Wechsel des Stromanbieters - Verbraucherzentrale Niedersachsen

Transcrição

Wechsel des Stromanbieters - Verbraucherzentrale Niedersachsen
Wechsel des
Stromanbieters
✘
Immer wieder steigende Strompreise
belasten das Haushaltskonto vieler
Bürger in Niedersachsen erheblich.
Geld sparen können Sie durch den Wech­
sel zu einem anderen, günstigeren Strom­
anbieter, der neben einem guten Preis
auch noch ein gutes Leistungspaket bie­
tet, z. B. Erreichbarkeit oder Beschwerde­
management.
Wollen Sie zudem etwas fürs Klima tun,
können Sie auch zu einem Ökostroman­
bieter wechseln, der nicht teurer sein
muss. Auch durch Energiesparen im Alltag
und den Einsatz alternativer Energieträger
kann der Geldbeutel entlastet werden.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll
unsere Energieversorgung künftig zu­
nehmend auf erneuerbaren Energien
beruhen.
Ist ein Wechsel
sinnvoll?
Checken Sie zunächst Ihren Energieverbrauch und Ihre Möglichkeiten, Energie
einzusparen.
Die Preisdifferenzen auf dem Strommarkt
sind je nach Anbieter und Region zum Teil
erheblich, sodass sich ein Wechsel in
vielen Fällen durchaus lohnen kann.
Beziehen Sie vom örtlichen Versorger
Strom als Haushaltskunde in der Grundversorgung zu den allgemeinen Preisen,
so kann sich bereits der Wechsel in einen
günstigeren Sondertarif ihres Anbieters
lohnen. Auch bei Sonderverträgen der verschiedenen Stromversorger gibt es teils
erhebliche Preisunterschiede.
In einzelnen Fällen können aber auch
Grundversorgungsverträge, die für Sie
günstigste Variante sein.
Die Bereitschaft zu wechseln kann zudem
den Wettbewerb auf dem Strommarkt fördern. Der Stromanbieterwechsel ist einfach und relativ risikolos, wenn Sie sich im
Vorfeld informieren und beim Wechsel bestimmte Punkte beachten. Schrecken Sie
nicht vor einem Wechsel zurück! Wechseln
Sie jedoch nicht übereilt, denn das kann
schiefgehen, und lassen Sie neue Verträge
vor Vertragsschluss prüfen!
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Prüfen Sie, ob ein Wechsel möglich ist
•in einen günstigeren Tarif oder einen Ökotarif
des eigenen Anbieters,
•zu anderen, günstigeren Anbietern bzw.
zu Ökostromanbietern
•und achten Sie auch auf das Preis-/
Leistungsverhältnis des neuen Anbieters.
Wer kann überhaupt wechseln?
Jeder Verbraucher kann grundsätzlich den
Stromanbieter wechseln und sich von
einem neuen Anbieter mit Strom beliefern
lassen. Dazu wird mit diesem ein Liefervertrag abgeschlossen.
Als Mieter können Sie ohne Probleme
wechseln, soweit Sie einen eigenen Vertrag mit einem Stromlieferanten haben,
d. h. Sie zahlen direkt an den Stromlieferanten. Ihr Vermieter muss über den
Wechsel nicht informiert werden.
Sind die Kosten für Strom an den Vermieter zu zahlen, so ist er Vertragspartner des
Stromversorgers. Sie können dann den
Stromanbieter nicht eigenständig wechseln. Sie sollten aber Ihren Vermieter bitten, einen günstigeren oder einen Ökostromanbieter auszuwählen. Im Rahmen
des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist der
Vermieter verpflichtet auch für die Mieter
kostengünstigere Alternativen zu suchen
und zu berücksichtigen.
Anbieterwechsel bei Heizstrom
Nachtspeicherheizung und Direktstrom
Ab dem Jahr 2020 ist es gesetzlich verboten, Nachtspeicherstrom in Immobilien
mit mehr als fünf Wohneinheiten zu verwenden (Energieeinsparverordnung =
EnEV 2009). Wer ein kleineres Gebäude
mit Nachtspeicherstrom beheizt, wird von
diesem Verbot zwar nicht betroffen sein,
sollte aber perspektivisch an einen Austausch seines Heizsystems denken.
Heizstrom ist ein Auslaufmodell.
Sollten bei Ihnen ohnehin demnächst
Außen- oder Innensanierungen anstehen,
sollten Sie dies zum baldigen Ausstieg
aus dem Heizstrom nutzen und sich über
aktuelle Förderkonditionen informieren.
Achtung: Jeweils aktuelle Förderprogramme können wegen „Geldmangel“
schnell auslaufen.
Eine Stromheizung ist aus Kosten- und
Klimaschutzgründen nicht zu empfehlen.
Vorsicht: Auch der Austausch von
Nachtspeichern durch Stromdirektheizungen - oft als Haustürgeschäft
vertrieben - ist weder umweltfreundlich noch kostengünstig.
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Ein Umstieg wird staatlich gefördert und zahlt sich
langfristig aus.
Für die energieeffiziente Sanierung oder Modernisierung von Gebäuden gibt es z. B. Förderprogramme der „Kreditanstalt für Wiederaufbau“
(KfW).
Infos finden Sie unter energiewende.kfw.de
Über Heizungsaustausch, die richtige Wahl und
Förderprogramme berät Sie die Energieberatung
der Verbraucherzentrale Niedersachsen! Einen Termin können Sie vereinbaren unter unserem zentralen Termintelefon (0511) 9 11 96-0, in Ihrer Beratungsstelle vor Ort oder über unsere Homepage.
Was tun, solange mit Nachtstrom geheizt
wird? Lohnt sich ein Wechsel?
Noch gibt es in Deutschland ca. 1,4 Millionen Verbraucher, die Warmwasser und
Heizwärme über Strom erzeugen.
Wer seine Wohnung mittels Nachspeicherheizung oder Wärmepumpe beheizt, bezieht seine Energie in der Regel vom örtlichen Versorger (Grundversorger) zu Sonderkonditionen. Diese Preise waren in der
Vergangenheit sehr günstig. Kunden wurden von den Stromversorgern zu solchen
Heizsystemen durch entsprechende Preispolitik animiert. Seit der Liberalisierung
des Strommarktes sind Heizstromkunden
für die Grundversorger nicht mehr von
großem Interesse.
„Niemand will uns. Keiner kümmert sich
um uns“, so empfinden es eine Vielzahl
von Heizstromkunden. Ihre günstigen Tarife wurden in den letzten Jahren erheblich
erhöht.
Einige Grundversorger überzogen ihre
Heizstromkunden mit für sie ungünstigen
neuen Vertragsangeboten oder Änderungsmitteilungen.
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Akzeptieren bzw. unterzeichnen Sie solche
Vertragsangebote nicht ungeprüft!
Heizstromkunden denken deshalb inzwischen neben einem Heizungsaustausch
auch über einen Anbieterwechsel nach.
Heizstromkunden besitzen meist nur einen Zähler, den sog. Zweitarifzähler. Dieser zählt zwei Tarife getrennt. Für die Berechnung der Stromkosten tagsüber wird
der sog. Hochtarifstrom (HT) und für
nachts der sog. Niedertarif (NT) zugrunde
gelegt. Nachtspeicherheizungen laden
sich nachts im günstigeren NT-Bereich auf.
Nur die örtlichen Grundversorger können
bei Zweitarifzählern Tarife für Tag und
Nacht unterscheiden. Ihr Strom würde daher bei einem neuen Anbieter zur Tagesund Nachtzeit derzeit gleich viel kosten.
Besitzen Sie zwei getrennte Zähler,
könnten Sie sich für Ihren Haushaltstrom
einen günstigeren Anbieter suchen. Fraglich ist aber, ob ihr alter Versorger dann
bereit ist, Sie weiterhin mit Heizstrom zum
alten Tarif zu beliefern. Heute noch einen
zweiten Zähler einbauen zu lassen, ist mit
hohen Kosten verbunden und nicht lohnenswert!
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Prüfen Sie sowohl bei Zweitarifzähler als auch bei
getrennten Zählern, ob ein Wechsel überhaupt zu
einer Kostenersparnis führt.
