Satzung Feuerwehrverein Duisburg-Homberg - lz

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Satzung Feuerwehrverein Duisburg-Homberg - lz
Satzung
Inhaltsverzeichnis
§1
Name und Sitz des Vereins .......................................................................................... 2
§2
Zweck und Aufgaben des Vereins............................................................................... 2
§3
Selbstlosigkeit ............................................................................................................... 3
§4
Unterteilung der Freiwilligen Feuerwehr Duisburg Löschzug Homberg............... 3
§5
Mitgliedschaft ............................................................................................................... 4
§6
Mittel ............................................................................................................................. 4
§7
Beitrag ........................................................................................................................... 5
§8
Organe des Vereins ...................................................................................................... 5
§9
Mitgliederversammlung............................................................................................... 5
§10
Der Vorstand ................................................................................................................ 6
§11
Geschäftsjahr ................................................................................................................ 8
§12
Haftung.......................................................................................................................... 8
§13
Auflösung des Vereins.................................................................................................. 8
§14
Inkrafttreten ................................................................................................................. 8
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Satzung
§1
Name und Sitz des Vereins
1.1
Der Verein soll ins Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen werden
und führt dann den Namen:
Feuerwehrverein Duisburg - Homberg e. V.
1.2
Er hat seinen Sitz in 47198 Duisburg Homberg.
§2
Zweck und Aufgaben des Vereins
2.1
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2.2
Er ist politisch und religiös neutral.
2.3
Zweck des Vereins ist das Sammeln und die zur Verfügungsstellung von Mitteln zur
finanziellen Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Duisburg Löschzug Homberg
und der Jugendfeuerwehr Homberg/Ruhrort/Baerl.
-
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a.
Förderung des Brandschutzes und der Hilfeleistung.
b.
Förderung der dem Brandschutz und der Hilfeleistung dienenden
Ausrüstung, Geräte und Einrichtungen.
c.
Ideelle und materielle Unterstützung der Ausbildung und Fortbildung
der Freiwilligen Feuerwehr Duisburg Löschzug Homberg.
d.
Unterstützung der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr
Duisburg Löschzug Homberg bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben und bei der Pflege der Kameradschaft in den Abteilungen
und untereinander.
e.
Förderung der Brandschutzerziehung in der Stadt Duisburg.
f.
Förderung der Jugendarbeit in der Jugendfeuerwehr der Feuerwehr
Duisburg Löschzug Homberg.
g.
Förderung der Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Duisburg
Löschzug Homberg sowie den Erhalt der Kameradschaft der
Einsatzabteilungen zur Ehrenabteilung.
h.
Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder der Freiwilligen
Feuerwehr Duisburg Löschzug Homberg, insbesondere in den
Einsatzabteilungen.
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Satzung
i.
Durchführung von Öffentlichkeitsarbeiten für die Freiwillige Feuerwehr
Duisburg Löschzug Homberg, interessierte Einwohner für die
Feuerwehr gewinnen und Bezuschussung der Werbeveranstaltungen der
Freiwilligen Feuerwehr Duisburg Löschzug Homberg.
j.
Brauchtumspflege und -erhalt historischer Feuerwehrgeräte in der
Freiwilligen Feuerwehr Duisburg Löschzug Homberg.
k.
Würdigung besonderer Leistungen von Einzelpersonen auf dem Gebiet
des Brandschutzes, der Hilfeleistung und für den Feuerwehrgedanken.
l.
Spenden für mildtätige Zwecke aller Art.
2.4
Der Verein bildet keine Konkurrenz zur Feuerwehr oder den gewählten Führern. Er
will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern.
§3
Selbstlosigkeit
3.1
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3.2
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Unterteilung der Freiwilligen Feuerwehr Duisburg Löschzug Homberg
4.1
Die Freiwillige Feuerwehr Duisburg Löschzug Homberg setzt sich aus folgenden
Abteilungen zusammen :
Einsatzabteilung
Jugendfeuerwehr
Ehrenabteilung
Interessengemeinschaft historische Feuerwehrfahrzeuge
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Satzung
§5
Mitgliedschaft
5.1
Die Mitgliedschaft zu dem Verein ist eine freiwillige.
5.2
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ordnung des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins zu
unterstützen und zu fördern.
5.3
Förderer können Körperschaften des öffentlichen Rechts, natürliche und juristische
Personen und Gesellschaften werden.
5.4
Die Aufnahme eines Mitgliedes oder Förderers setzt dessen Antrag voraus. Darin hat
der/die Antragsteller/in zu erklären, ob er als Mitglied oder Förderer beitreten will.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht
mitgeteilt zu werden. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied bzw. dem Förderer der
Inhalt der Satzung zur Kenntnis zu bringen. Die Mitgliedschaft wird erst bei Zahlung
des ersten Beitrages wirksam.
5.5
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung ernannt.
5.6
Die Mitgliedschaft endet:
Durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
Bei Ausschluss nach §5 Absatz 7
Bei Austritt nach §5 Absatz 8
5.7
Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder
der Feuerwehr, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von diesem durch
Beschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist der/dem
Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der/die Betroffene
binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch
Mehrheitsbeschluss.
5.8
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens
3 Monate vorher schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
5.9
Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.
§6
Mittel
6.1
Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder und Förderer,
aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden.
