Forstwirtschaftliche Unternehmen und die - Land Sachsen

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Forstwirtschaftliche Unternehmen und die - Land Sachsen
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Mittel- und Ostdeutschland
zuständig für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
DER GESCHÄFTSFÜHRER
Forstwirtschaftliche Unternehmen und die Versicherungspflicht
bei der LBG Mittel- und Ostdeutschland
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland ist Träger der gesetzlich
vorgeschriebenen Versicherung gegen die Folgen von Arbeitsunfällen. Sie umfasst unter anderem
Unternehmen der Forstwirtschaft.
Im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung liegt ein forstwirtschaftliches Unternehmen
dann vor, wenn die Bodenbewirtschaftung auf den Anbau und den Einschlag von Holz ausgerichtet
ist und der Besitzer Gewinn und Verlust aus der Fläche trägt.
Dabei ist wie in der Landwirtschaft jedes forstwirtschaftliche Grundstück ohne Rücksicht auf seine
Größe als Unternehmen der Forstwirtschaft anzusehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für
kleine Waldparzellen, und zwar selbst dann, wenn keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist, weil dies
kein wesentliches Begriffsmerkmal eines forstwirtschaftlichen Unternehmens ist.
Die Besonderheit der Forstwirtschaft bringt es mit sich, dass zeitweise - möglicherweise sogar über
Jahre hin - keine forstwirtschaftlichen Arbeiten anfallen. Dadurch verliert das Grundstück aber nicht
die Eigenschaft eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Dies gilt auch dann, wenn jahrzehntelang keine Nutzung gezogen wird oder Pflegetätigkeiten unterbleiben. Der Waldbesitzer ist nach
dem Bundes- und jeweiligen Landeswaldgesetz verpflichtet, den Wald nachhaltig, fachkundig und
planmäßig zu bewirtschaften sowie ihn vor tierischen und pflanzlichen Schädlingen zu schützen. Es
kommt daher nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern auf die objektive Nutzbarkeit an.
Forstwirtschaftliche Unternehmen unterliegen unabhängig vom Willen der Beteiligten der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Es bedarf keines Versicherungsvertrages.
Der Besitzer eines Forstgrundstückes bleibt auch dann als Unternehmer versicherungs- und beitragspflichtig zur Berufsgenossenschaft, wenn er die Forstpflege Dritten, z. B. einem Lohnunternehmen, überträgt.
Die Versicherungspflicht des forstwirtschaftlichen Unternehmers begründet die Beitragspflicht zur
Berufsgenossenschaft.
Auch bei Mitgliedschaft in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss bleibt der einzelne Forstbesitzer grundsätzlich versicherungs- und beitragspflichtig, wenn er Gewinn und Verlust aus seinem
Anteil trägt. Im Gegensatz dazu ist der Waldbesitzer nicht zur Beitragszahlung heranzuziehen,
wenn der Zusammenschluss (z. B. FBG, Waldgenossenschaft, Wald-GbR o. ä.) durch Übertragung
von Besitzerbefugnissen zum Träger von Gewinn und Verlust und damit zum Unternehmer wird,
wobei die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Fläche unberührt bleiben.
In derartigen Fällen wird der forstwirtschaftliche Zusammenschluss mit der Gesamtheit der Flächen
beitragspflichtig. Grundsätzlich ist eine Prüfung des Einzelfalls nach Vorlage geeigneter finanzamtlicher Nachweise sowie der jeweiligen Satzung und Mitgliederliste des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses erforderlich.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland
20010700.14/1041