Heizstrom scheint für die meisten überregionalen Stromversorger nicht interessant
bzw. unrentabel. Einige Angebote für 2012
werden momentan angekündigt. Diese
wird man abwarten und prüfen müssen.
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Vor einem Wechsel müssen Sie zudem
auch bei Heizstrom die Kündigungsfristen
Ihres bestehenden Vertrages beachten.
Das Jahr 2012: Energieversorger mussten
spätestens bis zum 30. Dezember 2011
den Endkunden mehrere Tarife anbieten insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife (§ 40 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz = EnWG). Diese Angebote
sollen einen Anreiz zur Energieeinsparung
oder Steuerung des Energieverbrauchs
setzen.
Die Verbraucherzentrale Niedersachen
geht davon aus, dass egal welche Tarife im
jeweiligen Angebot sein werden, diese für
Heizstromkunden nicht zu vergleichbar
günstigen Tarifen wie zuvor führen werden. Einzelne Stromtarifrechner informieren über aktuelle Heizstrom-Angebote
überregionaler Anbieter.
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Erhöht Ihr Versorger die NT-Tarife für Ihre Stromspeicherheizung, lassen Sie prüfen, ob diese Erhöhung überhaupt berechtigt ist. Die Verträge enthalten oft unwirksame Preisanpassungsklauseln,
mit der Folge, dass die Erhöhungen unzulässig
sind.
Vereinbaren Sie einen Termin zur anwaltlichen
Rechtsberatung bei der Verbraucherzentrale. Zentrale Terminvereinbarung unter (05 11) 9 11 96-0,
über unsere Homepage oder direkt in der Beratungsstelle.
Achtung: Im Rahmen von Haustürgeschäften werden auch Heizstromkunden angeblich günstige Stromverträge untergeschoben. Im Kleingedruckten ist die Stromlieferung
für Heiz­­strom aber ausgeschlossen,
sodass das Ganze neben viel Ärger
auch teurer wird!
Anbieterwechsel bei Wärmepumpe
Erzeugen Sie Heiz- und/oder Warmwasser
über Wärmepumpen, sieht es beim Strom­­
anbieterwechsel nicht viel besser aus. Der
Wechsel lohnt sich zum jetzigen Zeitpunkt
nur in den seltensten Fällen.
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Derzeit sind uns noch keine bundesweiten
Stromlieferanten bekannt, die unterschiedliche Netz­entgelte für Wärmepumpen berücksichtigen können.
Nur lokale Anbieter (Grundversorger) bieten vergünstigte Wärmepumpentarife an.
Hat Ihr örtlicher Grundversorger keinen
Wärmepumpentarif im Angebot, können
Sie zwar den Stromanbieter für Haushaltsstrom wechseln, ein günstiger allgemeiner
Strompreis wird das günstige Preisniveau
von Wärmepumpentarifen nicht erreichen.
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Informieren Sie sich vor Anschaffung einer Wärmepumpe beim örtlichen Grundversorger oder anderen Anbietern darüber, ob günstige Sondertarife
für Wärmepumpen angeboten werden. Nutzen Sie
die Energieberatung der Verbraucherzentrale.
Die Bundesnetzagentur will die Lieferantenwechselmöglichkeiten auch in diesem
Bereich verbessern. Das Ergebnis und die
Auswirkungen auf dem Markt wird man
abwarten müssen.
Was ist vor einem
Wechsel des
Stromanbieters
zu klären?
Zunächst sollten Sie klären, in
welchem Vertragsverhältnis Sie
mit Ihrem jetzigen Stromversorger
stehen, da dies Auswirkungen auf
die Kündigungsfrist hat!
Sind Sie „Haushaltskunde in der Grundversorgung“ oder besteht zwischen Ihnen
und Ihrem jetzigen Stromversorger ein
Sondervertrag?
Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für
den Eigenverbrauch im Haushalt oder
für den einen Jahresverbrauch von
10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, § 3 Ziffer 22
EnWG.
Grundversorgung
Die Energieversorger sind verpflichtet,
Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 10.000 Kilowattstunden zu
„Allgemeinen Preisen“ mit Energie zu versorgen. Die „Allgemeinen Preise“ sind
teurer als die Sondertarife. Trifft der
Stromversorger keine besonderen Regelungen über die Lieferbedingungen, nimmt
man an der Grundversorgung zu den von
den Anbietern regelmäßig zu veröffentlichenden „Allgemeinen Preisen“ teil.
Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten
Haushaltskunden in einem Netzgebiet der
allgemeinen Versorgung beliefert.
Ersatzversorgung
Teilweise beziehen Verbraucher auch
Strom, ohne jemals einen Vertrag oder
Auftrag unterschrieben zu haben. Wer dem
Netz Strom entnimmt, geht alleine damit
bereits ein Vertragsverhältnis mit dem
Grundversorger ein. Die Energie gilt für
diese Fälle als vom Grundversorger im
Rahmen der sog. Ersatzversorgung geliefert (§ 3 Stromgrundversorgungsverordnung = StromGVV und § 38 EnWG).
In die Ersatzversorgung fällt der Kunde
auch, wenn der eigene Lieferant nicht liefern kann, z. B. wenn der Netzbetreiber
dem Stromanbieter, den Netzzugang
wegen Zahlungsverzug gekündigt hat.
Die Ersatzversorgung beginnt unmittelbar,
wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Die Ersatzversorgung endet sofort, sobald
Sie auf der Grundlage eines neuen Stromvertrages beliefert werden.
Für Haushaltskunden dürfen die Preise
in der Ersatzversorgung die „Allgemeinen Preise“ der Grundversorgung nicht
übersteigen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG).
Sondervertrag
Viele Verbraucher, insbesondere die bereits gewechselt haben, haben einen Sondervertrag mit ihrem Stromanbieter.
Sonderverträge treffen von der StromGVV
abweichende Regelungen, z. B. über
Preise/Preiserhöhungen, Laufzeiten,
Verzug oder Kündigungsmöglichkeiten.
Der Sondervertrag ist ein Vertrag über die
Belieferung von Haushaltskunden mit
Energie außerhalb der Grundversorgung.
Welche Angaben solche Verträge enthalten müssen, ist in § 41 EnWG geregelt
(siehe auch Seite 10).
Achtung: Der Anbieter kann über die
gesetzlich vorgeschriebenen Angaben hinaus noch zusätzliche Regelungen vereinbaren!
Sonderregelungen können für Kunden auch nachteilig sein.
In der Vergangenheit war die Abgrenzung
zwischen Grundversorgungs- und Sondervertrag oftmals sehr schwierig. Wurden
die Kunden automatisch nach ihrem Verbrauch in „Sondertarife“ eingestuft, ist
davon auszugehen, dass auch hier ein
Sondervertrag besteht.
Verbraucher, die bereits den Versorger
gewechselt haben und mit ihrem Strom­
anbieter vertraglich Lieferzeit, Kündigungsfristen etc. vereinbart haben, sind
Sondervertragskunden.
Klären Sie selbst ab, zu wann eine
Kündigung Ihres Vertrages über­
haupt möglich ist!
Ist Ihr alter Vertrag zum gewünschten
Lieferbeginn kündbar? Beachten Sie die
regulären Kündigungsfristen Ihres Vertrages. Haben Sie z. B. einen Laufzeitvertrag, der erst in neun Monaten gekündigt
werden kann, macht ein Wechsel zum jetzigen Zeitpunkt keinen Sinn.
Kümmern Sie sich so rechtzeitig um
einen neuen Anbieter, sodass Ihre
Kündigungsfrist eingehalten werden
kann.
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Wollen Sie von einem Sonderkündigungsrecht wegen Preiserhöhungen Gebrauch
machen, dann müssen Sie sich beeilen.
Meist enthalten die AGB des alten Anbieters kurze Fristen und Formalien, die Sie
beachten müssen. Preiserhöhungsschreiben kommen zudem oft sehr spät und
verkürzen damit unzulässigerweise die
Fris­ten. Die Mitteilung wird auch gerne
in der Ferienzeit versandt.
