BUSS Global Container Fonds 2

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BUSS Global Container Fonds 2
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BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG
Reiherdamm 44 · 20457 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 3198-1636
Telefax: +49 (0)40 3198-1111
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www.buss-capital.de
www.matrix-design.com | BC/GF/PR/0806/002
BUSS Global Container Fonds 2
Beitrittserklärung
BUSS Global Container Fonds 2
Container als Kapitalanlage
Beitrittserklärung
Dem Emissionsprospekt liegt eine Beitrittserklärung bei. Interessenten werden gebeten, diese vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet an die Treuhänderin BUSS Treuhand GmbH, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg, im Original einzureichen. Die Annahme der Beitrittserklärung erfolgt
durch die Treuhänderin und wird schriftlich unter Angabe der Beteiligungsnummer bestätigt.
Mindestzeichnungssumme und Einzahlung
Die Mindestbeteiligungssumme beträgt US$ 15.000; höhere Summen müssen durch 5.000 teilbar
sein. Die Einzahlung der Zeichnungssumme ist vom Anleger in US-Dollar zu 100% innerhalb von
14 Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin zu leisten. Sollte die Einzahlungsverpflichtung nicht oder nicht in voller Höhe bis zum 30. Dezember 2006 erfüllt sein, kann eine
Zuweisung wirtschaftlicher und gegebenenfalls steuerlicher Ergebnisse für das Jahr 2006 nicht oder nur
in entsprechend reduzierter Höhe erfolgen.
Für die Einzahlung ist der diesem Prospekt beigefügte „Z1 – Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr“ zu verwenden. Sollte ein anderer Überweisungsvordruck verwendet werden, könnte der
Überweisungsbetrag mit Bankgebühren belastet bzw. durch Währungskursschwankungen reduziert
werden, so dass der Beteiligungsbetrag dann nicht vollständig erbracht wird und eine weitere Überweisung erforderlich werden würde.
Mittelverwendungskonto
Kontoinhaber:
Bank:
BIC (S.W.I.F.T-Code):
Konto-Nr.:
BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG
HYVEDEMM300
879 433 142
Steuererklärung in der Schweiz
Die BUSS Global Container Fonds 2 Verwaltung GmbH wird in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern
der BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG / BUSS Global Container Management GmbH
sowie der BUSS Treuhand GmbH die Erstellung und Abgabe der Steuererklärung für die Anleger in
der Schweiz einschließlich aller hierfür erforderlichen administrativen Vorgänge übernehmen. Hierfür
entstehen dem Anleger keine ergänzenden Kosten.
Herausgeber und Angabenvorbehalt
Vertriebsbeauftragte, die die Platzierung des Kapitals vornehmen, sind selbständig tätige Unternehmer.
Sie sind nicht berechtigt, von diesem Prospekt abweichende Auskünfte zu geben. Die Prospektherausgeberin übernimmt keine Verantwortung für die persönliche Beratung oder Vermittlung des Anlegers
durch selbstständige Anlageberater oder -vermittler. Ersatzansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben gegen die Prospektherausgeberin, einen anderen im Prospekt genannten
Vertragspartner sowie Vertriebsbeauftragte verjähren innerhalb eines Jahres nach positiver Kenntnis­
erlangung des Anlegers von einer fehlerhaften oder unvollständigen Prospektangabe; spätestens jedoch drei Jahre nach Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft.
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Inhaltsverzeichnis
Wichtige Hinweise
2
Das Angebot im Überblick
4
Einführung
5
Kurzdarstellung des Beteiligungsangebotes
6
Die wichtigsten Partner
11
Risiken der Beteiligung
12
Chancen der Beteiligung
19
Wirtschaftliche Grundlagen
20
Marktumfeld Container
21
Die Containerflotte, in die dieser Fonds investiert
29
Investitionsplanung und Prognoserechnung
34
Mittelverwendung und Mittelherkunft
35
Ergebnis- und Liquiditätsprognose
40
Sensitivitätsanalyse
46
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage
sowie jüngster Geschäftsgang
50
Rechtliche Grundlagen
54
Die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen
55
Die wesentlichen Vertragspartner
62
Die wesentlichen Verträge
71
Steuerliche Grundlagen
82
Gesellschaftsrechtliche Verträge
94
Gesellschaftsvertrag
95
Treuhand- und Verwaltungsvertrag
107
Mittelverwendungsvertrag
113
Abwicklungshinweise
116
Wichtige Hinweise
2
Prüfung des Prospektes
Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung
durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Prospektverantwortung
Die Anbieterin, die BUSS Capital GmbH & Co. KG, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg, vertreten durch
die persönlich haftende Gesellschafterin BUSS Capital Verwaltung GmbH mit gleicher Geschäftsanschrift, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Johann Killinger, Hamburg, und Dr. Dirk
Baldeweg, Hamburg, übernimmt die Verantwortung für den Inhalt dieses Verkaufsprospektes.
Alle Angaben in diesem Prospekt beruhen auf den gegenwärtigen wirtschaftlichen und rechtlichen
Verhältnissen, den geltenden gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Erlassen der Finanzverwaltungen in der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz.
Jeder Anleger kann sich ausschließlich auf die in diesem Emissionsprospekt gemachten Angaben stützen; abweichende Angaben und Zusicherungen sind unwirksam. Der Inhalt dieses Prospektes zeigt die
Beurteilung der zu dem genannten Datum bekannten Sachverhalte.
Die Anbieterin, die BUSS Capital GmbH & Co. KG, erklärt hiermit, dass die im Prospekt gemachten
Angaben ihres Wissens nach richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden sind.
Datum der Prospekterstellung: 2. August 2006
BUSS Capital GmbH & Co. KG
Dr. Johann Killinger Dr. Dirk Baldeweg
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Das Angebot im Überblick
Der Fonds auf einen Blick
• Eckdaten
– Mindestbeteiligung: US$ 15.000
– Laufzeit: ca. sechs Jahre
– Kein Agio
• Sicherheit als Strategie
– Investition in Standard-Sachwerte in einem
Wachstumsmarkt
– Risikominimierung durch Beteiligung an einem sehr
großen Containerpool
– Vermietung der Container an große Linienreedereien
mit guter Bonität
– Kooperation mit dem drittgrößten Containermanager
der Welt
– Transportmarkterfahrener Initiator
– Platzierungsgarantie
• Erfolg als Ziel
– Hohe vierteljährliche Auszahlungen: anfänglich 7,0% p.a.
– Erste Auszahlung bereits Ende 2006
– Prognostizierte Gesamtauszahlungen nach Steuern:
ca. 136% vor Progressionsvorbehalt
(bei Einzahlung bis 15.09.2006)
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Einführung
BUSS Capital
• Die BUSS Capital GmbH & Co. KG (BUSS Capital) ist der führende Anbieter von Containerbeteili gungen in Form geschlossener Fonds.
• BUSS Capital ist über ihren Hauptgesellschafter mit der 1920 gegründeten Hamburger BUSS
Ports & Logistics Gruppe und der 1801 gegründeten zweitältesten deutschen Reederei Aug.
Bolten verbunden.
Container
• Der Containermarkt ist ein globaler Wachstumsmarkt mit hoher Dynamik. Der weltweite Con tainerumschlag ist in den letzten Jahrzehnten um mehr als 10% p.a. gewachsen. Führende Logis tikforschungsinstitute prognostizieren auch für die Zukunft anhaltend hohe Wachstumsraten.
•
Container werden vor allem von Containerlinienreedereien in deren weltweiten Logistiknetzwerken eingesetzt. Ein Teil der benötigten Container gehört diesen Reedereien selbst; ein Teil
wird über Containerleasinggesellschaften hinzugemietet, um die eigene Kapitalbindung zu verringern und flexibler auf Marktschwankungen reagieren zu können.
• Container werden im Durchschnitt zehn bis 15 Jahre im internationalen Seetransport genutzt. Im
Anschluss werden Container für den Zweiteinsatz verkauft und weltweit für vielfältige Zwecke,
z.B. als Lagerraum oder Baucontainer, verwendet.
Das Beteiligungsangebot
• BUSS Capital bietet mit diesem Beteiligungsangebot die bisher vorwiegend institutionellen
Anlegern vorbehaltene Möglichkeit, in eine sehr große Flotte gebrauchter Container zu investie ren und hierdurch am wachsenden Containermarkt teilzunehmen.
• Die Container werden in Kooperation mit einer der weltweit führenden Containerleasing-Gesell schaften kurz- und langfristig vor allem an große Containerlinien-Reedereien vermietet.
•
Die Containerflotte wird durch eine deutsche Gesellschaft, an der sich die Fondsgesellschaft
beteiligt, gehalten. Diese Gesellschaft wird über eine Niederlassung im schweizerischen Bern
operativ tätig. Die Schweiz hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einem der weltweit führenden
Zentren für Mobilienleasing entwickelt.
• Die Tätigkeit in der Schweiz führt auf Basis der aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen in
Verbindung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz zu
einer effektiven Steuerbelastung von ca. 13% des erzielten Gewinns (vor Progressionsvorbehalt).
• Die Laufzeit der Fondsgesellschaft ist mit ca. sechs Jahren geplant.
• Bei planmäßigem Verlauf der Beteiligung erhält der Anleger Auszahlungen in Höhe von anfänglich
7,0% p.a. Die prognostizierten Gesamtauszahlungen betragen bei einer Einzahlung der Kom manditeinlage bis zum 15. September 2006 ca. 136% nach Steuern (vor Progressionsvorbehalt).
• Die Beteiligung erfolgt in US-Dollar mit einer Mindestzeichnungssumme von US$ 15.000. Ein
Agio wird nicht erhoben.
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Kurzdarstellung des
Beteiligungsangebotes
Mittelbare Investition in eine sehr große Containerflotte
Der Anleger beteiligt sich an einer Fondsgesellschaft in Form einer deutschen Kommanditgesellschaft, der BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG.
Die Fondsgesellschaft beteiligt sich ihrerseits zu ca. 20%, erweiterbar auf bis zu ca. 51%, an der
BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG (Container Holding KG ). Diese hält über ihre
Tochtergesellschaft, die BUSS Global Container Management GmbH (Container Management
GmbH), eine Flotte von ca. 381.650 Containern. Die Container Management GmbH vermietet die
Container über ihre Niederlassung im schweizerischen Bern kurz- und langfristig vor allem an internationale Schifffahrtslinien. Die Container Holding KG und die Container Management GmbH sind
wirtschaftlich weitestgehend eine Einheit.
Geplante Beteiligungsstruktur
Anleger
Weitere Investoren
BUSS Global Container
Fonds 2 GmbH & Co. KG
Deutschland
(Fondsgesellschaft)
20% - 51%
49% - 80%
BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG
100%
Schweiz
BUSS Global Container Management GmbH
Betriebsstätte der BUSS Global Container Management GmbH
(Containermanagement)
Die Container werden über ein langfristiges Tilgungsdarlehen sowie über die Kapitaleinlagen der
BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG und weiterer Gesellschafter der Container Holding
KG finanziert.
Die Miet- und sonstigen Erlöse sowie Erlöse aus dem späteren Verkauf der Container werden für die
Tilgung des Darlehens und die Auszahlungen an die Anleger verwendet.
Die Durchführung dieser Investition gemeinsam mit anderen Investoren ermöglicht es der Fondsgesellschaft, in eine sehr große Containerflotte zu investieren. Eine derart große Flotte bietet erhebliche Vorteile, insbesondere sehr niedrige anteilige Containermanagementkosten, eine exzellente
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Risikostreuung und niedrige Zinsmargen bei der Darlehensfinanzierung. Zur Erlangung dieser Vorteile muss die Fondsgesellschaft in ihrer Position als Mitgesellschafterin mit anderen Investoren
gewisse Einschränkungen ihres Einflusses bei der Container Holding KG beachten.
Investitionsobjekte
Die Container Holding KG hat über ihre Tochtergesellschaft, die Container Management GmbH, am
1. Juli 2006 ca. 381.650 Container erworben. Das entspricht ca. 580.600 CEU (cost equivalent unit;
die Bedeutung von CEU wird auf S. 24f. erläutert). Der Kaufpreis pro CEU betrug ca. US$ 1.455. Das
Alter der Container ist breit gestreut und lag zum Kaufzeitpunkt im Durchschnitt bei ca. 4,5 Jahren.
Bei den Containern handelt es sich zu über 95% um Standardcontainer (20’, 40’ und 40’ High
Cube), mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil stark nachgefragter 20’ und 40’ High Cube
Container. Bei den verbleibenden knapp 5% handelt es sich insbesondere um Kühlcontainer.
Finanzierung
Die Investition wird auf Ebene der Container Management GmbH durch Bankdarlehen und das
durch ihre alleinige Gesellschafterin, die Container Holding KG, eingebrachte Eigenkapital finanziert. Letztere erhält die hierfür erforderlichen Mittel über die Einlagen der Fondsgesellschaft und
weiterer Gesellschafter.
Das langfristige Bankdarlehen beträgt anfänglich US$ 688,7 Mio. Der Zinssatz wurde mit durchschnittlich ca. 7,1% p.a. kalkuliert und für die gesamte Laufzeit dieses Darlehens durch ein Zinssicherungsgeschäft (Zinsswap) gesichert.
Solange die Gesellschafter der Container Holding KG ihre Einlage noch nicht vollständig erbracht
haben, steht der Container Management GmbH ein zusätzliches kurzfristiges Teildarlehen zur Verfügung.
Die Fondsgesellschaft finanziert ihren vorgesehenen Anteil von US$ 40,0 Mio. an der BUSS Global
Container Holding GmbH & Co. KG ausschließlich mit den Einlagen der Kommanditisten.
BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG
Mittelverwendung TUS$ %
40.000 99,2%
330 0,8%
Liquiditätsreserve
10 0,0%
Summe 40.340 100,0%
Mittelherkunft TUS$ %
Eigenkapital
40.340 100,0%
Summe
40.340 100,0%
Kommanditeinlage bei der BUSS Global
Container Holding GmbH & Co. KG Anschaffungsnebenkosten
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BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG /
BUSS Global Container Management GmbH
Mittelverwendung TUS$ %
Container 845.156 95,1%
43.116
4,9%
Liquiditätsreserve
264
0,0%
Summe 888.536 100,0%
Mittelherkunft TUS$ %
Investorenkapital
40.000
4,5%
Kapital weiterer Investoren und Erträge
während der Einwerbungsphase
159.799
18,0%
Fremdkapital
688.737
77,5%
Summe
888.536 100,0%
Anschaffungsnebenkosten
Beschäftigung und Management der Container
Die Container werden durch das erfahrene Management der Berner Niederlassung der Container
Management GmbH in der Schweiz in Zusammenarbeit mit der Firma Florens Container Services,
einer der weltweit führenden Containerleasing-Gesellschaften, vor allem an große Linienreedereien
kurz- und langfristig vermietet.
Verkauf der Container
Die Container Management GmbH plant, solche Container, die unvermietet sind und ein Alter von
etwa zwölf Jahren erreicht haben, kontinuierlich in den so genannten Zweitmarkt zu verkaufen. Der
Verkauf in den Zweitmarkt erfolgt, weil die Container dann oftmals aufgrund ihres Zustands oder
ihres Standortes zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr wirtschaftlich im Seeverkehr eingesetzt
werden können. Der bei dem Verkauf in den Zweitmarkt prognostizierte Verkaufserlös liegt je nach
Containertyp zwischen US$ 285 und US$ 910 pro CEU. Im Durchschnitt wird bis Ende 2012 mit ca.
US$ 670 pro CEU kalkuliert.
Im Jahr 2012 wird die Berner Niederlassungsleitung der Container Management GmbH Angebote
für den Verkauf der verbleibenden Containerflotte zum weiteren Einsatz im Erstmarkt, d.h. in der
maritimen Logistik, einholen. Die Container haben zu diesem Zeitpunkt ein Durchschnittsalter von
9,6 Jahren und sind überwiegend an Containerlinienreedereien vermietet. Die Prognoserechnung
geht daher von einem Verkauf dieser Container zu einem Preis von ca. US$ 975 pro CEU aus.
Sollte sich die Mehrheit der Gesellschafter der BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG
gegen einen Verkauf der gesamten Containerflotte zu diesem Zeitpunkt aussprechen, kann die
Fondsgesellschaft aus der Container Holding KG ausscheiden und an Stelle des Anteils am Verkaufs­
erlös eine Abfindung erhalten. Diese würde der Höhe der Auszahlung entsprechen, die bei vollständigem Verkauf der Flotte an die Gesellschafter geleistet worden wäre.
8
Laufzeit der Beteiligung
Der Fonds hat eine vorgesehene Laufzeit von etwa sechs Jahren. Eine Beendigung des Fonds zum
Ende des Jahres 2012 ist durch die oben dargestellte Abfindungsregelung bei Vorliegen eines Kaufangebotes für die gesamte Containerflotte grundsätzlich gewährleistet. Eine längere Laufzeit ist
möglich, wenn sich sowohl die Anleger der Fondsgesellschaft als auch die übrigen Gesellschafter
der Container Holding KG mehrheitlich für eine Verlängerung der Betriebsphase aussprechen.
Auszahlungen
Die geplanten Auszahlungen betragen anfänglich 7,0% p.a. bei vierteljährlicher Zahlung. Die erste
Auszahlung ist für Ende Dezember 2006 in Höhe von 0,5% vorgesehen. Bei Einzahlung der Kommanditeinlage bis zum 15. September 2006 sind die Auszahlungen während der Gesamtlaufzeit mit
ca. 136% nach Steuern (vor Progressionsvorbehalt) prognostiziert. Auszahlungen erfolgen grundsätzlich in US-Dollar, können jedoch auf Wunsch ca. eine Woche vor der Auszahlung in Euro umgetauscht und dem Anleger in Euro überwiesen werden. Ein Wechsel der Auszahlungswährung ist der
Treuhänderin ca. 14 Tage vor dem jeweiligen Auszahlungszeitpunkt schriftlich mitzuteilen.
Steuerliche Konzeption
Steuerlich werden gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 EStG über die Betriebsstätte der BUSS
Global Container Management GmbH in Bern erzielt. Die Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt in
der Schweiz. Infolge einer so genannten Organschaft von Container Management GmbH und Container Holding KG gelten die Gewinne der Container Management GmbH als Gewinne der Container Holding KG. Auf Basis des zwischen Deutschland und der Schweiz bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens sind diese Gewinne in Deutschland von der Steuer freigestellt. Für die Anleger
der Fondsgesellschaft gelten die insoweit erwirtschafteten Gewinne steuerlich als direkt bezogen, so
dass die Steuerfreistellung auch für sie gilt.
In Bern beträgt der Gesamtsteuersatz (Bundes- und Kantons-/Gemeindesteuer) für die Container
Management GmbH aufgrund der überwiegend im Ausland erzielten Einkünfte derzeit ca. 12%.
Da nicht alle Kosten in der Schweiz steuerlich absetzbar sind und die Container Holding KG auch in
Deutschland eine originär gewerbliche Tätigkeit mit geringem Ergebnisanteil durchführt, ergibt sich
für die Anleger insgesamt ein effektiver Steuersatz von 13% (vor Progressionsvorbehalt).
Platzierungsgarantie
Die Initiatorin, die BUSS Capital GmbH & Co. KG, gibt eine Platzierungsgarantie in Höhe des Mindestemissionskapitals von US$ 30,255 Mio.
Rechte der Anleger, Haftung, Übertragung und Handelbarkeit der Anteile
Durch die Beteiligung an der Fondsgesellschaft erlangen die Anleger die Stellung eines Kommanditisten mit allen gesellschaftsvertraglich geregelten Rechten und Pflichten. Hierzu gehört insbesondere die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der Fondsgesellschaft.
Die Haftung der Anleger ist gegenüber Gesellschaftsgläubigern auf ihre Hafteinlage beschränkt.
Diese beträgt in Euro 10% der zahlenmäßigen Höhe ihrer Kommanditeinlage. Bei einer Kommanditeinlage von beispielsweise US$ 50.000 beträgt die Hafteinlage € 5.000. Diese Haftung kann in
Höhe erhaltener Auszahlungen wieder aufleben.
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Die vollständige oder teilweise Übertragung der Kommanditbeteiligung ist grundsätzlich möglich. Es
wird darauf hingewiesen, dass es für den Verkauf von Kommanditbeteiligungen keinen organisierten Markt gibt. Die Fungibilität der Kommanditbeteiligung ist daher eingeschränkt.
Beteiligung und Abwicklung
Die Beteiligung erfolgt in US-Dollar. Die Mindestbeteiligung beträgt US$ 15.000; höhere Zeichnungssummen müssen durch 5.000 teilbar sein. Die Auszahlungen werden auf Basis von US-Dollar
berechnet und erfolgen wahlweise in US-Dollar oder in Euro zum jeweiligen Tageskurs. Das von den
Investoren zu zeichnende Kommanditkapital wird zwei Wochen nach Annahme der Beitrittserklärung zur Zahlung fällig.
Zahlungen sind in US-Dollar mit dem diesem Prospekt beigefügten Formular „Z1 – Zahlungsauftrag
im Außenwirtschaftsverkehr“ auf folgendes Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft bei der
Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG zu leisten (vgl. auch „Abwicklungshinweise“ auf S. 117):
Kontonummer: 879 433 142
BIC (S.W.I.F.T-Code): HYVEDEMM300
Das öffentliche Angebot erfolgt ausschließlich in Deutschland und beginnt ab dem ersten Werktag
nach Veröffentlichung dieses Prospekts. Die Zeichnung von Anteilen ist bis zur Vollplatzierung des
geplanten Kommanditkapitals möglich, längstens bis zum 31. Dezember 2006. Die Möglichkeit der
Kürzung von Anteilen besteht nicht. Die Platzierung kann bei Einwerbung des Mindestemissionskapitals von US$ 30,255 Mio. beendet werden.
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Die wichtigsten Partner
BUSS Capital GmbH & Co. KG
BUSS Capital wurde 2003 von ihrem Hauptgesellschafter, Dr. Johann Killinger, gegründet, um Kapitalanlagen, vor allem aus dem Bereich der maritimen Logistik, zu konzipieren und zu vertreiben.
BUSS Capital hat seit Ende 2003 sieben Containerfonds mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von
über € 460 Mio. erfolgreich platziert.
BUSS Capital ist über ihren Hauptgesellschafter eng mit der Hamburger Hafenlogistik-Gruppe BUSS
Ports & Logistics Gruppe und der Hamburger Reederei Aug. Bolten Wm. Miller’s Nachfolger verbunden. Beide Unternehmen sind mit dem Containermarkt seit Beginn der Containerisierung vertraut – eine gute Voraussetzung für erfolgreiche und sichere Investments.
Die BUSS Ports & Logistics Gruppe wurde 1920 als Stauerei Gerd Buss gegründet und hat sich zu
einer international ausgerichteten Hafenlogistik-Gruppe entwickelt. BUSS gehörte zu den Pionieren
der Containerisierung in Deutschland. Neben dem Aufbau eines Containerterminals im Hamburger
Hafen hat BUSS gemeinsam mit der Deutschen Bahn Depots und Umschlagsplätze für Container im
Inland errichtet und betrieben. Die zu BUSS gehörende Firma BUSSTAINER war bis zu Ihrem Verkauf einer der größten Containerreparaturbetriebe in Hamburg.
Aug. Bolten ist mit Gründungsdatum im Jahr 1801 die zweitälteste Reederei Deutschlands. Aug.
Bolten gehörte im 19. Jahrhundert zu den Gründern der Hamburg-Amerikanischen Paket Aktiengesellschaft (Hapag) und der Hamburg-Südamerikanischen Dampfschiffahrtsgesellschaft (HamburgSüd). Aug. Bolten betreibt heute eine Flotte von etwa 25 Bulkern und Multi-Purpose-Schiffen und
ist unter anderem an der Fährreederei TT-Line beteiligt. Aug. Bolten hat in den letzten Jahren zahlreiche Schiffe an private Anleger platziert.
Container Holding KG / Container Management GmbH
Die Fondsgesellschaft ist an der BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG (Container Holding KG) beteiligt. Deren 100%ige Tochtergesellschaft, die BUSS Global Container Management
GmbH (Container Management GmbH), ist für das Management der Container verantwortlich.
Diese Tätigkeit umfasst Vermietung und Verkauf der Container sowie alle hiermit verbundenen
Tätigkeiten. Die Container Management GmbH wird über ihre Niederlassung in Bern in der Schweiz
tätig. Die Schweiz wurde als Sitz der operativen Niederlassung gewählt, weil sich die Schweiz in den
letzten Jahrzehnten zu einem der weltweit führenden Zentren für Mobilienleasing entwickelt hat.
Florens Container Services
Die Container Management GmbH wird bei ihren Aufgaben von Florens Container Services (Florens), einer der führenden Containerleasing-Gesellschaften der Welt, unterstützt. Florens verfügt
über ein weltweites Netz von Niederlassungen und Agenturen und übernimmt die administrative
Abwicklung der Containervermietung, insbesondere Forderungsmanagement und Depotverwaltung.
Die Container Management GmbH ist demgegenüber für die strategische Ausrichtung des Container­
managements verantwortlich und gibt die Vorgaben für Einsatz und Verkauf der Container.
Florens ist die drittgrößte Containerleasinggesellschaft der Welt und eine Tochtergesellschaft der
renommierten, in Hong Kong börsennotierten Gesellschaft Cosco Pacific. Diese gehört, wie die
Containerreederei Cosco Container Lines, eine der größten Reedereien der Welt, zur chinesischen
Cosco-Gruppe.
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Risiken der Beteiligung
Hinweis
Die Beteiligung an der BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG ist eine unternehmerische
Beteiligung, die mit Risiken verbunden ist. Die wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung kann
nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Wenn zukünftige wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen von den hier unterstellten Annahmen abweichen, kann dies die Ertrags-,
Liquiditäts- und Wertentwicklung der Beteiligung gegenüber den Prognosen wesentlich verändern.
Verzinsung und Rückzahlung der Einlagen der Gesellschafter können nicht garantiert werden.
Die folgenden Ausführungen sollen dem Anleger die wesentlichen Risiken der Beteiligung verdeutlichen. Die Reihenfolge der Darstellung orientiert sich an der Einschätzung der Initiatorin hinsichtlich
wirtschaftlicher Bedeutung und Eintrittswahrscheinlichkeit der Risiken. Anleger sollten sich gewissenhaft mit den Ausführungen in diesem Emissionsprospekt und vor allem mit den hier dargestellten
Risiken der Beteiligung befassen und deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkung individuell
bewerten.
Der Eintritt einzelner, aber auch die Kumulation mehrerer Risiken, kann zu einem Misserfolg der
Beteiligung bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen. Dieses Beteiligungsangebot ist daher nur für Anleger geeignet, die Teile ihres Vermögens unternehmerisch investieren
möchten und die den bei einem unerwartet negativen Verlauf eintretenden Verlust bis hin zu einem
Totalverlust in Kauf nehmen können. Anlegern wird empfohlen, sich vor der Zeichnung der Beitrittserklärung von einem unabhängigen Dritten, z.B. einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, beraten
zu lassen.
Allgemeine Risiken
Steuerliche Aspekte in Deutschland und der Schweiz
Die Fondskonzeption erfolgte auf Basis der derzeitigen Gesetzeslage, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in Deutschland, die sich jederzeit unvorhergesehen ändern können. Entsprechendes
gilt auch für die steuerlichen Gegebenheiten in der Schweiz, die zum Zeitpunkt der Konzeption mit
einer namhaften Schweizer Steuerberatungsgesellschaft und der Finanzverwaltung vor Ort erörtert
wurden. Änderungen des Steuerrechts können auch zu einer abweichenden Behandlung des derzeit
geltenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland führen. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung versuchen wird, trotz
der ausschließlichen Entfaltung der operativen Tätigkeit der Container Management GmbH über
die Schweizer Betriebsstätte zumindest einen Teil der Gewinne in Deutschland anfallen zu lassen,
was sich unmittelbar auf die Muttergesellschaft, die Container Holding KG und die Fondsgesellschaft auswirken würde.
Die endgültige Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt durch das zuständige Finanzamt
der Fondsgesellschaft im Rahmen des Veranlagungsverfahrens beziehungsweise einer steuerlichen
Außenprüfung. Sofern sich daraus eine abweichende Auffassung ergibt, können unter Umständen
die allgemeinen deutschen steuerlichen Regelungen und Steuersätze zur Anwendung kommen.
Fungibilität
Die angebotenen Kommanditanteile bzw. Beteiligungen an der Fondsgesellschaft sind eine Investition mit einer vorgesehenen Laufzeit von ca. sechs Jahren. Ein vorzeitiger, vollständiger oder teilweiser Verkauf der Kommanditanteile bzw. der Beteiligungen ist grundsätzlich möglich. Hierbei ist
jedoch zu berücksichtigen, dass es für den Verkauf von Kommanditanteilen bzw. Beteiligungen an
geschlossenen Fonds keinen geregelten Markt gibt. Die Fungibilität (Handelbarkeit) der Kommanditanteile bzw. der Beteiligung des Anlegers ist daher eingeschränkt. Dies bedeutet, dass bei einem
vorzeitigen Veräußerungswunsch eventuell kein Käufer für die Kommanditanteile bzw. für die Betei-
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ligung des Anlegers gefunden werden kann oder aber eine Veräußerung nur unter Inkaufnahme
eines Verlustes möglich ist. Die Beteiligung ist daher nicht empfehlenswert für Anleger, die darauf
angewiesen sind, sich kurzfristig von ihren Kommanditanteilen bzw. ihrer Beteiligung trennen zu
können.
Vertragserfüllung
Der Erfolg der Fondsgesellschaft ist – wie bei jeder unternehmerischen Beteiligung – davon abhängig, dass die Vertragspartner der operativen Gesellschaft, an der sie sich beteiligt, ihre Verpflichtungen erfüllen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Vertragspartner ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen oder gegebenenfalls vorhandene Kündigungsrechte wahrnehmen. Hierdurch kann der Bestand der Fondsgesellschaft gefährdet werden.
Haftung
Die Haftung der Anleger gegenüber Gesellschaftsgläubigern ist auf ihre Haftsumme beschränkt.
Diese beträgt in Euro 10% der zahlenmäßigen Höhe ihrer Kommanditeinlage. Bei einer Kommandit­
einlage von beispielsweise US$ 50.000 beträgt die Hafteinlage € 5.000. Sofern die geleistete Einlage, z.B. durch Auszahlungen, unter den Stand der Hafteinlage absinkt, besteht das Risiko, dass
die vorgenannte Haftung gemäß § 172 HGB in dieser Höhe wieder auflebt. Die Kommanditistenhaftung lebt nach dem Ausscheiden des Kommanditisten fünf Jahre fort für diejenigen Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, die bereits bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens begründet waren.
Steuerliche Aspekte in den USA
Die Steuerbehörden der USA vertreten die Auffassung, dass sich ca. 10% der Container jeder größeren Containerflotte fortlaufend in den USA befinden. Auf dieser Basis erheben die USA daher im
Grundsatz einen Anspruch auf Erhebung einer Quellensteuer auf den entsprechenden Anteil an den
Erlösen. Zwischen Deutschland und den USA besteht allerdings ein Doppelbesteuerungsabkommen, das die Erhebung von Quellensteuern aus Containermieten in den USA für deutsche Anleger
ausschließt. Die formale Voraussetzung für die Umsetzung dieser Regelung ist das Vorliegen eines
„W-8 BEN“-Formulars für jeden Investor. Dieses Formular muss alle drei Jahre neu unterschrieben
werden. Sofern ein Investor dieses von der Treuhänderin vorbereitete Formular nicht unterschreibt,
ist nicht vollständig auszuschließen, dass die amerikanischen Steuerbehörden Strafgebühren für
diese Investoren verhängen.
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Risiken in der Investitionsphase
Steuern in Zusammenhang mit dem Erwerb der Container
Der Kaufvertrag für die Container sieht vor, dass der Käufer etwaige Verkaufs- und Verkehrsteuern tragen muss. Das Anfallen derartiger Steuern wurde für die Länder bzw. diejenigen US-Staaten
untersucht, in denen die Verkäufer direkt oder indirekt den Verkauf der Container den Steuerbehörden melden. In diesen Ländern/Staaten sind gemäß der durchgeführten Analyse keine Steuern zu
erwarten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in einem nicht überprüften Land/Staat seitens
der lokalen Steuerbehörden Steuern für die zum Zeitpunkt des Verkaufs in diesem Land befindlichen
Container erhoben werden. Diese Steuern können zusätzliche Kosten für den Fonds darstellen, die
den Beteiligungserfolg reduzieren würden.
Zinsschwankungen in der Investitionsphase
Die Zinsen für den kurzfristigen Teil des von der BUSS Global Container Management GmbH aufgenommenen Darlehens wurden nicht über ein Zinssicherungsgeschäft abgesichert. Falls die tatsächlichen kurzfristigen Zinsen die geplanten Werte überschreiten, ergeben sich zusätzliche Zinskosten,
die das Beteiligungsergebnis verringern.
Anteilsfinanzierung
Sollte ein Anleger seine Beteiligung ganz oder teilweise fremd finanzieren, besteht das Risiko, dass die
Auszahlungen den Kapitaldienst des Anlegers (Zinsen, Tilgung) nicht oder nicht vollständig decken.
Für diesen Fall muss der Anleger die Mittel zur Bedienung des Darlehens anderweitig aufbringen.
Darüber hinaus sind diese Aufwendungen in der Schweiz nicht steuermindernd geltend zu machen;
es verbleibt lediglich eine Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts in Deutschland.
Sofern eine Gewinnerzielungsabsicht nicht nachgewiesen werden kann, scheidet jegliche steuermindernde Berücksichtigung aus. Bei beabsichtigter Beteiligungsfinanzierung wird dringend empfohlen, einen steuerlichen Berater hinzuzuziehen.
Platzierungsgarantie
Die Initiatorin gibt eine Platzierungsgarantie über US$ 30,255 Mio. Es kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass es der Initiatorin aufgrund unvorhergesehener negativer wirtschaftlicher Entwicklungen nicht möglich sein wird, diese Platzierungsgarantie zu erfüllen. Bei Platzierung von weniger als US$ 20 Mio. und gleichzeitigem Ausfall der Platzierungsgarantie würde die Beteiligung an der
Container Holding KG bei weniger als 10% liegen, so dass die Fondsgesellschaft als Gesellschafterin
bei der Container Holding KG keine Sperrminorität hätte.
Risiken in der Betriebs- und Veräußerungsphase
Mietniveau
Der wirtschaftliche Erfolg der Beteiligung hängt davon ab, dass die prognostizierten Mieterlöse erreicht werden. Die Mieterlöse werden wesentlich vom Mietniveau bestimmt. Dieses
ergibt sich aus der für die vermieteten Container erzielten Mietrate und dem Auslastungsgrad
der Containerflotte. Beide Parameter hängen miteinander zusammen und sind zyklischen Veränderungen des Marktes unterworfen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die der
Prognoserechnung zugrunde liegenden Einschätzungen sich aufgrund von Marktveränderungen als unzutreffend erweisen. Das erzielbare Mietniveau für die Container könnte aufgrund einer geringeren Auslastung und / oder geringerer Mietraten unter den prospektierten
Werten liegen. Bei extremer, nachhaltiger Verschlechterung der Marktsituation ist nicht auszuschließen, dass das Tilgungsdarlehen nicht vertragsgemäß bedient werden kann.
14
Einsatzdauer der Container
Die Einsatzdauer der Container hat ebenfalls einen Einfluss auf die Gesamthöhe der Mieterlöse. Die
Prognoserechnung geht von einer Einsatzdauer von zwölf Jahren aus. Es ist möglich, dass ältere
Container aufgrund eines ungünstigen Vermietungsmarkts im Durchschnitt früher als geplant in den
Zweitmarkt veräußert werden und damit kürzer als geplant Mieterlöse erzielen. Bei extremer, nachhaltiger Verschlechterung des Vermietungsmarkts ist nicht auszuschließen, dass die vertragsgemäße
Bedienung des Tilgungsdarlehens beeinträchtigt wird.
Veräußerungserlöse
Auch die beim geplanten Verkauf erzielten Verkaufserlöse sind für den Erfolg der Container Holding
KG/Container Management GmbH und damit der Fondsgesellschaft wesentlich. In der Prognoserechnung ist kalkuliert, dass ein Verkauf unvermieteter Container in den Zweitmarkt durchschnittlich im Alter von zwölf Jahren je nach Containertyp zu einem Preis zwischen US$ 285 bis US$ 910
pro Cost Equivalent Unit (CEU) erfolgt. Im Durchschnitt wird bis Ende 2012 mit ca. US$ 670 pro
CEU kalkuliert. Es besteht das Risiko, dass diese kalkulierten durchschnittlichen Verkaufserlöse nicht
erreicht werden können.
Am Ende der geplanten Fondslaufzeit wurde ein Verkauf der verbliebenen zu diesem Zeitpunkt
voraussichtlich ganz überwiegend vermieteten Containerflotte in den Erstmarkt zu einem Preis von
US$ 975 pro CEU kalkuliert. Der für eine vermietete Gebrauchtcontainerflotte erzielbare Preis wird
von vielen Faktoren beeinflusst, insbesondere von den zu diesem Zeitpunkt zukünftig erwarteten
Mieterlösen und Verkaufserlösen im Zweitmarkt. Abhängig von den Marktbedingungen kann der
geplante Preis möglicherweise nicht erreicht werden.
Bei extremer Verschlechterung der Marktbedingungen sowohl im Zweit- als auch im Erstmarkt für
Gebrauchtcontainer könnte möglicherweise das Tilgungsdarlehen nicht vertragsgerecht bedient
werden.
Laufende Kosten
Die laufenden operativen Kosten der Containerwartung und -instandhaltung, Depotkosten, Agenturprovisionen, Kosten für Repositionierung etc. wurden auf Basis der erwarteten Auslastung der
Containerflotte kalkuliert und beruhen auf Erfahrungswerten. Es ist möglich, dass die tatsächlichen
laufenden Kosten über den Prognosewerten liegen. Dies hätte eine entsprechend negative Aus­
wirkung auf den wirtschaftlichen Erfolg der Container Holding KG/Container Management GmbH
und damit der Fondsgesellschaft.
Auch bei den laufenden Gesellschafts- und Managementkosten können Abweichungen mit entsprechenden Auswirkungen auf die Beteiligung nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Wechselkurs
Es handelt sich um ein reines US-Dollar-Beteiligungsangebot. Investitionen, Finanzierung, Betrieb,
Management, Verkauf und Liquiditätsauszahlungen erfolgen ausschließlich auf US-Dollar-Basis, so
dass sich aus einer Veränderung des US-Dollar-Wechselkurses zu anderen Währungen, insbesondere
zum Euro, keine unmittelbaren Auswirkungen ergeben können. Für die Anleger kann sich jedoch
durch einen Wertverlust des US-Dollar im Verhältnis zum Euro der Erfolg der Beteiligung verringern.
15
Laufzeit
Die Laufzeit des Fonds ist mit ca. sechs Jahren prospektiert. Diese Laufzeit ergibt sich aus der Planungsprämisse, dass entweder die in der Container Holding KG/Container Management GmbH
gehaltenen Container Ende 2012 vollständig verkauft werden oder dass die Fondsgesellschaft bei
Ausscheiden aus der Container Holding KG eine Abfindungszahlung erhält, die der Auszahlung im
Fall eines vollständigen Verkaufs der Container gleichkommt. Eine Verlängerung der Fondslaufzeit
kann sich insbesondere aus den folgenden Gründen ergeben:
•
•
•
Verzögerungen bei der Einholung von Angeboten zum Verkauf der Container
Entscheidung der übrigen Gesellschafter der Container Holding KG gegen einen Verkauf und
Verzögerungen bei der Refinanzierung der Abfindungszahlung
Entscheidung sowohl einer Mehrheit der Gesellschafter der Container Holding KG als auch
einer Mehrheit der Gesellschafter der Fondsgesellschaft gegen einen Verkauf der Container
Ende 2012
Die verbleibende, größtenteils vermietete Flotte der Container Holding KG/Container Management
GmbH soll Ende 2012 in den Erstmarkt verkauft werden. Da die Bedingungen des Verkaufs einer
Gebrauchtcontainerflotte von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, ist es nicht auszuschließen,
dass es der Schweizer Niederlassung der Container Management GmbH nicht gelingt, bis Ende
2012 ein angemessenes Angebot für den Verkauf der Container einzuholen. Dies würde zu einer
Verzögerung des Verkaufs und damit zu einer längeren Laufzeit der Beteiligung führen.
Die Fondsgesellschaft ist voraussichtlich bei der Container Holding KG Minderheitsgesellschafter. Es ist möglich, dass trotz Vorliegen eines angemessenen Angebots für den Verkauf der Container zum Ende 2012 die Mehrheit der Gesellschafter der Container Holding KG gegen einen
Verkauf der Container stimmt. Die Container würden dann nicht verkauft. In diesem Fall steht
der Fondsgesellschaft gemäß Gesellschaftsvertrag der Container Holding KG ein Kündigungsrecht
bei Gewährung einer Abfindung in einer Höhe zu, die den anteiligen Verkaufserlösen im Veräußerungsfall entspricht. Die Finanzierung dieser Abfindung durch die Container Holding KG/
Container Management GmbH könnte eine längere Zeit in Anspruch nehmen als ein Verkauf der
Container. In diesem Fall würde sich die Auszahlung der Abfindung verzögern und damit die Laufzeit der Beteiligung verlängern.
Es ist auch möglich, dass die Gesellschafter der Fondsgesellschaft und auch die Gesellschafter der
Container Holding KG gegen einen Verkauf stimmen. Die Container würden dann ebenfalls nicht
veräußert werden und die Fondsgesellschaft bliebe weiterhin Gesellschafter in der Container Holding KG. Die Laufzeit der Beteiligung würde sich entsprechend verlängern.