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Satzung
§7
Beitrag
7.1
Die Mitglieder zahlen jährlich einen Mitgliedbeitrag. Der Vorstand schlägt die Höhe
des Beitrages der Mitgliederversammlung vor, die mit einfacher Stimmenmehrheit
beschließt.
7.2
Die Förderer bestimmen ihren Mitgliedsbeitrag in angemessener Höhe nach eigenem
Ermessen.
7.3
Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.
7.4
Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb des 1. Quartals eines jeden Jahres fällig, bei
Neuaufnahmen innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen
Aufnahmebestätigung.
7.5
Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft
einschließlich seines Stimmrechtes für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist mehr als
ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des §5 Absatz 7 aus
dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der
Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.
§8
Organe des Vereins
8.1
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
8.2
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
§9
Mitgliederversammlung
9.1
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes
volljährige Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist nicht
zulässig. Förderer können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
9.2
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand mit 14
Tagen Frist unter Bekantgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Sie ist
weiterhin einzuberufen, wenn dies von 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe
von Gründen verlangt oder vom Vorstand mit 2/3- Mehrheit beschlossen wird.
9.3
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der
Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist mindestens binnen
einem Monats eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, diese ist dann stets
beschlussfähig.
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Satzung
9.4
Die Mitgliederversammlung beschließt über vermögenswirksame Angelegenheiten,
die im Einzelfall den Betrag von 5.000,00€ übersteigen oder nennenswerte
Folgekosten nach sich ziehen,
Mittel- und langfristige Verträge,
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
die Wahl / Entlastung des Vorstandes,
die Wahl von 2 Kassenprüfern,
Satzungsänderungen und
die Auflösung des Vereins.
9.5
Jeder Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person können
Anträge an die Mitgliederversammlung richten.
9.6
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
soweit die Satzung nichts anders bestimmt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen
zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
Eine Satzungsänderung ist nur mit 2/3- Mehrheit möglich; die Auflösung ist nur mit
einer 3/4- Mehrheit möglich.
Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzulegen. Das Protokoll ist
vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen.
§10
Der Vorstand
10.1
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (gem. §26 BGB) und dem
erweiterten Vorstand.
10.2
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
-
der / dem Vorsitzende/m
-
der / dem stellv. Vorsitzende/m
-
dem / der Schatzmeister/in
´10.3 Der erweiterte Vorstand besteht aus :
-
dem Löschzugführer der Freiwilligen Feuerwehr Duisburg Löschzug Homberg
-
dem Jugendfeuerwehrwart der Jugendfeuerwehr Homberg/Ruhrort/Baerl.
-
dem Beisitzer
-
dem Schriftführer
´10.4 Falls der Löschzugführer der Freiwilligen Feuerwehr Duisburg Löschzug Homberg für
das Amt im Vorstand nicht zur Verfügung steht, ist das Amt durch eines der anderen
Mitglieder der Zugführung zu bekleiden. Falls auch von diesen keiner zur Verfügung
steht, wird das Amt aus den Reihen der Feuerwehr durch Wahl bestimmt.
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´10.5 Falls der Jugendfeuerwehrwart der Jugendfeuerwehr Homberg/Ruhrort/Baerl für das
Amt im Vorstand nicht zur Verfügung steht, ist das Amt durch eines der anderen
Mitglieder der Jugendfeuerwehrführung zu bekleiden. Falls auch von diesen keiner zur
Verfügung steht, wird das Amt aus den Reihen der Feuerwehr durch Wahl bestimmt.
´10.6 Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährig und Mitglied des Vereins sein.
´10.7 Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die
laufenden Geschäfte und ist im übrigem für alle Angelegenheiten, die nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind zuständig.
´10.8 Der Vorsitzende sein Stellvertreter oder der Schatzmeister vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des §26 BGB.
´10.9 Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die
Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden.
´10.10 Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle
angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines des geschäftsführenden
Vorstandes und mindestens eins des erweiterten Vorstandes. Stimmenthaltung und
ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
´10.11 Der geschäftsführende Vorstand, der Schriftführer und der Beisitzer werden für die
Dauer von 5 Jahren gewählt.
´10.12 Der geschäftsführende Vorstand, der Schriftführer und der Beisitzer bleiben bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
´10.13 Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben aber jedoch unter
Belegung Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Hiervon ausgenommen sind die
Reisekosten zu allen Sitzungen und Versammlungen sowie die mögliche Verköstigung
während dieser Veranstaltungen.
´10.14 Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der
laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
´10.15 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten
Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des
Vorstandes statt.
´10.16 Der geschäftsführende Vorstand, der Schriftführer und der Beisitzer kann mit einer
3/4- Mehrheit abgesetzt werden. Dies kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der gleichen
Versammlung ist ein neuer Vorstand zu wählen.
´10.17 Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand
berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
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Satzung
§11
Geschäftsjahr
11.1
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§12
Haftung
12.1
Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung
der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen; es sei denn, dass vorsätzliches
Verhalten vorliegt.
§13
Auflösung des Vereins
13.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
13.2
Beim Auflösen des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das
gesamte Vereinsvermögen - mit Zustimmung des Finanzamtes - den in §4 genanten
Abteilungen zu gleichen Teilen zu, welche es ausschließlich für die Aufgaben nach §2
dieser Satzung zu verwenden hat.
§14
Inkrafttreten
14.1
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Satzung wurde in
der Gründungsversammlung am 12.10.2006 beschlossen.
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