokumente können Sie nun ausmisten – und haben somit Platz fürs neue Jahr. Letzte Eintragung entscheidend Unterlagen, die für die Steuer relevant sind, müssen Sie nur über einen bestimmten Zeitraum aufbewahren. Dabei unterscheidet man Fristen von sechs und zehn Jahren. Grundsätzlich beginnen die Fristen am Tag nach Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Dokumente beziehen. Doch Vorsicht: Entscheidend ist, wann die letzte Eintragung im betreffenden Dokument gemacht wurde. Bei Inventar, Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss und Lagebericht ist das Datum der Aufstellung entscheidend. Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist WICHTIG Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden. Wichtig ist außerdem, die Unterlagen so zu erhalten, dass sie bis Ende der Frist auch noch leserlich bleiben. Für Quittungen auf Thermopapier heißt das: unbedingt kopieren und an die Original-Rechnung an die Kopie heften. Welche Unterlagen können Sie nun vernichten? TIPP Zehnjährige Aufbewahrungsfrist: Verlängern Sie Ihre Aufbewahrungsfrist intern um ein Jahr. So wird nichts zu früh vernichtet und Sie sind auf der sicheren Seite. >> Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2005 und früher erfolgt ist >> Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2005 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen >> Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2005 Checkliste zum Herunterladen Sechsjährige Aufbewahrungsfrist: Im Anhang dieses Blickpunkts finden Sie eine Liste über die Aufbewahrungsfristen. www.steuernsparen.de >> Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2009 oder früher >> Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2009 oder früher Keine Verkürzung der Fristen vorgesehen Im Jahr 2013 war ursprünglich eine Verkürzung der Fristen geplant: Die Zehn-Jahres-Frist für prüfungsrelevante Unterlagen sollte schrittweise auf sieben Jahre verkürzt werden. Doch das Jahressteuergesetz 2013, in dem diese Neuregelungen standen, scheiterte. ➝ Januar 2016 | 4 www.steuernsparen.de ➝ AKTUELLES | ALLE STEUERZAHLER Sie sparen 38 Euro! Als Vertragskunde von Buhl zahlen Sie nur 1 Euro für eine Ausgabe von verbraucherblick – das sind gerade einmal 12 Euro für ein ganzes Jahr geldwerte Verbrauchertipps. Sie sparen damit 38 Euro gegenüber dem regulären Preis des Jahresabos. Alle Informationen zu diesem Vorteilsangebot, die Bestellmöglichkeit und eine Leseprobe der aktuellen Ausgabe finden Sie auf www.verbraucherblick.de. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen! Januar 2016 | 5 ➝ TIPP | ARBEITNEHMER ++ N E W S T I C K E R ++ Kosten der Geburtstagsfeier Adé ELStAM-Hotline – wer hilft nun weiter? Die 2014 eingerichtete kostenfreie Hotline bei Fragen rund um die elektronischen Lohnsteuerkarte wurde nun eingestellt. Doch halb so schlimm: Für die Beantwortung allgemeiner Anfragen zu ELStAM stehen Ihnen ab 01.01.2016 die zuständigen Finanzämter zur Verfügung - oder speziell innerhalb der Länder eingerichtete zentrale Ansprechpartner. Fragen rund um ELSTER, insbesondere zum ELSTER-Portal, zum Registrierungsprozess und zur Software ElsterFormular, beantwortet weiterhin das ELSTER-Callcenter. Als Werbungskosten absetzen Es klingt zu schön um wahr zu sein: Ausgiebig in einem rauschenden Fest seinen Geburtstag feiern und die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Ein Traum! Unter bestimmten Voraussetzungen könnte dieser Traum jedoch auch wahr werden, wie die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts RheinlandPfalz vom 12.11.2015 (Aktenzeichen 6 K 1868/13) zeigt. Die Finanzrichter erlaubten dem klagenden Steuerzahler die Kosten seiner Geburtstagsfeier als Werbungskosten bei seinen Arbeitnehmereinkünften steuermindernd anzusetzen. Sachverhaltsschilderung Bei der Entscheidung ging es um den alleinigen Geschäftsführer einer GmbH. Anlässlich seines runden Geburtstags ließ sich der Jubilar nicht lumpen und