Freiburger Effizienzhaus

Transcrição

Freiburger Effizienzhaus
Informationen für Fachplanerinnen und Fachplaner
Energiestandards
für Wohngebäude,
Dienstleistungsgebäude
und Bürogebäude
70
Effizienzhaus 70
(Büro)
55
Effizienzhaus 55
INFO 1
9·2014
Freiburger Effizienzhaus-Standards
Einführung der Standards
Seit 2009 gilt in Freiburg ein Stufenplan für
die Anhebung der energetischen Standards
bei Neubauten mit überwiegender Wohnnutzung. Damit entwickelt die Stadt Freiburg die
Niedrigenergiebauweise aufgrund der guten
Erfahrungen besonders in den Stadtteilen
Rieselfeld und Vauban weiter. Der bereits 1992
eingeführte Standard für Niedrigenergiebauweise wurde im Jahr 2005 fortgeschrieben
(NEH-Standard 2005). Die Freiburger Effizienzhaus-Standards 40 und 60 ersetzten ab 2009
den NEH-Standard und wurden im März 2012
zum Freiburger Effizienzhaus-Standard 55 für
Wohngebäude zusammengefasst. Zu diesem Zeitpunkt wurde zusätzlich für überwiegende Büro- und Dienstleistungsgebäude der
Freiburger Effizienzhaus-Standard 70 (Büro)
eingeführt.
55
Effizienzhaus 55
70
Effizienzhaus 70
(Büro)
350 kWh/(m2a) Primärenergieverbrauch
Haushaltsstrom
Lüfterstrom
Warmwasser
Heizung
Energiegewinne
300
250
200
150
100
55
50
16
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Abb. 1:
Vergleich der Energieverbräuche verschiedener Gebäude­­
standards. Durch zusätzliche Energiegewinne, z.B. durch
die Nutzung von Solarwärme, Solarstrom und Erdwärme
kann die Energiebilanz eines Effizienzhauses weiter ver­
bessert werden. Die Plusenergiehäuser z.B. der Solarsiedlung an der Merzhauser Straße produzieren mehr Energie
als die Bewohnerinnen und Bewohner verbrauchen.
Definition der Freiburger Effizienzhaus-Standards
Energetische Baustandards –
3. Stufe
Berechnungsgrundlagen für die
Freiburger Effizienzhaus-Standards
Auf der Grundlage von Berechnungen zu bestehenden Passivhäusern in Freiburg wurden
2009 die Freiburger Effizienzhaus-Standards 40
und 60 für überwiegende Wohngebäude auf
Basis der EnEV 2009 definiert. Diese Standards
wurden in zwei zeitlichen Stufen, 2009 und 2011,
eingeführt. Am 27. März 2012 wurde eine Zusammenführung zum Freiburger Effizienzhaus 55 als
Standard für die dritte Stufe des Stufenplans beschlossen. Dieser Standard orientiert sich an der
KfW-Förderung für energieeffiziente Neubauten
(siehe folgende Seite) und führt hin zum international bekannten Passivhausstandard.
Die Energieeinsparverordnung 2014
Für Gewerbebauten mit überwiegender Büround Dienstleistungsnutzung wurde der Freiburger Effizienzhausstandard 70 (Büro) entwickelt. Zu den Dienstleistungsnutzungen zählen
Praxen, Labore, Kliniken, Hotels und Heime. Der
Standard geht deutlich über die gesetzlichen
Mindestanforderungen für gewerbliche Bauten
hinaus, ist aber im Hinblick auf die Bauweise und
die Gebäudetechnik nach heutigem Stand gut
erreichbar. Die Vorgaben für Verwaltungs- und
Bürogebäude des Bundes entsprechen im Übrigen ebenfalls diesem Standard.
Der Freiburger Effizienzhaus-Standard 55 wird
in allen städtebaulichen Verträgen zu den Bebauungsplänen, die seit Oktober 2011 zur Offenlage
beschlossen werden sowie in allen Kaufverträgen für städtische Wohnbaugrundstücke seit
Ende März 2012 verbindlich vereinbart.