Mieterbonität
Besonders bei nachhaltigen, deutlichen Verschlechterungen der wirtschaftlichen Rahmenbe­
dingungen kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass einzelne oder im Extremfall auch
alle Mieter in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und nicht in der Lage sind, ihre vertraglichen
Verpflichtungen zu erfüllen. Es ist in diesem Fall nicht auszuschließen, dass die Neuvermietung der
Container nur verzögert, zu einer geringeren Miete oder überhaupt nicht gelingt. Die Container
Management GmbH müsste durch den Ausfall eines Mieters in jedem Fall Umsatzeinbußen aufgrund des Forderungsausfalls sowie gegebenenfalls zusätzliche Umsatzeinbußen wegen der gegebenenfalls verzögerten Anschlussvermietung der Container hinnehmen. Weiterhin könnten der
Container Management GmbH zusätzliche Kosten für die Repositionierung sowie Lagerung von
Containern entstehen.
16
Zinsniveau
Sofern das Darlehen langsamer oder schneller als geplant zurückgeführt wird, müssen gemäß Darlehensvertrag ergänzende Zinssicherungsmaßnahmen durchgeführt werden. Es ist möglich, dass im
Rahmen dieser Maßnahmen nicht das geplante Zinsniveau abgesichert werden kann und hieraus
ein insgesamt höheres Zinsniveau als geplant resultiert.
Falls es für einige oder alle der finanzierenden Banken nicht mehr möglich sein sollte, auf den internationalen Finanzmärkten zu den üblichen Konditionen eine Refinanzierung zu erreichen, sind
diese berechtigt, die Zinsen des Darlehens entsprechend ihrer dann aktuellen Refinanzierungskosten
anzuheben.
Beschädigung, Zerstörung, Verlust von Containern
Container können beschädigt, zerstört oder gestohlen werden oder z.B. bei einem Unwetter über
Bord gehen. Die Mieter der Container sind verpflichtet, für diese Fälle entsprechende Versicherungen abzuschließen. Falls auf Seiten der Mieter entgegen den Verpflichtungen aus den Mietverträgen keine wirksame Versicherung besteht und gleichzeitig die Ersatzversicherungen auf Seiten
des Kooperationspartners bereits voll ausgenutzt wurden oder aus anderen Gründen keine Wirksamkeit entfalten, könnten sich aus diesen Schäden finanzielle Belastungen für die Container Holding KG/Container Management GmbH und damit für die Fondsgesellschaft ergeben.
Nachhaftung der Anleger
Die Kommanditistenhaftung lebt nach dem Ausscheiden des Kommanditisten fünf Jahre für diejenigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft fort, die bereits bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens begründet waren. Dies gilt auch bei einem Ausscheiden der Fondsgesellschaft aus der Container Holding KG
im Zusammenhang mit einem abgelehnten Verkauf der Containerflotte zum Ende des Jahres 2012
für die Fondsgesellschaft und damit indirekt für die Anleger. Die Fondsgesellschaft würde also weiterhin, beschränkt auf die Haftsumme (in Euro 10% der zahlenmäßigen Höhe ihrer Kommanditeinlage),
für bereits begründete Verbindlichkeiten der Container Holding KG haften.
Negativtestat
Nach Kenntnis der Anbieterin existieren zum Zeitpunkt der Prospekterstellung keine weiteren
wesentlichen Risiken.
17
18
Chancen der Beteiligung
Die Beteiligung an der BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG bietet Chancen insbesondere hinsichtlich höherer Netto­mieterlöse, einer längeren Vermietung der Container und höherer
Veräußerungserlöse. Die Realisierung dieser Chancen kann dazu führen, dass das prognostizierte
Ergebnis für den Anleger übertroffen wird. Darüber hinaus kann auch ein stärker werdender USDollar bei einer Konvertierung in Euro zu einer Verbesserung des wirtschaft­lichen Ergebnisses der
Beteiligung für den Anleger führen. Die Chancen sind nachfolgend im Überblick skizziert.
Mietniveau
Höhere als prognostizierte Mietraten, aber auch eine höhere als prognostizierte Auslastung der
Containerflotte würden zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Container
Holding KG/Container Management GmbH und damit der Fondsgesellschaft führen. Insbesondere
bei positiven Planabweichungen während der ersten Jahre der Beteiligung würde sich zudem das
Risikoprofil verbessern, weil das Tilgungsdarlehen schneller zurückgeführt und dadurch ein größerer
„Puffer“ bei der Tilgung des Darlehens aufgebaut werden würde.
Länge der Einsatzdauer der Container
Bei einem günstigen Mietniveau können Container auch länger als geplant im Mieteinsatz verbleiben. Hierdurch würden sich die Gesamtmieterlöse erhöhen. Der wirtschaftliche Erfolg der Container
Holding KG/Container Management GmbH und damit des Fonds würde sich entsprechend verbessern.
Veräußerungserlöse
Die Veräußerungserlöse sowohl im Zweitmarkt als auch im Erstmarkt können bei entsprechenden
Marktbedingungen höher als prognostiziert ausfallen. Auch dies würde zu einer Verbesserung des
wirtschaftlichen Ergebnisses der Container Holding KG/Container Management GmbH und damit
der Fondsgesellschaft führen.
Fungibilität
Zurzeit gibt es mehrere erfolgreiche Initiativen, „Zweitmärkte“ für Kommanditbeteiligungen zu entwickeln. Es ist daher möglich, dass sich die Fungibilität der Kommanditanteile verbessert. BUSS Capital
wird in jedem Fall Anleger bei einem gewünschten vorzeitigen Verkauf der Kommanditanteile und
insbesondere bei der Vermittlung von Kaufinteressenten unterstützen.
Kosten
Vor allem durch eine höhere als prognostizierte Auslastung der Containerflotte können sich die
operativen Kosten der Container Holding KG/Container Management GmbH verringern, mit entsprechend positiven Auswirkungen auf das Ergebnis der Container Holding KG/Container Manage­
ment GmbH und damit der Fondsgesellschaft.
Wechselkurs
Im Falle eines gegenüber dem Euro stärkeren US-Dollar verbessert sich das Ergebnis der Beteiligung
für deutsche Anleger, die in Euro rechnen.
19
Wirtschaftliche Grundlagen
20
Marktumfeld Container
Der Container
Der Container hat die internationale Logistik in den vergangenen 40 Jahren revolutioniert. Das
enorme Wachstum der Containerverkehre und die Zunahme der Containerisierung der internationalen Transporte zeigen bisher keinerlei Abschwächungstendenzen.
Vor der Einführung des Containers wurden Stückgüter in unterschiedlichen Behältnissen – vor allem
in Säcken, Kisten und Fässern sowie auf Paletten – transportiert. Der internationale Transport von
Stückgütern war entsprechend zeit- und kostenaufwändig. Der Wechsel des Transportmittels – vom
LKW auf die Bahn, von der Bahn aufs Schiff und umgekehrt – war jedes Mal mit einem arbeits- und
zeitintensiven Umladen der Güter verbunden. Beschädigung und Verlust von Ladung waren häufig;
Schiffe lagen viele Tage, oftmals Wochen, in den Häfen.
Mit der Einführung des Containers entstand ein weltweit standardisiertes Logistiksystem, das
enorme Produktivitätsfortschritte ermöglichte. Beim Wechsel der Transportmittel wird heute nur
noch der komplette Container, eine weltweit standardisierte Ladungseinheit in der Größe einer
kompletten LKW-Ladung, mit weitgehend automatisierten Umschlagseinrichtungen bewegt. Das
aufwändige Umladen einzelner Güter entfällt. Transportzeiten konnten erheblich verkürzt, Beschädigungen und Verluste auf ein Minimum reduziert werden. Die unproduktive Liegezeit der Schiffe in
den Häfen beträgt heute, bei gleichzeitiger Vervielfachung der Gesamtumschlagsmenge, maximal
ein bis zwei Tage.
Moderne Containerterminals erreichen heute Umschlagsleistungen von mehr als 2.000 Containern
pro Tag und Schiff. Das entspricht etwa 20.000 bis 30.000 t. Vor der Einführung des Containers lag
die Tagesumschlagsleistung bei einem Stückgutschiff zwischen 700 und 1.000 t – unter Einsatz oft
hunderter von Hafenarbeitern.
Dank dieses Produktivitätsfortschritts haben sich die Kosten im internationalen Transport von früher
fünf bis zehn Prozent des Warenwertes auf oftmals unter ein Prozent des Warenwertes verringert
und sind damit eine in vielen Fällen zu vernachlässigende Größe geworden. Diese bei gestiegener
Zuverlässigkeit außerordentlich niedrigen Kosten sind Hauptursache für das stürmische Wachstum der Containerverkehre. Der Container hat dazu geführt, dass heute viele Waren problemlos
rund um den Globus transportiert werden können, für die vor der Containerisierung aufgrund zu
hoher Transportkosten und transportbedingter Unwägbarkeiten (Verzögerungen, Schäden, etc.) ein
Überseetransport nicht in Betracht kam. Der Container hat die fortschreitende Globalisierung erst
ermöglicht.
21
Der Weltcontainerumschlag wächst stärker als Welthandel und Weltwirtschaftsleistung
Durchschnittliches Wachstum 1990 bis 2004 sowie Prognose 2005 bis 2007, pro Jahr
600
550
500
450
400
350
300
250
200
150
100
1990
1991
1992
1993
1994
+10,6% Weltcontainerumschlag
+6,4% Welthandel, US$
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005*
2006*
2007*
Quelle: Prof. Dr. Berthold Volk; International Monetary Fund; Drewry Shipping Consultants;
* alle Werte für 2006 u. 2007 sowie Containerumschlag für 2005 prognostiziert
+3,8% Welt-BIP, US$
Nachhaltig hohe Wachstumsraten
Die Effizienzvorteile des Containers haben in den vergangenen Jahrzehnten zu hohen Wachstumsraten von jahresdurchschnittlich mehr als zehn Prozent im Containertransport geführt. Der weltweite
Containerumschlag stieg von 37 Mio. TEU im Jahr 1980 auf ca. 400 Mio. TEU im Jahr 2005. Für das
laufende Jahr wird erwartet, dass weltweit über 440 Mio. TEU umgeschlagen werden.
Der Container hat die internationale Arbeitsteilung in der heutigen Form erst ermöglicht. Immer
größere Schiffe und verbesserte Logistik haben bisher und werden auch zukünftig zu einem weiteren
Absinken der Transportkosten und damit wiederum zu einem Anstieg der Transportmengen führen.
Weiterhin expansive Entwicklung prognostiziert
Führende Logistikforschungsinstitute prognostizieren auch für die Zukunft anhaltend hohe Wachstumsraten. Experten von Drewry, OSC (Ocean Shipping Consultants) und ISL (Institut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik) gehen von einem jährlichen Wachstum von sieben bis neun Prozent
aus, so dass eine Verdopplung des weltweiten Containerumschlags in den kommenden zehn Jahren
als realistisch eingeschätzt werden kann. In der Vergangenheit wurden die Wachstumsprognosen der
Institute regelmäßig von der tatsächlichen Entwicklung übertroffen.
22
Logistikexperten prognostizieren weiterhin dynamisches Wachstum
Prognosen führender Logistikforschungsinstitute zur Entwicklung des Container­umschlags bis zum Jahr 2015
in Mio. TEU
900
800
700
600
500
400
300
200
100
Ist
ISL
Drewry
OSC 2004
2015
2014
2013
2012
2011
2010
2009
2008
2007
2006
2005
2004
2003
2002
2001
2000
1999
1998
1997
1996
1995
1994
1993
1992
1991
1990
1989
1988
1987
1986
1985
1984
1983
1982
1981
1980
0
Quelle: ISL 2006
Die Transportmarktexperten gehen davon aus, dass die den Prognosen zugrunde liegenden Wachstumsfaktoren auch weiterhin Bestand haben:
• weiteres Weltwirtschaftswachstum
• weiterhin überproportionale Zunahme des Welthandels
• weiterhin zunehmende Containerisierung
Wachstumsmärkte bleiben dabei Asien – hier vor allem China und Indien – sowie Osteuropa. Außerdem ist davon auszugehen, dass Container aufgrund ihrer logistischen Vorteile zunehmend im Kurzstrecken-Seeverkehr und Landverkehr eingesetzt werden.
Container – Bestand und Entwicklung
Der weltweite Containerbestand lag Ende 2005 bei ca. 21,3 Mio. TEU. Dies entspricht etwa dem
2,2-fachen der Stellplatzkapazität auf Containerschiffen (Ende 2005 ca. 9,7 Mio. TEU). Der Containerbestand ist in den letzten Jahren mit durchschnittlich sieben bis acht Prozent pro Jahr sehr dynamisch gewachsen.
23
Die wichtigsten Containertypen
Standardcontainer (20’/40’/40’ High Cube)
Ca. 84% des weltweiten Containerbestandes sind Standardcontainer. Standardcontainer sind die
Arbeitspferde der internationalen Logistik. Ihre Einsatzmöglichkeiten sind fast grenzenlos und reichen vom Transport von Fernsehern (ca. 400 Stück pro 40’-Container) bis zu losen Kaffee- oder
Kakaobohnen. Die Nachfrage nach Standardcontainern ist weltweit nachhaltig und hoch.
Standardcontainer (20’/40’/40’ High Cube)
Volumen max.
Gewicht (leer)
Gewicht (beladen)
Standard 20’
33 m3
2,3 t
30,5 t
Standard 40’
67 m
3
3,8 t
30,5 t
Standard 40’ High Cube
76 m
3
4,0 t
30,5 t
Kühlcontainer (Reefer, 20’/40’/40’ High Cube)
Diese Container dienen dem Transport von Frisch- und Tiefkühlprodukten. Mit Hilfe eines Kühlaggregats wird die Temperatur bedarfsgerecht reguliert. Kühlcontainer verdrängen aufgrund ihrer
Flexibilität und ihrer Kostenvorteile zunehmend konventionelle Kühlschiffe. Ihr Anteil am Transport
gekühlter Ladung liegt inzwischen bei deutlich über 50%. Kühlcontainer haben einen Anteil von
sechs Prozent an der Weltcontainerflotte bezogen auf die Anzahl der Container (TEU). Da Kühlcontainer deutlich teurer sind als Standardcontainer, liegt ihr wertmäßiger Anteil an der Weltcontainerflotte bei knapp 21%.
Open-Top-Container (20’, 40’)
Open-Top-Container haben kein festes Dach, sondern sind im Normalfall mit einer Plane abgedeckt.
Open-Top-Container können nicht nur durch die Türen, sondern auch von oben beladen werden.
Sie dienen daher vor allem dem Transport übermessender oder besonders sperriger Ladung.
Flat Racks (20’, 40’)
Flat Racks sind sehr stabile Transportplattformen mit der Länge und Breite eines Containers. Sie
dienen dem Transport übermessender und sehr schwerer Ladung, so genannter Projektladung. Flat
Racks ermöglichen den Transport eigentlich nicht containerisierbarer Ladung auf Containerschiffen.
Neben den beschriebenen Containertypen gibt es eine Vielzahl weiterer Containertypen, z.B. Tankcontainer, Pallet-Wide Container, etc. Dieser Fonds investiert in Container der vier dargestellten Typen
sowie zu einem geringem Anteil in 45‘ High Cube, 48’ High Cube und in 20’ Side Door Container.
Containereinheiten, TEU und CEU
„TEU“ ist die international gebräuchliche Zähleinheit, um beispielsweise die Anzahl der Stellplätze
auf einem Containerschiff zu definieren oder den Containerumschlag z.B. eines Hafens zu messen.
TEU steht für „twenty foot equivalent unit“. Ein 20’-Standardcontainer entspricht einem TEU. Ein
40’-Standardcontainer entspricht zwei TEU. Auch ein 40’-High-Cube-Standardcontainer wird, trotz
seines größeren Fassungsvermögens, als zwei TEU gezählt. Ein Containerschiff, dessen Kapazität
z.B. mit 8.000 TEU angegeben ist, kann 8.000 20’-Container laden, 4.000 40’-Container oder eine
Mischung beider Größen, die in Addition 8.000 TEU ergibt.
24
„CEU“ steht für „cost equivalent unit“ und ist eine in der Containerbranche übliche Einheit, um
unterschiedliche Containertypen, insbesondere 20’- und 40’-Standardcontainer hinsichtlich ihrer
Kosten und Erlöse vergleichbar zu machen. Ein 20’-Standardcontainer (1 TEU) entspricht 1 CEU. Die
Kosten und damit zumeist auch die Mieterlöse eines 40’-Standardcontainers liegen etwa bei dem
1,6-fachen eines 20’-Standardcontainers und entsprechen daher 1,6 CEU. Ein 40’-High-Cube-Standardcontainer entspricht 1,7 CEU, weil er etwa das 1,7-fache eines 20’-Standardcontainers kostet.
Ein 40‘-High-Cube-Kühlcontainer entspricht 10,5 CEU.
Die Aufteilung der Weltcontainerflotte 2005 in TEU
29,6% Standard 40’ High Cube
27,1% Standard 40’
5,8% Kühlcontainer 20‘/40‘/40‘ High Cube
10,5% Spezialcontainer, davon: 0,8%
1,2%
1,0%
0,5%
27,0% Standard 20’
4,2%
1,7%
1,1%
Tankcontainer
Open-Top-Container
Flat Racks
Pallet-Wide-Container
Regional-Container
45‘ High Cube
Weitere Spezialcontainer
Quelle: Containerisation International Market Analysis: World Container Census 2006
Herstellung von Containern
Container werden heute überwiegend in Asien, vornehmlich in China, hergestellt. Neben niedrigen
Herstellungskosten und hoher Fertigungsqualität hat dies den Vorteil, dass dort zugleich die höchste
Nachfrage nach Leercontainern für den boomenden Export besteht.
Standardcontainer und die meisten Spezialcontainer bestehen vor allem aus hochwertigem Stahl.
Mehr als 1,7 t des Gesamtgewichts eines 20’-Standardcontainers von etwa 2,3 t entfällt auf Stahl,
der Rest auf den üblicherweise aus Hartholz bestehenden Boden sowie auf Dichtungsmaterialien,
Korrosionsschutz und Lack. Die Kosten für Stahl machen etwa 60% der Gesamtherstellungskosten
eines Standardcontainers aus.
Die Qualität der Container wurde, äußerlich kaum erkennbar, in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt. Hochwertige Stähle und Beschichtungen haben Haltbarkeit und Lebensdauer der Container
erhöht. Bei dem verwendeten Stahl handelt es sich heute zumeist um so genannten Corten-Stahl,
eine Legierung, die geringe Anteile von Kupfer, Nickel sowie anderen Elementen enthält und die
Container gegen physische Beanspruchung und Korrosion besonders widerstandsfähig macht.
Jeder Container wird nach seiner Fertigstellung durch einen unabhängigen Gutachter auf eine fehlerfreie Fertigung gemäß der vorgegebenen Spezifikation überprüft und zertifiziert. Als Prüfer fungieren in der Regel renommierte Klassifikationsgesellschaften wie z.B. der Germanische Lloyd oder
Bureau Veritas.
25
Einsatz von Containern
Neue Container werden zunächst für viele Jahre in der internationalen maritimen Logistik eingesetzt. Nach einem Zeitraum von erfahrungsgemäß mindestens zehn Jahren führen zunehmende
Verschleißerscheinungen und steigender Reparaturaufwand dazu, dass die Container in den Zweitmarkt verkauft werden.
Während der folgenden zweiten Einsatzphase werden Container für unterschiedlichste Zwecke
genutzt – als wetterfester, stabiler Abstell- oder Lagerraum, als stabile „Einwegverpackung“ für
Transporte verschiedener Art, als Baucontainer und für viele andere Zwecke. Die Nachfrage nach
gebrauchten Seecontainern ist wegen ihrer vielfältigen Einsatzmöglichkeiten und ihrer Haltbarkeit
weltweit nachhaltig und hoch. Im letzten Jahr wurden ca. 1.000.000 TEU gebrauchte Container in
den Zweitmarkt verkauft.
Preise und Preisentwicklung von Containern
Die Preise für neue Container sind zyklischen Schwankungen unterworfen. Der Preis für einen
20’-Standardcontainer ist in den 90er Jahren im Zuge der Produktionsverlagerung nach China sowie
eines scharfen Preiskampfes unter der damals existierenden Vielzahl von Containerproduzenten von
ca. US$ 2.800 auf ca. US$ 1.400 gesunken und hielt sich einige Jahre auf diesem Niveau.
Im Jahr 2004 und im ersten Halbjahr 2005 sind die Preise aufgrund hoher Nachfrage und gestiegener Stahlpreise kurzfristig auf US$ 2.300 pro CEU angestiegen. Nach einem Preisrückgang im
zweiten Halbjahr 2005 liegen die Preise Mitte 2006 bei etwa US$ 2.000 pro CEU.
Auch für die Zukunft ist von Schwankungen beim Neupreis für Container auszugehen. Für die Prognose der Veräußerungserlöse für gebrauchte Container wurde ein langfristiger Mittelwert des Neupreises zwischen US$ 1.700 und US$ 1.800 pro CEU angenommen.
Auch die Preise gebrauchter Container unterliegen Schwankungen, allerdings zumeist in geringerem
Maße, verglichen mit Neucontainern. Die Preise beim Verkauf etwa 10 – 15 Jahre alter Container
in den Zweitmarkt sind auch regional unterschiedlich. Zurzeit werden in Nordamerika und Europa
Preise von teilweise über US$ 1.000 für einen 20’ Standardcontainer gezahlt. Aufgrund des hohen
Stahlanteils haben Container einen vergleichsweise hohen Substanz- bzw. Schrottwert.
Durchschnittliche Neupreise per CEU
USD
3000
2500
2000
1500
1000
500
0
1990
1991
1992
1993
1994
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
1.Q
2006
2.Q
2006
Quelle: Marktanalyse von BUSS Capital / Containerisation International Market Analysis: Container Leasing Market 2005
26
Die gemessen an Neucontainern relativ hohen und stabilen Preise gebrauchter Container reflektieren die lange Nutzungsdauer zunächst im Seetransport und anschließend im Zweiteinsatz sowie den
vergleichsweise hohen Substanzwert.
Containerleasing
Die Containervermietung hat sich seit Beginn der Containerisierung zu einer wichtigen Branche entwickelt. Ca. 9,7 Mio. TEU, das entspricht ca. 45% des weltweiten Containerbestandes (Ende 2005),
werden heute von Containerleasinggesellschaften verwaltet und überwiegend an Containerlinienreedereien vermietet. 55% des Containerbestandes gehören Containerlinienreedereien sowie Logistikunternehmen und werden von diesen selbst verwaltet.
Weltcontainerflotte nach Eigentümern in TEU (1999 bis 2005)
in Mio. TEU
12000
10000
8000
6000
4000
2000
0
Mitte 1999
Mitte 2000
Leasinggesellschaft
Reederei
Mitte 2001
Mitte 2002
Mitte 2003
Mitte 2004
Mitte 2005
Quelle: Containerisation International Market Analysis:
World Container Census
Logistikunternehmen
Containerleasing bietet Vorteile: Die Mieter müssen kapitalintensive Investitionen in Container nicht
selbst durchführen und können durch diese „off-balance“-Finanzierung die Eigenkapitalrendite
erhöhen. Durch Anmietung und Rückgabe von Containern können Mieter flexibel auf Bedarfsschwankungen reagieren. Diese grundsätzlichen Überlegungen, die Linienreedereien seit Beginn der
Containerisierung veranlassen, einen Teil der von ihnen benötigten Container zu mieten und nicht
zu kaufen, dürften auch in den nächsten Jahren Bestand haben.
Der Markt unterscheidet langfristige Vermietung (Long Term Lease) und kurzfristige Vermietung
(Master Lease beziehungsweise Spot Lease). Rund 60% der Weltcontainerleasingflotte sind lang­
fristig vermietet. Sowohl bei langfristiger als auch bei kurzfristiger Vermietung ist der Mieter verpflichtet, den Container in vertragskonformem Zustand in die weltweit verteilten Depots der Vermieter zurückzugeben. Beschädigungen und Verluste, die nicht einer normalen Abnutzung zuzurechnen sind, sind vom Mieter in Stand zu setzen bzw. auszugleichen.
27
Beim Long Term Lease Agreement haben die Verträge eine feste mehrjährige Laufzeit von in der
Regel fünf Jahren. Der Mieter zahlt eine von vornherein festgelegte Miete pro Tag und mietet eine
feste Anzahl von Containern. Nach Ablauf der Festmietzeit wird der Mietvertrag entweder verlängert, oder die Container werden in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben und nachfolgend
oftmals im Rahmen von Master Lease Agreements neu vermietet. Das Master Lease Agreement
beinhaltet eine gewisse Mindestlaufzeit von zumeist drei Monaten bis zu einem Jahr. Die durchschnittliche tatsächliche Vermietungsdauer beim Master Lease liegt bei ca. ein bis zwei Jahren. Einer
formalen Verlängerung des Mietvertrags nach einer bestimmten Zeit bedarf es bei dieser Art von
Mietverhältnis nicht. Der Mieter kann die Container nach Ablauf der Mindestmietzeit zu einem
beliebigen Zeitpunkt in den weltweiten Depots der Vermieter abgeben sowie bei Bedarf wieder
Container aufnehmen. Für die Zeit des Depotaufenthalts zahlt der Mieter keine Miete. Die Tagesmiete liegt dafür entsprechend höher als beim Long Term Lease.
Top-Containerleasinggesellschaften
Rangfolge nach verwalteter Containerflotte in TEU
Mitte 2005
Triton Cont. International 1.395.000
Textainer Group 1.200.000
Florens Container Services
1.020.000*
GESeaCo 1.015.000
Transamerica Leasing
990.000
Interpool Group
835.000
CAI - Container Application International
610.000
Capital Lease 500.000
Cronos Group 405.000
Gateway Management Services 330.000
Gold Container Corp. 280.000
Unit Equipment Services AG 250.000
Carlisle Leasing 115.000
Grandview Development 110.000
Andere 705.000
Gesamt
9.400.000
Quelle: Containerisation International Yearbook 2006
*Enthält Container, die von der Reederei Cosco geleast werden; diese sind nicht in der Gesamtanzahl enthalten.
28
Die Containerflotte, in die
dieser Fonds investiert
Gebrauchte Standard-Container
Das Konzept des Fonds zielt darauf ab, die gegenüber aktuell hochpreisigen Neucontainern höheren
Renditechancen von Gebrauchtcontainern zu nutzen.
Der Fonds investiert über seine Beteiligung an der BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG
(Container Holding KG) anteilig in eine Containerflotte von ca. 381.650 Containern. Bei den Containern handelt es sich zu 95% um 20’, 40’ und 40’ High Cube Standardcontainer. Knapp 50% der
Container sind besonders wertbeständige 20’ Standardcontainer.
Die verbleibenden 5% der Container sind Kühlcontainer, Open Top Container und Flat Racks sowie
wenige 45’ High Cube, 48’ High Cube und 20’ Side Door Container. Diese Containertypen sind
ebenfalls weltweit nachgefragt und ergänzen üblicherweise Leasing-Containerflotten, um den
typischen Bedarf potentieller Mieter möglichst umfassend abdecken zu können.
Die Container haben zum Kaufzeitpunkt ein Alter zwischen einem und zwölf Jahren. Das Durchschnittsalter liegt bei ca. 4,5 Jahren.
Die Standardcontainer kommen durchweg von namhaften, vor allem chinesischen Herstellern und
entsprechen hohen Qualitätsanforderungen. Bei dem eingesetzten Stahl, aus dem die Container
hergestellt sind, handelt es sich um hochwertigen und besonders widerstandsfähigen Corten-Stahl.
Containertypen – Anteil nach Stück
2,64% Spezialcontainer, davon:
1,97% Kühlcontainer, davon:
20´ Reefer
0,77%
40´ Reefer
0,03%
40´ R. High Cube 1,17%
36,3% Standard 40’ HC
10,8% Standard 40’
48,3% Standard 20’
45´
48´
20´
40´
20´
20´
40´
High Cube 1,25%
High Cube 0,01%
Flat Rack 0,19%
Flat Rack 0,35%
Side Door 0,03%
Open Top 0,43%
Open Top 0,38%
Herstellungsjahr der Container – Anteil in Prozent
Anteil
20%
18%
16%
14%
12%
10%
8%
6%
4%
2%
0%
1994
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
29
Kauf
Die BUSS Global Container Management GmbH (Container Management GmbH) hat die Containerflotte am 20. Juni 2006 mit Wirkung zum 1. Juli 2006 zu einem Gesamtpreis von ca. US$ 845,2 Mio.
erworben.
Die durch die Container Management GmbH erworbene Flotte umfasste per 1. Juli 2006 381.663
Container. Dies entsprach 574.681 TEU bzw. 580.611 CEU. Die Bedeutung von TEU bzw. CEU ist
im Abschnitt „Marktumfeld Container“ erläutert.
Der durchschnittliche Preis pro CEU lag bei ca. US$ 1.455. Der Ankauf auf diesem, insbesondere
verglichen mit aktuellen Neucontainerpreisen, interessanten Niveau in Verbindung mit einer zinsgünstigen Finanzierung ist eine wichtige Risikoabsicherung für zukünftige Marktschwankungen,
entsprechend dem Grundsatz „im Einkauf liegt der Gewinn“.
BUSS Global Container Management GmbH: Container und durchschnittliche Kaufpreise
Containertyp
CEU Faktor
Anzahl
Anteil
nach Anzahl
Durchschnittlicher Kaufpreis pro Stück Durchschnittlicher
Kaufpreis pro CEU
20’
1,00
184.466 48,32%
US$ 1.532,82
US$ 1.532,82
40’
1,60
41.227 10,80%
US$ 2.085,02
US$ 1.303,14
45’ High Cube
2,30
4.766 1,25%
US$ 2.983,04
US$ 1.296,97
48’ High Cube
4,19
26 0,01%
US$ 8.668,30
US$ 2.068,81
40’ High Cube
1,70
138.447 36,27%
US$ 2.554,06
US$ 1.502,39
20’ Flat Rack
2,00
719 0,19%
US$ 2.514,58
US$ 1.257,29
40’ Flat Rack
3,50
1.330 0,35%
US$ 4.236,79
US$ 1.210,51
20’ Reefer
8,00
2.920 0,77%
US$ 10.717,20
US$ 1.339,65
40’ Reefer
10,00
123 0,03%
US$ 12.732,38
US$ 1.273,24
40’ Reefer High Cube
10,50
4.449 1,17%
US$ 13.488,01
US$ 1.284,57
20’ Side Door
2,70
100 0,03%
US$ 6.277,90
US$ 2.325,15
20’ Open Top
1,50
1.642 0,43%
US$ 1.809,16
US$ 1.206,10
40’ Open Top
2,50
1.448 0,38%
US$ 3.123,92
US$ 1.249,57
Verkäufer der Container waren vier Tochtergesellschaften von Florens, die Florens Container, Inc.,
die Florens Container, Inc. (2003), die Florens Container, Inc. (2004) und die Florens Container, Inc.
(2005). Der Geschäftszweck dieser Gesellschaften war jeweils ausschließlich der Besitz der jeweiligen Container.
30
Der Kauf erfolgte nach einer intensiven Prüfung (Due Diligence) aller wesentlichen wirtschaftlichen
und rechtlichen Aspekte. Diese Prüfung umfasste unter anderem folgende Bereiche:
• Analyse der in der Vergangenheit erzielten Mieterträge und Verkaufspreise
• Stichprobenartige Prüfung wesentlicher Mietverträge hinsichtlich Mietzins,
Rückgabebedingungen sowie ergänzenden Regelungen
• Überprüfung der Mieter hinsichtlich Bonität
• Stichprobenartige Überprüfung des Zustandes der Container und der
tatsächlichen Nutzungsdauer
• Überprüfung der Auslastung der Containerflotte
• Überprüfung der weltweiten Verteilungsstruktur der nicht vermieteten Container
Die Kaufpreisfestlegung erfolgte auf Basis der erwarteten Erträge aus den Containern unter Ansatz
konservativer Planungsprämissen.
Beschäftigung
Die Beschäftigung der Container entspricht der üblichen Beschäftigungsstruktur jüngerer
gebrauchter Container. Die Flotte ist zu ca. zwei Dritteln in langfristigen Mietverträgen mit unterschiedlichen Restlaufzeiten beschäftigt. Insgesamt werden 25% der geplanten Gesamtmieterlöse
während der Fondslaufzeit über die aktuell laufenden Langfristmietverträge abgedeckt. Ausgehend
von dem Mieterverhalten in der Vergangenheit ist außerdem bei vielen langfristigen Mietverträgen
eine Verlängerung um weitere ein bis drei Jahre sehr wahrscheinlich.
Das verbleibende Drittel der Container wird im Rahmen so genannter Master Lease Agreements
kurz- und mittelfristig vermietet. Hierbei wird lediglich eine gewisse Mindestmietzeit von einem
Monat bis zu einem Jahr festgelegt. Hervorzuheben ist, dass trotz einer deutlich geringeren Mindestmietzeit die durchschnittliche tatsächliche Mietdauer der Container im Master Lease typischerweise bei etwa einem bis zwei Jahren liegt.
Bei den Mietern der Container handelt es sich im Long Term Lease-Bereich und im Master LeaseBereich fast ausschließlich um die weltweit führenden Containerlinien-Reedereien mit entsprechend
hoher Bonität.
Die Auslastung der Containerflotte, d.h. der Anteil vermieteter Container, lag zum Zeitpunkt des
Ankaufs bei etwa 94,5% und ist zum Zeitpunkt der Prospekterstellung stabil. Die für die Laufzeit
der Beteiligung prognostizierte Auslastung liegt anfänglich bei 94,5%, absinkend auf ca. 85,3%,
und entspricht damit langjährigen Erfahrungswerten der Containerleasing-Industrie für Container
mit diesem Durchschnittsalter.
Die geplanten Nettomieterlöse liegen mit anfänglich US$ 0,638 pro CEU / Tag mehr als 3% unter
den im zweiten Quartal 2006 mit der Flotte tatsächlich erzielten Nettomieterlösen. Über die gesamte
Fondslaufzeit liegen die durchschnittlichen Nettomieterlöse mit US$ 0,606 pro CEU / Tag auf einem
konservativ kalkulierten Niveau.
31
Die hinsichtlich des erzielten Umsatzes wichtigsten Mieter stellten sich im ersten Halbjahr 2006 wie
folgt dar:
Die wichtigsten Mieter der Container
Evergreen Marine Corp. (Taiwan) Ltd.
CMA CGM
Yang Ming Marine Transport Corp.
Hamburg-Südamerikanische D.-G. KG
Hapag-Lloyd Container Linie GmbH
Compania Sud Americana de Vapores S.A. (CSAV)
Hanjin Shipping Co., Ltd.
Nippon Yusen Kaisha (NYK)
MISC Bhd.
Costa Container Lines S.p.A.
Kontinuierliche Verkäufe
Die Container Management GmbH plant, etwa ein Drittel der Container während der Fondslaufzeit in den Zweitmarkt zu veräußern. Hierbei handelt es sich um Container, die nach Ablauf der
Vermietung zurückgegeben wurden und bei denen eine Anschlussvermietung zu angemessenen
Konditionen unwahrscheinlich ist. Das ist der Fall, wenn Container aufgrund altersbedingten Verschleißes umfangreich in Stand gesetzt werden müssten oder wenn sie an einem Ort mit geringer
Mietnachfrage zurückgegeben wurden (z.B. Chicago) und sie daher vor einer Anschlussvermietung
auf Kosten des Vermieters „repositioniert“, d. h. an einen anderen Ort mit höherer Mietnachfrage transportiert werden müssten. Ein Verkauf kann auch sinnvoll sein, wenn lokal besonders hohe
Preise erzielt werden können. Für diese Beteiligung wird prognostiziert, dass die Container in den
Zweitmarkt verkauft werden, wenn sie im Durchschnitt zwölf Jahre alt sind. Maßgeblich für diese
Annahme sind umfangreiche Erfahrungswerte, die bei der Analyse verschiedener großer Containerflotten gewonnen werden konnten.
Die Verkaufserlöse wurden für jeden Containertyp auf Basis langjähriger Erfahrungen von Containerleasing-Firmen und in der Containerfinanzierung tätigen Banken konservativ geplant. Für Standardcontainer (20’, 40’ und 40’ High Cube) wurden Werte zwischen US$ 700 (40’ Container) und
US$ 910 (20’ Container) pro CEU angenommen. 20’ Container erzielen aufgrund ihrer besonders
vielseitigen Einsetzbarkeit deutlich höhere Preise als 40’ Container. Im Durchschnitt wurde bei Standardcontainern mit einem Verkaufserlös von ca. US$ 785 pro CEU kalkuliert. Dieser Wert beinhaltet nicht nur den Verkaufspreis, den der Käufer bezahlt, sondern auch Zahlungen der Mieter für
Schäden an den Containern. Für Spezialcontainer variieren die angenommenen Verkaufserlöse zwischen US$ 285 (48’ Container) bis US$ 700 (20’ Open Top Container). Der geplante durchschnittliche Verkaufserlös pro CEU liegt bei ca. US$ 465. Die Prognosewerte liegen deutlich unterhalb des
aktuellen Preisniveaus im Gebrauchtcontainermarkt. Hier werden derzeit beispielsweise für 10 – 15
Jahre alte 20’ Standardcontainer teilweise mehr als US$ 1.000 erzielt. Abhängig von den zum Verkaufszeitpunkt gegebenen Marktverhältnissen besteht daher die Aussicht, die prognostizierten Verkaufserlöse zu übertreffen.
32
Geplanter Verkauf der verbliebenen Container Ende 2012
Ende des Jahres 2012 wird die Schweizer Niederlassung der Container Management GmbH Angebote für den Verkauf der verbliebenen Containerflotte einholen. Ob auf Basis eines Angebotes ein
Verkauf der Container erfolgt, entscheiden die Gesellschafter der Container Holding KG, zu denen
auch die Fondsgesellschaft zählt.
Der prognostizierte Verkaufspreis für die Ende 2012 verbliebenen Container liegt bei US$ 975 pro
CEU. Diese Planungsprämisse ist konservativ, weil die betreffenden Container dann überwiegend
noch vermietet und durchschnittlich erst 9,6 Jahre alt sind. Die Container haben damit ein verbleibendes Vermietungspotential von fast zweieinhalb Jahren, bevor sie an den Zweitmarkt verkauft
werden. Berücksichtigt wurde darüber hinaus, dass sich bis Ende 2012 der Anteil besonders werthaltiger Standardcontainer an der Containerflotte durch vorherige Verkäufe von Spezialcontainern
auf über 97% erhöht hat.
Abfindung bei Nichtverkauf Ende 2012
Sofern eine Mehrheit der Gesellschafter der Container Holding KG gegen einen Verkauf stimmt,
würde kein Verkauf der Container zu diesem Zeitpunkt erfolgen. Die Fondsgesellschaft erhielte
anstelle des Verkaufserlöses bei Austritt der Fondsgesellschaft aus der Container Holding KG eine
Abfindungszahlung, die in ihrer Höhe der Auszahlung im Fall eines vollständigen Verkaufs der Containerflotte entspräche. Eine derartige Abfindungszahlung könnte sowohl über einen Teilverkauf
der Containerflotte der Container Management GmbH als auch über eine Erhöhung des Darlehens
finanziert werden.
Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt
Es ist möglich, dass sich die Gesellschafter der Fondsgesellschaft und die Gesellschafter der Container Holding KG für einen späteren Verkauf der Container entscheiden. Die Fondsgesellschaft würde
dann bis zum Verkauf der Container fortgeführt. Dies könnte empfehlenswert sein, um länger von
günstigen Marktbedingungen zu profitieren oder um bei ungünstigen Marktbedingungen einen
besseren Verkaufszeitpunkt abzuwarten.
Containermanagement
Das Containermanagement wird durch die erfahrenen Mitarbeiter der Container Management
GmbH im schweizerischen Bern durchgeführt. Diese wird hierbei durch die Containerleasinggesellschaft Florens unterstützt. Florens ist die drittgrößte Containerleasinggesellschaft der Welt und verfügt über ein weit gespanntes Netz von Niederlassungen und Agenturen.
33
Investitionsplanung und Prognoserechnung
34
Mittelverwendung und Mittelherkunft
BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG
Mittelverwendung
TUS$
Anteil bezogen auf
Gesamtinvestition
Anteil bezogen
auf Eigenkapital
1. Kommanditeinlage bei der
BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG *
40.000,0
99,16%
99,16%
2. Konzeption / Prospekterstellung / Marketing *
302,5
0,75%
0,75%
3. Mittelverwendung *
20,2
0,05%
0,05%
4. Gründungskosten
7,5
0,02%
0,02%
5. Liquiditätsreserve BUSS Global Container Fonds 2 *
9,8
0,02%
0,02%
100,00%
Gesamt
40.340,0
Mittelherkunft
6.
Eigenkapital BUSS Global Container Fonds 2
- BUSS Treuhand GmbH
- Emissionskapital *
- Summe Eigenkapital *
5,0
40.335,0 40.340,0
100,00%
Gesamt
40.340,0
100,00%
100,00%
BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG und BUSS Global
Container Management GmbH (konsolidiert)
Mittelverwendung
TUS$
Anteil bezogen auf
Gesamtinvestition
Anteil bezogen
auf Eigenkapital
7. Kaufpreis Container
845.155,7
95,11%
429,01%
8. Containervermittlungsprovision
17.134,1
1,93%
8,70%
9. Darlehensgebühr
25.397,2
2,86%
12,89%
10. Anwalts-, Transaktions- und Gründungskosten
585,0
0,07%
0,30%
0,13%
263,8
0,03%
Gesamt
11. Liquiditätsreserve
888.535,8
100,00%
Mittelherkunft
12.