veranstaltete eine Geburtstagsparty für circa 70 Personen. Wußten Sie schon, dass …? Das Besondere dabei: Er lud ausschließlich Arbeitskollegen und Mitarbeiter oder auch ehemalige Mitarbeiter ein. Auch wurde nicht zu Hause oder in einem Lokal gefeiert, sondern die Party fand in den Geschäftsräumen der GmbH statt. Die stolzen Kosten betrugen knapp 2.500 Euro und sollten nun bei den Einkünften aus nichtselbständige Arbeit als Werbungskosten abgezogen werden. Die Begründung des Steuerzahlers: Da ausschließlich Leute aus dem beruflichen Umfeld eingeladen waren rückt der private Anlass der Feier in den Hintergrund und es liegen steuermindernde Werbungskosten vor. Gästeliste entscheidend es in Deutschland rund 85 Millionen Lebensversicherungsverträge gibt? Während das zuständige Finanzamt einen Strich durch die Rechnung des Jubilars machte und den Werbungskostenabzugs ablehnte, entschied Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass Kosten einer Geburtstagsfeier sehr wohl als Werbungskosten abziehbar sind, wenn (und diese Voraussetzung muss leider einschränkend gegeben sein) ausschließlich Arbeitskollegen bzw. Personen aus dem beruflichen Umfeld eingeladen sind. Die gesamte Versicherungssumme beläuft sich auf rund 2,7 Billionen Euro. www.steuernsparen.de Gesamtwürdigung entscheidet Die erstinstanzlichen Richter ließen den steuermindernden Werbungskostenabzug zu, weil auch sie eine berufliche Veranlassung aus der Gesamtwürdigung der Umstände erkannten. Die Argumente für eine berufliche Veranlassung waren dabei vielfältig: So wurden nicht nur Mitarbeiter und Arbeitskollegen eingeladen, Gäste aus der privaten Sphäre des Arbeitnehmers waren überhaupt nicht vorhanden. ➝ Januar 2016 | 6 ➝ TIPP | ARBEITNEHMER Auch der Ort der Feier in den Geschäftsräumen spricht für einen beruflichen Anlass, zumal sogar einige Gäste noch in ihrer Arbeitskleidung auf dem Fest erschienen sind. Ein nicht zu vernachlässigendes Argument in der Gesamtwürdigung ist auch, dass es zudem auch noch eine rein private Geburtstagsfeier gab, die zudem im Kostenaufwand pro Gast deutlich über dem lag, was der Geschäftsführer für die Party mit seinen Mitarbeitern hat springen lassen. Revision nicht zugelassen Die Richter des erkennenden Gerichts waren sich ihrer Sache so sicher, dass die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen wurde. Folglich kann der Fiskus nur noch mittels einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die positive Entscheidung angehen. Dass die Finanzverwaltung versuchen wird diesen Weg zu gehen, scheint jedoch sicher zu sein. Das Landesamt für Steuern in Rheinland Pfalz möchte laut einer Meldung vom 15.12.2015 die Entscheidung nämlich nicht anwenden. Höchst fraglich ist jedoch, ob der Fiskus mit dieser Vorgehensweise Erfolg haben wird. Immerhin hat der Bundesfinanzhof mit einer Entscheidung aus Juli 2015 (Aktenzeichen VI R 46/14) schon klargestellt, dass auch Feiern im Hinblick auf berufliche Gäste auch insoweit steuermindernd angesetzt werden dürfen. Betroffene sollten daher auf die bisherigen Entscheidungen verweisen und auf den steuermindernd Ansatz der Partykosten pochen. ++ N E W S T I C K E R ++ Gewerbeverbot bei Steuerschulden möglich Gibt ein Gewerbetreibender jahrelang keine Steuererklärung ab und häuft dadurch hohe Steuerschulden an, kann er als gewerberechtlich unzuverlässig eingestuft werden. Dies entschied nun das Verwaltungsgericht Köln (Aktenzeichen 5 K 703/15.KO). Fahr tenbuch führen Die WISO Fahrtenbuch-App überzeugt durch clevere Features, ideal für: → Dienstwagen-Nutzer → Selbständige → Freiberufler ... f ür alle, die geschäftlich unterwegs sind! ++++++++++++ N E W S T I C K E R ++++++++++++ Lebensversicherung: Der Garantiezins bleibt vorerst erhalten Die Verzinsung bei Kapitallebens- und Rentenversicherungen besteht zum einen aus den garantierten rechnungsmäßigen Zinsen (Garantiezins) auf die Sparanteile, aus denen die Versicherungssumme gebildet wird. Zum anderen