Kündigungsfristen und Beendigung
des Vertrages
Sonderverträge
Für Sonderverträge gelten die vertraglich
vereinbarten Formen und Fristen. Kündigt
man nicht fristgerecht, verlängert sich der
Vertrag i. d. R. um ein weiteres Jahr.
Grundversorgung
Sind Sie noch in Grundversorgung beträgt
die Kündigungsfrist zwei Wochen, § 20 Abs.
1 Satz 1 StromGVV. Die Kündigung muss in
Textform (E-Mail, Fax etc.) erfolgen. Am besten schriftlich per Einwurf-Einschreiben.
Der Grund­versorger darf für den Fall des
Wechsels des Lieferanten kein Entgelt verlangen.
Ersatzversorgung
Sind Sie in die Ersatzversorgung gefallen,
endet diese, wenn Sie mit dem Grundversorger einen Grundversorgungs- oder Sondervertrag schließen
oder
wenn Sie den Stromanbieter wechseln. Innerhalb der drei Monate können Sie jederzeit ohne Kündigungsfrist zu einem anderen
Versorger oder in einen anderen Tarif wechseln.
Die Ersatzversorgung endet aber spätestens drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. Der Stromversorger muss dem
Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme
Beginn und Ende der Ersatzversorgung mitteilen, und dass nach Ende der Ersatzversorgung der Abschluss eines Bezugsvertrages erforderlich ist (§ 38 Abs. 2 EnWG).
Für den Fall des Wechsels des Lieferanten
darf der Ersatzversorger kein Entgelt verlangen.
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Wie funktioniert
der Wechsel?
Ermitteln Sie zunächst anhand Ihrer
letzten Jahresabrechnungen Ihren durchschnittlichen Verbrauch. Dieser ist wichtig
für spätere Preisvergleiche. Beachten Sie
auch eventuelle Besonderheiten Ihres Vertragverhältnisses (z. B. Bezug von Nachtstrom = Heizstrom bei Elektrospeicher­
heizungen).
Überprüfen Sie, welchen Preis (Grundpreis
und Preis pro kWh) Sie aktuell bei Ihrem
Anbieter bezahlen. Der Preis kann sich
seit der letzten Jahresabrechnung bereits
wieder geändert haben.
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Klären Sie im Vorfeld, ob Sie jederzeit flexibel
wechseln möchten oder es Ihnen wichtiger ist,
über einen bestimmten Zeitraum Strom zu einem
garantierten Preis zu beziehen.
Wie findet man einen neuen
Stromanbieter?
•Fragen Sie bei Ihrem jetzigen Stromversorger nach alternativen preisgünstigeren Strom- und Ökostromangeboten,
die nicht nur niedrige Preise, sondern
auch ansonsten gute Leistungen gewährleisten.
•Berücksichtigen Sie auch Energiegenossenschaften, die nicht nur gewinnorientiert arbeiten (Infos in unserem Flyer
„Energiegenossenschaften“).
•Holen Sie Angebote verschiedener
Anbieter ein – insbesondere auch von
Ökostromanbietern.
•Hilfreich sind auch Vergleichsportale im
Internet (siehe unten auf Seite 7).
•Laden Sie sich die Vertragsangebote,
Preisübersichten und die Allgemeinen
Vertragsbedingungen = Geschäftsbedingungen (AGB) runter oder lassen Sie
sich diese zuschicken.
•Prüfen Sie die Unterlagen. Vergleichen
Sie die aktuellen Endpreise und den Vertragsinhalt, insbesondere die Vertragsbedingungen.
Was ist beim Vergleich der
aktuellen Preise zu beachten?
Aus Ihrer Jahresendabrechnung wissen Sie
bereits, dass sich der Strompreis in der
Regel aus dem verbrauchsunabhängigen
Grundpreis (feste Summe pro Monat) und
dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis
(Cent pro abgenommene Kilowattstunde
=kWh) zusammensetzt.
Manche Anbieter splitten den Grundpreis
noch in einen Leistungspreis und einen
Verrechnungspreis auf. Der Leistungspreis
ist das Entgelt für die Bereitstellung bzw.
Inanspruchnahme von elektrischer Leis­
tung. Der Verrechnungspreis ist das Entgelt für die Kosten der Verrechnung, des
Inkassos sowie der technisch notwendigen und gegebenenfalls vom Kunden zusätzlich veranlassten Mess- und Steuereinrichtungen.
Wichtig: Damit die Preisvergleiche
stimmen, müssen die Bruttoendpreise verglichen werden. Dies sind
Grund- und Arbeitspreis inkl. Mehrwertsteuer und sämtliche sonstigen
Preisbestandteile wie z. B. Strom­
steuer, Netznutzungsentgelt und
sonstige Abgaben.
Prüfen Sie mithilfe verschiedener Stromtarifrechner im Internet und der Ihnen
vorliegenden Unterlagen, dass auch tatsächlich die Bruttoendpreise angegeben
wurden.
Beispielhaft sind nachfolgend einige Internetadressen von Vergleichsportalen in alphabetischer Reihenfolge benannt:
www.check24.de
www.energieverbraucherportal.de
www.tarifvergleich.de
www.toptarif.de
www.verivox.de
www.wer-ist-billiger.de
Die Tarifrechner übernehmen keine
Haftung für die Richtigkeit ihrer Angaben und die Vollständigkeit der
Tarife. Auf der Homepage wird ausgeführt, dass auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt geachtet werde.
Leider fehlen transparente Informationen zu Provisionszahlungen von
Anbietern, soweit der Vertragsabschluss über die Vergleichsportale
erfolgt. Da es Zweifel an der Unabhängigkeit der Tarifrechner gibt,
sollten Sie Ihre Angaben in verschiedene Rechner eingeben und die Ergebnisse vergleichen.
Der Tarifrechner ersetzt nicht die eigene
Prüfung. Ohne eigene Kontrolle geht es
nicht!
Insbesondere Angaben zu Energiegenossenschaften fehlen häufig. Informationen
zu diesem Thema bietet die Verbraucherzentrale.
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Bevorzugen sollten Sie Angebote, in denen die
Endpreise klar und deutlich erkennbar sind.
Leider genügen günstige Angebote den vorgenannten Anforderungen häufig nicht, sondern sind
mit Vergünstigungen verknüpft, die sich als Werbemaßnahme gut verkaufen lassen. Die Transparenz geht dabei verloren.
Wollen Sie Tarife mit Bonus und Co. wählen, beachten Sie bitte das Kleingedruckte (siehe unten unter
„Billiganbieter und Sonderkonditionen“, Seite 13).
Ist noch etwas unklar, fragen Sie bei Ihrem zukünftigen Stromanbieter nach und lassen Sie sich entsprechende Zusagen schriftlich bestätigen.
Auf die Inhalte des neuen Vertragsangebotes/die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten Sie
besonders achten: „Der Teufel steckt im Detail!“
(siehe Seite 10)
Lesen Sie den Zählerstand am Wechseltag ab (vor
Zeugen). Der Wechseltag ist der Tag, an dem Ihr
alter Vertrag endet und der neue Vertrag beginnt.
Teilen Sie den Zählerstand dem neuen und alten
Stromanbieter beweisbar per Einwurf-Einschreiben
mit. Schicken Sie auch eine Kopie an Ihren Netzbetreiber.
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Ablauf des Wechsels in der Praxis
(Wer macht was?)
Was sollten Sie tun:
•Als Erstes sollten Sie nochmals checken,
ob Ihr alter Vertrag zum gewünschten
Lieferbeginn überhaupt gekündigt werden kann (Laufzeit und Kündigungsfrist
prüfen).
Haben Sie einen Laufzeitvertrag, der erst
zu einem Datum, z. B. in neun Monaten
gekündigt werden kann, macht ein
Wechsel jetzt keinen Sinn.
•Haben Sie sich für einen neuen Stromanbieter entschieden, fordern Sie die
entsprechenden Vertragsunterlagen an
oder laden Sie sich diese im Internet
herunter.
•Prüfen Sie die Unterlagen auf Übereinstimmung mit den vorherigen Informationen und Ihren Vorstellungen.
