Wechsel des Stromanbieters - Energie

Transcrição

Wechsel des Stromanbieters - Energie
Info 1/1
11/2008
Wechsel des
Stromanbieters
Steigende Strompreise belasten das Haushaltskonto vieler Bürger Nieder­sachsens erheblich. Geld sparen können Sie durch den
Wechsel zu einem anderen, günstigeren
Stromanbieter. Wollen Sie zudem etwas fürs
Klima tun, können Sie auch zu einem Ökostroman­bieter wechseln, der nicht teurer sein
muss. Auch durch Energiesparen im Alltag und den
Einsatz alternativer Energieträger kann der Geldbeutel
entlastet werden.
Ist ein Wechsel
sinnvoll?
Tipps
Checken Sie zunächst Ihren Energieverbrauch und Ihre Möglichkeiten Energie einzusparen. Die Preisdifferenzen auf dem
Strommarkt sind je nach Anbieter und Region zum Teil erheblich, sodass sich ein Wechsel in vielen Fällen durchaus lohnen kann.
Beziehen Sie vom örtlichen Versorger Strom
als Haushaltskunde in der Grundversorgung,
so kann sich bereits der Wechsel in einen
günstigeren Sondertarif Ihres Anbieters lohnen. Auch bei den so genannten Sonderverträgen der verschiedenen Stromanbieter gibt
es teils erhebliche Preisunterschiede. Die
Prüfen Sie, ob ein Wechsel
möglich ist
•
in einen günstigeren Tarif oder einen
Ökotarif des eigenen Anbieters.
•
zu anderen, günstigeren Anbietern
bzw. zu Ökostromanbietern.
Bereitschaft zu wechseln, fördert zudem
mehr Wettbewerb auf dem Strommarkt. Der
Stromanbieterwechsel ist einfach und relativ
risikolos. Schrecken Sie nicht davor zurück!
Wechseln Sie nicht übereilt und lassen Sie
neue Verträge vor Vertragsschluss prüfen!
Wer kann überhaupt wechseln?
Jeder Verbraucher kann grundsätzlich den
Stromanbieter wechseln und sich von einem
neuen Anbieter mit Strom beliefern lassen.
Dazu wird mit diesem ein Versorgungsvertrag abgeschlossen. Als Mieter können Sie
ohne Probleme wechseln, soweit Sie einen
eigenen Versorgungsvertrag mit einem
Stromlieferanten haben. Der Vermieter muss
über den Wechsel nicht informiert werden.
Ist die Stromrechnung an den Vermieter zu
zahlen, so ist der Vermieter Vertragspartner
des Stromanbieters.
Als Mieter können Sie dann den Stromanbieter nicht wechseln. Sie sollten aber Ihren
Vermieter bitten, einen günstigeren oder einen Ökostromanbieter auszuwählen. Denn
im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes
hat der Vermieter auch kostengünstigere
Alternativen zu berücksichtigen.
1
Anbieterwechsel bei Nachtstrom
und Wärmepumpen
Tipp
Ein Anbieterwechsel ist hier de facto (noch)
nicht möglich. Wer seine Wohnung mittels
Nachtspeicherheizung oder Wärmepumpe beheizt, bezieht seine Energie vom örtlichen
Versorger zu Sonderkonditionen. Der Einstieg
für andere Anbieter in den Wettbewerb ist
hier kaum lohnend.
Schickt Ihnen Ihr Nachtstrom-Anbieter neue
Vertragsangebote oder Änderungsmitteilungen, akzeptieren bzw. unterzeichnen Sie
diese nicht ungeprüft!
Im Rahmen des CO2 -Gebäudesanie
rungsprogramms wird der Ersatz/Austausch von Nachtstromspeicherheizungen
gefördert. Bundesweit bieten die Kreditanstalt für Wiederaufbau und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
günstige Darlehen oder Zuschüsse beim
Ersatz von Stromheizungen an. Darüber
hinaus bieten die einzelnen Bundesländer
und z. B. Energieanbieter weitere Förderprogramme an.
Informieren Sie sich bei der Energie­
beratung der Verbraucherzentrale.
Was ist vor einem Wechsel des
Stromanbieters zu klären?
Zunächst sollten Sie klären, in welchem Vertragsverhältnis Sie mit Ihrem jetzigen Stromanbieter stehen.
Sind Sie „Haushaltskunde in der Grundversorgung“ oder besteht zwischen Ihnen und Ihrem
jetzigen Stromanbieter ein so genannter „Sondervertrag“? Dies ist unter anderem maßgeblich für die Bestimmung der Kündigungsfristen
Ihres bestehenden Vertrages.
Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den
Eigenverbrauch im Haushalt oder für
den einen Jahresverbrauch von 10.000
Kilowattstunden nicht übersteigenden
Eigenverbrauch für berufliche, land­wirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke
kaufen, § 1 Ziffer 22 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz).
2
Grundversorgung
Die Energieversorger sind verpflichtet, Haushaltskunden mit einem Verbrauch bis 10.000
Kilowattstunden zu „Allgemeinen Preisen“
mit Energie zu versorgen. Die „Allgemeinen
Preise“ sind teurer als die Sondertarife. Trifft
der Stromversorger keine besonderen Regelungen über die Liefer­bedingungen, nimmt
man an der Grundversorgung zu den von den
Anbietern regelmäßig zu veröffentlichenden
„Allgemeinen Preisen“ teil.
Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushalts­
kunden in einem Netzgebiet der allgemeinen
Versorgung beliefert.
Ersatzversorgung
Teilweise beziehen Verbraucher Strom, ohne
jemals einen Vertrag oder Auftrag unterschrieben zu haben. Wer dem Netz Strom
entnimmt, geht alleine damit bereits ein Vertragsverhältnis mit dem Grundanbieter ein.
Die Energie gilt für diese Fälle als vom
Grundversorger geliefert (sog. Ersatzversorgung § 3 StromGVV (Stromgrundversorgungsverordnung), § 38 EnWG).
Wichtig: Für Haushaltskunden dürfen
die Preise in der Ersatzversorgung die
„Allgemeinen Preise“ der Grundversorgung nicht übersteigen (§ 38 Abs. 1,
S. 3 EnWG).
Was ist ein Sondervertrag?
Viele Verbraucher haben demgegenüber so genannte Sonderverträge mit ihrem
Stromanbieter.
Sonderverträge treffen von der StromGVV
abweichende Regelungen, z. B. über Preise/
Preiserhöhungen, Vertragslaufzeiten, Verzug
oder Kündigungsmöglichkeiten. Die Abgrenzung zwischen Grundversorgungs- und Sondervertrag ist oftmals schwierig.
Werden die Kunden automatisch nach ihrem
Verbrauch in „Sondertarife“ eingestuft, ist
davon auszugehen, dass auch hier ein Sondervertrag besteht.
Auch Verbraucher, die bereits den Anbieter
gewechselt haben und mit ihrem neuen
Stromanbieter vertraglich Lieferzeit, Kündigungsfristen etc. vereinbart haben, sind
Sonderkunden.
Tipp
Kündigungsfristen
Die Kündigungsfrist in der Grundversorgung beträgt einen Monat zum Monatsende, § 20 StromGVV. Der Grundversorger
darf für den Fall des Wechsels des Lieferanten kein Entgelt verlangen.
Die Ersatzversorgung endet, wenn mit
dem Grundversorger ein Stromliefervertrag
geschlossen wird, spätestens aber drei
Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.
Der Stromversorger muss dem Kunden
unverzüglich nach Kenntnisnahme Beginn
und Ende der Ersatzversorgung mitteilen.
Er muss des Weiteren mitteilen, dass nach
Ende der Ersatzversorgung der Abschluss
eines Bezugsvertrages erforderlich ist
(§ 38 Abs. 2 EnWG). Für den Fall des Wechsels des Lieferanten darf der Ersatzversorger kein Entgelt verlangen.
Achtung: Bei Sonderverträgen gelten
die vertraglich vereinbarten Fristen.
Wie funktioniert
der Wechsel?
Tipp
Ermitteln Sie zunächst anhand Ihrer letzten
Jahresabrechnungen Ihren durchschnittlichen Verbrauch. Dieser ist wichtig für die
Preisvergleiche. Beachten Sie auch Besonderheiten Ihres Vertragsverhältnisses
(z. B. Bezug von Nachtstrom).
Überprüfen Sie, welchen Preis (Grundpreis
und Preis pro kwh) Sie aktuell bei Ihrem Anbieter bezahlen. Der Preis kann sich seit der
letzten Jahresabrechnung bereits wieder geändert haben.
Klären Sie im Vorfeld, ob Sie jederzeit
flexibel wechseln möchten oder es Ihnen
wichtiger ist, über einen bestimmten Zeitraum Strom zu einem garantierten Preis zu
beziehen.
Wie findet man einen neuen
Stromanbieter?
• Fragen Sie bei Ihrem jetzigen Stromanbieter nach alternativen preisgünstigeren Angeboten bzw. nach der Möglichkeit, günstig Ökostrom zu beziehen.
• Holen Sie Angebote verschiedener Anbieter
– insbesondere auch von Ökostromanbietern – ein.
• Lassen Sie sich die Vertragsunterlagen,
Preisübersichten und die Allgemeinen Vertragsbedingungen = Geschäftsbedingungen (AGB) zuschicken und prüfen Sie
diese.
• Vergleichen Sie die aktuellen Endpreise
und den Vertragsinhalt, insbesondere die
Vertragsbedingungen.
Was ist beim Vergleich der
aktuellen Preise zu beachten?
Aus Ihrer Jahresabrechnung wissen Sie bereits, dass sich der Strompreis in der Regel
aus dem verbrauchsunabhängigen Grundpreis (feste Summe pro Monat) und dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis (Cent pro
abgenommene Kilowatt­stunde/kWh)
zusammensetzt.
Manche Anbieter splitten den Grundpreis
noch in einen Leistungspreis und einen Verrechnungspreis auf. Der Leistungspreis ist
das Entgelt für die Bereitstellung bzw. Inanspruchnahme von elektrischer Leistung. Der
Verrechnungspreis ist das Entgelt für die Kosten der Verrechnung, des Inkassos sowie
der technisch notwendigen und gegebenenfalls vom Kunden zusätzlich veran­lassten
Mess- und Steuereinrichtungen.