Der Freiburger Effizienzhaus-Standard 70 (Büro)
wird in allen städtebaulichen Verträgen zu den
Bebauungsplänen, die seit Oktober 2011 zur
Offenlage beschlossen werden, sowie in allen
Kaufverträgen mit den vorgenannten gewerblichen Nutzungen seit Ende März 2012 verbindlich vereinbart.
Für Pilotprojekte mit besonders hohen energetischen Standards (Null- oder Plusenergiehäuser)
oder einer besonders effizienten Art der Energieversorgung, die über die Anforderungen der
baulandpolitischen Grundsätze hinausgeht, wird
ein angemessener Anteil der hinsichtlich Lage
und Exposition geeigneten städtischen Bauflächen vorgesehen. Für die ausgewählten Grundstücke werden die energetischen Anforderungen
vertraglich geregelt.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) definiert
energetische Mindestanforderungen beim
Neubau und bei der Sanierung von Gebäuden.
Es müssen dabei Anforderungen an die energetische Qualität der Gebäudehülle sowie an den
Primärenergiebedarf des Gebäudes eingehalten
werden.
Mit der EnEV 2014 wurden die energetischen
Anforderungen für Neubauvorhaben, welche den
Bauantrag ab 1.1.2016 stellen, gegenüber der vorher gültigen EnEV 2009 verschärft. Die Freiburger Effizienzhaus-Standards unterschreiten auch
diese verschärften Anforderungen.
Nachweisverfahren nach EnEV 2014
Grundlage ist die Einhaltung eines Grenzwertes
für den Primärenergiebedarf (Qp) des Gebäudes. Der Primärenergiebedarf Qp wird sehr stark
durch die Wahl der Anlagentechnik beeinflusst.
Bei Nutzung von erneuerbaren Energien werden
niedrigere Bedarfswerte erreicht.
Die Anforderungen an die energetische Qualität
der Gebäudehülle werden bei Wohngebäuden
über den sogenannten spezifischen Transmis­
sionswärmeverlust H'T (durchschnittlicher U-Wert
über die gesamte Gebäudehülle) und bei Nichtwohngebäuden über mittlere U-Werte (Ū)
nachgewiesen.
Der Nachweis nach EnEV 2014 erfolgt mit dem
sogenannten Referenzgebäudeverfahren. Dabei
wird ein in Geometrie, Gebäudenutzfläche und
Ausrichtung identisches Gebäude mit einer von
der Verordnung festgelegten energetischen Qualität der Gebäudehülle und der Anlagentechnik
berechnet.
Das Berechnungsverfahren für Wohngebäude
kann nach EnEV 2014 wahlweise entweder nach
DIN 4108-6 und DIN 4701-10 erfolgen, oder nach
3. Stufe
Wohngebäude
Kaufverträge
Städtebauliche
Verträge
55
Effizienzhaus 55
55
Effizienzhaus 55
3. Stufe
Dienstleistungsund Bürogebäude
70
Effizienzhaus 70
(Büro)
70
Effizienzhaus 70
(Büro)
Abb. 2:
Stufenplan Freiburger
Effizienzhaus-Standards
3. Stufe
DIN V 18599. Für Nichtwohngebäude muss
die DIN V 18599 verwendet werden. Strom aus
erneuerbaren Energien darf bei Neubauten unter
bestimmten Bedingungen auf den Endenergiebe­
darf angerechnet werden. Zu beachten ist, dass
neben dem Primärenergiebedarf und dem Transmissionswärmeverlust auch der sommerliche
Wärmeschutz nach EnEV 2014 einzuhalten ist.