Eigenkapital BUSS Global Container Management /
BUSS Global Container Holding
- 1. KB Containerholding GmbH
10,0
- BUSS Global Container Fonds 2 *
40.000,0 - Weitere Investoren * 156.990,0
- Summe Eigenkapital 197.000,0
22,17%
13. Erträge während der Kapitaleinwerbungsphase
14. Langfristiges Tilgungsdarlehen
Gesamt
2.799,4
100,00%
0,32%
1,42%
688.736,4
77,51%
349,61%
888.535,8
100,00%
* Bei Erhöhung oder Verringerung des Fondsvolumens werden die mit [*] gekennzeichneten Positionen entsprechend angepasst.
Rundungsabweichungen sind möglich.
35
Erläuterungen
Vorbemerkung
Die Fondsgesellschaft ist zum Zeitpunkt der Prospektlegung mit einer Kommanditeinlage von
US$ 40,0 Mio. an der BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG (Container Holding KG)
beteiligt. Die Kommanditeinlage wurde noch nicht eingezahlt. Das einzuwerbende Eigenkapital der
Fondsgesellschaft wird nahezu ausschließlich für die Einzahlung dieser Kommanditeinlage genutzt.
Die Fondsgesellschaft ist selber nicht operativ tätig.
Die Container Holding KG hat ein geplantes Kommanditkapital von insgesamt US$ 197,0 Mio. Sie
stellt dieses Kapital nach Abzug ihrer eigenen Gründungskosten ihrer Tochtergesellschafter BUSS Global
Container Management GmbH (Container Management GmbH) als Eigenkapital zur Verfügung.
Die Container Management GmbH hat eine Flotte von ca. 381.650 Containern erworben und ist
Darlehensnehmerin für das zur Finanzierung der Akquisition neben dem Eigenkapital erforderliche
Darlehen. Die Container Management GmbH wird mit der Container Holding KG einen Ergebnisabführungsvertrag abschließen. Mittelfristig ist geplant, beide Gesellschaften miteinander zu
verschmelzen. Aufgrund der wirtschaftlichen Einheit von Container Holding KG und Container
Management GmbH wird die Mittelverwendung und Mittelherkunft konsolidiert für beide Gesellschaften dargestellt.
Die Nettoeinnahmen der Fondsgesellschaft reichen für die Realisierung der Anlageziele aus. Auf
Ebene der Container Holding KG/Container Management GmbH ist die Aufnahme von Fremdkapital in Höhe von ca. 77,5% der Gesamtinvestition erforderlich. Die Nettoeinnahmen der
Fondsgesellschaft werden nicht für sonstige Zwecke verwendet.
Zu 1. Kommanditeinlage bei der BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG
Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung ist die Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage von
US$ 40,0 Mio. an der Container Holding KG beteiligt. Die Fondsgesellschaft kann bis zum
31. Oktober 2006 entscheiden, ihren Kommanditanteil auf bis zu US$ 100,0 Mio. zu erhöhen. Bis
zum 31. Dezember 2006 kann sie ihren Kommanditanteil auf bis zu US$ 30,0 Mio. senken.
Zu 2. Konzeption / Prospekterstellung / Marketing
Die Initiatorin erhält vertragsgemäß für Konzeption, Prospekterstellung und Marketing eine Vergü­
tung in Höhe von 0,75% des Emissionskapitals.
Zu 3. Mittelverwendungskontrolle
Die Mittelverwendungskontrolle erfolgt durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
die für diese Tätigkeit eine in Euro zu zahlende Vergütung in Höhe von 0,04% der zahlenmäßigen
Höhe des Emissionskapitals, mindestens jedoch € 15.000, erhält. Auf Basis eines angenommenen
Wechselkurses von 1,25 US$/€ resultiert hieraus ein Aufwand in US-Dollar von ca. US$ 20.200.
Zu 4. Gründungskosten
Die Gründungskosten der Fondsgesellschaft wurden mit US$ 7.500 (ca. € 6.000) angesetzt.
Zu 5. Liquiditätsreserve BUSS Global Container Fonds 2
Auf Ebene der Fondsgesellschaft wurde eine Liquiditätsreserve in Höhe von US$ 9.800 eingeplant. Da die Fondsgesellschaft nicht operativ tätig wird, benötigt sie lediglich eine sehr niedrige
Liquiditätsreserve.
36
Zu 6. Eigenkapital BUSS Global Container Fonds 2
Das geplante Kommanditkapital der Fondsgesellschaft beträgt US$ 40,340 Mio. Die Treuhänderin
beteiligt sich mit einer Kommanditeinlage von US$ 5.000. US$ 40,335 Mio. sind von den Anlegern
zu übernehmen (Emissionskapital). Das Emissionskapital kann auf US$ 100,830 Mio. erhöht oder
auf US$ 30,255 Mio. verringert werden. Für das Mindestemissionskapital von US$ 30,255 Mio. hat
die BUSS Capital GmbH & Co. KG eine Platzierungsgarantie übernommen.
Zu 7. Kaufpreis Container
Mit Vertrag vom 20. Juni 2006 und wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Juli 2006 wurden 381.663
Container zu einem Kaufpreis von ca. US$ 845,2 Mio. durch die Container Management GmbH
erworben.
37
Zu 8. Containervermittlungsprovision
Die DVB Bank America N.V. erhält für die Vermittlung der Container und alle hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten eine Provision in Höhe von 2,35% des Nettobuchwerts der vermittelten
Container, entsprechend ca. US$ 17,1 Mio. Hiervon war ein Betrag von ca. US$ 2,6 Mio. zum
Kaufabschluss zur Zahlung fällig und wurde über das Darlehen finanziert. Der verbleibende Betrag
muss durch die Container Management GmbH bis Ende des Jahres 2007 vollständig bezahlt
werden.
Die DVB Bank America N.V. hat bei der Vermittlung der Container eng mit der BUSS Capital Funds
Singapore Partnership und der Initiatorin zusammengearbeitet. Beide Gesellschaften stellen den
ihnen entstandenen Aufwand in einer Gesamthöhe von US$ 14,6 Mio. der DVB Bank America N.V.
in Rechnung.
Zu 9. Darlehensgebühr
Für die Bereitstellung des für die Akquisition der Container erforderlichen Darlehensbetrags und alle
hiermit einhergehenden Tätigkeiten erhält die DVB Bank America N.V. eine Gebühr in Höhe von
2,95% der Gesamtdarlehenssumme. Diese setzt sich aus einem kurzfristigen Darlehen (Laufzeit bis
längstens Ende 2007) in Höhe von ca. US$ 172,2 Mio. und einem langfristigen Tilgungsdarlehen in
Höhe von ca. US$ 688,7 Mio. zusammen. Ein Vergütungsteil in Höhe von ca. US$ 12,6 Mio. wurde
mit Abschluss des Darlehensvertrags zur Zahlung fällig und wurde über das Darlehen finanziert. Der
restliche Teil der Gebühr in Höhe von ca. US$ 12,8 Mio. muss bis Ende des Jahres 2006 vollständig
geleistet werden.
Zu 10. Anwalts-, Transaktions- und Gründungskosten
Diese Position beinhaltet insbesondere die Anwaltskosten in Zusammenhang mit der Vorbereitung
der notwendigen Verträge für die Akquisition der Containerflotte. Hierbei handelt es sich vor allem
um den Kaufvertrag, die Kooperationsverträge mit Florens sowie die Darlehensdokumentation.
Daneben sind in dieser Position Kosten enthalten, die der DVB Bank America N.V. in Zusammenhang mit der Vorbereitung der Transaktion entstanden sind, und die nicht über die Containervermittlungsprovision und die Darlehensgebühr abgedeckt sind. Die Position beinhaltet weiterhin die
Gründungskosten für die Container Management GmbH und die Container Holding KG.
Zu 11. Liquiditätsreserve
Zur Abdeckung von Schwankungen in der verfügbaren Liquidität wurde eine Liquiditätsreserve in
Höhe von ca. US$ 263.800 berücksichtigt.
Zu 12. Eigenkapital BUSS Global Container Management GmbH /
BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG
Die Container Holding KG soll über ein Kommanditkapital von insgesamt US$ 197,0 Mio. verfügen. Hiervon wurden US$ 10.000 durch die Gründungskommanditistin, die 1. KB Containerholding GmbH, übernommen. Die Fondsgesellschaft hat am 24. Juli 2006 einen Kommanditanteil von US$ 40,0 Mio. gezeichnet. Dieser Betrag kann auf US$ 100,0 Mio. erhöht
oder auf US$ 30,0 Mio. verringert werden (vgl. Position 1). Der verbleibende Betrag von
US$ 156,990 Mio. wird durch weitere Investoren übernommen werden. Dieser Betrag ändert sich,
soweit die Fondsgesellschaft ihren Kommanditanteil an der Container Holding KG erhöht oder verringert.
Das geplante Gesamtkapital der 100%igen Tochtergesellschaft Container Management GmbH soll
US$ 196,990 Mio. betragen. Hiervon wird der Euro-Gegenwert von US$ 5,0 Mio. gezeichnetes
Kapital darstellen. Die verbleibenden US$ 191,990 Mio. werden der Container Management GmbH
in Form einer Kapitalreserve von der Container Holding KG zugeführt.
38
Zu 13. Erträge während der Kapitaleinwerbungsphase
Liquiditätsüberschüsse aus den Containererträgen, die über die Auszahlungen an die Gesellschafter
der Container Management GmbH während der Kapitaleinwerbungsphase hinausgehen und die
nicht zur Tilgung des langfristigen Darlehens verwendet werden müssen, werden zur Zahlung der
Zinsen für den kurzfristigen Darlehensteil sowie zur teilweisen Zahlung nicht direkt beim Containerkauf bzw. Darlehensabschluss beglichener Gebühren bei der Container Management GmbH
genutzt. Die Höhe dieses Liquiditätsüberschusses wurde unter der Annahme einer Einzahlung des
Gesamtkapitals von September 2006 bis Mai 2007 ermittelt.
Die Erträge während der Kapitaleinwerbungsphase setzen sich wie folgt zusammen:
Erträge während der Einwerbungsphase in TUS$ (Prognose)
Zuflüsse aus der Containerflotte
15.032,5
Zinsen für das kurzfristige Darlehen
-7.294,3
Auszahlungen an Investoren während der Einwerbungsphase
-4.938,8
Gesamt
2.799,4
Zu 14. Fremdkapital
Zur Finanzierung des Containerkaufs hat die Container Management GmbH ein Darlehen in einer
Gesamthöhe von US$ 860,9 Mio. aufgenommen. Hiervon hat ein Teil von US$ 172,2 Mio. kurzfristigen Charakter. Dieser Teil muss bis spätestens Ende 2007 zurückgeführt werden. Hierfür soll das
bei der Container Management GmbH einzuzahlende Eigenkapital genutzt werden. Der verbleibende Darlehensteil von US$ 688,7 Mio. hat eine Gesamtlaufzeit von bis zu sieben Jahren. Der
Tilgungsplan ist flexibel bei Beachtung bestimmter Mindesttilgungen. Es ist vorgesehen, diesen Teil
des Darlehens bis Ende 2012 bis auf ca. 30,4% des Ursprungsbetrags zu tilgen. Der Mindesttilgungsplan sieht bis Ende 2012 eine Tilgung bis auf 35,6% des Ursprungsbetrags vor. Für den langfristigen Darlehensteil wurde über dessen gesamte Laufzeit ein Zinssicherungsgeschäft (Zinsswap)
abgeschlossen. Unter Berücksichtigung der Zinssicherung ergibt sich für den langfristigen Darlehens­
teil insgesamt ein durchschnittlicher Zinssatz von ca. 7,1% p.a.. Für den kurzfristigen Darlehensteil
wurde mit einem Zinssatz von 7,5% kalkuliert.
Zur Besicherung des Darlehens wurde das rechtliche Eigentum an den Containern auf eine eigens
zu diesem Zweck errichtete Gesellschaft, deren Anteile zu 100% von der Container Management
GmbH gehalten werden, übertragen und mit den Darlehensgebern vereinbart, dass die Container den Darlehensgebern als Sicherheit dienen. Das wirtschaftliche Eigentum an den Containern
verbleibt bei der Container Management GmbH. Zur zusätzlichen Besicherung der Darlehensforderungen wurden, wie in der Containerfinanzierung üblich, die Einnahmen der Container Management GmbH aus Vermietung oder Versicherungsleistungen abgetreten.
39
Ergebnis- und Liquiditätsprognose
Planzahlen der Emittentin
2006
2007
2008
Beschäftigung und Verkauf der Container
Mietrate langfristig vermieteter Container in US$ pro CEU/Tag
0,660
0,660
0,653
Mietrate kurzfristig vermieteter Container in US$ pro CEU/Tag
0,890
0,890
0,868
Durchschnittliche Auslastung der Flotte
94,3%
94,1%
92,9%
Durchschnittliche Nettomieterlöse in US$ pro CEU/Tag
0,638
0,634
0,618
Durchschnittliche Veräußerungserlöse
im Zweitmarkt pro CEU in US$
843
394
701
Betriebseinnahmen Container ohne Verkäufe
15.122
29.844
29.053
Veräußerungsgewinne / -verluste
10
-246
176
Sonstige Erlöse
15
30
30
Betriebskosten und fremde
Containerverwaltungskosten
2.021
4.168
4.466
Gesellschaftskosten
63
127
128
Treuhandvergütungen
30
61
62
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
6.201
9.772
8.528
Abschreibungen
9.016
17.983
17.628
Steuerliches Ergebnis in TUS$
-2.184
-2.482
-1.552
Steuerliches Ergebnis in % des Eigenkapitals
-5,42%
-6,15%
-3,85%
Liquiditätszufluss aus Mieten und Verkäufen
10.729
30.390
30.102
Liquiditätszufluss aus sonstigen Erlösen
15
30
30
Für Investition und Anfangsauszahlungen
verwendete Erträge
-109
290
0
Betriebskosten und fremde
Containerverwaltungskosten
2.021
4.168
4.466
Gesellschaftskosten
63
127
128
Treuhandgebühren
30
61
62
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
6.201
9.772
8.528
Tilgung
2.227
13.743
14.123
Steuerzahlung (vor Progressionsvorbehalt)
0
0
0
Auszahlung an Gesellschafter in TUS$
91
2.784
2.822
Veränderung der Liquidität
2
57
3
Liquidität am Jahresende
2
58
61
Einzahlung
-100.000
0
0
Bruttoauszahlung
500
7.000
7.000
Steuerzahlung (vor Progressionsvorbehalt)
0
0
0
Saldo
-99.500
7.000
7.000
Ergebnisrechnung in TUS$*
Liquiditätsrechnung in TUS$*
Beispielrechnung für eine Beteiligungssumme von
US$ 100.000 bei Einzahlung zum 15. September 2006
40
2009
2010
2011
2012
Ø / Summe
0,647
0,640
0,634
0,628
0,649
0,846
0,829
0,817
0,804
0,841
90,3%
89,6%
87,5%
85,3%
90,6%
0,600
0,601
0,582
0,573
0,606
614
655
790
724
667
27.658
25.142
23.634
21.996
172.449
1.340
1.008
1.671
23.232
27.192
30
30
30
30
198
5.304
4.920
5.210
5.363
31.454
131
133
135
137
853
63
64
65
67
412
7.440
6.081
4.982
3.887
46.891
16.873
15.160
14.317
13.282
104.258
-783
-177
626
22.523
15.972
-1,94%
-0,44%
1,55%
55,83%
39,59%
34.006
31.133
28.724
110.659
275.743
30
30
30
30
198
0
0
0
0
181
5.304
4.920
5.210
5.363
31.454
131
133
135
137
853
63
64
65
67
412
7.440
6.081
4.982
3.887
46.891
18.273
17.140
15.537
58.800
139.845
0
0
0
2.074
2.074
2.822
2.822
2.822
40.432
54.594
3
3
3
-70
64
67
70
0
0
0
0
0
-100.000
7.000
7.000
7.000
105.349
140.849
0
0
0
-5.141
-5.141
7.000
7.000
7.000
100.209
35.709
* Bei Erhöhung oder Verringerung des Fondsvolumens und damit der Beteiligung an der BUSS Global Container
Holding GmbH & Co. KG werden alle Positionen der Ergebnis- und Liquiditätsrechnung entsprechend angepasst.
Es können sich Rundungsabweichungen ergeben.
41
Erläuterungen
Vorbemerkung
Die Ergebnis- und Liquiditätsprognose zeigt den rechnerischen Anteil der Fondsgesellschaft an den
konsolidierten Ergebnissen der BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG (Container Holding KG) und der BUSS Global Container Management GmbH (Container Management GmbH).
Die Fondsgesellschaft nimmt an diesen konsolidierten Ergebnissen über ihre Beteiligung an der
Container Holding KG teil.
Betriebseinnahmen
Die Kalkulation der Mieterlöse basiert auf einer angenommenen durchschnittlichen Auslastung
der Containerflotte von anfänglich 94,3%, die bis Ende des Jahres 2012 im Zuge der Alterung der
Containerflotte auf 85,3% sinkt. Diese Annahmen entsprechen den Auslastungsentwicklungen, die
bei ähnlichen Gebrauchtcontainerflotten in der Vergangenheit beobachtet werden konnten. Auch
bei der Planung der durchschnittlichen Mietraten wurden rückläufige Werte sowohl für die langfristig vermieteten Container als auch für die kurzfristig vermieteten Container angenommen. Für
lang­fristig vermietete Container wurde ein Rückgang von US$ 0,660 pro CEU/Tag auf US$ 0,628
im Jahr 2012 der Planung zugrunde gelegt. Bei den Raten für kurzfristige Vermietung wurde eine
Reduktion von US$ 0,890 pro CEU/Tag auf US$ 0,804 angenommen. Für weitere Erlöse wie z.B.
Rückgabegebühren seitens der Mieter wurden in der Prognoserechnung die Durchschnittswerte
der letzten fünf Jahre als Planungsparameter verwandt.
Insgesamt ergibt sich auf Basis der genannten Planungsparameter ein Nettomietertrag von ca.
US$ 0,638 pro CEU/Tag im Jahr 2006, der auf US$ 0,573 im Jahr 2012 sinkt. Im Durchschnitt
wurde für die Fondslaufzeit mit einem Nettomietertrag von US$ 0,606 pro CEU/Tag kalkuliert. Dieser Wert liegt unter dem Durchschnitt, den große Containerleasinggesellschaften in der Vergangenheit für Gebrauchtcontainerportfolios erzielen konnten.
Veräußerungsgewinne/-verluste
Für fortlaufende Verkäufe während der Fondslaufzeit wurde ein durchschnittliches Alter der jeweils
veräußerten Container von zwölf Jahren angenommen. Die Verkaufserlöse bei diesen Verkäufen
wurden pro Containertyp individuell geplant. Für Standardcontainer (20’, 40’ und 40’ High Cube)
wurden pro CEU Werte zwischen US$ 700 (40’) und US$ 910 (20’) angenommen. Im Durchschnitt
wurde mit einem Verkaufserlös von ca. US$ 785 pro CEU für Standardcontainer kalkuliert. Für Spezialcontainer wurden pro CEU Verkaufspreise zwischen US$ 285 und US$ 700 angenommen. Der
geplante durchschnittliche Verkaufserlös pro CEU liegt hier bei ca. US$ 465.
Die geplanten jährlichen Veräußerungserlöse berücksichtigen die unterschiedlichen Verkaufspreise
der verschiedenen Containertypen, die jeweils verkauft werden sollen. Die durchschnittlichen Verkaufserlöse sind im Jahr 2007 niedrig und steigen in den Folgejahren an, weil aufgrund der Altersstruktur der Flotte anfänglich ein höherer Anteil Spezialcontainer, vor allem Kühlcontainer, mit relativ niedrigen Veräußerungserlösen verkauft wird.
Für das Ende des Jahres 2012 wurde angenommen, dass die verbliebenen Container der Container Holding KG bzw. der Container Management GmbH zu einem Preis von US$ 975 pro CEU in
den Erstmarkt veräußert werden. Dieser Verkaufspreis liegt deutlich höher, weil das Containerportfolio zu diesem Zeitpunkt ganz überwiegend noch vermietet ist, fast ausschließlich aus besonders werthaltigen Standardcontainern besteht und aufgrund seines Durchschnittsalters von dann
ca. 9,6 Jahren noch ein „Vermietungspotential“ von durchschnittlich 2,4 Jahren hat. Der Verkaufs­
erlös beinhaltet den Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Betrieb der Containerflotte in Höhe von US$ 22,1 Mio. Dieser Saldo errechnet sich aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungen aus laufenden Mieten sowie Containerverkäufen abzüglich laufender Verbindlichkeiten zum Nennwert.
42
Die Veräußerungsgewinne und Verluste resultieren aus dem Saldo von Veräußerungserlösen
und Buchwert der Container in der Schweiz. Der Buchwert in der Schweiz wurde auf Basis einer
Abschreibung über 10 Jahre ermittelt.
Sonstige Erlöse
Die Container Holding KG wird neben ihrer Rolle als Muttergesellschaft der Container Management GmbH in begrenztem Umfang im Bereich der Immobilienverwaltung selbst gewerblich tätig.
Die hierbei erzielten Erlöse sind unter dieser Position erfasst.
Betriebskosten und fremde Containerverwaltungskosten
Ein wesentlicher Teil der Betriebskosten sind die Kosten für den Kooperationspartner in der Containerverwaltung, die Firma Florens Container Services. Diese Kosten betreffen vor allem die Vergütungen an Florens Macao und Florens USA auf Basis der jeweils abgeschlossenen „Administrative
Services Agreements“. Diese sehen die Übernahme einer Vielzahl administrativer Tätigkeiten sowie
die bedarfsweise Bereitstellung weiterer für die Containerverwaltung benötigter Dienstleistungen
vor. Hierfür erhalten Florens Macao und Florens USA jeweils eine Vergütung in Höhe von 3,9% der
Nettomieterlöse im Bereich der langfristigen Vermietung sowie 7,9% im Bereich der kurzfristigen
Vermietung, jeweils bezogen auf die Container, für die die Gesellschaften tätig sind.
Eine weitere Gebühr in Höhe von 0,1% der Nettomieterlöse erhält Florens Hong Kong für die
Übernahme der Rolle als „Backup-Manager“. Die Besetzung der Position eines Backup-Managers
ist eine in der Containerfinanzierung übliche Auflage der Banken.
Die weiteren Betriebskosten beinhalten insbesondere Depotgebühren, Kommissionen im Zusammenhang mit der Neuvermietung von Containern, die Bildung von Rücklagen für Reparaturen bei
der Rückgabe von Containern, Umschlagsgebühren sowie Versicherungsprämien. Für die Prognose
dieser Kosten wurden jeweils die Durchschnittswerte pro CEU der letzten fünf Jahre herangezogen.
Gesellschaftskosten
Die Gesellschaftskosten beinhalten insbesondere die Personal-, Raum- und sonstigen Kosten der
Schweizer Niederlassung der Container Management GmbH. Weitere Gesellschaftskosten sind
Kosten für das Personal der Container Holding KG, Jahresabschlusskosten, laufende Steuerberatungskosten sowie Bankgebühren. Für alle Kosten wurde ab dem Jahr 2008 eine Steigerung um
2% p.a. berücksichtigt.
Treuhandvergütung
Für die laufende Anlegerbetreuung in der Fondsgesellschaft erhält die Treuhänderin eine jährliche
Vergütung in Höhe von 0,15% des Kommanditkapitals. Die Gebühren erhöhen sich ab dem Jahr
2008 jährlich um 2%.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Die Zinsen für das Darlehen wurden über die gesamte Laufzeit für den in der Kalkulation dargestellten Tilgungsverlauf mit Hilfe eines Zinssicherungsgeschäfts („Zinsswap“) abgesichert. Der hieraus
resultierende durchschnittliche Zinssatz liegt bei ca. 7,1% p.a.
Abschreibungen
Die Kalkulation sieht eine lineare Abschreibung der Container einschließlich aktivierter Neben­kosten
über 10 Jahre in der Schweiz vor. Die Abschreibungen reduzieren sich mit der Verringerung der
Flottengröße aufgrund der laufenden Containerverkäufe.
43
Steuerliches Ergebnis
Aufgrund der Tätigkeit der Container Holding KG bzw. der Container Management GmbH im
schweizerischen Bern liegt das Besteuerungsrecht für diese Aktivitäten in der Schweiz. Das dargestellte steuerliche Ergebnis beinhaltet auch Kosten, die in der Schweiz nicht steuerlich abzugsfähig
sind, wie z.B. die Treuhandgebühren in der Fondsgesellschaft. Weiterhin unterliegt der geplante
Gewinnanteil aus der Immobilienverwaltung von ca. US$ 15.000 p.a. der deutschen Besteuerung.
Beides wurde bei der Berechnung der Steuerbelastung über eine Anpassung des effektiven Steuersatzes berücksichtigt (s. u.).
Liquiditätszufluss aus Mieten und Verkäufen
Der Liquiditätszufluss aus Mieten und Verkäufen wurde unter Annahme eines Zahlungsziels von
jeweils 60 Tagen berechnet. Mieterlöse aus beispielsweise Januar fließen der Container Management GmbH somit gemäß Prognose Ende März zu und werden dann für die Zahlung von Zinsen,
Tilgungen, Auszahlungen etc. verwendet. Da die Container ohne die laufenden Forderungen und
Verbindlichkeiten erworben wurden, ist der Liquiditätszufluss der Container Management GmbH
im Jahr 2006 um zwei Monatserlöse niedriger als die entsprechenden Betriebseinnahmen und Verkaufserlöse. In den Folgejahren ergeben sich Schwankungen insbesondere aus unterschiedlich
hohen Verkaufsvolumina, die jeweils zum Jahresende zu einem Auf- bzw. Abbau entsprechender
Forderungen führen.
Für Investition und Anfangsauszahlungen verwendete Erträge
Die anfänglichen Erträge aus den Containern werden in Höhe von US$ 2,80 Mio. für die Finanzierung der Investition sowie für den Aufbau der Liquiditätsreserve genutzt (Position „Erträge während
der Kapitaleinwerbungsphase“ in der Mittelherkunft). Der Aufbau des für die Investition genutzten
Teils dieser Position (US$ 2,54 Mio.) ist im Zeitraum vom Juli 2006 bis Mai 2007 geplant. In der
Prognoserechnung wird der rechnerische Anteil der Fondsgesellschaft am Aufbau sowie Verbrauch
dieser Position dargestellt.
44
Tilgung
Das Darlehen hat eine Laufzeit von maximal sieben Jahren. Der mit den finanzierenden Banken
vereinbarte Tilgungsplan sieht bestimmte Mindesttilgungen vor. Liquiditätsüberschüsse, die nach
Abzug operativer Kosten, Zinsaufwendungen und planmäßiger laufender Auszahlungen an Gesellschafter verbleiben, sind für Zusatztilgungen zu verwenden. Zusatztilgungen werden auf die Mindesttilgungen angerechnet und bilden einen Puffer für Zeiten, in denen weniger liquide Mittel für
Tilgungen verfügbar sind.
Steuerzahlung (vor Progressionsvorbehalt)
Die nominale Steuerbelastung in der Schweiz liegt unter Berücksichtigung von Bundes-, Kantonsund Gemeindesteuer bei derzeit ca. 12%. Das dargestellte steuerliche Ergebnis beinhaltet auch
Kosten, die in der Schweiz nicht steuerlich abzugsfähig sind. Weiterhin enthält das Ergebnis auch
einen Ergebnisanteil aus Immobilienverwaltung in Deutschland in geringer Höhe. Beide Punkte wurden über eine Anpassung des effektiven Steuersatzes auf 13% (vor Progressionsvorbehalt) in der
Kalkulation berücksichtigt.
Aufgrund der Tätigkeit der Container Management GmbH in der Schweiz sowie des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Container Management GmbH und der Container Holding KG
ist das dargestellte steuerliche Ergebnis auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
der Schweiz und Deutschland unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts in Deutschland
von der Steuer freizustellen. Der jeweilige Progressionsvorbehalt wird auf Basis eines steuerlichen
Ergebnisses in Deutschland berechnet, das von dem hier dargestellten steuerlichen Ergebnis in der
Schweiz abweichen kann. Details sind im Abschnitt „Steuerliche Grundlagen“ dargestellt.
Auszahlungen an Gesellschafter
Die geplanten Auszahlungen von 7% p.a. der jeweiligen Kommanditeinlage erfolgen quartalsweise, d. h. 1,75% je Auszahlungszeitpunkt. Die Auszahlungen sollen jeweils innerhalb einer Woche
nach dem Ende des Quartals stattfinden. Die erste Auszahlung ist in Höhe von 0,5% für Dezember
2006 geplant. Die geplante Schlussauszahlung von ca. 95% beinhaltet die Auszahlung der Erlöse
aus dem Verkauf der Container. Sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Verschmelzung der Container
Management GmbH auf die Container Holding KG erfolgt ist, sind in dieser Position weiterhin auch
die Erlöse aus der Liquidation der Container Management GmbH berücksichtigt.
Zeichner, die bis zum 15. September 2006 ihre Einlage vollständig geleistet haben (Zahlungseingang bei der Fondsgesellschaft), sind voll auszahlungsberechtigt und erhalten Ende Dezember 2006
die geplante Auszahlung von 0,5% bezogen auf das gezeichnete und vollständig eingezahlte Kommanditkapital.
Mit dem Ziel der Gleichstellung aller Kommanditisten erhalten Zeichner, die nach dem 15. September 2006 einzahlen, eine anteilig reduzierte erste Auszahlung. Die Auszahlung reduziert sich um
ca. 0,019%-Punkte pro Tag der späteren Einzahlung. Wird die Einzahlung eines Zeichners beispielsweise am 30. September 2006 dem Mittelverwendungskonto gutgeschrieben, reduziert sich die erste
Auszahlung um ca. 0,29%-Punkte (15 x ca. 0,019%) auf rund 0,21% des gezeichneten und eingezahlten Kommanditkapitals. Bei einer Gutschrift des Einzahlungsbetrages nach dem 10. Oktober
2006 erhält der Zeichner für das Jahr 2006 keine Auszahlung und die erste Auszahlung im Jahr 2007
wird dem Gutschriftsdatum entsprechend reduziert.
Die Auszahlungen erfolgen nach Abzug von Steuerzahlungen in der Schweiz. Diese werden in der
Prognoserechnung ab dem Jahr 2012 erwartet. Auszahlungen werden grundsätzlich auf Basis von
US-Dollar berechnet, können jedoch auf Wunsch in Euro umgetauscht und dem Anleger in Euro
überwiesen werden. Die Fondsgesellschaft wird ca. eine Woche vor dem jeweiligen Quartalsende
alle in Euro zu leistenden Auszahlungen in einer Summe umtauschen, um hierdurch die anteiligen
Umtauschkosten gering zu halten.
45
Sensitivitätsanalyse –
Abweichung von der Prognose
Der wirtschaftliche Erfolg hängt wesentlich von dem erzielten Nettomietniveau der Containerflotte,
der durchschnittlichen Nutzungsdauer der Container bis zum Verkauf in den Zweitmarkt und von
der Höhe der erzielten Veräußerungserlöse im Zweit- und im Erstmarkt ab. Trotz vorsichtiger Annahmen und Schätzungen können die tatsächlich erwirtschafteten Ergebnisse negativ oder positiv
von den Prognosen abweichen.
Nettomietniveau
Das Nettomietniveau ist eine im Containerleasing übliche Kennzahl, die die durchschnittliche
Mietrate (durchschnittlicher Mieterlös pro vermietetem Container) und den Auslastungsgrad
(Prozentsatz vermieteter Container) kombiniert. Das Nettomietniveau berechnet sich aus den
Mieterträgen der Container einschließlich aller Zusatzerlöse unter Abzug aller operativen Kosten
wie insbesondere Lagerung und Reparaturen, geteilt durch die Anzahl verfügbarer Containertage
im Jahr. Das Nettomietniveau verbessert sich mit einer steigenden Auslastung und einer steigenden
durchschnittlichen Mietrate. Im umgekehrten Fall verschlechtert es sich jeweils. Nicht selten gibt
es gegenläufige Entwicklungen bei dem Auslastungsgrad und der Mietrate: So kann beispielsweise
durch Senken der Vermietungspreise der Auslastungsgrad verbessert werden. Die Nettomietrate
gibt in solchen Fällen einen schnellen Überblick, ob der Gesamteffekt für die Mieterlöse positiv oder
negativ ist.
Die Prognoserechnung berücksichtigt ein Nettomietniveau von anfänglich US$ 0,638 pro CEU/Tag.
Bis zum Ende der Fondslaufzeit wird ein Sinken des Nettomietniveaus auf US$ 0,573 pro CEU/Tag
angenommen. Das mit der jeweiligen Größe der Containerflotte gewichtete Mittel liegt bei
US$ 0,606 pro CEU/Tag über die Fondslaufzeit. Bei den prognostizierten Nettomieterlösen handelt
es sich um in der Vergangenheit beobachtete Mittelwerte für gebrauchte Container ähnlichen Typs
und Alters. Der Nettomieterlös der Containerflotte lag im Zeitraum von Januar bis Mai 2006 bei
ca. US$ 0,65 pro CEU/Tag.
Je nach Marktlage können die Nettomieterlöse aufgrund einer von der Planung abweichenden
höheren oder niedrigeren Auslastung der Containerflotte oder höherer oder niedrigerer Mietraten
von den Durchschnittswerten abweichen. Die Auswirkung von Abweichungen in den Nettomieterlösen auf den prozentualen Mittelrückfluss bei einer ansonsten der Prognoserechnung entsprechenden Geschäftsentwicklung ist in der folgenden Grafik wiedergegeben:
Rückfluss in Prozent* bei Variation des Nettomietniveaus
180%
Prognoseniveau
170%
160%
150%
140%
130%
120%
110%
100%
90%
0,52
0,54
0,56
0,58
0,60
0,62
0,64
0,66
0,68
Durchschnittlliches Nettomietniveau in US$ pro CEU/Tag
*bei Einzahlung bis 15. September 2006
46
Eine prospektgemäße Leistung der laufenden Auszahlungen mit Ausnahme der Schlussauszahlung
ist bis zu einem durchschnittlichen Nettomietertrag von US$ 0,582 möglich. Unter diesem durchschnittlichen Mietniveau würde eine Kürzung der laufenden Auszahlungen erforderlich, um die
Mindesttilgung für das Darlehen leisten zu können.
Länge der Einsatzdauer der Container
Die durchschnittliche Einsatzdauer der Container wurde in der Kalkulation mit zwölf Jahren angesetzt. Die tatsächliche Einsatzdauer kann abhängig von der Marktentwicklung abweichen. Ein
ungünstiger Marktverlauf bei der Containervermietung kann es erforderlich machen, Container im
Durchschnitt bereits nach einer kürzeren Zeit zu verkaufen. Andererseits kann eine gute Marktentwicklung dazu führen, dass Container länger als zwölf Jahre lang im Mieteinsatz verbleiben.
Rückfluss in Prozent* bei Variation der Einsatzdauer
155%
Prognoseniveau
150%
145%
140%
135%
130%
125%
120%
115%
110%
105%
11,0
11,2
11,4
11,6
11,8
12,0
12,2
12,4
12,6
12,8
13,0
Einsatzdauer in Jahren
*bei Einzahlung bis 15. September 2006
Veräußerungserlöse
Der Veräußerungserlös für die fortlaufend erfolgenden Verkäufe unvermieteter, typischerweise
durchschnittlich zwölf Jahre alter Container im Zweitmarkt wurde individuell für jeden Containertyp
geplant. Die kalkulierten Werte pro CEU liegen je nach Containertyp zwischen US$ 285 (48’ Container) und US$ 910 (20’ Standardcontainer). Diese Werte entsprechen langjährigen Erfahrungen
von Containerleasing-Gesellschaften und in der Containerfinanzierung tätigen Banken. Über alle
Containertypen wird für die Zeit bis zum 31. Dezember 2012 mit einem Durchschnittserlös von
US$ 667 je CEU kalkuliert. Dieser vergleichsweise niedrige Wert resultiert aus dem Umstand, dass
während der Fondslaufzeit aufgrund der Altersstruktur der Flotte überproportional viele Spezialcontainer, insbesondere Kühlcontainer, verkauft werden, die relativ niedrige Verkaufserlöse pro CEU
beim Verkauf in den Zweitmarkt erzielen. Die zukünftig tatsächlich erzielbaren Veräußerungserlöse
sind wesentlich vom Stahlpreis und der Nachfrage nach Gebrauchtcontainern abhängig und können
naturgemäß von den Planungsprämissen abweichen.
47
Für den Verkauf der verbliebenen Container in den Erstmarkt am Ende der Fondslaufzeit wurde
ein Verkaufserlös von US$ 975 pro CEU kalkuliert. Dieser angenommene Verkaufspreis ist deutlich
höher als für die Container, die während der Fondslaufzeit verkauft werden, weil das Containerportfolio zu diesem Zeitpunkt ganz überwiegend noch vermietet ist, nach den vorherigen laufenden
Verkäufen der Spezialcontainer fast ausschließlich aus besonders werthaltigen Standardcontainern
besteht (über 97%) und aufgrund seines Durchschnittsalters von dann ca. 9,6 Jahren noch ein
„Vermietungspotential“ von durchschnittlich 2,4 Jahren hat. Der tatsächlich erzielbare Preis kann
hiervon, abhängig von den Marktgegebenheiten, abweichen. Ein günstiger Mietmarkt und eine
hohe Nachfrage auf dem Zweitmarkt würden sich positiv auf den erzielbaren Verkaufspreis auswirken. Umgekehrt würden ein ungünstiger Markt bei der Vermietung und eine niedrige Nachfrage
im Zweitmarkt den erzielbaren Verkaufspreis negativ beeinflussen.
Die Veränderung der angenommenen Verkaufspreise wirkt sich bei Annahme einer ansonsten prospektgemäßen Geschäftsentwicklung wie folgt auf die Höhe der Rückflüsse aus:
Rückfluss in Prozent* bei Variation der Veräußerungserlöse im Zweit- und Erstmarkt
165%
Prognoseniveau
160%
155%
150%
145%
140%
135%
130%
125%
120%
115%
110%
88%
90%
92%
94%
96%
98%
100%
102%
104%
106%
108%
110%
112%
Verkaufserlöse in % vom Prospektniveau
*bei Einzahlung bis 15. September 2006
48
Gleichzeitige Variation von Nettomietniveau, Einsatzdauer
und Veräußerungserlösen
Die vorstehend dargestellten Abweichungsanalysen beziehen sich jeweils auf die Variation eines
Parameters. Bei einer gleichzeitigen Variation aller drei Parameter ergibt sich das folgende Bild hinsichtlich der Entwicklung der Rückflüsse:
Rückfluss in Prozent* bei gleichzeitiger Variation mehrerer Parameter
Nettomietniveau Einsatzdauer
Durchschnittliche Verkaufspreise im Zweitmarkt bis 2012 /
Verkaufserlös pro CEU bei Verkauf der Restflotte Ende 2012
Zweitmarkt
634
667
701
Erstmarkt
926
975
1.024
12,4
151,6%
163,1%
174,5%
12,0
144,6%
156,0%
167,4%
11,6
134,3%
145,7%
157,1%
12,4
141,3%
152,8%
164,2%
12,0
134,4%
145,8%
157,2%
11,6
124,4%
135,8%
147,3%
12,4
131,0%
142,4%
153,9%
12,0
124,3%
135,7%
147,1%
11,6
114,6%
126,0%
137,4%
12,4
120,7%
132,1%
143,6%
12,0
114,1%
125,6%
137,0%
11,6
104,7%
116,1%
127,6%
12,4
115,7%
126,4%
137,2%
12,0
105,8%
115,8%
126,9%
11,6
96,7%
106,5%
117,7%
0,637
0,621
0,606
0,591
0,576
*bei Einzahlung bis 15. September 2006
49
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage
sowie jüngster Geschäftsgang
Eröffnungsbilanz und Zwischenübersicht der BUSS Global Container
Fonds 2 GmbH & Co. KG
Eröffnungsbilanz zum 6. April 2005
06.04.2005
Aktiva
TUS$
A
Ausstehende Einlagen
0,0
B
Umlaufvermögen
Guthaben bei Kreditinstituten
1,2
Summe Aktiva
1,2
Passiva
A Eigenkapital Kapitalkonten der Kommanditisten
1,2
Ergebnissonderkonten
0,0
Summe Passiva
1,2
Zwischenbilanz zum 31. Juli 2006
31.07.2006
Aktiva
TUS$
A
Ausstehende Einlagen
B
Anlagevermögen
Beteiligung Container Holding KG
C
Umlaufvermögen
Guthaben bei Kreditinstituten
Summe Aktiva
3,8
40.000,0
0,7
40.004,5
Passiva
A
Eigenkapital I.
Kapitalkonten der Kommanditisten
II.
Ergebnissonderkonten
B
I.
5,0
-0,5 *
Verbindlichkeiten gegenüber verbunden Unternehmen
Ausstehende Einlage bei Container Holding KG
40.000,0
Summe Passiva
40.004,5
*Gründungskosten aus 2005
50
Ertragslage zum 31. Juli 2006
01.01. bis 31.07.06
TUS$
1.
Umsatzerlöse
0,0
2.
Sonstige betriebliche Aufwendungen
0,0
3.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
0,0
Voraussichtliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der BUSS Global
Container Fonds 2 GmbH & Co. KG
Die voraussichtliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage basiert auf den gleichen Annahmen, wie
sie der Prognoserechnung zugrunde gelegt wurden. Liquiditätsauszahlungen seitens der Container Holding KG an ihre Gesellschafter wurden als Kapitalrückführung berücksichtigt, durch die der
Beteiligungsansatz entsprechend verringert wird.