Wichtig: Damit die Preisvergleiche stimmen,
müssen die Bruttoendpreise verglichen werden. Dies sind Grund- und Arbeitspreis inkl.
Mehrwertsteuer und sämtliche sonstigen
Preisbestandteile, wie z. B. Stromsteuer,
Netznutzungsentgelt und sonstige Abgaben.
Prüfen Sie mithilfe der Stromtarifrechner im
Internet und der Ihnen übersandten Unterlagen, dass auch tatsächlich die Bruttoendpreise angegeben wurden.
Da es Zweifel an der Unabhängigkeit der Tarifrechner gibt, sollten Sie Ihre Angaben in
verschiedene Tarifrechnern eingeben und die
Ergebnisse vergleichen. Ganz ohne eigene
Kontrolle geht es nicht.
3
Tipps
Bevorzugen Sie Angebote, in denen
die Endpreise klar und deutlich erkennbar
sind.
Ist noch etwas unklar, fragen Sie bei
Ihrem zukünftigen Stromanbieter nach und
lassen sich entsprechende Zusagen schriftlich bestätigen.
Auf die Inhalte des neuen Vertragsan
gebotes/die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten Sie besonders achten! „Der
Teufel steckt im Detail!“
Lesen Sie den Zählerstand am Wech
seltag ab (vor Zeugen), an dem Ihr alter
Vertrag endet und der neue Vertrag beginnt, und teilen Sie diesen dem neuen und alten Stromanbieter beweisbar per Einschreiben mit Rückschein mit.
Ablauf des Wechsels in der
Praxis (Wer macht was?)
• Haben Sie sich für einen neuen Stromanbieter entschieden, fordern Sie die entsprechenden Vertragsunterlagen an.
• Prüfen Sie die Unterlagen auf Übereinstimmung mit den vorherigen Informationen
und Ihren Vorstellungen.
• Der neue Anbieter benötigt eine gewisse
Zeit, um die Versorgung sicherzustellen.
Fragen Sie vorsichtshalber im Vorfeld
nach, zu welchem Datum er sicher liefern
kann.
• Lassen Sie sich den Lieferbeginn von dem
neuen Anbieter schriftlich bestätigen.
• Der konkrete Lieferbeginn sollte im Vertrag
als verbindlicher Termin aufgeführt werden.
• Achten Sie darauf, dass im Antrag zur
Stromlieferung ein Rücktrittsrecht enthalten ist, falls Ihnen der neue Lieferant die
Stromlieferung bis zu einem von Ihnen
4
angegebenen Datum (vor dem gewünschtem Lieferbeginn) nicht bestätigt hat.
• Vereinbaren Sie schriftlich ein Rücktrittsrecht, für den Fall, dass die Stromlieferung
nicht fristgerecht zum vereinbarten Liefertermin aufgenommen wird.
• Prüfen Sie, ob Ihr alter Vertrag zum gewünschten Lieferbeginn gekündigt werden
kann.
• Behalten Sie sich ein Rücktrittsrecht beim
neuen Stromanbieter vor, falls der alte Vertrag zum gewünschten Termin (Lieferbeginn
beim neuen Anbieter) nicht kündbar ist!
• Schicken Sie den ausgefüllten Vertrag an
den neuen Stromanbieter.
• Erteilen Sie dem zukünftigen Stromanbieter eine Vollmacht, den alten Versorgungsvertrag zu kündigen.
Eine weitergehende Vollmacht sollten Sie
nicht ausstellen! Praktisch: In diesem Fall erledigt der neue Stromanbieter alles Weitere
für Sie.
Diese Angaben sollten Sie dem zukünftigen
Stromanbieter mitteilen: Name des bisherigen Stromlieferanten, Ihre Kundennummer,
Zählernummer und Ihren letzten Jahresverbrauch. Falls Ihr alter Stromanbieter aktuell
die Preise erhöht hat, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Teilen Sie dies ebenfalls dem neuen Anbieter mit.
Was passiert dann?
Der bisherige Anbieter schickt Ihnen eine Bestätigung der Kündigung und anschließend
eine Schlussrechnung.
Sie erhalten eine Bestätigung des neuen Anbieters über den Vertragsschluss, den Lieferbeginn und üblicherweise ein Formular zur
Einzugsermächtigung.
Verlangen Sie auch vom neuen Lieferanten
eine schriftliche Bestätigung über die Kündigung des Vertrages mit dem alten Stromanbieter.
Achtung: Erhalten Sie die Bestätigung
des neuen Anbieters über den Vertragsschluss und den Lieferbeginn nicht
rechtzeitig vor dem gewünschten Lieferbeginn, haken Sie nach!
Wenn der Wechsel schiefgeht …
Geht beim Stromanbieterwechsel etwas
schief, so tritt der örtliche Grundversorger im
Rahmen der Ersatzversorgung automatisch
ein und beliefert Sie zu den Konditionen des
Allgemeinen Tarifs der Grundversorgung bis
maximal drei Monate mit Strom!
Sie haben dann genug Zeit, sich gegebenenfalls um einen neuen Anbieter zu
kümmern.
Sie müssen nicht befürchten im
Dunklen zu sitzen!
