Leseprobe Kompaktwissen Die Besteuerung der Zahnärzte

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Leseprobe Kompaktwissen Die Besteuerung der Zahnärzte
Kompaktwissen Gesundheitswesen
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Die Besteuerung der Zahnärzte
Praktische Hilfe bei der steuerlichen Beratung
von Zahnärzten
Christian Stoffel, Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Diplom-Volkswirt,
Christian Stoffel ist stellvertretender Geschäftsführer von VHP Dr. Vogt, Held
& Partner. Er ist Partner bei VHP Dr. Vogt, Held & Partner und im Jahr 2000
gründete er unsere Niederlassung in Karlsruhe. Seine Beratungsschwerpunkte
liegen in der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung von Unternehmen, Freiberuflern sowie in der Sanierung von Arzt- und Zahnarztpraxen. Ferner berät er in Fragen der Nachfolge und der damit verbundenen individuellen
Vermögensübertragung bei der Weitergabe von mittelständigen Unternehmen.
Ko m p ak t w is sen G esun d heit swesen
Die Besteuerung der Zahnärzte
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Hans-Peter Held/Christian Stoffel
Hans-Peter Held, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Wirtschaftsmediator,
Prüfer für Qualitätsmanagement ist Geschäftsführer und Mitbegründer der VHP
Dr. Vogt, Held & Partner Sozietät. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der
Beratung von Freiberuflern, insbesondere in der Beratung bei Existenzgründungen, Praxisabgaben und Finden von Kooperationslösungen. Bereits seit Jahrzehnten begleitet er zahlreiche Unternehmen bei der Ausarbeitung, Gestaltung
und Erstellung von Unternehmenskonzepten. Zudem ist er als Wirtschaftsmediator tätig, mit den Beratungsschwerpunkten der Übertragung von Unternehmen, der Generationennachfolge, als auch der Lösung von Konflikten.
Umweltschutz:
DATEV engagiert sich seit vielen Jahren für Nachhaltigkeit und Umweltschutz,
unter anderem in der Initiative „Pro Recycling-Papier“.
Deshalb ist es selbstverständlich, dass dieses Produkt vollständig
und ohne vorherige Materialtrennung recycelt werden kann.
DATEV eG, 90329 Nürnberg
© Lizenzausgabe für die DATEV eG, Hans-Peter Held/Christian Stoffel,
Die Besteuerung der Zahnärzte, HDS-Verlag, Weil im Schönbuch, www.hds-verlag.de.
Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich
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Die vorliegende Veröffentlichung „Die Besteuerung von Zahnärzten“ wurde sorgfältig und
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Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig jegliche Haftung und Gewähr
auszuschließen. Daher kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzbehörden teilweise
andere Rechtsauffassungen vertreten können. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen
keine persönliche steuerliche Beratung.
Redaktion und Herstellung: DATEV eG
Printed in Germany
Angaben ohne Gewähr
Stand: Juli 2010
DATEV-Artikelnummer: 36498
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Editorial
Die Vergangenheit der Human- und Zahnmedizin hat eine lange Tradition, aber eine kurze und dafür komplizierte steuerliche, rechtliche und
betriebswirtschaftliche Geschichte. Zusammen mit den Humanmedizinern bilden die Zahnärzte den größten Anteil der Freiberufler. Nach der
Statistik der Bundeszahnärztekammer gibt es ca. 83.000 Zahnärzte. Davon sind ca. 55.000 niedergelassen und ca. 66.000 behandelnd tätig (vgl.
Statistisches Bundesamt, Statistik Bundeszahnärztekammer, Daten und
Fakten 2008 in Praxen tätige Assistenten, Vertreter, angestellte Zahnärzte und Beamte und Angestellte außerhalb Zahnarzt Praxen).
Erstmals in den Fokus der Finanzdienstleistungsbranche rückte die
Zahnärzteschaft Ende der 70er, Anfang der 80er Jahre, insbesondere
als Banken, Versicherer und Finanzdienstleister dieses kostbare Klientel für sich entdeckten. Ein Umdenken begann mit der Erkenntnis der
Finanzbranche, dass durch modellhafte Gestaltungen, in denen immer
wieder der Steuervorteil in den Mittelpunkt gestellt und als Entscheidungsgrundlage herangezogen wurde und noch immer wird, dies zu
sprudelnden Umsatzquellen führte.
Erkannt wurde aber auch, dass das Klientel der Zahnärzte eine solide,
erfolgreiche und kontinuierliche Einnahmequelle bilden. Gelten doch
die Zahnarztpraxen – auch heute noch – als zukunftssicher, vermögend
und beratungsorientiert.