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Zusätzlich zu den Anforderungen durch die EnEV
ist bei Neubauten das Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (EEWärmeG) einzuhalten. Dieses schreibt einen Mindestanteil erneuerbarer
Energien zur Wärmeversorgung des Gebäudes
oder Ersatzmaßnahmen vor. Das EEWärmeG in
der Fassung von 2011 wird mit den Freiburger
Effizienzhaus-Standards 55 und 70 (Büro) automatisch eingehalten, da als Ersatzmaßnahme
die Anforderungen der EnEV um mehr als 15%
unterschritten werden.
KfW-Förderung und KfW-Effizienzhäuser
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Bank)
vergibt für Wohngebäude mit hohen energetischen Standards in den Förderprogrammen
Energieeffizientes Bauen und – Sanieren zinsgünstige Kredite mit Tilgungszuschüssen. Die Höhe der
Förderung ist abhängig vom anvisierten Effizienzstandard, welcher von der KfW in Förderstufen
mit der Bezeichnung „KfW-Effizienzhaus xx“
vorgegeben wird (xx steht für eine Zahl).
Die Förderstandards der KfW-Bank nehmen in
der Definition und Bezeichnung direkt auf die
jeweils gültige Fassung der EnEV (bzw. auf das
darin definierte Referenzgebäude) Bezug. Wenn
der gesetzliche Standard der EnEV 2014 mit
100% gleichgesetzt wird, liegt beispielsweise ein
KfW-Effizienzhaus 70 (nach EnEV 2014) bei 70%
und unterschreitet die Vorgaben der EnEV 2014
damit um 30% (bezogen auf den Primärenergiebedarf; für den Transmissionswärmeverlust wird
eine um 15% geringere Unterschreitung gefordert).
Hinweis: Bei der Berechnung des Primär­energie­
bedarfs für die Ermittlung des Effizienzhaus-Stan­
dards anhand des Referenzgebäudeverfahrens
wird die Verschärfung nach EnEV 2014 ab 2016
nicht berücksichtigt.
KfW-Programm
für Wohngebäude
KfW-Effizienzhaus
Das Freiburger Effizienzhaus 55 fällt in die zweithöchste Förderstufe der KfW (vorletzte Spalte der
Tabelle). Das Freiburger Effizienzhaus 70 (Büro) ist
abhängig von der Art des Antragstellers ebenfalls
förderfähig über die KfW, z.B. im KfW-Energieeffizienzprogramm für Unternehmen.
Definition der Freiburger
Effizienzhaus-Standards
Freiburger Effizienzhaus-Standard 55
Die Berechnung des Freiburger EffizienzhausStandards 55 basiert auf der EnEV 2014. Einzuhalten sind die beiden rechnerisch nachzuweisenden Kennwerte: Jahres-Primärenergiebedarf
(Qp) und spezifischer Transmissionswärmeverlust (H‘T ). Der Jahres-Primärenergiebedarf des
Gebäudes darf maximal 55 % und der Transmis­
sionswärmeverlust darf maximal 70 % der errechneten Werte für das Referenzgebäude nach
Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV 2014 betragen.
Die Verschärfung ab 1.1.2016 (Abminderung des
Primärenergiebedarfs) nach Zeile 1.0 wird dies
bezüglich nicht berücksichtigt. Der Transmissionswärmeverlust darf außerdem nicht höher
als der zulässige Wert nach Tabelle 2 der Anlage 1
der EnEV 2014 sein.
Die Luftdichtigkeit des Gebäudes muss anhand eines Blower-Door-Tests nachgewiesen
werden und darf maximal einen Wert von
n50 ≤ 0,60 1/h erreichen. Darüber hinaus ist
eine Lüftungs­an­lage mit Wärmerückgewinnung
und einer Effizienz (Wärmerückgewinnungsgrad) über 75 % verpflichtend. Im Übrigen
gelten die Anforderungen des KfW-Förder­
standards Effizienzhaus 55.
Freiburger Effizienzhaus-Standard 70 (Büro)
Die Berechnung des Freiburger EffizienzhausStandards 70 (Büro) basiert auf der EnEV 2014.