Was passiert bei Insolvenz
des neuen Anbieters?
Sie stehen auch in solchen Fällen nicht
ohne Strom da. Auch hier tritt der örtliche
Grundversorger im Rahmen der Ersatzversorgung automatisch ein.
Was ist beim
Wech­sel zu
beachten?
Die wesentlichen Vertragsinhalte sind bei Son­
derverträgen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters geregelt. Dort
kann und wird der Stromanbieter in der Regel
von der StromGVV abweichende Regelungen zu
seinen Gunsten aufnehmen.
Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grund­
versorgung (Sonderverträge) haben gemäß
§ 41 EnWG insbesondere Bestimmungen zu
ent­halten über:
• die Vertragsdauer, die Preisanpassung,
die Verlängerung und Beendigung der
Leistungen und des Vertragsverhältnisses
sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
• zu erbringende Leistungen einschließlich
angebotener Wartungsdienste,
• die Zahlungsweise (den Haushaltskunden
sind vor Vertragsabschluss verschiedene
Zahlungsweisen anzubieten),
• Haftungs- und Entschädigungsregelungen
bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, den unentgeltlichen und
zügigen Lieferantenwechsel und
• die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind.
Prüfen Sie in den Vertrags­
angeboten die wesentlichen
Vertragsinhalte
• Wie lange ist die Grund-/Erstlaufzeit des
neuen Vertrages?
Die StromGVV, die für Stromlieferungen
nach Allgemeinen Tarifen gilt, sieht keine
festen/bestimmten Laufzeiten vor.
Auch im Energiewirtschaftsgesetz
ist eine bestimmte bzw. sind bestimmte Laufzeiten nicht
vorgeschrieben.
Bei den meisten Angeboten für
neue Stromlieferverträge dürfte es sich um „Sonderverträge“ handeln. In den Ver­
tragsan­geboten werden die
Anbieter die Laufzeit oder
Angebote mit verschiedenen Laufzeiten vorgeben.
Sie sollten sich nicht
länger als ein Jahr bin­
den. Empfehlenswert
ist eine Laufzeit von
sechs bis maximal
zwölf Monaten.
Möchten Sie eine längere Laufzeit vereinbaren, müssen Sie
darauf achten, dass
Ihnen für den gesamten Zeitraum eine
Preisgarantie gewährt wird. Die Entwicklung der Strompreise ist aber nicht
vorhersehbar. Eventuell sinkende Preise
kommen Ihnen dann
nicht zugute.
5
• Enthält der Vertrag eine Klausel über die
Verlängerung der Erstlaufzeit?
Beachten Sie: Wird die Kündigungsfrist verpasst, kann in solchen Fällen
erst wieder zum Ablauf des Verlängerungszeitraumes unter Einhaltung der
vereinbarten Kün­di­gungsfrist gekündigt werden.
Tipps
• Wie lange ist die Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfrist sollte nicht länger
als ein Monat sein.
Entsprechen wesentliche Inhalte eines
Vertragsangebotes nicht Ihren Vorstellungen, sollten Sie von diesem Wechsel
Abstand nehmen.
Auch bei nur geringen Preisvorteilen
in Verbindung mit für Sie ungünstigen Vertragsklauseln sollten Sie einen Wechsel
überdenken.
• Sind alle Preisbestandteile korrekt
aufgeführt?
• Enthält der Vertrag eine Preisgarantie und
für welchen Zeitraum?
Achten Sie darauf, dass Ihnen tatsächlich
eine Preisgarantie eingeräumt wird und darauf, dass diese mindestens für die Grundlaufzeit gewährt wird. Häufig enthalten Vertragsangebote incl. die AGB verschiedene
nicht transparente Optionen.
Haben Sie eine bestimmte Laufzeit vereinbart, dann können Sie in der Regel nicht flexibel wechseln, sondern sind an diese Laufzeit gebunden. Prüfen Sie in diesen Angeboten die Kündigungsmöglichkeiten.
6
• Welche Zahlungsmodalitäten sind
vorgesehen?
Bietet der Stromanbieter verschiedene
Zahlungsweisen an und entspricht eine
davon Ihrem Zahlungswunsch?
• Wie wird die Höhe der Abschlags­
zahlungen festgelegt?
Die Grundlage sollte der Vorjahres­
verbrauch sein.
Beachten Sie: Manche Anbieter verlangen 11 Abschläge und die zwölfte
Abbuchung umfasst die Restforderung aus der Jahresabrechnung. Andere Stromanbieter haben 12 Abschläge, sodass die Schlussforderung aus
der Jahresabrechnung niedriger als in
der anderen Variante ausfällt.
• Wie funktioniert das Ablesen des Zählers?
Übernimmt der Stromanbieter das Ablesen
oder müssen Sie sich selbst darum kümmern? Versäumen Sie das Ablesen im letzteren Falle, wird der Verbrauch geschätzt.
• Was regelt der Vertrag für den Fall
technischer Störungen?
Wer ist für die Behebung zuständig? Müssen Sie in bestimmten Fällen die Kosten
tragen? Ist im Vertrag geregelt, wer die Kosten bei kurzfristigen Lieferausfällen trägt,
wenn der alte Anbieter im Rahmen der Ersatzversorgung vorübergehend einspringen muss? Sonst bleiben Sie eventuell auf
den Kosten sitzen. Haftungsklauseln, welche die Haftung des Stromanbieters einschränken, sind für Sie ungünstig!