•Der neue Anbieter benötigt eine gewisse
Zeit, um die Versorgung sicherzustellen.
Fragen Sie vorsichtshalber im Vorfeld
nach, zu welchem Datum er sicher liefern kann. Lassen Sie sich den Lieferbeginn von dem neuen Anbieter schriftlich
bestätigen.
•Der konkrete Lieferbeginn sollte im Vertrag als verbindlicher Termin aufgeführt
sein.
•Prüfen Sie, ob das Vertragsangebot Ihnen schriftlich ein Rücktrittsrecht einräumt für den Fall, dass die Stromlieferung nicht zum vereinbarten Liefertermin
aufgenommen wird.
Wenn nicht, versuchen Sie ein solches
auszuhandeln.
•Schicken Sie den ausgefüllten Vertrag
an den neuen Stromanbieter.
Sie können dem neuen Anbieter eine
Vollmacht erteilen, den alten Versorgungsvertrag zu kündigen.
Praktisch: In diesem Fall erledigt der
neue Stromanbieter alles Weitere für
Sie. Diese Angaben sollten Sie dem
künftigen Stromanbieter mitteilen: Name des bisherigen Stromlieferanten, Ihre Kundennummer, Zählernummer und
Ihren letzten Jahresverbrauch.
Eine weitergehende Vollmacht sollten
Sie nicht ausstellen!
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Läuft Ihre Kündigungsfrist bald ab
oder wollen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen
wahrnehmen, kündigen Sie selbst.
Der neue Anbieter benötigt für die Bearbeitung der Neuanträge einige Zeit
und dürfte eine fristgerechte Kündigung nicht bewerkstelligen können!
Was muss der alte Anbieter tun?
•Der bisherige Anbieter schickt Ihnen
eine Bestätigung der Kündigung und
anschließend eine Schlussrechnung.
Kommt die Bestätigung nicht, haken
Sie nach!
Die Schlussrechnung muss Ihnen
spätestens sechs Wochen nach Ende
des Abrechnungszeitraumes oder
spätestens sechs Wochen nach dem
Ende der Lieferbeziehungen zugehen!
Kommt die Abrechnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ende
des Abrechnungszeitraumes/nach
Beendigung der Lieferung, setzen
Sie dem alten Anbieter eine Frist, bis
wann die Abrechnung erfolgen muss.
Was muss der neue Anbieter tun?
•Ihr neuer Lieferant hat Ihnen unverzüglich, also so schnell es geht, per E-Mail,
Fax oder Brief zu bestätigen, ob und zu
wann er die Lieferung aufnehmen kann
(§ 20 a Abs. 1 Satz 1 EnWG).
•Ihren alten Vertrag kündigen, wenn Sie
ihm eine Vollmacht erteilt haben.
Verlangen Sie vom neuen Lieferanten eine
schriftliche Bestätigung über die Kündigung des Vertrages mit dem alten Stromanbieter.
•Der Wechsel muss gemäß der gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden.
Der Wechsel darf gem. § 20a Abs. 2
EnWG eine Frist von drei Wochen nicht
überschreiten.
Achtung: Diese Frist beginnt erst ab
dem Zugangsdatum der Anmeldung
Ihrer Belieferung durch den neuen
Lieferanten beim Netzbetreiber!
Erfolgt der Wechsel nicht in dieser
Frist, können Sie von dem neuen Anbieter oder vom Netzbetreiber, der die
Verzögerung zu vertreten hat, Ersatz
Ihres Schadens verlangen, z. B. die
Mehrkosten, falls Sie in die teure Ersatz- oder Grundversorgung fallen.
Lieferant und Netzbetreiber müssen
nachweisen, dass sie die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
Erhalten Sie die Bestätigung des
neuen Anbieters bis Ablauf der drei
Wochen nicht, fordern Sie den neuen
Anbieter schriftlich auf, Ihnen die Bestätigung unverzüglich zuzusenden.
Wichtig: Die Regelungen in § 20a Abs. 2
EnWG gelten aber erst, wenn sie von der
Bundesnetzagentur erlassen und von den
Unternehmen technisch umgesetzt worden sind. Dies wird voraussichtlich erst in
2012 der Fall sein. Der genaue Zeitpunkt
steht noch nicht fest. Die Verbraucherzentrale wird darüber informieren.
Wenn der Wechsel schiefgeht...
Geht beim Stromanbieterwechsel etwas
schief, so tritt der örtliche Grundversorger
im Rahmen der Ersatzversorgung automatisch ein und beliefert Sie mit Strom zu
den Konditionen des Allgemeinen Tarifs
bis maximal drei Monate.
Sie haben dann genug Zeit sich gege­
benenfalls um einen neuen Anbieter zu
kümmern.
Sie müssen nicht befürchten im Dunklen
zu sitzen!
Was passiert bei Insolvenz
des neuen Anbieters?
Sie stehen auch in solchen Fällen nicht
ohne Strom da. Auch hier tritt der örtliche Grundversorger im Rahmen der
Ersatzversorgung automatisch ein!
Teilen Sie dem neuen Anbieter den
Kündigungstermin mit.
(Beachten Sie dazu die Infos unter
„Ersatzversorgung“ oben auf Seite 5
und unter „Insolvenzrisiko – auch beim
Stromanbieter!“ unten auf Seite 14).
Sie sollten sich aber schon jetzt an diesen
Fristen orientieren!
•Kommt die Abrechnung nicht spätestens
sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraumes oder spätestens sechs
Wochen nach dem Ende der Lieferbeziehungen bei Ihnen an, setzten Sie dem
alten Anbieter eine Frist, bis wann die
Abrechnung erfolgen muss (per EinwurfEinschreiben).
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Worauf sollten Sie beim neuen
Energieliefervertrag achten?
Bei den meisten Angeboten für neue
Stromlieferverträge dürfte es sich um
„Sonderverträge“ handeln.
Was muss ein Sondervertrag
enthalten?
Sonderverträge müssen nach § 41 Abs. 1
Satz 2 EnWG des neuen Energiewirtschaftsgesetzes insbesondere Bestimmungen enthalten über
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,
3. die Zahlungsweise,
4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen,
5. den unentgeltlichen und zügigen
Lieferantenwechsel,
6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife
und Wartungsentgelte erhältlich
sind,
7. Informationen über die Rechte der
Haushaltskunden im Hinblick auf
Streitbeilegungsverfahren, die ihnen
im Streitfall zur Verfügung stehen,
einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurich­
tenden Schlichtungsstelle (Schlichtungsstelle bereits eingerichtet) und
deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der
Bundesnetzagentur für den Bereich
Elektrizität und Gas.
Der neue Anbieter muss Ihnen zudem
mehrere Zahlungsweisen anbieten,
§ 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG.
Ihr neuer Stromlieferant ist weiter verpflichtet, Ihnen eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung
anzubieten, § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG.
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Das Gesetz führt aber nicht aus, ob der
Anbieter Ihnen für bestimmte Zahlungsweisen oder für die Erstellung von Abrechnungen in kürzeren Abrechnungszeiträumen Kosten berechnen darf oder nicht.
Von daher fragen Sie beim Anbieter nach
und schauen Sie ins Kleingedruckte.
Achten Sie auch noch auf weitere zusätzliche Regelungen in den AGB des Anbieters.
Prüfen Sie die wesentlichen Vertragsin­
halte in den Vertragsangeboten
Wie lange ist die Grund-/Erstlaufzeit des
neuen Vertrages?
Die StromGVV, die für Stromlieferungen
nach Allgemeinen Tarifen gilt, sieht keine
festen/bestimmten Laufzeiten vor.
Auch im Energiewirtschaftsgesetz sind bestimmte Laufzeiten nicht vorgeschrieben.
In den Vertragsangeboten werden die Anbieter eine Laufzeit vorgeben oder verschiedene Laufzeiten anbieten.
Sie sollten sich nicht länger als ein Jahr
binden. Empfehlenswert ist eine Laufzeit
von sechs bis maximal zwölf Monaten.