Einzuhalten sind die beiden rechnerisch nach­zuweisenden Kennwerte: Jahres-Primärener­
giebedarf (Qp) und spezifischer Transmissionswärmeverlust (hier: mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten Ū). Der Jahres-Primärenergiebedarf
des Gebäudes darf maximal 70 % der errechneten Werte für das Referenzgebäude nach
Tabelle 1 der Anlage 2 der EnEV 2014 betragen.
Energieeffizient Sanieren
(Altbausanierung)
Energieeffizient Bauen (Neubau)
Denkmal
115
100
85
70
55
40
Jahres-Primärenergiebedarf
160 %
115 %
100 %
85 %
70 %
55 %
40 %
Transmissionswärmeverlust
minimal mögl.
130 %
115 %
100 %
85 %
70 %
55 %
Abb.3:
Förderstandards der KfWBank (Stand:Juni 2014)
bezogen auf die EnEV 2014
Die Verschärfung ab 1.1.2016 (Abminderung des
Primärenergiebedarfs) nach Zeile 1.0 wird dies
bezüglich nicht berücksichtigt.
Die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten
der Bauteile dürfen jeweils maximal 70 % des
Anforderungswertes betragen (nach Anlage 2,
Tabelle 2 der EnEV 2014, Anforderungsniveau
nach EnEV 2014 bis Ende 2015; das verschärfte
Anforderungsniveau für Neubauvorhaben ab
2016 wird dies bezüglich nicht berücksichtigt).
Für transparente Bauteile und Vorhangfassaden
wird ein maximaler Ū-Wert von 1,1 W/(m2K)
gefordert.
Zusätzlich gilt für die Freiburger
Effizienzhaus-Standards 55 und 70 (Büro)
Für die anzusetzenden Primärenergiefaktoren
gelten die Festlegungen der EnEV. Abweichend
hiervon müssen für Nah-/ Fernwärme aus
erneuerbaren Energien die Faktoren für fossile
Energien zur Anwendung kommen, wenn kein
rechnerischer Nachweis von einem unabhängigen Dritten vorgelegt werden kann.
Bei größeren Bauvorhaben ist ein Energiekonzept vorzulegen, das verschiedene Varianten
zur Energieversorgung untersucht. Die Variante mit den niedrigsten CO2-Emissionen ist
umzusetzen, sofern sie max. 10% teurer als die
definierte Basisvariante ist. Dabei ist generell
auch ein Anschluss an vorhandene Wärmenetze
bzw. Versorgungsanlagen bzw. eine in Verbindung mit dem umliegenden Gebäudebestand
gemeinschaftliche Lösung zu prüfen.
Weitere Regelungen
Bei gemischt genutzten Gebäuden mit Wohnungen und Büro- oder Dienstleistungsnutzung richtet sich der anzuwendende Standard
jeweils nach der Nutzung. Für flächenmäßig
untergeordnete sonstige Nutzungen (z.B.
Einzelhandel im EG) kann ab einem Flächenanteil von 10% ein getrennter Energieausweis
angefertigt werden. Für diesen gilt dann der
gesetzliche Standard nach EnEV.
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Fassadengestaltung wird für die Gebäudehülle
(Dämmung) bei gemischt genutzten Gebäuden
mit Wohnen und Büro- oder Dienstleistungen
immer der jeweils höchste einzuhaltende
Standard gefordert. Wenn andere Nutzungen
als die genannten, z.B. Einzelhandel und
Gewerbeflächen wie Produktions- und Lagerhallen einen großen Anteil an der Geschossfläche des Gebäudes einnehmen und keine
Nachteile hinsichtlich der Fassadengestalt zu
erwarten sind, kann auf die Forderung einer
einheitlichen Gebäudehülle verzichtet werden.
Damit durch eine freiwillige zusätzliche Dämmung kein Verlust an Nettobaufläche durch
dickere Wände entsteht, kann eine Befreiung
von Festsetzungen zur Überbaubarkeit des
Grundstücks erteilt werden, sofern diese Mög­lichkeit im Bebauungsplan gegeben wird und
keine anderen zwingenden Festsetzungen oder
nachbarschaftliche Interessen dem entgegenstehen.