• Enthält der Vertrag eine Preisanpassungs-/Preisänderungsklausel?
Solche Klauseln müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllen. Eine wirksame Preisanpassungsklausel muss sachliche Gründe benennen. Sie darf nicht nur
ein Recht zur Preisanpassung enthalten,
sondern muss auch eine Pflicht zur Anpassung vorsehen (Weitergabe auch von
Preissenkungen).
Beachten Sie: Häufig sind Preisanpassungs-/Preisänderungsklauseln unwirksam, da sie die Stromkunden unangemessen benachteiligen. Sie werden auch nicht dadurch wirksam, dass
der Vertrag unterzeichnet wurde.
Preisanpassungsklauseln wie ingesamt Allgemeine Geschäftbedingungen müssen zudem bei Vertragsschluss in den Vertrag einbezogen
worden sein. Ansonsten sind sie nicht
Bestandteil Ihres Vertrages geworden.
Wichtig: Ihr Vertrag sollte die direkte/
unverzügliche Weitergabe von Preissenkungen in voller Höhe vorsehen und Ihnen ein Sonderkündigungsrecht bei
Preiserhöhungen einräumen.
Billiganbieter und
Sonderkonditionen
Billigstrom zum Dumpingpreis ist nicht
immer ein Schnäppchen!
So erfreulich versprochene Preisnachlässe
und billigste Preise für den einzelnen Stromkunden im Moment auch sein mögen: eine
Garantie gibt es nicht. Oft bleibt es nicht dabei und es kommt doch zu Preiserhöhungen
oder sogar zur Insolvenz des Anbieters. Da
solche Preise meist nicht kostendeckend kalkuliert sind, muss mit Preis­erhöhungen über
kurz oder lang gerechnet werden und auch
das Risiko der Insolvenz des Anbieters darf
nicht unterschätzt werden. Wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sind
maßgeblich für das Überleben eines (neuen)
Anbieters auf dem Markt.
Keine Vorauskasse oder Strompakete!
Auch Service ist wichtig!
Das heißt: gute Erreichbarkeit, zügige Beseitigung von technischen Störungen und eine schnelle und kundenfreundliche Bearbeitung von Reklamationen, Förderung des Energiesparens inkl.
Förderprogrammen zur Stromeinsparung.
Angebote, die den künftigen Jahresstromverbrauch teilweise oder gesamt im Voraus berechnen, sind für Verbraucher mit Risiken behaftet.
Muss der Stromanbieter Insolvenz anmelden, sind die Vorauszahlungen in der Regel
verloren.
Tipp
Service-Center und Ansprechpartner vor
Ort sind wichtige Kriterien für die Auswahl
eines neuen Stromanbieters, denn ansonsten sind Fragen nur noch schriftlich und
telefonisch (evtl. sogar nur über eine teure
Telefon-Hotline möglich).
Transparenz ist das
Nonplusultra
Achten Sie insgesamt auf die Transparenz der
Angebote. Alle wichtigen Inhalte sollten erkennbar, verständlich, nicht versteckt und verklausuliert im Kleingedruckten dargestellt
sein. Boni, Aufpreise, Rabatte, Strompakete
und Ähnliches erschweren den Durchblick. Der
Endpreis sollte immer deutlich ausgewiesen
sein.
7
Gewährung eines Rabattbzw. Wechselbonus
Ein solcher Rabatt/Bonus wird nur einmalig
gewährt. Der Preisvorteil wirkt sich daher
nur im ersten Vertragsjahr aus. Solche Tarife
rechnen sich meist nur für flexible/wechselfreudige Kunden. Es muss immer rechtzeitig
gekündigt werden, um zu einem neuen Anbieter mit Bonus zu wechseln.
Der Bonus/Rabatt wird in der Regel erst mit
der ersten Jahresabrechnung verrechnet. Im
Falle einer Insolvenz vor Ablauf des ersten
Jahres wäre ein solcher Bonus verloren.
Preise garantiert günstiger als „Allge­
meine Tarife“ des örtlichen Versorgers
Teilweise enthalten Angebote garantierte
Preise, die xx Cent unter dem „Allgemeinen
Tarif“ des örtlichen Versorgers liegen sollen.
Bei vielen (örtlichen) Stromversorgern sind
die Kunden entsprechend ihres Verbrauchs
in Sondertarife eingestuft und beziehen daher keinen Strom nach den „Allgemeinen
Preisen“.
Vergleichen und beachten Sie bei solchen
Angeboten daher, ob der angebotene Preis
tatsächlich günstiger ist als der von Ihnen
zurzeit gezahlte Preis.
Preisgarantien
Prüfen Sie genau, für welchen Zeitraum
Preis­garantien gewährt werden und ob an
anderer Stelle des Vertrages negative Regelungen enthalten sind, z. B. Einrichtungskosten als einmalige Gebühr zu Beginn der Vertragslaufzeiten. Achten Sie darauf, dass der
vereinbarte Preis und die Preisgarantie für
den angebotenen Zeitraum im Vertrags­text
steht!