Voraussichtliche Vermögenslage jeweils zum Jahresende (Prognose)
31.12.2006
31.12.2007
Aktiva
TUS$
TUS$
0,0
0,0
A
Ausstehende Einlagen
B
Anlagevermögen
Beteiligung Container Holding KG
39.878,6
C
Umlaufvermögen
I. Forderungen an Gesellschafter
II. Guthaben bei Kreditinstituten
Summe Aktiva
37.034,5
91,1
2.874,7
9,8
9,8
39.979,5
39.919,0
Passiva
A
Eigenkapital I. Kapitalkonten der Kommanditisten
II. Ergebnissonderkonten
40.340,0
40.340,0
-360,5
-421,0
B
Verbindlichkeiten gegenüber verbunden Unternehmen
0,0
0,0
Ausstehende Einlage bei Container Holding KG
0,0
0,0
39.979,5
39.919,0
I. Summe Passiva
51
Voraussichtliche Ertragslage jeweils zum Jahresende (Prognose)
2006
2007
TUS$
TUS$
0,0
0,0
359,9
60,5
-359,9
-60,5
1.
Umsatzerlöse
2.
Sonstige betriebliche Aufwendungen
3.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
Voraussichtliche Finanzlage jeweils zum Jahresende (Prognose)
2006
2007
TUS$
TUS$
-359,9
-60,5
40.369,0
60,5
-40.000,0
0,0
Veränderung der liquiden Mittel
9,1
0,0
Zahlungsmittel am Ende des Geschäftsjahres
9,8
9,8
Cash-Flow aus der laufenden Geschäftstätigkeit
Cash-Flow aus der Finanzierungstätigkeit
Cash-Flow aus der Investitionstätigkeit
Jüngster Geschäftsgang der Fondsgesellschaft
Die Fondsgesellschaft hat am 24. Juli 2006 einen Kommanditanteil von US$ 40,0 Mio. an der Container Holding KG übernommen. Gemäß Gesellschaftsvertrag der Container Holding KG kann die
Fondsgesellschaft durch einseitige Erklärung diesen Anteil bis zum 31. Oktober 2006 auf bis zu
US$ 100,0 Mio. erhöhen. Bis zum 31. Dezember 2006 kann die Fondsgesellschaft ihren Kommanditanteil auf US$ 30,0 Mio. verringern.
52
53
Rechtliche Grundlagen
54
Die wesentlichen rechtlichen
Rahmenbedingungen
Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft,
die sich als Gesellschafterin an der BUSS Global
Container Holding GmbH & Co. KG beteiligt
Das geplante Kommanditkapital der Fondsgesellschaft BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co.
KG beträgt US$ 40,340 Mio. Die Treuhänderin beteiligt sich mit einer Kommanditeinlage von
US$ 5.000. US$ 40,335 Mio. (Emissionskapital) sind von den Anlegern als Kommanditisten zu
übernehmen. Das Emissionskapital kann auf US$ 100,830 Mio. erhöht oder auf US$ 30,255 Mio.
verringert werden.
Die Fondsgesellschaft hat sich an der BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG (Container Holding KG), für die insgesamt ein Kommanditkapital von US$ 197,0 Mio. vorgesehen ist, mit
einem Kommanditanteil von US$ 40,0 Mio. beteiligt. Dies entspricht einem Anteil von ca. 20%.
Die Einzahlung des Kommanditkapitals soll mit Hilfe der Einlagen der Anleger in der Fondsgesellschaft erfolgen. Der Kommanditanteil der Fondsgesellschaft an der Container Holding KG erhöht
oder verringert sich entsprechend einer Erhöhung oder Verringerung des Emissionskapitals der
Fondsgesellschaft. Bei einem Emissionskapital von US$ 100,830 Mio. würde sich der Anteil der
Fondsgesellschaft an der Container Holding KG auf ca. 51% erhöhen. Bei einem Emissionskapital
von US$ 30,255 Mio. läge der Anteil bei ca. 15% des gesamten Kommanditkapitals der Container
Holding KG. Die Einzahlung dieser Mindesteinlage ist über die durch BUSS Capital gegebene Platzierungsgarantie abgesichert.
Neben der Fondsgesellschaft werden sich weitere Investoren an der Container Holding KG beteiligen.
Haftung der Kommanditisten
Der Anleger haftet gegenüber Gesellschaftsgläubigern nur mit seiner Hafteinlage. Die in Euro einzutragende Hafteinlage beträgt gemäß Gesellschaftsvertrag 10% des zahlenmäßigen Betrages
der jeweiligen Kommanditeinlage. Die Haftung erlischt mit Einzahlung des Beteiligungskapitals
(§ 171 ff. HGB). Wird die Einlage durch Entnahmen unter den Betrag der Haftsumme gemindert,
lebt die Haftung bis zur Haftsumme wieder auf (§ 172 Ziff. 4 in Verbindung mit § 171 Ziff. 1 HGB).
Die auf die Haftsumme beschränkte Kommanditistenhaftung lebt nach dem Ausscheiden des Kommanditisten 5 Jahre fort für diejenigen Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, die bereits bis zum
Zeitpunkt des Ausscheidens begründet waren. Die gleichen Grundsätze gelten für die Haftung der
Fondsgesellschaft als Kommanditistin der Container Holding KG, die sich mittelbar auf die Anleger
auswirkt.
55
Mitwirkungsrechte der Gesellschafter
Die Gesellschafter sind oberstes Organ der Fondsgesellschaft und mit weitgehenden Kontrollrechten ausgestattet. Hierzu gehört insbesondere die Überprüfung des Jahresabschlusses durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Fondsgesellschaft. Die Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft
benötigt für besondere Geschäfte, die über das Tagesgeschäft hinausgehen, die Zustimmung der
Gesellschafter. Dies umfasst auch besondere Geschäfte auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft.
Investoren, die über die Treuhänderin beteiligt sind, können ihre Mitwirkungsrechte über die Treuhänderin wahrnehmen und sind berechtigt, an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen und ihr
Stimmrecht selbst auszuüben. Darüber hinaus haben die Gesellschafter das Recht, einen Anlegerbeirat einzurichten, der der Geschäftsführung im Interesse der Gesellschafter beratend zur Seite steht.
Komplementärin und Geschäftsführerin
Die BUSS Global Container Fonds 2 Verwaltung GmbH ist Komplementärin und Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft. Für die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung erhält sie eine Vergütung in Höhe von US$ 2.000 p.a. Darüber hinaus werden ihr Sach- und
Personalkosten, mit Ausnahme des Geschäftsführergehaltes, erstattet.
Verwaltung der Einlagen durch eine Treuhänderin
Die Kommanditisten werden durch eine Treuhänderin, die BUSS Treuhand GmbH, vertreten. Die
Treuhänderin tritt nach außen im eigenen Namen auf und ist im Innenverhältnis nach dem Treuhandvertrag verpflichtet, die den Treugeber betreffenden Rechte und Pflichten unter Berücksichtigung der Interessen und Weisungen der Treugeber auszuüben.
Ausscheiden – Übertragung der Anteile
Scheidet ein Gesellschafter durch Kündigung oder Ausschluss aus der Fondsgesellschaft aus, so hat
er Anspruch auf ein Abfindungsguthaben. Dies gilt nicht, wenn ein Gesellschafter seine Einlage
nicht zahlt. Das Guthaben wird aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Ausscheiden ermittelt. Stille Reserven, nicht jedoch Ergebnisse aus schwebenden
Geschäften werden in die Ermittlung einbezogen. Kann über den Wertansatz einzelner Vermögensgegenstände keine Einigung erzielt werden, so sind Sachverständigengutachten zu erstellen.
Die Auszahlung des Guthabens erfolgt in acht gleichen Halbjahresraten. Die Fondsgesellschaft hat
das Recht, die Zahlungen auszusetzen, wenn hierdurch die Liquiditätslage der Fondsgesellschaft im
wesentlichen Maße negativ beeinflusst wird.
Die Anteile an der Fondsgesellschaft können gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftervertrages auf Dritte übertragen werden. Übertragungen auf Ehegatten oder in gerader Linie Verwandte sind dabei ohne Zustimmung jederzeit möglich. Übertragungen auf andere Personen bedürfen
der Zustimmung der Komplementärin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Eine
teilweise Übertragung ist in jedem Fall nur möglich, wenn der Anteil mindestens US$ 5.000 beträgt
und durch 1.000 teilbar ist. Unter gleicher Voraussetzung ist eine Übertragung der Anteile durch
Schenkung oder Erbfall jederzeit möglich.
56
Rechte der Fondsgesellschaft bei der Container Holding KG
Die Anleger sind an der Container Holding KG, die über eine 100%ige Tochtergesellschaft die Containerflotte hält, nur indirekt über die Fondsgesellschaft beteiligt. In dem Gesellschaftsvertrag der
Container Holding KG wurden verschiedene Regelungen aufgenommen, um die Rechte und Interessen der Fondsanleger zu schützen.
Die Geschäftsführerin der Container Holding KG benötigt für besondere Geschäfte, die über das
Tagesgeschäft hinausgehen, sowohl auf der Ebene der Container Holding KG als auch auf der
Ebene ihrer Tochtergesellschaften, die Zustimmung der Gesellschafter. Damit sind die Mitwirkungsund Kontrollrechte der Fondsgesellschaft sichergestellt. Die Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft darf und soll ihr Stimmrecht bei der Container Holding KG entsprechend dem Abstimmungsergebnis in der Fondsgesellschaft („gespaltenes Stimmrecht“) ausüben. Hierdurch wird gewährleistet, dass der Wille des einzelnen Gesellschafters der Fondsgesellschaft auch auf die Beschlussfassung bei der Container Holding KG durchschlägt.
Besonders weitreichende Maßnahmen, wie die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Container
Holding KG, deren Auflösung und der vollständige Verkauf der direkt oder in Tochtergesellschaften
gehaltenen Containerflotte(n) vor dem 31. Oktober 2012, bedürfen einer 90%igen Mehrheit der
in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen. Derartige Maßnahmen können mithin
grundsätzlich nicht gegen den Willen der Fondsgesellschaft durchgeführt werden.
57
Über besondere Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Container Holding KG für den Verkauf der
Containerflotte nach dem 31. Oktober 2012 (vgl. hierzu im Detail unten „Beendigung des Fonds“)
wird sichergestellt, dass die Anleger der Fondsgesellschaft, auch wenn die übrigen Gesellschafter
der Container Holding KG einem Verkauf der Containerflotte zu diesem Zeitpunkt nicht zustimmen
sollten, eine Beendigung des Fonds mit dem wirtschaftlichen Ergebnis herbeiführen können, das sich
im Fall eines Verkaufs der Containerflotte zum Ende des Jahre 2012 ergeben hätte.
Rahmenbedingungen der Geschäftstätigkeit der Container Holding KG
Das operative Geschäft, an dem sich die Anleger über die Fondsgesellschaft beteiligen, wird von der
Container Holding KG direkt oder über Tochterunternehmen betrieben.
Die Container Holding KG ist in Deutschland im Bereich der gewerblichen Immobilienverwaltung
tätig und erzielt hieraus Erlöse. Weitaus bedeutsamere Erlöse werden jedoch über die 100%ige
Tochtergesellschaft Container Management GmbH mit der Vermietung und dem Verkauf der Containerflotte erwirtschaftet.
Die Container Management GmbH hat die Containerflotte erworben und ist Darlehensnehmerin
für die hierfür aufgenommenen Kredite. Die Container Management GmbH hat im schweizerischen
Bern für das Containermanagement eine Niederlassung eröffnet. Diese nimmt die operativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Vermietung und dem Verkauf der Container sowie alle hiermit
verbundenen Tätigkeiten einschließlich der Darlehensbetreuung wahr. Die Container Management
GmbH hat in Deutschland nur ihren Verwaltungssitz und entfaltet darüber hinaus keine Tätigkeit.
Die Berner Niederlassung der Container Management GmbH beschäftigt aktuell zwei Mitarbeiter und wird kurzfristig mindestens zwei weitere Mitarbeiter einstellen. Hierdurch wird eine ange­
messene personelle Ausstattung der Container Management GmbH in der Berner Niederlassung zur
Wahrnehmung ihrer Tätigkeit ermöglicht.
Grund für die Zwischenschaltung der Container Management GmbH als wirtschaftliche Eigentümerin der Containerflotte anstelle der Container Holding KG ist, dass natürliche Personen, zu
denen grundsätzlich auch die Gesellschafter von Personengesellschaften gezählt werden, in der
Schweiz im Grundsatz sozialversicherungspflichtig sind. Bei der Eröffnung einer Niederlassung einer
deutschen Personengesellschaft, wie der Container Holding KG, in der Schweiz bestünde mithin das
Risiko, dass die Gesellschafter dieser Gesellschaft eine entsprechende Abgabe in der Schweiz zahlen müssten. Dieses Risiko wird dadurch vermieden, dass die Niederlassung nicht durch die Container Holding KG selbst, sondern durch die Container Management GmbH, einer Kapitalgesellschaft,
eröffnet wurde.
Im Verlauf des vierten Quartals wird ein ab dem 1. August 2006 wirksamer Ergebnisabführungsvertrag zwischen beiden Gesellschaften abgeschlossen, sofern es nicht zu der nachfolgend dargestellten Verschmelzung der beiden Gesellschaften kommen sollte. Die Gesellschafter der Container Holding KG werden damit im Grundsatz wirtschaftlich so gestellt, als ob die Niederlassung direkt durch
die Container Holding KG gehalten würde.
58
Mögliche Verschmelzung der Container Management GmbH auf die
Container Holding KG
Es wird seitens der beteiligten Steuerberater in der Schweiz als sehr wahrscheinlich angesehen, dass
aufgrund der besonderen Beteiligungsstruktur und des Fondscharakters eine Sozialversicherungspflicht der Anleger über ein so genanntes „Ruling“, d.h. eine verbindliche diesbezügliche Zusage
seitens der verantwortlichen Behörden, ausgeschlossen werden kann. Ein derartiges Ruling ist beantragt. Ein Entscheid wird bis zum Jahresende 2006 erwartet.
Sofern ein Ruling erlangt werden kann, soll die Gesellschaftsstruktur vereinfacht werden, indem die
Container Management GmbH auf die Container Holding KG rückwirkend zum 1.Juli 2006 verschmolzen wird:
Geplante Beteiligungsstruktur vor und nach Verschmelzung
Anleger
Anleger
Weitere Investoren
Weitere Investoren
BUSS Global Container
Fonds 2 GmbH & Co. KG
(Fondsgesellschaft)
20% - 51%
49% - 80%
BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG
Deutschland
Deutschland
BUSS Global Container
Fonds 2 GmbH & Co. KG
(Fondsgesellschaft)
20% - 51%
49% - 80%
BUSS Global Container Management GmbH
BUSS Global Container Management GmbH & Co. KG
Betriebsstätte der BUSS Global Container
Management GmbH
(Containermanagement)
Betriebsstätte der BUSS Global
Container Management GmbH & Co. KG
(Containermanagement)
Schweiz
Schweiz
100%
Durch die Verschmelzung verändert sich die rechtliche Position der Anleger nicht. Positiv sind insbesondere leicht verringerte Gesellschaftskosten sowie insgesamt eine größere Übersichtlichkeit der
Gesamtstruktur. Mit dem Beitritt zur Fondsgesellschaft bevollmächtigen die Anleger die Geschäftsführung, in der Gesellschafterversammlung der Container Holding KG für die Genehmigung einer
Verschmelzung zu stimmen.
59
Beendigung des Fonds
Zum 31. Dezember 2012 ist geplant, dass die sich dann noch im Besitz der Container Management
GmbH bzw. der Container Holding KG befindlichen Container verkauft werden. Die Komplementärin der Container Holding KG ist verpflichtet, zu diesem Zweck durch die Niederlassungsleitung in
Bern bis spätestens zum 30. Juni 2012 mindestens ein Angebot von interessierten Käufern einholen
zu lassen. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Angebotes obliegt der Gesellschafterversammlung der Container Holding KG. Die Annahme erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die
Geschäftsführung der Fondsgesellschaft muss in dieser Versammlung ihr Stimmrecht einheitlich ausüben, so wie es die einfache Mehrheit der Gesellschafter in einer vorhergehenden Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft entschieden hat.
Sofern der Verkauf der gesamten Containerflotte zum Ende des Jahres 2012 nicht mit der erforderlichen Mehrheit in der Gesellschafterversammlung der Container Holding KG beschlossen wird,
haben die Kommanditisten, z.B. die Fondsgesellschaft, die für einen Verkauf gestimmt hatten, das
Recht gegen Zahlung einer Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden. Die Abfindung entspräche in ihrer Höhe der Auszahlung die bei einem Verkauf der Container an die entsprechenden
Kommanditisten geflossen wäre. In diesem Fall würde die Niederlassungsleitung der Container
Management GmbH bzw. der Container Holding KG einen Plan ausarbeiten, wie diese Abfindung
geleistet werden könnte. Dies könnte entweder durch Aufnahme eines Darlehens oder durch einen
teilweisen Verkauf der Containerflotte erfolgen.
Sollte ein Verkauf der Container zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, so kann es
sich für die Anleger der Fondsgesellschaft empfehlen, sich für einen Verkauf der Containerflotte zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden. Hierdurch besteht die Möglichkeit, im Falle eines
schwachen Marktes zum geplanten Verkaufszeitpunkt einen günstigeren Zeitpunkt abzuwarten
oder aber günstige Marktbedingungen länger auszunutzen.
Beschließt die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft, entweder nach Verkauf der gesamten Containerflotte und entsprechender Ausschüttung des anteiligen Veräußerungsgewinns oder
nach Zahlung der genannten Abfindung durch die Container Holding KG, die Auflösung, so übernimmt die Komplementärin die Liquidation. Die Liquidatorin hat das Vermögen der Fondsgesellschaft bestmöglich zu verwerten. Der nach dem Ausgleich der Forderungen und Verbindlichkeiten
verbleibende Verwertungserlös wird an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Einlagen verteilt.
Eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch den Anleger ist mit einer Frist von einem Jahr
erstmals zum 31. Dezember 2012 möglich. Darüber hinaus besteht aus wichtigem Grund jederzeit
ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Kosten des Anlegers
Neben der Leistung der Kommanditeinlage sind keine weiteren Leistungen durch die Anleger vorgesehen. Insbesondere haben die beitretenden Anleger kein Agio zu leisten. Rückständige Zahlungen
der Anleger sind gegenüber der Fondsgesellschaft mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
nach § 247 BGB zu verzinsen, die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt der Fondsgesellschaft vorbehalten.
60
Im Rahmen seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft können dem Anleger insbesondere folgende
Kosten entstehen:
• Kosten im Rahmen der Überweisung der Einlage
• Notargebühren für die Handelsregistervollmacht und die Unterschriftsbeglaubigung
bei einer gewünschten direkten Eintragung ins Handelsregister
• Kosten für die Eintragung des Anlegers in das Handelsregister, sofern dieser
eine direkte Eintragung wünscht (derzeit € 30,00)
• Zinsen und Gebühren bei Fremdfinanzierung der Kommanditeinlage
• Reisekosten im Rahmen von Gesellschafterversammlungen
• Beratungskosten (Steuerberater, Finanzdienstleister, Rechtsanwalt etc.)
• Umtauschgebühren für die in US-Dollar erfolgenden Auszahlungen
• Kosten in Zusammenhang mit Einsprüchen gegen individuelle Steuerbescheide
• Notargebühren, Anwaltskosten, Steuerberatungskosten und sonstige Kosten in
Zusammenhang mit einem Verkauf der Beteiligung
Über die genannten Kosten hinaus entstehen dem Anleger mit dem Erwerb, der Verwaltung und
der Veräußerung der Vermögensanlage keine weiteren Kosten.
Die Höhe der jeweiligen Kosten kann, mit Ausnahme der Kosten für die Eintragung in das Handelsregister in Hamburg, nicht genau bestimmt werden.
Die Aufbereitung und Einreichung der Steuererklärung einschließlich aller hierfür erforderlichen administrativen Vorgänge in der Schweiz wird durch die Container Management GmbH übernommen.
Hierfür entstehen dem Anleger keine ergänzenden Kosten. Gebühren für einen ggf. gewünschten
Umtausch der auf Basis von US-Dollar berechneten Auszahlungen in Euro kann der Anleger senken,
wenn er bei Zeichnung angibt, seine Auszahlungen in Euro erhalten zu wollen. Die Fondsgesellschaft
wird alle in Euro zu leistenden Auszahlungen in einer Summe umtauschen, um hierdurch die anteiligen Umtauschgebühren möglichst gering zu halten.
61
Die wesentlichen Vertragspartner
Die Fondsgesellschaft, die BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG
62
Firma, Sitz und Anschrift
BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg
Rechtsform
Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht
Handelsregister
HRA 102096 (Amtsgericht Hamburg)
Datum der Gründung
06. April 2005
Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit gegründet.
Gezeichnetes Kapital
Die BUSS Treuhand hat einen Kommanditanteil in Höhe von US$ 5.000 gezeichnet; die Komplementärin hält keinen Kapitalanteil.
Gründungsgesellschafter
BUSS Capital GmbH & Co. KG, Hamburg, ausgetreten zum 24. Juli 2006 unter Eintritt der BUSS
Treuhand GmbH, Hamburg, als Kommanditistin zum gleichen Datum. BUSS Global Container
Fonds 2 Verwaltung GmbH, Hamburg (vormals: BUSS Capital Vorrat 16 Verwaltung GmbH).
Weitere Angaben zu den Gründungsgesellschaftern finden sich unten und auf S. 67.
Komplementärin
BUSS Global Container Fonds 2 Verwaltung GmbH, Hamburg
Geschäftsführerin
Die BUSS Global Container Fonds 2 Verwaltung GmbH ist die von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreite Geschäftsführerin. Weitere Angaben zur Geschäftsführerin finden sich unten und auf S. 63.
Geschäftsgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist die direkte oder indirekte Beteiligung an Gesellschaften, deren
Unternehmensgegenstand die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Bereich des Containerseeverkehrs ist und die direkte oder indirekte Beteiligung an Gesellschaften, deren weiterer
Unternehmensgegenstand das Verwalten fremder Immobilien, insbesondere Logistik-Immobilien, ist. Die vollständige Darstellung des Geschäftsgegenstands findet sich in der Wiedergabe des
Gesellschaftsvertrags auf S. 95ff.
Ausstehende Einlagen
BUSS Treuhand GmbH hat eine Einlage in Höhe von € 1.000 geleistet, so dass hinsichtlich des
Kommanditanteils der BUSS Treuhand GmbH ca. US$ 3.750 (bei einem geplanten Kurs von
€/US$ 1,25) ausstehend sind.
Kapitalerhöhung
Es ist geplant, das Kommanditkapital auf US$ 40,340 Mio., maximal auf US$ 100,835 Mio. zu
erhöhen. Die Prognoserechnung geht von einer Kapitalerhöhung auf US$ 40,340 Mio. aus. Das
Emissionskapital kann von einem bis maximal 6.722 Investoren gezeichnet werden.
Aufsichtsgremien und Beirat
Die Gesellschaft hat keine Aufsichtsgremien und keinen Beirat. Der Gesellschaftsvertrag sieht die
mögliche Bildung eines Anlegerbeirats vor.
Konzerneinordnung
Die Gesellschaft ist kein Konzernunternehmen.
Ausgegebene
Wertpapiere
Die Gesellschaft hat bisher keine Wertpapiere oder Vermögensanlagen i.S.d. § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektsgesetzes ausgegeben. Sie ist keine AG oder KGaA.
Abhängigkeit der Geschäftstätigkeit von Patenten
Es besteht keine Abhängigkeit der Fondsgesellschaft von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder
neuen Herstellungsverfahren, die von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftsentwicklung oder
Ertragslage der Fondsgesellschaft sind.
Rechtsordnung
Die Fondsgesellschaft unterliegt deutschem Recht.
Gerichts- und
Schiedsverfahren
Es bestehen keine Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die
wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft haben können.
Wichtigste laufende
Investitionen
Die Fondsgesellschaft hat am 24. Juli 2006 einen Kommanditanteil in Höhe von US$ 40,0 Mio. an
der BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG gezeichnet.
Außergewöhnliche
Ereignisse
Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft ist nicht durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst
worden.
Rechtliche und tatsächliche Beschränkungen, behördliche
Genehmigungen
Es bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten
der Anlageobjekte, auch nicht im Hinblick auf das Anlageziel. Alle erforderlichen behördlichen
Genehmigungen liegen vor.
Die Komplementärin, die BUSS Global Container Fonds 2 Verwaltung GmbH
Firma, Sitz und Anschrift
BUSS Global Container Fonds 2 Verwaltung GmbH (zur Prospekterstellung noch:
BUSS Capital Vorrat 16 Verwaltung GmbH), Reiherdamm 44, 20457 Hamburg
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht
Handelsregister
HRB 93642 (Amtsgericht Hamburg)
Gründung
06. April 2006
Stammkapital
€ 25.000; das Stammkapital ist voll eingezahlt.
Gesellschafter
BUSS Capital GmbH & Co. KG, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg
Geschäftsführer
Dr. Johann Killinger, Hamburg; Dr. Dirk Baldeweg, Hamburg. Die Geschäftsführer sind jeweils
alleinvertretungsberechtigt. Eine Geschäftsordnung mit einer konkreten Aufgabenverteilung für
die Geschäftsführer besteht nicht.
Leistungen und
Vergütung
Die Komplementärin übernimmt die persönliche Haftung und die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft. Hierfür erhält die Komplementärin eine Vergütung von US$ 2.000 p. a. Darüber hinaus
werden ihr Sach- und Personalkosten, mit Ausnahme des Geschäftsführergehaltes, erstattet. Weitere nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen werden durch die Komplementärin und
ihre Geschäftsführer nicht erbracht. Außerhalb des Gesellschaftervertrages stehen der Komplementärin keine weiteren Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art zu. An den stillen Reserven und dem
Veräußerungsgewinn der Container ist die Komplementärin nicht beteiligt. Den Geschäftsführern wurden für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen,
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art
gewährt.
Beteiligung am Vertrieb
der Kapitalanteile
der Fondsgesellschaft
Die Komplementärin ist weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die mit dem
Vertrieb der Fondsgesellschaft beauftragt sind. Die Geschäftsführer sind an BUSS Capital beteiligt,
die mit dem Vertrieb der Kapitalanteile betraut ist. Weiterhin sind die Geschäftsführer der Komplementärin auch Geschäftsführer von BUSS Capital.
Beteiligung an der
Fremdfinanzierung
der Fondsgesellschaft
Die Komplementärin ist weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die der
Fondsgesellschaft direkt oder indirekt über die BUSS Global Container Management GmbH
Fremdkapital zur Verfügung stellen.
Die Geschäftsführer der Komplementärin sind nicht tätig für Unternehmen, die der Fondsgesellschaft direkt oder indirekt über die BUSS Global Container Management GmbH Fremdkapital
gegeben haben.
Beteiligung an der Herstellung des Anlageobjekts
Die Komplementärin ist weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die im
Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Leistungen erbringen. Die Geschäftsführer sind an BUSS Capital und mittelbar an der BUSS Capital Fonds Singapore
Partnership beteiligt, die die DVB Bank America N.V. bei der Vermittlung der von der BUSS Global
Container Management GmbH erworbenen Container wesentlich unterstützt haben. Weiterhin
sind die Geschäftsführer der Komplementärin auch Geschäftsführer von BUSS Capital.
63
Die BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG
64
Firma, Sitz und Anschrift
BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG, Neuer Wall 11, 20354 Hamburg
Rechtsform
Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht
Handelsregister
HRA 104122
Datum der Gründung
12. Juni 2005
Kommanditeinlagen
Die 1. KB Containerholding GmbH hält einen Kommanditanteil in Höhe von US$ 10.000,00.
Die BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG hält einen Kommanditanteil in Höhe von
US$ 40,0 Mio. Die Komplementärin hält keinen Kapitalanteil.
Gesellschafter
1. KB Containerholding GmbH, BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG, BUSS Global
Container Verwaltung GmbH
Geschäftsführer
BUSS Global Container Verwaltung GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Helge Frank
Kolaschnik, Hamburg
Geschäftsgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Bereich des
Containerseeverkehrs. Gegenstand des Unternehmens ist des Weiteren das Verwalten fremder
Immobilien, insbesondere Logistik-Immobilien. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben,
die dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie
kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, solche
Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Beteiligung am Vertrieb
der Kapitalanteile
der Fondsgesellschaft
Die BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG ist weder unmittelbar noch mittelbar an
Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der Fondsgesellschaft beauftragt sind.
Beteiligung an der
Fremdfinanzierung
der Fondsgesellschaft
An Gesellschaften, die der Fondsgesellschaft direkt oder indirekt Fremdkapital zur Verfügung stellen, ist die BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG weder unmittelbar noch mittelbar
beteiligt.
Beteiligung an dem Erwerb
des Anlageobjektes
Die BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG stellt selber das alleinige Anlageobjekt der
Fondsgesellschaft dar. Sie investiert ihrerseits in die BUSS Global Container Management GmbH,
die mit Wirkung zum 1. Juli eine Flotte von 381.663 gebrauchten Containern erworben hat.
Leistungen und Vergütung
Die BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG erbringt für die Fondsgesellschaft keinerlei
Leistungen und erhält dementsprechend auch keinerlei Vergütungen.
Interessenkonflikte
Es sind keine Interessenkonflikte mit der Fondsgesellschaft ersichtlich.
Die Gründungsgesellschafterin der BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG,
die 1. KB Containerholding GmbH
Firma, Sitz und Anschrift
1. KB Containerholding GmbH, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht
Handelsregister
HRB 97575
Geschäftsgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die den
Besitz und das Management von Containern zum Geschäftsgegenstand haben. Die Gesellschaft
kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen, solche Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Gründung
9. Juni 2006
Gezeichnetes Kapital
Das gezeichnete Kapital beträgt € 25.000,00.
Gesellschafter
Dr. Dirk Baldeweg, Hamburg
Geschäftsführer
Dr. Dirk Baldeweg, Hamburg
Leistungen und
Vergütung
Die BUSS Global Container Management GmbH erbringt für die Fondsgesellschaft keinerlei Leistungen und erhält dementsprechend auch keinerlei Vergütungen.
Die BUSS Global Container Management GmbH
Firma, Sitz und Anschrift
BUSS Global Container Management GmbH, Neuer Wall 11, 20354 Hamburg
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht
Handelsregister
HRB 96010
Gründung
13. Dezember 2005
Gezeichnetes Kapital
Das anfängliche nominale Kapital beträgt € 25.000,00. Dieses Kapital soll auf den Gegenwert von
US$ 5,0 Mio. in Euro erhöht werden.
Kapitalrücklage
Die Kapitalrücklage soll bis auf maximal US$ 191,990 Mio. erhöht werden. Freie Liquidität aus
dem Betrieb der Containerflotte soll zur Reduzierung der Kapitalrücklage und ihre Rückzahlung
an die Gesellschafterin, die BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG genutzt werden.
Verteilung von Gewinnen
und Verlusten
Es soll im vierten Quartal 2006 ein per 1. August 2006 wirksamer Ergebnisabführungsvertrag mit
der BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG, Hamburg geschlossen werden.
Gesellschafter
BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG, Hamburg
Geschäftsführer
Helge Frank Kolaschnik, Hamburg
Geschäftsgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Bereich des
Containerseeverkehrs. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gegenstand des
Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich an gleichartigen
oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, solche Unternehmen erwerben und
Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Leistungen und
Vergütung
Die BUSS Global Container Management GmbH erbringt für die Fondsgesellschaft keinerlei Leistungen und erhält dementsprechend auch keinerlei Vergütungen.
Interessenkonflikte
Es sind keine Interessenkonflikte mit der Fondsgesellschaft ersichtlich.
65
Die Zweigniederlassung, die BUSS Global Container Management GmbH, Hamburg (D),
Zweigniederlassung Bern
66
Firma, Sitz und Anschrift
BUSS Global Container Management GmbH, Hamburg (D),
Zweigniederlassung Bern, Schweizerhof-Passage 7, CH-3001 Bern
Rechtsform
Zweigniederlassung
Gründung/Handelsregister
in Registrierung
Niederlassungsleiter
Samuel Dürr, Zollikhofen
Leistungen und Vergütung
Die Niederlassung erbringt keine direkten Leistungen gegenüber der Fondsgesellschaft und erhält
daher von dieser keine Vergütung.
Die rechtliche Eigentümerin, die Container Owner No. 2 Ltd.
Firma, Sitz und Anschrift
Container Owner No. 2 Ltd., Trust Company Complex, Ajeltake Road, Ajeltake Island, Majuro,
Marshall Islands MH 96960
Rechtsform
Corporation nach dem Recht der Marshall Islands
Gründung
13. Juni 2006
Stammkapital
Es ist kein Stammkapital vorhanden. Die Gesellschaft ist berechtigt, 500 bearer shares ohne Nennwert (vergleichbar mit Inhaberaktien) auszugeben.
Gesellschafter
BUSS Global Container Management GmbH, Hamburg; Gründer ist die Majuro Nominees Ltd.
Directors
Dr. Johann Killinger, Hamburg; Dr. Dirk Baldeweg, Hamburg; James Myazoe, Marshall Islands
Die Initiatorin, Anbieterin, Gründungsgesellschafterin und Platzierungsgarantin,
die BUSS Capital GmbH & Co. KG
Firma, Sitz und Anschrift
BUSS Capital GmbH & Co. KG, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg
Handelsregister
HRA 100327 (Amtsgericht Hamburg)
Gründung
2. Oktober 2003
Kommanditeinlagen
€ 1.000.000
Komplementärin
BUSS Capital Verwaltung GmbH, Hamburg, vertreten durch deren Geschäftsführer Dr. Johann
Killinger, Hamburg und Dr. Dirk Baldeweg, Hamburg
Kommanditisten
Dr. Johann Killinger, Hamburg; Dr. Dirk Baldeweg, Hamburg
Leistungen
BUSS Capital ist für Konzeption, Prospekterstellung und Marketing verantwortlich. Weiterhin
übernimmt BUSS Capital den Vertrieb der Anteile der Fondsgesellschaft und gibt eine Platzierungsgarantie in Höhe von max. US$ 30,255 Mio. Weitere nicht nur geringfügige Lieferungen
und Leistungen werden gegenüber der Fondsgesellschaft durch BUSS Capital nicht erbracht.
BUSS Capital war Gründunsgesellschafterin der Fondsgesellschaft und ist mittlerweile unter Eintritt der BUSS Treuhand aus der Fondsgesellschaft als Kommanditistin ausgetreten.
BUSS Capital hat die DVB Bank America N.V. bei der Vermittlung der durch die BUSS Global Container Management GmbH erworbenen Container unterstützt.
Vergütungen
Für die Konzeption, Prospekterstellung und Marketing erhält BUSS Capital eine Vergütung in
Höhe von 0,75% des Emissionskapitals. Für den Vertrieb der Kapitalanteile und für die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält BUSS Capital von der Fondsgesellschaft keine Vergütung.
BUSS Capital stehen als Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft darüber hinaus keine
Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen
und Nebenleistungen jeder Art außerhalb des Gesellschaftsvertrages zu.
Beteiligung am Vertrieb
der Kapitalanteile
der Fondsgesellschaft
BUSS Capital übernimmt den Vertrieb. An weiteren mit der Kapitaleinwerbung beteiligten
Unternehmen ist BUSS Capital weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt.
Beteiligung an der
Fremdfinanzierung der
Fondsgesellschaft
An Gesellschaften, die der Fondsgesellschaft direkt oder indirekt über die BUSS Global Container Management GmbH Fremdkapital zur Verfügung stellen, ist BUSS Capital weder unmittelbar
noch mittelbar beteiligt.
Beteiligung an der Herstellung des Anlageobjekts
BUSS Capital und die BUSS Capital Funds Singapore Partnership haben die DVB Bank America
N.V. bei der Vermittlung der von der BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG erworbenen Container wesentlich unterstützt.
Übernahme von Steuern
Die Anbieterin übernimmt zu keinem Zeitpunkt die Zahlung von Steuern.
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Die Treuhänderin, die BUSS Treuhand GmbH
Firma, Sitz und Anschrift
BUSS Treuhand GmbH, Reiherdamm, 20457 Hamburg
Handelsregister
HRB 94335 (Amtsgericht Hamburg)
Gründung
25. Mai 2005
Stammkapital
€ 25.000
Gesellschafter
Dr. Johann Killinger, Hamburg; Dr. Dirk Baldeweg, Hamburg
Geschäftsführer
Stefan Krueger, Mölln
Leistungen
Die Treuhänderin ist Zahlstelle und führt insbesondere die Zahlungen an die Kommanditisten
(Anleger) aus. Die wesentlichen Rechte und Pflichten der Treuhänderin sind auf S. 81 sowie in
dem auf den S. 107 ff. dieses Prospekts abgedruckten Treuhandvertrag, der die Rechtsgrundlage
für die Tätigkeit der Treuhänderin ist, beschrieben. Weitere nicht nur geringfügige Lieferungen
und Leistungen werden durch die Treuhänderin nicht erbracht.
Vergütung
Die Treuhänderin erhält im Jahr 2006 eine laufende Vergütung von 0,15% des Kommanditkapitals. Am Ende jeden Jahres wird die laufende Vergütung um 2% erhöht, erstmals zum 1. Januar 2008. Aufwendungen der Treuhandkommanditistin für Rechts-, Verfahrens- und Beratungskosten, die im Interesse der Gesellschaft anfallen, werden zusätzlich erstattet.
Interessenkonflikte
Mögliche Interessenkonflikte können darauf begründet sein, dass die BUSS Treuhand einen eigenen Kapitalanteil an der Fondsgesellschaft hält. Da dieser Anteil jedoch nur US$ 5.000 beträgt, ist
diese Gefahr als vernachlässigbar gering einzuschätzen. Soweit die Treuhänderin nach Zeichnung
durch die Anleger einen höheren Anteil an der Fondsgesellschaft hält, unterliegt diese im Fall des
treuhänderischen Haltens solcher Anteile für die jeweiligen Anleger den Weisungen der betreffenden Anleger.
Die Container- und Darlehensvermittlerin, die DVB Bank America N. V.
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Firma, Sitz und Anschrift
DVB Bank America N. V., Zeelandia Office Park, Kaya W.F.G. Mensing 14,
Curacao/Netherlands Antilles
Gesellschafter
DVB Bank AG
Managing Director
Richard J.L. van Heel
Leistungen und Vergütung
Die DVB Bank America N.V. hat den Containerkauf vermittelt und alle hierfür erforderlichen
Tätigkeiten durchgeführt. Hierfür erhält sie eine einmalige Gebühr in Höhe von 2,35% des Nettobuchwerts der vermittelten Container. Weiterhin hat die DVB Bank America N.V. das für den Containerkauf erforderliche Darlehen vermittelt. Hierfür erhält sie eine Gebühr in Höhe von 2,95%
des Darlehensbetrags.
Erklärung
Die DVB Bank America N. V. hat an der Gestaltung des Prospekts in keiner Weise mitgewirkt. Sie
haftet nicht für Angaben jedweder Art, die in diesem Prospekt gemacht werden.
Die Kooperationspartnerin 1 im Containermanagement,
die Florens Management Services (Macao Commercial Offshore) Limited
Firma, Sitz und Anschrift
Florens Management Services (Macao Commercial Offshore) Limited,
Alameda Dr. Carlos D`assumpcao, No. 335 Sala. W, Edif Centro Hot Line, 21 Andar, Macao
Gründung
November 2003
Managing Director
Wang Zhi / Wang Ye / Ding Weiming / Ying Haifeng
Die Kooperationspartnerin 2 im Containermanagement,
die Florens Container Services (USA) Ltd.
Firma, Sitz und Anschrift
Florens Container Services (USA) Ltd., 303 Second Street, Suite 355 South, San Francisco,
CA 94107-1328, United States of America
Gründung
November 1996
Managing Director
Shi Xiaodong / Larry Lange / Ying Haifeng
Die Back-up Containermanagerin und Garantin im Kaufvertrag,
die Florens Container Services Company Limited
Firma, Sitz und Anschrift
35th Floor, 118 Connaught Road West, Central, Hong Kong
Gründung
November 1996
Managing Director
Sun Jiakang / Wang Zhi / Yang Jianjian / Wang Ye / Ding Weiming / Ying Haifeng / Shi Wen
Die Mittelverwendungskontrolleurin, die BLS Revisions- und Treuhand GmbH
Firma, Sitz und Anschrift
BLS Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Welckerstr. 10, 20457 Hamburg
Handelsregister
HRB 90740 (Amtsgericht Hamburg)
Gründung
1998
Stammkapital
€ 26.000
Geschäftsführerin
Silke Krüger, Hamburg
Negativtestate
Sonstige Personen gemäß § 12 Abs. 4 VermVerkProspV, die den Inhalt des Prospektes wesentlich
beeinflusst haben, sind nicht vorhanden.
Eine Gewährleistung für die Verzinsung oder Rückzahlung der Vermögensanlage wurde durch keine
juristische Person oder Gesellschaft übernommen.
69
Überblick über die Vertragspartner
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BUSS Capital GmbH & Co. KG
(Emissionshaus)
Anleger
BUSS Treuhand GmbH
(Treuhänderin)
Weitere Investoren
BUSS Global Container Fonds 2
GmbH & Co. KG
(Fondsgesellschaft)
Mittelverwendungskontrolle
1. KB Containerholding GmbH
(Gründungskommanditistin)
BUSS Global Container Holding
GmbH & Co. KG
(Container Holding KG)
Container Owner No. 2
(Rechtliche Eigentümerin
der Container)
BUSS Global Container
Management GmbH
(Container Management GmbH)
Steuerberater
(Steuerliche Beratung)
Florens Container Inc. / FCI (2003) /
FCI (2004) / FCI (2005)
(Verkäufer der Container)
BUSS Global Container Management
GmbH, Zweigniederlassung Bern
(Containermanagement)
Banken
(Containervermittler, Darlehensvermittler, Darlehensgeber)
Florens Hong Kong
(Backup Manager und Garantiegeber
im Kaufvertrag)
Florens Macao / USA
(Kooperationspartner im
Containermanagement)
Internationale Linienreedereien
und Logistikunternehmen
(Mieter)
Rechtsanwälte
(Rechtliche Beratung)
Die wesentlichen Verträge
Dem Anleger soll mit den folgenden Ausführungen ein Überblick über die wesentlichen Vertragsgrundlagen seiner Beteiligung verschafft werden.
Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft in der Fassung vom 24. Juli 2006 basiert auf den
gesetzlichen Regelungen über die Kommanditgesellschaft. Die folgenden Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG weichen von den gesetzlichen
Regelungen ab:
Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin
Die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin ist gemäß HGB unbeschränkt. Da es sich bei
der persönlich haftenden Gesellschafterin um eine Kapitalgesellschaft in der Form einer GmbH handelt, haftet diese insoweit nur beschränkt auf ihr Vermögen.
Haftung der Kommanditisten
Die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern ist beschränkt auf 10% der
zahlenmäßigen Höhe ihrer Kommanditeinlage in Euro. Soweit die Kommanditeinlage eines Kommanditisten, z.B. durch Auszahlungen, unter diese Haftsumme sinkt, lebt insoweit die Haftung nach
§ 172 HGB wieder auf.
Nachschusspflicht
Eine Nachschusspflicht der Gesellschafter gegenüber der Fondsgesellschaft besteht nicht. Liquiditätsauszahlungen der Fondsgesellschaft (§ 3, § 12) an die Gesellschafter sind von den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft nicht zurück zu erstatten.
Aufnahme in die Gesellschaft
Nach dem HGB bedarf die Aufnahme eines Kommanditisten in die Gesellschaft als Grundlagengeschäft der Zustimmung aller Gesellschafter (§§ 161, 114 HGB). Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 3)
ist bei der Aufnahme eines Kommanditisten allein die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Treuhandkommanditistin notwendig.
Gewinn- und Verlustbeteiligung
Nach dem HGB erfolgt die Gewinn- und Verlustbeteiligung in einem angemessenen Verhältnis, das
heißt in der Regel nach Kapitalanteilen, wobei im Falle eines ausreichenden Gewinns jedem Gesellschafter vorab ein Anteil in Höhe von 4% seines Kapitalanteils zusteht (§§ 168, 121 HGB). Nach
dem Gesellschaftsvertrag (§ 11) erfolgt die Gewinn- und Verlustbeteiligung grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis der Einlagen der Gesellschafter zueinander. Da jedoch eine frühzeitige Einzahlung von Kommanditeinlagen auf Grund ersparter Zinsen zu einer Kostenentlastung der Gesellschaft führt und weiterhin eine gleich hohe interne Verzinsung der Gesellschaftereinlagen angestrebt wird, wird hiervon abweichend eine Gewinnverteilung nach Maßgabe der Regelungen in
§ 11 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages vereinbart.
Da die persönlich haftende Gesellschafterin keine Einlage leistet, nimmt sie am Gewinn und Verlust
der Gesellschaft nicht teil.
Entnahmen
Nach dem HGB hat die persönlich haftende Gesellschafterin ein Entnahmerecht in Höhe von 4%
ihres Kapitalanteils und kann weitere Gewinne nur entnehmen, wenn dies nicht zum Schaden der
Gesellschaft ist (§§ 161, 122 HGB). Da die persönlich haftende Gesellschafterin keinen Kapitalanteil an der Gesellschaft hat, entfällt für sie das Entnahmerecht. Kommanditisten haben nach dem
HGB (§ 169) kein Entnahmerecht, sondern nur Anspruch auf Auszahlung des ihnen zukommenden
Gewinns.
71
Gesellschafterbeschlüsse / Stimmrecht
Nach dem HGB bedürfen die von der Gesellschaft zu fassenden Beschlüsse der Zustimmung aller
Gesellschafter. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so
ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen (§§ 161, 119 HGB).
Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 9) werden Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit gefasst, wobei sich das Stimmrecht der Gesellschafter nach ihren Einlagen berechnet. Für
bestimmte Gesellschafterbeschlüsse ist jedoch eine Mehrheit von 75% vorgesehen. Die persönlich
haftende Gesellschafterin hat kein Stimmrecht. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach
HGB (§ 164) ist im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen (§ 7).
Beirat
Die Gesellschafterversammlung kann einen Beirat wählen. Aufgabe des Beirats ist die Beratung
der geschäftsführenden Komplementärin und die Überwachung der Durchführung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung. Der Beirat kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben von der
Geschäftsführung Berichterstattung über einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen einschließlich der
Mittelverwendung verlangen. Der Beirat ist jedoch nicht berechtigt, der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen.
Übertragung der Beteiligung
Nach dem HGB bedarf die Übertragung der Kommanditbeteiligung als Grundlagengeschäft der
Zustimmung aller Gesellschafter (§§ 161, 114 HGB). Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 13) ist die
Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin ausreichend, die nur aus wichtigem Grund
verweigert werden darf.
Kündigungsfristen
Nach dem HGB kann die Kündigung eines Gesellschafters, wenn die Gesellschaft für eine unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Sie muss mindestens 6 Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden (§§ 161, 132 HGB). Nach dem Gesellschaftsvertrag
(§ 15) kann die Gesellschaft erstmals zum Ende der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit zum
31. Dezember 2012 mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende gekündigt werden.
Der Gesellschaftsvertrag der BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG unterliegt deutschem
Recht. Er ist auf den Seiten 95 ff. in diesem Prospekt in vollständigem Wortlaut abgedruckt.
72
Gesellschaftsvertrag der BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG
Der Gesellschaftsvertrag der BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG (Container Holding KG)
in der Fassung vom 24. Juli 2006 unterliegt deutschem Recht und basiert auf den gesetzlichen
Regelungen über die Kommanditgesellschaft. Der Vertrag ist weitgehend identisch mit dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft. Die folgenden Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der
Container Holding KG weichen von den bereits oben beschriebenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ab:
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Bereich des
Containerseeverkehrs. Gegenstand des Unternehmens ist des Weiteren das Verwalten fremder
Immobilien, insbesondere Logistik-Immobilien. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die
dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann
sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, solche Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Aufnahme in die Gesellschaft
Nach dem HGB bedarf die Aufnahme eines Kommanditisten in die Gesellschaft als Grundlagengeschäft der Zustimmung aller Gesellschafter (§§ 161, 114 HGB). Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 3)
ist bei der Aufnahme eines Kommanditisten allein die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin und der „Gründungskommanditistin“, der 1. KB Containerholding GmbH notwendig.
Anpassung des Kommanditanteils der BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG
Die BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG hat bis zum 31. Oktober 2006 das Recht,
ihren Kommanditanteil auf US$ 100,0 Mio. zu erhöhen. Bis zum 31. Dezember 2006 kann die
Fondsgesellschaft ihren Kommanditanteil auf US$ 30,0 Mio. verringern.
Gesellschafterbeschlüsse / Stimmrecht
Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 9) werden Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit gefasst, wobei sich das Stimmrecht der Gesellschafter nach ihren Einlagen berechnet. Für
Gesellschafterbeschlüsse, die eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Auflösung der Gesellschaft oder den Verkauf größerer Teile der direkt oder über eine Tochtergesellschaft gehaltenen Containerflotten außerhalb des laufenden Verkaufs unvermieteter Container in den Zweitmarkt vor dem
31. Oktober 2012 sowie die vollständige oder weitestgehende Re- oder Umfinanzierung dieser Containerflotten vor dem 31. Oktober 2012 betreffen, ist jedoch eine Mehrheit von 90% vorgesehen.
Kommanditisten, die ihrerseits, wie die Fondsgesellschaft, Gesellschaften sind, üben ihr Stimmrecht
grundsätzlich entsprechend dem Abstimmungsergebnis in ihren Gesellschafterversammlungen aus.
Zu diesem Zweck sind sie anders als im gesetzlich vorgesehenen Regelfall berechtigt, ihr Stimmrecht
unterschiedlich auszuüben („gespaltenes Stimmrecht“).
Beirat
Die Gesellschafterversammlung kann einen Beirat wählen. Aufgabe des Beirats ist die Beratung
der geschäftsführenden Komplementärin und die Überwachung der Durchführung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung. Der Beirat kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben von der
Geschäftsführung Berichterstattung über einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen einschließlich der
Mittelverwendung verlangen. Der Beirat ist jedoch nicht berechtigt, der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen.
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Geschäftsführungsbefugnis
Nach dem HGB steht grundsätzlich dem persönlich haftenden Gesellschafter die Geschäftsführung
zu (§§ 161, 114 HGB). Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164).
Die Geschäftsführung der Container Holding KG bedarf für die gleichen Geschäftsmaßnahmen wie
die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
Verkauf der Containerflotte nach dem 31. Oktober 2012
Um sicherzustellen, dass, wie prospektiert, auf der Ebene der Fondsgesellschaft eine Beendigung
zum 31. Dezember 2012 möglich ist, sieht der Gesellschaftsvertrag der Container Holding KG spezielle Regelungen vor:
•
•
•
•
Die Komplementärin ist verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2012, mindestens ein Angebot für einen Verkauf der gesamten Containerflotte zum Ende des Jahres 2012 einzuholen.
Gelingt ihr dies bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht, so sind parallel zur Komplementärin
auch die Kommanditisten zur Einholung von Angeboten berechtigt.
Sofern der Verkauf der gesamten Containerflotte nicht mit der erforderlichen einfachen Mehrheit beschlossen und deshalb nicht durchgeführt wird, haben die Kommanditisten, die für
einen Verkauf gestimmt haben, das Recht, aus der Gesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung auszuscheiden.
Nimmt ein Kommanditist sein Recht zum Ausscheiden aus der Gesellschaft wahr, so entspricht
die Abfindung der Höhe nach der entsprechenden Auszahlung an den Kommanditisten im
Falle eines vollständigen Verkaufs der Containerflotte.
Die Geschäftsführung der Container Holding KG wird zur Vornahme aller zur Finanzierung der
Abfindungszahlung notwendigen Geschäfte ohne erneute ausdrückliche Einwilligung der
Gesellschafterversammlung ermächtigt.
Bei der Beschlussfassung über den Verkauf der gesamten Containerflotte zum Ende 2012 steht den
Kommanditisten kein „gespaltenes Stimmrecht“ zu, sie üben ihr Stimmrecht vielmehr einheitlich
entsprechend dem Abstimmungsergebnis in ihren Gesellschafterversammlungen aus.
Kündigungsfristen
Nach dem HGB kann die Kündigung eines Gesellschafters, wenn die Gesellschaft für eine unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Sie muss min­
destens 6 Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden (§§ 161, 132 HGB). Abweichend vom Normalfall beginnt das Geschäftsjahr der Gesellschaft am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.
Nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 16) kann die Gesellschaft jedoch erstmals zum Ende der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit zum 31. Dezember 2012 mit einer Frist von einem Jahr zum Jahres­
ende gekündigt werden.
Gesellschaftsvertrag der BUSS Global Container Management GmbH
Der Gesellschaftsvertrag der BUSS Global Container Management GmbH (Container Management
GmbH) in der Fassung vom 7. Juli 2006 unterliegt deutschem Recht und basiert auf den gesetzlichen Regelungen über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im Folgenden werden nur wenige wichtige Punkte des Gesellschaftsvertrags dargestellt.
Der Unternehmensgegenstand der Container Management GmbH ist weitestgehend identisch mit
dem der Container Holding KG. Lediglich die Verwaltung fremder Immobilien gehört nicht zum
Unternehmensgegenstand der Gesellschaft.
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt derzeit € 25.000,00. Sollte es nicht zu einer Verschmelzung der Gesellschaft mit der Muttergesellschaft, der Container Holding KG (s.o. „Die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen“) kommen, so ist eine Erhöhung des Stammkapitals auf
74
den Gegenwert von US$ 5 Mio. in Euro geplant. Das zusätzliche Stammkapital würde vollständig
von der Container Holding KG übernommen werden, die darüber hinaus weitere Mittel in die Kapitalreserve einzahlen würde.
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt, genau wie bei der Container Holding KG, am 1. August
und endet am 31. Juli des Folgejahres.
Um sicherzustellen, dass die im Gesellschaftsvertrag der Container Holding KG vorgesehenen
Zustimmungserfordernisse für die Geschäftsführung auch auf Ebene der Tochtergesellschaft bestehen, wird die Geschäftsführung verpflichtet, folgende Geschäfte nicht ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorzunehmen:
•
•
•
•
•
•
•
Erwerb oder Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen; dies gilt auch dann, wenn
eine Beteiligung erhöht oder verringert werden soll;
Aufnahme von Krediten und Fremdmitteln jeder Art, einschließlich Bürgschaftsübernahmen,
Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Garantien, Mithaftungen etc., außerhalb des von
den Gesellschaftern genehmigten Investitionsplanes
Erteilung von Prokura oder Generalvollmachten für die Gesellschaft;
Gewährung von Darlehen von mehr als US$ 250.000,00 außerhalb der Investitionsphase;
Verträge der Gesellschaft mit der Komplementärin der Container Holding KG oder mit Gesellschaften, die mit diesen verbunden sind im Sinne des § 15 AktG;
Verkauf größerer Teile der direkt oder in Tochtergesellschaften gehaltenen Containerflotten
außerhalb des laufenden Verkaufs unvermieteter Container in den Zweitmarkt sowie vollständige oder weitestgehende Re- oder Umfinanzierung dieser Containerflotten;
Sonstige außergewöhnliche, über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs hinausgehende
Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als US$ 100.000,00 im Einzelfall.
Containerkaufvertrag
Mit dem am 20. Juni 2006 geschlossenen Kaufvertrag hat die Container Management GmbH insgesamt 399.520 Container (von denen sofort 17.857 Container wieder verkauft wurden) mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Juli 2006 für einen Gesamtkaufpreis von ca. US$ 869,2 Mio. erworben. Verkäufer waren insgesamt vier Tochtergesellschaften von Florens, die Florens Container, Inc.,
die Florens Container, Inc. (2003), die Florens Container, Inc. (2004) und die Florens Container, Inc.
(2005). Der Geschäftszweck dieser Gesellschaften war jeweils ausschließlich der Besitz der jeweiligen
Container. Das Stammhaus, die Florens Container Services Company Limited (Hong Kong), hat eine
Garantie für die Erfüllung etwaiger Garantieansprüche gegen die Verkäuferinnen übernommen.
Die Bestimmung des Kaufpreises erfolgte auf Basis der insgesamt erwarteten Erträge aus den Containern unter Ansatz konservativen Planungsprämissen. Ein Wertgutachten wurde nicht erstellt.
Der Kaufpreis wurde in drei Teile aufgeteilt.
Der Kaufpreis wurde am 30. Juni 2006 bis auf eine Restzahlung von ca. US$ 2,8 Mio. vollständig gezahlt. Diese Restzahlung von ca. US$ 2,8 Mio. wird Anfang August 2006 an die Verkäufer
gezahlt, nachdem die Verkäufer die exakten Containerbestände zum Verkaufsstichtag übermittelt
haben. Die Aufteilung der Kaufpreiszahlung war erforderlich, da – wie auch in der Planung der Container Management GmbH berücksichtigt – ein fortlaufender Verkauf alter Container in geringen
Mengen erfolgt. Es war daher erst nach Monatsende möglich, den exakten Containerbestand zum
Übergabestichtag zu bestimmen.
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Von den erworbenen Containern wurden 17.857 Container ebenfalls mit Wirkung zum 1. Juli 2006
auf Basis eines mit der DVB Container Finance America LLC am 30. Juni 2006 geschlossenen Kaufvertrags zu einem Preis von US$ 24,1 Mio. weiterveräußert. Es handelte sich hierbei um im Finanzierungsleasing befindliche Container, die nicht zu dem Geschäft der Container Management GmbH
passten. Der Verkaufspreis wurde auf Basis der zukünftig zu erwartenden Erträge bestimmt. Aufgrund niedriger Mieten wiesen diese Container einen deutlich unter dem Flottendurchschnitt liegenden Wert auf. Nach dieser Transaktion verblieben 381.663 Container, die effektiv von der Container Management GmbH zum 1. Juli 2006 erworben wurden. Der Nettokaufpreis für diese Container liegt bei US$ 845,2 Mio.
Beide Containerkaufverträge unterliegen englischem Recht.
Die DVB Bank America N.V. erhält für die Vermittlung der Container gemäß gesondertem Fee Letter vom 30. Juni 2006 eine Gebühr in Höhe von 2,35% des Nettobuchwerts der effektiv durch die
Container Management GmbH zum 1. Juli 2006 erworbenen Container zu diesem Datum. Dieser
Nettobuchwert betrug ca. US$ 729,1 Mio. Die Gebühr war in Höhe von 0,35% des Nettobuchwerts, entsprechend ca. US$ 2,55 Mio. sofort zahlbar und wurde über das Darlehen finanziert. Der
verbleibende Betrag von ca. US$ 14,55 Mio. muss bis spätestens Ende des Jahres 2007 beglichen
werden. Für die Zahlung dieser Gebühr wurde ein Zahlungsplan vereinbart, der eine gleichmäßige
Begleichung dieses Betrags ab September 2006 vorsieht.
Containermietverträge (Lease Agreements)
Die Container werden mit unterschiedlichen Mietvertragslaufzeiten an verschiedene Mieter vermietet. Bei den Mietverträgen handelt es sich entweder um Master Lease Agreements (Mietverträge
mit einer Mindestlaufzeit von in der Regel 3 – 6 Monaten) oder Long Term Lease Agreements (langfristige Mietverträge mit einer Laufzeit von in der Regel 3 – 5 Jahren). Die vorhandenen und gegebenenfalls neu abzuschließenden Mietverträge haben weitestgehend identische Regelungsinhalte.
Wichtige Inhalte sind:
•
•
•
•
•
•
Miethöhe pro Tag
Mietvertragslaufzeit
Kündigungsfrist und Verlängerungsregelung
Rückgabebegrenzungen, vor allem nach Menge innerhalb eines Zeitraums und Rückgabeort
Verpflichtung zur Instandhaltung und Rückgabe in ordnungsgemäßem und
einsatzfähigem Zustand
Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung
Die Mietverträge unterliegen überwiegend US-amerikanischem Recht.
Kooperationsvertrag (Administrative Services Agreement)
Das Management der Container wird durch die Niederlassung der Container Management GmbH
im schweizerischen Bern verantwortlich geleitet. Die Niederlassung wird hierbei durch die Florens
Container Services, einem der weltweit führenden Containermanager, unterstützt. Verantwortlich
hierfür zeichnet Florens Macao (Florens Management Service (Macao Commercial Offshore) Limited) sowie Florens USA (Florens Container Services (USA) Ltd.). Der Kooperationsvertrag (Administrative Services Agreement) vom 20. Juni 2006 regelt, dass Florens umfangreiche Verwaltungsdienstleistungen in Zusammenhang mit dem Containermanagement unter der Leitung der Berner
Niederlassung der Container Management GmbH erbringt. Auf fallweise Anforderung der Niederlassung wird Florens weiterhin zusätzliche Aufgaben z.B. im Bereich der Containervermietung und
des Containerverkaufs übernehmen.
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Florens Macao und Florens USA erhalten für ihre Dienstleistungen eine Vergütung in Höhe von
3,9% der mit langfristigen Mietverträgen erzielten Netto-Mieterlöse (Mieterlöse nach Abzug operativer Kosten ohne Managementkosten der Niederlassung und des Kooperationspartners Florens)
und 7,9% der mit kurzfristigen Mietverträgen erzielten Netto-Mieterlöse.
Gemäß einer Vereinbarung der Niederlassungsleitung mit Florens vom 1. August 2006 erhält Florens
eine Erfolgsbeteiligung für den Fall, dass die geplanten Netto-Mieterlöse um mindestens US$ 0,02
pro CEU/Tag übertroffen werden können. Für diesen Fall hat die Niederlassung als Anreiz für den
Kooperationspartner eine Erfolgsprämie von anfänglich 10% einer jeweiligen Planüberschreitung
zugesagt. Dieser Prozentsatz steigt bis zum Jahr 2010 schrittweise auf 25% an. Unterdeckungen
der Vorjahre werden bei der Bestimmung der möglichen Erfolgsprämie eines Jahres berücksichtigt
und reduzieren diese.
Der Kooperationsvertrag unterliegt englischem Recht.
Back-up-Manager-Vertrag
Bei der Finanzierung größerer Containerflotten ist es üblich, dass die finanzierenden Banken einen
„Back-up-Manager“ verlangen, der für den Fall bereit steht, dass der primär eingesetzte Manager seine Aufgabe nicht erwartungsgemäß erfüllen kann. Ein derartiger Back-up-Manager-Vertrag
wurde mit Florens Hong Kong (Florens Container Service Company Limited) am 20. Juni 2006 vereinbart. Dieser Vertrag verpflichtet Florens Hong Kong, seine EDV-Systeme und Abläufe jederzeit
in einem Zustand zu halten, der die Übernahme der vollständigen Management Tätigkeit innerhalb
von drei Geschäftstagen nach Zugang einer schriftlichen Anweisung ermöglicht.
Anweisungsberechtigt sind die Berner Niederlassung der BUSS Global Container Management
GmbH oder, bei Verstoß gegen den Darlehensvertrag, auch die finanzierenden Banken. Für die
Übernahme der Rolle als Back-up-Manager erhält Florens Hong Kong eine Vergütung in Höhe von
0,1% der Netto-Mieterlöse.
Der Back-up-Manager Vertrag unterliegt englischem Recht.
Darlehensvertrag
Für den Kauf der mit Wirkung zum 1. Juli 2006 effektiv erworbenen 381.663 Container wurde ein
Darlehen in Höhe von ca. US$ 860,9 Mio. aufgenommen. Darlehensnehmer gemäß Vertrag vom
27. Juni 2006 ist die Container Management GmbH. Dieses Darlehen unterteilt sich in drei Darlehensteile, die sich hinsichtlich Tilgungsstruktur, Tilgungspriorität und Verzinsung unterscheiden.
Ein Darlehensteil über US$ 172,2 Mio. hat einen kurzfristigen Charakter mit einer Laufzeit bis zum
30. Juni 2007. Sofern bis zum 30. Juni 2007 zumindest zwei Drittel dieses Darlehens getilgt wurden,
verlängert sich die Laufzeit automatisch um weitere sechs Monate. Das Darlehen soll aus Eigenkapitalzuflüssen in die Container Management GmbH getilgt werden.
Die beiden weiteren Darlehensteile über US$ 77,9 Mio. sowie US$ 610,8 Mio. haben eine Laufzeit von maximal sieben Jahren. Während dieser Laufzeit muss eine Tilgung beider Darlehensteile
unter Beachtung eines Mindesttilgungsplans auf einen Restbetrag erfolgen, der 89,5% des Nettobuchwerts der zu diesem Zeitpunkt noch in der Flotte befindlichen Container entspricht. Auch der
Mindesttilgungsplan ist auf Basis maximaler Beleihungsraten, d.h. maximaler Verhältnisse zwischen
Darlehenshöhe und Nettobuchwert definiert. Der Mindesttilgungsplan kann bereits bei geringeren
als den geplanten Erlösen bedient werden. Überschüssige Liquidität, die nach Leistung der Mindesttilgung und der prospektierten Auszahlungen an die Gesellschafter verbleibt, muss gemäß dem Darlehensvertrag für ergänzende Tilgungen verwandt werden.
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Für die beiden langfristigen Darlehensteile wurde ein Zinssicherungsgeschäft („Zinsswap“) über die
gesamte Laufzeit des Darlehens für den im Durchschnitt erwarteten Tilgungsverlauf abgeschlossen.
Der Abschluss eines derartigen Zinssicherungsgeschäfts sowie die etwaige Anpassung an deutliche
Veränderungen im Tilgungsverlauf gegenüber der ursprünglichen Planung ist im Darlehensvertrag
vorgeschrieben. Unter Berücksichtigung der Zinssicherungsmaßnahme ergibt sich für die beiden
langfristigen Darlehensteile insgesamt ein durchschnittlicher Zinssatz von ca. 7,1% p.a. Für den
kurzfristigen Darlehensteil wurde auf eine Zinsabsicherung angesichts der kurzen Laufzeit und der
flexiblen Tilgung aus Eigenkapital verzichtet.
Zur Besicherung des Darlehens wurde das rechtliche Eigentum an den Containern im Rahmen einer
Treuhandvereinbarung an die Container Owner No. 2 Ltd. übertragen, eine speziell zu diesem
Zweck auf den Marshall Islands gegründete Gesellschaft, deren Anteile zu 100% von der Container
Management GmbH gehalten werden. Diese Gesellschaft und die Container Management GmbH
haben mit den Darlehensgebern vereinbart, dass die Container den Darlehensgebern als Sicherheit
dienen. Weiterhin wurden die Anteile an der Container Owner No. 2 Ltd. an die finanzierenden
Banken zur Sicherheit verpfändet. Sobald das Darlehen vollständig zurückgeführt ist, werden diese
Sicherheiten von den Banken freigegeben. Es handelt sich hierbei um ein in der Containerfinanzierung weltweit übliches Verfahren. Das wirtschaftliche Eigentum an den Containern verbleibt durchgehend bei der Container Management GmbH. Zur zusätzlichen Besicherung der Darlehensforderung wurden die laufenden Ansprüche aus den Mietverhältnissen und Versicherungen an die finanzierenden Banken abgetreten. Der Fondsgesellschaft und damit der Treuhänderin stand bzw. steht
das Eigentum an den Containern nur indirekt aufgrund ihrer Beteiligungsquoten an der Container
Holding KG und deren 100%iger Beteiligung an der Container Management GmbH zu. Eine dingliche Berechtigung aus anderen Gründen besteht nicht. Weder BUSS Capital noch der Komplementärin der Fondsgesellschaft und deren Geschäftsführern stand oder steht das Eigentum oder eine
dingliche Berechtigung an der Containerflotte oder wesentlichen Teilen derselben zu.
Die DVB Bank America N.V. erhält gemäß gesondertem Fee Letter vom 30. Juni 2006 für die Bereitstellung des Darlehens und die hierfür erforderlichen Tätigkeiten eine einmalige Vergütung („Loan
Arrangement Fee“) in Höhe von 2.95% des Gesamtdarlehensbetrags von US$ 860,9 Mio. Dies
entspricht ca. US$ 25,4 Mio. Diese Gebühr war in Höhe von ca. US$ 12,6 Mio. sofort zahlbar und
wurde über das Darlehen finanziert. Der restliche Betrag von ca. US$ 12,8 Mio. muss bis Ende des
Jahres 2006 vollständig gezahlt worden sein.
Der Darlehensvertrag unterliegt englischem Recht.
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Vertrag zur Umwandlung des kurzfristigen Darlehens in Eigenkapital
Für den Fall, dass der kurzfristige Darlehensteil nicht innerhalb der geplanten Laufzeit getilgt werden konnte, müssen die Darlehensgeber entweder die Darlehenslaufzeit verlängern oder Ihre Darlehensforderung einschließlich aller Forderungen aus noch nicht bezahlten Gebühren in Eigenkapital
der Container Holding KG umwandeln. Ein entsprechendes „Agreement on share conversion and
capital increase“ vom 30. Juni 2006 zwischen der Container Holding KG, der 1. KB Containerholding GmbH (als Gründungskommanditistin der Global Container Holding KG) und der DVB Bank
America N.V. sieht vor, dass die Darlehensgeber bei Wahl der zweiten Option in der Höhe ihres
ausstehenden Darlehensbetrags sowie der ausstehenden Gebühren eine Kommanditeinlage bei der
Container Holding KG übernehmen werden, über die eine Tilgung der entsprechenden Beträge bei
der Container Management GmbH möglich wird. Nach der Umwandlung verfügen die Darlehensgeber damit über einen prozentualen Anteil am gesamten Kommanditkapital, der dem Verhältnis
des noch nicht getilgten Teils des Kurzfristdarlehens zum ursprünglichen Auszahlungsbetrag entspricht.
Die Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten der Darlehensgeber auf eine Verlängerung des Darlehens oder eine Umwandlung in Eigenkapital stellt sicher, dass keine Gefahr einer Fälligstellung des
kurzfristigen Darlehens aufgrund einer fehlenden Einwerbung des Eigenkapitals auf Ebene der Container Holding KG bzw. der Container Management GmbH besteht.
Der Eigenkapitalumwandlungsvertrag unterliegt deutschem Recht.
Konzeption / Prospekterstellung / Marketing
Die Entwicklung der Investitions- und Finanzierungskonzeption, die Aufbereitung in Form eines
Emissionsprospektes und die Durchführung notwendiger Marketingmaßnahmen wurde auf Basis
eines entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrags vom 31. Juli 2006 mit der Fondsgesellschaft
durch BUSS Capital übernommen. BUSS Capital erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von 0,75%
des Kommanditkapitals.
Einwerbung des Kommanditkapitals / Platzierungsgarantie
BUSS Capital verpflichtet sich gemäß Vertrag vom 31. Juli 2006 zur Sicherstellung der Eigenfinanzierung. Hierzu wird BUSS Capital der Fondsgesellschaft geeignete Kapitalanleger zuführen und die
Einwerbung des Eigenkapitals überwachen.
Mit gleichem Vertrag hat sich BUSS Capital verpflichtet, für den Fall einer Platzierung von weniger
als US$ 30,255 Mio. des Emissionskapitals bis zum 31. Dezember 2006, auf erste Anforderung der
BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG Kommanditkapital in Höhe der Differenz zwischen
dem Mindestemissionskapital von US$ 30,255 Mio. und dem bis zum 31. Dezember 2006 eingeworbenen Emissionskapital zu übernehmen.
Für die Einwerbung des Kommanditkapitals und die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält
BUSS Capital keine Vergütung.
Der Vertrag über die Platzierungsgarantie unterliegt deutschem Recht.
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Treuhandvertrag
Die Kommanditisten werden durch eine Treuhänderin, die BUSS Treuhand GmbH, gemäß Treuhandvertrag vom 24. Juli 2006 vertreten. Die Treuhänderin tritt nach außen im eigenen Namen auf
und ist im Innenverhältnis nach dem Treuhandvertrag verpflichtet, die den Treugeber betreffenden
Rechte und Pflichten nur unter Berücksichtigung der Weisungen und Interessen der Treugeber auszuüben. Beteiligt sich ein Anleger unmittelbar als Kommanditist, nimmt die Treuhänderin die Rechte des Anlegers als Verwaltungstreuhänderin wahr. Die Treuhänderin erstattet ausführlich Bericht
über die Ergebnisse der gemeinsamen Gesellschafterversammlung. Darüber hinaus ist sie verpflichtet, dem Treugeber schriftlich Bericht über wesentliche Geschäftsvorfälle zu erstatten und ihm auf
Verlangen zusätzliche Informationen zu geben. Das Treuhandverhältnis wird auf unbestimmte Zeit
begründet. Der Vertrag ist aus wichtigem Grund kündbar. Die Treuhänderin erhält für die laufenden
treuhänderischen Verwaltungen im Jahr 2006 eine Vergütung von 0,15% p.a. des treuhänderisch
verwalteten Kommanditkapitals. Diese Vergütung wird am Ende jeden Jahres für das Folgejahr um
2% erhöht, erstmals zum 1. Januar 2008. Der durch die Einschaltung der Treuhänderin entstehende
Aufwand ist in der Kostenkalkulation berücksichtigt.
Der Treuhandvertrag unterliegt deutschem Recht und wird im Abschnitt „Gesellschaftsrechtliche
Verträge“ dieses Prospekts vollständig wiedergegeben.
Mittelverwendungskontrolle
Für die Sicherstellung einer durchgängigen Mittelverwendungskontrolle während der Investitionsphase wurde mit Datum vom 24. Juli 2006 ein entsprechender Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der BLS Revisions- und Treuhand
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abgeschlossen. Das Fondskapital wird auf ein Mittelverwendungskontrollkonto der Emittentin eingezahlt, über das nur zusammen mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Verwendungskontrolleur verfügt werden kann. Der Verwendungskontrolleur stellt sicher, dass die zur Verfügung gestellten Mittel entsprechend den in diesem Pros­
pekt gemachten Aussagen verwendet werden. Er überprüft insbesondere, dass die Zahlungen in
richtiger Höhe an die richtigen Empfänger gehen, dass die Container Management GmbH über
die beschriebenen Container verfügt und dass die dargestellten Fremdfinanzierungen vorliegen.
Diese Kontrolle erstreckt sich auf die Kapitaleinwerbungsphase. Die BLS erhält für die Übernahme der beschriebenen Tätigkeiten eine in Euro zu zahlende Vergütung in Höhe von 0,04% der
zahlenmäßigen Höhe des Emissionskapitals, mindestens jedoch € 15.000. Auf Basis eines angenommenen Wechselkurses von 1,25 US$/€ resultiert hieraus für das geplante Emissionskapital von
US$ 40,335 Mio. eine Vergütung in Höhe von ca. US$ 20.200.
Der Mittelverwendungsvertrag unterliegt deutschem Recht und wird im Abschnitt „Gesellschaftsrechtliche Verträge“ dieses Prospekts vollständig wiedergegeben.
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Steuerliche Grundlagen
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Vorbemerkungen
Die folgende Darstellung ist eine Zusammenfassung der wesentlichen steuerlichen Auswirkungen
einer Beteiligung an der BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft). Es
wird davon ausgegangen, dass es sich bei den Anlegern um natürliche Personen handelt, die in der
Bundesrepublik Deutschland gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sowie nach dem
Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (insbesondere nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz) in Deutschland ansässig sind. Andere steuerliche Ergebnisse als die hier
genannten können entstehen, wenn Anleger nicht die vorstehenden Eigenschaften erfüllen oder
wenn besondere individuelle Verhältnisse in der Person des Zeichners vorliegen. Diese sind nicht Gegenstand dieser Darstellung. Die steuerlichen Grundlagen beziehen sich nur auf die für den Anleger
wesentlichen Steuerarten und Besteuerungsgrundsätze. Insbesondere dann, wenn Anleger keinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder mehrere Wohnsitze im In- und Ausland
haben, wird die Hinzuziehung eines Steuerberaters empfohlen.
Die steuerliche Grundüberlegung der hier vorgestellten Investitionsmöglichkeit besteht darin,
dass sich inländische natürliche Personen über die Fondsgesellschaft zusammen mit weiteren Anlegern an einer inländischen, im Bereich der Verwaltung fremden Grundbesitzes originär gewerblich tätigen GmbH & Co. KG, der BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG (Container
Holding KG) beteiligen. Die Container Holding KG wiederum gründet eine 100%ige Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, die BUSS Global Container Management GmbH (Container Management GmbH), die im Bereich Bewirtschaftung und Management von Containern
tätig ist. Zwischen der Container Holding KG und der Container Management GmbH werden ein
Ergebnisabführungsvertrag geschlossen sowie eine Organschaft für körperschaft- und gewerbesteuerliche Zwecke begründet. Die Container Management GmbH ihrerseits errichtet eine
Betriebsstätte in der Schweiz und erbringt ausschließlich über diese in einem eigenen Geschäfts­
betrieb und mit eigenem Personal gegenüber internationalen Kunden gewerbliche Dienstleistungen
aufgrund der kurz- und langfristigen Vermietung von Seecontainern sowie aufgrund sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und dem Management der Container.
Die Betriebsstätte ist nur ein unselbstständiger Unternehmensteil der deutschen GmbH. Daher wird
nur die GmbH als Steuersubjekt für ertragsteuerliche Zwecke anerkannt. Die Fondsgesellschaft und
die Container Holding KG sind aufgrund ihrer Eigenschaft als Personengesellschaften für nationale
deutsche steuerliche Zwecke sowie nach dem Recht des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschlands und der Schweiz als transparent anzusehen. Gleiches gilt aufgrund der Organschaft mit der
Container Holding KG auch für die Container Management GmbH. Auf Basis dieser Voraussetzungen werden die über die schweizerische Betriebsstätte der Container Management GmbH erzielten
Einkünfte letztlich den Kommanditisten und Mitunternehmern der Fondsgesellschaft zugerechnet.
Diese Einkünfte unterliegen aufgrund der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der Container
Management GmbH in der Schweiz dort einer Gewinnbesteuerung von insgesamt etwa 12%.
Sie werden als Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) von der deutschen Besteuerung freigestellt und unterliegen insbesondere nicht noch einmal der Besteuerung bei den Kommanditisten und Mitunternehmern in
Deutschland.
Die Darstellung basiert auf den zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe geltenden Steuergesetzen,
der veröffentlichten Rechtsprechung sowie der bekannt gewordenen und verlautbarten Auffassung
der Finanzverwaltung. Zu den Steuergesetzen gehören auch die Regelungen des DBA zwischen
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Deutschland und der Schweiz sowie zwischen Deutschland und dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat
der internationalen Kunden der Container Management GmbH. Hinsichtlich der Aussagen über
die Behandlung der hier vorgestellten Investitionsmöglichkeit nach dem nationalen Steuerrecht der
Schweiz wird auf die dem Emissionshaus BUSS Capital GmbH & Co. KG vorliegenden Ausführungen
einer namhaften Schweizer Steuerberatungsgesellschaft verwiesen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Änderungen in der Steuergesetzgebung, deren Auslegung durch Gerichte sowie eine geänderte Verwaltungsauffassung positive und negative steuerliche Auswirkungen auf die hier vorgestellte Investitionsmöglichkeit haben können. Die endgültige
(einheitliche und gesonderte) Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt ohnehin erst durch
das für die Fondsgesellschaft zuständige Finanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens bzw.
anlassbezogen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung.
Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Containern zur
Container Management GmbH
Aufgrund der Notwendigkeit zur teilweisen Fremdfinanzierung der Container bedarf es einiger besonderer vertraglicher Regelungen, die für Zwecke der Besicherung der gewährten Darlehen erfor­
derlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Verwendung einer eigenen, auf den Marshall Islands
ansässigen Gesellschaft als rechtliche Eigentümerin der Container und die Verpfändung der Anteile
an dieser Gesellschaft. Die Sicherungsstruktur über eine Gesellschaft auf den Marshall Islands führt
nicht dazu, dass das wirtschaftliche Eigentum an den erworbenen Containern und damit steuerlich
die Quelle der Einkünfte von der Container Management GmbH bzw. den dahinter stehenden Gesellschaftern auf die Gesellschaft auf den Marshall Islands übertragen wird. Durch die ausschließliche
Übertragung des rechtlichen Eigentums an den Containern unter ausdrücklicher Zurückbehaltung
des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO findet ein steuerlich relevanter
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht statt.
Da das wirtschaftliche Eigentum an den Containern bei der Container Management GmbH verbleibt,
sind auch die dort erzielten Einkünfte der Betriebsstätte in der Schweiz zuzurechnen. Die Konstruktion über die Gesellschaft auf den Marshall Islands soll lediglich, einer Sicherungsübereignung nach
deutschem Recht vergleichbar, den bzw. die Gläubiger in die Lage versetzen, im Falle einer Nicht­
rückzahlung des Darlehens vergleichsweise einfach Befriedigung aus dem Sicherungsgut zu erlangen
und insoweit einen bestehenden rechtlichen Anspruch schnell und problemlos durchzusetzen. Dies
ist für viele Finanzierungsabsprachen in der internationalen Seeschifffahrt bzw. dem internationalen
Containermanagement eine übliche Vorgehensweise.
Steuerliche Zuordnung der Container zur schweizerischen Betriebsstätte
Im Rahmen der hier vorgestellten Investitionsmöglichkeit werden die für die Einkunftserzielung notwendigen Wirtschaftsgüter (das sind insbesondere die Container), die damit im Zusammenhang
stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (das sind vor allem Abschreibungen und
Fremdfinanzierungskosten) sowie die daraus generierten Gewinne für steuerliche Zwecke gemäß
den Aufteilungsmethoden des Art. 7 Abs. 2 DBA Deutschland-Schweiz bzw. der Tz. 2 ff. des so
genannten Betriebsstättenerlasses ausschließlich der schweizerischen Betriebsstätte der Container
Management GmbH, nicht aber dem deutschen Stammhaus zugerechnet. Danach sind der Betriebsstätte diejenigen Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche
oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätte und im Verkehr
mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
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Die Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte hat nach der Art und dem Gewicht
der wirtschaftlichen Tätigkeit der einzelnen Unternehmensteile bzw. deren Funktion im Rahmen
des Gesamtunternehmens zu erfolgen: Der Betriebsstätte sind insbesondere alle Wirtschaftsgüter
zuzuordnen, die nach ihrer Zweckbestimmung der Erreichung des Betriebszwecks der Betriebsstätte
dienen. Maßstab ist, ob ein selbstständiger Gewerbebetrieb am gleichen Ort und unter gleichen
oder ähnlichen Bedingungen diese Wirtschaftsgüter zur Erzielung eines vergleichbaren Geschäftserfolgs benötigt hätte. Aufwendungen einschließlich Abschreibungen werden der Betriebsstätte
entsprechend dem Veranlassungsprinzip des § 4 Abs. 4 EStG zugeordnet. In diesem Zusammenhang ist es unbeachtlich, in welchem Staat die Aufwendungen tatsächlich angefallen sind und von
welchem Unternehmensteil (Stammhaus oder Betriebsstätte) sie gezahlt worden sind (Art. 7 Abs. 3
DBA Deutschland-Schweiz).
Diese Aufteilungsmethoden führen im Rahmen der hier vorgestellten Investitionsmöglichkeit dazu,
dass die Container und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und -ausgaben
nur der schweizerischen Betriebsstätte der Container Management GmbH zugerechnet werden
können, weil am Sitz des deutschen Stammhauses keine ähnliche unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Die Tatsache, dass zivilrechtlich gesehen die Container Management GmbH den Containerkaufvertrag, die Fremdfinanzierungsverträge und sonstige notwendigen Verträge abschließt,
rührt allein aus der zivilrechtlichen Unselbstständigkeit der schweizerischen Betriebsstätte her. Die
Container Management GmbH erbringt gegenüber ihren internationalen Kunden sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Leasing und Vermieten der Container, dem Containermanagement und der -bewirtschaftung ausschließlich über ihre schweizerische Betriebsstätte. Diese bedient
sich zwar eines externen Containermanagers als Kooperationspartner, ist aber ansonsten mit einem
kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb und eigenem Personal am Markt für Seecontainer
tätig, während im deutschen Stammhaus keine diesbezüglichen Aktivitäten entfaltet werden.
