- 1 - Zahnärztliche Versorgung mit Keramik–Veneers Unter Keramik
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- 1 - Zahnärztliche Versorgung mit Keramik–Veneers Unter Keramik
Faxabruf-Nr.: 3 48 08-3 29 Zahnärztliche Versorgung mit Keramik–Veneers Unter Keramik-Veneers versteht man Verblendschalen aus keramischen Werkstoffen, die mittels Adhäsiv-Technik an der Zahnsubstanz befestigt werden. Die Versorgung mit Keramik-Veneers erfolgt zumeist im anterioren Bereich. Medizinische Indikationen können unter anderen neben Hypoplasien und dem bestehen eines Diastema auch ästhetische Beeinträchtigungen wie Verfärbungen sein. © ZÄK Berlin - GOZ-Referat Die Verwendung der Texte und Grafiken in Veröffentlichungen und Publikationen, auch auszugsweise, ist ohne Zustimmung der ZÄK Berlin/des Autoren, urheberrechtswidrig und strafbar. Dies gilt auch für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und für die Verarbeitung mit elektronischen Systemen. Es handelt sich dabei um eine wissenschaftlich anerkannte definitive Restaurationsart für labiale Verblendungen von anterioren Zähnen. (siehe Stellungnahme der DGZMK vom 01.03.1998) Die Leistungsvereinbarung bzw. Berechung erfolgt in Abhängigkeit von der therapeutischen Zielsetzung. Ist die Indikation für eine Versorgung mit Veneers gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ gegeben, so wird aufgrund dessen, dass eine zutreffende Gebührenposition für Verblendschalen/Veneers im Gebührenverzeichnis nicht vorhanden ist, eine Analogposition gem. § 6 Abs. 2 der GOZ möglich. Als geeignete Analogposition bietet sich beispielsweise die Teilkrone (Geb.-Nr. 222 GOZ) unter Berücksichtigung eines individuellen Steigerungsfaktors an. Berechnungsbeispiel: Zahn Geb.-Nr. Leistung 12 222 analog Veneer entsprechend: Geb.-Nr. 222 GOZ - Teilkrone Anzahl Faktor 1 Betrag € 2,3 200,51 Ist die Versorgung mit Veneers jedoch dem § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ zuzuordnen, d. h. es werden Leistungen erbracht, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, können sie nur berechnet werden, wenn sie auf Verlangen des Patienten erbracht werden. Das ist in der Regel bei rein kosmetischen Versorgungen der Fall. Hier ist eine Leistungsvereinbarung vor Beginn der Behandlung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ erforderlich. Kalkulatorisch können dabei alle anfallenden Material- und Laborkosten berücksichtigt werden. Berechnungsbeispiel: Zahn Geb.-Nr. 12 Leistung Anzahl Veneer (Leistung auf Verlangen, s. gesonderte Vereinbarung gem. § 2 Abs. 3 GOZ) Faktor 1 Betrag € 1,0 500,00 Stand: 08.10.2007 -1Postanschrift: Zahnärztekammer Berlin Stallstraße 1 10585 Berlin (Charlottenburg) Telefon: (0 30) 3 48 08 - 0 Telefax: (0 30) 3 48 08 - 2 40 Internet: http://www.zaek-berlin.de eMail: [email protected] Deutsche Apotheker- und Ärztebank EG BLZ 300 606 01, Konto-Nr. 0 001 246 267 Postbank Berlin BLZ 100 100 10, Konto-Nr. 14 181 108