Möchten Sie eine längere Laufzeit vereinbaren, müssen Sie darauf achten, dass Ihnen für den gesamten Zeitraum eine Preisgarantie gewährt wird. Die Entwicklung der
Strompreise ist aber nicht vorhersehbar.
Eventuell sinkende Preise kommen Ihnen
dann nicht zugute.
Enthält der Vertrag eine Klausel über die
Verlängerung der Erstlaufzeit?
Beachten Sie: Wird die Kündigungsfrist verpasst, kann in solchen Fällen
erst wieder zum Ablauf des Verlängerungszeitraumes unter Einhaltung der
vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt werden.
Vorsicht! Für das zweite Jahr ändern
(erhöhen) sich in der Regel auch die
Preise. Achten Sie auf Mitteilungen
des Anbieters über neue Konditionen
für das nächste Vertragsjahr, denn ab
dann laufen Fristen. Sie haben nicht
viel Zeit, den neuen Konditionen zu
widersprechen, bzw. den Vertrag zu
kündigen.
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Wie lange ist die Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfrist sollte maximal einen
Monat betragen.
Beachten Sie, dass die Kündigung meist
nur mit einer Frist von einem Monat zum
Monatsende ausgesprochen werden kann!
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Entsprechen wesentliche Inhalte eines
Vertragsangebotes nicht Ihren Vorstellungen,
sollten Sie von diesem Wechsel Abstand nehmen.
Bei nur geringen Preisvorteilen in Verbindung mit
für Sie ungünstigen Vertragsklauseln sollten Sie
den Wechsel überdenken.
Auch bei einer großen Ersparnis, sollten Sie sich
den Vertrag gut anschauen.
Ist die Ersparnis mit einer Vorauskasse
z. B. für das ganze Jahr verbunden, tragen Sie
das Risiko bei einer Insolvenz des Anbieters
(siehe unten auf Seite 14 unter „Insolvenzrisiko –
auch beim Stromanbieter!“).
Enthält der Vertrag eine Preisgarantie und
für welchen Zeitraum?
Achten Sie darauf, dass Ihnen eine Preisgarantie eingeräumt wird.
Preisgarantie ist nicht gleich Preisgarantie!
Häufig dürfen Erhöhungen gesetzlicher
Abgaben trotz der Garantie weitergeben
werden, z. B. bei Erhöhung der Mehrwertsteuer oder der EEG-Umlage. Manche Anbieter benennen eine solche Garantie z. B.
als Preisfixierung. Die Anbieter haben hier
viel Phantasie. Gesetzlich vorgeschriebene
Begriffe gibt es nicht.
Ein Blick ins Kleingedruckte hilft weiter!
Achten Sie darauf, dass die Preisgarantie
mindestens für die Grundlaufzeit gewährt
wird. Häufig enthalten Vertragsangebote
inkl. der AGB verschiedene nicht transparente Optionen.
Haben Sie eine bestimmte Laufzeit vereinbart, dann können Sie in der Regel nicht
flexibel wechseln, sondern sind an diese
Laufzeit gebunden. Prüfen Sie in diesen
Angeboten die Kündigungsmöglichkeiten.
Befindet sich z. B. auf der Homepage des
Anbieters hinter dem Wort „Garantie“ ein kleines *,
dann können Sie von einer eingeschränkten
Garantie ausgehen. Die Erläuterung findet sich
fast immer ganz klein am Ende der Homepage,
teils noch nach dem Impressum!
Welche Zahlungsmodalitäten sind
vorgesehen?
Welche Zahlungsweisen werden angeboten und entspricht eine von diesen Ihrem
Zahlungswunsch?
Eine Einzugsermächtigung gibt Ihnen den
meisten Spielraum, da Sie abgebuchtes
Geld problemlos bis sechs Wochen ab
Buchungstag noch zurückholen können.
Wie wird die Höhe der Abschlagszah­
lungen festgelegt?
Durch den Wechsel zu einem neuen
Strom­anbieter, ist die Höhe der von Ihnen
(meist monatlich) zu zahlenden Abschläge
neu festzulegen. Die Grundlage sollte der
Vorjahresverbrauch sein. Ist eine Einstufung auf Grundlage des Vorjahresverbrauchs z. B. wegen eines Umzugs nicht
möglich, so kann der zukünftige Verbrauch
nur angesichts des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden geschätzt
werden.
Vorsicht: Manche Stromanbieter behalten
sich grundsätzlich eine Schätzung vor.
Dieses kann für Sie nachteilig sein. So
könnten sich auch beim Wechsel zu einem
preisgünstigeren Anbieter höhere Abschläge ergeben. Dies betrifft insbesondere
sehr sparsame Verbraucher, die nun am
durchschnittlichen Kunden gemessen werden. Eine Schätzung sollten Sie nicht akzeptieren. Die Vorgaben der StromGVV innerhalb der Grundversorgung zur Berücksichtigung eines geringeren Verbrauchs
dürften analog auch für Sonderverträge
Anwendung finden. Können Sie (aufgrund
einer vorangegangenen Verbrauchsrechnung) glaubhaft darlegen, dass Ihr Verbrauch entsprechend geringer ist, ist dieses auch angemessen zu berücksichtigen.
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Beachten Sie: Manche Anbieter verlangen 11 Abschläge und die zwölfte
Abbuchung umfasst die Restforderung aus der Jahresabrechnung.
Andere Stromanbieter haben 12 Abschläge, sodass die Schlussforderung
aus der Jahresabrechnung niedriger
als in der anderen Variante ausfällt.
Wie funktioniert das Ablesen des Zählers?
Übernimmt der Stromanbieter das Ablesen
oder müssen Sie sich selbst darum kümmern? Versäumen Sie das Ablesen im letzteren Falle, wird der Verbrauch geschätzt.
Was regelt der Vertrag für den Fall
technischer Störungen?
Wer ist für die Behebung zuständig? Müssen Sie in bestimmten Fällen die Kosten
tragen? Ist im Vertrag geregelt, wer die
Kos­ten bei kurzfristigen Lieferausfällen
trägt, wenn der alte Anbieter im Rahmen
der Ersatzversorgung vorübergehend einspringen muss? Klären Sie dies, sonst
bleiben Sie womöglich auf den Kosten
sitzen.
Haftungsklauseln, welche die Haftung des
Stromanbieters einschränken, sind für Sie
ungünstig!
Enthält der Vertrag eine Preisanpas­
sungs-/Preisänderungsklausel?
Solche Klauseln müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllen. Eine wirksame Preisanpassungsklausel muss sachliche Gründe benennen. Sie darf nicht nur
ein Recht zur Preisanpassung enthalten,
sondern muss auch eine Pflicht zur Anpassung vorsehen (Weitergabe auch von
Preissenkungen).
Beachten Sie: Preisanpassungs-/
Preisänderungsklauseln sind unwirksam, wenn sie die Stromkunden unangemessen benachteiligen. Sie werden
auch nicht dadurch wirksam, dass der
Vertrag unterzeichnet wurde. Preisanpassungsklauseln wie insgesamt Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen bei Vertragsschluss in den Vertrag
einbezogen worden sein. Ansonsten
sind sie nicht Bestandteil Ihres Vertrages geworden.
12
✘
Ihr Vertrag sollte die direkte/unverzügliche
Weitergabe von Preissenkungen in voller Höhe
vorsehen und Ihnen ein Sonderkündigungsrecht
bei Preiserhöhungen einräumen.
Die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel
muss juristisch geprüft werden. Wo dies bei der
Verbraucherzentrale Niedersachsen möglich ist,
können Sie unter Tel. (05 11) 9 11 96-0 erfragen.
Achten Sie insgesamt auf die Transparenz
der Angebote
Transparenz ist das Nonplusultra.
Alle wichtigen Vertragspunkte sollten im
Kleingedruckten deutlich sichtbar dargestellt und wesentliche Regelungen verständlich und nicht verklausuliert erläutert
sein.
Bonus, Aufpreise, Rabatte, Strompakete
und Ähnliches erschweren den Durchblick.
Der Endpreis sollte immer deutlich ausgewiesen sein.
Auch Service ist wichtig!