Diese tatsächliche und durchgeführte Sachverhaltsgestaltung rechtfertigt es, allein der schweizerischen Betriebsstätte die Container für steuerliche Zwecke zuzurechnen. Aufgrund der im Betriebsstättenerlass festgeschriebenen so genannten Zentralfunktion des Stammhauses ergibt sich nichts anderes, denn das Stammhaus wird in Bezug auf die Container in keiner Weise unternehmerisch tätig.
Besteuerung in der Schweiz
Die Container Management GmbH unterliegt aufgrund der Betriebsstätte in der Schweiz mit den
in der Betriebsstätte erzielten Einkünften der ordentlichen schweizerischen Gewinnbesteuerung
nach dem für juristische Personen bzw. Kapitalgesellschaften geltenden Steuersatz. Die Container
Management GmbH wird nur von der beschränkten schweizerischen Steuerpflicht erfasst, denn ihr
Sitz und ihr Ort der Geschäftsleitung befinden sich am Sitz des Stammhauses der Container Management GmbH in Deutschland. Betrachtet man die Bundes- und Kantonssteuern (Kanton Bern) insgesamt, wird die Steuerbelastung für die Container Management GmbH bei ca. 12% liegen, sofern
die Container Management GmbH bestimmte, im folgenden dargestellte Steuervergünstigungen für
sich in Anspruch nehmen kann.
Für die schweizerische Betriebsstätte ist eine eigene Buchführung und Bilanzierung notwendig. In der
Erfolgsrechnung werden neben den Beschaffungskosten für die Container (Vermittlungsgebühr), der
Darlehensgebühr und den Abschreibungen auf die Container selber auch die für den laufenden Betrieb notwendigen Aufwendungen wie z.B. Kosten für externes Containermanagement, Zinskosten
und Kosten für Räumlichkeiten, Personal und Beratung der schweizerischen Betriebsstätte aufgeführt.
Ertragsseitig werden die laufenden Erträge aus der Vermietung und dem Verkauf von Containern
sowie dem allgemeinen Containermanagement ausgewiesen. Die Bilanz und Erfolgsrechnung im
vorgenannten Sinne bilden grundsätzlich die Basis für die Besteuerung in der Schweiz. Aufwendungen, welche nicht im Zusammenhang mit den Aktivitäten der schweizerischen Betriebsstätte stehen
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(z.B. Kosten für die Treuhänderin bei der Fondsgesellschaft) sind nicht in der Schweiz abzugsfähig.
Die Container Management GmbH qualifiziert in der Schweiz als so genannte gemischte Gesellschaft,
solange sie nicht mit schweizerischen Kunden Geschäfte und Verträge abschließt. Dies bedeutet,
dass ausländische Erträge abhängig von der Anzahl der in der schweizerischen Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer nur in einem Umfang von ca. 10% zur ordentlichen Gewinnbesteuerung
herangezogen werden. Im Kanton Bern wird zusätzlich eine Kapitalsteuer erhoben, deren Belastungswirkung sich aber im Promillebereich bewegt und von der Höhe des steuerbaren Eigenkapitals
abhängt. Belastungen durch die schweizerische Verrechnungssteuer fallen auf Basis der derzeitigen
Rahmenbedingungen nicht an, da die Container Management GmbH aufgrund ihres Sitzes und ihres
Ortes der Geschäftsleitung nicht als Inländerin im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes qualifiziert.
Damit unterliegen z.B. Rückführungen des Dotationskapitals an das deutsche Stammhaus nicht der
Verrechnungssteuer, und es kann auch die Aufnahme der Fremdmittel nicht als der Verrechnungs­
steuer unterliegende Obligation qualifiziert werden.
Eine Emissionsabgabe nach dem schweizerischen Stempelabgabengesetz aufgrund der Ausgabe von
Anleihen und / oder Kassenobligationen ist ebenfalls nicht zu entrichten, da über den Darlehensvertrag sichergestellt ist, dass nicht mehr als 10 Nicht-Banken an der Fremdfinanzierung beteiligt sind.
Weiterhin fallen keine schweizerischen Sozialversicherungsabgaben an, solange die schweizerische
Betriebsstätte Teil einer juristischen Person ist.
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer in Deutschland
Steuersubjekt für die Körperschaftsteuer in Deutschland ist die Container Management GmbH, die
mit ihrem Welteinkommen der unbeschränkten Körperschaftsteuer unterliegt. Ungeachtet der Organschaft mit der Container Holding KG wird zunächst das steuerpflichtige Einkommen auf der
Ebene der Container Management GmbH nach den für Körperschaften geltenden Regeln ermittelt.
Hierbei sind bereits gewöhnliche Steuerbefreiungen bzw. Steuerfreistellungen nach einem DBA zu
berücksichtigen. Die Container Management GmbH erzielt wegen § 8 Abs. 2 KStG stets Einkünfte
aus Gewerbebetrieb.
Das auf der Ebene der Container Management GmbH ermittelte Einkommen unterliegt aber nicht
bei ihr selbst der Besteuerung, sondern wird aufgrund der Organschaft dem Organträger Container
Holding KG unmittelbar zur Besteuerung zugewiesen. In dieser Einkommenszuweisung ist das aufgrund eines DBA freigestellte Einkommen zwar formal enthalten, jedoch ist es aufgrund des DBA
insoweit von der Besteuerung freigestellt. Die Container Holding KG ist ein tauglicher Organträger
gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG, denn sie ist im Bereich der Verwaltung fremden Grundbesitzes
originär gewerblich tätig, und auch im Übrigen wird das Vorliegen der Voraussetzungen einer Organschaft (auf mindestens 5 Jahre durchgeführter Ergebnisabführungsvertrag; finanzielle Eingliederung)
sichergestellt. Die Container Holding KG unterliegt als Personengesellschaft allerdings nicht selbst
der Einkommen- oder gar der Körperschaftsteuer. Steuerpflichtig sind allein die an ihr beteiligten
Kommanditisten und Mitunternehmer. Kommanditisten und Mitunternehmer der Container Holding
KG sind vorliegend die Fondsgesellschaft, die 1. KB Containerleasing GmbH sowie weitere Investoren wie z.B. weitere Fondsgesellschaften. Die Fondsgesellschaft erzielt daher als Gesellschafterin der
Container Holding KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Für die Fondsgesellschaft wiederum gilt in gleicher Weise, dass sie nach deutschem Steuerrecht
als transparent anzusehen ist und daher nicht selbst Steuersubjekt für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer sein kann. Steuersubjekte und damit steuerpflichtig sind allein die an ihr beteiligten Gesellschafter, d.h. vorliegend die Anleger. Diesen werden die auf sie entfallenden steuerlichen
Ergebnisse aus der Kommanditgesellschaft zugewiesen. Die entsprechenden Ergebnisse fließen in die
jeweiligen persönlichen Einkommensteuerveranlagungen ein. Da sich die Tätigkeit der Fondsgesellschaft im Rahmen der hier vorgestellten Investitionsmöglichkeit in einer Beteiligung an der originär
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gewerblich tätigen Container Holding KG erschöpft, ist die Fondsgesellschaft nach Auffassung der
Finanzverwaltung ebenfalls originär gewerblich tätig. Entsprechend erzielen die Anleger Einkünfte
aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Aufgrund der vorstehend beschriebenen Kette der Einkommenszurechnung von der Container
Management GmbH zur Container Holding KG bzw. zur Fondsgesellschaft als deren Gesellschafterin
und schließlich zu den Anlegern als Gesellschaftern der Fondsgesellschaft wird das aufgrund eines
DBA von der deutschen Besteuerung freigestellte Einkommen von der Container Management
GmbH bis zu den Anlegern weitergegeben und wird auch bei diesen nicht noch einmal in Deutschland besteuert.
Wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der dem Einkommen zugrunde liegen­
den Einkünfte ist das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht. Hierzu ist erforderlich, dass es innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Fondsgesellschaft bzw. der Beteiligung der Kommanditisten
und Anleger beabsichtigt wird, einen Totalgewinn auf der Ebene der Gesellschaft und der Anleger
zu erzielen. Andernfalls wären die steuerlichen Ergebnisse den Einkünften aus Liebhaberei zuzuordnen mit der Folge, dass weder Gewinne noch Verluste aus der Beteiligung steuerlich berücksichtigt
würden. Vorliegend gilt nichts anderes, denn über § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. über die
Organschaft zwischen der Container Management GmbH und der Container Holding KG können
den Anlegern theoretisch auch Verluste zugewiesen werden. In den ersten Jahren des Investments
werden den Anlegern aufgrund der Steuerfreistellung nach DBA vorliegend zwar keine Verluste (die
aufgrund von Abschreibungen auf die Container in der schweizerischen Betriebsstätte entstehen),
jedoch auch keine Gewinne zugewiesen, denn es wird zunächst zu reinen Kapitalrückflüssen kommen. Die prospektierte Ergebnisprognose geht jedoch insgesamt von einem Totalgewinn und somit
von einer Gewinnerzielungsabsicht aus, die sich auch und gerade auf der Ebene der Anleger widerspiegeln wird. Es ist aufgrund der vorstehend dargestellten Zusammenhänge aber davon abzuraten,
dass Anleger ihre Beteiligung in einem hohen Umfang fremd finanzieren.
Anwendung des DBA Deutschland – Schweiz
Bei den Einkünften der Container Management GmbH handelt es sich um Unternehmensgewinne im
Sinne des Art. 7 DBA Deutschland-Schweiz. Der Begriff „Unternehmensgewinne“ ist im Abkommen
nicht definiert, so dass es aus der Sicht und nach den nationalen steuerlichen Regeln des Anwenderstaates Deutschland zu bestimmen ist, wann Unternehmensgewinne vorliegen. Da die Container
Management GmbH wegen § 8 Abs. 2 KStG stets und ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb
im Sinne des § 15 EStG erzielt, sind diese Einkünfte auch für abkommensrechtliche Zwecke als Unternehmensgewinne anzuerkennen.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 DBA Deutschland-Schweiz können die Gewinne eines Unternehmens (hier: die
Container Management GmbH) nur im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen (hier: Deutschland)
besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt im anderen Staat, dem Quellenstaat (hier:
Schweiz) seine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Dann können die Gewinne, sofern sie der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzurechnen sind, in diesem Staat (hier: Schweiz)
besteuert werden. Vorliegend verfügt die Container Management GmbH über eine schweizerische
Betriebsstätte, über die sie die gesamten Einkünfte im Bereich des Leasings und der Vermietung von
Containern sowie dem Management und der Bewirtschaftung dieser Container erzielt. Gemäß den
oben dargestellten Zuordnungsgrundsätzen des Betriebsstättenerlasses und des Art. 7 Abs. 2 DBA
Deutschland-Schweiz sind die Container und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auch tatsächlich der schweizerischen Betriebsstätte zuzurechnen. Die
über die schweizerische Betriebsstätte erzielten Einkünfte und damit sämtliche Einkünfte der Container Management GmbH sind daher gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a DBA DeutschlandSchweiz von der deutschen Besteuerung freizustellen.
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Die Freistellung der Einkünfte in Deutschland ist an zwei Voraussetzungen gebunden: Zum einen
sind die steuerfreien Einkünfte bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes der Anleger für
ihre sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigen (sog. Progressionsvorbehalt, vgl. Art.
24 Abs. 1 Satz 2 DBA Deutschland-Schweiz).
Zum anderen müssen bei den freizustellenden Einkünften gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
DBA Deutschland-Schweiz die Einkünfte aus Tätigkeiten stammen, die zu so genannten aktiven
Tätigkeiten gehören (so etwa aus Bank- und Versicherungsgeschäften, dem Handel oder der Erbringung von Dienstleistungen unter Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr). Hierbei handelt es
sich um die so genannte Aktivitätsklausel des DBA. Die deutsche Finanzverwaltung hat sich dahingehend eingelassen, dass diese Aktivitätsklausel stets erfüllt sein soll, wenn es sich bei den freizustellenden Einkünften um Einkünfte handelt, die aus so genannten aktiven Tätigkeiten im Sinne des
§ 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG herrühren. Die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen (wie im vorlie­
genden Fall) ist danach grundsätzlich als aktiv einzustufen, wenn im Ausland ein kaufmännisch einge­
richteter Geschäftsbetrieb vorhanden ist, der ohne die Mitwirkung der deutschen Gesellschafter
seine Geschäfte ausüben kann. Beide Voraussetzungen sind bei der Container Management GmbH,
die mehrere Mitarbeiter in der schweizerischen Betriebsstätte beschäftigt und lediglich einen externen Partner zur Übernehme von Tätigkeiten im Bereich des Containermanagements beauftragt,
erfüllt, so dass eine Freistellung insoweit nicht versagt werden sollte. Damit wäre zugleich der Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG begegnet, der für den Fall einer ausländischen Betriebsstätte einer
inländischen Kapitalgesellschaft und dem Vorliegen von passiven Tätigkeiten nicht die Anwendung
der Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 ff. AStG, sondern die Versagung der Freistellungsmethode
des jeweiligen DBA und damit die Anwendung der Anrechnungsmethode anordnet. Die Versagung
der Freistellungsmethode würde den steuerlichen Effekt der hier vorgestellten Investitionsmöglichkeit weitgehend zunichte machen.
Die Anwendung der Freistellungsmethode führt im Rahmen der hier vorgestellten Investitionsmöglichkeit insgesamt betrachtet dazu, dass die Einkünfte der in Deutschland ansässigen Anleger
ausschließlich mit dem in der Schweiz für beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften geltenden Steuersatz von im vorliegenden Fall voraussichtlich ca. 12% besteuert und in Bezug auf diese
Einkünfte nicht noch einmal zusätzlich der deutschen Besteuerung unterworfen werden. Der effektive Steuersatz für den Anleger erhöht sich dadurch geringfügig, dass nicht alle Kosten in der
Schweiz steuerlich abzugsfähig sind.
Außensteuergesetz
In den Fällen, in denen inländische Steuerpflichtige an einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu mehr
als der Hälfte im Sinne des § 7 Abs. 1 AStG beteiligt sind, die Steuerpflichtigen passive Einkünfte im
Sinne des § 8 Abs. 1 AStG erzielen und die ausländische Gesellschaft in einem so genannten „Niedrig­
steuerland“ im Sinne des § 8 Abs. 3 AStG liegt, greifen die Regeln der so genannten Hinzurechnungsbesteuerung ein. Dem inländischen Steuerpflichtigen werden dann die in der ausländischen
Gesellschaft erzielten Einkünfte auch ohne Ausschüttung als eigene Einkünfte zugerechnet.
Fallen hingegen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
(hier: die BUSS Global Container Management GmbH) an, erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht mehr über die Freistellung der im Ausland erzielten Einkünfte, wie es das jeweilige
DBA meist vorsieht, sondern über die Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern auf die deutsche
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld (§ 20 Abs. 2 AStG). In diesem Fall wäre der oben beschriebene steuerliche Vorteil der hier vorgestellten Investitionsmöglichkeit nicht mehr gegeben.
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Wie oben ausgeführt, sind im Fall des besonderen Verhältnisses zur Schweiz aufgrund der Formulierung der Aktivitätsklausel die Voraussetzungen der Steuerfreistellung nach dem DBA (Art. 24 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a DBA Deutschland-Schweiz) identisch mit denen der Nichtanwendung der Anrechnungsmethode nach § 20 Abs. 2 AStG, so dass insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen
werden kann. Aufgrund des tatsächlich durchgeführten Sachverhaltes und der gegebenen Sach- und
Personalressourcen für die Vornahme der Geschäftstätigkeit in der schweizerischen Betriebsstätte ist
von der Voraussetzung, dass es sich um einen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in
dieser Betriebsstätte handelt, auszugehen. Da der deutsche Geschäftsführer der BUSS Global Container Management GmbH über die zivilrechtliche Notwendigkeit der Unterzeichnung von Verträgen hinaus nicht in die gewerblichen Dienstleistungen in Bezug auf die Container involviert ist, liegt
auch keine Form einer schädlichen Mitwirkung vor.
Behandlung der Sonderbetriebsausgaben der Anleger
Sonderbetriebsausgaben sind Aufwendungen, die der Anleger im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft persönlich zu tragen hat, wie z.B. etwaige Fremdfinanzierungskosten
des Anteilserwerbs. Diese Ausgaben sind grundsätzlich steuermindernd in Deutschland zu berücksich­
tigen. Im vorliegenden Fall stehen jedoch alle Aufwendungen letztlich im Zusammenhang mit den
Einnahmen aus der Schweiz. Da die Gewinne, also der Saldo von Betriebseinnahmen und -ausgaben,
in Deutschland steuerfrei sind, können auch die Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang mit
der Beteiligung in Deutschland nicht abgezogen werden (§ 3c Abs. 1 EStG). Eine Berücksichtigung
erfolgt nur im Rahmen der Ermittlung des Progressionsvorbehalts. Da auch eine steuerliche Berücksichtigung der Refinanzierungskosten in der Schweiz nicht steuermindernd geltend gemacht werden
kann, erscheint eine Fremdfinanzierung der Kommanditanteile nicht sinnvoll zu sein.
Steuerliche Besonderheiten bei Abfindung der BUSS Global Container
Fonds 2 GmbH & Co KG
Gemäß des Gesellschaftsvertrages der Container Holding KG hat die Fondsgesellschaft das Recht,
eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Abfindung zu verlangen, wenn zum Jahresende 2012 die
Container nicht verkauft werden sollen, weil die Mehrheit der Gesellschafter einem solchen Verkauf
nicht zugestimmt hat.
Steuerlich ist das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft wie eine Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter an die verbleibenden Gesellschafter zu sehen, die zu einem
steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führt, der nach dem DBA voraussichtlich nur in der Schweiz
besteuert wird. Der Abfindungsbetrag bestimmt sich nach dem anteiligen Verkehrswert des vorhandenen Vermögens abzüglich der anteilig dem Gesellschaftsanteil zuzurechnenden Verbindlichkeiten.
Die abfindende Gesellschaft hat in Höhe der Differenz des gezahlten Abfindungsbetrages und dem
eingezogenen Gesellschaftsanteil zusätzliche Anschaffungskosten auf die vorhandenen Container.
Nach deutschem Steuerrecht können die verbleibenden Gesellschafter eine Aufdeckung der stillen
Reserven in ihrem anteiligen Vermögen vermeiden. Zu diesem Fragenkomplex gibt es allerdings
noch keine gesicherte Rechtsprechung oder Finanzverwaltungsauffassung.
Da das Ausscheiden von Gesellschaftern aus Personengesellschaften mit nach DBA freigestelltem
Vermögen sehr komplexe und zum Teil noch nicht geklärte Fragestellungen nach Schweizer und
nach deutschem Steuerrecht begründet, ist es erforderlich, im Vorfeld einer Entscheidung über die
Abfindung sowohl bei der Schweizer Finanzverwaltung als auch bei der deutschen Finanzverwaltung eine verbindliche Auskunft zu beantragen und diese Ergebnisse in die Entscheidungsfindung
einzubeziehen.
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Steuerstundungsmodelle
Gemäß § 15b EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell (das
meint primär geschlossene Fonds) weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften
aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen (d.h. vor- oder
zurückgetragen) werden. Solchermaßen erzielte Verluste dürfen nur diejenigen Einkünfte mindern,
die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.
Diese Vorschrift ist hier nicht einschlägig, da es sich bei der hier vorgestellten Investitionsmöglichkeit
nicht um eine modellhafte Gestaltung handelt, die steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte
verspricht.
Vielmehr besteht der Reiz der angedachten Struktur in erster Linie in der zulässigen Inanspruchnahme des Steuerbelastungsgefälles zwischen Deutschland und der Schweiz. Zudem ist der Sachverhalt vorliegend so gestaltet, dass die Container Management GmbH ihr gesamtes unternehmerisches
Geschäft über die schweizerische Betriebsstätte abwickelt, so dass sich etwaige Anfangsverluste aufgrund von Abschreibungen wegen der Steuerfreistellung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a DBA
Deutschland-Schweiz ohnehin nicht im Inland auswirken. Eine Berücksichtigung kann allenfalls über
den negativen Progressionsvorbehalt erfolgen, wobei in der Literatur die Frage noch nicht erörtert
wurde, ob diese Konstellation auch als „steuerlicher Vorteil in Form negativer Einkünfte“ im Sinne
des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen ist. Hinzu kommt, dass die Auswirkung gerade des in den
Anfangsjahren des Investments zu beachtenden negativen Progressionsvorbehaltes auf die Anleger
höchst unterschiedlich und oftmals nicht vorhersehbar ist, so dass nicht von einer modellhaften Gestaltung gesprochen werden kann, die mit der Zuweisung von Anfangsverlusten operiert.
Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung dies anders beurteilt. Neben der dann prinzipiell eingreifenden Verlustverrechnungsbeschränkung stellt sich aber im Hinblick
auf den nachstehend erörterten Progressionsvorbehalt die weitere Frage, ob § 15b EStG überhaupt
als Beschränkung auf den negativen Progressionsvorbehalt wirkt. Man könnte die Auffassung vertreten, der Wortlaut des § 15b EStG stehe der Anwendung der Vorschrift auf den negativen Progressionsvorbehalt allein deshalb entgegen, weil es beim Progressionsvorbehalt weder um Verlustverrechnung noch um einen Abzug von den Einkünften bei der Ermittlung des Einkommens gehe. Ob
die Finanzverwaltung diesem eher formalen Argument folgen würde, kann mangels Rechtsprechung
und eindeutiger Äußerungen der Finanzverwaltung nicht mit letzter Sicherheit beurteilt werden. Zudem bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, etwaige Regelungslücken während der Laufzeit des
Fonds in die eine oder andere Richtung zu schließen.
Progressionsvorbehalt
Trotz der Steuerfreistellung nach dem DBA Deutschland-Schweiz sind die steuerfreien Einkünfte aus
der schweizerischen Betriebsstätte bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes der Anleger
für ihre sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigen. Diesen Vorgang bezeichnet man
als so genannten Progressionsvorbehalt, der sich regelmäßig sowohl steuermindernd als auch steuererhöhend auf die Steuerlast des Steuerpflichtigen auswirken kann.
Der Progressionsvorbehalt wirkt sich vorliegend aber nicht bei der Container Management GmbH
aus, sondern erst auf der Ebene der Anleger und Mitunternehmer der Fondsgesellschaft, denn sie
sind in der angedachten Struktur die ersten Steuersubjekte, die auch tatsächlich der Einkommensteuer unterworfen werden: Zum einen kann sich bei Körperschaften der Progressionsvorbehalt aufgrund des linearen Steuersatzes ohnehin nicht auswirken, zum anderen wirkt die im Rahmen der
Einkommensermittlung der Organgesellschaft zu gewährende Steuerfreistellung des Art. 24 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a DBA Deutschland-Schweiz über die Organschaft mit der Container Holding KG
und die Transparenz der Fondsgesellschaft ohnehin mittelbar bis hin zu den Investoren und Mitunternehmern dieser Gesellschaften.
90
Richtigerweise bestimmt daher § 32b Abs. 1a EStG, dass steuerfreie Betriebsstättengewinne einer
Organgesellschaft bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, die an einer Personengesellschaft als Organträger beteiligt sind, dem Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG
unterliegen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Grundsatz nicht auch gelten soll, wenn
zwischen die natürlichen Personen und die Organträgerpersonengesellschaft (hier: die Container
Holding KG) noch eine weitere steuerlich transparente Personengesellschaft (hier: die Fondsgesellschaft) geschaltet ist. Freilich ist zu beachten, dass der Progressionsvorbehalt einen nennenswerten
Effekt nur dann entfalten kann, wenn der Anleger nicht bereits ein sehr hohes zu versteuerndes
Einkommen hat und sein durchschnittlicher Einkommensteuersatz nicht bereits sehr nahe am Spitzensteuersatz liegt. Für alle anderen Steuerpflichtigen kann sich in den Verlustphasen des Investments ein Vorteil ergeben, der je nach Ausgestaltung des Einzelfalls durch eine Mehrbelastung in den
Folgejahren nicht ausgeglichen oder überkompensiert werden kann.
Zur Ermittlung des Progressionseffektes ist es erforderlich, trotz der Freistellung der schweizerischen
Betriebsstätteneinkünfte in Deutschland eine Art „Schattenveranlagung“ durchzuführen, um die
Höhe der negativen oder positiven Einkünfte nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Die Verluste
in den ersten Jahren werden hierbei aufgrund möglicherweise abweichender Abschreibungssätze
höher oder niedriger ausfallen als in der Schweiz. Wegen der Vielgestaltigkeit der individuellen Situationen der Anleger wird empfohlen, direkt mit einem Steuerberater die Effekte zu besprechen.
Gewerbesteuer
Die Container Management GmbH unterliegt als so genannter Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
gemäß § 2 Abs. 2 GewStG der Gewerbesteuer. Besteuert wird der so genannte Gewerbeertrag,
der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist. Das Welteinkommensprinzip des § 1 Abs. 2 KStG gilt damit prinzipiell
auch für die Gewerbesteuer, so dass im Grundsatz auch das in der schweizerischen Betriebsstätte
erzielte Einkommen der deutschen Gewerbesteuer unterliegt. Jedoch sind bereits im Rahmen der
Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG sachliche Steuerbefreiungen nach dem Einkommenbzw. Körperschaftsteuergesetz zu berücksichtigen und fließen a priori nicht in die Ermittlung des
Gewerbeertrags ein. Zu diesen sachlichen Steuerbefreiungen rechnen auch Steuerfreistellungen
nach den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBA, so dass die schweizerischen Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Gewerbesteuer unterliegen. Dies folgt zudem aus
§ 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG, der eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens vorsieht, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt.
Auch die Container Holding KG unterliegt als originär gewerblich tätige Personengesellschaft der
Gewerbesteuer. Aufgrund des mit der Organgesellschaft geschlossenen Ergebnisabführungsvertrages
und der insoweit wirksam begründeten Organschaft ist der Gewerbeertrag von Organträger und
Organgesellschaft wegen § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG zusammen zu rechnen und dem Organträger
für Zwecke der Besteuerung zuzurechnen. Die Organgesellschaft erwirtschaftet jedoch im Inland
keine Gewinne und der auf die schweizerische Betriebsstätte entfallende Gewerbeertrag ist wegen
Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a DBA Deutschland-Schweiz i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG bereits
auf der Ebene der Organgesellschaft nicht im Gewerbeertrag enthalten. Es kommt daher trotz der
organschaftlichen Ergebniszusammenrechnung zu einer Gewerbesteuerbelastung beim Organträger
nur insoweit, als Gewinne aus der Immobilienverwaltung erzielt werden.
Auch die Fondsgesellschaft unterliegt als aufgrund ihrer Beteiligung an der Container Holding KG
nach Auffassung der Finanzverwaltung originär gewerblich tätige Personengesellschaft der Gewerbesteuer. Ausweislich der Vorschrift des § 9 Nr. 2 GewStG ist der Gewerbeertrag der Fondsgesellschaft um die Anteile am Gewinn einer inländischen Gesellschaft zu kürzen, bei der die Gesellschafter
91
als Mitunternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind (das ist die Container Holding KG), soweit
die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind. Daher entsteht keine
weitere gewerbesteuerliche Belastung auf der Ebene der Fondsgesellschaft. Im Ergebnis wirkt damit
die Steuerfreistellung der ausländischen Betriebsstättengewinne auch für die Gewerbesteuer bis zur
Ebene der Anleger.
Umsatzsteuer
Eine Belastung mit Umsatzsteuer in Deutschland wird auf Ebene der Fondsgesellschaft weitgehend
dadurch vermieden, dass diese sowie die Treuhänderin im Hamburger Freihafen und damit im umsatzsteuerlichen Ausland ansässig sind. Eine Belastung mit Umsatzsteuer kann daher in Bezug auf
die hier einzig relevanten sonstigen Leistungen nur entstehen, wenn Dritte an eine der beteiligten
Gesellschaften eine Leistung am Sitz des leistenden Unternehmers gemäß § 3a Abs. 1 erbringen,
dieser Unternehmer in Deutschland ansässig ist und keine Steuerbefreiung eingreift. Die Leistung
der Vertriebsgesellschaften beispielsweise ist gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe f Var. 2 UStG (Vermittlung
von Gesellschaftsanteilen) steuerfrei.
Hinsichtlich des Ankaufs der Container durch die Container Management GmbH ist festzustellen,
dass aufgrund der Tätigkeit der Container Management GmbH in der Schweiz ausschließlich in
der Schweiz Umsatzsteuer für solche Container anfällt, die sich zum Zeitpunkt des Verkaufs in der
Schweiz befanden. Hierbei handelt es sich um eine extrem geringe Anzahl, so dass die Steuerlast
vernachlässigbar ist. Entsprechend sind auch die Vermietung bzw. das Leasing und der gelegentliche Verkauf von Containern nicht in der Schweiz umsatzsteuerbar, solange keine Container in der
Schweiz belegen sind. Mangels Steuerpflicht aufgrund schweizerischer steuerpflichtiger Umsätze
steht der Betriebsstätte dafür grundsätzlich auch kein neutralisierender Vorsteuerabzug zu, der hinsichtlich der zu erwartenden und zu empfangenden Dienstleistungen von im Ausland ansässigen
Dritten (z.B. des Containermanagers) in Anspruch genommen werden könnte. Die schweizerische
Betriebsstätte wird allerdings die nach schweizerischem Recht bestehende Möglichkeit zu einer
freiwilligen Unterstellung unter die Steuerpflicht nutzen. Aus diesem Grund kann die Betriebsstätte
der Container Management GmbH in der Schweiz die ihr in Rechnung gestellte schweizerische Umsatzsteuer auch dann als Vorsteuer geltend machen, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – nur Umsätze ausführt, die im Inland zwar eigentlich nicht steuerpflichtig sind, aber steuerpflichtig wären,
wenn sie im Inland ausgeführt würden. Hinsichtlich des Ankaufs der Container durch die Container
Management GmbH, die sich zum Zeitpunkt des Verkaufs in der Bundesrepublik Deutschland befanden, kann die Gesellschaft gem. § 15 Abs. 1 UStG die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch
dann als Vorsteuer geltend machen, wenn nachfolgend die Umsätze über die schweizerische Betriebsstätte ausgeübt werden, da § 15 Abs. 2 UStG nicht einschlägig ist.
Behandlung der Projektierungskosten
Im Rahmen der angedachten Struktur müssten sämtliche Nebenkosten, soweit sie auf die Container
Management GmbH entfallen und von ihr getragen werden, d.h. insbesondere die Finanzierungskosten, die Kosten für Steuer- und Rechtsberatung, die Sach- und Versicherungsbeiträge sowie alle
sonstigen Kosten, die der Einkunftserzielung dienen und die während der Laufzeit des Investments
anfallen, im Grunde als sofort abziehbare Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG behandelt werden.
Nach Einschätzung der beteiligten Steuerberater kann der 5. Bauherrenerlass vom 20. Oktober 2003
auf die Container Management GmbH keine Anwendung finden, weil dieser Erlass ausweislich
seiner Tz. 32 und nach seinem Sinn und Zweck nur auf geschlossene Fonds in der Rechtsform einer
Personengesellschaft zugeschnitten ist.
92
Es ist jedoch zu beachten, dass diese Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit steuerpflichtigen
Einnahmen in Deutschland stehen, weil die Container Management GmbH ihre gesamten Unternehmenstätigkeiten über die schweizerische Betriebsstätte abwickelt und die solchermaßen erzielten
Einkünfte in Deutschland nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a DBA Deutschland-Schweiz steuerfrei
gestellt werden. Die Aufwendungen können daher im Inland nicht steuermindernd wirken (§ 3c
Abs. 1 EStG). Sie können aber – mit Ausnahme der Kapitalbeschaffungskosten und anderer Kosten,
welche nicht im Zusammenhang mit dem operativen Geschäft der Schweizer Betriebsstätte stehen
– im Rahmen der Betriebsstättengewinnermittlung in der Schweiz in Ansatz gebracht werden.
Vermögensteuer
Die Vermögensteuer wird seit dem 1. Januar 1997 in Deutschland nicht mehr erhoben. Da die Wiedereinführung diskutiert wird, kann eine erneute Erhebung trotz der vom Bundesverfassungsgericht
festgestellten Verfassungswidrigkeit und der daraufhin erfolgten Aussetzung der Besteuerung nicht
vollständig ausgeschlossen werden.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Sofern Anleger ihre Kommanditanteile verschenken oder vererben, ist zu berücksichtigen, dass sich
der Wert des zu übertragenden Vermögens grundsätzlich nach dem bilanzierten Vermögen der
Fondsgesellschaft bestimmt. Da aber dieses bilanzierte Vermögen mittelbar über die Beteiligung an
der Fondsgesellschaft, der Container Holding KG und der Container Management GmbH nahezu
ausschließlich ausländisches Betriebsvermögen beinhaltet, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage
nach dem gemeinen Wert des ausländischen Vermögens.
Die Begünstigung für Betriebsvermögen können die Investoren nicht in Anspruch nehmen, da § 13a
Abs. 4 Nr. 1 ErbStG nur für inländisches Betriebsvermögen zur Anwendung gelangt. Im Ergebnis ist
weder der Freibetrag für Betriebsvermögen noch der Bewertungsabschlag des § 13a ErbStG noch
die Steuerklassenbegünstigung des § 19a Abs. 2 ErbStG in Anspruch zu nehmen. Wenngleich gegen diese von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung erhebliche Zweifel insbesondere
hinsichtlich des EU-Rechtes bestehen, kann eine andere Rechtsfolge nur erreicht werden, wenn der
Klageweg beschritten wird.
Erbschaft- und Schenkungsteuer in der Schweiz, die ausschließlich auf Ebene der Kantone erhoben
wird, kommt im vorliegenden Fall zur Anwendung. Der Kanton Bern hat einen Steueranspruch,
wenn natürliche Personen im Ausland, die an einer GmbH & Co. KG beteiligt sind, welche eine
Betriebsstätte im Kanton Bern unterhält, der bewegliches Vermögen zugeordnet ist, Anteile an der
GmbH & Co. KG verschenken oder vererben. Die Übertragung an Ehegatten und Nachkommen/
Stief- oder Pflegekinder werden generell nicht besteuert. In allen anderen Fällen kommt es zu einer
Besteuerung des Verkehrswertes des Vermögens abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden
Schulden zu einem Steuersatz zwischen 1% (für die ersten 100.000,- CHF) bis zu 2,5% bei Erwerben von mehr als 600.000,- CHF. Gemäß Art. 10 des Deutsch-Schweizerischen Erbschaftsteuer-DBA
wird die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Erbschaftsteuer auf die
deutsche Erbschaftsteuer dann vermieden, wenn der Anleger als Kommanditist im Handelsregister
eingetragen ist.
Steuerliche Aspekte in den USA
Hinsichtlich der Erfordernis einer Abgabe ausgefüllter und unterschriebener US-Steuerformulare, die
so genannten „W-8 BEN“ sei ein Verweis auf die Ausführungen zu den Risiken angezeigt.
93
Gesellschaftsrechtliche Verträge
94
Gesellschaftsvertrag
§1
Firma und Sitz der Gesellschaft
1. Die Firma der Gesellschaft lautet: BUSS Global Con­
tainer Fonds 2 GmbH & Co. KG
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.
§2
Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist die direkte oder
indirekte Beteiligung an Gesellschaften, deren
Unternehmensgegenstand die Erbringung gewerb­
licher Dienstleistungen im Bereich des Container­
seeverkehrs ist, die Kunden in die Lage versetzen,
die gesamte Beschaffung und Nutzung der Con­
tainer aus einer Hand zu erhalten. Das Leistungs­
angebot der Gesellschaften, an denen sich das
Unternehmen insofern direkt oder indirekt betei­
ligt, beinhaltet unter anderem die kurz- und lang­
fristige Überlassung von Containern aufgrund von
Miet-, Leasing- oder sonstigen Nutzungsverträgen
sowie das Angebot von ergänzenden Dienstleistun­
gen, wie z.B. Reparaturmanagement für die Con­
tainer, die laufende Überwachung des Zustandes
der Container, die Veranlassung, Überwachung
und Abnahme von Reparaturen, die kurzfristi­
ge Ersatzbeschaffung von Containern, ferner die
administrative Abwicklung von Containern im welt­
weiten Seeverkehr, die Beratung bezüglich geeig­
neter Containerarten und Bereitstellungsmöglich­
keiten von Containern sowie alternativer Modelle
zur Sicherstellung der Versorgung mit Containern.
Außerdem wird von den Gesellschaften, an denen
sich das Unternehmen direkt oder indirekt betei­
ligt, ein aktives Bestandsmanagement eigener Con­
tainer vorgenommen, wobei kurzfristige An- und
Verkäufe Bestandteil des gewöhnlichen Geschäfts­
verlaufs sein werden. Weiterer Gegenstand des
Unternehmens ist daneben auch die direkte oder
indirekte Beteiligung an Gesellschaften im Ausland
zur Sicherstellung der Finanzierung der vorstehend
bezeichneten Geschäftstätigkeit.
2. Gegenstand des Unternehmens ist des Weiteren
die direkte oder indirekte Beteiligung an Gesell­
schaften, deren weiterer Unternehmensgegenstand
das Verwalten fremder Immobilien, insbesondere
Logistik-Immobilien, ist.
3. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die
dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar
oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann
sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen
im In- und Ausland beteiligen, solche Unternehmen
erwerben und Zweigniederlassungen im In- und
Ausland errichten.
§3
Gesellschafter, Kapitalanteile, Haftsummen, Vollmacht
1. Komplementärin der Gesellschaft ist die BUSS Glo­
bal Container Fonds 2 Verwaltung GmbH mit Sitz
in Hamburg. Sie erbringt keine Einlage und hält kei­
nen Kapitalanteil.
2. Kommanditist ist vorbehaltlich der Aufnahme wei­
terer Kommanditisten gemäß Ziff. 3 und 4 die BUSS
Treuhand GmbH („Treuhandkommanditistin“) mit
einer Einlage von US$ 5.000,00. Die in das Han­
delsregister einzutragende Haftsumme eines Kom­
manditisten im Sinne von § 171 HGB entspricht
in Euro jeweils 10% der Zahl seiner vorstehend
genannten jeweiligen Pflichteinlage.
Die Gesellschaft in Firma BUSS Capital GmbH &
Co. KG hat sich mit Garantie vom 31. Juli 2006 zur
Zeichnung und Übernahme von Anteilen an der
Gesellschaft zum 31. Dezember 2006 in der ver­
bleibenden Höhe verpflichtet, soweit das gezeich­
nete Kommanditkapital der Gesellschaft bis zu die­
sem Zeitpunkt hinter dem zu zeichnenden Min­
destkapital von US$ 30,255 Millionen zurückbleibt
(„Platzierungsgarantie“).
3. Die Treuhandkommanditistin ist bis einschließlich
zum 31. Dezember 2006 berechtigt, auf Grundla­
ge des dem vorliegenden Vertrag als Anlage 1 bei­
gefügten Musters einer Beitrittserklärung und dem
als Anlage 2 beigefügten Treuhand- und Verwal­
tungsvertrag („Treuhandvertrag“) über ihren vor­
genannten Kommanditanteil hinaus Kommandit­
anteile an der Gesellschaft in eigenem Namen und
für Rechnung der jeweiligen Zeichner („Treuge­
ber/Kommanditisten“) in Höhe des jeweils von die­
sen gezeichneten Beteiligungsbetrages, insgesamt
jedoch in Höhe von bis zu US$ 40,335 Millionen
95
bzw. im Fall der Überzeichnung in Höhe von bis zu
weiteren US$ 60,495 Millionen („Überzeichnungs­
summe“), also insgesamt US$ 100,830 Millionen
zu zeichnen und zu halten. Eine Zeichnung der
Überzeichnungssumme setzt voraus, dass sie dieses
bis zum 31. Oktober 2006 gegenüber der Komple­
mentärin schriftlich erklärt. Der Treuhandvertrag,
der das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhand­
kommanditistin und den Zeichnern bzw. Treuge­
bern regelt, ist wesentlicher Bestandteil des vorlie­
genden Vertrages.
4. Die jeweiligen Treugeber/Kommanditisten sind
jederzeit berechtigt, zu verlangen, in Höhe der von
ihnen in ihrer Beitrittserklärung gezeichneten Betei­
ligung unmittelbar als Kommanditist in das für die
Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetra­
gen zu werden. Die mit dieser Eintragung verbun­
denen Kosten werden von dem jeweils als Kom­
manditisten eingetragenen Treugeber/Kommanditi­
sten getragen. Die Treuhandkommanditistin nimmt
in diesem Falle die Rechte solcher Treugeber/Kom­
manditisten sodann nur noch als Verwaltungstreu­
händerin, d. h. in fremden Namen und für Rech­
nung dieses Treugebers wahr. Einzelheiten regelt
der Treuhandvertrag.
5. Die in Ziff. 2 genannte Kommanditistin erbringt ihre
Einlage in bar bei Abschluss dieses Gesellschafts­
vertrages. Die weiteren Treugeber/Kommandi­tisten
i.S.d. Ziff. 3 und 4 erbringen ihre Einlage nach
Annahme der Beitrittserklärung und Zahlungsauf­
forderung durch die Gesellschaft bzw. die Treu­
handkommanditistin. Sie wird ermächtigt, diese
Ansprüche im eigenen Namen für die Gesellschaft
geltend zu machen. Durch Zahlungsaufforderung
fällig gestellte Einlagen sind ab diesem Zeitpunkt
mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
§ 247 BGB zu verzinsen.
6. Nachschüsse können nicht verlangt werden. Nach­
schüsse oder Einzahlungen können von den Gesell­
schaftern auch nicht verlangt werden, soweit Liqui­
ditätsauszahlungen gemäß § 12 auf Darlehenskon­
ten gemäß § 6 Ziff. 4 erfasst wurden. Unberührt
hiervon bleibt die Haftung nach den Regelungen
der § 171 ff. HGB.
