Bestimmungen zum Präventionspreis - BGN

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Bestimmungen zum Präventionspreis - BGN
Bestimmungen für die Verleihung des Präventionspreises
der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe
(Präventionspreis BGN)
§1
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere für Nahrungsmittel produzierende und verarbeitende
Betriebe sowie für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe. Die Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ist eine
vorrangige Aufgabe der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe. Zur
Förderung und Unterstützung von Ideen und Konzepten zu einer weiteren Verbesserung von
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in den ihr angeschlossenen Betrieben sowie zur
Stärkung der Motivation von Unternehmern und Versicherten hat sie die Ausschreibung
eines Präventionspreises beschlossen.
§2
Ausgezeichnet werden Ansätze, Ideen und Konzepte zur Verbesserung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz in den Betrieben des Nahrungsmittel- und Gastgewerbes, insbesondere
 umsetzbare innovative Lösungen für Sicherheits- und Gesundheitsschutzprobleme, z.B.
sicherheitstechnische Verbesserungen an Maschinen und Geräten, sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsverfahren usw.
 gelungene betriebliche Aktivitäten und Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit sowie
zur Verbesserung der Verkehrssicherheit
 innovative und wirksame Organisations- und Motivationskonzepte
Besonders erwünscht sind praxisnahe Lösungen für kleine und mittlere Betriebe.
§3
Der Präventionspreis BGN wird in einem Abstand von zwei Jahren verliehen. Er besteht aus
einer Gesamtprämie von jeweils max. 50.000 €. Über die Zuerkennung von Preisen sowie
über die Höhe der Einzelpreise entscheidet der Vorstand der Berufsgenossenschaft
Nahrungsmittel und Gastgewerbe auf Vorschlag einer Jury.
Die Höhe eines Einzelpreises beträgt maximal 10.000 €.
§4
Teilnahmeberechtigt sind alle der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe
angeschlossenen Unternehmen. Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und
Gastgewerbe sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
Die Ausschreibung des Präventionspreises BGN erfolgt in den Mitteilungsblättern der
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe ("Akzente" sowie "report"). Sie kann
zusätzlich auf anderem Wege, z.B. über Pressemitteilungen an Verbandszeitschriften,
Informationen im Internet sowie auf geeigneten Fachveranstaltungen, Messen usw. bekannt
gemacht werden.
Der jeweilige Schlusstermin der Bewerbungsfrist wird bei der Veröffentlichung der
Ausschreibung festgelegt. Für die Fristeinhaltung ist das Datum des Poststempels
maßgeblich.
Stand: 13.08.2013
§5
Die Vorlage der Bewerbung hat unter Verwendung des Anmeldeformulars für den
Präventionspreis BGN schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der Bewerbung auf
elektronischem Wege ist ebenfalls möglich. Der Bewerbung sind die zum Verständnis des
eingereichten Vorschlags erforderlichen Unterlagen (z.B. Beschreibung, Zeichnungen,
Skizzen, Fotos, Produktmuster, Videos, Computerprogramme) beizufügen.
Wer eine Idee einreicht, muss über die uneingeschränkten Rechte an dieser Idee verfügen.
Mit dem Einreichen einer Bewerbung willigt das Unternehmen in die Veröffentlichung des
Beitrags durch die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe ein und erkennt
die Bestimmungen zum Verleihen des BGN-Präventionspreises an. Eine weitere Verwertung
der Ideen seitens der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe ist nicht
vorgesehen.
§6
Die Bewertung der eingereichten Vorschläge erfolgt durch eine Jury, die sich wie folgt
zusammensetzt:
1. Die Vorsitzenden des Vorstands der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und
Gastgewerbe
2. Die Vorsitzenden des Präventionsausschusses der Berufsgenossenschaft
Nahrungsmittel und Gastgewerbe
3. Bis zu zwei externe, vom Vorstand der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und
Gastgewerbe berufene Fachleute
4. Der Hauptgeschäftsführer und ein weiterer Vertreter der Verwaltung der
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe
Der Vorstand der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe entscheidet über
die Zuerkennung der Preise mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Jury. Die
Preisverleihung erfolgt unter Ausschluss des Rechtsweges.
§7
Die Verleihung der Preise erfolgt in einer öffentlichen Veranstaltung, bei der die Preisträger
bekannt gegeben werden. Die Preisträger und die Bewerber, die keinen Preis erhalten,
werden schriftlich benachrichtigt.
Beschluss des Vorstandes der BGN am 13.11.2003
Stand: 13.08.2013