Das heißt: Gute Erreichbarkeit, zügige Beseitigung von technischen Störungen und eine schnelle
und kundenfreundliche Bearbeitung
von Reklamationen.
Service-Center und Ansprechpartner vor
Ort sind wichtige Kriterien für die Auswahl eines neuen Stromanbieters, denn
ansonsten sind Fragen nur noch schriftlich und telefonisch (evtl. nur kostenpflichtig über Call-Center) möglich.
Billiganbieter und
Sonder­konditionen
Billigstrom zum Dumpingpreis ist nicht
immer ein Schnäppchen!
So erfreulich versprochene Preisnachlässe
und billigste Preise sich für den einzelnen
Stromkunden anhören: eine Garantie gibt
es nicht. Oft bleibt es nicht beim günstigen Preis, sondern Preiserhöhungen folgen. Bei Billiganbietern ist zudem die Insolvenzgefahr größer. Da solche Preise
meist nicht kostendeckend kalkuliert sind,
muss mit Preiserhöhungen über kurz oder
lang gerechnet werden. Wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und seriöses Arbeiten sind maßgeblich für das
Überleben eines (neuen) Anbieters auf
dem Markt.
Keine Vorauskasse oder Strompakete!
Angebote mit Vorauskasse sollten Sie
meiden!
Beachten Sie: Muss der Stromanbieter
Insolvenz anmelden, sind die Vorauszahlungen in der Regel verloren (siehe unten
auf Seite 14 unter „Insolvenzrisiko auch
beim Stromanbieter“).
Für Vorauskasseangebote von Stadtwerken dürfte dies wahrscheinlich nicht gelten, soweit Kommunen/Landkreise an
dem Anbieter beteiligt sind.
Angebote, die den künftigen Jahresstromverbrauch teilweise oder gesamt im Voraus berechnen, sind für Verbraucher mit
Risiken behaftet.
So genannte „Strompakete“ beinhalten
eine Abnahmeverpflichtung für eine bestimmte Anzahl Kilowattstunden. Wird weniger verbraucht, gibt es kein Geld zurück.
Liegt der Verbrauch höher, muss teilweise
saftig nachgezahlt werden. Der tatsächliche Verbrauch dürfte sich nur schwer einschätzen lassen. Es ist deshalb fraglich,
ob sich diese vermeintlich „günstigen“
Tarife tatsächlich rechnen.
Teils werden Vorauskasse und Strompakete noch kombiniert!
Gewährung von Rabatt, Bonus bzw.
Wechselbonus
Ein solcher Rabatt/Bonus wird nur einmalig gewährt. Der Preisvorteil wirkt sich daher nur im ersten Vertragsjahr aus. Solche
Tarife rechnen sich für flexible/wechselfreudige Kunden. Es muss aber dann immer rechtzeitig gekündigt werden, um zu
einem neuen Anbieter mit Bonus zu wechseln.
Der Bonus/Rabatt wird in der Regel erst
mit der ersten Jahresabrechnung verrechnet. Im Falle einer Insolvenz vor Ablauf
des ersten Jahres wäre ein solcher Bonus
verloren.
Aber Vorsicht: Im Kleingedruckten
steckt manchmal eine andere Wahrheit, als es die Werbung verlauten
lässt. Denn liest man die Bonus-Klausel in den AGB und versteht sie auch
noch, ergibt sich ganz oft als Resultat,
dass der Bonus verfällt, wenn innerhalb des ersten Jahres gekündigt wird.
Da Jahresverträge einige Wochen vor
Ablauf des ersten Vertragsjahres gekündigt werden müssen, damit die
Kündigung zum Ende des Jahres wirksam wird, erfolgt die Kündigung somit im ersten Jahr. Will man den Bonus erhalten, muss man ein zweites
Jahr bei dem Anbieter bleiben und
kann erst zum Ende des zweiten Vertragsjahres kündigen. Der Kunde fühlt
sich zurecht übers Ohr gehauen!
Preise garantiert günstiger als die Allge­
meinen Tarife des örtlichen Versorgers
Teilweise enthalten Angebote garantierte
Preise, die xx Cent unter dem „Allgemeinen Tarif“ des örtlichen Versorgers liegen
sollen.
Bei vielen (örtlichen) Stromversorgern sind
die Kunden entsprechend ihres Verbrauchs
in Sondertarife eingestuft und beziehen
daher keinen Strom nach den „Allgemeinen Preisen“. Vergleichen und beachten
Sie bei solchen Angeboten daher, ob der
angebotene Preis tatsächlich günstiger ist
als der von Ihnen zurzeit gezahlte.
13
✘
Preisgarantien
Prüfen Sie genau, für welchen Zeitraum
Preisgarantien gewährt werden und ob
an anderer Stelle des Vertrages negative
Regelungen enthalten sind, z. B. Einrichtungskosten als einmalige Gebühr zu Beginn der Vertragslaufzeit. Achten Sie darauf, dass der vereinbarte Preis und die
Preisgarantie für den angebotenen Zeitraum im Vertragstext stehen!
Die große Anzahl verschiedenster Rabattund Bonussysteme sowie der Wirrwarr von
Angeboten sorgen nicht für Transparenz
auf dem Strommarkt, sondern „verschleiern“ die tatsächlichen Preise und erschweren die Vergleichbarkeit von Angeboten.
Monatlicher Aufpreis für Preisgarantie
Teils wird ein monatlicher Aufpreis für die
Gewährung einer Preisgarantie berechnet.
Auch dies stellt keinen transparenten
Preis dar. Der Kunde muss erst rechnen,
um einen Preisvergleich vornehmen zu
können.
Bei „Billigangeboten“ heißt es genau
lesen, rechnen und die Risiken abwägen!
✘
Kann der neue Vertrag widerrufen
werden?
Erfolgt der Vertragsschluss per Post,
Telefon oder per E-Mail über das Internet,
gelten die Vorschriften für Fernabsatz­
geschäfte.
Ihnen steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Sie können innerhalb von 14 Tagen, nachdem Sie die Widerrufsbelehrung
in Textform erhalten haben, den Vertrag
widerrufen (am besten per Einwurf-Einschreiben). Nach unserer Ansicht beginnt
die gesetzliche Widerrufrist erst mit Lieferung der ersten Kilowattstunde zu laufen.
Dies ist aber umstritten.
14
Achten Sie darauf, dass Ihr Vertrag ein
Widerrufsrecht enthält und laut Widerrufsbelehrung die Frist erst mit der Stromlieferung beginnt!
Ein Widerruf ist aber bereits vor Lieferbeginn möglich. Gibt es Probleme? Formulierungshilfen und
Beratung gibt es bei der Verbraucherzentrale
Niedersachsen!
Insolvenzrisiko – auch beim Strom­
anbieter!
Auch Stromanbieter können zahlungsun­
fähig werden und gezwungen sein, einen
Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht
zu stellen. Insbesondere reine Billiganbieter verfügen häufiger über kein hohes Kapital. Beim Unterbieten von Preisen übernimmt sich mancher schnell. Wie in allen
Branchen können zudem auch beim Verkauf von Strom „Schwarze Schafe“ mit­
mischen.
Droht eine Insolvenz Ihres Anbieters?
•Dies ist äußerst schwierig zu erkennen,
aber einige Indizien sollten Sie zumindest misstrauisch machen, z. B.:
Der Anbieter will plötzlich von Einzugsermächtigung auf Dauerauftrag wechseln!
In der Regel bevorzugen Unternehmen
eine Einzugsermächtigung ihrer Kunden.
Es hat damit den Abruf der fälligen Zahlungen in seiner Hand.
Auch für den Kunden ist dieses Verfahren gut, da er sein Geld problemlos bis
zu sechs Wochen ab Abbuchung über
seine Bank zurückholen kann.
Wünscht der Anbieter urplötzlich einen
Dauerauftrag und stoppt den Zahlungseinzug, obwohl nur der Kunde seine Einzugsermächtigung widerrufen kann, ist
ein Nachprüfen angesagt. Bestehen Sie
auf Ihre Einzugsermächtigung!
Was ist beim Um­
zug zu beachten?
Sie sind Mieter!
Sie wollen den Anbieter wechseln?
