Stiftaufbauten - Zahnärztekammer Berlin

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Stiftaufbauten - Zahnärztekammer Berlin
GOZ
012
GOZ 2
Abrechnung von Stiftaufbauten
V
oraussetzung für die Versorgung mit
einem endodontischen Stiftaufbau ist ein endodontisch vorbehandelter, klinisch und röntgenologisch symptomloser Zahn. Die
Entscheidung, mit welcher Stift- und Aufbauart der Zahn versorgt wird, hängt in erster Linie von der Situation der restlichen
Zahnhartsubstanz ab. In Situationen, in denen nur unzureichend
koronale Zahnhartsubstanz für die adhäsive Retention des Aufbaus besteht, oder mit einer überdurchschnittlichen Scher- und
Zugbeanspruchung des Pfeilerzahnes zu rechnen ist, bieten Wur-
zelkanalstifte die Möglichkeit, Retention für den Aufbau zu
schaffen. Die Aufbereitungslänge sollte unter Berücksichtigung
der Kanalanatomie mindestens der geplanten Kronenlänge entsprechen. Die Länge des Stiftes besitzt generell einen größeren
Einfluss auf die Retention als sein Durchmesser. Ziel der Stiftverankerung sollte immer die Stabilisierung zwischen Restpfeiler
und Aufbau, bei gleichzeitiger Schonung der vorhandenen Zahnhartsubstanz sein, damit der Aufbau eine zuverlässige Verankerung für eine definitive Restauration bietet.
Quelle: G. Sterzenbach – Zahnarzt & Praxis 13, 336-341 (2010)
Zahn 15, direkter adhäsiver Aufbau mit glasfaserverstärktem Kompositstift und selbst-adhäsivem Resinzement
Sowohl in der technischen Ausführung als auch in der Berechnung ist grundsätzlich zwischen direkten und indirekten Verfahren zu
unterscheiden. Aber auch die direkten Verfahren kann man nochmals nach der Ausführung unterscheiden:
1. „Klassischer“ Aufbau z. B. mit Glasionomerzement
Nr.
Leistung
Faktor
Betrag in Euro
2195
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder
Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone
2,3
38,81
2180
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur
Aufnahme einer Krone
2,3
19,40
+
Stiftmaterial
xx,xx
MBZ Heft 03 2012
25
GOZ
2. Dentinadhäsive Aufbaurekonstruktion mit Glasfaserstiftverankerung
Nr.
Leistung
Faktor
Betrag in Euro
2180
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur
Aufnahme einer Krone
2,3
19,40
2197
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone,
Veneer etc.)
2,3
16,82
2195
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder
Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone
2,3
38,81
2197
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone,
Veneer etc.)
2,3
16,82
+
Stiftmaterial
xx,xx
3. Mehrfachgeschichtete Stiftaufbaurekonstruktion
Mehrfach geschichtete Aufbaufüllungen oder Stumpfaufbauten aus plastischem Material mit adhäsiver Befestigung sind im
GOZ-Verzeichnis nicht enthalten, daher Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
Beispiel:
Geb.-Nr.
Leistung
Faktor
Betrag in Euro
a2120
Dentinadhäsiv befestigter, mehrfach geschichteter Aufbau eines Zahnes
entsprechend Geb.-Nr. 2120 GOZ, Restauration mit Kompositmaterial in
Adhäsivtechnik, mehrfl.
2,3
99,60
2195
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder
Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone
2,3
38,81
2197
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone,
Veneer etc.)
2,3
16,82
+
Stiftmaterial
xx,xx
4. Gegossene Stiftaufbauten
Nr.
Leistung
Faktor
Betrag in Euro
2190
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit
Stiftverankerung zur Aufnahme einer Krone
2,3
58,21
ggf. 2197
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone,
Veneer etc.)
2,3
19,40
+
zahntechnische Leistungen
xx,xx
Faktor
Betrag in Euro
2,3
58,21
5. Gepresste Keramikstiftaufbauten
sind im GOZ-Verzeichnis nicht enthalten, daher Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.
Beispiel:
Nr.
a 2190
26
Leistung
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch grepressten Keramikstiftaufbau
entsprechend Geb.-Nr. 2190 GOZ
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch gegossenen Aufbau mit
Stiftverankerung zur Aufnahme einer Krone
ggf. 2197
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone,
Veneer etc.)
2,3
19,40
+
zahntechnische Leistungen
xx,xx
MBZ Heft 03 2012
In manchen GOZ-Kommentaren oder unter den Berechnungsratschlägen auf Fortbildungsseminaren findet man die Empfehlung, Aufbaufüllungen unter Brückenankerkronen nicht – wie
bei Einzelkronen üblich – nach Geb.-Nr. 2180 und ggf. 2197
GOZ, sondern nach den Gebühren für definitive Füllungen
zu berechnen, mit der Begründung, dass laut GOZ neben
Einzelkronen die Berechnung von definitiven Füllungen nach
den Geb.-Nrn. 2050 bis 2120 GOZ explizit ausgeschlossen,
dieselbe Ausschlussbestimmung neben Brückenankerkronen
aber nicht formuliert ist. Diese Feststellung reicht jedoch nicht
aus, will man die Berechnungsbestimmungen der GOZ korrekt
interpretieren und deren Systematik berücksichtigen. Selbstverständlich ist stets der vollständige Wortlaut der Leistungsbeschreibungen im Gebührenverzeichnis der GOZ zu berücksichtigen. In der Leistungsbeschreibung für die Geb.-Nr. 5000
GOZ heißt es:
Hier wird unmissverständlich klargestellt, dass auch eine
Brückenankerkrone letztlich nichts anderes ist, als eine Krone.
Daher sind Aufbauten bei Brückenankerkronen auch nicht anders zu berechnen als bei Einzelkronen.
goz
llgemeine nmerkung zu ufbaufüllungen
bei Brückenankerkronen
Helmut Kesler / Daniel Urbschat
GOZ-Qualitätszirkel
Am Mittwoch, 28.03.2012,
findet in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr eine
Auftaktveranstaltung zu einem GOZ-Qualitätszirkel statt,
die für alle Interessierten (Zahnärzte und ZFA) offen ist.
Anmeldung bitte schriftlich an:
Zahnärztekammer Berlin, GOZ-Referat,
Stallstraße 1, 10585 Berlin
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25.01.12 14:08
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