Die große Anzahl verschiedenster Rabattund Bonussysteme sowie der Wirrwarr von
Angeboten sorgen nicht für Transparenz auf
8
dem Strommarkt, sondern „verschleiern“ die
tatsächlichen Preise und erschweren die Vergleichbarkeit von Angeboten.
Monatlicher Aufpreis für Preisgarantie
Teils wird ein monatlicher Aufpreis für die
Gewährung einer Preisgarantie berechnet.
Auch dies stellt keinen transparenten Preis
dar. Der Kunde muss erst rechnen, um einen
Preisvergleich vornehmen zu können.
Tipp
So genannte „Strompakete“ beinhalten eine
Abnahmeverpflichtung für eine bestimmte
Anzahl Kilowattstunden.
Wird weniger verbraucht, gibt es kein Geld
zurück. Liegt der Verbrauch höher, muss teilweise saftig nachgezahlt werden. Der tatsächliche Verbrauch dürfte sich nur schwer
einschätzen lassen. Es ist deshalb fraglich,
ob sich die „günstigen“ Tarife tatsächlich
rechnen.
Teils werden Vorauskasse und Strompakete
noch kombiniert.
Bei der Vielzahl von „Billigangeboten“
heißt es genau lesen, rechnen und die
Risiken abwägen!
Was ist beim Umzug zu beachten?
Sie wollen den Anbieter wechseln?
In der Regel übernimmt der neue Energielieferant für Sie die Kündigung des Vertrags bei
Ihrem bisherigen Anbieter.
Für Haushaltskunden in der Grundversorgung verkürzt sich beim Umzug die Kündigungsfrist auf zwei Wochen zum Monats­
ende ( § 20 Abs. 1 Satz 2 StromGVV).
Bei Sonderverträgen müssen die vertraglich
vereinbarten Kündigungsfristen beachtet
werden. Überprüfen Sie zur Sicherheit aber
auch selbst die Kündigungsfristen Ihres be­
stehenden Vertrages!
Wenn Sie im Zusammenhang mit einem geplanten Umzug den Stromanbieter wechseln
wollen, sollten Sie sich rechtzeitig (6 - 8 Wochen vor dem Einzug) bei dem neuen Anbieter anmelden.
Andernfalls fallen Sie mit dem ersten Einschalten des Lichtschalters in die Ersatzversorgung des örtlichen Energieversorgers
(Grundversorger). Wird mit diesem kein Vertrag geschlossen, so endet die Ersatzversorgung drei Monate später.
Wollen Sie innerhalb dieser drei Monate
wechseln, sollten Sie den neuen Anbieter
bitten, mit dem lokalen Anbieter zu klären,
ob dieser einen Wechsel innerhalb dieses
Zeitraumes akzeptiert. Sollte ein Wechsel
möglich sein, beziehen Sie Strom vom
neuen Anbieter.
Lesen Sie den Zählerstand am Um­
zugs­tag in der alten und neuen Wohnung
ab und informieren Sie den bisherigen und
den neuen Anbieter über den jeweiligen
Zählerstand.
Vereinbaren Sie vorsorglich in Ihrem
Stromliefervertrag (Sondervertrag), dass Ihnen bei Umzug ein Sonderkündigungsrecht
eingeräumt wird, sofern Ihr Anbieter am
neuen Wohnort keinen Strom liefert.
Ziehen Sie in eine andere Region um, sollten
Sie für Ihren bestehenden Vertrag frühzeitig
prüfen, ob Ihr jetziger Stromanbieter auch
dort Strom liefern kann.
• Liefert der bisherige Stromanbieter am
neuen Wohnort nicht, müssen Sie den bestehenden Vertrag fristgerecht kündigen
(siehe oben).
• Prüfen Sie, ob Ihr bestehender Vertrag
ein Sonderkündigungsrecht bei Umzug
vorsieht.
• Auch wenn Sie kein Sonderkündigungrecht
vertraglich vereinbart haben, können Sie
dieses wahrnehmen bzw. sich auf den
Wegfall der Geschäftsgrundlage beziehen.
Dies gilt zumindest, wenn Sie aus beruflichen Gründen den Wohnort wechseln
müssen.
Ökostrom
Was hat es mit der Stromkenn­
zeichnung auf sich?
Seit 2006 sind alle Stromlieferanten verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden über
die verschiedenen Quellen des bereitgestellten Stromes aufzuklären. Neben der Angabe,
welche Energieträger sie bei der Stromgewinnung einsetzen, müssen die Stromlieferanten Informationen über die hierbei entstehenden Umweltauswirkungen zur Verfügung stellen. Auf diese Weise haben
Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit, bei der Wahl ihres Stromlieferanten
Umweltschutzkriterien – nämlich die Menge
der bei der Stromerzeugung anfallenden
Kohlendioxid-Emissionen oder des radio­
aktiven Abfalls – einzubeziehen. Die Studie
„Potenziale und Erfordernisse der Stromkennzeichnung“, die das Öko-Institut im Auftrag des Umweltbundesamtes durchgeführt
hat, bestätigt:
„Die eingeführte Kennzeichnung der Stromherkunft kann die Nachfrage (Bedarf ) nach
klimafreundlich erzeugtem Strom langfristig
erhöhen. Verbesserungen der Kennzeichnung
dürften die allgemeine Akzeptanz regenerativ
erzeugter Energie noch steigern. Dies wäre
ein wichtiger Beitrag zum Klima­schutz.“
Wie kommt Ökostrom in Ihre
Steckdose?