Beachten Sie die Kündigungsfristen Ihres
alten Vertrages!
•Die Jahresabrechnung kommt über einen
längeren Zeitraum nicht (mehr als sechs
Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraumes). Es kann sein, dass der Anbieter Guthaben der Kunden benötigt!
•Der Stromanbieter ist nicht (mehr) telefonisch erreichbar!
✘
Erhalten Sie durch Ihren Netzbetreiber
Kenntnis davon, dass Ihr Stromanbieter keinen
Strom mehr liefert, stoppen Sie Ihre Zahlungen
an den Anbieter.
Überprüfen Sie regelmäßig Ihr Konto.
Einzugsermächtigungen widerrufen Sie gegenüber Ihrem Stromanbieter. Bucht er trotzdem ab,
holen Sie das Geld über Ihr Bankinstitut zurück.
Daueraufträge stoppen Sie bei Ihrer Bank.
Keine Angst, Sie erhalten trotzdem
weiterhin Strom. Der Grundversorger
übernimmt im Rahmen der sog. Ersatzversorgung bis zu drei Monate
die Stromversorgung (zur Ersatzversorgung siehe oben auf Seite 17).
Für Haushaltskunden in der Grundversorgung beträgt die Kündigungsfrist
beim Umzug zwei Wochen (§ 20 Abs. 1
Satz 1 StromGVV).
Ansonsten müssen bei Sonderverträgen
die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen beachtet werden.
Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag eine Regelung
für den Umzug enthält, z. B. ein Sonderkündigungsrecht. Es kann sein, dass
der Vertrag weiterläuft, wenn Ihr Anbieter am neuen Ort Strom anbieten kann.
In der Regel übernimmt der neue Energielieferant für Sie die Kündigung des Vertrages bei Ihrem bisherigen Anbieter,
wenn Sie ihm eine Vollmacht ausstellen.
Fragen Sie vor Vertragsabschluss nach, ob
der ausgesuchte Anbieter Sie in der neuen
Wohnung beliefern kann, damit sich der
Wechsel nicht verzögert.
Überprüfen Sie auch selbst Ihre
Kündigungsfristen. Ist die Zeit für die
Kündigung sehr knapp, kündigen Sie
selbst und teilen Sie dem neuen Anbieter mit, zu welchem Datum Sie gekündigt haben.
15
Wenn Sie passend zum Umzugsdatum den
Stromanbieter wechseln wollen, sollten
Sie rechtzeitig (mindestens sechs bis acht
Wochen vor dem Einzug) mit dem neuen
Anbieter einen Vertrag schließen. Der Lieferbeginn muss dem Ablauf des alten Vertrages entsprechen.
Besteht am Einzugstag kein Vertrag, fallen
Sie mit dem ersten Einschalten des Lichtschalters in die Ersatzversorgung des örtlichen Grundversorgers. Wird mit diesem
kein Vertrag geschlossen, so endet die
Ersatzversorgung drei Monate später
(zur Ersatzversorgung lesen Sie oben auf
Seite 5).
Sie wollen bei Ihrem Stromanbieter
bleiben?
Ziehen Sie innerhalb Ihres Wohnortes um,
sollten Sie Ihrem Anbieter rechtzeitig vor
dem Umzug das Umzugsdatum und die
neue Anschrift mitteilen. Die Stromlieferung wird dann fortgesetzt.
Ziehen Sie in eine andere Region, sollten
Sie für Ihren bestehenden Vertrag frühzeitig abklären, ob ihr jetziger Stromanbieter
auch dort Strom liefern kann.
Liefert der bisherige Stromversorger am
neuen Wohnort nicht, müssen Sie den bestehenden Vertrag fristgerecht kündigen,
soweit keine Regelung für einen Umzug
besteht (siehe oben auf Seite 6 unter Kündigungsfristen).
16
✘
Lesen Sie den Zählerstand am Umzugstag
in der alten und neuen Wohnung ab und informieren Sie den bisherigen und den neuen Anbieter
schriftlich über den jeweiligen Zählerstand. Eine
Kopie des Schreibens schicken Sie an Ihren jetzigen Netzbetreiber.
Vereinbaren Sie vorsorglich in Ihrem Stromliefervertrag (Sondervertrag), dass Ihnen bei Umzug ein
Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird.
Sie sind Eigentümer?
Als Hauseigentümer müssen Sie zusätzlich
zum bestehenden Stromliefervertrag auch
den bestehenden Netzanschlussvertrag
beim derzeitigen Netzbetreiber kündigen.
Für den neuen Wohnort (Sie sind auch Eigentümer) müssen Sie neben dem Stromliefervertrag auch einen neuen Netzanschlussvertrag mit dem dortigen Netzbetreiber schließen. Eventuell ist der gleiche
Netzbetreiber zuständig.
Ökostrom
Wie kann man die Ökostrom-Tarife
unterscheiden?
Was hat es mit der Stromkennzeichnung
auf sich?
Alle Stromlieferanten sind verpflichtet,
ihre Kunden klarer als bisher über die
Stromherkunft zu informieren, § 42 EnWG.
Aufzuklären ist über den Anteil der einzelnen Energieträger (Kohle, Erdgas, Kernkraft, Wasserkraft, etc.), über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf
Kohlendioxidemissionen und über den
radioaktiven Abfall. Diese Informationen
müssen um die entsprechenden Durchschnittswerte der Stromerzeugung in
Deutschland ergänzt und grafisch verständlich und in angemessener Größe
dargestellt werden.
Bei Strom aus erneuerbaren Energien
müssen unter anderem die Herkunftsnachweise angeben werden.
Die Informationen sind den Stromkunden
als Anlage zu Werbematerial, Homepage
und Rechnungen zu erteilen.
Wie kommt Ökostrom in Ihre
Steck­dose?
Niemand bekommt eine neue Stromleitung: Der Strom ist überall der gleiche!
Aber in das deutsche Stromnetz werden
unterschiedliche Stromarten (z. B. aus
Atom-, Wind-, Wasserkraft) von unterschiedlichen Erzeugern eingespeist. Je
mehr Ökostrom bestellt wird, desto größer
wird auch der Anteil am gesamten Stromverbrauch und an der gesamten Energie­
erzeugung.
✘
Ökostrom muss nicht teuer sein! Es gibt
Ökostrom-Angebote, die unter dem StandardTarif des lokalen Anbieters liegen oder nur wenig
teurer sind.
Ein Kriterium für umweltbewusste Verbraucher: Bietet das Unternehmen „grünen“
Strom an, ist es ein reiner Ökostromanbieter. Handelt es sich bei dem Angebot um
einen Mix von „grünem“ und „grauem“
Strom, kommt der Strom aus Atomkraft
und Kohle.
✘
Verbraucher sollten die Gelegenheit eines
Anbieterwechsels nutzen und auf klimafreundlich
erzeugten Strom umsteigen.
Teilweise bieten auch konventionelle Anbieter
separate Ökostromtarife an oder haben entsprechende Tochterfirmen gegründet.
Gütesiegel
Wir empfehlen die beiden Zertifikate
„Grüner Strom Label“ und „ok-power“.
Beide Gütesiegel verpflichten die Anbieter, den Neubau von Ökostrom-Anlagen in
einem bestimmten Mindestumfang zu fördern. Bei den Vergabekriterien wird darauf
Wert gelegt, dass die Förderung der neuen
Kraftwerke noch über die gesetzliche Förderung durch das ErneuerbareEnergien-Gesetz hinausgeht.
Das „Grüner Strom Label“ wird unter anderem vom BUND und Naturschutzbund
unterstützt. Das „ok-power“-Siegel wurde
vom Öko-Institut, dem WWF Deutschland
und der Verbraucherzentrale
Nordrhein-Westfalen
erarbeitet.
Weitergehende Informationen zum Thema
Ökostrom finden Sie
in unserer Verbraucherinformation „Wechsel
des Stromanbieters Ökostrom“.
17
Schlichtungsstelle
Energie
Die neue Schlichtungsstelle Energie hat
am 1. November 2011 ihre Arbeit aufgenommen. Sie soll bei Konflikten zwischen
dem Verbraucher und seinem Energieversorger vermitteln und den Verbrauchern
schnell und kostenlos helfen.