aus den außerrechnungsmäßigen Zinsen, die über die garantierten Zinsen hinaus erwirtschaftet werden und als Überschussbeteiligung in die Ablaufleistung einfließen. www.steuernsparen.de Im Laufe der Jahre wurde der Garantiezinssatz für neue Verträge stetig abgesenkt: Bei Vertragsabschluss ab 2015 beträgt die Mindestverzinsung nur noch 1,25 Prozent. Bei Vertragsabschluss in den Jahren 2012 bis 2014 sind es 1,75 Prozent. In den Jahren 1995 bis 2000 waren es immerhin 4,0 Prozent. Eigentlich hatte das BMF im Oktober 2015 geplant, wegen der Niedrigszinsphase die Versicherungen zu entlasten und den Garantiezins ab 2016 abzuschaffen. Dies wäre der letzte Sargnagel für die klassische Lebensversicherung. Doch nun wurde überraschend beschlossen, dass die Garantieverzinsung bestehen bleibt. Weiterhin gilt also für neue Vertragsabschlüsse ein Garantiezins von 1,25 Prozent. Dieser sorgt wenigstens ein bisschen für Transparenz. Totgesagte leben eben länger. Doch 2018 ist das Thema auf Wiedervorlage. Einfach downloaden! Januar 2016 | 7 ➝ TIPP | RENTNER Rentner in Beschäftigung Wann Sie eine Beitragserstattung beantragen können Viele Rentner gehen im Ruhestand noch einer Beschäftigung nach. Vielleicht aus Muße, wohl aber eher des Zuverdienstes wegen. Verdienen Sie bei der Beschäftigung mehr als 450 Euro im Monat, sind davon Beiträge zur gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung zu zahlen. Diese Beiträge tragen Sie und Ihr Arbeitgeber jeweils zur Hälfte - allerdings grundsätzlich nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese beträgt im Jahr 2015 in West und Ost einheitlich 4.125 Euro im Monat. Beiträge bis zur Bemessungsgrenze Bei beschäftigten Rentnern werden nun Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in zweifacher Hinsicht jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Rangfolge dabei ist: >> zum einen für den Arbeitsverdienst und ggf. für Versorgungsbezüge. Bedeutet: Ihr Arbeitgeber behält Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze ein. >> zum anderen für die Rente. Hier behält der Rentenversicherungsträger ebenfalls Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze ein. Für beschäftigte Rentner gilt also während des Jahres eine „doppelte“ Beitragsbemessungsgrenze. Doch hier sollten Sie aufpassen Lag die Summe Ihrer Jahreseinnahmen über der „einfachen“ Beitragsbemessungsgrenze von 4.125 Euro? Dann haben Sie insgesamt zu hohe Beiträge gezahlt. In diesem Fall können Sie am Jahresende von der Krankenkasse die Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge für den Teil der Rente verlangen. Eine automatische Erstattung durch die Krankenkasse ist nicht möglich, weil dieser nicht alle Entgelte vorliegen. www.steuernsparen.de Was Sie jetzt tun sollten Stellen Sie zu Beginn des Jahres 2016 einen Erstattungsantrag an Ihre Krankenkasse - nicht an die Rentenversicherung. Denn der Erstattungsanspruch bezieht sich nur auf Ihre Beitragsanteile aus der gesetzlichen Rente, nicht auf die Beitragszuschüsse des Rententrägers zur Rente. Erstattet werden Ihnen nicht nur die überzahlten Krankenversicherungsbeiträge, sondern auch die Beiträge zur Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze ist hier die gleiche wie in der Krankenversicherung. Auch rückwirkend möglich! Sie haben es bisher versäumt, einen entsprechenden Erstattungsantrag zu stellen? Halb so schlimm! Denn Sie können dies noch rückwirkend für die letzten Jahre tun. Die Verjährungsfrist hierfür beträgt vier Jahre. Die Frist beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Daher können Sie beispielsweise noch bis zum 31.12.2016 einen Antrag auf Erstattung von Beiträgen stellen, die im Jahr 2012 zu viel gezahlt wurden. ++ N E W S T I C K E R ++ Zweitwohnungsteuer: mehrere GemeindeSatzungen nichtig Ein gestufter Steuertarif bei der Zweitsteuer ist rechtwidrig. Dies entschied nun das Verwaltungsgericht München in gleich zwei Urteilen (Aktenzeichen M 10 14.5589 und M 10 K 15.51). Betroffen