96
7. Die Komplementärin ist – unbeschadet von § 14
Ziff. 1 a) dieses Vertrages – berechtigt, einen Kom­
manditisten, der seine Einlageverpflichtung trotz
Mahnung und Nachfristsetzung mit Ausschluss­
androhung nicht oder nicht in voller Höhe nach­
kommt, nach ihrer Wahl gegen Abfindung gemäß
§ 17 dieses Vertrags oder gegen Rückzahlung der
geleisteten Zahlungen jeweils abzüglich der bisher
entstandenen Kosten und verwirkter Verzugszin­
sen innerhalb von 8 Wochen nach Ablauf der vor­
erwähnten Nachfrist durch schriftliche Mitteilung
aus der Gesellschaft auszuschließen. Dies gilt ent­
sprechend für die Treuhandkommanditistin, mit der
Maßgabe, dass sie mit dem Teil ihrer Kommandit­
beteiligung aus der Gesellschaft ausscheidet, den
sie treuhänderisch für den betreffenden Treugeber
hält, sofern der Anteil nicht von einem neuen Kom­
manditisten/Treugeber übernommen wird.
8. Es ist zulässig, dass Kommanditisten ihre Komman­
ditanteile treuhänderisch für Dritte halten.
9. Unter Gesellschaftskapital im Sinne der nach­
folgenden Bestimmungen, insbesondere für die
Beschlussfähigkeit und Stimmenmehrheiten, ist das
Kommanditkapital einschließlich eventuell erklärter
Kapitalerhöhungen aus Überzeichnungen, unab­
hängig vom Stand der Einzahlungen zu verstehen.
§4
Finanz- und Investitionsplan
Der Finanz- und Investitionsplan stellt sich wie folgt
dar:
Mittelverwendung
TUS$
1. Kommanditeinlage bei der BUSS Global Container
Holding GmbH & Co. KG
40.000,0
2. Konzeption / Marketing / Prospekterstellung
302,5
3. Mittelverwendung
20,2
4. Gründungskosten
7,5
5. Liquiditätsreserve BUSS Global Container Fonds 2 Gesamt
Mittelherkunft
6. Eigenkapital BUSS Global Container Fonds 2
- BUSS Treuhand GmbH
5,0
- Emissionskapital
40.335,0
- Summe Eigenkapital
Gesamt
Anteil bezogen
auf die Gesamt-
finanzierung
99,16%
0,75%
0,05%
0,02%
9,8
0,02%
40.340,0
100,000%
40.340,0
100,00%
40.340,0
100,00%
§5
Beitritt der Treugeber/Kommanditisten zur Gesellschaft
1. Für einen wirksamen Beitritt eines Treugebers/
Kommanditisten ist dessen Eintragung oder die Ein­
tragung der Kapitalerhöhung der Treuhandkom­
manditistin in das Handelsregister Voraussetzung.
Zur Haftungsbeschränkung wird eine atypisch stil­
le Gesellschaft mit dem Beitretenden begründet,
solange dieser oder die Kapitalerhöhung nicht in
das Handelsregister eingetragen ist. Die atypisch
stille Gesellschaft wird mit der Annahme der Bei­
trittserklärung bzw. mit der Annahme des Treu­
handauftrages durch die Treuhandkommanditistin
begründet. Für die atypisch stille Gesellschaft gelten
die Bedingungen dieses Gesellschaftsvertrages ent­
sprechend.
2. Das atypisch stille Gesellschaftsverhältnis wandelt
sich in eine kommanditistische Beteiligung:
a) bei unmittelbarer Beteiligung – mit der Eintra-
gung im Handelsregister;
b) bei mittelbarer Beteiligung – mit der Eintragung
der Kapitalerhöhung der Treuhandkomman­di­-
tistin nach § 3 Ziff. 3 im Handelsregister.
3. Alle Treugeber/Kommanditisten sind verpflich­
tet, der Komplementärin auf eigene Kosten eine
umfassende, über den Tod hinaus wirksame, nota­
riell beglaubigte Registervollmacht unter Befreiung
von den Beschränkungen des § 181 BGB gegen­
über dem Handelsregister zu erteilen, die zu allen
Anmeldungen berechtigt, insbesondere
97
§7
Geschäftsführung und Vertretung; Kontrollrechte
-
-
-
-
-
-
-
Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten,
auch des Vollmachtgebers;
Eintritt und Ausscheiden von persönlich haften-
den Gesellschaftern;
Änderung der Beteiligungsverhältnisse, des
Kapitals und der Ergebnisverteilung der Gesell-
schaft;
Änderung von Firma, Sitz und Zweck der
Gesellschaft;
alle Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG
und vergleichbare strukturverändernde Maß-
nahmen;
Liquidation der Gesellschaft;
Löschung der Gesellschaft.
1. Zur Geschäftsführung und Vertretung ist allein die
Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Die
Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von
den Beschränkungen des § 181 BGB und von dem
Wettbewerbsverbot des § 112 HGB befreit. Die
Komplementärin hat die Geschäfte der Gesellschaft
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu
führen.
2. Für die folgenden Geschäfte bedarf die Komple­
mentärin der Einwilligung der Gesellschafterver­
sammlung:
a)
Erwerb oder Aufgabe einer Beteiligung an
einem Unternehmen; dies gilt auch dann, wenn
eine Beteiligung erhöht oder verringert werden
soll;
b)
Aufnahme von Krediten und Fremdmitteln
jeder Art, einschließlich Bürgschaftsübernah-
men, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten,
Garantien, Mithaftungen etc., außerhalb des
Investitionsplanes gemäß vorstehendem § 4
und nicht für die Maßnahmen, die aufgrund
einer Überzeichnung innerhalb des Investiti-
onsplans notwendig werden. Die Zwischen-
finanzierung von Kapitaleinzahlungen der
Gesellschafter ist jederzeit möglich und zulässig;
c) Erteilung von Prokura oder Generalvollmachten
für die Gesellschaft;
§6
Gesellschafterkonten
d) Gewährung von Darlehen von mehr als US$
250.000,00 außerhalb der Investitionsphase;
1. Für jeden Gesellschafter werden, neben einem
Kapitalkonto, ein Ergebnissonderkonto sowie gege­
benenfalls ein Darlehenskonto geführt. Diese Kon­
ten sind unverzinslich.
e) Verträge der Gesellschaft mit der Komplemen-
tärin oder mit Gesellschaften, die mit diesen
verbunden sind im Sinne des § 15 AktG;
f)
Verkauf oder Belastung größerer Teile oder des
gesamten Bestands der von der Gesellschaft
direkt oder über Tochtergesellschaften gehalte-
nen Containerflotte außerhalb des laufenden
Verkaufs unvermieteter Container in den
Zweitmarkt sowie vollständige oder weitest-
gehende Re- oder Umfinanzierung dieser Con-
tainerflotte;
g)
Sonstige außergewöhnliche, über den Rah-
men des üblichen Geschäftsbetriebs hinausge-
hende Rechtsgeschäfte mit einem Gegen-
standswert von mehr als US$ 100.000,00 im
Einzelfall;
Die vorgenannte Vollmacht ist der Komplementärin
unverzüglich auf erstes Anfordern auszuhändigen.
4. Soweit die Zeichner als Kommanditisten im Han­
delsregister eingetragen werden, beauftragen und
bevollmächtigen sie die Treuhandkommanditistin
mit der Wahrnehmung der Interessen im Rahmen
der Gesellschafterversammlungen und beauftragen
sie insoweit, die Rechte in der Gesellschafterver­
sammlung wahrzunehmen, soweit der unmittelba­
re Kommanditist in der Versammlung nicht selbst
vertreten ist. Für diesen Fall hat der Kommanditist
die Möglichkeit, der Treuhandkommanditistin Wei­
sungen für die Abstimmung zu einzelnen Tagesord­
nungspunkten zu erteilen.
2. Auf dem Kapitalkonto wird die Einlage gebucht.
Das Kapitalkonto ist fest und unveränderlich.
3. Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Verluste
gebucht, auch soweit diese das feste Kapitalkon­
to übersteigen. Gewinne werden ebenfalls auf dem
Ergebnissonderkonto gutgebracht.
4. Liquiditätsauszahlungen sind – soweit das Ergeb­
nissonderkonto negativ ist oder hierdurch nega­
tiv würde – auf gesonderten Darlehenskonten der
Gesellschafter zu erfassen.
98
h) Ausscheiden als Gesellschafter aus einer Beteili-
gungsgesellschaft gegen Zahlung einer Abfin-
dung;
i)
Die Zustimmung der Gesellschaft zu sämtli-
chen Maßnahmen i.S.d. vorstehenden lit. a) bis
h) auf Ebene von Tochtergesellschaften der
Gesellschaft. Die Geschäftsführung der Gesell-
schaft hat insoweit sicherzustellen, dass auf
Ebene der Tochtergesellschaften der Gesell-
schaft entsprechende Zustimmungserfordernis-
se gesellschaftsvertraglich vereinbart sind.
3. Die Komplementärin ist berechtigt und bereits
hiermit von allen Gesellschaftern unwiderruflich
ermächtigt, im Rahmen einer Gesellschafterver­
sammlung der BUSS Global Container Holding
GmbH & Co. KG für die Gesellschaft einer Ver­
schmelzung der BUSS Global Container Manage­
ment GmbH zur Aufnahme auf die BUSS Global
Container Holding GmbH & Co. KG zuzustimmen
und auf etwaige Anfechtungsrechte in Bezug auf
diese Zustimmung zu verzichten.
4. Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und
Einsichtsrecht im Umfang des § 166 HGB zu.
5. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach
§ 164 HGB ist ausgeschlossen.
§8
Vergütungen
1. Die Komplementärin erhält für die Übernahme der
persönlichen Haftung und der Geschäftsführung
eine Vergütung in Höhe von US$ 2.000,00 p. a.
Darüber hinaus hat sie Anspruch auf Erstattung
ihrer im Rahmen der Geschäftsführung aufgewen­
deten Sach- und Personalkosten mit Ausnahme des
Geschäftsführergehaltes von der Gesellschaft.
2. Die Treuhandkommanditistin erhält gemäß geson­
dert abgeschlossenem Dienstleistungsvertrag im
Jahr 2006 eine Vergütung für ihre Verwaltungs­
tätigkeit in Höhe von 0,15% p. a. des Komman­
ditkapitals. Die Vergütung ist halbjährlich zum 30.
Juni und 31. Dezember jeden Jahres zur Zahlung
fällig. Dieser Vergütungsanspruch beginnt in dem
Monat, in dem die Container durch die Gesellschaft
oder ihre Tochtergesellschaften übernommen wer­
den und endet in dem Monat, in dem die Contai­
ner verkauft werden oder deren Totalverlust ein­
tritt. Am Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgt
mit Wirkung jeweils zum 1. Januar des Folgejahres,
erstmals zum 1. Januar 2008, eine Erhöhung der
jährlichen Treuhandvergütung um 2%. Aufwen­
dungen der Treuhandkommanditistin für Rechts-,
Verfahrens- und Beratungskosten, die im Interesse
der Gesellschaft anfallen, werden zusätzlich erstat­
tet.
3. Die Vergütungen sind im Verhältnis der Gesellschaf­
ter zueinander als Aufwand zu behandeln. Sie ver­
stehen sich zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatz­
steuer.
§9
Gesellschafterversammlung / Anlegerbeirat
1. Ordentliche Gesellschafterversammlungen finden
einmal jährlich innerhalb von zehn Monaten nach
Ablauf des Geschäftsjahres statt. Die Gesellschaf­
terversammlung soll am gleichen Tag und zusam­
men mit der Versammlung der Treugeber/Kom­
manditisten (Treugeberversammlung) stattfinden.
2. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung
ist einzuberufen, wenn die Komplementärin dies für
zweckmäßig hält oder Gesellschafter, deren Kapi­
talanteile mindestens 10% des gesamten Gesell­
schaftskapitals betragen, die Einberufung unter
Angabe des Zweckes und der Tagesordnung gegen­
über der Komplementärin schriftlich verlangen. Eine
außerordentliche Gesellschafterversammlung kann
auch mit verkürzter Ladungsfrist einberufen wer­
den. Kommt die Komplementärin der Aufforderung
nicht binnen zwei Wochen nach, sind die Gesell­
schafter, die das Verlangen ordnungsgemäß erklärt
haben, selbst zur Einberufung berechtigt.
3. Die Gesellschafterversammlung ist durch die Kom­
plementärin unter Mitteilung der Tagesordnung
spätestens drei Wochen vor dem Versammlungs­
tag einzuberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem
Tage der Absendung des Einladungsschreibens. Die
Einladung ist an die der Gesellschaft zuletzt bekannt
gegebene Anschrift des jeweiligen Gesellschafters
zu senden, hat mittels einfachen Briefes zu erfolgen
und gilt spätestens 3 Tage nach Aufgabe zur Post
als zugegangen.
4. Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der
Gesellschafterversammlung durch einen zur Berufs­
verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der
99
rechts- oder steuerberatenden bzw. wirtschaftsprü­
fenden Berufe oder – im Falle der Treuhandkom­
manditistin – sich ganz oder teilweise in Bezug auf
den für diese gehaltenen Kommanditanteile durch
die betreffenden Treugeber/Kommanditisten ver­
treten zu lassen. Weitere Bevollmächtigte können
durch die Gesellschafterversammlung zugelassen
werden.
5. Die Gesellschafterversammlung wird von einem
Geschäftsführer der Komplementärin geleitet.
6. Über die Gesellschafterversammlung ist ein Pro­
tokoll zu führen, das von einem Protokollführer
und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter
bestimmt. Ein Ergebnisprotokoll ist ausreichend.
Eine Kopie des Protokolls ist allen Gesellschaftern
zu übersenden; es gilt als genehmigt, wenn nicht
innerhalb von vier Wochen nach Aufgabe des Pro­
tokolls zur Post der Komplementärin ein schriftli­
cher Widerspruch zugegangen ist. Über den Wider­
spruch entscheidet die nächste Gesellschafterver­
sammlung.
7. Die Gesellschafterversammlung hat, soweit ihr
nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder
Gesellschafterbeschluss sonstige Gegenstände zur
Beschlussfassung überwiesen sind, zu beschließen
über:
a) Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnah-
men der Komplementärin gemäß § 7 Ziff. 2;
b)
c) Verwendung des Jahresergebnisses und der
Liquiditätsauszahlungen;
Genehmigung des Jahresabschlusses und des-
sen eventuelle Prüfung durch einen Wirt-
schaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft;
d) Entlastung der Komplementärin;
e) Änderung des Gesellschaftsvertrages;
f) Auflösung der Gesellschaft.
8. Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfä­
hig, wenn die Mehrheit des Gesellschaftskapitals
vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist
anschließend eine zweite Versammlung mit dreiwö­
chiger Ladungsfrist unter Einhaltung der im Gesell­
schaftsvertrag vorgeschriebenen Form mit dersel­
ben Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Ver­
sammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Höhe
des vertretenen Kapitals beschlussfähig. Hierauf ist
in der Ladung besonders hinzuweisen.
100
9. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen fasst
die Gesellschaft ihre Beschlüsse mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimment­
haltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht
abgegeben. Ein Beschluss über die folgenden Ange­
legenheiten bedarf einer 75%igen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen:
a) Änderung des Gesellschaftsvertrages;
b) Auflösung der Gesellschaft;
c)
Beschlussfassungen über die Erteilung einer
Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnah-
men i.S.v. § 7 Ziff. 2 lit. f) und lit. h) jeweils ggf.
i.V.m. lit. i), im Falle des lit f), sofern diese vor
dem 31. Oktober 2012 durchgeführt werden
sollen, und im Falle des lit h), sofern diese vor
dem 31. Dezember 2006 durchgeführt werden
sollen.
10. Gesellschafterbeschlüsse/Gesellschafterversamm­
lungen können auch durch schriftliches Verfahren
durchgeführt werden, wenn nicht mehr als 25%
der Stimmen aller Gesellschafter der Beschlussfas­
sung im Wege der schriftlichen oder fernschriftli­
chen Abstimmung widersprechen. Im Falle der
schriftlichen Abstimmung hat die Komplementärin
die Gesellschafter schriftlich unter Mitteilung des
Abstimmungsgegenstandes zur Erklärung über die
Verfahrensweise und zur Stimmabgabe aufzufor­
dern. Die schriftliche Stimmabgabe der Gesellschaf­
ter muss innerhalb von einem Monat nach Absen­
dung der Aufforderung zur Abstimmung bei der
Komplementärin eingegangen sein. Die Ergebnis­
se einer schriftlichen Abstimmung werden von der
Komplementärin geprüft, in einem Protokoll festge­
halten und den Gesellschaftern durch Übersendung
einer Kopie des Protokolls mitgeteilt.
11. Je US$ 1.000 des Gesellschaftskapitals gewähren
eine Stimme. Die Treuhandkommanditistin übt ihr
Stimmrecht entsprechend dem Abstimmungser­
gebnis in der Treugeberversammlung aus; zu die­
sem Zweck ist sie berechtigt, ihr Stimmrecht unter­
schiedlich auszuüben („gespaltenes Stimmrecht“).
Die Treuhandkommanditistin ist in Höhe der von
ihr gehaltenen Einlage auch dann stimmberech­
tigt, wenn in der Treugeberversammlung nicht das
gesamte Gesellschaftskapital anwesend oder vertre­
ten war, das sie vertritt. Sie wird sich insoweit bzw.
in dem Umfang ihrer Stimme enthalten, soweit ein­
zelne Treugeber/Kommanditisten sich auf der Treu­
geberversammlung ihrer Stimme enthalten haben
oder auf dieser nicht erschienen sind oder nicht ver­
treten worden sind.
12. Die Gesellschafterversammlung entscheidet, ob
sie einen Anlegerbeirat wählt. Entscheidet sie sich
gegen die Bestellung eines Anlegerbeirates, so
nimmt sie unmittelbar selbst dessen Kompetenzen
wahr, die nach diesem Gesellschaftsvertrag einem
Anlegerbeirat zukommen würden. Der Anlegerbei­
rat besteht aus mindestens 3 natürlichen Personen.
Sämtliche Mitglieder sollen nach Möglichkeit, müs­
sen aber nicht über Kenntnisse und Erfahrungen im
Containerbereich verfügen.
Der Anlegerbeirat kann sich selbst eine Geschäfts­
ordnung geben und wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden. Über die von dem Anlegerbeirat
gefassten Beschlüsse sind Protokolle anzuferti­
gen, die von den Mitgliedern des Anlegerbeirats zu
unterzeichnen sind. Darüber hinaus ist der Anleger­
beirat verpflichtet, seine Entscheidungsfindung zu
begründen.
Aufgabe des Anlegerbeirats ist die Beratung der
geschäftsführenden Komplementärin und die Über­
wachung der Durchführung von Beschlüssen der
Gesellschafterversammlung. Der Anlegerbeirat
kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben von der
Geschäftsführung Berichterstattung über einzelne
Geschäftsführungsmaßnahmen einschließlich der
Mittelverwendung verlangen. Der Anlegerbeirat ist
jedoch in keiner Hinsicht berechtigt, der Geschäfts­
führung Weisungen zu erteilen.
Bei unterschiedlicher Ansicht über geplante
Geschäftsführungsmaßnahmen, die entweder
direkt unter den Katalog der zustimmungsbedürf­
tigen Maßnahmen gemäß § 7 Ziff. 2 fallen oder
ihrer Bedeutung nach einer dieser Maßnahmen ent­
sprechen oder sonstigen Unstimmigkeiten zwischen
dem Anlegerbeirat und der Komplementärin ist der
Anlegerbeirat berechtigt, die Einberufung einer
außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu
verlangen. Für die Einberufung gelten hierbei die
in diesem Vertrag geregelten formalen Anforderun­
gen über die Einberufung von Gesellschafterver­
sammlungen.
Der Anlegerbeirat soll regelmäßig in der erforderli­
chen Häufigkeit zusammentreffen. Darüber hinaus
tagt der Anlegerbeirat bei Bedarf auch auf Einla­
dung der Komplementärin. Der Anlegerbeirat fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Anle­
gerbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 sei­
ner Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken.
Die Mitglieder des Anlegerbeirats werden jeweils
für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Gesell­
schafterversammlung der Gesellschaft aufgrund
entsprechender Wahlvorschläge der Gesellschafter
der Gesellschaft gewählt. Scheidet ein Mitglied des
Anlegerbeirats vorzeitig aus, kann für die verblei­
bende Amtszeit dieses Mitgliedes ein entsprechen­
der Nachfolger gewählt werden. Auf Vorschlag der
Komplementärin kann ein Mitglied des Anlegerbei­
rats bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von sei­
nem Amt suspendiert werden. Der Vorschlag gilt
als angenommen, wenn er von der Mehrheit der
Gesellschafterversammlung oder mindestens 2 Mit­
gliedern des Anlegerbeirats befürwortet wird.
Zur Abgeltung ihrer Tätigkeiten erhalten die Mit­
glieder des Anlegerbeirats jeweils zum Jahresende
– ggf. zeitanteilig – einen pauschalierten Aufwen­
dungsersatz, dessen Höhe durch die Gesellschafter­
versammlung bestimmt wird. Amtsbezogene Aus­
lagen werden den Mitgliedern des Anlegerbeirats
gegen Nachweis erstattet.
Der Anlegerbeirat ist kein Organ der Gesellschaft.
Die Vorschriften der §§ 95ff. AktG finden auf den
Anlegerbeirat keine Anwendung.
§ 10
Jahresabschluss
1. Die Komplementärin ist verpflichtet, für die Gesell­
schaft eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entsprechende Buchführung zu
unterhalten und innerhalb von sechs Monaten nach
Abschluss eines jeden Geschäftsjahres den Jahres­
abschluss aufzustellen. Die Kosten hierfür über­
nimmt die Gesellschaft.
2. Der Jahresabschluss ist – sofern die Gesellschafter­
versammlung dies gemäß vorstehendem § 9 Ziff. 7
lit. b) beschließen sollte – von einem Wirtschafts­
prüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
zu prüfen. Hierüber ist in berufsüblichem Umfang
zu berichten.
3. Den Gesellschaftern sind Abschriften der Bilanz, der
Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang späte­
stens mit der Einladung zu der Gesellschafterver­
sammlung zu übersenden, die den Jahresabschluss
genehmigen soll.
4. Änderungen, die die Finanzverwaltung an den Posi­
tionen der Jahresabschlüsse im Rahmen steuerlicher
Betriebsprüfungen vornimmt, gelten auch im Ver­
hältnis der Gesellschafter untereinander.
101
§ 11
Ergebnisverteilung
§ 12
Liquiditätsauszahlungen
1. An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen
die Gesellschafter im Grundsatz im Verhältnis ihrer
Einlage teil. Verlustanteile werden den Komman­
ditisten auch insoweit zugerechnet, als diese ihre
Einlage übersteigen. Die gesetzlichen Vorschriften
über die Haftungsbeschränkung der Kommandi­
tisten bleiben unberührt.
1. Liquiditätsauszahlungen sollen quartalsweise nach­
schüssig, erstmals für Ende Dezember 2006 (Aus­
zahlungszeitpunkt ca. eine Woche nach Quartal­
sende), in US-Dollar vorgenommen werden. Unter
der Voraussetzung ausreichender liquider Mittel
in der Gesellschaft ist geplant, dass eintretende
Gesellschafter 81 Tage nach vollständiger Einzah­
lung ihrer Einlage, frühestens ab dem 5. Dezember
2006, eine Liquiditätsauszahlung in Höhe von 7%
p.a. der von ihnen geleisteten Kommanditeinlage
erhalten. Für diesen Zweck gilt die Einzahlung der
Einlage als erfolgt, wenn die Pflichteinlage vollstän­
dig auf dem Treuhandkonto gutgeschrieben ist.
2. Da eine frühzeitige Einzahlung von Kommanditein­
lagen aufgrund ersparter Zinsen zu einer Kosten­
entlastung der Gesellschaft führt und weiterhin eine
gleich hohe interne Verzinsung der Gesellschafter­
einlagen angestrebt wird, wird eine Gewinnver­
teilung nach Maßgabe der folgenden Regelungen
vereinbart:
102
a)
Für alle Gesellschafter, die der Gesellschaft bis
zum 30. September 2007 beitreten, gilt, dass
etwaige negative Ergebnisse der Gesellschaft
zunächst den beitretenden Gesellschaftern in
dem Umfang anteilig zugewiesen werden, in
dem im Zeitpunkt ihres Beitritts die zeitlich vor-
her eingetretenen Gesellschafter negative
Ergebnisse der Gesellschaft zugewiesen bekom-
men hatten. Nach Abzug dieser Beträge werden
die verbleibenden Ergebnisanteile auf die
Gesellschafter in dem Verhältnis ihrer Kom-
manditkapitalanteile verteilt. Sofern die nega-
tiven Ergebnisse nicht ausreichen, um alle
Gesellschafter gleichzustellen, sind später
anfallende positive Ergebnisse den Gesellschaf-
tern, denen höhere negative Ergebnisse zuge-
rechnet wurden, solange vorab zuzurechnen,
bis alle Gesellschafter ergebnismäßig gleich-
gestellt sind.
b)
Im Anschluss an die erfolgte ergebnismäßi-
ge Gleichstellung aller Gesellschafter erhal-
ten die Gesellschafter in Höhe der von ihnen
zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 30. Sep-
tember 2007 jeweils empfangenen Liquiditäts-
auszahlungen einen Vorabgewinn zugewiesen.
c) Alle weiteren Ergebnisse der Gesellschaft wer-
den auf die Gesellschafter in dem Verhältnis
ihrer Kommanditanteile verteilt.
2. Liquiditätsauszahlungen an die Gesellschafter –
auch im Wege einer Darlehensgewährung – dür­
fen nur dann vorgenommen werden, wenn keine
Kapitaldienstleistungsrückstände hinsichtlich der
lang- und kurzfristigen Finanzierung bestehen und
der Ausgleich der laufenden Betriebskosten sowie
der Kapitaldienstraten für das laufende Geschäfts­
jahr gesichert sind.
3. Über die Verwendung von Liquiditätsüberschüssen
entscheidet auf Vorschlag der Komplementärin die
Gesellschafterversammlung. Solange der Saldo der
Ergebnissonderkonten negativ ist, stellen Liquidi­
tätsauszahlungen Darlehen an die Gesellschafter
dar.
4. Für ausscheidende Treugeber der Treuhandkom­
manditistin erhält die Treuhandkommanditistin von
der Gesellschaft Geldbeträge in Höhe der von aus­
scheidenden Treugebern geleisteten Einlagen sowie
der in Abs. 1 definierten, aber noch nicht ausge­
zahlten Liquiditätszahlungen, mit der Maßgabe,
diese dann gemäß Treuhandvertrag an die aus­
scheidenden Treugeber weiterzureichen.
5. Für Liquiditätsauszahlungen gemäß diesem § 12
gilt § 3 Ziff. 6 Satz 2.
§ 13
Übertragung und Belastung von Gesellschaftsrechten
1. Kommanditisten können ihre Beteiligung ganz oder
teilweise auf Ehegatten und in gerader Linie Ver­
wandte übertragen oder diesen einen Nießbrauch
bestellen. Entsprechendes gilt für die Übertragung
und/oder Verpfändung zum Zwecke der Erstfinan­
zierung der Beteiligung.
2. Die Übertragung auf einen oder die Belastung
zugunsten eines nicht in Ziff. 1 genannten Dritten
bedarf der Zustimmung der Komplementärin, die
nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen,
wenn der Gesellschaft fällige Ansprüche gegen den
verfügungswilligen Kommanditisten zustehen. Die
ganze oder teilweise Übertragung ihres Komman­
ditanteils durch die Treuhandkommanditistin auf
ihre Treugeber/Kommanditisten ist zulässig.
3. Eine Übertragung oder Belastung ist nur möglich,
wenn die übertragene bzw. belastete Beteiligung
mindestens US$ 5.000 beträgt und ein höherer
Betrag durch 1.000 teilbar ist.
4. Der übertragende Kommanditist stellt die Gesell­
schaft von eventuell durch die Übertragung ent­
stehenden steuerlichen Nachteilen frei. Im Fall von
Ziff. 2 kann die Komplementärin ihre Zustimmung
davon abhängig machen, dass der Kommanditist
und der Erwerber die Gesellschaft gesamtschuldne­
risch von eventuell durch die Übertragung entste­
henden steuerlichen Nachteilen freistellen. Als steu­
erlicher Nachteil in diesem Sinne ist insbesondere
ein etwaiger gegenwärtiger oder künftiger Gewer­
besteuermehraufwand anzusehen.
§ 14
Ausschließung eines Gesellschafters
1. Ein Gesellschafter kann – unbeschadet von § 3 Ziff.
7 dieses Vertrags – von den übrigen Gesellschaf­
tern mit der Mehrheit von 75% der abgegebenen
Stimmen aus der Gesellschaft ausgeschlossen wer­
den, wenn ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 140,
133 HGB vorliegt. Als wichtiger Grund im Sinne von
Satz 1 gilt insbesondere, wenn
a)
b) der Gesellschafter Auflösungsklage erhebt;
c)
ein Gläubiger des Gesellschafters aufgrund
eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels
die Kommanditbeteiligung pfändet und die
Pfändung nicht innerhalb von 30 Tagen aufge-
hoben wird;
d)
über das Vermögen des Gesellschafters das
Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wird.
Der betroffene Gesellschafter ist bei der
Abstimmung nicht stimmberechtigt. Statt der
Ausschließung kann die Verpflichtung des
betroffenen Gesellschafters beschlossen wer-
den, seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teil-
weise auf eine im Beschluss zu benennende,
zur Übernahme bereite Person zu übertragen.
2. Die vorgenannten Ausschlussgründe gelten entspre­
chend, wenn sie in der Person eines Treugebers/
Kommanditistin eintreten. In diesem Falle scheidet
die Treuhandkommanditistin mit der entsprechen­
den Beteiligung anteilig aus. Sie ist jedoch berech­
tigt, den betreffenden Teil ihres Kommanditanteils
durch Eingehung neuer Treuhandvereinbarungen
mit weiteren Treugebern/Kommanditisten aufrecht
zu erhalten.
3. Der jeweilige Ausschluss erfolgt durch einen von
der Komplementärin dem auszuschließenden
Gesellschafter mitzuteilenden Gesellschafterbe­
schluss, wobei der betroffene Kommanditist nicht
mitstimmt. Handelt es sich um den anteiligen Aus­
schluss der Treuhandkommanditistin, stimmt sie nur
mit dem betreffenden Anteil nicht mit.
4. Der Beschluss über die Ausschließung wird mit der
Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter wirk­
sam, wozu jeder der übrigen Gesellschafter berech­
tigt ist. Der Beschluss ist solange als wirksam zu
behandeln, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig
festgestellt ist.
der Gesellschafter trotz Mahnung und Setzung
einer Nachfrist von 2 Wochen seine Einlage-
pflicht gegenüber der Gesellschaft nicht erfüllt
oder die Vollmacht im Sinne von § 5 Ziff. 3
nicht vorlegt;
103
§ 15
Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft
§ 16
Tod eines Kommanditisten
1. Die Gesellschaft hat mit Eintragung im Handels­
register begonnen und ist auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr
und endet am 31. Dezember des Jahres der Ein­
tragung der Gesellschaft im Handelsregister. Die
Komplementärin ist ermächtigt und berechtigt, das
Geschäftsjahr der Gesellschaft zur Vereinheitlichung
des Geschäftsjahres der Gesellschaft mit denjeni­
gen etwaiger Tochtergesellschaften der Gesell­
schaft durch einseitige schriftliche Erklärung gegen­
über der Gesellschaft zu ändern. Der BUSS Global
Container Fonds 2 wird zum 31. Dezember 2006
geschlossen.
1. Verstirbt ein Kommanditist, so wird die Gesellschaft
mit seinen Erben oder Vermächtnisnehmern fort­
gesetzt. Für die Übertragung des Gesellschaftsan­
teils vom Erben auf den Vermächtnisnehmer eines
Gesellschafters ist eine Zustimmung nach § 13 Ziff. 2
nicht erforderlich.
2. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer
Frist von einem Jahr zum Jahresende kündigen,
erstmals zum 31. Dezember 2012.
3. Jede Kündigung eines Kommanditisten bedarf der
Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein;
sie ist gegenüber der Komplementärin zu erklären.
Die Kündigung der Komplementärin ist gegenüber
allen Gesellschaftern und der Gesellschaft durch
einfachen Brief zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit
der Kündigung ist der Eingang bei der Komplemen­
tärin, kündigt die Komplementärin selbst, bei der
Gesellschaft maßgebend.
4. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf
der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus.
5. Die Treuhandkommanditistin, die als Treuhänder für
Dritte (Treugeber) beteiligt ist, kann Teilkündigun­
gen hinsichtlich ihres Kommanditanteils ausspre­
chen, soweit der verbleibende Kommanditanteil
mindestens US$ 5.000,00 beträgt und ein höherer
Betrag durch 1.000 teilbar ist.
6. Kündigt die Treuhandkommanditistin ein Treu­
handverhältnis aus wichtigem Grund, so gilt die­
ses zugleich als Kündigung aus wichtigem Grund
gegenüber der Gesellschaft, gerichtet auf Teilkün­
digung ihrer Kommanditbeteiligung. Kündigt ein
Treugeber/Kommanditist gegenüber der Treu­
handkommanditistin, so tritt er als Kommanditist
in die Gesellschaft ein. Der Eintritt ist aufschiebend
bedingt durch seine Eintragung im Handelsregister.
104
2. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer eines
Kommanditisten haben zur Wahrnehmung der
Gesellschaftsrechte, insbesondere zur Ausübung
des Stimmrechts, einen einheitlichen Vertreter zu
bestimmen. Bis dahin ruht das Stimmrecht – nicht
aber das Bezugsrecht – aus der Beteiligung des ver­
storbenen Kommanditisten. Über Gewinne kann
weder durch Entnahme, noch durch Abtretung ver­
fügt werden. Bestimmen die Erben oder Vermächt­
nisnehmer einen Dritten als ihren Vertreter, so ist
auf ihn § 9 Ziff. 4 entsprechend anzuwenden.
3. Hat der verstorbene Gesellschafter die Testaments­
vollstreckung über seine Beteiligung oder seinen
Nachlass angeordnet, so nimmt der Testamentsvoll­
strecker auch alle Rechte und Pflichten der Erben
oder Vermächtnisnehmer aus diesem Vertrag war.
4. Bestimmen die Erben oder Vermächtnisnehmer
einen Dritten als ihren Vertreter, so ist auf ihn
§ 9 Ziff. 4 entsprechend anzuwenden.
§ 17
Ausscheiden, Abfindung
1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft
aus, so wird die Gesellschaft von den verbleibenden
Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortge­
setzt. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so geht
das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation
mit Aktiven und Passiven und dem Recht, die Firma
fortzuführen, auf diesen über.
2. Der ausgeschiedene Gesellschafter erhält eine
Abfindung für deren Höhe und Bezahlung gilt:
a)
Die Abfindung ist auf Grund einer Auseinan-
dersetzungsbilanz auf den Tag des Ausschei-
dens, wenn dieser dem Bilanzstichtag ent-
spricht, andernfalls auf den letzten Bilanz-
stichtag vor dem Ausscheiden des Gesellschaf-
ters zu ermitteln, in der die stillen Reserven der
§ 18
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Einigen
die Parteien sich nicht über den Wertansatz
einzelner Vermögensgegenstände der Gesell-
schaft, insbesondere des Containerbestan-
des, benennt jede Partei einen Sachverständi-
gen, der zur Begutachtung der Vermögens-
gegenstände bereit ist. Der Mittelwert aus bei-
den Sachverständigengutachten wird der
Auseinandersetzungsbilanz zugrunde gelegt.
Die Gesellschaft und der ausscheidende Kom-
manditist tragen die Kosten des von ihnen
benannten Sachverständigen selbst.
b)
Die Abfindung ist in acht gleichen Halbjahres­-
raten zu bezahlen. Die erste Rate wird sechs
Monate nach dem Tag des Ausscheidens fällig.
Steht zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfin-
dung noch nicht fest, so ist eine von der
Gesellschaft zu bestimmende angemessene
Ab­schlagszahlung zu leisten. Die Abfindung ist
ab dem Tag des Ausscheidens mit 2% über dem
Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen. Die
aufgelaufenen Zinsen sind mit jeder Rate zu
bezahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die
Abfindung ganz oder teilweise früher zu bezah-
len. Die Gesellschaft hat weiterhin das Recht,
Zahlungstermine auf die Abfindung auszu-
setzen, wenn die jeweils aktuelle Liquiditätslage
der Gesellschaft derartige Zahlungen nicht
zulässt. Gleichfalls hat die Gesellschaft das
Recht, Zahlungen auszusetzen, wenn die jeweils
aktuelle bzw. künftige Liquiditätslage durch solche Zahlungen in wesentlichem Maße nega-
tiv beeinflusst wird, insbesondere wenn dadurch
der zukünftige Kapitaldienst gefährdet werden
würde oder die Gesellschaft zusätzliche Kredite
in Anspruch nehmen müsste.
1. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so ist die Komple­
mentärin Liquidatorin.
2. Die Liquidatorin hat das Vermögen der Gesellschaft
bestmöglich zu verwerten, sämtliche Forderungen
der Gesellschaft einzuziehen und den Verwertungs­
erlös nach Begleichung der Verbindlichkeiten der
Gesellschaft an die Gesellschafter im Verhältnis
ihrer Einlagen zu verteilen.
§ 19
Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder
der Protokollierung eines Gesellschafterbeschlusses.
Die Schriftformvereinbarung kann nur durch eine
Änderung des Gesellschaftsvertrages aufgehoben
werden.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar
sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag
eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren
Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine
angemessene Regelung treten, die, soweit recht­
lich möglich, dem am nächsten kommt, was die
Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn
und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden,
wenn sie den Punkt bedacht hätten.
3. Die Kosten dieses Vertrages und der notwendigen
Registereintragungen trägt die Gesellschaft.
4. Gerichtsstand ist Hamburg.
3. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag
des Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt,
nimmt der Ausgeschiedene nicht teil, soweit diese
Ergebnisse nicht schon in dem für die Abfindung
maßgebenden Jahresabschluss berücksichtigt sind;
desgleichen nicht am Gewinn oder Verlust des lau­
fenden Geschäftsjahres, wenn der Tag des Aus­
scheidens nicht mit einem Bilanzstichtag zusam­
menfällt.
4. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann weder
Sicherheitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkei­
ten noch Befreiung von diesen Verbindlichkeiten
verlangen.
5. Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis
zum Ausscheiden des Gesellschafters lassen seine
Abfindung nach Abs. 2 unberührt.
Hamburg, den 24. Juli 2006
BUSS Treuhand GmbH
(gez. Stefan Krueger)
BUSS Global Container Fonds 2 Verwaltung GmbH
(derzeit firmierend unter BUSS Capital Vorrat 16
Verwaltung GmbH)
(gez. Dr. Dirk Baldeweg)
Die Gesellschafter der BUSS Global Container Fonds 2
GmbH & Co. KG treten diesem Vertrag durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung bei.
105
106
Treuhand- und
Verwaltungsvertrag
über die Beteiligung an der
BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG
– nachstehend „KG“ genannt –
zwischen der
BUSS Treuhand GmbH
– nachstehend „Treuhänderin“ genannt –
und den der
BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG
beitretenden Gesellschaftern
– nachstehend „Treugeber“ genannt –
der Anwendung des KG-Gesellschaftsvertrages,
und zwar auch insoweit, als ein besonderer Verweis
auf die Rechte und Pflichten der Treugeber und
der Treuhänderin in dem Gesellschaftsvertrag nicht
ausdrücklich erfolgt. Der KG-Gesellschaftsvertrag
ist den Treugebern bei Abschluss dieses Vertrages
ausgehändigt worden. Der KG-Gesellschaftsvertrag
ist fester Bestandteil dieses Treuhandvertrages.
wird nachfolgender Treuhandvertrag abgeschlossen:
3. Die Treuhänderin ist berechtigt, gleichlautende
Treuhandverträge mit anderen Treugebern bis zur
Höhe des im KG-Gesellschaftsvertrag genannten
Kommanditkapitals zuzüglich vertraglich zulässiger
Überzeichnungen abzuschließen.
§1
Abschluss des Treuhandvertrages
4. Die Treugeber sind verpflichtet, die in der Beitritts­
erklärung genannten Einlagen an die KG auf das
eingerichtete Mittelverwendungskonto zu zahlen.
1. Dieser Treuhandvertrag wird durch Unterzeichnung
der Beitrittserklärung durch den jeweiligen Treuge­
ber und die Annahme der Beitrittserklärung durch
die Treuhänderin geschlossen.
2. Mit der Annahme der Beitrittserklärung durch die
Treuhänderin erfolgt gleichzeitig die mittelbare Auf­
nahme der Treugeber in die Kommanditgesellschaft
zunächst über den vorgeschalteten atypischen stil­
len Gesellschaftsvertrag nach Maßgabe von § 5
Ziff. 1 und Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages der KG
(nachfolgend „KG-Gesellschaftsvertrag“ genannt).
Mit der direkten Eintragung der Treugeber als Kom­
manditisten oder mit der Abgabe der Erklärung
über die Einlagenerhöhung durch die Treuhänderin
und die Eintragung der Erhöhung im Handelsregis­
ter endet die atypische Gesellschaft. Die in Euro
in das Handelsregister einzutragende Haftsumme
beträgt 10% der Zahl der von dem jeweiligen Kom­
manditisten übernommenen Pflichteinlage (Zeich­
nungsbetrag).