Träger ist ein unabhängiger Verein, der getragen wird vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und
dem Verbraucherzentrale Bundesverband
(vzbv) sowie dem Verband kommunaler
Unternehmen (VKU) und dem Bundesverband Neuer Energieanbieter (bne).
Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern künftig die Möglichkeit, kurz­
fristig und kostenlos ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren in Anspruch
zu nehmen.
Das Schlichtungsverfahren soll in der Regel nicht länger als drei Monate dauern.
Die Neutralität der Schlichtungsstelle wird
durch einen unabhängigen Ombudsmann
gewährleistet (siehe § 111b EnWG).
Achtung: Der Antrag auf Einleitung
des Schlichtungsverfahrens ist erst
zulässig, wenn das Unternehmen im
Verfahren nach § 111a EnWG Ihrer
Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat, d. h. Sie müssen zunächst
selber reklamieren. Wenden Sie sich
an die Verbraucherzentrale.
Stromanbieter sind gem. § 111a EnWG
verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten – insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von
Leistungen des Unternehmens, die den
Anschluss an das Versorgungsnetz sowie
die Belieferung und Messung der Energie
betreffen.
18
Zu guter Letzt
Im Vorfeld sollte man sich zunächst immer
über die Konditionen und Bedingungen
neuer Verträge oder Tarife informieren und
nicht ungeprüft und übereilt wechseln!
Auf ein paar Tage kommt es nicht an!
Adressen und Telefonnummern
Verbrauchertelefon Energierecht der
Verbraucherzentrale Niedersachen e.V.
Tel. 0900 1 7979-08
Movon 16 bis 17 Uhr
Di von 12 bis 13 Uhr
(für 1,50 € pro Min. aus dem deutschen
Festnetz – Mobilfunkpreise abweichend)
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Tel. 030 27 57 240 - 0
www.schlichtungsstelle-energie.de
[email protected]
Bundesnetzagentur – Verbraucher­
service
Postfach 8001, 53105 Bonn
Tel. 030 22 480-500
Mo bis Fr von 9 bis 15 Uhr
[email protected]
Checkliste für Ihren Anbieterwechsel
Bedarf
einschätzen
Durchschnittsverbrauch der letzten Jahre ermittelt?
Ersparnis ausgerechnet?
Stromanbieter wechseln
kann jeder
Geklärt, ob Sie als Mieter einen eigenen Vertrag mit dem Anbieter
haben? Wenn ja, Sie können wechseln.
Aktuellen Vertrag zur Strom­
lieferung checken und Kün­
digungsfristen abklären
Sonderkündigungsrecht
Angebote einholen und
vergleichen
Jetzigen Vertragsstatus geprüft? (Grundversorgung oder
Sonder­vertrag?)
Kündigungsfrist des aktuellen Vertrages geklärt?
Die Regelung und die Fristen in Ihrem Vertrag gecheckt und beachtet?
Die Infos in Änderungsmitteilungen des Anbieters beachtet?
Mehrere Angebote eingeholt?
Vertragsunterlagen, Preisübersichten und AGB liegen vor?
Preise, Vertragsinhalt und die Vertragsbedingungen (AGB)
ver­glichen?
Endpreise (alle Kostenbestandteile) verglichen? Der Wechsel kann
Sie ansonsten teuer zu stehen kommen.
Auch bei Vertragsschluss übers Internet die vorgenannten Punkte
beachtet?
Vertragsbedingungen des
neuen Vertrages prüfen
Vertragsbedingungen des neuen Vertrages geprüft?
U. a. Erstlaufzeit, automatische Vertragsverlängerung,
Kündigungsfrist, Preisgarantie und Sonderkündigungsrechte.
Wechsel zum
Ökostromanbieter
Bei der Auswahl auch die empfohlenen Zertifikate für
Ökostrom­angebote beachtet?
Billiganbieter und
Sonderkonditionen
Vertragsangebote genau gelesen?
Ausgerechnet, ob sich der Wechsel lohnt?
Risiken abgewogen? Vorsicht bei Vorauskasse!
Nicht übereilt
wechseln
Alle Angebote überprüft?
Offene Fragen mit Anbieter geklärt?
Mündliche Zusagen schriftlich durch den Anbieter bestätigt?
Wechsel des
Stromanbieters
Beim neuen Anbieter nachgefragt, zu welchem Datum der
Wechsel möglich ist?
Lieferbeginn schriftlich bestätigt?
Den ausgefüllten Vertrag zurückgeschickt?
Kündigung des alten
Vertrages
Dem neuen Anbieter eine Vollmacht zur Kündigung des
alten Vertrages erteilt?
Selbst rechtzeitig gekündigt, wenn nur noch eine kurze Frist
oder ein Sonderkündigungsrecht gilt?
Was tun, wenn es Probleme beim Wechsel gibt!
Keine unverzügliche Bestätigung
des neuen Anbieters
Beim Anbieter die Bestätigung unter Fristsetzung angemahnt?
(Einwurf-Einschreiben)?
Lieferbeginn
Lieferbeginn durch Anbieter schriftlich bestätigt?
Wenn nein, nachgehakt?
Widerruf, Kündigung oder
Rücktritt
Keine bzw. keine fristgerechte Lieferung erfolgt?
Überprüfen lassen, ob ein Widerruf, Vertragsrücktritt oder
Kündigung des Vertrages möglich ist?
Rechtliche Prüfung –
Erst dann handeln!
Bei der Verbraucherzentrale einen Termin zur Rechtberatung vereinbart? Eine unverzügliche Überprüfung Ihres Falles ist wichtig,
damit unberechtigte Zahlungen noch zurückgebucht werden können.
Erst prüfen und dann handeln!
Geld zurückholen!
Die Bank beauftragt, eingezogene Beträge zurückzuholen?
Achtung: bis sechs Wochen ab Abbuchungstag problemlos möglich!
19
Wir beraten Sie gern persönlich, telefonisch und per E-Mail.
26603Aurich
Hafenstraße 7
49716Meppen
Kirchstraße 29
21614Buxtehude
Ziegelkamp 8
26122Oldenburg
Julius-Mosen-Platz 5
29221Celle
Schuhstraße 40
49074Osnabrück
Große Straße 67
27472Cuxhaven
Bahnhofstraße 11
37520 Osterode am Harz
Rollberg 3
27749Delmenhorst
Lange Straße 1
31224Peine
Woltorfer Straße 64
26721Emden
An der Berufsschule 3/VHS
21682Stade
Bahnhofstraße 2
37073Göttingen
Papendiek 24-26
27283Verden
Holzmarkt 7 (Stadtbibliothek)
30159Hannover
Herrenstraße 14
26382Wilhelmshaven
Grenzstraße 95
21335Lüneburg
Wallstraße 4
38440Wolfsburg
Schillerstraße 42-44
Verbrauchertelefon:
(1,50 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz,
Mobilfunkpreise abweichend)
0900 1 7979-01 Internetbetrug
Mo
10-16 Uhr
0900 1 7979-02 Verbraucherrecht
Mo-Do
10-16 Uhr
0900 1 7979-03 Versicherungen
Di-Mi
10-16 Uhr
0900 1 7979-04 Banken und Baufinanzierung
Di-Mi
10-16 Uhr
0900 1 7979-05 Lebensmittel
Mo
10-16 Uhr
0900 1 7979-06 Telefon und Internet
Mo, Di, Do 10-16 Uhr
0900 1 7979-07 Krankenversicherungen
Mo
10-12 Uhr
0900 1 7979-08 Energierecht
Mo
16-17 Uhr
Di
12-13 Uhr
Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V.
Herrenstr. 14
30159 Hannover
Tel.: (05 11) 9 11 96-0
Fax: (05 11) 9 11 96-10
[email protected]
www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de
20
Herausgeber: Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V., Herrenstr. 14, 30159 Hannover, Stand 12/2011. Gefördert vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Öffnungszeiten und Terminvereinbarungen unter (05 11) 9 11 96-0
oder www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de

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