sind die Gemeinden Bad Wiessee und Markt Schliersee. Dort fallen 450 Euro Zweitwohnungsteuer an, wenn die Jahresmiete der Zweitwohnung zwischen 2.500 Euro und 5.000 Euro liegt. Die Steuer beträgt hingegen 900 Euro bei einer Jahresmiete zwischen 5.000 Euro und 10.000 Euro. Dieser Tarif führt somit dazu, dass der Steuersatz innerhalb der jeweiligen Stufe um rund die Hälfte sinkt; auch verdoppelt sich direkt die zu zahlende Steuer, wenn die Miete nur minimal über der Grenze liegt. Diese Ungleichbehandlung ist nicht rechtensund kann auch nicht mit dem Argument der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden. Januar 2016 | 8 ➝ TIPP | RENTNER ++ N E W S T I C K E R ++ Die Einspruchsempfehlung des Monats Sachentnahmen: Neue Pauschbeträge (inklusive Mustereinspruch zum Download) Werden Waren aus dem betrieb privat entnommen, muss das erfasst werden. Damit bei Gaststätten und Lebensmittelhändlern nicht jedes entnommene Etwas peinlichst genau aufgeschrieben werden muss, gibt es dafür Pauschbeträge. Die aktuellen Beträge für 2015 können Sie hier nachlesen. Im blickpunkt Steuern berichten wir über anhängige Steuerstreite. Diese sollen Ihnen als Musterverfahren dienen. Es geht dabei um bares Geld! Sie haben ein ähnliches Problem mit dem Finanzamt? Dann legen Sie Einspruch ein. Beantragen Sie unter Verweis auf das Musterverfahren die eigene Verfahrensruhe. Nur so können Sie bei einer positiven Entscheidung profitieren und in den Genuss der Steuererstattung gelangen. Betroffene Steuerpflichtige: Menschen mit Kinderwunsch Einspruchsgrund: Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen Anhängiges Verfahren: Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen 2 BvR 1208/15 WISO Gehalt Hintergrund zum Sachverhalt Kosten für die künstliche Befruchtung können im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art steuermindernd in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits in verschiedenen Entscheidungen der Vergangenheit klargestellt. Dabei ist es vollkommen irrelevant, welcher Partner keine Kinder bekommen kann. Homologe Befruchtung Unter dem Aktenzeichen III R 47/05 hat der Bundesfinanzhof schon in 2007 klargestellt, dass die Kosten einer sogenannten homologen Befruchtung, bei der die Eizelle der empfängnisunfähigen Frau unter Verwendung der Samenzelle des männlichen Partners befruchtet wird, als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können. www.steuernsparen.de Heterologe Befruchtung Die einzige Gehalts-App im Store mit „NettoShaker“: Demgegenüber hat das oberste Finanzgericht in einer 2010er Entscheidung unter dem Aktenzeichen VI R 43/10 geurteilt, dass auch die heterologe Befruchtung, bei der die Samenzelle von einem Spender stammt als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden kann. Einfach iPhone oder iPod touch schütteln, das Wunsch-Nettogehalt eingeben… - und WISO Gehalt ermittelt sofort, wie hoch Ihre Gehaltsforderung sein muss. Krankheit führt zur Absetzbarkeit welche zum Abzug als außergewöhnliche Belastung führt. Irrelevant ist insoweit auch, ob es um ein Ehepaar oder um einen unverheiratetes Paar handelt. Kernpunkt ist, dass die Kosten aufgewendet werden um die Sterilität als „Krankheit“ zu überwinden. Die einzig perfekte App für Ihr nächstes Gehaltsgespräch! Einfach downloaden! ➝ Januar 2016 | 9 ➝ TIPP | ALLE STEUERZAHLER Adoption nicht absetzbar? Wußten Sie schon, dass …? Im Vergleich dazu erkennt der Bundefinanzhof indes Kosten eines Paares für eine Adoption eines Kindes wegen einer organisch bedingten Sterilität eines Partners nicht als außergewöhnlichen Belastungen an. Die Begründung: Die Kinderlosigkeit ist keine Krankheit, so dass die Kosten einer Adoption zur Überwindung der Kinderlosigkeit auch nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung führen können, weil ihnen eine gewisse Zwangsläufigkeit fehlt. Verfassungsbeschwerde anhängig Ob diese Begründung jedoch wirklich treffend ist, muss abgewartet