Niemand bekommt eine neue Stromleitung:
Der Strom ist überall der gleiche!
Aber in das deutsche Stromnetz werden unterschiedliche Stromarten (z. B. aus Atom-,
Wind-, Wasserkraft) von unterschiedlichen
Erzeugern eingespeist. Je mehr Ökostrom
bestellt wird, desto größer wird auch der
Anteil am gesamten Stromverbrauch und
an der gesamten Energie-Erzeugung.
Tipp
Tipps
Sie wollen bei Ihrem Stromanbieter
bleiben?
Ziehen Sie innerhalb Ihres Wohnortes um,
sollten Sie Ihren Anbieter rechtzeitig vor dem
Umzug darüber informieren und ihm die
neue Anschrift mitteilen. Die Stromlieferung
wird dann fortgesetzt.
Ökostrom muss nicht teuer sein! Es
gibt Ökostrom-Angebote, die unter dem
Standard-Tarif des lokalen Anbieters liegen
oder nur wenig teurer sind.
9
Wie kann man die Ökostrom-Tarife
unterscheiden?
Tipp
Ein Kriterium für umweltbewusste Verbraucher: Ist das Unternehmen, das „grünen“
Strom anbietet, ein reiner Ökostromanbieter
oder handelt es sich bei dem Angebot von
„grünem“ Strom um einen Mix mit „grauem“
Strom – also herkömmlicher Strom aus Atomkraft und Kohle?
Verbraucher sollten die Gelegenheit
eines Anbieterwechsels nutzen und auf
klimafreundlich erzeugten Strom umsteigen.
Öko-Institut, dem WWF Deutschland und der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erarbeitet.
Weitergehende
Informationen
zum Thema
Ökostrom
finden Sie in
der Info 1/2 in
dieser Mappe.
Teilweise bieten auch konventionelle Anbieter
separate Ökostromtarife an oder haben entsprechende Tochterfirmen gegründet.
Gütesiegel
Wir empfehlen die beiden Zertifikate „Grüner
Strom Label“ und „ok-power“.
Beide Gütesiegel verpflichten die Anbieter,
den Neubau von Ökostrom-Anlagen in einem
bestimmten Mindestumfang zu fördern.
Bei den Vergabe-Kriterien wird darauf Wert
gelegt, dass die Förderung der neuen Kraftwerke noch über die gesetzliche Förderung
durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz
hinausgeht.
Das „Grüner Strom Label“ wird unter anderem vom BUND und Naturschutzbund unterstützt. Das „ok-power-Siegel“ wurde vom
10
Zu guter Letzt
Erinnern Sie sich?
Im Vorfeld sollte man sich zunächst immer
über die Konditionen/Bedingungen neuer
Verträge oder Tarife informieren und nicht
ungeprüft und übereilt wechseln!
Auf ein paar Tage kommt es nicht an!
Achtung: Informationen zum Widerspruch gegen überhöhte/unbillige
Strompreise finden Sie auf unserer
Homepage unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de (unter dem Projekt „Energiepreise“ und dort unter
„Hohe Strompreise – was tun?“).
Checkliste für Ihren Anbieterwechsel
Bedarf
einschätzen
Ermitteln Sie Ihren Durchschnittsverbrauch der letzten Jahre.
Rechnen Sie aus, wie viel Sie durch einen Anbieter- oder Tarif­
wechsel sparen können.
Stromanbieter wechseln
kann jeder
Ob Mieter oder Vermieter, grundsätzlich kann jeder Verbraucher
wechseln, es sei denn, der Vermieter und nicht der Mieter ist der
direkte Vertragspartner des Anbieters.
Aktuellen Vertrag zur Strom­
lieferung checken und Kündi­
gungsfristen abklären
Prüfen Sie Ihren Vertragsstatus (Grundversorgung oder Sondervertrag) und welchen Preis Sie zurzeit bezahlen. Klären Sie die Kündigungsfristen des aktuellen Vertrages ab. Achten Sie auf die unterschiedlichen Kündigungsfristen in der Grundversorgung und bei
Sonderverträgen.
Angebote einholen und
vergleichen
Holen Sie Angebote bei Ihrem Anbieter (auch Ökostromangebote)
und Angebote anderer Anbieter/Ökoanbieter ein, Vertragsunterlagen, Preisübersichten und AGB anfordern. Vergleichen Sie Preise,
Vertragsinhalt und die Vertragsbedingungen (AGB). Achten Sie darauf, dass Sie die Endpreise (alle Kostenbestandteile) vergleichen,
damit Sie der Wechsel nicht teuer zu stehen kommt.
Vertragsbedingungen des
neuen Vertrages prüfen
Prüfen und beachten Sie die Vertragsbedingungen des neuen Vertrages: u. a. Erstlaufzeit, autom. Vertragsverlängerung, Kündigungsfrist, Preisgarantie und Sonderkündigungsrechte.