Nachweisverfahren und
rechtliche Konsequenzen
Die Verwaltung der Stadt Freiburg sieht zur
Qualitätssicherung bei der Umsetzung der
energetischen Wohnbaustandards vor:
Rdie nach den Grundstückskaufverträgen
vereinbarten Bestätigungen der Planverfasser oder Bauleiter über die wärmetechnische
Übereinstimmung der Bauausführung mit
der Planung einzufordern und
Rdie energetischen Nachweise und die Bauausführungen stichprobenhaft zu prüfen.
Die Prüfungen betreffen sowohl die Einhaltung
der energetischen Standards bei den Kaufverträgen als auch bei den städtebaulichen Verträgen.
Bei Abweichungen werden Nachbesserungen
verlangt bzw. die jeweils in den Verträgen
vorgesehenen Strafen fällig. Es wird empfohlen,
zusätzlich eine gute Qualitätssicherung, z.B.
durch das Zertifikat des Passivhausinstituts oder
vergleichbarer Institutionen, durchzuführen.
Freiburger
Effizienzhaus 55
(Wohngebäude)
Freiburger
Effizienzhaus 70
(Büro und Dienstl.)
Primärenergie­ max. 55% von Q P*
bedarf
max. 70% von QP*
spezifische
max. 70% des
Transmissions- Rechenwerts* H‘T *
verluste
max. 70% Ū-Werte**
Lüftung
Lüftungsanlage mit
WRG, Effizienz > 75%
Luftdichtigkeit max. n50 ≤ 0,60 1/h
* Rechenwert nach Referenzgebäudeverfahren nach EnEV
2014, ohne Verschärfung ab 1.1.2016 nach Zeile 1.0 in Anlage
1, Tabelle 1 der EnEV 2014
**nach Anlage 2, Tabelle 2 der EnEV 2014; ohne Verschärfung ab 1.1.2016 nach Zeilen „c“. Bei transparenten Bauteilen
und Vorhangfassaden gilt der Grenzwert Ū = 1,1 W/(m2K)
Abb.4:
Anforderungen
an die Freiburger
EffizienzhausStandards
Informationen in Freiburg
Stadt Freiburg
Beratungszentrum Bauen und Energie (BZBE)
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
Öffnungszeiten:
Mo, Di, Mi, Fr 8:00 - 12:30 Uhr
Do 8:00 - 18:00 Uhr
Servicetelefon: (0761) 201-4390
E-Mail: [email protected]
www.freiburg.de/bzbe
R allgemeine Auskünfte
Stadt Freiburg
Dezernat II für Umwelt, Jugend,
Schule und Bildung
Umweltschutzamt
Talstraße 4
79102 Freiburg
Tel.: (0761) 201-6101
E-Mail: [email protected]
www.freiburg.de/effizienzhaus
Stadt Freiburg
Dezernat V für Stadtentwicklung und Bauen,
Tiefbau mit Verkehrsplanung, Stadtgrün,
Gebäudemanagement
Stadtplanungsamt
Berliner Allee 1
79114 Freiburg
Fax: (0761) 201-4101
E-Mail: [email protected]
www.freiburg.de/baulandgrundsaetze
R zuständig für baulandpolitische Grundsätze
Architektenkammer Baden-Württemberg
Kammergruppe Freiburg
Guntramstraße 15
79106 Freiburg im Breisgau
Tel.: (0761) 288093
E-Mail: [email protected]
www.akbw.de
Impressum
Stadt Freiburg im Breisgau
Dezernat für Umwelt,
Jugend, Schule und Bildung
Umweltschutzamt
Konzept, Text
und Redaktion
Energieagentur Regio
Freiburg GmbH
Harald Schwieder
Florian Schmid
Grafische Gestaltung
triolog-freiburg
Stand
September 2014
Auflage 1.000