werden. Aktuell ist nämlich eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingegangen, die die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Adoption eines Kindes als außergewöhnliche Belastung prüfen wird. Betroffene sollten daher den Abzug beantragen und bei Nichtgewährung mittels Einspruch auf die Verfassungsbeschwerde verweisen. Sie vorsorgen und gleichzeitig Steuern sparen können? Nachzulesen ist dies in der aktuellen Broschüre des Bundesfinanzministeriums hier. Ihre Meinung ist uns wichtig! Hier gelangen Sie zum Download des Mustereinspruchs bzw. Musterantrags: Geben Sie dazu auf www.steuernsparen.de im Suchfeld den Code CW 0116 ein. Helfen Sie mit blickpunkt Steuern zu verbessern. Webinare www.steuernsparen.de Steuern sparen kann man lernen: Mit den WISO Steuer-Webinaren 2016! Mit unseren Online-Seminaren wissen Sie im Nu Bescheid. Egal ob Kinder, die Abgabe der Steuererklärung per ELSTER oder Krankheitskosten – wir zeigen Ihnen, wo eine Steuererstattung winkt. Stammkunden erhalten ein Gratis-Webinar Ihrer Wahl. Hier geht’s zur Themenübersicht. → jetzt bewerten ++ N E W S T I C K E R ++ Führerschein: Ausgaben können Werbungskosten sein Kosten für einen Führerschein sind ausnahmsweise als Werbungskosten absetzbar. Vorausgesetzt, der Erwerb des Führerscheins ist unmittelbare Voraussetzung zur Berufsausübung ist. Dies gilt beispielsweise beim Lkw-Führerschein oder Busführerschein (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Aktenzeichen 14 K 46/06 2). Januar 2016 | 10 ➝ TIPP | ALLE STEUERZAHLER Impressum Kosten der Heimunterbringung Erhöhung der anzurechnenden Haushaltsersparnis Ausgaben für die Unterbringung im Pflegeheim oder Behindertenheim wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit sind wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Das Finanzamt kürzt die Kosten um eine zumutbare Belastung. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören nicht nur die Kosten für medizinische Leistungen und Pflege, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Denn die Kosten für die Heimunterbringung stellen insgesamt Krankheitskosten dar. Vertrieb Buhl Data Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen Redaktion Melanie Baumiller, Peter Schmitz Redaktionsschluss 19.1.2016 Erscheinungsweise 12-mal jährlich Erhöhung auf 8.652 Euro jährlich Bezugsbedingungen Jahresabonnement € 30,– (inkl. MwSt.). Versand per E-Mail mit Link zu PDFDokument. Die Zahlung erfolgt im Voraus, die Bezugsdauer verlängert sich jeweils um ein Jahr. Sie können den Bezug jederzeit ohne Angabe von Gründen abbestellen. Eine Mitteilung an den Abo-Service genügt. Geld für bereits gezahlte aber noch nicht gelieferte Ausgaben erhalten Sie dann umgehend zurück. Für Kunden mit Verträgen zu Buhl-Steuerprogrammen übernimmt Buhl Data Service die Kosten. Die abzugsfähigen Heimkosten dürfen nicht um eine Haushaltsersparnis gekürzt werden, so lange der Pflegebedürftige seinen Haushalt beibehält. Feedback Geschäftsführer: Peter Glowick, Peter Schmitz Amtsgericht Siegen, HRB 9049 Falls im Zuge der Heimunterbringung der eigene Haushalt aufgelöst wird, kürzt das Finanzamt die abzugsfähigen Heimkosten um eine sog. Haushaltsersparnis wegen ersparter Verpflegungs- und Wohnungskosten. Im Jahre 2015 beträgt diese 8.472 Euro im Jahr. Die Haushaltsersparnis wird nun ab 2015 angehoben: und zwar von 8.472 Euro auf 8.652 Euro im Jahr. Zeitanteilig gerechnet bedeutet das eine Erhöhung von 721 Euro monatlich- bzw. 24,03 Euro pro Tag. www.steuernsparen.de Herausgeber Buhl Tax Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen [email protected] Denn in diesem Fall laufen die Fixkosten des Haushalts, wie Miete, Schuldzinsen, Grundgebühr für Strom, Wasser usw. sowie Reinigungskosten weiter. Es gibt hierfür keine allgemeingültige zeitliche Begrenzung. Vielmehr wird insbesondere auch wegen der psychischen Belastung, die mit einer Auflösung der angestammten Wohnung und der endgültigen Übersiedlung