Wechsel zum
Ökostromanbieter
Beachten Sie bei der Auswahl auch die empfohlenen Zertifikate für
Ökostromangebote.
Billiganbieter und
Sonderkonditionen
Vertragsangebote genau lesen, rechnen, ob es sich lohnt und die
Risiken abwägen, damit das Schnäppchen nicht teuer wird.
Nicht übereilt
wechseln
Lassen Sie sich Zeit bei der Überprüfung der Angebote. Klären Sie
offene Fragen. Mündliche Zusagen schriftlich bestätigen lassen.
Bevorzugen Sie transparente Angebote.
Wechsel des
Stromanbieters
Fragen Sie beim neuen Anbieter nach, zu welchem Datum der Wechsel möglich ist. Lassen Sie sich den Lieferbeginn schriftlich bestätigen. Schicken Sie den ausgefüllten Vertrag zurück.
Kündigung des alten
Vertrages
Erteilen Sie dem neuen Anbieter eine Vollmacht, Ihren alten Vertrag
zu kündigen. Eine weitergehende Vollmacht sollten Sie nicht ausstellen. Behalten Sie sich ein Rücktrittsrecht beim neuen Stromanbieter vor, falls der alte Vertrag zum gewünschten Termin (Lieferbeginn beim neuen Anbieter) nicht kündbar ist.
Was tun, wenn‘s Probleme beim Wechsel gibt!
Keine Bestätigung des
neuen Anbieters
Erhalten Sie nicht rechtzeitig vor dem gewünschten Liefertermin die
Bestätigung des neuen Anbieters über den Vertragschluss, den Lieferbeginn und die Kündigungsbestätigung des alten Vertrages zum
Liefertermin, haken Sie nach!
Vertragsbestätigung
anmahnen!
Fordern Sie den neuen Anbieter unter Setzung einer Frist (Datum =
rechtzeitig vor Lieferbeginn) schriftlich (per Einwurf-Einschreiben)
auf, die Vertragsannahme und den Lieferbeginn schriftlich zu bestä­
tigen.
Widerruf, Kündigung oder
Rücktritt
Wird der Vertrag nicht bzw. nicht fristgerecht bestätigt oder erfolgt
keine bzw. keine fristgerechte Lieferung, lassen Sie schnellstmöglich prüfen, ob ein Widerruf oder ein Rücktritt vom Vertrag möglich
ist oder, ob Sie den Vertrag kündigen können.
Rechtliche Prüfung –
Erst dann handeln!
Lassen Sie sich bei der Verbraucherzentrale rechtlich beraten,
bevor Sie tätig werden, z. B. den Rücktritt erklären.
Geld zurückholen!
Haben Sie Vorauskasse geleistet, beachten Sie, dass per Einzugs­
ermächtigung eingezogene Beträge nur bis 6 Wochen nach Einzug
zurückgeholt werden können!
Eine unverzügliche Überprüfung Ihres Falles ist daher besonders wichtig!
11
Info 1/1
11/2008
Verbrauchertelefon:
(1,50 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz,
Mobilfunk ggf. abweichend)
09001 79 79-02 Reklamationen, Verbraucherrecht
Mo-Do
10-16 Uhr
09001 79 79-03 Versicherungen
Mo-Do
10-16 Uhr
09001 79 79-04 Banken, Baufinanzierung
Mo-Do
10-16 Uhr
09001 79 79-05 Lebensmittel
Mo
10-16 Uhr
09001 79 79-06 Telekommunikation
Di + Do
10-16 Uhr
09001 79 79-07 Krankenversicherungen
Mo
10-12 Uhr
09001 79 79-09 Energie und Bauen
Mo + Di
10-16 Uhr
26603
49565
21614
29221
27472
27749
26721
37073
30159
21335
49716
48529
26122
49074
37520
31224
21682
27283
26382
38440
Aurich
Hafenstraße 7
Bramsche
Heinrich-Beerbom-Platz 2
Buxtehude
Ziegelkamp 8
Celle
Schuhstraße 40
Cuxhaven
Bahnhofstraße 11
Delmenhorst
Lange Straße 1a
Emden
An der Berufsschule 3
Göttingen
Papendiek 24-26
Hannover
Herrenstraße 14
Lüneburg
Bardowicker Straße 23
Meppen
Kirchstraße 29
Nordhorn
Büchereiplatz, Stadthaus II
Oldenburg
Julius-Mosen-Platz 5
Osnabrück
Große Straße 67
Osterode am Harz
Rollberg 3
Peine
Woltorfer Straße 64
Stade
Bahnhofstraße 2
Verden
Holzmarkt 7 (Stadtbibliothek)
Wilhelmshaven
Grenzstraße 95
Wolfsburg
Schillerstraße 16
Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V.
Herrenstr. 14
30159 Hannover
Tel:
Fax:
(05 11) 9 11 96-0
(05 11) 9 11 96-10
E-Mail: [email protected]
www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de
12
Herausgeber: Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V., Herrenstr. 14, 30159 Hannover, Stand 11/2008. Gefördert vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Weitere Informationen und Beratung
erhalten Sie in Ihrer nächsten örtlichen
Beratungsstelle der Verbraucherzentrale.

Documentos relacionados