Bestimmungen zum Präventionspreis - BGN
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Bestimmungen zum Präventionspreis - BGN
Bestimmungen für die Verleihung des Präventionspreises der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (Präventionspreis BGN) §1 Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere für Nahrungsmittel produzierende und verarbeitende Betriebe sowie für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe. Die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ist eine vorrangige Aufgabe der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe. Zur Förderung und Unterstützung von Ideen und Konzepten zu einer weiteren Verbesserung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in den ihr angeschlossenen Betrieben sowie zur Stärkung der Motivation von Unternehmern und Versicherten hat sie die Ausschreibung eines Präventionspreises beschlossen. §2 Ausgezeichnet werden Ansätze, Ideen und Konzepte zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in den Betrieben des Nahrungsmittel- und Gastgewerbes, insbesondere umsetzbare innovative Lösungen für Sicherheits- und Gesundheitsschutzprobleme, z.B. sicherheitstechnische Verbesserungen an Maschinen und Geräten, sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsverfahren usw. gelungene betriebliche Aktivitäten und Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit sowie zur Verbesserung der Verkehrssicherheit innovative und wirksame Organisations- und Motivationskonzepte Besonders erwünscht sind praxisnahe Lösungen für kleine und mittlere Betriebe. §3 Der Präventionspreis BGN wird in einem Abstand von zwei Jahren verliehen. Er besteht aus einer Gesamtprämie von jeweils max. 50.000 €. Über die Zuerkennung von Preisen sowie über die Höhe der Einzelpreise entscheidet der Vorstand der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe auf Vorschlag einer Jury. Die Höhe eines Einzelpreises beträgt maximal 10.000 €. §4 Teilnahmeberechtigt sind alle der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe angeschlossenen Unternehmen. Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Die Ausschreibung des Präventionspreises BGN erfolgt in den Mitteilungsblättern der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe ("Akzente" sowie "report"). Sie kann zusätzlich auf anderem Wege, z.B. über Pressemitteilungen an Verbandszeitschriften, Informationen im Internet sowie auf geeigneten Fachveranstaltungen, Messen usw. bekannt gemacht werden. Der jeweilige Schlusstermin der Bewerbungsfrist wird bei der Veröffentlichung der Ausschreibung festgelegt. Für die Fristeinhaltung ist das Datum des Poststempels maßgeblich. Stand: 13.08.2013 §5 Die Vorlage der Bewerbung hat unter Verwendung des Anmeldeformulars für den Präventionspreis BGN schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der Bewerbung auf elektronischem Wege ist ebenfalls möglich. Der Bewerbung sind die zum Verständnis des eingereichten Vorschlags erforderlichen Unterlagen (z.B. Beschreibung, Zeichnungen, Skizzen, Fotos, Produktmuster, Videos, Computerprogramme) beizufügen. Wer eine Idee einreicht, muss über die uneingeschränkten Rechte an dieser Idee verfügen. Mit dem Einreichen einer Bewerbung willigt das Unternehmen in die Veröffentlichung des Beitrags durch die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe ein und erkennt die Bestimmungen zum Verleihen des BGN-Präventionspreises an. Eine weitere Verwertung der Ideen seitens der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe ist nicht vorgesehen. §6 Die Bewertung der eingereichten Vorschläge erfolgt durch eine Jury, die sich wie folgt zusammensetzt: 1. Die Vorsitzenden des Vorstands der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe 2. Die Vorsitzenden des Präventionsausschusses der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe 3. Bis zu zwei externe, vom Vorstand der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe berufene Fachleute 4. Der Hauptgeschäftsführer und ein weiterer Vertreter der Verwaltung der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe Der Vorstand der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe entscheidet über die Zuerkennung der Preise mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Jury. Die Preisverleihung erfolgt unter Ausschluss des Rechtsweges. §7 Die Verleihung der Preise erfolgt in einer öffentlichen Veranstaltung, bei der die Preisträger bekannt gegeben werden. Die Preisträger und die Bewerber, die keinen Preis erhalten, werden schriftlich benachrichtigt. Beschluss des Vorstandes der BGN am 13.11.2003 Stand: 13.08.2013