- 1 - Zahnärztliche Versorgung mit Keramik–Veneers Unter Keramik

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- 1 - Zahnärztliche Versorgung mit Keramik–Veneers Unter Keramik
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Zahnärztliche Versorgung mit Keramik–Veneers
Unter Keramik-Veneers versteht man Verblendschalen aus keramischen Werkstoffen, die mittels
Adhäsiv-Technik an der Zahnsubstanz befestigt werden. Die Versorgung mit Keramik-Veneers erfolgt
zumeist im anterioren Bereich. Medizinische Indikationen können unter anderen neben Hypoplasien und
dem bestehen eines Diastema auch ästhetische Beeinträchtigungen wie Verfärbungen sein.
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Es handelt sich dabei um eine wissenschaftlich anerkannte definitive Restaurationsart für labiale
Verblendungen von anterioren Zähnen. (siehe Stellungnahme der DGZMK vom 01.03.1998)
Die Leistungsvereinbarung bzw. Berechung erfolgt in Abhängigkeit von der therapeutischen Zielsetzung.
Ist die Indikation für eine Versorgung mit Veneers gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ gegeben, so wird
aufgrund dessen, dass eine zutreffende Gebührenposition für Verblendschalen/Veneers im
Gebührenverzeichnis nicht vorhanden ist, eine Analogposition gem. § 6 Abs. 2 der GOZ möglich. Als
geeignete Analogposition bietet sich beispielsweise die Teilkrone (Geb.-Nr. 222 GOZ) unter
Berücksichtigung eines individuellen Steigerungsfaktors an.
Berechnungsbeispiel:
Zahn
Geb.-Nr.
Leistung
12
222 analog
Veneer
entsprechend: Geb.-Nr. 222 GOZ - Teilkrone
Anzahl
Faktor
1
Betrag €
2,3
200,51
Ist die Versorgung mit Veneers jedoch dem § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ zuzuordnen, d. h. es werden
Leistungen erbracht, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung
hinausgehen, können sie nur berechnet werden, wenn sie auf Verlangen des Patienten erbracht werden.
Das ist in der Regel bei rein kosmetischen Versorgungen der Fall. Hier ist eine Leistungsvereinbarung vor
Beginn der Behandlung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ erforderlich. Kalkulatorisch können dabei alle anfallenden
Material- und Laborkosten berücksichtigt werden.
Berechnungsbeispiel:
Zahn
Geb.-Nr.
12
Leistung
Anzahl
Veneer (Leistung auf Verlangen,
s. gesonderte Vereinbarung gem. § 2 Abs. 3 GOZ)
Faktor
1
Betrag €
1,0
500,00
Stand: 08.10.2007
-1Postanschrift:
Zahnärztekammer Berlin
Stallstraße 1
10585 Berlin (Charlottenburg)
Telefon: (0 30) 3 48 08 - 0
Telefax: (0 30) 3 48 08 - 2 40
Internet: http://www.zaek-berlin.de
eMail: [email protected]
Deutsche Apotheker- und Ärztebank EG
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