in ein Pflegeheim verbunden ist, von einem Abzug der Haushaltsersparnis solange abzusehen sein, als die Wohnung noch beibehalten wird. Ehepartner weiterhin in Wohnung Übrigens: Dies gilt ebenfalls, wenn die Wohnung des Pflegebedürftigen von dessen Ehepartner weiter bewohnt wird. Auch in einem solchen Fall entstehen durch die dann zu große Wohnung bedingte Fixkosten, die den Abzug einer Haushaltsersparnis von den Heimkosten als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen (Urteil des Bundesfinanzhofs, Aktenzeichen III R 2/86). Abo-Service Telefon: 0 27 35/90 96 99 Telefax: 0 27 35/90 96 500 Hinweise Alle Beiträge sind nach besten Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt worden. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann jedoch keinerlei Haftung übernommen werden. Nachdruck, Übersetzung und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung. Für zugesandte Manuskripte, Bildmaterial und Zuschriften wird keinerlei Gewähr übernommen. Für die vollständige oder teilweise Veröffentlichung in Blickpunktsteuern oder die Verwertung in jeglicher digitalisierter Form wird das Einverständnis vorausgesetzt. Bildnachweis fotolia.com VORSCHAU ALLE STEUERZAHLER: ALLE STEUERZAHLER: Einspruchsempfehlung des Monats Alle Steuerzahler: Checkliste 2015 CHECKLISTE Das Portal für Steuersparer Aufbewahrungsfristen In 2016 frühestens zu entsorgende Unterlagen mit der letzten Eintragung aus 2005 A Abrechnungsunterlagen K Kassenberichte Abschlussrechnungen Kassenbücher Abschreibungsunterlagen Kontenpläne Änderungsnachweis der EDV-Buchführung Kontenregister Anlagevermögensbücher und –karteien Kontoauszüge Angestelltenversicherung (wenn Buchungsbelege) Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung L Ausgangsrechnungen Lageberichte Lieferscheine Lohnbelege B Belege, soweit Buchfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung) Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen als Bewertungsunterlage Lohnkonten und –listen M Magnetbänder mit Buch- Funktion N Nachnahmebelege O Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung Q Quittungen R Rechnungen (bei Offene-Posten-Buchhaltung) Betriebskostenrechnungen Bewertungsunterlagen (wenn Buchungsbelege) Bewirtungsunterlagen (wenn Buchungsbelege) Bilanzen (Jahres-) Buchungsbelege, -anweisungen D Debitorenlisten (wenn Bilanzunterlagen) Depotauszüge Reisekostenabrechnungen E Eingangsrechnungen Eröffnungsbilanzen S Sachkonten Saldenbilanzen G Speicherbelegungsplan bei EDV-Buchführung Gehaltslisten Geschäftsberichte Gewinn- und Verlustrechnung V Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen) Verkaufsbücher Grundstücksverzeichnis (wenn Inventar) Vermögensverzeichnis H Handelsbücher Hauptabschlussübersicht W Wareneingangs- und –ausgangsbücher Wechsel I Inventar J Jahresabschlüsse Jahresabschlusserläuterungen Journale für Hauptbuch und Kontokorrent ➝ CHECKLISTE Das Portal für Steuersparer In 2016 frühestens zu entsorgende Unterlagen mit der letzten Eintragung aus 2009 A Abrechnungsunterlagen (wenn keine Buchungsbelege) M Mietunterlagen Abtretungserklärungen Aktenvermerke (wenn keine Buchungsbelege) Mahnbescheide P Preislisten S Schadensunterlagen Angebote Angestelltenversicherung (Belege) Schuldscheine Außendienstabrechnungen (wenn keine Buchungsbelege) Ausfuhrunterlagen B Telefonkostennachweise (wenn keine Buchungsbelege) Ü Überstundenlisten V Versand- und Frachtunterlagen Bankbürgschaften Betriebsprüfungsberichte D T Darlehensunterlagen Versicherungspolicen E Einfuhrunterlagen F Fahrtkostenerstattungsunterlagen (wenn keine Buchungsbelege) Finanzberichte Frachtbriefe G Geschäftsbriefe Gutschriftanzeigen (wenn keine Buchungsbelege) H Handelsbriefe Handelsregisterauszüge I Investitionszulage (Unterlagen) J Jahreslohnnachweise für Berufsgenossenschaften K Kalkulationsunterlagen Kreditunterlagen (wenn keine Buchungsbelege) L Lizenzunterlagen Luftfrachtbriefe Verträge W Wechsel (wenn keine Buchungsbelege)