In der Zwischenzeit erfordert die Beratung der Zahnärzte Spezialkenntnisse, um den Anforderungen der Zahnmediziner, dem ökonomischen Markt
und dem eigenen und erwarteten Qualitätsanspruch gerecht zu werden.
Die Beratungskomplexität erhöhte sich insbesondere in den letzten Jahren für die Berater der Zahnärzte auf Grund des Fortentwicklung der
zunehmend EDV-gestützten Leistungsabrechnungen in den Zahnarztpraxen, der „spontanen“ Entwicklung des Gesundheitsmarktes und auf
Grund verschiedenster berufspolitischer Neuerungen, wie überörtliche
Gemeinschaftspraxen, medizinische Versorgungszentren oder die generelle Möglichkeit der Anstellung anderer Berufskollegen.
1
Die Autoren verfolgen mit diesem Buch das Ziel, einen Überblick über
die notwendigen und erforderlichen Beratungsinhalte zu geben, die für
eine erfolgreiche, sichere und rentable Praxisgründung und -führung
unerlässlich sind.
Es liegt in der Natur der Sache, dass individuelle Besonderheiten, Erfordernisse und Notwendigkeiten stets mit dem persönlichen Zahnärzteberater zur erörtern und zu konzipieren sind, um den ganzheitlichen
Beratungsansatz zu gewährleisten, da sich die Zahnarztpraxis und die
Privatsphäre gegenseitig bedingen und das Eine nie ohne das andere zu
sehen ist.
Über Anregungen, konstruktive Kritik und kreative Vorschläge freuen
wir uns und möchten Ihnen bereits hierfür danken.
Mannheim, im Juli 2010
Hans-Peter Held
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater Wirtschaftsmediator
2
Christian Stoffel
vereidigter Buchprüfer
Steuerberater
Der Inhalt im Überblick
1
Gewerbetreibender oder Freiberufler
2
Der angestellte Zahnarzt
10
2.1
Aus- und Weiterbildungskosten
12
2.2
Werbungskosten
13
3
Unterschiedliche Tätigkeiten der
Berufsausübung
15
3.1
Zahnarztvertreter
15
3.2
Freie Mitarbeit oder Junior-Partnerschaft
16
3.3
Der Zahnarzt als Vorstand einer Kassenzahnärztlichen
Vereinigung
16
3.4
Gutachterliche Tätigkeiten
17
3.5
Lehrtätigkeit
18
4
Zahnärztliche Einzelpraxis
20
4.1
Gründung einer zahnärztlichen Einzelpraxis
20
5
Gründung einer zahnärztlichen
Berufsausübungsgemeinschaft
25
5.1
Grundform der Berufsausübungsgemeinschaft
27
5.2
Betriebssitz- oder Wohnsitzfinanzamt
30
5.3
Gründungsalternativen der Berufsausübungsgemeinschaft
31
5.4
Neugründung einer Berufsausübungsgemeinschaft
31
5.5
Gemeinschaftlicher Erwerb einer Einzelpraxis
32
5.6
Zusammenschluss mehrerer Einzelpraxen
32
5.7
Aufnahme eines Partners in eine zahnärztliche
Berufsausübungsgemeinschaft
32
Sonderformen der Gründung einer zahnärztlichen
Berufsausübungsgemeinschaft
33
5.9
Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
34
5.10
Partnerschaftsgesellschaft
35
5.8
5
3
6
Die Praxisgemeinschaft
36
7
Ausgaben des Zahnarztes
38
7.1
Werbungskosten
38
7.2
Praxisausgaben
39
7.3
Beschränkt abzugsfähige Praxisausgaben
54
7.4
Nachweis der Betriebsausgaben
56
7.5
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben
56
8
Privatausgaben
58
8.1
Sonderausgaben
58
8.2
Vorsorgeaufwendungen
59
8.3
Ermittlung der Versorgungslücke
61
8.4
Haushaltsnahe Dienstleistungen
63
9
Optimalstruktur der Bankkonten
65
10
Erbschaft- und Schenkungsteuer
68
10.1
Steuerklasse, Steuersätze und Freibeträge
68
10.2
Steuertarife für Erbschaft und Schenkung
70
10.3
Nutzung von Erbschaft- oder Schenkungsteuerfreibeträgen 70
10.4
Steuerliche Anerkennung der Kettenschenkung
70
11
Einkommensteuer des Zahnarztes
73
11.1
Steuergestaltung durch Wahl der richtigen
Gewinnermittlungsart
74
11.2
Der Einkommensteuertarif
78
12
Gewerbesteuer
79
12.1
Berechnung der Gewerbesteuer
83
13
Die Umsatzsteuer und der Zahnarzt
85
13.1
Umsatzsteuererklärung und Zahnarzt?