§2
Inhalt des Treuhandvertrages
1. Die Treuhänderin wird sich nach außen im eigenen
Namen, im Innenverhältnis aber im Auftrag und
für Rechnung der Treugeber nach Maßgabe dieses
Vertrages und des KG-Gesellschaftsvertrages an der
KG in Höhe des in der Beitrittserklärung angegebe­
nen Betrages beteiligen.
2. Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin
und den Treugebern sowie zwischen den Treuge­
bern untereinander regelt sich nach den Vorschrif­
ten dieses Treuhandvertrages sowie in entsprechen­
§3
Wirkung des Treuhandvertrages
1. Die Treuhänderin wird die Beteiligung des Treu­
gebers zusammen mit weiteren Beteiligungen an-
derer Treugeber nach außen als einheitliche Beteili­
gung halten. Nach § 3 Ziff. 4 des KG Gesellschafts­
vertrages können Treugeber jederzeit ihre unmit­
telbare Beteiligung als Kommanditisten verlan­
gen. In diesem Falle wird seine Beteiligung von der
Treuhänderin in entsprechender Anwendung der
Bestimmungen dieses Vertrages verwaltet.
2. Das Treuhandverhältnis erstreckt sich nach Maß­
gabe des KG-Gesellschaftsvertrages auf die gesam­
te Beteiligung mit allen Rechten und Pflichten.
3. Die sich aus der Beteiligung ergebenden steuer­
lichen Wirkungen treffen ausschließlich die Treu­
geber.
4. Die Treugeber tragen in Höhe ihrer Beteiligung das
anteilige wirtschaftliche Risiko wie ein im Handels­
register eingetragener Kommanditist. Entsprechend
nehmen sie am Gewinn und Verlust der KG teil. Die
Treugeber haften nur in Höhe ihrer Hafteinlage. Eine
Nachschussverpflichtung ist ausgeschlossen. Die
§§ 171ff. HGB bleiben hiervon unberührt.
5. Die Treuhänderin wird von der Kommanditgesell­
schaft beschlossene Auszahlungen, die zu einer
Reduzierung des Kapitalkontos des Treugebers
unter den Stand seiner Hafteinlage führen wür­
den, nur dann für den Treugeber in Empfang neh­
men und an diesen weiterleiten, wenn dieser zuvor
107
§5
Umwandlung des Treuhandverhältnisses
als Kommanditist im Handelsregister eingetragen
worden ist (unmittelbare Beteiligung). Andernfalls
werden die nicht ausgezahlten Auszahlungsbeträ­
ge von der Kommanditgesellschaft auf einem Treu­
handkonto verwahrt, welches von der Treuhänderin
verwaltet wird. Die Zinserträge stehen den Treuge­
bern als Vorabgewinn zu. Die Treuhänderin erhält
1% p.a. der nicht weitergeleiteten Auszahlungsbe­
träge als Verwaltungsentgelt.
§4
Erbringung der Einlagen
1. Jeder Treugeber ist verpflichtet, die gemäß der Bei­
trittserklärung gezeichnete Einlage unmittelbar an
die KG auf das Mittelverwendungskonto einzuzah­
len. Die Treugeber ermächtigen die Treuhänderin
ausdrücklich, diese Einzahlungsansprüche gegebe­
nenfalls auch gerichtlich durchzusetzen.
2. Kommen die Treugeber ihrer Verpflichtung nicht
oder nicht fristgemäß nach, so können Verzugszin­
sen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basis­
zinssatz nach § 247 BGB berechnet werden. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt
unberührt.
3. Kommt ein Treugeber seiner Einzahlungsverpflich­
tung trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht
oder nicht in voller Höhe nach, so ist die Treuhän­
derin auch berechtigt, von der Beitrittsvereinbarung
unter gleichzeitiger Auflösung des Treuhandvertra­
ges zurückzutreten und den betreffenden Treuge­
ber im Zusammenwirken mit der geschäftsführen­
den Kommanditistin entsprechend den Regelungen
des KG-Gesellschaftsvertrages aus der KG auszu­
schließen. Die Treuhänderin wird hierzu von den
übrigen Treugebern ausdrücklich und unwiderruf­
lich bevollmächtigt.
4. In diesem Fall sind den betroffenen Treugebern
bereits geleistete Einzahlungen erst dann zurück­
zuzahlen, wenn ein anderer Treugeber die Beteili­
gung übernommen hat oder zusätzlich in der ent­
sprechenden Höhe der KG beigetreten ist und seine
vertraglichen Einzahlungen in voller Höhe geleistet
hat. Etwaige Rückzahlungsansprüche werden nicht
verzinst.
5. Der ausscheidende Treugeber trägt die im Zusam­
menhang mit dem Ausscheiden entstehenden
Kosten. Die Berechnung von Verzugszinsen gemäß
§ 4 Ziff. 2 dieses Vertrages bleibt davon unberührt.
Die Treuhänderin ist zur Verrechnung mit etwa­
igen Rückzahlungsansprüchen berechtigt. Weitere
Ansprüche hat der ausscheidende Treugeber nicht.
108
1. Der Treugeber ist gemäß § 3 Ziff. 4 des KG-Gesell­
schaftsvertrages berechtigt, sich selbst anstelle
der Treuhänderin mit der von dieser bisher für ihn
gehaltenen Kommanditeinlage im Handelsregister
eintragen zu lassen und die gesamte Kommandit­
einlage auch im Außenverhältnis zu übernehmen.
Macht der Treugeber von diesem Recht Gebrauch,
nimmt die Treuhänderin die Rechte des bisherigen
Treugebers insoweit nur noch als Verwaltungstreu­
händerin wahr. Es gelten die Rechte und Pflich­
ten dieses Vertrages in entsprechender Weise fort,
soweit sich aus der unmittelbaren Beteiligung nicht
zwingend etwas anderes ergibt. Dies gilt auch für
die Regelungen des § 11 dieses Vertrages.
2. Unter der aufschiebenden Bedingung der Umwand­
lung des Treuhandverhältnisses und der Eintra­
gung der jeweiligen Treugeber im Handelsregister
überträgt die Treuhänderin bereits hiermit eine der
Beteiligung des Treugebers entsprechende Kom­
manditeinlage an den Treugeber, der damit unmit­
telbar Kommanditist ist.
3. Alle im Handelsregister einzutragenden Kommandi­
tisten sind verpflichtet, der Komplementärin der KG
auf eigene Kosten eine umfassende, über den Tod
hinaus wirksame, notariell beglaubigte Registervoll­
macht unter Befreiung von den Beschränkungen
des § 181 BGB gegenüber dem Handelsregister zu
erteilen, die zu allen Anmeldungen berechtigt, ins­
besondere
-
-
-
-
-
-
-
Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten,
auch des Vollmachtgebers;
Eintritt und Ausscheiden von persönlich haften-
den Gesellschaftern;
Änderung der Beteiligungsverhältnisse, des
Kapitals und der Ergebnisverteilung der Gesell-
schaft;
Änderung von Firma, Sitz und Zweck der
Gesellschaft;
alle Umwandlungsvorgänge des UmwG und
vergleichbare strukturverändernde Maßnah-
men;
Liquidation der Gesellschaft;
Löschung der Gesellschaft.
Die vorgenannte Vollmacht ist der Komplementärin
unverzüglich auf erstes Anfordern vorzulegen.
§6
Rechte und Pflichten der Treuhänderin
1. Die Treuhänderin hat im Rahmen dieses Treuhand­
vertrages sowie des KG-Gesellschaftsvertrages die
Beteiligungen der Treugeber im Sinne einer unei­
gennützigen Verwaltungstreuhand zu verwalten.
2. Die Treugeber werden der Treuhänderin keine Wei­
sungen erteilen, durch deren Befolgung die Treu­
händerin gegen ihre gesellschaftsrechtlichen Ver­
pflichtungen verstoßen würde.
2. Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten – mit Aus­
nahme der Finanzverwaltung – die Beteiligung der
Treugeber nur mit deren ausdrücklicher, schriftlicher
Zustimmung offen legen, soweit eine solche Offen­
legung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben
ist oder der Zweck des Vertragsverhältnisses mit der
KG dies erfordert.
3. Bei widersprechenden Weisungen ist die Treuhän­
derin verpflichtet, nach Maßgabe des KG-Gesell­
schaftsvertrages, ihre Rechte entsprechend den
unterschiedlichen Weisungen unterschiedlich aus­
zuüben.
3. Die Treuhänderin wird alles, was sie auf Grund
dieses Treuhandverhältnisses und auf Grund ihrer
Rechtsstellung als Treuhandkommanditistin erlangt,
an die Treugeber herausgeben, soweit dieser Ver­
trag nichts anderes vorsieht.
4. Die Treuhänderin wird die Treugeber umfassend
über die Verhältnisse der Gesellschaft und der
Beteiligung informieren. Insbesondere wird die
Treuhänderin die Treugeber über alle wesentlichen
die KG betreffenden Vorgänge entweder unmittel­
bar durch die KG oder selbst durch Übermittlung
von Unterlagen unterrichten.
5. Daneben wird die Treuhänderin die Treugeber min­
destens einmal jährlich durch einen schriftlichen
Treuhandbericht bzw. mündlich anlässlich der Treu­
geberversammlung über sonstige wichtige Ereignis­
se unterrichten.
6. Die Treuhänderin ist verpflichtet, das im Rahmen
ihrer Treuhandaufgaben erworbene Vermögen von
ihrem eigenen getrennt zu halten und zu verwal­
ten.
§7
Rechte der Treugeber
1. Treugeber dürfen das Stimmrecht der Treuhände­
rin anteilig, das heißt entsprechend der Stimmkraft
ihrer durch das Treuhandverhältnis begründeten
wirtschaftlichen Beteiligung an der Gesellschaft,
unmittelbar ausüben, soweit sie nach den Bestim­
mungen des Treuhandvertrages hierzu bevoll­
mächtigt worden sind. Machen Treugeber von die­
sem Recht keinen Gebrauch, ist die Treuhänderin
berechtigt, von ihrem Stimmrecht unter Berück­
sichtigung der ihr auf Grund des Treuhandvertra­
ges von den Treugebern erteilten Weisungen unter­
schiedlich Gebrauch zu machen, um so dem Willen
aller Treugeber Beachtung zu verleihen (gespalte­
nes Stimmrecht).
4. Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht
rechtzeitig eingeholt werden können, ist die Treu­
händerin berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermes­
sen selbstständig zu entscheiden und zu handeln.
Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treu­
geber sowie die sich aus dem KG-Gesellschaftsver­
trag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu
beachten und gegebenenfalls nach pflichtgemä­
ßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
5. Bei einem Widerstreit zwischen den Interessen ein­
zelner Treugeber und der KG hat das Gesamt­in­-
te­r­esse der Gesellschaft Vorrang.
6. Eine Handlung der Treuhänderin, zu der nach die­
sem Vertrag eine Zustimmung erforderlich ist,
darf von der Treuhänderin in Fällen unabweisbarer Dringlichkeit vorgenommen werden, wenn
dies nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen für die
Gesellschaft erforderlich ist. Sie hat über ein solches
selbstständiges Handeln schnellstmöglich zu berich­
ten und die Genehmigung der Treugeberversamm­
lung einzuholen.
§8
Versammlung der Treugeber
1. Die Treuhänderin hat in allen in diesem Vertrag
vorgesehenen Fällen oder wenn es das Interes­
se der Gesellschafter fordert, ferner auf Verlangen
von Treugebern, die zusammen über mindestens
10% des von der Treuhänderin gehaltenen Kapi­
tals verfügen, einmal jährlich, möglichst gleichzei­
tig mit der ordentlichen Gesellschafterversamm­
lung der KG, eine Treugeberversammlung schrift­
lich mit einer Frist von mindestens drei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die
Treugeberversammlung kann auch im schriftlichen
Verfahren durchgeführt werden. Die Ladungsfrist
beginnt mit dem Tage der Absendung des Einla­
dungsschreibens. In Verbindung mit der Verkür­
zung der Ladefrist einer außerordentlichen Gesell­
schafterversammlung kann auch die Ladungsfrist
der Treugeberversammlung verkürzt werden.
109
2. Die Treugeberversammlung kann am Sitz der Treu­
händerin stattfinden. Die Treugeberversammlung
ist stets beschlussfähig, unabhängig von der Höhe
des anwesenden oder vertretenen Treugeberkapi­
tals.
3. Den Vorsitz der Treugeberversammlung führt die
Treuhänderin oder mit deren Zustimmung die Kom­
plementärin der KG.
6. Stehen Beschlüsse der Gesellschafter gemäß § 9
Ziff. 7 und 9 des KG-Gesellschaftsvertrages an,
so ist die Treuhänderin verpflichtet, unverzüglich
eine Treugeberversammlung einzuberufen, um die
entsprechenden Beschlussanträge zu beraten und
gegebenenfalls Weisungen ihrer Treugeber einzu­
holen. Zu einer derartigen Versammlung hat die
Treuhänderin die Komplementärin der KG einzula­
den, die dort das Recht hat, das Wort zu ergreifen.
4. Die Treugeberversammlung ist insbesondere
zuständig für Weisungsbeschlüsse über die in § 9
Ziff. 7 des KG-Gesellschaftsvertrages angegebenen
Beschlussgegenstände.
7. Die Regelungen des § 9 des KG-Gesellschaftsvertra­
ges sind in analoger Weise anzuwenden, soweit in
diesem Vertrag keine gesonderte Regelung getrof­
fen ist.
5. Darüber hinaus beschließen die Treugeber über
Änderungen dieses Treuhandvertrages.
§9
Beschlussfassung in der Treugeberversammlung
1. Soweit das Gesetz oder der Vertrag nichts anderes
vorschreiben, beschließen die Treugeber mit einfa­
cher Mehrheit des in der Treugeberversammlung
vertretenen Kommanditkapitals. Je US$ 1.000 des
Kommanditkapitals gewähren eine Stimme.
Die Treuhänderin erhält im Jahr 2006 eine Ver­
gütung für ihre Verwaltungstätigkeit in Höhe
von 0,15% p.a. des Kommanditkapitals der KG.
Die Vergütung ist halbjährlich zum 30. Juni und
31. Dezember jeden Jahres zur Zahlung fällig. Die­
ser Vergütungsanspruch beginnt in dem Monat, in
dem die Container durch die KG oder ihre Toch­
tergesellschaften übernommen werden und endet
in dem Monat, in dem die Container verkauft
werden oder deren Totalverlust eintritt. Am Ende
eines jeden Kalenderjahres erfolgt mit Wirkung
jeweils zum 1. Januar des Folgejahres, erstmals zum
1. Januar 2008, eine Erhöhung der jährlichen Treu­
handvergütung um 2%. Aufwendungen der Treu­
handkommanditistin für Rechts-, Verfahrens- und
Beratungskosten, die im Interesse der KG anfallen,
werden zusätzlich erstattet.
2. Jeder Treugeber ist berechtigt, sich in der Versamm­
lung von einem mit schriftlicher Vollmacht versehe­
nen Dritten vertreten zu lassen. Wer Vertreter sein
kann, richtet sich nach § 9 Ziff. 4 des KG-Gesell­
schaftsvertrages. Im Übrigen erteilt der Treugeber
hiermit der Treuhänderin Vollmacht, ihn auf allen
Versammlungen zu vertreten, wenn und soweit
er nicht selbst seine Rechte wahrnimmt oder kein
Dritter mit schriftlicher Vertretungsvollmacht in der
Versammlung für den Treugeber auftritt oder der
Treugeber einer Vertretung durch die Treuhänderin
nicht vorher schriftlich widersprochen hat.
§ 11
Haftung der Treuhänderin
3. Über den Verlauf der Treugeberversammlung wird ein
Protokoll erstellt, das den Treugebern alsbald zuge­
sandt wird. Ein Ergebnisprotokoll ist ausreichend.
1. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wer­
den von der Treuhänderin mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes wahrgenommen.
4. Die Treuhänderin ist für den Fall, dass sie dieses
für notwendig und zweckmäßig hält, berechtigt,
Beschlüsse der Treugeber nach Maßgabe der vor­
angegangenen Vorschriften im Wege der schriftli­
chen Beschlussfassung herbeizuführen. In diesem
Falle gilt § 9 Ziff. 10 des KG-Gesellschaftsvertrages
entsprechend.
2. Die Treuhänderin und die sie vertretenden natür­
lichen Personen haften auch für ein vor dem Ver­
tragsabschluss liegendes Verhalten nur, soweit
ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
gelegt werden kann.
5. Soweit und solange ein Treugeber mit seinen Ein­
zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, ruht sein
Weisungsrecht.
110
§ 10
Vergütung der Treuhänderin
3. Der Umfang der Haftung wird auf die jeweilige
Höhe des Zeichnungskapitals beschränkt.
§ 13
Beendigung des Treuhandverhältnisses
4. Ansprüche gegen die Treuhänderin aus Schäden
infolge Verletzungen ihrer Sorgfaltspflicht verjäh­
ren nach zwölf Monaten. Soweit für vorvertragliche
Verpflichtungen kürzere Fristen bestehen, gelten
diese. Die Verjährungsfrist beginnt für alle Ansprü­
che grundsätzlich mit der Möglichkeit der Kenntnis­
nahme der tatsächlichen Umstände, die eine Haf­
tung der Treuhänderin begründen. Spätestens mit
dem dritten Tag nach der Absendung des jeweiligen
Geschäftsberichts und/oder des Berichts der Treu­
händerin an die Treugeber beginnt die Verjährungs­
frist für Ansprüche, die während des Geschäftsjah­
res der Kommanditgesellschaft entstanden sind, auf
die sich der Geschäftsbericht und/oder der Bericht
der Treuhänderin bezieht.
5. Die Ausführung von Beschlüssen der Mehrheit der
Treugeber stellt die Treuhänderin von jeder Ver­
antwortlichkeit frei, soweit dem nicht zwingende
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Das
Weisungsrecht der einzelnen Treugeber gemäß § 7
bleibt unberührt.
6. Die Treuhänderin hat Anspruch darauf, von den
Treugebern von allen Verbindlichkeiten freigestellt zu
werden, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb
und der pflichtgemäßen treuhänderischen Verwal­
tung der Beteiligung der Treugeber entstehen.
7. Der Freistellungsanspruch besteht gegenüber
jedem Treugeber im Verhältnis seiner Einlage. Eine
gesamtschuldnerische Haftung der Treugeber ist
ausgeschlossen.
§ 12
Übertragung der Beteiligung, Rechtsnachfolge
1. Für die Übertragung und die Belastung der Beteili­
gung des Treugebers gilt § 13 des KG-Gesellschafts­
vertrages entsprechend.
1. Das Treuhandverhältnis wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen.
2. Das Treuhandverhältnis endet in entsprechender
Anwendung der §§ 14 ff. des KG-Gesellschaftsver­
trages.
3. Die Kündigung aus wichtigem Grund sowie ande­
re in diesem Vertrag geregelten Kündigungsgründe
bleiben unberührt.
4. Die Treugeber erwerben einen Auseinanderset­
zungsanspruch nach Maßgabe des KG-Gesell­
schaftsvertrages.
5. In jedem Fall wird das Treuhandverhältnis erst
beendet, wenn die treuhänderisch verwaltete Betei­
ligung (Kommanditbeteiligung) der Treugeber an
der KG voll abgewickelt ist. In den Fällen, in denen
nach §§ 14 ff. des KG-Gesellschaftsvertrages das
Gesellschaftsverhältnis beendet werden kann,
endet im Verhältnis zu dem betreffenden Treu­
geber der Treuhandvertrag nicht mit dem Eintritt
der in den §§ 14 ff. des KG-Gesellschaftsvertrages
bezeichneten Ereignisse, sondern erst nach der ver­
mögensmäßigen Abwicklung des Ausscheidens des
Treugebers und/oder der beschlossenen Liquidation
der Gesellschaft.
6. Die volle Abwicklung dieses Vertrages ist gegeben,
wenn die Treuhänderin mit dem Anteil der Treu­
geber aus der KG ausgeschieden und den Treuge­
bern das dafür in § 17 des KG-Gesellschaftsvertra­
ges vorgesehene Abfindungs- bzw. Auseinander­
setzungsguthaben voll zugeflossen ist.
7. Scheidet die Treuhänderin aus der KG aus, so wird
das Treuhandverhältnis mit einer durch die Treuge­
ber neu gewählten Treuhänderin fortgesetzt. Solan­
ge noch keine neue Treuhänderin bestellt ist, neh­
men die Treugeber ihre Gesellschafterrechte unmit­
telbar wahr.
2. Stirbt ein Treugeber, so gehen alle Rechte aus die­
sem Vertrag auf seine Rechtsnachfolger über. Diese
treten an seine Stelle. Sind mehrere Rechtsnachfol­
ger vorhanden, so haben diese ohne Aufforderung
einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen,
der gegenüber der Treuhänderin und der Gesell­
schaft für alle Rechtsnachfolger nur einheitlich han­
deln kann. Bis zur Bestellung kann die Treuhände­
rin Zustellungen an jeden Rechtsnachfolger vorneh­
men mit der Wirkung für und gegen jeden anderen
Rechtsnachfolger.
111
§ 14
Gesellschafterregister und Datenschutz
§ 15
Schlussbestimmungen
1. Die Treuhänderin führt alle Treugeber in einem Regi­
ster. Der Treugeber wird nach wirksamer Annahme
des Treuhandvertrages durch die Treuhänderin in
das Register aufgenommen.
1. Sollten Bestimmungen dieses Treuhandvertrages,
aus welchen Gründen auch immer, ganz oder teil­
weise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw.
Teile dieses Vertrages nicht berührt. Die Partei­
en werden die unwirksame Bestimmung bzw. den
unwirksamen Teil durch eine wirksame Bestimmung
bzw. einen wirksamen Teil ersetzen, die bzw. der im
rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der rechts­
unwirksamen Bestimmung und dem Gesamtzweck
des Vertrages entspricht. Das gleiche gilt, wenn sich
nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbe­
dürftige Lücke ergibt.
2. In dem Register werden der Nachname, der Vor­
name, die Anschrift, die Höhe der Beteiligung, das
zuständige Wohnsitzfinanzamt, die Steuernummer
des Treugebers sowie sonstige wesentliche Anga­
ben, die diesen betreffen und im Zusammenhang
mit dessen Beteiligung stehen, aufgeführt.
3. Die Treuhänderin ist weder verpflichtet, noch ist es
ihr gestattet, dem Treugeber Angaben über wei­
tere Anleger zu machen oder diesem Einsicht in
das Register zu gewähren. Sofern der Treugeber
nicht schriftlich eingewilligt hat, ist die Treuhän­
derin nicht berechtigt, anderen Personen als der
Gesellschaft, deren Wirtschaftsprüfern oder Wirt­
schaftsprüfungsgesellschaften, der Komplementä­
rin der Gesellschaft, den Mitgliedern des Beirates
der Gesellschaft, dem zuständigen Finanzamt oder
Kreditgebern Auskünfte über die Eintragungen im
Register zu erteilen. Die Einschränkung, Auskünfte
zu erteilen, gilt auch nicht gegenüber gesetzlich zur
Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen,
sofern diese als Berater der Gesellschaft oder Treu­
handkommanditistin tätig werden.
4. Der Treugeber nimmt zur Kenntnis und ist einver­
standen, dass im Rahmen dieses Vertrages perso­
nenbezogene Daten auf EDV-Anlagen gespeichert
werden. Er ist zudem damit einverstanden, dass
die in die Platzierung des Eigenkapitals eingeschal­
tete Gesellschaft bzw. die eingeschaltete Person im
erforderlichen Umfang über die Verhältnisse der
Gesellschaft und der Gesellschafter unterrichtet
wird.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkei­
ten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Treuhände­
rin.
3. Schriftliche Mitteilungen der Treuhänderin an die
zuletzt bekannt gegebene Anschrift der Treugeber
gelten nach dem gewöhnlichen Postlauf als den
Treugebern zugegangen.
4. Die Treugeber sind verpflichtet, sämtliche Änderun­
gen bezüglich der Daten zu ihrer Person (Wohnsitz,
Anschrift, Finanzamt, Steuernummer) unverzüglich
der Treuhänderin schriftlich mitzuteilen.
Hamburg, den 24. Juli 2006
BUSS Treuhand GmbH
(gez. Stefan Krueger)
BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG
(gez. Dr. Dirk Baldeweg, als Geschäftsführer der
geschäftsführenden Komplementärin)
Die Gesellschafter der BUSS Global Container Fonds 2
GmbH & Co. KG treten diesem Vertrag durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung bei.
112
Vertrag über die Verwendung von
Kommanditeinlagen
(Mittelverwendungsvertrag)
zwischen
vom 27.06.2006 zwischen der BUSS Global Con­
tainer Management GmbH einerseits und der ING
BANK N.V., SINGAPORE BRANCH, der ING BANK
N.V., der DVB BANK AMERICA N.V. und der BTMU
CAPITAL CORPORATION andererseits, zugunsten
einer dieser Gesellschaften. Verbindlichkeiten der
KG sind unmittelbar von dem Mittelverwendungs­
konto zu begleichen. Ist dies im Ausnahmefall nicht
möglich, weil beispielsweise die Zahlungen der KG
im Wege des Lastschriftverfahrens erfolgen, sind
die entsprechenden Mittel zwecks Zahlung bzw.
Einzugs auf andere Konten der KG zu transferieren.
Dabei ist durch Absprache mit der kontoführenden
Bank sicherzustellen, dass die Mittel nicht zweck­
widrig verwendet werden können.
BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG
– nachfolgend „KG“ genannt –
und
BLS Revisions- und Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg
- nachfolgend “Mittelverwenderin” genannt –
Vorbemerkung
Anlegern wird nach Maßgabe des Beteiligungs­
prospektes sowie der betreffenden Vertrags- und
sonstiger Zeichnungsunterlagen angeboten, gegen
Zahlung von Einlagen (nachfolgend als “Gesell­
schaftereinlagen” bezeichnet) der KG beizutreten.
Zur Sicherstellung der zweckgerechten Verwen­
dung der Gesellschaftereinlagen wird Folgendes
vereinbart:
§1
Mittelverwendungskonto
1. Die KG hat ein Sonderkonto (nachfolgend als “Mit­
telverwendungskonto” bezeichnet) bei der Bayeri­
schen Hypo- und Vereinsbank AG, Hamburg, BIC
(S.W.I.F.T-Code): HYVEDEMM300 mit der Nr. 879
433 142 eingerichtet, auf das sämtliche Gesellschaf­
tereinlagen in US-Dollar einzuzahlen sind. Aufgrund
einer Vereinbarung mit der kontoführenden Bank
können die KG und die Mittelverwenderin im Ver­
hältnis zur Bank (Außenverhältnis) nur gemeinsam
über das Konto verfügen (gemeinschaftliche Verfü­
gungsberechtigung).
2. Im Innenverhältnis steht ein Kontoguthaben aus­
schließlich der KG zu. Sie ist im Verhältnis zur Mit­
telverwenderin allein verpflichtet, mit dem Mittel­
verwendungskonto verbundene Lasten und Kosten
zu tragen und die Mittelverwenderin insoweit von
etwaigen Verpflichtungen freizuhalten.
3. Das Kontoguthaben ist nach Maßgabe dieses Ver­
trages für Zwecke der KG zu verwenden. Hierzu
gehört auch die Begleichung von Verbindlichkei­
ten der BUSS Global Container Holding GmbH &
Co. KG bzw. der BUSS Global Container Manage­
ment GmbH, an welchen die KG direkt bzw. indi­
rekt beteiligt ist, insbesondere Zahlungen zur Rück­
führung des Darlehens gemäß Darlehensvertrag
§2
Durchführung der Mittelverwendungskontrolle
1. Die Vertragsparteien werden sich jeglicher Verfü­
gungen über das Mittelverwendungskonto enthal­
ten, solange die Mittelverwenderin die Mittel nicht
mittels einer schriftlichen Mitteilung an die KG frei­
gegeben hat.
2. Die Mittelverwenderin wird die Freigabe nur dann
erteilen, wenn sie sich von dem Eintritt der folgen­
den Voraussetzungen überzeugt hat:
a)
Eintragung der KG, der BUSS Global Contai-
ner Holding GmbH & Co. KG und der BUSS
Global Container Management GmbH in das
Handelsregister;
b)
Vorliegen eines Darlehensvertrags zur Finan-
zierung des Erwerbs der Containerflotte („Loan
Agreement“) zwischen der BUSS Global Con-
tainer Management GmbH einerseits und der
ING BANK N.V., SINGAPORE BRANCH, der
ING BANK N.V., der DVB BANK AMERICA N.V.
und der BTMU CAPITAL CORPORATION
andererseits sowie des Vertrags zur Umwand-
lung des kurzfristigen Teildarlehens in Eigen-
kapital vom 30.06.2006 mit der Verpflich-
tung der DVB Bank America N. V., im Fall einer
nicht ausreichenden Einwerbung von Eigenka-
pital bei der BUSS Global Container Holding
GmbH & Co. KG das zur Rückführung dieses Dar-
lehens fehlende Eigenkapital zu übernehmen
oder aber die Laufzeit des Darlehens so lange
zu verlängern, bis ausreichendes des Eigenkapi-
tal verfügbar ist;
113
§3
Vorzulegende Unterlagen
c)
Vorliegen einer Verpflichtungserklärung der
BUSS Capital GmbH & Co. KG gegenüber der
KG, zum 31. Dezember 2006 Eigenkapital der
KG in Höhe der zu diesem Zeitpunkt bestehen-
den Differenz des gezeichneten Kommandit-
kapitals zu dem zu zeichnenden Mindestkapital
in Höhe von US$ 30.255.000,00 zu zeichnen;
d)
Vorliegen von Kaufverträgen über die nach
dem Verkaufsprospekt durch die BUSS Global
Container Management GmbH zu erwerben-
den Container zu den prospektierten Preisen
und Spezifikationen;
e)
Vorliegen eines diesem Vertrag entsprechenden
Mittelverwendungsvertrages zwischen der
BUSS Global Container Holding GmbH & Co.
KG und der BLS Revisions- und Treuhand
GmbH;
f)
Vorliegen eines diesem Vertrag entsprechenden
Mittelverwendungsvertrages zwischen der
BUSS Global Container Management GmbH
und der BLS Revisions- und Treuhand GmbH
3. Die Mittelverwenderin ist zur Mittelfreigabe ver­
pflichtet, wenn die oben in Ziff. 2 genannten Voraus­
setzungen erfüllt sind.
4. Nach erfolgter Mittelfreigabe werden die KG und
die Mittelverwenderin in der Weise über das Konto
verfügen, dass die Mittelverwenderin die unter Vor­
lage einer Zahlungsanweisung von der KG ange­
forderten Mittel gegenzeichnet. Die Mittelverwen­
derin wird die Zahlungsanweisung gegenzeichnen,
wenn sie sich davon überzeugt hat, dass
114
a)
Verwendungszweck und Höhe der angeforder-
ten Mittel dem Finanz- und Investitionsplan
gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages entspre-
chen bzw. der Tilgung der für den Container-
kauf durch die BUSS Global Container Manage-
ment GmbH aufgenommenen Kredite oder der
Zahlung der in diesem Zusammenhang ange-
fallenen Gebühren dienen;
b)
die Kontoverbindung des Empfängers laut der
vorgelegten Zahlungsanweisung mit der ent-
sprechenden Kontoverbindung gemäß dem
betreffenden schriftlichen Nachweis im Sinne
des § 3 Ziff. 2 und Ziff. 3 dieses Vertrags über-
einstimmt.
c)
die Unterschrift auf der vorzulegenden Zah-
lungsanweisung mit der Unterschrift des Unter-
schriftenblattes gemäß § 3 Ziff. 2 Satz 6 dieses
Vertrags übereinstimmt.
1. Der Mittelverwenderin sind die zur Prüfung der
Mittelfreigabevoraussetzungen gemäß § 2 Ziff. 2
aber auch § 2 Ziff. 4 dieses Vertrags erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2. Die im Rahmen der Anforderung der Mittel vorzu­
legende Zahlungsanweisung (vgl. § 2 Ziff. 4) muss
von zur Vertretung der geschäftsführenden Kom­
plementärin der KG berechtigten Personen unter­
zeichnet sein. Bei Anforderung der Mittel werden
der Mittelverwenderin der Verwendungszweck
mitgeteilt und schriftliche Nachweise, insbesonde­
re Verträge, Rechnungen, Zahlungsaufforderun­
gen und dergleichen vorgelegt, denen der Ver­
wendungszweck, die Höhe des Geldbetrags und
die Kontoverbindung des Zahlungsempfängers zu
entnehmen sind. Dies gilt auch, wenn die Mittel
gemäß § 1 Ziff. 3 dieses Vertrags ausnahmsweise
zwecks Begleichung von Verbindlichkeiten der KG
auf Konten der KG transferiert werden. Verauslagt
die KG oder für sie ein Dritter Gelder, so sind über
die vorerwähnten Unterlagen hinaus geeignete
schriftliche Nachweise vorzulegen, die die Veraus­
lagung dokumentieren und aus denen die Konto­
verbindung des Verauslagenden ersichtlich ist. Dar­
über hinaus ist zu gewährleisten, dass die Mittelver­
wenderin jederzeit – ggf. auch auf elektronischem
Wege – Einblick in das Mittelverwendungskonto
und sämtliche Kontounterlagen hat. Ferner ist der
Mittelverwenderin seitens der geschäftsführenden
Komplementärin der KG ein Unterschriftenblatt der
Personen zur Verfügung zu stellen, die zur Zeich­
nung des bei Anforderung der Mittelfreigabe vor­
zulegenden Überweisungsträgers berechtigt sind,
und auf Verlangen die Vertretungsberechtigung
dieser Personen in geeigneter Form nachzuweisen.
3. Soweit nach den vorstehenden Regelungen schrift­
liche Nachweise zu erbringen sind, genügt die Vor­
lage von Fotokopien. Die KG versichert hiermit,
dass sie der Mittelverwenderin Fotokopien nur
dann vorlegen wird, wenn ihr die entsprechenden
Originale vorliegen. Die Prüfung, ob die vorgeleg­
ten Kopien mit den jeweiligen Originalen überein­
stimmen oder die Unterschriften auf Fotokopien
oder Originalurkunden von zeichnungsberechtigten
Personen stammen, ist nicht Gegenstand der Mit­
telverwendungskontrolle.
§4
Umfang der Kontrolltätigkeit
§6
Vertragsdauer
1. Die Kontrolltätigkeit endet mit der endgültigen
Abrechnung der auf den Mittelverwendungskon­
ten eingezahlten Gesellschaftereinlagen, in dem
Fall, dass die Voraussetzungen für die Mittelfreigabe
endgültig nicht vorliegen mit der Rückzahlung der
Gesellschaftereinlagen an die Anleger.
Die Prüfung der Mittelverwenderin beschränkt sich
darauf, ob die Freigabevoraussetzungen gemäß
§ 2 Ziff. 2 und 4 genannten Voraussetzungen formal
vorliegen. Darüber hinaus wird sie keine Kontrolltä­
tigkeiten ausüben, insbesondere nicht die Bonität
von beteiligten Personen, Unternehmen und Ver­
tragspartnern, die Werthaltigkeit von Garantien
oder die Wirksamkeit, Zweckdienlichkeit oder die
Rechtmäßigkeit der von der KG getroffenen Verein­
barungen und erwünschten Zahlungen und vorge­
legter schriftlicher Nachweise prüfen. Ferner prüft
die Mittelverwenderin nicht, ob Vereinbarungen,
Leistungen oder Entscheidungen der KG unter wirt­
schaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichts­
punkten wirksam, notwendig, zweckdienlich oder
sinnvoll sind. Die Prüfung der Echtheit der Unter­
schriften im Sinne der § 2 Ziff. 4 c) gehört ebenfalls
nicht zu den Aufgaben der Mittelverwenderin.
§5
Vergütung und Haftung
1. Die Mittelverwenderin erhält für ihre Tätigkeit eine
in Euro zu zahlende Vergütung in Höhe von 0,04%
der zahlenmäßigen Höhe des eingeworbenen
Eigenkapitals, mindestens jedoch € 15.000,00, zzgl.
gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung ist mit
der vollständigen Zeichnung und Einzahlung des
Eigenkapitals, spätestens am 31. Dezember 2006
fällig.
2. Für die Durchführung der Kontrolltätigkeit und die
Haftung der Mittelverwenderin auch gegenüber
Dritten gelten die vom Institut der Wirtschaftsprü­
fer in Deutschland e. V. herausgegebenen und als
wesentlicher Bestandteil diesem Vertrag beigefüg­
ten “Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirt­
schaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaf­
ten vom 01. Januar 2002”. In diesem Zusammen­
hang ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung der
Mittelverwenderin für fahrlässig verursachte Schä­
den nach Maßgabe von Ziffer 9 Abs. 2 der vor­
genannten Auftragsbedingungen grundsätzlich auf
EUR 4,0 Mio. beschränkt ist.
3. Für Serienschäden, die fahrlässig verursacht wer­
den, ist die Haftung der Mittelverwenderin auf
EUR 5,0 Mio. beschränkt. Als Serienschäden gelten
mehrere Schäden, die auf der gleichen Pflichtverlet­
zung im Rahmen mehrerer gleichartiger Tätigkeiten
bzw. Leistungen beruhen.
4. Treffen mehrere Schadensursachen zusammen, haf­
tet die Mittelverwenderin nur insoweit als ein Ver­
schulden ihrerseits im Verhältnis zu anderen Ursa­
chen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt
hat.
2. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde
gekündigt werden.
3. Bei vorzeitiger Beendigung dieses Vertrages darf die
Mittelverwenderin keine Zahlungen veranlassen,
wenn die Freigabevoraussetzungen des § 2 Ziff. 2
nicht vorliegen. Die Mittelverwenderin darf in die­
sem Fall ihre Mitverfügungsberechtigung über die
Mittelverwendungskonten nur aufgeben, wenn eine
andere Mittelverwenderin, der ein Steuerberater,
eine Steuerberatungsgesellschaft, ein Wirtschafts­
prüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein
muss, in diesen Vertrag eingetreten ist und anstelle
des Beauftragten die Mitverfügung über die Mittel­
verwendungskonten übernommen hat.
§7
Schlussbestimmungen
1. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Jede
Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages – ein­
schließlich dieser Bestimmung – bedarf der Schrift­
form, die mündlich nicht abbedungen werden
kann.
2. Alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit die­
sem Vertrag unterliegen deutschem Recht. Erfül­
lungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus
diesem Vertrag ist Hamburg.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit
des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung
treten, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksa­
men Bestimmung möglichst nahe kommt. Entspre­
chendes gilt, wenn dieser Vertrag lückenhaft sein
sollte.
Hamburg, den 24. Juli 2006
BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG
(gez. Dr. Dirk Baldeweg, als Geschäftsführer der
geschäftsführenden Komplementärin)
BLS Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(gez. Silke Krüger)
115
Abwicklungshinweise
116
Beitrittserklärung
Dem Emissionsprospekt liegt eine Beitrittserklärung bei. Interessenten werden gebeten, diese vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet an die Treuhänderin BUSS Treuhand GmbH, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg, im Original einzureichen. Die Annahme der Beitrittserklärung erfolgt
durch die Treuhänderin und wird schriftlich unter Angabe der Beteiligungsnummer bestätigt.
Mindestzeichnungssumme und Einzahlung
Die Mindestbeteiligungssumme beträgt US$ 15.000; höhere Summen müssen durch 5.000 teilbar
sein. Die Einzahlung der Zeichnungssumme ist vom Anleger in US-Dollar zu 100% innerhalb von
14 Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin zu leisten. Sollte die Einzahlungsverpflichtung nicht oder nicht in voller Höhe bis zum 30. Dezember 2006 erfüllt sein, kann eine
Zuweisung wirtschaftlicher und gegebenenfalls steuerlicher Ergebnisse für das Jahr 2006 nicht oder nur
in entsprechend reduzierter Höhe erfolgen.
Für die Einzahlung ist der diesem Prospekt beigefügte „Z1 – Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr“ zu verwenden. Sollte ein anderer Überweisungsvordruck verwendet werden, könnte der
Überweisungsbetrag mit Bankgebühren belastet bzw. durch Währungskursschwankungen reduziert
werden, so dass der Beteiligungsbetrag dann nicht vollständig erbracht wird und eine weitere Überweisung erforderlich werden würde.
Mittelverwendungskonto
Kontoinhaber:
Bank:
BIC (S.W.I.F.T-Code):
Konto-Nr.:
BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG
HYVEDEMM300
879 433 142
Steuererklärung in der Schweiz
Die BUSS Global Container Fonds 2 Verwaltung GmbH wird in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern
der BUSS Global Container Holding GmbH & Co. KG / BUSS Global Container Management GmbH
sowie der BUSS Treuhand GmbH die Erstellung und Abgabe der Steuererklärung für die Anleger in
der Schweiz einschließlich aller hierfür erforderlichen administrativen Vorgänge übernehmen. Hierfür
entstehen dem Anleger keine ergänzenden Kosten.
Herausgeber und Angabenvorbehalt
Vertriebsbeauftragte, die die Platzierung des Kapitals vornehmen, sind selbständig tätige Unternehmer.
Sie sind nicht berechtigt, von diesem Prospekt abweichende Auskünfte zu geben. Die Prospektherausgeberin übernimmt keine Verantwortung für die persönliche Beratung oder Vermittlung des Anlegers
durch selbstständige Anlageberater oder -vermittler. Ersatzansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben gegen die Prospektherausgeberin, einen anderen im Prospekt genannten
Vertragspartner sowie Vertriebsbeauftragte verjähren innerhalb eines Jahres nach positiver Kenntnis­
erlangung des Anlegers von einer fehlerhaften oder unvollständigen Prospektangabe; spätestens jedoch drei Jahre nach Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft.
117
BUSS Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG
Reiherdamm 44 · 20457 Hamburg
Telefon: +49 (0)40 3198-1636
Telefax: +49 (0)40 3198-1111
[email protected]
www.buss-capital.de
www.matrix-design.com | BC/GF/PR/0806/002
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Beitrittserklärung
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Container als Kapitalanlage

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