Forstwirtschaftliche Unternehmen und die - Land Sachsen
Transcrição
Forstwirtschaftliche Unternehmen und die - Land Sachsen
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland zuständig für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Körperschaft des öffentlichen Rechts DER GESCHÄFTSFÜHRER Forstwirtschaftliche Unternehmen und die Versicherungspflicht bei der LBG Mittel- und Ostdeutschland Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland ist Träger der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung gegen die Folgen von Arbeitsunfällen. Sie umfasst unter anderem Unternehmen der Forstwirtschaft. Im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung liegt ein forstwirtschaftliches Unternehmen dann vor, wenn die Bodenbewirtschaftung auf den Anbau und den Einschlag von Holz ausgerichtet ist und der Besitzer Gewinn und Verlust aus der Fläche trägt. Dabei ist wie in der Landwirtschaft jedes forstwirtschaftliche Grundstück ohne Rücksicht auf seine Größe als Unternehmen der Forstwirtschaft anzusehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für kleine Waldparzellen, und zwar selbst dann, wenn keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist, weil dies kein wesentliches Begriffsmerkmal eines forstwirtschaftlichen Unternehmens ist. Die Besonderheit der Forstwirtschaft bringt es mit sich, dass zeitweise - möglicherweise sogar über Jahre hin - keine forstwirtschaftlichen Arbeiten anfallen. Dadurch verliert das Grundstück aber nicht die Eigenschaft eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Dies gilt auch dann, wenn jahrzehntelang keine Nutzung gezogen wird oder Pflegetätigkeiten unterbleiben. Der Waldbesitzer ist nach dem Bundes- und jeweiligen Landeswaldgesetz verpflichtet, den Wald nachhaltig, fachkundig und planmäßig zu bewirtschaften sowie ihn vor tierischen und pflanzlichen Schädlingen zu schützen. Es kommt daher nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern auf die objektive Nutzbarkeit an. Forstwirtschaftliche Unternehmen unterliegen unabhängig vom Willen der Beteiligten der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Es bedarf keines Versicherungsvertrages. Der Besitzer eines Forstgrundstückes bleibt auch dann als Unternehmer versicherungs- und beitragspflichtig zur Berufsgenossenschaft, wenn er die Forstpflege Dritten, z. B. einem Lohnunternehmen, überträgt. Die Versicherungspflicht des forstwirtschaftlichen Unternehmers begründet die Beitragspflicht zur Berufsgenossenschaft. Auch bei Mitgliedschaft in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss bleibt der einzelne Forstbesitzer grundsätzlich versicherungs- und beitragspflichtig, wenn er Gewinn und Verlust aus seinem Anteil trägt. Im Gegensatz dazu ist der Waldbesitzer nicht zur Beitragszahlung heranzuziehen, wenn der Zusammenschluss (z. B. FBG, Waldgenossenschaft, Wald-GbR o. ä.) durch Übertragung von Besitzerbefugnissen zum Träger von Gewinn und Verlust und damit zum Unternehmer wird, wobei die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Fläche unberührt bleiben. In derartigen Fällen wird der forstwirtschaftliche Zusammenschluss mit der Gesamtheit der Flächen beitragspflichtig. Grundsätzlich ist eine Prüfung des Einzelfalls nach Vorlage geeigneter finanzamtlicher Nachweise sowie der jeweiligen Satzung und Mitgliederliste des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses erforderlich. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihre Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland 20010700.14/1041