86
13.2
13.3
Besteuerung der Kleinunternehmer
Vorsteuerabzug
86
87
4
1
Gewerbetreibender oder Freiberufler
Grundsätzlich prägt die persönliche Willensentscheidung des Zahnarztes, seine Entscheidung, ob er seinen Beruf in abhängiger oder in selbständiger Weise ausübt. Denn diese repräsentiert seine persönlichen
und beruflichen Ziele, Werte und Ansprüche.
Nahezu überall wird die zahnärztliche Tätigkeit als Ausübung eines
freien Berufes bezeichnet. Ist dem wirklich so? Wie viel Freiheit erfährt
der Zahnarzt im Vergleich zu anderen Unternehmern? Was bleibt außer
der Therapiefreiheit? Wie frei wird er vom Steuerrecht beurteilt? Was
bedeutet es für den Zahnarzt, wenn er steuerlich nicht Freiberufler, sondern Gewerbetreibender ist?
Î Hinweis
Von diesen Antworten hängt es ab, ob der Zahnarzt für seine selbständige Berufsausübung auch Gewerbesteuer zahlen
muss!
Viele Gemeinden versuchen seit Jahren immer wieder den Zahnärzten
das Privileg der Freiberuflichkeit abzusprechen, damit Gewerbesteuer
auch von dieser Berufsgruppe in die leeren Gemeinde- und Städtekassen
gespült wird.
Dem Zahnarzt stehen alle Möglichkeiten der Berufsausübung – wie jedem anderen Unternehmer auch – offen. Widmen wir uns zunächst dem
selbständigen Zahnarzt also dem Unternehmer oder der Unternehmung
Zahnarztpraxis.
Es drängt sich zunächst die Frage auf, warum überhaupt bei der selbständigen Tätigkeit weiter zwischen Freiberuflichkeit oder Gewerblichkeit zu differenzieren ist. Bezogen auf die rein steuerrechtliche Beurteilung ist dies von elementarer Bedeutung, da im Falle der Qualifikation
5
1. Gewerbetreibender oder Freiberufler
der Tätigkeit des Zahnarztes als gewerblich die Steuerlast nicht nur aus
der Einkommensteuer besteht, sondern die Gewerbesteuer, wie bei allen anderen gewerblichen Unternehmungen, liquiditätsbelastend hinzukommt und damit das berufliche und persönliche Einkommen, also die
Existenzgrundlage, des Zahnarztes mindert.
Der Begriff der gewerblichen Einkünfte bestimmt sich nach dem Gewerbesteuergesetz und umfasst insbesondere die Ziele der Gewinnerzielungsabsicht, der Nachhaltigkeit, der Selbständigkeit und der Teilnahme
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Die betriebswirtschaftliche Beratung von Zahnarztpraxen erfordert es,
dass insbesondere die Fragen der Rentabilität zwischen den Beratern
und dem Zahnarzt oder der Zahnarztpraxis erörtert werden, um eine
höchstmögliche Rendite der Praxis und damit ein höchstmögliches Einkommen für den Zahnarzt sicherzustellen. Dies deutet zunächst darauf
hin, dass das typische Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht erfüllt
ist. Ebenso ist unzweifelhaft zu erkennen, dass der Zahnarzt langjährig
und damit nachhaltig tätig wird und er auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, steht er doch im Wettbewerb zu anderen Praxen. Die soeben aufgeführten Tatbestandsmerkmale erlauben durchaus
eine Qualifikation der zahnärztlichen Tätigkeit als gewerblich, zumindest beim ersten Hinsehen.
Unterschiedliche Betrachtungen, verschiedenste Gesetzesnormen und
mangelnde Geübtheit oder Sorgfalt bei der Verwendung des Begriffs der
Freiberuflichkeit können zu Fehlannahmen, Interpretation und Folgerungen führen.
Für das Steuerrecht ist eindeutig geregelt, dass die berufliche Tätigkeit
des Zahnarztes, da er im Katalog der freien Berufe in § 18 EStG aufgeführt ist, als freiberuflich zu qualifizieren ist.
Leider reicht alleine diese Tatsache nicht aus, wie ein Blick in die Rechtsprechung und die Verwaltungsanweisungen zeigt. Irrtümlich wird
vielfach angenommen; dass alleine die Nennung und Aufzählung des
Zahnarztes im Katalog der freien Berufe für die Qualifikation der Freiberuflichkeit ausreicht.
6
1. Gewerbetreibender oder Freiberufler
Ï Praxistipp
Es ist vielmehr genau zu analysieren und zu prüfen, ob nicht
auch Elemente vorliegen, die für eine gewerbliche Tätigkeit
sprechen. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn beispielsweise ein reiner Handel mit Dentalmaterialien betrieben wird.
Dann liegt – zumindest bezogen auf diesen Handel – zweifelsfrei ein Gewerbebetrieb vor und die Einkünfte des Zahnarztes
sind insgesamt in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte
aufzuteilen.
Bei einer Einzelpraxis ist dies unproblematisch, während bei Kooperationen in Form der Berufsausübungsgemeinschaft die gewerblichen Einkünfte die freiberuflichen infizieren, mit der weiteren Negativfolge, dass
dann insgesamt die freiberuflichen Einkünfte als gewerblich eingestuft
werden und somit der Gewerbesteuer unterliegen.
Ï Praxistipp
Der steuerliche Berater hat sich mit den verschiedenen Einnahmequellen des Zahnarztes detailliiert und akribisch auseinander zu setzen, um wirtschaftliche und steuerliche Nachteile
für seinen Mandanten zu vermeiden.
Häufig können mit einfachsten Mitteln gewerbesteuerliche Nachteile
vermieden werden. Bei dem zuvor genannten Prophylaxe-Shop entstehen keine steuerlichen Nachteile, wenn dieser von der Zahnarztpraxis
organisatorisch, finanziell und buchhalterisch getrennt von der Zahnarztpraxis quasi als Zweitbetrieb geführt wird.
Dies erfordert lediglich für das Unternehmen Zahnarztpraxis die Führung von zwei getrennten Buchführungen und zwei Jahresabschlüssen,
um die gewerblichen von den freiberuflichen Einnahmen zu trennen.
Dieser – minimale – Mehraufwand gibt dem niedergelassenen Zahnarzt
Sicherheit, erspart ihm Gewerbesteuer und ermöglicht darüber hinaus
eine effektive Nachkalkulation der einzelnen Tätigkeitsbereiche.
7
1. Gewerbetreibender oder Freiberufler
Die Nebentätigkeiten haben oft mehr werbenden Charakter als dass sie
Gewinn bringende Unternehmensteile darstellen. Dennoch dürfen diese Nebeneinkünfte nicht bagatellisiert werden, denn auch nur geringste
Teile gewerblicher Einkünfte führen zur Gewerbesteuerpflicht und damit zu enormen steuerlichen Nachteilen.
Ï Praxistipp
Sowohl bei der Besprechung der strategischen Ziele, als auch
bei der Fertigstellung der Steuererklärung ist dieses Problemfeld zu diskutieren und ausführlich zu erörtern.
Im Kern bleibt festzustellen, dass der Zahnarztberuf grundsätzlich freiberuflicher Natur ist und kein Gewerbe oder Handwerk darstellt.
Ï Praxistipp
Eine Kosten-Nutzen-Analyse über die Änderungen und Ausweitungen der Tätigkeit des Zahnarztes ist als Pflichtthema
mit dem Mandanten zu sehen, um der Zahnarztpraxis den gewünschten Erfolg zu sichern.
Beispiel:
8
Bei gleichen Einkünften zahlt der Zahnarzt unterschiedlich viel Steuern in Abhängigkeit von der Qualifikation seiner Einkünfte. Im Falle
der gewerblichen Tätigkeit ergibt sich eine Steuermehrbelastung in
Höhe von 3.073,40 Euro.
1. Gewerbetreibender oder Freiberufler
Gewerbliche Einkünfte
ledig
verheiratet
Gewinn aus Gewerbebetrieb
240.000,00 Euro
240.000,00 Euro
= Gewerbeertrag
240.000,00 Euro
240.000,00 Euro
./. Gewerbesteuerfreibetrag
24.500,00 Euro
24.500,00 Euro
215.500,00 Euro
215.500,00 Euro
7.542,50 Euro
7.542,50 Euro
32.434,90 Euro
32.424,90 Euro
240.000,00 Euro
240.000,00 Euro
92.736,00 Euro
84.672,00 Euro
5.100,00 Euro
4.657,00 Euro
./. 28.661,50 Euro
./. 28.661,50 Euro
69.174,50 Euro
60.667,50 Euro
zuzüglich Gewerbesteuer
+ 32.434,00 Euro
+ 32.434,90 Euro
Gesamt
101.608,50 Euro
93.102,40 Euro
240.000,00 Euro
240.000,00 Euro
92.736,00 Euro
84.672,00 Euro
5.100,00 Euro
4.657,00 Euro
97.836,00 Euro
89.329,00 Euro
3.773,00 Euro
3.773,00 Euro
= verbleibender Gewerbeertrag
x 3,5 % (Messzahl)
= Gewerbesteuer-Messbetrag
x Hebesatz 430 % der
Gemeinde/Stadt
= Gewerbesteuerbelastung
Einkommensteuer nach
Grundtabelle
Einkommensteuer
Solidaritätszuschlag
Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG
Zwischensumme
Vergleich
Freiberufliche Einkünfte
Einkommensteuer
Solidaritätszuschlag
=
Differenz
9